2085/2019
Verbesserung des Bildungs- und Teilhabepaketes zum 01.08.2019 durch das Starke- Familien-Gesetz (StFamG)
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Mitteilung Ausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle V/50/504 Vorlagen-Nummer 2085/2019 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss Soziales und Senioren 24.06.2019 Jugendhilfeausschuss 02.07.2019 Verbesserung des Bildungs- und Teilhabepaketes zum 01.08.2019 durch das Starke- Familien- Gesetz (StFamG) Am 03.05.2019 wurde das Gesetz zur zielgenauen Stärkung von Familien und ihren Kindern durch die Neugestaltung des Kinderzuschlags und die Verbesserung der Leistungen für Bildung und Teilha- be (Starke-Familien-Gesetz) verkündet. Das Gesetz tritt zum 01.07.2019 in Kraft. Durch das Gesetz sollen Eltern finanziell entlastet werden und der Bürokratieaufwand für Eltern, Dienstleister und Ver- waltung erheblich reduzieren. Die Verwaltung wird die Änderungen in die Antrags- und Abrechnungsverfahren aufnehmen. Das Starke-Familien-Gesetz sieht für die jeweiligen Module des Bildungs- und Teilhabepaketes fol- gende Verbesserungen vor: 1. Gemeinschaftliches Mittagessen in Kindertageseinrichtungen, in der Kindertagespflege und an Schulen Über das Bildungspaket werden ab dem 01.08.2019 die gesamten Kosten für das gemeinschaftliche Mittagessen in der Schule, in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege übernommen. Der bislang zu leistende Eigenanteil von 1,- € pro Essen entfällt. Der Verzicht auf den Eigenanteil erleichtert hilfebedürftigen Kindern die Teilnahme am gemeinschaft- lichen Mittagessen. Zudem entfällt die aufwendige Abrechnung des Eigenanteils zwischen dem Es- sensanbieter und den Eltern. 2. Schülerbeförderung Sofern grds. die Fahrtkosten für die Erreichung der nächstgelegenen Schule anerkannt werden kön- nen, werden über das Bildungspaket ab dem 01.08.2019 die gesamten Kosten für die Schülerfahrkar- te übernommen. Die Anrechnung des bisherigen Eigenanteils von 5,- € im Monat entfällt. 3. Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben Für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden ab 01.08.2019 pau- schal 15 Euro monatlich berücksichtigt, sofern Leistungsberechtigte das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. 2 4. Schulbedarf Die Geldleistung für die Ausstattung zum persönlichen Schulbedarf erhöht sich auf 150,- € pro Schul- jahr. Im ersten Schulhalbjahr werden zum 01. August 100,- € gewährt, im zweiten Schulhalbjahr zum 01. Februar 50,- €. Sollte für ein Kind erst im 2. Schulhalbjahr eine Schulpflicht bestehen (beispiels- weise bei Zuweisung eines Flüchtlingskindes) kann auch im 2. Halbjahr einmalig der gesamte Betrag von 150,- € gewährt werden, da der Bedarf an Schulmaterialien regelmäßig in gleicher Höhe anfällt. Der Bedarf für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf unterliegt ebenso den Preissteigerun- gen wie andere Ge- und Verbrauchsgüter des täglichen Bedarfs. Insofern soll laut StFamG zukünftig eine jährliche Anpassung des sogenannten Schulbedarfspakets erfolgen. 5. Lernförderung Bislang wurde eine Lernförderung bewilligt, wenn schulische Angebote nicht ausreichten, um die nach schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Regelmäßig wurde dies so gedeutet, wenn ganz konkret die bevorstehende Versetzung gefährdet war. Zukünftig wird als Begründung zur Gewährung einer Lernförderung auch ein nicht ausreichendes Leistungsniveau der Schülerin oder des Schülers berücksichtigt (z.B. zur Erreichung eines besseren Schulabschlusses oder zur Verbesserung der Chancen auf dem Arbeitsmarkt). Die Versetzungsgefährdung ist somit kein ausschließendes Kriterium mehr für die Bewilligung einer Lernförderung. Zur Bewilligung dieser Leistung ist – wie bisher – die Attestierung des Förderbedarfs durch die Schule erforderlich. Neben den inhaltlichen Veränderungen in den einzelnen Modulen gilt ab 01.08.2019, dass zur Redu- zierung des Bürokratieaufwandes ein Globalantrag auf Leistungen aus dem Bildungspaket gestellt werden kann. Für die Module „Schulausflüge“, „Klassenfahrten“, „Teilhabe“, und „Teilnahme am ge- meinschaftlichen Mittagessen“ und „Schülerbeförderung“ müssen keine gesonderten Anträge mehr gestellt werden. Nach Eingang eines Antrages besteht somit dem Grunde nach eine Bewilligungsbe- rechtigung für alle Module des Bildungs- und Teilhabepaketes. Lediglich bei der Lernförderung bedarf es eines gesonderten Antrags, da die Bewilligung dieser Leistung von der Attestierung des Förderbe- darfs durch die Schule abhängig ist. Diese Regelung stellt für Köln keine Neuerung dar. Aufgrund von Vorgaben des Landes NRW wurde der Globalantrag bereits im Oktober 2016 in Köln eingeführt. Weiterhin sieht das StFamG die Einführung der Möglichkeit für Schulen und Kitas vor, die Leistungen für Schulausflüge für leistungsberechtigte Kinder gesammelt abzurechnen. Für Köln stellt dies eben- falls keine Änderung dar, da diese Form der Abrechnung bereits installiert ist und genutzt wird. Die Verwaltung hat die Änderungen des Bildungs- und Teilhabepaketes über die vorhandenen Kom- munikationswege mit Schulen; Kindertageseinrichtungen, Vereinen, Trägern, Verbänden und Anbie- tern bereits bekannt gemacht. Die Informationsmaterialien werden derzeit aktualisiert. Die Bürgerin- nen und Bürger werden über die Änderungen zudem mit einer entsprechenden Pressemitteilung in- formiert.
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2085/2019
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 19.06.2019
- Erstellt
- 12.06.2019 14:24