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2007/0676

Prüfung der abgerechneten Entgelte für Abwasserreinigung für das Jahr 2006

Magistratsvorlage 20.11.2007

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..,•...., I WIRTSCHAFTSTREUHAND
GMBH
WIRTSCHAFTSPRÜFlJNGSGESEllSC
STEUERBERAWNGSGESEU..SCHAFT
S1UI1GAR.T
Bericht über die Prüfung
von abgerechneten Entgelten für
Abwasserreinigung 2006 der
Stadt Darmstadt
bei der
HSE Abwasserreinigung GmbH & Co. KG
Darmstadt

T.T I WIRTSCHAFfSTREUHAND
GMBH
Seite 1
INHALTSVERZEICHNIS
Seite
A. PRÜFUNGSAUFTRAG
B. FESTSTELLUNGEN ZUR ENTGELTABRECHNUNG
C. GEGENSTAND, ART UND UMFANG DER PRÜFUNG
D. ABRECHNUNG DES JAHRESENTGELTS 2006
E. ABSCHLIESSENDES PRÜFUNGSERGEBNIS
ANLAGEN
Anlage 1 Ermittlung der Umsätze Klärwerke für 2006
Anlage 2 Zusammenfassung der Abrechnungsdaten
Anlage 3 Aufteilung Personal- und Sachaufwand Klärwerke 2006
Anlage 4 Anlagenspiegel zum 31.12.2006
Anlage 5 Hinweise zur Prüfung
Anlage 6 Allgemeine Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
2
2
3
5
17

T~T I WIRTSCHAFfSTREUHAND
GMBH
Seite 2
A. PRÜFUNGSAUFTRAG
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt, vertreten durch den Bürgermeister, Herrn Wolfgang
Glenz, erteilte uns mit Schreiben vom 5. Februar 2007 den Auftrag, die für die Abwasserrei­
nigung in Rechnung gestellten Entgelte der HSE Abwasserreinigung GmbH & Co. KG,
Darmstadt (im Folgenden auch "HSE KG" oder "Gesellschaft" genannt) für das Kalenderjahr
2006 zu prüfen und darüber einen Bericht zu erstatten.
Wir führten die örtliche Prüfung im Monat August 2007 in den Geschäftsräumen der HSE
KG, Darmstadt durch. Der vorliegende Bericht wurde in unserem Büro in Stuttgart fertig ge­
steilt.
Die von uns erbetenen Aufklärungen und Nachweise wurden bereitwillig erteilt. Auskünfte
erteilten uns der im Jahr 2006 für das Geschäftsfeld Preisrecht und Controlling zuständige
Prokurist Herr Christi, sowie die uns benannten Sachbearbeiter.
Eine von der Geschäftsleitung unterzeichnete Vollständigkeitserklärung, mit welcher uns die
Vollständigkeit der vorgelegten Bücher und Schriften, soweit sie die Entgeltabrechnung mit
der Stadt Darmstadt betreffen, bestätigt wurde, haben wir zu unseren Akten genommen.
Die örtliche Prüfung haben wir am 2. August 2007 abgeschlossen.
Für die Durchführung des Auftrages und unsere Verantwortlichkeit sind, auch im Verhältnis
zu Dritten, die diesem Bericht als Anlage 6 beigefügten "Allgemeine Auftragsbedingungen
für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften" in der Fassung vom
01.01.2002 maßgebend.
Den vorliegenden Bericht erstatten wir aufgrund sorgfältiger Prüfungen und Feststellungen
nach bestem Wissen.
B. FESTSTELLUNGEN ZUR ENTGELTABRECHNUNG
Unsere Prüfung ergab keine Beanstandungen. Wir möchten jedoch auf verschiedene Sach­
verhalte hinweisen. Diese Hinweise sind als Anlage 5 zu diesem Bericht beigefügt.

"Y."Y I WIRTSCHAFTSTREUHAND
GMBH
Seite 3
c. GEGENSTAND, ART UND UMFANG DER PRÜFUNG
Gegenstand unserer Prüfung waren die bei der HSE KG nach preisrechtlichen Grundsätzen
geführten Leistungs- und Abrechnungsdaten der Klärwerksbetriebe Darmstadt und Eber­
stadt.
Grundlage für die Abrechnung der Entgelte und unserer Prüfung ist der Vertrag über die
Reinigung des in der Stadt Darmstadt anfallenden Abwassers zwischen der Stadt Darmstadt
und der Südhessische Gas und Wasser Aktiengesellschaft (SHGW), Darmstadt, vom
22.124.12.1988 i. V. m. der Durchführungsvereinbarung vom 29.1.1996/26.2.1996 (mit Nach­
trägen vom 27.10.2004 und 17.12.2004) und dem Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt
vom 19.3.2001. Die Aufgaben der SHGW wurden ab dem Jahr 2003 von deren Ge­
samtrechtsnachfolgerin der HEAG Südhessische Energie Aktiengesellschaft, Darmstadt
(- im Folgenden auch HSE AG genannt -) wahrgenommen. Mit Wirkung zum 31.12.2004
wurde die Sparte Abwasser aus der HSE AG in die HSE KG ausgegliedert. Damit umfasst
die Prüfung insbesondere alle von der HSE KG für die Reinigung des Abwassers der Stadt
Darmstadt geltend gemachten Selbstkosten i. S. d. preisrechtlichen Vorschriften (Va PR Nr.
30/53) unter Beachtung der Leitsätze für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten
(LSP).
Die Festlegung des Prüfungsumfangs und der Prüfungsschwerpunkte erfolgte in Abstim­
mung mit der Stadtkämmerei Darmstadt durch Auftragsbestätigungsschreiben vom 15. Feb­
ruar 2007.
Danach umfasst der Auftrag die Prüfung
der Zuordnung der Anlagegüter zu den Klärwerken als Basis für die Bemessung der kal­
kulatorischen Abschreibungen (Zugänge 2006)
der zugrunde gelegten Nutzungsdauern (Zugänge 2006)
rechnerische Richtigkeit der ermittelten kalkulatorischen Abschreibungen (Zugang 2006
und Bestand)
der Ermittlung der kalkulierbaren Steuern
der verursachungsgerechten Zuordnung von Personal- und Sachkosten
der Ermittlung der Verwaltungs- und Gemeinkosten basierend auf der Grundlage der
Preisprüfung durch das Regierungspräsidium
der Bemessungsgrundlage und rechnerischen Richtigkeit des Wagniszuschlags
der Vollständigkeit der angesetzten Erlöse 1 Erträge sowie
die rechnerische Richtigkeit der Abrechnung des Jahresentgelts.

T"T I WIRTSCHAFTSTREUHAND
GMBH
Seite 4
Unsere Prüfung bezieht sich grundsätzlich nicht auf Fragen der Angemessenheit von Grö­
ßen, die sich direkt aus dem Vertrag über Abwasserreinigung bzw. der genannten Durchfüh­
rungsverordnung wie Zinssatz, Wagniszuschlagsatz o. ä. ergeben. Bei den angesetzten
Verwaltungs- und Gemeinkosten handelt es sich um fortgeschriebene Beträge auf Basis des
bei der Prüfung des Regierungspräsidiums ermittelten Betrages. Die Fortschreibung dieses
Betrages wurde im 3. Nachtrag zum Abwasserreinigungsvertrag vereinbart. Unsere Prüfung
bezog sich in diesem Punkt lediglich auf die korrekte Fortschreibung des abgerechneten
Betrages.
Wir haben bei unserer Prüfung Geschäftsprozesse und interne Kontrollen, die einen wesent­
lichen Einfluss auf den Betriebsbereich Klärwerke und Abwasser, speziell auf die Erfassung,
Zuordnung und zahlenmäßige Abbildung von Kosten und Erlösen in Kostenrechnung und Fi­
nanzbuchhaltung haben, aufgenommen und beurteilt.
Darauf aufbauend haben wir Prüfungsschwerpunkte festgelegt und einzelfallbezogen ent­
sprechende Belege und Nachweise geprüft. Wir haben die Prüfung - wie berufsüblich - in
Stichproben durchgeführt.
Als wesentliche Prüfungsunterlagen standen uns zur Verfügung:
Entgeltabrechnung 2006 (mit Anlagen) der HSE KG
Entwurf des Prüfungsberichts der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft RETAG Revisions-,
Treuhand-, Wirtschaftsberatungs-Aktiengesellschaft über die Abrechnung des Jahres­
entgelts 2006 für die Klärwerke Darmstadt
Bestandslisten über das Sachanlagevermögen der Klärwerke, u. a. mit Angaben über die
Anschaffungs-/Herstellungskosten, lineare Abschreibungen und Wagniszins
Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts zum 31.12.2006
der HSE Abwasserreinigung GmbH & Co. KG der RETAG Revisions-, Treuhand-, Wirt­
schafts beratungs-Aktiengesellschaft

T.T I WIRTSCHAFI'STREUHAND
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Seite 5
D. ABRECHNUNG DES JAHRESENTGELTS 2006
Die im Jahre 2006 abgerechneten Entgelte setzten sich gemäß § 6 der Durchführungsver­
einbarung bzw. des 2. und 3. Nachtragsvertrages aus folgenden Bestandteilen und Beträgen
zusammen:
I. Kalkulatorische Abschreibungen (abzgl. Korrektu-
ren für Vorjahre - betr. 2005)
11. Kapitaldienst
111. Kalkulierbare Steuern
IV. Personalkosten
V. Sachkosten
VI. Verwaltungs- und Gemeinkosten
VII. Wagniszuschlag
VIII. Erlöse I Erträge
Umsatzsteuer 16 %
2006
EUR
7.479.563,04
2.611.494,84
1.313.415,61
3.804.126,28
5.961.353,55
1.607.000,00
1.273.963,00
-469.952,90
23.580.963,42
3.772.954,15
27.353.917,57
2005
EUR
8.715.066,32
1.519.370,36
1.096.156,07
3.249.716,52
6.448.056,88
1.580.000,00
1.384.672,00
-628.748,16
23.364.289,99
3.738.286,40
27.102.576,39
I. Kalkulatorische Abschreibungen
- davon Buchverluste EUR 424.310,66 -
1. Grundlagen
2006
2005
EUR
EUR
7.479.563,04
8.715.066,32
Die kalkulatorischen Abschreibungen sind auf Basis der tatsächlichen Anschaffungs- und
Herstellungskosten einschließlich der Bauzeitzinsen nach der linearen Methode gemäß Nr.
37 bis 39 LSP zu ermitteln.
Buchgewinne waren im Jahr 2006 in Höhe von EUR 10.000,00 zu verzeichnen. Diese wur­
den mit den kalkulatorischen Abschreibungen und den Buchverlusten verrechnet. Die Buch­
verluste in Höhe von EUR 424.310,66 wurden den kalkulatorischen Abschreibungen zuge­
schlagen. Die Buchverluste waren durch die Verschrottung diverser Anlagegüter entstanden,
welche aufgrund von Prozessoptimierungen nicht mehr verwendet werden konnten.

TJ...T I WIRTSCHAITSTREUIV\ND
GMBH
Seite 6
Unter anderen waren dies folgende Anlagegüter:
- Scheibentrockner
- Pendelbecher
- Trogkettenförderer
2. Prüfung
RBW bei Abgang
RBW bei Abgang
RBW bei Abgang
EUR 253.354,00
EUR 61.135,00
EUR 106.468,00
Die Restbuchwerte und Abschreibungen ergeben sich wie folgt:
Restbuchwert 1.1.
Korrekturen aufgrund Ausgliederung
Restbuchwert Anlagen im Bau
ber. Restbuchwert
Zugänge (einseh!. Umbuchungen)
Abgänge
Zugänge zu den Abschreibungen
Nachholung TW-Abschreibung
Abgänge zu den Abschreibungen
ber. Restbuchwert
Restbuchwert Anlagen im Bau
Restbuchwert 31.12.
2006
EUR
88.817.293
o
-282.100
88.535.193
1.312.076
-600.002
-7.065.252
o
175.045
82.357.060
563.108
82.920.168
2005
EUR
92.199.979
3.808.719
o
96.008.698
1.242.296
-2.332
-8.713.469
o
o
88.535.193
282.100
88.817.293
Das Gesamtanlagegitter (aufgeteilt auf die einzelnen Anlagearten) wurde mit dem Nachweis
der Einzelanlagen zum 31.12.2006 abgestimmt.
Aus den Anlagekonten sind die Abschreibung und die Ermittlung des Wagniszuschlags er­
sichtlich. Beides war bei der von uns vorgenommenen Stichprobenprüfung für Zugänge des
Jahres 2006 nicht zu beanstanden.
Das Betriebsgebäude im Zentralklärwerk Darmstadt wird verpachtet. Anhaltspunkte tür wei­
tere gemischt genutzte Anlagegüter haben sich nicht ergeben. Die auf die verpachteten Tei­
le entfallenden Kosten für Erbpacht, kalkulatorische Zinsen und Abschreibungen u. ä. wer­
den auf die Mieter umgelegt.

T.T I WIRTSCHAFTSTREUHAND
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Seite 7
Anhand ausgewählter Anlagegüter erfolgte eine Überprüfung des Investitionsvorgangs (Prü­
fung des internen Kontrollsystems). Ausgehend vom Investitionsantrag (Bauplan), über das
Genehmigungsverfahren, die Abwicklung und Rechnungskontrolle konnte der Gesamtvor­
gang in den Akten nachvollzogen werden und war nicht zu beanstanden.
11. Kapitaldienst (kalkulatorische Zinsen)
1. Grundlagen
2006
2005
EUR
EUR
2.611.494,84
1.519.370,36
Gemäß Ziffer 1 des 3. Nachtragsvertrages zwischen der Wissenschaftsstadt Darmstadt
(Stadt) und der HEAG Südhessische Energie AG (HSE AG) und der HSE Abwasserreini­
gung GmbH & Co KG ist folgendes vereinbart:
Die Stadt zahlt der HSE KG eine Finanzierungsvergütung in Höhe der Zinsbelastung der
HSE KG, die sich aus den von der HSE AG bereits vor Abschluss des Nachtragsvertrages
aufgenommenen Darlehen zur Durchführung des Abwasserreinigungsvertrages ergeben.
Teil der Finanzierungsvergütung sind auch Darlehen, die zukünftig mit Zustimmung der
Stadt aufgenommen werden. Weiter sind auch Teil der Finanzierungsvergütung die Finan­
zierungsbelastungen, die sich aus dem Forderungskaufvertrag zwischen der Landesbank
Hessen-Thüringen Girozentrale und der KG vom 17. Dezember 2004 ergeben.
2. Prüfung
Die Berechung der Finanzierungsvergütung konnte anhand der vorgelegten Verträge und
Abrechnungen der Kreditinstitute nachvollzogen werden. Erhaltene Zinserträge wurden mit
den Finanzierungsaufwendungen verrechnet.
Zur Herstellung einer gleichmäßigen Verteilung der Finanzierungsaufwendungen aus dem
Forderungskaufvertrag wurden die Zinsen linear auf die Laufzeit des Vertrages verteilt.
Die Verrechung von effektiven Zinsen ist. gern. Nr. 43 LSP nicht zu beanstanden, wenn der
verrechnete Betrag unter dem höchstzulässigen kalkulatorisch nach Preisrecht ermittelten
Betrag liegt. Dies ist im Prüfungsjahr der Fall.

.~. I WIRTSCHAFTSTREUHAND
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Seite 8
111.Kalkulierbare Steuern
1. Grundlagen
2006
2005
EUR
EUR
1.313.415,61
1.096.156,07
Gemäß Nr. 30 LSP fallen u. a. die Gewerbe-, die Grund- und die Kraftfahrzeugsteuer sowie
die Stromsteuer unter die kalkulierbaren Steuern.
Die Grundsteuer und die Kraftfahrzeugsteuer lassen sich direkt aus den entsprechenden
Bescheiden entnehmen.
Bei der hier als Verbrauchssteuer ausgewiesenen Stromsteuer handelt es sich prinzipiell um
Kosten und weniger um kalkulierbare Steuern. Da sich bei einem Ansatz unter diesem Pos­
ten keine Veränderung zu einem Ansatz bei den Kosten (Sachkosten) ergibt, handelt es sich
lediglich um eine Zuordnungsfrage.
Die Stromsteuer wird grundsätzlich zeitversetzt erfasst und verbucht. Die Stromsteueran­
meldung für das vergangene Jahr erfolgt regelmäßig im Mai des Folgejahres. Unterjährig
werden Abschlagszahlungen auf die voraussichtliche Stromsteuerschuld geleistet, wobei die
Dezemberabschlagszahlung erst im Januar des Folgejahres im Aufwand erfasst wird (da
keine Verbindlichkeitsbuchung). Diese Vorgehensweise führt allerdings zu keinen wesentli­
che Aufwandsverschiebungen, da die Abschlagszahlung 12 des Vorvorjahres im Aufwand
des laufenden Jahres enthalten ist. Die sich aus der Stromsteueranmeldung ergebene Er­
stattung wird ebenfalls zeitversetzt vereinnahmt, da keine Forderung gebucht wird. Nur bei
größeren Veränderungen (bspw. wesentliche Änderung Verbrauchmenge oder Stromsteuer­
satz) führt diese Vorgehensweise zu wesentlichen Verschiebungen in den Entgeltabrech­
nungen und ist deshalb nicht zu beanstanden.
Die kalkulierbare Gewerbeertragsteuer (kurz Gewerbesteuer) wurde bis einschließlich 2004
unter Anwendung einer vereinfachten Methode der sog. Stuttgarter Formel gemäß Nr. 30
LSP berechnet. Durch die Ausgliederung der Sparte Abwasserreinigung in eine eigenständi­
ge Personengesellschaft (GmbH & Co. KG) wird die Gewerbesteuer ab dem Jahr 2005 zu­
lässigerweise auf Basis der effektiv anfallenden Gewerbesteuer abgerechnet. Da zum Zeit­
punkt unserer Prüfung der Gewerbesteuerbescheid für das letzte Jahr regelmäßig nicht vor­
liegen wird, erfolgt bis dahin die Abrechnung auf Basis der für die Zwecke des handelsrecht­
lichen Jahresabschlusses ermittelten Gewerbesteuerrückstellung. Nach Ergehen des Ge­
werbesteuerbescheides erfolgt dann im Folgejahr gegebenenfalls die Anpassung.

••• I WIRTSCHAFI'STREUHAND
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Seite 9
2. Prüfung
2.1 Gewerbesteuer 2004
Der Gewerbesteuermessbescheid für 2004 liegt vor. Damit war die endgültige Gewerbe­
steuer abrechenbar. Für 2004 ergab sich eine Erstattung in Höhe von EUR 40.311,66 zu
Gunsten der HSE Abwasserreinigung GmbH & Co. KG, die in die Abrechnung 2006 einbe­
zogen wurde und damit insgesamt die kalkulierbaren Steuern 2006 verringert hat.
2.2 Gewerbesteuer 2005
Der Gewerbesteuermessbescheid und der Gewerbesteuerbescheid für 2005 sind am
07.11.2006 bzw. 18.01.2007 ergangen und entsprechen dem in der Abrechnung 2005 be­
rücksichtigten Betrag.
2.3 Gewerbesteuer 2006
Der Gewerbesteuermessbescheid und der Gewerbesteuerbescheid für 2006 lagen zum Prü­
fungszeitpunkt noch nicht vor. Grundlage für die vorläufige Berechnung der kalkulierbaren
Gewerbesteuer ist der für Zwecke der Gewerbesteuerrückstellung von der Steuerabteilung
der HSE AG ermittelte Gewerbeertrag der HSE Abwasserreinigung GmbH & Co. KG.
Aufgrund der Prüfung ergaben sich Feststellungen, die wir als Hinweise in Anlage 5 zu die­
sem Bericht dargestellt haben.
2.4 Zusammenfassung
Aufgrund der ergangenen Gewerbesteuerbescheide sind keine zurück liegenden Jahre mehr
zur Abrechnung und Anpassung offen. Lediglich das Prüfungsjahr ist hinsichtlich der Ge­
werbesteuer noch nicht endgültig. Gleiches gilt für die Stromsteuer, die ebenfalls erst zeit­
versetzt endgültig abrechenbar ist. Änderungen der bisher ergangenen Bescheide werden
zulässigerweise im Jahr des Ergehens der Bescheide berücksichtigt.

T~T I WIRTSCHAFTSTREUHAND
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Seite 10
IV. Personalkosten
1. Grundlagen
2006
2005
EUR
EUR
3.804.126,28
3.249.716,52
Nach
§ 6 Abs. 2 Buchstabe d) Doppelbuchstabe aa) des Vertrags über Abwasserreinigung
in der Fassung der Durchführungsvereinbarung gehören zum Selbstkostenerstattungspreis
"die Personal- und Sozialaufwendungen, die in Bezug auf das im Zusammenhang mit Bau,
Betrieb, Unterhaltung und Leitung den Kläranlagen unmittelbar zugeordnete Personal anfal­
len".
Die Zuordnung der Mitarbeiter der HSE AG auf die verschiedenen KostensteIlen und somit
die Zuordnung zur HSE Abwasserreinigung GmbH & Co. KG erfolgt bei der Einstellung
durch Vergabe entsprechender Schlüssel im SAP - System (Modul SAP R/3 HR). Mitarbeiter
werden einer festen StammkostensteIle zugeordnet. Über die im Modul SAP R/3 HR abge­
rechneten Löhne und Gehälter einschließlich sozialer Aufwendungen werden Lohnbu­
chungsbelege generiert, die über Schnittstellen automatisch in Finanzbuchhaltung und Kos­
tenrechnung (SAP R/3 FI und CO) verbucht werden. Über die im Personalabrechnungssys­
tern hinterlegten Schlüssel werden die Personalkosten dabei automatisch den jeweiligen
KostensteIlen zugeordnet.
Die Zuführung zur Rückstellung für Altersteilzeit des Jahres 2003 in Höhe von
EUR 728.268,23 wurde linear auf 5 Jahre (2003 bis 2007) verteilt. Der anteilige Betrag aus
2003 in Höhe von EUR 145.653,65 ist in der Entgeltabrechung des Jahres 2006 enthalten.
2. Prüfung
Durch die automatischen Verbuchungen im Rahmen von SAP R/3 beschränkt sich das Ri­
siko unkorrekter Zuordnungen von Personalkosten auf KostensteIlen, bei unterstellt fehler­
freier Funktion des Programmpakets, auf die Vergabe der StammkostensteIlen bei Anlage
der Mitarbeiter im Personalabrechnungssystem sowie die Pflege dieser Daten.
Wir haben die Ablauforganisation und die internen Kontrollen im Bereich Personalwesen
durch Gespräche und Beobachtungen in der Personalabteilung sowie mit den für den Be­
reich Abwasser und Klärtechnik verantwortlichen Personen aufgenommen und analysiert.
Die Ablauforganisation umfasste die Bereiche Personalbeschaffung, Zuordnung zu Ko­
stenstellen, Lohn- und Gehaltsabrechnung und Abbildung in der Kostenrechnung.

TJJ..T I WIRTSCHAFfSTREUHAND
GMBH
Seite 11
Folgende interne Kontrollen zur Sicherstellung einer verursachungsgerechten Zuordnung
der Mitarbeiter bzw. der Personalkosten auf die KostensteIlen und damit der Organisations­
einheit Abwasser und Klärtechnik konnten wir identifizieren:
Genehmigung des zusätzlichen Personalbedarfs durch die Geschäftsleitung
Überprüfung der Zuordnung auf StammkostensteIlen durch die Abteilung Controlling
Simulationslauf der Lohn- und Gehaltsabrechnung bei Neuanlage eines Mitarbeiters
Automatische Generierung von Lohn-/Gehaltsbuchungsbelegen und Verbuchung in Fi­
nanzbuchhaltung und Kostenrechnung
Lohn- und Gehaltsabrechnung sowie die EDV-mäßige Übergabe von Abrechnungsdaten
an Finanzbuchhaltung und Kostenrechnung ist ohne Hinterlegung von KostensteIlen in
den Mitarbeiterstammdaten nicht möglich
Turnusmäßige Prüfung der Zuordnung durch die KostensteIlenverantwortlichen
Die Entwicklung der Personalkosten der Sparte Abwasser im Jahresvergleich und im Ver­
gleich zur Kostenentwicklung im Gesamtunternehmen haben wir unter Einbeziehung des er­
fassten Mengengerüsts (Arbeitsstunden) und der Tarifentwicklung auf Plausibilität geprüft.
Weiter wurden die Zuordnung der Mitarbeiter zur Sparte Abwasser überprüft und die erfass­
ten direkten Lohnkosten mit den Bruttolohnsummen der dem Abwasserbereich zugeordne­
ten Mitarbeiter abgestimmt.
Insgesamt kommen wir zu dem Ergebnis, dass die Organisationsstruktur und die eingerich­
teten internen Kontrollen grundsätzlich eine korrekte Zuordnung der Mitarbeiter und Perso­
nalkosten auf die KostensteIlen des Bereichs Abwasser/Klärwerke sicherstellen.
Die Überprüfung der internen Kontrollen und der Grundlagen für die Zuordnung der Perso­
nalkosten auf die einzelnen KostensteIlen haben keine Beanstandungen ergeben.
Die Prüfung der Entwicklung der Personalkosten des Bereichs Abwasser und Klärtechnik
ergab insgesamt keine Auffälligkeiten.
Die Steigerung der Personalkosten gegenüber dem Vorjahr resultiert im Wesentlichen aus
im Vergleich zum Vorjahr gestiegenen Zuführungen zu den handelsrechtlich zu bildenden
Rückstellungen und der verspäteten Abrechnung von Beträgen die das Jahr 2005 betroffen
haben.

"'JJ..'" I WIRTSClWTSTREUHAND
GMBH
Seite 12
V. Sachkosten
1. Grundlagen
2006
2005
EUR
EUR
5.961.353,55
6.448.056,88
Nach § 6 Abs. 2 Buchstabe d) Doppelbuchstabe bb) des Vertrags über Abwasserreinigung
in der Fassung der Durchführungsvereinbarung gehören zum Selbstkostenerstattungspreis
"die Sachaufwendungen und Leistungen des laufenden Betriebs einschließlich der notwen­
digen materiellen Ausstattung und der Unterhaltung aller Einrichtungen, die den Kläranlagen
dienen, sowie alle Aufwendungen und Kosten für die Beseitigung der Rückstände sowie für
die Vornahme aller sonstigen Maßnahmen zur Erfüllung der gesetzlichen und vertraglichen
Verpflichtungen" .
Für die Jahre 2006 und 2005 wurden folgende Aufwendungen an die Stadt Darmstadt be­
lastet:
Material
Energie
Arbeiten Dritter
Klärschlammverwertung und Reststoffentsorgung
Auftragsabrechnung
Mieten und Pachten
IT-Produkte
Versicherung
Gebühren und Beiträge
Sonstige
2006
EUR
1.108.772,00
883.043,97
713.330,21
886.185,05
1.253.279,11
271.481,28
102.304,40
544,04
134.273,11
608.140,38
5.961.353,55
2005
EUR
1.290.384,79
1.271.412,62
1.657.209,85
280.901,28
948.511,70
355.744,28
143.165,40
0,00
6.623,21
494.103,75
6.448.056,88
Bestellungen werden nach Bedarfsmeldung durch die Verantwortlichen und Genehmigung
entsprechend der internen Unterschriftenregelung regelmäßig über das Modul MM (Material­
wirtschaft) in SAP R/3 abgewickelt. Die interne Genehmigungs- bzw. Unterschriftenregelung
sieht nach Beträgen und sachlichen Vorgängen gestaffelte Vollmachten vor. Generell sind
zwei Unterschriften notwendig.
Bei Anlage der Bestellung im System durch den Einkauf wird die bestellende KostensteIle
erfasst.

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Seite 13
Bei Direkt-Bestellungen außerhalb von SAP MM erfolgt die Kontierung und Freigabe im
Rahmen der Rechnungsprüfung.
Eingehende Rechnungen werden durch die die Bestellung auslösenden Verantwortlichen
sachlich geprüft. Nach Prüfung der Rechnungen erfolgt die Verbuchung in Finanzbuchhal­
tung und Controlling auf der jeweiligen KostensteIle entsprechend der Kontierung im Modul
Materialwirtschaft.
Die Veränderungen in den Bereichen "Energie" sowie Klärschlammverwertung und Rest­
stoffversorgung" ist im Wesentlichen durch die vorübergehende Betriebsregimeänderung
der Klärschlammtrocknungsanlage bedingt.
2. Prüfung
Die verursachungsgerechte Zuordnung auf die KostensteIlen hängt von der korrekten Erfas­
sung der KostensteIle in SAP MM durch die Abteilung Einkauf im Rahmen der Anlage der
Bestellung bzw. bei Direktbestellungen im Rahmen der Rechnungsprüfung ab.
Folgende interne Kontrollen zur Sicherstellung einer verursachungsgerechten Zuordnung
der Sachkosten konnten wir identifizieren:
Genehmigung der Bestellung bzw. des gemeldeten Bedarfs entsprechend der Unter­
schriftenregelung
Erfassung der Bestellung und Auftragsvergabe durch Einkauf, d.h. durch eine von Be­
stellung auslösender Abteilung funktionsgetrennten Stelle
Automatische Verbuchung in Finanzbuchhaltung und Kostenrechnung nach erfolgter
Rechnungsprüfung über SAP MM
eine Verbuchung von Eingangsrechnungen ohne Erfassung von KostensteIlen ist nicht
möglich
Kontrolle der auf den KostensteIlen erfassten Beträge durch die Kostensteilenverantwort­
lichen im Rahmen ihrer Budgetverantwortlichkeit
Insgesamt kommen wir zu dem Ergebnis, dass die Organisationsstruktur und die eingerich­
teten internen Kontrollen grundsätzlich eine korrekte Zuordnung der Sachkosten auf die Ko­
stenstellen der HSE Abwasserreinigung sicherstellen.

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Seite 14
Wir haben uns in zahlreichen Einzelfällen von der korrekten Zuordnung von Eingangsrech­
nungen aller wesentlichen Kostenarten auf die KostensteIlen der HSE Abwasserreinigung
überzeugt. Die Zuordnung von Kosten war nachvollziehbar, die Schlüsselung von aufzutei­
lenden Kosten (z. B. IT-Kosten) ist unserer Auffassung nach sachgerecht. Insgesamt haben
sich keine Beanstandungen ergeben.
VI. Verwaltungs- und Gemeinkosten
1. Grundlagen
2006
2005
EUR
EUR
1.607.000,00
1.580.000,00
§ 6 Abs. 2 Buchstabe a) Doppelbuchstabe bb) des Vertrags über Abwasserreinigung i. V. m.
§ 5 Abs. 1 Anlage 1 des Geschäftsbesorgungsvertrags vom 01.01.2005 in der Fassung der
Durchführungsvereinbarung bzw. des 3. Nachtragsvertrages sieht eine Abgeltung von Ver­
waltungs- und Gemeinkosten in pauschaler, an die Tarifentwicklung - davon 70 % - in der
Tarifgruppe H6 HGTAV geknüpfter Form vor. Der festgelegte Pauschalbetrag wurde durch
die Preisprüfung des Regierungspräsidiums Darmstadt als nicht angemessen erachtet. Ab
2001 wurde deshalb die Berechnungsmethode umgestellt.
Auf Basis der Ergebnisse der Preisprüfung durch das Regierungspräsidium Darmstadt (prü­
fungsbericht vom 11.04.2002) wurden ab dem Jahr 2001 die weiter zu belastenden Verwal­
tungs- und Gemeinkosten ausgehend von dem für 1997 ermittelten Wert angepasst und
entsprechend der Tarifentwicklung (s.o.) erhöht. Sofern der der HSE KG von der HEAG
Südhessische Energie AG in Rechnung gestellte Betrag für Verwaltungs- und Gemeinkosten
niedriger ist als der sich aus der Fortschreibung des durch das Regierungspräsidium erge­
bende Wert, ist der niedrigere Betrag der Stadt in Rechnung zu stellen.
2. Prüfung
Auf der Grundlage der Preisprüfung durch das Regierungspräsidium wurde die Anpassung
des Wertes basierend auf den Verhältnissen des Jahres 1997 an die Tarifentwicklung ge­
prüft. Eine Neuberechnung der Verwaltungs- und Gemeinkosten bzw. eine Überprüfung der
angewendeten Schlüssel wurde von der HSE nicht vorgenommen. Bei unserer Prüfung steIl­
ten wir fest, dass der an die Stadt weiterberechnete Betrag um EUR 4.880,00 zu hoch ist.
Die Korrektur dieser Differenz wird in der Abrechnung 2007 vorgenommen.

••• I WIRTSCHAFTSTREUHAND
GMBH
Seite 15
VII.Wagniszuschlag
1. Grundlagen
2006
2005
EUR
EUR
1.273.963,00
1.384.672,00
Zur Abgeltung des allgemeinen Unternehmenswagnisses i. S. d. Nr. 51 LSP wurde gem. §6
Abs. 2 Buchstabe c des 3. Nachtrags des Abwasserreinigungsvertrags vom 17.12.2004 ein
Satz von 1,5 % auf das betriebsnotwendige Vermögen i. S. d. Nr. 52 LSP vereinbart. Das
betriebsnotwendige Vermögen setzt sich aus den Teilen des Anlage- und Umlaufvermögens,
welches dem Betriebszweck dient, zusammen.
Abweichend hiervon berechnet die HSE KG die Wagniskosten aus einem Prozentsatz
(1,5 %) der Buchwerte des durchschnittlich gebundenen Anlagevermögens. Diese Vorge­
hensweise war bisher vertretbar, da sich der Wagniszuschlag auf das betriebsnotwendige
Kapital bezog. Dieses wird unter Berücksichtigung von Abzugsbeträgen auf das betriebs­
notwendige Vermögen errechnet. Da eine Pro-forma Bilanz für den Bereich Abwasserreini­
gung innerhalb der HSE AG in der Vergangenheit nicht erstellt wurde, war im Schätzwege
davon auszugehen, das sich Abzugsbeträge und weitere über das Anlagevermögen hinaus­
gehende Aktiva in etwa ausgeglichen haben und damit der Ansatz des durchschnittlich ge­
bundenen Anlagevermögens als Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Wagniszu­
schlags hinreichend befriedigende Ergebnisse ergab.
Durch den oben genannten 3. Nachtrag wurde als Bemessungsgrundlage für die Berech­
nung des Wagniszuschlags das betriebsnotwendige Vermögen festgelegt. Nachdem durch
die Ausgliederung der Abwasserreinigung auf eine eigenständige Gesellschaft nunmehr eine
separate Bilanz für diesen Bereich vorliegt, wäre zu überlegen, ob zukünftig der Wagniszu­
schlag unter Berücksichtigung weiterer, gem. Nr. 44 LSP in die Berechnung einbeziehbarer,
Aktiva, berechnet werden sollte (Nr. 44 LSP).
2. Prüfung
Die Wagniszuschläge sind durch eine maschinelle Bestandsliste vom 31.01.2007 zum
31.12.2006 nachgewiesen.
Wir haben eine Stichprobenprüfung der abgerechneten Wagniszuschläge sowohl für den
Bestand als auch für die Zugänge des Jahres 2006 durchgeführt. Zur Prüfung der Bemes­
sungsgrundlage (Buchwerte des durchschnittlich gebundenen Anlagevermögens) verweisen
wir auf Pos. 0.11.2. sowie D. VII. 1. dieses Berichts.

'Y"'Y I WIRTSCHAFTSTREUHAND
GMBH
Seite 16
VIII. Erlöse I Erträge
1. Grundlagen
2006
2005
EUR
EUR
469.952,90
628.748,16
Nebenerträge des betriebsnotwendigen Kapitals gem. Nr. 43 LSP und sonstige Erträge min­
dern die abrechenbaren Entgelte.
2. Prüfung
Bei den hier ausgewiesenen Erträgen handelt es sich im Wesentlichen um Erlöse aus der
teilweisen Vermietung des im Zuge der Ausgliederung auf die HSE KG übertragenen Labor­
gebäudes (TEUR 449), der Vermietung von Wohnungen an Mitarbeiter (TEUR 11) und
sonstige Erträge (TEUR 10).
Die ausgewiesenen Erträge wurden in Stichproben geprüft und ergaben keine Beanstan­
dungen.

T.l..T I WIRTSCRWfSTREUHAND
GMBH
Seite 17
E. ABSCHLIESSENDES PRÜFUNGSERGEBNIS
Entsprechend dem uns erteilten Auftrag haben wir die für die Abwasserreinigung der Stadt
Darmstadt in Rechnung gestellten Entgelte der HSE Abwasserreinigung GmbH & Co. KG
(Rechtsnachfolgerin HEAG Südhessische Energie Aktiengesellschaft, Darmstadt bzw. der
Südhessische Gas und Wasser Aktiengesellschaft, Darmstadt) auf Übereinstimmung mit
den Vereinbarungen der Stadt Darmstadt mit der Südhessische Gas und Wasser Aktienge­
sellschaft vom 22./24.12.1988 und 19.1./26.2.1996 sowie der Nachträge vom 27.10.2004
und 17.12.2004 überprüft.
Dabei haben wir festgestellt, dass die Abrechnung des Jahresentgelts 2006 für die Klärwer­
ke Darmstadt vertragsgerecht vorgenommen wurde.
Außerdem konnten wir feststellen, dass die abgerechneten Kosten in Übereinstimmung mit
§ 10 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) sowie den
Ausführungsbestimmungen zu § 10 KAG (vom 28.10.1970, zuletzt geändert am 22.12.1976)
ermittelt wurden und den darin genannten betriebswirtschaftlichen Grundsätzen entspre­
chen.
Insoweit bestätigen wir hiermit die vertragsgemäße Abrechnung des Jahresentgelts 2006 für
die Klärwerke Darmstadt, sowie die Abrechnung in Übereinstimmung mit
§ 10 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) sowie den
Ausführungsbestimmungen zu § 10 KAG.
Stuttgart, den 9. November 2007
Wirtschaftstreuhand GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft
Dr. Kleinie
Wirtschaftsprüfer
Rapp
Wirtschaftsprüfer

Anlagen

Ermittluna der Umsätze Klärwerke für 2006 CinEurot
Personal-Sach-ErlöseGemeinsamerGesamt
aufwand
aufwandErträgeAufwand
KostensteIlengruppe
B0310_0RG Buchungskreis AbwasserEuroEuroEuroEuroEuro
B0310_1
Leitung Abwasser 3.804.126,28156.640,690,003.960.766,97
B0310_2
Zentralklärwerk 0,003.352.513,66-469.952,90 2.882.560,76
B0310_3
Klärwerk Süd 0,001.155.702,590,001.155.702,59
B0310_4
Pumpwerke 0,00296.050,630,00296.050,63
B0310_5
Schlammbehandlung und -trocknung 0,001.000.445,980,001.000.445,98
Zwischensumme I
3.804.126,285.961.353,55-469.952,90 9.295.526,93
Abschreibungen
7.479.563,047.479.563,04
(incl. Buchverluste/-gewinne)
Zinsaufwand
2.611.494,842.611.494,84
Steuern
1.313.415,611.313.415,61
V+G-Kosten
1.607.000,001.607.000,00
Gewinnzuschlag
1.273.963,001.273.963,00
Endsumme
23.580.963,42
16% Umsatzsteuer
3.772.954,15
Endsumme
27.353.917,57
»
::J
m
<0
Cl)
....•.

I. Zusammenfassuna der Abrechnunasdaten :
Abschreibungen
Personalaufwand
Sachaufwand
Erlöse/Erträge
kalkulierbare Steuern
V+G-Kosten
Zinsaufwand
Wagniszuschlag
Gesamtsumme netto
+ 16 % Umsatzsteuer
Rechnungsendbetrag
11. Zahlunasabwicklunq:
Rechnungsendbetrag
Abschlagszahlungen
Saldo
IIJ. Leistunasdaten zur Klärwerksabrechnuna 2006
1.) gereinigte Abwassermengen
davon Schmutzwasser
davon Regenwasser
2.) Klärschlammanfall
3.) Klärschlammverwertuna und Reststoftentsorauna:
a) Klärschlammverwertuna
Verarbeitung zu ORGABO
Thermische Verwertung
b) Reststoffentsorauna:
Rechengut
Sandfanggut
4.) Strombezua. - erzeuauna und - verkauf
al Strombezua von ENTEGA
davon Zentralklärwerk
davon Klärwerk Süd
davon Pumpwerke
b) Stromerzeugung aus Erdgas und Kläraas
davon Zentralklärwerk
davon Klärwerk Süd
c) Stromeinspeisuna HSE AG KWK
davon Zentralklärwerk
davon Klärwerk Süd
d) EEG Stromeinspeisung NaturPUR + HSE AG
davon Zentralklärwerk
€ 7.479.563,04
€ 3.804.126,28
€ 5.961.353,55
.€ 469.952,90
€ 1.313.415,61
€ 1.607.000,00
€ 2.611.494,84
€ 1.273.963,00
€ 23.580.963,42
€ 3.772.954,15
€ 27.353.917.57
€ 27.353.917,57
€ 26.200.004,02
€ 1.153.913,55
14.274.543,00 m'
9.112.362,00 m'
5.162.181,00 m3
147.886,00 m'/a (naß)
0,00 t TS 100%
3.888,42 t TS 100%
452,00 tla
524,00 tla
9.471.547,00 kWh
7.545.877,00 kWh
1.723.674,00 kWh
201.996,00 kWh
4.530.679,00 kWh
4.010.959,00 kWh
519.720,00 kWh
952,00 kWh
821,00 kWh
131,00 kWh
550.349,00 kWh
550.349,00 kWh
Anlage 2
Seite 1

5.) Gasbezua. -erzeugung
a) GasbezuQ von HSE
davon Zentralklärwerk
davon Klärwerk Süd
b) Gaserzeuauna
davon Zentralklärwerk
davon Klärwerk Süd
6.) Wasserbezug
6.797.903,26 kWh
5.375.699,00 kWh
1.422.204,26 kWh
1.779.127,00 kWh
1.596.869,00 kWh
182.258,00 kWh
27.967,00 m3
Anlage 2
Seite 2

Anlage 3
Seite 1

Anlage 3
Seite 2

Anlage 4
••••••heffunaskHlen Rutbuchw ••.••
$10'"
Zuging.Abging.Umbuchungen__ niSIondS•••••Zugänge•••••••Umbuchung ••••••••••••••••nI500•••500•••s•••••
---on
1••••••••••, Nachakttvietungen(1<-)
01.01.2006
2001200120012_31.12.200101.01.2006200120012_ 2_31.12.2008.31.12.200831.12.2005
EURO
EUROEUROEUROEUROEUROEUROeUROEUROEUROEUROEUROEUROEURO
L Immaterielle V.nnögenqegenstände 1. Konzessionen. Schutzrechte
14.900,500,000,000,00 0,0014,900,501.196,504,944,000,000,00 0,006,140,508,760,0013,704,00
L Summe imm. V
.14.900.500.000.000.00 0.0014.900'"1.196'"4.'" 000.000.00 0.006,140'"8.760.0013.704.00
U. Sachana.gevennög.n
1. Grundstücke. gnmdsti.lCksgeiche Rechte
und Bauten einschließlich der Bauten auffremden Grundstücken
36,874,058.000,003.248,00 0,000,0038.870,810,001,629,980.001,563,905.003.248.000.000,003,190,637,0033-.680.173.0035,244,078,00
2. Technische Anlagen und Maschinen
59,8500642.341.003,157,20595.051,80125.855.61 0,0060.384.603,356,967,026,345,393.597,15171.449,140,000,0012.189.174,3548.195.429.0052.883,616,00
3. Betriebs- und GeschäftsausstatbJng
509,061,4896,337 ~91.702,1988.724,94 0,00690.421,52115.266,48102.806~3348,190,00 0,00217,724,52472.697,00393.795,00
4. Geteistete Anzahlungen und Anlagen
im Bau
282,099,54493,589.310,00-212.580,55 0,00563,108,30 0,000,000,000,00 0,000,00563.108.30282,099,54
•• Summe 5M:hIInbaaYenftÖaen
97.515.861.361.593.013.80600.001990.000.009a.s08.943.178.712.272 82 -7.060.308 38175.04$.3300000015.597.535.8782.S1 1.407.3088.803.588 54
Summe Anlaa8vwmöa.n
97.530.761.881.593.013.80600.001.990.000.0096.523.843.678.713.4611.327.06S.252.38175.04$,330.000.0015.803.676.3782.920,167.3088.817.292.54

Anlage 5
Seite 1
Hinweise zur Prüfung von abgerechneten Entgelten für Abwasserreinigung 2006 der
Stadt Darmstadt
Aus unserer Prüfung möchten wir nachfolgend auf einige Sachverhalte hinweisen bzw. auf
diese aufmerksam machen:
1. Umstellung der Klärschlammentsorgung
Bis einschließlich 2005 wurde getrockneter Klärschlamm entsorgt. Im Jahr 2006 wur­
de das Betriebsregime der Klärschlammtrocknungsanlage vorübergehend geändert,
da es aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten heraus günstiger war den Klärschlamm
lediglich teilentwässert zu entsorgen. Als Nachweis hierfür wurde uns eine Ver­
gleichsrechnung vorgelegt. In dieser waren die Kosten, die bei der getrockneten Ent­
sorgung entstehen den voraussichtlichen Kosten von nur teilentwässertem Klär­
schlamm gegenübergestellt. Nach dieser Berechnung hat sich für 2004 bis 2006 je­
weils eine Ersparnis von TEUR 321 bis TEUR 385 gegenüber der bis einschließlich
2005 angewandten Methode ergeben.
2. Rückstellungen für Maschinenwartungen (gern. §249 Abs. 2 HGB)
Zuführungen zu diesen Rückstellungen werden gern. 3. Nachtragsvertrag des Ab­
wasserreinigungsvertrages von der Stadt erstattet. Die Wartungsintervalle für die
große Wartung der Maschinen betragen 5 Jahre. Grundsätzlich richtig wäre es die
Rückstellung jährlich um 1/5tel der voraussichtlichen Wartungskosten zu erhöhen. Im
Jahr der Wartung wäre die Rückstellung dann den tatsächlichen Kosten gegen zu­
rechnen. Im Jahresabschluss 2005 der HSE KG wurde jedoch der gesamte Betrag
für die voraussichtlichen Wartungskosten zurückgestellt. Außerdem wurde dieser Be­
trag abgezinst. Die Erstattung durch die Stadt erfolgte daher vorgezogen.
Wir empfehlen, diesen Sachverhalt mit dem Abschlussprüfer der Gesellschaft zu be­
sprechen.

Anlage 5
Seite 2
3. Gewerbesteuerrückstellung 2006/Gewerbesteuemachzahlung 2005
Bisher nicht endgültig geklärt ist die Frage, ob die Zinsen für Darlehen der HSE AG
an die HSE GmbH & Co. KG gesellschaftsrechtlich oder schuld rechtlich veranlasst
sind. In 2005 erfolgte die hälftige Zurechnung im Rahmen der Dauerschuldzinsen, in
2006 wurde der Sachverhalt in voller Höhe als Gewinnanteil bei der Berechnung der
Gewerbesteuerrückstellung berücksichtigt. Je nach dem, wie die steuerliche Beurtei­
lung endgültig ausfällt, wird sich ein Änderungsbedarf für die jeweilige Entgeltabrech­
nung dieser Jahre ergeben. Hinweisen möchten wir hierbei insbesondere darauf,
dass sich ab 1.4.2007 Zinsen für Nachzahlungen 2005 ergeben, die steuerlich nicht
abzugsfähig sind
Die der Gewerbesteuerrückstellung 2006 zugrunde liegende Berechnung war noch in
mehreren Punkten unvollständig, wodurch sich nach Ergehen des Gewerbesteuerbe­
scheides 2006 (in 2007) bei der Entgeltabrechnung 2007 auf jeden Fall Nachho­
lungseffekte ergeben werden.

Anlage 6
Allgemeine Auftragsbedingungen
für
Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
vom 1. Januar 2002
1. Geltungsbereich
(1) Die Auftragsbedingungen gelten für die Verträge zwischen Wirtschafts­
prüfern oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften (im nachstehenden zusam­
menfassend "Wirtschaftsprüfer" genannt) und ihren Auftraggebern über Prü­
fungen, Beratungen und sonstige Aufträge, soweit nicht etwas anderes aus­
drücklich schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.
(2) Werden im Einzelfall ausnahmsweise vertragliche Beziehungen auch
zwischen dem Wirtschaftsprüfer und anderen Personen als dem Auftraggeber
begründet, so gelten auch gegenüber solchen Dritten die Bestimmungen der
nachstehenden Nr. g.
2. Umfang und Ausführung des Auftrages
(1) Gegenstand des Auftrages ist die vereinbarte Leistung, nicht ein be­
stimmter wirtschaftlicher Erfolg. Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ord­
nungsmäßiger Berufsausübung ausgeführt. Der Wirtschaftsprüfer ist be­
rechtigt, sich zur Durchführung des Auftrages sachverständiger Personen zu
bedienen.
(2) Die Berücksichtigung ausländischen Rechts bedarf - außer bei betriebs­
wirtschaftlichen Prüfungen - der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
(3) Der Auftrag erstreckt sich, soweit er nicht darauf gerichtet ist, nicht auf die
Prüfung der Frage, ob die Vorschriften des Steuerrechts oder Sondervor­
schriften, wie z. B. die Vorschriften des Preis-, Wettbewerbsbeschränkungs­
und Bewirtschaftungsrechts beachtet sind; das gleiche gilt für die Feststellung,
ob Subventionen, Zulagen oder sonstige Vergünstigungen in Anspruch
genommen werden können. Die Ausführung eines Auftrages umfaßt nur dann
Prüfungshandlungen, die gezielt auf die Aufdeckung von Buchfälschungen
und sonstigen Unregelmäßigkeiten gerichtet sind, wenn sich bei der Durch­
führung von Prüfungen dazu ein Anlaß ergibt oder dies ausdrücklich schriftlich
vereinbart ist.
(4) Ändert sich die Rechtslage nach Abgabe der abschließenden beruflichen
Äußerung, so ist der Wirtschaftsprüfer nicht verpflichtet, den Auftraggeber auf
Änderungen oder sich daraus ergebende Folgerungen hinzuweisen.
3. Aufklärungspflicht des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, daß dem Wirtschaftsprüfer auch
ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Ausführung des Auftrages
notwendigen Unterlagen rechtzeitig vorgelegt werden und ihm von allen Vor­
gängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des
Auftrages von Bedeutung sein können. Dies gilt auch für die Unterlagen,
Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Wirtschafts­
prüfers bekannt werden.
(2) Auf Verlangen des Wirtschaftsprüfers hat der Auftraggeber die Vollstän­
digkeit der vorgelegten Unterlagen und der gegebenen Auskünfte und Erklä­
rungen in einer vom Wirtschaftsprüfer formulierten schriftlichen Erklärung zu
bestätigen.
4. Sicherung der Unabhängigkeit
Der Auftraggeber steht dafür ein, daß alles unterlassen wird, was die Unab­
hängigkeit der Mitarbeiter des Wirtschaftsprüfers gefährden könnte. Dies gilt
insbesondere für Angebote auf Anstellung und für Angebote, Aufträge auf
eigene Rechnung zu übernehmen.
5. Berichterstattung und mündliche Auskünfte
Hat der Wirtschaftsprüfer die Ergebnisse seiner Tätigkeit schriftlich darzu­
stellen, so ist nur die schriftliche Darstellung maßgebend. Bei Prüfungsauf­
trägen wird der Bericht, soweit nichts anderes vereinbart ist, schriftlich
erstattet. Mündliche Erklärungen und Auskünfte von Mitarbeitern des Wirt­
schaftsprüfers außerhalb des erteilten Auftrages sind stets unverbindlich.
6. Schutz des geistigen Eigentums des Wirtschaftsprüfers
Der Auftraggeber steht dafür ein, daß die im Rahmen des Auftrages vom Wirt­
schaftsprüfer gefertigten Gutachten, Organisationspläne, Entwürfe, Zeich­
nungen, Aufstellungen und Berechnungen, insbesondere Massen- und Kos­
tenberechnungen, nur für seine eigenen Zwecke verwendet werden.
7. Weitergabe einer beruflichen Äußerung des Wirtschaftsprüfers
(1) Die Weitergabe beruflicher Äußerungen des Wirtschaftsprüfers (Berichte,
Gutachten und dgl.) an einen Dritten bedarf der schriftlichen Zustimmung des
Wirtschaftsprüfers, soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die Ein­
willigung zur Weitergabe an einen bestimmten Dritten ergibt.
Gegenüber einem Dritten haftet der Wirtschaftsprüfer (im Rahmen von Nr. 9)
nur, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 gegeben sind.
(2) Die Verwendung beruflicher Äußerungen des Wirtschaftsprüfers zu
Werbezwecken ist unzulässig; ein Verstoß berechtigt den Wirtschaftsprüfer
zur fristlosen Kündigung aller noch nicht durchgeführten Aufträge des Auf­
traggebers.
8. Mängelbeseitigung
(1) Bei etwaigen Mängeln hat der Auftraggeber Anspruch auf Nacherfüllung
durch den Wirtschaftsprüfer. Nur bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann er
auch Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages
verlangen; ist der Auftrag von einem Kaufmann im Rahmen seines Handels­
gewerbes, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder von einem
öffentlich-rechtlichen Sondervermögen erteilt worden, so kann der Auftrag­
geber die Rückgängigmachung des Vertrages nur verlangen, wenn die
erbrachte Leistung wegen Fehlschlagens der Nacherfüllung für ihn ohne
Interesse ist. Soweit darüber hinaus Schadensersatzansprüche bestehen, gilt
Nr.9.
(2) Der Anspruch auf Beseitigung von Mängeln muß vom Auftraggeber unver­
züglich schriftlich geltend gemacht werden. Ansprüche nach Abs. 1, die nicht
auf einer vorsätzlichen Handlung beruhen, verjähren nach Ablauf eines Jahres
ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
(3) Offenbare Unrichtigkeiten, wie z. B. Schreibfehler, Rechenfehler und
formelle Mängel, die in einer beruflichen Äußerung (Bericht, Gutachten und
dgl.) des Wirtschaftsprüfers enthalten sind, können jederzeit vom Wirt­
schaftsprüfer auch Dritten gegenüber berichtigt werden. Unrichtigkeiten, die
geeignet sind, in der beruflichen Äußerung des Wirtschaftsprüfers enthaltene
Ergebnisse in Frage zu stellen, berechtigen diesen, die Äußerung auch Dritten
gegenüber zurückzunehmen. In den vorgenannten Fällen ist der Auftraggeber
vom Wirtschaftsprüfer tunliehst vorher zu hören.
9. Haftung
(1) Für gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen gilt die Haftungsbeschränkung
des §323 Abs. 2 HGB.
(2) Haftung bei Fahrlässigkeit, Einzelner Schadensfall
Falls weder Abs. 1 eingreift noch eine Regelung im Einzelfall besteht, ist die
Haftung des Wirtschaftsprüfers für Schadensersatzansprüche jeder Art, mit
Ausnahme von Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und
Gesundheit, bei einem fahrlässig verursachten einzelnen Schadensfall gem.
§ 54a Abs. 1 Nr.2 WPO auf 4 Mio. € beschränkt; dies gilt auch dann, wenn
eine Haftung gegenüber einer anderen Person als dem Auftraggeber begrün­
det sein sollte. Ein einzelner Schadensfall ist auch bezüglich eines aus
mehreren Pflichtverletzungen stammenden einheitlichen Schadens gegeben.
Der einzelne Schadensfall umfaßt sämtliche Folgen einer Pflichtverletzung
ohne Rücksicht darauf, ob Schäden in einem oder in mehreren aufein­
anderfolgenden Jahren entstanden sind. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher
oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als ein­
heitliche Pflichtverletzung, wenn die betreffenden Angelegenheiten mit­
einander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. In
diesem Fall kann der Wirtschaftsprüfer nur bis zur Höhe von 5 Mio. € in
Anspruch genommen werden. Die Begrenzung auf das Fünffache der Min­
destversicherungssumme gilt nicht bei gesetzlich vorgeschriebenen Pflicht­
prüfungen.
(3) Ausschlußfristen
Ein Schadensersatzanspruch kann nur innerhalb einer Ausschlußfrist von
einem Jahr geltend gemacht werden, nachdem der Anspruchsberechtigte
von dem Schaden und von dem anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis
erlangt hat, spätestens aber innerhalb von 5 Jahren nach dem anspruchs­
begründenden Ereignis. Der Anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb einer
Frist von sechs Monaten seit der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung
Klage erhoben wird und der Auftraggeber auf diese Folge hingewiesen wurde.
Das Recht, die Einrede der Verjährung geltend zu machen, bleibt unberührt.
Die Sätze 1 bis 3 gelten auch bei gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen mit
gesetzlicher Haftungsbeschränkung.
52001
1/2002

10. Ergänzende Bestimmungen für Prüfungsaufträge
(1) Eine nachträgliche Änderung oder Kürzung des durch den Wirtschafts­
prüfer geprüften und mit einem Bestätigungsvermerk versehenen Abschlus­
ses oder Lageberichts bedarf, auch wenn eine Veröffentlichung nicht statt­
findet, der schriftlichen Einwilligung des Wirtschaftsprüfers. Hat der Wirt­
schaftsprüfer einen Bestätigungsvermerk nicht erteilt, so ist ein Hinweis auf
die durch den Wirtschaftsprüfer durchgeführte Prüfung im Lagebericht oder
an anderer für die Öffentlichkeit bestimmter Stelle nur mit schriftlicher Ein­
willigung des Wirtschaftsprüfers und mit dem von ihm genehmigten Wortlaut
zulässig.
(2) Widerruft der Wirtschaftsprüfer den Bestätigungsvermerk, so darf der
Bestätigungsvermerk nicht weiterverwendet werden. Hat der Auftraggeber
den Bestätigungsvermerk bereits verwendet, so hat er auf Verlangen des
Wirtschaftsprüfers den Widerruf bekanntzugeben.
(3) Der Auftraggeber hat Anspruch auf fünf Berichtsausfertigungen. Weitere
Ausfertigungen werden besonders in Rechnung gestellt.
11. Ergänzende Bestimmungen für Hilfeleistung in Steuersachen
(1) Der Wirtschaftsprüfer ist berechtigt, sowohl bei der Beratung in steuer­
lichen Einzelfragen als auch im Falle der Dauerberatung die vom Auftraggeber
genannten Tatsachen,insbesondere Zahlenangaben, als richtig und vollständig
zugrunde zu legen; dies gilt auch für Buchführungsaufträge. Er hat jedoch den
Auftraggeber auf von ihm festgestellte Unrichtigkeiten hinzuweisen.
(2) Der Steuerberatungsauftrag umfaßt nicht die zur Wahrung von Fristen
erforderlichen Handlungen, es sei denn, daß der Wirtschaftsprüfer hierzu
ausdrücklich den Auftrag übernommen hat. In diesem Falle hat der Auf­
traggeber dem Wirtschaftsprüfer alle für die Wahrung von Fristen wesent­
lichen Unterlagen, insbesondere Steuerbescheide, so rechtzeitig vorzulegen,
daß dem Wirtschaftsprüfer eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung
steht.
(3) Mangels einer anderweitigen schriftlichen Vereinbarung umfaßt die
laufende Steuerberatung folgende, in die Vertragsdauer fallenden Tätigkeiten:
a) Ausarbeitung der Jahressteuererklärungen für die Einkommensteuer,
Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer sowie der Vermögensteuer­
erklärungen, und zwar auf Grund der vom Auftraggeber vorzulegenden
Jahresabschlüsse und sonstiger, für die Besteuerung erforderlicher
Aufstellungen und Nachweise
b) Nachprüfung von Steuerbescheiden zu den unter a) genannten
Steuern
c) Verhandlungen mit den Finanzbehörden im Zusammenhang mit den
unter a) und b) genannten Erklärungen und Bescheiden
d) Mitwirkung bei Betriebsprüfungen und Auswertung der Ergebnisse von
Betriebsprüfungen hinsichtlich der unter a) genannten Steuern
e) Mitwirkung in Einspruchs- und Beschwerdeverfahren hinsichtlich der
unter a) genannten Steuern.
Der Wirtschaftsprüfer berücksichtigt bei den vorgenannten Aufgaben die
wesentliche veröffentlichte Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung.
(4) Erhält der Wirtschaftsprüfer für die laufende Steuerberatung ein Pauschal­
honorar, so sind mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarungen die unter
Abs. 3 d) und e) genannten Tätigkeiten gesondert zu honorieren.
(5) Die Bearbeitung besonderer Einzelfragen der Einkommensteuer, Körper­
schaftsteuer, Gewerbesteuer, Einheitsbewertung und Vermögensteuer sowie
aller Fragen der Umsatzsteuer, Lohnsteuer, sonstigen Steuern und Abgaben
erfolgt auf Grund eines besonderen Auftrages. Dies gilt auch für
a) die Bearbeitung einmalig anfallender Steuerangelegenheiten, z. B. auf
dem Gebiet der Erbschaftsteuer, Kapitalverkehrsteuer, Grunderwerb­
steuer,
b) die Mitwirkung und Vertretung in Verfahren vor den Gerichten der
Finanz- und der Verwaltungsgerichtsbarkeit sowie in Steuerstrafsachen
und
c) die beratende und gutachtliche Tätigkeit im Zusammenhang mit
Umwandlung, Verschmelzung, Kapitalerhöhung und -herabsetzung,
Sanierung, Eintritt und Ausscheiden eines Gesellschafters, Betriebs­
veräußerung, Liquidation und dergleichen.
(6) Soweit auch die Ausarbeitung der Umsatzsteuerjahreserklärung als
zusätzliche Tätigkeit übernommen wird, gehört dazu nicht die Überprüfung
etwaiger besonderer buchmäßiger Voraussetzungen sowie die Frage, ob alle
in Betracht kommenden umsatzsteuerrechtlichen Vergünstigungen wahr­
genommen worden sind. Eine Gewähr für die vollständige Erfassung der
Unterlagen zur Geltendmachung des Vorsteuerabzuges wird nicht über­
nommen.
12. Schweigepflicht gegenüber Dritten, Datenschutz
(1) Der Wirtschaftsprüfer ist nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, über alle
Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für den Auf­
traggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, gleichviel, ob es sich
dabei um den Auftraggeber selbst oder dessen Geschäftsverbindungen
handelt, es sei denn, daß der Auftraggeber ihn von dieser Schweigepflicht ent­
bindet.
(2) Der Wirtschaftsprüfer darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche
Äußerungen über die Ergebnisse seiner Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung
des Auftraggebers aushändigen.
(3) Der Wirtschaftsprüfer ist befugt, ihm anvertraute personenbezogene
Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftraggebers zu verarbeiten
oder durch Dritte verarbeiten zu lassen.
13. Annahmeverzug und unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers
Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der vom Wirtschaftsprüfer ange­
botenen Leistung in Verzug oder unterläßt der Auftraggeber eine ihm nach
Nr. 3 oder sonstwie obliegende Mitwirkung, so ist der Wirtschaftsprüfer zur
fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt. Unberührt bleibt der Anspruch
des Wirtschaftsprüfers auf Ersatz der ihm durch den Verzug oder die unter­
lassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen
sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn der Wirt­
sChaftsprüfervon dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.
14. Vergütung
(1) Der Wirtschaftsprüfer hat neben seiner Gebühren- oder Honorarforderung
Anspruch auf Erstattung seiner Auslagen; die Umsatzsteuer wird zusätzlich
berechnet. Er kann angemessene Vorschüsse auf Vergütung und Auslagen­
ersatz verlangen und die Auslieferung seiner Leistung von der vollen Befrie­
digung seiner Ansprüche abhängig machen. Mehrere Auftraggeber haften als
Gesamtschuldner.
(2) Eine Aufrechnung gegen Forderungen des Wirtschaftsprüfers auf Ver­
gütung und Auslagenersatz ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig fest­
gestellten Forderungen zulässig.
15. Aufbewahrung und Herausgabe von Unterlagen
(1) Der Wirtschaftsprüfer bewahrt die im Zusammenhang mit der Erledigung
eines Auftrages ihm übergebenen und von ihm selbst angefertigten Unterlagen
sowie den über den Auftrag geführten Schriftwechsel sieben Jahre auf.
(2) Nach Befriedigung seiner Ansprüche aus dem Auftrag hat der Wirtschafts­
prüfer auf Verlangen des Auftraggebers alle Unterlagen herauszugeben, die
er aus Anlaß seiner Tätigkeit für den Auftrag von diesem oder für diesen
erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Schriftwechsel zwischen dem Wirt­
schaftsprüfer und seinem Auftraggeber und für die Schriftstücke, die dieser
bereits in Urschrift oder Abschrift besitzt. Der Wirtschaftsprüfer kann von
Unterlagen, die er an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Foto­
kopien anfertigen und zurückbehalten.
16. Anzuwendendes Recht
Für den Auftrag, seine Durchführung und die sich hieraus ergebenden
Ansprüche gilt nur deutsches Recht.

2007/0676

3386 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
21.11.2007 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung: 
Dezernat II  
 
Amt: Kämmerei  
an den Magistrat 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
an die Stadtverordnetenversammlung 
   OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss-        
fassung Fachausschuss 
 OBW bei abschl. Beschluss-
fassung Magistrat 
 
 
 
Ja 
 
Nein 
Öffentlich:     
Verteiler: 
 
 
Vorlage-Nr. 2007/0676 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
  
 
 
Betreff: Prüfung der abgerechneten Entgelte für Abwasserreinigung für das Jahr 2006 
 
Vorlage vom: 20.11.2007 
 
Beschlussvorschlag: 
 
Der Bericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Wirtschaftstreuhand GmbH über die Prüfung der abge-
rechneten Entgelte für Abwasserreinigung für das Jahr 2006 wird zur Kenntnis genommen. 
 
 
 
Anlagen: Bericht über die Prüfung von abgerechneten Entgelten 2006 bei der HSE 
 
Beschluss des Magistrats vom

2 
... 
 
 
 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 20. November 2007: 
 
 
 
 
Mit Schreiben vom 5. Februar 2007 wurde der Wirtschaftstreuhand GmbH der Auftrag erteilt, die jähr-
liche Prüfung der von der HEAG Südhessische Energie AG (HSE) an die Stadt Darmstadt abgerech-
neten Entgelte für Abwasserreinigung für das Jahr 2006 zu übernehmen. 
 
Der vorgelegte Bericht vom 9. November 2007 kommt zu dem folgenden abschließenden Prüfungser-
gebnis: 
 
„Entsprechend dem uns erteilten Auftrag haben wir die für die Abwasserreinigung der Stadt Darmstadt 
in Rechnung gestellten Entgelte der HSE Abwasserreinigung GmbH & Co. KG (Rechtsnachfolgerin 
der HEAG Südhessische Energie Aktiengesellschaft, Darmstadt bzw. der Südhessische Gas und 
Wasser Aktiengesellschaft, Darmstadt) auf Übereinstimmung mit den Vereinbarungen der Stadt 
Darmstadt mit der Südhessische Gas und Wasser Aktiengesellschaft vom 22./24.12.1988 und 
19.01./26.02.1996 sowie der Nachträge vom 27.10.2004 und 17.12.2004 überprüft. 
 
Dabei haben wir festgestellt, dass die Abrechnung des Jahresentgelts 2006 für die Klärwerke Darm-
stadt vertragsgerecht vorgenommen wurde. 
 
Außerdem konnten wir feststellen, dass die abgerechneten Kosten in Übereinstimmung mit § 10 Abs. 
2 Satz 2 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) sowie den Ausführungsbestim-
mungen zu § 10 KAG (vom 28.10.1970, zuletzt geändert am 22.12.1976) ermittelt wurden und den 
darin genannten betriebswirtschaftlichen Grundsätzen entsprechen. 
 
Insoweit bestätigen wir hiermit die vertragsgemäße Abrechnung des Jahresentgelts 2006 für die Klär-
werke Darmstadt, sowie die Abrechnung in Übereinstimmung mit § 10 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen 
Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) sowie den Ausführungsbestimmungen zu § 10 KAG. 
 
Stuttgart, den 9. November 2007 
 
 
Wirtschaftstreuhand GmbH 
 
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
Steuerberatungsgesellschaft 
 
 
Dr. Kleinle Rapp 
Wirtschaftsprüfer Wirtschaftsprüfer“

3 
... 
 
 
Beanstandungen der Abrechnung gegenüber den bestehenden Verträgen haben sich nicht ergeben. 
 
Der vollständige Prüfungsbericht der Wirtschaftstreuhand GmbH vom 9. November 2007 ist in der 
Anlage beigefügt. Er enthält unternehmensbezogene Daten und ist daher in der Stadtverordnetenver-
sammlung in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln. 
 
 
Darmstadt, den 20. November 2007 
 
 
Der Dezernent II 
 
 
 
 
Wolfgang Glenz 
Bürgermeister

Beratungsverlauf (1)

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Details

Vorlagen-Nr.
2007/0676
Typ
Magistratsvorlage
Datum
20.11.2007
Erstellt
29.09.2026 00:00