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2085/2019

Verbesserung des Bildungs- und Teilhabepaketes zum 01.08.2019 durch das Starke- Familien-Gesetz (StFamG)

Mitteilung Ausschuss 19.06.2019

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Nächste Beratung: Jugendhilfeausschuss, Sitzung am 02.07.2019, TOP 8.2.1

Mitteilung Ausschuss

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Mitteilung Ausschuss

5286 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
V/50/504 
 
Vorlagen-Nummer 
 2085/2019 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Ausschuss Soziales und Senioren 24.06.2019 
Jugendhilfeausschuss 02.07.2019 
 
Verbesserung des Bildungs- und Teilhabepaketes zum 01.08.2019 durch das Starke- Familien-
Gesetz (StFamG) 
Am 03.05.2019 wurde das Gesetz zur zielgenauen Stärkung von Familien und ihren Kindern durch 
die Neugestaltung des Kinderzuschlags und die Verbesserung der Leistungen für Bildung und Teilha-
be (Starke-Familien-Gesetz) verkündet. Das Gesetz tritt zum 01.07.2019 in Kraft. Durch das Gesetz 
sollen Eltern finanziell entlastet werden und der Bürokratieaufwand für Eltern, Dienstleister und Ver-
waltung erheblich reduzieren. 
Die Verwaltung wird die Änderungen in die Antrags- und Abrechnungsverfahren aufnehmen.  
Das Starke-Familien-Gesetz sieht für die jeweiligen Module des Bildungs- und Teilhabepaketes fol-
gende Verbesserungen vor: 
 
1. Gemeinschaftliches Mittagessen in Kindertageseinrichtungen, in der Kindertagespflege und 
an Schulen 
Über das Bildungspaket werden ab dem 01.08.2019 die gesamten Kosten für das gemeinschaftliche 
Mittagessen in der Schule, in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege übernommen. Der 
bislang zu leistende Eigenanteil von 1,- € pro Essen entfällt. 
Der Verzicht auf den Eigenanteil erleichtert hilfebedürftigen Kindern die Teilnahme am gemeinschaft-
lichen Mittagessen. Zudem entfällt die aufwendige Abrechnung des Eigenanteils zwischen dem Es-
sensanbieter und den Eltern. 
 
2. Schülerbeförderung 
Sofern grds. die Fahrtkosten für die Erreichung der nächstgelegenen Schule anerkannt werden kön-
nen, werden über das Bildungspaket ab dem 01.08.2019 die gesamten Kosten für die Schülerfahrkar-
te übernommen. Die Anrechnung des bisherigen Eigenanteils von 5,- € im Monat entfällt. 
 
3. Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben 
Für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden ab 01.08.2019 pau-
schal 15 Euro monatlich berücksichtigt, sofern Leistungsberechtigte das 18. Lebensjahr noch nicht 
vollendet haben.

2 
 
4. Schulbedarf 
Die Geldleistung für die Ausstattung zum persönlichen Schulbedarf erhöht sich auf 150,- € pro Schul-
jahr. Im ersten Schulhalbjahr werden zum 01. August 100,- € gewährt, im zweiten Schulhalbjahr zum 
01. Februar 50,- €. Sollte für ein Kind erst im 2. Schulhalbjahr eine Schulpflicht bestehen (beispiels-
weise bei Zuweisung eines Flüchtlingskindes) kann auch im 2. Halbjahr einmalig der gesamte Betrag 
von 150,- € gewährt werden, da der Bedarf an Schulmaterialien regelmäßig in gleicher Höhe anfällt.  
Der Bedarf für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf unterliegt ebenso den Preissteigerun-
gen wie andere Ge- und Verbrauchsgüter des täglichen Bedarfs. Insofern soll laut StFamG zukünftig 
eine jährliche Anpassung des sogenannten Schulbedarfspakets erfolgen. 
 
5. Lernförderung 
Bislang wurde eine Lernförderung bewilligt, wenn schulische Angebote nicht ausreichten, um die 
nach schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Regelmäßig 
wurde dies so gedeutet, wenn ganz konkret die bevorstehende Versetzung gefährdet war. 
Zukünftig wird als Begründung zur Gewährung einer Lernförderung auch ein nicht ausreichendes 
Leistungsniveau der Schülerin oder des Schülers berücksichtigt (z.B. zur Erreichung eines besseren 
Schulabschlusses oder zur Verbesserung der Chancen auf dem Arbeitsmarkt). 
Die Versetzungsgefährdung ist somit kein ausschließendes Kriterium mehr für die Bewilligung einer 
Lernförderung. 
Zur Bewilligung dieser Leistung ist – wie bisher – die Attestierung des Förderbedarfs durch die Schule 
erforderlich. 
Neben den inhaltlichen Veränderungen in den einzelnen Modulen gilt ab 01.08.2019, dass zur Redu-
zierung des Bürokratieaufwandes ein Globalantrag auf Leistungen aus dem Bildungspaket gestellt 
werden kann. Für die Module „Schulausflüge“, „Klassenfahrten“, „Teilhabe“, und „Teilnahme am ge-
meinschaftlichen Mittagessen“ und „Schülerbeförderung“ müssen keine gesonderten Anträge mehr 
gestellt werden. Nach Eingang eines Antrages besteht somit dem Grunde nach eine Bewilligungsbe-
rechtigung für alle Module des Bildungs- und Teilhabepaketes. Lediglich bei der Lernförderung bedarf 
es eines gesonderten Antrags, da die Bewilligung dieser Leistung von der Attestierung des Förderbe-
darfs durch die Schule abhängig ist. 
Diese Regelung stellt für Köln keine Neuerung dar. Aufgrund von Vorgaben des Landes NRW wurde 
der Globalantrag bereits im Oktober 2016 in Köln eingeführt. 
Weiterhin sieht das StFamG die Einführung der Möglichkeit für Schulen und Kitas vor, die Leistungen 
für Schulausflüge für leistungsberechtigte Kinder gesammelt abzurechnen. Für Köln stellt dies eben-
falls keine Änderung dar, da diese Form der Abrechnung bereits installiert ist und genutzt wird. 
Die Verwaltung hat die Änderungen des Bildungs- und Teilhabepaketes über die vorhandenen Kom-
munikationswege mit Schulen; Kindertageseinrichtungen, Vereinen, Trägern, Verbänden und Anbie-
tern bereits bekannt gemacht. Die Informationsmaterialien werden derzeit aktualisiert. Die Bürgerin-
nen und Bürger werden über die Änderungen zudem mit einer entsprechenden Pressemitteilung in-
formiert.

Beratungsverlauf (2)

24.06.2019 Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren
TOP 13.8 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
02.07.2019 Jugendhilfeausschuss
TOP 8.2.1 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
2085/2019
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
19.06.2019
Erstellt
12.06.2019 14:24