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2989/2022

Häuser der Russischen Föderation - Handlungsmöglichkeiten der Stadt Köln

Mitteilung Ausschuss 06.10.2022

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Nächste Beratung: Liegenschaftsausschuss, Sitzung am 21.11.2022, TOP 6.2

Mitteilung Ausschuss

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Mitteilung Ausschuss

4384 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VIII/23/230 
 
Vorlagen-Nummer  26.09.2022 
 2989/2022 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Liegenschaftsausschuss 26.09.2022 
Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 07.11.2022 
Stadtentwicklungsausschuss 27.10.2022 
 
Häuser der Russischen Föderation - Handlungsmöglichkeiten der Stadt Köln 
Die Verwaltung hat gutachterlich klären lassen, welche Handlungsmöglichkeiten zur Beseitigung des 
bestehenden städtebaulichen Missstands auch unter Berücksichtigung der aktuell von der EU gegen 
die Russische Föderation wegen des Angriffskrieges gegen die Ukraine erlassenen Sanktionen be-
stehen.  
 
Im Rahmen des Gutachtens wurden die folgenden in Betracht kommenden Optionen kursorisch ge-
prüft. In allen Fällen ist eine weitere Sachverhaltsaufklärung erforderlich, um die Erfolgsaussichten in 
Gänze klären zu können: 
 Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche (Bebauungsplanverfahren, bspw. für Schulbau) mit 
anschließendem Enteignungsverfahren  
 Rückbaugebot, § 179 BauGB 
 Bauordnungsrechtliche Abrissverfügung, bspw. auf Grundlage § 82 Abs. 2 BauO NRW (Nicht-
nutzung des Gebäudes und im Verfall befindlich). 
 Modernisierungs- und Instandhaltungsgebot, § 177 BauGB 
 Maßnahmen nach der Wohnraumschutzsatzung 
 Einfrieren der Grundstück auf Grundlage der EU-Sanktionen  
 Planakzessorische Enteignung, § 85 Abs. 1 Nr. 1 BauGB 
 
Ergebnisse des Gutachtens 
 
Insgesamt kommt das Gutachten zu dem Ergebnis, dass eine Nutzung der Grundstücke für aus Sicht 
der Stadt Köln notwendige städtebauliche Belange nur über die Ausweisung einer Gemeinbedarfsflä-
che in einem neuen Bebauungsplan erfolgsversprechend ist. Über diesen Weg könnte die Stadt im 
Rahmen ihrer Planungshoheit z.B. die Nutzung des Grundstücks als Schul(erweiterungs)standort 
festsetzen und durchsetzen. Die übrigen Vorgehensweisen sind entweder mit rechtlichen Bedenken 
behaftet oder führen nicht zu dem gewünschten Ergebnis, auf den Flächen die gewünschte städte-
bauliche Entwicklung zu erreichen.  
 
Maßnahmen gegen die direkt oder mittelbar in russischem Staatseigentum befindlichen Immobilien 
auf der Grundlage der von der EU erlassenen Sanktionen sind nicht möglich. Die Sanktionen zielen 
auf ein Einfrieren der Ressourcen von ausdrücklich aufgelisteten natürlichen und juristischen Perso-
nen. Die als Eigentümer genannten Staatsunternehmen der Objekte in der Friedrich-Engels-Straße 
sowie der russische Staat als solcher gehören nicht zu den bisher gelisteten Personen und Unter-
nehmen.

2 
 
Insbesondere ist ein Vorgehen über die Wohnraumschutzsatzung nicht möglich, da die jeweiligen 
Satzungen auf die Gebäude weder zu Zeiten der Nutzung durch die Handelsvertretung der UdSSR 
noch im Rahmen der Anmietung durch die GAG Anwendung fanden. Die Gebäude standen nie dem 
allgemeinen Wohnungsmarkt zur Verfügung, weder im Rahmen der Nutzung zu Botschaftszeiten 
noch im Rahmen der Nutzung zur Unterbringung von Personen zur Vermeidung von Obdachlosigkeit. 
Auch liegen die von der Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen für die Wiederherstellungs-
pflicht im konkreten Fall nicht vor. 
 
Städtebaulich bestehen aber Möglichkeiten, wie dem Leerstand und der Verwahrlosung der Immobi-
lien und Flächen entgegen gewirkt werden kann. Die rechtliche Risikobewertung der bauplanungs-
rechtlichen Vorgehensweise ergibt überwiegende Erfolgsaussichten. Aus jetziger Sicht ist zu erwar-
ten, dass ein Bebauungsplan einer gerichtlichen Überprüfung Stand halten wird. Ist der Bebauungs-
plan wirksam, wird auch die Enteignung möglich. Auch hier bestehen gute Erfolgsaussichten. Im Falle 
einer Enteignung besteht jedoch eine Entschädigungspflicht der Stadt Köln gegenüber den Eigentü-
mern. 
 
Allerdings ist darauf hin zuweisen, dass auch über diese Alternative keine schnelle Lösung zu errei-
chen ist, sondern damit eine erhebliche Verfahrensdauer verbunden ist. Unter Berücksichtigung der 
wahrscheinlichen Rechtsmittel gegen den Bebauungsplan und die Enteignung ist von einer Verfah-
rensdauer von ungefähr 10 Jahren auszugehen.  
 
Weiteres Vorgehen 
 
Zusammenfassend empfiehlt die Verwaltung die Einleitung eines bauplanungsrechtlichen Verfahrens, 
um die in diesem Bereich notwendige städtebauliche Entwicklung und Ordnung zu ermöglichen, und 
wird eine entsprechende Vorlage in den Stadtentwicklungsausschuss einbringen.   
 
Gez. Wolfgramm

Beratungsverlauf (3)

27.10.2022 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 18.3 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
07.11.2022 Bezirksvertretung 3 (Lindenthal)
TOP 11.2.3 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
21.11.2022 Liegenschaftsausschuss
TOP 6.2 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
2989/2022
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
06.10.2022
Erstellt
08.09.2022 17:41