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1639/2018

Beantwortung einer Anfrage der Fraktion Die Linke gem. § 4 der Geschäftsordnung des Rates zur Thematik

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss) 25.05.2018

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Nächste Beratung: Gesundheitsausschuss, Sitzung am 12.06.2018, TOP 6.5

Anlage zu 1639_2018

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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

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Anlage zu 1639_2018

5630 Zeichen

63 Stadt Köln ezirksregierung Köln

Eingang t1 Mai 2018

53 - Gesundheitsamt un |
Bezirksregierung Köln, 50606 Köln i ylaLas ' Yu
Gesundheitsamt der Stadt Köln y3, Mei 2018
Infektions- und Umwelthygiene RIIEH |
Neumarkt 15-21 on \anienste

50667 Köln
Sehr geehrter Herr Prof. Dr. Wiesmüller,

Am 18.04.2018 baten Sie Herrn Dr. Schwab um Stellungnahme, zu
einer Anfrage der Fraktion DieLinke im Gesundheitsausschuss der Stadt
Köln vom 13.03.2018 mit der Bitte um Darstellung der Aufgaben und
Zuständigkeiten bezüglich der Außenluftbelastung durch Feinstaub und
Stickoxide. Er hat mich gebeten, Ihnen zu antworten.

Die Regelungen zur Überwachung und Verbesserung der Luftqualität,
Luftreinhaltepläne und Grenzwerten von Luftschadstoffen sind in
Deutschland in der Immissionsrechtssetzung festgelegt. Während die
Luftqualitätsüberwachung und die Einhaltung der Grenzwerte direkt im
Bundesimmissionsschutzgesetz im Fünften Teil (88 44 bis 47) fest-
gelegt sind, finden sich die Grenzwerte in der 39. Verordnung zum
Bundesimmissionsschutzgesetz (39. BImSchV).

Nach der derzeit geltenden Zuständigkeitsverordnung NRW sind für den
Fünften Teil des Bundesimmissionsschutzgesetzes grundsätzlich die
Bezirksregierungen zuständig mit Ausnahme der Aufgaben aus den $$
44 Abs. 1, 46 und 46a, für die das Landesamt für Naturschutz, Umwelt-
und Verbraucherschutz (LANUV) zuständig ist.

Dagegen ist für die 39. BImSchV grundsätzlich das LANUV zuständig
mit Ausnahme der Aufgaben aus den 88 27 bis 29 der 39. BlmschV, für
die die Bezirksregierung zuständig ist.

In der Drucksache 17/1900 des Deutschen Bundestags vom 02.06.2010
heißt es zur Neununddreißigste Verordnung zur Durchführung des
Bundesimmissionsschutzgesetzes (Verordnung über Luftqualitätsstan-

Datum: 04. Mai 2018
Seite 1 von3

Aktenzeichen:

Auskunft erteilt:

Frau Bellahn

Frau Wolf

ute.bellahn@bezreg-

koeln.nrw.de

Zimmer: K 139 K20

Telefon: (0221) 147 - 3329
4225

Fax: (0221) 147 -

Zeughausstraße 2-10,
50667 Köln

DB bis Köln Hbf,
U-Bahn 3,4,5,16,18
bis Appellhofplatz

Besuchereingang (Hauptpforte):
Zeughausstr. 8

Telefonische Sprechzeiten:
mo. - do.: 8:30 - 15:00 Uhr

Besuchertag:

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Vereinbarung)

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Zahlungsavise bitte an
zentralebuchungsstelle@
brk.nrw.de

Hauptsitz:

Zeughausstr. 2-10, 50667 Köln
Telefon: (0221) 147-0

Fax: (0221) 147 - 3185
USt-ID-Nr.: DE 812110859

poststelle@brk.nrw.de
www.bezreg-koeln.nrw.de

Bezirksregierung Köln

dards und Emissionshöchstmengen — 39. BImSchV) unter A. Problem
und Ziel:

Die Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/50/EG in
deutsches Recht, soweit diese nicht durch eine entsprechende
Änderung des Bundesimmissionsschutzgesetzes umgesetzt wird. Ziel
ist es, schädliche Auswirkungen von Luftschadstoffen auf die
menschliche Gesundheit und die Umwelt zu vermeiden oder zu
verringern. Die Einhaltung der vorgeschriebenen Immissionswerte und
Emissionshöchstmengen wird die Schadstoffbelastung weiter mindern.
Die Bevölkerung ist umfassend über die Luftqualität zu informieren.

In den Erwägungsgründen 1 und 2 der Richtlinie 2008/50/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über
Luftqualität und saubere Luft für Europa wird zur Zielsetzung folgendes
dargestellt:

„In dem durch den Beschluss Nr. 1600/2002/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates verabschiedeten sechsten Umweltaktions-
programm der Europäischen Gemeinschaft wurde festgelegt, dass die
Verschmutzung auf ein Maß reduziert werden muss, bei dem schädliche
Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit möglichst gering sind,
wobei empfindliche Bevölkerungsgruppen und auch die Umwelt
insgesamt besonders zu berücksichtigen sind, und dass die
Überwachung und Bewertung der Luftqualität, einschließlich der
Ablagerung von Schadstoffen, und die Verbreitung von Informationen an
die Öffentlichkeit verbessert werden ’müssen.“

Sowie

„Zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt insgesamt
ist es von besonderer Bedeutung, den Ausstoß von Schadstoffen an der
Quelle zu bekämpfen und die effizientesten Maßnahmen zur
Emissionsminderung zu ermitteln und auf lokaler, nationaler und

Datum: 04. Mai 2018
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Bezirksregierung Köln

gemeinschaftlicher Ebene anzuwenden. Deshalb sind Emissionen von
Luftschadstoffen zu vermeiden, zu verhindern oder zu verringern und
angemessene Luftqualitätsziele festzulegen, wobei die einschlägigen
Normen, Leitlinien und Programme der Weltgesundheitsorganisation
(WHO) zu berücksichtigen sind.“

Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit zufriedenstellend darstellen, dass der
Rechtsrahmen für die Luftqualität auch bezüglich der menschlichen
Gesundheit im Immissionsschutzrecht verankert ist und die
Zuständigkeit daher folgerichtig bei den Oberen Immissions-
schutzbehörden (Bezirksregierung) in Zusammenarbeit mit dem LANUV
liegt und nicht bei den Gesundheitsbehörden.

Zur Information der Öffentlichkeit, die gesetzlich verankert ist ($ 46a
BImSchG), verweise ich auf die Internetseiten des LANUV mit
allgemeinen Informationen, z.B. den jährlichen Bericht zur Luftqualität
und die Homepage unseres Hauses, in der die Luftreinhaltepläne der
jeweiligen Kommunen und der Sachstand der Maßnahmen veröffentlicht
sind:

https://www.lanuv.nrw.de/umwelt/luft/immissionen/berichte-und-

trends/jahreskenngroessen-und-jahresberichte/

https://www.bezreg-

koeln.nrw.de/brk internet/leistungen/abteilung05/53/luftreinhalteplaengj/i
ndex.htmi

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

Dr. Ute Bellahn

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Datum: 04. Mai 2018
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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

3606 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
V/53/530/1 
 
Vorlagen-Nummer 25.05.2018 
 1639/2018 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Gesundheitsausschuss 12.06.2018 
 
Beantwortung einer Anfrage der Fraktion Die Linke gem. § 4 der Geschäftsordnung des Rates 
zur Thematik Feinstäube und Stickstoffdioxide 
Zur Sitzung des Gesundheitsausschusses am 13.03.2018 hat die Fraktion Die Linke folgende Anfra-
ge zur Thematik Feinstäube und Stickstoffdioxide gestellt (AN/0379/2018): 
 
 
 
1. Im Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen (ÖGDG 
NRW) wird als eine Aufgabe des öffentlichen Gesundheitsdienstes in Paragraf 2, Abs. 2, Nr. 1 
definiert: „die Beobachtung, Erfassung und Bewertung der gesundheitlichen Verhältnisse und 
der gesundheitlichen Versorgung der Bevölkerung einschließlich der Auswirkungen von Um-
welteinflüssen auf die Gesundheit“.  
Gibt es für Köln eine Erfassung und Bewertung der gesundheitlichen Verhältnisse durch Um-
welteinflüsse wie Stickoxide, Feinstäube und Ultrafeinstäube und deren Auswirkungen auf die 
Gesundheit? 
2. Im ÖGDG werden in § 8 Stellungnahmen zu Planungs- und Genehmigungsverfahren genannt, 
„wenn gesundheitliche Belange der Bevölkerung berührt werden, um Feststellungen zur ge-
sundheitlichen Verträglichkeit des Vorhabens zu treffen“. Diese von Köln als kreisfreie Stadt 
abzugebenden Stellungnahmen sollen unter Beteiligung der unteren Gesundheitsbehörde er-
stellt werden.  
Wie viele solche Stellungnahmen zu welchen Vorhaben hat das Gesundheitsamt in den letz-
ten fünf Jahren abgegeben, und welche dieser Stellungnahmen untersuchten die gesundheit-
lichen Belange der Bevölkerung durch Stickstoffdioxide und/oder Feinstäube? 
3. Wie ist das Verfahren, das zur Beteiligung des Gesundheitsamtes bei Vorhaben führt, insbe-
sondere unter diesen Aspekten 
a. Wer legt fest, wann das Gesundheitsamt zu beteiligen ist bzw. wann das Vorhaben re-
levant für die gesundheitlichen Belange der Bevölkerung ist? 
b. Welche Einflussmöglichkeiten hat das Gesundheitsamt, wenn es das Vorhaben als 
schädlich für die gesundheitlichen Belange der Bevölkerung einstuft? 
4. „Die untere Gesundheitsbehörde fördert den Schutz der Bevölkerung vor gesundheitsgefähr-
denden und gesundheitsschädigenden Einflüssen aus der Umwelt. Sie klärt insbesondere die

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Bevölkerung hierüber und über sonstige umweltmedizinische Fragen auf. Sie bewertet die 
Auswirkungen von Umwelteinflüssen auf die Bevölkerung unter gesundheitlichen Gesichts-
punkten“, heißt es in § 10 Umweltmedizin, Abs. 1 des ÖGDG. Inwieweit hat die untere Ge-
sundheitsbehörde in den letzten fünf Jahren präventiv die Bevölkerung zu den Gefahren von 
Feinstaub und Stickdioxid aufgeklärt und die gesundheitlichen Auswirkungen der beiden o. g. 
Stoffe ausgewertet?  
 
 
Stellungnahme der Verwaltung: 
 
Wie bereits in der Sitzung des Gesundheitsausschusses am 13.03.2018 auf diese Anfrage hin münd-
lich erläutert wurde, ist für die Regelung zur Überwachung und Verbesserung der Luftqualität, Luft-
reinhaltepläne und Grenzwerte von Luftschadstoffen wie Feinstaub und Stickoxide nicht die untere 
Gesundheitsbehörde, sondern die Bezirksregierung zuständig. 
Auf eine schriftliche Anfrage hin hat sie dieses mit Schreiben vom 04.05.2018 bestätigt und verweist 
inhaltlich auf die Internetseiten des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nord-
rhein-Westfalen (LANUV) und die Homepage der Bezirksregierung Köln. 
Das Antwortschreiben der Bezirksregierung Köln ist als Anlage beigefügt. 
 
 
Gez. Dr. Rau

Beratungsverlauf (1)

12.06.2018 Gesundheitsausschuss
TOP 6.5 Kenntnisnahme (Mitteilung)
Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1639/2018
Typ
Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
Datum
25.05.2018
Erstellt
16.05.2018 11:32