1574/2018
Bestattungen von Menschen ohne Angehörige
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Beantwortung einer Anfrage (BV)
3063 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/67/672 Vorlagen-Nummer 1574/2018 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 17.05.2018 Bestattungen von Menschen ohne Angehörige Mit der oben aufgeführten Anfrage (AN/0704/2018) wird die Verwaltung um Beantwortung der folgen- den Frage gebeten: Gibt es eine Regelung oder Möglichkeit, dass hinterbliebene Lebenspartner, auch wenn sie nicht in einer eingetragenen oder amtlich bestätigten Beziehung lebten, in den Informationskreis aufgenom- men werden , wo und wann eine Bestattung eines geliebten Menschen stattfinden soll? a) Wenn ja, wie sieht diese aus? b) wenn nein, warum nicht? Zu der Anfrage nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung: § 8 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz –BestG NRW) re- gelt die Verpflichtung zur Bestattung von Angehörigen. Sofern keine Angehörigen bekannt sind oder diese ihrer Verpflichtung zur Bestattung nicht rechtzeitig nachkommen (können), hat die örtliche Ordnungsbehörde der Gemeinde, in deren Gebiet der Tod eingetreten oder die oder der Tote gefunden worden ist, die Bestattung zu veranlassen. In solchen Fällen ermittelt das Ordnungsamt auch im Nachgang zu einer sogenannten ordnungsbe- hördlichen Beisetzung, ob bestattungspflichtige Angehörige im Sinne des BestG existieren. Mit der Durchführung der Bestattung beauftragt das Ordnungsamt ein Bestattungsunternehmen. Die- se Beisetzungen erfolgen linksrheinisch auf dem Südfriedhof, rechtsrheinisch auf dem Friedhof Deutz. Die Beisetzungstermine werden in den Schaukästen der beiden Friedhöfe regelmäßig ausge- hangen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, sich bei der Friedhofsverwaltung über anstehende Beiset- zungstermine im Einzelfall zu informieren. Eine generelle Veröffentlichung aller Beisetzungstermine erfolgt nicht. Hier überwiegen die Schutzinteressen der Angehörigen. Die Information weiterer nahestehender Personen von Verstorbenen durch die Behörde setzt voraus, dass diese der Behörde im Vorfeld bekannt gegeben wurden. Hinsichtlich der Problematik in den angesprochenen Beispielfällen wird auf die Möglichkeit des Ab- schlusses von entsprechenden Vorsorge-Vollmachten verwiesen. Diese bedürfen keiner notariellen Bestätigung und können auch bei der Friedhofsverwaltung hinterlegt werden. Hierzu besteht ein umfangreiches Beratungsangebot bei der Stadt Köln (Internet-Auftritt, Betreuungs- stelle des Sozialamtes) und Dritten (bspw. Bestatter, Genossenschaft der Kölner Friedhofsgärtner). 2 Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass die Beisetzung eines Verstorbenen auf den städtischen Friedhöfen auf Antrag seines Lebenspartners, auch wenn die beiden nicht in einer eingetragenen oder amtlich bestätigten Beziehung gelebt hatten, grundsätzlich möglich ist. Nur im Fall von Uneinig- keit von Hinterbliebenen ist die in der Friedhofssatzung festgeschriebene Rangfolge innerhalb ver- wandtschaftlicher Beziehung zu beachten.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1574/2018
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (BV)
- Datum
- 15.05.2018
- Erstellt
- 11.05.2018 11:50