1288/2022
Satzung über Anbringungsort, Abmessung und Ausgestaltung von Werbeanlagen, über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen für einen Teil der Ortslage in Köln – Altstadt /Nord bezüglich der Kölner Ringstraßen mit ihren Plätzen und Seitenstraßen
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Beschlussvorlage Rat
5345 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/61/1 611/2 Gerd Sa Vorlagen-Nummer 1288/2022 Freigabedatum 03.08.2022 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Satzung über Anbringungsort, Abmessung und Ausgestaltung von Werbeanlagen, über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen für einen Teil der Ortslage in Köln – Altstadt /Nord bezüglich der Kölner Ringstraßen mit ihren Plätzen und Seitenstraßen hier: Eigelstein Arbeitstitel: Werbesatzung B.2 der Kölner Ringstraßen - Eigelstein Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: 1. Der Rat beschließt die Satzung über Anbringungsort, Abmessung und Ausgestaltung von Werbeanlagen, über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen für einen Teil der Ortslage in Köln – Altstadt /Nord bezüglich des Eigelstein als Teil der Kölner Ringstraßen mit ihren Plät- zen und Seitenstraßen, auf Grundlage der §§ 7 und 41 Absatz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1353), in Verbindung mit § 89 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie § 86 Absatz 1 Nummer 22 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) - Landesbauordnung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. September 2021 (GV. NRW, S. 1086) als Satzung. 2. Der Rat beauftragt die Verwaltung, die weiteren Teilabschnitte mit der Typologie 2b – Stadt- platz mit Denkmal als Teilsatzungen der Kölner Ringstraßen zu erarbeiten. Wirtschaftsausschuss 18.08.2022 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 25.08.2022 Stadtentwicklungsausschuss 01.09.2022 Rat 08.09.2022 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung Die Stadt Köln hatte in 1995 eine Werbesatzung für den Bereich der Ringstraßen insgesamt aufge- stellt. Diese wurde beklagt und vom Verwaltungsgericht Köln mit Urteil vom 03.08.2010 - 2 K 4112/09 - und vom 27.11.2012 – 2 K 4268/11 inzident für unwirksam erklärt. Der Sachverhalt bedarf daher der Neuregelung. Die Kammer ist der Ansicht, dass mit dem Geltungsbereich über unterschiedliche Typologien der Ringstraße hinweg sowie eine - nach der alten Bauordnung NRW (in der Fassung der Bekanntma- chung vom 01.03.2000) erforderliche - Differenzierung zwischen dem Erhaltungsgedanken eines his- torischen Straßenzugs und einer baugestalterischen Absicht nicht stattgefunden hat und unterschie- den wurde. Die Verwaltung hat in Folge das ursprüngliche Konzept weiter entwickelt. Auf dieser Grundlage sollen die gewünschten städtebaulichen, gestalterischen Ziele weiter verfolgt werden. Vorgelegt wird hier die Satzung für den Bereich Eigelstein. Ziel ist es, einen geordneten Zustand der öffentlich wirksamen Werbeanlagen und deren Prägung bzw. Auswirkung auf den öffentlichen Stadt- raum zu organisieren. Dabei sollen die Werbemöglichkeiten der Privaten mit dem öffentlichen Inte- resse für ein positives klar strukturiertes Stadtbild in Einklang gebracht werden. Durch den Werbenut- zungsvertrag der Stadtwerke Köln ist die Art und der Umfang von Werbung im öffentlichen Stadtraum bereits reglementiert, so dass dieser auch in den Satzungen berücksichtig wird. Mit den Satzungen wird neben dem öffentlichen Eigentum auch das Recht auf Werbung auch in privatem Eigentum ge- regelt. Der städtebauliche Masterplan hat die Kölner Ringstraßen als besonderen Interventionsraum heraus- gearbeitet. Grundlage für die Überarbeitung der Satzung ist die Systematik und planerischen Aussa- gen der Leitlinien Kölner Ringstraßen aus dem Jahr 2012 als Ergebnis der interdisziplinären Pla- nungswerkstatt des städtebaulichen Masterplans (vgl. Vorlage 5222/2012, Beschluss des Stadtent- wicklungsausschusses vom 21.06.2012). Die dort analysierten drei charakteristischen Grundtypen der Ringbereiche - bestehend aus den Typen 1 - Boulevard, 2 - Stadtplatz, und 3 - Grünanlage (siehe Anlage 4) - werden auch auf die Satzungen angewendet. Der Typus des Stadtplatzes wird hierbei weiter unterteilt in den Typ 2a und Typ 2b, Stadtplatz ohne und mit Denkmal, da aufgrund eines vor- handenen Denkmals ein erhöhter Schutzbedarf vorliegt. Der Eigelstein unterliegt der Typologie 2b - Stadtplatz mit Denkmal. Anhand von vier grundlegenden Mustersatzungen soll das Grundgerüst ent- wickelt und die Ergebnisse auf die weiteren Abschnitte der Ringstraßenbereiche ortsspezifisch weiter angewandt werden. Der aus den Gerichtsurteilen beanstandete Ortsbezug wird in den Teilsatzungen dargestellt und auf seine Identitäten ausformuliert. Zur Erläuterung werden die Geltungsbereiche der geplanten Einzelsatzungen in der Anlage II. dargestellt. So sind die angewendeten Teilbereiche klar differenziert. Die Regulierungen sind in der Satzung für den Ort bemessen und formuliert. 3 Anlagen Anlage 1 Befangenheitsplan B2 Eigelstein Anlage 2 Werbesatzung B2 der Kölner Ringstraßen - Eigelstein Anlage 3 Illustration der Satzung Zum weiteren Verständnis der Satzung sind folgende informellen Anlagen beigefügt: Anlage 4 Übersichtsplan der Typologien Anlage 5 Fotodokumentation vom 20.01.2021 Hinweis: Anlage 3 dient zur Veranschaulichung der Inhalte der Satzung.
Anlage 5 Fotodokumentation B2
397 Zeichen
Fotodokumentation 20.Januar 2021 Bestandsaufnahme Anlage 5 Seite 1 von 7 Fotodokumentation 20.Januar 2021 Bestandsaufnahme Seite 2 von 7 Fotodokumentation 20.Januar 2021 Bestandsaufnahme Seite 3 von 7 Fotodokumentation 20.Januar 2021 Bestandsaufnahme Seite 4 von 7 Fotodokumentation 20.Januar 2021 Bestandsaufnahme Seite 5 von 7 Fotodokumentation 20.Januar 2021 Bestandsaufnahme Seite 6 von 7
Anlage 3 Illustration B2
4046 Zeichen
Seite 1 von 2
WERBUNG max.
0,60 m
max. 38,2 % der Fläche
bzw. max. 6,25 m
WERBUNG
WERBUNG
WERBUNG
WERBUNG
max.
0,80 m
E
Auszug aus der Satzung B2 Eigelstein
zur Illustration für die praktische Anwendung
Stand 03.03.2021
II BESTIMMUNGEN FÜR WERBEANLAGEN
§ 8 Parallel zur Fassade angebrachte Werbeanlagen
Bestandteil der Beschlussvorlage
Anlage 3
(1)
(2)
Fassadenparallele Werbeanlagen sind in senkrecht oder waa-
gerecht angeordneter Form auf der Fassade anzubringen. Die
Anordnung von Werbeanlagen oder Schriftzügen, die nicht
rechtwinklig zur Fassade angeordnet sind, ist nicht zulässig.
Fassadenparallele Werbeanlagen sind nur an straßenseitigen
Fassaden und nur innerhalb der hierfür vorgesehenen Werbe-
zone zulässig:
1.
2.
3.
4.
Die Oberkante dieser Werbezone befindet sich auf Höhe der
Fensterunterkante des 1. Obergeschosses (Brüstungslinie).
Ist eine Kragplatte vorhanden, ist die Werbeanlage oberhalb
dieser Kragplatte bis zur Fensterunterkante des 1. Oberge-
schosses zulässig.
Die Unterkante dieser Werbezone darf eine Mindesthöhe von
3,50 m über Gehweghinterkante nicht unterschreiten.
Die Werbezone muss mindestens einen Abstand von 1,00 m zu
Gebäudeaußenecken, Fassadenknicken, Grundstücksgrenzen
(bei aneinander gebauten Gebäuden) und benachbarten Wer-
beanlagen einhalten. Eine über mehrere Gebäude übergreifen-
de Werbung ist unzulässig.
Innerhalb der Werbezone eines Gebäudes sind Werbeanla-
gen in einheitlicher Größe und Positionierung auszuführen.
(3)
(4)
Die Gesamtbreite der horizontalen Werbeanlagen insgesamt
darf 38,2 % der jeweiligen Fassadenbreite nicht überschreiten.
Dabei ist die höchstzulässige Breite einer einzelnen horizonta-
len Werbeanlage auf maximal 6,25 m (übliches Achsenmaß)
begrenzt. Als Breite gilt hierbei der Abstand zwischen den
beiden am weitesten entfernt liegenden Außenkanten der
Elemente, die zu einer horizontalen Werbeanlage gehören.
Flächige Werbeanlagen dürfen eine Höhe von 0,60 m nicht
überschreiten. Werbeschriften und Symbole in der Form von
baukörperlich getrennten Einzelbuchstaben, zusammenhän-
genden Schriftzügen in Schreibschrift sowie Firmen- und Wer-
belogos dürfen eine Gesamthöhe von 0,80 m nicht über-
schreiten.
UK = min. 3,50 m
OK = UK Brüstung 1.OG
WERBUNG
min. 1,00 m
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min. 0,05 m
max. 0,25 m
§ 12 Werbeanlagen im öffentlichen Verkehrsraum
(1) Auf den öffentlich gewidmeten, innerhalb des räumlichen Gel-
tungsbereiches dieser Satzung liegenden Flächen sind nicht
zulässig:
1. Hinterleuchtete Werbesäulen
2. Fremdwerbung an Litfaßsäulen mit Wechselanschlag
3. Werbetafeln als hinterleuchtete Großformatanlagen
4. Werbetafeln als hinterleuchtete Stadtinformationsanlagen
5. Werbeuhren
(5)
(6)
Werbeschriften und Symbole im Sinne des Absatzes 4 Satz 2
sind einzeln oder mit einer an die Fassadenfarbe angepassten
Befestigungsschiene an der Fassade an- zubringen. Die Profil-
breite darf maximal 0,05 m betragen.
Werbeanlagen sind in der Tiefe mit einem Maß von mindestens
0,05 m bis maximal 0,25 m zulässig. Die Tiefe bemisst sich von
der Hauptaußenwand des Gebäudes bis zu der Vorderkante
der Werbeanlage.
Ausstecktransparente an Gebäuden sind innerhalb des räumli-
chen Geltungsbereichs dieser Satzung nicht zulässig.
§ 11 Werbeanlagen an Schaufenstern und Vordächern
(1)
(2)
(3)
Schaufenster, sonstige Fenster und Glastüren dürfen nicht
beklebt, versiegelt, ver deckt bzw. bemalt und zu- oder überge-
deckt werden.
Werbung als Beklebung oder Druck auf der Oberfläche des
Vordaches ist nicht zulässig.
Rollgitter von Schaufenstern und Ladeneingängen müssen so
beschaffen sein, dass die Durchsicht auf die Auslagen und
Eingänge der Gewerbeeinheiten über die gesamte Fassaden-
fläche zu mindestens 80% gewährleistet ist. Flächig geschlos-
sene Rollgitter oder Jalousien vor Schaufenstern und Lade-
neingängen sind unzulässig.
§ 9 Ausstecktransparente an Gebäuden
Signets an Gebäuden sind innerhalb des räumlichen Geltungs-
bereichs dieser Satzung nicht zulässig.
§ 10 Signets an Gebäuden
Anlage 2 Satzungstext B2
47933 Zeichen
Version vom 12.04.2022 gedruckt am: 13.04.2022 Bestandteil der Beschlussvorlage
Anlage 2
SATZUNG DER STADT KÖLN
über Anbringungsort, Abmessungen und Ausgestaltung von Werbeanlagen
für einen Teil der Ortslage in der Kölner Neustadt im Bereich
Eigelstein
vom Ebertplatz im Norden bis zum Eigelstein im Süden
Arbeitstitel: Werbesatzung B2 der Kölner Ringstraßen - Eigelstein
vom 13.04.2022
Inhalt
TEIL A - Satzungstext ............................................................................................................. 1
PRÄAMBEL .................................................................................................................................... 1
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ............................................................................................ 2
§ 1 Räumlicher Geltungsbereich ....................................................................................... 2
§ 2 Sachlicher Geltungsbereich ........................................................................................ 2
§ 3 Begriffsbestimmungen...................................................................................................... 2
§ 4 Genehmigungsvorbehalt .................................................................................................. 4
§ 5 Allgemeine Anforderungen an Werbeanlagen .................................................................... 4
§ 6 Anforderungen an Werbeanlagen an Gebäuden ......................................................... 5
§ 7 Beleuchtung von Werbeanlagen ...................................................................................... 5
II. BESTIMMUNGEN FÜR WERBEANLAGEN ............................................................................. 6
§ 8 Parallel zur Fassade angebrachte Werbeanlagen ............................................................ 6
§ 9 Ausstecktransparente an Gebäuden ........................................................................... 7
§ 10 Signets an Gebäuden ....................................................................................................7
§ 11 Werbeanlagen an Schaufenstern und Vordächern .......................................................... 7
§ 12 Werbeanlagen im öffentlichen Verkehrsraum ............................................................... 7
III. SCHLUSSBESTIMMUNGEN ................................................................................................... 8
§ 13 Abweichungen .................................................................................................................. 8
§ 14 Ordnungswidrigkeiten ..................................................................................................... 8
§ 15 Inkrafttreten ...................................................................................................................... 8
TEIL B - BEGRÜNDUNG UND ANLAGEN .................................................................................... 9
I. BEGRÜNDUNG ........................................................................................................................ 9
1. Bedeutung des Platzes um den Eigelstein.................................................................. 9
1.1 Geschichte des Eigelsteins .......................................................................................... 9
1.2 Lage im Stadtraum ........................................................................................................ 9
2. Heutige Situation des Eigelstein ........................................................................................ 9
2.1 Bebauung/Architektur/Städtebauliches Erscheinungsbild ....................................... 9
2.2 Nutzung Erd- und Obergeschosse der Platzrandbebauung ..................................... 10
2.3 Nutzung des Platzes .................................................................................................... 10
3. Planungsrecht und -Konzepte .......................................................................................... 10
3.1 Bauliche Art der Nutzung für die flankierende Bebauung ........................................ 10
3.2 Planungswerkstatt/Interventionsraum ....................................................................... 10
3.3 Gestaltungshandbuch zur Gestaltung der öffentlichen Flächen .............................. 11
3.4 Auswirkungen des Zwischennutzungskonzept Ebertplatz auf den Eigelstein ........ 11
4. Werbeanlagen ...................................................................................................................... 11
5. Planungsziel der Werbesatzung Eigelstein ....................................................................... 12
II. ANLAGE - Geltungsbereich Übersichtsplan ........................................................................ 15
III. ANLAGE - Bekanntmachung ................................................................................................. 16
Werbesatzung Eigelstein
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TEIL A - Satzungstext
Auf Grundlage der §§ 7 und 41 Absatz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein -Westfalen
(GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 01. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1353), in Verbindung mit § 89 Absatz
1 Nummer 1 und 2 sowi e § 86 Absatz 1 Nummer 20 der Bauordnung für das Land Nordrhein-
Westfalen (BauO NRW) - Landesbauordnung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.
September 2021 (GV. NRW, S. 1086), hat der Rat der Stadt Köln in seiner Sitzung am 08.09. 2022
die folgende Satzung beschlossen:
PRÄAMBEL
Die Ringe lassen sich in drei stadträumliche Typologien gliedern – der Boulevard (Typ 1), der
Stadtplatz (Typ 2) und die Grünanlage (Typ 3). Der Typus des Stadtplatzes wird hierbei weiter
unterteilt in den Typ 2a und Typ 2b, Stadtplatz ohne und mit Denkmal, da aufgrund eines
vorhandenen Denkmals ein erhöhter Schutzbedarf vorliegt.
Der Eigelstein ist mit seiner denkmalgeschützten Torburg der Typologie Stadtplatz zuzuordnen, hier
Typ 2b – Stadtplatz mit Denkmal.
Ziel der S atzung ist die Steigerung der Attraktivität sowie der Aufenthaltsqualität des Stadtraums
Eigelstein und eine Beruhigung sowie gestalterische Ordnung des Ortes durch di e Pflege und
Aufwertung des Er scheinungsbildes. Dieses Erscheinungsbild ist durch die sechs- bis sieben -
geschossige, den Platz rahmende Architektur des Wiederaufbaus und den großstädtischen Maßstab
des Platzes geprägt.
Die Maßnahmen der Aufwertungen des öffentlichen Raumes sollen auf der gesamten Platzfläche um
die Torburg herum, sowie in Teilen der davon abgehenden Straßenräume durch die Abstimmung von
Werbeanlagen an die baulichen Gegebenheiten die den Ort prägende Architektur unterstreichen.
Werbeanlagen werden mit dem Ziel errichtet und angebracht , in den öffentlichen Raum zu wirken.
Somit sollen auch sie den übergeordneten Zielset zungen zur Stadtgestaltung folgen und sich in
Anzahl, Größe, Erscheinungsform sowie hinsichtlich ihres Anbringungsortes in das Stadtbild
einfügen. Dabei sind sie an die jeweilige Gebäudefassade mit ihren Gliederungselementen innerhalb
des architektonischen Gesamtgefüges anzupassen.
Ein weiteres Ziel dieser Satzung ist der Werterhalt des Standortes für Handel und Dienstleistungen.
Die einheitlichen Grundsätze der Gestaltung verhindern einen Überbietungswettbewer b um die
Aufmerksamkeit für Werbeanlagen und stellen durch einheitliche Rahmenbedingungen eine
Wettbewerbsgleichheit her.
Diese Satzung regelt die Zulässigkeit von Werbeanlagen sowie die gestalterischen Anforderungen,
welche an diese zu stellen sind.
Damit die Werbung der Gewerbebetreibenden im Bereich der Satzung unterstützt wird und sowohl
untereinander, als auch in der Bewertung des Stadtbildes eine ausgewogene Stellung behält, ist die
Regelung nicht als Einschränkung, sondern als eine die Ansprüche an den Stadtraum ordnende
Vorgabe zu bewerten. Die Reglementierungen sollen einseitige Überbewertungen von Ambitionen
vermeiden und die Möglichkeit eröffnen, in einem dem Stadtbild und der Örtlichkeit angemessenen
und ausgeglichenen Umfang Werbung zu ermöglichen.
Werbesatzung Eigelstein
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I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 1
Räumlicher Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieser Satzung gelten für den Bereich des Eigelstein. Das Gebiet wird
durch die folgenden Straßen und Gebäude begrenzt: Eigelstein 110-147, Thürmchenswall
4,6,8-10 und Greesbergstraße 4-6.
Der räumliche Geltungsbereich ist in dem beigefügten Plan in Teil B (siehe II.ANLAGE -
Geltungsbereich Übersichtsplan) dargestellt. Der Plan ist Bestandteil dieser Satzung.
§ 2
Sachlicher Geltungsbereich
(1) Diese Satzung ist anzuwenden
1. bei allen Errichtungen, Aufstellungen, Anbringungen und Änderungen sowie der
Beseitigung von Werbeanlagen i.S.d. § 10 BauO NRW im räumlichen
Geltungsbereich dieser Satzung;
2. bei denkmalwerten Gebäuden, Straßenzügen und Platzräumen auch für
genehmigungsfreie Werbeanlagen;
3. auf serienmäßig hergestellte Firmenwerbungen einschließlich registrierter
Waren- und Firmenzeichen.
(2) Von dieser Satzung unberührt bleiben die Vorschri ften des Denkmalschutzes, die
Regelungen, nach denen Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und
Plätzen einer Erlaubnis bedürfen, sowie Bestimmungen, die die Anbringung von
Werbeanlagen aus Gründen der Verkehrssicherheit auf öffentlichen Straßen, Wegen
und Plät zen regeln. Zu beachten sind ebenfalls die Besti mmungen des
rechtswirksamen Bebauungsplans Nummern 67469.03.001.00 und 67469.03.002.00
der Stadt Köln.
§ 3
Begriffsbestimmungen
(1) Werbeanlagen sind alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung, Anpreisung
oder als Hinweis auf Gewerbe und Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum
sichtbar sind. Hierzu zählen insbesondere Schilder, Beschriftungen, Bemalungen,
Fotoplakate, Lichtwerbungen, Fahnen, Banner, Transparente, Schaukästen sowie für
Zettel- und Bogenanschläge oder Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln und
Flächen.
(2) Werbeanlagen umfassen neben den Elementen der Werbebotschaft auch den
Rahmen, die Unter - bzw. Tragkonstruktion sowie die erforderlichen Leitungs -
zuführungen.
Werbesatzung Eigelstein
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(3) Nachfolgende Begriffe aus der Werbetechnik werden in dieser Satzung verwendet:
1. Ausstecktransparent:
Senkrecht von der Fassade abstehende Werbeanlagen; heute meist in
horizontaler Längsausdehnung.
2. Werbefahnen/Banner:
Textile oder aus Kunststoff hergestellte Träger einer Werbebotschaft.
Werbefahnen verlaufen in der Regel lotrecht und können am oberen und unteren
Rand befestigt sein oder nur am oberen Rand. Banner verlaufen in der Regel
waagerecht.
3. Einzelbuchstaben:
Schriftzug aus einzeln hergestellten Buchstaben, die unmittelbar oder mittels ei -
ner Montageschiene auf der Fassade angebracht werden.
4. Lichtkasten/Kastentransparent:
Kubus, oft aus transluzentem Material. Träger einer Werbeau fschrift oder von
reliefartigen Buchstaben.
5. Signet:
Gegenständliches Sinnbild für einen bestimmten Beruf, ein Gewerbe oder eine
Dienstleistung, für die Aufmerksamkeit geweckt werden soll. Als Werbesymbol
wird aber auch das schriftliche Signet (Monogramm,) das Zunft - oder lnnungs-
zeichen bis hin zum abstrahierenden Logo einer Firma begriffen.
6. Spiegel:
Vorderseite einer Werbeanlage.
7. Zarge:
Seitenteil bzw. Rahmen eines Reliefkörpers.
(4) Nachfolgende Begriffe aus der Architektur werden im Rahmen dieser Satzung ver-
wendet:
1. Gliederung:
Unterteilung einer Fassadenfläche durch Gliederungselemente.
2. Gliederungselemente:
Senkrechte, waagerechte oder bogenförmige vorspringende oder
zurückspringende Bauteile wie Säulen, Lisenen, Pilaster, Sockel, Gesimse, Friese
sowie Rahmen und Skelette.
3. Gliederungseinheiten:
Abschnitte, in die die Fassade gegliedert ist.
4. Feld:
Fassadenfläche zwischen den Gliederungselementen.
5. Gesims:
Grundform der Gesimse sind vorspringende waagerechte Platten oder Stege mit
rechtwinkeligem oder profiliertem Querschnitt.
6. Brüstung:
Ein die Fassade gliederndes, waagerechtes Bauelement zwischen dem Fußboden
eines Geschosses und den Fenstern.
7. Fassadenknick:
Wahrnehmbarer Versatz der Fassade durch Gebäudeecken und Versprünge.
8. Sonnenschutzdächer:
Sonnenschutzdächer im Sinne dieser Satzung sind textile oder aus Kunststoff
hergestellte Dächer über den Schaufenstern zum Schutz vor der
Sonneneinstrahlung. Sie können beweglich - zum Einrollen oder Einfahren (z.B.
Markisen) - oder unbeweglich sein.
9. Kragplatte:
Ein über die Fassade hinausragendes Bauelement, in der Regel Bestandteil einer
Geschossdecke.
Werbesatzung Eigelstein
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10. Gehweghinterkante:
Dies ist die Oberkante des Gehwegs der Verkehrsfläche, die unmittelbar an die
Fassade angrenzt.
(5) Die in dieser Satzung festgelegten maximal zul ässigen Flächengrößen und Abmes -
sungen für Werbeanlagen beziehen sich auf das die Werbeanlagen umschließende
Rechteck.
§ 4
Genehmigungsvorbehalt
(1) Eine Genehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde ist für das Errichten, Aufstellen,
Anbringen oder Ändern von Werbeanlagen an Gebäuden, in Gebäuden - sofern diese
erkennbar störend in den öffentlichen Verkehrsraum hinein wirken - und von
freistehenden Werbeanlagen mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten Werbeanla -
gen erforderlich.
(2) Einer Genehmigung aufgrund dieser Satzung bedarf es nicht für:
1. Werbeanlagen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen, insbesondere für Ausver -
käufe und andere Sonderverkäufe an der Stätte der Leistung, jedoch nur bis zum
Ende der Veranstaltung.
2. Werbeanlagen, die an der Stätte der Leistung zeitlich begrenzt angebracht oder
aufgestellt sind (insgesamt maximal 4 Wochen pro Kalenderjahr), soweit sie nicht
fest mit dem Boden oder einer anderen baulichen Anlage verbunden sind, und
nicht über die Vorderkante der Fassade hinausragen.
3. Werbeanlagen zu öffentlichen Wahlen und Abstimmungen für die Dauer des
Wahlkampfes.
(3) Die für Werbeanlagen an eingetragenen oder vorläufig geschützten Denkmälern er -
forderliche besondere Erlaubnis gemäß § 9 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 2 des
Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande NRW (Denkmal -
schutzgesetz NRW) bleibt unberührt.
§5
Allgemeine Anforderungen an Werbeanlagen
(1) Werbeanlagen sollten standsicher, demontierbar, untereinander kombinationsfähig,
wertbeständig und statisch sein. Sie sind in Ausbildung, Anzahl, Lage, Farbgebung
und Proportion dem architektonischen und städtebaulichen Kontext entsprechend an-
zuordnen und zu gestalten.
(2) Bei der Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung von Werbeanlagen ist auf
die Fassadengestaltung des Gebäudes und auf andere Werbeanlagen Rücksicht zu
nehmen. Werbeanlagen müssen in Material, Form und Gestaltung aufeinander und
auf das Gebäude abgestimmt werden.
(3) Werbeanlagen müssen so gestaltet sein, dass sie ein ruhiges und geordnetes Er -
scheinungsbild bieten. Dieses statische Bild ist nicht durch wechselnde Lichteffekte
oder Farbkompositionen, durch die optisch wahrnehmbare Bewegungen entstehen,
zu konterkarieren. Ausnahmsweise zugelassen sind die sogenannten Werbevitrinen
(SIA), die im Werbenutzungsvertrag in der jeweils geltenden Fassung gestattet wer-
den.
(4) Werbeanlagen dürfen sich gegenseitig nicht verdecken oder überschneiden, eine ver-
setzte oder überlappende Anordnung von Werbeanlagen ist nicht zulässig.
(5) Werbeanlagen sind in einheitlichem Format sowie in einheitlicher Art und Größe an -
zubringen.
Werbesatzung Eigelstein
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(6) Eine Häufung von Werbeanlagen ist ausgeschlossen.
(7) Untersagt sind Projektionen auf Fassaden oder auf Bodenbelägen sowie Beschallung,
die in den Stadtraum wirkt.
(8) Werbeanlagen an Brückenanlagen, Unterführungen, Böschungen, Böschungsstütz -
w
änden, Einfriedigungen, Seiten- oder Brandwänden, Nachbarschafts- oder Rückfas-
s
aden, Erkern, Balkonen, Brüstungen, Geländern, Antennen und Dachaufbauten
(Technikräume , Schornsteinen o.ä.) sind untersagt.
(9) Werbeanlagen, die aufgrund nicht mehr genutzter Betriebsräume funktionslos ge -
w
orden sind, sind einschließlich aller Befestigungsteile und sichtbarer Bestandteile zu
beseitigen. Kabelzuführungen sind innerhalb eines Zeitraums von 4 Wochen nach
Aufgabe des Betriebes bzw. der Nutzung zu entfernen. Die sie tragenden Gebäude
-
t
eile sind in den ursprünglichen Zustand zu versetzen.
(10) Die Vorschriften der §§ 9 und 10 BauO NRW bleiben unberührt.
§ 6
Anforderungen an Werbeanlagen an Gebäuden
(1) Werbeanlagen dürfen nicht auf Fassaden benachbarter Gebäude übergreifen.
(2) Gliederungselemente der Fassaden sowie Fassadenöffnungen dürfen nicht verdeckt,
überdeckt oder überschnitten werden. Die Störung von Architekturelementen ist zu
vermeiden.
(3) An Gebäuden sind sich bewegende Werbeanlagen sowie Werbeanlagen mit
Wechselbildern, Wechsellicht, Blinklicht oder an - und abschwellender Lichtwirkung,
der Betrieb von Monitoren, o.Ä. nicht zulässig.
(4) Der Betrieb von Monitoren, Bildschirmen oder vergleichbaren Projektionen ist
innerhalb von Fensterflächen ab einer Entfernung von 1,00 m im Lichten zur Fassade
erlaubt, diese Art der Werbung darf nicht mehr als 62 % der Fensterfläche ausmachen.
(5) Werbung auf Rollläden, Jalousien oder ähnlichen das Schaufenster verschließenden
Einrichtungen ist nicht zulässig.
(6) Werbeanlagen sollen sich am sogenannten Goldenen Schnitt ausrichten:
a = max Länge der Werbung
b = min. freizuhaltender Fassadenanteil,
(7) Das Lichtraumprofil im Sinne der RASt 06 (Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen
2006) darf nicht eingeschränkt werden.
§ 7
Beleuchtung von Werbeanlagen
(1) Die Ausführung von Werbeanlagen in Form von einzelnen senkrecht untereinander
oder nebeneinander gesetzten Lichtkästen (Kastentransparenten) ist unzulässig.
(2) Beleuchtung ist in die Werbeanlagen zu integrieren. Senkrecht zur Fassade bzw.
senkrecht zur Werbeanlage angeordnete auf die Werbeanlage bzw. die Fassade
aufgesetzte Beleuchtungskörper sind unzulässig.
(3) Die Beleuchtung von Werbeanlagen muss blendfrei sein.
Werbesatzung Eigelstein
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(4) Beleuchtete Werbeanlagen sollen folgende Grundsätze beachten:
1. Die Beleuchtung ist auf eine Leuchtdichte von max. 30 cd/m2 beschränkt.
2. Die sichtbare Lichtfarbe ist auf eine Lichtfarbe von 3000-4000 Kelvin beschränkt.
3. Leuchtkörper oder hinterleuchtete Einzelbuc hstaben, Schriftzüge oder Anlagen
sind zulässig.
4. Die Anstrahlung von Werbeobjekten oder Einzelleuchtpunkte sind nicht zulässig.
5. Anlagen mit flackerndem Licht oder in Teilen beleuchtete Anlagen aufgrund von
Frequenzstörungen bzw. Leuchtmittelausfällen sind unzulässig.
II. BESTIMMUNGEN FÜR WERBEANLAGEN
§ 8
Parallel zur Fassade angebrachte Werbeanlagen
(1) Fassadenparallele Werbeanlagen sind in senkrecht oder waagrecht an -
geordneter Form auf der Fassade anzubringen. Die Anordnung von Werbe-
anlagen oder Schriftzügen, die nicht rechtwinklig zur Fassade angeordnet sind,
ist nicht zulässig.
(2) Fassadenparallele Werbeanlagen sind nur an straßenseitigen Fassaden und nur
innerhalb der hierfür vorgesehenen Werbezone zulässig:
1. Die Oberkante dieser Werbezone befindet sich auf Höhe der Fenster -
unterkante des 1. Obergeschosses (Brüstungslinie). Ist eine Kragplatte
vorhanden, ist die Werbeanlage oberhalb dieser Kragplatte bis zur
Fensterunterkante des 1. Obergeschosses zulässig.
2. Die Unterkante dieser Werbezone darf eine M indesthöhe von 3,50 m über
Gehweghinterkante nicht unterschreiten.
3. Die Werbezone muss mindestens einen Abstand von 1,00 m zu
Gebäudeaußenecken, Fassadenknick en, Grundstücksg renzen (bei an-
einander gebauten Gebäu den) und benachbarten Werbeanlagen einhalten.
Eine über mehrere Gebäude übergreifende Werbung ist unzulässig.
4. Innerhalb der Werbezone eines Gebäudes sind Werbeanlagen in einheitlicher
Größe und Positionierung auszuführen.
(3) Die Gesamtbreite der horizontalen Werbeanlagen insgesamt darf 38,2 % der
jeweiligen Fassadenbreite nicht überschreiten. Dabei ist die höchstzulässige Breite
einer einzelnen horizontalen Werbeanlage auf maximal 6,25 m begrenzt. Als Breite
gilt hierbei der Abstand zwischen den beiden am weit esten entfernt liegenden
Außenkanten der Elemente, die zu einer horizontalen Werbeanlage gehören.
(4) Flächige Werbeanlagen dürfen eine Höhe von 0,60 m nicht überschreiten.
Werbeschriften und Symbole in der Form v on baukörperlich getrennten
Einzelbuchstaben, zusammenhängenden Schriftzügen in Schreibschrift sowie
Firmen- und Werbelogos dürfen eine Gesamthöhe von 0,80 m nicht überschreiten.
(5) Werbeschriften und Symbole im Sinne des Absatzes 4 Satz 2 sind einzeln oder mit
einer an die Fassadenfarbe angepassten Befestigungsschiene an der Fassade an-
zubringen. Die Profilbreite darf maximal 0,05 m betragen.
(6) Werbeanlagen sind in der Tiefe mit einem Maß von mindestens 0,05 m bis maximal
0,25 m zulässig. Die Tiefe bemisst sic h einschließlich von der Hauptaußenwand
des Gebäudes bis zu der Vorderkante der Werbeanlage.
Werbesatzung Eigelstein
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§ 9
Ausstecktransparente an Gebäuden
Ausstecktransparente an Gebäuden sind innerhal b des räumlichen Geltungs -
bereiches dieser Satzung nicht zulässig.
§ 10
Signets an Gebäuden
Signets an Gebäuden sind innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches dieser
Satzung nicht zulässig.
§ 11
Werbeanlagen an Schaufenstern und Vordächern
(1) Schaufenster, sonstige Fenster und Glastüren dürfen nicht beklebt, versiegelt, ver-
deckt bzw. bemalt und zu- oder übergedeckt werden.
(2) Werbung als Beklebung oder Druck auf der Oberfläc he des Vordaches ist nicht
zulässig.
(3) Rollgitter von Schaufenstern und Ladeneingängen müssen so beschaffen sein,
dass die Durchsicht auf die Auslagen und Eingänge der Gewerbeeinheiten über die
gesamte Fassadenfläche zu mindestens 80% gewährleistet ist. Flächig
geschlossene Rollgitter oder Jalousien vor Schaufenstern und Ladeneingängen
sind unzulässig.
§ 12
Werbeanlagen im öffentlichen Verkehrsraum
(1) Auf den öffentlich gewidmeten, innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches
dieser Satzung liegenden Flächen sind nicht zulässig:
1. Hinterleuchtete Werbesäulen
2. Fremdwerbung an Litfaßsäulen mit Wechselanschlag
3. Werbetafeln als hinterleuchtete Großformatanlagen
4. Werbetafeln als hinterleuchtete Stadtinformationsanlagen
5. Werbeuhren
Werbesatzung Eigelstein
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III. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 13
Abweichungen
Abweichungen von einzelnen Bestimmungen dieser Satzung, die sich aus der
Gliederung der Fassade ergeben, sich ihr unterordnen und geringfügig sind, können in
Einzelfällen zugelassen werden. Eine Abweichung ist auch möglich, sofern die
Anwendung der Bestimm ungen im Einzelfall z.B. aufgrund einer atypischen Situation
zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führt. Eine Abweichung ist in den Fällen
von Satz 1 und 2 nur zulässig, wenn diese nicht gegen den Sinn der Satzung verstößt,
insbesondere nicht gegen
1. die städtebauliche Wirkung in den Stadtraum, die von den Gebäuden, Plätzen
und Freiflächen bestimmt ist,
2. die deutliche Dominanz der Architekturelemente vor der Werbung,
3. die Integration und Abstimmung der Werbeanlagen auf die
Fassadengliederung,
4. die klare Ablesbarkeit des Straßenverlaufs und des Stadtraumes und
5. unbeeinträchtigte Blickbeziehungen auf städtebaulich markante Bauwerke
sowie auf Plätze und Parkflächen
§ 14
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig gemäß § 86 Absatz 1 Nummer 20 BauO NRW handelt, wer
1. vorsätzlich oder fahrlässig eine Werbeanlage ohne die nach § 4 Absatz 1
dieser Satzung erforderliche Genehmigung errichtet, aufstellt, anbringt oder
ändert oder
2. funktionslos gewordene Werbeanlagen, die nicht mehr ihrer
Zweckbestimmung dienen, entgegen § 5 Absatz 9 dieser Satzung nicht
beseitigt.
(2) Diese Ordnungswidrigkeiten können gemäß § 86 Absatz 3 BauO NRW mit
einer Geldbuße bis zu 500.000 EUR geahndet werden.
§ 15
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt mit dem Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Die Werbesatzung Kölner Ringstraßen - soweit sie sich auf den in § 1 dieser
Satzung geregelten räumlichen Geltungsbereich bezieht - die der Rat in seiner
Sitzung am 04.05.1995 beschlossen hat und die am 28.05.1995 bekannt gemacht
wurde, tritt mit Inkrafttreten der neuen Satzung außer Kraft.
Werbesatzung Eigelstein
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TEIL B - BEGRÜNDUNG UND ANLAGEN
I. BEGRÜNDUNG
1. Bedeutung des Platzes um den Eigelstein
1.1 Geschichte des Eigelsteins
Mit Abriss des um die mittelalterliche Stadt herum befindlichen inneren Befestigungsrings
plante Stadtbaumeister Josef Stübben auf der nunmehr gewonnenen Freifläche die Schaffung
eines halbkreisförmigen, aus einzelnen Abschnitten bestehenden Ringboulevards, welcher
als Prachtstraße das Gebiet der mittelalter lichen Stadt umgeben sollte. Als Vorbild für die
Errichtung dieses halbkreisförmigen Ringboulevards sollten dabei die Grands Boulevards von
Paris sowie die Wiener Ringstraße dienen. Die Benennung der einzelnen Abschnitte sollte die
Geschichte der Stadt Köln abbilden.
Der Bereich um die Eigelsteintorburg als ehemaliges mittelelalterliches Stadtbefestigungstor
in Verbindung mit dem heutigen Stadtraum Eigelstein bildet hierbei einen „Annex“ des
Bereiches um den Ebertplatz , gleichzeitig bildet die denkmalgeschützte Torburg einen
wirkmächtigen Auftakt in der räumlichen Öffnung der Altstadt Richtung Norden zur
großstädtischen Platzsituation des Ebertplatzes hin.
Der Stadtraum Eigelstein bildet dabei ebenfalls einen um die freigestellte Torburg geöffneten
Platz aus, welcher durch die ihn umgebende geschlossene, viergeschossige Bebauung
geprägt ist. Durch den örtlichen Fluchtlinienplan wurde diese städtebauliche Figur fest -
geschrieben.
Die Oberflächengestaltung der Platzfläche wurde Anfang der 1980 -er Jahre im Zuge einer
sogenannten „Wohnumfeldmaßnahme“ erneuert. Die Kombination aus Naturstein- Klein-
pflaster und Betonplatten wurde auf die Grundstücks- und Bebauungsstruktur auf den Ort in
Maßstab und Verlegeart abgestimmt und geometrisch ausgerichtet. Mit dem Umbau des
südlichen Erschließungs- und Geschäftsbereichs Anfang der 2000- er Jahre entstand die
heutige Gesamtgestaltung des Eigelsteins.
1.2 Lage im Stadtraum
Der Eigelstein befindet sich am nördlichen Ende des Eigelsteinviertels und stellt die Schnitt -
stelle der Kölner Altstadt zum Ebertplatz sowie den nördlichen Stadtteilen dar. Die wesentli -
chen angrenzenden Stadtviertel sind das kleinräumliche im Mittelalt er entstandene Eigel -
steinviertel innerhalb der Ringe und das gründerzeitliche Agnesviertel in der Neustadt nörd -
lich des Ebertplatzes. Der Eigelstein dient als Aufenthaltsbereich und ist dennoch gleichzeitig
die Verbindung vom Ebertplatz / Kölner Ringe und dem Stadtquartier. Das nördliche Stadttor
wird von der umgebenden Baustruktur wie eine Skulptur freigestellt und von dem umgeben -
den Stadtraum angemessen inszeniert.
2. Heutige Situation des Eigelstein
2.1 Bebauung/Architektur/städtebauliches Erscheinungsbild
Der Eigelstein ist ein Kölner Stadtplatz mit Denkmal, dem inszenierten mittelal terlichen
Stadttor auf der historischen römischen Nord -Süd-Achse, mit Aufenthaltsqualität. Die
Kombination aus gründerzeitlichen Gebäuden mit denen der Nachkriegszeit ist prägend für
das Stadtbild und deren Architektur der Neustadt. Es bedarf eines großzügigen Schutzraumes
für das den Platz beherrschende Stadttor , in dem nur dem Denkmal angemessene
Werbeanlagen zugelassen werden sollen, um seine ungestörte Wirkung zu gewährleisten. Die
Eigelstein Torburg ist integraler Bestandteil des Kölner Rings und gehört mit dem gestalteten
Umfeld zu einer der stadt geschichtlich ablesbaren Besonderheiten im Stadtbild. Die
Werbesatzung Eigelstein
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Inszenierung der Torburganlage im Gesamtbild kann nur gelin gen, wenn diese ein
Alleinstellungsmerkmal hat. Die vorhandenen Bäume und das Baudenkmal Torburg, aber
auch die übrige, teils denkmalgeschützte Bebauung sollen für diesen Stadtraum prägend sein.
Der Stadtraum wird vorzugsweise durch Fußgängerverkehr, aber auch durch Radfahrer und
auf der Südseite mit untergeordnetem KFZ - Erschließungsverkehr genutzt. Der Platz besitzt
einen urbanen Charakter mit hoher Aufenthaltsqualität. Die unmittelbar den Platz flankierende
Bebauung entstammt der Zeit des Wiede raufbaus nach dem zweiten Welt krieg. Die
Randbebauung wird heute durch klare Raumkanten der Wohn- und Geschäftshäuser gebildet,
dennoch weist sie derzeit eine heterogene Attikahöhe aus.
2.2 Nutzung der Erd- und Obergeschosse der Platzrandbebauung
Die Nutzungsstruktur ist in den Erdgeschossen der Platzrandbebauung durch Gastronomie
und Einzelhandel geprägt . Die Obergeschosse werden vorwiegend für Büronutzungen und
Praxen genutzt, zudem befindet sich in diesen auch Wohnnutzung.
Die Einrichtung der Offenen Jazz Haus Schule in der Torburg ergänzt die kommerziellen
Nutzungen der umgebenden Bebauung und trägt zur Belebung des Platzes bei.
2.3 Nutzung des Platzes
Der Eigelstein wird durch seine Bäume und Stadtmöbel zum Verweilen genutzt und ist ein
beliebter Treffpunkt - nicht nur für das Quartier - mit einer entsprechend guten Aufenthalts -
qualität. Das großzügige Angebot an Außengastronomi e bereichert diese Qualität. Gleich-
wohl existiert ein erhöhter Flächenbedarf für das notwendige Angebot an Fahrrad -
abstellmöglichkeiten.
3. Planungsrecht und -Konzepte
3.1 Bauliche Art der Nutzung für die flankierende Bebauung
Für die zulässigen Nutzungsarten im Bereich des Eigelstein besteht ein rechtsverbindlicher
Bebauungsplan (Bebauungsplan Nr. 67469/03 -1), der für die nördlich, westlich und südlich
angrenzenden bebauten Blöcke ,,Besonderes Wohngebiet" (WB) mit dem Ausschluss von
Vergnügungsstätten festsetzt. Ziel dieser Planung ist es insbesondere, einem Trading-Down-
Effekt, welcher durch die Verdrängung von Einzelhandels- und Dienstleistungsbetrieben durch
Vergnügungsstätten in der Form von Spielhallen und Wettbüros verursacht wird,
entgegenzuwirken und dementsprechend die Innenstadt als Wohnstandort zu stärken.
3.2 Planungswerkstatt/ Interventionsraum
Der anschließende, aus dem Masterplan entwickelte Planungsschritt „Planungswerkstatt
Ringe" bündelte die einzelnen Planungskonzepte zu einer praxisorientierten Leitlinie, die als
eine Art „Regiebuch" für die Entwicklung der Ringe verstanden werden soll. Innerhalb dieses
Leitlinienprozesses wurden drei grundsätzliche Gestaltungstypen festgestellt, in welche sich
die einzelnen Ringabschnitte unterteilen lassen:
Der Boulevard - als baumbestandener urbaner Straßenabschnitt
Der Stadtplatz - als Knoten radialer Hauptverkehrsachsen
Die Grünanlage - als parkähnlicher, urbaner Stadtraum
Der Typus des Stadtplatzes wird hierbei weiter unterteilt in Typ 2a und Typ 2b, Stadtplatz
ohne und mit Denkmal, da aufgrund eines vorhandenen Denkmals ein erhöhter Schutzbedarf
vorliegt. Der Eigelstein ist dem Typ 2b – Stadtplatz mit Denkmal zugeordnet.
Gleichwohl soll auch für den Eigelstein die durchgängige Materialität für sämtliche
Oberflächen, ein charakteristischer Leuchtentyp, sowie Stadtmöblierung vorgegeben werden,
deren Auswahl die gestalterische Handschrift und Einheitlichkeit der Ringe bzw. der
Gestaltungstypen unterstützt und somit den unterschiedlichen Teilräumen der Ringstraße
3
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Werbesatzung Eigelstein
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eine einheitliche gestalterische Handschrift verleihen.
Unter anderem sehen die Prinzipien der Leitlinien Kölner Ringstraßen vor, dass die Vorgaben
zur Strukturierung der Flächen, Materialität und der Bepflanzung auch zu einer Reduktion und
Ordnung der Werbeanlagen beitra gen, da sie unmittelbare Einflussgeber auf das architek -
tonische und städtebauliche Bild sind.
3.3 Gestaltungshandbuch zur Gestaltung der öffentlichen Flächen
Im Dezember 2017 hat der Rat für das gesamte Stadtgebiet eine umfangreiche Strategie zur
Gestaltung des öffentlichen Raumes beschlossen. Die in einem Gestaltungshandbuch
konkret formulierten Leitlinien bilden eine verbindliche Grundlage für die Herstellung und die
Gestaltung öffentlicher Flächen. Durch deren Umsetzung soll der Stadtraum geordnet und
beruhigt sowi e dessen Stärken bewahrt bleiben. Mit den aufgestellten Regeln werden
Arbeitsprozesse erleichtert und gleichzeitig die gestalterische Qualität des öffentlichen
Raumes erhöht. Zudem sind in dem Gestaltungshandbuch die Ergebnisse der
Werkstattverfahren für die Ringstraßen in einem verbindlichen Regelwerk festgeschrieben.
3.4 Auswirkung des Zwischennutzungskonzept Ebertplatz auf den Eigelstein
Das vom Rat der Stadt Köln am 20.03.2018 und am 04.02.2021 beschlossene Zwischen-
nutzungskonzept Ebertplatz hatte die kurzfristige Verbesserung der Situation am Ebertplatz
zum Ziel. Durch das verbesserte Umfeld des Eigelstein und die damit verbundenen Aktivitäten
wird durch die unmittelbare Nachbarschaft auch eine Belebung des Eigelstein spürbar.
4. Werbeanlagen
Werbeanlagen dienen dem Grundsatz, größtmögliche Aufmerksamkeit für die beworbene
Botschaft oder Dienstleistung zu wecken und stehen somit zunächst im Widerspruch zum
übergeordneten städtebaulichen Ziel der Beruhigung und der Ordnung des öffentlichen
Raumes sowie der Einräumung von Priorität für die Architektur (Raumbildung).
Das wesentliche Ziel der Priorisierung der Architektur und der gestalterischen Beruhigung des
städtischen Raumes ist somit mit den wirtschaftlichen Belangen der Werbe- und Ge
werbetreibenden in Einklang zu bringen und sorgsam abzuwägen. Insbesondere ist hierbei zu
berücksichtigen, dass neben der gestalterisch wahrnehmbaren Ordnung auch die Wett -
bewerbsgleichheit, verfahrenstechnische Verlässlichkeit und die langfristige Aufwertung der
Örtlichkeit im Interesse ortsansässiger Einzelhandels -, Gastronomie- und
Dienstleitungsbe-triebe steht. Letztere müssen jedoch aufgrund der Fokussi erung auf den
kurzfristig wahr nehmbaren Effekt größtmöglicher Aufmerksamkeit Gegenstand der
Begutachtung durch die Stadt als unbeteiligte Dritte sein, um private und öffentliche sowie
kurz- und langfristige Belange zu einem allgemeinverträglichen Ausgleich zu bringen.
Die Bedürfnisse der Gewerbetreibenden nach Eigendarstellung und Werbung werden in
dieser Satzung gewahrt. Auch nach Inkrafttreten der Satzung hat jeder Geschäftstreibende
die Möglichkeit durch gut gestaltete Werbung hervorzutreten. Durch klare Grenzen, die die
Satzung im Hinblick auf die Errichtung und Gestaltung von Werbeanlagen schafft, erfährt der
Eigelstein eine gestalterische Aufwertung und Ordnung, wovon Gewerbetreibende und
Eigentümer langfristig profitieren können.
.
Werbesatzung Eigelstein
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5. Planungsziele der Werbesatzung Eigelstein
Mit der Anbindung an den Stadtraum Ebertplatz und der Blickachse aus Norden wie Süden
auf die Torburg ist auch eine deutliche Fernwirkung der angrenzenden Werbeanlagen
verbunden. Da die Prägung weiterhin durch das Baudenkmal und die umgebenden Gebäude
erfolgen soll und nicht durch Werbeanlagen, ist eine Abstimmung der Höhe, Anzahl, Menge
und Ausgestaltung von Werbeanlagen notwendig.
Werbeanlagen und Schaukästen sollen allgemein den Allgemeinen Zielen nach Nummer 2
dieser Begründung genügen. Das Interesse zu Werben muss hierbei mit den städtebaulichen
und stadtgestalterischen Zielen abgewogen werden.
Im Allgemeinen sind Werbeanlagen im städtebaulichen Kontext visuell bedeutsame Elemente
und fördern den Handel, die Information und die Kommunikation. Die verschiedenen
Werbeanlagen sind raumwirksame Elemente, die unterschiedliche Aufgaben im städtischen
Gefüge übernehmen. Allein durch die Standortwahl, die Aufstellung oder das Anbringen von
Werbeanlagen wird das Erscheinungsbild des Stadtraums verändert und es kann eine
städtebauliche Situation unterstützt oder gestört werden. Die Wahl des Standortes und die Art
der Werbeanlagen bedingen sich dabei wechselseitig und beeinflussen die Wirkung der
Werbeanlagen.
Die Standortwahl und das Erscheinungsbild der Werbeanlag en müssen nach den unter -
schiedlichen baulichen, stadtgestalterischen und landschaftlichen Charakteristika eines Ortes
erfolgen. Diese bestimmen somit, wo und welche Werbeanlagen platziert werden können, ob
sie beleuchtet oder unbeleuchtet sind und welche Formate gestattet sind.
Dem gegenüber steht das berechtigte Interesse der gewerblichen Wirtschaft, mittels Anlagen
der Außenwerbung die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit auf sich zu ziehen. Die Botschaften
auf Werbeanlagen sollen aus Sicht der Werbetreibenden einen möglichst großen
Personenkreis erreichen, das heißt, einen hohen Wirkungsgrad erzielen. Wichtige Kriterien für
die Standortwahl sind daher die Frequenz, mit der städtische Räume benutzt werden und die
Bewegungsgeschwindigkeit der Bewohnenden, di e sich in diesen städtischen Räumen
bewegen.
Weil Werbung, insbesondere Werbung an Gebäuden, oftmals nur einen untergeordneten
Raum einnimmt und zudem in der Regel nachträglich angebracht wird, wird häufig nicht die
gleiche gestalterische Sorgfalt beobacht et, die bei dem Entwurf und der Ausführung von
Gebäuden die Regel darstellt. Da Werbung intensiv auf den öffentlichen Raum wirkt, was die
explizite Absicht von Außenwerbung ist, hat sie beachtliche gestalterische Auswirkungen. Mit
den hier gefassten Bestim mungen soll eine Harmonisierung dieser nachträglichen
Werbeanlagen mit der vorhandenen Architektur dauerhaft gesichert werden und dem
öffentlichen Raum und der Bebauung im städtischen Umfeld Priori tät gegenüber
Werbeanla-gen eingeräumt werden.
Im Rahmen de r Satzung soll sichergestellt werden, dass durch Gestaltungsgrundsätze im
Allgemeinen sowie ganz spezifisch mit dem Blick auf die jeweilige Örtlichkeit ein
lnteressenausgleich geschaffen wird zwischen dem Bedürfnis zu Werben und einem
geordneten Ortsbild.
Allgemein dienen Bestimmungen zum Ausschluss von effekthaschenden Blink - und
Wech-sellichtwerbeanlagen und die Bestimmung, Werbeanagen so anzuordnen, dass sie sich
weder gegenseitig überdecken, noch in unterschiedlicher Höhe angebracht sich waagerecht
überlappen, der Priorisierung der Architektur des Gebäudes und der Vermeidung einer
improvisierten Wirkung der Werbegestaltung.
Der Ausschluss der Häufung von Werbeanlagen soll einer Massierung von Werbung und der
Wiederholungswirkung entgegenwirken.
Werbesatzung Eigelstein
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Der Ausschluss von Projektionen und Beschallung führt zu einer Begrenzung der Zulässig-keit
von Werbeanlagen auf die Fassade selbst und dient ebenfalls der Vereinheitlichung so- wohl
des gestalterischen Rahmens als auch der Wettbewerbsbedingungen der Werbenden
untereinander. Auch hier soll das Bedürfnis, einander in der Wirkung zu übertreffen, hinter
dem Belang einer geordneten gestalterischen Wirkung zurückstehen. Die Zulassung von
Monitoren, Bildschirmen und Projektionen innerhalb von Gebäuden, die mit einem Abst and
von mindestens einem Meter im Lichten von der Fensterfläche zurückgesetzt werden,
er-möglicht hingegen den Einsatz vielfältiger Werbeinstrumente.
Hierdurch wird die Möglichkeit geschaffen, eine große Auswahl auch digitaler Werbeträger
einzusetzen. Allerdings wird durch den Versatz in den (Verkaufs -) Raum hinein die Wirkung,
insbesondere die Fernwirkung zur Seite hin begrenzt. Ein gegenseitiges Übertrumpfen und
eine ungeordnete Fernwirkung von blinkenden und flackernden Werbeanlagen kann somit
vermieden werden. Die Wahrnehmbarkeit entfaltet sich erst mit zunehmender räumlicher
Nähe zum betreffenden Schaufenster.
Die Begrenzung der Zulässigkeit von Werbeanlagen dient der Konzentration auf
wahr-nehmbare und auch werbewirksame Bereiche, die sich dem Betrachtenden unmittelbar
zu- wenden. Dieses dient sowohl dem Ortsbild hinsichtlich der Begrenzung von Werbeanlagen
als auch den gewerblich Tätigen vor Ort, da der Konkurrenzkampf, sich gegenüber Werbe -
anlagen abzuheben, die vornehmlich auf Brandwänden platziert werden, begrenzt wird.
Eine klare Unterscheidung von Bereichen, in denen geworben wird, und freizuhaltenden
Bereichen ist somit möglich.
Die Begrenzungen in der Zulässigkeit erfolgen in mehreren Kategorien.
Die räumliche Begrenzung äußert sich in A nbringungsorten (,,Werbezonen"), die im
beson-deren Aufmerksamkeitsbereich liegen und somit für Anlagen der Außenwerbung
besonders gut geeignet sind. Im Regelfall handelt es sich um den Bereich oberhalb des
Fenstersturzes des Erdgeschosses. Die seitliche B egrenzung des Raumes zu
Gebäudeaußenkanten etc. bewirkt eine Rahmung der Werbeanlage durch das Gebäude.
Abstände benachbarter Werbeanlagen können somit weitestgehend gewährleistet werden.
Des Weiteren bestehen Größenbeschränkungen von Werbeanlagen, deren Verhältnismä-
ßigkeit sich in der Breite am „Goldenen Schnitt" als allgemein anerkannter Idealproportion
orientiert. Die maximale Breite von 6,25 m orientiert sich am Fassadenraster von ca. 10,00 m
und soll dazu führen, dass bei Gebäuden mit längerer Fas sadenabwicklung der mögliche
Flächenanteil auf mehrere einzelne Schilder und/oder Anlagen im Sinne des Goldenen
Schnitts verteilt wird. Im Bereich des Schutzraumes Eigelstein ist die
Gesamtbreite der
horizontalen Werbeanlagen insgesamt jedoch auf 38,2 % der jeweiligen Fassadenbreite
beschränkt, um die Wirkung der teils denkmalgeschützten Fassaden zu erhalten.
In der Höhe erfolgt die Begrenzung an den sich konstruktiv ergebenden Abmessungen von
Gebäudeteilen, wie z.B. Brüstungen, abzüglich eines rahmenden A bstandes. Die Rahmung
der Werbeanlage durch die Fassade ist ausdrücklich erwünscht , ebenso wie die Ausführung
als Einzelbuchstabenwerbeanlagen, die die dahinter liegende Fassade nicht verdecken.
Der allgemeine Duktus der Bestimmungen soll die Wahrnehmbarkeit der Fassade gewähr -
leisten und Werbeanlagen zusammenfassen, anstatt diese beliebig in ihrem Anbringungsort,
ihrem Größenverhältnis und ihrer Ausgestaltung wirken zu lassen.
Die Verpflichtung zum Rückbau innerhalb einer angemessenen Zeitspanne nach Aufgabe des
betreffenden Gewerbes soll die Wirkung von Verwahrlosung vermeiden, die durch obsolete
und somit nicht mehr unterhaltene Werbeanlagen ausgelöst wird. Die Beseitigung der
Kabelzuführungen und Unterkonstruktionen soll gewährleisten, dass die Neuanbringung von
Werbeanlagen sich an der Einfügung an das städtebauliche Umfeld, der Architektur des
betreffenden Gebäudes und der Bestimmungen dieser Satzung orientiert und nicht am
Werbesatzung Eigelstein
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Vorhandensein eines Kabels oder einer Halterung, die mit dem Werbeauftritt inhaltlich jedoch
nicht harmoniert.
Werbeanlagen in Freiflächen betreffen im Satzungsbereich Anlagen auf städtischen Flächen,
die im Rahmen eines Werbenutzungsvertrags einer werblic hen Nutzung zugeführt werden
können. Somit erstreckt sich das Erfordernis der Abstimmung auch auf Anlagen auf
städtischen Flächen. Die Abstandsregelungen sorgen dafür, dass die Anzahl von
Werbeanlagen auf der Platzfläche begrenzt wird und die Anlagen sich in ausreichendem
Abstand voneinander verteilen.
Eine Staffelung der Dichte von Werbeanlagen, die mit zunehmender Gebäudehöhe reduziert
wird, berücksichtigt die Belange der Gewerbeeinheiten, welche sich in den Erdgeschossen
konzentrieren und ermöglicht gleichfalls die Kennzeichnung von weiteren Gewerbenutzungen
oberhalb der Erdgeschosse. Diese Abstufung der Zulässigkeit von Werbeanlagen erfolgt unter
Abwägung der berechtigten Interessen, einerseits für die gewerbliche Nutzung zu werben,
andererseits einer Ordnung des Ortsbildes mit Fokus auf die städtebauliche Gebäudestruktur
selbst.
Zugunsten der Fernwirkung der Torburg ist eine Begrenzung auf die Unterkante der
Brüstungshöhe im 1. Obergeschoss angemessen.
Werbeanlagen in der Form von Signets weisen durch die erhöhte Raumwirkung innerhalb des
kleinteiligen Stadtraumes des Eigelsteins eine stärker prägende Präsenz auf, als es
beispielsweise bei Alleen und Boulevards der Fall ist. Daher sind Signets an Gebäuden
innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches dieser Satzung nicht zulässig. Gleiches gilt für
Ausstecktransparente, die mit ihrer den Raum gliedernden Wirkung den Raumfluss des
sensiblen Schutzraumes stören. Aus den genannten Gründen ist auch die Höhe von
Werbeanlagen gegenüber anderen Stadträumen stärker eingeschränkt.
Das Bekleben oder Bemalen von Schaufensterflächen und Fensterflächen, aber auch
Vordächern zu Werbezwecken ist aufgrund der ausgeprägten Wirkung auf die
Fassadengestaltung ebenfalls nicht zulässig.
Die Gewährleistung einer attraktiven Gestal tung und einer hohen Aufenthaltsqualität des
kleinräumlichen Platzes fordert insoweit besondere gestalterische Anforderungen, welche
sicherstellen, dass bei der Errichtung, Anbringung und Änderung von Werbeanlagen die
ortstypischen Gegebenheiten in angemessenem Maße berücksichtigt werden.
Im Einzelfall können Abweichungen von einzelnen Bestimmungen dieser Satzung
zugelassen werden, die sich aus der Gliederung der Fassade ergeben, sich ihr
unterordnen und geringfügig sind. Eine Abweichung ist auch dann mögl ich, sofern die
Anwendung der Bestimmungen im Einzelfall z.B. aufgrund einer atypischen Situation zu
einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führt. Eine Abweichung ist in den Fällen von
Satz 1 und 2 nur zulässig, wenn diese nicht gegen den Sinn der Satzu ng verstößt,
insbesondere nicht die städtebauliche Wirkung in den Stadtraum, die von den Gebäuden,
Plätzen und Freiflächen bestimmt ist, die deutliche Dominanz der Architekturelemente vor
der Werbung, die Integration und Abstimmung der Werbeanlagen auf die
Fassadengliederung, die klare Ablesbarkeit des Straßenverlaufs und des Stadtraumes
und unbeeinträchtigte Blickbeziehungen auf städtebaulich markante Bauwerke sowie auf
Plätze und Parkflächen.
Die Ordnung von Werbeanlagen, die zur Aufwertung des Ortes beit rägt, stellt sich somit als
baugestalterische Absicht nach § 89 Absatz 1 Nummer 1 und 2 BauO NRW dar.
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Bestandteil der Satzung
Anlage
Geltungsbereich der
Werbesatzung B2 der Kölner Ringstraßen
Eigelstein
Werbesatzung Eigelstein
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Bekanntmachung
Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Es wird auf die Rechtsfolgen nach § 7 Absatz 6 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen hingewiesen.
§ 7 Absatz 6 Satz 1 der Gemeindeordnung lautet:
,,Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes kann gegen Satzungen,
sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer
Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
(1) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde
nicht durchgeführt,
(2) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht
ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
(3) der Gemeindedirektor hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
(4) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die
verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.“
-ABl. StK …, S. …. –
Köln, den
gez.:
Die Oberbürgermeisterin
Anlage 4 Uebersichtsplan B2
235 Zeichen
Übersichtsplan
Informationsmaterial
Anlage 4
Werbesatzung B2 der Kölner Ringstraßen - Eigelstein
B1 A
B2
C
D
E
F
E
G
H
I
J
K
L M L N
M 1:15.000
0 125 250 500
°
750 Meter
Anlage 1 Befangenheitsplan B2 (ungültig - Neufassung siehe Anlage6)
353 Zeichen
Befangenheitsplan Werbesatzung B2 der Kölner Ringstraßen Eigelstein Anlage 1 0 10050 Meter 1:2.500M Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver- tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen. N Bestandteil der Beschlussvorlage
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1288/2022
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 03.08.2022
- Erstellt
- 13.04.2022 17:29