V/0226/2022
Rüschhausweg - Maßnahmen zur Verbesserung des Radverkehres im Bereich Autobahnbrücke
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
Beschlussvorlage
9153 Zeichen
V/0226/2022 V/0226/2022 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Rüschhausweg - Maßnahmen zur Verbesserung des Radverkehres im Bereich Autobahnbrücke Planungsbeschluss Beratungsfolge 28.04.2022 Bezirksvertretung Münster-West Anhörung 11.05.2022 Ausschuss für Verkehr und Mobilität Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Der Planung und Einrichtung eines Schutzstreifens auf dem Rüschhausweg im Bereich der Autobahnbrücke wird auf Grundlage des verkehrstechnischen Entwurfes vom März 2022 (Anlage 1) zugestimmt. 2. Die Anträge A-W/0034/2021, A-W/0068/2021 und A-W/0069/2021 sind damit erledigt. II. Finanzielle Auswirkungen: Es wird zur Kenntnis genommen, dass der Stadt Münster Baukosten in Höhe von ca. 45.000€ für die Einrichtung eines Schutzstreifens entstehen. Einnahmen werden nicht erwartet. Die v.g. Sachentscheidung ist wie folgt zu finanzieren: Teilergebnisplan Nr. Bezeichnung Haush.- jahr Betrag € Bemerkungen Produktgruppe 1201 Bereitstellung von Verkehrsflächen und -anlagen Zeile 13 Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen 2022 45.000 Die zur Finanzierung erforderlichen Ermächtigungen sind im Haushaltsplan 2022 bei der o. g. Produktgruppe veranschlagt. Amt für Mobilität und Tiefbau 13.04.2022 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Koops T elefon:492-6590 GKoops@stadt-muenster.de - 2 - V/0226/2022 Begründung: 1. Voraussetzungen Ausgelöst durch die politischen Anträge A-W/0034/2021, A-W/0068/2021 und A-W/0069/2021 der CDU-Fraktion und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen/GAL aus der Bezirksvertretung Münster West, sowie diverser Bürgeranfragen wurde die Radverkehrssituation auf dem Rüschhausweg im Bereich der Autobahnbrücke erneut geprüft, um Möglichkeiten zur Verbesserungen zu erarbeiten. 2. Beschreibung der Baumaßnahme Bestand: Aktuell verfügt die Brücke über keinen Radweg. Der Radverkehr wird im Mischverkehr auf der 6 m breiten Fahrbahn geführt. Zusätzlich verfügen die Brückenrampen über Seitenstreifen von ca. 1,30 m Breite, die regelmäßig von Radfahrenden als „Ersatzradweg“ benutzt werden. Auf der Brücke selber mündet dieser Seitenstreifen in den Brückenkappen mit einer hohen Kante zur Fahrbahn und einem für Radfahrende zu niedrigen Geländer zur Autobahn hin. Besonders die Brückenkappen sind daher für den Radverkehr definitiv ungeeignet. Planung: Aufgrund der sehr beengten Platzverhältnisse von lediglich 6 m Breite auf der Brücke ist die Einrichtung eines klassischen Radweges nicht möglich. Weder als Radfahrstreifen noch als beidseitiger Schutzstreifen, da hierfür eine notwenige Fahrbahnbreite von mindestens 7 m vorhanden sein muss. Auch eine Verbreiterung der bestehenden Brücke, zur Einrichtung eines Geh- und Radweges ist aus bautechnischen Gründen nicht möglich. Eine geringfügige Verbreiterung der Brückenrampen ist zwar denkbar, allerdings ist die vorhandene Brückenkappe nicht für Radverkehr ausgelegt. Analog zur Planung auf der Schillerstraßenbrücke besteht die Möglichkeit einen einseitigen Schutzstreifen zu markieren, um den Radfahrenden auf dem kritischen Abschnitt beim Hochfahren der Brückenrampen einen „eigenen geschützten Raum“ zu ermöglichen. Dieser Schutzstreifen wird bis hinter den Beginn der Brückenkappen fortgeführt, um dem Radfahrenden klar zu verdeutlichen, dass diese nicht zum Befahren für Radfahrende geeignet sind. Im weiteren Verlauf wird der Radverkehr wie im Bestand im Mischverkehr mit auf der Fahrbahn geführt. Der vorhandene Seitenstreifen wird künftig als Gehweg beschildert, um auch dem Fußverkehr einen Raum auf der Brücke zuzuweisen. Auf der Stadtseite der Brücke wird der Radverkehr möglichst spät aus dem vorherigen gemeinsamen Geh- und Radweg über eine neue Furt in der Einmündung „Am Gievenbach“ auf den neuen Schutzstreifen geleitet. Auf der Seite Nienberge wird der Schutzstreifen bis zur Einmündung „Am Rüschhaus“ verlängert, um Radfahrenden in Fahrtrichtung Gievenbeck am Ende des gemeinsamen Geh- und Radweges das Einbiegen in den Schutzstreifen zu ermöglichen. Hierfür wird die vorhandene Furtmarkierung erneuert und an die künftige Verkehrsführung angepasst. Zusätzlich wird sowohl eine Stopp-Regelung eingefügt, um die vorhandene Gefahrenstelle zu entschärfen, als auch das Ende des gemeinsamen Geh- und Radweges durch das entsprechende Verkehrszeichen ergänzt. Im Rahmen der Umplanungen wurde die vorhandene Beschilderung überprüft und teilweise angepasst und neu geordnet. Die bereits vorhandenen VZ 277.1 „Verbot des Überholens von einspurigen Fahrzeugen für mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträdern mit Beiwagen“ bleiben für beide Fahrtrichtungen bestehen. Somit ist auch durch den künftigen Wegfall der Fahrbahn Mittelmarkierung ein Überholen von Radfahrenden nicht zulässig. - 3 - V/0226/2022 Nicht in die Planung aufgenommene Forderungen der genannten Anträge: Wie bereits dargelegt, ist sowohl die Verbreiterung der Brücke, als auch die Einrichtung eines gemeinsamen Geh- und Radweges über die Brücke nicht möglich. Die vorhandenen Seitenstreifen sind auf der stadtwertigen Seite bereits im vergangene Winter auf ihre maximal mögliche Breite erweitert worden. Eine Führung des Radverkehres über den Seitenstreifen wird von Seiten der Verwaltung nicht für sinnvoll erachtet, da eine Führung über die Brückenkappe aufgrund von fehlenden Breiten nicht möglich ist. Somit würde das Einfädeln des Radverkehrs kurz vor der Brückenkappe stattfinden müssen, was als großes Sicherheitsrisiko angesehen wird. Die vorhandene Beschilderung im überplanten Abschnitt wurde in Zusammenarbeit mit der Straßenverkehrsbehörde und der Polizei geprüft und überarbeitet. Einige der eingebrachten Forderungen können nicht umgesetzt werden, dies wird im Folgenden erläutert. Eine Ortstafel kann nicht versetzt werden, um auf die Beschilderung der geltenden Höchstgeschwindigkeit T empo 50 zu verzichten. Der Standort von Ortstafeln ist geknüpft an bestimmte Vorgaben der VwV-StVO, demnach wird eine Ortstafel dort aufgestellt, wo ungeachtet einzelner unbebauter Grundstücke die geschlossene Bebauung auf einer der beiden Seiten der Straße für den ortseinwärts fahrenden Verkehr erkennbar beginnt. Eine geschlossene Bebauung liegt dann vor, wenn die anliegenden Grundstücke von der Straße erschlossen werden. Demnach kann die Ortstafel im vorliegenden Fall nicht versetzt werden. Für eine weitere Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h sind aktuell keine Gründe ersichtlich. Außerorts gilt grundsätzlich eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h, es wurde somit die zulässige Höchstgeschwindigkeit bereits massiv von 100 km/h auf 50 km/h gedrosselt. Die vorhandenen Gefahrenzeichen für „Achtung Radfahrer“ können nicht durch Gefahrenzeichen „Achtung Kinder“ ersetzt werden. Das Gefahrenzeichen „Achtung Kinder“ wird lediglich gesetzt bei einer erwartbaren Vielzahl von Kindern im Nahbereich z.B. auf Höhe von Kindergärten und Schulen. Eine Aufstellung in Ausnahmefällen wird unterlassen um zu verhindern, dass das Gefahrenzeichen seine Wirkung verliert. Auch der Anbringung eines Zusatzschildes für die Abschnittslänge des Gefahrenzeichens „Achtung Radfahrer“ wird nicht zugestimmt, da das Gefahrenzeichen bereits im Bestand wiederholt wird und so die Verkehrsteilnehmenden ausreichend auf die bestehende Gefahrenlage hingewiesen werden. Die Anordnung des Überholverbots einspuriger Fahrzeuge erfolgt ausschließlich auf den Brückenrampen aufgrund der an diesen Stellen vorhandenen schlechten Sichtbeziehungen. Einer Vorverlegung der Verkehrszeichen 277.1 kann daher nicht zugestimmt werden. Eine zusätzliche Anordnung der Verkehrszeichen 277.1 auf den Brückenkappen ist nicht möglich, da eine Wiederholung nur hinter Einmündungen sowie auf sehr langen Streckenabschnitten erfolgt. In Münster werden nur Straßen und Wege innerhalb geschlossener Ortschaften sowie die beschlossene Kanalpromenade beleuchtet. Der Rüschhausweg ist im Bereich der Brücke in der Baulast der Autobahn GmbH welche grundsätzlich keine Straßenbeleuchtung auf ihren Straßen installieren. Um hier eine Straßenbeleuchtung zu betreiben, müsste die Stadt Münster die Kosten und die Unterhaltung übernehmen. Auch in einem solchen Fall hat die Stadt Münster bislang keine Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften beleuchtet. 3) Ausschreibung und Bau Die Umsetzung der Maßnahme soll im Jahr 2022 erfolgen. Die Verkehrsführung während der Bauzeit wird mit dem Ordnungsamt abgestimmt. - 4 - V/0226/2022 Arbeiten seitens des Kanalbaus sind nicht geplant. 4) Beträge Dritter/Zuschüsse Die Planung löst keine Beiträge nach dem Kommunalabgabengesetz NRW aus. 5) Genehmigungen/Vereinbarungen Für die Maßnahme ist keine Genehmigung erforderlich. 6) Liegenschaftliche Regelungen Es sind keine liegenschaftlichen Regelungen erforderlich. Die Anwohner werden entsprechend dem Serviceversprechen des Amtes für Mobilität und Tiefbau frühzeitig über die Maßnahme informiert. Die gesammelten Anregungen für den Neubau der bestehenden Brücke zur perspektivischen Einrichtung eines auskömmlichen Geh- und Radweges über die A1 wurden von der Stadt Münster an den Baulastträger weitergeleitet. In Vertretung gez. Robin Denstorff Stadtbaurat Anlagen: Anlage A Anlage 1: Lageplan
Anlage 1: Lageplan
1525 Zeichen
VZ 205 entfernen VZ 206 + ZZ 1000-32 aufstellen Haltlinie markieren “ ZZ 1012-37—— [ "aufstellen E&—-Furtmarkierung anpassen, Piktogramme entfernen VZ 239 aufstellen 07 > 25.00 Am Gievenbach 2 vorh. VZ 205 VZ 239 aufstellen VZ 306 aufstellen ww, Schutzstreifen rot einfärben + Fahrradpiktogramme markioren\ sın/ Rüschhausweg VZ 277.1 + VZ 274.50 an einem Mast aufstellen vorh. VZ 240 + ZZ 1012-31 vorh. VZ 281.1 vorh. VZ 306 vorh. VZ 142-10 + Schutzstreifen rot einfärben + VZ 274-50—— yorh_V2 2771 vorh. VZ 138-10 VZ 1012-31 & Fahrradpiktogramme markieren Haus Rüschhaus << VZ 239 aufstellen . IS ® Haltestelle markieren WS o® — LT:30 s 111 en T s 111 4.50 \ Rüschhausweg s ın er Rüschhausweg x = = _ £3 Ei FI = 3 E = 30 | z N VZ 306 aufstellen Schutzstreifen rot einfärben + Mittelmarkierung n & \ e& ) Fahrradpiktogramme markieren entfernen & —__III Haus Rüschh Mittelmarkierung aus Rüschhaus . z " Schutzstreifen rot einfärben + vorh. VZ 239 entfernen VZ 239 aufstellen . \vorh. VZ 274-50 . Fahrradpiktogramme markieren ’ ‘ B . VZ 2771 + — VZ 274.50 lan einem Mast aufstellen Mittelmarkierung entfernen -Haltlinie markieren -Furtmarkierung und Roteinfärbung anpassen vorh. VZ 281.1 Projekt-Nr Blatt-Nr: 1.11) Maßstab: 1: 500 Anlage-I 3 STADT ||| MÜNSTER Datum Name Amt für Mobilität bearbeitet | März 2022 | Blankemeyer und Tiefbau gezeichnet | März 2022 | Revermann Rüschhausweg + Planung Schutzstreif “Am Gievenbach” bis en- "Am Rüschhaus” Verkehrstechnischer Entwurf Plot 31.03.2022
Anlage A
1534 Zeichen
Anlage A zur V/0226/2022 Kurzüberblick Ziel der Planung ist eine Erhöhung der Verkehrssicherheit für Radfahrende und zu Fuß gehende auf dem Rüschhausweg im Bereich der Autobahnbrücke durch die Neueinrichtung eines einseitigen Schutzstreifens auf den Brückenrampen. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Mit der Vorlage wird das Ziel „umweltgerechte und wirtschaftliche Bereitstellung von sicheren sowie bedarfsgerechten Verkehrsflächen und –anlagen“ verfolgt. Das T eilziellautet auf dem Rüschhausweg auf dem Abschnitt der Autobahnbrücke eine sichere Radverkehrsführung zu ermöglichen. Zielerreichung: Die Umsetzung der Maßnahme erfolgt in 2022. Für die Maßnahme entstehen Kosten in Höhe von ca. 45.000€. Finanzierung Produktgruppe: 1201 Bereitstellung von Verkehrsflächen und -anlagen Auswirkungen auf den Ergebnisplan X Ja Nein Auswirkungen auf den Finanzplan Ja X Nein Im beschlossenen Haushaltsplan 2022 enthalten? X Ja Nein teilw. Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? Ja X Nein Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist vollständig pflichtig X überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig freiwillig Rechtliche Grundlagen: Grundgesetz (GG), Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Bundesfernstraßengesetz (FStrG), Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) Beeinflussbarkeit der finanziellen Auswirkungen: Eine weitere Reduzierung der finanziellen Auswirkungen ist nicht möglich. Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration)
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig geändert beschlossen
Zur SitzungOrte (4)
- Rüschhausweg
- Am Gievenbach 2
- Am Rüschhaus
- Kanalpromenade
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Aktenzeichen
- V/0226/2022
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 04.04.2022
- Erstellt
- 28.03.2022 16:10