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0930/2018

Alternative Bestattungsformen -4038/2017-

Beantwortung einer Anfrage (BV) 28.03.2018

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Übernahme und Einrichtung von Kooperationsgrabfeldern auf den Kölner Friedhöfen

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Beantwortung einer Anfrage (BV)

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Übernahme und Einrichtung von Kooperationsgrabfeldern auf den Kölner Friedhöfen

10620 Zeichen

Übernahme und Einrichtung von 
Kooperationsgrabfeldern auf den Kölner 
Friedhöfen 
Informationen für Bewerberinnen, Bewerber und Interessierte 
Dem Wunsch nach Individualität, Ästhetik und Außergewöhnlichem werden die 
traditionellen Gräberfeldgestaltungen auf den Kölner Friedhöfen nicht gerecht. Diese 
herkömmliche Art der Friedhofsgestaltung soll auf der Basis von § 27 der 
Friedhofssatzung der Stadt Köln in der jeweils gültigen Fassung durch Anlagen 
herausragend modellierter Bestattungsflächen ergänzt werden. Von daher ist 
beabsichtigt, im Rahmen von Kooperationen mit fachlich qualifizierten Partnerinnen und 
Partnern besonders gestaltete Grabfelder anzubieten. 
Über die Angebotsvorhaltung informiert und entscheidet der Friedhofsträger, zumal 
dessen betriebliche Interessen und Planungen stets Vorrang haben. 
Die jeweilige Gestaltung soll die vorhandenen Grundstrukturen des einzelnen Friedhofs 
angemessen würdigen als auch ortsbezogen fortschreiben. Hierbei ist zu betonen, dass 
die Belange des Denkmalschutzes entsprechend zu beachten sind, zumal die meisten 
städtischen Friedhöfe beziehungsweise alle Friedhöfe von 1945 und älter aufgrund ihrer 
Historie und ihres Erscheinungsbildes dem Denkmalschutz unterliegen. 
Bei der Landschafts- und gärtnerischen Gestaltung sind ferner Aspekte von Wertigkeit, 
Variantenreichtum, Variabilität sowie Biodiversität und (Förderung von) Artenreichtum 
zu berücksichtigen; letzteres vor dem Hintergrund, dass die Stadt Köln im Jahr der 
Biodiversität 2010 die Deklaration "Biologische Vielfalt in Kommunen" unterzeichnet hat. 
Über die vom Kooperationspartner erstellte konkrete Gestaltungsplanung entscheidet 
das zuständige Beschlussorgan der Stadt Köln (derzeit: Ausschuss Umwelt und Grün des 
Rates der Stadt Köln). 
Die Flächen werden entsprechend der genehmigten Gestaltungsplanung vom 
Kooperationspartner auf dessen Kosten hergerichtet. Das anschließende Belegungsrisiko 
trägt die Kooperationspartnerin/der Kooperationspartner. 
Bei Planung, Belegung und Unterhaltung der Anlage und deren einzelner Anlagenteile 
finden die Vorschriften des Bestattungsgesetzes NRW (Nordrhein-Westfalen) und der 
Friedhofssatzung der Stadt Köln in der jeweils aktuellen Fassung Anwendung. 
Die jeweilige Anlage beziehungsweise Anlagenteile umfassen alle diesbezüglichen 
Flächen, alle dazu gehörigen Bestandteile, das jeweilige Mobiliar und sonstige 
Einrichtungen. 
Bezogen auf die jeweilige Belegung der Flächen ist besonders die Offenheit für 
Jedermann/Jederfrau i. S. v. (im Sinne von) § 2 Friedhofssatzung der Stadt Köln zu 
erwähnen. 
Logo Stadt Köln 
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Der Erwerb eines Nutzungsrechts ist an den Abschluss eines Pflegevertrages mit 
der/dem jeweiligen Kooperationspartnerin/Kooperationspartner gebunden. Der 
Pflegevertrag ist für den Zeitraum des erworbenen Grabnutzungsrechts (25 Jahre) 
abzuschließen (Dauerpflegevertrag). Die Kooperationspartnerin/der Kooperationspartner 
ist verpflichtet, jedem Interessenten unabhängig von der Wahl des beratenden oder 
vermittelnden Bestattungsunternehmens einen Pflegevertrag und eine Grabstätte 
anzubieten. Die Grabpflege wird durch definierte und mit der Friedhofsverwaltung 
abgestimmte Standards für die Gräberfelder sichergestellt. Die Kooperation hat keine 
Auswirkungen auf die Höhe der Nutzungsgebühren. 
Kooperationsgrabfelder können auf allen Friedhöfen, die über entsprechende 
Flächenreserven verfügen, eingerichtet werden.   Die Gesamtgröße aller 
Kooperationsgrabfelder darf grundsätzlich 5 Prozent der gesamten verfügbaren Brutto- 
Nutzfläche aller städtischen Friedhöfe (Basis: 484 Hektar) nicht überschreiten; das sind 
derzeit also 24 Hektar. 
Die Größe der zur Verfügung gestellten Kooperationsgrabfelder je Friedhof wird 
einzelfallbezogen nach Interessensbekundung der Partnerin/des Partners unter 
Berücksichtigung der Belange des Friedhofsträgers vereinbart und dem o. g. (oben 
genannten) politischen Beschlussorgan zur Genehmigung vorgelegt. 
Sofern Interessentinnen und Interessenten zunächst nur vorläufiges Interesse 
bekunden, kann das betreffende Feld für andere Interessenten/Bedarfe für einen 
vorübergehenden Zeitraum von 6 Monaten ab Eingang einer schriftlichen Voranmeldung 
"reserviert" werden. Mit der Reservierung ist eine Gebührenverpflichtung verbunden. 
Gemäß Ziffer 4.5 des Gebührentarifs zu § 1 der Friedhofsgebührensatzung in Verbindung 
mit Teil I, Nr. 1 des Gebührentarifs zur allgemeinen Verwaltungsgebührensatzung der 
Stadt Köln vom 27. Dezember 1971 in der Fassung der 12. Satzung zur Änderung der 
allgemeinen Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Köln vom 21. Januar 2011 beträgt 
die Verwaltungsgebühr zur Reservierung möglicher Kooperationsflächen 33 Euro. Nach 
Ablauf von 6 Monaten endet die Reservierungszeit automatisch; einer gesonderten 
Information seitens des Friedhofsträgers bedarf es nicht. 
Sofern es zur Vorlage einer für die politische Beschlussfassung entscheidungsreifen 
Gestaltungsplanung kommt und diese eine Zustimmung erhält, besteht eine 
Verpflichtung des Friedhofsträgers zum Vertragsschluss nicht, selbst dann nicht, wenn 
die Partnerin/der Partner bereits Vorarbeiten und -leistungen erbracht hat. 
Maßgeblich für die tatsächliche Kooperation ist jeweils der o. g. (oben genannte) 
Vertragsschluss auf Basis des beiliegenden Vertragsmusters. Der Vertrag bildet die 
seitens des Friedhofsträgers mit der Kooperation verfolgten Ziele wie auch die jeweils 
geltenden Rechte und Pflichten verbindlich ab. In dem Zusammenhang ist die Offenheit 
für Jedermann/Jederfau zum Betreten der Kooperationsgrabfelder zu betonen. Ebenso ist 
die beiderseitige Verpflichtung zur Wahrung eines möglichst partnerschaftlichen 
Erscheinungsbildes gegenüber der Kundin/dem Kunden und der Transparenz 
insbesondere bezogen auf Preis- und Gebührensituation zu erwähnen; insoweit wird auf 
das ebenfalls beiliegende Muster einer gemeinsamen Gebühren- und Preisübersicht 
verwiesen und dessen Aktualisierungsverpflichtung (bezogen auf Preis- und 
Gebührenanpassungen) herausgestellt. 
Kooperationsvertrag Muster 
(http://www.stadt -koeln.dehttp://www.stadt -
koeln.de/mediaasset/content/pdf67/kooperationsvertrag_muster.pdf) 
und Preisübersicht -Gebühren (http://www.stadt-koeln.dehttp://www.stadt-
koeln.de/mediaasset/content/pdf67/gebühren-_und_preisübersicht.pdf) 
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Einzureichende Unterlagen, Nachweise sowie zu erfüllende Bedingungen 
der Kooperationsbewerberin beziehungsweise des Kooperationsbewerbers 
- Gewerbezulassung 
Nachweis der Zulassung als Gewerbetreibender gemäß § 7 Absatz 1 und 2, Buchstabe 
a bis c der Friedhofssatzung der Stadt Köln. 
Sofern eine Organisation (Verband, Innung, Genossenschaft o. ä. (oder ähnliches)) aus 
dem Bereich der friedhofsnahen Gewerke den entsprechenden Antrag stellt, muss 
mindestens ein Organisationsmitglied, das die anfallenden Arbeiten ausführen soll, 
benannt werden und über die o. g. (oben genannte) Gewerbezulassung verfügen. 
- Gestaltungskonzept 
Vorlage eines Gestaltungskonzeptes, das sich durch neue gestalterische Elemente von 
traditionellen Gestaltungsformen abhebt, sich harmonisch in das Umfeld einpasst und 
gestalterische Belange des Denkmalschutzes berücksichtigt. 
- Gestaltungsplan 
Vorlage eines durch einen Landschaftsarchitekten erarbeiteten Gestaltungsplanes im 
Maßstab 1:200, der auf der Grundlage der in der Friedhofssatzung und dieser 
Veröffentlichung festgelegten Gestaltungsregeln erstellt wurde. 
Beschreibung der geplanten Maßnahmen und die hiermit verbundenen Eingriffe in die 
bestehende Bepflanzung. Hierzu zählen zum Beispiel geplante Rückschnittmaßnahmen 
an bestehenden Sträuchern oder Hecken, Aufastungen an Bäumen, Abtragungen von 
Oberflächen, Eingriffe in das Wurzelwerk bestehender Pflanzungen etc (et cetera, und 
so weiter).
- Denkmalschutz 
Bei den unter Denkmalschutz stehenden Friedhöfen sind das Gestaltungskonzept sowie 
der Gestaltungsplan vorab der unteren Denkmalbehörde vorzulegen und die schriftliche 
Genehmigung zur Realisierung des geplanten Kooperationsgrabfeldes einzuholen. 
- Informationen zur geplanten Bauausführung 
Benennung der Unternehmen beziehungsweise der Subunternehmer, die nach einer 
Genehmigung mit dem Ausbau der Flächen beauftragt werden sollen. Der für die 
Bauausführung und die Gestaltung verantwortliche Hauptauftragnehmer muss über 
eine Zulassung als Gewerbetreibender gemäß § 7 Absatz 1 und 2 Buchstabe a bis c der 
Friedhofssatzung verfügen. 
- Informationen zu den Pflegekosten 
Darlegung und Erläuterung der Pflegekosten je Vertrag, bezogen auf die jeweilige 
Grabart für die Nutzungszeit von 25 Jahren. Ein Verweis auf die Preisstruktur bereits 
bestehender Kooperationsgrabfelder ist nicht zulässig. 
- Sicherstellung der Dauergrabpflegekosten 
Nachweis der Sicherung der Dauergrabpflegekosten für die Nutzungszeit von 25 Jahren 
über selbstschuldnerische Bankbürgschaft oder eine Treuhandstelle für 
Dauergrabpflege (kann nachgereicht werden bei Abschluss eines 
Kooperationsvertrages). 
- Sonstiges 
- steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung 
und 
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- Bestätigung der Kenntnisnahme von Mustervertrag und Verpflichtung zum Führen der 
Gebühren- und Preisübersicht sowie Einreichung der unterzeichneten (ersten) 
Gebühren- und Preisübersicht 
und 
- bei tatsächlichem Vertragsabschluss: Vor Beginn der bauausführenden Arbeiten ist 
ein konkreter Bauablauf- und Maßnahmenplan vorzulegen. 
Sofern die Zahl der Bewerbungen für einen bestimmten Friedhof, die die 
Bewerbungskriterien vollständig erfüllen, die vorgegebene Höchstzahl von 
Kooperationsgrabfeldern überschreitet, entscheidet über den Zuschlag das Los. 
Bitte richten Sie Ihre Bewerbung als Kooperationspartnerin/Kooperationspartner an: 
Stadt Köln 
Amt für Landschaftspflege und Grünflächen 
- Friedhofsverwaltung - 
Willy-Brandt-Platz 2 
50679 Köln 
Telefonische Auskünfte erhalten Sie unter 0221 / 221-29791 oder -23355 
Seite 4 von 4Übernahme und Einrichtung von Kooperationsgrabfeldern auf den Kölner Friedhöfe... 
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Beantwortung einer Anfrage (BV)

2904 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
VI/67/672 
 
Vorlagen-Nummer 
 0930/2018 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 19.04.2018 
 
Alternative Bestattungsformen -4038/2017- 
Ergänzende Fragen der Bezirksvertretung Chorweiler in der 33. Sitzung am 01.02.2018 zu al-
ternativen Bestattungsangeboten 
 
Die Stellungnahme der Verwaltung 4038/2017 wurde der Bezirksvertretung Chorweiler zugesandt. 
 
Bezirksvertreter Herr Stuhlweißenberg kritisiert, dass die sehr konkreten Fragen leider nur sehr all-
gemein beantwortet wurden. 
 
Er möchte daher wissen, welche konkreten Vorhaben auf den Friedhöfen Fühlingen, Worringen und 
Rheinkassel in Planung sind, und was auf den übrigen Friedhöfen vorgesehen ist. 
 
 
Stellungnahme der Verwaltung: 
 
Im Stadtbezirk Chorweiler betreibt die Stadt Köln acht Friedhöfe mit einer Gesamtfläche von rund 
214.800 qm. 
 
Das Bestattungsangebot stellt sich auf diesen Friedhöfen aktuell wie folgt dar: 
 
Merkenich  Wahlgrabstätten für Sarg- und Urnenbestattung 
Pesch   Wahlgrabstätten für Sarg- und Urnenbestattung 
Chorweiler  Wahlgrabstätten für Sarg- und Urnenbestattung 
   Grabstätten ohne Pflegeversicherung für Sarg- und Urnenbestattung 
    Kooperationsgrabfeld 
Esch   Wahlgrabstätten für Sarg- und Urnenbestattung 
    Kooperationsgrabfeld 
Worringen  Wahlgrabstätten für Sarg- und Urnenbestattung 
   Grabstätten ohne Pflegeversicherung für Sarg- und Urnenbestattung 
Fühlingen  Wahlgrabstätten für Sarg- und Urnenbestattung 
Volkhoven/Weiler Wahlgrabstätten für Sarg- und Urnenbestattung 
Rheinkassel  Wahlgrabstätten für Sarg- und Urnenbestattung 
 
Alternative Bestattungsarten in Form der Kooperationsgrabfelder (sogenannte Bestattungsgärten) 
werden durch die Kooperationspartner der Stadt Köln (Friedhofsgärtner, Steinmetze, Bestatter) auf 
eigenes wirtschaftliches Risiko geplant und betrieben. Bei der Planung und inhaltlichen Ausgestaltung 
dieser Bestattungsgärten greifen die Kooperationspartner auf die ihnen vorliegenden Marktkenntnisse 
zurück. 
 
Der Friedhofsverwaltung liegen zur Realisierung weiterer Bestattungsgärten im Stadtbezirk Chorwei-
ler aktuell Reservierungsanfragen für Flächen auf den Friedhöfen Fühlingen, Worringen und Rhein-

2 
 
kassel vor. 
 
Ob und in welchem zeitlichen Rahmen tatsächlich Bestattungsgärten dort eingerichtet und betrieben 
werden, hängt ebenso wie die Frage der konkreten Ausgestaltung dieser Gärten von den weiteren 
Überlegungen der jeweiligen Kooperationspartner ab. 
 
Aus der als Anlage beigefügten Dauer-Internetveröffentlichung der Stadt Köln (http://www.stadt-
koeln.de/artikel/05313/index.html) ist ersichtlich, dass und unter welchen Voraussetzungen interes-
sierte Betriebe ihr Interesse an der Einrichtung eines besonders gestalteten Grabfeldes als sog. Ko-
operationsgrabfeld bekunden können.

Beratungsverlauf (1)

19.04.2018 Bezirksvertretung 6 (Chorweiler)
TOP 7.1.4 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0930/2018
Typ
Beantwortung einer Anfrage (BV)
Datum
28.03.2018
Erstellt
22.03.2018 11:37