0914/2017
Anfrage von Herrn Dr. (UA) Eugen Litvinov zum Thema Krankenversorgung
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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle V/5000 JC Vorlagen-Nummer 20.03.2017 0914/2017 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Integrationsrat 20.03.2017 Anfrage von Herrn Dr. (UA) Eugen Litvinov zum Thema Krankenversorgung Beantwortung der Anfrage von Herrn Dr. (UA) Eugen Litvinov zum Thema Krankenversiche- rung von anerkannten Asylbewerbern während der Übergangszeit vom AsylBLG zu SGB II Zur Anfrage von Herrn DR. (UA) Eugen Litvinov gemäß § 4 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Integrationsrates legt die Verwaltung dem Integrationsrat die in der Anlage beigefügte Antwort des Jobcenters Köln vor. Anlage Gez. Dr. Rau
Beantwortung des Jobcenter Köln
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Anfrage von Herrn Dr. (UA) Eugen Litvinov zur Krankenversorgung von anerkannten Asylbewerbern während der Übergangszeit vom AsylBLG zu SGB II in der Sitzung des Integrationsrates am 20.03.2017 Wortlaut der Anfrage: 1. Welches Verfahren gilt für die Beantragung eines Notbehandlungsscheines? 2. Ab wann ist der Notbehandlungsschein gültig: ab Datum der Abgabe von Unterlagen oder ab dem Tag des Erstgesprächs? 3. Wer ist beim Jobcenter für die Erstellung dieses Scheines zuständig: Sachbearbeiter oder Personal beim Empfang? 4. Beschränkt der Notbehandlungsschein die Rechte der Versicherten, medizinische Versorgung (insbesondere im Fall einer fortlaufenden Behandlung) zu erhalten, im Vergleich mit den regulären Mitgliedern einer oder anderer Krankenkasse? 5. Gibt es Unterschiede bei der Erstellung des Notfallkrankenscheines für die Leistungs- empfänger, die Kunden des Jobcenters beim Integration-Point oder die Kunden eines örtlichen Jobcenters sind? Antwort des Jobcenter Köln: Zu Frage 1 Für Menschen, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) beziehen, hat das Land NRW bezüglich der Krankenversorgung einen Rahmenvertrag mit der DAK Ge- sundheit abgeschlossen. Erklärt eine Kundin / ein Kunde bei der Beantragung von Leistungen nach dem Sozialgesetz- buch II (SGB II), dass sie /er bei der DAK Gesundheit versichert bleiben möchte, ist es nach Absprache mit der DAK möglich, manuell einen vorläufigen Behandlungsschein durch die Krankenkasse auszustellen. Dies ist möglich, weil die DAK Gesundheit durch die Versiche- rung im Rahmen des Bezuges von Leistungen nach dem AsylbLG bereits über alle notwen- digen Daten verfügt. Wählt die Kundin / der Kunde eine andere Krankenkasse, ist dieses Verfahren so nicht mög- lich. Hier ist der Bewilligungsbescheid abzuwarten. Durch die Umstrukturierung des Integra- tion Points geht das Jobcenter Köln davon aus, die Bearbeitung von Neuanträgen zu be- schleunigen. 2 Unbedingt zu beachten ist, dass Kundinnen und Kunden ihre Krankenkasse frei auswählen dürfen. Aus Wettbewerbsgründen, darf das Jobcenter ebenso keine Empfehlung hinsichtlich der Wahl der Krankenkasse geben. Zu Frage 2 Die DAK Gesundheit nutzt dabei das mit dem Jobcenter abgesprochene Verfahren und han- delt wie folgt: Bei Abmeldung des Sozialamtes der Stadt Köln und mit Leistungsantrag beim Jobcenter wird bei der DAK Gesundheit mit dem Folgetag der Abmeldung auf Antrag des Kunden eine er- neute Mitgliedschaft hergestellt. Vorsorglich der Anmeldung durch das Jobcenter wird ein Ersatzbehandlungsschein ausge- stellt. Dieser ist ab Antragstellung (in der Regel Folgetag nach der Abmeldung durch die Stadt Köln) gültig. Für das Jobcenter wird im Rahmen der Antragstellung eine Mitgliedsbescheinigung ausge- stellt. Zu Frage 3 Das Jobcenter Köln stellt keinen Behandlungsschein aus. Dies geschieht durch die Kranken- kasse. Zu Frage 4 Hierzu hat das Jobcenter Köln auf telefonische Nachfrage bei der DAK folgende Information erhalten: Wenn die Bestätigung über die Antragsstellung auf SGB II-Leistungen sowie die Erklärung, dass man bei der DAK versichert bleiben möchte, vorgelegt wird, erhalten die Menschen die Versorgung, wie alle regulär Pflichtversicherten einer gesetzlichen Krankenkasse. Hier gibt es keinen Unterschied. Zu Frage 5 Das Jobcenter stellt keinen Behandlungsschein aus. Es ist jedoch zu betonen, dass Kundinnen und Kunden des Integration Point SGB II genauso Kundinnen und Kunden des örtlichen Jobcenter Köln sind und eine Gleichbehandlung er- folgt. Gez. Wagner
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0914/2017
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
- Datum
- 20.03.2017
- Erstellt
- 03.08.2017 00:27