0930/2018
Alternative Bestattungsformen -4038/2017-
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Übernahme und Einrichtung von Kooperationsgrabfeldern auf den Kölner Friedhöfen
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Übernahme und Einrichtung von Kooperationsgrabfeldern auf den Kölner Friedhöfen Informationen für Bewerberinnen, Bewerber und Interessierte Dem Wunsch nach Individualität, Ästhetik und Außergewöhnlichem werden die traditionellen Gräberfeldgestaltungen auf den Kölner Friedhöfen nicht gerecht. Diese herkömmliche Art der Friedhofsgestaltung soll auf der Basis von § 27 der Friedhofssatzung der Stadt Köln in der jeweils gültigen Fassung durch Anlagen herausragend modellierter Bestattungsflächen ergänzt werden. Von daher ist beabsichtigt, im Rahmen von Kooperationen mit fachlich qualifizierten Partnerinnen und Partnern besonders gestaltete Grabfelder anzubieten. Über die Angebotsvorhaltung informiert und entscheidet der Friedhofsträger, zumal dessen betriebliche Interessen und Planungen stets Vorrang haben. Die jeweilige Gestaltung soll die vorhandenen Grundstrukturen des einzelnen Friedhofs angemessen würdigen als auch ortsbezogen fortschreiben. Hierbei ist zu betonen, dass die Belange des Denkmalschutzes entsprechend zu beachten sind, zumal die meisten städtischen Friedhöfe beziehungsweise alle Friedhöfe von 1945 und älter aufgrund ihrer Historie und ihres Erscheinungsbildes dem Denkmalschutz unterliegen. Bei der Landschafts- und gärtnerischen Gestaltung sind ferner Aspekte von Wertigkeit, Variantenreichtum, Variabilität sowie Biodiversität und (Förderung von) Artenreichtum zu berücksichtigen; letzteres vor dem Hintergrund, dass die Stadt Köln im Jahr der Biodiversität 2010 die Deklaration "Biologische Vielfalt in Kommunen" unterzeichnet hat. Über die vom Kooperationspartner erstellte konkrete Gestaltungsplanung entscheidet das zuständige Beschlussorgan der Stadt Köln (derzeit: Ausschuss Umwelt und Grün des Rates der Stadt Köln). Die Flächen werden entsprechend der genehmigten Gestaltungsplanung vom Kooperationspartner auf dessen Kosten hergerichtet. Das anschließende Belegungsrisiko trägt die Kooperationspartnerin/der Kooperationspartner. Bei Planung, Belegung und Unterhaltung der Anlage und deren einzelner Anlagenteile finden die Vorschriften des Bestattungsgesetzes NRW (Nordrhein-Westfalen) und der Friedhofssatzung der Stadt Köln in der jeweils aktuellen Fassung Anwendung. Die jeweilige Anlage beziehungsweise Anlagenteile umfassen alle diesbezüglichen Flächen, alle dazu gehörigen Bestandteile, das jeweilige Mobiliar und sonstige Einrichtungen. Bezogen auf die jeweilige Belegung der Flächen ist besonders die Offenheit für Jedermann/Jederfrau i. S. v. (im Sinne von) § 2 Friedhofssatzung der Stadt Köln zu erwähnen. Logo Stadt Köln Seite 1 von 4Übernahme und Einrichtung von Kooperationsgrabfeldern auf den Kölner Friedhöfe... 22.03.2018file:///C:/Users/weihbrecht/Desktop/Übernahme%20und%20Einrichtung%20von%20... Der Erwerb eines Nutzungsrechts ist an den Abschluss eines Pflegevertrages mit der/dem jeweiligen Kooperationspartnerin/Kooperationspartner gebunden. Der Pflegevertrag ist für den Zeitraum des erworbenen Grabnutzungsrechts (25 Jahre) abzuschließen (Dauerpflegevertrag). Die Kooperationspartnerin/der Kooperationspartner ist verpflichtet, jedem Interessenten unabhängig von der Wahl des beratenden oder vermittelnden Bestattungsunternehmens einen Pflegevertrag und eine Grabstätte anzubieten. Die Grabpflege wird durch definierte und mit der Friedhofsverwaltung abgestimmte Standards für die Gräberfelder sichergestellt. Die Kooperation hat keine Auswirkungen auf die Höhe der Nutzungsgebühren. Kooperationsgrabfelder können auf allen Friedhöfen, die über entsprechende Flächenreserven verfügen, eingerichtet werden. Die Gesamtgröße aller Kooperationsgrabfelder darf grundsätzlich 5 Prozent der gesamten verfügbaren Brutto- Nutzfläche aller städtischen Friedhöfe (Basis: 484 Hektar) nicht überschreiten; das sind derzeit also 24 Hektar. Die Größe der zur Verfügung gestellten Kooperationsgrabfelder je Friedhof wird einzelfallbezogen nach Interessensbekundung der Partnerin/des Partners unter Berücksichtigung der Belange des Friedhofsträgers vereinbart und dem o. g. (oben genannten) politischen Beschlussorgan zur Genehmigung vorgelegt. Sofern Interessentinnen und Interessenten zunächst nur vorläufiges Interesse bekunden, kann das betreffende Feld für andere Interessenten/Bedarfe für einen vorübergehenden Zeitraum von 6 Monaten ab Eingang einer schriftlichen Voranmeldung "reserviert" werden. Mit der Reservierung ist eine Gebührenverpflichtung verbunden. Gemäß Ziffer 4.5 des Gebührentarifs zu § 1 der Friedhofsgebührensatzung in Verbindung mit Teil I, Nr. 1 des Gebührentarifs zur allgemeinen Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Köln vom 27. Dezember 1971 in der Fassung der 12. Satzung zur Änderung der allgemeinen Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Köln vom 21. Januar 2011 beträgt die Verwaltungsgebühr zur Reservierung möglicher Kooperationsflächen 33 Euro. Nach Ablauf von 6 Monaten endet die Reservierungszeit automatisch; einer gesonderten Information seitens des Friedhofsträgers bedarf es nicht. Sofern es zur Vorlage einer für die politische Beschlussfassung entscheidungsreifen Gestaltungsplanung kommt und diese eine Zustimmung erhält, besteht eine Verpflichtung des Friedhofsträgers zum Vertragsschluss nicht, selbst dann nicht, wenn die Partnerin/der Partner bereits Vorarbeiten und -leistungen erbracht hat. Maßgeblich für die tatsächliche Kooperation ist jeweils der o. g. (oben genannte) Vertragsschluss auf Basis des beiliegenden Vertragsmusters. Der Vertrag bildet die seitens des Friedhofsträgers mit der Kooperation verfolgten Ziele wie auch die jeweils geltenden Rechte und Pflichten verbindlich ab. In dem Zusammenhang ist die Offenheit für Jedermann/Jederfau zum Betreten der Kooperationsgrabfelder zu betonen. Ebenso ist die beiderseitige Verpflichtung zur Wahrung eines möglichst partnerschaftlichen Erscheinungsbildes gegenüber der Kundin/dem Kunden und der Transparenz insbesondere bezogen auf Preis- und Gebührensituation zu erwähnen; insoweit wird auf das ebenfalls beiliegende Muster einer gemeinsamen Gebühren- und Preisübersicht verwiesen und dessen Aktualisierungsverpflichtung (bezogen auf Preis- und Gebührenanpassungen) herausgestellt. Kooperationsvertrag Muster (http://www.stadt -koeln.dehttp://www.stadt - koeln.de/mediaasset/content/pdf67/kooperationsvertrag_muster.pdf) und Preisübersicht -Gebühren (http://www.stadt-koeln.dehttp://www.stadt- koeln.de/mediaasset/content/pdf67/gebühren-_und_preisübersicht.pdf) Seite 2 von 4Übernahme und Einrichtung von Kooperationsgrabfeldern auf den Kölner Friedhöfe... 22.03.2018file:///C:/Users/weihbrecht/Desktop/Übernahme%20und%20Einrichtung%20von%20... Einzureichende Unterlagen, Nachweise sowie zu erfüllende Bedingungen der Kooperationsbewerberin beziehungsweise des Kooperationsbewerbers - Gewerbezulassung Nachweis der Zulassung als Gewerbetreibender gemäß § 7 Absatz 1 und 2, Buchstabe a bis c der Friedhofssatzung der Stadt Köln. Sofern eine Organisation (Verband, Innung, Genossenschaft o. ä. (oder ähnliches)) aus dem Bereich der friedhofsnahen Gewerke den entsprechenden Antrag stellt, muss mindestens ein Organisationsmitglied, das die anfallenden Arbeiten ausführen soll, benannt werden und über die o. g. (oben genannte) Gewerbezulassung verfügen. - Gestaltungskonzept Vorlage eines Gestaltungskonzeptes, das sich durch neue gestalterische Elemente von traditionellen Gestaltungsformen abhebt, sich harmonisch in das Umfeld einpasst und gestalterische Belange des Denkmalschutzes berücksichtigt. - Gestaltungsplan Vorlage eines durch einen Landschaftsarchitekten erarbeiteten Gestaltungsplanes im Maßstab 1:200, der auf der Grundlage der in der Friedhofssatzung und dieser Veröffentlichung festgelegten Gestaltungsregeln erstellt wurde. Beschreibung der geplanten Maßnahmen und die hiermit verbundenen Eingriffe in die bestehende Bepflanzung. Hierzu zählen zum Beispiel geplante Rückschnittmaßnahmen an bestehenden Sträuchern oder Hecken, Aufastungen an Bäumen, Abtragungen von Oberflächen, Eingriffe in das Wurzelwerk bestehender Pflanzungen etc (et cetera, und so weiter). - Denkmalschutz Bei den unter Denkmalschutz stehenden Friedhöfen sind das Gestaltungskonzept sowie der Gestaltungsplan vorab der unteren Denkmalbehörde vorzulegen und die schriftliche Genehmigung zur Realisierung des geplanten Kooperationsgrabfeldes einzuholen. - Informationen zur geplanten Bauausführung Benennung der Unternehmen beziehungsweise der Subunternehmer, die nach einer Genehmigung mit dem Ausbau der Flächen beauftragt werden sollen. Der für die Bauausführung und die Gestaltung verantwortliche Hauptauftragnehmer muss über eine Zulassung als Gewerbetreibender gemäß § 7 Absatz 1 und 2 Buchstabe a bis c der Friedhofssatzung verfügen. - Informationen zu den Pflegekosten Darlegung und Erläuterung der Pflegekosten je Vertrag, bezogen auf die jeweilige Grabart für die Nutzungszeit von 25 Jahren. Ein Verweis auf die Preisstruktur bereits bestehender Kooperationsgrabfelder ist nicht zulässig. - Sicherstellung der Dauergrabpflegekosten Nachweis der Sicherung der Dauergrabpflegekosten für die Nutzungszeit von 25 Jahren über selbstschuldnerische Bankbürgschaft oder eine Treuhandstelle für Dauergrabpflege (kann nachgereicht werden bei Abschluss eines Kooperationsvertrages). - Sonstiges - steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung und Seite 3 von 4Übernahme und Einrichtung von Kooperationsgrabfeldern auf den Kölner Friedhöfe... 22.03.2018file:///C:/Users/weihbrecht/Desktop/Übernahme%20und%20Einrichtung%20von%20... - Bestätigung der Kenntnisnahme von Mustervertrag und Verpflichtung zum Führen der Gebühren- und Preisübersicht sowie Einreichung der unterzeichneten (ersten) Gebühren- und Preisübersicht und - bei tatsächlichem Vertragsabschluss: Vor Beginn der bauausführenden Arbeiten ist ein konkreter Bauablauf- und Maßnahmenplan vorzulegen. Sofern die Zahl der Bewerbungen für einen bestimmten Friedhof, die die Bewerbungskriterien vollständig erfüllen, die vorgegebene Höchstzahl von Kooperationsgrabfeldern überschreitet, entscheidet über den Zuschlag das Los. Bitte richten Sie Ihre Bewerbung als Kooperationspartnerin/Kooperationspartner an: Stadt Köln Amt für Landschaftspflege und Grünflächen - Friedhofsverwaltung - Willy-Brandt-Platz 2 50679 Köln Telefonische Auskünfte erhalten Sie unter 0221 / 221-29791 oder -23355 Seite 4 von 4Übernahme und Einrichtung von Kooperationsgrabfeldern auf den Kölner Friedhöfe... 22.03.2018file:///C:/Users/weihbrecht/Desktop/Übernahme%20und%20Einrichtung%20von%20...
Beantwortung einer Anfrage (BV)
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Die Oberbürgermeisterin
Dezernat, Dienststelle
VI/67/672
Vorlagen-Nummer
0930/2018
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung
öffentlicher Teil
Gremium Datum
Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 19.04.2018
Alternative Bestattungsformen -4038/2017-
Ergänzende Fragen der Bezirksvertretung Chorweiler in der 33. Sitzung am 01.02.2018 zu al-
ternativen Bestattungsangeboten
Die Stellungnahme der Verwaltung 4038/2017 wurde der Bezirksvertretung Chorweiler zugesandt.
Bezirksvertreter Herr Stuhlweißenberg kritisiert, dass die sehr konkreten Fragen leider nur sehr all-
gemein beantwortet wurden.
Er möchte daher wissen, welche konkreten Vorhaben auf den Friedhöfen Fühlingen, Worringen und
Rheinkassel in Planung sind, und was auf den übrigen Friedhöfen vorgesehen ist.
Stellungnahme der Verwaltung:
Im Stadtbezirk Chorweiler betreibt die Stadt Köln acht Friedhöfe mit einer Gesamtfläche von rund
214.800 qm.
Das Bestattungsangebot stellt sich auf diesen Friedhöfen aktuell wie folgt dar:
Merkenich Wahlgrabstätten für Sarg- und Urnenbestattung
Pesch Wahlgrabstätten für Sarg- und Urnenbestattung
Chorweiler Wahlgrabstätten für Sarg- und Urnenbestattung
Grabstätten ohne Pflegeversicherung für Sarg- und Urnenbestattung
Kooperationsgrabfeld
Esch Wahlgrabstätten für Sarg- und Urnenbestattung
Kooperationsgrabfeld
Worringen Wahlgrabstätten für Sarg- und Urnenbestattung
Grabstätten ohne Pflegeversicherung für Sarg- und Urnenbestattung
Fühlingen Wahlgrabstätten für Sarg- und Urnenbestattung
Volkhoven/Weiler Wahlgrabstätten für Sarg- und Urnenbestattung
Rheinkassel Wahlgrabstätten für Sarg- und Urnenbestattung
Alternative Bestattungsarten in Form der Kooperationsgrabfelder (sogenannte Bestattungsgärten)
werden durch die Kooperationspartner der Stadt Köln (Friedhofsgärtner, Steinmetze, Bestatter) auf
eigenes wirtschaftliches Risiko geplant und betrieben. Bei der Planung und inhaltlichen Ausgestaltung
dieser Bestattungsgärten greifen die Kooperationspartner auf die ihnen vorliegenden Marktkenntnisse
zurück.
Der Friedhofsverwaltung liegen zur Realisierung weiterer Bestattungsgärten im Stadtbezirk Chorwei-
ler aktuell Reservierungsanfragen für Flächen auf den Friedhöfen Fühlingen, Worringen und Rhein-
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kassel vor.
Ob und in welchem zeitlichen Rahmen tatsächlich Bestattungsgärten dort eingerichtet und betrieben
werden, hängt ebenso wie die Frage der konkreten Ausgestaltung dieser Gärten von den weiteren
Überlegungen der jeweiligen Kooperationspartner ab.
Aus der als Anlage beigefügten Dauer-Internetveröffentlichung der Stadt Köln (http://www.stadt-
koeln.de/artikel/05313/index.html) ist ersichtlich, dass und unter welchen Voraussetzungen interes-
sierte Betriebe ihr Interesse an der Einrichtung eines besonders gestalteten Grabfeldes als sog. Ko-
operationsgrabfeld bekunden können.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0930/2018
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (BV)
- Datum
- 28.03.2018
- Erstellt
- 22.03.2018 11:37