1639/2018
Beantwortung einer Anfrage der Fraktion Die Linke gem. § 4 der Geschäftsordnung des Rates zur Thematik
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Anlage zu 1639_2018
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63 Stadt Köln ezirksregierung Köln Eingang t1 Mai 2018 53 - Gesundheitsamt un | Bezirksregierung Köln, 50606 Köln i ylaLas ' Yu Gesundheitsamt der Stadt Köln y3, Mei 2018 Infektions- und Umwelthygiene RIIEH | Neumarkt 15-21 on \anienste 50667 Köln Sehr geehrter Herr Prof. Dr. Wiesmüller, Am 18.04.2018 baten Sie Herrn Dr. Schwab um Stellungnahme, zu einer Anfrage der Fraktion DieLinke im Gesundheitsausschuss der Stadt Köln vom 13.03.2018 mit der Bitte um Darstellung der Aufgaben und Zuständigkeiten bezüglich der Außenluftbelastung durch Feinstaub und Stickoxide. Er hat mich gebeten, Ihnen zu antworten. Die Regelungen zur Überwachung und Verbesserung der Luftqualität, Luftreinhaltepläne und Grenzwerten von Luftschadstoffen sind in Deutschland in der Immissionsrechtssetzung festgelegt. Während die Luftqualitätsüberwachung und die Einhaltung der Grenzwerte direkt im Bundesimmissionsschutzgesetz im Fünften Teil (88 44 bis 47) fest- gelegt sind, finden sich die Grenzwerte in der 39. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz (39. BImSchV). Nach der derzeit geltenden Zuständigkeitsverordnung NRW sind für den Fünften Teil des Bundesimmissionsschutzgesetzes grundsätzlich die Bezirksregierungen zuständig mit Ausnahme der Aufgaben aus den $$ 44 Abs. 1, 46 und 46a, für die das Landesamt für Naturschutz, Umwelt- und Verbraucherschutz (LANUV) zuständig ist. Dagegen ist für die 39. BImSchV grundsätzlich das LANUV zuständig mit Ausnahme der Aufgaben aus den 88 27 bis 29 der 39. BlmschV, für die die Bezirksregierung zuständig ist. In der Drucksache 17/1900 des Deutschen Bundestags vom 02.06.2010 heißt es zur Neununddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Verordnung über Luftqualitätsstan- Datum: 04. Mai 2018 Seite 1 von3 Aktenzeichen: Auskunft erteilt: Frau Bellahn Frau Wolf ute.bellahn@bezreg- koeln.nrw.de Zimmer: K 139 K20 Telefon: (0221) 147 - 3329 4225 Fax: (0221) 147 - Zeughausstraße 2-10, 50667 Köln DB bis Köln Hbf, U-Bahn 3,4,5,16,18 bis Appellhofplatz Besuchereingang (Hauptpforte): Zeughausstr. 8 Telefonische Sprechzeiten: mo. - do.: 8:30 - 15:00 Uhr Besuchertag: donnerstags: 8:30 - 15:00 Uhr (weitere Termine nach Vereinbarung) Landeskasse Düsseldorf: Landesbank Hessen-Thüringen IBAN: DE34 3005 0000 0000 0965 60 BIC: WELADEDDXXX Zahlungsavise bitte an zentralebuchungsstelle@ brk.nrw.de Hauptsitz: Zeughausstr. 2-10, 50667 Köln Telefon: (0221) 147-0 Fax: (0221) 147 - 3185 USt-ID-Nr.: DE 812110859 poststelle@brk.nrw.de www.bezreg-koeln.nrw.de Bezirksregierung Köln dards und Emissionshöchstmengen — 39. BImSchV) unter A. Problem und Ziel: Die Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/50/EG in deutsches Recht, soweit diese nicht durch eine entsprechende Änderung des Bundesimmissionsschutzgesetzes umgesetzt wird. Ziel ist es, schädliche Auswirkungen von Luftschadstoffen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu vermeiden oder zu verringern. Die Einhaltung der vorgeschriebenen Immissionswerte und Emissionshöchstmengen wird die Schadstoffbelastung weiter mindern. Die Bevölkerung ist umfassend über die Luftqualität zu informieren. In den Erwägungsgründen 1 und 2 der Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa wird zur Zielsetzung folgendes dargestellt: „In dem durch den Beschluss Nr. 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates verabschiedeten sechsten Umweltaktions- programm der Europäischen Gemeinschaft wurde festgelegt, dass die Verschmutzung auf ein Maß reduziert werden muss, bei dem schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit möglichst gering sind, wobei empfindliche Bevölkerungsgruppen und auch die Umwelt insgesamt besonders zu berücksichtigen sind, und dass die Überwachung und Bewertung der Luftqualität, einschließlich der Ablagerung von Schadstoffen, und die Verbreitung von Informationen an die Öffentlichkeit verbessert werden ’müssen.“ Sowie „Zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt insgesamt ist es von besonderer Bedeutung, den Ausstoß von Schadstoffen an der Quelle zu bekämpfen und die effizientesten Maßnahmen zur Emissionsminderung zu ermitteln und auf lokaler, nationaler und Datum: 04. Mai 2018 Seite 2 von 3 Bezirksregierung Köln gemeinschaftlicher Ebene anzuwenden. Deshalb sind Emissionen von Luftschadstoffen zu vermeiden, zu verhindern oder zu verringern und angemessene Luftqualitätsziele festzulegen, wobei die einschlägigen Normen, Leitlinien und Programme der Weltgesundheitsorganisation (WHO) zu berücksichtigen sind.“ Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit zufriedenstellend darstellen, dass der Rechtsrahmen für die Luftqualität auch bezüglich der menschlichen Gesundheit im Immissionsschutzrecht verankert ist und die Zuständigkeit daher folgerichtig bei den Oberen Immissions- schutzbehörden (Bezirksregierung) in Zusammenarbeit mit dem LANUV liegt und nicht bei den Gesundheitsbehörden. Zur Information der Öffentlichkeit, die gesetzlich verankert ist ($ 46a BImSchG), verweise ich auf die Internetseiten des LANUV mit allgemeinen Informationen, z.B. den jährlichen Bericht zur Luftqualität und die Homepage unseres Hauses, in der die Luftreinhaltepläne der jeweiligen Kommunen und der Sachstand der Maßnahmen veröffentlicht sind: https://www.lanuv.nrw.de/umwelt/luft/immissionen/berichte-und- trends/jahreskenngroessen-und-jahresberichte/ https://www.bezreg- koeln.nrw.de/brk internet/leistungen/abteilung05/53/luftreinhalteplaengj/i ndex.htmi Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Dr. Ute Bellahn 0% Datum: 04. Mai 2018 Seite 3 von 3
Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle V/53/530/1 Vorlagen-Nummer 25.05.2018 1639/2018 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Gesundheitsausschuss 12.06.2018 Beantwortung einer Anfrage der Fraktion Die Linke gem. § 4 der Geschäftsordnung des Rates zur Thematik Feinstäube und Stickstoffdioxide Zur Sitzung des Gesundheitsausschusses am 13.03.2018 hat die Fraktion Die Linke folgende Anfra- ge zur Thematik Feinstäube und Stickstoffdioxide gestellt (AN/0379/2018): 1. Im Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen (ÖGDG NRW) wird als eine Aufgabe des öffentlichen Gesundheitsdienstes in Paragraf 2, Abs. 2, Nr. 1 definiert: „die Beobachtung, Erfassung und Bewertung der gesundheitlichen Verhältnisse und der gesundheitlichen Versorgung der Bevölkerung einschließlich der Auswirkungen von Um- welteinflüssen auf die Gesundheit“. Gibt es für Köln eine Erfassung und Bewertung der gesundheitlichen Verhältnisse durch Um- welteinflüsse wie Stickoxide, Feinstäube und Ultrafeinstäube und deren Auswirkungen auf die Gesundheit? 2. Im ÖGDG werden in § 8 Stellungnahmen zu Planungs- und Genehmigungsverfahren genannt, „wenn gesundheitliche Belange der Bevölkerung berührt werden, um Feststellungen zur ge- sundheitlichen Verträglichkeit des Vorhabens zu treffen“. Diese von Köln als kreisfreie Stadt abzugebenden Stellungnahmen sollen unter Beteiligung der unteren Gesundheitsbehörde er- stellt werden. Wie viele solche Stellungnahmen zu welchen Vorhaben hat das Gesundheitsamt in den letz- ten fünf Jahren abgegeben, und welche dieser Stellungnahmen untersuchten die gesundheit- lichen Belange der Bevölkerung durch Stickstoffdioxide und/oder Feinstäube? 3. Wie ist das Verfahren, das zur Beteiligung des Gesundheitsamtes bei Vorhaben führt, insbe- sondere unter diesen Aspekten a. Wer legt fest, wann das Gesundheitsamt zu beteiligen ist bzw. wann das Vorhaben re- levant für die gesundheitlichen Belange der Bevölkerung ist? b. Welche Einflussmöglichkeiten hat das Gesundheitsamt, wenn es das Vorhaben als schädlich für die gesundheitlichen Belange der Bevölkerung einstuft? 4. „Die untere Gesundheitsbehörde fördert den Schutz der Bevölkerung vor gesundheitsgefähr- denden und gesundheitsschädigenden Einflüssen aus der Umwelt. Sie klärt insbesondere die 2 Bevölkerung hierüber und über sonstige umweltmedizinische Fragen auf. Sie bewertet die Auswirkungen von Umwelteinflüssen auf die Bevölkerung unter gesundheitlichen Gesichts- punkten“, heißt es in § 10 Umweltmedizin, Abs. 1 des ÖGDG. Inwieweit hat die untere Ge- sundheitsbehörde in den letzten fünf Jahren präventiv die Bevölkerung zu den Gefahren von Feinstaub und Stickdioxid aufgeklärt und die gesundheitlichen Auswirkungen der beiden o. g. Stoffe ausgewertet? Stellungnahme der Verwaltung: Wie bereits in der Sitzung des Gesundheitsausschusses am 13.03.2018 auf diese Anfrage hin münd- lich erläutert wurde, ist für die Regelung zur Überwachung und Verbesserung der Luftqualität, Luft- reinhaltepläne und Grenzwerte von Luftschadstoffen wie Feinstaub und Stickoxide nicht die untere Gesundheitsbehörde, sondern die Bezirksregierung zuständig. Auf eine schriftliche Anfrage hin hat sie dieses mit Schreiben vom 04.05.2018 bestätigt und verweist inhaltlich auf die Internetseiten des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nord- rhein-Westfalen (LANUV) und die Homepage der Bezirksregierung Köln. Das Antwortschreiben der Bezirksregierung Köln ist als Anlage beigefügt. Gez. Dr. Rau
Beratungsverlauf (1)
Details
- Aktenzeichen
- 1639/2018
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
- Datum
- 25.05.2018
- Erstellt
- 16.05.2018 11:32