V/0729/2006
Haushaltskonsolidierungsprogramm 2007 bis 2010 - Abschlussbericht der Firma Rödl + Partner,
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Berichtsvorlage
25693 Zeichen
V/0729/2006
DER OBERBÜRGERMEISTER
Amt für Kinder, Jugendliche und Familien
Betrifft
Haushaltskonsolidierungsprogramm 2007 bis 2010 - Abschlussbericht der Firma Rödl & Partner;
hier: Tageseinrichtungen für Kinder nach GTK/Anpassung der Versorgungsquote sowie
ambulante und stationäre Hilfen zur Erziehung/Anpassen der Standards -
Analyse und Stellungnahme der Verwaltung zu den Aussagen und möglichen
Konsolidierungspotentialen aus dem Interkommunalen Vergleich
Beratungsfolge
26.10.2006 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien Bericht
Bericht:
Vorbemerkung/Berichtsanlass:
Der Rat der Stadt hat in seiner Sitzung am 23.08.2006 die Vorlage V/0579/2006 „Haushaltskon-
solidierungsprogramm 2007 bis 2010 - Abschlussbericht der Firma Rödl & Partner GbR: Bera-
tung und Begleitung der Stadt Münster bei der Konsolidierung des städtischen Haushaltes 2007
ff.“ beraten. Der Abschlussbericht der Firma Rödl & Partner ist den Mitgliedern der Ausschüsse
zur Verfügung gestellt worden. Ergänzend ist zur Vorlage der Verwaltung (Antrag der CDU-
Fraktion und der FDP-Fraktion - Ziffer 1.4 des Ratsbeschlusses) u. a beschlossen worden:
„Der Rat beauftragt die Verwaltung:
• Die im Abschlussbericht der Firma Rödl & Partner durch interkommunalen Vergleich (IKV)
erhobenen Konsolidierungspotentiale hinsichtlich der finanzwirksamen Gründe für die Unter-
schiede in der Leistungserbringung zwischen der Stadt Münster und den Vergleichsstädten
zu analysieren und zu konkretisieren;
• für die einzelnen Konsolidierungspotentiale aus dem IKV ein individuelles Stufenraster vorzu-
legen, aus dem hervorgeht, welche prozentuale Ausnutzung des Einsparpotentials welche
Auswirkungen auf die jeweilige Leistungserbringung durch die Stadt Münster oder freier Trä-
ger hat;
• darzustellen, bis wann der entsprechende Konsolidierungseffekt erzielt werden kann;
• diese Analysen spätestens bis zu den Herbstferien zur weiteren Beratung vorzulegen.“
Die Verwaltung kommt diesem Auftrag mit dieser Berichtsvorlage nach. Der folgende Bericht
analysiert den vorgenommenen Städtevergleich für das Produkt/den Aufgabenbereich, um mögli-
che Besonderseiten und signifikante Unterschiede herauszuarbeiten, die für die Interpretation der
Ergebnisse des Städtevergleichs von Bedeutung sind. Ferner werden die vermuteten Konsolidie-
rungspotentiale im Hinblick auf ihre sachliche und zeitliche Umsetzbarkeit geprüft. Dabei bezieht
Vorlagen-Nr.:
V/0729/2006
Auskunft erteilt:
Frau Pohl
Ruf:
492 51 00
E-Mail:
PohlA@stadt-muenster.de
Datum:
12.09.2006
Öffentliche Berichtsvorlage
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sich die Verwaltung auf die Hinweise im Abschlussbericht der Firma Rödl & Partner unter Be-
rücksichtigung der nachgereichten Hinweise der Firma Rödl & Partner zu einigen interkommuna-
len Vergleichen (Zusammenfassung vom 25.08.2006).
Die Prüfungsergebnisse zu den interkommunalen Vergleichen werden zunächst dem Hauptaus-
schuss zusammengefasst in seiner Sitzung am 27.09.2006 zur Kenntnis gegeben, mit dem Vor-
schlag, die Berichte zur jeweiligen fachpolitischen Debatte in den/die zuständigen Fachaus-
schüsse zu verweisen. Nach Abschluss der Beratungen in den zuständigen Fachausschüssen
wird eine zusammenfassende Vorlage mit den Ergebnissen der Beratungen dem Ausschuss für
Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften vorgelegt, der die federführende, ressortübergrei-
fende Bündelungsfunktion für die Haushaltskonsolidierung unter Einbeziehung der Hinweise und
Vorschläge der Firma Rödl & Partner hat (vgl. Begründung zu Beschlussvorschlag Ziffer 3 der
Vorlage V/0579/2006).
Bericht:
1. Tageseinrichtungen für Kinder nach GTK/Anpassung der Versorgungsquote
(Konsolidierungsblatt 183)
1.1. Analyse des Vergleiches
1.1.1. Kurzbeschreibung des Konsolidierungsvorschlages von Rödl und Partner
Im Rahmen des interkommunalen Vergleichs wurden die Städte Bonn und Biele-
feld in die Betrachtung aufgenommen. Der Vergleich hat gezeigt, dass die Versor-
gungsquote in Münster überdurchschnittlich hoch ist. Es besteht hier nach ein
rechnerisches Potenzial zwischen 100.000 € (2007) bis zu 200.000 € (2009,
2010).
1.1.2. Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz für Kinder im Alter von drei Jahren
bis zum Eintritt in die Schule
Das SGB VIII legt fest (§ 24), dass jedes Kind mit der Vollendung des dritten Le-
bensjahres einen Rechtsanspruch auf einen Platz in einem Kindergarten hat (un-
bedingte Pflichtleistung!). Entscheidend dabei ist, dass der Gesetzgeber nicht auf
den Beginn eines Kindergartenjahres abgehoben hat, sondern einen individuellen
Rechtsanspruch begründet hat, der mit der Vollendung des dritten Lebensjahres
beginnt. Dieses bedeutet, dass die Kinder einen Platz in einem Kindergarten, un-
abhängig vom Beginn des jeweiligen Kindergartenjahres, haben.
Dieses bedeutet ferner für die Praxis, dass die Kinder heute nicht mehr nur drei
Jahre in den Kindergarten gehen, sondern abhängig von ihrem Geburtstag länger
als drei Jahre. Der Grund liegt darin, dass der Eintritt in die Schule nach wie vor an
den Schuljahresbeginn gekoppelt ist und nicht individuell vom vollendeten sechs-
ten Geburtstag des Kindes abhängt.
Der derzeitige Versorgungsgrad der 3 – 6 jährigen Kinder liegt bei 105,4 %.
1.2. Bewertung möglicher Konsolidierungspotentiale
1.2.1. Bewertung der von Rödl & Partner benannten Einsparpotenziale im Zusammen-
hang mit dem „interkommunalen Vergleich“
Die Fa. Rödl & Partner geht in ihrem Vorschlag nicht auf unterschiedliche Grup-
pen- und Trägerstrukturen in den Vergleichsstädten ein: So hat Münster im Ge-
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gensatz zu anderen Städten mit 56 Gruppen bei 51 Elterninitiativen sowie weiteren
rd. 20 finanzschwachen Trägern deutlich höhere Aufwendungen bei den Zuschüs-
sen für diese Gruppen, als andere Städte. Die genannten Vergleichsstädte wiesen
auf Nachfrage der Verwaltung zum Kindergartenjahr 2005 folgende Versorgungs-
quoten aus:
Bonn = 93 %
Bielefeld = 98 %
Münster = 104 %
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich diese Versorgungsquoten auf drei
Kernjahrgänge beziehen. Zu diesen drei Kernjahrgängen kommen noch die Kinder
hinzu, die im laufenden Kindergartenjahr drei Jahre alt werden und einen Kinder-
gartenplatz in Anspruch nehmen wollen.
Die über 100%ige Versorgungsquote ermöglicht es, diesen individuell geltend ge-
machten Rechtsanspruch ohne eine qualitätsmindernde Erhöhung von Gruppen-
stärken zu befriedigen. Die Geltendmachung des Rechtsanspruchs im laufenden
Kindergartenjahr ist jährlich steigend.
Hinzu kommt, dass jährlich rd. 50 bis 70 Kinder, die noch keine drei Jahre alt sind,
einen Platz im Rahmen von Einzelaufnahmen in den Kindergartengruppen finden
und dafür gemäß Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder in NRW (GTK) rech-
nerisch bis zum dritten Lebensjahr zwei Plätze belegen. Auch dieses hilft mit, den
Rechtsanspruch abzudecken und im Rahmen des u3-Ausbaus Betreuungsange-
bote vorzuhalten.
Die Höhe der Versorgungsquote ist insofern zunächst nichts anderes als eine sta-
tische Orientierungsgröße. Warum die Vergleichsstädte hier mit einer geringeren
Quote auskommen, lässt sich eindeutig nicht erklären. Möglicherweise stellt sich in
den genannten Städten die Nachfrage anders dar oder die Quote lässt sich mit ei-
ner kontinuierlichen Überbelegung der Gruppen begründen. Um die pädagogische
Qualität sicher zu stellen, hat das GTK einer dauerhaften Überbelegung der Grup-
pen jedoch enge Grenzen gesetzt. Demnach ist es nicht möglich, die Versor-
gungsquote durch Platzabbau zu senken und durch eine dauerhafte Gruppen-
überbelegung wieder auszugleichen.
In den Kindertageseinrichtungen in Münster gibt es keine Überkapazitäten. Trotz
der gesamtstädtischen Versorgungsquote von inzwischen 105,4 % im Kindergar-
tenjahr 2006/07 gibt es in einzelnen Stadtteilen Einrichtungen, die „Platzzahlüber-
schreitungen“ vornehmen müssen (d. h. mehr als 25 Kinder in einer Gruppe auf-
nehmen), damit der Rechtsanspruch erfüllt werden kann. Andererseits werden
freie Kindergartenplätze mit zweijährigen Kindern belegt. Verändern sich Bedarfe
in den Wohnbereichen dauerhaft (Rückgang der Anzahl der Kindergartenkinder
bei Zunahme des Bedarfs an u3-Angeboten), finden im Rahmen der Jugendhilfe-
planung/Kindergartenbedarfsplanung jährlich Bedarfsanpassungen statt. Es wer-
den Gruppen umstrukturiert oder dem Bedarf angepasst, d. h. in Abstimmung mit
den Trägern geschlossen.
1.2.2. Konsolidierungsmaßnahmen bei den Kindertageseinrichtungen
Seit 2005 findet in Münster im Bereich der Kindertageseinrichtungen ein intensiver
Konsolidierungsprozess statt. Bereits im Haushaltskonsolidierungsprogramm 2006
bis 2009 sind Maßnahmen beschrieben worden, die zu Verringerungen bei den
Betriebskosten führen (vgl. dazu Vorlage V/1065/2005 - Einzelmaßnahmen
112/117 - Abbau der Plätze in städtischer Horteinrichtung/Anpassung der Platz-
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zahlen in Kindertageseinrichtungen).
Dieses Konsolidierungsprogramm hat durch Gruppenschließungen bei Einrichtun-
gen in freier und städtischer Trägerschaft im Zusammenhang mit Bedarfsanpas-
sungen und Veränderungen bei der Versorgungsquote sowie im Zusammenhang
mit dem Ausbau des u3-Angebots zu entsprechenden Wirkungen geführt. Die
Konsolidierungsmaßnahmen werden auch in den nächsten Jahren fortgesetzt.
In dem Zusammenhang ist auf den Konsolidierungsvorschlag der Fa. Rödl & Part-
ner Nr. 181 zu verweisen: Das Einsparpotenzial wird ab 2008 mit jährlich rd.
1 Mio € veranschlagt.
Für die u3-Gruppen müssen weitere Kindergartengruppen umgewandelt werden.
Inwieweit der demografische Rückgang der Kindergartenkinder dieses tatsächlich
hergibt, bleibt abzuwarten. In der Regel müssen für eine u3-Gruppe zwei Kinder-
gartengruppen in Anspruch genommen werden. Insofern ist der erklärte Ausbau
des u3-Angebots „im Bestand“ ebenfalls eine Bedarfsanpassung.
1.3 Zusammenfassung - Tageseinrichtungen für Kinder nach GTK
Durch den von der Fa. Rödl & Partner gemachten weitergehenden Sparvorschlag in
Höhe von 100.000 – 200.000 € erhöht sich die Einsparsumme auf bis zu 1,2 Mio €.
Die Verwaltung wird diese Vorgabe im Rahmen der Umstrukturierungen der Grup-
pen berücksichtigen.
Die Verwaltung hat im Zusammenhang mit dem gesamtstädtischen Konsolidie-
rungsprozess die parlamentarischen Gremien mit dem Bericht an den Rat (Vorlage
V/0574/2006 vom 19.07.2006) auf erhebliche finanzielle Risiken in der Gesetzes-
und Kostenentwicklung im Bereich der Tagesbetreuung für Kinder hingewiesen und
dort u. a. genannt:
• Kürzungen der Landeszuschüsse
• Kein Defizitausgleich bei geringeren Elternbeiträgen
• Weitere GTK-Novellierung mit weiter reichenden Finanzierungsumstellungen
• Veränderte Finanzierung in der Kindertagespflege etc.
2. Ambulante und stationäre Hilfen zur Erziehung/Anpassen der Standards
(Konsolidierungsblatt 191)*
* vergl. auch Konsolidierungsblätter 189 und 190
2.1. Analyse des Vergleiches
2.1.1. Benennung Produkt / Vergleichsgegenstand
Junge Menschen haben einen Anspruch auf Förderung ihrer Entwicklung und auf
Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlich-
keit, d. h. die Jugendhilfe soll junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen
Entwicklung fördern und dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder
abzubauen. Dies geschieht durch familienunterstützende, -ergänzende und -
ersetzende Hilfen in Form von ambulanten, teilstationären und stationären Hilfen
zur Erziehung. Auf Hilfen zur Erziehung besteht ein Rechtsanspruch, wenn be-
stimmte Bedingungen erfüllt sind (z. B. die Familie die entsprechende Erziehung
nicht gewährleisten kann).
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2.1.2. Ambulante Hilfen zur Erziehung
Pflichtaufgabe, Rechtsgrundlagen: §§ 20, 27 - 32, 35 - 36, 41 SGB VIII, Leistungs-
standards: Interne Richtlinien des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien.
Standards: Für die Bereiche Ambulant Betreutes Wohnen (§ 27 II SGB VIII), Er-
ziehungsbeistandschaft (§ 30 SGB VIII), Sozialpädagogische Familienhilfe (§ 31
SGB VIII) und Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung (§ 35 SGB VIII) wur-
den die Leistungsstandards (Hilfedauer, -umfang) abgesenkt und die Zielsetzung
neu formuliert. Die Steuerung der Hilfen erfolgt durch das Amt für Kinder, Jugend-
liche und Familien, die Leistungserbringung geschieht durch freie Träger.
2.1.3. Stationäre Hilfen zur Erziehung
Pflichtaufgabe, Rechtsgrundlagen: §§ 19, 33 und 34 i. V. m §§ 27, 35 – 41 SGB
VIII, Leistungsstandards: gesetzliche Standards (§§ 33 – 37), Ratsbeschlüsse, in-
terne Richtlinien.
Standards: Rahmenkonzept „Weiterentwicklung der Hilfen zur Erziehung - Teil IV:
Stationäre Hilfen (Vorlage V/0470/2005) mit der Implementierung von Steuerungs-
instrumenten, Controlling im Bereich der Hilfen zur Erziehung (Vorlage
V/0421/2005) zur Umsteuerung von stationärer zu ambulanter Hilfe, Grundsätze
der Heimplatzbelegung vom 16.03.2006 Die Steuerung der Hilfen erfolgt durch das
Amt für Kinder, Jugendliche und Familien, die Leistungserbringung geschieht
durch freie Träger.
2.1.4. Analyse der Vergleichszahlen
HzE-Bericht 2003 - Jugendamtstyp
Die Ausführungen der Fa. Rödl & Partner beziehen sich auf den HzE-Bericht 2003
der Dortmunder Arbeitsstelle Kinder- und Jugendhilfestatistik. Hier wird nach Ju-
gendamtstypen unterschieden: Münster ist Jugendamtstyp 2 (= KS-2), d. h. eine
kreisfreie Städte mit einer hohen Belastung der sozioökonomischen Lebenslagen.
Zur KS-2 gehören außerdem: Bochum, Bonn, Bottrop, Hamm, Krefeld, Leverku-
sen, Mönchengladbach, Mülheim, Oberhausen, Remscheid und Solingen.
Die Kommunale Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement (KGSt) unter-
scheidet Größenklassen nach Einwohnerzahl: Größenklasse 1 = > 400.000 Ew.
Größenklasse 2 = 200.000 - 400.000 Ew. usw. In der im HzE-Bericht 2003 vergli-
chenen KS-2 sind Städte, die zum Teil deutlich unter 200.000 Ew. liegen und da-
mit mit Münster nicht unbedingt vergleichbar sind.
Im Jugendamtstyp 1 (= KS-1, kreisfreie Städte mit einer sehr hohen Belastung der
sozioökonomischen Lebenslagen) sind die Städte Aachen, Bielefeld, Dortmund,
Duisburg, Düsseldorf, Essen, Gelsenkirchen, Hagen, Herne, Köln und Wuppertal.
Von der Größeneinteilung der KGSt gehören damit Aachen, Bielefeld, Gelsenkir-
chen, Hagen und Wuppertal zur Vergleichsgruppe von Münster.
Die angeführten Vergleichsstädte stellen damit kein geeignetes Instrument eines
Benchmarkings dar.
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2.1.5. Öffentliche Ausgaben für Hilfen zur Erziehung
Die Verfasser des HzE-Berichts 2003 führen im Kapitel 3.2 (Überschrift: „Regiona-
le Disparitäten bei der Höhe der Ausgaben“) aus, dass „davon abgesehen wird, die
Daten zu den finanziellen Aufwendungen insgesamt … infolge von Ungenauigkei-
ten und Unschärfen für die Jugendämter einzeln auszuweisen.“ In der Fußnote ist
erläutert, dass „zu berücksichtigen ist, dass der hier verwendete Quotient aus
Ausgabevolumen für Leistungen der Hilfen zur Erziehung relationiert auf die unter
21-Jährigen für sich allein genommen kein geeigneter Indikator für die Angemes-
senheit von finanziellen Aufwendungen für Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe
sein kann.“
Im Ergebnis beschränkt sich die Auswertung auf die Höhe der „Pro-Kopf-
Ausgaben“ für die Leistungen der Hilfen zur Erziehung insgesamt, Angaben für
einzelne Leistungssegmente oder gar Hilfearten sind nicht ermittelt. Dies führt da-
zu, dass gerade im Bereich der ambulanten Hilfen erhebliche Unterschiede bezo-
gen auf die Zuordnungskriterien für die einzelnen Erhebungskategorien seitens der
Jugendämter bestehen.
2.1.6. Fallzahlen
Der HzE-Bericht 2003 beruht auf Fallzahlen für die HzE-Bereiche §§ 28 - 35 SGB
VIII bzw. §§ 29 - 35 SGB VIII (Erziehungsberatung nicht mitgewertet). Der so ge-
nannte IKO-Vergleichsring der KGSt, an dem die Stadt Münster seit 2003 teil-
nimmt, sieht demgegenüber auch die Bereiche § 27 II, 35 a und 41 SGB VIII mit
vor, ist dementsprechend auf alle Lebenssachverhalte bezogen. Die Erziehungs-
beratung ist im IKO-Ring ebenfalls nicht gewertet.
Auch in diesem Bereich „hinkt“ der Städtevergleich im HzE-Bericht 2003. Aus dem
IKO-Vergleichsring hat das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien dagegen
Standards und interne Regelungen abgeleitet, die in Handlungskonzepte umge-
setzt wurden.
2.1.7. Eckwerte zur Höhe der Pro-Kopf-Ausgaben der Jugendämter
Der HzE-Bericht 2003 führt folgende „Eckwerte zur Höhe der Pro-Kopf-Ausgaben
der Jugendämter für die Hilfen zur Erziehung in Nordrhein-Westfalen n. Jugend-
amtstypen; 2003 (Angaben pro unter 21-J.)“ aus:
Jugendamtstyp Minimum Maximum Spannweite Mittelwert Median Gültige N
….
KS-2 88 (232)² 428 340 324 334 N=12
….
² = Diese Angaben markieren Ausreißer und können daher nur eingeschränkt bzw. gar nicht als Ori-
entierungsrahmen zur Einschätzung und Bewertung der Situation von Jugendämtern dienen. …
Die Ausführungen von Rödl & Partner auf S. 35 des Gutachtens zur gleichen Quel-
le beziehen sich auf folgende Werte:
Kenn-
zahl
Wert
MS
Mittel-
Wert
Delta
in EUR
min Delta
in EUR
max Delta
in EUR
Vergleichs-
kommunen
Zuschuss
pro unter
21-
jährigen
438 324 6.157.418 232 11.108.138 459 -1.132.388 Bochum
Bonn
Bottrop
Hamm etc.
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Rödl & Partner führen aus, dass zum Vergleich die Haushaltsdaten der Stadt
Münster aus 2005 heran gezogen wurden, und dass durch ergriffene Maßnahmen
zur Haushaltskonsolidierung das tatsächliche Potential höher ist, als das durch die
vorliegende konservative Rechnung ermittelte. Damit ist der Vergleich entwertet,
weil die Grundlagen auseinander fallen.
2.1.8. Untersuchung der Stadt Bonn
Rödl &Partner haben bei der Untersuchung der Stadt Bonn zwischen November
2005 und Februar 2006 auf der gleichen Grundlage des HzE-Berichts 2003 den
Maximal-Wert von 428 € und den Median von 334 € zugrunde gelegt. Allein die
Anrechnung des Median-Wertes auf Münster führt zu einer Verringerung der Kon-
solidierungssumme von 539.230 € (53.923 Einwohner unter 21 Jahren in Münster
x 10 € Differenz zwischen Median und Mittelwert).
2.1.9. Datenlage der Arbeitsstelle Kinder- und Jugendhilfestatistik
Am 11.08.2006 ist beim Amt für Kinder, Jugendliche und Familien die zugrunde
liegende Statistik der Arbeitsstelle zum HzE-Bericht 2003 eingegangen. Danach
liegt Münster bei den Ausgaben für HzE-Leistungen an fünfter Stelle; der Betrag
beläuft sich für 2003 auf 389,99 €.
2.1.10. Zusammenfassung der Analyse der Vergleichszahlen
Der HzE-Bericht 2003 beruht auf einer Datenlage, die nicht aktuell ist und insbe-
sondere Konsolidierungsmaßnahmen der Stadt Münster ab 2004 nicht berücksich-
tigt.
Der HzE-Bericht 2006 (mit den Daten von 2004) liegt zwischenzeitlich vor. Zu
konstatieren ist, dass die Pro-Kopf-Ausgaben beim Jugendamtstyp 2 angestiegen
sind:
Minimum Maximum Spannweite Mittelwert Median
2003 88 (232) 428 340 324 334
2004 88 (257) 472 384 353 380
Veränd.in % 0 (11) + 10 + 13 + 9 + 14
Der Saldo zwischen Ausgaben und Einnahmen für HzE ist in Münster von 2003
nach 2004 nur um rund 4,3 % gestiegen. Die Veränderung des Medians ist deut-
lich höher, so dass im Städtevergleich die Stadt Münster positiver erscheint. Ab
2004 wurden zudem Konsolidierungsmaßnahmen in Münster eingeleitet, die Aus-
wirkungen auf die Höhe der Ausgaben haben. Sie sind nicht in das von Rödl &
Partner ermittelte Ergebnis eingeflossen.
2.2. Bewertung möglicher Konsolidierungspotentiale
2.2.1. Konsolidierungspotential Rödl & Partner
Die Fa. Rödl & Partner hat mit Stellungnahme vom 17.08.2006 konstatiert, dass
der Städtevergleich auf nicht aktuellen Daten beruht und die konservative Annah-
me eines noch höheren Sparpotentials „nicht haltbar“ ist. Vielmehr soll eine jährli-
che Steigerung von 5 bis 7 % auf die Zahlen des Haushaltsjahres 2003 für die
Jahre 2004 und 2005 erfolgen. Daneben wird die Berechnung mit Hilfe eines Mit-
telwertes durch den Median ersetzt. Im Ergebnis ergibt sich für Rödl & Partner ein
„erklärungsbedürftiges Delta in Höhe von 4,7 Mio EUR“. In exakten Zahlen ausge-
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drückt reduziert Rödl & Partner den Konsolidierungsvorschlag von 6.157.418 € auf
4.730.000 €, also um 1.427.418 €.
Die Berechnung: 5.500.000 € x 7 % = 385.000 € x 2 Jahre = 770.000 €
5.500.000 € ./. 770.000 € = 4.730.000 €
Dies würde unter Berücksichtigung von rund 54.000 Einwohnern unter 21 Jahren
in Münster eine Abweichung vom Median von 88 € / Einwohner unter 21 Jahren
ergeben. Legt man weiter den Median 2004 (siehe oben) von 380 € zugrunde, wä-
re Münster nahe an dem Maximalwert von 472 € (MS = 466 €). Dies entspricht
nicht der Realität, weil Münster im Vergleich 2003 zu 9 % unter dem Maximalwert
liegt und sich dieser Wert für 2004 auf 1 % reduzieren würde. Dies Ergebnis ergibt
sich aus folgender Tabelle:
Minimum Maximum Mittelwert Median Wert MS
2003 232 € 428 € 324 € 334 € 390 €
2004 257 € 472 € 353 € 380 € *
* = der Wert für Münster liegt der Arbeitsstelle Kinder- und Jugendhilfestatistik nicht vor, sondern
nur beim LDS in Düsseldorf. Dort ist von hier keine Auswertung möglich.
Die Berechnung von Rödl & Partner ist damit nicht realistisch und kann nicht ak-
zeptiert werden.
2.2.2. Mögliche Konsolidierungspotentiale
Die Fa. Rödl & Partner führt aus, dass „bereits Konsolidierungsmaßnahmen in ei-
nem Umfang von 1 Mio € - Anm.: im Gesamtsystem Hilfen zur Erziehung (vgl.
Konsolidierungsblätter 189 und 190) - mit dem Fachamt abgestimmt wurden“ (Be-
richt S. 36). Diese Konsolidierung bezieht sich auf die Absenkung der Leistungs-
standards im ambulanten und stationären Bereich, die unabhängig von der Orga-
nisationsuntersuchung bereits im Jahr 2005 konzipiert wurde. Rödl & Partner
rechnet den Betrag von 1 Mio € allerdings auf das errechnete Einsparvolumen von
6 Mio € an und kommt im Ergebnis auf 5 Mio € (siehe auch Konsolidierungsmaß-
nahme Nr. 191).
Die Verwaltung sieht weiteres Potential bei den stationären Hilfen zur Erziehung.
Bereits mit den Vorlagen V/0421/2005 „Controlling im Bereich der Hilfen zur Erzie-
hung“ und V/0470/2005 „Weiterentwicklung der Hilfen zur Erziehung - Teil IV Sta-
tionäre Hilfen“ wurden konkrete Steuerungsinstrumente entwickelt, um die stei-
gende Kostenentwicklung einzugrenzen. Parallel dazu wurden Maßnahmen erar-
beitet, um eine qualitative Verbesserung von Betreuung und Beratung mit dem Ziel
anzustreben, Kinder, Jugendliche und Familien rechtzeitiger zu erreichen, ihre ei-
genen Möglichkeiten, die ihres sozialen Umfeldes und Angebote freier Träger stär-
ker zu nutzen, bevor kostenintensive erzieherische Hilfen eingesetzt werden.
Diese Maßnahmen erfolgten auch vor dem Hintergrund, dass die gesellschaftli-
chen Rahmenbedingungen sich entscheidend verändert haben bzw. verändern
werden. Stichworte sind: Wandel der Familiensituationen und ihrer Anforderungen,
eine steigende Anzahl Jugendlicher/demographischer Faktor (z. B. steigende Zahl
in den Altersgruppen 10 bis unter 14 Jahre, 14 bis unter 18 Jahre und 18 bis unter
21 Jahren in der Prognose zum Jahr 2013), Jugendkriminalität, Destabilisierung
von Familien, Erziehungsunsicherheit und -überforderung.
Das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien hat durch die Umsteuerungsmaß-
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nahmen erreicht, dass seit dem Haushaltsjahr 2004 keine Bewilligung von Haus-
haltsmitteln über Nachtrag erforderlich wurde. Mit dem Schreiben vom 21.03.2006
an alle Teilnehmer/innen der Arbeitsgemeinschaft nach § 78 SGB VIII - AG 6 „Er-
ziehungshilfen“ und die Geschäftsführer/innen der freien Wohlfahrtsverbände hat
die Verwaltung auf die Konsolidierungsbemühungen hingewiesen und u. a. ausge-
führt, dass „für finanzielle Steigerungen kein Raum verbleibt“. Diesem Anliegen
tragen bisher alle Beteiligten Rechnung.
Durch die Belegung sozialraumnaher münsteraner Plätze in Einrichtungen in ei-
nem angemessenen Verhältnis von Qualität und Kosten, durch ein abgestuftes
Konzept von stationärer Unterbringung (Heilpädagogische Tagesgruppe vor 5-
Tage-Gruppe vor milieunaher familiärer Unterbringung vor Pflegefamilie vor famili-
enanaloger Wohnform vor Regelgruppe in Heimerziehung) und durch die Entwick-
lung weiterer Steuerungsstrategien (Altersstruktur der untergebrachten Kinder,
Dauer der Unterbringung, Perspektive zu Beginn der Hilfe und Zielvorgaben für
den Hilfeverlauf) werden weitere Kostensenkungen möglich sein.
Die Verwaltung beziffert diese Kostensenkung ab 2007 auf 1,3 Mio €. Damit be-
trägt die gesamte Konsolidierungssumme im Feld der ambulanten und stationären
Hilfen zur Erziehung 2,3 Mio €. Dies entspricht einem Anteil am gesamten Budget
der Hilfen zur Erziehung von über 8 % und stellt die äußerste Grenze des Mögli-
chen dar. Weiterer Spielraum verbleibt nicht.
2.3. Zusammenfassung - Hilfen zur Erziehung
Der Konsolidierungsvorschlag von Rödl & Partner Nr. 191 geht von folgender Haushalts-
entlastung aus:
2007 2008 2009 2010
2.000.000 € 3.500.000 € 5.000.000 € 5.000.000 €
Dies unter Berücksichtigung einer bereits vom Amt für Kinder, Jugendliche und Familien
erbrachten Einsparsumme von 1 Mio €. Aus den oben angegebenen Gründen kann das
Amt für Kinder, Jugendliche und Familien als Konsolidierungssumme bis 2,3 Mio €
erbringen. Sollten durch die eingeleiteten Umsteuerungsmaßnahmen weitere Entlastun-
gen möglich sein, wird sich die Einsparung im vorabbudgetierten Bereich automatisch
erhöhen und sie dem Haushalt zugeführt.
I. V.
gez.
Dr. Klein
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Vorlagen-Nr.
- V/0729/2006
- Typ
- Vorlage
- Datum
- 12.09.2006
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37