0944/2023
Weiterentwicklung der Richtlinie "Gebäudesanierung und Erneuerbare Energien - klimafreundliches Wohnen": Fortführung als drei eigenständige Förderprogramme
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Anlage 5 Finanzen - Auflösung Gegenleistungsverpflichtung
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Beispielrechnung für die Auflösung des aktiven Rechnungsabgrenzungsposten mit Gegenleistungsverpflichtung (Investitionsprogramm für den Klimaschutz) Definition: Gemeint sind hier Zuschüsse der Kernverwaltung an Dritte, denen damit eine mehrjährige, zeitbezogene Gegenleistungsverpflichtung auferlegt wird (§ 44 Abs. 2 Satz 2 KomHVO). Die Gegenleistungsverpflichtung muss zeitlich befristet, hier 25 Jahre (ab 2024), sein. Über diese Zeitdauer erfolgt anschließend die periodengerechte Auflösung des Zuschusses. Die Durchsetzung der gemeindlichen Ansprüche sind abzusichern. Die Gegenleistung wird konkret benannt und findet Zugang in der Vertrags- bzw. Bescheidgestaltung. Bei Nichteinhaltung wird die Einklagbarkeit des Rückerstattungsanspruch ebenfalls festgelegt. Förderjahr Ausgezahlte bzw. prognostizierte Auszahlungen der jährlichen Fördergelder ND Auflösungsdauer: 25 Jahre Auflösungsbetrag pro Jahr Ausnahme: Beträge 2022 u. 2023 - 10 Jahre! 2022 2023 2024 2025 2026 2027 2028 2029 2030 2031 2032 2033 2034 2049 2050 2022 1.011.039 € 10 J 101.103,93 € 50.552 € 101.104 € 101.104 € 101.104 € 101.104 € 101.104 € 101.104 € 101.104 € 101.104 € 101.104 € 50.552 € 2023 7.862.053 € 10 J 786.205,30 € 393.103 € 786.205 € 786.205 € 786.205 € 786.205 € 786.205 € 786.205 € 786.205 € 786.205 € 786.205 € 393.103 € 2024 12.000.000 € 25 J 480.000,00 € 240.000 € 480.000 € 480.000 € 480.000 € 480.000 € 480.000 € 480.000 € 480.000 € 480.000 € 480.000 € 480.000 € 240.000 € 2025 12.000.000 € 25 J 480.000,00 € 240.000 € 480.000 € 480.000 € 480.000 € 480.000 € 480.000 € 480.000 € 480.000 € 480.000 € 480.000 € 480.000 € 240.000 € 2026 0 € 25 J 0,00 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 2027 0 € 25 J 0,00 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 32.873.092 € Benötigter konsumtiver Aufwand 50.552 € 494.207 € 1.127.309 € 1.607.309 € 1.847.309 € 1.847.309 € 1.847.309 € 1.847.309 € 1.847.309 € 1.847.309 € 1.796.757 € 1.353.103 € 960.000 € 720.000 € 240.000 € Veranschlagter konsumtiver Aufwand 2.000.000 € 2.000.000 € 2.000.000 € 2.000.000 € 2.000.000 € 2.000.000 € 2.000.000 € 2.000.000 € 2.000.000 € 2.000.000 € 2.000.000 € 2.000.000 € 2.000.000 € 2.000.000 € 2.000.000 € Überdeckung (+) / Fehlbetrag (-) 1.949.448 € 1.505.793 € 872.691 € 392.691 € 152.691 € 152.691 € 152.691 € 152.691 € 152.691 € 152.691 € 203.243 € 646.897 € 1.040.000 € 1.280.000 € 1.760.000 € Förderjahr Ausgezahlte bzw. prognostizierte Auszahlungen der jährlichen Fördergelder Auflösungsdauer: 25 Jahre Auflösungsbetrag pro Jahr 2022 2023 2024 2025 2026 2027 2028 2029 2030 2031 2032 2033 2034 2049 2050 2023 0 € 25 J 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 2024 8.000.000 € 25 J 320.000 € 160.000 € 320.000 € 320.000 € 320.000 € 320.000 € 320.000 € 320.000 € 320.000 € 320.000 € 320.000 € 320.000 € 160.000 € 2025 8.000.000 € 25 J 320.000 € 160.000 € 320.000 € 320.000 € 320.000 € 320.000 € 320.000 € 320.000 € 320.000 € 320.000 € 320.000 € 320.000 € 160.000 € 16.000.000 € Benötigter konsumtiver Aufwand 0 € 0 € 160.000 € 480.000 € 640.000 € 640.000 € 640.000 € 640.000 € 640.000 € 640.000 € 640.000 € 640.000 € 640.000 € 480.000 € 160.000 € Veranschlagter konsumtiver Aufwand 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € Überdeckung (+) / Fehlbetrag (-) 0 € 0 € -160.000 € -480.000 € -640.000 € -640.000 € -640.000 € -640.000 € -640.000 € -640.000 € -640.000 € -640.000 € -640.000 € -480.000 € -160.000 € Summe Prognostizierter Fehlbetrag 1.949.448 € 1.505.793 € 712.691 € -87.309 € -487.309 € -487.309 € -487.309 € -487.309 € -487.309 € -487.309 € -436.757 € 6.897 € 400.000 € 800.000 € 1.600.000 € Auflösung ARAP mit Gegenleistungsverpflichtung für Kleinunternehmer Auflösung ARAP mit Gegenleistungsverpflichtung für private Förderung Stand: 24.07.2023
Anlage 4 Übersicht über die Förderbausteine
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Stand: 9. Mai 2022 Seite 1 von 3 Angaben ohne Gewähr. Es gelten die aktuellen Bestimmung auf den Webseiten des jeweiligen Förderprogramms. * Die genannten Förderhöchstsätze gelten bei Erfüllung aller Anforderungen der jeweiligen Förderrichtlinie. Umwelt - und Verbraucherschutzamt Förderprogramm Gebäudesanierung – klimafreundliches Wohnen Förderübersicht Förderbaustein e Gebäudesanierung - klimafreundliches Wohnen * Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)* progres.nrw* Einzelmaßnahmen Gebäudehülle Außenwände, Dächer, Geschossdecken, Bodenflächen 10 % (+ Bonus) 15 % (20 %) Fenster und Türen 10 % 15 % (20 %) Sommerlicher Wärmeschutz 10 % 15 % (20 %) Anlagentechnik (außer Heizung) Lüftungsanlagen 10 % 15 % (20 %) 2.000 Euro/WE 200 Euro/Gerät Efficiency Smart Home 10 % 15 % (20 %) Anlagentechnik zur Wärmeerzeugung (Heizungsanlagen) Wärmepumpe 10 % (+ Bonus) 25 % (40 %) 10 Euro/m 6 Euro/m² 1 Euro/Liter nur Geothermie Brennstoffzellenheizung 10 % 25 % (35 %) ≤ 40 % Solarkollektoranlagen 10 % (+ Bonus) 25 % (35 %) 90 Euro/m² Innovative Heizungstechnik auf Basis erneuerbarer Energien 10 % 25 % (35 %) Biomasseheizungen 10 % 10 % (20 %) ≤ 2.000 Euro nur Biomasse und Solarenergie Stand: 9. Mai 2022 Seite 2 von 3 Angaben ohne Gewähr. Es gelten die aktuellen Bestimmung auf den Webseiten des jeweiligen Förderprogramms. * Die genannten Förderhöchstsätze gelten bei Erfüllung aller Anforderungen der jeweiligen Förderrichtlinie. Förderbaustein e Gebäudesanierung und Erneuerbare Energien* Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)* progres.nrw* Anschluss an ein Gebäudenetz 10 % 25 % (35 %) ≤ 25 % Anschluss an ein Wärmenetz 10 % 30 % (40 %) ≤ 25 % Errichtung, Umbau und Erweiterung eines Gebäudenetzes 10 % 20 – 30 % Heizungsoptimierung Hydraulischer Abgleich, Umwälzpumpe austauschen, Thermostatventile usw. 10 % 15 % (20 %) ≤ 4.000 Euro nur Druckerhöhungs- anlagen Effizienzhaus (außer Neubau) Zuschuss je Wohneinheit Denkmal oder Denkmal EE 85 oder 85 EE 70 oder 70 EE 55 oder 55 EE 40 oder 40 EE 10 % (+ Bonus) 5 oder 10 % 5 oder 10 % 10 oder 15 % 15 oder 20 % (40 %) 20 oder 25 % (45 %) Passivhaus ≤ 4.700 Euro/EFH ≤ 3.400 Euro/WE Fachplanung und Baubegleitung Ausgewählte Beratungs- und Planungsleistungen im Zusammenhang mit oben genannten Vorhaben 10 % 50 % Bonus der Stadt Köln umweltfreundliche Dämmung 15 Euro/m² Dämmfläche Wärmepumpen mit natürlichen Kältemitteln 5 % 5 % Solarthermie mit Dachbegrünung 5 % *Förderhöchstbetrag bei Erfüllung aller Anforderungen der jeweiligen Förderrichtlinie Abkürzungen: EE: Erneuerbare Energien EFH: Einfamilienhaus m²: Quadratmeter MFH: Mehrfamilienhaus WE: Wohneinheit Stand: 9. Mai 2022 Seite 3 von 3 Angaben ohne Gewähr. Es gelten die aktuellen Bestimmung auf den Webseiten des jeweiligen Förderprogramms. * Die genannten Förderhöchstsätze gelten bei Erfüllung aller Anforderungen der jeweiligen Förderrichtlinie. Förderprogramm Photovoltaik – klimafreundliches Wohnen Förderprogramm Photovoltaik – klimafreundliches Arbeiten Förderübersicht Förderbaustein e Photovoltaik – klimafreundliches Wohnen und Arbeiten * Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)* progres.nrw* Förderung der Stadt Köln Photovoltaik 300 Euro/kWp bis 10 kWp: 250 Euro/kWp ab 10 bis 50 kWp: (+ Bonus) 350 Euro/kWp nur Fassaden- Photovoltaik Mieterstrom-Lösungen ≤ 6.000 Euro ≤ 20.000 Euro für PV-Anlagen ab 30 kWp Batteriespeicher 250 Euro/kWh Steckersolargeräte max. 300 Euro Steckersolargeräte für KölnPass-Inhaber*innen max. 600 Euro Innovative Sondermaßnahmen Einzelprüfung Bonus Photovoltaik mit Dachbegrünung 50 Euro/kWp *Förderhöchstbetrag bei Erfüllung aller Anforderungen der jeweiligen Förderrichtlinie Abkürzungen: kWh: KilowattStunde kWp: KilowattPeak
Anlage 2 Förderrichtlinie Photovoltaik - klimafreundliches Wohnen
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Förderrichtlinie der Stadt Köln Photovoltaik – klimafreundliches Wohnen II Kontakt Stadt Köln Umwelt- und Verbraucherschutzamt Willy-Brandt-Platz 2 50679 Köln Internet: http://www.stadt-koeln.de/photovoltaik Stand: 10.08.2023 III Inhalt Zielsetzung .................................................................................................................................. 6 Geltungsbereich ......................................................................................................................... 6 Rechtsanspruch .......................................................................................................................... 6 1. Fördergegenstand .................................................................................................................. 7 1.1 Photovoltaik-Anlagen ....................................................................................................... 7 1.1.1 Geförderte Maßnahmen ............................................................................................ 7 1.1.2 Besondere Bestimmungen ......................................................................................... 7 1.1.3 Höhe der Zuwendung ................................................................................................ 7 1.2 Mieterstrom ...................................................................................................................... 7 1.2.1 Geförderte Maßnahme .............................................................................................. 7 1.2.2 Besondere Bestimmungen ......................................................................................... 7 1.2.3 Höhe der Zuwendung ................................................................................................ 7 1.3 Batteriespeicher ............................................................................................................... 8 1.3.1 Geförderte Maßnahmen ............................................................................................ 8 1.3.2 Besondere Bestimmungen ......................................................................................... 8 1.3.3 Höhe der Zuwendung ................................................................................................ 8 1.4 Steckersolargeräte ............................................................................................................ 8 1.4.1 Geförderte Maßnahmen ............................................................................................ 8 1.4.2 Besondere Bestimmungen ......................................................................................... 8 1.4.3 Höhe der Zuwendung ................................................................................................ 8 1.5 Bonus Photovoltaik-Anlage mit gleichzeitiger Dachbegrünung ....................................... 8 1.5.1 Geförderte Maßnahmen ............................................................................................ 9 1.5.2 Besondere Bestimmungen ......................................................................................... 9 1.5.3 Höhe der Zuwendung ................................................................................................ 9 2. Einzelfallentscheidung ............................................................................................................ 9 3. Antragstellung und Bewilligungsverfahren ............................................................................ 9 3.0 Allgemeine Fördervoraussetzungen: ................................................................................ 9 3.1 Förderempfänger ............................................................................................................ 10 3.1.1 Antragsberechtigte .................................................................................................. 10 3.1.2 Antragsstellende ...................................................................................................... 10 3.2 Eigenerklärung ................................................................................................................ 10 IV 3.3 Verfahren ........................................................................................................................ 11 3.2.1 Maßnahmenbeginn .................................................................................................. 11 3.2.2 Antragsverfahren ..................................................................................................... 11 3.2.3 Mittelabruf ............................................................................................................... 11 3.2.4 Abruffristen der Fördermittel .................................................................................. 12 3.2.5 Mitteilungspflichten ................................................................................................. 12 3.3 Fördermittel .................................................................................................................... 12 3.3.1 Förderhöchstgrenzen und Kumulierung .................................................................. 12 3.3.2 Rückforderung von Fördermitteln ........................................................................... 13 3.4 Gegenleistungsverpflichtung .......................................................................................... 13 4. Haftung ................................................................................................................................. 13 5. Inkrafttreten ......................................................................................................................... 14 5 Abkürzungsverzeichnis kWh Kilowattstunde kWp Kilowatt peak THG Treibhausgas W Watt EnWG Energiewirtschaftsgesetz 6 Zielsetzung Die Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen zum Ausbau von Photovoltaik und wei- teren erneuerbarer Energien in Köln, soll die Umsetzung der anspruchsvollen Klima- schutzziele der Stadt Köln unterstützen, indem Anreize gesetzt werden, den Energie- verbrauch zu reduzieren sowie die lokal verfügbaren Poten ziale erneuerbarer Ener- gien zu heben. Durch das Förderprogramm „Photovoltaik und Erneuerbare Energien – klimafreundli- ches Köln“ werden Investitionsanreize gesetzt den Verbrauch von fossilen Energieträ- gern zu vermindern, um im Ergebnis die Emissionen (z. B. CO ₂, NOx, Feinstaub) in Köln zu senken. Private Haushalte sind für 19 Prozent des Energieverbrauches für Strom und Wärme in Köln verantwortlich (vgl. THG-Bilanz 2019). Ziel des Programms ist es, mit den ver- fügbaren städtischen Mitteln möglichst große Klimaschutzeffekte zu erreichen und ei- nen Anstoß für wesentliche eigene Be mühungen der Bürger*innen unserer Stadt zur Durchführung wünschenswerter Maßnahmen im Sinne des Klimaschutzes zu geben. Geltungsbereich Die Stadt Köln fördert innerhalb des Stadtgebietes, die im Folgenden beschriebenen Maßnahmen in bauaufsichtlich genehm igten Bestandsgebäuden zu Wohnzwecken oder gemischt genutzten Bestandsgebäuden mit Wohn- und Gewerbeeinheiten. Rechtsanspruch Bei dem Förderprogramm „ Photovoltaik und Erneuerbare Energien – klimafreundli- ches Köln“ handelt es sich um eine freiwillige Leistung der Stadt Köln. Ein Rechtsan- spruch auf Bewilligung von Zuschüssen besteht nicht. Die Zuteilung erfolgt im Rahmen der haushaltsrechtlich zur Verfügung stehenden Mittel in der Reihenfolge des Ein- gangs der vollst ändigen prüffähigen Anträge, einschließlich der zum Nachweis der richtlinienkonformen Fertigstellung der Maßnahmen geforderten Belege. Bei einer gravierenden Änderung der Finanzlage ist die Stadt berechtigt, das Förder- programm zu stoppen und keine Förder zusagen mehr zu erteilen. Dies ist anzuneh- men, wenn die Änderung der Finanzlage zu einer haushaltswirtschaftlichen Sperre o- der zu einem Haushaltssicherungskonzept in dem betreffenden Jahr führt oder geführt hat. Das Förderprogramm „Photovoltaik - klimafreundliches Wohnen“ wurde vom Rat der Stadt Köln am 07.09.2023 beschlossen und tritt am 02.10.2023 in Kraft mit einer Lauf- zeit bis zum 31.12.2025. 7 1. Fördergegenstand Gefördert werden die im folgenden aufgeführten Maßnahmen zum Ausbau erneuer- barer Energien. Zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme müssen die existierenden gültigen Anwendungsregeln und Netzanschlussrichtlinien sowie die weiteren allgemein aner- kannten Regeln der Technik eingehalten werden. 1.1 Photovoltaik-Anlagen 1.1.1 Geförderte Maßnahmen Gefördert wird die Neuinstallation oder Erweiterung von fest installierten, netzgekop- pelten Photovoltaik-Anlagen. Es werden maximal 50 Kilowatt-Peak (kWp) einer Pho- tovoltaik-Anlage gefördert. 1.1.2 Besondere Bestimmungen Gefördert werden Systeme mit Einzelmodu len zur Aufdach- und Indach-Montage, Solardachziegel und Fassadenanlagen. 1.1.3 Höhe der Zuwendung 300 Euro pro kWp bis 10 kWp 250 Euro pro kWp über 10 kWp bis 50 kWp 1.2 Mieterstrom 1.2.1 Geförderte Maßnahme Bei neu installierten oder bestehenden PV-Anlagen auf Zweifamilien - (ZFH) oder Mehrfamilienhäusern (MFH) wird die Anpassung der Stromverteilung zur Umsetzung von Mieterstromlösungen gefördert. In diesem Zusammenhang werden die Produkt - und Installationskosten für Elektroverteilung, Mess - und Si cherheitstechnik bezu- schusst. 1.2.2 Besondere Bestimmungen Die gesetzlichen Anforderungen an Mieterstromverträge nach Energiewirtschaftsge- setz (EnWG) § 42a müssen erfüllt werden. 1.2.3 Höhe der Zuwendung 50 Prozent der förderfähigen Kosten, maximal 6.000 Euro 8 1.3 Batteriespeicher 1.3.1 Geförderte Maßnahmen Gefördert wird die Neuinstallation oder Erweiterung von stationären Batteriespei- chern in Kombination mit erstmalig errichteten und bestehenden netzgekoppelten Photovoltaik-Anlagen. Es wird eine Speicherkapazität bis zu 100 kWh gefördert. 1.3.2 Besondere Bestimmungen Die Förderung erfolgt bis zu einer Speicherkapazität, die in kWh zwei Mal so groß ist, wie die Nennleistung der installierten Photovoltaik-Anlage in kWp. Der installierte Batteriespeicher muss über eine Zeitwertersatzgarantie von 10 Jahren verfügen. 1.3.3 Höhe der Zuwendung 250 Euro pro kWh Bruttospeicherkapazität 1.4 Steckersolargeräte 1.4.1 Geförderte Maßnahmen Je Wohneinheit ist ein Steckersolargerät förderfähig. Es müssen die aktuell gültigen Vorgaben des Netzbetreibers zur Inbetriebnahme einer steckerfertigen Erzeugungs- anlage eingehalten werden. Die maximale Ausgangsleistung des installierten Wech- selrichters darf die Obergrenze gemäß VDE-AR-N 4105 nicht überschreiten. 1.4.2 Besondere Bestimmungen Das Steckersolargerät muss als Gesamtpaket eines Anbieters gekauft werden (PV-Module, Mikro-Wechselrichter, Kabel und Stecker sowie ggf. Befesti- gungsmaterial). Geräte im Eigenbau sind von der Förderung ausgeschlossen. Geräte kleiner 600 Watt Einspeisung werden nicht gefördert. 1.4.3 Höhe der Zuwendung max. 300 Euro pro Wohneinheit max. 600 Euro pro Wohneinheit für Kölnpass-Inhaber 1.5 Bonus Photovoltaik-Anlage mit gleichzeitiger Dachbegrünung 9 1.5.1 Geförderte Maßnahmen Bei Errichtung einer Photovoltaik -Anlage auf einer Dachfläche, die gleichzeitig unter Inanspruchnahme des Förderprogramms „GRÜNhoch3 Dächer | Fassaden | Höfe“ be- grünt werden soll, wird ein Bonus gewährt. 1.5.2 Besondere Bestimmungen Steckersolargeräte sind von der Förderung ausgenommen. 1.5.3 Höhe der Zuwendung 50 Euro pro kWp installierter Leistung 2. Einzelfallentscheidung Das Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz behält sich vor, bei Maßnahmen, die auf- grund besonderer Randbedingungen nicht in die vorgegebene Fördersystematik pas- sen, zugunsten der Klimaschutzwirkung abweichende Einzelfallentscheidungen zu treffen. Voraussetzung ist, dass über die gesetzlichen Anforderungen hinaus ein hohes Maß an Energieeinsparung oder Substitution fossiler durch erneuerbare Energien er- reicht wird. Die Maßnahmen müssen dem Grundgedanken der Förderrichtlinie ent- sprechen. Es können auch weitere Maßnahmen gefördert werden, die von der Fördersystematik nicht erfasst sind . Interessenten können mit dem Amt für Umwelt- und Verbraucher- schutz Kontakt aufnehmen und das Vorhaben formlos beschreiben. Die Fördersumme wird in Anlehnung an die Förderung thematisch vergleichbarer För- dergegenstände ermittelt. 3. Antragstellung und Bewilligungsverfahren 3.0 Allgemeine Fördervoraussetzungen: Maßnahmen an (eingetragenen) Baudenkmalen und Gebäuden im örtlichen Geltungsbereich einer Denkmalbereichssatzung können gefördert werden, so- fern eine Genehmigung der Unteren Denkmalbehörde vorliegt. Maßnahmen, deren Durchführung auf einer gesetzlichen Verpflichtung oder be- hördlichen Anordnung beruht werden nicht gefördert. Eigenleistungen und dabei entstandene Materialkosten sind aufgrund der not- wendigen Qualitätssicherung nicht förderfähig. Es werden ausschließlich Liefe- rungen und Leistungen von Fachunternehmen berücksichtigt. Eine private Durchführung der zur Förderung beantragen Maßnahmen von Fachhandwer- kern in deren Eigentum ist möglich , wobei lediglich Materialkosten geltend ge- macht werden können. 10 Die Verwendung gebrauchter Produkte ist aufgrund der notwendigen Qualitäts- sicherung nicht förderfähig. Der Betrieb von Inselanlagen ohne Anschluss an das öffentliche Netz wird nicht gefördert. 3.1 Förderempfänger 3.1.1 Antragsberechtigte Antragsberechtigt sind alle Investoren von förderfähigen Maßnahmen an den im „För- dergegenstand“ genannten Gebäuden: natürliche und juristische Personen des privaten Rechts Wohnungseigentümergemeinschaften im Sinne des Wohnungseigentumsge- setzes (WEG) Personengesellschaften gemeinnützige Organisationen, einschließlich Kirchen (i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG). Der Nachweis der Gemeinnützigkeit ist durch eine entsprechende Be- scheinigung des Finanzamtes über die Freistellung von der Körperschafts- steuer zu erbringen. Contractoren sind ebenfalls antragsberechtigt. Die erzeugte Energie muss ohne Durchleitung durch öffentliche Versorgungsnetze nutzbar gemacht werden. Die För- derung kommt den Abnehmern der Leistung zugute. 3.1.2 Antragsstellende Die Antragstellung erfolgt durch die Antragsberechtigten oder durch eine*n Bevoll- mächtigte*n, z. B. Fachunternehmen, Contractor, Hausverwaltung. Wenn die Investor*innen nicht die Eigentümer*innen des Gebäudes sind, dann muss eine entsprechende schriftliche Erlaubnis bzw. eine vertragliche Regelung mit den ent- sprechenden Eigentümer*innen nachgewiesen werden. Bei mehreren Eigentümer*innen ist das Einverständnis aller Eigentümer*innen nach- zuweisen. Bei Wohnungseigentümergemeinschaften ist ein entsprechender Be- schluss der Eigentümergemeinschaft vorzulegen. 3.2 Eigenerklärung Die*der Antragstellende erklärt, dass sie bzw. er über alle notwendigen rechtlichen und technischen Genehmigungen verfügt. Bei der Prüfung der Zuschussbewilligung durch das Umwelt- und Verbraucherschutzamt wird keine Prüfung der Sach- und Rechtslage durchgeführt. Die*der Antragstellende trägt die rechtliche und tatsächliche Verantwor- tung für die Durchführbarkeit der beantragten Maßnahme. Sollte die Maßnahme gegen Rechtsvorschriften verstoßen oder praktisch nicht durchführbar sein, kann die Zuwen- dung zurückgefordert werden. Anträge werden nur auf Plausibilität geprüft. 11 3.3 Verfahren 3.2.1 Maßnahmenbeginn Der Förderantrag muss rechtzeitig vor Beauftragung eines Vorhabens gestellt werden. Die Maßnahmen dürfen erst nach Zusendung des Schreibens , mit dem die voraus- sichtliche Höhe der Förderung bekannt gegeben wird, in Auftrag gegeben werden. Maßnahmen, die bereits vor der Mitteilung der voraussichtlichen Höhe der Förderung in Auftrag gegeben wurden, werden nicht gefördert. Die Planung und Beratung gelten dabei nicht als Beginn der Maßnahme. Im Ausnahmefall kann auf Antrag ein vorzeitiger, förderunschädlicher Maßnahmen- beginn genehmigt werden. Aus einer solchen Genehmigung ist kein Anspruch auf eine spätere Bewilligung einer Förderung abzuleiten. 3.2.2 Antragsverfahren Die Anträge sind auf den dafür vorgesehenen Formularen zu stellen und einschließlich der erforderlichen Anlagen über das zentrale Online -Förderportal der Stadt Köln ein- zureichen. Nach Eingang des Antrags erhält die*der Antragsteller*in eine Eingangsbestätigung mit Angabe der Antragsnummer. Sofern der Antrag nicht vollständig ist, werden die fehlenden Unterlagen nachgefordert. Wenn die erforderlichen Unterlagen nicht fristge- recht nachgereicht werden, wird der Antrag abgelehnt. Nach Prüfung der eingereichten Unterlagen erfolgt eine schriftliche Information über den maximal möglichen Förderbetrag. Eine nachträgliche Erhöhung der Förderung ist nicht möglich. Bei Ablehnung des Förderantrags erfolgt eine entsprechende Mitteilung. Maßgebend für die Höhe der Zuschüsse sind die Angaben in den Antragsformularen, technischen Beschreibungen, eingereichten Angeboten und Schlussrechnungen. 3.2.3 Mittelabruf Die Bestimmung der tatsächlichen Förderhöhe wird erst nach dem vollständigen Ab- schluss der Arbeiten vorgenommen. Nach dem vollständigen Abschluss der Arbeiten, können die erforderlichen Unterlagen über das Online-Förderportal der Stadt Köln ein- gereicht werden. Sind die Informationen nicht vollständig, werden die fehlenden Infor- mationen nachgefordert. Wenn die erforderlichen Unterlagen nicht fristgerecht nach- gereicht werden, wird der Antrag abgelehnt. Nach positiver Prüfung der Nachweise wird der Zuschuss bewilligt und ausgezahlt. Hierüber wird ein endgültiger Bescheid ausgestellt. Bei Ablehnung des Förderantrags erfolgt eine entsprechende Mitteilung. 12 Sofern die Ausführung einer Fördermaßna hme in Qualität und/oder Umfang von der Antragstellung abweicht, erfolgt eine erneute Überprüfung der Antragsunterlagen, bei der gegebenenfalls ergänzende Belege angefordert werden. Im Ergebnis kann dies zu einer reduzierten Förderhöhe führen. 3.2.4 Abruffristen der Fördermittel Die Abruffrist der Fördermittel und Bonus beträgt 24 Monate nach Bekanntgabe der voraussichtlichen Förderhöhe. Fristbeginn ist das Datum des Schreibens, mit dem die voraussichtliche Höhe der Förderung mitgeteilt wird. Bei genehmigtem vorzeitigem förderunschädlichem Maßnahmebeginn gilt das Datum der Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginn. Danach ist der Anspruch aus- geschlossen. Im Ausnahmefall kann auf schriftlichen Antrag die Abruffrist auf maximal 48 Monate verlängert werden. 3.2.5 Mitteilungspflichten Die*der Fördermittelempfänger*in ist verpflichtet, elektronisch oder schriftlich mitzutei- len, wenn: das Ziel der Förderung nicht oder nicht in dem geförderten Zeitrahmen verwirk- licht wird, der Förderzweck bzw. die geförderte Maßnahme entgegen dem Antrag wesent- lich geändert wird, der Fördermittelempfänger seine Tätigkeit einstellt, seine Rechtsform ändert o- der sich Beteiligungsverhältnisse ändern oder die Fördermittel nicht verbraucht werden oder sich die Finanzierung ändert. 3.3 Fördermittel 3.3.1 Förderhöchstgrenzen und Kumulierung Die Förderhöchstgrenze ist auf maximal 50.000 Euro pro Gebäude und Kalenderjahr festgesetzt. Die mit den Zuschüssen dieser Richtlinie gedeckten Kosten dürfen gemäß Bürgerli- ches Gesetzbuch (BGB) § 559 a nicht mietwirksam umgelegt werden. Die Förderung aus dem Förderprogramm „ Photovoltaik und Erneuerbare Energien – klimafreundliches Köln “ ist auf maximal 60 Prozent der anerkannten, förderfähigen Kosten einer Maßnahme begrenzt. In begründeten Ausnahmefällen, kann von dieser Vorgehensweise abgewichen werden. 13 Eine Kumulierung mit anderen Förderprogrammen ist möglich, sofern dadurch nicht die maximale Förderhöhe von 60 Prozent der anerkannten, förderfähigen Kosten einer Maßnahme überschritten wird. In den Antragsformularen ist anzugeben, ob andere Fördermittel in Anspruch genommen werden. 3.3.2 Rückforderung von Fördermitteln Die*der Antragstellende ist verpflichtet, gewährte Fördermittel zurückzuzahlen, wenn von ihr bzw. ihm für dieselbe Maßnahme eine Förderung nach anderen Förderpro- grammen in Anspruch genommen wird, die dadurch die maximale Förderhöhe von 60 Prozent der förderfähigen Kosten überschreitet. Die Fördermittel werden mit Verzinsung zurückgefordert, wenn die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt wurde. Der Erstattungsanspruch der Stadt Köln ist mit seiner Entstehung fällig und von diesem Zeitpunkt verzinst nach Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) § 49 a zu erstat- ten. 3.4 Gegenleistungsverpflichtung Sofern die nach dieser Richtlinie geförderten Maßnahmen vor Ablauf von 25 Jahren nach Auszahlung der Fördermittel zurü ckgebaut werden, muss die geleistete Förde- rung anteilig zurückgezahlt werden (im ersten Jahr 96 Prozent bis 4 Prozent im fünf- undzwanzigsten Jahr). Alternativ kommt eine monatsgenaue lineare Abschreibung ab dem Zeitpunkt der Auszahlung zur Anwendung. Die Stadt Köln behält sich vor, die Rückzahlung bei Nichteinhaltung der Gegenleis- tungsverpflichtung auf dem Klageweg zu erwirken. Bei Veräußerung des geförderten Objektes geht die Gegenleistungsverpflichtung auf die*den neue*n Eigentümer*in über. Die*der Fördermittelempfänger*in ist verpflichtet, 2 Monate vor Abschluss des Grundstückkaufvertrages, der Stadt Köln den Eigentums- übergang anzuzeigen und den Namen der*des Erwerber*in mitzuteilen. Daneben ist die*der Fördermittelempfänger*in verpflichtet, der*dem Käuf er*in anzuzeigen, dass das Kaufobjekt aufgrund der Förderung einer Gegenleistungsverpflichtung unterliegt, die auf die*den neue*n Eigentümer*in übergehen wird. Die Stadt Köln prüft die Einhaltung der Verpflichtung stichprobenhaft bzw. im Einzelfall aufgrund begründeter Hinweise. 4. Haftung Die Förderung der Maßnahmen durch die Stadt Köln ersetzt nicht eine gegebenenfalls erforderliche Beurteilung und Genehmigung der Maßnahme nach öffentlich -rechtli- chen oder privatrechtlichen Vorschriften. Mit der Förderung wird keine Verantwortung für die technische Richtigkeit der Planung und Ausführung übernommen. Die Verant- wortung für die Planung und fachgerechte Ausführung liegt bei der*dem Zuwendungs- empfänger*in. 14 Die Stadt Köln haftet nicht für Schäden, die durch geförderte Maßnahmen entstehen. 5. Inkrafttreten Die Förderrichtlinie tritt am 2. Oktober 2023 in Kraft und ersetzt die Richtlinie „Gebäu- desanierung und Erneuerbare Energien – klimafreundliches Wohnen“ vom 1. April 2022. Sie gilt für eingegangene Förderanträge ab dem 2. Oktober 2023. Förderanträge, die vor dem 2. Oktober 2023 gestellt wurden, werden auf Grundlage der zum Datum der Antragstellung gültigen Förderrichtlinie beschieden. Die Stadt Köln behält sich vor, die Förderbedingungen an geänderte gesetzliche Bestimmungen sowie geänderte Rahmenbedingungen in anderen Förder- und Zu- schussprogrammen anzupassen.
Beschlussvorlage Rat
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Dezernat, Dienststelle VIII/57/574 Vorlagen-Nummer 0944/2023 Freigabedatum 23.08.2023 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Weiterentwicklung der Richtlinie „Gebäudesanierung und Erneuerbare Energien - klimafreundliches Wohnen“: Fortführung als drei eigenständige Förderprogramme Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: 1. Der Rat beschließt im Rahmen der Weiterentwicklung der Strategie „Klimaneutrales Köln“, die Teilprogramme des Förderprogramms „Gebäudesanierung und Erneuerbare Energien – klimafreundliches Wohnen“ als eigenständige Förderprogramme fortzufüh- ren: a. Gebäudesanierung – klimafreundliches Wohnen b. Photovoltaik – klimafreundliches Wohnen c. Photovoltaik – klimafreundliches Arbeiten 2. Der Rat beauftragt die Verwaltung mit einer kontinuierlichen Fortschreibung und Wei- terentwicklung der Förderrichtlinien, bei der auch weitere Fördermaßnahmen aufge- nommen werden, um zum Ausbau des klimaneutralen Gebäudebestands sowie der klimaneutralen Energieerzeugung im Kölner Stadtgebiet beizutragen. 3. Der Rat beauftragt die Verwaltung Änderungen rechtlicher Aspekte oder technischer Anforderungen ohne weiteren Ratsbeschluss in die Förderrichtlinien zu übernehmen. Der Ausschuss Klima, Umwelt und Grün und der Rat werden im Rahmen einer Mittei- lung entsprechend informiert. 4. Die Mittel stehen im Haushaltsplan 2023/2024, im Teilfinanzplan des Umwelt- und Ver- braucherschutzamtes, in der Produktgruppe 1401, Umweltordnung, -vorsorge, in der Teilplanzeile 11, Auszahlungen von aktivierbaren Zuwendungen, bei der Finanzstelle 5704-1401-0-AZ03, „ARAP-Investitionsprogramm Klimaschutz“, in Höhe von 20.000.000 € p.a. zur Verfügung. Das Programm ist bis Ende 2025 befristet. Es bleibt dann abzuwarten, wie sich die Förderkulisse in den kommenden Jahren durch weitere Fördermittel der EU, des Bundes oder des Landes entwickeln wird. Darüber hinaus ist Ausschuss Klima, Umwelt und Grün 24.08.2023 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / In- ternationales 28.08.2023 Finanzausschuss 04.09.2023 Rat 07.09.2023 2 derzeit offen, wann das Gebäudeenergiegesetzes beschlossen wird. Die zur Maßnah- menfinanzierung ab dem Haushalt 2025 ff. gegebenenfalls benötigten zusätzlichen Aufwandsermächtigungen, werden vom Dezernat für Klima, Umwelt, Grün und Liegen- schaften, im Zuge des Haushaltsplanaufstellungsprozesses 2025, innerhalb des dann zugewiesenen Budgets, vorgesehen. Die Fördermittel sind mit einer Gegenleistungsverpflichtung von 25 Jahren verbunden. Im Haushaltsplan 2023/2024 wurden im Teilergebnisplan des Umwelt- und Verbrau- cherschutzamtes, Produktgruppe 1401 Umweltordnung, -vorsorge, in der Teilplanzeile 16, sonstige ordentliche Aufwendungen für die Jahre 2023, 2024 und 2025, für das Förderprogramm Investitionsprogramm Klimaschutz 2.000.000 € p.a. zur „Auflösung der Gegenleistungsverpflichtung“ berücksichtigt. Zum Stand 8. Mai 2023 wurden För- dermittel in Höhe von insgesamt rund 1.775.705 € (2022 und 2023) ausgezahlt. 3 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Ja, investiv Investitionsauszahlungen 20.000.000 € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme bis zu 2.000.000 € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € c) bilanzielle Abschreibungen € Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Erträge € b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten € Einsparungen: ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € Beginn, Dauer Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung Aufgrund der Änderungen der „Bundesförderung für effiziente Gebäude“ (BEG) zum 1. Januar 2023, die Grundlage für die Förderung der Stadt Köln ist, sind Aktualisierungen und Anpas- sungen der aktuellen Förderrichtlinie notwendig geworden. Die neuen Förderprogramme sollen zusätzliche Anreize für die Kölner Bürger und weitere In- vestoren schaffen, um Investitionen in den Ausbau regenerativer Energien zu steigern. Mit der Förderung können zusätzlich große Potenziale an Dachflächen von Gewerbeimmobi- lien von Kleinstunternehmen, klein und mittelständischen Unternehmen (KMU) für den Photo- voltaik-Ausbau erschlossen werden. Die Aufteilung in drei Förderprogramme wird erforderlich, da für Gebäudesanierung von Wohnimmobilien, den Photovoltaik-Ausbau bei Wohn- oder Gewerbeimmobilien unterschiedli- che Rahmenbedingungen gelten: Die Weiterentwicklung der Gebäudesanierung von Wohnim- mobilien ist abhängig von der zukünftigen Ausrichtung der „Bundesförderung für effiziente Ge- bäude“ (BEG) sowie den rechtlichen Rahmenbedingungen. enDer Photovoltaik-Ausbau für 4 Wohn- oder Gewerbeimmobilien wiederum ist von der zukünftigen Entwicklung der Förder- landschaft von EU, Bund und Land abhängig. Zudem hat der Rat der Stadt Köln beschlossen, dass Köln bis 2035 klimaneutral werden soll. Im Jahr 2019 liegen die THG-Emissionen in Köln bei 9,5 Millionen Tonnen CO₂-Äquivalenten. Um Klimaneutralität zu erreichen, müssen die Emissionen auf unter eine Million Tonnen CO₂- Äquivalente pro Jahr gesenkt werden. Zentrale Voraussetzungen für Klimaneutralität ist unter anderem die Dekarbonisierung der Wärmeversorgung (z. B. Substitution fossiler Energieträger durch Erneuerbare Energien) in Bestandsgebäuden. Die Sektorenkopplung (z. B. Strom im Wärmesektor für Wärmepumpen) wird in Köln zu einem Anstieg des Strombedarfs um den Faktor 2,5 führen, weshalb auf dem Kölner Stadtgebiet ein erheblicher Ausbau der Photovoltaik erforderlich ist. Die geförderten Maßnahmen haben eine direkte Wirkung auf die Erreichung der ambitionier- ten Ziele auf dem Weg zur Klimaneutralität bis 2035. Die vorbereiteten Veränderungen sollen eine nachhaltige Transformation fördern und insbesondere private Haushalte bei ihren Klima- schutzvorhaben unterstützen. Aktueller Sachstand zum Förderprogramm „Gebäudesanierung und Erneuerbare Ener- gien“ Das Förderprogramm leistet einen Beitrag zur CO₂-Minderung und zur Erfüllung der Klima- schutzverpflichtungen der Stadt Köln. Im Rahmen der Beschlussfassung des Rates zum Me- diationsverfahren Klimawende Köln - RheinEnergie (3762/2021) am 14. Dezember 2021 wurde die Fortschreibung der 2018 beschlossenen Richtlinie „Altbausanierung und Energieef- fizienz - klimafreundliches Wohnen“ (3520/2017) bereits angekündigt und konnte zum 1. April 2022 mit einem Volumen von 20.000.000 € Investitionsmitteln pro Jahr bis 2026 weitergeführt werden (4342/2021). Mit dem Teilprogramm „Bundesgeförderte Maßnahmen“ werden die vom Bund geförderten Maßnahmen einfacher und transparenter zusätzlich finanziert. Es besteht die Möglichkeit, ei- nen Zuschuss in Höhe von 10 Prozent der förderfähigen Kosten zur bestehenden „Bundesför- derung für energieeffiziente Gebäude“ (BEG) zu erhalten. Darüber hinaus werden im Teilprogramm „Köln-spezifische Maßnahmen“ eigene kommunale Schwerpunkte gesetzt, die nicht durch andere Förderprogramme abgedeckt werden. Ein För- derschwerpunkt der Köln-spezifischen Maßnahmen ist die Solaroffensive mit deutlich attrakti- veren Zuschüssen. Die Inanspruchnahme der Fördermittel nahm mit der Veränderung der politischen Rahmenbe- dingungen und dem zunehmenden Bekanntheitsgrad des Programms zu. Seit 4. April 2022 sind insgesamt über 6.000 Förderanträge gestellt worden. Seit 1. April 2022 bis zum 5. Juli 2023 wurde über das Fördermittelmanagementsystem GRANTOR eine Fördersumme in Höhe von rund 8.000.000 € genehmigt. Insgesamt ist bei der Bewertung der Antragszahlen und der Antragssummen zu berücksichti- gen, dass Engpässe bei der Umsetzung der Maßnahmen im Handwerk und Lieferschwierig- keiten bei den benötigten Materialien bestanden haben. Zudem kann der Bekanntheitsgrad des bestehenden Förderprogramms durch zusätzliche Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit weiter gesteigert werden. Aus diesem Grund sind zum aktuellen Zeitpunkt die ausgezahlten Förderbeträge nicht aussagekräftig. Neue Fördermaßnahmen Mit dem Ratsbeschluss (4342/2021) zum Förderprogramm „Gebäudesanierung und Erneuer- bare Energien - klimafreundliches Wohnen“ wurde die Verwaltung beauftragt, die Förderung von Photovoltaik auf Gewerbegebäuden und für Mieterstromanlagen vorzubereiten. Auf dieser 5 Basis wurden folgende neue Fördertatbestände entwickelt. Photovoltaik auf Gewerbegebäuden Um einen zusätzlichen Anreiz für Unternehmen zum Ausbau von Photovoltaikanlagen zu schaffen, schlägt die Verwaltung vor, die Förderung auf Maßnahmen im Bereich Gewerbeim- mobilien von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) im Sinne der Definition der Europäischen Union (EU-Empfehlung 2003/361/EG: Unternehmen mit weni- ger als 250 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von höchstens 50.000.000 € oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 43.000.000 €) auszuweiten. Quelle: Unternehmensregister-System (URS), IT.NRW, Datenstand: 2021, Analyse: 27.03.2023 Mieterstrom-Anlagen (Wohnen und Gewerbe) Das Fördermodell für PV-Mieterstrom, der an die aktuelle Einspeisevergütung gekoppelte Mieterstromzuschlag, hat sich bisher nicht bewährt, weil Investoren vor den zu hohen Kosten zurückschreckenbei der aktuellen Mieterstromregelung müssen die Stromerzeugenden ein Gewerbe anmelden, Stromlieferverträge mit den Mietenden und Rahmenverträge mit Netzbe- treibenden und Energieversorgenden abschließen. Eine Änderung dieser Rahmenbedingun- gen ist mit dem „Entwurf eines Gesetzes zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Ener- gieerzeugung“ der Bundesregierung geplant. Zusätzlich entstehen Mehrkosten für Photovoltaik-Anlagen aufgrund von Machbarkeitsstudien vor Projektbeginn, Zusammenlegung von Hausanschlüssen, Messplätzen für Summenzähler, neuen Zählerschränken oder intelligenten Steuereinheiten. Aus diesem Grund soll zukünftig die notwendige Anpassung der Stromverteilung mit 50 Prozent (maximal 6.000 €) gefördert werden. Weiterentwicklung der Förderkulisse gemäß Strategie Klimaneutrales Köln Auf Grundlage der Beschlussvorlage (4342/2021) hat die Verwaltung die Förderrichtlinie „Ge- bäudesanierung und Erneuerbare Energien - klimafreundliches Wohnen“ inhaltlich weiterent- wickelt. Da die neuen Programme der Förderrichtlinie unterschiedliche Zielgruppen ansprechen und verschiedene Voraussetzungen beinhalten, werden diese aus Gründen der Transparenz und besseren Differenzierbarkeit sowie zur Erstellung von Datengrundlagen für das Monitoring im 6 Zusammenhang mit der Strategie zum klimaneutralen Köln in drei eigenständige Förderpro- gramme „Gebäudesanierung - klimafreundliches Wohnen“ und „Photovoltaik - klimafreundli- ches Wohnen“ und „Photovoltaik - klimafreundliches Arbeiten“ aufgeteilt. Da nur wenige Antragstellende Maßnahmen aus beiden Teilbereichen beantragen, sind die relevanten Voraussetzungen und Anforderungen so direkter auffindbar. Dies hat auch den Vorteil, dass zukünftige Änderungen in der Förderlandschaft vom Land NRW oder vom Bund besser berücksichtigt werden können. Für jede Antragstellung wird ein Check auf Doppelung routinemäßig durchgeführt. Folgende inhaltliche Änderungen sind geplant: A. Förderprogramm Gebäudesanierung - klimafreundliches Wohnen Bei der Gebäudesanierung bedarf es Anpassungen, da sich die Bundesförderung zum 1. Ja- nuar 2023 geändert hat. Geförderte Gebäude Zukünftig sollen auch Vorhaben an gemischt genutzten Bestandsgebäuden mit Wohn- und Ge- werbeeinheiten gefördert werden. Eine Förderung von Nichtwohngebäuden (NWG) wird weiter- hin ausgeschlossen. Antragsberechtigte Seit 1. Januar 2023 werden in der Bundesförderung für energieeffiziente Gebäude (kurz: BEG) alle Investoren bei Wohngebäuden als Fördermittelempfänger zugelassen. Zukünftig sollen auch Investoren einen Förderantrag bei der Stadt Köln stellen können. Bei Contractoren muss die erzeugte Energie im Gebäude selbst oder im Quartier, ohne Durchleitung durch das öffentliche Versorgungsnetz, für die Letztverbraucher nutzbar ge- macht werden. Die Förderung kommt den Abnehmern der Leistung zugute. In diesem Zusam- menhang findet ein erweitertes Prüfverfahren statt. Förderbedingungen Die Förderhöchstgrenze soll von 30.000 € pro Jahr und Antragsteller*in auf 50.000 € pro Jahr und förderfähigem Gebäude angehoben werden. Anlagen zur Wärmeerzeugung Gebäude- und Fernwärmenetze werden zukünftig als „Anlagen zur Wärmeerzeugung“ über den „Zuschuss zur Bundesförderung“ gefördert. Die Köln-spezifische Förderung kann einge- stellt werden. Die Förderung von Wärmepumpen soll auf Luft/Wasser-Wärmepumpen ausgeweitet werden. Bei Verwendung natürlicher Kältemittel soll ein Bonus von 5 Prozent der anerkannten förder- fähigen Kosten zusätzlich gezahlt werden. Durch die Aufnahme von Brennstoffzellenheizungen in die Bundesförderung, wird die Köln- spezifische Förderung von Blockheizkraftwerken eingestellt. Es werden nur Anlagen gefördert, die ausschließlich mit grünem Wasserstoff oder Biomethan betrieben werden. Übersicht der geförderten Maßnahmen Maßnahme Gebäudesanierung (Stadt Köln) BEG (seit 1.1.2023) Wohngebäude (KfW) Sanierung von bestehenden Immobilien zum Effizienzhaus 10 % 5 – 25 % Baubegleitung 10 % 50 % Einzelmaßnahmen (BAFA) 7 Wärmedämmung 10 % 20 % Fenster und Türen 10 % 20 % Sommerlicher Wärmeschutz 10 % 20 % Lüftungsanlagen 10 % 20 % Efficiency Smart Home 10 % 20 % Wärmenetze (neu) 10 % 40 % Wärmepumpen (aktualisiert) 10 % 40 % Brennstoffzellenheizungen (neu) 10 % 35 % Solarthermie 10 % 35 % Holz-Pellet-Heizungen 10 % 20 % Heizungsoptimierung 10 % 20 % Fachplanung + Baubegleitung 10 % 50 % Bonus der Stadt Köln Bonus umweltfreundliche Dämmstoffe + 15 €/m² Dämmung Bonus Wärmepumpe mit natürlichen Kältemitteln (neu) + 5 % + 5 % Bonus für gleichzeitige Dachbegrünung bei Errichtung einer Solarkollektor-Anlage + 5 % Hinweis: Zuschuss und Bonus werden auf Basis der anerkannten förderfähigen Kosten be- rechnet. B. Förderprogramm Photovoltaik - klimafreundliches Wohnen Die Änderungen sollen zusätzliche Anreize für den Photovoltaik-Ausbau schaffen. Geförderte Gebäude Zukünftig sollen auch Vorhaben an gemischt genutzten Bestandsgebäuden mit Wohn- und Ge- werbeeinheiten gefördert werden. Antragsberechtigte Analog zur Bundesförderung für energieeffiziente Gebäude (kurz: BEG) sollen alle Investoren als Fördermittelempfänger zugelassen werden. Zukünftig sollen auch Investoren einen För- derantrag bei der Stadt Köln stellen können. Bei Contractoren muss die erzeugte Energie im Gebäude selbst oder im Quartier, ohne Durchleitung durch das öffentliche Versorgungsnetz, für die Letztverbraucher nutzbar ge- macht werden. Die Förderung kommt den Abnehmern der Leistung zugute. In diesem Zusam- menhang findet ein erweitertes Prüfverfahren statt. Förderbedingungen Die Förderhöchstgrenze soll von 30.000 € pro Jahr und Antragsteller*in auf 50.000 € pro Jahr und förderfähigem Gebäude angehoben werden. C. Förderprogramm Photovoltaik - klimafreundliches Arbeiten Durch das neue Förderprogramm können zusätzliche Dachflächen und Interessensgruppen für den Photovoltaik-Ausbau erschlossen werden. Geförderte Gebäude Zukünftig sollen auch Vorhaben an bestehenden Gewerbeimmobilien von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) im Sinne der Definition der Europäischen 8 Union (EU-Empfehlung 2003/361/EG: Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten und ei- nem Jahresumsatz von höchstens 50.000.000 € oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 43.000.000 €) gefördert werden. Übersicht der geänderten Maßnahmenförderung für beide Photovoltaik-Förderpro- gramme Maßnahmen Photovoltaik – klima- freundliches Wohnen und Arbeiten (neu) Köln-spezifische Maßnahmen (alt) Photovoltaik-Anlage 300 €/kWp bis 10 kWp 250 €/kWp ab 10 kWp bis 50 kWp 250 €/kWp Batteriespeicher in Kombination mit PV-Anlagen 250 €/kWh 150 €/kWh Steckersolargerät 300 €/Wohneinheit 200 €/Wohneinheit Steckersolargerät für Köln-Pass Inhaber*innen (neu) 600 €/Wohneinheit Mieterstrom (neu) 50 % der nachgewiesen förderfähigen Zusatzkosten (maximal 6.000 €) Bonus für gleichzeitige Dachbegrü- nung bei Errichtung einer PV-An- lage + 50 €/kWp + 50 €/kWp Einzelfallentscheidung maximal 50.000 € pro Ge- bäude maximal 10.000 € pro An- trag Finanzierung Die Mittel stehen im Haushaltsplan 2023/2024, im Teilfinanzplan des Umwelt- und Verbrau- cherschutzamtes, in der Produktgruppe 1401, Umweltordnung, -vorsorge, in der Teilplanzeile 11, Auszahlungen von aktivierbaren Zuwendungen, bei der Finanzstelle 5704-1401-0-AZ03, „ARAP-Investitionsprogramm Klimaschutz“, in Höhe von 20.000.000 € p.a. zur Verfügung. Das Programm ist bis Ende 2025 befristet. Es bleibt dann abzuwarten, wie sich die Förderku- lisse in kommenden Jahren durch weitere Fördermittel der EU, des Bundes oder des Landes entwickelt wird. Darüber hinaus ist derzeit offen, wann das Gebäudeenergiegesetzes be- schlossen wird. Die zur Maßnahmenfinanzierung ab dem Haushalt 2025 ff. gegebenenfalls benötigten zusätz- lichen Aufwandsermächtigungen, werden vom Dezernat für Klima, Umwelt, Grün und Liegen- schaften, im Zuge des Haushaltsplanaufstellungsprozesses 2025, innerhalb des dann zuge- wiesenen Budgets, vorgesehen. Die Fördermittel sind mit einer Gegenleistungsverpflichtung von 25 Jahren verbunden. Im Haushaltsplan 2023/2024 wurden im Teilergebnisplan des Umwelt- und Verbraucherschutz- amtes, Produktgruppe 1401 Umweltordnung, -vorsorge, in der Teilplanzeile 16, sonstige or- dentliche Aufwendungen für die Jahre 2023, 2024 und 2025, für das Förderprogramm Investi- tionsprogramm Klimaschutz 2.000.000 € p.a. zur „Auflösung der Gegenleistungsverpflichtung“ berücksichtigt. Zum Stand 8. Mai 2023 wurden Fördermittel in Höhe von insgesamt rund 1.775.705 € (2022 und 2023) ausgezahlt. 9 Öffentlichkeitsarbeit: Ausführliche Informationen zu den drei neuen Förderprogrammen werden auf der Internet- seite der Stadt Köln veröffentlicht. Um die Zahl der Anträge weiter zu erhöhen, sollen die Förderprogramme weiterhin in der Öf- fentlichkeit beworben werden. Die Bewerbung des Förderprogramms ist Teil der Solaroffen- sive, die den Ausbau der Photovoltaik in Köln beschleunigen soll. Dazu ist eine kontinuierliche und professionelle Öffentlichkeitsarbeit notwendig. Geplant sind Artikel- und Anzeigenschal- tungen sowie Plakataktionen und die Präsentation des Programms auf öffentlichen Veranstal- tungen. Zudem wird das von RheinEnergie AG, Handwerkskammer zu Köln und Stadt Köln betriebene Beratungszentrum „Treffpunkt Solar“ auf das Programm hinweisen und die Solaroffensive flankieren. Erläuterungen zu Anlage 4: Für die Fördermittel in Höhe von 20.000.000 € p.a. sind 2.000.000 € p.a. kumuliert für die Auf- lösung der Gegenleistungsverpflichtung (Zuschüsse der Kernverwaltung an Dritte, denen da- mit eine mehrjährige zeitbezogene Gegenleistungsverpflichtung auferlegt wird; §44 Abs. 2 Satz 2 KomHVO) für 2023, 2024 und 2025 veranschlagt. Das heißt, in 2023 werden 2.000.000 € (zzgl. der noch nicht ausgezahlten Bewilligungen aus 2022), in 2024 dann rund 2.264.300 € bereitgestellt. Da die Mittel nicht vollständig zum Jahresanfang abfließen, sondern verteilt auf das Jahr, wird ein durchschnittlicher Mittelabfluss zum 1. Juli des jeweiligen Jahres angenom- men und daher nur 50 % im jeweiligen ersten Jahr berücksichtigt. Eine Übersicht der Ansätze ist in der Anlage 5 dargestellt. Inkraftsetzung Es ist beabsichtigt, die Richtlinie zum 2. Oktober 2023 in Kraft zu setzen. Anlagen: Anlage 1 Förderrichtlinie Gebäudesanierung und Erneuerbare Energien – klimafreundliches Wohnen Anlage 2 Förderrichtlinie Photovoltaik– klimafreundliches Wohnen Anlage 3 Förderrichtlinie Photovoltaik– klimafreundliches Arbeiten Anlage 4 Übersicht über Förderbausteine Anlage 5 Finanzen – Auflösung Gegenleistungsverpflichtung
Anlage 1 Förderrichtlinie Gebäudesanierung - klimafreundliches Wohnen
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Förderrichtlinie der Stadt Köln Gebäudesanierung – klimafreund- liches Wohnen II Kontakt Stadt Köln Umwelt- und Verbraucherschutzamt Willy-Brandt-Platz 2 50679 Köln Internet: http://www.stadt-koeln.de/gebaeudesanierung Stand: 10.08.2023 III Inhalt Zielsetzung .................................................................................................................................. 6 Geltungsbereich ......................................................................................................................... 6 Rechtsanspruch .......................................................................................................................... 6 1. Bundesförderung .................................................................................................................... 7 1.1 Zuschuss zur Bundesförderung ........................................................................................ 7 1.1.1 Geförderte Maßnahmen ............................................................................................ 7 1.1.2 Besondere Bestimmungen ......................................................................................... 7 1.1.3 Höhe der Zuwendung ................................................................................................ 7 2. Bonus der Stadt Köln .............................................................................................................. 7 2.1 Bonus umweltfreundliche Dämmung ............................................................................... 7 2.1.1 Geförderte Maßnahmen ............................................................................................ 7 2.1.2 Besondere Bestimmungen ......................................................................................... 8 2.1.3 Höhe der Zuwendung ................................................................................................ 8 2.3 Bonus Wärmepumpe mit natürlichem Kältemittel .......................................................... 8 2.2.1 Geförderte Maßnahme .............................................................................................. 8 2.2.2 Besondere Bestimmungen ......................................................................................... 8 2.2.3 Höhe der Zuwendung ................................................................................................ 9 2.3 Bonus Solarkollektoranlage mit gleichzeitiger Dachbegrünung ...................................... 9 2.3.1 Geförderte Maßnahmen ............................................................................................ 9 2.3.2 Besondere Bestimmungen ......................................................................................... 9 2.3.3 Höhe der Zuwendung ................................................................................................ 9 3. Antragstellung und Bewilligungsverfahren ............................................................................ 9 3.0 Allgemeine Fördervoraussetzungen ................................................................................. 9 3.1 Förderempfänger .............................................................................................................. 9 3.1.1 Antragsberechtigung .................................................................................................. 9 3.1.2 Antragsstellende ...................................................................................................... 10 3.2 Eigenerklärung ................................................................................................................ 10 3.3 Verfahren ........................................................................................................................ 10 3.2.1 Antragszeitpunkt ...................................................................................................... 10 3.2.2 Antragsverfahren und Bewilligung .......................................................................... 10 3.2.3 Verwendungsnachweis und Auszahlung ................................................................. 11 IV 3.2.4 Abruffristen der Fördermittel .................................................................................. 11 3.2.5 Mitteilungspflichten ................................................................................................. 11 3.3 Fördermittel .................................................................................................................... 11 3.3.1 Förderhöchstgrenzen und Kumulierung .................................................................. 12 3.3.2 Rückforderung von Fördermitteln ........................................................................... 12 3.4 Gegenleistungsverpflichtung .......................................................................................... 12 4. Haftung ................................................................................................................................. 13 5. Inkrafttreten ......................................................................................................................... 13 5 Abkürzungsverzeichnis BAFA Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle BEG Bundesförderung für effiziente Gebäude BEG EM Einzelmaßnahme nach Bundesförderung für effiziente Gebäude BEG WG Wohngebäude gemäß Bundesförderung für effiziente Gebäude KfW Kreditanstalt für Wiederaufbau THG Treibhausgas Tabellenverzeichnis Tabelle 1: Förderfähige Dämmstoffe und Dämmmaterialien……………………….…....8 6 Zielsetzung Die Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen zur energetischen Gebäudesanierung in Köln, soll die Umsetzung der anspruchsvollen Klimaschutzziele der Stadt Köln un- terstützen, indem Anreize gesetzt werden, den Energieverbrauch zu reduzieren sowie die lokal verfügbaren Potenziale erneuerbarer Energien zu heben. Durch das Förderprogramm „Gebäudesanierung – klimafreundliches Wohnen“ werden Investitionsanreize dahingehend hervorgerufen, Gebäude durch Maßnahmen zu sa- nieren und den Verbrauch von fossilen Energieträgern zu vermindern, die in ihrem Ergebnis die Emissionen (z. B. CO ₂, NOx, Feinstaub) in Köln in den nächsten Jahren senken werden. Private Haushalte sind für 19 Prozent des Energieverbrauches für Strom und Wärme in Köln verantwortlich (vgl. THG-Bilanz 2019). Ziel des Programms ist es, mit den ver- fügbaren städtischen Mitteln möglichst große Klimaschutzeffekte zu erreichen und ei- nen Anstoß für wesentliche eigene Bemühungen der Bürger *innen unserer Stadt zur Durchführung wünschenswerter Maßnahmen im Sinne des Klimaschutzes zu geben. Geltungsbereich Die Stadt Köln fördert innerhalb des Stadtgebietes, die im Folgenden beschriebenen Maßnahmen in bauaufsichtlich genehmigten Bestandsgebäuden zu Wohnzwecken o- der gemischt genutzten Bestandsgebäuden mit Wohn- und Gewerbeeinheiten. Rechtsanspruch Bei dem För derprogramm „Gebäudesanierung – klimafreundliches Wohnen“ handelt es sich um eine freiwillige Leistung der Stadt Köln. Ein Rechtsanspruch auf Bewilligung von Zuschüssen besteht daher nicht. Die Zuteilung erfolgt im Rahmen der haushalts- rechtlich zur Verfügung stehenden Mittel in der Reihenfolge des Eingangs der vollstän- digen prüfungsfähigen Anträge, einschließlich der zum Nachweis der richtlinienkonfor- men Fertigstellung der Maßnahmen geforderten Belege. Bei einer gravierenden Änderung der Finanzlage ist di e Stadt berechtigt, das Förder- programm zu stoppen und keine Förderzusagen mehr zu erteilen. Dies ist anzuneh- men, wenn die Änderung der Finanzlage zu einer haushaltswirtschaftlichen Sperre o- der zu einem Haushaltssicherungskonzept in dem betreffenden Jahr führt oder geführt hat. Das Förderprogramm „Gebäudesanierung - klimafreundliches Wohnen“ wurde vom Rat der Stadt Köln am 07.09.2023 beschlossen und tritt am 02.10.2023 in Kraft mit einer Laufzeit bis zum 31.12.2025. 7 1. Bundesförderung Gefördert werden Vorhaben an der Gebäudehülle, der Anlagentechnik (außer Hei- zung), den Anlagen zur Wärmeerzeugung (Heizungstechnik) und der Heizungsopti- mierung als Einzelmaßnahmen oder Maßnahmenpakete nach „Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen“ (BEG EM) sowie die Sanierung von Wohn- gebäuden, die einen Effizienzhaus-Standard nach „Bundesförderung für effiziente Gebäude – Wohngebäude“ (BEG WG) erreichen. 1.1 Zuschuss zur Bundesförderung 1.1.1 Geförderte Maßnahmen Gefördert werden Maßnahmen, für die bereits eine rechtsverbindliche Förderzusage des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) oder eines Finanzierungspartners (KfW) vorliegt, soweit in die- ser Richtlinie keine abweichenden Regelungen getroffen werden. Eine detaillierte Beschreibung der aktuell förderfähigen Maßnahmen finden Sie auf den Internetseiten der Fördermittelgebenden, zum Beispiel bafa.de/beg oder kfw.de/beg. 1.1.2 Besondere Bestimmungen Nicht förderfähig sind: Verwendung von Tropenhölzern bei Fenstern und Türen Pelletöfen, Scheitholzkessel und Holzhackschnitzelkessel 1.1.3 Höhe der Zuwendung 10 Prozent der anerkannten, förderfähigen Kosten gemäß Bundesförderung (BEG) 2. Bonus der Stadt Köln Für ausgewählte, ökologisch wertvolle Einzelmaßnahmen zahlt die Stadt Köln zu- sätzlich eine Bonusförderung. 2.1 Bonus umweltfreundliche Dämmung 2.1.1 Geförderte Maßnahmen Der Einbau umweltfreundlicher Dämmstoffe bei der Sanierung von Bauteilen der Ge- bäudehülle gemäß 1.1 Bundesgeförderte Maßnahmen wird zusätzlich gefördert. 8 Die verwendeten Dämmstoffe müssen nach „Blauer Engel“ oder „natureplus®“ zertifi- ziert sein oder die Dämmmaterialien sind in der Tabelle „Förderfähige Dämmstoffe und Dämmmaterialien“ enthalten. Es muss eine bauaufsichtliche Zulassung für die Anwendung der jeweiligen Dämm- stoffe vorliegen. Tabelle 1: Förderfähige Dämmstoffe und Dämmmaterialien Dämmstoffe auf Holz-Basis Holzfasermatten Holzfaserplatten Holzschüttungen Sonstige Dämmstoffe aus nach- wachsenden Rohstoffen Flachs Hanf Jute Kork Schilf Stroh Wolle Zellulose Zelluloseflocken Zelluloseplatten 2.1.2 Besondere Bestimmungen Werden bei der Dämmung eines Bauteils umweltfreundliche Dämmstoffe mit weiteren Dämmstoffen kombiniert, wird der Bonus im Verhältnis der Dämmschichtdicken redu- ziert. 2.1.3 Höhe der Zuwendung 15 Euro pro Quadratmeter gedämmter Bauteilfläche, bei vollständiger Dämmung eines Bauteils mit umweltfreundlichen Dämmstoffen 2.3 Bonus Wärmepumpe mit natürlichem Kältemittel 2.2.1 Geförderte Maßnahme Für Wärmepumpen gemäß 1.1 Bundesgeförderte Maßnahmen wird zusätzlich ein Bonus gewährt, wenn ein natürliches Kältemittel eingesetzt wird. 2.2.2 Besondere Bestimmungen Es werden die natürlichen Kältemittel nach BEG Wärmepumpenbonus anerkannt. 9 2.2.3 Höhe der Zuwendung 5 Prozent der nachgewiesenen förderfähigen Kosten gemäß Bundesförderung (BEG) 2.3 Bonus Solarkollektoranlage mit gleichzeitiger Dachbegrünung 2.3.1 Geförderte Maßnahmen Die gleichzeitige Begrünung des Daches unter einer neu zu errichtenden Solarkollek- toranlage nach 1.1 Bundesgeförderte Maßnahmen wird gefördert. 2.3.2 Besondere Bestimmungen Die Begrünung der Dachfläche muss gleichzeitig über das Förderprogramm „Grün hoch 3 - Dächer | Fassaden | Höfe“ gefördert werden. 2.3.3 Höhe der Zuwendung 5 Prozent der nachgewiesenen förderfähigen Kosten gemäß Bundesförderung (BEG) 3. Antragstellung und Bewilligungsverfahren 3.0 Allgemeine Fördervoraussetzungen Es gelten die Regelungen und technischen Anforderungen der „Bundesförderung für effiziente Gebäude“ (BEG), soweit keine abweichenden Regelungen in dieser Richtli- nie getroffen wurden. 3.1 Förderempfänger 3.1.1 Antragsberechtigung Antragsberechtigt sind alle Investoren von förderfähigen Maßnahmen an den im „För- dergegenstand“ genannten Gebäuden: natürliche und juristische Personen des privaten Rechts Wohnungseigentümergemeinschaften im Sinne des Wohnungseig entumsge- setzes (WEG) Personengesellschaften gemeinnützigen Organisationsformen, einschließlich Kirchen (i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG). Der Nachweis der Gemeinnützigkeit ist durch eine entsprechende Bescheinigung des Finanzamtes über die Freistellung von der Körperschafts- steuer zu erbringen. 10 Contractoren sind ebenfalls antragsberechtigt. Die erzeugte Energie muss ohne Durchleitung durch öffentliche Versorgungsnetze nutzbar gemacht werden. Die För- derung kommt den Abnehmern der Leistung zugute. 3.1.2 Antragsstellende Die Antragstellung erfolgt durch die Antragsberechtigten oder durch eine*n Bevoll- mächtigte*n, z. B. Fachunternehmen, Contractor, Hausverwaltung. Bei mehreren Eigentümer*innen ist das Einverständnis aller Eigentümer*innen nach- zuweisen. Bei Wohnungseigentümergemeinschaften ist ein entsprechender Be- schluss der Eigentümergemeinschaft vorzulegen. Wenn die Investor*innen nicht die Eigentümer*innen des Gebäudes sind, dann muss eine entsprechende schriftliche Erlaubnis bzw. eine vertragliche Regelung mit den ent- sprechenden Eigentümer*innen nachgewiesen werden. 3.2 Eigenerklärung Die*der Antragstellende erklärt, dass sie bzw. er über alle notwendigen rechtlichen und technischen Genehmigungen verfügt. Bei der Prüfung der Zuschussbewilligung durch das Umwelt- und Verbraucherschutzamt wird keine Prüfung der Sach- und Rechtslage durchgeführt. Die*der Antragstellende trägt die rechtliche und tatsächliche Verantwor- tung für die Durchführbarkeit der beantragten Maßnahme. Sollte die Maßnahme gegen Rechtsvorschriften verstoßen oder praktisch nicht durchführbar sein, kann die Zuwen- dung zurückgefordert werden. Anträge werden nur auf Plausibilität geprüft. 3.3 Verfahren 3.2.1 Antragszeitpunkt Der eingereichte Förderbescheid darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter 01.01.2023 sein. Die Maßnahmen dürfen vor Antragstellung bei der Stadt Köln begonnen, aber nicht abgeschlossen sein. Maßnahmen, die vor Antragstellung bei der Stadt Köln bereits abgeschlossen sind, werden nicht gefördert. 3.2.2 Antragsverfahren und Bewilligung Die Anträge sind auf den dafür vorgesehenen Formularen zu stellen und einschließlich der erforderlichen Anlagen über das zentrale Online -Förderportal der Stadt Köln ein- zureichen. Nach Eingang des Antrags erhält die*der Antragsteller*in eine Eingangsbestätigung mit Angabe der Antragsnummer. Sofern der Antrag nicht vollständig ist, werden die 11 fehlenden Unterlagen nachgefordert. Der Antrag wird abgelehnt, wenn die erfor derli- chen Unterlagen nicht fristgerecht nachgereicht werden. Nach Prüfung der eingereichten Unterlagen erfolgt eine schriftliche Information über den maximal möglichen Förderbetrag in Form eines Bewilligungsbescheides. Eine nachträgliche Erhöhung der Förd erung ist nicht möglich. Bei Ablehnung des Förder- antrags erfolgt eine entsprechende Mitteilung. Maßgeblich für die Höhe der Zuschüsse sind die Angaben über die anerkannten för- derfähigen Kosten in den vorgelegten Förderbescheiden der Kreditanstalt für Wieder- aufbau (KfW), Ihres Kreditinstituts (KfW) oder des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). 3.2.3 Verwendungsnachweis und Auszahlung Sobald der endgültige Bescheid des BAFA oder der KfW vorliegt, kann der Verwen- dungsnachweis mit weiteren erforderlichen Anlagen über das Online-Förderportal der Stadt Köln eingereicht werden. Ist der Verwendungsnachweis nicht vollständig, wer- den die fehlenden Unterlagen nachgefordert. Der Antrag wird abgelehnt, wenn die er- forderlichen Unterlagen nicht fristgerecht nachgereicht werden. Nach positiver Prüfung der Nachweise wird der Zuschuss bewilligt und ausgezahlt. Hierüber wird ein endgültiger Bescheid ausgestellt. Bei Ablehnung des Förderantrags erfolgt eine entsprechende Mitteilung. 3.2.4 Abruffristen der Fördermittel Für die Abruffrist der Fördermittel gelten die Regelungen der Bundesförderung für ef- fiziente Gebäude (BEG). Danach ist der Anspruch ausgeschlossen. 3.2.5 Mitteilungspflichten Die*der Fördermittelempfänger*in ist verpflichtet, elektronisch oder schriftlich mitzutei- len, wenn: das Ziel der Förderung nicht oder nicht in dem geförderten Zeitrahmen verwirk- licht wird, der Förderzweck bzw. die geförderte Maßnahme entgegen dem Antrag wesent- lich geändert wird, der Fördermittelempfänger seine Tätigkeit einstellt, seine Rechtsform ändert o- der sich Beteiligungsverhältnisse ändern oder die Fördermittel nicht verbraucht werden oder sich die Finanzierung ändert. 3.3 Fördermittel 12 3.3.1 Förderhöchstgrenzen und Kumulierung Die Förderhöchstgrenze ist auf maximal 50.000 Euro pro Gebäude und Kalenderjahr festgesetzt. Die mit den Zuschüssen dieser Richtlinie gedeckten Kosten dürfen gemäß Bürgerli- ches Gesetzbuch (BGB) § 559 a nicht mietwirksam umgelegt werden. Die Förderung aus dem Förderprogramm „Geb äudesanierung – klimafreundliches Wohnen“ ist auf maximal 60 Prozent der anerkannten, förderfähigen Kosten einer Maßnahme begrenzt. In begründeten Ausnahmefällen, kann von dieser Vorgehens- weise abgewichen werden. Eine Kumulierbarkeit mit anderen Förderprogrammen ist möglich, sofern dadurch nicht die maximale Förderhöhe von 60 Prozent der anerkannten, förderfähigen Kosten einer Maßnahme überschritten wird. In den Antragsformularen ist anzugeben, ob andere Fördermittel in Anspruch genommen werden. 3.3.2 Rückforderung von Fördermitteln Die*der Antragstellende ist verpflichtet, gewährte Fördermittel zurückzuzahlen, wenn von ihr bzw. ihm für dieselbe Maßnahme eine Förderung nach anderen Förderpro- grammen in Anspruch genommen wird, die dadurch die maximale Förderhöhe von 60 Prozent der förderfähigen Kosten überschreitet. Die Fördermittel werden mit Verzinsung zurückgefordert, wenn die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt wurde. Der Erstattungsanspruch der Stadt Köln ist mit seiner Entstehung fällig und von diesem Zeitpunkt verzinst nach Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) § 49 a zu erstat- ten. 3.4 Gegenleistungsverpflichtung Sofern die nach dieser Richtlinie geförderten Maßnahmen vor Ablauf von 25 Jahren nach Auszahlung der Fördermittel zurü ckgebaut werden, muss die geleistete Förde- rung anteilig zurückgezahlt werden (im ersten Jahr 96 Prozent bis 4 Prozent im fünf- undzwanzigsten Jahr). Alternativ wird hierbei eine monatsgenaue lineare Abschrei- bung ab dem Zeitpunkt der Auszahlung angewendet. Die Stadt Köln behält sich vor, die Rückzahlung bei Nichteinhaltung der Gegenleis- tungsverpflichtung auf dem Klageweg zu erwirken. Bei Veräußerung des geförderten Objektes geht die Gegenleistungsverpflichtung auf die*den neue*n Eigentümer*in über. Die*der Fördermittelempfänger*in ist verpflichtet, 2 Monate vor Abschluss des Grundstückkaufvertrages, der Stadt Köln den Eigentums- übergang anzuzeigen und den Namen der*des Erwerber*in mitzuteilen. Daneben ist die*der Fördermittelempfänger*in verpflichtet, der*dem Käufer*in anzuzeigen, dass das Kaufobjekt aufgrund der Förderung einer Gegenleistungsverpflichtung unterliegt, die auf die*den neue*n Eigentümer*in übergehen wird. 13 Die Stadt Köln prüft die Einhaltung der Verpflichtung stichprobenhaft bzw. im Einzelfall aufgrund begründeter Hinweise. 4. Haftung Die Förderung der Maßnahmen durch die Stadt Köln ersetzt nicht eine gegebenenfalls erforderliche Beurteilung und Genehmigung der Maßnahme nach öffentlich -rechtli- chen oder privatrechtlichen Vorschriften. Mit der Förderung wird keine Verantwortung für die technische Richtigkeit der Planung und Ausführung übernommen. Die Verant- wortung für die Planung und fachgerechte Ausführung liegt bei der*dem Zuwendungs- empfänger*in. Die Stadt Köln haftet nicht für Schäden, die durch geförderte Maßnahmen entstehen. 5. Inkrafttreten Die Förderrichtlinie tritt am 2. Oktober 2023 in Kraft und ersetzt die Richtlinie „Gebäu- desanierung und Erneuerbare Energien – klimafreundliches Wohnen“ vom 1. April 2022. Sie gilt für eingegangene Förderanträge ab dem 2. Oktober 2023. Förderanträge, die vor dem 2. Oktober 2023 gestellt wurden, werden auf Grundlage der zum Datum der Antragstellung gültigen Förderrichtlinie beschieden. Die Stadt Köln behält sich vor, die Förderbedingungen an geänderte gesetzliche Bestimmungen sowie geänderte Rahmenbedingungen in anderen Förder- und Zu- schussprogrammen anzupassen.
Sachstandsbericht Rat /Ausschuss 2025
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Dezernat, Dienststelle
VIII/57/574
Vorlagen-Nummer
0944/2023
Stand: 13.10.2025
Sachstandsbericht
Weiterentwicklung der Richtlinie „Gebäudesanierung und Erneuerbare Energien -
klimafreundliches Wohnen„: Fortführung als drei eigenständige Förderprogramme
Beschluss:
1. Der Rat beschließt im Rahmen der Weiterentwicklung der Strategie „Klimaneutrales
Köln“, die Teilprogramme des Förderprogramms „Gebäudesanierung und Erneuerbare
Energien – klimafreundliches Wohnen“ als eigenständige Förderprogramme fortzufüh-
ren:
a. Gebäudesanierung – klimafreundliches Wohnen
b. Photovoltaik – klimafreundliches Wohnen
c. Photovoltaik – klimafreundliches Arbeiten
2. Der Rat beauftragt die Verwaltung mit einer kontinuierlichen Fortschreibung und Wei-
terentwicklung der Förderrichtlinien, bei der auch weitere Fördermaßnahmen aufge-
nommen werden, um zum Ausbau des klimaneutralen Gebäudebestands sowie der
klimaneutralen Energieerzeugung im Kölner Stadtgebiet beizutragen.
3. Der Rat beauftragt die Verwaltung Änderungen rechtlicher Aspekte oder technischer
Anforderungen ohne weiteren Ratsbeschluss in die Förderrichtlinien zu übernehmen.
Der Ausschuss Klima, Umwelt und Grün und der Rat werden im Rahmen einer Mittei-
lung entsprechend informiert.
4. Die Mittel stehen im Haushaltsplan 2023/2024, im Teilfinanzplan des Umwelt- und Ver-
braucherschutzamtes, in der Produktgruppe 1401, Umweltordnung, -vorsorge, in der
Teilplanzeile 11, Auszahlungen von aktivierbaren Zuwendungen, bei der Finanzstelle
5704-1401-0-AZ03, „ARAP-Investitionsprogramm Klimaschutz“, in Höhe von
20.000.000 € p.a. zur Verfügung. Das Programm ist bis Ende 2025 befristet. Es bleibt
dann abzuwarten, wie sich die Förderkulisse in den kommenden Jahren durch weitere
Fördermittel der EU, des Bundes oder des Landes entwickeln wird. Darüber hinaus ist
derzeit offen, wann das Gebäudeenergiegesetzes beschlossen wird. Die zur Maßnah-
menfinanzierung ab dem Haushalt 2025 ff. gegebenenfalls benötigten zusätzlichen
Aufwandsermächtigungen, werden vom Dezernat für Klima, Umwelt, Grün und Liegen-
schaften, im Zuge des Haushaltsplanaufstellungsprozesses 2025, innerhalb des dann
zugewiesenen Budgets, vorgesehen.
Die Fördermittel sind mit einer Gegenleistungsverpflichtung von 25 Jahren verbunden.
Im Haushaltsplan 2023/2024 wurden im Teilergebnisplan des Umwelt- und Verbrau-
cherschutzamtes, Produktgruppe 1401 Umweltordnung, -vorsorge, in der Teilplanzeile
16, sonstige ordentliche Aufwendungen für die Jahre 2023, 2024 und 2025, für das
Förderprogramm Investitionsprogramm Klimaschutz 2.000.000 € p.a. zur „Auflösung
der Gegenleistungsverpflichtung“ berücksichtigt. Zum Stand 8. Mai 2023 wurden För-
dermittel in Höhe von insgesamt rund 1.775.705 € (2022 und 2023) ausgezahlt.
2
Status in Bearbeitung
erledigt
Aktueller Bearbeitungsstand:
Der Fördertopf für die Altprogramme zur Gebäudesanierung und Photovoltaik mit den Titeln
„Gebäudesanierung – klimafreundliches Wohnen“, „Photovoltaik – klimafreundliches Wohnen“
sowie „Photovoltaik – klimafreundliches Arbeiten“ ist seit 27. August 2024 ausgeschöpft. Es
konnten seit diesem Datum keine weiteren Anträge in den genannten Programmen angenom-
men werden. Berechnungen zeigten, dass die bis August 2024 eingegangenen Anträge, die
für 2024 zur Verfügung stehenden Mittel in Höhe von 20 Millionen Euro aufgebraucht hatten.
Grund dafür war der starke Zuspruch durch die Bürger*innen und die damit verbundene sehr
hohe Anzahl von Anträgen seit Jahresbeginn 2024. Alle bis zum Programmstopp eingegange-
nen Anträge (auch aus bereits abgelaufenen Förderprogrammen) werden weiterhin bearbei-
tet, lediglich neue Anträge können in den oben genannten Altprogrammen nicht mehr gestellt
werden.
Die Förderrichtlinien wurden 2025 novelliert und sind als neue Förderprogramme mit den Ti-
teln „Photovoltaik – klimafreundliches Wohnen in Köln“ und „Photovoltaik – klimafreundliches
Arbeiten in Köln“ seit 05.06.2025 in Kraft. Das Förderprogramm „Gebäudesanierung – klima-
freundliches Wohnen“ wurde eingestellt.
Nächste Schritte:
Neuanträge werden in den Förderprogrammen „Photovoltaik – klimafreundliches Wohnen in
Köln“ und „Photovoltaik – klimafreundliches Arbeiten in Köln“ seit 05.06.2025 entgegenge-
nommen. Anträge, die im Rahmen der eingestellten Programme („Gebäudesanierung – klima-
freundliches Wohnen“, „Photovoltaik – klimafreundliches Wohnen“ sowie „Photovoltaik – kli-
mafreundliches Arbeiten“) fristgerecht eingereicht wurden, werden weiterhin bearbeitet und
entsprechend bewilligte Zuschüsse ausgezahlt.
Der nächste Sachstandsbericht ist geplant für den:
30.06.2026
Anlage 0, Begründung der Dringlichkeit
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Anlage 0 - Begründung der Dringlichkeit Session-Vorlage 0944/2023 Eine kurzfristige Anpassung der bestehenden städtischen Förderrichtline ist notwendig, um den zwischenzeitlich vorgenommenen Änderungen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) Rechnung zu tragen. Das zeigt auch die große Nachfrage nach noch nicht abgebildeten Fördertatbeständen. Durch die Anpassungen werden zusätzliche Anreize für den Ausbau regenerativer Energien geschaffen. Dabei ist es wichtig, dass auch die Bearbeitungsschritte bei der fördertechnischen Abwicklung der Programme beschleunigt und vereinfacht werden. Ein zeitnaher Beschluss im September trägt dazu bei, die Neuerungen noch zeitnah umzusetzen, die Akzeptanz des Förderprogramms bei Kölner*innen und Kölner zu steigern und den Mittelabruf zu ermöglichen. Eine fristgerechte Einbringung war aufgrund der komplexen Abstimmung nicht möglich,.
Anlage 3 Förderrichtlinie Photovoltaik - klimafreundliches Arbeiten
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Förderrichtlinie der Stadt Köln Photovoltaik – klimafreundliches Arbeiten II Kontakt Stadt Köln Umwelt- und Verbraucherschutzamt Willy-Brandt-Platz 2 50679 Köln Internet: http://www.stadt-koeln.de/photovoltaik Stand: 10.08.2023 III Inhalt Zielsetzung .................................................................................................................................. 6 Geltungsbereich ......................................................................................................................... 6 Rechtsanspruch .......................................................................................................................... 6 1. Fördergegenstand .................................................................................................................. 7 1.1 Photovoltaik-Anlagen ....................................................................................................... 7 1.1.1 Geförderte Maßnahmen ............................................................................................ 7 1.1.2 Besondere Bestimmungen ......................................................................................... 7 1.1.3 Höhe der Zuwendung ................................................................................................ 7 1.2 Mieterstrom ...................................................................................................................... 7 1.2.1 Geförderte Maßnahme .............................................................................................. 7 1.2.2 Besondere Bestimmungen ......................................................................................... 7 1.2.3 Höhe der Zuwendung ................................................................................................ 7 1.3 Batteriespeicher ............................................................................................................... 8 1.3.1 Geförderte Maßnahmen ............................................................................................ 8 1.3.2 Besondere Bestimmungen ......................................................................................... 8 1.3.3 Höhe der Zuwendung ................................................................................................ 8 1.4 Steckersolargeräte ............................................................................................................ 8 1.4.1 Geförderte Maßnahmen ............................................................................................ 8 1.4.2 Besondere Bestimmungen ......................................................................................... 8 1.4.3 Höhe der Zuwendung ................................................................................................ 8 1.5 Bonus Photovoltaik-Anlage mit gleichzeitiger Dachbegrünung ....................................... 8 1.5.1 Geförderte Maßnahmen ............................................................................................ 9 1.5.2 Besondere Bestimmungen ......................................................................................... 9 1.5.3 Höhe der Zuwendung ................................................................................................ 9 2. Einzelfallentscheidung ............................................................................................................ 9 3. Antragstellung und Bewilligungsverfahren ............................................................................ 9 3.0 Allgemeine Fördervoraussetzungen: ................................................................................ 9 3.1 Förderempfänger ............................................................................................................ 10 3.1.1 Antragsberechtigte .................................................................................................. 10 3.1.2 Antragsstellende ...................................................................................................... 10 3.2 Eigenerklärung ................................................................................................................ 10 IV 3.3 Verfahren ........................................................................................................................ 11 3.2.1 Maßnahmenbeginn .................................................................................................. 11 3.2.2 Antragsverfahren ..................................................................................................... 11 3.2.3 Mittelabruf ............................................................................................................... 11 3.2.4 Abruffristen der Fördermittel .................................................................................. 12 3.2.5 Mitteilungspflichten ................................................................................................. 12 3.3 Fördermittel .................................................................................................................... 12 3.3.1 Förderhöchstgrenzen und Kumulierung .................................................................. 12 3.3.2 Rückforderung von Fördermitteln ........................................................................... 13 3.4 Gegenleistungsverpflichtung .......................................................................................... 13 4. Haftung ................................................................................................................................. 13 5. Inkrafttreten ......................................................................................................................... 14 5 Abkürzungsverzeichnis kWh Kilowattstunde kWp Kilowatt peak THG Treibhausgas W Watt EnWG Energiewirtschaftsgesetz 6 Zielsetzung Die Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen zum Ausbau von Photovoltaik und wei- teren erneuerbarer Energien in Köln, soll die Umsetzung der anspruchsvollen Klima- schutzziele der Stadt Köln unterstützen, indem Anreize gesetzt werden, den Energie- verbrauch zu reduzieren sowie die lokal verfügbaren Poten ziale erneuerbarer Ener- gien zu heben. Durch das Förderprogramm „Photovoltaik und Erneuerbare Energien – klimafreundli- ches Köln“ werden Investitionsanreize gesetzt den Verbrauch von fossilen Energieträ- gern zu vermindern, um im Ergebnis die Emissionen (z. B. CO ₂, NOx, Feinstaub) in Köln zu senken. Gewerbe, Handel und Dienstleistungen sind für 16 Prozent des Energieverbrauches für Strom und Wärme in Köln verantwortlich (vgl. THG -Bilanz 2019) . Ziel des Pro- gramms ist es, mit den verfügbaren städtischen Mitteln möglichst große Klimaschutz- effekte zu erreichen und einen Anstoß für wesentliche eigene Bemühungen der Bür- ger*innen unserer Stadt zur Durchführung wünschenswerter Maßnahmen im Sinne des Klimaschutzes zu geben. Geltungsbereich Die Stadt Köln fördert innerhalb des Stadtgebietes, die im Folgenden beschriebenen Maßnahmen in bauaufsichtlich genehmigten, bestehenden Gewerbeimmobilien von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) im Sinne der Definition der Europäischen Union (EU-Empfehlung 2003/361/EG). Rechtsanspruch Bei dem Förderprogramm „ Photovoltaik und Erneuerbare Energien – klimafreundli- ches Arbeiten“ handelt es sich um eine freiwillige Leistung der Stadt Köln. Ein Rechts- anspruch auf Bewilligung von Zuschüssen besteht nicht. Die Zuteilung erfolgt im Rah- men der haushaltsrechtlich zur Verfügung stehenden Mittel in der Reihenfolge des Eingangs der vollständigen prüffähigen Anträge, einschließlich der zum Nachweis der richtlinienkonformen Fertigstellung der Maßnahmen geforderten Belege. Bei einer gravierenden Änderung der Finanzlage ist die Stadt berechtigt, das Förder- programm zu stoppen und keine Förder zusagen mehr zu erteilen. Dies ist anzuneh- men, wenn die Änderung der Finanzlage zu einer haushaltswirtschaftlichen Sperre o- der zu einem Haushaltssicherungskonzept in dem betreffenden Jahr führt oder geführt hat. Das Förderprogramm „Photovoltaik - klimafreundliches Arbeiten“ wurde vom Rat der Stadt Köln am 07.09.2023 beschlossen und tritt am 02.10.2023 in Kraft mit einer Lauf- zeit bis zum 31.12.2025. 7 1. Fördergegenstand Gefördert werden die im folgenden aufgeführten Maßnahmen zum Ausbau erneuer- barer Energien. Zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme müssen die existierenden gültigen Anwendungsregeln und Netzanschlussrichtlinien sowie die weiteren allgemein aner- kannten Regeln der Technik eingehalten werden. 1.1 Photovoltaik-Anlagen 1.1.1 Geförderte Maßnahmen Gefördert wird die Neuinstallation oder Erweiterung von fest installierten, netzgekop- pelten Photovoltaik-Anlagen. Es werden maximal 50 Kilowatt-Peak (kWp) einer Pho- tovoltaik-Anlage gefördert. 1.1.2 Besondere Bestimmungen Gefördert werden Systeme mit Einzelmodulen zur Aufdach - und Indach-Montage, Solardachziegel und Fassadenanlagen. 1.1.3 Höhe der Zuwendung 300 Euro pro kWp bis 10 kWp 250 Euro pro kWp über 10 kWp bis 50 kWp 1.2 Mieterstrom 1.2.1 Geförderte Maßnahme Bei neu installierten oder bestehenden PV -Anlagen auf Zweifamilien - (ZFH) oder Mehrfamilienhäusern (MFH) wird die Anpassung der Stromverteilung zur Umsetzung von Mieterstromlösungen gefördert. In diesem Zusammenhang werden die Produkt - und Installationskosten für Elektroverteilung, Mess - und Sicherheitstechnik bezu- schusst. 1.2.2 Besondere Bestimmungen Die gesetzlichen Anforderungen an Mieterstromverträge nach Energiewirtschaftsge- setz (EnWG) § 42a müssen erfüllt werden. 1.2.3 Höhe der Zuwendung 50 Prozent der förderfähigen Kosten, maximal 6.000 Euro 8 1.3 Batteriespeicher 1.3.1 Geförderte Maßnahmen Gefördert wird die Neuinstallation oder Erweiterung von stationären Batteriespei- chern in Kombination mit erstmalig errichteten und bestehenden netzgekoppelten Photovoltaik-Anlagen. Es wird eine Speicherkapazität bis zu 100 kWh gefördert. 1.3.2 Besondere Bestimmungen Die Förderung erfolgt bis zu einer Speicherkapazität, die in kWh zwei Mal so groß ist, wie die Nennleistung der installierten Photovoltaik-Anlage in kWp. Der installierte Batteriespeicher muss über eine Hersteller- oder Zeitwertersatzga- rantie von 10 Jahren verfügen. 1.3.3 Höhe der Zuwendung 250 Euro pro kWh Bruttospeicherkapazität 1.4 Steckersolargeräte 1.4.1 Geförderte Maßnahmen Je Gewerbeeinheit ist ein Steckersolargerät förderfähig. Es müssen die aktuell gülti- gen Vorgaben des Netzbetreibers zur Inbetriebnahme einer steckerfertigen Erzeu- gungsanlage eingehalten werden. Die Gesamtleistungsaufnahme darf die Ober- grenze gemäß VDE-AR-N 4105 nicht überschreiten. 1.4.2 Besondere Bestimmungen Das Steckersolargerät muss als Gesamtpaket eines Anbieters gekauft werden (Photovoltaik-Module, Wechselrichter, Anschlusskabel und Stecker sowie ggf. Befestigungsmaterial). Geräte im Eigenbau sind von der Förderung ausgeschlossen. 1.4.3 Höhe der Zuwendung max. 300 Euro pro Gewerbeeinheit 1.5 Bonus Photovoltaik-Anlage mit gleichzeitiger Dachbegrünung 9 1.5.1 Geförderte Maßnahmen Bei Errichtung einer Photovoltaik -Anlage auf einer Dachfläche, die gleichzeitig unter Inanspruchnahme des Förderprogramms „GRÜNhoch3 Dächer | Fassaden | Höfe“ be- grünt werden soll, wird ein Bonus gewährt. 1.5.2 Besondere Bestimmungen Steckersolargeräte sind von der Förderung ausgenommen. 1.5.3 Höhe der Zuwendung 50 Euro pro kWp installierter Leistung 2. Einzelfallentscheidung Das Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz behält sich vor, bei Maßnahmen, die auf- grund besonderer Randbedingungen nicht in die vorgegebene Fördersystematik pas- sen, zugunsten der Klimaschutzwirkung abweichende Einzelfallentscheidungen zu treffen. Voraussetzung ist, dass über die gesetzlichen Anforderungen hinaus ein hohes Maß an Energieeinsparung oder Substitution fossiler durch erneuerbare Energien er- reicht wird. Die Maßnahmen müssen dem Grundgedan ken der Förderrichtlinie ent- sprechen. Es können auch weitere Maßnahmen gefördert werden, die von der Fördersystematik nicht erfasst sind . Interessenten können mit dem Amt für Umwelt - und Verbraucher- schutz Kontakt aufnehmen und das Vorhaben formlos beschreiben. Die Fördersumme wird in Anlehnung an die Förderung thematisch vergleichbarer För- dergegenstände ermittelt. 3. Antragstellung und Bewilligungsverfahren 3.0 Allgemeine Fördervoraussetzungen: Maßnahmen an (eingetragenen) Baudenkmalen und Gebäuden im örtlichen Geltungsbereich einer Denkmalbereichssatzung können gefördert werden, so- fern eine Genehmigung der Unteren Denkmalbehörde vorliegt. Maßnahmen, deren Durchführung auf einer gesetzlichen Verpflichtung oder be- hördlichen Anordnung beruht werden nicht gefördert. Eigenleistungen und dabei entstandene Materialkosten sind aufgrund der not- wendigen Qualitätssicherung nicht förderfähig. Es werden ausschließlich Liefe- rungen und Leistungen von Fachunternehmen berücksichtigt. Eine private Durchführung der zur Fö rderung beantragen Maßnahmen von Fachhandwer- kern in deren Eigentum ist möglich , wobei lediglich Materialkosten geltend ge- macht werden können. 10 Die Verwendung gebrauchter Produkte ist aufgrund der notwendigen Qualitäts- sicherung nicht förderfähig. Der Betrieb von Inselanlagen ohne Anschluss an das öffentliche Netz wird nicht gefördert. 3.1 Förderempfänger 3.1.1 Antragsberechtigte Antragsberechtigt sind alle Investoren von förderfähigen Maßnahmen an den im „För- dergegenstand“ genannten Gebäuden: natürliche und juristische Personen des privaten Rechts Wohnungseigentümergemeinschaften im Sinne des Wohnungseigentumsge- setzes (WEG) Personengesellschaften gemeinnützige Organisationen, einschließlich Kirchen (i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG). Der Nachweis der Gemeinnü tzigkeit ist durch eine entsprechende Be- scheinigung des Finanzamtes über die Freistellung von der Körperschafts- steuer zu erbringen. Contractoren sind ebenfalls antragsberechtigt. Die erzeugte Energie muss ohne Durchleitung durch öffentliche Versorgungsnetze nutzbar gemacht werden. Die För- derung kommt den Abnehmern der Leistung zugute. 3.1.2 Antragsstellende Die Antragstellung erfolgt durch die Antragsberechtigten oder durch eine*n Bevoll- mächtigte*n, z. B. Fachunternehmen, Contractor, Hausverwaltung. Wenn die Investor*innen nicht die Eigentümer*innen des Gebäudes sind, dann muss eine entsprechende schriftliche Erlaubnis bzw. eine vertragliche Regelung mit den ent- sprechenden Eigentümer*innen nachgewiesen werden. Bei mehreren Eigentümer*innen ist das Einverständnis aller Eigentümer*innen nach- zuweisen. Bei Wohnungseigentümergemeinschaften ist ein entsprechender Be- schluss der Eigentümergemeinschaft vorzulegen. 3.2 Eigenerklärung Die*der Antragstellende erklärt, dass sie bzw. er über alle notwendigen rechtlichen und technischen Genehmigungen verfügt. Bei der Prüfung der Zuschussbewilligung durch das Umwelt- und Verbraucherschutzamt wird keine Prüfung der Sach- und Rechtslage durchgeführt. Die*der Antragstellende trägt die rechtliche und tatsächliche Verantwor- tung für die Durchführbarkeit der beantragten Maßnahme. Sollte die Maßnahme gegen Rechtsvorschriften verstoßen oder praktisch nicht durchführbar sein, kann die Zuwen- dung zurückgefordert werden. Anträge werden nur auf Plausibilität geprüft. 11 3.3 Verfahren 3.2.1 Maßnahmenbeginn Der Förderantrag muss rechtzeitig vor Beauftragung eines Vorhabens gestellt werden. Die Maßnahmen dürfen erst nach Zusendung des Schreibens , mit dem die voraus- sichtliche Höhe der Förderung bekannt gegeben wird, in Auftrag gegeben werden. Maßnahmen, die bereits vor der Mitteilung der voraussichtlichen Höhe der Förderung in Auftrag gegeben wurden, werden nicht gefördert. Die Planung und Beratung gelten dabei nicht als Beginn der Maßnahme. Im Ausnahmefall kann auf Antrag ein vorzeitiger, förderunschädlicher Maßnahmen- beginn genehmigt werden. Aus einer solchen Genehmigung ist kein Anspruch auf eine spätere Bewilligung einer Förderung abzuleiten. 3.2.2 Antragsverfahren Die Anträge sind auf den dafür vorgesehenen Formularen zu stellen und einschließlich der erforderlichen Anlagen über das zentrale Online -Förderportal der Stadt Köln ein- zureichen. Nach Eingang des Antrags erhält die*der Antragsteller*in eine Eingangsbestätigung mit Angabe der Antragsnummer. Sofern der Antrag nicht vollständig ist, werden die fehlenden Unterlagen nachgefordert. Wenn die erforderlichen Unterlagen nicht fristge- recht nachgereicht werden, wird der Antrag abgelehnt. Nach Prüfung der eingereichten Unterlagen erfolgt eine schriftliche Information über den maximal möglichen Förderbetrag. Eine nachträgliche Erhöhung der Förderung ist nicht möglich. Bei Ablehnung des Förderantrags erfolgt eine entsprechende Mitteilung. Maßgebend für die Höhe der Zuschüsse sind die Angaben in den Antragsformularen, technischen Beschreibungen, eingereichten Angeboten und Schlussrechnungen. 3.2.3 Mittelabruf Die Bestimmung der tatsächlichen Förderhöhe wird erst nach dem vollständigen Ab- schluss der Arbeiten vorgenommen. Nach dem vollständigen Abschluss der Arbeiten, können die erforderlichen Unterlagen über das Online-Förderportal der Stadt Köln ein- gereicht werden. Sind die Informationen nicht vollständig, werden die fehlenden Infor- mationen nachgefordert. Wenn die erforderlichen Unterlagen nicht fristgerecht nach- gereicht werden, wird der Antrag abgelehnt. Nach positiver Prüfung der Nachweise wird der Zuschuss bewilligt und ausgezahlt. Hierüber wird ein endgültiger Bescheid ausgestellt. Bei Ablehnung des Förderantrags erfolgt eine entsprechende Mitteilung. 12 Sofern die Ausführung einer Fördermaßnahme in Q ualität und/oder Umfang von der Antragstellung abweicht, erfolgt eine erneute Überprüfung der Antragsunterlagen, bei der gegebenenfalls ergänzende Belege angefordert werden. Im Ergebnis kann dies zu einer reduzierten Förderhöhe führen. 3.2.4 Abruffristen der Fördermittel Die Abruffrist der Fördermittel und Bonus beträgt 24 Monate nach Bekanntgabe der voraussichtlichen Förderhöhe. Fristbeginn ist das Datum des Schreibens, mit dem die voraussichtliche Höhe der Förderung mitgeteilt wird. Bei genehmigtem vorzeitigem förderunschädlichem Maßnahmebeginn gilt das Datum der Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginn. Danach ist der Anspruch aus- geschlossen. Im Ausnahmefall kann auf schriftlichen Antrag die Abruffrist auf maximal 48 Monate verlängert werden. 3.2.5 Mitteilungspflichten Die*der Fördermittelempfänger*in ist verpflichtet, elektronisch oder schriftlich mitzutei- len, wenn: das Ziel der Förderung nicht oder nicht in dem geförderten Zeitrahmen verwirk- licht wird, der Förderzweck bzw. die geförderte Maßnahme entgegen dem Antrag wesent- lich geändert wird, der Fördermittelempfänger seine Tätigkeit einstellt, seine Rechtsform ändert o- der sich Beteiligungsverhältnisse ändern oder die Fördermittel nicht verbraucht werden oder sich die Finanzierung ändert. 3.3 Fördermittel 3.3.1 Förderhöchstgrenzen und Kumulierung Die Förderhöchstgrenze ist auf maximal 50.000 Euro pro Gebäude und Kalenderjahr festgesetzt. Die mit den Zuschüssen dieser Richtlinie gedeckten Kosten dürfen gemäß Bürgerli- ches Gesetzbuch (BGB) § 559 a nicht mietwirksam umgelegt werden. Die Förderung aus dem Förderprogramm „ Photovoltaik und Erneuerbare Energien – klimafreundliches Köln “ ist auf maximal 60 Prozent der anerkannten, förderfähigen Kosten einer Maßnahme begrenzt. In begründeten Ausnahmefällen, kann von dieser Vorgehensweise abgewichen werden. 13 Eine Kumulierung mit anderen Förderprogrammen ist möglich, sofern dadurch nicht die maximale Förderhöhe von 60 Prozent der anerkannten, förderfähigen Kosten einer Maßnahme überschritten wird. In den Antragsformularen ist anzugeben, ob andere Fördermittel in Anspruch genommen werden. 3.3.2 Rückforderung von Fördermitteln Die*der Antragstellende ist verpflichtet, gewährte Fördermittel zurückzuzahlen, wenn von ihr bzw. ihm für dieselbe Maßnahme eine Förderung nach anderen Förderpro- grammen in Anspruch genommen wird, die dadurch die maximale Förderhöhe von 60 Prozent der förderfähigen Kosten überschreitet. Die Fördermittel werden mit Verzinsung zurückgefordert, wenn die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt wurde. Der Erstattungsanspruch der Stadt Köln ist mit seiner Entstehung fällig und von diesem Zeitpunkt verzinst nach Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) § 49 a zu erstat- ten. 3.4 Gegenleistungsverpflichtung Sofern die nach dieser Richtlinie geförderten Maßnahmen vor Ablauf von 25 Jahren nach Auszahlung der Fördermittel zurückgebaut werden, muss die geleistete Förde- rung anteilig zurückgezahlt werden (im ersten Jahr 96 Prozent b is 4 Prozent im fünf- undzwanzigsten Jahr). Alternativ kommt eine monatsgenaue lineare Abschreibung ab dem Zeitpunkt der Auszahlung zur Anwendung. Die Stadt Köln behält sich vor, die Rückzahlung bei Nichteinhaltung der Gegenleis- tungsverpflichtung auf dem Klageweg zu erwirken. Bei Veräußerung des geförderten Objektes geht die Gegenleistungsverpflichtung auf die*den neue*n Eigentümer*in über. Die*der Fördermittelempfänger*in ist verpflichtet, 2 Monate vor Abschluss des Grundstückkaufvertrages, der Stadt Köln den Eigentums- übergang anzuzeigen und den Namen der*des Erwerber*in mitzuteilen. Daneben ist die*der Fördermittelempfänger*in verpflichtet, der*dem Käufer*in anzuzeigen, dass das Kaufobjekt aufgrund der Förderung einer Gegenleistungsverpflichtung unterliegt , die auf die*den neue*n Eigentümer*in übergehen wird. Die Stadt Köln prüft die Einhaltung der Verpflichtung stichprobenhaft bzw. im Einzelfall aufgrund begründeter Hinweise. 4. Haftung Die Förderung der Maßnahmen durch die Stadt Köln ersetzt nicht eine gegebenenfalls erforderliche Beurteilung und Genehmigung der Maßnahme nach öffentlich -rechtli- chen oder privatrechtlichen Vorschriften. Mit der Förderung wird keine Verantwortung für die technische Richtigkeit der Planung und Ausführung übernommen. Die Ver ant- wortung für die Planung und fachgerechte Ausführung liegt bei der*dem Zuwendungs- empfänger*in. 14 Die Stadt Köln haftet nicht für Schäden, die durch geförderte Maßnahmen entstehen. 5. Inkrafttreten Die Förderrichtlinie tritt am 2. Oktober 2023 in Kraft und ersetzt die Richtlinie „Gebäu- desanierung und Erneuerbare Energien – klimafreundliches Wohnen“ vom 1. April 2022. Sie gilt für eingegangene Förderanträge ab dem 2. Oktober 2023. Förderanträge, die vor dem 2. Oktober 2023 gestellt wurden, werden auf Grundlage der zum Datum der Antragstellung gültigen Förderrichtlinie beschieden. Die Stadt Köln behält sich vor, die Förderbedingungen an geänderte gesetzliche Bestimmungen sowie geänderte Rahmenbedingungen in anderen Förder- und Zu- schussprogrammen anzupassen.
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien
Zur SitzungBeschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungOrte (1)
- Willy-Brandt-Platz 2
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Details
- Aktenzeichen
- 0944/2023
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 23.08.2023
- Erstellt
- 14.03.2023 17:25