V/0141/2012
Bebauungsplan Nr. 391, 3. Änderung - Kenntnissnahme des Entwurfs
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V-0141-2012-Anlage-3-Plan
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W III W III L E P P P P I 871 869868 Weg109 III 873 I113 850 II 776 115 117 777 -I 271 121 119 II 114 120 410 411I 21 II III10731 870 II 106 108II 162 604 Spielplatz 605 781 II5 409 II9 III I 892 30 447 448 542 IIII I II 28 446825 28a II13 172Eichsfelderstraße I IV 16 IV 18 309 310 II 24 II 26 II 545 546 III III 19 II 826 225 224 17 Königsweg 15 I 13 II 5105 II IIII II 26a I 147 597 145 II 26b 98 II 9 II 7 I 778 786 42 774 891 863 TGa St St St Fuß- und Radweg Ausgang TGa WA 0 ,4 1,2 g III III III III IV IV IV M M M G A Anlage 3 z ur Vorlage Nr. 0141/2012 Bebauungsplan Nr. 391 - 3. ÄnderungStadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Plangebiet / Maßstab 1:1000ST ADT M T ÜNS ER
Berichtsvorlage
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V/0141/2012 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung Betrifft 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 391: Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred- Krupp-Weg / Königsweg im Bereich Eichsfelderstraße / Scheibenstraße Kenntnissnahme des Entwurfs Beratungsfolge 08.03.2012 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Bericht 13.03.2012 Bezirksvertretung Münster-Mitte Bericht Bericht: Die Verwaltung beabsichtigt den Entwurf zur 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 391 öffentlich auszulegen. Auf dem Grundstück der ehemaligen Brüder-Grimm-Schule zwischen der Eichsfelderstraße und Scheibenstraße möchte die Wohn - und Stadtbau GmbH durch den Abriss des ehemaligen Schulgebäudes und der Errichtung mehrerer Gebäude neuen Wohnraum schaffen. Hierbei sollen auch Angebote für den öffentlich geförderten Wohnungsbau geschaffen werden. Im Rahmen eines von der Wohn- und Stadtbau ausgelobten Wettbewerbs wurden hierzu städte- bauliche und hochbauliche Lösungen erarbeitet. Mit der Änderung des Bebauungsplans sollen die planungsrechtlic hen Festsetzungen zur Real i- sierung des Wettbewerbsergebnisses geschaffen werden. Der Aufstellungsbeschluss zu dieser 3. Änderung wird parallel durch die Vorlage Nr. V/0140/2012 in dieser Sitzungskette gefasst. Da es sich – sowohl hinsichtlich des Ist -Zustands als auch der bislang gültigen Bebauungsplan - Festsetzungen - um eine maßvolle Nachverdichtung zur Versorgung der Bevölkerung mit Woh n- raum handelt, wird die 3. Änderung als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13 a Bau- gesetzbuch (BauGB) aufgestellt. Eine Änderung des Flächennutzungsplanes ist nicht notwendig. Auf eine frühzeitige Bürgeranhörung gemäß § 3 (1) BauGB und die frühzeitige Unterrichtung von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gemäß § 4 (1) BauGB wurde im beschleu- nigten Verfahren verzichtet. Vorlagen-Nr.: V/0141/2012 Auskunft erteilt: Frau Philipp / Herr Geitel Ruf: 492 61 21 / 492 61 93 E-Mail: geitel@stadt-muenster.de Datum: Öffentliche Berichtsvorlage 2 V/0141/2012 Die Wohn- und Stadtbau GmBH hat allerdings für die Anwohner am 13.01.2011 eine Informat i- onsveranstaltung über die geplanten Bauabsichten und Ergebnisse des durchgeführten Wettb e- werbs abgehalten. Die Offenlegung der Bebauungsplanänderung soll im Frühjahr 2012 erfolgen. Weitere Einzelheiten zur 3. Änderung können den beigefügten Anlagen entnommen werden. I.V. Schultheiß Stadtdirektor Anlagen: 1. Begründung 2. Textliche Festsetzungen 3. Plan
V-0141-2012-Anlage-2-Textliche-Festsetzungen
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Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0141/2012 Textliche Festsetzungen zum Entwurf der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 391: Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg im Bereich Eichsfelderstraße / Scheibenstraße Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) 1.1 Im WA-Gebiet sind Ausnahmen gemäß § 4 (3 ) BauNVO ausgeschlossen (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 1 (6) BauNVO). 1.2 Die Traufhöhe (definiert als äußerer Schnittpunkt zwischen Außenwandoberfläche und Oberkante Dachhaut) muss bei den IV-geschossigen Gebäuden mindestens 11,50 m, bei den III-geschossigen Gebäuden mindestens 8,50 m betragen. Die Firsthöhe ist bei den IV-geschossigen Gebäuden auf 13,50 m, bei den III-geschossigen Gebäuden auf 10,50 m begrenzt (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 16 (2) Nr. 4 BauNVO). 1.3 Bezugspunkt für alle Höhenangaben ist jeweils die Oberkante Gehweg des zur unmittel- baren Erschließung dienenden Abschnitts der öffentlichen Verkehrsflächen (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 18 (1) BauNVO). 1.4 Stellplätze und Tiefgaragen dürfen nur auf den für diese Nutzung festgesetzten Flächen hergestellt werden (§ 9 (1) Nr. 4 BauGB in Verbindung mit § 12 (6) BauNVO). 1.5 Im Kronentraufenbereich der erhaltenswerten Bäume sind Bodeneingriffe über die festge- setzten Flächennutzungen hinaus unzulässig (§ 9 (1) Nr. 25 b BauGB). 1.6 Bei Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von Gebäuden muss an den gekenn- zeichneten Gebäudefronten in nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen vorgesehenen Räumen das aus den festgesetzten Lärmpegelbereichen nach DIN 4109 resultierende Schalldämmmaß erfüllt werden. Überwiegend zum Schlafen genutzte Räu- me, die Fenster ausschließlich zu den gekennzeichneten Gebäudefronten aufweisen, sind mit schallgedämmten Lüftungen zu versehen (§9 (1) Nr. 24 BauGB). Textliche Festsetzungen gemäß § 86 Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) 2.1 Grundstücksfreiflächen sind mit Ausnahme von notwendigen Zuwegungen, Zufahrten, Fahrradabstellflächen und Müllsammelplätzen dauerhaft zu begrünen. Der Schutz des Wurzelbereichs erhaltenswerter Bäume ist zu beachten (§ 86 (4) BauO NRW in Verbin- dung mit § 1 a (2) BauGB). 2.2 Behälter für Hausmüll sind in die Gebäude zu integrieren oder im Falle von Außenstand- orten durch mindestens 1,20 m hohe immergrüne Hecken oder Sichtschutzelemente ein- zufassen. Für die Abfuhr sind Müllsammelplätze an den mit „M“ gekennzeichneten Orten vorzuhalten (§ 86 (4) BauO NRW in Verbindung mit § 1 a (2) BauGB). 2.3 Die außerhalb der Hochbauten liegenden Tiefgaragen sind mit einer mindestens 50 cm hohen Erdschicht zu bedecken und zu begrünen. Die Oberkante von über den Hochbau hinausragenden Tiefgaragen darf einschließlich Pflanzschicht nicht über das angrenzen- de Geländeniveau hinausragen (§ 86 (4) BauO NRW in Verbindung mit § 1 a (2) BauGB). Hinweise 1. Das Plangebiet befindet sich innerhalb der Schutzzone III des Wasserschutzgebietes „Münster-Geist“, festgesetzt am 18.6.1990. Bei der Durchführung von Baumaßnahmen in Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 1 von 2 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 391 – 3. Änderung Hammer Straße/Friedrich-Ebert-Straße/Alfred-Krupp-Weg/ Königsweg im Bereich Eichsfelderstraße/Scheibenstraße Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 2 von 2 der Schutzzone sind die Verbote und Genehmigungspflichten der oben angegebenen Wasserschutzgebietsverordnung zu beachten. 2. Die Entdeckung von Bodendenkmälern ist unverzüglich der Stadt Münster/Städtische Denkmalbehörde oder dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe/LWL-Archäologie für Westfalen, Münster anzuzeigen (§ 15 DSchG). Die Fundstelle ist unverändert zu erhalten (§ 16 DSchG). 3. Die der jeweiligen Planung zugrunde liegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Er- lasse und DIN-Vorschriften) können bei der Stadt Münster im Kundenzentrum „Planen – Bauen – Umwelt“ / Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33 eingesehen werden.
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (8)
- Bebauungsplan Nr. 391, 3. Änderung (amtlicher Umring) amtlich
- Hammer Straße
- Friedrich-Ebert-Straße
- Scheibenstraße
- Eichsfelderstraße
- Königsweg 15i
- Alfred-Krupp-Weg
- Albersloher Weg 33
Bebauungsplan Nr. 391, 3. Änderung
Amtlicher Umring, Rechtskräftig – Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg im Bereich Eichsfelderstraße / Scheibenstraße
Planseite der KommuneQuelle: Land NRW (Bauleitplanung), Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – 2.0 (Lizenz)
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Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0141/2012
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 15.02.2012
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37