Mandari Insight

0686/2021

Änderung der Richtlinie für den Einsatz von Abschlussprüferinnen und -prüfern bei städtischen Beteiligungsgesellschaften und Eigenbetrieben / eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 21.04.2021

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 06.05.2021, TOP 6.4.1

Anlage 2 Richtlinie Jahresabschlussprüfung 2021

· application/pdf

Ansehen

Anlage 1 Richtlinie Abschlussprüfung Fassung 2008

· application/pdf

Ansehen

Beschlussvorlage Rat

· application/pdf

Ansehen

Anlage 2 Richtlinie Jahresabschlussprüfung 2021

8416 Zeichen

Richtlinie für den Einsatz von Abschlussprüfer*innen bei städtischen Beteiligungsge- 
sellschaften und Eigenbetrieben / eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen 
 
 
1. Bedeutung der Abschlussprüfung für die Stadt Köln 
 
Die Stadt Köln verfolgt das Ziel, an den konkreten Bedürfnissen der Bürger*innen orientierte 
kommunale Dienstleistungen wirtschaftlich und effektiv zu erbringen. Im Rahmen dessen be- 
dient sie sich moderner und leistungsfähiger Organisationsformen und Steuerungsinstrumen- 
tarien, die einen optimierten Mittelleinsatz ermöglichen. Die Stadt Köln verfügt über rund 40 
direkte Beteiligungen und eigenbetriebsähnliche Einrichtungen, die teilweise wiederum eine 
Vielzahl von Tochtergesellschaften halten. Ein großer Teil der Daseinsvorsorgeleistungen 
wird nicht (mehr) in der Kernverwaltung, sondern in privater Rechtsform erbracht. 
 
Diese organisatorische und rechtliche Verselbständigung wesentlicher Bereiche entbindet 
die Stadt nicht von ihrer Verpflichtung, in den ausgelagerten Bereichen eine auf gesamtstäd- 
tische Interessen ausgerichtete Aufgabenwahrnehmung zu gewährleisten. Dabei tragen sie 
und die von ihr entsandten Vertreter*innen in den Überwachungsorganen auch Verantwor- 
tung, die rechtskonforme Abwicklung geschäftlicher Aktivitäten im Rahmen ihrer Möglichkei- 
ten sicherzustellen sowie die Wirtschaftlichkeit der Unternehmen und deren Ausrichtung an 
den Erfordernissen eines durch Liberalisierung und Konkurrenzdruck gekennzeichneten 
Marktes einer ständigen Prüfung und Bewertung zu unterziehen und die erforderlichen Steu- 
erungsmaßnahmen einzuleiten oder kritisch zu begleiten.  
 
In diesem Zusammenhang misst die Stadt Köln einer qualifizierten Abschlussprüfung durch 
Wirtschaftsprüfer*innen bzw. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften (WP) erhebliche Bedeutung 
bei.  
 
Aufgabe der Abschlussprüfung gemäß § 317 Handelsgesetzbuch (HGB) ist die Prüfung ob: 
 
- der Jahresabschluss den gesetzlichen Vorschriften  entspricht, und ein den tatsächli- 
chen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage 
der Gesellschaft vermittelt,  
- die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags / der Satzung eingehalten wurden,  
- der Lagebericht im Einklang mit dem Jahresabschlu ss steht und die Chancen sowie 
Risiken der künftigen Entwicklung der Gesellschaft zutreffend darstellt. 
 
Die von den Abschlussprüfer*innen im Rahmen ihres Berichtes dargelegten Feststellungen 
liefern den Unternehmen selbst, ihren Überwachungsorganen und auch der Stadt Köln als 
Eigentümerin wertvolle Hinweise zur Erkennung und Beseitigung eventueller Fehler und 
Schwachstellen. Sie unterstützen sie in ihren Bemühungen, Verbesserungspotentiale zu er- 
schließen und die Serviceleistungen für die Bürger*innen zu optimieren. 
 
 
2. Ziel der Richtlinie 
 
Eine ihrer herausragenden Bedeutung angemessene Prüfung setzt die Beauftragung  
qualifizierter, leistungsstarker und unabhängiger WP voraus. 
 
Der Bundesgesetzgeber definiert die Ausschlussgründe für Abschlussprüfer*innen durch die 
Bestimmungen des § 319 HGB und des § 319a HGB für Unternehmen von besonderem öf- 
fentlichem Interesse (kapitalmarktorientierte Unternehmen). Bei den Beteiligungsunterneh- 
men der Stadt Köln handelt es sich ausschließlich um Unternehmen im Sinne des § 319 
HGB.

2
Zur Sicherung der Unabhängigkeit sieht z. B. § 319 Abs. 2 HGB den Ausschluss von Prü- 
fer*innen vor, wenn  während des Geschäftsjahres, für dessen Schluss der zu prüfende Jah- 
resabschluss aufgestellt wird, oder während der Abschlussprüfung Gründe, insbesondere 
Beziehungen geschäftlicher, finanzieller oder persönlicher Art, vorliegen, nach denen die Be- 
sorgnis der Befangenheit besteht.  
 
Neben den handelsrechtlich erfassten Fallgestaltungen denkbarer Abhängigkeiten des*der 
Abschlussprüfer*in von der Mandantin kann eine solche das Prüfergebnis beeinflussende 
Vertrautheit auch bei einer über einen längeren Zeitraum durchgeführten Prüfung von ein 
und derselben Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nicht mit der für außenstehende Dritte erfor- 
derlichen Sicherheit und dem daraus resultierenden Vertrauen in die Bonität des Unterneh- 
mens ausgeschlossen werden. Diesem Problem kann nur durch einen regelmäßigen Wech- 
sel der Prüfungsgesellschaft entgegengewirkt werden. Erfahrungsgemäß profitieren Unter- 
nehmen auf längere Sicht ohnehin stärker von Prüfungen, welche  die Kenntnisse und Anre- 
gungen mehrerer Wirtschaftsprüfer*innen widerspiegeln. 
 
Die Auswahl des*der Abschlussprüfer*in erfolgt bei der Stadt Köln bereits seit Jahren im vor- 
genannten Sinne. Ziel dieser Richtlinie ist es, dieses Verfahren zur Erhöhung der Transpa- 
renz und damit der öffentlichen Akzeptanz nachvollziehbar zu regeln. 
 
 
3. Rechtliche Rahmenbedingungen 
 
Die Wahl des*der Abschlussprüfer*in erfolgt in Abhängigkeit von der Rechtsform der Be- 
triebe durch folgende Gremien: 
 
• Aktiengesellschaften: 
 
Gemäß § 119 Abs. 1 Ziffer 5 Aktiengesetz beschließt die Hauptversammlung über die 
Bestellung des*der Abschlussprüfer*in. 
 
• Gesellschaften mit beschränkter Haftung: 
 
Gemäß § 318 Abs. 1 Satz 1 u. Satz 2 HGB wird der*die Abschlussprüfer*in durch die Ge- 
sellschafter*in gewählt, es sei denn der Gesellschaftsvertrag bestimmt etwas anderes. 
 
• Eigenbetriebe / eigenbetriebsähnliche Einrichtunge n: 
 
Gemäß § 103 Abs. 2 Gemeindeordnung NRW kann die Betriebsleitung nach vorheriger 
Beschlussfassung durch den Betriebsausschuss einen*eine Wirtschaftsprüfer*in, eine 
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder die Gemeindeprüfungsanstalt mit der Prüfung des 
Jahresabschluss beauftragen.  
 
4. Geltungsbereich der Richtlinie 
 
Diese Richtlinie ist anzuwenden bei der Auswahl von Abschlussprüfer*innen für alle städti- 
schen Eigenbetriebe und eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen. Sie bindet ferner den*die 
Gesellschaftervertreter*in der Stadt Köln in den Hauptversammlungen / Gesellschafterver- 
sammlungen von Unternehmen, an denen die Stadt unmittelbar mit mindestens 10 vom Hun- 
dert am Stammkapital / Grundkapital beteiligt ist. Soweit die Stadt in den Entscheidungsgre- 
mien nicht über die erforderliche Stimmenmehrheit verfügt, soll der*die Gesellschaftervertre- 
ter*in der Stadt Köln auf einen Beschluss im Sinne dieser Richtlinie hinwirken.

3
5. Prüfungsleitlinien 
 
Die von der Stadt Köln geforderte hohe Qualität der Abschlussprüfung kann nur durch ent- 
sprechend leistungsfähige Abschlussprüfer*innen sichergestellt werden. Daher haben Wirt- 
schaftsprüfungsgesellschaften vor der erstmaligen Übernahme eines Prüfmandates für ein 
von dieser Richtlinie erfasstes Beteiligungsunternehmen bzw. eine / n Eigenbetrieb / eigen- 
betriebsähnliche Einrichtung durch eine ausführliche Unternehmenspräsentation unter Vor- 
lage geeigneter Referenzen der zu prüfenden Gesellschaft ihre Befähigung darzulegen. 
 
Stellt die Geschäftsführung / der Vorstand der zu prüfenden Gesellschaft die Qualifikation 
zur Übernahme des Mandates fest, ist vor einer Bestellung des*der Abschlussprüfer*in durch 
das zuständige Organ der Gesellschaft der städtischen Beteiligungsverwaltung eine Durch- 
schrift der vorgelegten Unterlagen zuzuleiten. 
 
Wirtschaftsprüfer*innen bzw. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften können nur mit der Prüfung 
von maximal drei Gesellschaften bzw. Eigenbetrieben / eigenbetriebsähnlichen Einrichtun- 
gen beauftragt werden. Prüfungsleistungen für die GAG Immobilien AG und die Grund und 
Boden GmbH gelten als ein Mandat im Sinne dieser Richtlinie. 
 
 
6. Wechsel des*der Abschlussprüfer*in 
 
Die Beteiligungsunternehmen bzw. Eigenbetriebe / eigenbetriebsähnliche Einrichtungen der 
Stadt Köln sollen gemäß des Public Corporate Governance Kodex der Stadt Köln (Stand 
Juni 2020, Textziffer 5.4) nach der Prüfung von fünf aufeinanderfolgenden Jahresabschlüs- 
sen den Prüfungsauftrag neu ausschreiben. Die bisherige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
soll sich nur in besonders begründeten Fällen wieder an der Vergabe beteiligen können. 
Sofern Steuerprüfungen durch die Finanzbehörde vorgenommen werden bzw. angekündigt 
sind oder eine organisatorische Umstrukturierung im Unternehmen erfolgt, ist eine Verlänge- 
rung um maximal zwei Jahre mit Zustimmung des Finanzausschusses zulässig. Im Übrigen 
bedarf der Wechsel eines WP keiner Entscheidung des Rates oder des Finanzausschusses. 
 
 
7. Inkrafttreten der Richtlinie 
 
Diese Richtlinie tritt zum 07.05.2021 in Kraft.

Anlage 1 Richtlinie Abschlussprüfung Fassung 2008

10332 Zeichen

Anlage 1

Richtlinie für den Einsatz von Abschlussprüferinnen und -prüfern bei städtischen Be-
teiligungsgesellschaften und Eigenbetrieben/leigenbetriebsähnlichen Einrichtungen

1. Bedeutung der Abschlussprüfung für die Stadt Köln

Die Stadt Köln verfolgt das Ziel, an den konkreten Bedürfnissen der Bürgerinnen und Bürger
orientierte kommunale Dienstleistungen wirtschaftlich und effektiv zu erbringen. Im Rahmen
dessen bedient sie sich moderner und leistungsfähiger Organisationsformen und Steue-
rungsinstrumentarien, die einen optimierten Mittelleinsatz ermöglichen.

Dazu gehört auch die Übertragung von Aufgaben auf Eigenbetriebe/eigenbetriebsähnliche
Einrichtungen oder Unternehmen des privaten Rechts. Diese organisatorische und rechtliche
Verselbständigung wesentlicher Bereiche entbindet die Stadt nicht von ihrer Verpflichtung, in
den ausgelagerten Bereichen eine auf gesamtstädtische Interessen ausgerichtete Aufga-
benwahrnehmung zu gewährleisten. Dabei tragen sie und die von ihr entsandten Vertreterin-
nen und Vertreter in den Überwachungsorganen auch Verantwortung, die rechtskonforme
Abwicklung geschäftlicher Aktivitäten im Rahmen ihrer Möglichkeiten sicherzustellen sowie
die Wirtschaftlichkeit der Unternehmen und deren Ausrichtung an den Erfordernissen eines
durch Liberalisierung und Konkurrenzdruck gekennzeichneten Marktes einer ständigen Prü-
fung und Bewertung zu unterziehen und die erforderlichen Steuerungsmaßnahmen einzulei-
ten oder kritisch zu begleiten.

In diesem Zusammenhang misst die Stadt Köln einer qualifizierten Abschlussprüfung durch
Wirtschaftsprüfer bzw. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften (WP) erhebliche Bedeutung bei.
Ihre Aufgabe ist es, Unrichtigkeiten oder Verstöße gegen gesetzliche Regelungen oder er-
gänzende Vorschriften des Gesellschaftsvertrages/der Satzung zu erkennen, zu beurteilen,
ob geeignete Maßnahmen zur Risikoüberwachung ergriffen worden sind und zu prüfen, ob
der Lagebericht insgesamt eine zutreffende Vorstellung von der Situation des Unternehmens
vermittelt und die Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dargestellt sind.

Die von den WP im Rahmen ihres Berichtes dargelegten Feststellungen liefern den Unter-
nehmen selbst, ihren Überwachungsorganen und auch der Stadt Köln als Eigentümerin
wertvolle Hinweise zur Erkennung und Beseitigung eventueller Fehler und Schwachstellen.
Sie unterstützen sie in ihren Bemühungen, Verbesserungspotentiale zu erschließen und die
Serviceleistungen für die Bürgerinnen und Bürger zu optimieren.

2. Ziel der Richtlinie

Eine ihrer herausragenden Bedeutung angemessene Prüfung setzt die Beauftragung
qualifizierter, leistungsstarker und unabhängiger WP voraus.

Der Bundesgesetzgeber hat dem durch eine Verschärfung rechtlicher Vorgaben Rechnung
getragen. Zur Sicherung der Unabhängigkeit sieht z. B. $ 319 Abs. 2 Handelsgesetzbuch
(HGB) den Ausschluss von Prüferinnen und Prüfern vor, die aus der Prüfung und Beratung
des Unternehmens in den letzten 5 Jahren mehr als 30 v.H. ihrer Gesamteinnahmen bezo-
gen haben und dies auch im laufenden Geschäftsjahr zu erwarten ist.

Neben den handelsrechtlich erfassten Fallgestaltungen denkbarer Abhängigkeiten des Ab-
schlussprüfers/der -prüferin von der Mandantin kann eine solche das Prüfergebnis beeinflus-
sende Vertrautheit auch bei einer über einen längeren Zeitraum durchgeführten Prüfung von
ein und derselben Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nicht mit der für außenstehende Dritte

erforderlichen Sicherheit und dem daraus resultierenden Vertrauen in die Bonität des Unter-
nehmens ausgeschlossen werden. Diesem Problem kann ebenfalls nur durch einen regel-
mäßigen Wechsel der Prüfungsgesellschaft entgegengewirkt werden. Erfahrungsgemäß pro-
fitieren Unternehmen auf längere Sicht ohnehin stärker von Prüfungen, die die Kenntnisse
und Anregungen mehrerer Wirtschaftsprüfer widerspiegeln.

Die Auswahl des Abschlussprüfers/der Abschlussprüferin erfolgt bei der Stadt Köln bereits
seit Jahren im vorgenannten Sinne. Ziel dieser Richtlinie ist es, dieses Verfahren zur Erhö-
hung der Transparenz und damit der öffentlichen Akzeptanz nachvollziehbar zu regeln.

3. Rechtliche Rahmenbedingungen

Die Wahl der Abschlussprüfer/-innen erfolgt in Abhängigkeit von der Rechtsform der Betriebe
durch folgende Gremien:

e  Aktiengesellschaften:

Gemäß 8 119 Abs. 1, Ziffer 4 Aktiengesetz (AktG) beschließt die Hauptversammlung
über die Bestellung des Abschlussprüfers/ der Abschlussprüferin.

e Gesellschaften mit beschränkter Haftung:

Der Abschlussprüfer/Die Abschlussprüferin wird durch die Gesellschafterversammlung
gewählt.

Gemäß $ 318 Abs. 1 Satz 2 HGB kann der Gesellschaftsvertrag eine hiervon abwei-
chende Regelung treffen

e  Eigenbetriebe/eigenbetriebsähnliche Einrichtungen:

Die Abschlussprüfung obliegt gemäß $ 106 Abs. 2 Gemeindeordnung NRW der Gemein-
deprüfungsanstalt, welche sich zur Durchführung der Prüfung eines Wirtschaftsprüfers
oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bedient. Die Stadt hat hierbei ein Vorschlags-
recht. Dieses wird regelmäßig durch den Betriebsausschuss ausgeübt.

4. Geltungsbereich der Richtlinie

Diese Richtlinie ist anzuwenden bei der Auswahl von Abschlussprüfern/-prüferinnen für alle
städtischen Eigenbetriebe und eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen. Sie bindet ferner den
Gesellschaftervertreter der Stadt Köln in den Hauptversammlungen/Gesellschafterversamm-
lungen von Unternehmen, an denen die Stadt unmittelbar mit mindestens 10 v.H. am
Stammkapital beteiligt ist. Soweit die Stadt in den Entscheidungsgremien nicht über die er-
forderliche Stimmenmehrheit verfügt, soll der Gesellschaftervertreter der Stadt Köln auf ei-
nen Beschluss im Sinne dieser Richtlinie hinwirken.

5. Prüfungsleitlinien

Die von der Stadt Köln geforderte hohe Qualität der Abschlussprüfung kann nur durch ent-
sprechend leistungsfähige Abschlussprüferinnen und -prüfer sichergestellt werden. Daher
haben Wirtschaftsprüfungsgesellschaften vor der erstmaligen Übernahme eines Prüfmanda-
tes für ein von dieser Richtlinie erfasstes Beteiligungsunternehmen bzw. eine/n Eigenbe-
trieb/eigenbetriebsähnliche Einrichtung durch eine ausführliche Unternehmenspräsentation
unter Vorlage geeigneter Referenzen der zu prüfenden Gesellschaft ihre Befähigung darzu-
legen. Dabei werden im Hinblick auf den erforderlichen Abstimmungsaufwand im Rahmen
der Prüftätigkeit grundsätzlich nur leistungsfähige, regional ansässige WP berücksichtigt.

Stellt die Geschäftsführung/der Vorstand der zu prüfenden Gesellschaft die Qualifikation zur
Übernahme des Mandates fest, ist vor einer Bestellung der Abschlussprüferin/ des Ab-
schlussprüfers durch das zuständige Organ der Gesellschaft der städtischen Beteiligungs-
verwaltung eine Durchschrift der vorgelegten Unterlagen zuzuleiten.

Wirtschaftsprüfer bzw. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften können nur mit der Prüfung von
maximal 3 Gesellschaften bzw. Eigenbetrieben/eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen beauf-
tragt werden. Aufgrund der körperschaftssteuerlichen Organschaft zwischen der eigenbe-
triebsähnlichen Einrichtung Veranstaltungszentrum Köln und der KölnKongress GmbH sollen
die Abschlüsse beider Einrichtungen von demselben Abschlussprüfer geprüft werden. Auf
die vg. Höchstzahl wird diese Doppelbeauftragung als ein Mandat angerechnet. Prüfungs-
leistungen für die GAG Immobilien AG und die Grund und Boden GmbH gelten ebenfalls als
ein Mandat im Sinne dieser Richtlinie.

6. Wechsel des Abschlussprüfers/der Abschlussprüferin

Die Beteiligungsunternehmen bzw. Eigenbetriebe/eigenbetriebsähnliche Einrichtungen der
Stadt Köln weisen hinsichtlich des Volumens ihrer geschäftlichen Aktivitäten erhebliche Grö-
ßenunterschiede auf. Dies hat auch auf den Umfang und die Komplexität der Abschlussprü-
fung erhebliche Auswirkungen. Dementsprechend werden die zu prüfenden Mandanten in
Abhängigkeit von ihrem Bilanzvolumen und der Zahl ihrer Beschäftigten in die nachfolgen-
den Klassen unterteilt:

1. Unternehmen mit einem Bilanzvolumen von mehr als 380 Mio. € und mehr als 1.000 Be-
schäftigten sowie verbundene Gesellschaften.

2. Unternehmen bzw. Eigenbetriebe/eigenbetriebsähnliche Einrichtungen mit einem Bilanz-
volumen zwischen 50 Mio. € und 380 Mio. € und zwischen 100 und 1.000 Beschäftigen
sowie verbundene Gesellschaften/Eigenbetreibe/eigenbetriebsähnliche Einrichtungen.

3. übrige Unternehmen bzw. Eigenbetriebe/eigenbetriebsähnliche Einrichtungen

Die Zuordnung der jeweiligen städtischen Beteiligungsunternehmen bzw. Eigenbetrie-
be/eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen zu den vg. Klassen ergibt sich aus der als Anlage
1. zu dieser Richtlinie beigefügten Übersicht.

Ein Wechsel des WP ist grundsätzlich bei den Gesellschaften gem. Punkt 5a, Ziffer 1.

(Pool 1) spätestens nach achtjähriger Prüftätigkeit, bei den Gesellschaften gem. Punkt 5a,
Ziffer 2. (Pool 2) spätestens nach sechsjähriger Prüftätigkeit und bei den Gesellschaften
gem. Punkt 5a, Ziffer 3. (Pool 3) nach fünfjähriger Prüftätigkeit vorzunehmen. Sofern Steuer-
prüfungen durch die Finanzbehörde vorgenommen werden bzw. angekündigt sind oder eine
organisatorische Umstrukturierung im Unternehmen erfolgt, ist eine Verlängerung um maxi-
mal 2 Jahre mit Zustimmung des Finanzausschusses zulässig. Im Übrigen bedarf der Wech-
sel eines WP keiner Entscheidung des Rates oder des Finanzausschusses.

7. Inkrafttreten der Richtlinie

Diese Richtlinie tritt zum 05.03.2008 in Kraft.

Beteiligqungsunternehmen, Eigenbetriebe und
eigenbetriebsähnliche Einrichtungen

Pool 1

Stadtwerke Köln GmbH

GEW Köln AG

Kölner Verkehrs-Betriebe AG
Häfen und Güterverkehr Köln AG
KölnBäder GmbH

Flughafen Köln/Bonn GmbH

Pool 2

GAG Immobilien AG

Grund und Boden GmbH
Koelnmesse GmbH
KölnKongress GmbH
Veranstaltungszentrum Köln
Sozial-Betriebe-Köln gGmbH
Kliniken der Stadt Köln gGmbH
Gebäudewirtschaft der Stadt Köln

Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR

Pool 3

AG Zoologischer Garten Köln

Kölner Gesellschaft für Arbeits- und Berufsförderung mbH
KölnMusik Betriebs- und Service GmbH

MusikTriennale Köln GmbH
Kölner Sportstätten GmbH

Stadtbahngesellschaft Rhein-Sieg GmbH

Gründer- und Innovationszentrum im Technologiepark Köln GmbH
Jugendzentren Köln Gemeinnützige Betriebsgesellschaft mbH

RTZ Rechtsrheinisches Technologie- und Gründerzentrum Köln GmbH

Bühnen der Stadt Köln
Gürzenich-Orchester
KölnTourismus GmbH

Anlage 1

Beschlussvorlage Rat

9260 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
II/II/2 
 
Vorlagen-Nummer 
 0686/2021 
Freigabedatum 
21.04.2021  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Änderung der Richtlinie für den Einsatz von Abschlussprüfer*innen bei städtischen 
Beteiligungsgesellschaften und Eigenbetrieben / eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat der Stadt Köln stimmt der Änderung der „Richtlinie für den Einsatz von Abschlussprüferinnen 
und -prüfern bei städtischen Beteiligungsgesellschaften und Eigenbetrieben/eigenbetriebsähnlichen 
Einrichtungen“ in der zu diesem Beschluss beigefügten Fassung (Anlage 2) zu. 
 
Finanzausschuss 03.05.2021 
Rat 06.05.2021

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung 
Der Rat hatte in seiner Sitzung am 04.03.2008 die Neufassung der städtischen „Richtlinie für den 
Einsatz von Abschlussprüferinnen und -prüfern bei städtischen Beteiligungsgesellschaften und Ei-
genbetrieben/eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen“ (Vorlagen-0540/2008) beschlossen (Anlage 1). 
Ziel dieser Richtlinie ist es, mittels eines transparenten Verfahrens eine qualifizierte Abschlussprüfung 
städtischer Unternehmen durch leistungsstarke und unabhängige Wirtschaftsprüfer*innen zu gewähr-
leisten.  
 
Ein Kernbestandteil dessen ist der regelmäßige Wechsel der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, um die 
Objektivität und Qualität der Prüftätigkeit dauerhaft sicherzustellen. Derzeit sieht die städtische „Richt-
linie für den Einsatz von Abschlussprüferinnen und -prüfern bei städtischen Beteiligungsgesellschaf-
ten und Eigenbetrieben/eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen“ den grundsätzlichen Wechsel der 
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft abhängig vom Bilanzvolumen und der Anzahl der Beschäftigten der 
zu prüfenden Gesellschaft in einem Turnus von fünf, sechs oder acht Jahren vor. 
 
Am 10.09.20 hat der Rat der Stadt Köln eine Aktualisierung des Public Corporate Governance Kodex 
der Stadt Köln beschlossen. Ziffer 5.4 des novellierten PCGK gibt zum Thema Abschlussprüfung Fol-
gendes vor: „Nach der Prüfung von fünf aufeinanderfolgenden Jahresabschlüssen eines Unterneh-
mens soll der Prüfauftrag neu ausgeschrieben werden. Das bisherige Wirtschaftsprüfungsunterneh-
men soll sich nur in begründeten Fällen wieder an der Vergabe beteiligen können.“ Insofern ist die 
bisherige Vorgabe der Prüfungsrichtlinie in Ziffer 6. zu überarbeiten. Die derzeit aktuelle Einteilung 
der städtischen Beteiligungsunternehmen ist damit obsolet. 
 
Alte Fassung: 
 
„6. Wechsel des Abschlussprüfers/der Abschlussprüferin  
 
Die Beteiligungsunternehmen bzw. Eigenbetriebe/eigenbetriebsähnliche Einrichtungen der Stadt Köln 
weisen hinsichtlich des Volumens ihrer geschäftlichen Aktivitäten erhebliche Größenunterschiede auf. 
Dies hat auch auf den Umfang und die Komplexität der Abschlussprüfung erhebliche Auswirkungen. 
Dementsprechend werden die zu prüfenden Mandanten in Abhängigkeit von ihrem Bilanzvolumen 
und der Zahl ihrer Beschäftigten in die nachfolgenden Klassen unterteilt: 
 
1. Unternehmen mit einem Bilanzvolumen von mehr als 380 Mio. € und mehr als 1.000 Beschäftig-
ten sowie verbundene Gesellschaften. 
 
2. Unternehmen bzw. Eigenbetriebe/eigenbetriebsähnliche Einrichtungen mit einem Bilanzvolumen 
zwischen 50 Mio. € und 380 Mio. € und zwischen 100 und 1.000 Beschäftigen sowie verbundene 
Gesellschaften/Eigenbetreibe/eigenbetriebsähnliche Einrichtungen. 
 
3. übrige Unternehmen bzw. Eigenbetriebe/eigenbetriebsähnliche Einrichtungen 
 
Die Zuordnung der jeweiligen städtischen Beteiligungsunternehmen bzw. Eigenbetrie-

3 
be/eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen zu den vg. Klassen ergibt sich aus der als Anlage 1. zu die-
ser Richtlinie beigefügten Übersicht. 
 
Ein Wechsel des WP ist grundsätzlich bei den Gesellschaften gem. Punkt 5a, Ziffer 1.  
(Pool 1) spätestens nach achtjähriger Prüftätigkeit, bei den Gesellschaften gem. Punkt 5a, Ziffer 2. 
(Pool 2) spätestens nach sechsjähriger Prüftätigkeit und bei den Gesellschaften gem. Punkt 5a, Ziffer 
3. (Pool 3) nach fünfjähriger Prüftätigkeit vorzunehmen. Sofern Steuerprüfungen durch die Finanzbe-
hörde vorgenommen werden bzw. angekündigt sind oder eine organisatorische Umstrukturierung im 
Unternehmen erfolgt, ist eine Verlängerung um maximal 2 Jahre mit Zustimmung des Finanzaus-
schusses zulässig. Im Übrigen bedarf der Wechsel eines WP keiner Entscheidung des Rates oder 
des Finanzausschusses.“ 
 
Neue Fassung (siehe Anlage 2): 
 
„6. Wechsel des*der Abschlussprüfer*in  
 
Die Beteiligungsunternehmen bzw. Eigenbetriebe / eigenbetriebsähnliche Einrichtungen der Stadt 
Köln sollen gemäß des Public Corporate Governance Kodex der Stadt Köln (Stand Juni 2020, Textzif-
fer 5.4) nach der Prüfung von fünf aufeinanderfolgenden Jahresabschlüssen den Prüfungsauftrag neu 
ausschreiben. Die bisherige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft soll sich nur in besonders begründeten 
Fällen wieder an der Vergabe beteiligen können. 
Sofern Steuerprüfungen durch die Finanzbehörde vorgenommen werden bzw. angekündigt sind oder 
eine organisatorische Umstrukturierung im Unternehmen erfolgt, ist eine Verlängerung um maximal 
zwei Jahre mit Zustimmung des Finanzausschusses zulässig. Im Übrigen bedarf der Wechsel eines 
WP keiner Entscheidung des Rates oder des Finanzausschusses.“ 
 
 
Im Zuge der Überarbeitung der Prüfungsrichtlinie sind außerdem in Ziffer 5. Prüfungsleitlinien 2 Ände-
rungen vorzunehmen: 
 
1. Aus vergaberechtlichen Gründen ist die Begrenzung zugelassener Wirtschaftsprüfungsgesell-
schaften auf regional ansässige Unternehmen aufzuheben. 
2. Da durch die zum 01.01.20 erfolgte Veräußerung aller Geschäftsanteile der Stadt an der 
KölnKongress GmbH auf die Koelnmesse GmbH die umsatzsteuerliche Organschaft zwischen 
der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung Veranstaltungszentrum Köln und der KölnKongress 
GmbH aufgehoben wurde, ist eine Koppelung der Prüftätigkeit zwischen dem Veranstaltungs-
zentrum und der KölnKongress GmbH (jetzt Koelncongress GmbH) nicht weiter erforderlich. 
 
Alte Fassung: 
 
„5. Prüfungsleitlinien 
 
Die von der Stadt Köln geforderte hohe Qualität der Abschlussprüfung kann nur durch entsprechend 
leistungsfähige Abschlussprüferinnen und –prüfer sichergestellt werden. Daher haben Wirtschaftsprü-
fungsgesellschaften vor der erstmaligen Übernahme eines Prüfmandates für ein von dieser Richtlinie 
erfasstes Beteiligungsunternehmen bzw. eine/n Eigenbetrieb/eigenbetriebsähnliche Einrichtung durch 
eine ausführliche Unternehmenspräsentation unter Vorlage geeigneter Referenzen der zu prüfenden 
Gesellschaft ihre Befähigung darzulegen. Dabei werden im Hinblick auf den erforderlichen Abstim-
mungsaufwand im Rahmen der Prüftätigkeit grundsätzlich nur leistungsfähige, regional ansässige WP 
berücksichtigt. 
 
Stellt die Geschäftsführung/der Vorstand der zu prüfenden Gesellschaft die Qualifikation zur Über-
nahme des Mandates fest, ist vor einer Bestellung der Abschlussprüferin/ des Abschlussprüfers durch 
das zuständige Organ der Gesellschaft der städtischen Beteiligungsverwaltung eine Durchschrift der 
vorgelegten Unterlagen zuzuleiten. 
 
Wirtschaftsprüfer bzw. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften können nur mit der Prüfung von maximal 3 
Gesellschaften bzw. Eigenbetrieben/eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen beauftragt werden. Auf-

4 
grund der körperschaftssteuerlichen Organschaft zwischen der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung 
Veranstaltungszentrum Köln und der KölnKongress GmbH sollen die Abschlüsse beider Einrichtun-
gen von demselben Abschlussprüfer geprüft werden. Auf die vg. Höchstzahl wird diese Doppelbeauf-
tragung als ein Mandat angerechnet. Prüfungsleistungen für die GAG Immobilien AG und die Grund 
und Boden GmbH gelten ebenfalls als ein Mandat im Sinne dieser Richtlinie.“ 
 
Neue Fassung: 
 
„Die von der Stadt Köln geforderte hohe Qualität der Abschlussprüfung kann nur durch entsprechend 
leistungsfähige Abschlussprüfer*innen sichergestellt werden. Daher haben Wirtschaftsprüfungsge-
sellschaften vor der erstmaligen Übernahme eines Prüfmandates für ein von dieser Richtlinie erfass-
tes Beteiligungsunternehmen bzw. eine / n Eigenbetrieb / eigenbetriebsähnliche Einrichtung durch 
eine ausführliche Unternehmenspräsentation unter Vorlage geeigneter Referenzen der zu prüfenden 
Gesellschaft ihre Befähigung darzulegen. 
 
Stellt die Geschäftsführung / der Vorstand der zu prüfenden Gesellschaft die Qualifikation zur Über-
nahme des Mandates fest, ist vor einer Bestellung des*der Abschlussprüfer*in durch das zuständige 
Organ der Gesellschaft der städtischen Beteiligungsverwaltung eine Durchschrift der vorgelegten 
Unterlagen zuzuleiten. 
 
Wirtschaftsprüfer*innen bzw. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften können nur mit der Prüfung von ma-
ximal drei Gesellschaften bzw. Eigenbetrieben / eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen beauftragt 
werden. Prüfungsleistungen für die GAG Immobilien AG und die Grund und Boden GmbH gelten als 
ein Mandat im Sinne dieser Richtlinie.“ 
 
 
Im Übrigen wurde die Prüfungsrichtlinie im Hinblick auf wertschätzende Kommunikation überarbeitet.

Beratungsverlauf (2)

03.05.2021 Finanzausschuss
TOP 10.29 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
06.05.2021 Rat
TOP 6.4.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0686/2021
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
21.04.2021
Erstellt
23.02.2021 13:03