1767/2026
Beantwortung der Anfrage AN/0735/2026 der Fraktion Die Linke. zu Auswirkungen der Bewirtschaftungsverfügung für die Trägerförderungen im Dezernat IV, im Bereich Jugend und Bildung
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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
5723 Zeichen
Dezernat, Dienststelle IV/510/6 510/6 Vorlagen-Nummer 1767/2026 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Jugendhilfeausschuss 23.06.2026 Beantwortung der Anfrage AN/0735/2026 der Fraktion Die Linke. zu Auswirkungen der Bewirtschaftungsverfügung für die Trägerförderungen im Dezernat IV, im Bereich Jugend und Bildung Die Fraktion Die Linke. erkundigt sich mit der Anfrage AN/0735/2026 in der Sitzung des Ju- gendhilfeausschusses am 05.05.2026 nach den Auswirkungen der aktuell geltenden Bewirt- schaftungsverfügung des Dezernates für Finanzen und Recht für die Fördermaßnahmen im Geschäftsbereich des Dezernates für Jugend, Familie und Sport. In diesem Zusammenhang bittet Die Linke. um die Beantwortung der folgenden Fragen: 1. Welche Auswirkungen hat die Bewirtschaftungsverfügung für die Förderungen im Dezer- nat IV in den Bereichen Jugend und Bildung und Sport? Wir bitten um eine Darstellung mit Angabe der Fördermittelempfänger und Fördermittel- höhe im Einzelfall darüber, a. welche Förderungen verzögert oder mit einer Unterbrechung ausgezahlt wur- den und wie groß diese Zeiträume waren, b. welche Auszahlungen von Förderungen noch ausstehen und wann sie vermut- lich ausgezahlt werden, c. welche Förderungen reduziert ausgezahlt wurden und wie hoch die Reduktion ist, d. welche Förderungen ohne Verzögerung in voller Höhe ausgezahlt wurden. 2. Wie hoch ist insgesamt die im Haushaltsplan vorgesehene bzw. (voraussichtlich) tatsächli- che Fördersumme, die durch das Dezernat IV in 2026 in den Bereichen Jugend und Bil- dung ausgezahlt wird? Antwort der Verwaltung: Zu Frage 1 a) bis d): Die Bewirtschaftungsverfügung ist am 18.12.2025 vom Dezernat für Finanzen und Recht für das Haushaltsjahr 2026 erlassen worden (Mitteilung im Finanzausschuss am 02.02.2026, Session Nr. 3637/2026). Aufgrund der Bewirtschaftungsverfügung dürfen hinsichtlich institutioneller Förderungen nur 2 solche Zuschüsse bewilligt werden, die für die Aufrechterhaltung dauerhaft benötigter Struktu- ren zwingend erforderlich sind bzw. diese von der Verwaltung nicht in vertretbarer Zeit oder nur mit erheblichen Zusatzkosten wieder aufgebaut werden können. Ob eine freiwillige Leistung im Bereich der Jugendförderung vor dem Hintergrund der Bewirt- schaftungsverfügung als notwendig und zeitlich unaufschiebbar zu erachten ist oder ob Stan- dards gesenkt werden können, wird seitens der Verwaltung nach den zu erwartenden Konse- quenzen beurteilt, die bei einer aktuellen Minderung oder Nichterfüllung der jeweiligen Leis- tung aller Voraussicht nach eintreten werden. Es ist ausdrückliches Anliegen der Verwaltung, trotz der weiterhin angespannten Haushalts- lage Angebote und Strukturen für Kinder, Jugendliche und Familien im Rahmen der verfügba- ren finanziellen Möglichkeiten und unter Berücksichtigung der Vorgaben zur Bewirtschaftung des Haushaltes aufrechtzuerhalten. Gleichzeitig ist die Verwaltung verpflichtet, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Spar- samkeit zu beachten. Hierzu gehört auch die Prüfung, ob und in welchem Umfang der Einsatz öffentlicher Mittel geeignet, erforderlich und angemessen ist. Entsprechende Prüfungen erge- ben sich aus den allgemeinen haushaltsrechtlichen Vorgaben und den Regelungen zur Be- wirtschaftung kommunaler Haushaltsmittel. Förderanträge und Fördermaßnahmen wurden da- her auch in der Vergangenheit einer fachlichen und finanziellen Prüfung unterzogen. Die Bewirtschaftungsverfügung führt insofern keine grundlegend neuen Prüfmechanismen ein. Sie verdeutlicht die bereits bestehenden haushaltsrechtlichen Anforderungen vor dem Hinter- grund der aktuellen Haushaltslage und konkretisiert deren Anwendung im Verwaltungshan- deln. Im Zuständigkeitsbereich des Jugendamtes sind bislang keine Fördermaßnahmen aufgrund der Bewirtschaftungsverfügung eingestellt oder gestrichen worden oder Mittel aufgrund der Bewirtschaftungsverfügung verzögert oder reduziert ausgezahlt worden. Die Förderung von Maßnahmen erfolgt weiterhin auf Grundlage der fachlichen Zielsetzungen, der verfügbaren Haushaltsmittel sowie der geltenden rechtlichen und o.g. haushaltswirtschaftlichen Rahmen- bedingungen. Das Jugendamt wird auch weiterhin bei allen Förderentscheidungen sowohl die haushalts- rechtlichen Rahmenbedingungen als auch die fachliche Wirkung der jeweiligen Maßnahme berücksichtigen. Ziel bleibt es, die verfügbaren Mittel möglichst wirksam einzusetzen und gleichzeitig die bestehende Angebots- und Trägerstruktur der Kinder- und Jugendhilfe sowie der Jugendförderung weitestgehend zu erhalten. Die Bewirtschaftungsverfügung verhängt für den Bereich der Fördermaßnahmen keine kon- krete Haushaltssperre. Zu Frage 2: Die für Förderungen im Zuständigkeitsbereich des Jugendamtes im Haushaltsplan 2026 ver- anschlagten Mittel ergeben sich aus den vom Rat beschlossenen Haushaltsansätzen. Das Jugendamt verfolgt das Ziel, die im Haushalt vorgesehenen Fördermittel im Rahmen der geltenden rechtlichen und haushaltswirtschaftlichen Vorgaben zur Auszahlung zu bringen. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt liegen keine Erkenntnisse vor, die darauf schließen lassen, dass die im Haushaltsplan veranschlagten Fördervolumina aufgrund der Bewirtschaftungsver- fügung grundsätzlich nicht erreicht werden könnten. Im Übrigen wird auf die entsprechenden Ansätze des Haushaltsplans 2026 verwiesen. Für den Teilplan 0604 Kinder- und Jugendarbeit stehen 30.560.335,79 € und im Teilplan 0606 Hilfen für junge Menschen und ihre Familien 8.967.173,56 Euro für Fördermaßnahmen zur Verfügung. Hinzu kommen 2.046.289,35 € an Mitteln für den beschlossenen Strukturförderfonds. 3 Gez. Voigtsberger
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1767/2026
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
- Datum
- 22.06.2026
- Erstellt
- 12.06.2026 09:44