2010/0404
Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe in der Wissenschaftsstadt Darmstadt
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in der Wissenschaftsstadt Darmstadt
Vom.............
Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.03.2010 (GVBl. I S.119), sowie der §§ 1, 2 und 7 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.01.2005 (GVBl. I S. 54), wird gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom............... folgende Satzung erlassen:
§ 1
Abgabenerhebung, Funktionsbezeichnung
Die Stadt erhebt eine Kulturförderabgabe als örtliche Aufwandssteuer nach Maßgabe dieser Satzung.
Die Funktionsbezeichnungen dieser Satzung werden in weiblicher oder männlicher Form geführt.
§ 2
Abgabengegenstand
Gegenstand der Kulturförderabgabe ist der Aufwand des Beherbergungsgastes für die, entgeltliche Überlassung von Übernachtungsmöglichkeiten in einem Beherbergungsgewerbe in der Wissenschaftsstadt Darmstadt.
Beherbergungsgast ist derjenige, der mit dem Beherbergungsgewerbe den Beherbergungsvertrag schließt.
§ 3
Bemessungsgrundlagen
Bemessungsgrundlage ist die dem Beherbergungsgast zur Übernachtung gegen Entgelt überlassene Räumlichkeit.
§ 4
Abgabensatz
Die Abgabe beträgt pro Nacht und überlassener Räumlichkeit bei einem Nettoübernachtungspreis (ohne Umsatzsteuer und Verzehr)
bis 50 Euro: 1 Euro,
bis 100 Euro: 2 Euro,
über 100 Euro: 3 Euro.
§ 5
Abgabenpflichtige
Abgabepflichtig ist der Beherbergungsgast und neben diesem der Betreiber des Beherbergungsgewerbes, der die Räumlichkeiten überlassen hat.
Zur Einziehung und zur Abführung der Abgabe, Führung des Nachweises über die Anzahl der für die jeweiligen Übernachtungen überlassenen Räumlichkeiten sowie deren Mitteilung an die Stadt ist der Betreiber des Beherbergungsgewerbes verpflichtet.
§ 6
Entstehung, Festsetzung und Fälligkeit
Die Abgabe entsteht mit der Verwirklichung des Abgabengegenstands, d.h. der Nutzung der zur Übernachtung überlassenen Räumlichkeit, spätestens mit der Entrichtung des Entgeltes für die überlassene Räumlichkeit. Abgabenerhebungszeitraum ist das Kalendervierteljahr.
Der Betreiber des Beherbergungsgewerbes ist verpflichtet die Abgabe selbst zu errechnen. Bis zum 15. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres ist der Stadt eine Abgabenanmeldung nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck einzureichen und die errechnete Steuer an die Stadt zu entrichten. Die unbeanstandete Abgabenanmeldung gilt als Abgabenfestsetzung.
Ein Abgabenbescheid ist nur dann zu erteilen, wenn der Betreiber des Beherbergungsgewerbes eine Abgabenanmeldung nicht abgibt oder die Abgabe abweichend von der Anmeldung festzusetzen ist.
Kommt der Betreiber seinen Mitwirkungspflichten nach § 5 und § 6 nicht nach, wird die Abgabe geschätzt.
§ 7
Aufsicht und Prüfungsrecht
Die Stadt ist berechtigt, jederzeit zur Nachprüfung der Abgabeerklärung und zur Feststellung des Abgabegegenstands die Beherbergungsstätte zu betreten, die Vorlage von Geschäftsunterlagen zu verlangen und diese einzusehen.
§ 8
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig handelt, wer als Abgabenpflichtiger gemäß § 5 vorsätzlich oder leichtfertig gegenüber der Stadt über Tatsachen, die für die Erhebung oder Bemessung der Abgabenschuld erforderlich sind, unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder die Stadt pflichtwidrig über abgabenrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch Abgaben verkürzt oder nicht gerechtfertigte Vorteile erlangt.
Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
§ 9
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Darmstadt, den
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt
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2010/0404
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Magistratsvorlage Eingang Magistrats- geschäftsstelle: 22.09.2010 an den Magistrat zur Kenntnis zur Beschlussfassung Beteiligt vor Magistratsbeschlussfassung: Dezernat II Rechtsamt Revisionsamt an die Stadtverordnetenversammlung OBW zur Befassung zur Kenntnis zur Beschlussfassung zur abschließenden Beschluss- fassung Fachausschuss Amt: Finanzverwaltung Abt. Steuern, Gebühren, Beiträge Behandlung in öffentl. Sitzung Ja Nein OBW bei abschl. Beschluss- fassung Magistrat Ja Nein Internetfähig Verteiler: Vorlage-Nr. 2010/0404 Magistratsbeschluss-Nr. Betreff: Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe in der Wissenschaftsstadt Darmstadt Vorlage vom: 15.09.2010 Beschlussvorschlag: 1. Dem Entwurf der Satzung über die Erhebung einer Kulturförderabgabe in der Wissenschaftsstadt Darmstadt wird zugestimmt. 2. Die Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung ist herbeizuführen. Anlagen: Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe Datenschutzrelevante Anlage: Beschluss des Magistrats vom 2 ... Begründungseite zur Magistratsvorlage vom 15.09.2010 Nachdem die Stadtverordnetenversammlung am 27.05.2010 dem Haushaltssicherungskonzept zuge- stimmt hat, sind die danach festgelegten Maßnahmen nunmehr umzusetzen. Als eine Maßnahme zur Haushaltssicherung ist die Erhebung einer Kulturförderabgabe vorgesehen. Die Frage, ob eine derartige Abgabe grundsätzlich von den Kommunen eingeführt werden kann, wird kontrovers diskutiert. Der Bund der Steuerzahler und der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband halten die Einführung einer Kulturförderabgabe seitens der Kommunen - ge-stützt auf ein Rechtsgut- achten - für ausgeschlossen. Die Abgabe sei wegen ihrer Gleichartigkeit mit der Umsatzsteuer unzu- lässig, da sie im Ergebnis zu einer Doppelbesteuerung der Übernachtungskosten führe. Sie sei auch deshalb unzulässig, weil sie berufsbedingte Übernachtungen abgabepflichtig mache. Demgegenüber wird in der abgabenrechtlichen Literatur die Einführung einer derartigen Abgabe aber auch als grund- sätzlich rechtmäßig angesehen. Diverse Städte in Deutschland diskutieren ihre Einführung, andere (Weimar, Köln, Bingen) haben bereits deren Einführung per Satzung beschlossen. Die Satzung der Stadt Köln bedurfte –weil das dortige Landesrecht es verlangt- der Genehmigung seitens des nord- rhein-westfälischen Ministeriums für Inneres und Kommunales sowie des Finanzministeriums. Die Genehmigung der Ministerien erfolgte mit Schreiben vom 09.09.2010. Diese weisen darin allerdings darauf hin, dass nicht alle mit der Erhebung der Abgabe verbundenen rechtlichen Risiken als ausge- räumt erachtet werden könnten. So könne die Frage, ob beruflich bedingte Beherbergungen besteuert werden können, nicht sicher beantwortet werden. Es verbleibe somit ein Risiko hinsichtlich der Frage, ob in der Satzung ein Verstoß gegen die Grundsätze der Folgerichtigkeit und der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung zu sehen sei. Ob die Stadt dieses Risiko eingehen wolle, müsse sie entscheiden. Aufgrund des im Genehmigungsverfahren zu berücksichtigenden Grundsatzes kommunalfreundlichen Verhaltens werde die Genehmigung erteilt. Wie sich die Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Kulturförderabgaben stellen wird, ist offen. Ent- scheidungen hierzu liegen noch nicht vor. Städte und Gemeinden können nach § 7 Abs.2 des Hessischen Kommunalabgabengesetzes (KAG) örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern erheben, auch wenn keine speziellen Gesetze zur Steuerer- hebung ermächtigen (kommunales Steuerfindungsrecht). Die Abgabenerhebung setzt jedoch eine entsprechende Satzung der Kommune voraus (§ 2 KAG). Mit dem Entwurf einer Satzung zur Erhe- bung einer Kulturförderabgabe wurde diese Vorgabe umgesetzt. Danach ist die Kulturförderabgabe als örtliche Aufwandsteuer einzuordnen. Die Abgabe erfasst den besonderen über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehenden Aufwand für die persönliche Lebensführung in Form der Nutzung entgeltlicher Übernachtungsmöglichkeiten. Damit wird die in der Einkommensverwen- dung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit abgabepflichtig. Die Kulturförderabgabe ist vorliegend als indirekte Abgabe ausgestaltet. Wesen der indirekten Abgabe ist, dass der Abgabenschuldner und der Abgabenträger nicht identisch sind. Die Kulturförderabgabe wird nicht von der effektiv wirtschaftlich belasteten Person, also dem Beherbergungsgast, an die Stadt abgeführt, sondern stellvertretend von einem anderen Abgabenschuldner, nämlich dem Beherber- gungsgewerbe. Die Höhe der Abgabe bemisst sich zum einen nach dem Verhältnis zwischen Erhebungsaufwand und Ertrag, der zur Verbesserung der allgemeinen Haushaltslage deutlich überwiegen sollte, zum anderen muss sich die Höhe der Abgabe aber auch am sog. „Verbot der erdrosselnden Wirkung“ messen las- sen. Die vorgesehene gestaffelte Erhebung der Kulturabgabe in Höhe von 1, 2 und 3 Euro je Über- nachtung und Räumlichkeit ist bereits wegen der Geringfügigkeit dieser Beträge im Verhältnis zu den üblichen Übernachtungskosten als angemessen zu erachten. Die Abgabe macht auch den Betrieb eines Beherbergungsunternehmens nicht tatsächlich unmöglich und hat folglich auch keine erdros- selnde Wirkung. Selbst wenn das Beherbergungsgewerbe die Kulturförderabgabe nicht auf den Gast abwälzen sollte, weil es etwa die ab dem 01.01.2010 geltende Umsatzsteuerreduzierung von 19% auf 7% nicht an den 3 ... Gast weitergegeben hat, verbleibt es bei einem deutlich höheren Gewinn des Beherbergungsgewer- bes im Verhältnis zur Rechtslage vor dem 01.01.2010. Zur Wahrung des Gleichheitsgebots kann eine Aufwandsabgabe, wie sie die vorgesehene Kulturför- derabgabe darstellt, stets nur in Abhängigkeit vom getätigten finanziellen Aufwand des Abgabepflich- tigen festgelegt werden. Die Staffelung der Abgabe in Festbeträgen gebunden an die Nettoübernach- tungspreise entspricht diesem Gebot. Auf eine Abgabenfreistellung nicht volljähriger Beherbergungsgäste wurde verzichtet. Wenn diese selbst finanziell in der Lage sind, den Aufwand für Übernachtungsmöglichkeiten in Beherbergungsstät- ten aufzubringen, müssen sie wie jeder andere Übernachtungsgast auch abgabepflichtig werden. Reisen Kinder und Jugendliche in Begleitung erwachsener Dritter –wie es regelmäßig der Fall sein dürfte- wird die Kulturförderabgabe beim Erwachsenen erhoben. Die Abgabe ist an die dem Gast für die Nacht überlassenen Räumlichkeiten und nicht an die Anzahl der darin nächtigenden ggfl. minder- jährigen Personen gebunden. Die Erhebung der neuen Abgabe ist trotz Ausgestaltung als indirekte Abgabe mit erhöhtem Verwal- tungsaufwand und damit zusammenhängenden Kosten verbunden. Es wird ein personeller Mehrauf- wand von einer Vollzeitstelle der Entgeltgruppe 8 TVöD erwartet. Die Finanzverwaltung – Abteilung Steuern, Gebühren, Beiträge- wird durch interne Arbeits- und Aufgabenverlagerungen innerhalb des Sachgebiets Grundbesitzabgaben den notwendigen Personalbedarf zur Verfügung stellen. Der Ertrag aus der Erhebung der neuen Kulturförderabgabe kann nur äußerst vage beziffert werden, weil der Stadt keine Zahlen zur Überlassung sämtlicher Übernachtungsmöglichkeiten (Zimmer, A- partments, Ferienwohnung etc.) im Stadtgebiet vorliegen. Er dürfte bei Annahme der der Stadt be- kannten und statistisch erfassten Übernachtungen in städtischen Beherbergungsbetrieben der Jahre 1999 – 2008 von durchschnittlich rund 400 Tausend jährlich und bei einer unterstellten Zimmerbele- gung mit durchschnittlich 2 Personen, sowie mittleren Übernachtungspreisen zwischen 50,- und 100,- Euro auf ca. 400 Tausend Euro im Jahr zu beziffern sein. Darmstadt, 15.09.2010 20.3 ne-al Der Dezernent I Der Dezernent II Walter Hoffmann Wolfgang Glenz Oberbürgermeister Bürgermeister
Beratungsverlauf (4)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2010/0404
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 15.09.2010
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00