2092/2024
Beantwortung von mündlichen Zusatzfragen des Ratsmitglieds Lorenz aus der Sitzung des Verkehrsausschusses am 11.06.2024 betr. "Anregung der Bezirksvertretung Nippes, Ersatzfährverbindung von Alt-Niehl zu den Niehler Auen", 4020/2023
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Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss
4627 Zeichen
Dezernat, Dienststelle III/69/693/3 Vorlagen-Nummer 16.07.2024 2092/2024 Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Sitzung öffentlicher Teil Gremium Datum Verkehrsausschuss 10.09.2024 Beantwortung von mündlichen Zusatzfragen des Ratsmitglieds Lorenz aus der Sitzung des Verkehrsausschusses am 11.06.2024 betr. "Anregung der Bezirksvertretung Nippes, Ersatz-Fährverbindung von Alt-Niehl zu den Niehler Auen", 4020/2023 Im Verkehrsausschuss am 11.06.2024 wurden zu der Stellungnahme der Verwaltung folgende Anfragen gestellt: 1. Welche Lehren zieht die Verwaltung aus diesem Havariefall? Was lernt die Verwaltung konkret? Was will sie verbessern? 2. Gibt es Möglichkeiten zur Beschleunigung von Maßnahmen? Konkret gibt es da einen Aus- tausch mit anderen Städten und wie handeln diese bei solchen plötzlich eingetretenen Ha- variefällen? Lernt die Stadt aus diesen in Form von besten Beispielen? 3. In welcher Form laufen diese Erfahrungen aus dieser Angelegenheit in Verwaltungsverein- fachenden Maßnahmen und in Verwaltungsreformen ein? Stellungnahme der Verwaltung: Zu 1.: Ein Schiffsanprall an eine Brücke ist ein sehr seltenes Ereignis und jeweils individuell zu be- trachten. In der Regel entstehen diese Vorfälle durch menschliches Versagen (hier: vorzeitig hochgefahrener Ladekran) oder technische Defekte am Schiff (Beispiel Brückeneinsturz Bal- timore). Die Brückenwiderlager bzw. Strompfeiler sind grundsätzlich gegen einen Schiffsanprall der hier verkehrenden Schiffsklassen bemessen. Die im Strom liegenden Pfeiler werden bei neuen Brücken abseits der Hauptfahrrinne geplant und so ausgeformt, dass das Schiff bei ei- nem Anprall möglichst seitlich abgleitet. Die Höhe der Brücke über dem Gewässer wird in Abstimmung mit der Wasser- und Schiff- fahrtsverwaltung festgelegt und ermöglicht eine Unterquerung der Brücken mit ausreichendem Sicherheitsabstand. Bei wechselnden Wasserständen bestehen klare Regelungen, bis zu wel- chem maximalen oder minimalen Wasserstand ein gefahrloser Schiffsverkehr möglich ist. Ein Anprall an den Brückenüberbau kann insofern nur mit außerplanmäßig aufstehenden Tei- len des Schiffes (z.B. bewegliche Führerhäuser, Ladekräne etc.) erfolgen. Dieser Anprall er- folgt i.d.R. nicht mit der gesamten Masse des Schiffes, so dass nur ein Teil der Gesamtmasse des Schiffes auf das Bauwerk einwirkt. Das Schadenspotential ist insofern geringer als bei ei- nem Vollanprall. 2 Im konkreten Fall prallte der Ladekran an das Brückenbauwerk und wurde abgerissen. Im Rahmen der Brückenerneuerung erfolgen routinemäßige Abstimmungen mit den zuständi- gen Behörden. Dabei wird auch die Schadenursache besprochen bzw. analysiert, ob Verbes- serungen der örtlichen Situation angebracht sind. Dies könnte z.B. die Höhenlage der Brücke oder die Wahrnehmung des Hindernisses bei schlechteren Sichtverhältnissen betreffen. Im konkreten Fall erfolgte der Schiffsanprall allerdings bei guten Sichtverhältnissen und einem eher niedrigen Wasserstand. Insofern ist hier ein klares Verschulden des Schiffsführenden zu sehen. Zu 2.: In einem solchen Schadensfall greifen übliche Mechanismen. Zuerst erfolgt eine Absperrung und Sicherung der Unfallstelle. Im zweiten Schritt werden die Auswirkungen des Unfalls auf das Bauwerk untersucht. Im konkreten Fall wurde festgestellt, dass die Standsicherheit des Bauwerks gefährdet war. Erforderliche Notmaßnahmen zur Sicherung des unten liegenden Verkehrsweges wurden umgehend beauftragt. Die Vergabe weiterer Leistungen befindet sich in der Vorbereitung. Ein Austausch mit anderen Städten hat z.B. im Rahmen der Arbeitskreise des Deutschen Städtetages oder des Netzwerkes K-Ing NRW stattgefunden. Dabei wurde festgestellt, dass u.a. die Durchsetzung der Ansprüche der Stadt im Binnenschifffahrtsrecht deutlich komplexer ist, als z.B. bei Verkehrsunfällen im motorisierten Individualverkehr. Hierdurch bestätigte sich die Entscheidung der Stadt Köln frühzeitig eine einschlägig erfahrene Kanzlei zu beauftragen. Es wurde bereits Klage zur Durchsetzung der Ansprüche eingereicht. Zu 3.: Die Abstimmungen mit den zu beteiligen Fachdienststellen zeigen bisher, dass die Verwaltung durch vergangene Prozesse – wie z.B. den mittlerweile abgeschlossenen Verwaltungsreform- prozess - bereits wichtige Optimierungen und Verbesserungen der Abläufe vollzogen hat. Ins- besondere die Abstimmungen zu Vergabeverfahren zeigen, dass eine lösungsorientierte Zu- sammenarbeit der Dienststellen (hier z.B. mit dem Amt für Recht, Vergabe und Versicherun- gen) erfolgt. Gez. Egerer
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2092/2024
- Typ
- Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.)
- Datum
- 16.07.2024
- Erstellt
- 01.07.2024 12:40