1675/2021
Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan-Entwurf mit der Nummer 74490/07 Arbeitstitel: Wasserwerkstraße in Köln Dellbrück sowie Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses mit dem Arbeitstitel - Heidestraße
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Anlage 4 Sonderstandort Einzel- und Zentrenkonzept
140 Zeichen
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Anlage 3 Satzungsbegründung mit textl. Festsetzuzngen
35158 Zeichen
1
A N L A G E 3
Begründung nach § 9 Absatz 8 Baugesetzbuch (BauGB)
zum Bebauungsplan mit der Nummer 74490/07
Arbeitstitel: Wasserwerkstraße in Köln-Dellbrück
(im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB zur Erhaltung und Entwicklung zentraler
Versorgungsbereiche gemäß § 9 Absatz 2 a BauGB)
__________________________________________________________________________
1 Anlass und Ziel der Planung
Der Bebauungsplanentwurf mit der Nummer 74490/07 wird zur Erhaltung und Entwicklung
der beiden nahegelegenen zentralen Versorgungsbereiche "Stadtteilzentrum Dellbrück, Dell-
brücker Hauptstraße" und "Stadtteilzentrum Holweide-Ost" gemäß § 9 Absatz 2a Baugesetz-
buch (BauGB) aufgestellt. Als Festsetzungsmöglichkeit ist lediglich vorgesehen, innerhalb
des Geltungsbereichs des Bebauungsplans künftig nur bestimmte Arten der gemäß
§ 34 Absatz 1 BauGB zulässigen baulichen Nutzungen zuzulassen, nicht zuzulassen oder
ausnahmsweise zuzulassen. Weitere Festsetzungsmöglichkeiten gemäß BauGB oder
Baunutzungsverordnung (BauNVO) kommen bei der Anwendung des § 9 Absatz 2a BauGB
nicht in Betracht.
Im Plangebiet befindet sich neben einem großflächigen Heimwerkermarkt und einem Bau-
stoff-Großhandel sowie einem Lebensmittel-Discounter auch im Bereich der vorhandenen
Wohnbebauung ein Fitness-Studio an der Wasserwerkstraße 6, dessen Eigentümer am
19.06.2019 den Nutzungsänderungsantrag in einen Drogeriemarkt von rund 700 m2 Ver-
kaufsfläche (VKF) beantragt hatte. Nach Zurückstellung des Antrages bis zum 19.09.2020
wurde der Antrag am 05.11.2019 vom Antragsteller zurückgezogen. Zur Sicherung der pla-
nungsrechtlichen Ziele, wurde eine Veränderungssperre durch den Rat am 18.06.2020 erlas-
sen. Die öffentliche Bekanntgabe der Veränderungssperre erfolgte am 16.09.2020 im Amts-
blatt und gilt bis 16.09.2022.
Der Rat der Stadt Köln hat am 17.12.2013 das Einzelhandels- und Zentrenkonzept (EHZK)
mit dem Ziel beschlossen, die Versorgungsfunktion und Funktionsfähigkeit der zentralen Ver-
sorgungsbereiche zu sichern, zu stärken und weiter zu entwickeln. Standorte, wie hier an der
Kölner Straße, entfalten kritische Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche, da sie
Kaufkraft von diesen abziehen. Eine Erweiterung der Verkaufsfläche ist hier zum Schutz der
Zentren unbedingt zu vermeiden.
Gemäß § 1 Absatz 6 Nummer 4 BauGB ist die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versor-
gungsbereiche als eigenständiger Belang der Bauleitplanung geregelt. Die Erhaltung und
die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in den Städten und Gemeinden sind zur
Stärkung der Innenentwicklung und der Urbanität der Städte sowie zur Sicherstellung einer
wohnortnahen Versorgung von hoher städtebaulicher Bedeutung. Letztere bedarf ange-
sichts der demografischen Entwicklung eines besonderen Schutzes, vor allem auch wegen
der geringeren Mobilität älterer Menschen.
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Zum Schutz zentraler Versorgungsbereiche ist mit dem § 9 Absatz 2 a BauGB ein Planungs-
instrument geschaffen. Der einfache Bebauungsplan Nummer 74490/07 dient nicht nur dem
Schutz und der Erhaltung, sondern auch der Entwicklung der zentralen Versorgungsbereiche
"Stadtteilzentrum Dellbrück, Dellbrücker Hauptstraße" sowie "Stadtteilzentrum Holweide-Ost"
und der Sicherung der Funktion des „Sonderstandorts Dellbrück“ aus dem EHZK.
Ziel des Bebauungsplanes ist durch planungsrechtliche Festsetzungen, den Neu- und Aus-
bau sowie die Erweiterung von Einzelhandel mit zentren- und nahversorgungsrelevanten
Kernsortiment auszuschließen.
2 Verfahren
Am 19.09.2019 hat der Stadtentwicklungsausschuss den am 28.08.2019 im Wege der Dring-
lichkeit getroffenen Beschluss, einen einfachen Bebauungsplan nach § 9 Absatz 2a BauGB
für den Bereich Wasserwerkstraße aufzustellen genehmigt. Ziel ist es, den Ausschluss von
Einzelhandel mit zentren- und nahversorgungsrelevantem Kernsortimente im Geltungsbe-
reich des Bebauungsplans festzusetzen. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 11.09.2019
im Amtsblatt ortsüblich bekanntgemacht.
Da der Bebauungsplan lediglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a BauGB enthält, wurde
gemäß § 13 Absatz 1 BauGB das vereinfachte Verfahren angewandt.
Durch den Bebauungsplan wird keine Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durch-
führung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglich-
keits-prüfung (UVPG) oder nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im
Lande Nordrhein-Westfalen (UVPG NW) unterliegen, vorbereitet oder begründet. Es sind
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 BauGB ge-
nannten Schutzgüter vorhanden. Auch bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchti-
gung der Erhaltungsziele und des Schutzzwecks der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeu-
tung und der Europäische Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes.
Des Weiteren bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass bei der Planung Pflichten zur Ver-
meidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Absatz 1
Bundesimmissionsschutzgesetzt (BImSchG) zu beachten sind.
Die Verfahrenserleichterungen des § 13 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 BauGB wurden in An-
spruch genommen, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB und der zusammenfassenden
Erklärung gemäß § 10a Absatz 1 BauGB wird abgesehen. Der § 4c BauGB (Monitoring) ist
ebenfalls nicht anzuwenden.
Darüber hinaus wurde auf die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach
§ 13 Absatz 2 Nummer 1 BauGB verzichtet.
Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes mit Begründung gemäß § 3 Absatz 2
BauGB erfolgte aufgrund der anhaltenden Auswirkungen der Corona Pandemie für einen
verlängerten Zeitraum. Sie wurde in der Zeit vom 04.06.2020 bis 17.07.2020 einschließlich
durchgeführt. Die Bekanntmachung erfolgte am 27.05.2020 im Amtsblatt.
Die Beteiligung der Dienststellen und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2
BauGB erfolgte parallel zur Offenlage des Bebauungsplanes. Die dabei eingegangenen Stel-
lungnahmen ergaben, dass noch ein alter Aufstellungsbeschluss im Bereich des Plangebie-
tes vorliegt.
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Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 11.03.1986 nach § 2 Absatz 1 BauGB einen
Aufstellungsbeschluss (Arbeitstitel Heidestraße) für den gesamten Planbereich zwischen
Heide Straße, Bergisch Gladbacher Straßen und der Wasserwerkstraße mit dem Ziel ge-
fasst, ein Gewerbegebiet bei Ausschluss von Einzelhandel zu sichern. Der Aufstellungsbe-
schluss wurde am 01.04.1986 im Amtsblatt der Stadt Köln veröffentlicht.
Zwar konnte das Bebauungsplanverfahren für diesen großen Umgriff nie zu Ende geführt
werden, doch hat sich die grundsätzliche Zielsetzung der Planung bis heute nicht verändert.
Daher wurden die Ziele dieses Bebauungsplanes, mit Ausnahme der Grünfläche im nördli-
chen Teil des Plangebietes, für den bebauten südlichen Teilbereich in der nun vorliegenden
Planung übernommen. Mit dem Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes 74490/07 erfolgt
die Aufhebung des größeren Aufstellungsbeschluss Heidestraße.
3 Planungsrechtliche Situation
Der Flächennutzungsplan der Stadt Köln stellt für den Planbereich ein Gewerbegebiet (GE)
dar.
Das Plangebiet ist im Landschaftsplan der Stadt Köln als Innenbereich dargestellt. Darüber
hinaus enthält der Landschaftsplan keine Darstellungen für das Plangebiet.
Für das Plangebiet existiert kein Bebauungsplan, jedoch den bereits zuvor erwähnte Aufstel-
lungsbeschluss vom 11.03.1986 mit dem Arbeitstitel Heidestraße.
Die Zulässigkeit von Vorhaben ist nach § 34 Absatz 1 BauGB zu beurteilen.
Zur Sicherung der planungsrechtlichen Ziele, wurde eine Veränderungssperre durch den Rat
am 18.06.2020 erlassen. Die öffentliche Bekanntgabe der Veränderungssperre erfolgte am
16.09.2020 im Amtsblatt und gilt bis 16.09.2022.
4 Planungsalternative
Das Ziel des Bebauungsplanes ist die Steuerung der Einzelhandelsentwicklung im Plange-
biet und damit die Erhaltung und Entwicklung der zentralen Versorgungsbereiche "Stadtteil-
zentrum Dellbrück, Dellbrücker Hauptstraße" und "Stadtteilzentrum Holweide-Ost" sowie
dem Sonderstandort Dellbrück.
Die Entwicklung verschiedener Planvarianten ist vor diesem Hintergrund nicht zielführend.
Aufgrund der ausschließlichen Zielsetzung des Bebauungsplans, das EHZK umzusetzen,
d.h. im Plangebiet Einzelhandelsnutzungen mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sor-
timenten zum Erhalt und zur Entwicklung der benachbarten zentralen Versorgungsbereiche
zu begrenzen, ergeben sich keine sinnvollen alternativen Planungsvarianten.
5 Beschreibung des Bebauungsplangebiets
Das etwa 4,72 ha große Plangebiet liegt im Bezirk Mülheim im Stadtteil Dellbrück an der
Grenze zum Stadtteil Holweide. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nummer
74490/07 umfasst den Bereich des Sonderstandorts Dellbrück und integriert die Bebauung
westlich der Heidestraße. Das Plangebiet wird begrenzt durch die Wasserwerkstraße im
Westen, die Bergisch Gladbacher Straße im Süden, die Wohnbebauung an der Heidestraße
im Osten und die eingezäunte Grünfläche des Wasserwerks im Norden.
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Innerhalb dieses Gebietes befinden sich im nördlichen Planbereich ein Heimwerkermarkt
und ein Baustoff-Großhandel mit einer Verkaufsfläche unter 10.000 m². Darüber hinaus be-
findet sich ein Lebensmittel-Discounter mit einem nahversorgungsrelevantem Sortiment, mit
einer Verkaufsfläche über 800 m² und ein Fachmarkt für Auto/Motorradteile-Zubehör sowie
eine Tankstelle und ein weiterer kleinflächiger Autofachhändler im Plangebiet.
In der direkten Umgebung befinden sich östlich an der Heidestraße, westlich an der Wasser-
werkstraße sowie südlich entlang der Bergisch Gladbacher Straße mehrgeschossige Wohn-
gebäude, die sich mehrheitlich an der Straßenflucht orientieren. Nördlich angrenzend befin-
det sich das umzäunte Gelände des Wasserwerkes. Im weiteren Straßenverlauf der Heide-
straße befinden sich nordöstlich weitere Gewerbeunternehmen, wie ein Heizungs- und Kli-
matechnikbetrieb sowie mehrere Autohändler und Autowerkstätten.
Südlich entlang der Bergisch Gladbacher Straße haben einige Autohändler und Autoservice-
betriebe ihren Standort. Überdies gibt es vereinzelte Gewerbeeinheiten (Küchenstudio und
Fliesenzentrum). Im Westen beginnt das "Stadtteilzentrum Holweide" aus dem EHZK mit
weiteren Einzelhandelsangeboten.
6 Charakterisierung der zentralen Versorgungsbereiche
Das Einzelhandels- und Zentrenkonzept bildet als räumlich-funktionales Bezugssystem den
Entwicklungsrahmen für alle im weiteren Sinne einzelhandelsrelevanten Planungen der Stadt
Köln. Es gliedert das polyzentrische Kölner Zentrensystem unter räumlich-funktionalen Krite-
rien in City, Bezirks- bzw. Bezirksteilzentren, Stadtteilzentren und Nahversorgungszentren.
Mit der Differenzierung der Zentren nach Größe, Funktion und Versorgungsgrad sowie der
Unterscheidung der Versorgungsbereiche nach Angebot und Vielfalt als Bereiche für die
tägliche, periodische und aperiodische Versorgung der Bevölkerung wird der Aufgabe Rech-
nung getragen, eine ausreichende, umfassende und bedarfsorientierte Versorgung orientiert
an den Siedlungsschwerpunkten sicherzustellen. Durch die Konzentration von Einzelhandel
und Komplementärnutzungen (wie Dienstleistungen, Gastronomie, Kultur- und Freizeitein-
richtungen) auf die zentralen Versorgungsbereiche werden diese gesichert und gestärkt.
Dabei übernehmen Lebensmittel-Discounter und Supermärkte, die ihren Standort innerhalb
der Geschäftszentren haben, die wichtige Funktion als Frequenzbringer für den benachbar-
ten Facheinzelhandel. Ein vielfältiges Angebot, fußläufige Erreichbarkeit und eine gute
Anbindung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) sorgen dafür, dass die Zentren
ihre Versorgungsfunktion erfüllen und darüber hinaus Mittelpunkt des öffentlichen Lebens,
der Identifikation und der Kommunikation sind.
Stadtteilzentrum Dellbrück, Dellbrücker Hauptstraße
Das gewachsene „Stadtteilzentrum Dellbrück, Dellbrücker Hauptstraße“ liegt in zentraler
Lage im Stadtteil Dellbrück. Der zentrale Versorgungsbereich verläuft entlang der Dellbrü-
cker Hauptstraße und liegt zwischen der Ernastraße im Norden und dem Kreuzungsbereich
Im Wieschen/Thurner Straße im Süden. Das Zentrum erstreckt sich über eine Länge von
circa 900 m. Zusätzlich umfasst das Zentrum auch einen Ausläufer in Richtung Osten ent-
lang der Bergisch Gladbacher Straße sowie im Bereich der Straße An der Kemperwiese. Die
meisten Geschäfte befinden sich zwischen Bergisch Gladbacher Straße und der Stadtbahn-
trasse. Hier halten die Stadtbahnlinien 3 und 18. Darüber hinaus erschließen die Buslinien
154 und 436 (von S-Bahn-Linie 11 Dellbrück bis Bergisch Gladbach), sowie im Norden die
S-Bahn-Linie 11 das Zentrum an mehreren Stellen.
Der zentrale Versorgungsbereich ist laut Einzelhandels- und Zentrenkonzept als Stadtteil-
zentrum eingestuft. Entsprechend liegt der Angebotsschwerpunkt im kurzfristigen Bedarfs-
bereich, wobei aber auch die Bereiche des mittel- und langfristigen Bedarfs eine gute Aus-
stattung aufweisen. Da die Orientierungswerte für die Anzahl der Betriebe und der Verkaufs-
flächen deutlich oberhalb der Grenze für die Einordnung als Stadtteilzentrum liegen, wird im
5
Rahmen aktuell in der politischen Beratung befindlichen Fortschreibung des EHZK empfoh-
len, den zentralen Versorgungsbereich künftig als Bezirksteilzentrum auszuweisen.
Laut letzter Erhebungen sind 52 % der Gesamtverkaufsfläche (rund 10.815 m²) dem kurzfris-
tigen Bedarfsbereich zuzuordnen. Wesentliche Anbieter sind zwei Supermärkte, zwei Droge-
riemärkte, eine Parfümerie, vier Apotheken und fünf Blumengeschäfte. Auf die Bereiche mit-
telfristiger und langfristiger Bedarf entfallen jeweils 19 % bzw. 29 % der oben genannten
Gesamtverkaufsfläche. Die Abgrenzung des Zentrums wird insbesondere durch den Ge-
schäftsbesatz entlang der Dellbrücker Hauptstraße bestimmt. Auf dem an der Straße An der
Kemperwiese angeschlossenen Parkplatz findet einmal in der Woche der Wochenmarkt
statt, der östliche Ausläufer entlang der Bergisch Gladbacher Straße wird ebenfalls durch
Einzelhandel geprägt . Im nördlichen Stadtteilzentrumsbereich an der Kreuzung Ernastraße /
Dellbrücker Hauptstraße gibt es ein Potenzialgrundstück für ggf. weitere Einzelhandelsan-
siedlung. Neben den klassischen Lebensmittelmärkten und Drogeriefachmärkten gibt es
eine größere Zahl spezialisierter Lebensmittelfachgeschäfte mit Angeboten wie Obst und
Gemüse, Kaffee, Wein, Naturkost, Feinkost und Käse, ergänzend dazu mehrere Betriebe
des Ladenhandwerks wie Bäckereien und Metzgereien. Auch im mittelfristigen Bedarfsbe-
reich ist ein umfassendes Angebot vorhanden. Hier sind verschiedene, zum Teil inhaberge-
führte Fachgeschäfte aus dem Bereich Bekleidung, Bücher und Spielwaren ansässig. Im
langfristigen Bedarfsbereich ist neben dem Anbieter eines Zweirad-Center auf mehrere
Fachanbieter aus dem Bereich Sportartikel, Optik und Akustik sowie Elektrowaren hinzuwei-
sen. Die Anzahl der Betriebe und die Verkaufsfläche zeugen von einer hohen Ausstattung für
ein Stadtteilzentrum. Die Entwicklung des Zentrums hat sich gegenüber der Erhebung 2006
im Rahmen des aktuell geltenden EHZK zuletzt noch stabil gezeigt. Dennoch hat sich zwi-
schen den Erhebungszeiträumen 2006 und 2017 die Anzahl der Einzelhandelsbetriebe um
14 verringert. Im selben Zeitraum ist die Verkaufsfläche von 12.695 m² um 1.880 m² auf
10.815 m² gesunken.
Zusätzlich zu der rückläufigen Einzelhandelsentwicklung des „Stadtteilzentrums Dellbrück,
Dellbrücker Hauptstraße“ besteht eine Konkurrenzsituation insbesondere im kurzfristigen
Bedarfssegment durch Lebensmittel-Discounter im Bereich der Hatzfeldstraße sowie im
„Sonderstandort Dellbrück“ an der Wasserwerkstraße. Deshalb wird im EHZK als Hand-
lungsempfehlung die Sicherung der Versorgungsfunktion im kurzfristigen Bedarfsbereich
durch den Erhalt der strukturprägenden Lebensmitttel- und Drogeriewarenanbieter genannt.
Sie gelten als Magnetbetriebe zur Sicherung der Struktur des Stadtteilzentrums mit vorwie-
gend kleinteiligen Angeboten im mittel- und langfristigen Bedarfsbereich, da diese wesentlich
für die Attraktivität und Frequentierung des Zentrums beitragen. Eine Stärkung des Zentrums
und der wohnortnahen Versorgung kann über die Entwicklung des Potenzialgrundstücks
erfolgen. Weitere Ansiedlungen an Konkurrenzstandorten außerhalb der zentralen Versor-
gungsbereiche müssen verhindert werden, um das Entwicklungsziel des EHZK zu erfüllen
und einen weiteren Rückgang der Einzelhandelsangebote im „Stadtteilzentrum Dellbrück,
Dellbrücker Hauptstraße“ zu vermeiden.
Stadtteilzentrum Holweide-Ost
Das "Stadtteilzentrum Holweide-Ost" liegt im östlichen Bereich des Stadtteils Holweide.
Das gewachsene Geschäftszentrum erstreckt sich über rund 750 m entlang der stark befah-
renen Ausfallstraße Bergisch Gladbacher Straße im Bereich zwischen Maria-Himmelfahrt-
Straße und Schwabstraße. Das Zentrum ist stark geprägt durch die straßenbegleitende Lage
der Wohn- und Geschäftshäuser. Auf der Nordseite der Bergisch Gladbacher Straße prägt
geschlossene Bebauung der 1950er und 1960er Jahre, überwiegend viergeschossig mit vor-
herrschender Wohnnutzung in den Obergeschossen, das Straßenbild. Auf der Südseite ist
die Bebauung eher heterogen und teilweise lückenhafte mit einer uneinheitlichen Straßen-
front.
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Der Zentrumskern des "Stadtteilzentrums Holweide-Ost" mit dichtem Geschäftsbesatz liegt
im Einmündungsbereich Rodfeldstraße / Rodstraße bis rund 200 m westlich davon. Der östli-
che Abschnitt ist weniger verdichtet. Hier befindet sich ein großflächiger Lebensmittel-
Supermarkt mit rund 930 m² Verkaufsfläche. Wesentliche weitere Anbieter im kurzfristigen
Segment sind ein Lebensmittel-Discounter, ein Drogeriefachmarkt, ein Biofachmarkt sowie
jeweils zwei Bäckereien, Blumenläden und Apotheken. Darüber hinaus gibt es weitere Fach-
geschäfte mit Angeboten des mittel- und langfristigen Bedarfs.
Die Einstufung als Stadtteilzentrum mit Versorgungsfunktion für die Stadtviertel Holweide-
Ost, Märchen-Siedlung, Schweinheim, Iddelsfeld, Büropark-Holweide, Ober-Iddelsfeld im
östlichen Bereich des Stadtteils von Holweide (11.606 Einwohner) ist ein Sonderfall. Das
Versorgungsgebiet ist zwar kleiner als der gesamte Stadtteil (Teilung mit Stadtteilzentrum
Holweide-West), die Ausstattung bezüglich der Betriebsanzahl und der Einzelhandelsver-
kaufsfläche geht jedoch weit über die im EHZK formulierten Orientierungswerte für ein Stadt-
teilzentrum hinaus. Im Stadtteilzentrum vereinen 31 Einzelhandelsbetriebe eine Gesamtver-
kaufsfläche von rund 5.680 m² auf sich. Der Verkaufsflächenschwerpunkt liegt dabei im kurz-
fristigen Bedarfsbereich (60 %). Im Vergleich zu anderen Stadtteilzentren verfügt der Stand-
ort in Holweide-Ost über eine überdurchschnittlich hohe Verkaufsfläche im langfristigen Be-
darfsbereich (bedingt durch die Lage an Ausfallstraße). Darüber hinaus ergänzen ein großes
und vielseitiges Angebot an Komplementärnutzungen den Einzelhandel. Die aktuellen Ent-
wicklungen (2006-2017) zeigen im Zentrum einen Rückgang der Anzahl der Einzelhandels-
betriebe um über 26 % (von 42 auf 31 Betriebe). Gleichzeitig kam es jedoch zu einer leichten
Steigerung der Verkaufsfläche (rund 4 % der Gesamtverkaufsfläche). Dies ist insbesondere
auf die Neuansiedlung eines Lebensmittel-Discounters an der Bergisch Gladbacher Straße
zurückzuführen. Bei den ergänzenden Betrieben hat sich sowohl bei den Dienstleistungen
als auch bei den Gastronomieeinrichtungen die Anzahl der Betriebe kaum verändert. Auch
die Leerstandquote ist geringfügig von 4 % auf 5 % gestiegen.
Als Entwicklungsziel wird die Sicherung der Versorgungsfunktion im kurzfristigen Bedarfs-
bereich durch den Erhalt der strukturprägenden Lebensmittel- und Drogeriewarenanbieter
sowie eine qualitative Verbesserung des Angebots durch ergänzende Fachgeschäfte, ins-
besondere im Bereich des kurzfristigen Bedarfes (wie zum Beispiel Metzgerei, Obst und
Gemüse, Feinkost) sowie die Ergänzung des Angebotes im mittelfristigen Bereich (wie zum
Beispiel Bekleidung und Schuhe) empfohlen. Die Entwicklung durch Neuansiedlung kann
nur gelingen, wenn gleichzeitig der Konkurrenzdruck durch Entwicklungen außerhalb der
zentralen Versorgungsbereiche verhindert wird.
Sonderstandort Dellbrück
Der Sonderstandort Dellbrück befindet sich am westlichen Rand des gleichnamigen Stadt-
teils an der Stadteilgrenze zu Holweide. Er wird begrenzt durch die Wasserwerkstraße im
Westen, die Bergisch Gladbacher Straße im Süden, die Wohnbebauung an der Heidestraße
im Osten und die Grünfläche im Norden. Dieser Standort ist Hauptbestandteil des Bebau-
ungsplanes 74490/07 zum Schutze der Versorgungsfunktion der beiden Stadtteilzentren
„Dellbrück, Dellbrücker Hauptstraße“ und „Holweide-Ost“ mit Festsetzungen gemäß § 9 Ab-
satz 2a BauGB. Maßgebliche Betriebe an diesem Sonderstandort sind ein großflächiger
Heimwerkermarkt sowie ein Baustoff-Großhandel. Der angesiedelte großflächige Lebensmit-
tel-Discounter stellt aufgrund seiner autokundenorientierten Lage bereits eine Konkurrenz für
das nahe gelegenen "Stadtteilzentrum Holweide-Ost", sowie für das östlich gelegene „Stadt-
teilzentrum Dellbrück, Dellbrücker Hauptstraße“ dar. Demnach sind weitere Ansiedlungen
von Frequenzbringern, beispielsweise einem Drogeriewarenanbieter, zu vermeiden.
Nach aktuellsten Erhebungen im Rahmen der Fortschreibung des EHZK , entfallen 19 % der
Gesamtverkaufsfläche von rund 6.910 m² auf den nahversorgungsrelevanten Einzelhandel,
der alleine durch einen vorhandenen großflächigen Lebensmittel-Discounter mit rund
7
1.310 m² Verkaufsfläche abgedeckt wird. Die übrigen 81 % der Verkaufsflächen am Sonder-
standort Dellbrück entfallen zweckentsprechend auf den langfristigen Bedarfsbereich. Ein
weiterer Ausbau zentren- und nahversorgungsrelevanter Sortimente wird an diesem Son-
derstandort Dellbrück, den generellen Ansiedlungsregeln entsprechend, zukünftig planungs-
rechtlich mit Hilfe des Bebauungsplanes 74490/07 ausgeschlossen.
7 Begründung der Planinhalte
Mit dem § 9 Absatz 2a BauGB ist die Möglichkeit gegeben, innerhalb im Zusammenhang be-
bauter Ortsteile zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im In-
teresse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der
Gemeinde, in einem Bebauungsplan festzusetzen, dass nur bestimmte Nutzungsarten zuläs-
sig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können. Auf diese
Weise sind der Schutz und die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche sichergestellt.
Die Aufstellung eines Bebauungsplans mit Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a BauGB kann
im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB erfolgen.
Erklärtes Ziel des vom Rat der Stadt Köln am 17.12.2013 beschlossenen Einzelhandels-
und Zentrenkonzeptes ist es, die Versorgungsfunktion und Funktionsfähigkeit der zentralen
Versorgungsbereiche zu sichern und zu stärken. Neue Einzelhandelsstandorte außerhalb
dieser Bereiche entfalten häufig durch Kaufkraftabflüsse schädliche Auswirkungen auf zent-
rale Versorgungsbereiche, da sie in der Regel über ein komfortableres Stellplatzangebot
verfügen. Neustandorte für Einzelhandelsnutzung im Plangebiet sind hier zur Erhaltung und
Entwicklung des "Stadtteilzentrum Dellbrück, Dellbrücker Hauptstraße " und dem "Stadtteil-
zentrum Holweide-Ost" sowie innerhalb des „Sonderstandort Dellbrück“ entgegen zu steu-
ern. Discounter und Supermärkte sind wichtige Frequenzbringer insbesondere für kleinere
Fachgeschäfte innerhalb der gewachsenen Geschäftszentren.
Die im Geltungsbereich angesiedelten großflächigen Betriebe wie der Baustoff-Großhandel
oder der Lebensmittel-Discounter mit zentren- und nahversorgungsrelevantem Kernsortiment
sowie der Heimwerkermarkt mit zentrenrelevanten Randsortiment sind über den passiven
Bestandsschutz in Bezug auf das heutige Warensortiment und Verkaufsgröße weiterhin zu-
lässig. Der passive Bestandsschutz wie für den Lebensmittel-Discounter beschränkt sich in
seinem Umfang auf den Erhalt und Schutz der vorhandenen Betriebe. Verkaufsflächenerwei-
terungen im Bestand oder eine Neuerrichtung, im Sinne eines aktiven Bestandsschutzes,
sind allerdings zukünftig planungsrechtlich ausgeschlossen um die Zielsetzungen des EHZK
konsequent bauleitplanerisch umzusetzen.
Im Rahmen von Plänen nach § 9 Absatz 2a BauGB ist es nicht möglich, für die vorhandene
großflächigen Betriebe eine Fremdkörperfestsetzung nach § 1 Abs.10 BauNVO festzuset-
zen,, da diese Festsetzung nicht besteht.
Auch können auf sonstiger Grundlage keine geringfügigen Erweiterungen zugelassen wer-
den, da § 9 Abs. 2a BauGB die Festsetzungsmöglichkeiten darauf beschränkt, dass nur be-
stimmte Arten der nach § 34 Absatz 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder
nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können. Die Regelung ist
abschließend, sodass bei Bebauungsplänen nach § 9 Abs. 2a BauGB die Möglichkeit be-
steht, Nutzungen zwar auszuschließen, aber keine Möglichkeit besteht gleichzeitig dem ge-
nehmigten und auf den passiven Bestandsschutz gesetzten Betrieb eine Erweiterungsmög-
lichkeit zu eröffnen.
Durch das Setzen der bestehenden Betriebe auf den Bestand, erfolgt ein erheblicher Eingriff
in das Eigentumsrecht der betroffenen Grundstückseigentümer. Der Entzug baulicher Nut-
zungsmöglichkeiten kann sich für Betroffene wie eine Teilenteignung auswirken, sodass dem
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Bestandsschutz eine den von Artikel 14 Abs.3 Grundgesetzt (GG) erfassten fällen vergleich-
bares Gewicht zukommen kann.
Gleichwohl ist diese Festsetzung trotz dieses Eingriffs vorliegend gerechtfertigt. Unter Zu-
grundelegung der städtebaulichen Zielsetzung des Bebauungsplans ist die Reduzierung der
bisherigen Nutzungschancen kein unverhältnismäßiger Eingriff in die grundrechtlich ge-
schützten Eigentümerpositionen, sondern liegt im Rahmen des zulässigen Abwägungsspekt-
rums.
Die Stärkung der zentralen Versorgungsbereiche "Stadtteilzentrum Dellbrück, Dellbrücker
Hauptstraße" und "Stadtteilzentrum Holweide-Ost" ist ein grundsätzlich tragfähiges städte-
bauliches Ziel, das die Begrenzung des vorhandenen Lebensmitteldiscounters auf die beste-
hende Verkaufsfläche sowie die Verhinderung der Neuansiedlung von Betrieben mit zentren-
und nahversorgungsrelevanten Kernsortiment rechtfertigt.
Dieser Bebauungsplan dient ebenfalls dazu, die städtebaulichen Ziele für die Zukunft zu fas-
sen und aktiv auf eine Änderung des städtebaulichen Status quo hinzuwirken. Insofern ist die
Stadt zur Erreichung ihres Ziels, die oben genannten zentralen Versorgungsbereiche zu stär-
ken und weiterzuentwickeln, nicht darauf beschränkt, nur solche Nutzungsarten in nicht zent-
ralen Lagen zu unterbinden, die in den Zentren bereits in nennenswertem Umfang anzutref-
fen sind. Es ist gewollt, "zentrumsbildende" Nutzungsarten, die es in den Nahversorgungs-
zentren bisher nicht oder nur in geringem Umfang gibt, im Geltungsbereich des Bebauungs-
plans mit dem Ziel zu begrenzen, eventuelle Neuansiedlungen den Nahversorgungszentren
zuzuführen, um hier die Attraktivität zu erhalten und zu steigern. Magnetbetriebe wie Lebens-
mittel- und Drogeriemärkte haben eine besonders wichtige zentrumsbildende Funktion und
sind Frequenzbringer für viele weitere Einzelhandels- sowie Komplementärnutzungen
(Dienstleistungen, soziale Einrichtungen etc.).
Über die beschriebene Festsetzung zum Nutzungsausschluss hinaus, beinhaltet der Bebau-
ungsplan einen textlichen Hinweis in Kombination mit einer Kennzeichnung in der Planzeich-
nung zu Altablagerungen. Im Rahmen des unter Kapitel 2 erwähnten Aufstellungsverfahrens
zum Bebauungsplan „Heidestraße“ wurden die altablagerungsbedingten Besonderheiten ei-
ner ehemaligen Kiesgrube untersucht. Sie sind im Altlastenkataster der Stadt Köln aufge-
nommen worden. Die Erkenntnisse aus dem Abschlussbericht des Gutachters vom
12.10.2990 über die in der Grube abgelagerten Materialien und die vorherrschenden Belas-
tungen wurden übernommen. Hierzu gehört auch der Hinweis auf notwendige Vorsorgemaß-
nahmen bei Eingriffen in den Boden im Zusammenhang von Bau- und Erschließungstätigkei-
ten.
8 Festsetzungen und Hinweise des Bebauungsplanes
Ausschluss der Einzelhandelsnutzung als textliche Festsetzung
Gemäß § 9 Absatz 2a BauGB wird festgesetzt, dass im Geltungsbereich des Bebauungspla-
nes mit der Nummer 74490/07 Einzelhandel mit zentren- und nahversorgungsrelevanten
Sortimenten gemäß der zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimente des Einzelhan-
dels in der Stadt Köln "Kölner Sortimentsliste" (Ratsbeschluss vom 17.12.2013) ausge-
schlossen ist. Die bestehenden Einzelhandelsnutzungen haben Bestandsschutz.
"Kölner Sortimentsliste" vom Rat der Stadt Köln beschlossen am 17.12.2013
Anhaltspunkte für die Zentrenrelevanz von Einzelhandelssortimenten ergeben sich aus dem
Angebotsbestand in den zentralen Versorgungsbereichen in Verbindung mit städtebaulichen
Kriterien. Die Nummerierung wurde auf der Grundlage der für das Einzelhandels- und Zen-
trenkonzept gewählten Systematik verfeinert. Sie basiert auf der "Klassifikation der Wirt-
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schaftszweige" des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 2003. Hieraus resultieren geringfü-
gige Änderungen gegenüber der vom Rat am 28.08.2008 beschlossenen Kölner Sortiments-
liste.
Zentrenrelevante Sortimente und Sortimentsgruppen sind:
1. Bücher, Zeitschriften und Antiquariate (52.47.2),
2. Handarbeiten, Schneidereibedarf, Kurzwaren, Stoffe, Nähmaschinen (52.41.2),
Bekleidung ohne ausgeprägten Schwerpunkt (52.42.1), Bekleidung Herren (52.42.2),
Bekleidung Damen (52.42.3), Spezialbekleidung und Zubehör (z. B. Berufsbekleidung,
Übergrößen, Karnevalsbekleidung, Hüte, Socken) (52.42.6), Schuhe (52.43.1), Leder-
und Täschnerwaren, Pelze (52.43.2),
3. Einzelhandel mit elektrischen Haushaltsgeräten ohne Elektrogroßgeräte, elektrotechni-
schen Erzeugnissen, Unterhaltungselektronik, Computerspiele etc.(52.45), Computer,
Computerteile, Software und Büromaschinen (52.49.5), Kommunikationselektronik, Te-
lekommunikationsendgeräte und Mobiltelefone (52.49.6),
4. Leuchten (52.44.2),
5. Augenoptiker, Hörakustik (52.49.3), Foto- und optische Erzeugnisse (52.49.4),
Schmuck, Uhren, Edelmetallwaren (52.48.5), Spielwaren (52.48.6), Musikinstrumente
und Zubehör (auch Noten) (52.45.3),
6. Kunstgegenstände, Bilder, Bilderrahmen und kunstgewerbliche Erzeugnisse
(52.48.21), Antiquitäten (52.50),
7. Haushaltswaren (Besteck, Töpfe, Glaswaren, Porzellan, Keramik) (52.44.3), Ge-
schenkartikel (52.48.22), Briefmarken und Münzen (52.48.23),
8. Haushaltstextilien, Wäsche (z. B. Bettwäsche, Handtücher, Tischdecken, Bettdecken)
(52.41.1), Heimtextilien, Raumausstatter (z. B. Gardinen, Polsterstoffe) (52.44.7),
9. Bekleidung Kinder und Säuglinge (52.42.4), Babymarkt (52.48.7),
10. Sport- und Campingartikel (auch Sportbekleidung und Sportschuhe sowie Angelartikel,
Jagdartikel und Reitartikel ohne Sportgroßgeräte) (52.49.8), sonstiger Facheinzelhan-
del (z. B. Waffen, Erotikartikel) (52.49.92),
11. Fahrräder, Fahrradteile und -zubehör (52.49.7),
12. zoologischer Bedarf und lebende Tiere (52.49.2),
13. Gebrauchtwaren der hier aufgeführten Sortimente.
Nahversorgungsrelevante Sortimente sind vor allem die Waren des täglichen Bedarfs, die
der Grundversorgung - insbesondere mit Lebensmitteln - dienen. Sie können auch zentren-
relevant sein.
Nahversorgungs- (gegebenenfalls auch zentren-) relevante Sortimente und Sortimentsgrup-
pen sind:
14. Nahrungs- und Genussmittel
Obst, Gemüse, Kartoffeln (52.21), Fleisch, Fleischwaren, Geflügel, Wild (52.22),
Fisch, Meeresfrüchte und Fischerzeugnisse (52.23), Backwaren (52.24.1),
Süßwaren (52.24.2), Getränkemärkte (52.25), Wein, Sekt, Spirituosen (52.25.1),
Kaffee, Tee, sonstige Getränke (52.25.2), Tabakwaren (52.26), Reformwaren,
Biowaren (52.27.1), sonstige Nahrungsmittel (52.27.5),
15. Gesundheits- und Körperpflegeartikel
Pharmazeutische Artikel, Apotheken (52.31), medizinische und orthopädische Artikel
(52.32), kosmetische Erzeugnisse und Körperpflegemittel (52.33.1),
Drogeriewaren (auch Wasch-, Putz- und Reinigungsmittel) (52.33.2),
16. Blumen, Kränze (52.49.11),
17. Schreib- und Papierwaren, Schul- und Büroartikel, Bastelzubehör,
Zeitungen (52.47.11).
10
Übrig bleiben demnach als nicht zentrenrelevante Sortimente:
1. Möbel (auch Teppiche, Teppichböden, Matratzen und Lattenroste) (52.44.1),
2. Bau- und Heimwerkerbedarf (52.46),
3. Pflanzen- und Gartenbedarf (Gartencenter, Gärtnereien) (52.49.12),
4. Einzelhandel mit elektrischen Haushaltsgeräten (nur Elektrogroßgeräte / weiße Ware)
(52.45 teilw.),
5. Sportartikel (nur Sportgroßgeräte wie Kanus, Ruder-, Motor- und Segelboote sowie
Turngeräte wie Barren, Pferde, Böcke und Vergleichbares) (52.49.8 teilw.),
6. Auto- und Motorradhandel (50.1),
7. Auto- und Motorrad-Zubehör (50.4),
8. Gebrauchtwaren dieser Sortimente.
Die Regelwerke ("Kölner Sortimentsliste", beschlossen am 17.12.2013 und die "Klassifikation
der Wirtschaftszweige" des statistischen Bundesamtes, Ausgabe 2003), auf die in der textli-
chen Festsetzung des Bebauungsplanes verwiesen wird, sind in der bei Erlass dieser Sat-
zung geltenden Fassung anzuwenden und werden beim Amt für Liegenschaften, Vermes-
sung und Kataster, Plankammer, Zimmer 06.E 05, Stadthaus Deutz, Willy-Brandt-Platz 2,
50679 Köln, während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten.
Hinweise:
1. Bei den gekennzeichneten Flächen handelt es sich um ein ehemaliges Kiesgruben-
gelände, dass im Wesentlichen mit Bodenaushub, Bauschuttanteilen und nachgeord-
neten Schlacken und Aschen sowie Materialien aus Straßendecken verfüllt wurde.
2. Folgende Belastungen sind festgestellt worden:
- Lokal leicht erhöhte CO²-Gehalte. Sie stellen unter den gegebenen Nutzungsbe-
dingungen jedoch keine Gefährdung für Schutzgüter dar
- Oberflächennahe Punktbelastungen mit Schwermetallen, die an Schlacken und
Aschen gebunden sind. Das Schadstoffpotential ist jedoch gering.
3. Aus Vorsorgegesichtspunkten sind folgende Verhaltensmaßnahmen zu beachten:
- Erschließungsmaßnahmen, Baumaßnahmen und Nutzungsänderungen sind nur in
Verbindung mit der gutachterlichen Beurteilung eines anerkannten Sachverständi-
gen möglich. Der Gutachter hat im Rahmen der Anträge geeignete Sicherungs-
maßnahmen nachzuweisen, um Gefährdungen für die Vorhaben sowie die vorge-
sehen Nutzung der Grundstücke ausschließen. Näheres regelt die jeweiligen Bau-
antragverfahren.
- Bei tiefgründigen Ausschachtungen ist wegen möglicher CO²-Anreicherung und
der dadurch bedingten Verdrängung von Sauerstoff auf eine ausreichende Belüf-
tung zu achten.
- Im Rahmen von Baumaßnahmen anfallende Aushubmassen dürfen nicht ohne Un-
tersuchung auf ihre Deponierbarkeit entsorgt werden.
- Gärtnerische Nutzungen der Flächen sind ohne weiterführende Oberflächenunter-
suchungen untersagt.
Anlage 5 verkleinerter Bebauungsplan
113 Zeichen
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Anlage 2 aufzuhebender Aufstellungsbeschluss
311 Zeichen
Geltungsbereich Bebauungsplan 74490/07 aufzuhebender Aufstellungsbeschluss Heidestraße Anlage 2 Maßstab 1 : 5 000 N Stadtplanungsamt Geltungsbereich des aufzuhebenden Aufstellungsbeschlusses Heidestraße mit Geltungsbereich des Bebauungsplanes 74490/07 Wasserwerkstraße in Köln - Dellbrück 0 10050 200 300 Meter
Anlage 1 Geltungsbereich
367 Zeichen
Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver- tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen. Anlage 1 Maßstab 1 : 5 000 N Stadtplanungsamt Geltungsbereich des Bebauungsplanes 74490/07 Wasserwerkstraße in Köln - Dellbrück 0 10050 200 300 Meter
Beschlussvorlage Rat
9486 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/61/1 Vorlagen-Nummer 1675/2021 Freigabedatum 02.06.2021 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan-Entwurf mit der Nummer 74490/07 Arbeitstitel: Wasserwerkstraße in Köln Dellbrück sowie Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses mit dem Arbeitstitel: Heidestraße Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt 1. den Bebauungsplan Nummer 74490/07 für das Gebiet verlaufend von der Wasserwerkstraße im Westen, von den Grünflächen (Gemarkung: Thurn-Strunden, Flur: 70, Flurstück: 280 und Ge- markung: Wichheim-Schweinheim, Flur: 10 und Flurstück 79) im Norden, von der Heidestraße im Osten und von der Bergisch Gladbacher Straße im Süden -Arbeitstitel: Wasserwerkstraße in Köln Dellbrück- nach § 10 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fas- sung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2 023) —jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung— als Satzung mit der nach § 9 Absatz 8 BauGB beigefügten Begründung, 2. die Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses vom 11.03.1986 (öffentliche Bekanntgabe am 01.04.1986) für das Gebiet zwischen Heide Straße, Bergisch Gladbacher Straße und der Was- serwerkstraße in Köln-Dellbrück -Arbeitstitel: Heidestraße-. Alternative: Aufgrund der ausschließlichen Zielsetzung des Bebauungsplanes, im Plangebiet Einzelhandelsnut- zungen mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten zum Erhalt und zur Entwicklung der benachbarten zentralen Versorgungsbereiche zu begrenzen, ergeben sich keine sinnvollen alter- nativen Planungsvarianten. Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 14.06.2021 Stadtentwicklungsausschuss 17.06.2021 Rat 24.06.2021 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung Ziel und Anlass Am 19.06.2019 beantragte der Eigentümer der Liegenschaft an der Wasserwerkstraße 6, die derzeit von einem Fitnesscenter genutzt wird, eine Bauvoranfrage bei der Verwaltung zur Nutzungsänderung für eine Ansiedelung eines Drogeriemarktes. Die Liegenschaft befindet sich innerhalb des "Sonder- standortes Dellbrück" aus dem Einzelhandel- und Zentrenkonzept (EHZK), welches mit Ratsbe- schluss vom 17.12.2013 in Kraft trat. Erklärtes Ziel des EHZK ist es, die Versorgungsfunktion und Funktionsfähigkeit der zentralen Versorgungsbereiche zu sichern, zu stärken und weiter zu entwi- ckeln. Das Vorhaben widerspricht den Zielsetzungen des EHZKs, da die Ansiedlung eines Drogerie- marktes das Stadtteilzentrum Holweide-Ost sowie das "Stadtteilzentrum Dellbrück, Dellbrücker Hauptstraße" schwächen und dort Kaufkraft abziehen könnte. Die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 74490/07 –Arbeitstitel Wasserwerkstraße in Köln-Dellbrück mit Dringlichkeitsentscheidung am 28.08.2019 und Genehmigung am 19.09.2019 durch den Stadt- entwicklungsausschuss ermöglichte die Rückstellung der Bauvoranfrage bis zum 19.09.2020 sowie die Erlassung einer Veränderungssperre bis zum 16.09.2022. Alle drei planungsrechtlichen Instru- mente sollen die beschriebenen Zielsetzungen des EHZKs sichern. Während die Zurückstellung von Baugesuchen nach § 15 BauGB und die Veränderungssperre nach § 14 BauGB immer einer zeitli- chen Befristung unterliegen, können mit Beschluss der Bebauungsplansatzung nun auch langfristig weitere Ansiedelungen von Einzelhändlern mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten sowie Erweiterungen der Verkaufsflächen ausgeschlossen werden. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst eine Fläche von 4,72 ha. Der größte Teil des Plangebiets beinhaltet den "Sonderstandort Dellbrück", dessen Bereich sich am westlichen Rand des gleichnamigen Stadtteils an der Stadtteilgrenze zu Holweide befindet. Er ist begrenzt durch die Was- serwerkstraße im Westen, die Bergisch Gladbacher Straße im Süden und verläuft an den östlichen Grundstücksgrenzen der Wohnbebauung an der Heidestraße und endet im Norden an der Grenze zur Grünfläche. Im Planungsbereich des Bebauungsplans soll gemäß § 9 Abs. 2a BauGB festgesetzt werden, dass Einzelhandel mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten gemäß der zen- tren- und nahversorgungsrelevanten Kernsortimente des Einzelhandels in der Stadt Köln "Kölner Sor- timentsliste" (Ratsbeschluss 17.12.2013) in groß- sowie kleinflächiger Ausführung ausgeschlossen wird. Nutzungsänderungen zu Gunsten des Einzelhandels sowie Erweiterungen der Verkaufsflächen sind damit ebenfalls ausgeschlossen. Maßgebliche Betriebe im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind ein Heimwerkermarkt sowie ein Baustoff-Großhandel. Daneben existiert hier bereits ein großflächiger Lebensmittel-Discounter, der aufgrund seiner autokundenorientierten Lage insbesondere eine Konkurrenz für die nahe gelegenen Stadtteilzentren in Dellbrück und in Holweide-Ost darstellt. Weitere Nutzungen im Plangebiet im Son- derstandort Dellbrück sind ein Fitnesscenter, eine Tankstelle sowie mehrere Autoservice-Händler. Parallel zum Satzungsbeschluss ergibt sich die Erforderlichkeit zur Aufhebung des Aufstellungsbe- schlusses vom 11.03.1986 für den Bebauungsplan -Arbeitstitel: Heidestraße. Für den gesamten Be- reich zwischen Heide Straße, Bergisch Gladbacher Straße und Wasserwerkstraße sollte ein Gewer- 3 begebiet mit Ausschluss von Einzelhandel festgesetzt werden. Das Verfahren konnte für diesen er- weiterten Umgriff nie zu Ende geführt werden (siehe Anlage 2). Mit dem Satzungsbeschluss des Be- bauungsplanes Wasserwerkstraße wird der größere Aufstellungsbeschluss Heidestraße nur in Teilen überplant, so dass der Aufstellungsbeschluss zum ursprünglichen Geltungsbereich des Bebauungs- planverfahren Heidestraße aufgehoben werden muss. Die grundsätzliche Zielsetzung dieses Bebau- ungsplanes wird mit Ausnahme der Grünfläche im nördlichen Teil des Plangebietes für den bebauten südlichen Teilbereich in der nun vorliegenden Planung übernommen. Verfahrensverlauf Der Aufstellungsbeschluss für das Bebauungsplanverfahren nach § 2 Absatz 1 Baugesetzbuch mit den Arbeitstitel: Heidestraße in Köln-Dellbrück erfolgte am 11.03.1986. Der Aufstellungsbeschluss wurde im Amtsblatt am 01.04.1986 veröffentlicht. Der Stadtentwicklungsausschuss hat am 19.09.2019 nachfolgend die am 28.08.2019 beschlossene Dringlichkeitsentscheidung genehmigt, nach § 9 Absatz 2a BauGB einen einfachen Bebauungsplan mit dem Arbeitstitel: Wasserwerkstraße aufzustellen. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 11.09.2019 im Amtsblatt veröffentlicht. Da der Bebauungsplan lediglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a BauGB enthält, wurde gemäß § 13 Absatz 1 BauGB das vereinfachte Verfahren angewandt. Durch den Bebauungsplan ist keine Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) oder nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Lande Nordrhein- Westfalen (UVPG NRW) unterliegen, vorbereitet oder begründet. Es sind keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 BauGB genannten Schutzgüter vorhanden. Auch bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele und des Schutz- zwecks der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes. Des Weiteren bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Absatz 1 Bundesimmissions- schutzgesetzt (BImSchG) zu beachten sind. Die Verfahrenserleichterung des § 13 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 BauGB wurden in Anspruch ge- nommen. Von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB und der zusammenfassenden Erklärung gemäß § 10 a Absatz 1 BauGB wurde abgesehen. Der § 4 c BauGB (Monitoring) ist ebenfalls nicht anzuwenden. Darüber hinaus wurde auf die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 13 Ab- satz 2 Nummer 1 BauGB verzichtet. Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 2 BauGB erfolgte parallel zur Offenlage. Es wurden zwei Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange beteiligt, die keine planungsrelevanten Stellungnahmen abgegeben haben Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes mit Begründung gemäß § 3 Absatz 2 BauGB wurde aufgrund der anhaltenden Auswirkungen der Corona Pandemie in der Zeit vom 04.06.2020 bis 17.07.2020 einschließlich durchgeführt. Die Bekanntmachung erfolgte am 27.05.2020 im Amtsblatt. Es ist keine Stellungnahme aus der Öffentlichkeit eingegangen. Von Seiten der Behörden und sonsti- ger Träger öffentlicher Belange ist eine positive Stellungnahme eingegangen, über die der Rat keine Entscheidung treffen muss. Anlagen Anlage 1 Geltungsbereich des Satzungsbeschlusses Anlage 2 Geltungsbereich des aufzuhebenden Aufstellungsbeschlusses Anlage 3 Begründung mit textlichen Festsetzungen Anlage 4 Verkleinerter Bebauungsplan Anlage 5 Sonderstandort Einzelhandels- und Zentrenkonzept Stadt Köln
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1675/2021
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 02.06.2021
- Erstellt
- 04.05.2021 09:20