0914/2020
Beantwortung der Anfrage AN/0424/2020 der Ratsgruppe GUT betreffend "Corona-Pandemie erschwert Kommunalwahl-Vorbereitungen"
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
200319_Erlass_Auswirkungen_Corona-Krise
6995 Zeichen
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen Ministerium des Innern NRW, 40190 Düsseldorf Elektronische Post Gemeinden Wahlleitungen für die Kommunalwahl 2020 über Bezirksregierung/Kreise Durchführung der Kommunalwahlen 2020 - Auswirkungen der Corona-Krise Hier: Aufstellungsversammlungen und Sammlung von Unterstützungsunterschriften Sehr geehrte Damen und Herren, die Corona-bedingten Einschränkungen des öffentlichen Lebens wirken sich auch auf die Vorbereitung der Kommunalwahlen aus, die laut Wahlausschreibung des Ministers des Innern am 13. September 2020 stattfinden. Am Termin der Kommunalwahl wird derzeit festgehalten. Zum laufenden Wahlverfahren gebe ich folgende Hinweise: Nachdem die Wahlbezirkseinteilung durch die Wahlausschüsse der Gemeinden bis zum 29. Februar 2020 abgeschlossen werden musste und in den Kreisen die entsprechende Frist am 31. März 2020 abläuft, können Parteien und Wählergruppen anschließend ihre Versammlungen zur Aufstellung der Bewerber durchführen. Nur soweit Reservelisten keinen Bezug zur Wahlbezirkseinteilung haben (keine Ersatzbewerber für Wahlbezirksbewerber enthalten), war eine Aufstellung schon vorher unabhängig von der Wahlbezirkseinteilung möglich. Stimmberechtigt bei den Aufstellungsversammlungen sind grundsätzlich alle Partei- oder Wählergruppenmitglieder, die am Tag der Aufstellungsversammlung im Wahlgebiet Gemeinde oder Kreis wahlberechtigt sind. Insbesondere bei . ärz 2020 Seite 1 von 4 Aktenzeichen (bei Antwort bitte angeben) 35-12-00 MR Tiedtke Telefon 0211 871-2629 Telefax 0211 871- Dienstgebäude: Friedrichstr. 62-80 40217 Düsseldorf Lieferanschrift: Fürstenwall 129 40217 Düsseldorf Telefon 0211 871-01 Telefax 0211 871-3355 poststelle@im.nnv.de www.im.nrw Öffentliche Verkehrs ittel: Rheinbahnlinien 732, 736, 835, 836, U71, U72, U73, U83 Haltestelle: Kirchplatz Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen größeren Parteien sind Aufstellungsversammlungen mit mehreren hundert Teilnehmerinnen und Teilnehmern nicht auszuschließen. Unter Berücksichtigung der Erlasse des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 13.03,2020 zur Durchführung von Veranstaltungen und vom 15.03.2020 zu weiteren kontaktreduzierenden Maßnahmen sowie vom 17.03.2020 zu weiteren kontaktreduzierenden Maßnahmen ab dem 18.03.2020 halte ich es für dringend geboten, die Durchführung der Aufstellungsversammlungen bis zum Ende der Osterferien auszusetzen. Da die Wahlvorschläge bis zum 16. Juli 2020 (59. Tag vor der Wahl, § 15 Absatz 1 Satz 1 KWahIG) eingereicht werden können, bleibt für Aufstellungsversammlungen auch dann noch ausreichend Zeit, wenn auf eine Terminierung in den nächsten 4 Wochen bis zum 19. April 2020 verzichtet wird. Das Zeitfenster würde sich von jetzt vier auf knapp drei Monate verkürzen. Selbst wenn eine Aufstellungsversammlung auf mehrere Tage erstreckt werden muss und danach die Zustimmungserklärungen und Wählbarkeitsbescheinigungen der Bewerber einzuholen sind, ist der zur Verfügung stehende Zeitrahmen aus wahlrechtlicher Sicht noch unbedenklich. Unabhängig davon bleibt die Durchführung von Versammlungen zur Aufstellung der Wahlbezirks- und (Reserve-) Listenbewerber durch § 17 Absatz 1 und 4 KWahIG gesetzlich vorgeschrieben (vgl. auch die Verweisungen in § 46 a Abs. 1, § 46 b und § 46 f KWahIG). Den Aufstellungsversammlungen kommt im Rahmen innerparteilicher Demokratie und als Bestandteil des Wahlverfahrens eine hohe Bedeutung zu. Jedes stimmberechtigte Parteimitglied ist vörschlagsberechtigt, die Bewerber müssen die Möglichkeit haben, sich und ihr Programm in angemessener Zeit vorzustellen. Das Wahlverfahren muss vor der Abstimmung feststehen, die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden. Die Aufstellungsversammlung stellt sich daher als Seite 2 von 4 Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen notwendige Präsenzveranstaltung dar, auf d e vor der Wahl nicht verzichtet werden kann. Alternativen sind weder erkennbar noch dürften sie rechtlich zulässig sein. Dementsprechend kann davon ausgegangen werden, dass Aufstellungsversammlungen unter Berücksichtigung ihrer verfassungsrechtlichen Bedeutung von den aufgrund dero.g. Erlasse des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales bislang verfügten Veranstaltungsverboten ausgenommen sind. Sofern Parteien oder Wählergruppen unter diesem Aspekt und trotz der aktuellen Herausforderungen aufgrund der Corona-Krise an Aufstellungsversammlungen im Zeitraum bis zum 19. April 2020 festhalten wollen, gehe ich davon aus, dass bei deren Durchführung alle aktuell erforderlichen Schutzmaßnahmen (ausreichend großer Versammlungsraum, der angemessene Mindestabstände zwischen den Versammlungsteilnehmern zulässt, BetretenA/erlassen des Versammlungsraums nur nacheinander, Vermeidung von Gruppenbildung, Einhaltung der einschlägigen Hygieneregeln etc.) eingehalten werden. Soweit Parteien und Wählergruppen in der laufenden Wahlperiode nicht ununterbrochen in der zu wählenden Vertretung, in der Vertretung des zuständigen Kreises, im Landtag oder auf Grund eines Wahlvorschlags aus dem Land im Bundestag vertreten sind, müssen diese Gruppierungen zudem Unterstützungsunterschriften für ihre Wahlvorschläge sammeln. Für Wahlbezirksvorschläge sind je nach Einwohnerzahl des Wahlbezirks zwischen 5 und 20 Unterstützungsunterschriften beizubringen, für Reservelisten zwischen 5 und 100, bei Bezirksvertretungslisten bis zu 50. Bei Bürgermeister- oder Landratskandidaten hängt die Anzahl von der Größe der Vertretung ab mit einer Erleichterung für Gemeinden bis zu Seite 3 von 4 Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen 10.000 Einwohner (die fünf- bzw. dreifache Zahl der Rats- bzw. Unterstützungsunterschriften durch die betroffenen Gruppierungen etwa bei Parteiversammlungen oder in der Öffentlichkeit könnte infolge der Corona-Auswirkungen beeinträchtigt sein. Auch im Hinblick auf die gegebenenfalls erforderliche Sammlung von Unterstützungsunterschriften erscheint angesichts der grundsätzlich nicht allzu hohen Anzahl der für die jeweilige Wahl notwendigen Unterstützungsunterschriften ein etwas verkürztes Zeitfenster zumutbar, zumal unterstellt werden kann, dass die Gemeinden die Wahlvorschlagsträger z. B. durch kurze Bearbeitungsfristen bei der Erteilung von Wählbarkeitsbescheinigungen unterstützen. Zudem haben die Parteien und Wählergruppen die Möglichkeit, die entsprechenden Formblätter in ihrem Internet-Auftritt zum Download anzubieten und hierauf hinzuweisen. Nach meiner Rechtsauffassung ist es im Rahmen der gebotenen kontaktreduzierenden Maßnahmen zurzeit auch hinnehmbar, den Gemeinden neben den Originalformblättern für Unterstützungsunterschriften auch unterschriebene und anschließend eingescannte Ünterstützungsformblätter zur Bescheinigung des Wahlrechts vorzulegen. Sofern sich die Situation bis zum 19. April nicht entspannen sollte, wird über weitere Maßnahmen informiert. Mit freundlichen Grüßen Im Auftraa Kreistagsmitglieder). Auch die Sammlung von Wolfgang Schellen
Beantwortung einer Anfrage (Rat)
4192 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle I/34/341/3 Vorlagen-Nummer 26.03.2020 0914/2020 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Rat 26.03.2020 Beantwortung der Anfrage AN/0424/2020 der Ratsgruppe GUT betreffend „Corona-Pandemie erschwert Kommunalwahl-Vorbereitungen“ Die Ratsgruppe GUT hat eine Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung des Rates zum Thema „Corona-Pandemie erschwert Kommunalwahl-Vorbereitungen“ gestellt (vgl. AN/0424/2020): Um für alle Bewerber*innen gleiche Chancen und Rechtssicherheit herzustellen, fehlen aktuell wichti- ge Informationen. Zur Beantwortung bitten wir Sie (ggf. mit der Landesregierung) folgende Fragen zu erörtern: 1. Ist das Durchführen von Aufstellungsversammlungen (mit zum Teil hunderten Teilnehmer*innen) in Köln zurzeit rechtlich zulässig, oder fallen diese unter das Veranstaltungsverbot? Antwort der Verwaltung: Nach § 11 Abs. 1 der am 22.3.2020 erlassenen CoronaschutzVO des Landes hält es die Stadtverwal- tung für unzulässig, die Aufstellungsversammlungen bis zum Ende der Osterferien (einschließlich 20.4.2020) durchzuführen. Bereits das Ministerium des Innern des Landes NRW hat in seinem Erlass vom 19.03.2020 darauf hingewiesen, dass es dringend geboten sei, die Aufstellungsversammlungen auszusetzen. Im Erlass ging man noch davon aus „dass Aufstellungsversammlungen unter Berück- sichtigung ihrer verfassungsrechtlichen Bedeutung von den aufgrund der o. g. Erlasse (Anm.: 13.03., 15.03. und 17.03.2020 Durchführung von Veranstaltungen, kontaktreduzierende Maßnahmen) des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales bislang verfügten Veranstaltungsverboten ausge- nommen sind.“ Nach Inkrafttreten der VO kann daran nicht festgehalten werden, sondern ist von ei- nem Durchführungsverbot bis einschließlich 20.4.2020 auszugehen. Da die Wahlvorschläge bis zum 16. Juli 2020 (59. Tag vor der Wahl, § 15 Absatz 1 Satz 1 KWahIG) eingereicht werden können, bleibt für Aufstellungsversammlungen auch dann noch ausreichend Zeit, wenn auf eine Terminierung in den nächsten 4 Wochen bis zum 19. April 2020 verzichtet wird. Das Zeitfenster würde sich von jetzt vier auf knapp drei Monate verkürzen. Selbst wenn eine Aufstellungs- versammlung auf mehrere Tage erstreckt werden muss und danach die Zustimmungserklärungen und Wählbarkeitsbescheinigungen der Bewerber einzuholen sind, ist der zur Verfügung stehende Zeitrahmen aus wahlrechtlicher Sicht noch unbedenklich (Erlass des Ministeriums des Innern NRW vom 19.03.2020). 2. Plant die Landesregierung, angesichts der Corona-Pandemie, eine Änderung der Fristen um Wahlvorschläge einreichen zu können? Antwort der Verwaltung: Das Ministerium des Innern NRW hält an der Frist 16.07.2020, 18.00 Uhr fest. Nach dortiger Ein- schätzung ist der zur Verfügung stehende verkürzte Zeitrahmen aus wahlrechtlicher Sicht unbedenk- 2 lich, selbst wenn auf die Terminierung der Aufstellungsversammlungen bis zum 19.4.2020 verzichtet wird. 3. Plant die Landesregierung eine Verschiebung der Kommunalwahl 2020? Antwort der Verwaltung: Am Termin der Kommunalwahl 13.09.2020 wird derzeit festgehalten. 4. Plant die Landesregierung Vorgaben des Kommunalwahlgesetzes (wie § 15 (2), § 16 (1), § 46a (5) KwahlG NW) außer Kraft zu setzen, damit auf das Sammeln von Unterstützungsunterschriften verzichtet werden kann? Antwort der Verwaltung: Änderungen der gesetzlichen Regelungen sind vom Ministerium des Innern NRW nicht beabsichtigt, es hält ein etwas verkürztes Zeitfenster für die Sammlung der Unterstützungsunterschriften für zu- mutbar. Die Verwaltung wird die Wahlvorschlagsträger durch möglichst kurze Bearbeitungszeiten bei der Er- teilung von Wählbarkeitsbescheinigungen unterstützen und – wie im Erlass angeregt – neben den Originalformblättern für Unterstützungsunterschriften auch unterschriebene und anschließend einge- scannte Unterstützungsformblätter zur Bescheinigung des Wahlrechts anerkennen. Sofern sich die Situation bis zum 19.04.2020 nicht entspannen sollte, wird das Ministerium des Innern NRW über weitere Maßnahmen informieren. gez. Reker
Beratungsverlauf (1)
Orte (2)
- Friedrichstraße 62
- Kirchplatz
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Aktenzeichen
- 0914/2020
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (Rat bzw. HA)
- Datum
- 26.03.2020
- Erstellt
- 19.03.2020 10:31