0675/2022
Gelände Vogelsanger Str. 406
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Beantwortung einer Anfrage (BV)
4872 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/63/632/3 632-Koord. Vorlagen-Nummer 0675/2022 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 07.03.2022 Gelände Vogelsanger Str. 406 Es wurde durch die SPD-Fraktion zur Sitzung am 13.12.2021 unter TOP 7.4 eine Anfrage gestellt. Frage 1: Was soll auf diesem Gelände gebaut werden? Antwort der Verwaltung: Für die nun völlig ohne Gebäudeaufbauten (und ohne die alten Grenzmauern) vorhandene nördliche Grundstückshälfte (also angrenzend an die Ecke zur Wilhelm-Mauser-Str.) ist eine Baugenehmigung für einen Dienstleistungsbetrieb erteilt worden. Konkret ist demnach die Errichtung eines zweige- schossigen Hallengebäudes mit Büro-, Lager- und Ausstellungsflächen (Bäderausstellung für Kun- den) vorgesehen. Diese so beschriebene Grundstückshälfte wird eine eigene Zufahrt von der Vogels- anger Str. aus (in etwa bei der internen Abtrennungslinie von der anderen Grundstückshälfte) erhal- ten und an der Abtrennungslinie ist auch die Errichtung einer durchgehenden Stützwand vorgesehen. In der aktuellen Örtlichkeit ist diese Flächentrennung und neue zusätzliche Zufahrt bereits gut zu er- kennen. Frage 2: Wie sieht die weitere Nutzung des Geländes aus? Antwort der Verwaltung: Für die südliche Grundstückshälfte (auf der noch Gebäudeaufbauten verblieben sind) ist eine Bauge- nehmigung für eine Nutzungsänderung in eine Vergnügungsstätte erteilt worden. Konkret ist dem- nach ein sozialkultureller Begegnungsraum (mit 2 Veranstaltungsräumen für Tanzveranstaltungen, Theater, Workshops, private und geschäftliche Feiern, Events für Familien mit Kindern, politischen Diskussionen, Filmvorführung/Kino, Konzerte und Kunstausstellung) einschließlich Schank- und Speisewirtschaft sowie einem Biergarten vorgesehen. Frage 3: Wird ein ordnungsgemäßes Verkehrskonzept für Autos, Fußgänger und ÖPNV Nutzer mit berücksich- tigt, wenn weiterhin kulturelle Veranstaltungen auf dem Gelände stattfinden? Antwort der Verwaltung: 2 Hier ist die unter Antwort zu Frage 2 geschilderte Baugenehmigung angesprochen. Im dortigen Bau- antragsverfahren wurde das für Verkehrsfragen zuständige Fachamt beteiligt und hatte grundsätzlich gegen die konkreten Bauvorlagen aus verkehrsrechtlicher Sicht keine entgegenstehende öffentlich- rechtliche Vorschrift erkannt. Andererseits wurde von dort vorgegeben (und in die Baugenehmigung aufgenommen), dass vor einer Nutzungsaufnahme noch von der Bauherrnschaft mit dem Amt für Straßen und Verkehrsentwicklung eine abschließende Abstimmung zu Veranstaltungen, die eine erwartete Auslastung von mehr als 50 % der zulässigen Gesamtkapazitäten aufweisen, vorzunehmen ist. Zu solchen Veranstaltungen kann dann aus verkehrlicher Sicht nur zugestimmt werden, wenn ein schlüssiges und umsetzbares Ver- kehrsführungskonzept für solche Veranstaltungen vorgelegt wird. In diesem Konzept sind zwingend die Aspekte zur sicheren Fußverkehrserschließung, Gewährleistung eines reibungslosen Verkehrsab- laufes für alle Verkehrsteilnehmenden sowie Schaffung bzw. Bereitstellung ausreichender Abstell- möglichkeiten für Fahrräder und E-Scooter ausführlich aufzuführen. Ebenso ist dabei aufzuzeigen, wie häufig im Jahr es zu solch größeren Veranstaltungen auf dem Gelände kommen wird. Sofern Eingriffe in die bestehende Verkehrsführung erforderlich sind, wären diese Maßnahmen hinsichtlich der verkehrlichen Wirksamkeit im umliegenden Gebiet durch eine verkehrsgutachterliche Stellung- nahme zu bewerten. Im Übrigen wurde über die Baugenehmigung auch empfohlen, im Vorfeld von Veranstaltungen mit einer erwarteten Auslastung von mehr als 50 % der zulässigen Gesamtkapazitäten ein An- und Ab- reisekonzept für die Veranstaltungsgäste zu kommunizieren. Frage 4: Wie soll sichergestellt werden, dass die Lärmemissionswerte eingehalten werden? Antwort der Verwaltung: Auch hier ist die unter Antwort zu Frage 2 geschilderte Baugenehmigung angesprochen. Im dortigen Bauantragsverfahren wurde mit den Bauvorlagen auch eine zu unterschiedlichen Umgebungsorten individuelle Lärmprognose eines Büros für Schallschutz eingereicht. Das für Immissionsschutz zu- ständige Fachamt wurde im Verfahren beteiligt und hatte gegen die konkreten Bauvorlagen aus dorti- ger Sicht keine entgegenstehende öffentlich-rechtliche Vorschrift benannt. Zur Sicherung des Immissionsschutzes wurde die v. g. Lärmprognose zum ausdrücklichen Bestand- teil der Baugenehmigung erklärt. Weiterhin wurde die Umsetzung und Einhaltung von 16 Einzel- punktmaßnahmen aus der Lärmprognose per Auflage in der Baugenehmigung aufgegeben. Außer- dem sind noch über 6 weitere Auflagen in der Baugenehmigung Begleitregelungen des zuständigen Umwelt- und Verbraucherschutzamtes übernommen worden.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (3)
- Wilhelm-Mauser-Straße
- Vogelsanger Straße 406
- Straße 4
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Details
- Aktenzeichen
- 0675/2022
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (BV)
- Datum
- 28.02.2022
- Erstellt
- 23.02.2022 15:39