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Baugenehmigungen der Häuser Nordstr. 17 und Nordstr. 17a

Beantwortung einer Anfrage (BV) 3263/2021 vom 20.09.2021

Stand: Am 04.11.2021 in der Bezirksvertretung 5 (Nippes) beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.

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    Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/63/632/3 Vorlagen-Nummer 3263/2021 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 5 (Nippes) Baugenehmigungen der Häuser Nordstr. 17 und Nordstr. 17a Von der Fraktion Die LINKE. wurde unter TOP 7.2.2 der Sitzung der Bezirksvertretung Nippes am 29.04.2021 eine Anfrage gestellt. Frage 1.: Liegt eine Baugenehmigung für die Häuser Nordstr. 17 und Nordstraße 17A vor? Antwort der Verwaltung: Für das Grundstück Nordstr. 17 wurde eine Baugenehmigung für den Neubau eines Mehrfamilien- hauses mit Tiefgarage erteilt. Für das Grundstück Nordstr. 17a liegt keine aktuelle Baugenehmigung vor. Frage 2.: Wie stellt die Verwaltung sicher, dass die Bezirksvertretung unmittelbar über eventuelle Baugenehmi- gungen, die nach § 34 BauGB erteilt werden, in Kenntnis gesetzt wird? Antwort der Verwaltung: Gemäß der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln ist der Bezirksvertretung nur Gelegenheit zur Stel- lungnahme zu geben, wenn das zu bebauende Grundstück eine Größe von 3000 qm übersteigt sowie kein Bebauungsplan existiert und damit das Bauvorhaben nach § 34 BauGB zu beurteilen ist. Im an- gefragten Bereich besteht kein Bebauungsplan; die beiden Grundstücke sind jeweils kleiner als 3000 qm. Insofern war und ist keine Information der Bezirksvertretung über eine Baugenehmigungsertei- lung vorgesehen. Frage 3.: Wie stellt die Verwaltung sicher, dass die geplanten Baumaßnahmen in Übereinstimmung mit Para- graph 34 Abs.1 BauGB stehen, insbesondere sich die bauliche Nutzung, die Bauweise und die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die nähere Umgebung einfügen? Antwort der Verwaltung: Die Einfügung eines geplanten Bauvorhabens in die nähere Umgebung und damit Einhaltung der Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 BauGB muss durch Prüfung der Bauvorlagen in jedem Einzelfall ermittelt werden. Sofern kein Verstoß gegen die gesetzlichen Einfügungskriterien festgestellt wird, muss von Rechtswegen von einer Einfügung eines Bauvorhabens ausgegangen werden. Sofern eine Baugenehmigung erteilt wird, liegt konkludent eine Einfügung eines Bauvorhabens (für den Fall, dass 2 kein Bebauungsplan vorliegt) vor. Frage 4.: Wodurch sollen gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse in der Nordstraße gewahrt werden? Antwort der Verwaltung: Die gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse sind ebenfalls Zulässigkeitskriterien des § 34 Abs. 1 BauGB. Für den Prüfungsablauf und die Ergebnisermittlung dazu gilt die Darlegung, die in der Ant- wort zu Frage 3 dem Grunde nach erfolgt ist. Mit Erteilung der Baugenehmigung liegt somit konklu- dent kein Verstoß gegen die Wahrung der Anforderung an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse vor. Frage 5.: Wie wird sichergestellt, dass das Straßenbild, das maßgeblich durch die denkmalgeschützte Villa Kretzter geprägt ist, gewahrt werden kann? Antwort der Verwaltung: Durch die Beteiligung des Amtes für Denkmalschutz und Denkmalpflege im Laufe des Bauantragsver- fahrens wurden etwaige Belange des Denkmalschutzes mit gewürdigt. Da durch die dortige Fach- dienststelle keine Verstoßgründe dem Vorhaben entgegengebracht worden sind, ist von einer Wah- rung der Denkmalbelange auszugehen. Die Frage der Einhaltung des Ortsbildes (bzw. Straßenbil- des), welches ebenfalls ein Zulässigkeitskriterium nach § 34 Abs. 1 BauGB ist, liegt mit in der ge- meindlichen Planungshoheit. Die zuständige Stelle für Aspekte der gemeindlichen Planung wurde auch in diesem Bauantragsverfahren beteiligt und hat keine Bedenken bezüglich des Ortsbildes (des Straßenbildes) angebracht.

Beratungsverlauf

  1. 04.11.2021

    Bezirksvertretung 5 (Nippes)

    Entscheidung. Ergebnis: Kenntnis genommen

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