Mandari Insight

AN/0456/2026

Beantragung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 129 GO NRW zur Besetzung der Ratsausschüsse mit sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohnern

Gem. Antrag nach § 3 (Rat) 16.03.2026

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 19.03.2026, TOP 3.1

Gem. Antrag nach § 3 (Rat)

· application/pdf

Ansehen

Gem. Antrag nach § 3 (Rat)

4405 Zeichen

Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Rat 
CDU Fraktion im Rat  
SPD-Fraktion im Rat  
Fraktion Die Linke. im Rat  
Volt Fraktion im Rat  
FDP/KSG-Fraktion im Rat  
Ratsgruppe BSW 
Ratsgruppe DIE PARTEI 
EM Peter Jüde (GUT & KLIMA FREUNDE)⃰ 
 
 
Herr Oberbürgermeister 
Torsten Burmester 
 
 
 
 
 
Eingang beim Amt des Oberbürgermeisters: 09.03.2026 
 
AN/0456/2026 
 
Antrag gem. § 3 der Geschäftsordnung des Rates 
Gremium Datum der Sitzung 
Rat 19.03.2026 
 
Beantragung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 129 GO NRW zur Besetzung der 
Ratsausschüsse mit sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohnern 
Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister, 
 
die antragstellenden Fraktionen, Gruppen und Einzelmandatsträger bitten Sie, folgenden An-
trag auf die Tagesordnung der Ratssitzung am 19.03.2026 aufzunehmen: 
 
 
 
Beschluss: 
Die Verwaltung wird beauftragt, bei dem Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digi-
talisierung des Landes Nordrhein-Westfalen (MHKBD) gemäß § 129 Gemeindeordnung 
Nordrhein-Westfalen (GO NRW) eine Ausnahmegenehmigung zu beantragen, dass der Rat 
der Stadt Köln für seine aktuelle Wahlzeit (01.11.2025 bis 31.10.2030) von der Beschrän-
kung des § 58 Abs.4 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 3 GO NRW, demgemäß die Zahl der sach-
kundigen Einwohnerinnen und Einwohnern die Zahl der Ratsmitglieder in den einzelnen Aus-
schüssen nicht erreichen darf, insofern befreit wird, als dass auch gleich viele oder mehr 
sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner als Ratsmitglieder in den einzelnen Ausschüs-
sen vertreten sein dürfen. 
 
 
 
Begründung:  
Die Ausschüsse des Rates sind das fachliche Herzstück der kommunalen Entscheidungsfin-
dung. Hier werden politische Vorhaben vorbereitet, abgewogen und inhaltlich vertieft. In Köln

- 2 - 
 
ist diese Arbeit seit Jahrzehnten geprägt von einer breiten Einbindung sachkundiger Einwoh-
nerinnen und Einwohner, die ihre Expertise aus Zivilgesellschaft, Verbänden, Initiativen und 
Fachpraxis einbringen. Diese Beteiligung stärkt die Qualität der Beratungen, erhöht Transpa-
renz und fördert die Akzeptanz politischer Entscheidungen. 
 
Mit der zum 01.11.2025 in Kraft getretenen Änderung des § 58 Abs. 4 Satz 2 GO NRW 
wurde der Verweis auf Absatz 3 dahingehend erweitert, dass nunmehr auch die Anzahl der 
nicht stimmberechtigten sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohner in den Ausschüssen 
zahlenmäßig begrenzt wird. Bislang unterlag diese Gruppe keiner gesetzlichen Obergrenze; 
die Festlegung erfolgte im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung durch den Rat. 
 
Für die Stadt Köln hat diese Neuregelung erhebliche praktische Auswirkungen. Neben den 
von den Fraktionen benannten sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohnern entsenden 
auch Stadtarbeitsgemeinschaften, Wohlfahrtsverbände sowie weitere gesellschaftliche Grup-
pen beratende Mitglieder in die Ausschüsse. Diese gewachsene und bewährte Praxis wird 
durch die neue gesetzliche Begrenzung eingeschränkt, obwohl die Funktions- und Be-
schlussfähigkeit der Ausschüsse hiervon nicht berührt ist. 
 
Eine pauschale zahlenmäßige Begrenzung auch der nicht stimmberechtigten sachkundigen 
Einwohnerinnen und Einwohner ist weder funktional erforderlich noch demokratietheoretisch 
überzeugend. Anders als bei stimmberechtigten Ausschussmitgliedern steht hier nicht die 
Mehrheitsbildung, sondern die fachliche Beratung im Vordergrund. Zudem finden sich in der 
Gesetzesbegründung keine Hinweise darauf, dass diese Ausweitung der Begrenzung aus-
drücklich intendiert war. 
 
Vor diesem Hintergrund soll gemäß § 129 GO NRW eine Ausnahmegenehmigung beantragt 
werden, um für die laufende Wahlperiode die bisherige, bewährte Praxis fortführen zu kön-
nen. Ziel ist es, die Beteiligung sachkundiger Einwohnerinnen und Einwohner in dem Um-
fang zu ermöglichen, der für eine vielfältige, inklusive und fachlich fundierte Ausschussarbeit 
in einer Großstadt wie Köln erforderlich ist. 
 
 
Mit freundlichen Grüßen 
 
 
gez. gez. gez. 
Lino Hammer 
GRÜNE- 
Fraktionsgeschäftsführer 
Niklas Kienitz 
CDU-Fraktionsgeschäftsführer 
Pascal Pütz 
SPD-Fraktionsgeschäftsführer 
   
gez. gez. gez. 
Dr. Günter Bell 
Linke-Fraktionsgeschäftsführer 
Lucas Sickmöller 
Volt-Fraktionsgeschäftsführer 
Ulrich Breite 
FDP/KSG-Fraktionsgeschäfts-
führer 
   
gez. gez. gez. 
Guido Spinnen 
BSW-Fraktion 
Aaron von Kruedener 
Die Partei 
Peter Jüde 
GUT & KLIMA FREUNDE⃰ 
 
 
⃰redaktionelle Änderungen vom 16.03.2026.

Beratungsverlauf (1)

19.03.2026 Rat
TOP 3.1 Antrag / Anfrage Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
AN/0456/2026
Typ
Gem. Antrag nach § 3 (Rat)
Datum
16.03.2026
Erstellt
09.03.2026 12:00