Mandari Insight

0944/2023

Weiterentwicklung der Richtlinie "Gebäudesanierung und Erneuerbare Energien - klimafreundliches Wohnen": Fortführung als drei eigenständige Förderprogramme

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 23.08.2023

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 07.09.2023, TOP 10.18

Anlage 5 Finanzen - Auflösung Gegenleistungsverpflichtung

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Anlage 4 Übersicht über die Förderbausteine

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Anlage 2 Förderrichtlinie Photovoltaik - klimafreundliches Wohnen

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Beschlussvorlage Rat

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Anlage 1 Förderrichtlinie Gebäudesanierung - klimafreundliches Wohnen

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Sachstandsbericht Rat /Ausschuss 2025

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Anlage 0, Begründung der Dringlichkeit

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Anlage 3 Förderrichtlinie Photovoltaik - klimafreundliches Arbeiten

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Anlage 5 Finanzen - Auflösung Gegenleistungsverpflichtung

3772 Zeichen

Beispielrechnung für die Auflösung des aktiven Rechnungsabgrenzungsposten mit Gegenleistungsverpflichtung (Investitionsprogramm für den Klimaschutz)
Definition: Gemeint sind hier Zuschüsse der Kernverwaltung an Dritte, denen damit eine mehrjährige, zeitbezogene Gegenleistungsverpflichtung auferlegt wird (§ 44 Abs. 2 Satz 2 KomHVO).
Die Gegenleistungsverpflichtung muss zeitlich befristet, hier 25 Jahre (ab 2024), sein. Über diese Zeitdauer erfolgt anschließend die periodengerechte Auflösung des Zuschusses. 
Die Durchsetzung der gemeindlichen Ansprüche sind abzusichern. Die Gegenleistung wird konkret benannt und findet Zugang in der Vertrags- bzw. Bescheidgestaltung.
Bei Nichteinhaltung wird die Einklagbarkeit des Rückerstattungsanspruch ebenfalls festgelegt.
Förderjahr
Ausgezahlte bzw. 
prognostizierte 
Auszahlungen der 
jährlichen Fördergelder
ND
Auflösungsdauer: 25 Jahre
Auflösungsbetrag pro Jahr
Ausnahme: Beträge 2022 u. 2023 - 10 
Jahre!
2022 2023 2024 2025 2026 2027 2028 2029 2030 2031 2032 2033 2034 2049 2050
2022 1.011.039 € 10 J 101.103,93 € 50.552 € 101.104 € 101.104 € 101.104 € 101.104 € 101.104 € 101.104 € 101.104 € 101.104 € 101.104 € 50.552 €
2023 7.862.053 € 10 J 786.205,30 € 393.103 € 786.205 € 786.205 € 786.205 € 786.205 € 786.205 € 786.205 € 786.205 € 786.205 € 786.205 € 393.103 €
2024 12.000.000 € 25 J 480.000,00 € 240.000 € 480.000 € 480.000 € 480.000 € 480.000 € 480.000 € 480.000 € 480.000 € 480.000 € 480.000 € 480.000 € 240.000 €
2025 12.000.000 € 25 J 480.000,00 € 240.000 € 480.000 € 480.000 € 480.000 € 480.000 € 480.000 € 480.000 € 480.000 € 480.000 € 480.000 € 480.000 € 240.000 €
2026 0 € 25 J 0,00 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 €
2027 0 € 25 J 0,00 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 €
32.873.092 € Benötigter konsumtiver Aufwand 50.552 € 494.207 € 1.127.309 € 1.607.309 € 1.847.309 € 1.847.309 € 1.847.309 € 1.847.309 € 1.847.309 € 1.847.309 € 1.796.757 € 1.353.103 € 960.000 € 720.000 € 240.000 €
Veranschlagter konsumtiver Aufwand 2.000.000 € 2.000.000 € 2.000.000 € 2.000.000 € 2.000.000 € 2.000.000 € 2.000.000 € 2.000.000 € 2.000.000 € 2.000.000 € 2.000.000 € 2.000.000 € 2.000.000 € 2.000.000 € 2.000.000 €
Überdeckung (+) / Fehlbetrag (-) 1.949.448 € 1.505.793 € 872.691 € 392.691 € 152.691 € 152.691 € 152.691 € 152.691 € 152.691 € 152.691 € 203.243 € 646.897 € 1.040.000 € 1.280.000 € 1.760.000 €
Förderjahr
Ausgezahlte bzw. 
prognostizierte 
Auszahlungen der 
jährlichen Fördergelder
Auflösungsdauer: 25 Jahre
Auflösungsbetrag pro Jahr 2022 2023 2024 2025 2026 2027 2028 2029 2030 2031 2032 2033 2034 2049 2050
2023 0 € 25 J 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 €
2024 8.000.000 € 25 J 320.000 € 160.000 € 320.000 € 320.000 € 320.000 € 320.000 € 320.000 € 320.000 € 320.000 € 320.000 € 320.000 € 320.000 € 160.000 €
2025 8.000.000 € 25 J 320.000 € 160.000 € 320.000 € 320.000 € 320.000 € 320.000 € 320.000 € 320.000 € 320.000 € 320.000 € 320.000 € 320.000 € 160.000 €
16.000.000 € Benötigter konsumtiver Aufwand 0 € 0 € 160.000 € 480.000 € 640.000 € 640.000 € 640.000 € 640.000 € 640.000 € 640.000 € 640.000 € 640.000 € 640.000 € 480.000 € 160.000 €
Veranschlagter konsumtiver Aufwand 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 €
Überdeckung (+) / Fehlbetrag (-) 0 € 0 € -160.000 € -480.000 € -640.000 € -640.000 € -640.000 € -640.000 € -640.000 € -640.000 € -640.000 € -640.000 € -640.000 € -480.000 € -160.000 €
Summe Prognostizierter Fehlbetrag 1.949.448 € 1.505.793 € 712.691 € -87.309 € -487.309 € -487.309 € -487.309 € -487.309 € -487.309 € -487.309 € -436.757 € 6.897 € 400.000 € 800.000 € 1.600.000 €
Auflösung ARAP mit Gegenleistungsverpflichtung für Kleinunternehmer
Auflösung ARAP mit Gegenleistungsverpflichtung für private Förderung
Stand: 24.07.2023

Anlage 4 Übersicht über die Förderbausteine

3931 Zeichen

Stand: 9. Mai 2022  Seite 1 von 3 
Angaben ohne Gewähr. Es gelten die aktuellen Bestimmung auf den Webseiten des jeweiligen Förderprogramms. 
* Die genannten Förderhöchstsätze gelten bei Erfüllung aller Anforderungen der jeweiligen Förderrichtlinie. 
Umwelt - und Verbraucherschutzamt 
Förderprogramm Gebäudesanierung  – klimafreundliches Wohnen 
Förderübersicht 
Förderbaustein e Gebäudesanierung - 
klimafreundliches 
Wohnen * 
Bundesförderung  
für effiziente   
Gebäude (BEG)* 
progres.nrw*  
Einzelmaßnahmen     
Gebäudehülle    
Außenwände, Dächer, 
Geschossdecken, Bodenflächen 
10 % (+ Bonus) 15 % (20 %)  
Fenster und Türen 10 % 15 % (20 %)  
Sommerlicher Wärmeschutz 10 % 15 % (20 %)  
Anlagentechnik (außer Heizung)    
Lüftungsanlagen 10 % 15 % (20 %) 2.000 Euro/WE 
200 Euro/Gerät 
Efficiency Smart Home 10 % 15 % (20 %)  
Anlagentechnik zur Wärmeerzeugung (Heizungsanlagen) 
Wärmepumpe 10 % (+ Bonus) 25 % (40 %) 10 Euro/m 
6 Euro/m² 
1 Euro/Liter 
nur Geothermie 
Brennstoffzellenheizung 10 % 25 % (35 %) ≤ 40 % 
Solarkollektoranlagen 10 % (+ Bonus) 25 % (35 %) 90 Euro/m² 
Innovative Heizungstechnik auf Basis 
erneuerbarer Energien 
10 % 25 % (35 %)  
Biomasseheizungen 10 % 10 % (20 %) ≤ 2.000 Euro  
nur Biomasse und 
Solarenergie

Stand: 9. Mai 2022  Seite 2 von 3 
Angaben ohne Gewähr. Es gelten die aktuellen Bestimmung auf den Webseiten des jeweiligen Förderprogramms. 
* Die genannten Förderhöchstsätze gelten bei Erfüllung aller Anforderungen der jeweiligen Förderrichtlinie. 
Förderbaustein e Gebäudesanierung 
und Erneuerbare 
Energien*  
Bundesförderung  
für effiziente   
Gebäude (BEG)* 
progres.nrw*  
Anschluss an ein Gebäudenetz 10 % 25 % (35 %) ≤ 25 % 
Anschluss an ein Wärmenetz 10 % 30 % (40 %) ≤ 25 % 
Errichtung, Umbau und Erweiterung 
eines Gebäudenetzes 
10 % 20 – 30 %  
Heizungsoptimierung    
Hydraulischer Abgleich,   
Umwälzpumpe austauschen,  
Thermostatventile usw. 
10 % 15 % (20 %) ≤ 4.000 Euro 
nur Druckerhöhungs-
anlagen 
Effizienzhaus (außer Neubau)   Zuschuss je 
Wohneinheit  
 
Denkmal oder Denkmal EE 
85 oder 85 EE 
70 oder 70 EE 
55 oder 55 EE 
40 oder 40 EE 
10 % (+ Bonus) 5 oder 10 % 
5 oder 10 % 
10 oder 15 % 
15 oder 20 % (40 %) 
20 oder 25 % (45 %) 
Passivhaus  
≤ 4.700 Euro/EFH 
≤ 3.400 Euro/WE 
Fachplanung und Baubegleitung     
Ausgewählte Beratungs- und 
Planungsleistungen im 
Zusammenhang mit oben genannten 
Vorhaben 
10 %  50 %  
Bonus der Stadt Köln     
umweltfreundliche Dämmung 15 Euro/m² 
Dämmfläche 
  
Wärmepumpen mit natürlichen 
Kältemitteln 
5 % 5 %  
Solarthermie mit Dachbegrünung 5 %   
*Förderhöchstbetrag bei Erfüllung aller Anforderungen der jeweiligen Förderrichtlinie  
Abkürzungen:  
EE: Erneuerbare Energien  EFH: Einfamilienhaus  
m²: Quadratmeter MFH: Mehrfamilienhaus 
WE: Wohneinheit

Stand: 9. Mai 2022  Seite 3 von 3 
Angaben ohne Gewähr. Es gelten die aktuellen Bestimmung auf den Webseiten des jeweiligen Förderprogramms. 
* Die genannten Förderhöchstsätze gelten bei Erfüllung aller Anforderungen der jeweiligen Förderrichtlinie. 
 
Förderprogramm Photovoltaik – klimafreundliches Wohnen 
Förderprogramm Photovoltaik – klimafreundliches Arbeiten 
Förderübersicht 
Förderbaustein e Photovoltaik – 
klimafreundliches 
Wohnen und 
Arbeiten * 
Bundesförderung  
für effiziente   
Gebäude (BEG)* 
progres.nrw*  
Förderung der Stadt Köln     
Photovoltaik 300 Euro/kWp  
bis 10 kWp: 
 
250 Euro/kWp  
ab 10 bis 50 kWp: 
 
(+ Bonus) 
 350 Euro/kWp 
nur Fassaden-
Photovoltaik 
Mieterstrom-Lösungen ≤ 6.000 Euro  ≤ 20.000 Euro 
für PV-Anlagen ab  
30 kWp 
Batteriespeicher 250 Euro/kWh   
Steckersolargeräte max. 300 Euro   
Steckersolargeräte  
für KölnPass-Inhaber*innen 
max. 600 Euro   
Innovative Sondermaßnahmen Einzelprüfung   
Bonus    
Photovoltaik mit Dachbegrünung 50 Euro/kWp   
*Förderhöchstbetrag bei Erfüllung aller Anforderungen der jeweiligen Förderrichtlinie  
Abkürzungen:  
kWh: Kilowatt­Stunde 
kWp: Kilowatt­Peak

Anlage 2 Förderrichtlinie Photovoltaik - klimafreundliches Wohnen

23235 Zeichen

Förderrichtlinie der Stadt Köln 
 
Photovoltaik – klimafreundliches 
Wohnen

II 
Kontakt 
 
Stadt Köln 
Umwelt- und Verbraucherschutzamt 
Willy-Brandt-Platz 2 
50679 Köln 
 
 
Internet: http://www.stadt-koeln.de/photovoltaik 
 
 
Stand: 10.08.2023

III 
Inhalt 
 
Zielsetzung .................................................................................................................................. 6 
Geltungsbereich ......................................................................................................................... 6 
Rechtsanspruch .......................................................................................................................... 6 
1. Fördergegenstand .................................................................................................................. 7 
1.1 Photovoltaik-Anlagen ....................................................................................................... 7 
1.1.1 Geförderte Maßnahmen ............................................................................................ 7 
1.1.2 Besondere Bestimmungen ......................................................................................... 7 
1.1.3 Höhe der Zuwendung ................................................................................................ 7 
1.2 Mieterstrom ...................................................................................................................... 7 
1.2.1 Geförderte Maßnahme .............................................................................................. 7 
1.2.2 Besondere Bestimmungen ......................................................................................... 7 
1.2.3 Höhe der Zuwendung ................................................................................................ 7 
1.3 Batteriespeicher ............................................................................................................... 8 
1.3.1 Geförderte Maßnahmen ............................................................................................ 8 
1.3.2 Besondere Bestimmungen ......................................................................................... 8 
1.3.3 Höhe der Zuwendung ................................................................................................ 8 
1.4 Steckersolargeräte ............................................................................................................ 8 
1.4.1 Geförderte Maßnahmen ............................................................................................ 8 
1.4.2 Besondere Bestimmungen ......................................................................................... 8 
1.4.3 Höhe der Zuwendung ................................................................................................ 8 
1.5 Bonus Photovoltaik-Anlage mit gleichzeitiger Dachbegrünung ....................................... 8 
1.5.1 Geförderte Maßnahmen ............................................................................................ 9 
1.5.2 Besondere Bestimmungen ......................................................................................... 9 
1.5.3 Höhe der Zuwendung ................................................................................................ 9 
2. Einzelfallentscheidung ............................................................................................................ 9 
3. Antragstellung und Bewilligungsverfahren ............................................................................ 9 
3.0 Allgemeine Fördervoraussetzungen: ................................................................................ 9 
3.1 Förderempfänger ............................................................................................................ 10 
3.1.1 Antragsberechtigte .................................................................................................. 10 
3.1.2 Antragsstellende ...................................................................................................... 10 
3.2 Eigenerklärung ................................................................................................................ 10

IV 
3.3 Verfahren ........................................................................................................................ 11 
3.2.1 Maßnahmenbeginn .................................................................................................. 11 
3.2.2 Antragsverfahren ..................................................................................................... 11 
3.2.3 Mittelabruf ............................................................................................................... 11 
3.2.4 Abruffristen der Fördermittel .................................................................................. 12 
3.2.5 Mitteilungspflichten ................................................................................................. 12 
3.3 Fördermittel .................................................................................................................... 12 
3.3.1 Förderhöchstgrenzen und Kumulierung .................................................................. 12 
3.3.2 Rückforderung von Fördermitteln ........................................................................... 13 
3.4 Gegenleistungsverpflichtung .......................................................................................... 13 
4. Haftung ................................................................................................................................. 13 
5. Inkrafttreten ......................................................................................................................... 14

5 
 
Abkürzungsverzeichnis  
kWh Kilowattstunde 
kWp Kilowatt peak 
THG Treibhausgas 
W Watt 
EnWG Energiewirtschaftsgesetz

6 
 
Zielsetzung 
Die Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen zum Ausbau von Photovoltaik und wei-
teren erneuerbarer Energien in Köln, soll die Umsetzung der anspruchsvollen Klima-
schutzziele der Stadt Köln unterstützen, indem Anreize gesetzt werden, den Energie-
verbrauch zu reduzieren sowie die lokal verfügbaren Poten ziale erneuerbarer Ener-
gien zu heben. 
 
Durch das Förderprogramm „Photovoltaik und Erneuerbare Energien – klimafreundli-
ches Köln“ werden Investitionsanreize gesetzt den Verbrauch von fossilen Energieträ-
gern zu vermindern, um im Ergebnis die Emissionen (z. B. CO ₂, NOx, Feinstaub) in 
Köln zu senken. 
 
Private Haushalte sind für 19 Prozent des Energieverbrauches für Strom und Wärme 
in Köln verantwortlich (vgl. THG-Bilanz 2019). Ziel des Programms ist es, mit den ver-
fügbaren städtischen Mitteln möglichst große Klimaschutzeffekte zu erreichen und ei-
nen Anstoß für wesentliche eigene Be mühungen der Bürger*innen unserer Stadt zur 
Durchführung wünschenswerter Maßnahmen im Sinne des Klimaschutzes zu geben. 
 
Geltungsbereich  
Die Stadt Köln fördert innerhalb des Stadtgebietes, die im Folgenden beschriebenen 
Maßnahmen in bauaufsichtlich genehm igten Bestandsgebäuden zu Wohnzwecken  
oder gemischt genutzten Bestandsgebäuden mit Wohn- und Gewerbeeinheiten. 
 
Rechtsanspruch 
Bei dem Förderprogramm „ Photovoltaik und Erneuerbare Energien – klimafreundli-
ches Köln“ handelt es sich um eine freiwillige Leistung der Stadt Köln. Ein Rechtsan-
spruch auf Bewilligung von Zuschüssen besteht nicht. Die Zuteilung erfolgt im Rahmen 
der haushaltsrechtlich zur Verfügung stehenden Mittel in der Reihenfolge des Ein-
gangs der vollst ändigen prüffähigen Anträge, einschließlich der zum Nachweis der 
richtlinienkonformen Fertigstellung der Maßnahmen geforderten Belege.  
 
Bei einer gravierenden Änderung der Finanzlage ist die Stadt berechtigt, das Förder-
programm zu stoppen und keine Förder zusagen mehr zu erteilen. Dies ist anzuneh-
men, wenn die Änderung der Finanzlage zu einer haushaltswirtschaftlichen Sperre o-
der zu einem Haushaltssicherungskonzept in dem betreffenden Jahr führt oder geführt 
hat. 
 
Das Förderprogramm „Photovoltaik - klimafreundliches Wohnen“ wurde vom Rat der 
Stadt Köln am 07.09.2023 beschlossen und tritt am 02.10.2023 in Kraft mit einer Lauf-
zeit bis zum 31.12.2025.

7 
 
1. Fördergegenstand 
Gefördert werden die im folgenden aufgeführten Maßnahmen zum Ausbau erneuer-
barer Energien. Zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme müssen die existierenden gültigen 
Anwendungsregeln und Netzanschlussrichtlinien sowie die weiteren allgemein aner-
kannten Regeln der Technik eingehalten werden. 
 
 
1.1 Photovoltaik-Anlagen 
 
1.1.1 Geförderte Maßnahmen 
Gefördert wird die Neuinstallation oder Erweiterung von fest installierten, netzgekop-
pelten Photovoltaik-Anlagen. Es werden maximal 50 Kilowatt-Peak (kWp) einer Pho-
tovoltaik-Anlage gefördert.  
 
1.1.2 Besondere Bestimmungen 
 Gefördert werden Systeme mit Einzelmodu len zur Aufdach- und Indach-Montage, 
Solardachziegel und Fassadenanlagen. 
 
1.1.3 Höhe der Zuwendung 
300 Euro pro kWp bis 10 kWp 
250 Euro pro kWp über 10 kWp bis 50 kWp 
 
 
1.2 Mieterstrom 
 
1.2.1 Geförderte Maßnahme 
Bei neu  installierten oder bestehenden PV-Anlagen auf Zweifamilien - (ZFH) oder 
Mehrfamilienhäusern (MFH) wird die Anpassung der Stromverteilung zur Umsetzung 
von Mieterstromlösungen gefördert. In diesem Zusammenhang  werden die Produkt - 
und Installationskosten für Elektroverteilung, Mess - und Si cherheitstechnik bezu-
schusst.  
 
1.2.2 Besondere Bestimmungen 
Die gesetzlichen Anforderungen an Mieterstromverträge nach Energiewirtschaftsge-
setz (EnWG) § 42a müssen erfüllt werden.  
 
1.2.3 Höhe der Zuwendung 
50 Prozent der förderfähigen Kosten, maximal 6.000 Euro

8 
 
1.3 Batteriespeicher  
 
1.3.1 Geförderte Maßnahmen 
Gefördert wird die Neuinstallation oder Erweiterung von stationären Batteriespei-
chern in Kombination mit erstmalig errichteten und bestehenden netzgekoppelten 
Photovoltaik-Anlagen. Es wird eine Speicherkapazität bis zu 100 kWh gefördert. 
 
1.3.2 Besondere Bestimmungen 
 Die Förderung erfolgt bis zu einer Speicherkapazität, die in kWh zwei Mal so groß 
ist, wie die Nennleistung der installierten Photovoltaik-Anlage in kWp. 
 Der installierte Batteriespeicher muss über eine Zeitwertersatzgarantie von 10 
Jahren verfügen.  
 
1.3.3 Höhe der Zuwendung 
250 Euro pro kWh Bruttospeicherkapazität 
 
 
1.4 Steckersolargeräte 
 
1.4.1 Geförderte Maßnahmen 
Je Wohneinheit ist ein Steckersolargerät förderfähig. Es müssen die aktuell gültigen 
Vorgaben des Netzbetreibers zur Inbetriebnahme einer steckerfertigen Erzeugungs-
anlage eingehalten werden. Die maximale Ausgangsleistung des installierten Wech-
selrichters darf die Obergrenze gemäß VDE-AR-N 4105 nicht überschreiten. 
 
1.4.2 Besondere Bestimmungen 
 Das Steckersolargerät muss als Gesamtpaket eines Anbieters gekauft werden 
(PV-Module, Mikro-Wechselrichter, Kabel und Stecker sowie ggf. Befesti-
gungsmaterial).  
 Geräte im Eigenbau sind von der Förderung ausgeschlossen. 
 Geräte kleiner 600 Watt Einspeisung werden nicht gefördert. 
 
1.4.3 Höhe der Zuwendung 
max. 300 Euro pro Wohneinheit 
max. 600 Euro pro Wohneinheit für Kölnpass-Inhaber 
 
 
1.5 Bonus Photovoltaik-Anlage mit gleichzeitiger Dachbegrünung

9 
 
1.5.1 Geförderte Maßnahmen 
Bei Errichtung einer Photovoltaik -Anlage auf einer Dachfläche, die gleichzeitig unter 
Inanspruchnahme des Förderprogramms „GRÜNhoch3 Dächer | Fassaden | Höfe“ be-
grünt werden soll, wird ein Bonus gewährt.  
 
1.5.2 Besondere Bestimmungen 
 Steckersolargeräte sind von der Förderung ausgenommen. 
 
1.5.3 Höhe der Zuwendung 
50 Euro pro kWp installierter Leistung 
 
 
2. Einzelfallentscheidung 
Das Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz behält sich vor, bei Maßnahmen, die auf-
grund besonderer Randbedingungen nicht in die vorgegebene Fördersystematik pas-
sen, zugunsten der Klimaschutzwirkung abweichende Einzelfallentscheidungen zu 
treffen. Voraussetzung ist, dass über die gesetzlichen Anforderungen hinaus ein hohes 
Maß an Energieeinsparung oder Substitution fossiler durch erneuerbare Energien er-
reicht wird. Die Maßnahmen müssen dem Grundgedanken der Förderrichtlinie ent-
sprechen. 
 
Es können auch weitere Maßnahmen gefördert werden, die von der Fördersystematik 
nicht erfasst sind . Interessenten können mit dem Amt für Umwelt- und Verbraucher-
schutz Kontakt aufnehmen und das Vorhaben formlos beschreiben. 
 
Die Fördersumme wird in Anlehnung an die Förderung thematisch vergleichbarer För-
dergegenstände ermittelt. 
 
 
3. Antragstellung und Bewilligungsverfahren 
 
3.0 Allgemeine Fördervoraussetzungen: 
 Maßnahmen an (eingetragenen) Baudenkmalen und Gebäuden im örtlichen 
Geltungsbereich einer Denkmalbereichssatzung können gefördert werden, so-
fern eine Genehmigung der Unteren Denkmalbehörde vorliegt. 
 Maßnahmen, deren Durchführung auf einer gesetzlichen Verpflichtung oder be-
hördlichen Anordnung beruht werden nicht gefördert. 
 Eigenleistungen und dabei entstandene Materialkosten sind aufgrund der not-
wendigen Qualitätssicherung nicht förderfähig. Es werden ausschließlich Liefe-
rungen und Leistungen von Fachunternehmen berücksichtigt.  Eine private 
Durchführung der zur Förderung beantragen Maßnahmen von Fachhandwer-
kern in deren Eigentum ist möglich , wobei lediglich Materialkosten geltend ge-
macht werden können.

10 
 
 Die Verwendung gebrauchter Produkte ist aufgrund der notwendigen Qualitäts-
sicherung nicht förderfähig. 
 Der Betrieb von Inselanlagen ohne Anschluss an das öffentliche Netz wird nicht 
gefördert. 
 
 
3.1 Förderempfänger 
 
3.1.1 Antragsberechtigte 
Antragsberechtigt sind alle Investoren von förderfähigen Maßnahmen an den im „För-
dergegenstand“ genannten Gebäuden:  
 natürliche und juristische Personen des privaten Rechts 
 Wohnungseigentümergemeinschaften im Sinne des Wohnungseigentumsge-
setzes (WEG) 
 Personengesellschaften 
 gemeinnützige Organisationen, einschließlich Kirchen (i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 9 
KStG). Der Nachweis der Gemeinnützigkeit ist durch eine entsprechende Be-
scheinigung des Finanzamtes über die Freistellung von der Körperschafts-
steuer zu erbringen. 
 
Contractoren sind ebenfalls antragsberechtigt. Die erzeugte Energie muss ohne 
Durchleitung durch öffentliche Versorgungsnetze nutzbar gemacht werden. Die För-
derung kommt den Abnehmern der Leistung zugute.  
 
 
3.1.2 Antragsstellende 
Die Antragstellung erfolgt durch die Antragsberechtigten oder durch eine*n Bevoll-
mächtigte*n, z. B. Fachunternehmen, Contractor, Hausverwaltung. 
 
Wenn die Investor*innen nicht die Eigentümer*innen des Gebäudes sind, dann muss 
eine entsprechende schriftliche Erlaubnis bzw. eine vertragliche Regelung mit den ent-
sprechenden Eigentümer*innen nachgewiesen werden. 
 
Bei mehreren Eigentümer*innen ist das Einverständnis aller Eigentümer*innen nach-
zuweisen. Bei Wohnungseigentümergemeinschaften ist ein entsprechender Be-
schluss der Eigentümergemeinschaft vorzulegen. 
 
 
3.2 Eigenerklärung 
Die*der Antragstellende erklärt, dass sie bzw. er über alle notwendigen rechtlichen und 
technischen Genehmigungen verfügt. Bei der Prüfung der Zuschussbewilligung durch 
das Umwelt- und Verbraucherschutzamt wird keine Prüfung der Sach- und Rechtslage 
durchgeführt. Die*der Antragstellende trägt die rechtliche und tatsächliche Verantwor-
tung für die Durchführbarkeit der beantragten Maßnahme. Sollte die Maßnahme gegen 
Rechtsvorschriften verstoßen oder praktisch nicht durchführbar sein, kann die Zuwen-
dung zurückgefordert werden. Anträge werden nur auf Plausibilität geprüft.

11 
 
 
 
3.3 Verfahren 
 
3.2.1 Maßnahmenbeginn 
Der Förderantrag muss rechtzeitig vor Beauftragung eines Vorhabens gestellt werden. 
 
Die Maßnahmen dürfen erst nach Zusendung des Schreibens , mit dem die voraus-
sichtliche Höhe der Förderung bekannt gegeben wird,  in Auftrag gegeben werden. 
Maßnahmen, die bereits vor der Mitteilung der voraussichtlichen Höhe der Förderung 
in Auftrag gegeben wurden, werden nicht gefördert. 
 
Die Planung und Beratung gelten dabei nicht als Beginn der Maßnahme. 
 
Im Ausnahmefall kann auf Antrag ein vorzeitiger, förderunschädlicher Maßnahmen-
beginn genehmigt werden. Aus einer solchen Genehmigung ist kein Anspruch auf 
eine spätere Bewilligung einer Förderung abzuleiten. 
 
3.2.2 Antragsverfahren 
Die Anträge sind auf den dafür vorgesehenen Formularen zu stellen und einschließlich 
der erforderlichen Anlagen über das zentrale Online -Förderportal der Stadt Köln ein-
zureichen. 
 
Nach Eingang des Antrags erhält die*der Antragsteller*in eine Eingangsbestätigung 
mit Angabe der Antragsnummer. Sofern der Antrag nicht vollständig ist, werden die 
fehlenden Unterlagen nachgefordert. Wenn die erforderlichen Unterlagen nicht fristge-
recht nachgereicht werden, wird der Antrag abgelehnt. 
 
Nach Prüfung der eingereichten Unterlagen erfolgt eine schriftliche Information über 
den maximal möglichen Förderbetrag. Eine nachträgliche Erhöhung der Förderung ist 
nicht möglich. Bei Ablehnung des Förderantrags erfolgt eine entsprechende Mitteilung. 
 
Maßgebend für die Höhe der Zuschüsse sind die Angaben in den Antragsformularen, 
technischen Beschreibungen, eingereichten Angeboten und Schlussrechnungen. 
 
3.2.3 Mittelabruf 
Die Bestimmung der tatsächlichen Förderhöhe wird erst nach dem vollständigen Ab-
schluss der Arbeiten vorgenommen. Nach dem vollständigen Abschluss der Arbeiten, 
können die erforderlichen Unterlagen über das Online-Förderportal der Stadt Köln ein-
gereicht werden. Sind die Informationen nicht vollständig, werden die fehlenden Infor-
mationen nachgefordert. Wenn die erforderlichen Unterlagen nicht fristgerecht nach-
gereicht werden, wird der Antrag abgelehnt. 
 
Nach positiver Prüfung der Nachweise wird der Zuschuss bewilligt und ausgezahlt. 
Hierüber wird ein endgültiger Bescheid ausgestellt. Bei Ablehnung des Förderantrags 
erfolgt eine entsprechende Mitteilung.

12 
 
 
Sofern die Ausführung einer Fördermaßna hme in Qualität und/oder Umfang von der 
Antragstellung abweicht, erfolgt eine erneute Überprüfung der Antragsunterlagen, bei 
der gegebenenfalls ergänzende Belege angefordert werden. Im Ergebnis kann dies zu 
einer reduzierten Förderhöhe führen. 
 
3.2.4 Abruffristen der Fördermittel 
Die Abruffrist der Fördermittel und Bonus beträgt 24 Monate nach Bekanntgabe der 
voraussichtlichen Förderhöhe. Fristbeginn ist das Datum des Schreibens, mit dem die 
voraussichtliche Höhe der Förderung mitgeteilt wird.  
 
Bei genehmigtem vorzeitigem förderunschädlichem Maßnahmebeginn gilt das Datum 
der Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginn.  Danach ist der Anspruch aus-
geschlossen.  
 
Im Ausnahmefall kann auf schriftlichen Antrag die Abruffrist auf maximal 48 Monate 
verlängert werden. 
 
 
3.2.5 Mitteilungspflichten 
Die*der Fördermittelempfänger*in ist verpflichtet, elektronisch oder schriftlich mitzutei-
len, wenn: 
 das Ziel der Förderung nicht oder nicht in dem geförderten Zeitrahmen verwirk-
licht wird, 
 der Förderzweck bzw. die geförderte Maßnahme entgegen dem Antrag wesent-
lich geändert wird, 
 der Fördermittelempfänger seine Tätigkeit einstellt, seine Rechtsform ändert o-
der sich Beteiligungsverhältnisse ändern oder 
 die Fördermittel nicht verbraucht werden oder sich die Finanzierung ändert. 
 
 
3.3 Fördermittel 
 
3.3.1 Förderhöchstgrenzen und Kumulierung 
Die Förderhöchstgrenze ist auf maximal 50.000 Euro pro Gebäude und Kalenderjahr 
festgesetzt.  
 
Die mit den Zuschüssen dieser Richtlinie gedeckten Kosten dürfen gemäß Bürgerli-
ches Gesetzbuch (BGB) § 559 a nicht mietwirksam umgelegt werden.  
 
Die Förderung aus dem Förderprogramm „ Photovoltaik und Erneuerbare Energien – 
klimafreundliches Köln “ ist auf maximal 60 Prozent der anerkannten, förderfähigen 
Kosten einer Maßnahme begrenzt. In begründeten Ausnahmefällen, kann von dieser 
Vorgehensweise abgewichen werden.

13 
 
Eine Kumulierung mit anderen Förderprogrammen ist möglich, sofern dadurch nicht 
die maximale Förderhöhe von 60 Prozent der anerkannten, förderfähigen Kosten einer 
Maßnahme überschritten wird. In den Antragsformularen ist anzugeben, ob andere 
Fördermittel in Anspruch genommen werden. 
 
3.3.2 Rückforderung von Fördermitteln 
Die*der Antragstellende ist verpflichtet, gewährte Fördermittel zurückzuzahlen, wenn 
von ihr bzw. ihm für dieselbe Maßnahme eine Förderung nach anderen Förderpro-
grammen in Anspruch genommen wird, die dadurch die maximale Förderhöhe von 60 
Prozent der förderfähigen Kosten überschreitet.  
 
Die Fördermittel werden mit Verzinsung zurückgefordert, wenn die Zuwendung durch 
unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt wurde. Der Erstattungsanspruch der 
Stadt Köln ist mit seiner Entstehung fällig und von diesem Zeitpunkt verzinst nach 
Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) § 49 a zu erstat-
ten.  
 
3.4 Gegenleistungsverpflichtung 
Sofern die nach dieser Richtlinie geförderten Maßnahmen vor Ablauf von 25 Jahren 
nach Auszahlung der Fördermittel zurü ckgebaut werden, muss die geleistete Förde-
rung anteilig zurückgezahlt werden (im ersten Jahr 96 Prozent bis 4 Prozent im fünf-
undzwanzigsten Jahr). Alternativ kommt eine monatsgenaue lineare Abschreibung ab 
dem Zeitpunkt der Auszahlung zur Anwendung. 
 
Die Stadt Köln behält sich vor, die Rückzahlung bei Nichteinhaltung der Gegenleis-
tungsverpflichtung auf dem Klageweg zu erwirken. 
 
Bei Veräußerung des geförderten Objektes geht die Gegenleistungsverpflichtung auf 
die*den neue*n Eigentümer*in über. Die*der Fördermittelempfänger*in ist verpflichtet, 
2 Monate vor Abschluss des Grundstückkaufvertrages, der Stadt Köln den Eigentums-
übergang anzuzeigen und den Namen der*des Erwerber*in mitzuteilen. Daneben ist 
die*der Fördermittelempfänger*in verpflichtet, der*dem Käuf er*in anzuzeigen, dass 
das Kaufobjekt aufgrund der Förderung einer Gegenleistungsverpflichtung unterliegt, 
die auf die*den neue*n Eigentümer*in übergehen wird. 
 
Die Stadt Köln prüft die Einhaltung der Verpflichtung stichprobenhaft bzw. im Einzelfall 
aufgrund begründeter Hinweise. 
 
 
4. Haftung 
Die Förderung der Maßnahmen durch die Stadt Köln ersetzt nicht eine gegebenenfalls 
erforderliche Beurteilung und Genehmigung der Maßnahme nach öffentlich -rechtli-
chen oder privatrechtlichen Vorschriften. Mit der Förderung wird keine Verantwortung 
für die technische Richtigkeit der Planung und Ausführung übernommen. Die Verant-
wortung für die Planung und fachgerechte Ausführung liegt bei der*dem Zuwendungs-
empfänger*in.

14 
 
Die Stadt Köln haftet nicht für Schäden, die durch geförderte Maßnahmen entstehen. 
 
 
5. Inkrafttreten 
Die Förderrichtlinie tritt am 2. Oktober 2023 in Kraft und ersetzt die Richtlinie „Gebäu-
desanierung und Erneuerbare Energien – klimafreundliches Wohnen“ vom 1. April 
2022.  
Sie gilt für eingegangene Förderanträge ab dem 2. Oktober 2023.  
Förderanträge, die vor dem 2. Oktober 2023 gestellt wurden, werden auf Grundlage 
der zum Datum der Antragstellung gültigen Förderrichtlinie beschieden. 
 
Die Stadt Köln behält sich vor, die Förderbedingungen an geänderte gesetzliche 
Bestimmungen sowie geänderte Rahmenbedingungen in anderen Förder- und Zu-
schussprogrammen anzupassen.

Beschlussvorlage Rat

20326 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VIII/57/574 
 
Vorlagen-Nummer 
 0944/2023 
Freigabedatum 
23.08.2023  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Weiterentwicklung der Richtlinie „Gebäudesanierung und Erneuerbare Energien - 
klimafreundliches Wohnen“: Fortführung als drei eigenständige Förderprogramme
  
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
1. Der Rat beschließt im Rahmen der Weiterentwicklung der Strategie „Klimaneutrales 
Köln“, die Teilprogramme des Förderprogramms „Gebäudesanierung und Erneuerbare 
Energien – klimafreundliches Wohnen“ als eigenständige Förderprogramme fortzufüh-
ren: 
a. Gebäudesanierung – klimafreundliches Wohnen 
b. Photovoltaik – klimafreundliches Wohnen 
c. Photovoltaik – klimafreundliches Arbeiten 
 
2. Der Rat beauftragt die Verwaltung mit einer kontinuierlichen Fortschreibung und Wei-
terentwicklung der Förderrichtlinien, bei der auch weitere Fördermaßnahmen aufge-
nommen werden, um zum Ausbau des klimaneutralen Gebäudebestands sowie der 
klimaneutralen Energieerzeugung im Kölner Stadtgebiet beizutragen. 
 
3. Der Rat beauftragt die Verwaltung Änderungen rechtlicher Aspekte oder technischer 
Anforderungen ohne weiteren Ratsbeschluss in die Förderrichtlinien zu übernehmen. 
Der Ausschuss Klima, Umwelt und Grün und der Rat werden im Rahmen einer Mittei-
lung entsprechend informiert. 
 
4. Die Mittel stehen im Haushaltsplan 2023/2024, im Teilfinanzplan des Umwelt- und Ver-
braucherschutzamtes, in der Produktgruppe 1401, Umweltordnung, -vorsorge, in der 
Teilplanzeile 11, Auszahlungen von aktivierbaren Zuwendungen, bei der Finanzstelle 
5704-1401-0-AZ03, „ARAP-Investitionsprogramm Klimaschutz“, in Höhe von 
20.000.000 € p.a. zur Verfügung. Das Programm ist bis Ende 2025 befristet. Es bleibt 
dann abzuwarten, wie sich die Förderkulisse in den kommenden Jahren durch weitere 
Fördermittel der EU, des Bundes oder des Landes entwickeln wird. Darüber hinaus ist 
Ausschuss Klima, Umwelt und Grün 24.08.2023 
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / In-
ternationales 28.08.2023 
Finanzausschuss 04.09.2023 
Rat 07.09.2023

2 
derzeit offen, wann das Gebäudeenergiegesetzes beschlossen wird. Die zur Maßnah-
menfinanzierung ab dem Haushalt 2025 ff. gegebenenfalls benötigten zusätzlichen 
Aufwandsermächtigungen, werden vom Dezernat für Klima, Umwelt, Grün und Liegen-
schaften, im Zuge des Haushaltsplanaufstellungsprozesses 2025, innerhalb des dann 
zugewiesenen Budgets, vorgesehen. 
 
Die Fördermittel sind mit einer Gegenleistungsverpflichtung von 25 Jahren verbunden. 
Im Haushaltsplan 2023/2024 wurden im Teilergebnisplan des Umwelt- und Verbrau-
cherschutzamtes, Produktgruppe 1401 Umweltordnung, -vorsorge, in der Teilplanzeile 
16, sonstige ordentliche Aufwendungen für die Jahre 2023, 2024 und 2025, für das 
Förderprogramm Investitionsprogramm Klimaschutz 2.000.000 € p.a. zur „Auflösung 
der Gegenleistungsverpflichtung“ berücksichtigt. Zum Stand 8. Mai 2023 wurden För-
dermittel in Höhe von insgesamt rund 1.775.705 € (2022 und 2023) ausgezahlt.

3 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 Ja, investiv Investitionsauszahlungen   20.000.000 € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            
% 
 Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme  bis zu 
2.000.000 € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            
% 
Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
c) bilanzielle Abschreibungen         € 
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Erträge          € 
b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten         € 
Einsparungen: ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
Beginn, Dauer        
 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung  
 
Aufgrund der Änderungen der „Bundesförderung für effiziente Gebäude“ (BEG) zum 1. Januar 
2023, die Grundlage für die Förderung der Stadt Köln ist, sind Aktualisierungen und Anpas-
sungen der aktuellen Förderrichtlinie notwendig geworden. 
 
Die neuen Förderprogramme sollen zusätzliche Anreize für die Kölner Bürger und weitere In-
vestoren schaffen, um Investitionen in den Ausbau regenerativer Energien zu steigern.  
 
Mit der Förderung können zusätzlich große Potenziale an Dachflächen von Gewerbeimmobi-
lien von Kleinstunternehmen, klein und mittelständischen Unternehmen (KMU) für den Photo-
voltaik-Ausbau erschlossen werden. 
 
Die Aufteilung in drei Förderprogramme wird erforderlich, da für Gebäudesanierung von 
Wohnimmobilien, den Photovoltaik-Ausbau bei Wohn- oder Gewerbeimmobilien unterschiedli-
che Rahmenbedingungen gelten: Die Weiterentwicklung der Gebäudesanierung von Wohnim-
mobilien ist abhängig von der zukünftigen Ausrichtung der „Bundesförderung für effiziente Ge-
bäude“ (BEG) sowie den rechtlichen Rahmenbedingungen. enDer Photovoltaik-Ausbau für

4 
Wohn- oder Gewerbeimmobilien wiederum ist von der zukünftigen Entwicklung der Förder-
landschaft von EU, Bund und Land abhängig.  
 
Zudem hat der Rat der Stadt Köln beschlossen, dass Köln bis 2035 klimaneutral werden soll. 
Im Jahr 2019 liegen die THG-Emissionen in Köln bei 9,5 Millionen Tonnen CO₂-Äquivalenten. 
Um Klimaneutralität zu erreichen, müssen die Emissionen auf unter eine Million Tonnen CO₂-
Äquivalente pro Jahr gesenkt werden. 
 
Zentrale Voraussetzungen für Klimaneutralität ist unter anderem die Dekarbonisierung der 
Wärmeversorgung (z. B. Substitution fossiler Energieträger durch Erneuerbare Energien) in 
Bestandsgebäuden.  
 
Die Sektorenkopplung (z. B. Strom im Wärmesektor für Wärmepumpen) wird in Köln zu einem 
Anstieg des Strombedarfs um den Faktor 2,5 führen, weshalb auf dem Kölner Stadtgebiet ein 
erheblicher Ausbau der Photovoltaik erforderlich ist. 
 
Die geförderten Maßnahmen haben eine direkte Wirkung auf die Erreichung der ambitionier-
ten Ziele auf dem Weg zur Klimaneutralität bis 2035. Die vorbereiteten Veränderungen sollen 
eine nachhaltige Transformation fördern und insbesondere private Haushalte bei ihren Klima-
schutzvorhaben unterstützen. 
 
Aktueller Sachstand zum Förderprogramm „Gebäudesanierung und Erneuerbare Ener-
gien“ 
Das Förderprogramm leistet einen Beitrag zur CO₂-Minderung und zur Erfüllung der Klima-
schutzverpflichtungen der Stadt Köln. Im Rahmen der Beschlussfassung des Rates zum Me-
diationsverfahren Klimawende Köln - RheinEnergie (3762/2021) am 14. Dezember 2021 
wurde die Fortschreibung der 2018 beschlossenen Richtlinie „Altbausanierung und Energieef-
fizienz - klimafreundliches Wohnen“ (3520/2017) bereits angekündigt und konnte zum 1. April 
2022 mit einem Volumen von 20.000.000 € Investitionsmitteln pro Jahr bis 2026 weitergeführt 
werden (4342/2021).  
Mit dem Teilprogramm „Bundesgeförderte Maßnahmen“ werden die vom Bund geförderten 
Maßnahmen einfacher und transparenter zusätzlich finanziert. Es besteht die Möglichkeit, ei-
nen Zuschuss in Höhe von 10 Prozent der förderfähigen Kosten zur bestehenden „Bundesför-
derung für energieeffiziente Gebäude“ (BEG) zu erhalten.  
Darüber hinaus werden im Teilprogramm „Köln-spezifische Maßnahmen“ eigene kommunale 
Schwerpunkte gesetzt, die nicht durch andere Förderprogramme abgedeckt werden. Ein För-
derschwerpunkt der Köln-spezifischen Maßnahmen ist die Solaroffensive mit deutlich attrakti-
veren Zuschüssen.  
Die Inanspruchnahme der Fördermittel nahm mit der Veränderung der politischen Rahmenbe-
dingungen und dem zunehmenden Bekanntheitsgrad des Programms zu. Seit 4. April 2022 
sind insgesamt über 6.000 Förderanträge gestellt worden. 
Seit 1. April 2022 bis zum 5. Juli 2023 wurde über das Fördermittelmanagementsystem 
GRANTOR eine Fördersumme in Höhe von rund 8.000.000 € genehmigt.  
Insgesamt ist bei der Bewertung der Antragszahlen und der Antragssummen zu berücksichti-
gen, dass Engpässe bei der Umsetzung der Maßnahmen im Handwerk und Lieferschwierig-
keiten bei den benötigten Materialien bestanden haben. Zudem kann der Bekanntheitsgrad 
des bestehenden Förderprogramms durch zusätzliche Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit 
weiter gesteigert werden. Aus diesem Grund sind zum aktuellen Zeitpunkt die ausgezahlten 
Förderbeträge nicht aussagekräftig. 
 
Neue Fördermaßnahmen  
Mit dem Ratsbeschluss (4342/2021) zum Förderprogramm „Gebäudesanierung und Erneuer-
bare Energien - klimafreundliches Wohnen“ wurde die Verwaltung beauftragt, die Förderung 
von Photovoltaik auf Gewerbegebäuden und für Mieterstromanlagen vorzubereiten. Auf dieser

5 
Basis wurden folgende neue Fördertatbestände entwickelt. 
 
Photovoltaik auf Gewerbegebäuden 
Um einen zusätzlichen Anreiz für Unternehmen zum Ausbau von Photovoltaikanlagen zu 
schaffen, schlägt die Verwaltung vor, die Förderung auf Maßnahmen im Bereich Gewerbeim-
mobilien von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) im Sinne 
der Definition der Europäischen Union (EU-Empfehlung 2003/361/EG: Unternehmen mit weni-
ger als 250 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von höchstens 50.000.000 € oder einer 
Jahresbilanzsumme von höchstens 43.000.000 €) auszuweiten. 
 
 
Quelle: Unternehmensregister-System (URS), IT.NRW, Datenstand: 2021, Analyse: 
27.03.2023 
 
Mieterstrom-Anlagen (Wohnen und Gewerbe) 
Das Fördermodell für PV-Mieterstrom, der an die aktuelle Einspeisevergütung gekoppelte 
Mieterstromzuschlag, hat sich bisher nicht bewährt, weil Investoren vor den zu hohen Kosten 
zurückschreckenbei der aktuellen Mieterstromregelung müssen die Stromerzeugenden ein 
Gewerbe anmelden, Stromlieferverträge mit den Mietenden und Rahmenverträge mit Netzbe-
treibenden und Energieversorgenden abschließen. Eine Änderung dieser Rahmenbedingun-
gen ist mit dem „Entwurf eines Gesetzes zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Ener-
gieerzeugung“ der Bundesregierung geplant. 
Zusätzlich entstehen Mehrkosten für Photovoltaik-Anlagen aufgrund von Machbarkeitsstudien 
vor Projektbeginn, Zusammenlegung von Hausanschlüssen, Messplätzen für Summenzähler, 
neuen Zählerschränken oder intelligenten Steuereinheiten. Aus diesem Grund soll zukünftig 
die notwendige Anpassung der Stromverteilung mit 50 Prozent (maximal 6.000 €) gefördert 
werden.  
Weiterentwicklung der Förderkulisse gemäß Strategie Klimaneutrales Köln  
Auf Grundlage der Beschlussvorlage (4342/2021) hat die Verwaltung die Förderrichtlinie „Ge-
bäudesanierung und Erneuerbare Energien - klimafreundliches Wohnen“ inhaltlich weiterent-
wickelt.  
 
Da die neuen Programme der Förderrichtlinie unterschiedliche Zielgruppen ansprechen und 
verschiedene Voraussetzungen beinhalten, werden diese aus Gründen der Transparenz und 
besseren Differenzierbarkeit sowie zur Erstellung von Datengrundlagen für das Monitoring im

6 
Zusammenhang mit der Strategie zum klimaneutralen Köln in drei eigenständige Förderpro-
gramme „Gebäudesanierung - klimafreundliches Wohnen“ und „Photovoltaik - klimafreundli-
ches Wohnen“ und „Photovoltaik - klimafreundliches Arbeiten“ aufgeteilt.  
Da nur wenige Antragstellende Maßnahmen aus beiden Teilbereichen beantragen, sind die 
relevanten Voraussetzungen und Anforderungen so direkter auffindbar. Dies hat auch den 
Vorteil, dass zukünftige Änderungen in der Förderlandschaft vom Land NRW oder vom Bund 
besser berücksichtigt werden können. Für jede Antragstellung wird ein Check auf Doppelung 
routinemäßig durchgeführt. 
 
Folgende inhaltliche Änderungen sind geplant: 
A. Förderprogramm Gebäudesanierung - klimafreundliches Wohnen  
 
Bei der Gebäudesanierung bedarf es Anpassungen, da sich die Bundesförderung zum 1. Ja-
nuar 2023 geändert hat. 
 
Geförderte Gebäude 
Zukünftig sollen auch Vorhaben an gemischt genutzten Bestandsgebäuden mit Wohn- und Ge-
werbeeinheiten gefördert werden. Eine Förderung von Nichtwohngebäuden (NWG) wird weiter-
hin ausgeschlossen. 
 
Antragsberechtigte 
Seit 1. Januar 2023 werden in der Bundesförderung für energieeffiziente Gebäude (kurz: 
BEG) alle Investoren bei Wohngebäuden als Fördermittelempfänger zugelassen. Zukünftig 
sollen auch Investoren einen Förderantrag bei der Stadt Köln stellen können.  
 
Bei Contractoren muss die erzeugte Energie im Gebäude selbst oder im Quartier, ohne 
Durchleitung durch das öffentliche Versorgungsnetz, für die Letztverbraucher nutzbar ge-
macht werden. Die Förderung kommt den Abnehmern der Leistung zugute. In diesem Zusam-
menhang findet ein erweitertes Prüfverfahren statt.  
 
Förderbedingungen 
Die Förderhöchstgrenze soll von 30.000 € pro Jahr und Antragsteller*in auf 50.000 € pro Jahr 
und förderfähigem Gebäude angehoben werden.  
 
Anlagen zur Wärmeerzeugung 
Gebäude- und Fernwärmenetze werden zukünftig als „Anlagen zur Wärmeerzeugung“ über 
den „Zuschuss zur Bundesförderung“ gefördert. Die Köln-spezifische Förderung kann einge-
stellt werden. 
 
Die Förderung von Wärmepumpen soll auf Luft/Wasser-Wärmepumpen ausgeweitet werden. 
Bei Verwendung natürlicher Kältemittel soll ein Bonus von 5 Prozent der anerkannten förder-
fähigen Kosten zusätzlich gezahlt werden.  
 
Durch die Aufnahme von Brennstoffzellenheizungen in die Bundesförderung, wird die Köln-
spezifische Förderung von Blockheizkraftwerken eingestellt. Es werden nur Anlagen gefördert, 
die ausschließlich mit grünem Wasserstoff oder Biomethan betrieben werden. 
 
Übersicht der geförderten Maßnahmen 
Maßnahme Gebäudesanierung 
(Stadt Köln) 
BEG 
(seit 1.1.2023) 
Wohngebäude (KfW) 
Sanierung von bestehenden Immobilien 
zum Effizienzhaus 10 % 5 – 25 % 
Baubegleitung 10 % 50 % 
Einzelmaßnahmen (BAFA)

7 
Wärmedämmung 10 % 20 % 
Fenster und Türen 10 % 20 % 
Sommerlicher Wärmeschutz 10 %  20 % 
Lüftungsanlagen 10 % 20 % 
Efficiency Smart Home  10 % 20 % 
Wärmenetze (neu) 10 % 40 % 
Wärmepumpen (aktualisiert) 10 % 40 % 
Brennstoffzellenheizungen (neu) 10 % 35 % 
Solarthermie 10 % 35 % 
Holz-Pellet-Heizungen 10 % 20 % 
Heizungsoptimierung 10 % 20 % 
Fachplanung + Baubegleitung 10 % 50 % 
Bonus der Stadt Köln 
Bonus umweltfreundliche Dämmstoffe + 15 €/m² Dämmung  
Bonus Wärmepumpe mit natürlichen 
Kältemitteln (neu) + 5 % + 5 % 
Bonus für gleichzeitige Dachbegrünung bei 
Errichtung einer Solarkollektor-Anlage + 5 %  
Hinweis: Zuschuss und Bonus werden auf Basis der anerkannten förderfähigen Kosten be-
rechnet. 
 
 
B. Förderprogramm Photovoltaik - klimafreundliches Wohnen 
 
Die Änderungen sollen zusätzliche Anreize für den Photovoltaik-Ausbau schaffen. 
 
Geförderte Gebäude 
Zukünftig sollen auch Vorhaben an gemischt genutzten Bestandsgebäuden mit Wohn- und Ge-
werbeeinheiten gefördert werden. 
 
Antragsberechtigte 
Analog zur Bundesförderung für energieeffiziente Gebäude (kurz: BEG) sollen alle Investoren 
als Fördermittelempfänger zugelassen werden. Zukünftig sollen auch Investoren einen För-
derantrag bei der Stadt Köln stellen können.  
 
Bei Contractoren muss die erzeugte Energie im Gebäude selbst oder im Quartier, ohne 
Durchleitung durch das öffentliche Versorgungsnetz, für die Letztverbraucher nutzbar ge-
macht werden. Die Förderung kommt den Abnehmern der Leistung zugute. In diesem Zusam-
menhang findet ein erweitertes Prüfverfahren statt.  
 
Förderbedingungen 
Die Förderhöchstgrenze soll von 30.000 € pro Jahr und Antragsteller*in auf 50.000 € pro Jahr 
und förderfähigem Gebäude angehoben werden. 
 
C. Förderprogramm Photovoltaik - klimafreundliches Arbeiten 
 
Durch das neue Förderprogramm können zusätzliche Dachflächen und Interessensgruppen 
für den Photovoltaik-Ausbau erschlossen werden. 
 
Geförderte Gebäude 
Zukünftig sollen auch Vorhaben an bestehenden Gewerbeimmobilien von Kleinstunternehmen 
sowie kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) im Sinne der Definition der Europäischen

8 
Union (EU-Empfehlung 2003/361/EG: Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten und ei-
nem Jahresumsatz von höchstens 50.000.000 € oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 
43.000.000 €) gefördert werden. 
 
 
Übersicht der geänderten Maßnahmenförderung für beide Photovoltaik-Förderpro-
gramme 
 
Maßnahmen 
 
Photovoltaik – klima-
freundliches Wohnen 
und Arbeiten 
(neu) 
Köln-spezifische  
Maßnahmen 
(alt) 
Photovoltaik-Anlage 
300 €/kWp bis 10 kWp 
250 €/kWp ab 10 kWp bis 
50 kWp 
250 €/kWp 
Batteriespeicher in Kombination mit 
PV-Anlagen 250 €/kWh 150 €/kWh 
Steckersolargerät 300 €/Wohneinheit 200 €/Wohneinheit 
Steckersolargerät für Köln-Pass 
Inhaber*innen (neu) 600 €/Wohneinheit  
Mieterstrom (neu) 
50 % der nachgewiesen 
förderfähigen Zusatzkosten  
(maximal 6.000 €) 
 
Bonus für gleichzeitige Dachbegrü-
nung bei Errichtung einer PV-An-
lage 
+ 50 €/kWp + 50 €/kWp 
Einzelfallentscheidung maximal 50.000 € pro Ge-
bäude 
maximal 10.000 € pro An-
trag 
 
 
Finanzierung 
Die Mittel stehen im Haushaltsplan 2023/2024, im Teilfinanzplan des Umwelt- und Verbrau-
cherschutzamtes, in der Produktgruppe 1401, Umweltordnung, -vorsorge, in der Teilplanzeile 
11, Auszahlungen von aktivierbaren Zuwendungen, bei der Finanzstelle 5704-1401-0-AZ03, 
„ARAP-Investitionsprogramm Klimaschutz“, in Höhe von 20.000.000 € p.a. zur Verfügung.  
 
Das Programm ist bis Ende 2025 befristet. Es bleibt dann abzuwarten, wie sich die Förderku-
lisse in kommenden Jahren durch weitere Fördermittel der EU, des Bundes oder des Landes 
entwickelt wird. Darüber hinaus ist derzeit offen, wann das Gebäudeenergiegesetzes be-
schlossen wird.  
 
Die zur Maßnahmenfinanzierung ab dem Haushalt 2025 ff. gegebenenfalls benötigten zusätz-
lichen Aufwandsermächtigungen, werden vom Dezernat für Klima, Umwelt, Grün und Liegen-
schaften, im Zuge des Haushaltsplanaufstellungsprozesses 2025, innerhalb des dann zuge-
wiesenen Budgets, vorgesehen. 
 
Die Fördermittel sind mit einer Gegenleistungsverpflichtung von 25 Jahren verbunden. Im 
Haushaltsplan 2023/2024 wurden im Teilergebnisplan des Umwelt- und Verbraucherschutz-
amtes, Produktgruppe 1401 Umweltordnung, -vorsorge, in der Teilplanzeile 16, sonstige or-
dentliche Aufwendungen für die Jahre 2023, 2024 und 2025, für das Förderprogramm Investi-
tionsprogramm Klimaschutz 2.000.000 € p.a. zur „Auflösung der Gegenleistungsverpflichtung“ 
berücksichtigt. Zum Stand 8. Mai 2023 wurden Fördermittel in Höhe von insgesamt rund 
1.775.705 € (2022 und 2023) ausgezahlt.

9 
Öffentlichkeitsarbeit: 
Ausführliche Informationen zu den drei neuen Förderprogrammen werden auf der Internet-
seite der Stadt Köln veröffentlicht. 
 
Um die Zahl der Anträge weiter zu erhöhen, sollen die Förderprogramme weiterhin in der Öf-
fentlichkeit beworben werden. Die Bewerbung des Förderprogramms ist Teil der Solaroffen-
sive, die den Ausbau der Photovoltaik in Köln beschleunigen soll. Dazu ist eine kontinuierliche 
und professionelle Öffentlichkeitsarbeit notwendig. Geplant sind Artikel- und Anzeigenschal-
tungen sowie Plakataktionen und die Präsentation des Programms auf öffentlichen Veranstal-
tungen.  
 
Zudem wird das von RheinEnergie AG, Handwerkskammer zu Köln und Stadt Köln betriebene 
Beratungszentrum „Treffpunkt Solar“ auf das Programm hinweisen und die Solaroffensive 
flankieren. 
 
Erläuterungen zu Anlage 4: 
Für die Fördermittel in Höhe von 20.000.000 € p.a. sind 2.000.000 € p.a. kumuliert für die Auf-
lösung der Gegenleistungsverpflichtung (Zuschüsse der Kernverwaltung an Dritte, denen da-
mit eine mehrjährige zeitbezogene Gegenleistungsverpflichtung auferlegt wird; §44 Abs. 2 
Satz 2 KomHVO) für 2023, 2024 und 2025 veranschlagt. Das heißt, in 2023 werden 2.000.000 
€ (zzgl. der noch nicht ausgezahlten Bewilligungen aus 2022), in 2024 dann rund 2.264.300 € 
bereitgestellt. Da die Mittel nicht vollständig zum Jahresanfang abfließen, sondern verteilt auf 
das Jahr, wird ein durchschnittlicher Mittelabfluss zum 1. Juli des jeweiligen Jahres angenom-
men und daher nur 50 % im jeweiligen ersten Jahr berücksichtigt. Eine Übersicht der Ansätze 
ist in der Anlage 5 dargestellt. 
 
Inkraftsetzung 
 
Es ist beabsichtigt, die Richtlinie zum 2. Oktober 2023 in Kraft zu setzen. 
 
 
 
Anlagen:  
Anlage 1 Förderrichtlinie Gebäudesanierung und Erneuerbare Energien – klimafreundliches 
Wohnen 
Anlage 2 Förderrichtlinie Photovoltaik– klimafreundliches Wohnen 
Anlage 3 Förderrichtlinie Photovoltaik– klimafreundliches Arbeiten 
Anlage 4 Übersicht über Förderbausteine 
Anlage 5 Finanzen – Auflösung Gegenleistungsverpflichtung

Anlage 1 Förderrichtlinie Gebäudesanierung - klimafreundliches Wohnen

20629 Zeichen

Förderrichtlinie der Stadt Köln 
 
Gebäudesanierung – klimafreund-
liches Wohnen

II 
Kontakt 
 
Stadt Köln 
Umwelt- und Verbraucherschutzamt 
Willy-Brandt-Platz 2 
50679 Köln 
 
 
Internet: http://www.stadt-koeln.de/gebaeudesanierung 
 
 
Stand: 10.08.2023

III 
Inhalt 
 
Zielsetzung .................................................................................................................................. 6 
Geltungsbereich ......................................................................................................................... 6 
Rechtsanspruch .......................................................................................................................... 6 
1. Bundesförderung .................................................................................................................... 7 
1.1 Zuschuss zur Bundesförderung ........................................................................................ 7 
1.1.1 Geförderte Maßnahmen ............................................................................................ 7 
1.1.2 Besondere Bestimmungen ......................................................................................... 7 
1.1.3 Höhe der Zuwendung ................................................................................................ 7 
2. Bonus der Stadt Köln .............................................................................................................. 7 
2.1 Bonus umweltfreundliche Dämmung ............................................................................... 7 
2.1.1 Geförderte Maßnahmen ............................................................................................ 7 
2.1.2 Besondere Bestimmungen ......................................................................................... 8 
2.1.3 Höhe der Zuwendung ................................................................................................ 8 
2.3 Bonus Wärmepumpe mit natürlichem Kältemittel .......................................................... 8 
2.2.1 Geförderte Maßnahme .............................................................................................. 8 
2.2.2 Besondere Bestimmungen ......................................................................................... 8 
2.2.3 Höhe der Zuwendung ................................................................................................ 9 
2.3 Bonus Solarkollektoranlage mit gleichzeitiger Dachbegrünung ...................................... 9 
2.3.1 Geförderte Maßnahmen ............................................................................................ 9 
2.3.2 Besondere Bestimmungen ......................................................................................... 9 
2.3.3 Höhe der Zuwendung ................................................................................................ 9 
3. Antragstellung und Bewilligungsverfahren ............................................................................ 9 
3.0 Allgemeine Fördervoraussetzungen ................................................................................. 9 
3.1 Förderempfänger .............................................................................................................. 9 
3.1.1 Antragsberechtigung .................................................................................................. 9 
3.1.2 Antragsstellende ...................................................................................................... 10 
3.2 Eigenerklärung ................................................................................................................ 10 
3.3 Verfahren ........................................................................................................................ 10 
3.2.1 Antragszeitpunkt ...................................................................................................... 10 
3.2.2 Antragsverfahren und Bewilligung .......................................................................... 10 
3.2.3 Verwendungsnachweis und Auszahlung ................................................................. 11

IV 
3.2.4 Abruffristen der Fördermittel .................................................................................. 11 
3.2.5 Mitteilungspflichten ................................................................................................. 11 
3.3 Fördermittel .................................................................................................................... 11 
3.3.1 Förderhöchstgrenzen und Kumulierung .................................................................. 12 
3.3.2 Rückforderung von Fördermitteln ........................................................................... 12 
3.4 Gegenleistungsverpflichtung .......................................................................................... 12 
4. Haftung ................................................................................................................................. 13 
5. Inkrafttreten ......................................................................................................................... 13

5 
 
Abkürzungsverzeichnis  
BAFA Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle 
BEG Bundesförderung für effiziente Gebäude 
BEG EM Einzelmaßnahme nach Bundesförderung für effiziente Gebäude 
BEG WG Wohngebäude gemäß Bundesförderung für effiziente Gebäude 
KfW Kreditanstalt für Wiederaufbau 
THG Treibhausgas 
  
 
 
Tabellenverzeichnis 
Tabelle 1: Förderfähige Dämmstoffe und Dämmmaterialien……………………….…....8

6 
 
Zielsetzung 
Die Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen zur energetischen Gebäudesanierung 
in Köln, soll die Umsetzung der anspruchsvollen Klimaschutzziele der Stadt Köln un-
terstützen, indem Anreize gesetzt werden, den Energieverbrauch zu reduzieren sowie 
die lokal verfügbaren Potenziale erneuerbarer Energien zu heben. 
 
Durch das Förderprogramm „Gebäudesanierung – klimafreundliches Wohnen“ werden 
Investitionsanreize dahingehend hervorgerufen, Gebäude durch Maßnahmen zu sa-
nieren und den Verbrauch von fossilen Energieträgern zu vermindern, die in ihrem 
Ergebnis die Emissionen (z. B. CO ₂, NOx, Feinstaub) in Köln in den nächsten Jahren 
senken werden. 
 
Private Haushalte sind für 19 Prozent des Energieverbrauches für Strom und Wärme 
in Köln verantwortlich (vgl. THG-Bilanz 2019). Ziel des Programms ist es, mit den ver-
fügbaren städtischen Mitteln möglichst große Klimaschutzeffekte zu erreichen und ei-
nen Anstoß für wesentliche eigene Bemühungen der Bürger *innen unserer Stadt zur 
Durchführung wünschenswerter Maßnahmen im Sinne des Klimaschutzes zu geben. 
 
Geltungsbereich 
Die Stadt Köln fördert innerhalb des Stadtgebietes, die im Folgenden beschriebenen 
Maßnahmen in bauaufsichtlich genehmigten Bestandsgebäuden zu Wohnzwecken o-
der gemischt genutzten Bestandsgebäuden mit Wohn- und Gewerbeeinheiten. 
 
Rechtsanspruch 
Bei dem För derprogramm „Gebäudesanierung – klimafreundliches Wohnen“ handelt 
es sich um eine freiwillige Leistung der Stadt Köln. Ein Rechtsanspruch auf Bewilligung 
von Zuschüssen besteht daher nicht. Die Zuteilung erfolgt im Rahmen der haushalts-
rechtlich zur Verfügung stehenden Mittel in der Reihenfolge des Eingangs der vollstän-
digen prüfungsfähigen Anträge, einschließlich der zum Nachweis der richtlinienkonfor-
men Fertigstellung der Maßnahmen geforderten Belege.  
 
Bei einer gravierenden Änderung der Finanzlage ist di e Stadt berechtigt, das Förder-
programm zu stoppen und keine Förderzusagen mehr zu erteilen. Dies ist anzuneh-
men, wenn die Änderung der Finanzlage zu einer haushaltswirtschaftlichen Sperre o-
der zu einem Haushaltssicherungskonzept in dem betreffenden Jahr führt oder geführt 
hat. 
 
Das Förderprogramm „Gebäudesanierung - klimafreundliches Wohnen“ wurde vom 
Rat der Stadt Köln am 07.09.2023 beschlossen und tritt am  02.10.2023 in Kraft mit 
einer Laufzeit bis zum 31.12.2025.

7 
 
1. Bundesförderung 
Gefördert werden Vorhaben an der Gebäudehülle, der Anlagentechnik (außer Hei-
zung), den Anlagen zur Wärmeerzeugung (Heizungstechnik) und der Heizungsopti-
mierung als Einzelmaßnahmen oder Maßnahmenpakete nach „Bundesförderung für 
effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen“ (BEG EM) sowie die Sanierung von Wohn-
gebäuden, die einen Effizienzhaus-Standard nach „Bundesförderung für effiziente 
Gebäude – Wohngebäude“ (BEG WG) erreichen. 
 
 
1.1 Zuschuss zur Bundesförderung 
 
1.1.1 Geförderte Maßnahmen 
Gefördert werden Maßnahmen, für die bereits eine rechtsverbindliche Förderzusage 
des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), der Kreditanstalt für 
Wiederaufbau (KfW) oder eines Finanzierungspartners (KfW) vorliegt, soweit in die-
ser Richtlinie keine abweichenden Regelungen getroffen werden. 
 
Eine detaillierte Beschreibung der aktuell förderfähigen Maßnahmen finden Sie auf 
den Internetseiten der Fördermittelgebenden, zum Beispiel bafa.de/beg oder 
kfw.de/beg. 
 
1.1.2 Besondere Bestimmungen 
Nicht förderfähig sind: 
 Verwendung von Tropenhölzern bei Fenstern und Türen 
 Pelletöfen, Scheitholzkessel und Holzhackschnitzelkessel 
 
1.1.3 Höhe der Zuwendung 
10 Prozent der anerkannten, förderfähigen Kosten gemäß Bundesförderung (BEG) 
 
 
2. Bonus der Stadt Köln 
Für ausgewählte, ökologisch wertvolle Einzelmaßnahmen zahlt die Stadt Köln zu-
sätzlich eine Bonusförderung. 
 
2.1 Bonus umweltfreundliche Dämmung 
 
2.1.1 Geförderte Maßnahmen 
Der Einbau umweltfreundlicher Dämmstoffe bei der Sanierung von Bauteilen der Ge-
bäudehülle gemäß 1.1 Bundesgeförderte Maßnahmen wird zusätzlich gefördert.

8 
 
Die verwendeten Dämmstoffe müssen nach „Blauer Engel“ oder „natureplus®“ zertifi-
ziert sein oder die Dämmmaterialien sind in der Tabelle „Förderfähige Dämmstoffe und 
Dämmmaterialien“ enthalten.  
Es muss eine bauaufsichtliche Zulassung für die Anwendung der jeweiligen Dämm-
stoffe vorliegen. 
 
Tabelle 1: Förderfähige Dämmstoffe und Dämmmaterialien 
Dämmstoffe auf Holz-Basis 
Holzfasermatten 
Holzfaserplatten 
Holzschüttungen 
Sonstige Dämmstoffe aus nach-
wachsenden Rohstoffen 
Flachs 
Hanf 
Jute 
Kork 
Schilf 
Stroh 
Wolle 
Zellulose Zelluloseflocken 
Zelluloseplatten 
 
2.1.2 Besondere Bestimmungen 
Werden bei der Dämmung eines Bauteils umweltfreundliche Dämmstoffe mit weiteren 
Dämmstoffen kombiniert, wird der Bonus im Verhältnis der Dämmschichtdicken redu-
ziert. 
 
2.1.3 Höhe der Zuwendung 
15 Euro pro Quadratmeter gedämmter Bauteilfläche, bei vollständiger Dämmung eines 
Bauteils mit umweltfreundlichen Dämmstoffen 
 
 
2.3 Bonus Wärmepumpe mit natürlichem Kältemittel 
 
2.2.1 Geförderte Maßnahme 
Für Wärmepumpen gemäß 1.1 Bundesgeförderte Maßnahmen wird zusätzlich ein 
Bonus gewährt, wenn ein natürliches Kältemittel eingesetzt wird. 
 
2.2.2 Besondere Bestimmungen 
Es werden die natürlichen Kältemittel nach BEG Wärmepumpenbonus anerkannt.

9 
 
2.2.3 Höhe der Zuwendung 
5 Prozent der nachgewiesenen förderfähigen Kosten gemäß Bundesförderung (BEG) 
 
 
2.3 Bonus Solarkollektoranlage mit gleichzeitiger Dachbegrünung 
 
2.3.1 Geförderte Maßnahmen 
Die gleichzeitige Begrünung des Daches unter einer neu zu errichtenden Solarkollek-
toranlage nach 1.1 Bundesgeförderte Maßnahmen wird gefördert. 
 
2.3.2 Besondere Bestimmungen 
Die Begrünung der Dachfläche muss gleichzeitig über das Förderprogramm „Grün 
hoch 3 - Dächer | Fassaden | Höfe“ gefördert werden. 
 
2.3.3 Höhe der Zuwendung 
5 Prozent der nachgewiesenen förderfähigen Kosten gemäß Bundesförderung (BEG) 
 
 
3. Antragstellung und Bewilligungsverfahren 
 
3.0 Allgemeine Fördervoraussetzungen 
Es gelten die Regelungen und technischen Anforderungen der „Bundesförderung für 
effiziente Gebäude“ (BEG), soweit keine abweichenden Regelungen in dieser Richtli-
nie getroffen wurden. 
 
3.1 Förderempfänger 
 
3.1.1 Antragsberechtigung 
Antragsberechtigt sind alle Investoren von förderfähigen Maßnahmen an den im „För-
dergegenstand“ genannten Gebäuden:  
 natürliche und juristische Personen des privaten Rechts 
 Wohnungseigentümergemeinschaften im Sinne des Wohnungseig entumsge-
setzes (WEG) 
 Personengesellschaften 
 gemeinnützigen Organisationsformen, einschließlich Kirchen (i.S.v. § 5 Abs. 1 
Nr. 9 KStG). Der Nachweis der Gemeinnützigkeit ist durch eine entsprechende 
Bescheinigung des Finanzamtes über die Freistellung von der Körperschafts-
steuer zu erbringen.

10 
 
Contractoren sind ebenfalls antragsberechtigt. Die erzeugte Energie muss ohne 
Durchleitung durch öffentliche Versorgungsnetze nutzbar gemacht werden. Die För-
derung kommt den Abnehmern der Leistung zugute.  
 
3.1.2 Antragsstellende 
Die Antragstellung erfolgt durch die Antragsberechtigten oder durch eine*n Bevoll-
mächtigte*n, z. B. Fachunternehmen, Contractor, Hausverwaltung. 
 
Bei mehreren Eigentümer*innen ist das Einverständnis aller Eigentümer*innen nach-
zuweisen. Bei  Wohnungseigentümergemeinschaften ist ein entsprechender Be-
schluss der Eigentümergemeinschaft vorzulegen. 
 
Wenn die Investor*innen nicht die Eigentümer*innen des Gebäudes sind, dann muss 
eine entsprechende schriftliche Erlaubnis bzw. eine vertragliche Regelung mit den ent-
sprechenden Eigentümer*innen nachgewiesen werden. 
 
 
3.2 Eigenerklärung 
Die*der Antragstellende erklärt, dass sie bzw. er über alle notwendigen rechtlichen und 
technischen Genehmigungen verfügt. Bei der Prüfung der Zuschussbewilligung durch 
das Umwelt- und Verbraucherschutzamt wird keine Prüfung der Sach- und Rechtslage 
durchgeführt. Die*der Antragstellende trägt die rechtliche und tatsächliche Verantwor-
tung für die Durchführbarkeit der beantragten Maßnahme. Sollte die Maßnahme gegen 
Rechtsvorschriften verstoßen oder praktisch nicht durchführbar sein, kann die Zuwen-
dung zurückgefordert werden. Anträge werden nur auf Plausibilität geprüft. 
 
 
3.3 Verfahren 
 
3.2.1 Antragszeitpunkt 
Der eingereichte Förderbescheid darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter 
01.01.2023 sein. 
Die Maßnahmen dürfen vor Antragstellung bei der Stadt Köln begonnen, aber nicht 
abgeschlossen sein. Maßnahmen, die vor Antragstellung bei der Stadt Köln bereits 
abgeschlossen sind, werden nicht gefördert.  
 
3.2.2 Antragsverfahren und Bewilligung 
Die Anträge sind auf den dafür vorgesehenen Formularen zu stellen und einschließlich 
der erforderlichen Anlagen über das zentrale Online -Förderportal der Stadt Köln ein-
zureichen. 
 
Nach Eingang des Antrags erhält die*der Antragsteller*in eine Eingangsbestätigung 
mit Angabe der Antragsnummer. Sofern der Antrag nicht vollständig ist, werden die

11 
 
fehlenden Unterlagen nachgefordert. Der Antrag wird abgelehnt, wenn die erfor derli-
chen Unterlagen nicht fristgerecht nachgereicht werden. 
 
Nach Prüfung der eingereichten Unterlagen erfolgt eine schriftliche Information über 
den maximal möglichen Förderbetrag in Form eines Bewilligungsbescheides. Eine 
nachträgliche Erhöhung der Förd erung ist nicht möglich. Bei Ablehnung des Förder-
antrags erfolgt eine entsprechende Mitteilung. 
 
Maßgeblich für die Höhe der Zuschüsse sind die Angaben über die anerkannten för-
derfähigen Kosten in den vorgelegten Förderbescheiden der Kreditanstalt für Wieder-
aufbau (KfW), Ihres Kreditinstituts (KfW) oder des Bundesamtes für Wirtschaft und 
Ausfuhrkontrolle (BAFA). 
 
3.2.3 Verwendungsnachweis und Auszahlung 
Sobald der endgültige Bescheid des BAFA oder der KfW vorliegt, kann der Verwen-
dungsnachweis mit weiteren erforderlichen Anlagen über das Online-Förderportal der 
Stadt Köln eingereicht werden. Ist der Verwendungsnachweis nicht vollständig, wer-
den die fehlenden Unterlagen nachgefordert. Der Antrag wird abgelehnt, wenn die er-
forderlichen Unterlagen nicht fristgerecht nachgereicht werden. 
 
Nach positiver Prüfung der Nachweise wird der Zuschuss bewilligt und ausgezahlt. 
Hierüber wird ein endgültiger Bescheid ausgestellt. Bei Ablehnung des Förderantrags 
erfolgt eine entsprechende Mitteilung. 
 
3.2.4 Abruffristen der Fördermittel 
Für die Abruffrist der Fördermittel gelten die Regelungen der Bundesförderung für ef-
fiziente Gebäude (BEG). Danach ist der Anspruch ausgeschlossen. 
 
3.2.5 Mitteilungspflichten 
Die*der Fördermittelempfänger*in ist verpflichtet, elektronisch oder schriftlich mitzutei-
len, wenn: 
 das Ziel der Förderung nicht oder nicht in dem geförderten Zeitrahmen verwirk-
licht wird, 
 der Förderzweck bzw. die geförderte Maßnahme entgegen dem Antrag wesent-
lich geändert wird, 
 der Fördermittelempfänger seine Tätigkeit einstellt, seine Rechtsform ändert o-
der sich Beteiligungsverhältnisse ändern oder 
 die Fördermittel nicht verbraucht werden oder sich die Finanzierung ändert. 
 
 
3.3 Fördermittel

12 
 
3.3.1 Förderhöchstgrenzen und Kumulierung 
Die Förderhöchstgrenze ist auf maximal 50.000 Euro pro Gebäude und Kalenderjahr 
festgesetzt.  
 
Die mit den Zuschüssen dieser Richtlinie gedeckten Kosten dürfen gemäß Bürgerli-
ches Gesetzbuch (BGB) § 559 a nicht mietwirksam umgelegt werden.  
 
Die Förderung aus dem Förderprogramm „Geb äudesanierung – klimafreundliches 
Wohnen“ ist auf maximal 60 Prozent der anerkannten, förderfähigen Kosten einer 
Maßnahme begrenzt. In begründeten Ausnahmefällen, kann von dieser Vorgehens-
weise abgewichen werden.  
 
Eine Kumulierbarkeit mit anderen Förderprogrammen ist möglich, sofern dadurch nicht 
die maximale Förderhöhe von 60 Prozent der anerkannten, förderfähigen Kosten einer 
Maßnahme überschritten wird. In den Antragsformularen ist anzugeben, ob andere 
Fördermittel in Anspruch genommen werden. 
 
3.3.2 Rückforderung von Fördermitteln 
Die*der Antragstellende ist verpflichtet, gewährte Fördermittel zurückzuzahlen, wenn 
von ihr bzw. ihm für dieselbe Maßnahme eine Förderung nach anderen Förderpro-
grammen in Anspruch genommen wird, die dadurch die maximale Förderhöhe von 60 
Prozent der förderfähigen Kosten überschreitet.  
 
Die Fördermittel werden mit Verzinsung zurückgefordert, wenn die Zuwendung durch 
unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt wurde. Der Erstattungsanspruch der 
Stadt Köln ist mit seiner Entstehung fällig und von diesem Zeitpunkt verzinst nach 
Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) § 49 a zu erstat-
ten.  
 
3.4 Gegenleistungsverpflichtung 
Sofern die nach dieser Richtlinie geförderten Maßnahmen vor Ablauf von 25 Jahren 
nach Auszahlung der Fördermittel zurü ckgebaut werden, muss die geleistete Förde-
rung anteilig zurückgezahlt werden (im ersten Jahr 96 Prozent bis 4 Prozent im fünf-
undzwanzigsten Jahr). Alternativ wird hierbei eine monatsgenaue lineare Abschrei-
bung ab dem Zeitpunkt der Auszahlung angewendet. 
 
Die Stadt Köln behält sich vor, die Rückzahlung bei Nichteinhaltung der Gegenleis-
tungsverpflichtung auf dem Klageweg zu erwirken. 
 
Bei Veräußerung des geförderten Objektes geht die Gegenleistungsverpflichtung auf 
die*den neue*n Eigentümer*in über. Die*der Fördermittelempfänger*in ist verpflichtet, 
2 Monate vor Abschluss des Grundstückkaufvertrages, der Stadt Köln den Eigentums-
übergang anzuzeigen und den Namen der*des Erwerber*in mitzuteilen. Daneben ist 
die*der Fördermittelempfänger*in verpflichtet, der*dem Käufer*in anzuzeigen, dass 
das Kaufobjekt aufgrund der Förderung einer Gegenleistungsverpflichtung unterliegt, 
die auf die*den neue*n Eigentümer*in übergehen wird.

13 
 
Die Stadt Köln prüft die Einhaltung der Verpflichtung stichprobenhaft bzw. im Einzelfall 
aufgrund begründeter Hinweise. 
 
 
4. Haftung 
Die Förderung der Maßnahmen durch die Stadt Köln ersetzt nicht eine gegebenenfalls 
erforderliche Beurteilung und Genehmigung der Maßnahme nach öffentlich -rechtli-
chen oder privatrechtlichen Vorschriften. Mit der Förderung wird keine Verantwortung 
für die technische Richtigkeit der Planung und Ausführung übernommen. Die Verant-
wortung für die Planung und fachgerechte Ausführung liegt bei der*dem Zuwendungs-
empfänger*in. 
Die Stadt Köln haftet nicht für Schäden, die durch geförderte Maßnahmen entstehen. 
 
 
5. Inkrafttreten 
Die Förderrichtlinie tritt am 2. Oktober 2023 in Kraft und ersetzt die Richtlinie „Gebäu-
desanierung und Erneuerbare Energien – klimafreundliches Wohnen“ vom 1. April 
2022.  
Sie gilt für eingegangene Förderanträge ab dem 2. Oktober 2023.  
Förderanträge, die vor dem 2. Oktober 2023 gestellt wurden, werden auf Grundlage 
der zum Datum der Antragstellung gültigen Förderrichtlinie beschieden. 
 
Die Stadt Köln behält sich vor, die Förderbedingungen an geänderte gesetzliche 
Bestimmungen sowie geänderte Rahmenbedingungen in anderen Förder- und Zu-
schussprogrammen anzupassen.

Sachstandsbericht Rat /Ausschuss 2025

4656 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VIII/57/574 
 
 
Vorlagen-Nummer 
0944/2023
Stand: 13.10.2025 
Sachstandsbericht  
Weiterentwicklung der Richtlinie „Gebäudesanierung und Erneuerbare Energien - 
klimafreundliches Wohnen„: Fortführung als drei eigenständige Förderprogramme 
Beschluss: 
1. Der Rat beschließt im Rahmen der Weiterentwicklung der Strategie „Klimaneutrales 
Köln“, die Teilprogramme des Förderprogramms „Gebäudesanierung und Erneuerbare 
Energien – klimafreundliches Wohnen“ als eigenständige Förderprogramme fortzufüh-
ren: 
a. Gebäudesanierung – klimafreundliches Wohnen 
b. Photovoltaik – klimafreundliches Wohnen 
c. Photovoltaik – klimafreundliches Arbeiten 
2. Der Rat beauftragt die Verwaltung mit einer kontinuierlichen Fortschreibung und Wei-
terentwicklung der Förderrichtlinien, bei der auch weitere Fördermaßnahmen aufge-
nommen werden, um zum Ausbau des klimaneutralen Gebäudebestands sowie der 
klimaneutralen Energieerzeugung im Kölner Stadtgebiet beizutragen. 
3. Der Rat beauftragt die Verwaltung Änderungen rechtlicher Aspekte oder technischer 
Anforderungen ohne weiteren Ratsbeschluss in die Förderrichtlinien zu übernehmen. 
Der Ausschuss Klima, Umwelt und Grün und der Rat werden im Rahmen einer Mittei-
lung entsprechend informiert. 
4. Die Mittel stehen im Haushaltsplan 2023/2024, im Teilfinanzplan des Umwelt- und Ver-
braucherschutzamtes, in der Produktgruppe 1401, Umweltordnung, -vorsorge, in der 
Teilplanzeile 11, Auszahlungen von aktivierbaren Zuwendungen, bei der Finanzstelle 
5704-1401-0-AZ03, „ARAP-Investitionsprogramm Klimaschutz“, in Höhe von 
20.000.000 € p.a. zur Verfügung. Das Programm ist bis Ende 2025 befristet. Es bleibt 
dann abzuwarten, wie sich die Förderkulisse in den kommenden Jahren durch weitere 
Fördermittel der EU, des Bundes oder des Landes entwickeln wird. Darüber hinaus ist 
derzeit offen, wann das Gebäudeenergiegesetzes beschlossen wird. Die zur Maßnah-
menfinanzierung ab dem Haushalt 2025 ff. gegebenenfalls benötigten zusätzlichen 
Aufwandsermächtigungen, werden vom Dezernat für Klima, Umwelt, Grün und Liegen-
schaften, im Zuge des Haushaltsplanaufstellungsprozesses 2025, innerhalb des dann 
zugewiesenen Budgets, vorgesehen. 
Die Fördermittel sind mit einer Gegenleistungsverpflichtung von 25 Jahren verbunden. 
Im Haushaltsplan 2023/2024 wurden im Teilergebnisplan des Umwelt- und Verbrau-
cherschutzamtes, Produktgruppe 1401 Umweltordnung, -vorsorge, in der Teilplanzeile 
16, sonstige ordentliche Aufwendungen für die Jahre 2023, 2024 und 2025, für das 
Förderprogramm Investitionsprogramm Klimaschutz 2.000.000 € p.a. zur „Auflösung 
der Gegenleistungsverpflichtung“ berücksichtigt. Zum Stand 8. Mai 2023 wurden För-
dermittel in Höhe von insgesamt rund 1.775.705 € (2022 und 2023) ausgezahlt.

2 
 
 
Status     in Bearbeitung 
 
     erledigt 
 
Aktueller Bearbeitungsstand: 
Der Fördertopf für die Altprogramme zur Gebäudesanierung und Photovoltaik mit den Titeln 
„Gebäudesanierung – klimafreundliches Wohnen“, „Photovoltaik – klimafreundliches Wohnen“ 
sowie „Photovoltaik – klimafreundliches Arbeiten“ ist seit 27. August 2024 ausgeschöpft. Es 
konnten seit diesem Datum keine weiteren Anträge in den genannten Programmen angenom-
men werden. Berechnungen zeigten, dass die bis August 2024 eingegangenen Anträge, die 
für 2024 zur Verfügung stehenden Mittel in Höhe von 20 Millionen Euro aufgebraucht hatten. 
Grund dafür war der starke Zuspruch durch die Bürger*innen und die damit verbundene sehr 
hohe Anzahl von Anträgen seit Jahresbeginn 2024. Alle bis zum Programmstopp eingegange-
nen Anträge (auch aus bereits abgelaufenen Förderprogrammen) werden weiterhin bearbei-
tet, lediglich neue Anträge können in den oben genannten Altprogrammen nicht mehr gestellt 
werden. 
Die Förderrichtlinien wurden 2025 novelliert und sind als neue Förderprogramme mit den Ti-
teln „Photovoltaik – klimafreundliches Wohnen in Köln“ und „Photovoltaik – klimafreundliches 
Arbeiten in Köln“ seit 05.06.2025 in Kraft. Das Förderprogramm „Gebäudesanierung – klima-
freundliches Wohnen“ wurde eingestellt. 
Nächste Schritte: 
Neuanträge werden in den Förderprogrammen „Photovoltaik – klimafreundliches Wohnen in 
Köln“ und „Photovoltaik – klimafreundliches Arbeiten in Köln“ seit 05.06.2025 entgegenge-
nommen. Anträge, die im Rahmen der eingestellten Programme („Gebäudesanierung – klima-
freundliches Wohnen“, „Photovoltaik – klimafreundliches Wohnen“ sowie „Photovoltaik – kli-
mafreundliches Arbeiten“) fristgerecht eingereicht wurden, werden weiterhin bearbeitet und 
entsprechend bewilligte Zuschüsse ausgezahlt. 
 
Der nächste Sachstandsbericht ist geplant für den:  
30.06.2026

Anlage 0, Begründung der Dringlichkeit

899 Zeichen

Anlage 0 - Begründung der Dringlichkeit 
Session-Vorlage 0944/2023 
 
Eine kurzfristige Anpassung der bestehenden städtischen Förderrichtline ist notwendig, um 
den zwischenzeitlich vorgenommenen Änderungen der Bundesförderung für effiziente 
Gebäude (BEG) Rechnung zu tragen. Das zeigt auch die große Nachfrage nach noch nicht 
abgebildeten Fördertatbeständen. Durch die Anpassungen werden zusätzliche Anreize für 
den Ausbau regenerativer Energien geschaffen. Dabei ist es wichtig, dass auch die 
Bearbeitungsschritte bei der fördertechnischen Abwicklung der Programme beschleunigt und 
vereinfacht werden. Ein zeitnaher Beschluss im September trägt dazu bei, die Neuerungen 
noch zeitnah umzusetzen, die Akzeptanz des Förderprogramms bei Kölner*innen und Kölner 
zu steigern und den Mittelabruf zu ermöglichen. Eine fristgerechte Einbringung war aufgrund 
der komplexen Abstimmung nicht möglich,.

Anlage 3 Förderrichtlinie Photovoltaik - klimafreundliches Arbeiten

23229 Zeichen

Förderrichtlinie der Stadt Köln 
 
Photovoltaik – klimafreundliches 
Arbeiten

II 
Kontakt 
 
Stadt Köln 
Umwelt- und Verbraucherschutzamt 
Willy-Brandt-Platz 2 
50679 Köln 
 
 
Internet: http://www.stadt-koeln.de/photovoltaik 
 
 
Stand: 10.08.2023

III 
Inhalt 
 
Zielsetzung .................................................................................................................................. 6 
Geltungsbereich ......................................................................................................................... 6 
Rechtsanspruch .......................................................................................................................... 6 
1. Fördergegenstand .................................................................................................................. 7 
1.1 Photovoltaik-Anlagen ....................................................................................................... 7 
1.1.1 Geförderte Maßnahmen ............................................................................................ 7 
1.1.2 Besondere Bestimmungen ......................................................................................... 7 
1.1.3 Höhe der Zuwendung ................................................................................................ 7 
1.2 Mieterstrom ...................................................................................................................... 7 
1.2.1 Geförderte Maßnahme .............................................................................................. 7 
1.2.2 Besondere Bestimmungen ......................................................................................... 7 
1.2.3 Höhe der Zuwendung ................................................................................................ 7 
1.3 Batteriespeicher ............................................................................................................... 8 
1.3.1 Geförderte Maßnahmen ............................................................................................ 8 
1.3.2 Besondere Bestimmungen ......................................................................................... 8 
1.3.3 Höhe der Zuwendung ................................................................................................ 8 
1.4 Steckersolargeräte ............................................................................................................ 8 
1.4.1 Geförderte Maßnahmen ............................................................................................ 8 
1.4.2 Besondere Bestimmungen ......................................................................................... 8 
1.4.3 Höhe der Zuwendung ................................................................................................ 8 
1.5 Bonus Photovoltaik-Anlage mit gleichzeitiger Dachbegrünung ....................................... 8 
1.5.1 Geförderte Maßnahmen ............................................................................................ 9 
1.5.2 Besondere Bestimmungen ......................................................................................... 9 
1.5.3 Höhe der Zuwendung ................................................................................................ 9 
2. Einzelfallentscheidung ............................................................................................................ 9 
3. Antragstellung und Bewilligungsverfahren ............................................................................ 9 
3.0 Allgemeine Fördervoraussetzungen: ................................................................................ 9 
3.1 Förderempfänger ............................................................................................................ 10 
3.1.1 Antragsberechtigte .................................................................................................. 10 
3.1.2 Antragsstellende ...................................................................................................... 10 
3.2 Eigenerklärung ................................................................................................................ 10

IV 
3.3 Verfahren ........................................................................................................................ 11 
3.2.1 Maßnahmenbeginn .................................................................................................. 11 
3.2.2 Antragsverfahren ..................................................................................................... 11 
3.2.3 Mittelabruf ............................................................................................................... 11 
3.2.4 Abruffristen der Fördermittel .................................................................................. 12 
3.2.5 Mitteilungspflichten ................................................................................................. 12 
3.3 Fördermittel .................................................................................................................... 12 
3.3.1 Förderhöchstgrenzen und Kumulierung .................................................................. 12 
3.3.2 Rückforderung von Fördermitteln ........................................................................... 13 
3.4 Gegenleistungsverpflichtung .......................................................................................... 13 
4. Haftung ................................................................................................................................. 13 
5. Inkrafttreten ......................................................................................................................... 14

5 
 
Abkürzungsverzeichnis  
kWh Kilowattstunde 
kWp Kilowatt peak 
THG Treibhausgas 
W Watt 
EnWG Energiewirtschaftsgesetz

6 
 
Zielsetzung 
Die Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen zum Ausbau von Photovoltaik und wei-
teren erneuerbarer Energien in Köln, soll die Umsetzung der anspruchsvollen Klima-
schutzziele der Stadt Köln unterstützen, indem Anreize gesetzt werden, den Energie-
verbrauch zu reduzieren sowie die lokal verfügbaren Poten ziale erneuerbarer Ener-
gien zu heben. 
 
Durch das Förderprogramm „Photovoltaik und Erneuerbare Energien – klimafreundli-
ches Köln“ werden Investitionsanreize gesetzt den Verbrauch von fossilen Energieträ-
gern zu vermindern, um im Ergebnis die Emissionen (z. B. CO ₂, NOx, Feinstaub) in 
Köln zu senken. 
 
Gewerbe, Handel und Dienstleistungen sind für 16 Prozent des Energieverbrauches 
für Strom und Wärme  in Köln verantwortlich  (vgl. THG -Bilanz 2019) . Ziel des Pro-
gramms ist es, mit den verfügbaren städtischen Mitteln möglichst große Klimaschutz-
effekte zu erreichen und einen Anstoß für wesentliche eigene Bemühungen der Bür-
ger*innen unserer Stadt zur Durchführung wünschenswerter Maßnahmen im Sinne 
des Klimaschutzes zu geben. 
 
Geltungsbereich  
Die Stadt Köln fördert innerhalb des Stadtgebietes, die im Folgenden beschriebenen 
Maßnahmen in bauaufsichtlich genehmigten, bestehenden Gewerbeimmobilien von 
Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) im Sinne der 
Definition der Europäischen Union (EU-Empfehlung 2003/361/EG). 
 
Rechtsanspruch 
Bei dem Förderprogramm „ Photovoltaik und Erneuerbare Energien – klimafreundli-
ches Arbeiten“ handelt es sich um eine freiwillige Leistung der Stadt Köln. Ein Rechts-
anspruch auf Bewilligung von Zuschüssen besteht nicht. Die Zuteilung erfolgt im Rah-
men der haushaltsrechtlich zur Verfügung stehenden Mittel in der Reihenfolge des 
Eingangs der vollständigen prüffähigen Anträge, einschließlich der zum Nachweis der 
richtlinienkonformen Fertigstellung der Maßnahmen geforderten Belege.  
 
Bei einer gravierenden Änderung der Finanzlage ist die Stadt berechtigt, das Förder-
programm zu stoppen und keine Förder zusagen mehr zu erteilen. Dies ist anzuneh-
men, wenn die Änderung der Finanzlage zu einer haushaltswirtschaftlichen Sperre o-
der zu einem Haushaltssicherungskonzept in dem betreffenden Jahr führt oder geführt 
hat. 
 
Das Förderprogramm „Photovoltaik - klimafreundliches Arbeiten“ wurde vom Rat der 
Stadt Köln am 07.09.2023 beschlossen und tritt am 02.10.2023 in Kraft mit einer Lauf-
zeit bis zum 31.12.2025.

7 
 
1. Fördergegenstand 
Gefördert werden die im folgenden aufgeführten Maßnahmen zum Ausbau erneuer-
barer Energien. Zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme müssen die existierenden gültigen 
Anwendungsregeln und Netzanschlussrichtlinien sowie die weiteren allgemein aner-
kannten Regeln der Technik eingehalten werden. 
 
 
1.1 Photovoltaik-Anlagen 
 
1.1.1 Geförderte Maßnahmen 
Gefördert wird die Neuinstallation oder Erweiterung von fest installierten, netzgekop-
pelten Photovoltaik-Anlagen. Es werden maximal 50 Kilowatt-Peak (kWp) einer Pho-
tovoltaik-Anlage gefördert.  
 
1.1.2 Besondere Bestimmungen 
 Gefördert werden Systeme mit Einzelmodulen zur Aufdach - und Indach-Montage, 
Solardachziegel und Fassadenanlagen. 
 
1.1.3 Höhe der Zuwendung 
300 Euro pro kWp bis 10 kWp 
250 Euro pro kWp über 10 kWp bis 50 kWp 
 
 
1.2 Mieterstrom 
 
1.2.1 Geförderte Maßnahme 
Bei neu installierten oder bestehenden PV -Anlagen auf Zweifamilien - (ZFH) oder 
Mehrfamilienhäusern (MFH) wird die Anpassung der Stromverteilung zur Umsetzung 
von Mieterstromlösungen gefördert. In diesem Zusammenhang  werden die Produkt - 
und Installationskosten für Elektroverteilung, Mess - und Sicherheitstechnik  bezu-
schusst.  
 
1.2.2 Besondere Bestimmungen 
Die gesetzlichen Anforderungen an Mieterstromverträge nach Energiewirtschaftsge-
setz (EnWG) § 42a müssen erfüllt werden.  
 
1.2.3 Höhe der Zuwendung 
50 Prozent der förderfähigen Kosten, maximal 6.000 Euro

8 
 
1.3 Batteriespeicher  
 
1.3.1 Geförderte Maßnahmen 
Gefördert wird die Neuinstallation oder Erweiterung von stationären Batteriespei-
chern in Kombination mit erstmalig errichteten und bestehenden netzgekoppelten 
Photovoltaik-Anlagen. Es wird eine Speicherkapazität bis zu 100 kWh gefördert. 
 
1.3.2 Besondere Bestimmungen 
 Die Förderung erfolgt bis zu einer Speicherkapazität, die in kWh zwei Mal so groß 
ist, wie die Nennleistung der installierten Photovoltaik-Anlage in kWp. 
 Der installierte Batteriespeicher muss über eine Hersteller- oder Zeitwertersatzga-
rantie von 10 Jahren verfügen.  
 
1.3.3 Höhe der Zuwendung 
250 Euro pro kWh Bruttospeicherkapazität 
 
 
1.4 Steckersolargeräte 
 
1.4.1 Geförderte Maßnahmen 
Je Gewerbeeinheit ist ein Steckersolargerät förderfähig. Es müssen die aktuell gülti-
gen Vorgaben des Netzbetreibers zur Inbetriebnahme einer steckerfertigen Erzeu-
gungsanlage eingehalten werden. Die Gesamtleistungsaufnahme darf die Ober-
grenze gemäß VDE-AR-N 4105 nicht überschreiten. 
 
1.4.2 Besondere Bestimmungen 
 Das Steckersolargerät muss als Gesamtpaket eines Anbieters gekauft werden 
(Photovoltaik-Module, Wechselrichter, Anschlusskabel und Stecker sowie ggf. 
Befestigungsmaterial).  
 Geräte im Eigenbau sind von der Förderung ausgeschlossen. 
 
1.4.3 Höhe der Zuwendung 
max. 300 Euro pro Gewerbeeinheit 
 
 
1.5 Bonus Photovoltaik-Anlage mit gleichzeitiger Dachbegrünung

9 
 
1.5.1 Geförderte Maßnahmen 
Bei Errichtung einer Photovoltaik -Anlage auf einer Dachfläche, die gleichzeitig unter 
Inanspruchnahme des Förderprogramms „GRÜNhoch3 Dächer | Fassaden | Höfe“ be-
grünt werden soll, wird ein Bonus gewährt.  
 
1.5.2 Besondere Bestimmungen 
 Steckersolargeräte sind von der Förderung ausgenommen. 
 
1.5.3 Höhe der Zuwendung 
50 Euro pro kWp installierter Leistung 
 
 
2. Einzelfallentscheidung 
Das Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz behält sich vor, bei Maßnahmen, die auf-
grund besonderer Randbedingungen nicht in die vorgegebene Fördersystematik pas-
sen, zugunsten der Klimaschutzwirkung  abweichende Einzelfallentscheidungen zu 
treffen. Voraussetzung ist, dass über die gesetzlichen Anforderungen hinaus ein hohes 
Maß an Energieeinsparung oder Substitution fossiler durch erneuerbare Energien er-
reicht wird. Die Maßnahmen müssen dem Grundgedan ken der Förderrichtlinie ent-
sprechen. 
 
Es können auch weitere Maßnahmen gefördert werden, die von der Fördersystematik 
nicht erfasst sind . Interessenten können mit dem Amt für Umwelt - und Verbraucher-
schutz Kontakt aufnehmen und das Vorhaben formlos beschreiben. 
 
Die Fördersumme wird in Anlehnung an die Förderung thematisch vergleichbarer För-
dergegenstände ermittelt. 
 
 
3. Antragstellung und Bewilligungsverfahren 
 
3.0 Allgemeine Fördervoraussetzungen: 
 Maßnahmen an (eingetragenen) Baudenkmalen und Gebäuden im örtlichen 
Geltungsbereich einer Denkmalbereichssatzung können gefördert werden, so-
fern eine Genehmigung der Unteren Denkmalbehörde vorliegt. 
 Maßnahmen, deren Durchführung auf einer gesetzlichen Verpflichtung oder be-
hördlichen Anordnung beruht werden nicht gefördert. 
 Eigenleistungen und dabei entstandene Materialkosten sind aufgrund der not-
wendigen Qualitätssicherung nicht förderfähig. Es werden ausschließlich Liefe-
rungen und Leistungen von Fachunternehmen berücksichtigt.  Eine private 
Durchführung der zur Fö rderung beantragen Maßnahmen von Fachhandwer-
kern in deren Eigentum ist möglich , wobei lediglich Materialkosten geltend ge-
macht werden können.

10 
 
 Die Verwendung gebrauchter Produkte ist aufgrund der notwendigen Qualitäts-
sicherung nicht förderfähig. 
 Der Betrieb von Inselanlagen ohne Anschluss an das öffentliche Netz wird nicht 
gefördert. 
 
 
3.1 Förderempfänger 
 
3.1.1 Antragsberechtigte 
Antragsberechtigt sind alle Investoren von förderfähigen Maßnahmen an den im „För-
dergegenstand“ genannten Gebäuden:  
 natürliche und juristische Personen des privaten Rechts 
 Wohnungseigentümergemeinschaften im Sinne des Wohnungseigentumsge-
setzes (WEG) 
 Personengesellschaften 
 gemeinnützige Organisationen, einschließlich Kirchen (i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 9 
KStG). Der Nachweis der Gemeinnü tzigkeit ist durch eine entsprechende Be-
scheinigung des Finanzamtes über die Freistellung von der Körperschafts-
steuer zu erbringen. 
 
Contractoren sind ebenfalls antragsberechtigt. Die erzeugte Energie muss ohne 
Durchleitung durch öffentliche Versorgungsnetze nutzbar gemacht werden. Die För-
derung kommt den Abnehmern der Leistung zugute.  
 
 
3.1.2 Antragsstellende 
Die Antragstellung erfolgt durch die Antragsberechtigten oder durch eine*n Bevoll-
mächtigte*n, z. B. Fachunternehmen, Contractor, Hausverwaltung. 
 
Wenn die Investor*innen nicht die Eigentümer*innen des Gebäudes sind, dann muss 
eine entsprechende schriftliche Erlaubnis bzw. eine vertragliche Regelung mit den ent-
sprechenden Eigentümer*innen nachgewiesen werden. 
 
Bei mehreren Eigentümer*innen ist das Einverständnis aller Eigentümer*innen nach-
zuweisen. Bei Wohnungseigentümergemeinschaften ist ein entsprechender Be-
schluss der Eigentümergemeinschaft vorzulegen. 
 
 
3.2 Eigenerklärung 
Die*der Antragstellende erklärt, dass sie bzw. er über alle notwendigen rechtlichen und 
technischen Genehmigungen verfügt. Bei der Prüfung der Zuschussbewilligung durch 
das Umwelt- und Verbraucherschutzamt wird keine Prüfung der Sach- und Rechtslage 
durchgeführt. Die*der Antragstellende trägt die rechtliche und tatsächliche Verantwor-
tung für die Durchführbarkeit der beantragten Maßnahme. Sollte die Maßnahme gegen 
Rechtsvorschriften verstoßen oder praktisch nicht durchführbar sein, kann die Zuwen-
dung zurückgefordert werden. Anträge werden nur auf Plausibilität geprüft.

11 
 
 
 
3.3 Verfahren 
 
3.2.1 Maßnahmenbeginn 
Der Förderantrag muss rechtzeitig vor Beauftragung eines Vorhabens gestellt werden. 
 
Die Maßnahmen dürfen erst nach Zusendung des Schreibens , mit dem die voraus-
sichtliche Höhe der Förderung bekannt gegeben wird,  in Auftrag gegeben werden. 
Maßnahmen, die bereits vor der Mitteilung der voraussichtlichen Höhe der Förderung 
in Auftrag gegeben wurden, werden nicht gefördert. 
 
Die Planung und Beratung gelten dabei nicht als Beginn der Maßnahme. 
 
Im Ausnahmefall kann auf Antrag ein vorzeitiger, förderunschädlicher Maßnahmen-
beginn genehmigt werden. Aus einer solchen Genehmigung ist kein Anspruch auf 
eine spätere Bewilligung einer Förderung abzuleiten. 
 
3.2.2 Antragsverfahren 
Die Anträge sind auf den dafür vorgesehenen Formularen zu stellen und einschließlich 
der erforderlichen Anlagen über das zentrale Online -Förderportal der Stadt Köln ein-
zureichen. 
 
Nach Eingang des Antrags erhält die*der Antragsteller*in eine Eingangsbestätigung 
mit Angabe der Antragsnummer. Sofern der Antrag nicht vollständig ist, werden die 
fehlenden Unterlagen nachgefordert. Wenn die erforderlichen Unterlagen nicht fristge-
recht nachgereicht werden, wird der Antrag abgelehnt. 
 
Nach Prüfung der eingereichten Unterlagen erfolgt eine schriftliche Information über 
den maximal möglichen Förderbetrag. Eine nachträgliche Erhöhung der Förderung ist 
nicht möglich. Bei Ablehnung des Förderantrags erfolgt eine entsprechende Mitteilung. 
 
Maßgebend für die Höhe der Zuschüsse sind die Angaben in den Antragsformularen, 
technischen Beschreibungen, eingereichten Angeboten und Schlussrechnungen. 
 
3.2.3 Mittelabruf 
Die Bestimmung der tatsächlichen Förderhöhe wird erst nach dem vollständigen Ab-
schluss der Arbeiten vorgenommen. Nach dem vollständigen Abschluss der Arbeiten, 
können die erforderlichen Unterlagen über das Online-Förderportal der Stadt Köln ein-
gereicht werden. Sind die Informationen nicht vollständig, werden die fehlenden Infor-
mationen nachgefordert. Wenn die erforderlichen Unterlagen nicht fristgerecht nach-
gereicht werden, wird der Antrag abgelehnt. 
 
Nach positiver Prüfung der Nachweise wird der Zuschuss bewilligt und ausgezahlt. 
Hierüber wird ein endgültiger Bescheid ausgestellt. Bei Ablehnung des Förderantrags 
erfolgt eine entsprechende Mitteilung.

12 
 
 
Sofern die Ausführung einer Fördermaßnahme in Q ualität und/oder Umfang von der 
Antragstellung abweicht, erfolgt eine erneute Überprüfung der Antragsunterlagen, bei 
der gegebenenfalls ergänzende Belege angefordert werden. Im Ergebnis kann dies zu 
einer reduzierten Förderhöhe führen. 
 
3.2.4 Abruffristen der Fördermittel 
Die Abruffrist der Fördermittel und Bonus beträgt 24 Monate nach Bekanntgabe der 
voraussichtlichen Förderhöhe. Fristbeginn ist das Datum des Schreibens, mit dem die 
voraussichtliche Höhe der Förderung mitgeteilt wird.  
 
Bei genehmigtem vorzeitigem förderunschädlichem Maßnahmebeginn gilt das Datum 
der Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginn.  Danach ist der Anspruch aus-
geschlossen.  
 
Im Ausnahmefall kann auf schriftlichen Antrag die Abruffrist auf maximal 48 Monate 
verlängert werden. 
 
 
3.2.5 Mitteilungspflichten 
Die*der Fördermittelempfänger*in ist verpflichtet, elektronisch oder schriftlich mitzutei-
len, wenn: 
 das Ziel der Förderung nicht oder nicht in dem geförderten Zeitrahmen verwirk-
licht wird, 
 der Förderzweck bzw. die geförderte Maßnahme entgegen dem Antrag wesent-
lich geändert wird, 
 der Fördermittelempfänger seine Tätigkeit einstellt, seine Rechtsform ändert o-
der sich Beteiligungsverhältnisse ändern oder 
 die Fördermittel nicht verbraucht werden oder sich die Finanzierung ändert. 
 
 
3.3 Fördermittel 
 
3.3.1 Förderhöchstgrenzen und Kumulierung 
Die Förderhöchstgrenze ist auf maximal 50.000 Euro pro Gebäude und Kalenderjahr 
festgesetzt.  
 
Die mit den Zuschüssen dieser Richtlinie gedeckten Kosten dürfen gemäß Bürgerli-
ches Gesetzbuch (BGB) § 559 a nicht mietwirksam umgelegt werden.  
 
Die Förderung aus dem Förderprogramm „ Photovoltaik und Erneuerbare Energien – 
klimafreundliches Köln “ ist auf maximal 60 Prozent der anerkannten, förderfähigen 
Kosten einer Maßnahme begrenzt. In begründeten Ausnahmefällen, kann von dieser 
Vorgehensweise abgewichen werden.

13 
 
Eine Kumulierung mit anderen Förderprogrammen ist möglich, sofern dadurch nicht 
die maximale Förderhöhe von 60 Prozent der anerkannten, förderfähigen Kosten einer 
Maßnahme überschritten wird. In den Antragsformularen ist anzugeben, ob andere 
Fördermittel in Anspruch genommen werden. 
 
3.3.2 Rückforderung von Fördermitteln 
Die*der Antragstellende ist verpflichtet, gewährte Fördermittel zurückzuzahlen, wenn 
von ihr bzw. ihm für  dieselbe Maßnahme eine Förderung nach anderen Förderpro-
grammen in Anspruch genommen wird, die dadurch die maximale Förderhöhe von 60 
Prozent der förderfähigen Kosten überschreitet.  
 
Die Fördermittel werden mit Verzinsung zurückgefordert, wenn die Zuwendung durch 
unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt wurde. Der Erstattungsanspruch der 
Stadt Köln ist mit seiner Entstehung fällig und von diesem Zeitpunkt verzinst nach 
Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) § 49 a zu erstat-
ten.  
 
3.4 Gegenleistungsverpflichtung 
Sofern die nach dieser Richtlinie geförderten Maßnahmen vor Ablauf von 25 Jahren 
nach Auszahlung der Fördermittel zurückgebaut werden, muss die geleistete Förde-
rung anteilig zurückgezahlt werden (im ersten Jahr 96 Prozent b is 4 Prozent im fünf-
undzwanzigsten Jahr). Alternativ kommt eine monatsgenaue lineare Abschreibung ab 
dem Zeitpunkt der Auszahlung zur Anwendung. 
 
Die Stadt Köln behält sich vor, die Rückzahlung bei Nichteinhaltung der Gegenleis-
tungsverpflichtung auf dem Klageweg zu erwirken. 
 
Bei Veräußerung des geförderten Objektes geht die Gegenleistungsverpflichtung auf 
die*den neue*n Eigentümer*in über. Die*der Fördermittelempfänger*in ist verpflichtet, 
2 Monate vor Abschluss des Grundstückkaufvertrages, der Stadt Köln den Eigentums-
übergang anzuzeigen und den Namen der*des Erwerber*in mitzuteilen. Daneben ist 
die*der Fördermittelempfänger*in verpflichtet, der*dem Käufer*in anzuzeigen, dass 
das Kaufobjekt aufgrund der Förderung einer Gegenleistungsverpflichtung unterliegt , 
die auf die*den neue*n Eigentümer*in übergehen wird. 
 
Die Stadt Köln prüft die Einhaltung der Verpflichtung stichprobenhaft bzw. im Einzelfall 
aufgrund begründeter Hinweise. 
 
 
4. Haftung 
Die Förderung der Maßnahmen durch die Stadt Köln ersetzt nicht eine gegebenenfalls 
erforderliche Beurteilung und Genehmigung der Maßnahme nach öffentlich -rechtli-
chen oder privatrechtlichen Vorschriften. Mit der Förderung wird keine Verantwortung 
für die technische Richtigkeit der Planung und Ausführung übernommen. Die Ver ant-
wortung für die Planung und fachgerechte Ausführung liegt bei der*dem Zuwendungs-
empfänger*in.

14 
 
Die Stadt Köln haftet nicht für Schäden, die durch geförderte Maßnahmen entstehen. 
 
 
5. Inkrafttreten 
Die Förderrichtlinie tritt am 2. Oktober 2023 in Kraft und ersetzt die Richtlinie „Gebäu-
desanierung und Erneuerbare Energien – klimafreundliches Wohnen“ vom 1. April 
2022.  
Sie gilt für eingegangene Förderanträge ab dem 2. Oktober 2023.  
Förderanträge, die vor dem 2. Oktober 2023 gestellt wurden, werden auf Grundlage 
der zum Datum der Antragstellung gültigen Förderrichtlinie beschieden. 
 
Die Stadt Köln behält sich vor, die Förderbedingungen an geänderte gesetzliche 
Bestimmungen sowie geänderte Rahmenbedingungen in anderen Förder- und Zu-
schussprogrammen anzupassen.

Beratungsverlauf (4)

24.08.2023 Ausschuss Klima, Umwelt und Grün
TOP 4.1.5 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien

Zur Sitzung
28.08.2023 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales
TOP 10.6 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien

Zur Sitzung
04.09.2023 Finanzausschuss
TOP 10.14 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
07.09.2023 Rat
TOP 10.18 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Orte (1)

  • Willy-Brandt-Platz 2

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Details

Aktenzeichen
0944/2023
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
23.08.2023
Erstellt
14.03.2023 17:25