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1574/2018

Bestattungen von Menschen ohne Angehörige

Beantwortung einer Anfrage (BV) 15.05.2018

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 6 (Chorweiler), Sitzung am 17.05.2018

Beantwortung einer Anfrage (BV)

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Beantwortung einer Anfrage (BV)

3063 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
VI/67/672 
 
Vorlagen-Nummer 
 1574/2018 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 17.05.2018 
 
Bestattungen von Menschen ohne Angehörige 
Mit der oben aufgeführten Anfrage (AN/0704/2018) wird die Verwaltung um Beantwortung der folgen-
den Frage gebeten: 
 
Gibt es eine Regelung oder Möglichkeit, dass hinterbliebene Lebenspartner, auch wenn sie nicht in 
einer eingetragenen oder amtlich bestätigten Beziehung lebten, in den Informationskreis aufgenom-
men werden , wo und wann eine Bestattung eines geliebten Menschen stattfinden soll? 
 
a) Wenn ja, wie sieht diese aus? 
b) wenn nein, warum nicht? 
 
Zu der Anfrage nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung: 
 
§ 8 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz –BestG NRW) re-
gelt die Verpflichtung zur Bestattung von Angehörigen. 
 
Sofern keine Angehörigen bekannt sind oder diese ihrer Verpflichtung zur Bestattung nicht rechtzeitig 
nachkommen (können), hat die örtliche Ordnungsbehörde der Gemeinde, in deren Gebiet der Tod 
eingetreten oder die oder der Tote gefunden worden ist, die Bestattung zu veranlassen. 
 
In solchen Fällen ermittelt das Ordnungsamt auch im Nachgang zu einer sogenannten ordnungsbe-
hördlichen Beisetzung, ob bestattungspflichtige Angehörige im Sinne des BestG existieren. 
 
Mit der Durchführung der Bestattung beauftragt das Ordnungsamt ein Bestattungsunternehmen. Die-
se Beisetzungen erfolgen linksrheinisch auf dem Südfriedhof, rechtsrheinisch auf dem Friedhof 
Deutz. Die Beisetzungstermine werden in den Schaukästen der beiden Friedhöfe regelmäßig ausge-
hangen. 
 
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, sich bei der Friedhofsverwaltung über anstehende Beiset-
zungstermine im Einzelfall zu informieren. Eine generelle Veröffentlichung aller Beisetzungstermine 
erfolgt nicht. Hier überwiegen die Schutzinteressen der Angehörigen. 
 
Die Information weiterer nahestehender Personen von Verstorbenen durch die Behörde setzt voraus, 
dass diese der Behörde im Vorfeld bekannt gegeben wurden. 
 
Hinsichtlich der Problematik in den angesprochenen Beispielfällen wird auf die Möglichkeit des Ab-
schlusses von entsprechenden Vorsorge-Vollmachten verwiesen. Diese bedürfen keiner notariellen 
Bestätigung und können auch bei der Friedhofsverwaltung hinterlegt werden. 
 
Hierzu besteht ein umfangreiches Beratungsangebot bei der Stadt Köln (Internet-Auftritt, Betreuungs-
stelle des Sozialamtes) und Dritten (bspw. Bestatter, Genossenschaft der Kölner Friedhofsgärtner).

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Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass die Beisetzung eines Verstorbenen auf den städtischen 
Friedhöfen auf Antrag seines Lebenspartners, auch wenn die beiden nicht in einer eingetragenen 
oder amtlich bestätigten Beziehung gelebt hatten, grundsätzlich möglich ist. Nur im Fall von Uneinig-
keit von Hinterbliebenen ist die in der Friedhofssatzung festgeschriebene Rangfolge innerhalb ver-
wandtschaftlicher Beziehung zu beachten.

Beratungsverlauf (1)

17.05.2018 Bezirksvertretung 6 (Chorweiler)
Antrag / Anfrage Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1574/2018
Typ
Beantwortung einer Anfrage (BV)
Datum
15.05.2018
Erstellt
11.05.2018 11:50