2989/2022
Häuser der Russischen Föderation - Handlungsmöglichkeiten der Stadt Köln
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Mitteilung Ausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VIII/23/230 Vorlagen-Nummer 26.09.2022 2989/2022 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Liegenschaftsausschuss 26.09.2022 Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 07.11.2022 Stadtentwicklungsausschuss 27.10.2022 Häuser der Russischen Föderation - Handlungsmöglichkeiten der Stadt Köln Die Verwaltung hat gutachterlich klären lassen, welche Handlungsmöglichkeiten zur Beseitigung des bestehenden städtebaulichen Missstands auch unter Berücksichtigung der aktuell von der EU gegen die Russische Föderation wegen des Angriffskrieges gegen die Ukraine erlassenen Sanktionen be- stehen. Im Rahmen des Gutachtens wurden die folgenden in Betracht kommenden Optionen kursorisch ge- prüft. In allen Fällen ist eine weitere Sachverhaltsaufklärung erforderlich, um die Erfolgsaussichten in Gänze klären zu können: Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche (Bebauungsplanverfahren, bspw. für Schulbau) mit anschließendem Enteignungsverfahren Rückbaugebot, § 179 BauGB Bauordnungsrechtliche Abrissverfügung, bspw. auf Grundlage § 82 Abs. 2 BauO NRW (Nicht- nutzung des Gebäudes und im Verfall befindlich). Modernisierungs- und Instandhaltungsgebot, § 177 BauGB Maßnahmen nach der Wohnraumschutzsatzung Einfrieren der Grundstück auf Grundlage der EU-Sanktionen Planakzessorische Enteignung, § 85 Abs. 1 Nr. 1 BauGB Ergebnisse des Gutachtens Insgesamt kommt das Gutachten zu dem Ergebnis, dass eine Nutzung der Grundstücke für aus Sicht der Stadt Köln notwendige städtebauliche Belange nur über die Ausweisung einer Gemeinbedarfsflä- che in einem neuen Bebauungsplan erfolgsversprechend ist. Über diesen Weg könnte die Stadt im Rahmen ihrer Planungshoheit z.B. die Nutzung des Grundstücks als Schul(erweiterungs)standort festsetzen und durchsetzen. Die übrigen Vorgehensweisen sind entweder mit rechtlichen Bedenken behaftet oder führen nicht zu dem gewünschten Ergebnis, auf den Flächen die gewünschte städte- bauliche Entwicklung zu erreichen. Maßnahmen gegen die direkt oder mittelbar in russischem Staatseigentum befindlichen Immobilien auf der Grundlage der von der EU erlassenen Sanktionen sind nicht möglich. Die Sanktionen zielen auf ein Einfrieren der Ressourcen von ausdrücklich aufgelisteten natürlichen und juristischen Perso- nen. Die als Eigentümer genannten Staatsunternehmen der Objekte in der Friedrich-Engels-Straße sowie der russische Staat als solcher gehören nicht zu den bisher gelisteten Personen und Unter- nehmen. 2 Insbesondere ist ein Vorgehen über die Wohnraumschutzsatzung nicht möglich, da die jeweiligen Satzungen auf die Gebäude weder zu Zeiten der Nutzung durch die Handelsvertretung der UdSSR noch im Rahmen der Anmietung durch die GAG Anwendung fanden. Die Gebäude standen nie dem allgemeinen Wohnungsmarkt zur Verfügung, weder im Rahmen der Nutzung zu Botschaftszeiten noch im Rahmen der Nutzung zur Unterbringung von Personen zur Vermeidung von Obdachlosigkeit. Auch liegen die von der Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen für die Wiederherstellungs- pflicht im konkreten Fall nicht vor. Städtebaulich bestehen aber Möglichkeiten, wie dem Leerstand und der Verwahrlosung der Immobi- lien und Flächen entgegen gewirkt werden kann. Die rechtliche Risikobewertung der bauplanungs- rechtlichen Vorgehensweise ergibt überwiegende Erfolgsaussichten. Aus jetziger Sicht ist zu erwar- ten, dass ein Bebauungsplan einer gerichtlichen Überprüfung Stand halten wird. Ist der Bebauungs- plan wirksam, wird auch die Enteignung möglich. Auch hier bestehen gute Erfolgsaussichten. Im Falle einer Enteignung besteht jedoch eine Entschädigungspflicht der Stadt Köln gegenüber den Eigentü- mern. Allerdings ist darauf hin zuweisen, dass auch über diese Alternative keine schnelle Lösung zu errei- chen ist, sondern damit eine erhebliche Verfahrensdauer verbunden ist. Unter Berücksichtigung der wahrscheinlichen Rechtsmittel gegen den Bebauungsplan und die Enteignung ist von einer Verfah- rensdauer von ungefähr 10 Jahren auszugehen. Weiteres Vorgehen Zusammenfassend empfiehlt die Verwaltung die Einleitung eines bauplanungsrechtlichen Verfahrens, um die in diesem Bereich notwendige städtebauliche Entwicklung und Ordnung zu ermöglichen, und wird eine entsprechende Vorlage in den Stadtentwicklungsausschuss einbringen. Gez. Wolfgramm
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2989/2022
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 06.10.2022
- Erstellt
- 08.09.2022 17:41