1091/2020
Änderung der Betriebssatzung des Gürzenich-Orchesters
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Beschlussvorlage Rat
3174 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VII/47 47 Vorlagen-Nummer 1091/2020 Freigabedatum 04.08.2020 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Änderung der Betriebssatzung des Gürzenich-Orchesters Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat der Stadt Köln beschließt die Betriebssatzung für das Gürzenich-Orchester Köln in der zu diesem Beschluss beigefügten Fassung (s. Anlage 1). Betriebsausschuss Gürzenich-Orchester 25.08.2020 Rat 10.09.2020 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung Das Gürzenich-Orchester und die Bühnen Köln (gesonderte Vorlage im Betriebsausschuss Bühnen der Stadt Köln) beabsichtigen ihre Betriebssatzung an die aktuelle Rechtslage anzupassen. Es besteht insbesondere ein Anpassungsbedarf aufgrund der geänderten Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln vom 25.04.2019 in Bezug auf neue Höchstgrenzen bei Bedarfsprüfungen und sonstigen Verträgen. Zum anderen wurden im Zuge der Überarbeitungen redaktionelle und die praktische Tätigkeit vereinfachende Änderungen sowie Genderanpassungen vorgenommen. Änderung der Bedarfsgrenzen Am 04.04.2019 wurde im Rat eine Änderung der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln beschlossen; diese trat am 25.04.2020 in Kraft (Vorlagen-Nr. 3430/2018). In diesem Zuge sollten die Höchstgrenzen auch an die Zuständigkeitsordnung angeglichen werden, um etwaige Divergenzen zu vermeiden. Genderanpassungen Es besteht ein Änderungsbedürfnis dahingehend, dass die Satzung vielfach nur die maskuline Form verwendet. Im Zuge der allgemeinen sprachlichen Gleichberechtigung ist die Satzung nicht mehr zeitgemäß. In diesem Zusammenhang wurden viele Formulierungen angepasst. Übernahme von Wertgrenzen der Bühnen Köln Um eine Einheitlichkeit der Regelungen für die eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen der Stadt Köln zu erreichen, werden die in § 12 Abs. 3 und Abs. 5 aus der Betriebssatzung der Bühnen Köln über- nommen. Durch die Übernahme der Regelung der Betriebssatzung Bühnen sieht § 12 Abs. 3 eine deutliche Erhöhung (7,5-fache) vor, die aus einer Umstellung von einer absoluten Wertgrenze zu einer prozen- tualen Wertgrenze bezogen auf die Hebung von Personalkosten resultiert. Analog zur Regelung der Bühnen muss die Zustimmung des Betriebsausschusses ab einer zusätzlichen finanziellen Verpflich- tung von 5% der Personalkosten eingeholt werden, Durch die Übernahme der Regelung der Betriebssatzung Bühnen sieht § 12 Abs. 5 eine erhebliche Erhöhung (Verdoppelung) der Wertgrenze für investive Ausgaben vor, ab deren Überschreitung die Zustimmung des Betriebsausschusses eingeholt werden muss Anlage 1 enthält die neue Satzung. Als Anlage 2 liegt eine Synopse bei, welche die alte und die neue Fassung der Betriebssatzung gegenüberstellt. Fett gedruckte Passagen heben die Änderungen hervor. In einer weiteren Spalte „Erläuterungen“ wird eine kurze Begründung für die konkreten Änderungen angegeben. Anlagen - Anlage 1: Neue Satzung 3 - Anlage 2: Synopse
Anlage 2_Synopse zur Betriebssatzung
39632 Zeichen
Anlage 1
Synopse zur Betriebssatzung des Gürzenich-Orchester Köln
Betriebssatzung für das Gürzenich-Orchester der Stadt Köln
vom
01. Februar 2011
- Aktuelle Fassung -
Entwurf:
Neufassung der Betriebssatzung des Gürzenich-Orchesters
- Beschlussvorschlag mit Änderungen -
Erläuterungen
§ 1 Gegenstand und Name des Betriebes
§ 1 Gegenstand und Name des Betriebes
(1) Das Gürzenich-Orchester der Stadt Köln wird ab dem 01.09.2000 als städtische
Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit wie ein Eigenbetrieb nach den Vorschriften
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (nachfolgend GO NRW),
der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (nachfolgend Eig-
VO) und den Bestimmungen dieser Betriebssatzung geführt.
(1) Das Gürzenich-Orchester der Stadt Köln wird ab dem 01.09.2000 als städtische
Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit wie ein Eigenbetrieb nach den Vorschriften
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (nachfolgend GO NRW),
der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (nachfolgend Eig-
VO) und den Bestimmungen dieser Betriebssatzung geführt.
(2) Die Einrichtung wird unter dem Namen „Gürzenich-Orchester“ geführt. (2) Die Einrichtung wird unter dem Namen „Gürzenich-Orchester“ geführt.
(3) Gegenstand der Einrichtung ist der Betrieb eines Orchesters zur Pflege und
Förderung kultureller Aufgaben. Der Zweck der Einrichtung umfasst insbesondere
die musikalische Mitwirkung bei der Aufführung von Bühnenwerken im Bereich des
Musiktheaters und die Darbietung von Konzerten.
(3) Gegenstand der Einrichtung ist der Betrieb eines Orchesters zur Pflege und
Förderung kultureller Aufgaben. Der Zweck der Einrichtung umfasst insbesondere
die musikalische Mitwirkung bei der Aufführung von Bühnenwerken im Bereich des
Musiktheaters und die Darbietung von Konzerten.
§ 2 Gemeinnützigkeit § 2 Gemeinnützigkeit
(1) Das Gürzenich-Orchester verfolgen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützi-
ge Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenord-
nung. Sie fördern damit insbesondere Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird
insbesondere verwirklicht durch den in § 1 Abs. 3 beschriebenen Maßnahmen.
(1) Das Gürzenich-Orchester verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenord-
nung. Es fördert damit insbesondere Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird
insbesondere verwirklicht durch den in § 1 Abs. 3 beschriebenen Maßnahmen.
(2) Die Einrichtung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirt-
schaftliche Zwecke. Sie ist insbesondere nicht auf Gewinn gerichtet. Verluste der
Einrichtung sind durch Zuschüsse der öffentlichen Hand und durch private Zuwen-
dungen zu decken. Die Einrichtung ist nach den Kriterien der GO NRW sparsam
und wirtschaftlich zu führen.
(2) Die Einrichtung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirt-
schaftliche Zwecke. Sie ist insbesondere nicht auf Gewinn gerichtet. Verluste der
Einrichtung sind durch Zuschüsse der öffentlichen Hand und durch private Zuwen-
dungen zu decken. Die Einrichtung ist nach den Kriterien der GO NRW sparsam
und wirtschaftlich zu führen.
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(3) Mittel der Einrichtung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Stadt Köln erhält keine Zuwendungen aus Mitteln der Einrichtung.
(3) Mittel der Einrichtung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Stadt Köln erhält keine Zuwendungen aus Mitteln der Einrichtung.
(4) Die Stadt Köln erhält bei Auflösung oder Aufhebung der Einrichtung oder bei
Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile
und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
(4) Die Stadt Köln erhält bei Auflösung oder Aufhebung der Einrichtung oder bei
Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile
und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Einrichtung fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Einrichtung fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6) Bei Auflösung oder Aufhebung der Einrichtung oder bei Wegfall steuerbegünstig-
ter Zwecke fällt das Vermögen der Einrichtung an die Stadt Köln, die es unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwen-
den hat.
(6) Bei Auflösung oder Aufhebung der Einrichtung oder bei Wegfall steuerbegünstig-
ter Zwecke fällt das Vermögen der Einrichtung an die Stadt Köln, die es unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwen-
den hat.
§ 3 Betriebsleitung
§ 3 Betriebsleitung
1) Die Betriebsleitung besteht aus zwei Personen. Das eine Mitglied der Betriebslei-
tung ist für die künstlerische Führung, das andere Mitglied für die kaufmännische
Führung der Einrichtung zuständig.
(1) Die Betriebsleitung besteht aus zwei Personen. Das eine Mitglied der Betriebs-
leitung ist für die künstlerische Führung, das andere Mitglied für die kaufmännische
Führung der Einrichtung zuständig.
(2) Die Einrichtung wird von der Betriebsleitung selbständig geführt, soweit nicht
durch gesetzliche Vorschriften, insbesondere durch die GO NRW, die EigVO oder
diese Satzung etwas anderes bestimmt ist. Der Betriebsleitung obliegt insbesondere
die laufende Betriebsführung. Die Betriebsleitung ist für die künstlerische und wirt-
schaftliche Führung der Einrichtung verantwortlich und hat die Sorgfalt einer or-
dentlichen und gewissenhaften Geschäftsleitung anzuwenden.
(2) Die Einrichtung wird von der Betriebsleitung selbständig geführt, soweit nicht
durch gesetzliche Vorschriften, insbesondere durch die GO NRW, die EigVO oder
diese Satzung etwas anderes bestimmt ist. Der Betriebsleitung obliegt insbesondere
die laufende Betriebsführung. Die Betriebsleitung ist für die künstlerische und wirt-
schaftliche Führung der Einrichtung verantwortlich und hat die Sorgfalt einer or-
dentlichen und gewissenhaften Geschäftsleitung anzuwenden.
(3) Die Geschäftsverteilung innerhalb der Betriebsleitung, die Abgrenzung der Kom-
petenzen und Zuständigkeiten regelt der Oberbürgermeister mit Zustimmung des
Betriebsausschusses hierzu erlassenen Dienstanweisung.
(3) Die Geschäftsverteilung innerhalb der Betriebsleitung, die Abgrenzung der Kom-
petenzen und Zuständigkeiten regelt die Oberbürgermeisterin/der Oberbürger-
meister mit Zustimmung des Betriebsausschusses durch Dienstanweisung.
Genderanpassungen
(4) Meinungsverschiedenheiten sind innerhalb der Betriebsleitung zu lösen. Führen
alle Lösungsversuche nicht zu einem einvernehmlichen Ergebnis, wird der für das
Gürzenich-Orchester der Stadt Köln zuständige Beigeordnete eingeschaltet, um
eine Konfliktlösung herbeizuführen. Kommt es auch hiernach nicht zu einer einver-
nehmlichen Einigung, entscheidet der für das Gürzenich-Orchester der Stadt Köln
zuständige Beigeordnete.
(4) Meinungsverschiedenheiten sind innerhalb der Betriebsleitung zu lösen. Führen
alle Lösungsversuche nicht zu einem einvernehmlichen Ergebnis, wird die/der für
das Gürzenich-Orchester der Stadt Köln zuständige Beigeordnete eingeschaltet, um
eine Konfliktlösung herbeizuführen. Kommt es auch hiernach nicht zu einer einver-
nehmlichen Einigung, entscheidet die/der für das Gürzenich-Orchester der Stadt
Köln zuständige Beigeordnete.
Genderanpassungen
(5) Für Schäden haftet die Betriebsleitung entsprechend den Vorschriften des § 48
Beamtenstatusgesetz und des § 81 Landesbeamtengesetz.
(5) Für Schäden haftet die Betriebsleitung entsprechend den Vorschriften des § 48
Beamtenstatusgesetz und des § 81 Landesbeamtengesetz.
§ 4 Zuständigkeit des Rates
§ 4 Zuständigkeit des Rates
(1) Der Rat entscheidet in allen Angelegenheiten der Einrichtung, die ihm durch die
GO NRW, die EigVO NRW oder die Hauptsatzung vorbehalten sind. Hierzu gehören
insbesondere:
(1) Der Rat entscheidet in allen Angelegenheiten der Einrichtung, die ihm durch die
GO NRW, die EigVO NRW oder die Hauptsatzung vorbehalten sind. Hierzu gehören
insbesondere:
a) die Bestellung und Abberufung der Betriebsleiter, a) die Bestellung und Abberufung der Betriebsleiterinnen und Betriebsleiter, Genderanpassung
b) die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes, b) die Feststellung und Änderung des Wirtschaf tsplanes,
c) die Feststellung des Jahresabschlusses,, die Behandlung des Jahresergebnisses
und die Entlastung des Betriebsausschusses,
c) die Feststellung des Jahresabschlusses, die Behandlung des Jahresergebnisses
und die Entlastung des Betriebsausschusses,
d) die Rückzahlung von Eigenkapital an die Stadt. d ) die Rückzahlung von Eigenkapital an die Stadt.
(2) Der Rat entscheidet zudem in allen Angelegenheiten, bei denen die in § 5 Abs. 3
festgelegten Wertgrenzen überschritten werden.
(2) Der Rat entscheidet zudem in allen Angelegenheiten, bei denen die in § 5 Abs. 3
festgelegten Wertgrenzen überschritten werden.
§ 5 Betriebsausschuss
§ 5 Betriebsausschuss
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(1) Der Betriebsausschuss des Gürzenich-Orchesters ist der Ausschuss Kunst und
Kultur der Stadt Köln.
(1) Der Betriebsausschuss des Gürzenich-Orchesters ist der Ausschuss Kunst und
Kultur der Stadt Köln.
(2) Der Betriebsausschuss berät die Angelegenheiten vor, die vom Rat zu entschei-
den sind.
Über alle wichtigen Angelegenheiten die gemeindliche Entwicklung betreffend, ist er
vom Oberbürgermeister zu unterrichten. Daneben obliegt der Betriebsleitung eine
umfassende Unterrichtungspflicht gegenüber dem Betriebsausschuss bezogen auf
alle betrieblichen Angelegenheiten, insbesondere auch über die beabsichtigte Ge-
schäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der Unternehmensplanung.
(2) Der Betriebsausschuss berät die Angelegenheiten vor, die vom Rat zu entschei-
den sind.
Über alle wichtigen Angelegenheiten die gemeindliche Entwicklung betreffend, ist er
von der Oberbürgermeisterin / von dem Oberbürgermeister zu unterrichten.
Daneben obliegt der Betriebsleitung eine umfassende Unterrichtungspflicht gegen-
über dem Betriebsausschuss bezogen auf alle betrieblichen Angelegenheiten, ins-
besondere auch über die beabsichtigte Geschäftspolitik und andere grundsätzliche
Fragen der Unternehmensplanung.
Genderanpassung
(3) Der Betriebsausschuss entscheidet in den Angelegenheiten, die ihm durch die
GO NRW und die EigVO NRW übertragen sind. Darüber hinaus entscheidet der
Betriebsausschuss in den ihm vom Rat der Stadt Köln ausdrücklich übertragenen
Angelegenheiten sowie über
(3) Der Betriebsausschuss entscheidet in den Angelegenheiten, die ihm durch die
GO NRW und die EigVO NRW übertragen sind. Darüber hinaus entscheidet der
Betriebsausschuss in den ihm vom Rat der Stadt Köln ausdrücklich übertragenen
Angelegenheiten sowie über
a) Erlass und Niederschlagung von Ansprüchen bei Beträgen von 10.000 Euro bis
50.000 Euro,
a) Erlass und Niederschlagung von Ansprüchen bei Beträgen von 10.000 Euro bis
50.000 Euro,
b) Stundung von Ansprüchen bei Beträgen von 20.000 Euro bis 50.000 Euro, b) Stundung von Ansprüchen be i Beträgen von 20.000 Euro bis 50.000 Euro,
c) Bedarfsfeststellung für Lieferungen und Leistungen sowie freiberufliche Leistun-
gen (ausgenommen Bauleistungen) bei Auftragswerten von mehr als 100.000 Euro
bis zu 1 Mio Euro; die Befugnisse des Betriebsausschusses nach § 5 Absatz 2 der
Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln hinsichtlich des Vorbehalts über Vergabeent-
scheidungen bleiben unberührt,
c) Bedarfsfeststellung für Lieferungen und Leistungen sowie freiberufliche Leistun-
gen (ausgenommen Bauleistungen) bei Auftragswerten von mehr als 300.000 Euro
bis zu 1,5 Mio Euro; die Befugnisse des Betriebsausschusses nach § 5 Absatz 3
der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln hinsichtlich des Vorbehalts über Verga-
beentscheidungen bleiben unberührt,
Anpassung an die geänderte Zustän-
digkeitsordnung der Stadt Köln vom
25. April 2019; beschlossen in der
Ratssitzung vom 04.04.2019 (Sessi-
onnummer: 3430/2018).
d) Ein Bedarfsfeststellungsbeschluss muss nicht eingeholt werden:
1. wenn sich der Bedarf aus einem vom Rat beschlossenen Bedarfsplan
ergibt,
2. bei Verträgen über Planungsleistungen oder Gutachten mit dem Mindest-
satz der Honorar- oder Gebührenordnung
3. wenn sich der konkrete Bedarf und die Ausgestaltung aus rechtlichen Vor-
gaben ergeben
4. für laufende oder wiederkehrende Bedarfe, wenn der Bedarf in der Vergan-
genheit durch Beschluss anerkannt worden ist, von zugrunde gelegten Stan-
dards nicht abgewichen wird und die Leistung lediglich erneut bzw. für einen
neuen Zeitraum ausgeschrieben werden soll.
Anpassung an die geänderte Zustän-
digkeitsordnung der Stadt Köln vom
25. April 2019; beschlossen in der
Ratssitzung vom 04.04.2019 (Sessi-
onnummer: 3430/2018).
d) Zustimmung zu sonstigen Verträgen, die nicht unter Buchst. a) bis c) fallen und
deren Wert im Einzelfall den Betrag von 125.000 Euro übersteigt, ausgenommen
sind Angelegenheiten, die nach GO NRW, der EigVO NRW oder dieser Betriebs-
satzung der Zuständigkeit des Rates vorbehalten sind.
e) Zustimmung zu sonstigen Verträgen, die nicht unter Buchst. a) bis d) fallen und
deren Wert im Einzelfall den Betrag von 300.000 Euro übersteigt, ausgenommen
sind Angelegenheiten, die nach GO NRW, der EigVO NRW oder dieser Betriebs-
satzung der Zuständigkeit des Rates vorbehalten sind.
Anpassung an die geänderte Zustän-
digkeitsordnung der Stadt Köln vom
25. April 2019; beschlossen in der
Ratssitzung vom 04.04.2019 (Sessi-
onnummer: 3430/2018). Änderung
der Buchstabenreihenfolge.
e) Vorschlag eines Wirtschaftsprüfungsbüros oder einer Wirtschaftsprüfungsgesell-
schaft für den Jahresabschluss zur Vorlage an die Gemeindeprüfungsanstalt.
Die vorgenannten Wertgrenzen sind entsprechend der Regelung in § 8 Zuständig-
keitsordnung der Stadt Köln als Nettobeträge (ohne Umsatzsteuer) zu verstehen.
f) Vorschlag eines Wirtschaftsprüfungsbüros oder einer Wirtschaftsprüfungsgesell-
schaft für den Jahresabschluss zur Vorlage an die Gemeindeprüfungsanstalt.
Die vorgenannten Wertgrenzen sind entsprechend der Regelung in § 8 Zuständig-
keitsordnung der Stadt Köln als Nettobeträge (ohne Umsatzsteuer) zu verstehen.
Änderung der Buchstabenreihenfol-
ge.
(4) Der Betriebsausschuss entscheidet in den Angelegenheiten, die der Beschluss-
fassung des Rates unterliegen, falls die Angelegenheit keinen Aufschub duldet. In
Fällen äußerster Dringlichkeit kann der Oberbürgermeister zusammen mit dem
Vorsitzenden des Betriebsausschusses oder einem anderen dem Betriebsaus-
schuss angehörenden Ratsmitglied entscheiden. § 60 Abs. 1 S. 3 und 4 GO NRW
gilt entsprechend. In Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Betriebsaus-
(4) Der Betriebsausschuss entscheidet in den Angelegenheiten, die der Beschluss-
fassung des Rates unterliegen, falls die Angelegenheit keinen Aufschub duldet. In
Fällen äußerster Dringlichkeit kann die Oberbürgermeisterin / der Oberbürger-
meister zusammen mit der vorsitzenden Person des Betriebsausschusses oder
einem anderen dem Betriebsausschuss angehörenden Ratsmitglied entscheiden. §
60 Abs. 1 S. 3 und 4 GO NRW gilt entsprechend. In Angelegenheiten, die der Be-
Genderanpassungen
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schusses unterliegen, entscheidet, falls die Angelegenheit keinen Aufschub duldet,
der Oberbürgermeister zusammen mit dem Vorsitzenden des Betriebsausschus-
ses oder einem anderen dem Betriebsausschuss angehörenden Ratsmitglied. § 60
Abs. 2 S. 2 und 3 GO NRW gilt entsprechend.
schlussfassung des Betriebsausschusses unterliegen, entscheidet, falls die Angele-
genheit keinen Aufschub duldet, die Oberbürgermeisterin / der Oberbürgermeis-
ter zusammen mit der vorsitzenden Person des Betriebsausschusses oder einem
anderen dem Betriebsausschuss angehörenden Ratsmitglied. § 60 Abs. 2 S. 2 und
3 GO NRW gilt entsprechend.
(5) Der Stadtkämmerer oder ein von ihm Beauftragter ist berechtigt, an allen
Sitzungen des Betriebsausschusses teilzunehmen und sich zu Wort zu melden.
Streichung und Einfügung in §7 (3)
§ 6 Stellung des Oberbürgermeisters
§ 6 Stellung der Oberbürgermeisterin / des Oberbürgermeisters Genderanpassung
(1) Der Oberbürgermeister ist Dienstvorgesetzter der Bediensteten des Gürze-
nich-Orchesters
(1) Die Oberbürgermeisterin / der Oberbürgermeister ist Dienstvorgesetzte /
Dienstvorgesetzter der Dienstkräfte des Gürzenich-Orchesters.
Genderanpassung, redaktionelle
Anpassung
(2) Die Betriebsleitung hat den Oberbürgermeister über den für das Gürzenich-
Orchester zuständigen Beigeordneten über alle wichtigen Angelegenheiten recht-
zeitig zu unterrichten und ihr/ ihm auf Verlagen die zur Wahrnehmung ihrer / sei-
ner Aufgabe notwendigen Auskünfte zu erteilen.
(2) Die Betriebsleitung hat die Oberbürgermeisterin / den Oberbürgermeister
über die/den für das Gürzenich-Orchester zuständige/n Beigeordnete/n über alle
wichtigen Angelegenheiten rechtzeitig zu unterrichten und ihr/ ihm auf Verlagen die
zur Wahrnehmung ihrer / seiner Aufgabe notwendigen Auskünfte zu erteilen.
Genderanpassungen
(3) Im Interesse der Einheitlichkeit der Verwaltung kann der Oberbürgermeister
der Betriebsleitung Weisungen erteilen.
(3) Im Interesse der Einheitlichkeit der Verwaltung kann die Oberbürgermeisterin /
der Oberbürgermeister der Betriebsleitung Weisungen erteilen.
Genderanpassung
(4) Glaubt die Betriebsleitung nach pflichtgemäßem Ermessen, die Verantwortung
für die Durchführung einer Weisung des Oberbürgermeisters nicht übernehmen zu
können und führt ein Hinweis auf entgegenstehende Bedenken der Betriebsleitung
nicht zu einer Änderung der Weisung, so hat sie sich an den Betriebsausschuss zu
wenden. Wird keine Übereinstimmung zwischen dem Betriebsausschuss und dem
Oberbürgermeister erzielt, ist die Entscheidung des Hauptausschusses herbeizu-
führen.
(4) Glaubt die Betriebsleitung nach pflichtgemäßem Ermessen, die Verantwortung
für die Durchführung einer Weisung der Oberbürgermeisterin / des Oberbürger-
meisters nicht übernehmen zu können und führt ein Hinweis auf entgegenstehende
Bedenken der Betriebsleitung nicht zu einer Änderung der Weisung, so hat sie sich
an den Betriebsausschuss zu wenden. Wird keine Übereinstimmung zwischen dem
Betriebsausschuss und der Oberbürgermeisterin / dem Oberbürgermeister e r-
zielt, ist die Entscheidung des Hauptausschusses herbeizuführen.
Genderanpassung
(5) Die Regelungen der Absätze 3 und 4, insbesondere über Weisungsmöglichkei-
ten, gelten nicht für die Angelegenheiten der laufenden Betriebsführung, die aus-
schließlich der Betriebsleitung unterliegen.
(5) Die Regelungen der Absätze 3 und 4, insbesondere über Weisungsmöglichkei-
ten, gelten nicht für die Angelegenheiten der laufenden Betriebsführung, die aus-
schließlich der Betriebsleitung unterliegen.
§ 7 Stellung des Stadtkämmerers
§ 7 Stellung der Stadtkämmerin / des Stadtkämmerers Genderanpassung
(1) Die Betriebsleitung hat dem Stadtkämmerer den Entwurf des Wirtschaftspla-
nes, des mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanes und des Jahresabschlusses
zuzuleiten. Des Weiteren sind ihm von der Betriebsleitung die Zwischenberichte,
die Ergebnisse der Betriebsstatistik und die Kostenrechnungen zur Verfügung zu
stellen. Auf Verlangen hat die Betriebsleitung dem Stadtkämmerer alle sonstigen
finanzwirtschaftlichen Auskünfte zu erteilen.
Insbesondere kann der Stadtkämmerer Aufklärungen und Nachweise verlangen,
die zur Aufstellung des städtischen Gesamtabschlusses nach § 116 GO NRW er-
forderlich sind.
(1) Die Betriebsleitung hat
der Stadtkämmerin / dem Stadtkämmerer den Entwurf
des Wirtschaftsplanes, des mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanes und des Jah-
resabschlusses zuzuleiten. Des Weiteren sind ihr / ihm von der Betriebsleitung die
Zwischenberichte, die Ergebnisse der Betriebsstatistik und die Kostenrechnungen
zur Verfügung zu stellen. Auf Verlangen hat die Betriebsleitung der Stadtkämmerin
/ dem Stadtkämmerer alle sonstigen finanzwirtschaftlichen Auskünfte zu erteilen.
Insbesondere kann die Stadtkämmerin / der Stadtkämmerer Aufklärungen und
Nachweise verlangen, die zur Aufstellung des städtischen Gesamtabschlusses nach
§ 116 GO NRW erforderlich sind.
Genderanpassung
(2) Tritt der Stadtkämmerer einem nach Abs. 1 vorgelegten Entwurf nicht bei, so ist
der Entwurf – soweit der Oberbürgermeister dies verlangt – den Einwendungen
entsprechend zu ändern.
(2) Tritt die Stadtkämmerin / der Stadtkämmerer einem nach Abs. 1 vorgelegten
Entwurf nicht bei, so ist der Entwurf – soweit die Oberbürgermeisterin / der Ober-
bürgermeister dies verlangt – den Einwendungen entsprechend zu ändern.
Genderanpassung
(3) Die Stadtkämmerin / der Stadtkämmerer oder eine von ihr / ihm beauftragte
Person ist berechtigt, an allen Sitzungen des Betriebsausschusses teilzunehmen
und sich zu Wort zu melden.
Einfügung an Stelle von § 5 (5),
Genderanpassung
§ 8 Personalangelegenheiten /Personalvertretung
§ 8 Personalangelegenheiten /Personalvertretung
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(1) Die arbeitsrechtlichen Entscheidungen im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 2 EigVO
trifft die Betriebsleitung im Einvernehmen mit dem Oberbürgermeister .
(1) Die arbeitsrechtlichen Entscheidungen im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 2 EigVO
trifft die Betriebsleitung im Einvernehmen mit der Oberbürgermeisterin / dem
Oberbürgermeister.
Genderanpassung
(2) Die Rechte der Personalvertretung bleiben unberührt. (2) Die Rechte der Personalvertretung bleiben unberührt.
§ 9 Vertretung des Gürzenich -Orchesters
§ 9 Vertretung des Gürzenich -Orchesters
(1) In den Angelegenheiten des Gürzenich-Orchesters wird die Stadt Köln unbe-
schadet der besonderen Vorschriften über die Abgabe formbedürftiger Verpflich-
tungserklärungen durch die Betriebsleitung gemeinschaftlich vertreten.
1) In den Angelegenheiten des Gürzenich-Orchesters wird die Stadt Köln unbe-
schadet der besonderen Vorschriften über die Abgabe formbedürftiger Verpflich-
tungserklärungen durch die Betriebsleitung gemeinschaftlich vertreten.
(2) Die Betriebsleitung unterzeichnet unter dem Namen „Gürzenich-Orchester“ ohne
Zusatz. Die Stellvertretung eines Mitglieds der Betriebsleitung unterzeichnet mit
dem Zusatz „In Vertretung“.
(2) Die Betriebsleitung unterzeichnet unter dem Namen „Gürzenich-Orchester“ ohne
Zusatz. Die Stellvertretung eines Mitglieds der Betriebsleitung unterzeichnet mit
dem Zusatz „In Vertretung“.
(3) Andere Bedienstete des Gürzenich-Orchesters sind vertretungsberechtigt, wenn
sie hierzu besonders bevollmächtigt sind. Sie unterzeichnen stets mit dem Zusatz
„Im Auftrag“.
(3) Andere Bedienstete des Gürzenich-Orchesters sind vertretungsberechtigt, wenn
sie hierzu besonders bevollmächtigt sind. Sie unterzeichnen stets mit dem Zusatz
„Im Auftrag“.
(4) Formbedürftige Verpflichtungserklärungen im Sinne des § 64 Abs. 1 GO NRW
werden – soweit sie nicht zu den Geschäften der laufenden Betriebsführung gehö-
ren – vom Oberbürgermeister oder seiner allgemeinen Vertretung und einem
Mitglied der Betriebsleitung unterzeichnet. Sie sind unter der Bezeichnung „Stadt
Köln - Der Oberbürgermeister – Gürzenich-Orchester abzugeben“. Das Mitglied
der Betriebsleitung unterzeichnet in diesen Fällen mit dem Zusatz „Im Auftrag “.
(4) Formbedürftige Verpflichtungserklärungen im Sinne des § 64 Abs. 1 GO NRW
werden – soweit sie nicht zu den Geschäften der laufenden Betriebsführung gehö-
ren – von der Oberbürgermeisterin / vom Oberbürgermeister oder seiner allge-
meinen Vertretung und einem Mitglied der Betriebsleitung unterzeichnet. Sie sind
unter der Bezeichnung „Stadt Köln - Die Oberbürgermeisterin / Der Oberbürger-
meister – Gürzenich-Orchester abzugeben“. Das Mitglied der Betriebsleitung unter-
zeichnet in diesen Fällen mit dem Zusatz „Im Auftrag “.
Genderanpassung
(5) Die Vertretungsberechtigten und der Umfang ihrer Vertretungsbefugnisse wer-
den durch die Betriebsleitung im Amtsblatt der Stadt Köln bekanntgegeben.
(5) Die Vertretungsberechtigten und der Umfang ihrer Vertretungsbefugnisse wer-
den durch die Betriebsleitung im Amtsblatt der Stadt Köln bekanntgegeben.
(6) Im Stadtvorstand und im Rat nimmt der/die für das Gürzenich-Orchester zu-
ständige Beigeordnete die Interessen des Gürzenich-Orchesters war.
(6) Im Stadtvorstand und im Rat nimmt die /d er für das Gürzenich-Orchester zu-
ständige Beigeordnete die Interessen des Gürzenich-Orchesters wahr.
Genderanpassung bzgl. Reihenfolge
(7) Verträge, deren Laufzeit die Laufzeit der mit de m Betriebsleiter / der Betriebs-
leiterin geschlossenen Verträge überschreitet, bedürfen der vorherigen Zustim-
mung des bzw. der für das Gürzenich-Orchester zuständigen Beigeordneten.
(7) Verträge, deren Laufzeit die Laufzeit der mit der Betriebsleiterin / de m Be-
triebsleiter geschlossenen Verträge überschreitet, bedürfen der vorherigen Zu-
stimmung der bzw. des für das Gürzenich-Orchester zuständigen Beigeordneten.
Genderanpassung bzgl. Reihenfolge
§ 1 0 Wirtschaftsjahr
§ 1 0 Wirtschaftsjahr
Das Wirtschaftsjahr wird auf den Zeitraum vom 01.09 bis zum 31.08. des folgenden
Jahres festgelegt.
Das Wirtschaftsjahr wird auf den Zeitraum vom 01.09. bis zum 31.08. des folgenden
Jahres festgelegt.
§ 1 1 Stammkapital
§ 1 1 Stammkapital
Das Stammkapital des Gürzenich-Orchesters beträgt 25.000 Euro (in Worten: fünf-
undzwanzigtausend Euro).
Das Stammkapital des Gürzenich-Orchesters beträgt € 25.000 (in Worten: fünfund-
zwanzigtausend Euro).
Redaktionelle Anpassung
§ 1 2 Wirtschaftsplan und Wirtschaftsführung
§ 12 Wirtschaftsplan und Wirtschaftsführung
(1) Spätestens einen Monat vor Beginn eines Wirtschaftsjahres hat die Betriebslei-
tung einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Dieser besteht aus dem Erfolgsplan, dem
Vermögensplan und der Stellenübersicht. Ist der Wirtschaftsplan ausnahmsweise zu
Beginn des Wirtschaftsjahres noch nicht aufgestellt, gilt § 82 GO NRW entspre-
chend.
(1) Spätestens einen Monat vor Beginn eines Wirtschaftsjahres hat die Betriebslei-
tung einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Dieser besteht aus dem Erfolgsplan, dem
Vermögensplan und der Stellenübersicht. Ist der Wirtschaftsplan ausnahmsweise zu
Beginn des Wirtschaftsjahres noch nicht aufgestellt, gilt § 82 GO NRW entspre-
chend.
(2) Für die Aufstellung und Ausführung des Wirtschaftsplanes gelten die §§ 14 bis
17 EigVO NRW. Außerdem sind gemäß § 19 Abs. 2 EigVO NRW in der Stellen-
(2) Für die Aufstellung und Ausführung des Wirtschaftsplanes gelten die §§ 14 bis
17 EigVO NRW. Außerdem sind gemäß § 19 Abs. 2 EigVO NRW in der Stellen-
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übersicht die Zahlen der im laufenden Wirtschaftsjahr vorgesehenen und der am
30.06. des vorangegangenen Wirtschaftsjahres tatsächlich besetzten Stellen anzu-
geben.
übersicht die Zahlen der im laufenden Wirtschaftsjahr vorgesehenen und der am
30.06. des vorangegangenen Wirtschaftsjahres tatsächlich besetzten Stellen anzu-
geben.
(3) Der Wirtschaftsplan ist unverzüglich zu ändern, wenn eine der in § 14 Abs. 2
Buchstabe a) bis d) der EigVO NRW genannten Voraussetzungen eintritt. Dabei gilt:
(3) Der Wirtschaftsplan ist unverzüglich zu ändern, wenn eine der in § 14 Abs. 2
Buchstabe a) bis d) der EigVO NRW genannten Voraussetzungen eintritt. Dabei gilt:
1. Eine erhebliche Verschlechterung des Jahresergebnisses gegenüber dem Er-
folgsplan im Sinne von § 14 Abs. 2 Buchstabe a) der EigVO liegt insbesondere vor,
wenn sich im Laufe des Wirtschaftsjahres zeigt, dass das veranschlagte Jahreser-
gebnis nicht in der ausgewiesenen Höhe erreicht und der Gesamtbetrag der geplan-
ten Erträge um mehr als 15 % unterschritten oder der Gesamtbetrag der geplanten
Aufwendungen um mehr als 15 % überschritten wird.
1. Eine erhebliche Verschlechterung des Jahresergebnisses gegenüber dem Er-
folgsplan im Sinne von § 14 Abs. 2 Buchstabe a) der EigVO liegt insbesondere vor,
wenn sich im Laufe des Wirtschaftsjahres zeigt, dass das veranschlagte Jahreser-
gebnis nicht in der ausgewiesenen Höhe erreicht und der Gesamtbetrag der geplan-
ten Erträge um mehr als 15 % unterschritten oder der Gesamtbetrag der geplanten
Aufwendungen um mehr als 15 % überschritten wird.
2. Eine erheblich höhere Zuführung der Gemeinde zum Ausgleich des Vermögens-
plans im Sinne von § 14 Abs. 2 Buchst. b EigVO liegt vor, wenn die geplante Zufüh-
rung um mehr als 10 % erhöht werden muss. Sofern eine höhere Kreditaufnahme
erforderlich wird, besteht in jedem Fall die Verpflichtung zur Aufstellung eines Nach-
tragsplanes.
2. Eine erheblich höhere Zuführung der Gemeinde zum Ausgleich des Vermögens-
plans im Sinne von § 14 Abs. 2 Buchst. b EigVO liegt vor, wenn die geplante Zufüh-
rung um mehr als 10 % erhöht werden muss. Sofern eine höhere Kreditaufnahme
erforderlich wird, besteht in jedem Fall die Verpflichtung zur Aufstellung eines Nach-
tragsplanes.
3. Eine erhebliche Vermehrung oder Hebung der in der Stellenübersicht vorgesehe-
nen Stellen gemäß § 14 Absatz 2 Buchst. d) EigVO liegt vor, wenn sich hieraus
finanzielle Verpflichtungen von mehr als € 100.000 im Geschäftsjahr ergeben und
es sich nicht um eine vorübergehende Einstellung von Aushilfskräften handelt.
3. Eine erhebliche Vermehrung oder Hebung der in der Stellenübersicht vorgesehe-
nen Stellen gemäß § 14 Absatz 2 Buchst. d) EigVO liegt vor, wenn sich hieraus
finanzielle Verpflichtungen von mehr als 5% der geplanten Personalausgaben im
Geschäftsjahr ergeben und es sich nicht um eine vorübergehende Einstellung von
Aushilfskräften handelt.
Übernahme der Regelung der Be-
triebssatzung der Bühnen. Die Erhö-
hung der Wertgrenze resultiert aus
dem Bestreben zur Vereinheitlichung
der Regelungen der eigenbetriebs-
ähnlichen Einrichtungen der Stadt
Köln.
(4) Erfolgsgefährdende Mindererträge oder Mehraufwendungen beim Erfolgsplan im
Sinne von § 15 Abs. 3 der EigVO liegen vor, wenn der Gesamtbetrag der geplanten
Erträge oder der Gesamtbetrag der geplanten Aufwendungen um mehr als 10%
unter- bzw. überschritten wird.
(4) Erfolgsgefährdende Mindererträge oder Mehraufwendungen beim Erfolgsplan im
Sinne von § 15 Abs. 3 der EigVO liegen vor, wenn der Gesamtbetrag der geplanten
Erträge oder der Gesamtbetrag der geplanten Aufwendungen um mehr als 10%
unter- bzw. überschritten wird.
(5) Investive Ausgaben für verschiedene Vorhaben des Vermögensplanes, die
sachlich eng zusammenhängen, sind gegenseitig deckungsfähig. Eine Mehraus-
zahlung für ein Einzelvorhaben des Vermögensplanes, die gemäß § 16 Abs. 5
Satz 1 EigVO der Zustimmung des Betriebsausschusses bedarf, liegt bei einer
Ansatzüberschreitung ab 25.000 € vor.
(5) Investive Ausgaben für verschiedene Vorhaben des Vermögensplanes, die
sachlich eng zusammenhängen, sind gegenseitig deckungsfähig. Der Zustimmung
des Betriebsausschusses gem. § 16 Abs. 5 Satz 1 EigVO NRW bedürfen Mehr-
auszahlungen für Einzelvorhaben, die 10 % des Ansatzes im Vermögensplan,
mindestens jedoch 50.000 Euro überschreiten.
Übernahme der Regelung der Be-
triebssatzung der Bühnen. Die Erhö-
hung der Wertgrenze resultiert aus
dem Bestreben zur Vereinheitlichung
der Regelungen der eigenbetriebs-
ähnlichen Einrichtungen der Stadt
Köln.
§ 13 Mittelfristige Ergebnis - und Finanzplanung
§ 13 Mittelfristige Ergebnis - und Finanzplanung
1) Zusammen mit dem Wirtschaftsplan ist ein fünfjähriger Ergebnis- und Finanzplan
vorzulegen. Das erste Jahr des Planungszeitraumes ist das laufende Wirtschafts-
jahr. Die Ergebnis- und Finanzplanung für die dem Wirtschaftsjahr folgenden drei
Planungsjahre soll in den einzelnen Jahren ausgeglichen sein (§ 84 GO NRW).
(1) Zusammen mit dem Wirtschaftsplan ist ein fünfjähriger Ergebnis- und Finanzplan
vorzulegen. Das erste Jahr des Planungszeitraumes ist das laufende Wirtschafts-
jahr. Die Ergebnis- und Finanzplanung für die dem Wirtschaftsjahr folgenden drei
Planungsjahre soll in den einzelnen Jahren ausgeglichen sein (§ 84 GO NRW).
(2) Der fünfjährige Ergebnis- und Finanzplan besteht aus: (2) Der fünfjährige Ergebnis- und Finanzplan besteht aus:
a) einer - nach Wirtschaftsjahren - gegliederten Übersicht über die Entwicklung der
Erträge und Aufwendungen des Erfolgsplanes
a) einer - nach Wirtschaftsjahren - gegliederten Übersicht über die Entwicklung der
Erträge und Aufwendungen des Erfolgsplanes
b) einer - nach Wirtschaftsjahren - gegliederten Übersicht über die Entwicklung der
Auszahlungen und Deckungsmittel des Vermögensplanes,
b) einer - nach Wirtschaftsjahren - gegliederten Übersicht über die Entwicklung der
Auszahlungen und Deckungsmittel des Vermögensplanes,
c) einer - nach Haushaltsjahren - gegliederten Übersicht, wie sich die vorstehenden
Ergebnis- und Finanzplanungen auf den Haushalt der Stadt Köln auswirken.
c) einer - nach Haushaltsjahren - gegliederten Übersicht, wie sich die vorstehenden
Ergebnis- und Finanzplanungen auf den Haushalt der Stadt Köln auswirken.
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§ 14 Buchführung
§ 14 Buchführung
Das Gürzenich-Orchester führt seine Rechnung nach den Regeln der kaufmänni-
schen doppelten Buchführung. Die Buchführung muss den handelsrechtlichen
Grundsätzen entsprechen.
Das Gürzenich-Orchester führt seine Rechnung nach den Regeln der kaufmänni-
schen doppelten Buchführung. Die Buchführung muss den handelsrechtlichen
Grundsätzen entsprechen.
§ 15 Maßnahmen zur Erhaltung von Leistungsfähigkeit und Vermögen § 15 Maßnahmen zur Erhaltung von Leistungsfähigkeit und Vermögen
(1) Die Betriebsleitung hat für die dauernde technische und wirtschaftliche Leis-
tungsfähigkeit des Gürzenich-Orchesters zu sorgen und hierzu gemäß § 10 EigVO
unter andere ein Überwachungssystem zur frühzeitigen Erkennung bestandsge-
fährdender Entwicklungen einzurichten.
(1) Die Betriebsleitung hat für die dauernde technische und wirtschaftliche Leis-
tungsfähigkeit des Gürzenich-Orchesters zu sorgen und hierzu gemäß § 10 EigVO
unter anderem ein Überwachungssystem zur frühzeitigen Erkennung bestandsge-
fährdender Entwicklungen einzurichten.
(2) Lieferungen, Leistungen und Darlehen sind angemessen zu vergüten. Dies gilt
auch im Verhältnis zwischen dem Gürzenich-Orchester und der Stadt Köln, einem
städtischen Eigenbetrieb, einer anderen städtischen eigenbetriebsähnlichen Einrich-
tung, einer städtischen Anstalt des öffentlichen Rechts nach § 114 a GO NRW oder
einer Gesellschaft, an der die Stadt Köln beteiligt ist. Im Übrigen sind § 10 Absätze
3 bis 6 EigVO zu beachten.
(2) Lieferungen, Leistungen und Darlehen sind angemessen zu vergüten. Dies gilt
auch im Verhältnis zwischen dem Gürzenich-Orchester und der Stadt Köln, einem
städtischen Eigenbetrieb, einer anderen städtischen eigenbetriebsähnlichen Einrich-
tung, einer städtischen Anstalt des öffentlichen Rechts nach § 114 a GO NRW oder
einer Gesellschaft, an der die Stadt Köln beteiligt ist. Im Übrigen sind § 10 Absätze
3 bis 6 EigVO zu beachten.
§ 16 Zwischenberichte
§ 16 Zwischenberichte
Die Betriebsleitung hat den Oberbürgermeister und den Betriebsausschuss viertel-
jährlich einen Monat nach Quartalsende über die Entwicklung der Erträge und Auf-
wendungen sowie über die Abwicklung des Vermögensplanes schriftlich zu unter-
richten.
Die Betriebsleitung hat die Oberbürgermeisterin / den Oberbürgermeister und
den Betriebsausschuss vierteljährlich einen Monat nach Quartalsende über die
Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Vermö-
gensplanes schriftlich zu unterrichten.
Genderanpassung
§ 17 Jahresabschluss, Lagebericht
§ 17 Jahresabschluss, Lagebericht
(1) Jahresabschluss und Lagebericht sind bis zum Ablauf von drei Monaten nach
Ende des Wirtschaftsjahres von der Betriebsleitung aufzustellen und über den
Oberbürgermeister dem Betriebsausschuss vorzulegen, der sie mit dem Bera-
tungsergebnis an den Rat der Stadt Köln zur Feststellung weiterleitet.
(1) Jahresabschluss und Lagebericht sind bis zum Ablauf von drei Monaten nach
Ende des Wirtschaftsjahres von der Betriebsleitung aufzustellen und über die
Oberbürgermeisterin / den Oberbürgermeister dem Betriebsausschuss vorzule-
gen, der sie mit dem Beratungsergebnis an den Rat der Stadt Köln zur Feststellung
weiterleitet.
Genderanpassung
(2) Für die Aufstellung, Prüfung und Feststellung von Jahresabschluss und Lagebe-
richt finden die jeweils geltenden Vorschriften für große Kapitalgesellschaften im
Dritten Buch des Handelsgesetzbuches sinngemäße Anwendung; §§ 22 bis 26
EigVO NRW sind zu beachten.
(2) Für die Aufstellung, Prüfung und Feststellung von Jahresabschluss und Lagebe-
richt finden die jeweils geltenden Vorschriften für große Kapitalgesellschaften im
Dritten Buch des Handelsgesetzbuches sinngemäße Anwendung; §§ 22 bis 26
EigVO NRW sind zu beachten.
§ 18 Kassenführung
§ 18 Kassenführung
Für die Kassenführung des Gürzenich-Orchesters wird eine Sonderkasse eingerich-
tet. Die Kassenführung richtet sich nach den Bestimmungen der Gemeindehaus-
haltsverordnung vom 16.11.2004 in der jeweils gültigen Fassung. Die Einzelheiten
regelt eine gesonderte Dienstanweisung.
Für die Kassenführung des Gürzenich-Orchesters wird eine Sonderkasse eingerich-
tet. Die Kassenführung richtet sich nach den Bestimmungen der Kommunalhaus-
haltsverordnung Nordrhein-Westfalen vom 01.01.2019 in der jeweils gültigen
Fassung. Die Einzelheiten regelt eine gesonderte Dienstanweisung.
Änderung von „Gemeindehaushalts-
verordnung vom 16.11.2004“ zu
„Kommunalhaushaltsverordnung
Nordrhein-Westfalen vom
01.01.2019“
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§ 19 Prüfung
§ 19 Prüfung
(1) Die Rechte des Rechnungsprüfungsamtes (§ 103 GO NRW in Verbindung mit
der vom Rat erlassenen Rechnungsprüfungsordnung) und der Gemeindeprüfungs-
anstalt (§§ 105, 106 GO NRW) bleiben unberührt.
(1) Die Rechte des Rechnungsprüfungsamtes (§ 103 GO NRW in Verbindung mit
der vom Rat erlassenen Rechnungsprüfungsordnung) und der Gemeindeprüfungs-
anstalt (§§ 105, 106 GO NRW) bleiben unberührt.
(2) Der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes oder ein von ihm Beauftragter ist be-
rechtigt, an allen Sitzungen des Betriebsausschusses teilzunehmen.
(2) Die leitende Person des Rechnungsprüfungsamtes oder eine von ihr beauf-
tragte Person ist berechtigt, an allen Sitzungen des Betriebsausschusses teilzu-
nehmen.
Genderanpassung
§ 20 Inkrafttreten
§ 20 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (1) Diese Satzung tritt am Tage na ch ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Betriebssatzung der Stadt Köln für das Gürzenich-Orchester
vom 10.11.2000 in der zuletzt geltenden Fassung außer Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Betriebssatzung der Stadt Köln für das Gürzenich-Orchester
vom 01.02.2011 in der zuletzt geltenden Fassung außer Kraft.
Anpassung bezüglich aktueller Vor-
lage
Daten zur og. Satzung:
Beschluss des Rates der Stadt Köln 02. Februar 20 11
Anlage 1_Neue Betriebssatzung
19274 Zeichen
1
Entwurf zum Beschluss
Betriebssatzung des Gürzenich-Orchesters
vom … / … / 2020
§ 1 Gegenstand und Name der Einrichtung
(1) Das Gürzenich-Orchester wird ab dem 01.09.2000 als städtische Einrichtung ohne
Rechtspersönlichkeit wie ein Eigenbetrieb nach den Vorschriften der Gemeindeord-
nung für das Land Nordrhein-Westfalen (nachfolgend GO NRW), der Eigenbetriebs-
verordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (nachfolgend EigVO) und den Best-
immungen dieser Betriebsatzung geführt.
(2) Die Einrichtung wird unter dem Namen „Gürzenich-Orchester“ geführt.
(3) Gegenstand der Einrichtung ist der Betrieb eines Orchesters zur Pflege und Förde-
rung kultureller Aufgaben. Der Zweck der Einrichtung umfasst insbesondere die mu-
sikalische Mitwirkung bei der Aufführung von Bühnenwerken im Bereich des Musik-
theaters und die Darbietung von Konzerten.
§ 2 Gemeinnützigkeit
(1) Das Gürzenich-Orchester verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenord-
nung. Zweck der Einrichtung ist die Förderung von Kunst und Kultur. Der Satzungs-
zweck wird insbesondere verwirklicht durch die in § 1 Abs. 3 beschriebenen Maß-
nahmen.
(2) Die Einrichtung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftli-
che Zwecke. Sie ist insbesondere nicht auf Gewinn gerichtet. Verluste der Einrich-
tung sind durch Zuschüsse der öffentlichen Hand und durch private Zuwendungen
zu decken. Die Einrichtung ist nach den Kriterien der GO NRW sparsam und wirt-
schaftlich zu führen.
- Anlage 1-
2
(3) Mittel der Einrichtung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet wer-
den. Die Stadt Köln erhält keine Zuwendungen aus Mitteln der Einrichtung.
(4) Die Stadt Köln erhält bei Auflösung oder Aufhebung der Einrichtung oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den
gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Einrichtung fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6) Bei Auflösung oder Aufhebung der Einrichtung oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen der Einrichtung an die Stadt Köln, die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden
hat.
§ 3 Leitung
(1) Die Betriebsleitung besteht aus zwei Personen. Das eine Mitglied der Betriebslei-
tung ist für die künstlerische Führung, das andere Mitglied für die kaufmännische
Führung der Einrichtung zuständig.
(2) Die Einrichtung wird von der Betriebsleitung selbständig geführt, soweit nicht durch
gesetzliche Vorschriften, insbesondere durch die GO NRW, die EigVO oder diese
Satzung etwas anderes bestimmt ist. Der Betriebsleitung obliegt insbesondere die
laufende Betriebsführung. Die Betriebsleitung ist für die künstlerische und wirtschaft-
liche Führung der Einrichtung verantwortlich und hat die Sorgfalt einer ordentlichen
und gewissenhaften Geschäftsleitung anzuwenden.
(3) Die Geschäftsverteilung innerhalb der Betriebsleitung, die Abgrenzung der Kompe-
tenzen und Zuständigkeiten regelt die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister
mit Zustimmung des Betriebsausschusses durch Dienstanweisung.
(4) Meinungsverschiedenheiten sind innerhalb der Betriebsleitung zu lösen. Führen alle
Lösungsversuche nicht zu einem einvernehmlichen Ergebnis, wird die/der für das
Gürzenich-Orchester der Stadt Köln zuständige Beigeordnete eingeschaltet, um ei-
ne Konfliktlösung herbeizuführen. Kommt es auch hiernach nicht zu einer einver-
nehmlichen Einigung, entscheidet die/der für das Gürzenich-Orchester der Stadt
Köln zuständige Beigeordnete.
(5) Für Schäden haftet die Betriebsleitung entsprechend den Vorschriften des § 48 Be-
amtenstatusgesetz und des § 81 Landesbeamtengesetz.
3
§ 4 Zuständigkeit des Rates
(1) Der Rat entscheidet in allen Angelegenheiten der Einrichtung, die ihm durch die GO
NRW, die EigVO oder die Hauptsatzung vorbehalten sind. Hierzu gehören insbe-
sondere:
a) die Bestellung und die Abberufung der Betriebsleiterinnen und Betriebsleiter,
b) die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes,
c) die Feststellung des Jahresabschlusses, die Behandlung des Jahresergebnisses
und die Entlastung des Betriebsausschusses,
d) die Rückzahlung von Eigenkapital an die Stadt.
(2) Der Rat entscheidet zudem in allen Angelegenheiten, in denen die in § 5 Abs. 3
festgelegten Wertgrenzen überschritten werden.
§ 5 Betriebsausschuss
(1) Der Betriebsausschuss des Gürzenich-Orchesters ist der Ausschuss Kunst und Kul-
tur des Rates der Stadt Köln.
(2) Der Betriebsausschuss berät die Angelegenheiten vor, die vom Rat zu entscheiden
sind. Über alle wichtigen Angelegenheiten die gemeindliche Entwicklung betreffend,
ist er von der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister zu unterrichten. Dane-
ben obliegt der Betriebsleitung eine umfassende Unterrichtungspflicht gegenüber
dem Betriebsausschuss bezogen auf alle betrieblichen Angelegenheiten, insbeson-
dere auch über die beabsichtigte Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen
der Unternehmensplanung.
(3) Der Betriebsausschuss entscheidet in den Angelegenheiten, die ihm durch die GO
NRW und die EigVO übertragen sind. Darüber hinaus entscheidet der Betriebsaus-
schuss in den Angelegenheiten, die ihm vom Rat der Stadt Köln ausdrücklich über-
tragen werden sowie über
a) Erlass und Niederschlagung von Ansprüchen bei Beträgen von € 10.000 bis €
50.000,
b) Stundung von Ansprüchen bei Beträgen von € 20.000 bis € 50.000,
c) Bedarfsfeststellung für Lieferungen und Leistungen sowie freiberufliche Leistun-
gen (ausgenommen Bauleistungen) bei Auftragswerten von mehr als € 300.000
bis zu € 1,5 Mio.; die Befugnisse des Betriebsausschusses nach § 5 Absatz 1
der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln hinsichtlich des Vorbehalts über die
Vergabeentscheidung bleiben unberührt,
4
d) Ein Bedarfsfeststellungsbeschluss muss nicht eingeholt werden:
1. wenn sich der Bedarf aus einem vom Rat beschlossenen Bedarfs-
plan ergibt,
2. bei Verträgen über Planungsleistungen oder Gutachten mit dem
Mindestsatz der Honorar- und Gebührenordnung,
3. wenn sich der konkrete Bedarf und die Ausgestaltung aus rechtli-
chen Vorgaben ergeben,
4. für laufende oder wiederkehrende Bedarfe, wenn der Bedarf in der
Vergangenheit durch Beschlüsse anerkannt worden ist, von zu-
grunde gelegten Standards nicht abgewichen wird und die Leistun-
gen lediglich erneut bzw. für einen neuen Zeitraum ausgeschrieben
werden soll.
e) Zustimmung zu sonstigen Verträgen, die nicht unter Buchst. a) bis c) fallen und
deren Wert im Einzelfall den Betrag von € 300.000 übersteigt, ausgenommen
sind Angelegenheiten, die nach der GO NRW, der EigVO oder dieser Betriebs-
satzung der Zuständigkeit des Rates vorbehalten sind.
f) Vorschlag eines Wirtschaftsprüfungsbüros oder einer Wirtschaftsprüfungsgesell-
schaft für den Jahresabschluss zur Vorlage an die Gemeindeprüfungsanstalt.
Die vorgenannten Wertgrenzen sind entsprechend der Regelung in § 8 Zustän-
digkeitsordnung der Stadt Köln als Nettobeträge (ohne Umsatzsteuer) zu verste-
hen.
(4) Der Betriebsausschuss entscheidet in den Angelegenheiten, die der Beschlussfas-
sung des Rates unterliegen, falls die Angelegenheit keinen Aufschub duldet. In Fäl-
len äußerster Dringlichkeit kann die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister zu-
sammen mit der vorsitzenden Person des Betriebsausschusses oder einem anderen
dem Betriebsausschuss angehörenden Ratsmitglied entscheiden. § 60 Abs. 1 S. 3
und 4 GO NRW gilt entsprechend. In Angelegenheiten, die der Beschlussfassung
des Betriebsausschusses unterliegen, entscheidet, falls die Angelegenheit keinen
Aufschub duldet, die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister zusammen mit der
vorsitzenden Person des Betriebsausschusses oder einem anderem dem Betriebs-
ausschuss angehörenden Ratsmitglied. § 60 Abs. 2 S. 2 und 3 GO NRW gilt ent-
sprechend.
5
§ 6 Rechtliche Stellung der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters
(1) Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister ist Dienstvorgesetz-
te/Dienstvorgesetzter der Dienstkräfte des Gürzenich-Orchesters.
(2) Die Betriebsleitung hat die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister über die/den
für das Gürzenich-Orchester zuständige/n Beigeordnete/n über alle wichtigen Ange-
legenheiten rechtzeitig zu unterrichten und ihr/ihm auf Verlangen die zur Wahrneh-
mung ihrer/seiner Aufgabe notwendigen Auskünfte zu erteilen.
(3) Im Interesse der Einheitlichkeit der Verwaltungsführung kann die Oberbürgermeiste-
rin/der Oberbürgermeister der Betriebsleitung Weisungen erteilen.
(4) Glaubt die Betriebsleitung nach pflichtgemäßem Ermessen die Verantwortung für
die Durchführung einer Weisung die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister
nicht übernehmen zu können und führt ein Hinweis auf entgegenstehende Beden-
ken der Betriebsleitung nicht zu einer Änderung der Weisung, so hat sie sich an den
Betriebsausschuss zu wenden. Wird keine Übereinstimmung zwischen dem Be-
triebsausschuss und die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister erzielt, ist die
Entscheidung des Hauptausschusses herbeizuführen.
(5) Die Regelungen der Absätze 3 und 4, insbesondere über Weisungsmöglichkeiten,
gelten nicht für die Angelegenheiten der laufenden Betriebsführung, die ausschließ-
lich der Betriebsleitung unterliegen.
§ 7 Stellung der Stadtkämmerin/des Stadtkämmerers
(1) Die Betriebsleitung hat der Stadtkämmerin/dem Stadtkämmerer den Entwurf des
Wirtschaftsplanes, des mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanes und des Jahres-
abschlusses zuzuleiten. Des Weiteren sind ihr/ihm von der Betriebsleitung die Zwi-
schenberichte, die Ergebnisse der Betriebsstatistik und die Kostenrechnungen zur
Verfügung zu stellen. Auf Verlangen hat die Betriebsleitung der Stadtkämmerin/dem
Stadtkämmerer alle sonstigen finanzwirtschaftlichen Auskünfte zu erteilen.
Insbesondere kann die Stadtkämmerin/der Stadtkämmerer Aufklärungen und Nach-
weise verlangen, die zur Aufstellung des städtischen Gesamtabschlusses nach §
116 GO NRW erforderlich sind.
(2) Tritt die Stadtkämmerin/der Stadtkämmerer einem nach Abs. 1 vorgelegten Entwurf
nicht bei, so ist der Entwurf – soweit die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister
dies verlangt - den Einwendungen entsprechend zu ändern.
6
(3) Die Stadtkämmerin/der Stadtkämmerer oder eine von ihr/ihm beauftragte Person ist
berechtigt, an Sitzungen des Betriebsausschusses teilzunehmen und sich zu Wort
zu melden.
§ 8 Personalangelegenheiten / Personalvertretung
(1) Die arbeitsrechtlichen Entscheidungen im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 2 EigVO trifft
die Betriebsleitung im Einvernehmen mit der Oberbürgermeisterin/dem Oberbür-
germeister.
(2) Die Rechte der Personalvertretung bleiben unberührt.
§ 9 Vertretung des Gürzenich-Orchesters
(1) In den Angelegenheiten des Gürzenich-Orchesters wird die Stadt Köln unbeschadet
der besonderen Vorschriften über die Abgabe formbedürftiger Verpflichtungserklä-
rungen durch die Betriebsleitung gemeinschaftlich vertreten.
(2) Die Betriebsleitung unterzeichnet unter dem Namen „Gürzenich-Orchester“ ohne
Zusatz. Die Stellvertretung eines Mitglieds der Betriebsleitung unterzeichnet mit dem
Zusatz „In Vertretung“.
(3) Andere Bedienstete des Gürzenich-Orchesters sind vertretungsberechtigt, wenn sie
hierzu besonders bevollmächtigt sind. Sie unterzeichnen stets mit dem Zusatz „Im
Auftrag“.
(4) Formbedürftige Verpflichtungserklärungen im Sinne des § 64 Abs. 1 GO NRW wer-
den – soweit sie nicht zu den Geschäften der laufenden Betriebsführung gehören –
von der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister oder ihrer/seiner allgemeinen
Vertretung und einem Mitglied der Betriebsleitung unterzeichnet. Sie sind unter der
Bezeichnung „Stadt Köln – Die Oberbürgermeisterin/Der Oberbürgermeister – Gür-
zenich-Orchester“ abzugeben. Das Mitglied der Betriebsleitung unterzeichnet in die-
sen Fällen mit dem Zusatz „Im Auftrag“.
(5) Die Vertretungsberechtigten und der Umfang ihrer Vertretungsbefugnisse werden
durch die Betriebsleitung im Amtsblatt der Stadt Köln bekanntgegeben.
(6) Im Stadtvorstand und im Rat nimmt die / der für das Gürzenich-Orchester zuständi-
ge Beigeordnete die Interessen des Gürzenich-Orchesters wahr.
(7) Verträge, deren Laufzeit die Laufzeit der mit der Betriebsleiterin/dem Betriebsleiter
geschlossenen Verträge überschreitet, bedürfen der vorherigen Zustimmung der/des
für Gürzenich-Orchester zuständigen Beigeordneten.
7
§ 10 Wirtschaftsjahr
Das Wirtschaftsjahr wird auf den Zeitraum vom 01.09. eines Jahres bis zum 31.08. des
folgenden Jahres festgelegt.
§ 11 Stammkapital
Das Stammkapital des Gürzenich-Orchesters beträgt € 25.000,-- (in Worten: fünfund-
zwanzigtausend Euro).
§ 12 Wirtschaftsplan und Wirtschaftsführung
(1) Spätestens einen Monat vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres hat die Betriebs-
leitung einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Dieser besteht aus dem Erfolgsplan, dem
Vermögensplan und der Stellenübersicht. Ist der Wirtschaftsplan ausnahmsweise zu
Beginn eines Wirtschaftsjahres noch nicht aufgestellt, gilt § 82 GO NRW entspre-
chend.
(2) Für die Aufstellung und Ausführung des Wirtschaftsplanes gelten die §§ 14 – 17
EigVO. Außerdem sind gemäß § 19 Abs. 2 EigVO in der Stellenübersicht die Zahlen
der im laufenden Wirtschaftsjahr vorgesehenen und der am 30.06. des vorangegan-
genen Wirtschaftsjahres tatsächlich besetzten Stellen anzugeben.
(3) Der Wirtschaftsplan ist unverzüglich zu ändern, wenn eine der in § 14 Abs. 2 Buch-
stabe a) bis d) der EigVO genannten Voraussetzungen eintritt. Dabei gilt:
1. Eine erhebliche Verschlechterung des Jahresergebnisses gegenüber dem Er-
folgsplan im Sinne von § 14 Abs. 2 Buchstabe a) der EigVO liegt insbesondere
vor, wenn sich im Laufe des Wirtschaftsjahres zeigt, dass das veranschlagte Jah-
resergebnis nicht in der ausgewiesenen Höhe erreicht und der Gesamtbetrag der
geplanten Erträge um mehr als 15 % unterschritten oder der Gesamtbetrag der
geplanten Aufwendungen um mehr als 15 % überschritten wird.
2. Eine erheblich höhere Zuführung der Gemeinde zum Ausgleich des Vermögens-
plans im Sinne von § 14 Abs. 2 Buchstabe b der EigVO liegt vor, wenn die geplan-
te Zuführung um mehr als 10% erhöht werden muss. Sofern eine höhere Kredit-
aufnahme erforderlich wird, besteht in jedem Fall die Verpflichtung zur Aufstellung
eines Nachtragsplanes.
3. Eine erhebliche Vermehrung oder Hebung der in der Stellenübersicht vorgesehe-
nen Stellen gemäß § 14 Absatz 2 Buchst. d) EigVO liegt vor, wenn sich hieraus fi-
8
nanzielle Verpflichtungen von mehr als 5% der geplanten Personalausgaben im
Geschäftsjahr ergeben und es sich nicht um eine vorübergehende Einstellung von
Aushilfskräften handelt.
(4) Erfolgsgefährdende Mindererträge oder Mehraufwendungen beim Erfolgsplan im
Sinne von § 15 Abs. 3 der EigVO liegen vor, wenn der Gesamtbetrag der geplanten
Erträge oder der Gesamtbetrag der geplanten Aufwendungen um mehr als 10 % un-
ter- beziehungsweise überschritten wird.
(5) Investive Ausgaben für verschiedene Vorhaben des Vermögensplanes, die sachlich
eng zusammenhängen, sind gegenseitig deckungsfähig. Eine Mehrauszahlung für
ein Einzelvorhaben des Vermögensplanes, die gemäß § 16 Abs. 5 Satz 1 EigVO der
Zustimmung des Betriebsausschusses bedarf, liegt bei einer Ansatzüberschreitung
ab € 50.000 vor.
§ 13 Mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung
(1) Zusammen mit dem Wirtschaftsplan ist ein fünfjähriger Ergebnis- und Finanzplan
vorzulegen. Das erste Jahr des Planungszeitraumes ist das laufende Wirtschafts-
jahr. Die Ergebnis- und Finanzplanung für die dem Wirtschaftsjahr folgenden drei
Planungsjahre soll in den einzelnen Jahren ausgeglichen sein (§ 84 GO NRW).
(2) Der fünfjährige Ergebnis- und Finanzplan besteht aus:
a) einer - nach Wirtschaftsjahren gegliederten - Übersicht über die Entwicklung der
Erträge und Aufwendungen des Erfolgsplanes,
b) einer- nach Wirtschaftsjahren gegliederten - Übersicht über die Entwicklung der
Auszahlungen und Deckungsmittel des Vermögensplanes,
c) einer - nach Haushaltsjahren gegliederten – Übersicht, wie sich die vorstehenden
Ergebnis- und Finanzplanungen auf den Haushalt der Stadt Köln auswirken.
§ 14 Buchführung
Das Gürzenich-Orchester führt seine Rechnung nach den Regeln der kaufmännischen
doppelten Buchführung. Die Buchführung muss den handelsrechtlichen Grundsätzen
entsprechen.
9
§ 15 Maßnahmen zur Erhaltung von Leistungsfähigkeit und Vermögen
(1) Die Betriebsleitung hat für die dauernde technische und wirtschaftliche Leistungsfä-
higkeit des Gürzenich-Orchesters zu sorgen und hierzu gemäß § 10 EigVO unter
anderem ein Überwachungssystem zur frühzeitigen Erkennung bestandsgefährden-
der Entwicklungen einzurichten.
(2) Lieferungen, Leistungen und Darlehen sind angemessen zu vergüten. Dies gilt auch
im Verhältnis zwischen dem Gürzenich-Orchester und der Stadt Köln, einem städti-
schen Eigenbetrieb, einer anderen städtischen eigenbetriebsähnlichen Einrichtung,
einer städtischen Anstalt des öffentlichen Rechts nach § 114 a GO NRW oder einer
Gesellschaft, an der die Stadt Köln beteiligt ist. Im Übrigen sind § 10 Absätze 3 bis 6
EigVO zu beachten.
§ 16 Zwischenberichte
Die Betriebsleitung hat die Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister und den Be-
triebsausschuss vierteljährlich - spätestens einen Monat nach Quartalsende - über die
Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Vermö-
gensplanes schriftlich zu unterrichten.
§ 17 Jahresabschluss, Lagebericht
(1) Jahresabschluss und Lagebericht sind bis zum Ablauf von drei Monaten nach Ende
des Wirtschaftsjahres von der Betriebsleitung aufzustellen und anschließend über
die Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister dem Betriebsausschuss vorzule-
gen, der sie mit dem Beratungsergebnis an den Rat der Stadt Köln zur Feststellung
weiterleitet.
(2) Für die Aufstellung, Prüfung und Feststellung von Jahresabschluss und Lagebericht
finden die jeweils geltenden Vorschriften für große Kapitalgesellschaften im Dritten
Buch des Handelsgesetzbuches sinngemäße Anwendung; §§ 22 bis 26 EigVO sind
zu beachten.
10
§ 18 Kassenführung
Für die Kassenführung des Gürzenich-Orchesters wird eine Sonderkasse eingerichtet.
Die Kassenführung richtet sich nach den Bestimmungen der Kommunalhaushaltsver-
ordnung Nordrhein-Westfalen vom 01.01.2019 in der jeweils gültigen Fassung. Die Ein-
zelheiten regelt eine gesonderte Dienstanweisung.
§ 19 Prüfung
(1) Die Rechte des Rechnungsprüfungsamtes (§ 103 GO NRW in Verbindung mit der
vom Rat erlassenen Rechnungsprüfungsordnung) und der Gemeindeprüfungsan-
stalt (§§ 105,106 GO NRW) bleiben unberührt.
(2) Die leitende Person des Rechnungsprüfungsamtes oder eine/einer von ihr/ihm Be-
auftragte/Beauftragter ist berechtigt, an allen Sitzungen des Betriebsausschusses
teilzunehmen.
§ 20 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Betriebssatzung der Stadt Köln für das Gürzenich-Orchester
vom 01.02.2011 in der zuletzt geltenden Fassung außer Kraft.
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1091/2020
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 04.08.2020
- Erstellt
- 07.04.2020 15:59