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V/0187/2026

Maßnahmen gegen illegale Müllentsorgungen/Müllablagerungen im Stadtgebiet Münster

Vorlagen 17.03.2026

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung Münster-Ost, Sitzung am 28.05.2026, TOP 4.1

Beschlussvorlage

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vorgelegte, nicht abgestimmte Anträge

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Anlage 1 zur Beschlussvorlage

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Beschlussvorlage

24139 Zeichen

V/0187/2026 
V/0187/2026 
 
 
Öffentliche  Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Maßnahmen gegen illegale Müllentsorgungen/Müllablagerungen im Stadtgebiet Münster 
 
 
 
Beratungsfolge  
 
   14.04.2026 Bezirksvertretung Münster-Nord Anhörung 
   16.04.2026 Bezirksvertretung Münster-West Anhörung 
   16.04.2026 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup Anhörung 
   16.04.2026 Bezirksvertretung Münster-Ost Anhörung 
   21.04.2026 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung 
   21.04.2026 Bezirksvertretung Münster-Südost Anhörung 
   30.04.2026 Betriebsausschuss der Abfallwirtschaftsbetriebe Vorberatung 
   05.05.2026 Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen Vorberatung 
   12.05.2026 Ausschuss für Personal, Sicherheit und Ordnung Vorberatung 
   20.05.2026 Hauptausschuss Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag:  
I. Sachentscheidung:  
 
1. Der Hauptausschuss beauftragt die Verwaltung, die in der Begründung Ziffer 1. -8. 
benannten Einzelmaßnahmen konsequent weiterzuentwickeln. 
 
2. Die Bezirksvertretungen werden bei lokalen Maßnahmen rechtzeitig eingebunden. 
Auf Hinweise der Bezirke wird mit Schwerpunktaktionen reagiert. 
 
 
3. Im Übrigen wird der Bericht der Verwaltung zur Kenntnis genommen. 
 
4. Die Anträge A -R/0046/2024, A-N/0020/2024 und die Anregungen ABV/0002/2025, 
AnS/0004/2026 sind damit erledigt 
Ordnungsamt  
 
27.03.2026 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in:  
Herr Vechtel, Herr Driesch, 
Herr Dr. Baumkötter  
 
Telefon:  
492-3200 
492-6700 
6052-130 
 
Vechtel@stadt -muenster.de   
Baumkoetter@awm.stadt-
muenster.de  
Driesch@stadt -muenster.de

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V/0187/2026 
 
II. Finanzielle Auswirkungen:  
 
Es entstehen keine Kosten und keine Folgekosten.  
 
 
 
Begründung: 
 
Diese Vorlage dient einer zusammenfassenden Darstellung der Maßnahmen der Stadt Münster ge-
gen illegale Müllentsorgungen/Müllablagerungen und der Beantwortung des Antrags A-R/0046/2024 
„Vermüllung und Vandalismus in Münster“ (siehe  Begründung, Ziffer 1. -8.) sowie weiterer, inhaltlich 
zum Teil deckungsgleicher Anregungen/Anträge der Bezirksvertretungen, die in diese Vorlage inhalt-
lich aufgenommen werden. Zudem werden Anregungen der Bezirksbürgermeister/-innen aus einem 
Gespräch mit dem Oberbürgermeister am 10.02.2026 aufgegriffen. 
 
 
Im Einzelnen handelt es sich um folgende Anträge/Anregungen: 
 
 
Antrag/Anregung 
Nr. 
Fraktion(en)/Gremien Betreff Zuständiges Gremium 
 
A-R/0046/2024 CDU Vermüllung und Vandalismus 
in Münster endlich wirkungsvoll 
begegnen 
verwiesen an APSO 
A-N/0020/2024 Bündnis 90/Die Grü-
nen, SPD 
Einrichtung einer Taskforce 
Müll 
BV Münster-Nord 
ABV/0002/2025  BV-Münster-Nord Anregung an den Rat - Schluss 
mit wilden Müllkippen - Müllde-
tektive einsetzen 
BV Münster-Nord 
AnS/0004/2026 SPD Zunehmende illegale Müllent-
sorgung im Stadtbezirk Südost 
BV Münster-Südost 
 
 
1. Überarbeitung der Straßen-, Anlagen- und Aaseeordnung? 
Die ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung auf 
den Straßen und in den öffentlichen Anlagen in der Stadt Münster, zum Schutze des Stadtgebietes 
vor Verunreinigungen sowie über die Einschränkung der Nutzung des Aasees (Straßen -, Anlagen- 
und Aaseeordnung) beinhaltet bereits einen Passus, der Vermüllung und Vandalismus in öffentli-
chen Anlagen untersagt. 
 
 § 2 Abs. 1 der Straßen-, Anlagen- und Aaseeordnung lautet wie folgt: 
„Jede Verunreinigung von öffentlichen Anlagen durch Wegwerfen oder Zurücklassen von Gegen-
ständen (z. B. Papier, Glas, Speisereste, Tierfutter, Konservendosen), Ausgießen von Flüssigkeiten 
und Bemalen, Besprühen, Beschriften bzw. das Veranlassen hierzu ist untersagt. Ebenso ist es un-
tersagt, Plakate und andere Werbemittel jeder Art in öffentlichen Anlagen anzubringen oder zu ver-
anlassen. Das gilt entsprechend für Einrichtungen in öffentlichen Anlagen bzw. Flächen, die dem 
öffentlichen Nutzen dienen, insbesondere für Wertstoffbehälter, Müllbehälter, Papierkörbe, Verteiler 
und Schaltkästen, Streusandbehälter, Parkhäuser, Schallschutzwände, Geländer, Bänke, Brunnen, 
Denkmäler, sonstige Kunstwerke, Litfaßsäulen, Bäume, Licht - und Leitungsmasten, Wartehäus-
chen, Briefkästen, Telefonzellen sowie Türen, Tore, Wände, Zäune und Mauern von öffentlichen 
Gebäuden sowie für sonstige an den im Angrenzungsbereich zu den Verkehrsflächen und Anlagen 
gelegene Einfriedungen, Hauswände und sonstige Einrichtungen und Gegenstände.“

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Eine Zuwiderhandlung gegen diese Norm stellt gemäß § 15 Abs. 1 der Verordnung eine Ordnungs-
widrigkeit dar, die gemäß § 15 Abs. 2 mit einer Geldbuße von mindestens 5,00 € und höchstens 
1.000 € geahndet werden kann. Aufgrund begrenzter personeller Ressourcen ergibt sich eher ein 
tendenzielles Kontrolldefizit. Einer Überarbeitung der Rechtsgrundlage bedarf es daher nicht 
 
 
2. Initiative zur Abfallvermeidung? 
Das Ordnungsamt hat Kontakt zum Städtetag NRW und zum Deutschen Städtetag aufgenommen. 
Das Thema „Vermeidung der Vermüllung der Städte“ wird dort bereits diskutiert und wurde im Vor-
stand des Städtetages NRW am 19.03.2025 und im Präsidium des Deutschen Städtetag am 
25.03.2025 behandelt. Der Vorstand des Städtetags NRW hat zu diesem Thema unter dem Titel „In-
strumente gegen Vermüllung von Städten“ auch einen Beschluss gefasst (Anlage).  
 
Darüber hinaus wurde eine Einigung auf eine neue EU-Abfallrahmenrichtlinie „Schwerpunkt Alttextili-
en und Lebensmittelabfälle“ erzielt. Der Deutsche Städtetag hat die Eckpunkte dieser Richtlinie wie 
folgt zusammengefasst: 
 
„Die Einigung beinhaltete folgende Ziele hinsichtlich der Lebensmittelverschwendung bis 2030: 
  
• Eine Verringerung der Abfälle aus Verarbeitung und Herstellung um 10 % im Vergleich zur 
durchschnittlichen Menge an Lebensmittelabfällen, die in diesen Sektoren im Zeitraum 2021 -2023 
anfielen.  
• Eine Verringerung der Abfälle um 30 % pro Kopf im Einzelhandel, in Gaststätten und Verpfle-
gungsdiensten sowie in Haushalten im Vergleich zur durchschnittlichen Menge an Lebensmittelabfäl-
len, die in diesen Sektoren im Zeitraum 2021-2023 anfielen. 
 
Für Textilien wurden harmonisierte Vorschriften für die erweiterte Herstellerverantwortung von Textil-
herstellern und Modemarken festgelegt: 
• Die Hersteller werden für ihre Abfälle verantwortlich gemacht und müssen eine Gebühr ent-
richten, um einen Beitrag zur Finanzierung der Abfallsammlung und -behandlung zu leisten, die da-
von abhängen wird, wie kreislauforientiert und nachhaltig ihre Produkte sind.  
• Die Einführung der erweiterten Herstellerverantwortung soll erst 30 Monate nach Inkrafttreten 
der Richtlinie umgesetzt werden  
• Die neuen Vorschriften gelten für Produkte wie Kleidung und Accessoires, Schuhe, Decken, 
Bett- und Küchenwäsche, Gardinen und Hüte.  
• Auf Initiative des Parlaments können die EU-Länder auch EPR-Systeme für die Hersteller von 
Matratzen einführen.  
• Um Ultra-Fast und Fast-Fashion einzuschränken, können die Mitgliedstaaten von den Herstel-
lern die zu entrichtenden Gebühren in den Fonds entsprechend ausgestalten.  
  
Die Kommission wird zudem damit beauftragt, die Finanzierung der Systeme der erweiterten Herstel-
lerverantwortung und mögliche Zielvorgaben zu Textilabfällen (bis 2029) zu prüfen sowie die Rolle 
der Primärerzeugung von Lebensmittelabfällen, die Auswirkungen von Schwankungen bei den Pro-
duktionsmengen und möglicherweise eine Anpassung der Ziele zur Verringerung von Lebensmittelab-
fällen für die Jahre 2030 und 2035 (bis 2027) zu bewerten.“ 
 
Das Thema „Vermüllung“ ist beim Städtetag NRW und dem Deutschen Städtetag bereits sehr prä-
sent. Die Stadt unterstützt den Beschluss des Städtetages und bleibt dazu in Kontakt zum Städtetag, 
um die weitere Entwicklung zeitnah zu begleiten. 
 
 
3. Verstärkte Kontrollen? 
Die Kräfte des Kommunalen Ordnungsdienstes (KOD) achten im Rahmen ihrer aktuellen Tätigkeiten 
und Aufgaben laufend auf Müllablagerungen im Stadtgebiet und melden diese an die awm oder an 
das Amt für Grünflächen, Umweltschutz und Nachhaltigkeit. Sie bilden hierzu bei Auffälligkeiten auch 
Einsatzschwerpunkte. Nochmals gesteigerte Kontrollen nur zu diesem Thema oder die dauerhafte

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Umwidmung von Personal ausschließlich zu diesem Zweck können nicht geleistet werden, ohne dass 
die Erfüllung anderer originärer Aufgaben der Ordnungsbehörde darunter leidet. Deshalb ist dem 
Ordnungsamt eine umfassende Verstärkung der Kontrollen mit dem aktuellen Personalbestand nicht 
möglich. 
 
Das Personal des Amtes für Grünflächen, Umweltschutz und Nachhaltigkeit beseitigt Müllablagerun-
gen in öffentlichen Grünanlagen, wenn diese bei Durchführung der regulären Aufgaben auffallen oder 
über den Mängelmelder gemeldet werden. Bereits heute ist es so, dass sich ein Arbeitsschwerpunkt 
der Grünflächenunterhaltung auf die Müllentsorgung verlagert hat. Dies geht bereits heute deutlich zu 
Lasten einer fachgerechten Pflege der Grünanlagen, die zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit 
und dem Werterhalt nötig wäre. Eine verstärkte Kontrolle der Flächen in Hinblick auf Müllablagerun-
gen ist nicht möglich, da die Personalressourcen in Gänze für die Gewährleistung der Verkehrssi-
cherheit benötigt werden. Diese pflichtige Aufgabe darf nicht zugunsten von Müllkontrollen vernach-
lässigt werden. Eine Schaffung von personellen Ressourcen durch eine Verlagerung innerhalb des 
Amtes 67 ist daher nicht möglich.   
 
Neben den o.g. Feststellungen des Ordnungsamtes fahren die Mitarbeitenden der awm bereits jetzt 
regelmäßig häufig betroffene Bezirke an, um wilde Abfallablagerungen zu entfernen. Hierbei suchen 
die Mitarbeiter auch nach Hinweisen auf mögliche Verursacher (Adressaufkleber etc.). Sind diese 
vorhanden, werden die entsprechenden Daten der unteren Abfallwirtschaftsbehörde zur Einleitung 
eines Bußgeldverfahrens weitergegeben. 
 
Insofern erhält die Untere Abfallwirtschaftsbehörde entsprechende Verursacherdaten sowohl v om 
Ordnungsamt als auch von den awm. Daher liegt bereits ein praktikables Verfahren zur Ermittlung der 
Verursacher/-innen sowie einer direkten Beseitigung der Abfälle vor. 
Sog. „Mülldetektive“ würden keine höhere Erfolgsquote erreichen. Erfahrungen anderer Städte zei-
gen, dass sich die Quote zur Ermittlung von Verursachern/-innen wilder Abfallablagerungen durch die 
Einrichtung von sog. „Mülldetektiven“ bei ca. 10 % einpendelt. Ebenso sinkt hierdurch auch nicht die 
Anzahl der wilden Abfallablagerungen. Bedenkt man zudem, dass in manchen Städten bis 50 % der 
eingeleiteten Verfahren eingestellt werden müssen, ist ein Mehrwert fraglich. Zumal die durch die 
„Mülldetektive“ anfallenden Personalkosten noch nicht mal annähernd durch die eingetriebenen Buß-
gelder gedeckt werden. Am Beispiel Dortmund sei dies verdeutlicht: 20,5 Mitarbeitende (12 Mitarbei-
tende des Ordnungsamtes, fünf Mitarbeitende der Entsorgung Dortmund GmbH (EDG) sowie 3,5 
Mitarbeitende der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde (Bearbeitung der Bußgeldverfahren) haben im 
Jahre 2025 590 Verfahren mit einer Bußgeldsumme von ca. 130.000 € eingeleitet. Bedenkt man, 
dass es 6.150 Ein-sätze gegeben hat, lag die Quote bezüglich der Einleitung von Bußgeldverfahren 
bei lediglich 9,59 %. 
Zudem fallen geschätzt Personalkosten von ca. 1.200.000 €/a an. Ökonomisch betrachtet ist dies 
nicht positiv und auch angesichts der derzeitigen Haushaltssituation nicht finanzierbar. 
Um dennoch erste Erfahrungen hinsichtlich der Ermittlung von Müllsündern zu sammeln, schlagen die 
awm vor, zwei Stellen, die für die Biokontrolle befristet bis zum 31.12.2026 eingerichtet worden sind, 
in Projektstellen bis zum 31.12.2027 umzuwandeln, damit zwei Mitarbeitende der awm gezielt sog. 
„Müll-Hotspots“ (inklusive der im Antrag AnS/0004/2026 genannten Stellen) anfahren und innerhalb 
der Abfallablagerungen gezielt nach Verursachern suchen. 
 
Präventive Maßnahmen wie im Antrag AnS/0004/2026 genannt, können nicht umgesetzt werden, da 
das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen (MUNV) am 
17. Januar 2024 einen Erlass veröffentlicht hat (sog. „Pollererlass“), in dem Sperrpfosten, Poller, Um-
laufsperren, Absperrgeländer, Schranken, sog. Drängelgitter oder ähnliche Einrichtungen, die sich im 
unmittelbaren Verkehrsraum von Verkehrsflächen befinden, auf denen Radverkehr zugelassen ist, 
nicht mehr installiert  werden dürfen und sogar zurückgebaut werden müssen. Die angesprochene 
verbesserte Beleuchtung ist aufgrund der aktuellen Haushaltslage nicht finanzierbar.

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4. Verbesserung der Termintreue bei der Sperrmüllabfuhr? 
Zu Beginn des Jahres 2025 wurden zum Wirtschaftsplan 2025 -zunächst befristet bis zum 
31.12.2026- zwei zusätzliche Stellen eingerichtet. Dies hat dazu geführt, dass die awm in den Sperr-
gutrevieren, in denen besonders große Mengen Abfälle anfallen, ein zusätzliches Fahrzeug einsetzen 
können. Zudem beseitigt diese Arbeitsgruppe schnell und zielgerichtet wilde Abfallablagerungen. Die-
se Maßnahmen führen zu einer signifikanten Verbesserung der Situation. Es ist daher dringend not-
wendig, diese Stellen zu verstetigen. 
 
 
5. Bereitstellung großer Müllbehälter in stark frequentierten Erholungsgebieten? 
Um dieser bekannten Problematik zu begegnen, werden derzeit die Abfallbehälter im gesamten 
Stadtgebiet sukzessive gegen Behälter mit einem größeren Volumen ausgetauscht. Dies geschieht 
aus Gründen der Wirtschaftlichkeit in erster Linie im Rahmen von Sanierungsmaßnahmen. Aufgrund 
der großen Anzahl an Abfallbehältern erstreckt sich dieser Prozess über mehrere Jahre. Im Zuge 
dieser Maßnahme werden lediglich die vorhandenen Behälter getauscht und keine weiteren Standor-
te mit Abfallbehältern geschaffen, da die finanziellen und personellen Kapazitäten hierfür nicht ausrei-
chen. 
Neue zusätzliche Standorte für Abfallbehälter entstehen lediglich in neuen Gebieten wie z.B. dem 
York- Quartier oder an der Oxford -Kaserne. Abfallbehälter werden durch das Amt 67 in öffentlichen 
Grünanlagen und an Spielplätzen installiert und grundsätzlich nicht im Verkehrsgrün, in Ausgleichs-
flächen oder auf privaten Grundstücken. Erholungsgebiete, wie z.B. die Rieselfelder oder die Hohe 
Ward, sind keine öffentlichen Grünanlagen. Hier werden demnach auch keine Abfallbehälter instal-
liert. 
 
Grundsätzlich wird immer wieder durch Mitarbeitende der Grünflächenunterhaltung wie auch der awm 
festgestellt, dass auch bei vorhandenen Angeboten zur Abfallentsorgung der Müll oftmals nicht in den 
Behältern landet. Vielmehr werden immer wieder halbvolle Behälter geleert, während im näheren 
Umkreis eine Vermüllung festzustellen ist. Eine Erweiterung des Behälterangebotes geht also nicht 
zwangsläufig mit einer geringeren Vermüllung der öffentlichen Flächen einher.  
 
Bereits jetzt stellen die awm in den Sommermonaten zusätzliche 240-l-Veranstaltungstonnen in stark 
genutzten Flächen auf. Zu nennen sind hierbei beispielsweise die Aaseewiesen sowie die hochfre-
quentierten Bereiche des Kanals. Auch hier zeigen - die Erfahrungen, dass das zur Verfügung gestell-
te Volumen sowie die Leerungsfrequenz ausreichend sind, die Abfälle allerdings durch die Nutzer /-
innen der Flächen nicht immer in die Behälter geworfen werden. Die awm räumen auch diese Abfälle 
mit ab. 
 
 
6. Schnellere Maßnahmen gegen illegale Müllablagerungen auf privaten Grundstücken? 
Die Kommune kann im Fall von Müllablagerungen auf privaten Grundstücken nur eingreifen, wenn 
eine Gef ahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung besteht, z. B. durch Gesundheitsrisiken, 
Brandgefahr, Schädlinge oder Umweltgefahren oder die Müllablagerung gegen kommunale Abfallsat-
zungen oder sonstige gesetzliche Regelungen verstoßen. Ein Problem stellt allerdings die Definition 
und der Nachweis von illegalen Abfalllagerungen gerade im privaten Bereich dar. Darüber hinaus sind 
städtische Mitarbeiter/-innen im Rahmen der unmittelbaren Gefahrenabwehr zunächst nur befugt pri-
vate Grundstücke zu betreten. In der Praxis muss erst eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder 
Ordnung festgestellt werden, bevor die Ordnungsbehörde handeln kann. Diese Feststellung erfolgt oft 
durch eine andere Stelle der Verwaltung (z.B. Gesundheits- und Veterinäramt oder Amt für Bevölke-
rungsschutz, Feuerwehr und Rettungsdienst). Die rechtlichen Instrumente werden bereits jetzt aus-
geschöpft. 
 
Im Umfeld größerer Wohneinheiten/Wohnungsgesellschaften ergeben sich in mehreren Stadtbezirken 
besondere Herausforderungen. Viele Müllabgabestellen und auch die Menge des abgelegten Mülls 
sorgen für berechtigte Beschwerden und schädigen das Straßenbild. Diese Probleme betreffen zum 
Teil größere Areale auf privaten sowie öffentlichen Flächen und erfordern die Einbindung der lokalen 
Akteure, um nachhaltig Erfolge zu erzielen.

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V/0187/2026 
 
Die Stadt strebt daher in den Bezirken ein konzertiertes Vorgehen an, dessen Startpunkt ein „Müllgip-
fel“ im jeweiligen Stadtteil sein könnte. Verfolgt man diesen Ansatz, sind neben der Bezirksvertre-
tung/-verwaltung, die Stakeholder in den Bezirken, bei der Stadtverwaltung die awm, das Ordnungs-
amt, das Amt für Grünflächen, Umweltschutz und Nachhaltigkeit sowie das Amt für Wohnungswesen 
schwerpunktmäßig gefordert.  
 
 
7. Gegenstrategie gegen Graffiti und Aufkleber? 
Als Strafverfolgungsbehörde ist Polizei NRW, das Polizeipräsidium Münster, für den Umgang mit 
Graffiti federführend tätig und leitet auch die Ordnungspartnerschaft „Graffiti“. 
Erfahrungswerte der Polizei belegen, dass die Wahrscheinlichkeit, bei der Tatausführung entdeckt zu 
werden, sehr gering ist. Im Gegensatz zu anderen Straftaten ist auch die Hinweisrate aus der Bevöl-
kerung an die Polizei bei Graffiti -Fällen kaum bis gar nicht vorhanden. Zusätzlich handelt es sich bei 
dem Straftatbestand der Sachbeschädigung um ein Massen - und Bagatelldelikt mit entsprechend 
geringer Strafandrohung und hohen Einstellungszahlen seitens der Justiz. Dies führt dazu, dass die 
Strafandrohung für das Delikt der Sachbeschädigung und eine Bestrafung möglicher Täter kaum eine 
abschreckende Wirkung zeigt. Positiv anzumerken ist jedoch, dass häufig eine Zuordnung vieler, ein-
zelner Taten zu einem Täter möglich ist, da diese bei den Tatausführungen immer gleiche „Tags“  
verwenden (individuelle Kennzeichnung, ähnlich einem Maler auf einem Bild durch ein Buchstaben-
kürzel oder ein besonderes Symbol). Durch eine Tataufklärung können einem Täter mitunter ganze 
Tatserien durch das individuelle „Tag“ nachgewiesen werden. Ab der Feststellung einer Täterschaft 
bleiben einem Geschädigten drei Jahre Zeit, einen vollstreckbaren Titel gegen den Täter zu erwirken, 
um den finanziellen Schaden ersetzt zu bekommen. Die zivilrechtliche Verjährungsfrist beginnt 
grundsätzlich erst dann, wenn der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und von 
der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat. Das Prozedere zur Erlangung eines vollstreckbaren 
Titels ist in der Regel – sollte die Täterschaft des Täters bewiesen sein – einfach und nur mit geringen 
Kosten verbunden. Sollte der Täter, und bei minderjährigen Personen bis zum 18. Lebensjahr teilwei-
se auch die Eltern, nicht in der Lage sein, den finanziellen Schaden des Geschädigten zu begleichen, 
gilt, dass rechtskräftig festgestellte Ansprüche erst nach 30 Jahren verjähren. Das heißt, der Geschä-
digte hat über 30 Jahre jederzeit das Recht , den Täter finanziell zu belangen. Durch die Streuung 
dieser Informationen innerhalb der relevanten Täterzielgruppe könnte somit die zivilrechtliche Kom-
ponente zum Zwecke der Abschreckung und somit zur Verhinderung von Straftaten durch Graffiti 
genutzt werden. Im Kriminalkommissariat des PP Münster erfolgt eine gebündelte Sachbearbeitung 
aller Graffitianzeigen. Die wesentliche Komponente der Bekämpfung von Graffiti liegt in der Präventi-
onsarbeit und Sensibilisierung der Bevölkerung, um so das Anzeigen-, Beobachtungs- und Meldever-
halten zu intensivieren. Besonderen Erfolg zeigen Projekte, bei denen sich beteiligte Partner ver-
pflichtet haben, illegale Graffiti innerhalb eines kurzen festgelegten Zeitpunktes wieder zu entfernen. 
Erfahrungen zeigen, dass illegale Graffiti in diesen Bereichen nachhaltig zurückgegangen sind.  
 
Innerhalb der Stadt ist das Amt für Immobilienmanagement für die Entfernung von Graffiti an öffentli-
chen Gebäuden sowie an Brücken, städtischen Skulpturen und anderen baulichen Elementen im öf-
fentlichen Raum, die der Stadt Münster gehören, zuständig. Graffitianzeigen werden wie folgt bear-
beitet: 
- Nach einer Meldung wird der betroffene Bereich fotografisch dokumentiert und eine Anzeige 
bei der Polizei erstattet. 
- Anhand der Anzeige und der Fotos wird geprüft, ob das Graffiti entfernt werden muss. Falls ja, 
wird eine Firma mit der Reinigung beauftragt. 
- Die Entfernung erfolgt in der Regel innerhalb von 3 - 5 Tagen nach der Meldung. 
- Graffiti an exponierten Stellen oder mit beleidigenden, sexistischen, extrem en oder radikalen 
Inhalten sollen innerhalb von 24 Stunden beseitigt werden. 
 
Hierzu steht dem Amt für Immobilienmanagement ein jährliches Budget von 100.000 € für die Graffiti-
Entfernung zur Verfügung. 
Im Jahr 2024 wurden 144 Graffiti entfernt, wobei die Gesamtkosten 102.302,87 € betrugen. Die 
Mehrausgaben 2024 resultierten insbesondere aus einer Beschädigung des historischen Rathauses

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mit roter Farbe, deren Reinigung aus diesem Budget finanziert wurde. Die Daten für 2025 sind noch 
nicht abschließend ausgewertet, liegen aber voraussichtlich bei 110.000 € (Stand: 19.02.2026). 
 
 
8. Erweiterung des Mängelmelders? 
Der Mängelmelder der Stadt Münster wird auf einer NRW-weiten Beteiligungsplattform kostengünstig 
betrieben. Die Eigenentwicklung einer auf den Mängelmeldungen im Beteiligungsportal beschränkten 
App für iOS und Android muss daher im Kontext des Beteiligungsportals insgesamt bewertet werden. 
Hier ist der Mängelmelder ein Meldeverfahren neben vielfältigen weiteren in dem Portal verfügbaren 
Möglichkeiten der Beteiligung von Bürger /-innen. Das Portal wird permanent weiterentwickelt, eine 
nicht von den Entwicklern selbst bereitgestellte App müsste somit immer angepasst werden und 
könnte nur in enger Zusammenarbeit mit „beteiligung.nrw.de“ erfolgen. Das ist technisch nicht mög-
lich und wirtschaftlich nicht vertretbar. Zudem zeigen die Nutzungsaufwertungen, dass schon die vor-
handenen Möglichkeiten für die Aufgabe von Meldungen für die Bürger /-innen als gut zu bewerten 
sind. Zu berücksichtigen ist auch, dass IT.NRW als Betreiber des Mängelmelders derzeit keine Pläne 
für eine App-Entwicklung verfolgt. Der Mängelmelder soll daher prinzipiell browsergestützt bleiben. 
In der Zwischenzeit wird der Zugang zum Mängelmelder so einfach verlinkt, dass ein Zugriff auf die 
Eingabeseite des Mängelmelders über ein Smartphone viel einfacher als bisher erfolgen kann. Diese 
Vereinfachung wird kurzfristig veranlasst. 
Festzuhalten ist, dass seit Einführung des städtischen Mängelmelders im August 2023 ein deutlicher 
Anstieg der Meldungen illegaler Abfallablagerungen zu verzeichnen ist. Die Summe der Meldungen 
zu illegalen Abfallablagerungen/Verunreinigungen über den Mängelmelder liegt 2025 bei rund 2.660. 
Hinzukommen die Meldungen des Kommunalen Ordnungsdienstes und Meldungen, die die awm per 
E-Mail erreicht haben. Insgesamt sind das für das Jahr 2025 rund 650. Zusammenfassend wurden im 
Jahr 2025 rund 3.300 Meldungen verzeichnet. Im Jahre 2024 wurden insgesamt 3.240 Meldungen zu 
illegalen Abfallablagerungen erfasst. Hiervon gingen 2.517 Meldungen über den Mängelmelder ein. 
Die awm setzen ein umfangreiches Maßnahmenpaket aus Öffentlichkeits - und Bildungsarbeit zur 
Aufklärung, Sensibilisierung und Aktivierung der Bürger/-innen um. Mit einer auf „Littering/illegale Ab-
fallablagerungen“ fokussierten Kampagne werden die awm zudem ab Frühjahr 2026 zielgruppenori-
entiert verstärkt für das Thema „Stadtsauberkeit“ sensibilisieren. 
 
I.V.        I.V. 
 
gez.        gez. 
 
Minas        Heuer 
Stadtrat       Stadtrat 
 
 
Anlage: 
 
Anlage 1:  Instrumente gegen Vermüllung von Städten.

vorgelegte, nicht abgestimmte Anträge

4590 Zeichen

Änderungsantrag zu V/0187/2026  
Maßnahmen gegen illegale Müllentsorgungen/Müllablagerungen im Stadtgebiet 
Münster 
 Der Beschlussvorschlag wird wie folgt geändert:  
Streiche: 
1. Der Hauptausschuss beauftragt die Verwaltung, die in der Begründung Ziffer 1.-8. 
benannten Einzelmaßnahmen konsequent weiterzuentwickeln.  
2. Die Bezirksvertretungen werden bei lokalen Maßnahmen rechtzeitig 
eingebunden. Auf Hinweise der Bezirke wird mit Schwerpunktaktionen reagiert.  
3. Im Übrigen wird der Bericht der Verwaltung zur Kenntnis genommen.  
4. Die Anträge A-R/0046/2024, A-N/0020/2024 und die Anregungen 
ABV/0002/2025, AnS/0004/2026 sind damit erledigt  
 
Neu:  
1. Um schneller effektive Maßnahmen gegen illegale Müllablagerungen auf 
privaten und öffentlichen Grundstücken zu entwickeln, richtet die 
Stadtverwaltung eine „Task-Force Müll“ zunächst für die Stadtteile Coerde, 
Kinderhaus und Berg Fidel ein. 
Hierbei werden die Stakeholder der AWM, die zuständigen Ämter 
(insbesondere Ordnungsamt und Amt für Grünflächen, Umwelt und 
Nachhaltigkeit), Vertreter der Wohnungsgesellschaften, Sprecher der 
Fraktionen im AUKB sowie die Bezirksvertretungen einbezogen.  
Als Pilotgebiet wird das Wohnquartier der sog. „Schleife“ in Kinderhaus in 
Angriff genommen. 
2. Der Oberbürgermeister wird aufgefordert, sich beim Städtetag NRW und bei 
der Landesregierung dafür einzusetzen, dass die Gebühren für 
Ordnungswidrigkeiten rund um den Tatbestand „Vermüllung“ deutlich erhöht 
werden. Unabhängig davon wird der bestehende Gebührenrahmen des 
Landes NRW zukünftig von der Stadt Münster voll ausgeschöpft. 
 
3. Der Rat regt gegenüber dem Oberbürgermeister an, dass die AWM im 
Personalbestand das Thema „Mülldetektive“ aufgreifen. Dazu werden die 
zwei bis 2027 befristeten Stellen der Biomüll-Kontrolle sofort und dauerhaft 
für eine gezielte AWM-Mülldetektiv-Stelle an ausgewiesenen Hotspots 
umgeschichtet. 
Nicht abgestimmter Antrag 
im BA-AWM am 30.04.2026 und 
im AUKB am 05.05.2026

4.  Im Zuständigkeitsbereich des Ordnungsamtes wird beim Kommunalen 
Ordnungsdienst (KOD) ein Arbeitsschwerpunkt bei der Überwachung des 
öffentlichen Raumes hinsichtlich illegaler Müllentsorgung sowie der Graffiti- 
und Aufkleberbeseitigung gebildet. Eine Umwidmung von anderen Stellen 
des Ordnungsamtes (z.B. in der Parkraumüberwachung) wird in diesem 
Zusammenhang geprüft. 
5.  Im Bereich Josef-Beckmann-Straße sowie am Anfang der Straße 
Brüningheide wird an den bekannten illegalen Müllabladeplätzen eine 
temporäre mobile Videoüberwachung installiert. Finanzielle Mittel werden 
hierfür aus dem freien Budget des Ordnungsdezernates entnommen. 
6. Münster spricht eine 48h-“Dreck-weg“-Garantie („Utrechter Modell“) aus 
und bildet hierfür schnelle Sonderreinigungsteams. Illegal in den 
öffentlichen Bereich hineinreichender Müll auf Privatgrundstücken wird als 
Ordnungswidrigkeit behandelt; die Notwendigkeit einer Nachverfolgung wird 
geprüft. 
7. Um die dargelegten Ausführungen zum Mängelmelder besser bewerten zu 
können, legt die Verwaltung zur ersten Sitzungskette nach der Sommerpause 
drei Angebote für eine eigenständige Mängelmelder-App den zuständigen 
Ausschüssen vor. 
8. Die Verwaltung berichtet in einem Zwischenbericht (Stichtag 30.09.2026) 
über den Bearbeitungsstand der Vorlagen A-R/0046/2024 (Sperrmüll-
Ausstattungsplan) und AnS/0004/2026 (Präventivmaßnahmen). Bis dahin 
bleiben diese Agendapunkte offen. 
 
Begründung:  
Aus der Bevölkerung resultiert ein erheblicher Handlungsdruck. Der Änderungsantrag 
fasst mehrere Vorschläge der Politik zusammen, um die Effektivität der Müllbekämpfung 
und die Durchsetzung von Recht und Ordnung in diesem Bereich zu verbessern. Die 
Bemühungen der Abfallwirtschaftsbetriebe, den illegalen Müll trotzdem zu entsorgen, 
würdigen wir mit diesem Änderungsantrag ausdrücklich, ebenso den Vorschlag einer 
temporären Umwidmung von zwei Stellen aus diesem Bereich.  
Die in den Beschlusspunkten des Änderungsantrages vorgeschlagenen Maßnahmen 
sind personell und finanziell umsetzbar. Sie sind ein schnell und kostengünstig 
umsetzbarer Vorschlag, um endlich Verbesserungen auf diesem Gebiet zu erreichen 
und den Bürgern zu zeigen, dass ihre Anliegen und berechtigten Sorgen ernst genommen 
werden.  
Gez.  
Babette Lichtenstein van Lengerich und Fraktion 
Nicht abgestimmter Antrag 
im BA-AWM am 30.04.2026 und 
im AUKB am 05.05.2026

Nicht abgestimmter Antrag 
im AUKB am 05.05.2026

Nicht abgestimmter Antrag 
im AUKB am 05.05.2026

Nicht abgestimmter Antrag
im AUKB am 05.05.2026

Nicht abgestimmter Antrag
im AUKB am 05.05.2026

Anlage 1 zur Beschlussvorlage

2326 Zeichen

Anlage 1 zur Beschlussvorlage V/0187/2026 
 
  
  
V orstand  
19.03.2025   
Instrumente gegen Vermüllung von Städten   
Beschluss des V orstandes des Städtetages Nordrhein-Westfalen   
1.  Saubere Städte sind lebenswerte Städte. Littering und Müll, der achtlos weggeworfen 
oder illegal im öffentlichen Raum entsorgt wird, wird für die Städte mehr und mehr 
zum Problem. Die Kosten für die Beseitigung von Müll im öffentlichen Raum, 
insbesondere von To-go-Verpackungen, steigen in erheblichem Maße an und führen 
zu steigenden Gebühren. Der V orstand betont, dass der Weg zu weniger Müll im 
öffentlichen Raum und mehr ressourcenschonenden Mehrwegverpackungen ernsthaft 
beschritten werden muss und nur gemeinsam mit allen Akteuren im Handel, der 
Gastronomie und der Stadtgesellschaft gelingt.  
   
2.  Der V orstand fordert, dass die Städte wirksame Instrumente benötigen, um der 
zunehmenden Vermüllung verursachergerecht begegnen zu können. Mit der 
kommunalen Verpackungssteuer wird eine weitere rechtliche Möglichkeit geschaffen. 
Sie kann in Abhängigkeit von den örtlichen Gegebenheiten eines von mehreren 
Instrumenten sein, um Müllmengen im öffentlichen Raum zu reduzieren, Littering zu 
vermeiden und Mehrweglösungen zu stärken.  
   
3.  Der V orstand kritisiert die schleppende Umsetzung des Einwegkunststofffonds des 
Bundes. Die Hersteller sind aufgefordert, ihrer Verantwortung als Inverkehrbringer 
von Einwegkunststoffprodukten gerecht zu werden und ihre Produkte zu melden. Der 
V orstand bekräftigt seine Erwartung, den Einwegkunststofffonds zeitnah zu 
evaluieren, um die Wirkung zu messen und Schlupflöcher zu schließen. Zudem 
müssen die technischen Schwierigkeiten bei der Registrierung und Leistungsmeldung 
der Städte endlich behoben werden.  
   
4.  Der V orstand sieht mit großer Sorge den zunehmenden Fast-Fashion-Trend. Er ist ein 
zentraler Treiber beim Ressourcenverbrauch und belastet die Umwelt durch hohe 
Wasser- und Energieverbräuche erheblich. Außerdem führt er zu überfüllten 
Altkleidercontainern und Vermüllung des öffentlichen Raums. Der V orstand begrüßt 
daher die Gesetzesinitiativen auf europäischer Ebene, eine erweiterte  
Herstellerverantwortung für Textilien einzuführen. Dieses Instrument verbessert die 
Langlebigkeit, Reparierbarkeit und Recycelbarkeit von Alttextilien.

Beratungsverlauf (10)

14.04.2026 Bezirksvertretung Münster-Nord
TOP 4.1 Anhörung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich geändert beschlossen

Zur Sitzung
16.04.2026 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup
TOP 8.2 Anhörung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich geändert beschlossen

Zur Sitzung
16.04.2026 Bezirksvertretung Münster-West
TOP 7.1 Anhörung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich geändert beschlossen

Zur Sitzung
21.04.2026 Bezirksvertretung Münster-Südost
TOP 4.3 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig geändert beschlossen

Zur Sitzung
21.04.2026 Bezirksvertretung Münster-Mitte
TOP 7.1 Anhörung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich geändert beschlossen

Zur Sitzung
30.04.2026 Betriebsausschuss der Abfallwirtschaftsbetriebe
TOP 6 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben

Zur Sitzung
05.05.2026 Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen
TOP 5.4 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben

Zur Sitzung
12.05.2026 Ausschuss für Personal, Sicherheit und Ordnung
TOP 5 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig geändert beschlossen

Zur Sitzung
20.05.2026 Hauptausschuss
TOP 3 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich geändert beschlossen

Zur Sitzung
28.05.2026 Bezirksvertretung Münster-Ost
TOP 4.1 Anhörung Entscheidung

Beschluss: von der Tagesordnung abgesetzt

Zur Sitzung

Orte (4)

  • Josef-Beckmann-Straße
  • Brüningheide
  • Hohe Ward
  • Kinderhaus

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Details

Aktenzeichen
V/0187/2026
Typ
Vorlagen
Datum
17.03.2026
Erstellt
09.03.2026 14:29