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Satzung über Anbringungsort, Abmessung und Ausgestaltung von Werbeanlagen, über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen für einen Teil der Ortslage in Köln – Altstadt /Nord bezüglich der Kölner Ringstraßen mit ihren Plätzen und Seitenstraßen

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 1288/2022 vom 03.08.2022

Stand: Am 10.11.2022 im Rat ungeändert beschlossen.

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  • Anlage 5 Fotodokumentation B2

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  • Anlage 6 Satzungstext B2 Neufassung Anlage 2

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    Version vom 12.04.2022 gedruckt am: 13.04.2022 Bestandteil der Beschlussvorlage Anlage 2 SATZUNG DER STADT KÖLN über Anbringungsort, Abmessungen und Ausgestaltung von Werbeanlagen für einen Teil der Ortslage in der Kölner Neustadt im Bereich Eigelstein vom Ebertplatz im Norden bis zum Eigelstein im Süden Arbeitstitel: Werbesatzung B2 der Kölner Ringstraßen - Eigelstein vom 13.04.2022 Inhalt TEIL A - Satzungstext ............................................................................................................. 1 PRÄAMBEL .................................................................................................................................... 1 I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ............................................................................................ 2 § 1 Räumlicher Geltungsbereich ....................................................................................... 2 § 2 Sachlicher Geltungsbereich ........................................................................................ 2 § 3 Begriffsbestimmungen...................................................................................................... 2 § 4 Genehmigungsvorbehalt .................................................................................................. 4 § 5 Allgemeine Anforderungen an Werbeanlagen .................................................................... 4 § 6 Anforderungen an Werbeanlagen an Gebäuden ......................................................... 5 § 7 Beleuchtung von Werbeanlagen ...................................................................................... 5 II. BESTIMMUNGEN FÜR WERBEANLAGEN ............................................................................. 6 § 8 Parallel zur Fassade angebrachte Werbeanlagen ............................................................ 6 § 9 Ausstecktransparente an Gebäuden ........................................................................... 7 § 10 Signets an Gebäuden ....................................................................................................7 § 11 Werbeanlagen an Schaufenstern und Vordächern .......................................................... 7 § 12 Werbeanlagen im öffentlichen Verkehrsraum ............................................................... 7 III. SCHLUSSBESTIMMUNGEN ................................................................................................... 8 § 13 Abweichungen .................................................................................................................. 8 § 14 Ordnungswidrigkeiten ..................................................................................................... 8 § 15 Inkrafttreten ...................................................................................................................... 8 TEIL B - BEGRÜNDUNG UND ANLAGEN .................................................................................... 9 I. BEGRÜNDUNG ........................................................................................................................ 9 1. Bedeutung des Platzes um den Eigelstein.................................................................. 9 1.1 Geschichte des Eigelsteins .......................................................................................... 9 1.2 Lage im Stadtraum ........................................................................................................ 9 2. Heutige Situation des Eigelstein ........................................................................................ 9 2.1 Bebauung/Architektur/Städtebauliches Erscheinungsbild ....................................... 9 2.2 Nutzung Erd- und Obergeschosse der Platzrandbebauung ..................................... 10 2.3 Nutzung des Platzes .................................................................................................... 10 3. Planungsrecht und -Konzepte .......................................................................................... 10 3.1 Bauliche Art der Nutzung für die flankierende Bebauung ........................................ 10 3.2 Planungswerkstatt/Interventionsraum ....................................................................... 10 3.3 Gestaltungshandbuch zur Gestaltung der öffentlichen Flächen .............................. 11 3.4 Auswirkungen des Zwischennutzungskonzept Ebertplatz auf den Eigelstein ........ 11 4. Werbeanlagen ...................................................................................................................... 11 5. Planungsziel der Werbesatzung Eigelstein ....................................................................... 12 II. ANLAGE - Geltungsbereich Übersichtsplan ........................................................................ 15 III. ANLAGE - Bekanntmachung ................................................................................................. 16 Werbesatzung Eigelstein Seite 1 von 16 TEIL A - Satzungstext Auf Grundlage der §§ 7 und 41 Absatz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein -Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1353), in Verbindung mit § 89 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowi e § 86 Absatz 1 Nummer 20 der Bauordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (BauO NRW) - Landesbauordnung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. September 2021 (GV. NRW, S. 1086), hat der Rat der Stadt Köln in seiner Sitzung am 1 0.11.2022 die folgende Satzung beschlossen: PRÄAMBEL Die Ringe lassen sich in drei stadträumliche Typologien gliedern – der Boulevard (Typ 1), der Stadtplatz (Typ 2) und die Grünanlage (Typ 3). Der Typus des Stadtplatzes wird hierbei weiter unterteilt in den Typ 2a und Typ 2b, Stadtplatz ohne und mit Denkmal, da aufgrund eines vorhandenen Denkmals ein erhöhter Schutzbedarf vorliegt. Der Eigelstein ist mit seiner denkmalgeschützten Torburg der Typologie Stadtplatz zuzuordnen, hier Typ 2b – Stadtplatz mit Denkmal. Ziel der S atzung ist die Steigerung der Attraktivität sowie der Aufenthaltsqualität des Stadtraums Eigelstein und eine Beruhigung sowie gestalterische Ordnung des Ortes durch di e Pflege und Aufwertung des Er scheinungsbildes. Dieses Erscheinungsbild ist durch die sechs- bis sieben - geschossige, den Platz rahmende Architektur des Wiederaufbaus und den großstädtischen Maßstab des Platzes geprägt. Die Maßnahmen der Aufwertungen des öffentlichen Raumes sollen auf der gesamten Platzfläche um die Torburg herum, sowie in Teilen der davon abgehenden Straßenräume durch die Abstimmung von Werbeanlagen an die baulichen Gegebenheiten die den Ort prägende Architektur unterstreichen. Werbeanlagen werden mit dem Ziel errichtet und angebracht , in den öffentlichen Raum zu wirken. Somit sollen auch sie den übergeordneten Zielset zungen zur Stadtgestaltung folgen und sich in Anzahl, Größe, Erscheinungsform sowie hinsichtlich ihres Anbringungsortes in das Stadtbild einfügen. Dabei sind sie an die jeweilige Gebäudefassade mit ihren Gliederungselementen innerhalb des architektonischen Gesamtgefüges anzupassen. Ein weiteres Ziel dieser Satzung ist der Werterhalt des Standortes für Handel und Dienstleistungen. Die einheitlichen Grundsätze der Gestaltung verhindern einen Überbietungswettbewer b um die Aufmerksamkeit für Werbeanlagen und stellen durch einheitliche Rahmenbedingungen eine Wettbewerbsgleichheit her. Diese Satzung regelt die Zulässigkeit von Werbeanlagen sowie die gestalterischen Anforderungen, welche an diese zu stellen sind. Damit die Werbung der Gewerbebetreibenden im Bereich der Satzung unterstützt wird und sowohl untereinander, als auch in der Bewertung des Stadtbildes eine ausgewogene Stellung behält, ist die Regelung nicht als Einschränkung, sondern als eine die Ansprüche an den Stadtraum ordnende Vorgabe zu bewerten. Die Reglementierungen sollen einseitige Überbewertungen von Ambitionen vermeiden und die Möglichkeit eröffnen, in einem dem Stadtbild und der Örtlichkeit angemessenen und ausgeglichenen Umfang Werbung zu ermöglichen. Werbesatzung Eigelstein Seite 2 von 16 I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN § 1 Räumlicher Geltungsbereich Die Bestimmungen dieser Satzung gelten für den Bereich des Eigelstein. Das Gebiet wird durch die folgenden Straßen und Gebäude begrenzt: Eigelstein 110-147, Thürmchenswall 4,6,8-10 und Greesbergstraße 4-6. Der räumliche Geltungsbereich ist in dem beigefügten Plan in Teil B (siehe II.ANLAGE - Geltungsbereich Übersichtsplan) dargestellt. Der Plan ist Bestandteil dieser Satzung. § 2 Sachlicher Geltungsbereich (1) Diese Satzung ist anzuwenden 1. bei allen Errichtungen, Aufstellungen, Anbringungen und Änderungen sowie der Beseitigung von Werbeanlagen i.S.d. § 10 BauO NRW im räumlichen Geltungsbereich dieser Satzung; 2. bei denkmalwerten Gebäuden, Straßenzügen und Platzräumen auch für genehmigungsfreie Werbeanlagen; 3. auf serienmäßig hergestellte Firmenwerbungen einschließlich registrierter Waren- und Firmenzeichen. (2) Von dieser Satzung unberührt bleiben die Vorschri ften des Denkmalschutzes, die Regelungen, nach denen Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen einer Erlaubnis bedürfen, sowie Bestimmungen, die die Anbringung von Werbeanlagen aus Gründen der Verkehrssicherheit auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plät zen regeln. Zu beachten sind ebenfalls die Besti mmungen des rechtswirksamen Bebauungsplans Nummern 67469.03.001.00 und 67469.03.002.00 der Stadt Köln. § 3 Begriffsbestimmungen (1) Werbeanlagen sind alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung, Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe und Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum sichtbar sind. Hierzu zählen insbesondere Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, Fotoplakate, Lichtwerbungen, Fahnen, Banner, Transparente, Schaukästen sowie für Zettel- und Bogenanschläge oder Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln und Flächen. (2) Werbeanlagen umfassen neben den Elementen der Werbebotschaft auch den Rahmen, die Unter - bzw. Tragkonstruktion sowie die erforderlichen Leitungs - zuführungen. Werbesatzung Eigelstein Seite 3 von 16 (3) Nachfolgende Begriffe aus der Werbetechnik werden in dieser Satzung verwendet: 1. Ausstecktransparent: Senkrecht von der Fassade abstehende Werbeanlagen; heute meist in horizontaler Längsausdehnung. 2. Werbefahnen/Banner: Textile oder aus Kunststoff hergestellte Träger einer Werbebotschaft. Werbefahnen verlaufen in der Regel lotrecht und können am oberen und unteren Rand befestigt sein oder nur am oberen Rand. Banner verlaufen in der Regel waagerecht. 3. Einzelbuchstaben: Schriftzug aus einzeln hergestellten Buchstaben, die unmittelbar oder mittels ei - ner Montageschiene auf der Fassade angebracht werden. 4. Lichtkasten/Kastentransparent: Kubus, oft aus transluzentem Material. Träger einer Werbeau fschrift oder von reliefartigen Buchstaben. 5. Signet: Gegenständliches Sinnbild für einen bestimmten Beruf, ein Gewerbe oder eine Dienstleistung, für die Aufmerksamkeit geweckt werden soll. Als Werbesymbol wird aber auch das schriftliche Signet (Monogramm,) das Zunft - oder lnnungs- zeichen bis hin zum abstrahierenden Logo einer Firma begriffen. 6. Spiegel: Vorderseite einer Werbeanlage. 7. Zarge: Seitenteil bzw. Rahmen eines Reliefkörpers. (4) Nachfolgende Begriffe aus der Architektur werden im Rahmen dieser Satzung ver- wendet: 1. Gliederung: Unterteilung einer Fassadenfläche durch Gliederungselemente. 2. Gliederungselemente: Senkrechte, waagerechte oder bogenförmige vorspringende oder zurückspringende Bauteile wie Säulen, Lisenen, Pilaster, Sockel, Gesimse, Friese sowie Rahmen und Skelette. 3. Gliederungseinheiten: Abschnitte, in die die Fassade gegliedert ist. 4. Feld: Fassadenfläche zwischen den Gliederungselementen. 5. Gesims: Grundform der Gesimse sind vorspringende waagerechte Platten oder Stege mit rechtwinkeligem oder profiliertem Querschnitt. 6. Brüstung: Ein die Fassade gliederndes, waagerechtes Bauelement zwischen dem Fußboden eines Geschosses und den Fenstern. 7. Fassadenknick: Wahrnehmbarer Versatz der Fassade durch Gebäudeecken und Versprünge. 8. Sonnenschutzdächer: Sonnenschutzdächer im Sinne dieser Satzung sind textile oder aus Kunststoff hergestellte Dächer über den Schaufenstern zum Schutz vor der Sonneneinstrahlung. Sie können beweglich - zum Einrollen oder Einfahren (z.B. Markisen) - oder unbeweglich sein. 9. Kragplatte: Ein über die Fassade hinausragendes Bauelement, in der Regel Bestandteil einer Geschossdecke. Werbesatzung Eigelstein Seite 4 von 16 10. Gehweghinterkante: Dies ist die Oberkante des Gehwegs der Verkehrsfläche, die unmittelbar an die Fassade angrenzt. (5) Die in dieser Satzung festgelegten maximal zul ässigen Flächengrößen und Abmes - sungen für Werbeanlagen beziehen sich auf das die Werbeanlagen umschließende Rechteck. § 4 Genehmigungsvorbehalt (1) Eine Genehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde ist für das Errichten, Aufstellen, Anbringen oder Ändern von Werbeanlagen an Gebäuden, in Gebäuden - sofern diese erkennbar störend in den öffentlichen Verkehrsraum hinein wirken - und von freistehenden Werbeanlagen mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten Werbeanla - gen erforderlich. (2) Einer Genehmigung aufgrund dieser Satzung bedarf es nicht für: 1. Werbeanlagen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen, insbesondere für Ausver - käufe und andere Sonderverkäufe an der Stätte der Leistung, jedoch nur bis zum Ende der Veranstaltung. 2. Werbeanlagen, die an der Stätte der Leistung zeitlich begrenzt angebracht oder aufgestellt sind (insgesamt maximal 4 Wochen pro Kalenderjahr), soweit sie nicht fest mit dem Boden oder einer anderen baulichen Anlage verbunden sind, und nicht über die Vorderkante der Fassade hinausragen. 3. Werbeanlagen zu öffentlichen Wahlen und Abstimmungen für die Dauer des Wahlkampfes. (3) Die für Werbeanlagen an eingetragenen oder vorläufig geschützten Denkmälern er - forderliche besondere Erlaubnis gemäß § 9 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande NRW (Denkmal - schutzgesetz NRW) bleibt unberührt. §5 Allgemeine Anforderungen an Werbeanlagen (1) Werbeanlagen sollten standsicher, demontierbar, untereinander kombinationsfähig, wertbeständig und statisch sein. Sie sind in Ausbildung, Anzahl, Lage, Farbgebung und Proportion dem architektonischen und städtebaulichen Kontext entsprechend an- zuordnen und zu gestalten. (2) Bei der Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung von Werbeanlagen ist auf die Fassadengestaltung des Gebäudes und auf andere Werbeanlagen Rücksicht zu nehmen. Werbeanlagen müssen in Material, Form und Gestaltung aufeinander und auf das Gebäude abgestimmt werden. (3) Werbeanlagen müssen so gestaltet sein, dass sie ein ruhiges und geordnetes Er - scheinungsbild bieten. Dieses statische Bild ist nicht durch wechselnde Lichteffekte oder Farbkompositionen, durch die optisch wahrnehmbare Bewegungen entstehen, zu konterkarieren. Ausnahmsweise zugelassen sind die sogenannten Werbevitrinen (SIA), die im Werbenutzungsvertrag in der jeweils geltenden Fassung gestattet wer- den. (4) Werbeanlagen dürfen sich gegenseitig nicht verdecken oder überschneiden, eine ver- setzte oder überlappende Anordnung von Werbeanlagen ist nicht zulässig. (5) Werbeanlagen sind in einheitlichem Format sowie in einheitlicher Art und Größe an - zubringen. Werbesatzung Eigelstein Seite 5 von 16 (6) Eine Häufung von Werbeanlagen ist ausgeschlossen. (7) Untersagt sind Projektionen auf Fassaden oder auf Bodenbelägen sowie Beschallung, die in den Stadtraum wirkt. (8) Werbeanlagen an Brückenanlagen, Unter führungen, Böschungen, Böschungsstütz - wänden, Einfriedigungen, Seiten- oder Brandwänden, Nachbarschafts- oder Rückfas- saden, Erkern, Balkonen, Brüstungen, Geländern, Antennen und Dachaufbauten (Technikräume , Schornsteinen o.ä.) sind untersagt. (9) Werbeanlagen, die aufgrund nicht mehr genutzter Betriebsräume funktionslos ge- worden sind, sind einschließlich aller Befestigungsteile und sichtbarer Bestandteile zu beseitigen. Kabelzuführungen sind innerhalb eines Zeitraums von 4 Wochen nach Aufgabe des Betriebes bzw. der Nutzung zu entfernen. Die sie tragenden Gebäude - teile sind in den ursprünglichen Zustand zu versetzen. (10) Die Vorschriften der §§ 9 und 10 BauO NRW bleiben unberührt. § 6 Anforderungen an Werbeanlagen an Gebäuden (1) Werbeanlagen dürfen nicht auf Fassaden benachbarter Gebäude übergreifen. (2) Gliederungselemente der Fassaden sowie Fassadenöffnungen dürfen nicht verdeckt, überdeckt oder überschnitten werden. Die Störung von Architekturelementen ist zu vermeiden. (3) An Gebäuden sind sich bewegende Werbeanlagen sowie Werbeanlagen mit Wechselbildern, Wechsellicht, Blinklicht oder an - und abschwellender Lichtwirkung, der Betrieb von Monitoren, o.Ä. nicht zulässig. (4) Der Betrieb von Monitoren, Bildschirmen oder vergleichbaren Projektionen ist innerhalb von Fensterflächen ab einer Entfernung von 1,00 m im Lichten zur Fassade erlaubt, diese Art der Werbung darf nicht mehr als 62 % der Fensterfläche ausmachen. (5) Werbung auf Rollläden, Jalousien oder ähnlichen das Schaufenster verschließenden Einrichtungen ist nicht zulässig. (6) Werbeanlagen sollen sich am sogenannten Goldenen Schnitt ausrichten: a = max Länge der Werbung b = min. freizuhaltender Fassadenanteil, a+b = Gebäudebreite (7) Das Lichtraumprofil im Sinne der RASt 06 (Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen 2006) darf nicht eingeschränkt werden. § 7 Beleuchtung von Werbeanlagen (1) Die Ausführung von Werbeanlagen in Form von einzelnen senkrecht untereinander oder nebeneinander gesetzten Lichtkästen (Kastentransparenten) ist unzulässig. (2) Beleuchtung ist in die Werbeanlagen zu integrieren. Senkrecht zur Fassade bzw. senkrecht zur Werbeanlage angeordnete auf die Werbeanlage bzw. die Fassade aufgesetzte Beleuchtungskörper sind unzulässig. (3) Die Beleuchtung von Werbeanlagen muss blendfrei sein. Werbesatzung Eigelstein Seite 6 von 16 (4) Beleuchtete Werbeanlagen sollen folgende Grundsätze beachten: 1. Die Beleuchtung ist auf eine Leuchtdichte von max. 30 cd/m2 beschränkt. 2. Die sichtbare Lichtfarbe ist auf eine Lichtfarbe von 3000-4000 Kelvin beschränkt. 3. Leuchtkörper oder hinterleuchtete Einzelbuc hstaben, Schriftzüge oder Anlagen sind zulässig. 4. Die Anstrahlung von Werbeobjekten oder Einzelleuchtpunkte sind nicht zulässig. 5. Anlagen mit flackerndem Licht oder in Teilen beleuchtete Anlagen aufgrund von Frequenzstörungen bzw. Leuchtmittelausfällen sind unzulässig. II. BESTIMMUNGEN FÜR WERBEANLAGEN § 8 Parallel zur Fassade angebrachte Werbeanlagen (1) Fassadenparallele Werbeanlagen sind in senkrecht oder waagrecht an - geordneter Form auf der Fassade anzubringen. Die Anordnung von Werbe- anlagen oder Schriftzügen, die nicht rechtwinklig zur Fassade angeordnet sind, ist nicht zulässig. (2) Fassadenparallele Werbeanlagen sind nur an straßenseitigen Fassaden und nur innerhalb der hierfür vorgesehenen Werbezone zulässig: 1. Die Oberkante dieser Werbezone befindet sich auf Höhe der Fenster - unterkante des 1. Obergeschosses (Brüstungslinie). Ist eine Kragplatte vorhanden, ist die Werbeanlage oberhalb dieser Kragplatte bis zur Fensterunterkante des 1. Obergeschosses zulässig. 2. Die Unterkante dieser Werbezone darf eine M indesthöhe von 3,50 m über Gehweghinterkante nicht unterschreiten. 3. Die Werbezone muss mindestens einen Abstand von 1,00 m zu Gebäudeaußenecken, Fassadenknick en, Grundstücksgrenzen (bei an- einander gebauten Gebäu den) und benachbarten Werbeanlagen einhalten. Eine über mehrere Gebäude übergreifende Werbung ist unzulässig. 4. Innerhalb der Werbezone eines Gebäudes sind Werbeanlagen in einheitlicher Größe und Positionierung auszuführen. (3) Die Gesamtbreite der horizontalen Werbeanlagen insgesamt darf 38,2 % der jeweiligen Fassadenbreite nicht überschreiten. Dabei ist die höchstzulässige Breite einer einzelnen horizontalen Werbeanlage auf maximal 6,25 m begrenzt. Als Breite gilt hierbei der A bstand zwischen den beiden am weit esten entfernt liegenden Außenkanten der Elemente, die zu einer horizontalen Werbeanlage gehören. (4) Flächige Werbeanlagen dürfen eine Höhe von 0,60 m nicht überschreiten. Werbeschriften und Symbole in der Form von baukörperl ich getrennten Einzelbuchstaben, zusammenhängenden Schriftzügen in Schreibschrift sowie Firmen- und Werbelogos dürfen eine Gesamthöhe von 0,80 m nicht überschreiten. (5) Werbeschriften und Symbole im Sinne des Absatzes 4 Satz 2 sind einzeln oder mit einer an die Fassadenfarbe angepassten Befestigungsschiene an der Fassade an- zubringen. Die Profilbreite darf maximal 0,05 m betragen. (6) Werbeanlagen sind in der Tiefe mit einem Maß von mindestens 0,05 m bis maximal 0,25 m zulässig. Die Tiefe bemisst sich einschließl ich von der Hauptaußenwand des Gebäudes bis zu der Vorderkante der Werbeanlage. Werbesatzung Eigelstein Seite 7 von 16 § 9 Ausstecktransparente an Gebäuden Ausstecktransparente an Gebäuden sind innerhal b des räumlichen Geltungs - bereiches dieser Satzung nicht zulässig. § 10 Signets an Gebäuden Signets an Gebäuden sind innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches dieser Satzung nicht zulässig. § 11 Werbeanlagen an Schaufenstern und Vordächern (1) Schaufenster, sonstige Fenster und Glastüren dürfen nicht beklebt, versiegelt, ver- deckt bzw. bemalt und zu- oder übergedeckt werden. (2) Werbung als Beklebung oder Druck auf der Oberfläc he des Vordaches ist nicht zulässig. (3) Rollgitter von Schaufenstern und Ladeneingängen müssen so beschaffen sein, dass die Durchsicht auf die Auslagen und Eingänge der Gewerbeeinheiten über die gesamte Fassadenfläche zu mindestens 80% gewährleistet ist. Flächig geschlossene Rollgitter oder Jalousien vor Schaufenstern und Ladeneingängen sind unzulässig. § 12 Werbeanlagen im öffentlichen Verkehrsraum (1) Auf den öffentlich gewidmeten, innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches dieser Satzung liegenden Flächen sind nicht zulässig: 1. Hinterleuchtete Werbesäulen 2. Fremdwerbung an Litfaßsäulen mit Wechselanschlag 3. Werbetafeln als hinterleuchtete Großformatanlagen 4. Werbetafeln als hinterleuchtete Stadtinformationsanlagen 5. Werbeuhren Werbesatzung Eigelstein Seite 8 von 16 III. SCHLUSSBESTIMMUNGEN § 13 Abweichungen Abweichungen von einzelnen Bestimmungen dieser Satzung, die sich aus der Gliederung der Fassade ergeben, sich ihr unterordnen und geringfügig sind, können in Einzelfällen zugelassen werden. Eine Abweichung ist auch möglich, sofern die Anwendung der Bestimm ungen im Einzelfall z.B. aufgrund einer atypischen Situation zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führt. Eine Abweichung ist in den Fällen von Satz 1 und 2 nur zulässig, wenn diese nicht gegen den Sinn der Satzung verstößt, insbesondere nicht gegen 1. die städtebauliche Wirkung in den Stadtraum, die von den Gebäuden, Plätzen und Freiflächen bestimmt ist, 2. die deutliche Dominanz der Architekturelemente vor der Werbung, 3. die Integration und Abstimmung der Werbeanlagen auf die Fassadengliederung, 4. die klare Ablesbarkeit des Straßenverlaufs und des Stadtraumes und 5. unbeeinträchtigte Blickbeziehungen auf städtebaulich markante Bauwerke sowie auf Plätze und Parkflächen § 14 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig gemäß § 86 Absatz 1 Nummer 20 BauO NRW handelt, wer 1. vorsätzlich oder fahrlässig eine Werbeanlage ohne die nach § 4 Absatz 1 dieser Satzung erforderliche Genehmigung errichtet, aufstellt, anbringt oder ändert oder 2. funktionslos gewordene Werbeanlagen, die nicht mehr ihrer Zweckbestimmung dienen, entgegen § 5 Absatz 9 dieser Satzung nicht beseitigt. (2) Diese Ordnungswidrigkeiten können gemäß § 86 Absatz 3 BauO NRW mit einer Geldbuße bis zu 500.000 EUR geahndet werden. § 15 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt mit dem Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Die Werbesatzung Kölner Ringstraßen - soweit sie sich auf den in § 1 dieser Satzung geregelten räumlichen Geltungsbereich bezieht - die der Rat in seiner Sitzung am 04.05.1995 beschlossen hat und die am 28.05.1995 bekannt gemacht wurde, tritt mit Inkrafttreten der neuen Satzung außer Kraft. Werbesatzung Eigelstein Seite 9 von 16 TEIL B - BEGRÜNDUNG UND ANLAGEN I. BEGRÜNDUNG 1. Bedeutung des Platzes um den Eigelstein 1.1 Geschichte des Eigelsteins Mit Abriss des um die mittelalterliche Stadt herum befindlichen inneren Befestigungsrings plante Stadtbaumeister Josef Stübben auf der nunmehr gewonnenen Freifläche die Schaffung eines halbkreisförmigen, aus einzelnen Abschnitten bestehenden Ringboulevards, welcher als Prachtstraße das Gebiet der mittelalter lichen Stadt umgeben sollte. Als Vorbild für die Errichtung dieses halbkreisförmigen Ringboulevards sollten dabei die Grands Boulevards von Paris sowie die Wiener Ringstraße dienen. Die Benennung der einzelnen Abschnitte sollte die Geschichte der Stadt Köln abbilden. Der Bereich um die Eigelsteintorburg als ehemaliges mittelelalterliches Stadtbefestigungstor in Verbindung mit dem heutigen Stadtraum Eigelstein bildet hierbei einen „Annex“ des Bereiches um den Ebertplatz , gleichzeitig bildet die denkmalgeschützte Torburg einen wirkmächtigen Auftakt in der räumlichen Öffnung der Altstadt Richtung Norden zur großstädtischen Platzsituation des Ebertplatzes hin. Der Stadtraum Eigelstein bildet dabei ebenfalls einen um die freigestellte Torburg geöffneten Platz aus, welcher durch die ihn umgebende geschlossene, viergeschossige Bebauung geprägt ist. Durch den örtlichen Fluchtlinienplan wurde diese städtebauliche Figur fest - geschrieben. Die Oberflächengestaltung der Platzfläche wurde Anfang der 1980 -er Jahre im Zuge einer sogenannten „Wohnumfeldmaßnahme“ erneuert. Die Kombination aus Naturstein- Klein- pflaster und Betonplatten wurde auf die Grundstücks- und Bebauungsstruktur auf den Ort in Maßstab und Verlegeart abgestimmt und geometrisch ausgerichtet. Mit dem Umbau des südlichen Erschließungs- und Geschäftsbereichs Anfang der 2000- er Jahre entstand die heutige Gesamtgestaltung des Eigelsteins. 1.2 Lage im Stadtraum Der Eigelstein befindet sich am nördlichen Ende des Eigelsteinviertels und stellt die Schnitt - stelle der Kölner Altstadt zum Ebertplatz sowie den nördlichen Stadtteilen dar. Die wesentli - chen angrenzenden Stadtviertel sind das kleinräumliche im Mittelalt er entstandene Eigel - steinviertel innerhalb der Ringe und das gründerzeitliche Agnesviertel in der Neustadt nörd - lich des Ebertplatzes. Der Eigelstein dient als Aufenthaltsbereich und ist dennoch gleichzeitig die Verbindung vom Ebertplatz / Kölner Ringe und dem Stadtquartier. Das nördliche Stadttor wird von der umgebenden Baustruktur wie eine Skulptur freigestellt und von dem umgeben - den Stadtraum angemessen inszeniert. 2. Heutige Situation des Eigelstein 2.1 Bebauung/Architektur/städtebauliches Erscheinungsbild Der Eigelstein ist ein Kölner Stadtplatz mit Denkmal, dem inszenierten mittelal terlichen Stadttor auf der historischen römischen Nord -Süd-Achse, mit Aufenthaltsqualität. Die Kombination aus gründerzeitlichen Gebäuden mit denen der Nachkriegszeit ist prägend für das Stadtbild und deren Architektur der Neustadt. Es bedarf eines großzügigen Schutzraumes für das den Platz beherrschende Stadttor , in dem nur dem Denkmal angemessene Werbeanlagen zugelassen werden sollen, um seine ungestörte Wirkung zu gewährleisten. Die Eigelstein Torburg ist integraler Bestandteil des Kölner Rings und gehört mit dem gestalteten Umfeld zu einer der stadt geschichtlich ablesbaren Besonderheiten im Stadtbild. Die Werbesatzung Eigelstein Seite 10 von 16 Inszenierung der Torburganlage im Gesamtbild kann nur gelin gen, wenn diese ein Alleinstellungsmerkmal hat. Die vorhandenen Bäume und das Baudenkmal Torburg, aber auch die übrige, teils denkmalgeschützte Bebauung sollen für diesen Stadtraum prägend sein. Der Stadtraum wird vorzugsweise durch Fußgängerverkehr, aber auch durch Radfahrer und auf der Südseite mit untergeordnetem KFZ - Erschließungsverkehr genutzt. Der Platz besitzt einen urbanen Charakter mit hoher Aufenthaltsqualität. Die unmittelbar den Platz flankierende Bebauung entstammt der Zeit des Wiede raufbaus nach dem zweiten Welt krieg. Die Randbebauung wird heute durch klare Raumkanten der Wohn- und Geschäftshäuser gebildet, dennoch weist sie derzeit eine heterogene Attikahöhe aus. 2.2 Nutzung der Erd- und Obergeschosse der Platzrandbebauung Die Nutzungsstruktur ist in den Erdgeschossen der Platzrandbebauung durch Gastronomie und Einzelhandel geprägt . Die Obergeschosse werden vorwiegend für Büronutzungen und Praxen genutzt, zudem befindet sich in diesen auch Wohnnutzung. Die Einrichtung der Offenen Jazz Haus Schule in der Torburg ergänzt die kommerziellen Nutzungen der umgebenden Bebauung und trägt zur Belebung des Platzes bei. 2.3 Nutzung des Platzes Der Eigelstein wird durch seine Bäume und Stadtmöbel zum Verweilen genutzt und ist ein beliebter Treffpunkt - nicht nur für das Quartier - mit einer entsprechend guten Aufenthalts - qualität. Das großzügige Angebot an Außengastronomi e bereichert diese Qualität. Gleich- wohl existiert ein erhöhter Flächenbedarf für das notwendige Angebot an Fahrrad - abstellmöglichkeiten. 3. Planungsrecht und -Konzepte 3.1 Bauliche Art der Nutzung für die flankierende Bebauung Für die zulässigen Nutzungsarten im Bereich des Eigelstein besteht ein rechtsverbindlicher Bebauungsplan (Bebauungsplan Nr. 67469/03 -1), der für die nördlich, westlich und südlich angrenzenden bebauten Blöcke ,,Besonderes Wohngebiet" (WB) mit dem Ausschluss von Vergnügungsstätten festsetzt. Ziel dieser Planung ist es insbesondere, einem Trading-Down- Effekt, welcher durch die Verdrängung von Einzelhandels- und Dienstleistungsbetrieben durch Vergnügungsstätten in der Form von Spielhallen und Wettbüros verursacht wird, entgegenzuwirken und dementsprechend die Innenstadt als Wohnstandort zu stärken. 3.2 Planungswerkstatt/ Interventionsraum Der anschließende, aus dem Masterplan entwickelte Planungsschritt „Planungswerkstatt Ringe" bündelte die einzelnen Planungskonzepte zu einer praxisorientierten Leitlinie, die als eine Art „Regiebuch" für die Entwicklung der Ringe verstanden werden soll. Innerhalb dieses Leitlinienprozesses wurden drei grundsätzliche Gestaltungstypen festgestellt, in welche sich die einzelnen Ringabschnitte unterteilen lassen: Der Boulevard - als baumbestandener urbaner Straßenabschnitt Der Stadtplatz - als Knoten radialer Hauptverkehrsachsen Die Grünanlage - als parkähnlicher, urbaner Stadtraum Der Typus des Stadtplatzes wird hierbei weiter unterteilt in Typ 2a und Typ 2b, Stadtplatz ohne und mit Denkmal, da aufgrund eines vorhandenen Denkmals ein erhöhter Schutzbedarf vorliegt. Der Eigelstein ist dem Typ 2b – Stadtplatz mit Denkmal zugeordnet. Gleichwohl soll auch für den Eigelstein die durchgängige Materialität für sämtliche Oberflächen, ein charakteristischer Leuchtentyp, sowie Stadtmöblierung vorgegeben werden, deren Auswahl die gestalterische Handschrift und Einheitlichkeit der Ringe bzw. der Gestaltungstypen unterstützt und somit den unterschiedlichen Teilräumen der Ringstraße 3 2 1 Werbesatzung Eigelstein Seite 11 von 16 eine einheitliche gestalterische Handschrift verleihen. Unter anderem sehen die Prinzipien der Leitlinien Kölner Ringstraßen vor, dass die Vorgaben zur Strukturierung der Flächen, Materialität und der Bepflanzung auch zu einer Reduktion und Ordnung der Werbeanlagen beitra gen, da sie unmittelbare Einflussgeber auf das architek - tonische und städtebauliche Bild sind. 3.3 Gestaltungshandbuch zur Gestaltung der öffentlichen Flächen Im Dezember 2017 hat der Rat für das gesamte Stadtgebiet eine umfangreiche Strategie zur Gestaltung des öffentlichen Raumes beschlossen. Die in einem Gestaltungshandbuch konkret formulierten Leitlinien bilden eine verbindliche Grundlage für die Herstellung und die Gestaltung öffentlicher Flächen. Durch deren Umsetzung soll der Stadtraum geordnet und beruhigt sowi e dessen Stärken bewahrt bleiben. Mit den aufgestellten Regeln werden Arbeitsprozesse erleichtert und gleichzeitig die gestalterische Qualität des öffentlichen Raumes erhöht. Zudem sind in dem Gestaltungshandbuch die Ergebnisse der Werkstattverfahren für die Ringstraßen in einem verbindlichen Regelwerk festgeschrieben. 3.4 Auswirkung des Zwischennutzungskonzept Ebertplatz auf den Eigelstein Das vom Rat der Stadt Köln am 20.03.2018 und am 04.02.2021 beschlossene Zwischen- nutzungskonzept Ebertplatz hatte die kurzfristige Verbesserung der Situation am Ebertplatz zum Ziel. Durch das verbesserte Umfeld des Eigelstein und die damit verbundenen Aktivitäten wird durch die unmittelbare Nachbarschaft auch eine Belebung des Eigelstein spürbar. 4. Werbeanlagen Werbeanlagen dienen dem Grundsatz, größtmögliche Aufmerksamkeit für die beworbene Botschaft oder Dienstleistung zu wecken und stehen somit zunächst im Widerspruch zum übergeordneten städtebaulichen Ziel der Beruhigung und der Ordnung des öffentlichen Raumes sowie der Einräumung von Priorität für die Architektur (Raumbildung). Das wesentliche Ziel der Priorisierung der Architektur und der gestalterischen Beruhigung des städtischen Raumes ist somit mit den wirtschaftlichen Belangen der Werbe- und Gewerbetreibenden in Einklang zu bringen und sorgsam abzuwägen. Insbesondere ist hierbei zu berücksichtigen, dass neben der gestalterisch wahrnehmbaren Ordnung auch die Wett - bewerbsgleichheit, verfahrenstechnische Verlässlichkeit und die langfristige Aufwertung der Örtlichkeit im Interesse ortsansässiger Einzelhandels -, Ga stronomie- und Dienstleitungsbetriebe steht. Letztere müssen jedoch aufgrund der Fokussi erung auf den kurzfristig wahr nehmbaren Effekt größtmöglicher Aufmerksamkeit Gegenstand der Begutachtung durch die Stadt als unbeteiligte Dritte sein, um private und öffentliche sowie kurz- und langfristige Belange zu einem allgemeinverträglichen Ausgleich zu bringen. Die Bedürfnisse der Gewerbetreibenden nach Eigendarstellung und Werbung werden in dieser Satzung gewahrt. Auch nach Inkrafttreten der Satzung hat jeder Geschäftstreibende die Möglichkeit durch gut gestaltete Werbung hervorzutreten. Durch klare Grenzen, die die Satzung im Hinblick auf die Errichtung und Gestaltung von Werbeanlagen schafft, erfährt der Eigelstein eine gestalterische Aufwertung und Ordnung, wovon Gewerbetreibende und Eigentümer langfristig profitieren können. . Werbesatzung Eigelstein Seite 12 von 16 5. Planungsziele der Werbesatzung Eigelstein Mit der Anbindung an den Stadtraum Ebertplatz und der Blickachse aus Norden wie Süden auf die Torburg ist auch eine deutliche Fernwirkung der angrenzenden Werbeanlagen verbunden. Da die Prägung weiterhin durch das Baudenkmal und die umgebenden Gebäude erfolgen soll und nicht durch Werbeanlagen, ist eine Abstimmung der Höhe, Anzahl, Menge und Ausgestaltung von Werbeanlagen notwendig. Werbeanlagen und Schaukästen sollen allgemein den Allgemeinen Zielen nach Nummer 2 dieser Begründung genügen. Das Interesse zu Werben muss hierbei mit den städtebaulichen und stadtgestalterischen Zielen abgewogen werden. Im Allgemeinen sind Werbeanlagen im städtebaulichen Kontext visuell bedeutsame Elemente und fördern den Handel, die Information und die Kommunikation. Die verschiedenen Werbeanlagen sind raumwirksame Elemente, die unterschiedliche Aufgaben im städtischen Gefüge übernehmen. Allein durch die Standortwahl, die Aufstellung oder das Anbringen von Werbeanlagen wird das Erscheinungsbild des Stadtraums verändert und es kann eine städtebauliche Situation unterstützt oder gestört werden. Die Wahl des Standortes und die Art der Werbeanlagen bedingen sich dabei wechselseitig und beeinflussen die Wirkung der Werbeanlagen. Die Standortwahl und das Erscheinungsbild der Werbeanlag en müssen nach den unter - schiedlichen baulichen, stadtgestalterischen und landschaftlichen Charakteristika eines Ortes erfolgen. Diese bestimmen somit, wo und welche Werbeanlagen platziert werden können, ob sie beleuchtet oder unbeleuchtet sind und welche Formate gestattet sind. Dem gegenüber steht das berechtigte Interesse der gewerblichen Wirtschaft, mittels Anlagen der Außenwerbung die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit auf sich zu ziehen. Die Botschaften auf Werbeanlagen sollen aus Sicht der Werbetreibenden einen möglichst großen Personenkreis erreichen, das heißt, einen hohen Wirkungsgrad erzielen. Wichtige Kriterien für die Standortwahl sind daher die Frequenz, mit der städtische Räume benutzt werden und die Bewegungsgeschwindigkeit der Bewohnenden, di e sich in diesen städtischen Räumen bewegen. Weil Werbung, insbesondere Werbung an Gebäuden, oftmals nur einen untergeordneten Raum einnimmt und zudem in der Regel nachträglich angebracht wird, wird häufig nicht die gleiche gestalterische Sorgfalt beobacht et, die bei dem Entwurf und der Ausführung von Gebäuden die Regel darstellt. Da Werbung intensiv auf den öffentlichen Raum wirkt, was die explizite Absicht von Außenwerbung ist, hat sie beachtliche gestalterische Auswirkungen. Mit den hier gefassten Bestim mungen soll eine Harmonisierung dieser nachträglichen Werbeanlagen mit der vorhandenen Architektur dauerhaft gesichert werden und dem öffentlichen Raum und der Bebauung im städtischen Umfeld Priori tät gegenüber Werbeanlagen eingeräumt werden. Im Rahmen de r Satzung soll sichergestellt werden, dass durch Gestaltungsgrundsätze im Allgemeinen sowie ganz spezifisch mit dem Blick auf die jeweilige Örtlichkeit ein Interessenausgleich geschaffen wird zwischen dem Bedürfnis zu Werben und einem geordneten Ortsbild. Allgemein dienen Bestimmungen zum Ausschluss von effekthaschenden Blink - und Wechsellichtwerbeanlagen und die Bestimmung, Werbeanagen so anzuordnen, dass sie sich weder gegenseitig überdecken, noch in unterschiedlicher Höhe angebracht sich waagerecht überlappen, der Priorisierung der Architektur des Gebäudes und der Vermeidung einer improvisierten Wirkung der Werbegestaltung. Der Ausschluss der Häufung von Werbeanlagen soll einer Massierung von Werbung und der Wiederholungswirkung entgegenwirken. Werbesatzung Eigelstein Seite 13 von 16 Der Ausschluss von Projektionen und Beschallung führt zu einer Begrenzung der Zulässigkeit von Werbeanlagen auf die Fassade selbst und dient ebenfalls der Vereinheitlichung sowohl des gestalterischen Rahmens als auch der Wettbewerbsbedingungen der Werbenden untereinander. Auch hier soll das Bedürfnis, einander in der Wirkung zu übertreffen, hinter dem Belang einer geordneten gestalterischen Wirkung zurückstehen. Die Zulassung von Monitoren, Bildschirmen und Projektionen innerhalb von Gebäuden, die mit einem Abst and von mindestens einem Meter im Lichten von der Fensterfläche zurückgesetzt werden, er-möglicht hingegen den Einsatz vielfältiger Werbeinstrumente. Hierdurch wird die Möglichkeit geschaffen, eine große Auswahl auch digitaler Werbeträger einzusetzen. Allerdings wird durch den Versatz in den (Verkaufs -) Raum hinein die Wirkung, insbesondere die Fernwirkung zur Seite hin begrenzt. Ein gegenseitiges Übertrumpfen und eine ungeordnete Fernwirkung von blinkenden und flackernden Werbeanlagen kann somit vermieden werden. Die Wahrnehmbarkeit entfaltet sich erst mit zunehmender räumlicher Nähe zum betreffenden Schaufenster. Die Begrenzung der Zulässigkeit von Werbeanlagen dient der Konzentration auf wahrnehmbare und auch werbewirksame Bereiche, die sich dem Betrachtenden unmittelbar zuwenden. Dieses dient sowohl dem Ortsbild hinsichtlich der Begrenzung von Werbeanlagen als auch den gewerblich Tätigen vor Ort, da der Konkurrenzkampf, sich gegenüber Werbe - anlagen abzuheben, die vornehmlich auf Brandwänden platziert werden, begrenzt wird. Eine klare Unterscheidung von Bereichen, in denen geworben wird, und freizuhaltenden Bereichen ist somit möglich. Die Begrenzungen in der Zulässigkeit erfolgen in mehreren Kategorien. Die räumliche Begrenzung äußert sich in A nbringungsorten (,,Werbezonen"), die im besonderen Aufmerksamkeitsbereich liegen und somit für Anlagen der Außenwerbung besonders gut geeignet sind. Im Regelfall handelt es sich um den Bereich oberhalb des Fenstersturzes des Erdgeschosses. Die seitliche B egrenzung des Raumes zu Gebäude- außenkanten etc. bewirkt eine Rahmung der Werbeanlage durch das Gebäude. Abstände benachbarter Werbeanlagen können somit weitestgehend gewährleistet werden. Des Weiteren bestehen Größenbeschränkungen von Werbeanlagen, deren Verhältnismäßig- keit sich in der Breite am „Goldenen Schnitt" als allgemein anerkannter Idealproportion orientiert. Die maximale Breite von 6,25 m orientiert sich am Fassadenraster von ca. 10,00 m und soll dazu führen, dass bei Gebäuden mit längerer Fas sadenabwicklung der mögliche Flächenanteil auf mehrere einzelne Schilder und/oder Anlagen im Sinne des Goldenen Schnitts verteilt wird. Im Bereich des Schutzraumes Eigelstein ist die Gesamtbreite der horizontalen Werbeanlagen insgesamt jedoch auf 38,2 % der jeweiligen Fassadenbreite beschränkt, um die Wirkung der teils denkmalgeschützten Fassaden zu erhalten. In der Höhe erfolgt die Begrenzung an den sich konstruktiv ergebenden Abmessungen von Gebäudeteilen, wie z.B. Brüstungen, abzüglich eines rahmenden A bstandes. Die Rahmung der Werbeanlage durch die Fassade ist ausdrücklich erwünscht , ebenso wie die Ausführung als Einzelbuchstabenwerbeanlagen, die die dahinter liegende Fassade nicht verdecken. Der allgemeine Duktus der Bestimmungen soll die Wahrnehmbarkeit der Fassade gewähr - leisten und Werbeanlagen zusammenfassen, anstatt diese beliebig in ihrem Anbringungsort, ihrem Größenverhältnis und ihrer Ausgestaltung wirken zu lassen. Die Verpflichtung zum Rückbau innerhalb einer angemessenen Zeitspanne nach Aufgabe des betreffenden Gewerbes soll die Wirkung von Verwahrlosung vermeiden, die durch obsolete und somit nicht mehr unterhaltene Werbeanlagen ausgelöst wird. Die Beseitigung der Kabelzuführungen und Unterkonstruktionen soll gewährleisten, dass die Neuanbringung von Werbeanlagen sich an der Einfügung an das städtebauliche Umfeld, der Architektur des betreffenden Gebäudes und der Bestimmungen dieser Satzung orientiert und nicht am Werbesatzung Eigelstein Seite 14 von 16 Vorhandensein eines Kabels oder einer Halterung, die mit dem Werbeauftritt inhaltlich jedoch nicht harmoniert. Werbeanlagen in Freiflächen betreffen im Satzungsbereich Anlagen auf städtischen Flächen, die im Rahmen eines Werbenutzungsvertrags einer werblic hen Nutzung zugeführt werden können. Somit erstreckt sich das Erfordernis der Abstimmung auch auf Anlagen auf städtischen Flächen. Die Abstandsregelungen sorgen dafür, dass die Anzahl von Werbeanlagen auf der Platzfläche begrenzt wird und die Anlagen sich in ausreichendem Abstand voneinander verteilen. Eine Staffelung der Dichte von Werbeanlagen, die mit zunehmender Gebäudehöhe reduziert wird, berücksichtigt die Belange der Gewerbeeinheiten, welche sich in den Erdgeschossen konzentrieren und ermöglicht gleichfalls die Kennzeichnung von weiteren Gewerbenutzungen oberhalb der Erdgeschosse. Diese Abstufung der Zulässigkeit von Werbeanlagen erfolgt unter Abwägung der berechtigten Interessen, einerseits für die gewerbliche Nutzung zu werben, andererseits einer Ordnung des Ortsbildes mit Fokus auf die städtebauliche Gebäudestruktur selbst. Zugunsten der Fernwirkung der Torburg ist eine Begrenzung auf die Unterkante der Brüstungshöhe im 1. Obergeschoss angemessen. Werbeanlagen in der Form von Signets weisen durch die erhöhte Raumwirkung innerhalb des kleinteiligen Stadtraumes des Eigelsteins eine stärker prägende Präsenz auf, als es beispielsweise bei Alleen und Boulevards der Fall ist. Daher sind Signets an Gebäuden innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches dieser Satzung nicht zulässig. Gleiches gilt für Ausstecktransparente, die mit ihrer den Raum gliedernden Wirkung den Raumfluss des sensiblen Schutzraumes stören. Aus den genannten Gründen ist auch die Höhe von Werbeanlagen gegenüber anderen Stadträumen stärker eingeschränkt. Das Bekleben oder Bemalen von Schaufensterflächen und Fensterflächen, aber auch Vordächern zu Werbezwecken ist aufgrund der ausgeprägten Wirkung auf die Fassadengestaltung ebenfalls nicht zulässig. Die Gewährleistung einer attraktiven Gestal tung und einer hohen Aufenthaltsqualität des kleinräumlichen Platzes fordert insoweit besondere gestalterische Anforderungen, welche sicherstellen, dass bei der Errichtung, Anbringung und Änderung von Werbeanlagen die ortstypischen Gegebenheiten in angemessenem Maße berücksichtigt werden. Im Einzelfall können Abweichungen von einzelnen Bestimmungen dieser Satzung zugelassen werden, die sich aus der Gliederung der Fassade ergeben, sich ihr unterordnen und geringfügig sind. Eine Abweichung ist auch dann mögl ich, sofern die Anwendung der Bestimmungen im Einzelfall z.B. aufgrund einer atypischen Situation zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führt. Eine Abweichung ist in den Fällen von Satz 1 und 2 nur zulässig, wenn diese nicht gegen den Sinn der Satzung verstößt, insbesondere nicht die städtebauliche Wirkung in den Stadtraum, die von den Gebäuden, Plätzen und Freiflächen bestimmt ist, die deutliche Dominanz der Architekturelemente vor der Werbung, die Integration und Abstimmung der Werbeanlagen auf die Fassadengliederung, die klare Ablesbarkeit des Straßenverlaufs und des Stadtraumes und unbeeinträchtigte Blickbeziehungen auf städtebaulich markante Bauwerke sowie auf Plätze und Parkflächen. Die Ordnung von Werbeanlagen, die zur Aufwertung des Ortes beit rägt, stellt sich somit als baugestalterische Absicht nach § 89 Absatz 1 Nummer 1 und 2 BauO NRW dar. Werbesatzung Eigelstein Seite 15 von 16 Bestandteil der Satzung Anlage Geltungsbereich der Werbesatzung B2 der Kölner Ringstraßen Eigelstein Werbesatzung Eigelstein Seite 16 von 16 Bekanntmachung Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Es wird auf die Rechtsfolgen nach § 7 Absatz 6 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen hingewiesen. § 7 Absatz 6 Satz 1 der Gemeindeordnung lautet: ,,Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes kann gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, (1) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, (2) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, (3) der Gemeindedirektor hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder (4) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.“ -ABl. StK …, S. …. – Köln, den gez.: Die Oberbürgermeisterin
  • Anlage 1 Befangenheitsplan B2 (ungültig - Neufassung siehe Anlage6)

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    Befangenheitsplan Werbesatzung B2 der Kölner Ringstraßen Eigelstein Anlage 1 0 10050 Meter 1:2.500M Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver- tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen. N Bestandteil der Beschlussvorlage
  • Anlage 2 Satzungstext B2

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    Version vom 12.04.2022 gedruckt am: 13.04.2022 Bestandteil der Beschlussvorlage Anlage 2 SATZUNG DER STADT KÖLN über Anbringungsort, Abmessungen und Ausgestaltung von Werbeanlagen für einen Teil der Ortslage in der Kölner Neustadt im Bereich Eigelstein vom Ebertplatz im Norden bis zum Eigelstein im Süden Arbeitstitel: Werbesatzung B2 der Kölner Ringstraßen - Eigelstein vom 13.04.2022 Inhalt TEIL A - Satzungstext ............................................................................................................. 1 PRÄAMBEL .................................................................................................................................... 1 I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ............................................................................................ 2 § 1 Räumlicher Geltungsbereich ....................................................................................... 2 § 2 Sachlicher Geltungsbereich ........................................................................................ 2 § 3 Begriffsbestimmungen...................................................................................................... 2 § 4 Genehmigungsvorbehalt .................................................................................................. 4 § 5 Allgemeine Anforderungen an Werbeanlagen .................................................................... 4 § 6 Anforderungen an Werbeanlagen an Gebäuden ......................................................... 5 § 7 Beleuchtung von Werbeanlagen ...................................................................................... 5 II. BESTIMMUNGEN FÜR WERBEANLAGEN ............................................................................. 6 § 8 Parallel zur Fassade angebrachte Werbeanlagen ............................................................ 6 § 9 Ausstecktransparente an Gebäuden ........................................................................... 7 § 10 Signets an Gebäuden ....................................................................................................7 § 11 Werbeanlagen an Schaufenstern und Vordächern .......................................................... 7 § 12 Werbeanlagen im öffentlichen Verkehrsraum ............................................................... 7 III. SCHLUSSBESTIMMUNGEN ................................................................................................... 8 § 13 Abweichungen .................................................................................................................. 8 § 14 Ordnungswidrigkeiten ..................................................................................................... 8 § 15 Inkrafttreten ...................................................................................................................... 8 TEIL B - BEGRÜNDUNG UND ANLAGEN .................................................................................... 9 I. BEGRÜNDUNG ........................................................................................................................ 9 1. Bedeutung des Platzes um den Eigelstein.................................................................. 9 1.1 Geschichte des Eigelsteins .......................................................................................... 9 1.2 Lage im Stadtraum ........................................................................................................ 9 2. Heutige Situation des Eigelstein ........................................................................................ 9 2.1 Bebauung/Architektur/Städtebauliches Erscheinungsbild ....................................... 9 2.2 Nutzung Erd- und Obergeschosse der Platzrandbebauung ..................................... 10 2.3 Nutzung des Platzes .................................................................................................... 10 3. Planungsrecht und -Konzepte .......................................................................................... 10 3.1 Bauliche Art der Nutzung für die flankierende Bebauung ........................................ 10 3.2 Planungswerkstatt/Interventionsraum ....................................................................... 10 3.3 Gestaltungshandbuch zur Gestaltung der öffentlichen Flächen .............................. 11 3.4 Auswirkungen des Zwischennutzungskonzept Ebertplatz auf den Eigelstein ........ 11 4. Werbeanlagen ...................................................................................................................... 11 5. Planungsziel der Werbesatzung Eigelstein ....................................................................... 12 II. ANLAGE - Geltungsbereich Übersichtsplan ........................................................................ 15 III. ANLAGE - Bekanntmachung ................................................................................................. 16 Werbesatzung Eigelstein Seite 1 von 16 TEIL A - Satzungstext Auf Grundlage der §§ 7 und 41 Absatz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein -Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1353), in Verbindung mit § 89 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowi e § 86 Absatz 1 Nummer 20 der Bauordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (BauO NRW) - Landesbauordnung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. September 2021 (GV. NRW, S. 1086), hat der Rat der Stadt Köln in seiner Sitzung am 08.09. 2022 die folgende Satzung beschlossen: PRÄAMBEL Die Ringe lassen sich in drei stadträumliche Typologien gliedern – der Boulevard (Typ 1), der Stadtplatz (Typ 2) und die Grünanlage (Typ 3). Der Typus des Stadtplatzes wird hierbei weiter unterteilt in den Typ 2a und Typ 2b, Stadtplatz ohne und mit Denkmal, da aufgrund eines vorhandenen Denkmals ein erhöhter Schutzbedarf vorliegt. Der Eigelstein ist mit seiner denkmalgeschützten Torburg der Typologie Stadtplatz zuzuordnen, hier Typ 2b – Stadtplatz mit Denkmal. Ziel der S atzung ist die Steigerung der Attraktivität sowie der Aufenthaltsqualität des Stadtraums Eigelstein und eine Beruhigung sowie gestalterische Ordnung des Ortes durch di e Pflege und Aufwertung des Er scheinungsbildes. Dieses Erscheinungsbild ist durch die sechs- bis sieben - geschossige, den Platz rahmende Architektur des Wiederaufbaus und den großstädtischen Maßstab des Platzes geprägt. Die Maßnahmen der Aufwertungen des öffentlichen Raumes sollen auf der gesamten Platzfläche um die Torburg herum, sowie in Teilen der davon abgehenden Straßenräume durch die Abstimmung von Werbeanlagen an die baulichen Gegebenheiten die den Ort prägende Architektur unterstreichen. Werbeanlagen werden mit dem Ziel errichtet und angebracht , in den öffentlichen Raum zu wirken. Somit sollen auch sie den übergeordneten Zielset zungen zur Stadtgestaltung folgen und sich in Anzahl, Größe, Erscheinungsform sowie hinsichtlich ihres Anbringungsortes in das Stadtbild einfügen. Dabei sind sie an die jeweilige Gebäudefassade mit ihren Gliederungselementen innerhalb des architektonischen Gesamtgefüges anzupassen. Ein weiteres Ziel dieser Satzung ist der Werterhalt des Standortes für Handel und Dienstleistungen. Die einheitlichen Grundsätze der Gestaltung verhindern einen Überbietungswettbewer b um die Aufmerksamkeit für Werbeanlagen und stellen durch einheitliche Rahmenbedingungen eine Wettbewerbsgleichheit her. Diese Satzung regelt die Zulässigkeit von Werbeanlagen sowie die gestalterischen Anforderungen, welche an diese zu stellen sind. Damit die Werbung der Gewerbebetreibenden im Bereich der Satzung unterstützt wird und sowohl untereinander, als auch in der Bewertung des Stadtbildes eine ausgewogene Stellung behält, ist die Regelung nicht als Einschränkung, sondern als eine die Ansprüche an den Stadtraum ordnende Vorgabe zu bewerten. Die Reglementierungen sollen einseitige Überbewertungen von Ambitionen vermeiden und die Möglichkeit eröffnen, in einem dem Stadtbild und der Örtlichkeit angemessenen und ausgeglichenen Umfang Werbung zu ermöglichen. Werbesatzung Eigelstein Seite 2 von 16 I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN § 1 Räumlicher Geltungsbereich Die Bestimmungen dieser Satzung gelten für den Bereich des Eigelstein. Das Gebiet wird durch die folgenden Straßen und Gebäude begrenzt: Eigelstein 110-147, Thürmchenswall 4,6,8-10 und Greesbergstraße 4-6. Der räumliche Geltungsbereich ist in dem beigefügten Plan in Teil B (siehe II.ANLAGE - Geltungsbereich Übersichtsplan) dargestellt. Der Plan ist Bestandteil dieser Satzung. § 2 Sachlicher Geltungsbereich (1) Diese Satzung ist anzuwenden 1. bei allen Errichtungen, Aufstellungen, Anbringungen und Änderungen sowie der Beseitigung von Werbeanlagen i.S.d. § 10 BauO NRW im räumlichen Geltungsbereich dieser Satzung; 2. bei denkmalwerten Gebäuden, Straßenzügen und Platzräumen auch für genehmigungsfreie Werbeanlagen; 3. auf serienmäßig hergestellte Firmenwerbungen einschließlich registrierter Waren- und Firmenzeichen. (2) Von dieser Satzung unberührt bleiben die Vorschri ften des Denkmalschutzes, die Regelungen, nach denen Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen einer Erlaubnis bedürfen, sowie Bestimmungen, die die Anbringung von Werbeanlagen aus Gründen der Verkehrssicherheit auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plät zen regeln. Zu beachten sind ebenfalls die Besti mmungen des rechtswirksamen Bebauungsplans Nummern 67469.03.001.00 und 67469.03.002.00 der Stadt Köln. § 3 Begriffsbestimmungen (1) Werbeanlagen sind alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung, Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe und Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum sichtbar sind. Hierzu zählen insbesondere Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, Fotoplakate, Lichtwerbungen, Fahnen, Banner, Transparente, Schaukästen sowie für Zettel- und Bogenanschläge oder Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln und Flächen. (2) Werbeanlagen umfassen neben den Elementen der Werbebotschaft auch den Rahmen, die Unter - bzw. Tragkonstruktion sowie die erforderlichen Leitungs - zuführungen. Werbesatzung Eigelstein Seite 3 von 16 (3) Nachfolgende Begriffe aus der Werbetechnik werden in dieser Satzung verwendet: 1. Ausstecktransparent: Senkrecht von der Fassade abstehende Werbeanlagen; heute meist in horizontaler Längsausdehnung. 2. Werbefahnen/Banner: Textile oder aus Kunststoff hergestellte Träger einer Werbebotschaft. Werbefahnen verlaufen in der Regel lotrecht und können am oberen und unteren Rand befestigt sein oder nur am oberen Rand. Banner verlaufen in der Regel waagerecht. 3. Einzelbuchstaben: Schriftzug aus einzeln hergestellten Buchstaben, die unmittelbar oder mittels ei - ner Montageschiene auf der Fassade angebracht werden. 4. Lichtkasten/Kastentransparent: Kubus, oft aus transluzentem Material. Träger einer Werbeau fschrift oder von reliefartigen Buchstaben. 5. Signet: Gegenständliches Sinnbild für einen bestimmten Beruf, ein Gewerbe oder eine Dienstleistung, für die Aufmerksamkeit geweckt werden soll. Als Werbesymbol wird aber auch das schriftliche Signet (Monogramm,) das Zunft - oder lnnungs- zeichen bis hin zum abstrahierenden Logo einer Firma begriffen. 6. Spiegel: Vorderseite einer Werbeanlage. 7. Zarge: Seitenteil bzw. Rahmen eines Reliefkörpers. (4) Nachfolgende Begriffe aus der Architektur werden im Rahmen dieser Satzung ver- wendet: 1. Gliederung: Unterteilung einer Fassadenfläche durch Gliederungselemente. 2. Gliederungselemente: Senkrechte, waagerechte oder bogenförmige vorspringende oder zurückspringende Bauteile wie Säulen, Lisenen, Pilaster, Sockel, Gesimse, Friese sowie Rahmen und Skelette. 3. Gliederungseinheiten: Abschnitte, in die die Fassade gegliedert ist. 4. Feld: Fassadenfläche zwischen den Gliederungselementen. 5. Gesims: Grundform der Gesimse sind vorspringende waagerechte Platten oder Stege mit rechtwinkeligem oder profiliertem Querschnitt. 6. Brüstung: Ein die Fassade gliederndes, waagerechtes Bauelement zwischen dem Fußboden eines Geschosses und den Fenstern. 7. Fassadenknick: Wahrnehmbarer Versatz der Fassade durch Gebäudeecken und Versprünge. 8. Sonnenschutzdächer: Sonnenschutzdächer im Sinne dieser Satzung sind textile oder aus Kunststoff hergestellte Dächer über den Schaufenstern zum Schutz vor der Sonneneinstrahlung. Sie können beweglich - zum Einrollen oder Einfahren (z.B. Markisen) - oder unbeweglich sein. 9. Kragplatte: Ein über die Fassade hinausragendes Bauelement, in der Regel Bestandteil einer Geschossdecke. Werbesatzung Eigelstein Seite 4 von 16 10. Gehweghinterkante: Dies ist die Oberkante des Gehwegs der Verkehrsfläche, die unmittelbar an die Fassade angrenzt. (5) Die in dieser Satzung festgelegten maximal zul ässigen Flächengrößen und Abmes - sungen für Werbeanlagen beziehen sich auf das die Werbeanlagen umschließende Rechteck. § 4 Genehmigungsvorbehalt (1) Eine Genehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde ist für das Errichten, Aufstellen, Anbringen oder Ändern von Werbeanlagen an Gebäuden, in Gebäuden - sofern diese erkennbar störend in den öffentlichen Verkehrsraum hinein wirken - und von freistehenden Werbeanlagen mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten Werbeanla - gen erforderlich. (2) Einer Genehmigung aufgrund dieser Satzung bedarf es nicht für: 1. Werbeanlagen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen, insbesondere für Ausver - käufe und andere Sonderverkäufe an der Stätte der Leistung, jedoch nur bis zum Ende der Veranstaltung. 2. Werbeanlagen, die an der Stätte der Leistung zeitlich begrenzt angebracht oder aufgestellt sind (insgesamt maximal 4 Wochen pro Kalenderjahr), soweit sie nicht fest mit dem Boden oder einer anderen baulichen Anlage verbunden sind, und nicht über die Vorderkante der Fassade hinausragen. 3. Werbeanlagen zu öffentlichen Wahlen und Abstimmungen für die Dauer des Wahlkampfes. (3) Die für Werbeanlagen an eingetragenen oder vorläufig geschützten Denkmälern er - forderliche besondere Erlaubnis gemäß § 9 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande NRW (Denkmal - schutzgesetz NRW) bleibt unberührt. §5 Allgemeine Anforderungen an Werbeanlagen (1) Werbeanlagen sollten standsicher, demontierbar, untereinander kombinationsfähig, wertbeständig und statisch sein. Sie sind in Ausbildung, Anzahl, Lage, Farbgebung und Proportion dem architektonischen und städtebaulichen Kontext entsprechend an- zuordnen und zu gestalten. (2) Bei der Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung von Werbeanlagen ist auf die Fassadengestaltung des Gebäudes und auf andere Werbeanlagen Rücksicht zu nehmen. Werbeanlagen müssen in Material, Form und Gestaltung aufeinander und auf das Gebäude abgestimmt werden. (3) Werbeanlagen müssen so gestaltet sein, dass sie ein ruhiges und geordnetes Er - scheinungsbild bieten. Dieses statische Bild ist nicht durch wechselnde Lichteffekte oder Farbkompositionen, durch die optisch wahrnehmbare Bewegungen entstehen, zu konterkarieren. Ausnahmsweise zugelassen sind die sogenannten Werbevitrinen (SIA), die im Werbenutzungsvertrag in der jeweils geltenden Fassung gestattet wer- den. (4) Werbeanlagen dürfen sich gegenseitig nicht verdecken oder überschneiden, eine ver- setzte oder überlappende Anordnung von Werbeanlagen ist nicht zulässig. (5) Werbeanlagen sind in einheitlichem Format sowie in einheitlicher Art und Größe an - zubringen. Werbesatzung Eigelstein Seite 5 von 16 (6) Eine Häufung von Werbeanlagen ist ausgeschlossen. (7) Untersagt sind Projektionen auf Fassaden oder auf Bodenbelägen sowie Beschallung, die in den Stadtraum wirkt. (8) Werbeanlagen an Brückenanlagen, Unterführungen, Böschungen, Böschungsstütz - w änden, Einfriedigungen, Seiten- oder Brandwänden, Nachbarschafts- oder Rückfas- s aden, Erkern, Balkonen, Brüstungen, Geländern, Antennen und Dachaufbauten (Technikräume , Schornsteinen o.ä.) sind untersagt. (9) Werbeanlagen, die aufgrund nicht mehr genutzter Betriebsräume funktionslos ge - w orden sind, sind einschließlich aller Befestigungsteile und sichtbarer Bestandteile zu beseitigen. Kabelzuführungen sind innerhalb eines Zeitraums von 4 Wochen nach Aufgabe des Betriebes bzw. der Nutzung zu entfernen. Die sie tragenden Gebäude - t eile sind in den ursprünglichen Zustand zu versetzen. (10) Die Vorschriften der §§ 9 und 10 BauO NRW bleiben unberührt. § 6 Anforderungen an Werbeanlagen an Gebäuden (1) Werbeanlagen dürfen nicht auf Fassaden benachbarter Gebäude übergreifen. (2) Gliederungselemente der Fassaden sowie Fassadenöffnungen dürfen nicht verdeckt, überdeckt oder überschnitten werden. Die Störung von Architekturelementen ist zu vermeiden. (3) An Gebäuden sind sich bewegende Werbeanlagen sowie Werbeanlagen mit Wechselbildern, Wechsellicht, Blinklicht oder an - und abschwellender Lichtwirkung, der Betrieb von Monitoren, o.Ä. nicht zulässig. (4) Der Betrieb von Monitoren, Bildschirmen oder vergleichbaren Projektionen ist innerhalb von Fensterflächen ab einer Entfernung von 1,00 m im Lichten zur Fassade erlaubt, diese Art der Werbung darf nicht mehr als 62 % der Fensterfläche ausmachen. (5) Werbung auf Rollläden, Jalousien oder ähnlichen das Schaufenster verschließenden Einrichtungen ist nicht zulässig. (6) Werbeanlagen sollen sich am sogenannten Goldenen Schnitt ausrichten: a = max Länge der Werbung b = min. freizuhaltender Fassadenanteil, (7) Das Lichtraumprofil im Sinne der RASt 06 (Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen 2006) darf nicht eingeschränkt werden. § 7 Beleuchtung von Werbeanlagen (1) Die Ausführung von Werbeanlagen in Form von einzelnen senkrecht untereinander oder nebeneinander gesetzten Lichtkästen (Kastentransparenten) ist unzulässig. (2) Beleuchtung ist in die Werbeanlagen zu integrieren. Senkrecht zur Fassade bzw. senkrecht zur Werbeanlage angeordnete auf die Werbeanlage bzw. die Fassade aufgesetzte Beleuchtungskörper sind unzulässig. (3) Die Beleuchtung von Werbeanlagen muss blendfrei sein. Werbesatzung Eigelstein Seite 6 von 16 (4) Beleuchtete Werbeanlagen sollen folgende Grundsätze beachten: 1. Die Beleuchtung ist auf eine Leuchtdichte von max. 30 cd/m2 beschränkt. 2. Die sichtbare Lichtfarbe ist auf eine Lichtfarbe von 3000-4000 Kelvin beschränkt. 3. Leuchtkörper oder hinterleuchtete Einzelbuc hstaben, Schriftzüge oder Anlagen sind zulässig. 4. Die Anstrahlung von Werbeobjekten oder Einzelleuchtpunkte sind nicht zulässig. 5. Anlagen mit flackerndem Licht oder in Teilen beleuchtete Anlagen aufgrund von Frequenzstörungen bzw. Leuchtmittelausfällen sind unzulässig. II. BESTIMMUNGEN FÜR WERBEANLAGEN § 8 Parallel zur Fassade angebrachte Werbeanlagen (1) Fassadenparallele Werbeanlagen sind in senkrecht oder waagrecht an - geordneter Form auf der Fassade anzubringen. Die Anordnung von Werbe- anlagen oder Schriftzügen, die nicht rechtwinklig zur Fassade angeordnet sind, ist nicht zulässig. (2) Fassadenparallele Werbeanlagen sind nur an straßenseitigen Fassaden und nur innerhalb der hierfür vorgesehenen Werbezone zulässig: 1. Die Oberkante dieser Werbezone befindet sich auf Höhe der Fenster - unterkante des 1. Obergeschosses (Brüstungslinie). Ist eine Kragplatte vorhanden, ist die Werbeanlage oberhalb dieser Kragplatte bis zur Fensterunterkante des 1. Obergeschosses zulässig. 2. Die Unterkante dieser Werbezone darf eine M indesthöhe von 3,50 m über Gehweghinterkante nicht unterschreiten. 3. Die Werbezone muss mindestens einen Abstand von 1,00 m zu Gebäudeaußenecken, Fassadenknick en, Grundstücksg renzen (bei an- einander gebauten Gebäu den) und benachbarten Werbeanlagen einhalten. Eine über mehrere Gebäude übergreifende Werbung ist unzulässig. 4. Innerhalb der Werbezone eines Gebäudes sind Werbeanlagen in einheitlicher Größe und Positionierung auszuführen. (3) Die Gesamtbreite der horizontalen Werbeanlagen insgesamt darf 38,2 % der jeweiligen Fassadenbreite nicht überschreiten. Dabei ist die höchstzulässige Breite einer einzelnen horizontalen Werbeanlage auf maximal 6,25 m begrenzt. Als Breite gilt hierbei der Abstand zwischen den beiden am weit esten entfernt liegenden Außenkanten der Elemente, die zu einer horizontalen Werbeanlage gehören. (4) Flächige Werbeanlagen dürfen eine Höhe von 0,60 m nicht überschreiten. Werbeschriften und Symbole in der Form v on baukörperlich getrennten Einzelbuchstaben, zusammenhängenden Schriftzügen in Schreibschrift sowie Firmen- und Werbelogos dürfen eine Gesamthöhe von 0,80 m nicht überschreiten. (5) Werbeschriften und Symbole im Sinne des Absatzes 4 Satz 2 sind einzeln oder mit einer an die Fassadenfarbe angepassten Befestigungsschiene an der Fassade an- zubringen. Die Profilbreite darf maximal 0,05 m betragen. (6) Werbeanlagen sind in der Tiefe mit einem Maß von mindestens 0,05 m bis maximal 0,25 m zulässig. Die Tiefe bemisst sic h einschließlich von der Hauptaußenwand des Gebäudes bis zu der Vorderkante der Werbeanlage. Werbesatzung Eigelstein Seite 7 von 16 § 9 Ausstecktransparente an Gebäuden Ausstecktransparente an Gebäuden sind innerhal b des räumlichen Geltungs - bereiches dieser Satzung nicht zulässig. § 10 Signets an Gebäuden Signets an Gebäuden sind innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches dieser Satzung nicht zulässig. § 11 Werbeanlagen an Schaufenstern und Vordächern (1) Schaufenster, sonstige Fenster und Glastüren dürfen nicht beklebt, versiegelt, ver- deckt bzw. bemalt und zu- oder übergedeckt werden. (2) Werbung als Beklebung oder Druck auf der Oberfläc he des Vordaches ist nicht zulässig. (3) Rollgitter von Schaufenstern und Ladeneingängen müssen so beschaffen sein, dass die Durchsicht auf die Auslagen und Eingänge der Gewerbeeinheiten über die gesamte Fassadenfläche zu mindestens 80% gewährleistet ist. Flächig geschlossene Rollgitter oder Jalousien vor Schaufenstern und Ladeneingängen sind unzulässig. § 12 Werbeanlagen im öffentlichen Verkehrsraum (1) Auf den öffentlich gewidmeten, innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches dieser Satzung liegenden Flächen sind nicht zulässig: 1. Hinterleuchtete Werbesäulen 2. Fremdwerbung an Litfaßsäulen mit Wechselanschlag 3. Werbetafeln als hinterleuchtete Großformatanlagen 4. Werbetafeln als hinterleuchtete Stadtinformationsanlagen 5. Werbeuhren Werbesatzung Eigelstein Seite 8 von 16 III. SCHLUSSBESTIMMUNGEN § 13 Abweichungen Abweichungen von einzelnen Bestimmungen dieser Satzung, die sich aus der Gliederung der Fassade ergeben, sich ihr unterordnen und geringfügig sind, können in Einzelfällen zugelassen werden. Eine Abweichung ist auch möglich, sofern die Anwendung der Bestimm ungen im Einzelfall z.B. aufgrund einer atypischen Situation zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führt. Eine Abweichung ist in den Fällen von Satz 1 und 2 nur zulässig, wenn diese nicht gegen den Sinn der Satzung verstößt, insbesondere nicht gegen 1. die städtebauliche Wirkung in den Stadtraum, die von den Gebäuden, Plätzen und Freiflächen bestimmt ist, 2. die deutliche Dominanz der Architekturelemente vor der Werbung, 3. die Integration und Abstimmung der Werbeanlagen auf die Fassadengliederung, 4. die klare Ablesbarkeit des Straßenverlaufs und des Stadtraumes und 5. unbeeinträchtigte Blickbeziehungen auf städtebaulich markante Bauwerke sowie auf Plätze und Parkflächen § 14 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig gemäß § 86 Absatz 1 Nummer 20 BauO NRW handelt, wer 1. vorsätzlich oder fahrlässig eine Werbeanlage ohne die nach § 4 Absatz 1 dieser Satzung erforderliche Genehmigung errichtet, aufstellt, anbringt oder ändert oder 2. funktionslos gewordene Werbeanlagen, die nicht mehr ihrer Zweckbestimmung dienen, entgegen § 5 Absatz 9 dieser Satzung nicht beseitigt. (2) Diese Ordnungswidrigkeiten können gemäß § 86 Absatz 3 BauO NRW mit einer Geldbuße bis zu 500.000 EUR geahndet werden. § 15 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt mit dem Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Die Werbesatzung Kölner Ringstraßen - soweit sie sich auf den in § 1 dieser Satzung geregelten räumlichen Geltungsbereich bezieht - die der Rat in seiner Sitzung am 04.05.1995 beschlossen hat und die am 28.05.1995 bekannt gemacht wurde, tritt mit Inkrafttreten der neuen Satzung außer Kraft. Werbesatzung Eigelstein Seite 9 von 16 TEIL B - BEGRÜNDUNG UND ANLAGEN I. BEGRÜNDUNG 1. Bedeutung des Platzes um den Eigelstein 1.1 Geschichte des Eigelsteins Mit Abriss des um die mittelalterliche Stadt herum befindlichen inneren Befestigungsrings plante Stadtbaumeister Josef Stübben auf der nunmehr gewonnenen Freifläche die Schaffung eines halbkreisförmigen, aus einzelnen Abschnitten bestehenden Ringboulevards, welcher als Prachtstraße das Gebiet der mittelalter lichen Stadt umgeben sollte. Als Vorbild für die Errichtung dieses halbkreisförmigen Ringboulevards sollten dabei die Grands Boulevards von Paris sowie die Wiener Ringstraße dienen. Die Benennung der einzelnen Abschnitte sollte die Geschichte der Stadt Köln abbilden. Der Bereich um die Eigelsteintorburg als ehemaliges mittelelalterliches Stadtbefestigungstor in Verbindung mit dem heutigen Stadtraum Eigelstein bildet hierbei einen „Annex“ des Bereiches um den Ebertplatz , gleichzeitig bildet die denkmalgeschützte Torburg einen wirkmächtigen Auftakt in der räumlichen Öffnung der Altstadt Richtung Norden zur großstädtischen Platzsituation des Ebertplatzes hin. Der Stadtraum Eigelstein bildet dabei ebenfalls einen um die freigestellte Torburg geöffneten Platz aus, welcher durch die ihn umgebende geschlossene, viergeschossige Bebauung geprägt ist. Durch den örtlichen Fluchtlinienplan wurde diese städtebauliche Figur fest - geschrieben. Die Oberflächengestaltung der Platzfläche wurde Anfang der 1980 -er Jahre im Zuge einer sogenannten „Wohnumfeldmaßnahme“ erneuert. Die Kombination aus Naturstein- Klein- pflaster und Betonplatten wurde auf die Grundstücks- und Bebauungsstruktur auf den Ort in Maßstab und Verlegeart abgestimmt und geometrisch ausgerichtet. Mit dem Umbau des südlichen Erschließungs- und Geschäftsbereichs Anfang der 2000- er Jahre entstand die heutige Gesamtgestaltung des Eigelsteins. 1.2 Lage im Stadtraum Der Eigelstein befindet sich am nördlichen Ende des Eigelsteinviertels und stellt die Schnitt - stelle der Kölner Altstadt zum Ebertplatz sowie den nördlichen Stadtteilen dar. Die wesentli - chen angrenzenden Stadtviertel sind das kleinräumliche im Mittelalt er entstandene Eigel - steinviertel innerhalb der Ringe und das gründerzeitliche Agnesviertel in der Neustadt nörd - lich des Ebertplatzes. Der Eigelstein dient als Aufenthaltsbereich und ist dennoch gleichzeitig die Verbindung vom Ebertplatz / Kölner Ringe und dem Stadtquartier. Das nördliche Stadttor wird von der umgebenden Baustruktur wie eine Skulptur freigestellt und von dem umgeben - den Stadtraum angemessen inszeniert. 2. Heutige Situation des Eigelstein 2.1 Bebauung/Architektur/städtebauliches Erscheinungsbild Der Eigelstein ist ein Kölner Stadtplatz mit Denkmal, dem inszenierten mittelal terlichen Stadttor auf der historischen römischen Nord -Süd-Achse, mit Aufenthaltsqualität. Die Kombination aus gründerzeitlichen Gebäuden mit denen der Nachkriegszeit ist prägend für das Stadtbild und deren Architektur der Neustadt. Es bedarf eines großzügigen Schutzraumes für das den Platz beherrschende Stadttor , in dem nur dem Denkmal angemessene Werbeanlagen zugelassen werden sollen, um seine ungestörte Wirkung zu gewährleisten. Die Eigelstein Torburg ist integraler Bestandteil des Kölner Rings und gehört mit dem gestalteten Umfeld zu einer der stadt geschichtlich ablesbaren Besonderheiten im Stadtbild. Die Werbesatzung Eigelstein Seite 10 von 16 Inszenierung der Torburganlage im Gesamtbild kann nur gelin gen, wenn diese ein Alleinstellungsmerkmal hat. Die vorhandenen Bäume und das Baudenkmal Torburg, aber auch die übrige, teils denkmalgeschützte Bebauung sollen für diesen Stadtraum prägend sein. Der Stadtraum wird vorzugsweise durch Fußgängerverkehr, aber auch durch Radfahrer und auf der Südseite mit untergeordnetem KFZ - Erschließungsverkehr genutzt. Der Platz besitzt einen urbanen Charakter mit hoher Aufenthaltsqualität. Die unmittelbar den Platz flankierende Bebauung entstammt der Zeit des Wiede raufbaus nach dem zweiten Welt krieg. Die Randbebauung wird heute durch klare Raumkanten der Wohn- und Geschäftshäuser gebildet, dennoch weist sie derzeit eine heterogene Attikahöhe aus. 2.2 Nutzung der Erd- und Obergeschosse der Platzrandbebauung Die Nutzungsstruktur ist in den Erdgeschossen der Platzrandbebauung durch Gastronomie und Einzelhandel geprägt . Die Obergeschosse werden vorwiegend für Büronutzungen und Praxen genutzt, zudem befindet sich in diesen auch Wohnnutzung. Die Einrichtung der Offenen Jazz Haus Schule in der Torburg ergänzt die kommerziellen Nutzungen der umgebenden Bebauung und trägt zur Belebung des Platzes bei. 2.3 Nutzung des Platzes Der Eigelstein wird durch seine Bäume und Stadtmöbel zum Verweilen genutzt und ist ein beliebter Treffpunkt - nicht nur für das Quartier - mit einer entsprechend guten Aufenthalts - qualität. Das großzügige Angebot an Außengastronomi e bereichert diese Qualität. Gleich- wohl existiert ein erhöhter Flächenbedarf für das notwendige Angebot an Fahrrad - abstellmöglichkeiten. 3. Planungsrecht und -Konzepte 3.1 Bauliche Art der Nutzung für die flankierende Bebauung Für die zulässigen Nutzungsarten im Bereich des Eigelstein besteht ein rechtsverbindlicher Bebauungsplan (Bebauungsplan Nr. 67469/03 -1), der für die nördlich, westlich und südlich angrenzenden bebauten Blöcke ,,Besonderes Wohngebiet" (WB) mit dem Ausschluss von Vergnügungsstätten festsetzt. Ziel dieser Planung ist es insbesondere, einem Trading-Down- Effekt, welcher durch die Verdrängung von Einzelhandels- und Dienstleistungsbetrieben durch Vergnügungsstätten in der Form von Spielhallen und Wettbüros verursacht wird, entgegenzuwirken und dementsprechend die Innenstadt als Wohnstandort zu stärken. 3.2 Planungswerkstatt/ Interventionsraum Der anschließende, aus dem Masterplan entwickelte Planungsschritt „Planungswerkstatt Ringe" bündelte die einzelnen Planungskonzepte zu einer praxisorientierten Leitlinie, die als eine Art „Regiebuch" für die Entwicklung der Ringe verstanden werden soll. Innerhalb dieses Leitlinienprozesses wurden drei grundsätzliche Gestaltungstypen festgestellt, in welche sich die einzelnen Ringabschnitte unterteilen lassen: Der Boulevard - als baumbestandener urbaner Straßenabschnitt Der Stadtplatz - als Knoten radialer Hauptverkehrsachsen Die Grünanlage - als parkähnlicher, urbaner Stadtraum Der Typus des Stadtplatzes wird hierbei weiter unterteilt in Typ 2a und Typ 2b, Stadtplatz ohne und mit Denkmal, da aufgrund eines vorhandenen Denkmals ein erhöhter Schutzbedarf vorliegt. Der Eigelstein ist dem Typ 2b – Stadtplatz mit Denkmal zugeordnet. Gleichwohl soll auch für den Eigelstein die durchgängige Materialität für sämtliche Oberflächen, ein charakteristischer Leuchtentyp, sowie Stadtmöblierung vorgegeben werden, deren Auswahl die gestalterische Handschrift und Einheitlichkeit der Ringe bzw. der Gestaltungstypen unterstützt und somit den unterschiedlichen Teilräumen der Ringstraße 3 2 1 Werbesatzung Eigelstein Seite 11 von 16 eine einheitliche gestalterische Handschrift verleihen. Unter anderem sehen die Prinzipien der Leitlinien Kölner Ringstraßen vor, dass die Vorgaben zur Strukturierung der Flächen, Materialität und der Bepflanzung auch zu einer Reduktion und Ordnung der Werbeanlagen beitra gen, da sie unmittelbare Einflussgeber auf das architek - tonische und städtebauliche Bild sind. 3.3 Gestaltungshandbuch zur Gestaltung der öffentlichen Flächen Im Dezember 2017 hat der Rat für das gesamte Stadtgebiet eine umfangreiche Strategie zur Gestaltung des öffentlichen Raumes beschlossen. Die in einem Gestaltungshandbuch konkret formulierten Leitlinien bilden eine verbindliche Grundlage für die Herstellung und die Gestaltung öffentlicher Flächen. Durch deren Umsetzung soll der Stadtraum geordnet und beruhigt sowi e dessen Stärken bewahrt bleiben. Mit den aufgestellten Regeln werden Arbeitsprozesse erleichtert und gleichzeitig die gestalterische Qualität des öffentlichen Raumes erhöht. Zudem sind in dem Gestaltungshandbuch die Ergebnisse der Werkstattverfahren für die Ringstraßen in einem verbindlichen Regelwerk festgeschrieben. 3.4 Auswirkung des Zwischennutzungskonzept Ebertplatz auf den Eigelstein Das vom Rat der Stadt Köln am 20.03.2018 und am 04.02.2021 beschlossene Zwischen- nutzungskonzept Ebertplatz hatte die kurzfristige Verbesserung der Situation am Ebertplatz zum Ziel. Durch das verbesserte Umfeld des Eigelstein und die damit verbundenen Aktivitäten wird durch die unmittelbare Nachbarschaft auch eine Belebung des Eigelstein spürbar. 4. Werbeanlagen Werbeanlagen dienen dem Grundsatz, größtmögliche Aufmerksamkeit für die beworbene Botschaft oder Dienstleistung zu wecken und stehen somit zunächst im Widerspruch zum übergeordneten städtebaulichen Ziel der Beruhigung und der Ordnung des öffentlichen Raumes sowie der Einräumung von Priorität für die Architektur (Raumbildung). Das wesentliche Ziel der Priorisierung der Architektur und der gestalterischen Beruhigung des städtischen Raumes ist somit mit den wirtschaftlichen Belangen der Werbe- und Ge werbetreibenden in Einklang zu bringen und sorgsam abzuwägen. Insbesondere ist hierbei zu berücksichtigen, dass neben der gestalterisch wahrnehmbaren Ordnung auch die Wett - bewerbsgleichheit, verfahrenstechnische Verlässlichkeit und die langfristige Aufwertung der Örtlichkeit im Interesse ortsansässiger Einzelhandels -, Gastronomie- und Dienstleitungsbe-triebe steht. Letztere müssen jedoch aufgrund der Fokussi erung auf den kurzfristig wahr nehmbaren Effekt größtmöglicher Aufmerksamkeit Gegenstand der Begutachtung durch die Stadt als unbeteiligte Dritte sein, um private und öffentliche sowie kurz- und langfristige Belange zu einem allgemeinverträglichen Ausgleich zu bringen. Die Bedürfnisse der Gewerbetreibenden nach Eigendarstellung und Werbung werden in dieser Satzung gewahrt. Auch nach Inkrafttreten der Satzung hat jeder Geschäftstreibende die Möglichkeit durch gut gestaltete Werbung hervorzutreten. Durch klare Grenzen, die die Satzung im Hinblick auf die Errichtung und Gestaltung von Werbeanlagen schafft, erfährt der Eigelstein eine gestalterische Aufwertung und Ordnung, wovon Gewerbetreibende und Eigentümer langfristig profitieren können. . Werbesatzung Eigelstein Seite 12 von 16 5. Planungsziele der Werbesatzung Eigelstein Mit der Anbindung an den Stadtraum Ebertplatz und der Blickachse aus Norden wie Süden auf die Torburg ist auch eine deutliche Fernwirkung der angrenzenden Werbeanlagen verbunden. Da die Prägung weiterhin durch das Baudenkmal und die umgebenden Gebäude erfolgen soll und nicht durch Werbeanlagen, ist eine Abstimmung der Höhe, Anzahl, Menge und Ausgestaltung von Werbeanlagen notwendig. Werbeanlagen und Schaukästen sollen allgemein den Allgemeinen Zielen nach Nummer 2 dieser Begründung genügen. Das Interesse zu Werben muss hierbei mit den städtebaulichen und stadtgestalterischen Zielen abgewogen werden. Im Allgemeinen sind Werbeanlagen im städtebaulichen Kontext visuell bedeutsame Elemente und fördern den Handel, die Information und die Kommunikation. Die verschiedenen Werbeanlagen sind raumwirksame Elemente, die unterschiedliche Aufgaben im städtischen Gefüge übernehmen. Allein durch die Standortwahl, die Aufstellung oder das Anbringen von Werbeanlagen wird das Erscheinungsbild des Stadtraums verändert und es kann eine städtebauliche Situation unterstützt oder gestört werden. Die Wahl des Standortes und die Art der Werbeanlagen bedingen sich dabei wechselseitig und beeinflussen die Wirkung der Werbeanlagen. Die Standortwahl und das Erscheinungsbild der Werbeanlag en müssen nach den unter - schiedlichen baulichen, stadtgestalterischen und landschaftlichen Charakteristika eines Ortes erfolgen. Diese bestimmen somit, wo und welche Werbeanlagen platziert werden können, ob sie beleuchtet oder unbeleuchtet sind und welche Formate gestattet sind. Dem gegenüber steht das berechtigte Interesse der gewerblichen Wirtschaft, mittels Anlagen der Außenwerbung die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit auf sich zu ziehen. Die Botschaften auf Werbeanlagen sollen aus Sicht der Werbetreibenden einen möglichst großen Personenkreis erreichen, das heißt, einen hohen Wirkungsgrad erzielen. Wichtige Kriterien für die Standortwahl sind daher die Frequenz, mit der städtische Räume benutzt werden und die Bewegungsgeschwindigkeit der Bewohnenden, di e sich in diesen städtischen Räumen bewegen. Weil Werbung, insbesondere Werbung an Gebäuden, oftmals nur einen untergeordneten Raum einnimmt und zudem in der Regel nachträglich angebracht wird, wird häufig nicht die gleiche gestalterische Sorgfalt beobacht et, die bei dem Entwurf und der Ausführung von Gebäuden die Regel darstellt. Da Werbung intensiv auf den öffentlichen Raum wirkt, was die explizite Absicht von Außenwerbung ist, hat sie beachtliche gestalterische Auswirkungen. Mit den hier gefassten Bestim mungen soll eine Harmonisierung dieser nachträglichen Werbeanlagen mit der vorhandenen Architektur dauerhaft gesichert werden und dem öffentlichen Raum und der Bebauung im städtischen Umfeld Priori tät gegenüber Werbeanla-gen eingeräumt werden. Im Rahmen de r Satzung soll sichergestellt werden, dass durch Gestaltungsgrundsätze im Allgemeinen sowie ganz spezifisch mit dem Blick auf die jeweilige Örtlichkeit ein lnteressenausgleich geschaffen wird zwischen dem Bedürfnis zu Werben und einem geordneten Ortsbild. Allgemein dienen Bestimmungen zum Ausschluss von effekthaschenden Blink - und Wech-sellichtwerbeanlagen und die Bestimmung, Werbeanagen so anzuordnen, dass sie sich weder gegenseitig überdecken, noch in unterschiedlicher Höhe angebracht sich waagerecht überlappen, der Priorisierung der Architektur des Gebäudes und der Vermeidung einer improvisierten Wirkung der Werbegestaltung. Der Ausschluss der Häufung von Werbeanlagen soll einer Massierung von Werbung und der Wiederholungswirkung entgegenwirken. Werbesatzung Eigelstein Seite 13 von 16 Der Ausschluss von Projektionen und Beschallung führt zu einer Begrenzung der Zulässig-keit von Werbeanlagen auf die Fassade selbst und dient ebenfalls der Vereinheitlichung so- wohl des gestalterischen Rahmens als auch der Wettbewerbsbedingungen der Werbenden untereinander. Auch hier soll das Bedürfnis, einander in der Wirkung zu übertreffen, hinter dem Belang einer geordneten gestalterischen Wirkung zurückstehen. Die Zulassung von Monitoren, Bildschirmen und Projektionen innerhalb von Gebäuden, die mit einem Abst and von mindestens einem Meter im Lichten von der Fensterfläche zurückgesetzt werden, er-möglicht hingegen den Einsatz vielfältiger Werbeinstrumente. Hierdurch wird die Möglichkeit geschaffen, eine große Auswahl auch digitaler Werbeträger einzusetzen. Allerdings wird durch den Versatz in den (Verkaufs -) Raum hinein die Wirkung, insbesondere die Fernwirkung zur Seite hin begrenzt. Ein gegenseitiges Übertrumpfen und eine ungeordnete Fernwirkung von blinkenden und flackernden Werbeanlagen kann somit vermieden werden. Die Wahrnehmbarkeit entfaltet sich erst mit zunehmender räumlicher Nähe zum betreffenden Schaufenster. Die Begrenzung der Zulässigkeit von Werbeanlagen dient der Konzentration auf wahr-nehmbare und auch werbewirksame Bereiche, die sich dem Betrachtenden unmittelbar zu- wenden. Dieses dient sowohl dem Ortsbild hinsichtlich der Begrenzung von Werbeanlagen als auch den gewerblich Tätigen vor Ort, da der Konkurrenzkampf, sich gegenüber Werbe - anlagen abzuheben, die vornehmlich auf Brandwänden platziert werden, begrenzt wird. Eine klare Unterscheidung von Bereichen, in denen geworben wird, und freizuhaltenden Bereichen ist somit möglich. Die Begrenzungen in der Zulässigkeit erfolgen in mehreren Kategorien. Die räumliche Begrenzung äußert sich in A nbringungsorten (,,Werbezonen"), die im beson-deren Aufmerksamkeitsbereich liegen und somit für Anlagen der Außenwerbung besonders gut geeignet sind. Im Regelfall handelt es sich um den Bereich oberhalb des Fenstersturzes des Erdgeschosses. Die seitliche B egrenzung des Raumes zu Gebäudeaußenkanten etc. bewirkt eine Rahmung der Werbeanlage durch das Gebäude. Abstände benachbarter Werbeanlagen können somit weitestgehend gewährleistet werden. Des Weiteren bestehen Größenbeschränkungen von Werbeanlagen, deren Verhältnismä- ßigkeit sich in der Breite am „Goldenen Schnitt" als allgemein anerkannter Idealproportion orientiert. Die maximale Breite von 6,25 m orientiert sich am Fassadenraster von ca. 10,00 m und soll dazu führen, dass bei Gebäuden mit längerer Fas sadenabwicklung der mögliche Flächenanteil auf mehrere einzelne Schilder und/oder Anlagen im Sinne des Goldenen Schnitts verteilt wird. Im Bereich des Schutzraumes Eigelstein ist die Gesamtbreite der horizontalen Werbeanlagen insgesamt jedoch auf 38,2 % der jeweiligen Fassadenbreite beschränkt, um die Wirkung der teils denkmalgeschützten Fassaden zu erhalten. In der Höhe erfolgt die Begrenzung an den sich konstruktiv ergebenden Abmessungen von Gebäudeteilen, wie z.B. Brüstungen, abzüglich eines rahmenden A bstandes. Die Rahmung der Werbeanlage durch die Fassade ist ausdrücklich erwünscht , ebenso wie die Ausführung als Einzelbuchstabenwerbeanlagen, die die dahinter liegende Fassade nicht verdecken. Der allgemeine Duktus der Bestimmungen soll die Wahrnehmbarkeit der Fassade gewähr - leisten und Werbeanlagen zusammenfassen, anstatt diese beliebig in ihrem Anbringungsort, ihrem Größenverhältnis und ihrer Ausgestaltung wirken zu lassen. Die Verpflichtung zum Rückbau innerhalb einer angemessenen Zeitspanne nach Aufgabe des betreffenden Gewerbes soll die Wirkung von Verwahrlosung vermeiden, die durch obsolete und somit nicht mehr unterhaltene Werbeanlagen ausgelöst wird. Die Beseitigung der Kabelzuführungen und Unterkonstruktionen soll gewährleisten, dass die Neuanbringung von Werbeanlagen sich an der Einfügung an das städtebauliche Umfeld, der Architektur des betreffenden Gebäudes und der Bestimmungen dieser Satzung orientiert und nicht am Werbesatzung Eigelstein Seite 14 von 16 Vorhandensein eines Kabels oder einer Halterung, die mit dem Werbeauftritt inhaltlich jedoch nicht harmoniert. Werbeanlagen in Freiflächen betreffen im Satzungsbereich Anlagen auf städtischen Flächen, die im Rahmen eines Werbenutzungsvertrags einer werblic hen Nutzung zugeführt werden können. Somit erstreckt sich das Erfordernis der Abstimmung auch auf Anlagen auf städtischen Flächen. Die Abstandsregelungen sorgen dafür, dass die Anzahl von Werbeanlagen auf der Platzfläche begrenzt wird und die Anlagen sich in ausreichendem Abstand voneinander verteilen. Eine Staffelung der Dichte von Werbeanlagen, die mit zunehmender Gebäudehöhe reduziert wird, berücksichtigt die Belange der Gewerbeeinheiten, welche sich in den Erdgeschossen konzentrieren und ermöglicht gleichfalls die Kennzeichnung von weiteren Gewerbenutzungen oberhalb der Erdgeschosse. Diese Abstufung der Zulässigkeit von Werbeanlagen erfolgt unter Abwägung der berechtigten Interessen, einerseits für die gewerbliche Nutzung zu werben, andererseits einer Ordnung des Ortsbildes mit Fokus auf die städtebauliche Gebäudestruktur selbst. Zugunsten der Fernwirkung der Torburg ist eine Begrenzung auf die Unterkante der Brüstungshöhe im 1. Obergeschoss angemessen. Werbeanlagen in der Form von Signets weisen durch die erhöhte Raumwirkung innerhalb des kleinteiligen Stadtraumes des Eigelsteins eine stärker prägende Präsenz auf, als es beispielsweise bei Alleen und Boulevards der Fall ist. Daher sind Signets an Gebäuden innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches dieser Satzung nicht zulässig. Gleiches gilt für Ausstecktransparente, die mit ihrer den Raum gliedernden Wirkung den Raumfluss des sensiblen Schutzraumes stören. Aus den genannten Gründen ist auch die Höhe von Werbeanlagen gegenüber anderen Stadträumen stärker eingeschränkt. Das Bekleben oder Bemalen von Schaufensterflächen und Fensterflächen, aber auch Vordächern zu Werbezwecken ist aufgrund der ausgeprägten Wirkung auf die Fassadengestaltung ebenfalls nicht zulässig. Die Gewährleistung einer attraktiven Gestal tung und einer hohen Aufenthaltsqualität des kleinräumlichen Platzes fordert insoweit besondere gestalterische Anforderungen, welche sicherstellen, dass bei der Errichtung, Anbringung und Änderung von Werbeanlagen die ortstypischen Gegebenheiten in angemessenem Maße berücksichtigt werden. Im Einzelfall können Abweichungen von einzelnen Bestimmungen dieser Satzung zugelassen werden, die sich aus der Gliederung der Fassade ergeben, sich ihr unterordnen und geringfügig sind. Eine Abweichung ist auch dann mögl ich, sofern die Anwendung der Bestimmungen im Einzelfall z.B. aufgrund einer atypischen Situation zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führt. Eine Abweichung ist in den Fällen von Satz 1 und 2 nur zulässig, wenn diese nicht gegen den Sinn der Satzu ng verstößt, insbesondere nicht die städtebauliche Wirkung in den Stadtraum, die von den Gebäuden, Plätzen und Freiflächen bestimmt ist, die deutliche Dominanz der Architekturelemente vor der Werbung, die Integration und Abstimmung der Werbeanlagen auf die Fassadengliederung, die klare Ablesbarkeit des Straßenverlaufs und des Stadtraumes und unbeeinträchtigte Blickbeziehungen auf städtebaulich markante Bauwerke sowie auf Plätze und Parkflächen. Die Ordnung von Werbeanlagen, die zur Aufwertung des Ortes beit rägt, stellt sich somit als baugestalterische Absicht nach § 89 Absatz 1 Nummer 1 und 2 BauO NRW dar. Werbesatzung Eigelstein Seite 15 von 16 Bestandteil der Satzung Anlage Geltungsbereich der Werbesatzung B2 der Kölner Ringstraßen Eigelstein Werbesatzung Eigelstein Seite 16 von 16 Bekanntmachung Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Es wird auf die Rechtsfolgen nach § 7 Absatz 6 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen hingewiesen. § 7 Absatz 6 Satz 1 der Gemeindeordnung lautet: ,,Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes kann gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, (1) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, (2) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, (3) der Gemeindedirektor hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder (4) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.“ -ABl. StK …, S. …. – Köln, den gez.: Die Oberbürgermeisterin
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    Seite 1 von 2 WERBUNG max. 0,60 m max. 38,2 % der Fläche bzw. max. 6,25 m WERBUNG WERBUNG WERBUNG WERBUNG max. 0,80 m E Auszug aus der Satzung B2 Eigelstein zur Illustration für die praktische Anwendung Stand 03.03.2021 II BESTIMMUNGEN FÜR WERBEANLAGEN § 8 Parallel zur Fassade angebrachte Werbeanlagen Bestandteil der Beschlussvorlage Anlage 3 (1) (2) Fassadenparallele Werbeanlagen sind in senkrecht oder waa- gerecht angeordneter Form auf der Fassade anzubringen. Die Anordnung von Werbeanlagen oder Schriftzügen, die nicht rechtwinklig zur Fassade angeordnet sind, ist nicht zulässig. Fassadenparallele Werbeanlagen sind nur an straßenseitigen Fassaden und nur innerhalb der hierfür vorgesehenen Werbe- zone zulässig: 1. 2. 3. 4. Die Oberkante dieser Werbezone befindet sich auf Höhe der Fensterunterkante des 1. Obergeschosses (Brüstungslinie). Ist eine Kragplatte vorhanden, ist die Werbeanlage oberhalb dieser Kragplatte bis zur Fensterunterkante des 1. Oberge- schosses zulässig. Die Unterkante dieser Werbezone darf eine Mindesthöhe von 3,50 m über Gehweghinterkante nicht unterschreiten. Die Werbezone muss mindestens einen Abstand von 1,00 m zu Gebäudeaußenecken, Fassadenknicken, Grundstücksgrenzen (bei aneinander gebauten Gebäuden) und benachbarten Wer- beanlagen einhalten. Eine über mehrere Gebäude übergreifen- de Werbung ist unzulässig. Innerhalb der Werbezone eines Gebäudes sind Werbeanla- gen in einheitlicher Größe und Positionierung auszuführen. (3) (4) Die Gesamtbreite der horizontalen Werbeanlagen insgesamt darf 38,2 % der jeweiligen Fassadenbreite nicht überschreiten. Dabei ist die höchstzulässige Breite einer einzelnen horizonta- len Werbeanlage auf maximal 6,25 m (übliches Achsenmaß) begrenzt. Als Breite gilt hierbei der Abstand zwischen den beiden am weitesten entfernt liegenden Außenkanten der Elemente, die zu einer horizontalen Werbeanlage gehören. Flächige Werbeanlagen dürfen eine Höhe von 0,60 m nicht überschreiten. Werbeschriften und Symbole in der Form von baukörperlich getrennten Einzelbuchstaben, zusammenhän- genden Schriftzügen in Schreibschrift sowie Firmen- und Wer- belogos dürfen eine Gesamthöhe von 0,80 m nicht über- schreiten. UK = min. 3,50 m OK = UK Brüstung 1.OG WERBUNG min. 1,00 m Seite 2 von 2 min. 0,05 m max. 0,25 m § 12 Werbeanlagen im öffentlichen Verkehrsraum (1) Auf den öffentlich gewidmeten, innerhalb des räumlichen Gel- tungsbereiches dieser Satzung liegenden Flächen sind nicht zulässig: 1. Hinterleuchtete Werbesäulen 2. Fremdwerbung an Litfaßsäulen mit Wechselanschlag 3. Werbetafeln als hinterleuchtete Großformatanlagen 4. Werbetafeln als hinterleuchtete Stadtinformationsanlagen 5. Werbeuhren (5) (6) Werbeschriften und Symbole im Sinne des Absatzes 4 Satz 2 sind einzeln oder mit einer an die Fassadenfarbe angepassten Befestigungsschiene an der Fassade an- zubringen. Die Profil- breite darf maximal 0,05 m betragen. Werbeanlagen sind in der Tiefe mit einem Maß von mindestens 0,05 m bis maximal 0,25 m zulässig. Die Tiefe bemisst sich von der Hauptaußenwand des Gebäudes bis zu der Vorderkante der Werbeanlage. Ausstecktransparente an Gebäuden sind innerhalb des räumli- chen Geltungsbereichs dieser Satzung nicht zulässig. § 11 Werbeanlagen an Schaufenstern und Vordächern (1) (2) (3) Schaufenster, sonstige Fenster und Glastüren dürfen nicht beklebt, versiegelt, ver deckt bzw. bemalt und zu- oder überge- deckt werden. Werbung als Beklebung oder Druck auf der Oberfläche des Vordaches ist nicht zulässig. Rollgitter von Schaufenstern und Ladeneingängen müssen so beschaffen sein, dass die Durchsicht auf die Auslagen und Eingänge der Gewerbeeinheiten über die gesamte Fassaden- fläche zu mindestens 80% gewährleistet ist. Flächig geschlos- sene Rollgitter oder Jalousien vor Schaufenstern und Lade- neingängen sind unzulässig. § 9 Ausstecktransparente an Gebäuden Signets an Gebäuden sind innerhalb des räumlichen Geltungs- bereichs dieser Satzung nicht zulässig. § 10 Signets an Gebäuden
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    Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/61/1 611/2 Gerd Sa Vorlagen-Nummer 1288/2022 Freigabedatum 03.08.2022 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Satzung über Anbringungsort, Abmessung und Ausgestaltung von Werbeanlagen, über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen für einen Teil der Ortslage in Köln – Altstadt /Nord bezüglich der Kölner Ringstraßen mit ihren Plätzen und Seitenstraßen hier: Eigelstein Arbeitstitel: Werbesatzung B.2 der Kölner Ringstraßen - Eigelstein Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: 1. Der Rat beschließt die Satzung über Anbringungsort, Abmessung und Ausgestaltung von Werbeanlagen, über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen für einen Teil der Ortslage in Köln – Altstadt /Nord bezüglich des Eigelstein als Teil der Kölner Ringstraßen mit ihren Plät- zen und Seitenstraßen, auf Grundlage der §§ 7 und 41 Absatz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1353), in Verbindung mit § 89 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie § 86 Absatz 1 Nummer 22 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) - Landesbauordnung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. September 2021 (GV. NRW, S. 1086) als Satzung. 2. Der Rat beauftragt die Verwaltung, die weiteren Teilabschnitte mit der Typologie 2b – Stadt- platz mit Denkmal als Teilsatzungen der Kölner Ringstraßen zu erarbeiten. Wirtschaftsausschuss 18.08.2022 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 25.08.2022 Stadtentwicklungsausschuss 01.09.2022 Rat 08.09.2022 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung Die Stadt Köln hatte in 1995 eine Werbesatzung für den Bereich der Ringstraßen insgesamt aufge- stellt. Diese wurde beklagt und vom Verwaltungsgericht Köln mit Urteil vom 03.08.2010 - 2 K 4112/09 - und vom 27.11.2012 – 2 K 4268/11 inzident für unwirksam erklärt. Der Sachverhalt bedarf daher der Neuregelung. Die Kammer ist der Ansicht, dass mit dem Geltungsbereich über unterschiedliche Typologien der Ringstraße hinweg sowie eine - nach der alten Bauordnung NRW (in der Fassung der Bekanntma- chung vom 01.03.2000) erforderliche - Differenzierung zwischen dem Erhaltungsgedanken eines his- torischen Straßenzugs und einer baugestalterischen Absicht nicht stattgefunden hat und unterschie- den wurde. Die Verwaltung hat in Folge das ursprüngliche Konzept weiter entwickelt. Auf dieser Grundlage sollen die gewünschten städtebaulichen, gestalterischen Ziele weiter verfolgt werden. Vorgelegt wird hier die Satzung für den Bereich Eigelstein. Ziel ist es, einen geordneten Zustand der öffentlich wirksamen Werbeanlagen und deren Prägung bzw. Auswirkung auf den öffentlichen Stadt- raum zu organisieren. Dabei sollen die Werbemöglichkeiten der Privaten mit dem öffentlichen Inte- resse für ein positives klar strukturiertes Stadtbild in Einklang gebracht werden. Durch den Werbenut- zungsvertrag der Stadtwerke Köln ist die Art und der Umfang von Werbung im öffentlichen Stadtraum bereits reglementiert, so dass dieser auch in den Satzungen berücksichtig wird. Mit den Satzungen wird neben dem öffentlichen Eigentum auch das Recht auf Werbung auch in privatem Eigentum ge- regelt. Der städtebauliche Masterplan hat die Kölner Ringstraßen als besonderen Interventionsraum heraus- gearbeitet. Grundlage für die Überarbeitung der Satzung ist die Systematik und planerischen Aussa- gen der Leitlinien Kölner Ringstraßen aus dem Jahr 2012 als Ergebnis der interdisziplinären Pla- nungswerkstatt des städtebaulichen Masterplans (vgl. Vorlage 5222/2012, Beschluss des Stadtent- wicklungsausschusses vom 21.06.2012). Die dort analysierten drei charakteristischen Grundtypen der Ringbereiche - bestehend aus den Typen 1 - Boulevard, 2 - Stadtplatz, und 3 - Grünanlage (siehe Anlage 4) - werden auch auf die Satzungen angewendet. Der Typus des Stadtplatzes wird hierbei weiter unterteilt in den Typ 2a und Typ 2b, Stadtplatz ohne und mit Denkmal, da aufgrund eines vor- handenen Denkmals ein erhöhter Schutzbedarf vorliegt. Der Eigelstein unterliegt der Typologie 2b - Stadtplatz mit Denkmal. Anhand von vier grundlegenden Mustersatzungen soll das Grundgerüst ent- wickelt und die Ergebnisse auf die weiteren Abschnitte der Ringstraßenbereiche ortsspezifisch weiter angewandt werden. Der aus den Gerichtsurteilen beanstandete Ortsbezug wird in den Teilsatzungen dargestellt und auf seine Identitäten ausformuliert. Zur Erläuterung werden die Geltungsbereiche der geplanten Einzelsatzungen in der Anlage II. dargestellt. So sind die angewendeten Teilbereiche klar differenziert. Die Regulierungen sind in der Satzung für den Ort bemessen und formuliert. 3 Anlagen Anlage 1 Befangenheitsplan B2 Eigelstein Anlage 2 Werbesatzung B2 der Kölner Ringstraßen - Eigelstein Anlage 3 Illustration der Satzung Zum weiteren Verständnis der Satzung sind folgende informellen Anlagen beigefügt: Anlage 4 Übersichtsplan der Typologien Anlage 5 Fotodokumentation vom 20.01.2021 Hinweis: Anlage 3 dient zur Veranschaulichung der Inhalte der Satzung.
  • Anlage 4 Uebersichtsplan B2

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    Übersichtsplan Informationsmaterial Anlage 4 Werbesatzung B2 der Kölner Ringstraßen - Eigelstein B1 A B2 C D E F E G H I J K L M L N M 1:15.000 0 125 250 500 ° 750 Meter

Beratungsverlauf

  1. 25.08.2022

    Bezirksvertretung 1 (Innenstadt)

    TOP 3.9, Anhörung (BV). Ergebnis: ungeändert beschlossen
  2. 01.09.2022

    Stadtentwicklungsausschuss

    TOP 15.2, Vorberatung (Fachausschuss). Ergebnis: ungeändert beschlossen
  3. 22.09.2022

    Wirtschaftsausschuss

    TOP 16.3, Vorberatung (Fachausschuss). Ergebnis: ungeändert empfohlen
  4. 10.11.2022 zuletzt

    Rat

    TOP 6.1.3, Entscheidung. Ergebnis: ungeändert beschlossen

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