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2010/0404

Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe in der Wissenschaftsstadt Darmstadt

Magistratsvorlage 15.09.2010

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in der Wissenschaftsstadt Darmstadt



Vom.............

Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.03.2010 (GVBl. I S.119), sowie der §§ 1, 2 und 7 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.01.2005 (GVBl. I S. 54), wird gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom............... folgende Satzung erlassen:



§ 1
Abgabenerhebung, Funktionsbezeichnung

Die Stadt erhebt eine Kulturförderabgabe als örtliche Aufwandssteuer nach Maßgabe dieser Satzung.

Die Funktionsbezeichnungen dieser Satzung werden in weiblicher oder männlicher  Form geführt.

              
§ 2
Abgabengegenstand

Gegenstand der Kulturförderabgabe ist der Aufwand des Beherbergungsgastes für die, entgeltliche Überlassung von Übernachtungsmöglichkeiten in einem Beherbergungsgewerbe in der Wissenschaftsstadt Darmstadt.

Beherbergungsgast ist derjenige, der mit dem Beherbergungsgewerbe den Beherbergungsvertrag schließt.


§ 3
Bemessungsgrundlagen

Bemessungsgrundlage ist die dem Beherbergungsgast zur Übernachtung gegen Entgelt überlassene Räumlichkeit.


§ 4
Abgabensatz

Die Abgabe beträgt pro Nacht und überlassener Räumlichkeit bei einem Nettoübernachtungspreis (ohne Umsatzsteuer und Verzehr)

bis      50 Euro: 1 Euro,
bis    100 Euro: 2 Euro,
über  100 Euro: 3 Euro.






§ 5
Abgabenpflichtige

Abgabepflichtig ist der Beherbergungsgast und neben diesem der Betreiber des Beherbergungsgewerbes, der die Räumlichkeiten überlassen hat.

Zur Einziehung und zur Abführung der Abgabe, Führung des Nachweises über die  Anzahl der für die jeweiligen Übernachtungen überlassenen Räumlichkeiten sowie deren Mitteilung an die Stadt ist der Betreiber des Beherbergungsgewerbes verpflichtet.


§ 6
Entstehung, Festsetzung und Fälligkeit

Die Abgabe entsteht mit der Verwirklichung des Abgabengegenstands, d.h. der Nutzung der zur Übernachtung überlassenen Räumlichkeit, spätestens mit der Entrichtung des Entgeltes für die überlassene Räumlichkeit. Abgabenerhebungszeitraum ist das Kalendervierteljahr.

Der Betreiber des Beherbergungsgewerbes ist verpflichtet die Abgabe selbst zu errechnen. Bis zum 15. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres ist der Stadt eine Abgabenanmeldung nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck einzureichen und die errechnete Steuer an die Stadt zu entrichten. Die unbeanstandete Abgabenanmeldung gilt als Abgabenfestsetzung. 

Ein Abgabenbescheid ist nur dann zu erteilen, wenn der Betreiber des Beherbergungsgewerbes eine Abgabenanmeldung nicht abgibt oder die Abgabe abweichend von der Anmeldung festzusetzen ist.

Kommt der Betreiber seinen Mitwirkungspflichten nach § 5 und § 6 nicht nach, wird die Abgabe geschätzt.


§ 7
Aufsicht und Prüfungsrecht

Die Stadt ist berechtigt, jederzeit zur Nachprüfung der Abgabeerklärung und zur Feststellung des Abgabegegenstands die Beherbergungsstätte zu betreten, die Vorlage von Geschäftsunterlagen zu verlangen und diese einzusehen.


§ 8
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig handelt, wer als Abgabenpflichtiger gemäß § 5 vorsätzlich oder leichtfertig gegenüber der Stadt über Tatsachen, die für die Erhebung oder Bemessung der Abgabenschuld erforderlich sind, unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder die Stadt pflichtwidrig über abgabenrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch Abgaben verkürzt oder nicht gerechtfertigte Vorteile erlangt. 

Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.









§ 9
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.


 





Darmstadt, den

Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt



Wolfgang Glenz
Bürgermeister


     

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2010/0404

8140 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
22.09.2010 
an den Magistrat 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung: 
Dezernat II Rechtsamt 
Revisionsamt an die Stadtverordnetenversammlung 
   OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss-        
fassung Fachausschuss 
 
Amt: Finanzverwaltung 
Abt. Steuern, Gebühren, 
Beiträge 
 
Behandlung in  
öffentl. Sitzung 
Ja 
 
Nein 
 
 OBW bei abschl. Beschluss-
fassung Magistrat 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
Internetfähig     
Verteiler: 
 
 
Vorlage-Nr. 2010/0404 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
  
 
 
Betreff: Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe in der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
 
Vorlage vom: 15.09.2010 
 
Beschlussvorschlag: 
1. Dem Entwurf der Satzung über die Erhebung einer Kulturförderabgabe in der        Wissenschaftsstadt 
Darmstadt wird zugestimmt. 
2. Die Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung ist herbeizuführen. 
 
 
Anlagen: Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe 
 
Datenschutzrelevante Anlage:  
 
Beschluss des Magistrats vom

2 
... 
 
Begründungseite zur Magistratsvorlage vom 15.09.2010 
 
 
Nachdem die Stadtverordnetenversammlung am 27.05.2010 dem Haushaltssicherungskonzept zuge-
stimmt hat, sind die danach festgelegten Maßnahmen nunmehr umzusetzen. Als eine Maßnahme zur 
Haushaltssicherung ist die Erhebung einer Kulturförderabgabe vorgesehen. 
 
Die Frage, ob eine derartige Abgabe grundsätzlich von den Kommunen eingeführt werden kann, wird 
kontrovers diskutiert. Der Bund der Steuerzahler und der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband 
halten die Einführung einer Kulturförderabgabe seitens der Kommunen - ge-stützt auf ein Rechtsgut-
achten - für ausgeschlossen. Die Abgabe sei wegen ihrer Gleichartigkeit mit der Umsatzsteuer unzu-
lässig, da sie im Ergebnis zu einer Doppelbesteuerung der Übernachtungskosten führe. Sie sei auch 
deshalb unzulässig, weil sie berufsbedingte Übernachtungen abgabepflichtig mache. Demgegenüber 
wird in der abgabenrechtlichen Literatur die Einführung einer derartigen Abgabe aber auch als grund-
sätzlich rechtmäßig angesehen. Diverse Städte in Deutschland diskutieren ihre Einführung, andere 
(Weimar, Köln, Bingen) haben bereits deren Einführung per Satzung beschlossen. Die Satzung der 
Stadt Köln bedurfte –weil das dortige Landesrecht es verlangt- der Genehmigung seitens des nord-
rhein-westfälischen Ministeriums für Inneres und Kommunales sowie des Finanzministeriums. Die 
Genehmigung der Ministerien erfolgte mit Schreiben vom 09.09.2010. Diese weisen darin allerdings 
darauf hin, dass nicht alle mit der Erhebung der Abgabe verbundenen rechtlichen Risiken als ausge-
räumt erachtet werden könnten. So könne die Frage, ob beruflich bedingte Beherbergungen besteuert 
werden können, nicht sicher beantwortet werden. Es verbleibe somit ein Risiko hinsichtlich der Frage, 
ob in der Satzung ein Verstoß gegen die Grundsätze der Folgerichtigkeit und der Widerspruchsfreiheit 
der Rechtsordnung zu sehen sei. Ob die Stadt dieses Risiko eingehen wolle, müsse sie entscheiden. 
Aufgrund des im Genehmigungsverfahren zu berücksichtigenden Grundsatzes kommunalfreundlichen 
Verhaltens werde die Genehmigung erteilt. 
 
Wie sich die Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Kulturförderabgaben stellen wird, ist offen. Ent-
scheidungen hierzu liegen noch nicht vor. 
 
Städte und Gemeinden können nach § 7 Abs.2 des Hessischen Kommunalabgabengesetzes (KAG) 
örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern erheben, auch wenn keine speziellen Gesetze zur Steuerer-
hebung ermächtigen (kommunales Steuerfindungsrecht). Die Abgabenerhebung setzt jedoch eine 
entsprechende Satzung der Kommune voraus (§ 2 KAG). Mit dem Entwurf einer Satzung zur Erhe-
bung einer Kulturförderabgabe wurde diese Vorgabe umgesetzt. Danach ist die Kulturförderabgabe 
als örtliche Aufwandsteuer einzuordnen. Die Abgabe erfasst den besonderen über die Befriedigung 
des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehenden Aufwand für die persönliche Lebensführung in Form 
der Nutzung entgeltlicher Übernachtungsmöglichkeiten. Damit wird die in der Einkommensverwen-
dung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit 
abgabepflichtig. 
 
Die Kulturförderabgabe ist vorliegend als indirekte Abgabe ausgestaltet. Wesen der indirekten Abgabe 
ist, dass der Abgabenschuldner und der Abgabenträger nicht identisch sind. Die Kulturförderabgabe 
wird nicht von der effektiv wirtschaftlich belasteten Person, also dem Beherbergungsgast, an die Stadt 
abgeführt, sondern stellvertretend von einem anderen Abgabenschuldner, nämlich dem Beherber-
gungsgewerbe. 
 
Die Höhe der Abgabe bemisst sich zum einen nach dem Verhältnis zwischen Erhebungsaufwand und 
Ertrag, der zur Verbesserung der allgemeinen Haushaltslage deutlich überwiegen sollte, zum anderen 
muss sich die Höhe der Abgabe aber auch am sog. „Verbot der erdrosselnden Wirkung“ messen las-
sen. Die vorgesehene gestaffelte Erhebung der Kulturabgabe in Höhe von 1, 2 und 3 Euro je Über-
nachtung und Räumlichkeit ist bereits wegen der Geringfügigkeit dieser Beträge im Verhältnis zu den 
üblichen Übernachtungskosten als angemessen zu erachten. Die Abgabe macht auch den Betrieb 
eines Beherbergungsunternehmens nicht tatsächlich unmöglich und hat folglich auch keine erdros-
selnde Wirkung.  
 
 
 
 
Selbst wenn das Beherbergungsgewerbe die Kulturförderabgabe nicht auf den Gast abwälzen sollte, 
weil es etwa die ab dem 01.01.2010 geltende Umsatzsteuerreduzierung von 19% auf 7% nicht an den

3 
... 
Gast weitergegeben hat, verbleibt es bei einem deutlich höheren Gewinn des Beherbergungsgewer-
bes im Verhältnis zur Rechtslage vor dem 01.01.2010. 
 
Zur Wahrung des Gleichheitsgebots kann eine Aufwandsabgabe, wie sie die vorgesehene Kulturför-
derabgabe darstellt, stets nur in Abhängigkeit vom getätigten finanziellen Aufwand des Abgabepflich-
tigen festgelegt werden. Die Staffelung der Abgabe in Festbeträgen gebunden an die Nettoübernach-
tungspreise entspricht diesem Gebot. 
 
Auf eine Abgabenfreistellung nicht volljähriger Beherbergungsgäste wurde verzichtet. Wenn diese 
selbst finanziell in der Lage sind, den Aufwand für Übernachtungsmöglichkeiten in Beherbergungsstät-
ten aufzubringen, müssen sie wie jeder andere Übernachtungsgast auch abgabepflichtig werden. 
Reisen Kinder und Jugendliche in Begleitung erwachsener Dritter –wie es regelmäßig der Fall sein 
dürfte- wird die Kulturförderabgabe beim Erwachsenen erhoben. Die Abgabe ist an die dem Gast für 
die Nacht überlassenen Räumlichkeiten und nicht an die Anzahl der darin nächtigenden ggfl. minder-
jährigen Personen gebunden.  
 
Die Erhebung der neuen Abgabe ist trotz Ausgestaltung als indirekte Abgabe mit erhöhtem Verwal-
tungsaufwand und damit zusammenhängenden Kosten verbunden. Es wird ein personeller Mehrauf-
wand von einer Vollzeitstelle der Entgeltgruppe 8 TVöD erwartet. Die Finanzverwaltung – Abteilung 
Steuern, Gebühren, Beiträge- wird durch interne Arbeits- und Aufgabenverlagerungen innerhalb des 
Sachgebiets Grundbesitzabgaben den notwendigen Personalbedarf zur Verfügung stellen. 
 
Der Ertrag aus der Erhebung der neuen Kulturförderabgabe kann nur äußerst vage beziffert werden, 
weil der Stadt keine Zahlen zur Überlassung sämtlicher Übernachtungsmöglichkeiten (Zimmer, A-
partments, Ferienwohnung etc.) im Stadtgebiet vorliegen. Er dürfte bei Annahme der der Stadt be-
kannten und statistisch erfassten Übernachtungen in städtischen Beherbergungsbetrieben der Jahre 
1999 – 2008 von durchschnittlich rund 400 Tausend jährlich und bei einer unterstellten Zimmerbele-
gung mit durchschnittlich 2 Personen, sowie mittleren Übernachtungspreisen zwischen 50,- und 100,- 
Euro auf ca. 400 Tausend Euro im Jahr zu beziffern sein. 
 
 
 
Darmstadt, 15.09.2010 
20.3 ne-al 
 
 
Der Dezernent I                                                            Der Dezernent II 
 
 
 
 
 
Walter Hoffmann                                                           Wolfgang Glenz 
Oberbürgermeister                                                        Bürgermeister

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Details

Vorlagen-Nr.
2010/0404
Typ
Magistratsvorlage
Datum
15.09.2010
Erstellt
29.09.2026 00:00