V/0187/2026
Maßnahmen gegen illegale Müllentsorgungen/Müllablagerungen im Stadtgebiet Münster
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
Beschlussvorlage
24139 Zeichen
V/0187/2026 V/0187/2026 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Maßnahmen gegen illegale Müllentsorgungen/Müllablagerungen im Stadtgebiet Münster Beratungsfolge 14.04.2026 Bezirksvertretung Münster-Nord Anhörung 16.04.2026 Bezirksvertretung Münster-West Anhörung 16.04.2026 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup Anhörung 16.04.2026 Bezirksvertretung Münster-Ost Anhörung 21.04.2026 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung 21.04.2026 Bezirksvertretung Münster-Südost Anhörung 30.04.2026 Betriebsausschuss der Abfallwirtschaftsbetriebe Vorberatung 05.05.2026 Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen Vorberatung 12.05.2026 Ausschuss für Personal, Sicherheit und Ordnung Vorberatung 20.05.2026 Hauptausschuss Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Der Hauptausschuss beauftragt die Verwaltung, die in der Begründung Ziffer 1. -8. benannten Einzelmaßnahmen konsequent weiterzuentwickeln. 2. Die Bezirksvertretungen werden bei lokalen Maßnahmen rechtzeitig eingebunden. Auf Hinweise der Bezirke wird mit Schwerpunktaktionen reagiert. 3. Im Übrigen wird der Bericht der Verwaltung zur Kenntnis genommen. 4. Die Anträge A -R/0046/2024, A-N/0020/2024 und die Anregungen ABV/0002/2025, AnS/0004/2026 sind damit erledigt Ordnungsamt 27.03.2026 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Vechtel, Herr Driesch, Herr Dr. Baumkötter Telefon: 492-3200 492-6700 6052-130 Vechtel@stadt -muenster.de Baumkoetter@awm.stadt- muenster.de Driesch@stadt -muenster.de - 2 - V/0187/2026 II. Finanzielle Auswirkungen: Es entstehen keine Kosten und keine Folgekosten. Begründung: Diese Vorlage dient einer zusammenfassenden Darstellung der Maßnahmen der Stadt Münster ge- gen illegale Müllentsorgungen/Müllablagerungen und der Beantwortung des Antrags A-R/0046/2024 „Vermüllung und Vandalismus in Münster“ (siehe Begründung, Ziffer 1. -8.) sowie weiterer, inhaltlich zum Teil deckungsgleicher Anregungen/Anträge der Bezirksvertretungen, die in diese Vorlage inhalt- lich aufgenommen werden. Zudem werden Anregungen der Bezirksbürgermeister/-innen aus einem Gespräch mit dem Oberbürgermeister am 10.02.2026 aufgegriffen. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Anträge/Anregungen: Antrag/Anregung Nr. Fraktion(en)/Gremien Betreff Zuständiges Gremium A-R/0046/2024 CDU Vermüllung und Vandalismus in Münster endlich wirkungsvoll begegnen verwiesen an APSO A-N/0020/2024 Bündnis 90/Die Grü- nen, SPD Einrichtung einer Taskforce Müll BV Münster-Nord ABV/0002/2025 BV-Münster-Nord Anregung an den Rat - Schluss mit wilden Müllkippen - Müllde- tektive einsetzen BV Münster-Nord AnS/0004/2026 SPD Zunehmende illegale Müllent- sorgung im Stadtbezirk Südost BV Münster-Südost 1. Überarbeitung der Straßen-, Anlagen- und Aaseeordnung? Die ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung auf den Straßen und in den öffentlichen Anlagen in der Stadt Münster, zum Schutze des Stadtgebietes vor Verunreinigungen sowie über die Einschränkung der Nutzung des Aasees (Straßen -, Anlagen- und Aaseeordnung) beinhaltet bereits einen Passus, der Vermüllung und Vandalismus in öffentli- chen Anlagen untersagt. § 2 Abs. 1 der Straßen-, Anlagen- und Aaseeordnung lautet wie folgt: „Jede Verunreinigung von öffentlichen Anlagen durch Wegwerfen oder Zurücklassen von Gegen- ständen (z. B. Papier, Glas, Speisereste, Tierfutter, Konservendosen), Ausgießen von Flüssigkeiten und Bemalen, Besprühen, Beschriften bzw. das Veranlassen hierzu ist untersagt. Ebenso ist es un- tersagt, Plakate und andere Werbemittel jeder Art in öffentlichen Anlagen anzubringen oder zu ver- anlassen. Das gilt entsprechend für Einrichtungen in öffentlichen Anlagen bzw. Flächen, die dem öffentlichen Nutzen dienen, insbesondere für Wertstoffbehälter, Müllbehälter, Papierkörbe, Verteiler und Schaltkästen, Streusandbehälter, Parkhäuser, Schallschutzwände, Geländer, Bänke, Brunnen, Denkmäler, sonstige Kunstwerke, Litfaßsäulen, Bäume, Licht - und Leitungsmasten, Wartehäus- chen, Briefkästen, Telefonzellen sowie Türen, Tore, Wände, Zäune und Mauern von öffentlichen Gebäuden sowie für sonstige an den im Angrenzungsbereich zu den Verkehrsflächen und Anlagen gelegene Einfriedungen, Hauswände und sonstige Einrichtungen und Gegenstände.“ - 3 - V/0187/2026 Eine Zuwiderhandlung gegen diese Norm stellt gemäß § 15 Abs. 1 der Verordnung eine Ordnungs- widrigkeit dar, die gemäß § 15 Abs. 2 mit einer Geldbuße von mindestens 5,00 € und höchstens 1.000 € geahndet werden kann. Aufgrund begrenzter personeller Ressourcen ergibt sich eher ein tendenzielles Kontrolldefizit. Einer Überarbeitung der Rechtsgrundlage bedarf es daher nicht 2. Initiative zur Abfallvermeidung? Das Ordnungsamt hat Kontakt zum Städtetag NRW und zum Deutschen Städtetag aufgenommen. Das Thema „Vermeidung der Vermüllung der Städte“ wird dort bereits diskutiert und wurde im Vor- stand des Städtetages NRW am 19.03.2025 und im Präsidium des Deutschen Städtetag am 25.03.2025 behandelt. Der Vorstand des Städtetags NRW hat zu diesem Thema unter dem Titel „In- strumente gegen Vermüllung von Städten“ auch einen Beschluss gefasst (Anlage). Darüber hinaus wurde eine Einigung auf eine neue EU-Abfallrahmenrichtlinie „Schwerpunkt Alttextili- en und Lebensmittelabfälle“ erzielt. Der Deutsche Städtetag hat die Eckpunkte dieser Richtlinie wie folgt zusammengefasst: „Die Einigung beinhaltete folgende Ziele hinsichtlich der Lebensmittelverschwendung bis 2030: • Eine Verringerung der Abfälle aus Verarbeitung und Herstellung um 10 % im Vergleich zur durchschnittlichen Menge an Lebensmittelabfällen, die in diesen Sektoren im Zeitraum 2021 -2023 anfielen. • Eine Verringerung der Abfälle um 30 % pro Kopf im Einzelhandel, in Gaststätten und Verpfle- gungsdiensten sowie in Haushalten im Vergleich zur durchschnittlichen Menge an Lebensmittelabfäl- len, die in diesen Sektoren im Zeitraum 2021-2023 anfielen. Für Textilien wurden harmonisierte Vorschriften für die erweiterte Herstellerverantwortung von Textil- herstellern und Modemarken festgelegt: • Die Hersteller werden für ihre Abfälle verantwortlich gemacht und müssen eine Gebühr ent- richten, um einen Beitrag zur Finanzierung der Abfallsammlung und -behandlung zu leisten, die da- von abhängen wird, wie kreislauforientiert und nachhaltig ihre Produkte sind. • Die Einführung der erweiterten Herstellerverantwortung soll erst 30 Monate nach Inkrafttreten der Richtlinie umgesetzt werden • Die neuen Vorschriften gelten für Produkte wie Kleidung und Accessoires, Schuhe, Decken, Bett- und Küchenwäsche, Gardinen und Hüte. • Auf Initiative des Parlaments können die EU-Länder auch EPR-Systeme für die Hersteller von Matratzen einführen. • Um Ultra-Fast und Fast-Fashion einzuschränken, können die Mitgliedstaaten von den Herstel- lern die zu entrichtenden Gebühren in den Fonds entsprechend ausgestalten. Die Kommission wird zudem damit beauftragt, die Finanzierung der Systeme der erweiterten Herstel- lerverantwortung und mögliche Zielvorgaben zu Textilabfällen (bis 2029) zu prüfen sowie die Rolle der Primärerzeugung von Lebensmittelabfällen, die Auswirkungen von Schwankungen bei den Pro- duktionsmengen und möglicherweise eine Anpassung der Ziele zur Verringerung von Lebensmittelab- fällen für die Jahre 2030 und 2035 (bis 2027) zu bewerten.“ Das Thema „Vermüllung“ ist beim Städtetag NRW und dem Deutschen Städtetag bereits sehr prä- sent. Die Stadt unterstützt den Beschluss des Städtetages und bleibt dazu in Kontakt zum Städtetag, um die weitere Entwicklung zeitnah zu begleiten. 3. Verstärkte Kontrollen? Die Kräfte des Kommunalen Ordnungsdienstes (KOD) achten im Rahmen ihrer aktuellen Tätigkeiten und Aufgaben laufend auf Müllablagerungen im Stadtgebiet und melden diese an die awm oder an das Amt für Grünflächen, Umweltschutz und Nachhaltigkeit. Sie bilden hierzu bei Auffälligkeiten auch Einsatzschwerpunkte. Nochmals gesteigerte Kontrollen nur zu diesem Thema oder die dauerhafte - 4 - V/0187/2026 Umwidmung von Personal ausschließlich zu diesem Zweck können nicht geleistet werden, ohne dass die Erfüllung anderer originärer Aufgaben der Ordnungsbehörde darunter leidet. Deshalb ist dem Ordnungsamt eine umfassende Verstärkung der Kontrollen mit dem aktuellen Personalbestand nicht möglich. Das Personal des Amtes für Grünflächen, Umweltschutz und Nachhaltigkeit beseitigt Müllablagerun- gen in öffentlichen Grünanlagen, wenn diese bei Durchführung der regulären Aufgaben auffallen oder über den Mängelmelder gemeldet werden. Bereits heute ist es so, dass sich ein Arbeitsschwerpunkt der Grünflächenunterhaltung auf die Müllentsorgung verlagert hat. Dies geht bereits heute deutlich zu Lasten einer fachgerechten Pflege der Grünanlagen, die zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit und dem Werterhalt nötig wäre. Eine verstärkte Kontrolle der Flächen in Hinblick auf Müllablagerun- gen ist nicht möglich, da die Personalressourcen in Gänze für die Gewährleistung der Verkehrssi- cherheit benötigt werden. Diese pflichtige Aufgabe darf nicht zugunsten von Müllkontrollen vernach- lässigt werden. Eine Schaffung von personellen Ressourcen durch eine Verlagerung innerhalb des Amtes 67 ist daher nicht möglich. Neben den o.g. Feststellungen des Ordnungsamtes fahren die Mitarbeitenden der awm bereits jetzt regelmäßig häufig betroffene Bezirke an, um wilde Abfallablagerungen zu entfernen. Hierbei suchen die Mitarbeiter auch nach Hinweisen auf mögliche Verursacher (Adressaufkleber etc.). Sind diese vorhanden, werden die entsprechenden Daten der unteren Abfallwirtschaftsbehörde zur Einleitung eines Bußgeldverfahrens weitergegeben. Insofern erhält die Untere Abfallwirtschaftsbehörde entsprechende Verursacherdaten sowohl v om Ordnungsamt als auch von den awm. Daher liegt bereits ein praktikables Verfahren zur Ermittlung der Verursacher/-innen sowie einer direkten Beseitigung der Abfälle vor. Sog. „Mülldetektive“ würden keine höhere Erfolgsquote erreichen. Erfahrungen anderer Städte zei- gen, dass sich die Quote zur Ermittlung von Verursachern/-innen wilder Abfallablagerungen durch die Einrichtung von sog. „Mülldetektiven“ bei ca. 10 % einpendelt. Ebenso sinkt hierdurch auch nicht die Anzahl der wilden Abfallablagerungen. Bedenkt man zudem, dass in manchen Städten bis 50 % der eingeleiteten Verfahren eingestellt werden müssen, ist ein Mehrwert fraglich. Zumal die durch die „Mülldetektive“ anfallenden Personalkosten noch nicht mal annähernd durch die eingetriebenen Buß- gelder gedeckt werden. Am Beispiel Dortmund sei dies verdeutlicht: 20,5 Mitarbeitende (12 Mitarbei- tende des Ordnungsamtes, fünf Mitarbeitende der Entsorgung Dortmund GmbH (EDG) sowie 3,5 Mitarbeitende der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde (Bearbeitung der Bußgeldverfahren) haben im Jahre 2025 590 Verfahren mit einer Bußgeldsumme von ca. 130.000 € eingeleitet. Bedenkt man, dass es 6.150 Ein-sätze gegeben hat, lag die Quote bezüglich der Einleitung von Bußgeldverfahren bei lediglich 9,59 %. Zudem fallen geschätzt Personalkosten von ca. 1.200.000 €/a an. Ökonomisch betrachtet ist dies nicht positiv und auch angesichts der derzeitigen Haushaltssituation nicht finanzierbar. Um dennoch erste Erfahrungen hinsichtlich der Ermittlung von Müllsündern zu sammeln, schlagen die awm vor, zwei Stellen, die für die Biokontrolle befristet bis zum 31.12.2026 eingerichtet worden sind, in Projektstellen bis zum 31.12.2027 umzuwandeln, damit zwei Mitarbeitende der awm gezielt sog. „Müll-Hotspots“ (inklusive der im Antrag AnS/0004/2026 genannten Stellen) anfahren und innerhalb der Abfallablagerungen gezielt nach Verursachern suchen. Präventive Maßnahmen wie im Antrag AnS/0004/2026 genannt, können nicht umgesetzt werden, da das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen (MUNV) am 17. Januar 2024 einen Erlass veröffentlicht hat (sog. „Pollererlass“), in dem Sperrpfosten, Poller, Um- laufsperren, Absperrgeländer, Schranken, sog. Drängelgitter oder ähnliche Einrichtungen, die sich im unmittelbaren Verkehrsraum von Verkehrsflächen befinden, auf denen Radverkehr zugelassen ist, nicht mehr installiert werden dürfen und sogar zurückgebaut werden müssen. Die angesprochene verbesserte Beleuchtung ist aufgrund der aktuellen Haushaltslage nicht finanzierbar. - 5 - V/0187/2026 4. Verbesserung der Termintreue bei der Sperrmüllabfuhr? Zu Beginn des Jahres 2025 wurden zum Wirtschaftsplan 2025 -zunächst befristet bis zum 31.12.2026- zwei zusätzliche Stellen eingerichtet. Dies hat dazu geführt, dass die awm in den Sperr- gutrevieren, in denen besonders große Mengen Abfälle anfallen, ein zusätzliches Fahrzeug einsetzen können. Zudem beseitigt diese Arbeitsgruppe schnell und zielgerichtet wilde Abfallablagerungen. Die- se Maßnahmen führen zu einer signifikanten Verbesserung der Situation. Es ist daher dringend not- wendig, diese Stellen zu verstetigen. 5. Bereitstellung großer Müllbehälter in stark frequentierten Erholungsgebieten? Um dieser bekannten Problematik zu begegnen, werden derzeit die Abfallbehälter im gesamten Stadtgebiet sukzessive gegen Behälter mit einem größeren Volumen ausgetauscht. Dies geschieht aus Gründen der Wirtschaftlichkeit in erster Linie im Rahmen von Sanierungsmaßnahmen. Aufgrund der großen Anzahl an Abfallbehältern erstreckt sich dieser Prozess über mehrere Jahre. Im Zuge dieser Maßnahme werden lediglich die vorhandenen Behälter getauscht und keine weiteren Standor- te mit Abfallbehältern geschaffen, da die finanziellen und personellen Kapazitäten hierfür nicht ausrei- chen. Neue zusätzliche Standorte für Abfallbehälter entstehen lediglich in neuen Gebieten wie z.B. dem York- Quartier oder an der Oxford -Kaserne. Abfallbehälter werden durch das Amt 67 in öffentlichen Grünanlagen und an Spielplätzen installiert und grundsätzlich nicht im Verkehrsgrün, in Ausgleichs- flächen oder auf privaten Grundstücken. Erholungsgebiete, wie z.B. die Rieselfelder oder die Hohe Ward, sind keine öffentlichen Grünanlagen. Hier werden demnach auch keine Abfallbehälter instal- liert. Grundsätzlich wird immer wieder durch Mitarbeitende der Grünflächenunterhaltung wie auch der awm festgestellt, dass auch bei vorhandenen Angeboten zur Abfallentsorgung der Müll oftmals nicht in den Behältern landet. Vielmehr werden immer wieder halbvolle Behälter geleert, während im näheren Umkreis eine Vermüllung festzustellen ist. Eine Erweiterung des Behälterangebotes geht also nicht zwangsläufig mit einer geringeren Vermüllung der öffentlichen Flächen einher. Bereits jetzt stellen die awm in den Sommermonaten zusätzliche 240-l-Veranstaltungstonnen in stark genutzten Flächen auf. Zu nennen sind hierbei beispielsweise die Aaseewiesen sowie die hochfre- quentierten Bereiche des Kanals. Auch hier zeigen - die Erfahrungen, dass das zur Verfügung gestell- te Volumen sowie die Leerungsfrequenz ausreichend sind, die Abfälle allerdings durch die Nutzer /- innen der Flächen nicht immer in die Behälter geworfen werden. Die awm räumen auch diese Abfälle mit ab. 6. Schnellere Maßnahmen gegen illegale Müllablagerungen auf privaten Grundstücken? Die Kommune kann im Fall von Müllablagerungen auf privaten Grundstücken nur eingreifen, wenn eine Gef ahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung besteht, z. B. durch Gesundheitsrisiken, Brandgefahr, Schädlinge oder Umweltgefahren oder die Müllablagerung gegen kommunale Abfallsat- zungen oder sonstige gesetzliche Regelungen verstoßen. Ein Problem stellt allerdings die Definition und der Nachweis von illegalen Abfalllagerungen gerade im privaten Bereich dar. Darüber hinaus sind städtische Mitarbeiter/-innen im Rahmen der unmittelbaren Gefahrenabwehr zunächst nur befugt pri- vate Grundstücke zu betreten. In der Praxis muss erst eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung festgestellt werden, bevor die Ordnungsbehörde handeln kann. Diese Feststellung erfolgt oft durch eine andere Stelle der Verwaltung (z.B. Gesundheits- und Veterinäramt oder Amt für Bevölke- rungsschutz, Feuerwehr und Rettungsdienst). Die rechtlichen Instrumente werden bereits jetzt aus- geschöpft. Im Umfeld größerer Wohneinheiten/Wohnungsgesellschaften ergeben sich in mehreren Stadtbezirken besondere Herausforderungen. Viele Müllabgabestellen und auch die Menge des abgelegten Mülls sorgen für berechtigte Beschwerden und schädigen das Straßenbild. Diese Probleme betreffen zum Teil größere Areale auf privaten sowie öffentlichen Flächen und erfordern die Einbindung der lokalen Akteure, um nachhaltig Erfolge zu erzielen. - 6 - V/0187/2026 Die Stadt strebt daher in den Bezirken ein konzertiertes Vorgehen an, dessen Startpunkt ein „Müllgip- fel“ im jeweiligen Stadtteil sein könnte. Verfolgt man diesen Ansatz, sind neben der Bezirksvertre- tung/-verwaltung, die Stakeholder in den Bezirken, bei der Stadtverwaltung die awm, das Ordnungs- amt, das Amt für Grünflächen, Umweltschutz und Nachhaltigkeit sowie das Amt für Wohnungswesen schwerpunktmäßig gefordert. 7. Gegenstrategie gegen Graffiti und Aufkleber? Als Strafverfolgungsbehörde ist Polizei NRW, das Polizeipräsidium Münster, für den Umgang mit Graffiti federführend tätig und leitet auch die Ordnungspartnerschaft „Graffiti“. Erfahrungswerte der Polizei belegen, dass die Wahrscheinlichkeit, bei der Tatausführung entdeckt zu werden, sehr gering ist. Im Gegensatz zu anderen Straftaten ist auch die Hinweisrate aus der Bevöl- kerung an die Polizei bei Graffiti -Fällen kaum bis gar nicht vorhanden. Zusätzlich handelt es sich bei dem Straftatbestand der Sachbeschädigung um ein Massen - und Bagatelldelikt mit entsprechend geringer Strafandrohung und hohen Einstellungszahlen seitens der Justiz. Dies führt dazu, dass die Strafandrohung für das Delikt der Sachbeschädigung und eine Bestrafung möglicher Täter kaum eine abschreckende Wirkung zeigt. Positiv anzumerken ist jedoch, dass häufig eine Zuordnung vieler, ein- zelner Taten zu einem Täter möglich ist, da diese bei den Tatausführungen immer gleiche „Tags“ verwenden (individuelle Kennzeichnung, ähnlich einem Maler auf einem Bild durch ein Buchstaben- kürzel oder ein besonderes Symbol). Durch eine Tataufklärung können einem Täter mitunter ganze Tatserien durch das individuelle „Tag“ nachgewiesen werden. Ab der Feststellung einer Täterschaft bleiben einem Geschädigten drei Jahre Zeit, einen vollstreckbaren Titel gegen den Täter zu erwirken, um den finanziellen Schaden ersetzt zu bekommen. Die zivilrechtliche Verjährungsfrist beginnt grundsätzlich erst dann, wenn der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und von der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat. Das Prozedere zur Erlangung eines vollstreckbaren Titels ist in der Regel – sollte die Täterschaft des Täters bewiesen sein – einfach und nur mit geringen Kosten verbunden. Sollte der Täter, und bei minderjährigen Personen bis zum 18. Lebensjahr teilwei- se auch die Eltern, nicht in der Lage sein, den finanziellen Schaden des Geschädigten zu begleichen, gilt, dass rechtskräftig festgestellte Ansprüche erst nach 30 Jahren verjähren. Das heißt, der Geschä- digte hat über 30 Jahre jederzeit das Recht , den Täter finanziell zu belangen. Durch die Streuung dieser Informationen innerhalb der relevanten Täterzielgruppe könnte somit die zivilrechtliche Kom- ponente zum Zwecke der Abschreckung und somit zur Verhinderung von Straftaten durch Graffiti genutzt werden. Im Kriminalkommissariat des PP Münster erfolgt eine gebündelte Sachbearbeitung aller Graffitianzeigen. Die wesentliche Komponente der Bekämpfung von Graffiti liegt in der Präventi- onsarbeit und Sensibilisierung der Bevölkerung, um so das Anzeigen-, Beobachtungs- und Meldever- halten zu intensivieren. Besonderen Erfolg zeigen Projekte, bei denen sich beteiligte Partner ver- pflichtet haben, illegale Graffiti innerhalb eines kurzen festgelegten Zeitpunktes wieder zu entfernen. Erfahrungen zeigen, dass illegale Graffiti in diesen Bereichen nachhaltig zurückgegangen sind. Innerhalb der Stadt ist das Amt für Immobilienmanagement für die Entfernung von Graffiti an öffentli- chen Gebäuden sowie an Brücken, städtischen Skulpturen und anderen baulichen Elementen im öf- fentlichen Raum, die der Stadt Münster gehören, zuständig. Graffitianzeigen werden wie folgt bear- beitet: - Nach einer Meldung wird der betroffene Bereich fotografisch dokumentiert und eine Anzeige bei der Polizei erstattet. - Anhand der Anzeige und der Fotos wird geprüft, ob das Graffiti entfernt werden muss. Falls ja, wird eine Firma mit der Reinigung beauftragt. - Die Entfernung erfolgt in der Regel innerhalb von 3 - 5 Tagen nach der Meldung. - Graffiti an exponierten Stellen oder mit beleidigenden, sexistischen, extrem en oder radikalen Inhalten sollen innerhalb von 24 Stunden beseitigt werden. Hierzu steht dem Amt für Immobilienmanagement ein jährliches Budget von 100.000 € für die Graffiti- Entfernung zur Verfügung. Im Jahr 2024 wurden 144 Graffiti entfernt, wobei die Gesamtkosten 102.302,87 € betrugen. Die Mehrausgaben 2024 resultierten insbesondere aus einer Beschädigung des historischen Rathauses - 7 - V/0187/2026 mit roter Farbe, deren Reinigung aus diesem Budget finanziert wurde. Die Daten für 2025 sind noch nicht abschließend ausgewertet, liegen aber voraussichtlich bei 110.000 € (Stand: 19.02.2026). 8. Erweiterung des Mängelmelders? Der Mängelmelder der Stadt Münster wird auf einer NRW-weiten Beteiligungsplattform kostengünstig betrieben. Die Eigenentwicklung einer auf den Mängelmeldungen im Beteiligungsportal beschränkten App für iOS und Android muss daher im Kontext des Beteiligungsportals insgesamt bewertet werden. Hier ist der Mängelmelder ein Meldeverfahren neben vielfältigen weiteren in dem Portal verfügbaren Möglichkeiten der Beteiligung von Bürger /-innen. Das Portal wird permanent weiterentwickelt, eine nicht von den Entwicklern selbst bereitgestellte App müsste somit immer angepasst werden und könnte nur in enger Zusammenarbeit mit „beteiligung.nrw.de“ erfolgen. Das ist technisch nicht mög- lich und wirtschaftlich nicht vertretbar. Zudem zeigen die Nutzungsaufwertungen, dass schon die vor- handenen Möglichkeiten für die Aufgabe von Meldungen für die Bürger /-innen als gut zu bewerten sind. Zu berücksichtigen ist auch, dass IT.NRW als Betreiber des Mängelmelders derzeit keine Pläne für eine App-Entwicklung verfolgt. Der Mängelmelder soll daher prinzipiell browsergestützt bleiben. In der Zwischenzeit wird der Zugang zum Mängelmelder so einfach verlinkt, dass ein Zugriff auf die Eingabeseite des Mängelmelders über ein Smartphone viel einfacher als bisher erfolgen kann. Diese Vereinfachung wird kurzfristig veranlasst. Festzuhalten ist, dass seit Einführung des städtischen Mängelmelders im August 2023 ein deutlicher Anstieg der Meldungen illegaler Abfallablagerungen zu verzeichnen ist. Die Summe der Meldungen zu illegalen Abfallablagerungen/Verunreinigungen über den Mängelmelder liegt 2025 bei rund 2.660. Hinzukommen die Meldungen des Kommunalen Ordnungsdienstes und Meldungen, die die awm per E-Mail erreicht haben. Insgesamt sind das für das Jahr 2025 rund 650. Zusammenfassend wurden im Jahr 2025 rund 3.300 Meldungen verzeichnet. Im Jahre 2024 wurden insgesamt 3.240 Meldungen zu illegalen Abfallablagerungen erfasst. Hiervon gingen 2.517 Meldungen über den Mängelmelder ein. Die awm setzen ein umfangreiches Maßnahmenpaket aus Öffentlichkeits - und Bildungsarbeit zur Aufklärung, Sensibilisierung und Aktivierung der Bürger/-innen um. Mit einer auf „Littering/illegale Ab- fallablagerungen“ fokussierten Kampagne werden die awm zudem ab Frühjahr 2026 zielgruppenori- entiert verstärkt für das Thema „Stadtsauberkeit“ sensibilisieren. I.V. I.V. gez. gez. Minas Heuer Stadtrat Stadtrat Anlage: Anlage 1: Instrumente gegen Vermüllung von Städten.
vorgelegte, nicht abgestimmte Anträge
4590 Zeichen
Änderungsantrag zu V/0187/2026 Maßnahmen gegen illegale Müllentsorgungen/Müllablagerungen im Stadtgebiet Münster Der Beschlussvorschlag wird wie folgt geändert: Streiche: 1. Der Hauptausschuss beauftragt die Verwaltung, die in der Begründung Ziffer 1.-8. benannten Einzelmaßnahmen konsequent weiterzuentwickeln. 2. Die Bezirksvertretungen werden bei lokalen Maßnahmen rechtzeitig eingebunden. Auf Hinweise der Bezirke wird mit Schwerpunktaktionen reagiert. 3. Im Übrigen wird der Bericht der Verwaltung zur Kenntnis genommen. 4. Die Anträge A-R/0046/2024, A-N/0020/2024 und die Anregungen ABV/0002/2025, AnS/0004/2026 sind damit erledigt Neu: 1. Um schneller effektive Maßnahmen gegen illegale Müllablagerungen auf privaten und öffentlichen Grundstücken zu entwickeln, richtet die Stadtverwaltung eine „Task-Force Müll“ zunächst für die Stadtteile Coerde, Kinderhaus und Berg Fidel ein. Hierbei werden die Stakeholder der AWM, die zuständigen Ämter (insbesondere Ordnungsamt und Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit), Vertreter der Wohnungsgesellschaften, Sprecher der Fraktionen im AUKB sowie die Bezirksvertretungen einbezogen. Als Pilotgebiet wird das Wohnquartier der sog. „Schleife“ in Kinderhaus in Angriff genommen. 2. Der Oberbürgermeister wird aufgefordert, sich beim Städtetag NRW und bei der Landesregierung dafür einzusetzen, dass die Gebühren für Ordnungswidrigkeiten rund um den Tatbestand „Vermüllung“ deutlich erhöht werden. Unabhängig davon wird der bestehende Gebührenrahmen des Landes NRW zukünftig von der Stadt Münster voll ausgeschöpft. 3. Der Rat regt gegenüber dem Oberbürgermeister an, dass die AWM im Personalbestand das Thema „Mülldetektive“ aufgreifen. Dazu werden die zwei bis 2027 befristeten Stellen der Biomüll-Kontrolle sofort und dauerhaft für eine gezielte AWM-Mülldetektiv-Stelle an ausgewiesenen Hotspots umgeschichtet. Nicht abgestimmter Antrag im BA-AWM am 30.04.2026 und im AUKB am 05.05.2026 4. Im Zuständigkeitsbereich des Ordnungsamtes wird beim Kommunalen Ordnungsdienst (KOD) ein Arbeitsschwerpunkt bei der Überwachung des öffentlichen Raumes hinsichtlich illegaler Müllentsorgung sowie der Graffiti- und Aufkleberbeseitigung gebildet. Eine Umwidmung von anderen Stellen des Ordnungsamtes (z.B. in der Parkraumüberwachung) wird in diesem Zusammenhang geprüft. 5. Im Bereich Josef-Beckmann-Straße sowie am Anfang der Straße Brüningheide wird an den bekannten illegalen Müllabladeplätzen eine temporäre mobile Videoüberwachung installiert. Finanzielle Mittel werden hierfür aus dem freien Budget des Ordnungsdezernates entnommen. 6. Münster spricht eine 48h-“Dreck-weg“-Garantie („Utrechter Modell“) aus und bildet hierfür schnelle Sonderreinigungsteams. Illegal in den öffentlichen Bereich hineinreichender Müll auf Privatgrundstücken wird als Ordnungswidrigkeit behandelt; die Notwendigkeit einer Nachverfolgung wird geprüft. 7. Um die dargelegten Ausführungen zum Mängelmelder besser bewerten zu können, legt die Verwaltung zur ersten Sitzungskette nach der Sommerpause drei Angebote für eine eigenständige Mängelmelder-App den zuständigen Ausschüssen vor. 8. Die Verwaltung berichtet in einem Zwischenbericht (Stichtag 30.09.2026) über den Bearbeitungsstand der Vorlagen A-R/0046/2024 (Sperrmüll- Ausstattungsplan) und AnS/0004/2026 (Präventivmaßnahmen). Bis dahin bleiben diese Agendapunkte offen. Begründung: Aus der Bevölkerung resultiert ein erheblicher Handlungsdruck. Der Änderungsantrag fasst mehrere Vorschläge der Politik zusammen, um die Effektivität der Müllbekämpfung und die Durchsetzung von Recht und Ordnung in diesem Bereich zu verbessern. Die Bemühungen der Abfallwirtschaftsbetriebe, den illegalen Müll trotzdem zu entsorgen, würdigen wir mit diesem Änderungsantrag ausdrücklich, ebenso den Vorschlag einer temporären Umwidmung von zwei Stellen aus diesem Bereich. Die in den Beschlusspunkten des Änderungsantrages vorgeschlagenen Maßnahmen sind personell und finanziell umsetzbar. Sie sind ein schnell und kostengünstig umsetzbarer Vorschlag, um endlich Verbesserungen auf diesem Gebiet zu erreichen und den Bürgern zu zeigen, dass ihre Anliegen und berechtigten Sorgen ernst genommen werden. Gez. Babette Lichtenstein van Lengerich und Fraktion Nicht abgestimmter Antrag im BA-AWM am 30.04.2026 und im AUKB am 05.05.2026 Nicht abgestimmter Antrag im AUKB am 05.05.2026 Nicht abgestimmter Antrag im AUKB am 05.05.2026 Nicht abgestimmter Antrag im AUKB am 05.05.2026 Nicht abgestimmter Antrag im AUKB am 05.05.2026
Anlage 1 zur Beschlussvorlage
2326 Zeichen
Anlage 1 zur Beschlussvorlage V/0187/2026 V orstand 19.03.2025 Instrumente gegen Vermüllung von Städten Beschluss des V orstandes des Städtetages Nordrhein-Westfalen 1. Saubere Städte sind lebenswerte Städte. Littering und Müll, der achtlos weggeworfen oder illegal im öffentlichen Raum entsorgt wird, wird für die Städte mehr und mehr zum Problem. Die Kosten für die Beseitigung von Müll im öffentlichen Raum, insbesondere von To-go-Verpackungen, steigen in erheblichem Maße an und führen zu steigenden Gebühren. Der V orstand betont, dass der Weg zu weniger Müll im öffentlichen Raum und mehr ressourcenschonenden Mehrwegverpackungen ernsthaft beschritten werden muss und nur gemeinsam mit allen Akteuren im Handel, der Gastronomie und der Stadtgesellschaft gelingt. 2. Der V orstand fordert, dass die Städte wirksame Instrumente benötigen, um der zunehmenden Vermüllung verursachergerecht begegnen zu können. Mit der kommunalen Verpackungssteuer wird eine weitere rechtliche Möglichkeit geschaffen. Sie kann in Abhängigkeit von den örtlichen Gegebenheiten eines von mehreren Instrumenten sein, um Müllmengen im öffentlichen Raum zu reduzieren, Littering zu vermeiden und Mehrweglösungen zu stärken. 3. Der V orstand kritisiert die schleppende Umsetzung des Einwegkunststofffonds des Bundes. Die Hersteller sind aufgefordert, ihrer Verantwortung als Inverkehrbringer von Einwegkunststoffprodukten gerecht zu werden und ihre Produkte zu melden. Der V orstand bekräftigt seine Erwartung, den Einwegkunststofffonds zeitnah zu evaluieren, um die Wirkung zu messen und Schlupflöcher zu schließen. Zudem müssen die technischen Schwierigkeiten bei der Registrierung und Leistungsmeldung der Städte endlich behoben werden. 4. Der V orstand sieht mit großer Sorge den zunehmenden Fast-Fashion-Trend. Er ist ein zentraler Treiber beim Ressourcenverbrauch und belastet die Umwelt durch hohe Wasser- und Energieverbräuche erheblich. Außerdem führt er zu überfüllten Altkleidercontainern und Vermüllung des öffentlichen Raums. Der V orstand begrüßt daher die Gesetzesinitiativen auf europäischer Ebene, eine erweiterte Herstellerverantwortung für Textilien einzuführen. Dieses Instrument verbessert die Langlebigkeit, Reparierbarkeit und Recycelbarkeit von Alttextilien.
Beratungsverlauf (10)
Beschluss: mehrheitlich geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungBeschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungBeschluss: einstimmig geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: von der Tagesordnung abgesetzt
Zur SitzungOrte (4)
- Josef-Beckmann-Straße
- Brüningheide
- Hohe Ward
- Kinderhaus
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Aktenzeichen
- V/0187/2026
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 17.03.2026
- Erstellt
- 09.03.2026 14:29