Mandari Insight

0914/2020

Beantwortung der Anfrage AN/0424/2020 der Ratsgruppe GUT betreffend "Corona-Pandemie erschwert Kommunalwahl-Vorbereitungen"

Beantwortung einer Anfrage (Rat bzw. HA) 26.03.2020

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 26.03.2020

200319_Erlass_Auswirkungen_Corona-Krise

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Beantwortung einer Anfrage (Rat)

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200319_Erlass_Auswirkungen_Corona-Krise

6995 Zeichen

Ministerium des Innern
des Landes Nordrhein-Westfalen
Ministerium des Innern NRW, 40190 Düsseldorf  
Elektronische Post
Gemeinden
Wahlleitungen
für die Kommunalwahl 2020
über
Bezirksregierung/Kreise
Durchführung der Kommunalwahlen 2020 - Auswirkungen der
Corona-Krise
Hier: Aufstellungsversammlungen und Sammlung von
Unterstützungsunterschriften
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Corona-bedingten Einschränkungen des öffentlichen Lebens wirken
sich auch auf die Vorbereitung der Kommunalwahlen aus, die laut
Wahlausschreibung des Ministers des Innern am 13. September 2020
stattfinden. Am Termin der Kommunalwahl wird derzeit festgehalten. Zum
laufenden Wahlverfahren gebe ich folgende Hinweise:
Nachdem die Wahlbezirkseinteilung durch die Wahlausschüsse der
Gemeinden bis zum 29. Februar 2020 abgeschlossen werden musste
und in den Kreisen die entsprechende Frist am 31. März 2020 abläuft,
können Parteien und Wählergruppen anschließend ihre Versammlungen
zur Aufstellung der Bewerber durchführen. Nur soweit Reservelisten
keinen Bezug zur Wahlbezirkseinteilung haben (keine Ersatzbewerber für
Wahlbezirksbewerber enthalten), war eine Aufstellung schon vorher
unabhängig von der Wahlbezirkseinteilung möglich. Stimmberechtigt bei
den Aufstellungsversammlungen sind grundsätzlich alle Partei- oder
Wählergruppenmitglieder, die am Tag der Aufstellungsversammlung im
Wahlgebiet Gemeinde oder Kreis wahlberechtigt sind. Insbesondere bei
.  ärz 2020
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Aktenzeichen
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Ministerium des Innern
des Landes Nordrhein-Westfalen
größeren Parteien sind Aufstellungsversammlungen mit mehreren
hundert Teilnehmerinnen und Teilnehmern nicht auszuschließen.
Unter Berücksichtigung der Erlasse des Ministeriums für Arbeit,
Gesundheit und Soziales vom 13.03,2020 zur Durchführung von
Veranstaltungen und vom 15.03.2020 zu weiteren kontaktreduzierenden
Maßnahmen sowie vom 17.03.2020 zu weiteren kontaktreduzierenden
Maßnahmen ab dem 18.03.2020 halte ich es für dringend geboten, die
Durchführung der Aufstellungsversammlungen bis zum Ende der
Osterferien auszusetzen. Da die Wahlvorschläge bis zum 16. Juli 2020
(59. Tag vor der Wahl, § 15 Absatz 1 Satz 1 KWahIG) eingereicht werden
können, bleibt für Aufstellungsversammlungen auch dann noch
ausreichend Zeit, wenn auf eine Terminierung in den nächsten 4 Wochen
bis zum 19. April 2020 verzichtet wird. Das Zeitfenster würde sich von
jetzt vier auf knapp drei Monate verkürzen. Selbst wenn eine
Aufstellungsversammlung auf mehrere Tage erstreckt werden muss und
danach die Zustimmungserklärungen und Wählbarkeitsbescheinigungen
der Bewerber einzuholen sind, ist der zur Verfügung stehende
Zeitrahmen aus wahlrechtlicher Sicht noch unbedenklich.
Unabhängig davon bleibt die Durchführung von Versammlungen zur
Aufstellung der Wahlbezirks- und (Reserve-) Listenbewerber durch § 17
Absatz 1 und 4 KWahIG gesetzlich vorgeschrieben (vgl. auch die
Verweisungen in § 46 a Abs. 1, § 46 b und § 46 f KWahIG). Den
Aufstellungsversammlungen kommt im Rahmen innerparteilicher
Demokratie und als Bestandteil des Wahlverfahrens eine hohe
Bedeutung zu. Jedes stimmberechtigte Parteimitglied ist
vörschlagsberechtigt, die Bewerber müssen die Möglichkeit haben, sich
und ihr Programm in angemessener Zeit vorzustellen. Das Wahlverfahren
muss vor der Abstimmung feststehen, die Abstimmung muss geheim
durchgeführt werden. Die Aufstellungsversammlung stellt sich daher als
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Ministerium des Innern
des Landes Nordrhein-Westfalen
notwendige Präsenzveranstaltung dar, auf d e vor der Wahl nicht
verzichtet werden kann. Alternativen sind weder erkennbar noch dürften
sie rechtlich zulässig sein.
Dementsprechend kann davon ausgegangen werden, dass
Aufstellungsversammlungen unter Berücksichtigung ihrer
verfassungsrechtlichen Bedeutung von den aufgrund dero.g. Erlasse des
Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales bislang verfügten
Veranstaltungsverboten ausgenommen sind.
Sofern Parteien oder Wählergruppen unter diesem Aspekt und trotz der
aktuellen Herausforderungen aufgrund der Corona-Krise an
Aufstellungsversammlungen im Zeitraum bis zum 19. April 2020
festhalten wollen, gehe ich davon aus, dass bei deren Durchführung alle
aktuell erforderlichen Schutzmaßnahmen (ausreichend großer
Versammlungsraum, der angemessene Mindestabstände zwischen den
Versammlungsteilnehmern zulässt, BetretenA/erlassen des
Versammlungsraums nur nacheinander, Vermeidung von
Gruppenbildung, Einhaltung der einschlägigen Hygieneregeln etc.)
eingehalten werden.
Soweit Parteien und Wählergruppen in der laufenden Wahlperiode nicht
ununterbrochen in der zu wählenden Vertretung, in der Vertretung des
zuständigen Kreises, im Landtag oder auf Grund eines Wahlvorschlags
aus dem Land im Bundestag vertreten sind, müssen diese Gruppierungen
zudem Unterstützungsunterschriften für ihre Wahlvorschläge sammeln.
Für Wahlbezirksvorschläge sind je nach Einwohnerzahl des Wahlbezirks
zwischen 5 und 20 Unterstützungsunterschriften beizubringen, für
Reservelisten zwischen 5 und 100, bei Bezirksvertretungslisten bis zu 50.
Bei Bürgermeister- oder Landratskandidaten hängt die Anzahl von der
Größe der Vertretung ab mit einer Erleichterung für Gemeinden bis zu
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Ministerium des Innern
des Landes Nordrhein-Westfalen
10.000 Einwohner (die fünf- bzw. dreifache Zahl der Rats- bzw.
Unterstützungsunterschriften durch die betroffenen Gruppierungen etwa
bei Parteiversammlungen oder in der Öffentlichkeit könnte infolge der
Corona-Auswirkungen beeinträchtigt sein.
Auch im Hinblick auf die gegebenenfalls erforderliche Sammlung von
Unterstützungsunterschriften erscheint angesichts der grundsätzlich nicht
allzu hohen Anzahl der für die jeweilige Wahl notwendigen
Unterstützungsunterschriften ein etwas verkürztes Zeitfenster zumutbar,
zumal unterstellt werden kann, dass die Gemeinden die
Wahlvorschlagsträger z. B. durch kurze Bearbeitungsfristen bei der
Erteilung von Wählbarkeitsbescheinigungen unterstützen. Zudem haben
die Parteien und Wählergruppen die Möglichkeit, die entsprechenden
Formblätter in ihrem Internet-Auftritt zum Download anzubieten und
hierauf hinzuweisen. Nach meiner Rechtsauffassung ist es im Rahmen
der gebotenen kontaktreduzierenden Maßnahmen zurzeit auch
hinnehmbar, den Gemeinden neben den Originalformblättern für
Unterstützungsunterschriften auch unterschriebene und anschließend
eingescannte Ünterstützungsformblätter zur Bescheinigung des
Wahlrechts vorzulegen.
Sofern sich die Situation bis zum 19. April nicht entspannen sollte, wird
über weitere Maßnahmen informiert.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftraa
Kreistagsmitglieder). Auch die Sammlung von
Wolfgang Schellen

Beantwortung einer Anfrage (Rat)

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Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
I/34/341/3 
 
Vorlagen-Nummer 26.03.2020 
 0914/2020 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Rat 26.03.2020 
 
Beantwortung der Anfrage AN/0424/2020 der Ratsgruppe GUT betreffend „Corona-Pandemie 
erschwert Kommunalwahl-Vorbereitungen“ 
Die Ratsgruppe GUT hat eine Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung des Rates zum Thema 
„Corona-Pandemie erschwert Kommunalwahl-Vorbereitungen“ gestellt (vgl. AN/0424/2020): 
 
 
Um für alle Bewerber*innen gleiche Chancen und Rechtssicherheit herzustellen, fehlen aktuell wichti-
ge Informationen. Zur Beantwortung bitten wir Sie (ggf. mit der Landesregierung) folgende Fragen zu 
erörtern: 
 
1. Ist das Durchführen von Aufstellungsversammlungen (mit zum Teil hunderten Teilnehmer*innen) 
in Köln zurzeit rechtlich zulässig, oder fallen diese unter das Veranstaltungsverbot? 
 
Antwort der Verwaltung: 
Nach § 11 Abs. 1 der am 22.3.2020 erlassenen CoronaschutzVO des Landes hält es die Stadtverwal-
tung für unzulässig, die Aufstellungsversammlungen bis zum Ende der Osterferien (einschließlich 
20.4.2020) durchzuführen. Bereits das Ministerium des Innern des Landes NRW hat in seinem Erlass 
vom 19.03.2020 darauf hingewiesen, dass es dringend geboten sei, die Aufstellungsversammlungen 
auszusetzen. Im Erlass ging man noch davon aus „dass Aufstellungsversammlungen unter Berück-
sichtigung ihrer verfassungsrechtlichen Bedeutung von den aufgrund der o. g. Erlasse (Anm.: 13.03., 
15.03. und 17.03.2020 Durchführung von Veranstaltungen, kontaktreduzierende Maßnahmen) des 
Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales bislang verfügten Veranstaltungsverboten ausge-
nommen sind.“ Nach Inkrafttreten der VO kann daran nicht festgehalten werden, sondern ist von ei-
nem Durchführungsverbot bis einschließlich 20.4.2020 auszugehen. 
 
Da die Wahlvorschläge bis zum 16. Juli 2020 (59. Tag vor der Wahl, § 15 Absatz 1 Satz 1 KWahIG) 
eingereicht werden können, bleibt für Aufstellungsversammlungen auch dann noch ausreichend Zeit, 
wenn auf eine Terminierung in den nächsten 4 Wochen bis zum 19. April 2020 verzichtet wird. Das 
Zeitfenster würde sich von jetzt vier auf knapp drei Monate verkürzen. Selbst wenn eine Aufstellungs-
versammlung auf mehrere Tage erstreckt werden muss und danach die Zustimmungserklärungen 
und Wählbarkeitsbescheinigungen der Bewerber einzuholen sind, ist der zur Verfügung stehende 
Zeitrahmen aus wahlrechtlicher Sicht noch unbedenklich (Erlass des Ministeriums des Innern NRW 
vom 19.03.2020). 
 
 
2. Plant die Landesregierung, angesichts der Corona-Pandemie, eine Änderung der Fristen um 
Wahlvorschläge einreichen zu können? 
 
Antwort der Verwaltung: 
Das Ministerium des Innern NRW hält an der Frist 16.07.2020, 18.00 Uhr fest. Nach dortiger Ein-
schätzung ist der zur Verfügung stehende verkürzte Zeitrahmen aus wahlrechtlicher Sicht unbedenk-

2 
 
lich, selbst wenn auf die Terminierung der Aufstellungsversammlungen bis zum 19.4.2020 verzichtet 
wird. 
 
 
3. Plant die Landesregierung eine Verschiebung der Kommunalwahl 2020? 
 
Antwort der Verwaltung: 
Am Termin der Kommunalwahl 13.09.2020 wird derzeit festgehalten. 
 
 
4. Plant die Landesregierung Vorgaben des Kommunalwahlgesetzes (wie § 15 (2), § 16 (1), § 46a 
(5) KwahlG NW) außer Kraft zu setzen, damit auf das Sammeln von Unterstützungsunterschriften 
verzichtet werden kann? 
 
Antwort der Verwaltung: 
 
Änderungen der gesetzlichen Regelungen sind vom Ministerium des Innern NRW nicht beabsichtigt, 
es hält ein etwas verkürztes Zeitfenster für die Sammlung der Unterstützungsunterschriften für zu-
mutbar. 
Die Verwaltung wird die Wahlvorschlagsträger durch möglichst kurze Bearbeitungszeiten bei der Er-
teilung von Wählbarkeitsbescheinigungen unterstützen und – wie im Erlass angeregt – neben den 
Originalformblättern für Unterstützungsunterschriften auch unterschriebene und anschließend einge-
scannte Unterstützungsformblätter zur Bescheinigung des Wahlrechts anerkennen. 
 
 
Sofern sich die Situation bis zum 19.04.2020 nicht entspannen sollte, wird das Ministerium des Innern 
NRW über weitere Maßnahmen informieren. 
 
 
gez. Reker

Beratungsverlauf (1)

26.03.2020 Rat
Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Sache ist erledigt

Zur Sitzung

Orte (2)

  • Friedrichstraße 62
  • Kirchplatz

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Details

Aktenzeichen
0914/2020
Typ
Beantwortung einer Anfrage (Rat bzw. HA)
Datum
26.03.2020
Erstellt
19.03.2020 10:31