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2686/2023

Information zum Städtebauförderprogramm NRW für die Jahre 2023/2024

Mitteilung Ausschuss 06.09.2023

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Nächste Beratung: Stadtentwicklungsausschuss, Sitzung am 28.09.2023, TOP 18.17

Mitteilung Ausschuss

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Mitteilung Ausschuss

6240 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
IX/150/3 
 
Vorlagen-Nummer 06.09.2023 
 2686/2023 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Stadtentwicklungsausschuss 28.09.2023 
 
Information zum Städtebauförderprogramm NRW für die Jahre 2023/2024 
Städtebauförderprogramm 2023 
 
Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-
Westfalen (MHKBD NRW) hat dem Förderantrag für das Integrierte Stadtentwicklungskonzept 
„Lebendige Zentren - Porz Mitte“ entsprochen und zum Programmjahr 2023 die ersten Teil-
projekte  
 
1. Parkanlage Glashüttenstraße  förderfähige Kosten rd. 5,5 Mio Euro 
   
2. Büro für Vernetzung und Akti-
vierung 
förderfähige Kosten rd. 1,1 Mio Euro 
   
3. prozessbegleitende Evaluation förderfähige Kosten rd. 110.000 Euro  
 
bewilligt. 
 
Das Teilprojekt „Parkanlage Glashüttenstraße“ (vgl. Ziffer 1) ist zudem für eine Bewilligung zu-
sätzlicher Fördermittel aus dem Aufruf „Wohnviertel im Wandel“ des Europäischen Fonds für 
regionale Entwicklung (EFRE) vorgesehen. Die Bewilligung wäre mit einer Erhöhung des För-
dersatzes von bisher 70% der förderfähigen Kosten (bei reiner Städtebauförderung) auf insge-
samt rd. 84% der förderfähigen Kosten (bei kombinierter Städtebau-/EFRE-Förderung) ver-
bunden. 
 
 
Städtebauförderprogramm 2024 
 
Im Juli 2023 ist der Programmaufruf zum Städtebauförderprogramm 2024 erfolgt.  
 
Damit einhergehend wurde die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zu städte-
baulichen Erneuerungsmaßnahmen im Land Nordrhein-Westfalen (Städtebauförderrichtlinie 
Nordrhein-Westfalen 2023) zum 01.01.2024 neu gefasst.  
 
Neben erweiterten oder neuen Förderangeboten sind vor allem Änderungen im formalen Ver-
fahren zu verzeichnen, im Schwerpunkt: 
 
1. Neue Fördergebiete sollen in Komplexität und Umfang reduziert werden und werden sich 
daher nur noch über eine Laufzeit von maximal 10 Jahren erstrecken.

2 
 
2. Der Fördergeber legt eine Förderobergrenze (= Höhe der maximal zuwendungsfähigen 
Gesamtausgaben) fest. Auftretende Mehrkosten sind durch die Kommunen durch eine Re-
duzierung des Umfangs anderer Maßnahmen oder des Ausbaustandards unter Beachtung 
der Zielerreichungsquote – vgl. nachfolgend Ziffer 4 – eigenverantwortlich zu kompensie-
ren. 
 
3. Bewilligte Fördermittel können bedarfsorientiert nur innerhalb von 5 Jahren nach Erstbe-
willigung zur Auszahlung beantragt werden. Für investive (bauliche) Teilmaßnahmen ist 
dabei die Beantragung erst mit Abschluss der Leistungsphase 6 möglich.  
 
4. Ziele und Zielwerte der Fördermaßnahmen sind verbindlich festzulegen. Wird eine Zieler-
reichungsquote von 85 % unterschritten, droht ein Teilwiderruf der Zuwendung entspre-
chend dem Grad der Unterschreitung.  
 
5. Für bereits anerkannte und in der Förderung befindliche Gesamtmaßnahmen gelten Über-
gangsregelungen.  
 
Durch die neue Förderrichtlinie erhalten Städte und Gemeinden mehr Flexibilität, aber auch 
mehr Steuerungsverantwortung. Im Ergebnis sollen und werden die den Kommunen einge-
räumten Handlungsfreiheiten der Entstehung neuer Ausgaberesten entgegenwirken. 
 
Bedingt durch die vorgenannten Verfahrensänderungen müssen die Teilprojekte aus dem ak-
tuell im Programmjahr 2023 bewilligten Fördergebiet „Lebendige Zentren Porz-Mitte“ sowie 
der „Neubau der Jugendeinrichtung Am Wunschtor (Gernsheimer Straße) in Ostheim“ als 
letzte Maßnahme zur Ausfinanzierung des Sozialraums Ostheim- Neubrück aus dem Förder-
programm „Starke Veedel- Starkes Köln“ in das neue Verfahren überführt werden (vgl. Ziffer 
5).  
 
Damit ist eine formale Antragstellung auf Auszahlung der Finanzierungsabschnitte erst ab 
dem Programmjahr 2025 möglich. Einzelheiten werden derzeit mit dem Fördergeber und den 
zuständigen Fachämtern abgestimmt. 
 
 
Sonderaufrufe aus dem Bereich der Städtebauförderung  
 
Die Sonderaufrufe aus dem Bereich der Städtebauförderung wurden im Jahr 2023 stark ein-
geschränkt: 
 
 Die „Förderung von Investitionen in Nationale Projekte des Städtebaus“ durch das Bun-
desministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) wurde eingestellt. 
 
 Das Bundesprogramm „Sanierung kommunaler Einrichtungen in den Bereichen Sport, Ju-
gend und Kultur“, wurde im Juni 2023 veröffentlicht. Ihm liegt ein 5-jähriger Bewilligungs-
rahmen (2024 -2028) zugrunde. Das Projekt muss sich zudem spätestens Anfang des Be-
willigungsjahres 2024 in der Leistungsphase 3 befinden. 
 
Das Förderprogramm unterstützt den Abbau von Sanierungsstaus, insbesondere bei 
Schwimmhallen und Sportstätten. Da die zu fördernde Einrichtung der allgemeinen Öffent-
lichkeit zugänglich sein muss, ist die Förderung von Schulen und Kitas ausgeschlossen. 
 
Im Focus steht die Sanierung von Bestandsgebäuden, die nach Abschluss der Sanie-
rungsmaßnahmen erstmals die Effizienzgebäude-Stufe 70 erreichen müssen. Die Förde-
rung von Ersatzneubauten ist nur im Ausnahmefall möglich, von baulichen Erweiterungen 
nur, wenn dies zur Erreichung der Förderziele zwingend erforderlich ist und die Effizienz-
gebäude-Stufe 40 erreicht werden kann. Für die Förderung ist die Einbindung eines Ener-
gieeffizienz-Experten zwingend vorgesehen. 
 
Der Förderaufruf wird derzeit durch die Fachdienststellen geprüft.

3 
 
 
 
 
Perspektiven: 
 
Im Juni 2023 wurde die neue Richtlinie für die Städteförderung erstmals bekannt gegeben, die 
am 01.01.2024 in Kraft treten wird: https://staedtebaufoerderung.nrw/dokumente/ 
Wichtige Änderungen zu der alten Richtlinie aus 2008 bestehen vor allem in dem nun kom-
pakteren Umgriff bei neuen integrierten Stadtentwicklungskonzepten (kurz: ISEK) und dem 
deutlich späteren Zeitpunkt der Antragstellung: statt vor der Projektplanung (Leistungsphase 
0) nun möglichst erst nach der Entwurfsplanung (Leistungsphase 3/ Baubeschluss). 
 
Auf diese Weise sollen Städtebaufördermittel schneller, zielgerichteter und erfolgreicher um-
gesetzt werden und Ausgabereste minimiert werden. 
 
Vor diesem neuen Hintergrund und auf Basis der drei Förderprogrammlinien des Ministeriums 
für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen wird - in 
Abstimmung mit den entsprechenden Fachämtern - derzeit eine Neuausrichtung von Förder-
gebieten für die kommenden Jahre erarbeitet. 
 
 
Gez. Haack

Beratungsverlauf (1)

28.09.2023 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 18.17 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

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Details

Aktenzeichen
2686/2023
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
06.09.2023
Erstellt
21.08.2023 10:34