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Rechtswidrige Tempolimits in Köln?
Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss) 1046/2020 vom 22.04.2020
Stand: Am 28.04.2020 im Verkehrsausschuss beraten. Ergebnis: Sache ist erledigt.
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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle III/66/662 Vorlagen-Nummer 22.04.2020 1046/2020 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Verkehrsausschuss 28.04.2020 Rechtswidrige Tempolimits in Köln? hier:Anfrage der FDP-Fraktion aus der Sitzung des Verkehrsausschusses vom 12.03.2020, TOP 5.2.4 In der derzeit gültigen Straßenverkehrsordnung (StVO) ist festgelegt, dass innerorts grundsätzlich die zulässige Höchstgeschwindigkeit 50 km/h beträgt. Ausnahmen bilden Tempo-30-Zonen, welche ent- sprechend der in der StVO festgelegten Vorgaben, angeordnet werden können. Auf Straßen des übergeordneten Netzes kann eine Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwin- digkeit von 50 km/h nur dann erfolgen, wenn Besonderheiten gegeben sind. Dies wäre z.B. eine be- sondere Gefahrenlage, ein unübersichtlicher Straßenverlauf oder der direkte Zugang einer schüt- zenswerten Einrichtung. Vor diesem Hintergrund beantwortet die Verwaltung die Fragen der FDP-Fraktion wie folgt: 1. „Inwieweit ist der Verwaltung der Fall aus Overath bekannt?“ Der Verwaltung ist der Fall aus Overath bekannt und deckt sich mit der Rechtsauffassung und praktizierten Vorgehensweise der Stadt Köln. 2. „Inwieweit trifft das Problem auch auf in Köln verhängte Tempolimits zu?“ Die Stadt Köln achtet bei der Einrichtung von Tempolimits auf eine rechtskonforme Umset- zung. Bei gesetzlichen Änderungen werden die vorhandenen Verkehrszeichen auf ihre Zuläs- sigkeit hin geprüft. 3. „Inwieweit hat die Verwaltung die in Köln bestehenden Tempolimits anhand der neuen Rechtslage überprüft?“ Die Verwaltung überprüft regelmäßig, insbesondere bei der Durchführung von Verkehrs- schauen, die bestehenden Geschwindigkeitsbeschränkungen im öffentlichen Straßenraum. 4. „Inwieweit sind Tempolimits über längere Strecken, wie auf den Ringen oder der Ber- gisch Gladbacher Straße, vor diesem Hintergrund zulässig?“ Die auf Hauptverkehrsachsen über längere Strecken festgelegten Tempobeschränkungen sind entsprechend der Regelungen der StVO angeordnet und/oder überprüft worden. Die Ge- schwindigkeitsbeschränkung auf der Bergisch Gladbacher Straße beispielsweise erfolgte aus Gründen des Lärmschutzes. Ein entsprechendes Lärmgutachten, welches zur Entscheidung der Straßenverkehrsbehörde geführt hat, liegt vor. 5. „Inwieweit werden verhängte Tempolimits in Köln regelmäßig ob ihrer Rechtsmäßig- 2 und Sinnhaftigkeit überprüft?“ Wie bereits unter Punkt 3 erwähnt, werden die zulässigen Höchstgeschwindigkeiten regelmä- ßig überprüft. Anlass dieser Überprüfungen sind insbesondere Verkehrsschauen und Hinwei- se aus der Bürgerschaft bzw. Politik. Gez. Blome
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