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0914/2017

Anfrage von Herrn Dr. (UA) Eugen Litvinov zum Thema Krankenversorgung

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss) 20.03.2017

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Nächste Beratung: Integrationsrat, Sitzung am 20.03.2017

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

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Beantwortung des Jobcenter Köln

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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

703 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
V/5000 JC 
 
Vorlagen-Nummer  20.03.2017 
 0914/2017 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Integrationsrat 20.03.2017 
 
Anfrage von Herrn Dr. (UA) Eugen Litvinov zum Thema Krankenversorgung 
Beantwortung der Anfrage von Herrn Dr. (UA) Eugen Litvinov zum Thema Krankenversiche-
rung von anerkannten Asylbewerbern während der Übergangszeit vom AsylBLG zu SGB II 
 
Zur Anfrage von Herrn DR. (UA) Eugen Litvinov gemäß § 4  Abs. 1 der Geschäftsordnung 
des Integrationsrates legt die Verwaltung dem Integrationsrat die in der Anlage beigefügte 
Antwort des Jobcenters Köln vor.  
 
Anlage 
Gez. Dr. Rau

Beantwortung des Jobcenter Köln

3647 Zeichen

Anfrage von Herrn Dr. (UA) Eugen Litvinov zur Krankenversorgung von anerkannten 
Asylbewerbern während der Übergangszeit vom AsylBLG zu SGB II in der Sitzung des 
Integrationsrates am 20.03.2017 
 
 
Wortlaut der Anfrage: 
 
 
1. Welches Verfahren gilt für die Beantragung eines Notbehandlungsscheines? 
  
2. Ab wann ist der Notbehandlungsschein gültig: ab Datum der Abgabe von Unterlagen 
oder ab dem Tag des Erstgesprächs?  
 
3. Wer ist beim Jobcenter für die Erstellung dieses Scheines zuständig: Sachbearbeiter 
oder Personal beim Empfang?  
 
4. Beschränkt der Notbehandlungsschein die Rechte der Versicherten, medizinische 
Versorgung (insbesondere im Fall einer fortlaufenden Behandlung) zu erhalten, im 
Vergleich mit den regulären Mitgliedern einer oder anderer Krankenkasse?  
 
5. Gibt es Unterschiede bei der Erstellung des Notfallkrankenscheines für die Leistungs-
empfänger, die Kunden des Jobcenters beim Integration-Point oder die Kunden eines 
örtlichen Jobcenters sind?  
 
 
 
 
Antwort des Jobcenter Köln:   
 
Zu Frage 1 
 
Für Menschen, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) beziehen, 
hat das Land NRW bezüglich der Krankenversorgung einen Rahmenvertrag mit der DAK Ge-
sundheit abgeschlossen.  
 
Erklärt eine Kundin / ein Kunde bei der Beantragung von Leistungen nach dem Sozialgesetz-
buch II (SGB II), dass sie /er bei der DAK Gesundheit versichert bleiben möchte, ist es nach 
Absprache mit der DAK möglich, manuell einen vorläufigen Behandlungsschein durch die 
Krankenkasse auszustellen. Dies ist möglich, weil die DAK Gesundheit durch die Versiche-
rung im Rahmen des Bezuges von Leistungen nach dem AsylbLG bereits über alle notwen-
digen Daten verfügt.  
Wählt die Kundin / der Kunde eine andere Krankenkasse, ist dieses Verfahren so nicht mög-
lich. Hier ist der Bewilligungsbescheid abzuwarten. Durch die Umstrukturierung des Integra-
tion Points geht das Jobcenter Köln davon aus, die Bearbeitung von Neuanträgen zu be-
schleunigen.

2 
 
 
Unbedingt zu beachten ist, dass Kundinnen und Kunden ihre Krankenkasse frei auswählen 
dürfen. Aus Wettbewerbsgründen, darf das Jobcenter ebenso keine Empfehlung hinsichtlich 
der Wahl der Krankenkasse geben.  
 
Zu Frage 2 
 
Die DAK Gesundheit nutzt dabei das mit dem Jobcenter abgesprochene Verfahren und han-
delt wie folgt:  
 
Bei Abmeldung des Sozialamtes der Stadt Köln und mit Leistungsantrag beim Jobcenter wird 
bei der DAK Gesundheit mit dem Folgetag der Abmeldung auf Antrag des Kunden eine er-
neute Mitgliedschaft hergestellt. 
 
Vorsorglich der Anmeldung durch das Jobcenter wird ein Ersatzbehandlungsschein ausge-
stellt. Dieser ist ab Antragstellung (in der Regel Folgetag nach der Abmeldung durch die 
Stadt Köln) gültig. 
Für das Jobcenter wird im Rahmen der Antragstellung eine Mitgliedsbescheinigung ausge-
stellt. 
 
 
Zu Frage 3 
 
Das Jobcenter Köln stellt keinen Behandlungsschein aus. Dies geschieht durch die Kranken-
kasse.  
 
 
Zu Frage 4 
 
Hierzu hat das Jobcenter Köln auf telefonische Nachfrage bei der DAK folgende Information 
erhalten: 
 
Wenn die Bestätigung über die Antragsstellung auf SGB II-Leistungen sowie die Erklärung, 
dass man bei der DAK versichert bleiben möchte, vorgelegt wird, erhalten die Menschen die 
Versorgung, wie alle regulär Pflichtversicherten einer gesetzlichen Krankenkasse. Hier gibt 
es keinen Unterschied. 
 
 
Zu Frage 5 
 
Das Jobcenter stellt keinen Behandlungsschein aus.  
Es ist jedoch zu betonen, dass Kundinnen und Kunden des Integration Point SGB II genauso 
Kundinnen und Kunden des örtlichen Jobcenter Köln sind und eine Gleichbehandlung er-
folgt.   
 
Gez. Wagner

Beratungsverlauf (1)

20.03.2017 Integrationsrat
Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0914/2017
Typ
Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
Datum
20.03.2017
Erstellt
03.08.2017 00:27