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3073/2025

Überwachung des Durchfahrtverbotes über 3,5 Tonnen und Überwachung der Geschwindigkeit auf der BAB A4 - Brückenbauwerk Eifeltor

Mitteilung Hauptausschuss 07.11.2025

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Nächste Beratung: Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales, Sitzung am 08.12.2025, TOP 4.7

Mitteilung Hauptausschuss

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Mitteilung Hauptausschuss

5907 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
I/32/324/1 
 
Vorlagen-Nummer 07.11.2025 
 3073/2025 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Hauptausschuss 24.11.2025 
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / In-
ternationales  
 
Überwachung des Durchfahrtverbotes über 3,5 Tonnen und Überwachung der 
Geschwindigkeit auf der BAB A4 - Brückenbauwerk Eifeltor 
 
Das Brückenbauwerk der Bundesautobahn (BAB) 4 in Höhe Eifeltor weist nicht unerhebliche 
Brückenschäden auf, die durch die Autobahn GmbH behoben werden müssen. Die BAB 4 ist 
Teil des sogenannten Kölner Autobahnrings und insoweit sowohl für die regionale als auch die 
überregionale Infrastruktur von herausragender Bedeutung. Derzeit gibt es noch keine ver-
bindliche Terminaussage der Autobahn GmbH zur Mängelbeseitigung. Aussagen hierzu kön-
nen aller Voraussicht nach erst im späten Verlauf des Jahres 2026 gemacht werden. Das zu 
sanierende Brückenbauwerk stammt aus dem Jahre 1956. 
 
Zur temporären Sicherung des Brückenbauwerks wurde seitens der zuständigen Autobahn 
GmbH eine geänderte Verkehrsführung angeordnet, um Fahrzeuge mit einem zulässigen Ge-
samtgewicht ab 3,5t lediglich auf die jeweils rechten Fahrspuren zu kanalisieren und dadurch 
weitergehende Beschädigungen am Brückenbauwerk möglichst zu verhindern und eine wei-
tere Nutzung des Brückenkörpers bis zur Mängelbeseitigung zu ermöglichen.  
 
Die Unfallkommission „Autobahn“ hat am 15.07.2025 im Rahmen eines einvernehmlichen Be-
schlusses festgelegt, dass zur ordnungsbehördlichen Überwachung dieser temporären Ver-
kehrsführung der BAB 4 bei Köln-Klettenberg in beide Fahrtrichtungen Geschwindigkeits- so-
wie Durchfahrtskontrollen durchzuführen sind. Gemäß dem gemeinsamen NRW Runderlass – 
Aufgaben der Unfallkommission - des Ministeriums des Inneren (414-61.05.04) und des Minis-
teriums für Verkehr (III B 3 58.91.16) vom 10.06.2021 sind gem. Punkt 6 beschlossene Maß-
nahmen im Rahmen der Gefahrenabwehr unverzüglich zu veranlassen und innerhalb der ge-
meinsam festgelegten Fristen schnellstmöglich umzusetzen.  
 
Der o.g. Streckenabschnitt wird unter Bezug auf § 48 Ordnungsbehördengesetz (OBG) i.V.m. 
der zugehörigen Verwaltungsvorschrift zu § 48 (48.25, Nr. 2) aufgrund der straßenbaulichen 
Engpässe als Gefahrenstelle angesehen. In der Vergangenheit sind mehrere Unfälle im o.g. 
Bereich passiert, die jeweils mehrstündige Vollsperrungen zur Folge hatten. 
 
Für die Kontrolle des beidseitigen Durchfahrtverbotes nach § 48 Abs. 2 Sätze 4, 5 OBG wurde 
die erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde, hier Bezirksregierung Köln, mit Schrei-
ben vom 06.09.2025 erteilt. Die Genehmigung erlischt automatisch mit der Beseitigung aller 
am Brückenbauwerk festgestellten Mängel. 
 
Im Schnitt verkehren pro Tag rund 135.000 Fahrzeuge je Fahrtrichtung, insgesamt passieren

2 
 
somit rund 270.000 Fahrzeuge täglich das mängelbehaftete Brückenbauwerk. 
 
Auf Bundesautobahnen und den vom Innenministerium nach § 12 des Polizeiorganisationsge-
setzes bestimmten autobahnähnlichen Straßen erfolgt die Überwachung durch die Kreisord-
nungsbehörden nur mit in festinstallierten Anlagen eingesetztem technischen Gerät. Für die 
Kontrolle des Durchfahrtverbotes und der Kontrolle der Geschwindigkeit sind nur festinstal-
lierte Anlagen zu verwenden, die durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) zu-
gelassen sind.  
 
Zum Einsatz kommen Verkehrsüberwachungssysteme, die durch die PTB u. a. zum Einsatz 
bei der Überwachung von Durchfahrtsverboten und zur Geschwindigkeitsmessung zugelas-
sen sind. Das geplante System ist gem. der Baumusterprüfbescheinigung der PTB vom 
10.03.2025 nicht nur für die Geschwindigkeits- und Rotlichtüberwachung, sondern auch für 
die Kontrolle eines geschwindigkeitsunabhängigen Durchfahrtverbotes zugelassen. Des Wei-
teren verfügt dieses System ebenfalls über eine PTB zugelassene feststromunabhängige 
Stromversorgung durch Brennstoffzellen. 
 
In Fahrtrichtung Köln-West wird ein Messsystem zur Überwachung der mittleren und linken 
Fahrspur benötigt, da die rechte Spur keiner Geschwindigkeits- und Lastbeschränkung unter-
liegt. In Fahrtrichtung Köln-Süd werden aufgrund der baulichen Gegebenheiten 2 Messsys-
teme zur Überwachung aller 3 Fahrspuren zum Einsatz kommen. Im Bereich der Messplätze 
ist derzeit kein Feststromanschluss vorhanden. Im nahen Umfeld der Messplätze befinden 
sich jedoch Schaltschränke von Energieversorgern. Hier werden zurzeit durch die Verwaltung 
Prüfungen durchgeführt, ob ein Anschluss an die vorhandene Stromversorgung möglich ist.  
 
Da aktuell nicht absehbar ist, wie schnell eine Feststromversorgung hergestellt werden kann 
und eine Inbetriebnahme der Messanlagen schnellstmöglich zur Gewährleistung einer effekti-
ven Gefahrenabwehr zur Sicherung der betroffenen Infrastruktur unaufschiebbar ist, wird zur 
Überbrückung auf eine Stromversorgung durch Brennstoffzellen auf Mietbasis zurückgegrif-
fen. Der Mietvertrag über die Brennstoffzellen kann jederzeit gekündigt werden, sobald eine 
dauerhafte Stromversorgung baulich realisiert wurde. Die Berechnung endet tagesgenau zum 
Zeitpunkt des Rückbaus der Brennstoffzellenversorgung. 
 
Da die Anlagen schnellstmöglich in Betrieb gehen sollen und es erst im späten Verlauf des 
Jahres 2026 zu belastbaren Sanierungsterminen kommt, werden die Anlagen zunächst bis 
zum 28.02.2027 gemietet. Sollte in der ersten Jahreshälfte 2026 erkennbar werden, dass die 
Anlagen länger in Betrieb bleiben müssen, erfolgt bis zur letzten Sitzung vor den Sommerfe-
rien eine Vorlage in die politischen Gremien.  
 
In den Mietkosten sind alle anfallenden Kosten im Rahmen eines Full-Service-Mietvertrages 
inkludiert. Die Gesamtkosten belaufen sich für alle Komponenten bei einer Mietzeit von 15 
Monaten auf rund 245.000,- EUR brutto. 
 
Eine Inbetriebnahme ist für Ende Dezember 2025 / Anfang Januar 2026 vorgesehen. 
 
gez. Burmester

Beratungsverlauf (2)

24.11.2025 Hauptausschuss
TOP 2.1.3 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
08.12.2025 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales
TOP 4.7 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3073/2025
Typ
Mitteilung Hauptausschuss
Datum
07.11.2025
Erstellt
29.10.2025 09:14