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1288/2022

Satzung über Anbringungsort, Abmessung und Ausgestaltung von Werbeanlagen, über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen für einen Teil der Ortslage in Köln – Altstadt /Nord bezüglich der Kölner Ringstraßen mit ihren Plätzen und Seitenstraßen

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 03.08.2022

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Beschlussvorlage Rat

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Anlage 5 Fotodokumentation B2

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Anlage 3 Illustration B2

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Anlage 2 Satzungstext B2

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Anlage 6 Satzungstext B2 Neufassung Anlage 2

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Anlage 4 Uebersichtsplan B2

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Anlage 1 Befangenheitsplan B2 (ungültig - Neufassung siehe Anlage6)

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Beschlussvorlage Rat

5345 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VI/61/1 
611/2 Gerd Sa 
Vorlagen-Nummer 
 1288/2022 
Freigabedatum 
 03.08.2022 
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Satzung über Anbringungsort, Abmessung und Ausgestaltung von Werbeanlagen, über die 
äußere Gestaltung baulicher Anlagen für einen Teil der Ortslage in Köln – Altstadt /Nord 
bezüglich der Kölner Ringstraßen mit ihren Plätzen und Seitenstraßen 
hier: Eigelstein 
Arbeitstitel: Werbesatzung B.2 der Kölner Ringstraßen - Eigelstein 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
 
1. Der Rat beschließt die Satzung über Anbringungsort, Abmessung und Ausgestaltung von 
Werbeanlagen, über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen für einen Teil der Ortslage in 
Köln – Altstadt /Nord bezüglich des Eigelstein als Teil der Kölner Ringstraßen mit  ihren Plät-
zen und Seitenstraßen, auf Grundlage der §§ 7 und 41 Absatz 1 der Gemeindeordnung für 
das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 
1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01. Dezember 2021 (GV. NRW. 
S. 1353), in Verbindung mit § 89 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie § 86 Absatz 1 Nummer 22 
der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) - Landesbauordnung - in der 
Fassung der Bekanntmachung vom 22. September 2021 (GV. NRW, S. 1086) als Satzung. 
 
2. Der Rat beauftragt die Verwaltung, die weiteren Teilabschnitte mit der Typologie 2b – Stadt-
platz mit Denkmal als Teilsatzungen der Kölner Ringstraßen zu erarbeiten. 
 
 
Wirtschaftsausschuss 18.08.2022 
Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 25.08.2022 
Stadtentwicklungsausschuss 01.09.2022 
Rat 08.09.2022

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung 
Die Stadt Köln hatte in 1995 eine Werbesatzung für den Bereich der Ringstraßen insgesamt aufge-
stellt. Diese wurde beklagt und vom Verwaltungsgericht Köln mit Urteil vom 03.08.2010  - 2 K 4112/09 
- und vom 27.11.2012 – 2 K 4268/11 inzident für unwirksam erklärt. Der Sachverhalt bedarf daher der 
Neuregelung. 
 
Die Kammer ist der Ansicht, dass mit dem Geltungsbereich über unterschiedliche Typologien der 
Ringstraße hinweg sowie eine - nach der alten Bauordnung NRW (in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 01.03.2000) erforderliche - Differenzierung zwischen dem Erhaltungsgedanken eines his-
torischen Straßenzugs und einer baugestalterischen Absicht nicht stattgefunden hat und unterschie-
den wurde. Die Verwaltung hat in Folge das ursprüngliche Konzept weiter entwickelt. Auf dieser 
Grundlage sollen die gewünschten städtebaulichen, gestalterischen Ziele weiter verfolgt werden.  
 
Vorgelegt wird hier die Satzung für den Bereich Eigelstein. Ziel ist es, einen geordneten Zustand der 
öffentlich wirksamen Werbeanlagen und deren Prägung bzw. Auswirkung auf den öffentlichen Stadt-
raum zu organisieren. Dabei sollen die Werbemöglichkeiten der Privaten mit dem öffentlichen Inte-
resse für ein positives klar strukturiertes Stadtbild in Einklang gebracht werden. Durch den Werbenut-
zungsvertrag der Stadtwerke Köln ist die Art und der Umfang von Werbung im öffentlichen Stadtraum 
bereits reglementiert, so dass dieser auch in den Satzungen berücksichtig wird. Mit den Satzungen 
wird neben dem öffentlichen Eigentum auch das Recht auf Werbung auch in privatem Eigentum ge-
regelt. 
 
Der städtebauliche Masterplan hat die Kölner Ringstraßen als besonderen Interventionsraum heraus-
gearbeitet. Grundlage für die Überarbeitung der Satzung ist die Systematik und planerischen Aussa-
gen der Leitlinien Kölner Ringstraßen aus dem Jahr 2012 als Ergebnis der interdisziplinären Pla-
nungswerkstatt des städtebaulichen Masterplans (vgl. Vorlage 5222/2012, Beschluss des Stadtent-
wicklungsausschusses vom 21.06.2012). Die dort analysierten drei charakteristischen Grundtypen 
der Ringbereiche - bestehend aus den Typen 1 - Boulevard, 2 - Stadtplatz, und 3 - Grünanlage (siehe 
Anlage 4) - werden auch auf die Satzungen angewendet. Der Typus des Stadtplatzes wird hierbei 
weiter unterteilt in den Typ 2a und Typ 2b, Stadtplatz ohne und mit Denkmal, da aufgrund eines vor-
handenen Denkmals ein erhöhter Schutzbedarf vorliegt. Der Eigelstein unterliegt der Typologie 2b - 
Stadtplatz mit Denkmal. Anhand von vier grundlegenden Mustersatzungen soll das Grundgerüst ent-
wickelt und die Ergebnisse auf die weiteren Abschnitte der Ringstraßenbereiche ortsspezifisch weiter 
angewandt werden. Der aus den Gerichtsurteilen beanstandete Ortsbezug wird in den Teilsatzungen 
dargestellt und auf seine Identitäten ausformuliert. Zur Erläuterung werden die Geltungsbereiche der 
geplanten Einzelsatzungen in der Anlage II. dargestellt. So sind die angewendeten Teilbereiche klar 
differenziert. Die Regulierungen sind in der Satzung für den Ort bemessen und formuliert.

3 
 
Anlagen 
Anlage 1 Befangenheitsplan B2 Eigelstein 
Anlage 2 Werbesatzung B2 der Kölner Ringstraßen - Eigelstein 
Anlage 3 Illustration der Satzung 
 
Zum weiteren Verständnis der Satzung sind folgende informellen Anlagen beigefügt: 
Anlage 4 Übersichtsplan der Typologien  
Anlage 5  Fotodokumentation vom 20.01.2021 
 
Hinweis: 
Anlage 3 dient zur Veranschaulichung der Inhalte der Satzung.

Anlage 5 Fotodokumentation B2

397 Zeichen

Fotodokumentation 20.Januar 2021
Bestandsaufnahme
Anlage 5
Seite 1 von 7

Fotodokumentation 20.Januar 2021
Bestandsaufnahme
Seite 2 von 7

Fotodokumentation 20.Januar 2021
Bestandsaufnahme
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Fotodokumentation 20.Januar 2021
Bestandsaufnahme
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Fotodokumentation 20.Januar 2021
Bestandsaufnahme
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Fotodokumentation 20.Januar 2021
Bestandsaufnahme
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Anlage 3 Illustration B2

4046 Zeichen

Seite 1 von 2
          
WERBUNG max.
0,60 m
max. 38,2 % der Fläche
bzw. max. 6,25 m
WERBUNG 
WERBUNG 
WERBUNG 
WERBUNG 
max. 
0,80 m 
E
Auszug aus der Satzung B2 Eigelstein 
zur Illustration für die praktische Anwendung  
Stand 03.03.2021
II BESTIMMUNGEN FÜR WERBEANLAGEN
§ 8 Parallel zur Fassade angebrachte Werbeanlagen
Bestandteil der Beschlussvorlage
Anlage 3
(1)
(2)
Fassadenparallele Werbeanlagen sind in senkrecht oder waa-
gerecht angeordneter Form auf der Fassade anzubringen. Die 
Anordnung von Werbeanlagen oder Schriftzügen, die nicht 
rechtwinklig zur Fassade angeordnet sind, ist nicht zulässig.
Fassadenparallele Werbeanlagen sind nur an straßenseitigen 
Fassaden und nur innerhalb der hierfür vorgesehenen Werbe-
zone zulässig:
1.
2.
3.
4.
Die Oberkante dieser Werbezone befindet sich auf Höhe der 
Fensterunterkante des 1. Obergeschosses (Brüstungslinie). 
Ist eine Kragplatte vorhanden, ist die Werbeanlage oberhalb 
dieser Kragplatte bis zur Fensterunterkante des 1. Oberge-
schosses zulässig.
Die Unterkante dieser Werbezone darf eine Mindesthöhe von 
3,50 m über Gehweghinterkante nicht unterschreiten.
Die Werbezone muss mindestens einen Abstand von 1,00 m zu 
Gebäudeaußenecken, Fassadenknicken, Grundstücksgrenzen 
(bei aneinander gebauten Gebäuden) und benachbarten Wer-
beanlagen einhalten. Eine über mehrere Gebäude übergreifen-
de Werbung ist unzulässig.
Innerhalb der Werbezone eines Gebäudes sind Werbeanla-
gen in einheitlicher Größe und Positionierung auszuführen.
(3)
(4)
Die Gesamtbreite der horizontalen Werbeanlagen insgesamt 
darf 38,2 % der jeweiligen Fassadenbreite nicht überschreiten. 
Dabei ist die höchstzulässige Breite einer einzelnen horizonta-
len Werbeanlage auf maximal 6,25 m (übliches Achsenmaß) 
begrenzt. Als Breite gilt hierbei der Abstand zwischen den 
beiden am weitesten entfernt liegenden Außenkanten der 
Elemente, die zu einer horizontalen Werbeanlage gehören.
Flächige Werbeanlagen dürfen eine Höhe von 0,60 m nicht 
überschreiten. Werbeschriften und Symbole in  der Form von 
baukörperlich getrennten Einzelbuchstaben, zusammenhän-
genden Schriftzügen in Schreibschrift sowie Firmen- und Wer-
belogos dürfen eine Gesamthöhe von 0,80 m nicht über-
schreiten.
UK = min. 3,50 m 
OK = UK Brüstung 1.OG
WERBUNG 
min. 1,00 m

Seite 2 von 2
min. 0,05 m
max. 0,25 m 
§ 12 Werbeanlagen im öffentlichen Verkehrsraum
(1) Auf den öffentlich gewidmeten, innerhalb des räumlichen Gel-
tungsbereiches dieser Satzung liegenden Flächen sind nicht 
zulässig:
1. Hinterleuchtete Werbesäulen
2. Fremdwerbung an Litfaßsäulen mit Wechselanschlag
3. Werbetafeln als hinterleuchtete Großformatanlagen 
4. Werbetafeln als hinterleuchtete Stadtinformationsanlagen 
5. Werbeuhren
(5)
(6)
Werbeschriften und Symbole im Sinne des Absatzes 4 Satz 2 
sind einzeln oder mit einer an die Fassadenfarbe angepassten 
Befestigungsschiene an der Fassade an- zubringen. Die Profil-
breite darf maximal 0,05 m betragen.
Werbeanlagen sind in der Tiefe mit einem Maß von mindestens 
0,05 m bis maximal 0,25 m zulässig. Die Tiefe bemisst sich von 
der Hauptaußenwand des Gebäudes bis zu der Vorderkante                  
der Werbeanlage.
Ausstecktransparente an Gebäuden sind innerhalb des räumli-
chen Geltungsbereichs dieser Satzung nicht zulässig.
§ 11 Werbeanlagen an Schaufenstern und Vordächern
(1)
 
(2)
(3)
Schaufenster, sonstige Fenster und Glastüren dürfen nicht 
beklebt, versiegelt, ver deckt bzw. bemalt und zu- oder überge-
deckt werden. 
Werbung als Beklebung oder Druck auf der Oberfläche des 
Vordaches ist nicht zulässig.
Rollgitter von Schaufenstern und Ladeneingängen müssen so 
beschaffen sein, dass die Durchsicht auf die Auslagen und 
Eingänge der Gewerbeeinheiten über die gesamte Fassaden-
fläche zu mindestens 80% gewährleistet ist. Flächig geschlos-
sene Rollgitter oder Jalousien vor Schaufenstern und Lade-
neingängen sind unzulässig.
§ 9 Ausstecktransparente an Gebäuden
Signets an Gebäuden sind innerhalb des räumlichen Geltungs-
bereichs dieser Satzung nicht zulässig.
§ 10 Signets an Gebäuden

Anlage 2 Satzungstext B2

47933 Zeichen

Version vom 12.04.2022 gedruckt am: 13.04.2022   Bestandteil der Beschlussvorlage 
Anlage 2 
SATZUNG DER STADT KÖLN 
 
über Anbringungsort, Abmessungen und Ausgestaltung von Werbeanlagen 
für einen Teil der Ortslage in der Kölner Neustadt im Bereich 
Eigelstein 
vom Ebertplatz im Norden bis zum Eigelstein im Süden 
 
Arbeitstitel: Werbesatzung B2 der Kölner Ringstraßen - Eigelstein 
vom 13.04.2022 
 
 
Inhalt 
TEIL A  - Satzungstext ............................................................................................................. 1 
PRÄAMBEL .................................................................................................................................... 1 
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ............................................................................................  2 
§ 1  Räumlicher Geltungsbereich ....................................................................................... 2 
§ 2  Sachlicher Geltungsbereich ........................................................................................ 2 
§ 3    Begriffsbestimmungen...................................................................................................... 2 
§ 4    Genehmigungsvorbehalt .................................................................................................. 4 
§ 5    Allgemeine Anforderungen an Werbeanlagen .................................................................... 4 
§ 6  Anforderungen an Werbeanlagen an Gebäuden ......................................................... 5 
§ 7    Beleuchtung von Werbeanlagen ...................................................................................... 5 
II. BESTIMMUNGEN FÜR WERBEANLAGEN ............................................................................. 6 
§ 8   Parallel zur Fassade angebrachte Werbeanlagen ............................................................ 6 
§ 9   Ausstecktransparente an Gebäuden ........................................................................... 7 
§ 10 Signets an Gebäuden ....................................................................................................7 
§ 11  Werbeanlagen an Schaufenstern und Vordächern .......................................................... 7 
§ 12  Werbeanlagen im öffentlichen Verkehrsraum ............................................................... 7 
III. SCHLUSSBESTIMMUNGEN ................................................................................................... 8 
§ 13  Abweichungen .................................................................................................................. 8 
§ 14  Ordnungswidrigkeiten ..................................................................................................... 8 
§ 15  Inkrafttreten ...................................................................................................................... 8 
  TEIL B  -  BEGRÜNDUNG UND ANLAGEN .................................................................................... 9 
I. BEGRÜNDUNG ........................................................................................................................ 9 
1. Bedeutung des Platzes um den Eigelstein.................................................................. 9 
1.1   Geschichte des Eigelsteins .......................................................................................... 9 
1.2   Lage im Stadtraum ........................................................................................................ 9 
2. Heutige Situation des Eigelstein ........................................................................................ 9 
2.1   Bebauung/Architektur/Städtebauliches Erscheinungsbild  ....................................... 9 
2.2   Nutzung Erd- und Obergeschosse der Platzrandbebauung ..................................... 10 
2.3   Nutzung des Platzes .................................................................................................... 10

3. Planungsrecht und -Konzepte .......................................................................................... 10 
3.1   Bauliche Art der Nutzung für die flankierende Bebauung ........................................ 10 
3.2   Planungswerkstatt/Interventionsraum ....................................................................... 10 
3.3   Gestaltungshandbuch zur Gestaltung der öffentlichen Flächen .............................. 11 
3.4   Auswirkungen des Zwischennutzungskonzept Ebertplatz auf den Eigelstein ........ 11 
4. Werbeanlagen ...................................................................................................................... 11 
5. Planungsziel der Werbesatzung Eigelstein ....................................................................... 12 
II. ANLAGE - Geltungsbereich Übersichtsplan ........................................................................ 15 
III. ANLAGE - Bekanntmachung .................................................................................................  16

Werbesatzung Eigelstein 
 
Seite 1 von 16 
 
 
 
TEIL A - Satzungstext 
 
 
Auf Grundlage der §§ 7 und 41 Absatz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein -Westfalen 
(GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt 
geändert durch Gesetz vom 01. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1353), in Verbindung mit § 89 Absatz 
1 Nummer 1 und 2 sowi e § 86 Absatz 1 Nummer 20 der Bauordnung für das Land Nordrhein-
Westfalen (BauO NRW) -  Landesbauordnung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. 
September 2021 (GV. NRW, S. 1086), hat der Rat der Stadt Köln in seiner Sitzung am 08.09. 2022 
die folgende Satzung beschlossen: 
 
 
 
PRÄAMBEL 
 
Die Ringe lassen sich in drei stadträumliche Typologien gliedern –  der Boulevard (Typ 1), der 
Stadtplatz (Typ 2) und die Grünanlage (Typ 3). Der Typus des Stadtplatzes wird hierbei weiter 
unterteilt in den Typ 2a und Typ 2b, Stadtplatz ohne und mit Denkmal, da aufgrund eines 
vorhandenen Denkmals ein erhöhter Schutzbedarf vorliegt. 
 
Der Eigelstein ist mit seiner denkmalgeschützten Torburg der Typologie Stadtplatz zuzuordnen, hier 
Typ 2b – Stadtplatz mit Denkmal. 
 
Ziel der S atzung ist die Steigerung der Attraktivität sowie der Aufenthaltsqualität des  Stadtraums 
Eigelstein und eine Beruhigung sowie gestalterische Ordnung des Ortes durch di e Pflege und 
Aufwertung des Er scheinungsbildes. Dieses Erscheinungsbild ist durch die sechs-  bis sieben -
geschossige, den Platz rahmende Architektur des Wiederaufbaus und den großstädtischen Maßstab 
des Platzes geprägt. 
 
Die Maßnahmen der Aufwertungen des öffentlichen Raumes sollen auf der gesamten Platzfläche um 
die Torburg herum, sowie in Teilen der davon abgehenden Straßenräume durch die Abstimmung von 
Werbeanlagen an die baulichen Gegebenheiten die den Ort prägende Architektur unterstreichen. 
Werbeanlagen werden mit dem Ziel errichtet und angebracht , in den öffentlichen Raum zu wirken. 
Somit sollen auch sie den übergeordneten Zielset zungen zur Stadtgestaltung folgen und sich in 
Anzahl, Größe, Erscheinungsform sowie hinsichtlich ihres Anbringungsortes in das Stadtbild 
einfügen. Dabei sind sie an die jeweilige Gebäudefassade mit ihren Gliederungselementen innerhalb 
des architektonischen Gesamtgefüges anzupassen. 
 
Ein weiteres Ziel dieser Satzung ist der Werterhalt des Standortes für Handel und Dienstleistungen. 
Die einheitlichen Grundsätze der Gestaltung verhindern einen Überbietungswettbewer b um die 
Aufmerksamkeit für Werbeanlagen und stellen durch einheitliche Rahmenbedingungen eine 
Wettbewerbsgleichheit her. 
 
Diese Satzung regelt die Zulässigkeit von Werbeanlagen sowie die gestalterischen Anforderungen, 
welche an diese zu stellen sind. 
 
Damit die Werbung der Gewerbebetreibenden im Bereich der Satzung unterstützt wird und sowohl 
untereinander, als auch in der Bewertung des Stadtbildes eine ausgewogene Stellung behält, ist die 
Regelung nicht als Einschränkung, sondern als eine die Ansprüche  an den Stadtraum ordnende 
Vorgabe zu bewerten. Die Reglementierungen sollen einseitige Überbewertungen von Ambitionen 
vermeiden und die Möglichkeit eröffnen, in einem dem Stadtbild und der Örtlichkeit angemessenen 
und ausgeglichenen Umfang Werbung zu ermöglichen.

Werbesatzung Eigelstein 
 
Seite 2 von 16 
 
 
 
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 
 
§ 1 
 
Räumlicher Geltungsbereich 
 
Die Bestimmungen dieser Satzung gelten für den Bereich des Eigelstein. Das Gebiet wird 
durch die folgenden Straßen und Gebäude begrenzt: Eigelstein 110-147, Thürmchenswall 
4,6,8-10 und Greesbergstraße 4-6. 
Der räumliche Geltungsbereich ist in dem beigefügten Plan in Teil B (siehe II.ANLAGE -  
Geltungsbereich Übersichtsplan) dargestellt. Der Plan ist Bestandteil dieser Satzung. 
 
§ 2 
 
Sachlicher Geltungsbereich 
 
(1) Diese Satzung ist anzuwenden 
1. bei allen Errichtungen, Aufstellungen, Anbringungen und Änderungen sowie der 
Beseitigung von Werbeanlagen i.S.d. § 10 BauO NRW im räumlichen 
Geltungsbereich dieser Satzung; 
2. bei denkmalwerten Gebäuden, Straßenzügen und Platzräumen auch für 
genehmigungsfreie Werbeanlagen; 
3. auf serienmäßig hergestellte Firmenwerbungen einschließlich registrierter 
Waren- und Firmenzeichen. 
(2) Von dieser Satzung unberührt bleiben die Vorschri ften des Denkmalschutzes, die 
Regelungen, nach denen Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und 
Plätzen einer Erlaubnis bedürfen, sowie Bestimmungen, die die Anbringung von 
Werbeanlagen aus Gründen der Verkehrssicherheit auf öffentlichen Straßen, Wegen 
und Plät zen regeln. Zu beachten sind ebenfalls die Besti mmungen des  
rechtswirksamen Bebauungsplans Nummern 67469.03.001.00 und 67469.03.002.00 
der Stadt Köln. 
 
§ 3 
 
Begriffsbestimmungen 
 
(1) Werbeanlagen sind alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung, Anpreisung 
oder als Hinweis auf Gewerbe und Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum 
sichtbar sind. Hierzu zählen insbesondere Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, 
Fotoplakate, Lichtwerbungen, Fahnen, Banner, Transparente, Schaukästen sowie für 
Zettel- und Bogenanschläge oder Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln und 
Flächen. 
(2) Werbeanlagen umfassen neben den Elementen der Werbebotschaft auch den 
Rahmen, die Unter - bzw. Tragkonstruktion sowie die erforderlichen Leitungs - 
zuführungen.

Werbesatzung Eigelstein 
 
Seite 3 von 16 
 
 
 
(3) Nachfolgende Begriffe aus der Werbetechnik werden in dieser Satzung verwendet: 
1. Ausstecktransparent: 
Senkrecht von der Fassade abstehende Werbeanlagen; heute meist in 
horizontaler Längsausdehnung. 
2. Werbefahnen/Banner: 
Textile oder aus Kunststoff hergestellte Träger einer Werbebotschaft. 
Werbefahnen verlaufen in der Regel lotrecht und können am oberen und unteren 
Rand befestigt sein oder nur am oberen Rand. Banner verlaufen in der Regel 
waagerecht. 
3. Einzelbuchstaben: 
Schriftzug aus einzeln hergestellten Buchstaben, die unmittelbar oder mittels ei - 
ner Montageschiene auf der Fassade angebracht werden. 
4. Lichtkasten/Kastentransparent: 
Kubus, oft aus transluzentem Material. Träger einer Werbeau fschrift oder von 
reliefartigen Buchstaben. 
5. Signet: 
Gegenständliches Sinnbild für einen bestimmten Beruf, ein Gewerbe oder eine 
Dienstleistung, für die Aufmerksamkeit geweckt werden soll. Als Werbesymbol 
wird aber auch das schriftliche Signet (Monogramm,) das Zunft - oder lnnungs- 
zeichen bis hin zum abstrahierenden Logo einer Firma begriffen. 
6. Spiegel:    
Vorderseite einer Werbeanlage. 
7. Zarge: 
Seitenteil bzw. Rahmen eines Reliefkörpers. 
(4) Nachfolgende Begriffe aus der Architektur werden im Rahmen dieser Satzung ver- 
wendet: 
1. Gliederung: 
Unterteilung einer Fassadenfläche durch Gliederungselemente. 
2. Gliederungselemente: 
Senkrechte, waagerechte oder bogenförmige vorspringende oder 
zurückspringende Bauteile wie Säulen, Lisenen, Pilaster, Sockel, Gesimse, Friese 
sowie Rahmen und Skelette. 
3. Gliederungseinheiten: 
Abschnitte, in die die Fassade gegliedert ist. 
4. Feld: 
Fassadenfläche zwischen den Gliederungselementen. 
5. Gesims: 
Grundform der Gesimse sind vorspringende waagerechte Platten oder Stege mit 
rechtwinkeligem oder profiliertem Querschnitt. 
6. Brüstung: 
Ein die Fassade gliederndes, waagerechtes Bauelement zwischen dem Fußboden 
eines Geschosses und den Fenstern. 
7. Fassadenknick: 
Wahrnehmbarer Versatz der Fassade durch Gebäudeecken und Versprünge. 
8. Sonnenschutzdächer: 
Sonnenschutzdächer im Sinne dieser Satzung sind textile oder aus Kunststoff 
hergestellte Dächer über den Schaufenstern zum Schutz vor der 
Sonneneinstrahlung. Sie können beweglich - zum Einrollen oder Einfahren (z.B. 
Markisen) - oder unbeweglich sein. 
9. Kragplatte: 
Ein über die Fassade hinausragendes Bauelement, in der Regel Bestandteil einer 
Geschossdecke.

Werbesatzung Eigelstein 
 
Seite 4 von 16 
 
 
10. Gehweghinterkante: 
Dies ist die Oberkante des Gehwegs der Verkehrsfläche, die unmittelbar an die 
Fassade angrenzt. 
(5) Die in dieser Satzung festgelegten maximal zul ässigen Flächengrößen und Abmes - 
sungen für Werbeanlagen beziehen sich auf das die Werbeanlagen umschließende 
Rechteck. 
 
§ 4 
 
Genehmigungsvorbehalt 
 
(1) Eine Genehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde ist für das Errichten, Aufstellen, 
Anbringen oder Ändern von Werbeanlagen an Gebäuden, in Gebäuden - sofern diese 
erkennbar störend in den öffentlichen Verkehrsraum hinein wirken -  und von 
freistehenden Werbeanlagen mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten Werbeanla - 
gen erforderlich. 
(2) Einer Genehmigung aufgrund dieser Satzung bedarf es nicht für: 
1. Werbeanlagen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen, insbesondere für Ausver - 
käufe und andere Sonderverkäufe an der Stätte der Leistung, jedoch nur bis zum 
Ende der Veranstaltung. 
2. Werbeanlagen, die an der Stätte der Leistung  zeitlich begrenzt angebracht oder 
aufgestellt sind (insgesamt maximal 4 Wochen pro Kalenderjahr), soweit sie nicht 
fest mit dem Boden oder einer anderen baulichen Anlage verbunden sind, und 
nicht über die Vorderkante der Fassade hinausragen. 
3. Werbeanlagen zu öffentlichen Wahlen und Abstimmungen für die Dauer des 
Wahlkampfes. 
(3) Die für Werbeanlagen an eingetragenen oder vorläufig geschützten Denkmälern er - 
forderliche besondere Erlaubnis gemäß § 9 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 2 des 
Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande NRW (Denkmal - 
schutzgesetz NRW) bleibt unberührt. 
 
§5 
 
Allgemeine Anforderungen an Werbeanlagen 
 
(1) Werbeanlagen sollten standsicher, demontierbar, untereinander kombinationsfähig, 
wertbeständig und statisch sein. Sie sind in Ausbildung, Anzahl, Lage, Farbgebung 
und Proportion dem architektonischen und städtebaulichen Kontext entsprechend an- 
zuordnen und zu gestalten. 
(2) Bei der Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung von Werbeanlagen ist auf 
die Fassadengestaltung des Gebäudes und auf andere Werbeanlagen Rücksicht zu 
nehmen. Werbeanlagen müssen in Material, Form und Gestaltung aufeinander und 
auf das Gebäude abgestimmt werden. 
(3) Werbeanlagen müssen so gestaltet sein, dass sie ein ruhiges und geordnetes Er - 
scheinungsbild bieten. Dieses statische Bild ist nicht durch wechselnde Lichteffekte 
oder Farbkompositionen, durch die optisch wahrnehmbare Bewegungen entstehen, 
zu konterkarieren. Ausnahmsweise zugelassen sind die sogenannten Werbevitrinen 
(SIA), die im Werbenutzungsvertrag in der jeweils geltenden Fassung gestattet wer- 
den. 
(4) Werbeanlagen dürfen sich gegenseitig nicht verdecken oder überschneiden, eine ver- 
setzte oder überlappende Anordnung von Werbeanlagen ist nicht zulässig. 
(5) Werbeanlagen sind in einheitlichem Format sowie in einheitlicher Art und Größe an - 
zubringen.

Werbesatzung Eigelstein 
 
Seite 5 von 16 
 
 
(6) Eine Häufung von Werbeanlagen ist ausgeschlossen. 
(7) Untersagt sind Projektionen auf Fassaden oder auf Bodenbelägen sowie Beschallung, 
die in den Stadtraum wirkt. 
(8) Werbeanlagen an Brückenanlagen, Unterführungen, Böschungen, Böschungsstütz - 
w
änden, Einfriedigungen, Seiten- oder Brandwänden, Nachbarschafts- oder Rückfas- 
s
aden, Erkern, Balkonen, Brüstungen, Geländern, Antennen und Dachaufbauten 
(Technikräume , Schornsteinen o.ä.) sind untersagt. 
(9) Werbeanlagen,  die  aufgrund  nicht  mehr  genutzter  Betriebsräume  funktionslos  ge - 
w
orden sind, sind einschließlich aller Befestigungsteile und sichtbarer Bestandteile zu 
beseitigen. Kabelzuführungen sind innerhalb eines Zeitraums von 4 Wochen nach 
Aufgabe des Betriebes bzw. der Nutzung zu entfernen. Die sie tragenden Gebäude
- 
t
eile sind in den ursprünglichen Zustand zu versetzen. 
(10) Die Vorschriften der §§ 9 und 10 BauO NRW bleiben unberührt. 
 
§ 6 
 
Anforderungen an Werbeanlagen an Gebäuden 
 
(1) Werbeanlagen dürfen nicht auf Fassaden benachbarter Gebäude übergreifen. 
(2) Gliederungselemente der Fassaden sowie Fassadenöffnungen dürfen nicht verdeckt, 
überdeckt oder überschnitten werden. Die Störung von Architekturelementen ist zu 
vermeiden. 
(3) An Gebäuden sind sich bewegende  Werbeanlagen sowie Werbeanlagen mit 
Wechselbildern, Wechsellicht, Blinklicht oder an - und abschwellender Lichtwirkung, 
der Betrieb von Monitoren, o.Ä. nicht zulässig. 
(4) Der Betrieb von Monitoren, Bildschirmen oder vergleichbaren Projektionen ist 
innerhalb von Fensterflächen ab einer Entfernung von 1,00 m im Lichten zur Fassade 
erlaubt, diese Art der Werbung darf nicht mehr als 62 % der Fensterfläche ausmachen. 
(5) Werbung auf Rollläden, Jalousien oder ähnlichen das Schaufenster verschließenden 
Einrichtungen ist nicht zulässig. 
(6) Werbeanlagen sollen sich am sogenannten Goldenen Schnitt ausrichten: 
   a = max Länge der Werbung 
            b = min. freizuhaltender Fassadenanteil,  
 
 
(7) Das Lichtraumprofil im Sinne der RASt 06 (Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen 
2006) darf nicht eingeschränkt werden. 
 
§ 7 
 
Beleuchtung von Werbeanlagen 
 
(1) Die Ausführung von Werbeanlagen in Form von einzelnen senkrecht untereinander 
oder nebeneinander gesetzten Lichtkästen (Kastentransparenten) ist unzulässig. 
(2) Beleuchtung ist in die Werbeanlagen zu integrieren. Senkrecht zur Fassade bzw. 
senkrecht zur Werbeanlage angeordnete auf die Werbeanlage bzw. die Fassade 
aufgesetzte Beleuchtungskörper sind unzulässig. 
(3) Die Beleuchtung von Werbeanlagen muss blendfrei sein.

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(4) Beleuchtete Werbeanlagen sollen folgende Grundsätze beachten: 
1. Die Beleuchtung ist auf eine Leuchtdichte von max. 30 cd/m2 beschränkt. 
2. Die sichtbare Lichtfarbe ist auf eine Lichtfarbe von 3000-4000 Kelvin beschränkt. 
3. Leuchtkörper oder hinterleuchtete Einzelbuc hstaben, Schriftzüge oder Anlagen 
sind zulässig. 
4. Die Anstrahlung von Werbeobjekten oder Einzelleuchtpunkte sind nicht zulässig. 
5. Anlagen mit flackerndem Licht oder in Teilen beleuchtete Anlagen aufgrund von 
Frequenzstörungen bzw. Leuchtmittelausfällen sind unzulässig. 
 
II. BESTIMMUNGEN FÜR WERBEANLAGEN 
 
§ 8 
 
Parallel zur Fassade angebrachte Werbeanlagen 
 
(1) Fassadenparallele Werbeanlagen sind in senkrecht oder waagrecht an -
geordneter Form auf der Fassade anzubringen. Die Anordnung von Werbe-
anlagen oder Schriftzügen, die nicht rechtwinklig zur Fassade angeordnet sind, 
ist nicht zulässig. 
(2) Fassadenparallele Werbeanlagen sind nur an straßenseitigen Fassaden und nur 
innerhalb der hierfür vorgesehenen Werbezone zulässig: 
1. Die Oberkante dieser Werbezone befindet sich auf Höhe der Fenster -
unterkante des 1. Obergeschosses (Brüstungslinie). Ist eine Kragplatte 
vorhanden, ist die Werbeanlage oberhalb dieser Kragplatte bis zur  
Fensterunterkante des 1. Obergeschosses zulässig. 
2. Die Unterkante dieser Werbezone darf eine M indesthöhe von 3,50 m über 
Gehweghinterkante nicht unterschreiten. 
3. Die Werbezone muss mindestens einen Abstand von 1,00 m zu 
Gebäudeaußenecken, Fassadenknick en, Grundstücksg renzen (bei an-
einander gebauten Gebäu den) und benachbarten Werbeanlagen einhalten. 
Eine über mehrere Gebäude übergreifende Werbung ist unzulässig. 
4. Innerhalb der Werbezone eines Gebäudes sind Werbeanlagen in einheitlicher 
Größe und Positionierung auszuführen. 
(3) Die Gesamtbreite der horizontalen Werbeanlagen insgesamt darf 38,2 % der 
jeweiligen Fassadenbreite nicht überschreiten. Dabei ist die höchstzulässige Breite 
einer einzelnen horizontalen Werbeanlage auf maximal 6,25 m begrenzt. Als Breite 
gilt hierbei der Abstand zwischen den beiden am weit esten entfernt liegenden 
Außenkanten der Elemente, die zu einer horizontalen Werbeanlage gehören. 
(4) Flächige Werbeanlagen dürfen eine Höhe von 0,60 m nicht überschreiten. 
Werbeschriften und Symbole in der Form v on baukörperlich getrennten 
Einzelbuchstaben, zusammenhängenden Schriftzügen in Schreibschrift sowie 
Firmen- und Werbelogos dürfen eine Gesamthöhe von 0,80 m nicht überschreiten. 
(5) Werbeschriften und Symbole im Sinne des Absatzes 4 Satz 2 sind einzeln oder mit 
einer an die Fassadenfarbe angepassten Befestigungsschiene an der Fassade an- 
zubringen. Die Profilbreite darf maximal 0,05 m betragen. 
(6) Werbeanlagen sind in der Tiefe mit einem Maß von mindestens 0,05 m bis maximal 
0,25 m zulässig. Die Tiefe bemisst sic h einschließlich von der  Hauptaußenwand 
des Gebäudes bis zu der Vorderkante der Werbeanlage.

Werbesatzung Eigelstein 
 
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 § 9 
 
   Ausstecktransparente an Gebäuden 
 
Ausstecktransparente an Gebäuden sind innerhal b des räumlichen Geltungs -
bereiches dieser Satzung nicht zulässig. 
 
§ 10 
 
Signets an Gebäuden 
 
Signets an Gebäuden sind innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches dieser 
Satzung nicht zulässig. 
 
§ 11 
 
Werbeanlagen an Schaufenstern und Vordächern 
 
(1) Schaufenster, sonstige Fenster und Glastüren dürfen nicht beklebt, versiegelt, ver- 
deckt bzw. bemalt und zu- oder übergedeckt werden.  
(2) Werbung als Beklebung oder Druck auf der Oberfläc he des Vordaches ist nicht 
zulässig. 
(3) Rollgitter von Schaufenstern und Ladeneingängen müssen so beschaffen sein, 
dass die Durchsicht auf die Auslagen und Eingänge der Gewerbeeinheiten über die 
gesamte Fassadenfläche zu mindestens 80% gewährleistet ist. Flächig 
geschlossene Rollgitter oder Jalousien vor Schaufenstern und Ladeneingängen 
sind unzulässig. 
 
§ 12 
 
Werbeanlagen im öffentlichen Verkehrsraum 
 
(1) Auf den öffentlich gewidmeten, innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches 
dieser Satzung liegenden Flächen sind nicht zulässig: 
1. Hinterleuchtete Werbesäulen 
2. Fremdwerbung an Litfaßsäulen mit Wechselanschlag 
3. Werbetafeln als hinterleuchtete Großformatanlagen  
4. Werbetafeln als hinterleuchtete Stadtinformationsanlagen  
5. Werbeuhren

Werbesatzung Eigelstein 
 
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III. SCHLUSSBESTIMMUNGEN 
 
 
§ 13 
 
Abweichungen 
 
Abweichungen von einzelnen Bestimmungen dieser Satzung, die sich aus der 
Gliederung der Fassade ergeben, sich ihr unterordnen und geringfügig sind, können in 
Einzelfällen zugelassen werden. Eine Abweichung ist auch möglich, sofern die 
Anwendung der Bestimm ungen im Einzelfall z.B. aufgrund einer atypischen Situation 
zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führt. Eine Abweichung ist in den Fällen 
von Satz 1 und 2 nur zulässig, wenn diese nicht gegen den Sinn der Satzung verstößt, 
insbesondere nicht gegen 
 
1. die städtebauliche Wirkung in den Stadtraum, die von den Gebäuden, Plätzen 
und Freiflächen bestimmt ist, 
2. die deutliche Dominanz der Architekturelemente vor der Werbung, 
3. die Integration und Abstimmung der Werbeanlagen auf die 
Fassadengliederung, 
4. die klare Ablesbarkeit des Straßenverlaufs und des Stadtraumes und 
5. unbeeinträchtigte Blickbeziehungen auf städtebaulich markante Bauwerke 
sowie auf Plätze und Parkflächen 
 
§ 14 
 
Ordnungswidrigkeiten 
 
(1) Ordnungswidrig gemäß § 86 Absatz 1 Nummer 20 BauO NRW handelt, wer 
1. vorsätzlich oder fahrlässig eine Werbeanlage ohne die nach § 4 Absatz 1 
dieser Satzung erforderliche Genehmigung errichtet, aufstellt, anbringt oder 
ändert oder 
2. funktionslos gewordene Werbeanlagen, die nicht mehr ihrer 
Zweckbestimmung dienen, entgegen § 5 Absatz 9 dieser Satzung nicht 
beseitigt. 
(2) Diese Ordnungswidrigkeiten können gemäß § 86 Absatz 3 BauO NRW mit 
einer Geldbuße bis zu 500.000 EUR geahndet werden. 
 
§ 15 
 
Inkrafttreten 
 
(1) Diese Satzung tritt mit dem Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 
(2) Die Werbesatzung Kölner Ringstraßen - soweit sie sich auf den in § 1 dieser 
Satzung geregelten räumlichen Geltungsbereich bezieht - die der Rat in seiner 
Sitzung am 04.05.1995 beschlossen hat und die am 28.05.1995 bekannt gemacht 
wurde, tritt mit Inkrafttreten der neuen Satzung außer Kraft.

Werbesatzung Eigelstein 
 
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TEIL B - BEGRÜNDUNG UND ANLAGEN 
 
I. BEGRÜNDUNG 
 
1. Bedeutung des Platzes um den Eigelstein 
 
1.1 Geschichte des Eigelsteins 
Mit Abriss des um die mittelalterliche Stadt herum  befindlichen inneren Befestigungsrings 
plante Stadtbaumeister Josef Stübben auf der nunmehr gewonnenen Freifläche die Schaffung 
eines halbkreisförmigen, aus einzelnen Abschnitten bestehenden Ringboulevards, welcher 
als Prachtstraße das Gebiet der mittelalter lichen Stadt umgeben sollte. Als Vorbild für die 
Errichtung dieses halbkreisförmigen Ringboulevards sollten dabei die Grands Boulevards von 
Paris sowie die Wiener Ringstraße dienen. Die Benennung der einzelnen Abschnitte sollte die 
Geschichte der Stadt Köln abbilden. 
Der Bereich um die Eigelsteintorburg als ehemaliges mittelelalterliches Stadtbefestigungstor 
in Verbindung mit dem heutigen  Stadtraum Eigelstein bildet hierbei einen „Annex“ des 
Bereiches um den Ebertplatz , gleichzeitig bildet die denkmalgeschützte Torburg  einen 
wirkmächtigen Auftakt in der räumlichen Öffnung der Altstadt Richtung Norden zur 
großstädtischen Platzsituation des Ebertplatzes hin.  
Der Stadtraum Eigelstein bildet dabei ebenfalls einen um die freigestellte Torburg geöffneten 
Platz aus, welcher durch die ihn umgebende geschlossene, viergeschossige Bebauung 
geprägt ist. Durch den örtlichen Fluchtlinienplan wurde diese städtebauliche Figur fest -
geschrieben. 
Die Oberflächengestaltung der Platzfläche wurde Anfang der 1980 -er Jahre im Zuge einer 
sogenannten „Wohnumfeldmaßnahme“ erneuert. Die Kombination aus Naturstein- Klein-
pflaster und Betonplatten wurde auf die Grundstücks- und Bebauungsstruktur auf den Ort in 
Maßstab und Verlegeart abgestimmt und geometrisch ausgerichtet. Mit dem Umbau des 
südlichen Erschließungs- und Geschäftsbereichs Anfang der 2000- er Jahre entstand die 
heutige Gesamtgestaltung des Eigelsteins. 
 
1.2 Lage im Stadtraum 
Der Eigelstein befindet sich am nördlichen Ende des Eigelsteinviertels und stellt die Schnitt - 
stelle der Kölner Altstadt zum Ebertplatz sowie den nördlichen Stadtteilen dar. Die wesentli - 
chen angrenzenden Stadtviertel sind das kleinräumliche im Mittelalt er entstandene Eigel - 
steinviertel innerhalb der Ringe und das gründerzeitliche Agnesviertel in der Neustadt nörd - 
lich des Ebertplatzes. Der Eigelstein dient als Aufenthaltsbereich und ist dennoch gleichzeitig 
die Verbindung vom Ebertplatz / Kölner Ringe und dem Stadtquartier. Das nördliche Stadttor 
wird von der umgebenden Baustruktur wie eine Skulptur freigestellt und von dem umgeben - 
den Stadtraum angemessen inszeniert. 
 
2. Heutige Situation des Eigelstein 
 
2.1  Bebauung/Architektur/städtebauliches Erscheinungsbild 
Der Eigelstein ist ein Kölner  Stadtplatz mit Denkmal,  dem inszenierten mittelal terlichen 
Stadttor auf der historischen römischen Nord -Süd-Achse, mit Aufenthaltsqualität. Die 
Kombination aus gründerzeitlichen Gebäuden mit denen der Nachkriegszeit ist prägend für 
das Stadtbild und deren Architektur der Neustadt. Es bedarf eines großzügigen Schutzraumes 
für das den Platz beherrschende Stadttor , in dem nur dem Denkmal angemessene 
Werbeanlagen zugelassen werden sollen, um seine ungestörte Wirkung zu gewährleisten. Die 
Eigelstein Torburg ist integraler Bestandteil des Kölner Rings und gehört mit dem gestalteten 
Umfeld zu einer der stadt geschichtlich ablesbaren Besonderheiten im Stadtbild. Die

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Inszenierung der Torburganlage im Gesamtbild kann nur gelin gen, wenn diese ein 
Alleinstellungsmerkmal hat. Die vorhandenen Bäume und das Baudenkmal  Torburg, aber 
auch die übrige, teils denkmalgeschützte Bebauung sollen für diesen Stadtraum prägend sein. 
Der Stadtraum wird vorzugsweise durch Fußgängerverkehr, aber auch durch Radfahrer und 
auf der Südseite mit untergeordnetem KFZ - Erschließungsverkehr genutzt. Der Platz besitzt 
einen urbanen Charakter mit hoher Aufenthaltsqualität. Die unmittelbar den Platz flankierende 
Bebauung entstammt der Zeit des Wiede raufbaus nach dem zweiten Welt krieg. Die 
Randbebauung wird heute durch klare Raumkanten der Wohn- und Geschäftshäuser gebildet, 
dennoch weist sie derzeit eine heterogene Attikahöhe aus. 
 
2.2 Nutzung der Erd- und Obergeschosse der Platzrandbebauung 
Die Nutzungsstruktur ist in den Erdgeschossen der Platzrandbebauung durch Gastronomie     
und Einzelhandel geprägt . Die Obergeschosse werden vorwiegend für Büronutzungen und 
Praxen genutzt, zudem befindet sich in diesen auch Wohnnutzung. 
Die Einrichtung der Offenen Jazz Haus Schule in der Torburg ergänzt die kommerziellen 
Nutzungen der umgebenden Bebauung und trägt zur Belebung des Platzes bei. 
 
2.3 Nutzung des Platzes 
Der Eigelstein wird durch seine Bäume und Stadtmöbel zum Verweilen genutzt und ist ein 
beliebter Treffpunkt - nicht nur für das Quartier -  mit einer entsprechend guten Aufenthalts - 
qualität. Das großzügige Angebot an Außengastronomi e bereichert diese Qualität. Gleich-
wohl existiert ein erhöhter  Flächenbedarf für  das notwendige Angebot an Fahrrad -
abstellmöglichkeiten. 
 
3. Planungsrecht und -Konzepte 
 
3.1 Bauliche Art der Nutzung für die  flankierende Bebauung 
Für die zulässigen Nutzungsarten im Bereich des Eigelstein besteht ein rechtsverbindlicher 
Bebauungsplan (Bebauungsplan Nr. 67469/03 -1), der für die nördlich, westlich und südlich 
angrenzenden bebauten Blöcke ,,Besonderes Wohngebiet" (WB) mit dem Ausschluss von 
Vergnügungsstätten festsetzt. Ziel dieser Planung ist es insbesondere,  einem Trading-Down-
Effekt, welcher durch die Verdrängung von Einzelhandels- und Dienstleistungsbetrieben durch 
Vergnügungsstätten in der Form von Spielhallen und Wettbüros verursacht wird, 
entgegenzuwirken und dementsprechend die Innenstadt als Wohnstandort zu stärken. 
 
3.2 Planungswerkstatt/ Interventionsraum 
Der anschließende, aus dem Masterplan entwickelte Planungsschritt „Planungswerkstatt 
Ringe" bündelte die einzelnen Planungskonzepte zu einer praxisorientierten Leitlinie, die als 
eine Art „Regiebuch" für die Entwicklung der Ringe verstanden werden soll. Innerhalb dieses 
Leitlinienprozesses wurden drei grundsätzliche Gestaltungstypen festgestellt, in welche sich 
die einzelnen Ringabschnitte unterteilen lassen: 
 
Der Boulevard - als baumbestandener urbaner Straßenabschnitt 
Der Stadtplatz - als Knoten radialer Hauptverkehrsachsen 
Die Grünanlage - als parkähnlicher, urbaner Stadtraum 
 
Der Typus des Stadtplatzes wird hierbei weiter unterteilt in Typ 2a und Typ 2b, Stadtplatz 
ohne und mit Denkmal, da aufgrund eines vorhandenen Denkmals ein erhöhter Schutzbedarf 
vorliegt. Der Eigelstein ist dem Typ 2b – Stadtplatz mit Denkmal zugeordnet.  
Gleichwohl soll auch für den Eigelstein die durchgängige Materialität für sämtliche 
Oberflächen, ein charakteristischer Leuchtentyp, sowie Stadtmöblierung vorgegeben werden, 
deren Auswahl die gestalterische Handschrift und Einheitlichkeit der Ringe bzw. der 
Gestaltungstypen unterstützt und somit den unterschiedlichen Teilräumen der Ringstraße 
3 
2 
1

Werbesatzung Eigelstein 
 
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eine einheitliche gestalterische Handschrift verleihen.  
Unter anderem sehen die Prinzipien der Leitlinien Kölner Ringstraßen vor, dass die Vorgaben 
zur Strukturierung der Flächen, Materialität und der Bepflanzung auch zu einer Reduktion und 
Ordnung der Werbeanlagen beitra gen, da sie unmittelbare Einflussgeber auf das architek - 
tonische und städtebauliche Bild sind. 
 
3.3 Gestaltungshandbuch zur Gestaltung der   öffentlichen Flächen 
Im Dezember 2017 hat der Rat für das gesamte Stadtgebiet eine umfangreiche Strategie zur 
Gestaltung des öffentlichen Raumes beschlossen. Die in einem Gestaltungshandbuch 
konkret formulierten Leitlinien bilden eine verbindliche Grundlage für die Herstellung und die 
Gestaltung öffentlicher Flächen. Durch deren Umsetzung soll der Stadtraum geordnet und 
beruhigt sowi e dessen Stärken bewahrt bleiben. Mit den aufgestellten Regeln werden 
Arbeitsprozesse erleichtert und gleichzeitig die gestalterische Qualität des öffentlichen 
Raumes erhöht. Zudem sind in dem Gestaltungshandbuch die Ergebnisse der 
Werkstattverfahren für die Ringstraßen in einem verbindlichen Regelwerk festgeschrieben. 
 
3.4 Auswirkung des Zwischennutzungskonzept Ebertplatz auf den  Eigelstein 
Das vom Rat der Stadt Köln am 20.03.2018 und am 04.02.2021 beschlossene Zwischen- 
nutzungskonzept Ebertplatz hatte die kurzfristige Verbesserung der Situation am Ebertplatz 
zum Ziel. Durch das verbesserte Umfeld des Eigelstein und die damit verbundenen Aktivitäten 
wird durch die unmittelbare Nachbarschaft auch eine Belebung des Eigelstein spürbar. 
 
4. Werbeanlagen 
 
Werbeanlagen dienen dem Grundsatz, größtmögliche Aufmerksamkeit für die beworbene 
Botschaft oder Dienstleistung zu wecken und stehen somit zunächst im Widerspruch zum 
übergeordneten städtebaulichen Ziel der Beruhigung und der Ordnung des öffentlichen 
Raumes sowie der Einräumung von Priorität für die Architektur (Raumbildung). 
Das wesentliche Ziel der Priorisierung der Architektur und der gestalterischen Beruhigung des 
städtischen Raumes ist somit mit den wirtschaftlichen Belangen der Werbe-  und Ge 
werbetreibenden in Einklang zu bringen und sorgsam abzuwägen. Insbesondere ist hierbei zu 
berücksichtigen, dass neben der gestalterisch wahrnehmbaren Ordnung auch die Wett - 
bewerbsgleichheit, verfahrenstechnische Verlässlichkeit und die langfristige Aufwertung der 
Örtlichkeit im Interesse ortsansässiger Einzelhandels -, Gastronomie-  und 
Dienstleitungsbe-triebe steht. Letztere müssen jedoch aufgrund der Fokussi erung auf den 
kurzfristig wahr nehmbaren Effekt größtmöglicher Aufmerksamkeit Gegenstand der 
Begutachtung durch die Stadt als unbeteiligte Dritte sein, um private und öffentliche sowie 
kurz- und langfristige Belange zu einem allgemeinverträglichen Ausgleich zu bringen. 
Die Bedürfnisse der Gewerbetreibenden nach Eigendarstellung und Werbung werden in 
dieser Satzung gewahrt. Auch nach Inkrafttreten der Satzung hat jeder Geschäftstreibende 
die Möglichkeit durch gut gestaltete Werbung hervorzutreten. Durch klare Grenzen, die die 
Satzung im Hinblick auf die Errichtung und Gestaltung von Werbeanlagen schafft, erfährt der 
Eigelstein eine gestalterische Aufwertung und Ordnung, wovon Gewerbetreibende und 
Eigentümer langfristig profitieren können. 
.

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5. Planungsziele der Werbesatzung Eigelstein 
 
Mit der Anbindung an den Stadtraum Ebertplatz und der Blickachse aus Norden wie Süden 
auf die Torburg ist auch eine deutliche Fernwirkung der angrenzenden Werbeanlagen 
verbunden. Da die Prägung weiterhin durch das Baudenkmal und die umgebenden Gebäude 
erfolgen soll und nicht durch Werbeanlagen, ist eine Abstimmung der Höhe, Anzahl, Menge 
und Ausgestaltung von Werbeanlagen notwendig. 
Werbeanlagen und Schaukästen sollen allgemein den Allgemeinen Zielen nach Nummer 2 
dieser Begründung genügen. Das Interesse zu Werben muss hierbei mit den städtebaulichen 
und stadtgestalterischen Zielen abgewogen werden. 
Im Allgemeinen sind Werbeanlagen im städtebaulichen Kontext visuell bedeutsame Elemente 
und fördern den Handel, die Information und die Kommunikation. Die verschiedenen 
Werbeanlagen sind raumwirksame Elemente, die unterschiedliche Aufgaben im städtischen 
Gefüge übernehmen. Allein durch die Standortwahl, die Aufstellung oder das Anbringen von 
Werbeanlagen wird das Erscheinungsbild des Stadtraums verändert und es kann eine 
städtebauliche Situation unterstützt oder gestört werden. Die Wahl des Standortes und die Art 
der Werbeanlagen bedingen sich dabei wechselseitig und beeinflussen die Wirkung der 
Werbeanlagen. 
Die Standortwahl und das Erscheinungsbild der Werbeanlag en müssen nach den unter - 
schiedlichen baulichen, stadtgestalterischen und landschaftlichen Charakteristika eines Ortes 
erfolgen. Diese bestimmen somit, wo und welche Werbeanlagen platziert werden können, ob 
sie beleuchtet oder unbeleuchtet sind und welche Formate gestattet sind. 
Dem gegenüber steht das berechtigte Interesse der gewerblichen Wirtschaft, mittels Anlagen 
der Außenwerbung die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit auf sich zu ziehen. Die Botschaften 
auf Werbeanlagen sollen aus Sicht der Werbetreibenden einen möglichst großen 
Personenkreis erreichen, das heißt, einen hohen Wirkungsgrad erzielen. Wichtige Kriterien für 
die Standortwahl sind daher die Frequenz, mit der städtische Räume benutzt werden und die 
Bewegungsgeschwindigkeit der Bewohnenden, di e sich in diesen städtischen Räumen 
bewegen. 
Weil Werbung, insbesondere Werbung an Gebäuden, oftmals nur einen untergeordneten 
Raum einnimmt und zudem in der Regel nachträglich angebracht wird, wird häufig nicht die 
gleiche gestalterische Sorgfalt beobacht et, die bei dem Entwurf und der Ausführung von 
Gebäuden die Regel darstellt. Da Werbung intensiv auf den öffentlichen Raum wirkt, was die 
explizite Absicht von Außenwerbung ist, hat sie beachtliche gestalterische Auswirkungen. Mit 
den hier gefassten Bestim mungen soll eine Harmonisierung dieser nachträglichen 
Werbeanlagen mit der vorhandenen Architektur dauerhaft gesichert werden und dem 
öffentlichen Raum und der Bebauung im städtischen Umfeld Priori tät gegenüber 
Werbeanla-gen eingeräumt werden. 
Im Rahmen de r Satzung soll sichergestellt werden, dass durch Gestaltungsgrundsätze im 
Allgemeinen sowie ganz spezifisch mit dem Blick auf die jeweilige Örtlichkeit ein 
lnteressenausgleich geschaffen wird zwischen dem Bedürfnis zu Werben und einem 
geordneten Ortsbild. 
Allgemein dienen Bestimmungen zum Ausschluss von effekthaschenden Blink - und 
Wech-sellichtwerbeanlagen und die Bestimmung, Werbeanagen so anzuordnen, dass sie sich 
weder gegenseitig überdecken, noch in unterschiedlicher  Höhe angebracht sich waagerecht 
überlappen, der Priorisierung der Architektur des Gebäudes und der Vermeidung einer 
improvisierten Wirkung der Werbegestaltung.  
Der Ausschluss der Häufung von Werbeanlagen soll einer Massierung von Werbung und der 
Wiederholungswirkung entgegenwirken.

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Der Ausschluss von Projektionen und Beschallung führt zu einer Begrenzung der Zulässig-keit 
von Werbeanlagen auf die Fassade selbst und dient ebenfalls der Vereinheitlichung so- wohl 
des gestalterischen Rahmens als auch der Wettbewerbsbedingungen der Werbenden 
untereinander. Auch hier soll das Bedürfnis, einander in der Wirkung zu übertreffen,  hinter 
dem Belang einer geordneten gestalterischen Wirkung zurückstehen.  Die Zulassung von 
Monitoren, Bildschirmen und Projektionen innerhalb von Gebäuden, die mit einem Abst and 
von mindestens einem Meter im Lichten von der Fensterfläche zurückgesetzt werden, 
er-möglicht hingegen den Einsatz vielfältiger Werbeinstrumente.  
Hierdurch wird die Möglichkeit geschaffen, eine große Auswahl auch digitaler Werbeträger 
einzusetzen. Allerdings wird durch den Versatz in den (Verkaufs -) Raum hinein die Wirkung, 
insbesondere die Fernwirkung zur Seite hin begrenzt. Ein gegenseitiges Übertrumpfen und 
eine ungeordnete Fernwirkung von blinkenden und flackernden Werbeanlagen kann somit 
vermieden werden. Die Wahrnehmbarkeit entfaltet sich erst mit zunehmender räumlicher 
Nähe zum betreffenden Schaufenster. 
Die Begrenzung der Zulässigkeit von Werbeanlagen dient der Konzentration auf 
wahr-nehmbare und auch werbewirksame Bereiche, die sich dem Betrachtenden unmittelbar 
zu- wenden. Dieses dient sowohl dem Ortsbild hinsichtlich der Begrenzung von Werbeanlagen 
als auch den gewerblich Tätigen vor Ort, da der Konkurrenzkampf, sich gegenüber Werbe - 
anlagen abzuheben, die vornehmlich auf Brandwänden platziert werden, begrenzt wird. 
Eine klare Unterscheidung von Bereichen, in denen geworben wird,  und freizuhaltenden 
Bereichen ist somit möglich. 
Die Begrenzungen in der Zulässigkeit erfolgen in mehreren Kategorien. 
Die räumliche Begrenzung äußert sich in A nbringungsorten (,,Werbezonen"), die im 
beson-deren Aufmerksamkeitsbereich liegen und somit für Anlagen der Außenwerbung 
besonders gut geeignet sind. Im Regelfall handelt es sich um den Bereich oberhalb des 
Fenstersturzes des Erdgeschosses. Die seitliche B egrenzung des  Raumes  zu  
Gebäudeaußenkanten etc. bewirkt eine Rahmung der Werbeanlage durch das Gebäude. 
Abstände benachbarter Werbeanlagen können somit weitestgehend gewährleistet werden. 
Des Weiteren bestehen Größenbeschränkungen von Werbeanlagen, deren Verhältnismä-  
ßigkeit sich in der Breite am „Goldenen Schnitt" als allgemein anerkannter Idealproportion 
orientiert. Die maximale Breite von 6,25 m orientiert sich am Fassadenraster von ca. 10,00 m 
und soll dazu führen, dass bei Gebäuden mit längerer Fas sadenabwicklung der mögliche 
Flächenanteil auf mehrere einzelne Schilder und/oder Anlagen im Sinne des Goldenen 
Schnitts verteilt wird.  Im Bereich des Schutzraumes Eigelstein ist die 
Gesamtbreite der 
horizontalen Werbeanlagen insgesamt jedoch auf 38,2 % der jeweiligen Fassadenbreite 
beschränkt, um die Wirkung der teils denkmalgeschützten Fassaden zu erhalten.  
In der Höhe erfolgt die Begrenzung an den sich konstruktiv ergebenden Abmessungen von 
Gebäudeteilen, wie z.B. Brüstungen, abzüglich eines rahmenden A bstandes. Die Rahmung 
der Werbeanlage durch die Fassade ist ausdrücklich erwünscht , ebenso wie die Ausführung 
als Einzelbuchstabenwerbeanlagen, die die dahinter liegende Fassade nicht verdecken. 
Der allgemeine Duktus der Bestimmungen soll die Wahrnehmbarkeit der Fassade gewähr - 
leisten und Werbeanlagen zusammenfassen, anstatt diese beliebig in ihrem Anbringungsort, 
ihrem Größenverhältnis und ihrer Ausgestaltung wirken zu lassen. 
Die Verpflichtung zum Rückbau innerhalb einer angemessenen Zeitspanne nach Aufgabe des 
betreffenden Gewerbes soll die Wirkung von Verwahrlosung vermeiden, die durch obsolete 
und somit nicht mehr unterhaltene Werbeanlagen ausgelöst wird. Die Beseitigung der  
Kabelzuführungen und Unterkonstruktionen soll gewährleisten, dass die Neuanbringung von 
Werbeanlagen sich an der Einfügung an das städtebauliche Umfeld, der Architektur des 
betreffenden Gebäudes und der Bestimmungen dieser Satzung orientiert und nicht am

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Vorhandensein eines Kabels oder einer Halterung, die mit dem Werbeauftritt inhaltlich jedoch 
nicht harmoniert. 
Werbeanlagen in Freiflächen betreffen im Satzungsbereich Anlagen auf städtischen Flächen, 
die im Rahmen eines Werbenutzungsvertrags einer werblic hen Nutzung zugeführt werden 
können. Somit erstreckt sich das Erfordernis der Abstimmung auch auf Anlagen auf 
städtischen Flächen. Die Abstandsregelungen sorgen dafür, dass die Anzahl von 
Werbeanlagen auf der Platzfläche begrenzt wird und die Anlagen sich in ausreichendem 
Abstand voneinander verteilen. 
Eine Staffelung der Dichte von Werbeanlagen, die mit zunehmender Gebäudehöhe reduziert 
wird, berücksichtigt die Belange der Gewerbeeinheiten, welche sich in den Erdgeschossen 
konzentrieren und ermöglicht gleichfalls die Kennzeichnung von weiteren Gewerbenutzungen 
oberhalb der Erdgeschosse. Diese Abstufung der Zulässigkeit von Werbeanlagen erfolgt unter 
Abwägung der berechtigten Interessen, einerseits für die gewerbliche Nutzung zu werben, 
andererseits einer Ordnung des Ortsbildes mit Fokus auf die städtebauliche Gebäudestruktur 
selbst.  
Zugunsten der Fernwirkung der Torburg ist eine Begrenzung auf die Unterkante der 
Brüstungshöhe im 1. Obergeschoss angemessen. 
Werbeanlagen in der Form von Signets weisen durch die erhöhte Raumwirkung innerhalb des 
kleinteiligen Stadtraumes des Eigelsteins eine stärker  prägende Präsenz auf, als es 
beispielsweise bei Alleen und Boulevards der Fall  ist. Daher sind Signets an Gebäuden 
innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches dieser  Satzung nicht zulässig. Gleiches gilt für 
Ausstecktransparente, die mit ihrer den Raum gliedernden Wirkung den Raumfluss des 
sensiblen Schutzraumes stören. Aus den genannten Gründen ist auch die Höhe von 
Werbeanlagen gegenüber anderen Stadträumen stärker eingeschränkt. 
Das Bekleben oder Bemalen von Schaufensterflächen und Fensterflächen, aber auch 
Vordächern zu Werbezwecken ist aufgrund der ausgeprägten Wirkung auf die 
Fassadengestaltung ebenfalls nicht zulässig. 
Die Gewährleistung einer attraktiven Gestal tung und einer hohen Aufenthaltsqualität des 
kleinräumlichen Platzes fordert insoweit besondere gestalterische Anforderungen, welche 
sicherstellen, dass bei der Errichtung, Anbringung und Änderung von Werbeanlagen die 
ortstypischen Gegebenheiten in angemessenem Maße berücksichtigt werden. 
 Im Einzelfall können Abweichungen von einzelnen Bestimmungen dieser Satzung 
zugelassen werden, die sich aus der Gliederung der Fassade ergeben, sich ihr 
unterordnen und geringfügig sind. Eine Abweichung ist auch dann mögl ich, sofern die 
Anwendung der Bestimmungen im Einzelfall z.B. aufgrund einer atypischen Situation zu 
einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führt. Eine Abweichung ist in den Fällen von 
Satz 1 und 2 nur zulässig, wenn diese nicht gegen den Sinn der Satzu ng verstößt, 
insbesondere nicht die städtebauliche Wirkung in den Stadtraum, die von den Gebäuden, 
Plätzen und Freiflächen bestimmt ist, die deutliche Dominanz der Architekturelemente vor 
der Werbung, die Integration und Abstimmung der Werbeanlagen auf die  
Fassadengliederung, die klare Ablesbarkeit des Straßenverlaufs und des Stadtraumes 
und unbeeinträchtigte Blickbeziehungen auf städtebaulich markante Bauwerke sowie auf 
Plätze und Parkflächen. 
Die Ordnung von Werbeanlagen, die zur Aufwertung des Ortes beit rägt, stellt sich somit als 
baugestalterische Absicht nach § 89 Absatz 1 Nummer 1 und 2 BauO NRW dar.

Werbesatzung Eigelstein 
 
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Bestandteil der Satzung 
Anlage 
Geltungsbereich der 
Werbesatzung B2 der Kölner Ringstraßen  
Eigelstein

Werbesatzung Eigelstein 
 
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Bekanntmachung 
 
Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. 
 
Es wird auf die Rechtsfolgen nach § 7 Absatz 6 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land 
Nordrhein-Westfalen hingewiesen. 
 
§ 7 Absatz 6 Satz 1 der Gemeindeordnung lautet: 
 
,,Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes kann gegen Satzungen, 
sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer 
Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, 
 
(1) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde 
nicht durchgeführt, 
(2) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht 
ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, 
(3) der Gemeindedirektor hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder 
(4) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die 
verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.“ 
 
 
 
 
 
 
 
-ABl. StK …, S. …. – 
 
Köln, den  
gez.: 
Die Oberbürgermeisterin

Anlage 4 Uebersichtsplan B2

235 Zeichen

Übersichtsplan 
Informationsmaterial 
Anlage 4 
Werbesatzung B2 der Kölner Ringstraßen - Eigelstein 
 
 
 
B1 A 
B2 
C 
 
 
 
    D 
 
E 
F 
 
E 
 
 
G 
 
 
H 
 
 
 
 
 
I 
J 
 
 
 
K 
L M L N 
 
M 1:15.000 
0 125 250 500 
° 
750 Meter

Anlage 1 Befangenheitsplan B2 (ungültig - Neufassung siehe Anlage6)

353 Zeichen

Befangenheitsplan
Werbesatzung B2 der Kölner Ringstraßen
Eigelstein
Anlage 1
0 10050 Meter
1:2.500M Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von 
Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver-
tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu 
diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen.
N
Bestandteil der Beschlussvorlage

Beratungsverlauf (4)

25.08.2022 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt)
TOP 3.9 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
01.09.2022 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 15.2 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
22.09.2022 Wirtschaftsausschuss
TOP 16.3 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
10.11.2022 Rat
TOP 6.1.3 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1288/2022
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
03.08.2022
Erstellt
13.04.2022 17:29