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2386/2025

Antrag zur Teilnahme am Entschuldungsprogramm des Landes NRW – Altschuldenentlastungsgesetz NRW (ASEG NRW)

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 26.08.2025

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Anlage ASEG

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Ansehen

Beschlussvorlage Rat

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Anlage ASEG

90986 Zeichen

LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 
18. Wahlperiode 
 
Drucksache  18/13835 
 13.05.2025 
 
Datum des Originals: 13.05.2025/Ausgegeben: 16.05.2025 
 
 
Gesetzentwurf 
 
der Landesregierung 
 
 
Gesetz zur anteiligen Entschuldung von Kommunen im Land Nordrhein-Westfalen  
(Altschuldenentlastungsgesetz Nordrhein-Westfalen – ASEG NRW) 
 
 
A Problem 
 
Nach § 89 Absatz 2 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (im Fol-
genden kurz: GO NRW) kann eine Gemeinde zur rechtzeitigen Leistung ihrer Auszahlungen 
Kredite zur Liquiditätssicherung aufnehmen, soweit dafür keine anderen Mittel zur Verfügung 
stehen. Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung dienen dazu, die jederzeitige Zahlungsfä-
higkeit einer Kommune sicherzustellen. In der Praxis haben sich diese Liquiditätskredite indes 
in vielen Kommunen über diese Intention des Gesetzes hinausgeh end zu einem Instrument 
entwickelt, um dauerhaft laufende Ausgaben zu finanzieren.  
 
Beleg für diese Entwicklung ist die Höhe der Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung, die 
sich in den nordrhein -westfälischen Kommunen Ende 2016 auf nahezu 28 Milliarden Euro 
summiert hatten.  
 
Liquiditätskreditbestände können – je nach Umfang – die finanzielle Handlungs - und Leis-
tungsfähigkeit und somit eine eigenverantwortliche Aufgabenwahrnehmung der betroffenen 
Kommunen gefährden. Sie unterliegen grundsätzlich einem Zinsänderungsrisiko. Zudem fehlt 
bei vielen Kommunen in Anbetracht der jeweiligen Höhe der aufgelaufenen Liquiditätskredit-
bestände eine Perspektive, wie diese zurückgeführt werden können (sogenannte „Vergeblich-
keitsfalle“). 
 
Die Kommunen haben seit 2017 bis einschließlich des Jahres 2022 in der Summe Finanzmit-
telüberschüsse in den Kommunalhaushalten verzeichnen können. Infolge einer positiven Wirt-
schaftsentwicklung und umfassender finanzieller Entlastungsmaßnahmen der Landesre gie-
rung Nordrhein-Westfalen konnten die nordrhein-westfälischen Kommunen in den vergange-
nen Jahren bereits einen erheblichen Teil ihrer Liquiditätskredite zurückführen. Zum 31. De-
zember 2023 beliefen sich die Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung (Liq uiditätskredite 
sowie Anleihen zur Liquiditätssicherung) der nordrhein-westfälischen Kommunen nach Anga-
ben des Landesbetriebes Information und Technik Nordrhein-Westfalen auf rund 20,9 Milliar-
den Euro. Sie lagen damit rund 7 Milliarden Euro (- 25 Prozent) unter dem kommunalen Schul-
denhöchststand von Ende 2016.  
 
Zugleich haben die Kommunen die vergangenen Finanzmittelüberschüsse dafür genutzt, in 
ihre jeweilige kommunale Infrastruktur zu investieren: 2023 überstieg der Wert der kommuna-
len Investitionen erstmals 10 Milliarden Euro.  
 
RS_X_2072 - Anlage

LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 18. Wahlperiode Drucksache 18/13835 
 
 
2 
Trotz dieser Anstrengungen stellt die Höhe der Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung in 
zahlreichen Kommunen unverändert eine erhebliche fiskalische Belastung dar. Dies gilt ins-
besondere für die höchstverschuldeten Kommunen in Nordrhein -Westfalen. Hie r erscheint 
eine vollständige Tilgung der Liquiditätskredite aus eigener Kraft – ohne externe finanzielle 
Unterstützung – nach wie vor nicht realistisch. 
 
B Lösung 
 
Vor diesem Hintergrund haben sich die regierungstragenden Parteien von CDU und BÜNDNIS 
90/DIE GRÜNEN in ihrem Koalitionsvertrag dazu bekannt, eine substanzielle Entlastung be-
troffener Kommunen herbeizuführen und hierzu eine Lösung im Sinne einer Verantwortungs-
gemeinschaft zusammen mit dem Bund anzustreben, da die kommunale Ausgabenseite ins-
besondere durch bundesgesetzliche Regelungen determiniert und im Zuge der bundesseitig 
bestehenden Vollzugskonnexität durch die Kommunen zu tragen ist.  
 
Darauf aufbauend hat die Landesregierung am 4. Juni 2024 Eckpunkte für eine Lösung des 
Bestandes an kommunalen Liquiditätskrediten im Land Nordrhein -Westfalen beschlossen. 
Demnach beabsichtigt die Landesregierung, trotz der angespannten Lage des Landeshaus-
haltes einen wesentlichen Beitrag zur Beseitigung der kommunalen Verschuldung im Hinblick 
auf die kommunalen Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung und eine anteilige Entschul-
dung im Wege einer Schuldübernahme durch das Land Nordrhein-Westfalen zu leisten.  
 
Um den Eckpunktebeschluss finanziell zu unterlegen, haben die Landesregierung Nordrhein-
Westfalen und die sie tragenden Fraktionen von CDU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN be-
schlossen, beginnend ab dem Haushaltsjahr 2025 einen Betrag von 250 Millionen Euro zur 
Umsetzung der anteiligen Schuldübernahme zur Verfügung zu stellen. Damit ist diese Lan-
desregierung die erste in der Geschichte des Landes Nordrhein-Westfalen, die sich substan-
tiiert mit der anteiligen Kommunalentschuldung befasst.  
 
Mit dem Beschluss, eigene Landesmittel zur Lösung der kommunalen Altschuldenproblematik 
bereitzustellen, geht das Land Nordrhein-Westfalen zugleich eine Verpflichtung für Jahrzehnte 
ein und erfüllt damit eine – von der heute geschäftsführend im Amt befindlichen – Bundesre-
gierung genannte Bedingung für die hälftige Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für 
diese Kommunalentschuldung.  
 
Unmittelbar nach dem Kabinettbeschluss vom 4. Juni 2024 hat die Landesregierung Gesprä-
che mit den Kommunalen Spitzenverbänden im Land Nordrhein -Westfalen aufgenommen. 
Hierzu wurde noch im Juni 2024 eine gemeinsame Arbeitsgruppe – bestehend aus Vertrete-
rinnen und Vertretern des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung und 
des Ministeriums der Finanzen sowie der drei Kommunalen Spitzenverbände – eingerichtet. 
Die von der Arbeitsgruppe gemeinsam erarbeiteten Eckpunkte für eine anteilige Kom munal-
entschuldung lehnen sich eng an die von dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) im 
März 2023 vorgestellten Eckpunkte an und sind dem Bundesministerium am 9. Oktober 2024 
mit der Aufforderung zur Kenntnis übersandt worden, dass die Bundesregierung nunmehr ih-
rerseits ihre Zusage einhält und die für eine gemeinsame Lösung der Altschuldenproblematik 
auf Bundesebene erforderlichen Schritte einleitet. Die von Seiten des Landes Nordrhein-West-
falen und der Kommunalen Spitzenverbände erarbeiteten Eckpunkte wurden seitens des Bun-
desministeriums der Finanzen – als der den Eckpunkten des Bundes entsprechenden Heran-
gehensweisen – bestätigt. Infolge der Entwicklungen auf der Bundesebene liegen derzeit we-
der beschlossene Gesetzesänderungen noch ein Bundeshaushalt vor , mit denen der Bund 
eine Finanzbeteiligung an einer anteiligen Kommunalentlastung im Land Nordrhein-Westfalen 
ermöglicht.

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Vor diesem Hintergrund und der sich seit dem Jahr 2023 – in der Summe der nordrhein-west-
fälischen Kommunalhaushalte – wieder ergebenden und sich weiter erhöhenden Finanzmit-
teldefizite ergreift die Landesregierung Nordrhein-Westfalen die Initiative und legt mit diesem 
Gesetzentwurf einen konkreten Aktionsplan zur anteiligen Entlastung der nordrhein -westfäli-
schen Kommunen von übermäßigen Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung vor, um in den 
besonders betroffenen Kommunen die kommunale Handlungs- und Leistungsfähigkeit im In-
teresse der Allgemeinheit zu stärken und einen materiellen Haushaltsausgleich zu fördern.  
 
Die vorgesehene Entlastung erfolgt nach drei Kriterien, die kumulativ erfüllt sein müssen: 
 
1. Übergang von insgesamt 50 Prozent des gemeldeten und geprüften Gesamtvolumens der 
übermäßigen kommunalen Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung in die Schuld des 
Landes Nordrhein-Westfalen. 
 
2. Allen Kommunen wird eine einheitliche Mindestquote ihrer übermäßigen Verbindlichkeiten 
zur Liquiditätssicherung abgenommen. 
 
3. Nach Teilnahme hat keine Kommune einen höheren Bestand an berücksichtigungsfähigen 
übermäßigen Verbindlichkeiten als 1 500 Euro je Einwohnerin und Einwohner. 
 
 
Der Bund bleibt weiter aufgefordert, seiner Verantwortung im Zuge bundesseitig ausgelöster 
und kommunal zu finanzierender Aufgaben gerecht zu werden und seine Zusage einer sub-
stanziellen Beteiligung an einer Kommunalentschuldung einzuhalten. 
 
C Alternativen 
 
Keine.  
 
D Kosten 
 
Für die vorgesehene anteilige Entschuldung von Kommunen durch das Land Nordrhein-West-
falen von deren übermäßigen Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung werden voraussicht-
lich Haushaltsmittel zur künftigen Finanzierung des Schuldendienstes durch das Lan d Nord-
rhein-Westfalen in Höhe von jährlich 250 Millionen Euro benötigt. 
 
Die Refinanzierung der den Landeshaushalt treffenden Belastung von jährlich 250 Millionen 
Euro beruht auf einem mittleren Refinanzierungszinssatz des Landes in Höhe von 2,25 % bei 
einer Tilgung von 0,5 %.  
 
Dies ermöglichte schon dann, wenn keinerlei Bereinigungen des Volumens der im Rahmen 
einer Schuldübernahme auf das Land übergehenden kommunalen Verbindlichkeiten zur Li-
quiditätssicherung zum Stichtag 31. Dezember 2023 oberhalb des unbedenklichen Schul-
densockels von 100 Euro je Einwohner (Summenwert: rund 19,35 Milliarden Euro) mehr er-
folgten, etwa die Hälfte dieses Volumens getragen werden könnte (47 %). 
Das genannte Stichtagsvolumen wird jedoch – wie in den anderen Ländern, die eine Altschul-
denlösung für Kommunen verwirklicht haben – um Positionen zu bereinigen sein, so beispiels-
weise: 
 
• die zum 31. Dezember 2023 bestehenden liquiden Mittel sowie Forderungen aus einem 
kommunalseitig geführten Cash-Pool; 
• Kredite und Wertpapiere, die entgegen den Vorschriften der Gemeindeordnung tatsäch-
lich nicht zur Sicherstellung der rechtzeitigen Zahlungsfähigkeit der Kommune erforderlich

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waren, sondern zu anderen Zwecken aufgenommen oder begeben und verwendet wurden 
(etwa Kredite, die tatsächlich zur Finanzierung von investiven Zwecken aufgenommen 
wurden); 
• Verbindlichkeiten, deren Tilgung durch einen Dritten unterstützt oder ganz übernommen 
wird (zum Beispiel: Landesprogramm „Gute Schule 2020“); 
• nicht verausgabte Investitionspauschalen nach dem Gemeindefinanzierungsgesetz 
(GFG) aus Vorjahren, die fälschlicherweise als Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung 
ausgewiesen wurden. 
 
Bereinigungen dieser Art haben in Hessen im Rahmen der dortigen Altschuldenlösung („Hes-
senkasse“) ein Volumen von etwa einem Sechstel des nach der Statistik seinerzeit erwarteten 
Altschuldenvolumens bedeutet.  
 
Des Weiteren ist derzeit nicht absehbar, ob alle vom Grunde her antragsberechtigten Kommu-
nen – nach den vorgenannten Bereinigungen – tatsächlich einen Antrag stellen werden und 
welche Verbindlichkeiten schlussendlich tatsächlich vom Land übernommen werden.  Ferner 
ist eine Prognose der Zinsentwicklung über einen Zeitraum von derzeit 30 Jahren nicht mög-
lich.  
 
Insofern beinhaltet der Gesetzentwurf zum jetzigen Zeitpunkt in Summe drei Variablen: 
 
1. Die Höhe der tatsächlichen Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung in den kommunalen 
Kernhaushalten zum 31. Dezember 2023. Die erforderlichen Prüfschritte können nur mit 
Gesetzesveranlassung initiiert werden. Erste Ergebnisse sind im Verlauf des zweiten Halb-
jahres 2025 zu erwarten.  
 
2. Der Umfang der aus der Nummer 1 tatsächlich zu übernehmenden Verbindlichkeiten zur 
Liquiditätssicherung aus den kommunalen Kernhaushalten in die Landesschuld. Dies wird 
sich – wert-bezogen – erst im weiteren Verlauf des Jahres 2026 aufhellen.  
 
3. Die Entwicklung der Zinsen, die mit Prognoseunsicherheit behaftet ist. 
 
Die zu erwartende jährliche Haushaltsbelastung des Landes ist danach hinreichend fundiert 
und durch die nach der Schuldübernahme bestehende Bindung an die Bewirtschaftung der 
Landesschuld über die dafür bestehenden Zins - und Tilgungspfade justierbar (Schul d- 
portfoliomanagement des Landes). 
 
E Zuständigkeit 
 
Zuständig ist das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes 
Nordrhein-Westfalen.  
 
F Auswirkungen auf die Selbstverwaltung und die Finanzlage der Gemeinden und 
Gemeindeverbände  
 
Die Höhe der Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung stellt in zahlreichen Kommunalhaus-
halten eine erhebliche fiskalische Belastung dar. Dies gilt insbesondere für die höchstverschul-
deten Kommunen in Nordrhein-Westfalen. Die Summe der Verbindlichkeiten zur Liquiditätssi-
cherung belief sich am 31. Dezember 2023 in den kommunalen Kernhaushalten auf 20 866 
488 524 Euro. Dieser Wert setzt sich aus begebenen Wertpapieren zum Zwecke der Liquidi-
tätssicherung in Höhe von 1 630 000 000 Euro und Verbindlichkeiten zum genannten Zweck 
in Höhe von 19 236 488 524 Euro zusammen.

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Der Gesetzentwurf bildet die Grundlage für eine anteilige Entschuldung der von den Kommu-
nen aufgenommenen übermäßigen Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung. Durch die 
Übernahme wird die bislang teils hohe finanzielle Belastung der Kommunen maßgeblich redu-
ziert. Damit wird die Handlungs- und Leistungsfähigkeit der besonders betroffenen Kommunen 
im Interesse der Allgemeinheit gestärkt und ein materieller Haushaltsausgleich gefördert. 
 
G Finanzielle Auswirkungen auf die Unternehmen und die privaten Haushalte 
 
Keine. 
 
H  Geschlechterdifferenzierte Betrachtung der Auswirkungen des Gesetzes  
 
Das Gesetz hat keine Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern. Die Wir-
kungen treten unabhängig vom Geschlecht der Betroffenen ein. Auswirkungen auf die unter-
schiedlichen Lebenssituationen von Frauen und Männern sind nicht zu erwarten. 
 
I Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung  
 
Mit dem Gesetzentwurf der Landesregierung wird die Grundlage für eine Entlastung der nord-
rhein-westfälischen Kommunen von übermäßigen Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung 
geschaffen. Die anteilige Entschuldung durch das Land Nordrhein-Westfalen stärkt die Hand-
lungs- und Leistungsfähigkeit betroffener Kommunen, fördert einen materiellen Haushaltsaus-
gleich und erzeugt damit in besonderer Weise einen Beitrag für eine nachhaltige Entwicklung 
der Kommunen in Nordrhein-Westfalen. 
 
J Befristung 
 
Die haushaltswirtschaftliche Bewältigung von in der Vergangenheit durch die Kommunen auf-
genommenen übermäßigen Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung stellt für das Land 
Nordrhein-Westfalen nach anteiliger Schuldübernahme in den Landeshaushalt eine Verpflich-
tung für Jahrzehnte dar. Eine Befristung des Gesetzes ist daher nicht angezeigt.

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Gesetz zur anteiligen Entschuldung von Kommunen 
im Land Nordrhein-Westfalen 
(Altschuldenentlastungsgesetz Nordrhein-Westfalen – ASEG NRW) 
 
§ 1 
Sicherung der finanziellen Handlungsfähigkeit der Kommunen 
 
Die Maßnahmen nach diesem Gesetz dienen der anteiligen Entschuldung von Kommunen, 
die in ihren Kernhaushalten über übermäßige Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung ver-
fügen. Nicht hiervon umfasst sind Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung, die ta tsächlich 
zur Finanzierung von Investitionen verwendet wurden oder die zur Sicherstellung der Zah-
lungsfähigkeit der Kommune nicht erforderlich waren. Mithilfe der anteiligen Entschuldung 
durch das Land Nordrhein-Westfalen erhalten die Kommunen die Möglichkeit, die verbleiben-
den Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung zu steuern und selbstständig zurückzuführen. 
Dadurch wird die finanzielle Handlungs- und Leistungsfähigkeit der Kommunen gestärkt und 
ein materieller Haushaltsausgleich gefördert.  
 
§ 2 
Grundsätze 
 
(1) Das Land Nordrhein -Westfalen organisiert im Zusammenwirken mit den teilnehmenden 
Kommunen eine anteilige Entschuldung von deren Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung 
im Wege der Schuldübernahme. Dabei finden gleiche, für alle Kommunen geltende Maßstäbe 
Anwendung. 
 
(2) Die Teilnahme an dem Landesprogramm zur anteiligen Entschuldung von kommunalen 
Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung ist freiwillig und erfolgt auf Antrag der antragsbe-
rechtigten Kommunen. 
 
(3) Die anteilige Entschuldung durch das Land erfolgt nur, soweit die Kommune ihre Verbind-
lichkeiten zur Liquiditätssicherung nicht aufgrund eigener Finanzkraft selbstständig zurückfüh-
ren kann. 
 
(4) Kommunen im Sinne dieses Gesetzes sind die Gemeinden und Kreise im Land Nordrhein-
Westfalen. 
 
§ 3 
Übermäßige Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung 
 
(1) Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung im Sinne dieses Gesetzes setzen sich aus den 
Verbindlichkeiten aus Krediten zur Liquiditätssicherung nach § 89 Absatz 2 Satz 1 der Ge-
meindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 
14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) in der jeweils geltenden Fassung, aus zur Sicherstellung der 
Liquidität begebenen Wertpapieren in einem kommunalen Kernhaushalt sowie aus Verbind-
lichkeiten im Zusammenhang mit einem kommunalseitig geführten Cash-Pool zusammen.  
 
(2) Von dem Bestand an Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung sind der Bestand der liqui-
den Mittel in dem kommunalen Kernhaushalt sowie Forderungen aus einem kommunalseitig 
geführten Cash-Pool zum Stichtag 31. Dezember 2023 in Abzug zu bringen. Dies gilt nicht für 
liquide Mittel aus Stiftungsvermögen sowie aus zweckgebundenen Eigenmitteln, Zuweisungen 
und Einzahlungen, die der Kommune aufgrund einseitiger rechtlicher Bindungen durch Dritte 
nicht zur selbstständigen Rückführung von Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung zur Ver-
fügung standen.

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(3) Als übermäßig im Sinne dieses Gesetzes gilt der Bestand von Verbindlichkeiten zur Liqui-
ditätssicherung in einer Kommune dann, wenn dieser eine Pro -Kopf-Verschuldung von 
100 Euro je Einwohnerin und Einwohner nach Abzug des Betrages aus Absatz 2 übersteigt. 
Maßgeblich ist der Bestand an Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung zum Stichtag 31. De-
zember 2023 sowie die amtliche, von dem Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-
Westfalen auf diesen Stichtag fortgeschriebene Bevölkerungszahl, die in der Anlage zu die-
sem Gesetz festgesetzt ist. 
 
(4) Nicht antragsberechtigt sind Gemeinden, bei denen nach Maßgabe der jeweiligen Gemein-
definanzierungsgesetze die Steuerkraftmesszahl die Ausgangsmesszahl in den Gemeindefi-
nanzierungsgesetzen der Jahre 2016 bis 2025 stets um mehr als 200 Prozent überstiegen hat. 
Für Kreise gilt Satz 1 im Hinblick auf die Umlagekraftmesszahl.  
 
§ 4 
Antragsverfahren 
 
(1) Eine antragsberechtigte Kommune stellt den Antrag auf Teilnahme an dem anteiligen Ent-
schuldungsprogramm bei der landeseigenen Förderbank, der NRW.BANK. Der Antrag ist zu 
dem frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens bis zum Ablauf des [einsetzen: Datum des letzten 
Tages des vierten auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Kalendermonats] zu stel-
len. Das Antragsverfahren erfolgt auf elektronischem Wege. In dem Antrag sind die Summe 
der Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung auf der Grundlage des festgestellten Jahresab-
schlusses zum 31. Dezember 2023 und der ermittelte Abzugsbetrag nach § 3 Absatz 2 anzu-
geben. Sofern im Zuge der Prüfung nach Absatz 3 Korrekturen an den im festgestellten Jah-
resabschluss ausgewiesenen Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung oder dem Abzugsbe-
trag erforderlich sind, ist im Antrag der bereinigte Betrag anzugeben. Wurde der Jahresab-
schluss noch nicht festgestellt, ist der bestätigte Entwurf nach § 95 Absatz 5 Satz 2 der Ge-
meindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen heranzuziehen. 
 
(2) Dem Antrag sind beizufügen: 
 
1.  der Beschluss des Rates oder des Kreistages über das Ausüben der Antragsberechtigung 
und die damit verbundene Beauftragung zur Stellung des Antrages nach Absatz 1,  
2.  der festgestellte Jahresabschluss oder hilfsweise der bestätigte Entwurf desselben zum 
31. Dezember 2023 sowie 
3.  der Prüfungsbericht nach Absatz 3. 
 
(3) Die antragstellende Kommune beauftragt auf eigene Rechnung eine Wirtschaftsprüferin, 
einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit einer Überprüfung  
 
1.  des Bestandes an Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung im Hinblick auf die Richtigkeit 
von Ansatz und Ausweis in dem, dem Antrag zugrundeliegenden, Jahresabschluss nach 
Absatz 2 Nummer 2 und 
2.  des Abzugsbetrages nach § 3 Absatz 2 auf Vollständigkeit und Richtigkeit. 
 
Als Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung können nur solche im Antrag angesetzt werden, 
denen eine Drittbestätigung der kapitalgebenden Stelle zugrunde liegt. Buchhalterische Vor-
gänge, denen keine Drittbestätigung nach Satz 2 zugeordnet werden kann, s ind in dem zu 
erstellenden Prüfungsbericht aufzuführen und von der im Jahresabschluss festgestellten Bi-
lanzposition in Abzug zu bringen. Seitens der beauftragenden Kommune ist sicherzustellen, 
dass die Prüfung rechtzeitig innerhalb der Antragsfrist nach Absatz 1 Satz 2 durchgeführt und 
abgeschlossen wird. Sofern das für Kommunales zuständige Ministerium in Abstimmung mit

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dem für Finanzen zuständigen Ministerium Vorgaben im Hinblick auf Darstellung und Umfang 
der Prüfungsberichterstattung trifft, sind diese verbindlich durch die Prüfenden anzuwenden.  
 
(4) Nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 Satz 2 ist die elektronische Meldung des übernahme-
fähigen Volumens an Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung zum 31. Dezember 2023 bei 
der NRW.BANK durch die antragstellende Kommune unverzüglich, spätestens jedoch bis zu 
einem Monat nach Ablauf der Frist, an den gegenwärtigen Ist-Zustand anzupassen. Der Mel-
dung des so aktualisierten Bestandes sind beizufügen: 
 
1.  eine Benennung des vollständigen aktuellen Darlehensbestandes in Form einer Aufzäh-
lung sämtlicher im Bestand der antragstellenden Kommune vorhandenen Verbindlichkei-
ten zur Liquiditätssicherung im Sinne des Absatzes 3; dabei können Kredite, deren Lauf-
zeit bei Ablauf der Frist für die Meldung des akt ualisierten Bestandes weniger als drei 
Monate beträgt, als konsolidierter Sammelposten unter Angabe des Gesamtbetrages und 
des durchschnittlichen Zinssatzes angemeldet werden, und 
2.  die darlehensbegründenden Unterlagen nebst Zins- und Tilgungsplänen zum gemelde-
ten Bestand nach Nummer 1. 
 
Der aktualisierte Darlehensbestand und die beizufügenden Unterlagen sind so zu pflegen, 
dass nach Aufforderung des für Finanzen zuständigen Ministeriums innerhalb von fünf Werk-
tagen die Übernahmefähigkeit gewährleistet werden kann. Für den aktualisierten D arlehens-
bestand ist durch die antragstellende Kommune elektronisch zu erklären, welche Gläubigerin 
oder welcher Gläubiger zu einer Übernahme der Schuld durch das Land Nordrhein-Westfalen 
bereit ist. 
 
(5) Verzichtet eine antragsberechtigte Kommune auf die Stellung eines Antrages innerhalb der 
Frist nach Absatz 1 Satz 2, so erhöht sich das übernahmefähige Schuldenpotential der Ver-
bindlichkeiten zur Liquiditätssicherung für die übrigen antragsberechtigten Kommunen. 
 
§ 5 
Umfang der anteiligen Entschuldung 
 
(1) Allen teilnehmenden Kommunen wird ein einheitlicher Anteilswert ihrer übermäßigen Ver-
bindlichkeiten zur Liquiditätssicherung durch das Land Nordrhein -Westfalen abgenommen 
(Mindestentschuldung). Sofern eine teilnehmende Kommune nach der Mindestentschuld ung 
übermäßige Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung von mehr als 1 500 Euro je Einwohne-
rin und Einwohner aufweist, werden die übermäßigen Verbindlichkeiten zur Liquiditätssiche-
rung oberhalb dieses Betrages vollständig von dem Land Nordrhein -Westfalen übernommen 
(Spitzenentschuldung). 
 
(2) Die Ermittlung des Mindestentschuldungstarifes erfolgt auf der Grundlage eines iterativen 
Rechenverfahrens, bei dem sichergestellt wird, dass alle nachfolgenden Voraussetzungen er-
füllt sind: 
 
1.  in Summe werden 50 Prozent der von den teilnehmenden Kommunen insgesamt als über-
mäßig anerkannten Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung in die Schuld des Landes 
Nordrhein-Westfalen übernommen, 
2.  bei keiner teilnehmenden Kommune unterschreitet der Anteilswert der zu übernehmenden 
übermäßigen Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung den Mindestentschuldungstarif  
und  
3.  bei keiner teilnehmenden Kommune übersteigt das nach der Übernahme verbleibende 
Gesamtvolumen der übermäßigen Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung den Höchst-
betrag von 1 500 Euro je Einwohnerin und Einwohner.

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§ 6 
Bewilligungsverfahren 
 
(1) Das für Kommunales zuständige Ministerium und das für Finanzen zuständige Ministerium 
werden unverzüglich nach Ablauf der Frist in § 4 Absatz 1 Satz 2 durch die NRW.BANK über 
die eingegangenen Anträge, einschließlich der darin enthaltenen Daten, informiert und erhal-
ten diese zu ihrer Verfügung. Das für Finanzen zuständige Ministerium, das für Kommunales 
zuständige Ministerium und die NRW.BANK sind berechtigt, über die im Rahmen des Antrags-
verfahrens übermittelten Daten hinaus, jederzeit weitere, die beantragte Übernahme von Ver-
bindlichkeiten zur Liquiditätssicherung betreffende Informationen und Unterlagen bei den teil-
nehmenden Kommunen anzufordern. 
 
(2) Das Gesamtvolumen zum Abbau übermäßiger kommunaler Verbindlichkeiten zur Liquidi-
tätssicherung und die auf die einzelnen Kommunen entfallenden Übernahmebeträge werden 
durch das für Kommunales zuständige Ministerium berechnet und veröffentlicht. 
 
(3) Der Umfang der Übernahme von übermäßigen Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung 
nach diesem Gesetz wird für jede Kommune durch Bewilligungsbescheid der zuständigen Be-
zirksregierung im Auftrag des Landes Nordrhein-Westfalen festgesetzt. Aus dem Bewilligungs-
bescheid ergibt sich auf Grundlage der Berechnung nach Absatz 2 für die jeweilige Kommune 
die Höhe des Betrages der durch das Land Nordrhein-Westfalen zu übernehmenden übermä-
ßigen Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung. Ein Rechtsbehelf gegen den Bewilligungsbe-
scheid hat keine aufschiebende Wirkung. 
 
(4) Das für Kommunales zuständige Ministerium kann bestimmen, dass die Bescheide an die 
teilnehmenden Kommunen unmittelbar durch den Landesbetrieb Information und Technik 
Nordrhein-Westfalen als elektronische Verwaltungsakte nach § 3a Absatz 3 Nummer 2 Buch-
stabe b des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 
12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung zuzuleiten sind. Als 
sicherer Übermittlungsweg für die elektronische Kommunikation wird das besondere elektro-
nische Behördenpostfach verwendet. 
 
(5) Sofern die teilnehmende Kommune im Rahmen des Antragsverfahrens unzutreffende An-
gaben macht oder sonstige Pflichten nach diesem Gesetz oder solche, die sich aus dem Be-
willigungsbescheid ergeben, verletzt, kann der Bewilligungsbescheid, auch nachdem er unan-
fechtbar geworden ist, ganz oder teilweise zurückgenommen oder widerrufen werden. Ohne 
Rechtsgrund erbrachte Leistungen sind zu erstatten. Im Übrigen finden die §§ 48 und 49 des 
Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW Anwendung. 
 
(6) Einen Monat nach Ablauf der Frist nach § 4 Absatz 1 Satz 2 übermittelt die NRW.BANK 
dem für Finanzen zuständigen Ministerium die elektronisch erfassten Daten nach § 4 Absatz 4.

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§ 7 
Verfahren der Schuldübernahme 
durch das Land Nordrhein-Westfalen 
 
(1) Das für Finanzen zuständige Ministerium löst die kommunalen Verbindlichkeiten zur Liqui-
ditätssicherung in Höhe der in den jeweiligen Bewilligungsbescheiden festgesetzten Übernah-
mebeträge ab der Bestandskraft des jeweiligen Bewilligungsbescheides in einem Zeitraum bis 
spätestens zum 31. Dezember 2026 bei den Gläubigerinnen und Gläubigern der teilnehmen-
den Kommunen ab. Bis zum tatsächlichen Zeitpunkt der Übernahme verbleiben die Zins- und 
Tilgungspflichten bei der Kommune. Die so durch das Land Nordrhein-Westfalen übernomme-
nen Verbindlichkeiten sind im Zeitpunkt der Übernahme erfolgsneutral gegen die allgemeine 
Rücklage eigenkapitalerhöhend zu verrechnen.  
 
(2) Die Entschuldung erfolgt in Form der Schuldübernahme nach § 415 Absatz 1 Satz 1 des 
Bürgerlichen Gesetzbuches. Sie wird dadurch bewirkt, dass das Land im Wege des Schuld-
nerwechsels in den bestehenden Kreditvertrag mit der Gläubigerin oder dem Gläubiger eintritt 
und die Kommune vollständig aus den Verpflichtungen dieses Vertrags entlassen wird. 
 
(3) Die durch das Land Nordrhein-Westfalen den teilnehmenden Kommunen abzunehmenden 
Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung müssen aus tatsächlichen und rechtlichen Gesichts-
punkten zum Zeitpunkt der Übernahme ablösbar sein. Übernahmefähig sind nur vollständige, 
ungeteilte Verträge über Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung. Die teilnehmenden Kom-
munen stellen in ihrer Verantwortung sicher, dass eine Ablösung durch das Land Nordrhein -
Westfalen in Höhe des festgesetzten Betrages rechtlich und tatsächlich möglich ist. Sie holen 
die Genehmigung der Gläubigerin oder des Gläubigers zu dem Schuldnerwechsel ein und 
tragen die hierfür gegebenenfalls anfallenden Gebühren und Kosten. Die Entscheidung über 
die Auswahl der den abzulösenden Verbindlichkeiten zugrundeliegenden Verträge trifft das für 
Finanzen zuständige Ministerium unter Berücksichtigung des Volumens, der durchschnittli-
chen Laufzeit, der Verzinsung sowie der strategischen Anforderungen der Kommunen hin-
sichtlich angestrebter Gläubiger- und Limitpositionen. Ein Anspruch der Kommune auf Aus-
wahl eines bestimmten Kreditvertrags besteht nicht. 
 
(4) Die Ablösung von Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung erfolgt nach den Vorausset-
zungen des Absatzes 3 maximal bis zur Höhe des im Bewilligungsbescheid festgesetzten Be-
trages. Sofern der durch Bewilligungsbescheid festgesetzte Betrag den zum Zeitp unkt der 
Übernahme tatsächlich vorhandenen Bestand an Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung 
übersteigt, erfolgt eine Ablösung nur bis zu dem vorhandenen Bestand. 
 
(5) Sofern wegen der Voraussetzung nach Absatz 3 Satz 2 eine vollständige Übernahme bis 
zur Höhe des im Bewilligungsbescheid festgesetzten Betrages nicht möglich ist, ist die Frist 
nach Absatz 1 Satz 1 für diesen Teil nicht maßgeblich. Soweit die teilnehme nde Kommune 
nachträglich, insbesondere durch Umschuldung, eine Übernahmefähigkeit herstellt und spä-
testens bis zum 31. Dezember 2028 gegenüber dem für Finanzen zuständigen Ministerium 
anzeigt, hat dieses zum nächstmöglichen Zeitpunkt im Rahmen einer Kredit ablösung eine 
Restschuldübernahme durchzuführen. Soweit die Voraussetzungen des Satzes 2 nicht inner-
halb der Frist nach Satz 2 geschaffen werden, ist eine Restschuldübernahme ausgeschlossen. 
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

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(6) Kommunal begebene Inhaberwertpapiere zur Liquiditätssicherung können erst nach voll-
ständiger Rückzahlung und anschließender Refinanzierung in einer nicht als Inhaberwertpa-
pier verbrieften Form übernommen werden. Die entsprechenden Inhaberwertpapiere sind auf 
Kosten der teilnehmenden Kommune rechtzeitig abzulösen oder umzuwandeln, um die not-
wendigen Voraussetzungen nach Satz 1 zu schaffen. Gleiches gilt für Kredite, die auf eine 
andere als Euro lautende Währung abgeschlossen wurden, sowie für Kredite, di e durch ein 
konnexes Zinsderivat abgesichert sind. Sofern wegen der Voraussetzungen nach den Sätzen 
1 bis 3 eine vollständige Übernahme bis zur Höhe des im Bewilligungsbescheid festgesetzten 
Betrages nicht möglich ist, ist die Frist nach Absatz 1 Satz 1 für diesen Teil nicht maßgeblich. 
Absatz 5 Satz 2 bis 4 gilt in diesem Fall entsprechend. 
 
§ 8 
Ausführung des Gesetzes 
 
Das für Kommunales zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für 
Finanzen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung oder Verwaltungsvorschrift nä-
here Bestimmungen zur Durchführung dieses Gesetzes zu erlassen.  
 
§ 9 
Inkrafttreten 
 
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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Begründung 
 
A Allgemeiner Teil der Begründung 
 
Nach § 89 Absatz 2 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (im Fol-
genden kurz: GO NRW) kann eine Gemeinde zur rechtzeitigen Leistung ihrer Auszahlungen 
Kredite zur Liquiditätssicherung aufnehmen, soweit dafür keine anderen Mittel zur Verfügung 
stehen. Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung dienen dazu, die jederzeitige Zahlungsfä-
higkeit einer Kommune sicherzustellen. In der Praxis haben sich diese Liquiditätskredite indes 
in vielen Kommunen über diese Intention des Gesetzes hinausgeh end zu einem Instrument 
entwickelt, um dauerhaft laufende Ausgaben zu finanzieren.  
 
Beleg für diese Entwicklung ist die Höhe der Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung, die 
sich in den nordrhein -westfälischen Kommunen Ende 2016 auf nahezu 28 Milliarden Euro 
summiert hatten.  
 
Liquiditätskreditbestände können – je nach Umfang – die finanzielle Handlungs - und Leis-
tungsfähigkeit und somit eine eigenverantwortliche Aufgabenwahrnehmung der betroffenen 
Kommunen gefährden. Sie unterliegen grundsätzlich einem Zinsänderungsrisiko. Zudem fehlt 
bei vielen Kommunen in Anbetracht der jeweiligen Höhe der aufgelaufenen Liquiditätskredit-
bestände eine Perspektive, wie diese zurückgeführt werden können (sogenannte „Vergeblich-
keitsfalle“). 
 
Die Kommunen haben seit 2017 bis einschließlich des Jahres 2022 in der Summe Finanzmit-
telüberschüsse in den Kommunalhaushalten verzeichnen können. Infolge einer positiven Wirt-
schaftsentwicklung und umfassender finanzieller Entlastungsmaßnahmen der Landesre gie-
rung Nordrhein-Westfalen konnten die nordrhein-westfälischen Kommunen in den vergange-
nen Jahren bereits einen erheblichen Teil ihrer Liquiditätskredite zurückführen. Zum 31. De-
zember 2023 beliefen sich die Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung (Liq uiditätskredite 
sowie Anleihen zur Liquiditätssicherung) der nordrhein-westfälischen Kommunen nach Anga-
ben des Landesbetriebes Information und Technik Nordrhein-Westfalen auf rund 20,9 Milliar-
den Euro. Sie lagen damit rund 7 Milliarden Euro (- 25 Prozent) unter dem kommunalen Schul-
denhöchststand von Ende 2016. 
 
Zugleich haben die Kommunen die vergangenen Finanzmittelüberschüsse dafür genutzt, in 
ihre jeweilige kommunale Infrastruktur zu investieren: 2023 überstieg der Wert der kommuna-
len Investitionen erstmals 10 Milliarden Euro.  
  
Trotz dieser Anstrengungen stellt die Höhe der Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung in 
zahlreichen Kommunen unverändert eine erhebliche fiskalische Belastung dar. Dies gilt ins-
besondere für die höchstverschuldeten Kommunen in Nordrhein -Westfalen. Hie r erscheint 
eine vollständige Tilgung der Liquiditätskredite aus eigener Kraft – ohne externe finanzielle 
Unterstützung – nach wie vor nicht realistisch.  
 
Vor diesem Hintergrund haben sich die regierungstragenden Parteien von CDU und BÜNDNIS 
90/DIE GRÜNEN in ihrem Koalitionsvertrag dazu bekannt, eine substanzielle Entlastung be-
troffener Kommunen herbeizuführen und hierzu eine Lösung im Sinne einer Verantwortungs-
gemeinschaft zusammen mit dem Bund anzustreben, da die kommunale Ausgabenseite ins-
besondere durch bundesgesetzliche Regelungen determiniert und im Zuge der bundesseitig 
bestehenden Vollzugskonnexität durch die Kommunen zu tragen ist.  
 
Darauf aufbauend hat die Landesregierung am 4. Juni 2024 Eckpunkte für eine Lösung des 
Bestandes an kommunalen Liquiditätskrediten im Land Nordrhein -Westfalen beschlossen.

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Demnach beabsichtigt die Landesregierung, trotz der angespannten Lage des Landeshaus-
haltes einen wesentlichen Beitrag zur Beseitigung der kommunalen Verschuldung im Hinblick 
auf die kommunalen Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung und eine anteilige E ntschul-
dung im Wege einer Schuldübernahme durch das Land Nordrhein-Westfalen zu leisten.  
 
Um den Eckpunktebeschluss finanziell zu unterlegen, haben die Landesregierung Nordrhein-
Westfalen und die sie tragenden Fraktionen von CDU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN be-
schlossen, beginnend ab dem Haushaltsjahr 2025 einen Betrag von 250 Millionen Euro zur 
Umsetzung der anteiligen Schuldübernahme zur Verfügung zu stellen. Damit ist diese Lan-
desregierung die erste in der Geschichte des Landes Nordrhein-Westfalen, die sich substan-
tiiert mit der anteiligen Kommunalentschuldung befasst.  
 
Mit dem Beschluss, eigene Landesmittel zur Lösung der kommunalen Altschuldenproblematik 
bereitzustellen, geht das Land Nordrhein-Westfalen zugleich eine Verpflichtung für Jahrzehnte 
ein und erfüllt damit eine – von der heute geschäftsführend im Amt befindlichen – Bundesre-
gierung genannte Bedingung für die hälftige Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für 
diese Kommunalentschuldung.  
 
Unmittelbar nach dem Kabinettbeschluss vom 4. Juni 2024 hat die Landesregierung Gesprä-
che mit den Kommunalen Spitzenverbänden im Land Nordrhein -Westfalen aufgenommen. 
Hierzu wurde noch im Juni 2024 eine gemeinsame Arbeitsgruppe – bestehend aus Vertrete-
rinnen und Vertretern des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung und 
des Ministeriums der Finanzen sowie der drei Kommunalen Spitzenverbände – eingerichtet. 
Die von der Arbeitsgruppe gemeinsam erarbeiteten Eckpunkte für eine anteilige Kom munal-
entschuldung lehnen sich eng an die von dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) im 
März 2023 vorgestellten Eckpunkte an und sind dem Bundesministerium am 9. Oktober 2024 
mit der Aufforderung zur Kenntnis übersandt worden, dass die Bundesregierung nunmehr ih-
rerseits ihre Zusage einhält und die für eine gemeinsame Lösung der Altschuldenproblematik 
auf Bundesebene erforderlichen Schritte einleitet. Die von Seiten des Landes Nordrhein-West-
falen und der Kommunalen Spitzenverbände erarbeiteten Eckpunkte wurden seitens des Bun-
desministeriums der Finanzen – als der den Eckpunkten des Bundes entsprechenden Heran-
gehensweisen – bestätigt. Infolge der Entwicklungen auf der Bundesebene liegen derzeit we-
der beschlossene Gesetzesänderungen noch ein Bundeshaushalt vor , mit denen der Bund 
eine Finanzbeteiligung an einer anteiligen Kommunalentlastung im Land Nordrhein-Westfalen 
ermöglicht.  
 
Vor diesem Hintergrund und der sich seit dem Jahr 2023 – in der Summe der nordrhein-west-
fälischen Kommunalhaushalte – wieder ergebenden und sich weiter erhöhenden Finanzmit-
teldefizite ergreift die Landesregierung Nordrhein-Westfalen die Initiative und legt mit diesem 
Gesetzentwurf einen konkreten Aktionsplan zur anteiligen Entlastung der nordrhein -westfäli-
schen Kommunen von übermäßigen Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung vor, um in den 
besonders betroffenen Kommunen die kommunale Handlungs- und Leistungsfähigkeit im In-
teresse der Allgemeinheit zu stärken und einen materiellen Haushaltsausgleich zu fördern.  
 
Die vorgesehene Entlastung erfolgt nach drei Kriterien, die kumulativ erfüllt sein müssen: 
 
1.  Übergang von insgesamt 50 Prozent des gemeldeten und geprüften Gesamtvolumens der 
übermäßigen kommunalen Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung in die Schuld des 
Landes Nordrhein-Westfalen. 
 
2.  Allen Kommunen wird eine einheitliche Mindestquote ihrer übermäßigen Verbindlichkeiten 
zur Liquiditätssicherung abgenommen.

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3.  Nach Teilnahme hat keine Kommune einen höheren Bestand an berücksichtigungsfähi-
gen übermäßigen Verbindlichkeiten als 1 500 Euro je Einwohnerin und Einwohner. 
 
Der Bund bleibt weiter aufgefordert, seiner Verantwortung im Zuge bundesseitig ausgelöster 
und kommunal zu finanzierender Aufgaben gerecht zu werden und seine Zusage einer sub-
stanziellen Beteiligung an einer Kommunalentschuldung einzuhalten. 
 
 
B Besonderer Teil der Begründung 
 
1. zu § 1 „Sicherung der finanziellen Handlungsfähigkeit der Kommunen“ 
§ 1 Satz 1 beinhaltet das zentrale Ziel des Gesetzes, nämlich die anteilige Entschuldung 
von Kommunen, die in ihren Kernhaushalten über übermäßige Verbindlichkeiten zur Li-
quiditätssicherung verfügen. Im Kern geht es dabei um die zwischen den Jahren 2000 und 
2016 aufgenommenen Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung. Verbindlichkeiten zur 
Liquiditätssicherung setzen sich nach diesem Gesetz aus Krediten nach §  89 Absatz 2 
Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (im Folgenden kurz: GO 
NRW) und kommunalseitig begebenen Wertpapieren zu dem selbigen Zweck zusammen. 
In den genannten Jahren sind die entsprechenden Verbindlichkeiten in Nordrhein -West-
falen massiv gestiegen, wie die Daten der amtlichen Statistik des Landesbetriebes Infor-
mation un d Technik Nordrhein -Westfalen belegen. Trotz der bisherigen Tilgungen von 
rund 25 Prozent seit 2017 belasten sie die Haushalte der hiervon betroffenen Kommunen 
in erheblichem Maße. 
 
Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung dienen dazu, die jederzeitige Zahlungsfähigkeit 
der Gemeinde sicherzustellen. In der Praxis haben sich Liquiditätskredite indes insbeson-
dere in den Jahren ihres massiven Aufwuchses in vielen Kommunen über diese Intention 
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen hinausgehend zu einem Instru-
ment entwickelt, um dauerhaft laufende Ausgaben zu finanzieren.  
 
Der Bestand an kommunalen Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung konnte zwischen 
2016 und 2023 bereits deutlich reduziert werden. Mit ca. 20,9 Milliarden Euro zum 31. 
Dezember 2023 weist er gleichwohl weiterhin eine Größe auf, die von den besonders 
betroffenen Kommunen aus eigener Kraft nicht vollständig zurückgeführt werden kann. 
 
Satz 2 beinhaltet daher klarstellend, dass Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung, die 
zum Beispiel zur Finanzierung von Investitionen verwendet wurden oder die nicht zur Si-
cherstellung der Zahlungsfähigkeit einer Kommune benötigt wurden, von der antei ligen 
Entschuldung nach diesem Gesetz nicht umfasst sind.  
 
Als „übermäßige“ Verschuldung wird in diesem Gesetz – in Übereinstimmung mit den bis-
herigen Eckpunkten des Bundes – eine Pro-Kopf-Verschuldung von mehr als 100 Euro je 
Einwohnerin oder Einwohner definiert. Satz 3 sieht sodann vor, dass die Kommunen in 
der Verpflichtung sind und bleiben, die nicht der anteiligen Entschuldung unterliegenden 
Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung zu steuern und selbstständig zurückzuführen.  
 
Die anteilige Entlastung der Kommunen durch das Land Nordrhein -Westfalen stärkt die 
kommunale Handlungs- und Leistungsfähigkeit und erleichtert langfristig den gesetzlich 
gebotenen Haushaltsausgleich. Dies wird mit Satz 4 zum Ausdruck gebracht.

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2. zu § 2 „Grundsätze“ 
§ 2 Absatz 1 legt fest, dass die anteilige Entschuldung der an diesem Landesprogramm 
teilnehmenden Kommunen von deren Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung im Wege 
der Schuldübernahme durch das Land Nordrhein-Westfalen erfolgt. Dieses Ziel kann nur 
im Zusammenwirken mit den teilnehmenden Kommunen erreicht werden. Satz 2 sieht 
daher vor, dass gleiche und für alle Kommunen geltende Maßstäbe zur Anwendung kom-
men.  
 
Absatz 2 stellt klar, dass eine Teilnahme an dem Landesprogramm zur anteiligen Ent-
schuldung sich an die antragsberechtigten Kommunen richtet und im Übrigen freiwillig ist. 
Ob eine Kommune zu dem Kreis der antragsberechtigten Kommunen gehört, ergibt sich 
aus den weiteren Vorschriften dieses Gesetzes.  
 
§ 2 Absatz 3 sieht sodann – dem Subsidiaritätsprinzip folgend – vor, dass eine anteilige 
Entschuldung durch das Land Nordrhein -Westfalen nur dann in Betracht kommen kann, 
soweit eine Kommune ihre Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung nicht selbstständ ig 
und aus eigener Finanzkraft zurückführen kann.  
 
§ 2 Absatz 4 definiert des Weiteren die Kommunen im Sinne dieses Gesetzes: Unter dem 
Sammelbegriff „Kommunen“ werden Gemeinden im Sinne von § 1 GO NRW und Kreise 
im Sinne von § 1 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen verstanden.  
 
3. zu § 3 „Übermäßige Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung“ 
In § 3 werden verschiedene Begriffsdefinitionen vorgenommen. § 3 Absatz 1 Satz 1 nimmt 
die Definition von „Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung“ auf und regelt klarstellend, 
dass hierunter zum einen solche zu verstehen sind, die als Verbindlichkeiten aus Krediten 
zur Liquiditätssicherung nach § 89 Absatz 2 Satz 1 GO NRW aufgenommen worden sind. 
Damit wird unmittelbar an die wesentliche Vorschrift der Gemeindeordnung zur Sicher-
stellung der Liquidität und Zahlungsfähigkeit angeschlossen: Umfasst sind na ch § 3 Ab-
satz 1 Satz 1 damit nur Kredite zur Liquiditätssicherung, die eine Kommune in der Ver-
gangenheit zur rechtzeitigen Leistung ihrer Auszahlungen  bis zu dem in der Haushalts-
satzung festgesetzten Höchstbetrag aufgenommen hat, soweit dafür keine anderen Mittel 
zur Verfügung standen.  
 
Zum anderen werden im Rahmen dieses Gesetzes hierunter kommunalseitig begebene 
Wertpapiere („Anleihen“) zum Zwecke der Liquiditätssicherung gefasst.  
 
Klarstellend: In einigen Kommunen wird zudem ein sogenanntes „Cash -Pooling“ durch-
geführt. Der Begriff bezeichnet einen Liquiditätsausgleich durch ein zentrales, meist von 
der Kommune („Cash -Pool-Führerin“) übernommenes Finanzmanagement, das den in 
den Kreislauf einbezogenen Entitäten („Cash -Pool-Einheiten“) überschüssige Liquidität 
entzieht oder Liquiditätsunterdeckungen durch Kredithingabe ausgleicht. Die Liquiditäts-
entnahme aus einem Cash-Pool stellt eine wirtschaftliche Alternative zur Aufnahme von 
Liquiditätskrediten dar. Daher werden Verbindlichkeiten aus einem Cash-Pool dann in den 
Bestand der Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung nach diesem Gesetz einbezogen, 
wenn die Kommune die Cash-Pool-Führerin („kommunalseitig geführt“) ist.  
 
 Die Salden der Cash -Pool-Konten werden nachts gegen ein Bankkonto der Cash -Pool-
Führerin ausgeglichen. Bilanziell wirkt sich ein Cash-Pool auf der Aktivseite in der Regel 
in den Bilanzzeilen „Privatrechtliche Forderungen“ oder „Liquide Mittel“ und auf der Pas-
sivseite in der Bilanzzeile „Verbindlichkeiten aus Krediten zur Liquiditätssicherung“ aus. 
Maßgeblich ist somit der Saldo der Verbindlichkeiten und Forderungen des kommunalen 
Kernhaushalts gegenüber dem Cash -Pool. Durch die Saldierung von Verbindlichkei ten

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und Forderungen gegenüber dem Cash -Pool wird zugleich sichergestellt, dass Verbind-
lichkeiten zur Liquiditätssicherung im Rahmen dieses Gesetzes nur insoweit berücksich-
tigt werden als diese den kommunalen Haushalt durch Zins- und Tilgungspflichten belas-
teten. Sofern sich ein Überschuss aus dem Cash-Pool auf der Aktivseite ergibt, ist dieser 
nach § 3 Absatz 2 von dem Bestand an Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung in Ab-
zug zu bringen.  
 
 Eine anteilige Entschuldung soll grundsätzlich nur erfolgen, soweit der Kommune ein Ab-
bau ihrer Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung nicht bereits aufgrund eigener finan-
zieller Mittel selbstständig möglich ist (siehe § 2 Absatz 3 dieses Gesetzes). Zu  diesem 
Zweck enthält § 3 Absatz 2 eine Regelung, dass bestimmte Teile des Vermögens im kom-
munalen Haushalt die abnahmefähigen Verbindlichkeiten reduzieren. Die anteilige Ent-
schuldung der Kommunen durch das Land Nordrhein-Westfalen wird auf diese Weise auf 
das erforderliche Maß begrenzt.  
 
 Nach § 3 Absatz 2 Satz 1 sind von dem Bestand an Verbindlichkeiten zur Liquiditätssi-
cherung die zum 31. Dezember 2023 bestehenden liquiden Mittel sowie Forderungen aus 
einem kommunalseitig geführten Cash -Pool in Abzug zu bringen. Satz 2 berücksichtigt, 
dass die Bilanzzeile „liquide Mittel“ auch Aktiva wie Stiftungsvermögen, zweckgebundene 
Eigenmittel, Zuweisungen und Einzahlungen, die der Kommune aufgrund einseitiger 
rechtlicher Bindungen durch Dritte nicht zur selbstständigen Rückführung von Verbind-
lichkeiten zur Liquiditätssicherung zur Verfügung standen, beinhalten kann. Unter diese 
Ausnahmeregelung fallen auch liquide Mittel, die beispielsweise aus zweckgebundenen 
Zuweisungen der Gemeindefinanzierungsgesetze resultieren. Zweckgebundene Zuwei-
sungen der G emeindefinanzierungsgesetze sind die Investitionspauschalen (IVP allge-
mein, IVP Sozialhilfeträger, IVP Eingliederungshilfe), die Schul - und Bildungspauschale 
sowie die Sportpauschale. Da diese Finanzmittel qua definitionem nicht für eine Tilgung 
von Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung zur Verfügung stehen, sind diese von dem 
Bestand an liquiden Mitteln in Abzug zu bringen.  
 
 § 3 Absatz 3 Satz 1 definiert, ab wann Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung als „über-
mäßig“ zu klassifizieren sind: Anschließend an die bisherige Definition des Bundesminis-
teriums der Finanzen gelten diese Verbindlichkeiten dann als übermäßig im Sinn e des 
Gesetzes, wenn diese eine Pro -Kopf-Verschuldung von 100 Euro je Einwohnerin oder 
Einwohner – nach Abzug des Bestandes der liquiden Mittel nach Absatz 2 – übersteigen. 
Satz 2 regelt sodann die für die Berechnung notwendigen Stichtage: Sowohl für den maß-
geblichen Bestand der Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung als auch für die amtliche 
fortgeschriebene Bevölkerungszahl wird der 31. Dezember 2023 festgesetzt. Die jeweilige 
Bevölkerungsanzahl ergibt sich aus der Anlage.  
 
 Der Stichtag „31. Dezember 2023“ entspricht dem Referentenentwurf des Bundesminis-
teriums der Finanzen vom 13. Januar 2025 hinsichtlich eines Gesetzes zur Änderung von 
Artikel 143h Grundgesetz. Die Wahl des Stichtags „31. Dezember 2023“ ist damit an-
schlussfähig an die vom Bund zugesagte hälftige Beteiligung an einer Altschuldenlösung.  
 
 Eine Übernahmefähigkeit von Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung besteht nur, so-
fern es sich bei diesen um zulässige Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung im Rah-
men der Vorschriften der Gemeindeordnung gehandelt hat. Demnach sind Kredite und 
Wertpapiere, die entgegen den Vorschriften der Gemeindeordnung tatsächlich nicht zur 
Sicherstellung der rechtzeitigen Zahlungsfähigkeit der Kommune erforderlich waren, son-
dern zu anderen Zwecken aufgenommen oder begeben und verwendet wurden, keine 
kommunalen Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung im Sinne dieses Gesetzes und 
kommen somit für eine Entschuldung nicht in Betracht (siehe § 1 Satz 2 des Gesetzes).

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 Pro-Kopf-Verschuldungen in Kommunen, die unterhalb von 100 Euro je Einwohnerin oder 
Einwohner liegen, bleiben für das Landesprogramm zur anteiligen Entschuldung außer 
Betracht. Eine anteilige Übernahme von Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung durch 
das Land Nordrhein-Westfalen scheidet bei diesen Kommunen aus. Das so gewählte Vor-
gehen entspricht den im März 2023 veröffentlichten Eckpunkten des Bundesministeriums 
der Finanzen. Damit wird auch hierdurch eine Anschlussfähigkeit „nach oben“ im Falle 
einer späteren Beteiligung des Bundes an einer Altschuldenlösung für die Kommunen im 
Land Nordrhein-Westfalen Rechnung getragen. 
 
 § 3 Absatz 4 enthält eine zusätzliche Voraussetzung zur Antragsberechtigung von nord-
rhein-westfälischen Kommunen am Landesprogramm. Hintergrund ist, dass nach § 2 Ab-
satz 3 die anteilige Entschuldung durch das Land nur erfolgt, soweit eine Kommune die 
von ihr aufgenommenen Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung nicht aus eigener Kraft 
zurückführen kann. Kommunen mit sehr hoher finanzieller Leistungsfähigkeit bedürfen 
dagegen keiner Unterstützung bei der Rückführung ihrer Verbindlichkeiten und sind fol-
gerichtig nicht antragsberechtigt.  
 
 Zur Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit wird auf die Ergebnisse der Steuer-
kraft- und Finanzbedarfsermittlung der Gemeindefinanzierungsgesetze zurückgegriffen, 
die in den vergangenen Jahrzehnten wiederholt vom Verfassungsgerichtshof bestätigt 
wurden und daher in besonderem Maße rechtssicher sind.  
 
 Nach § 3 Absatz 4 werden dabei ausschließlich Gemeinden und Kreise von einer Teil-
nahme an der anteiligen Entschuldung ausgeschlossen, die in der Vergangenheit zwei-
felsfrei über eine außerordentlich hohe finanzielle Leistungsfähigkeit verfügten. Konkret 
beschränkt sich der Ausschluss auf solche Gemeinden und Kreise, deren Steuerkraft-
messzahl (bei Kreisen: Umlagekraftmesszahl) ihre Ausgangsmesszahl in den Gemeinde-
finanzierungsgesetzen des zehn Jahre umfassenden Zeitraums von 2016 bis 2025 durch-
gehend um mehr als 200 Prozent, das heißt um mehr als das Dreifache, überstieg. Zur 
Einordnung: Im Durchschnitt der nordrhein-westfälischen Gemeinden entsprach die Steu-
erkraftmesszahl im gewählten Zeitraum 2016 bis 2025 etwa 75 Prozent der gemeindlichen 
Ausgangsmesszahl. 
 
4. zu § 4 „Antragsverfahren“ 
 Die Vorschrift regelt das Verfahren der Antragstellung der von übermäßigen Verbindlich-
keiten zur Liquiditätssicherung betroffenen Kommunen für eine Teilnahme an der anteili-
gen Entschuldung durch das Land Nordrhein-Westfalen. 
 
 Die Teilnahme an dem Landesprogramm zur anteiligen Entschuldung von antragsberech-
tigten Kommunen im Land Nordrhein-Westfalen ist freiwillig und erfolgt auf Antrag (siehe 
§ 2 Absatz 2 dieses Gesetzes). § 4 Absatz 1 Satz 1 und 2 regeln, dass der Antrag einer  
ansonsten antragsberechtigten Kommune zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens 
bis zum letzten Tag des vierten auf den Monat des Inkrafttretens dieses Gesetzes folgen-
den Monats, bei der landeseigenen Förderbank zu stellen ist. Die Bestimmung des letzten 
Tages des vierten Monats nach Inkrafttreten des Gesetzes gewährleistet den teilnehmen-
den Kommunen eine Zeitspanne von mindestens vier Monaten zur Erfüllung der Antrags-
voraussetzungen. Aufwändige Tagesfristberechnungen zur Ermittlung des Zeitpunktes 
der Antragsfrist unter Rückgriff auf die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches wer-
den mithin vermieden. 
 
 Die Festsetzung einer Ausschlussfrist ist erforderlich, da erst anschließend im Rahmen 
des nachfolgenden Bewilligungsverfahrens anhand sämtlicher eingegangener Daten die

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Ermittlung der individuellen Entlastungsbeträge für die teilnehmenden Kommunen sowie 
die Ermittlung des Gesamtwertes der anteiligen Entschuldung erfolgen kann. § 4 Absatz 
1 Satz 3 sieht für die Antragstellung ausschließlich ein elektronisches Antragsverfah ren 
vor.  
 
 § 4 Absatz 1 Satz 4 bezeichnet die für die Berechnung des Entschuldungsvolumens maß-
geblichen Werte, die im Antragsverfahren durch die Kommune anzugeben sind. Hierbei 
wird auf den durch den Rat oder Kreistag festgestellten Jahresabschluss zum 31. Dezem-
ber 2023 abgestellt. Die Feststellung über den Jahresabschluss führt zu dem Abschluss 
der Rechnungslegung eines Haushaltsjahres und genießt daher eine hohe Relevanz im 
Rechnungswesen. Sofern der Jahresabschluss für das Jahr 2023 noch nicht festgestellt 
worden ist, erlaubt § 4 Absatz 2 Nummer 2 auch die hilfsweise Verwendung des bestätig-
ten Entwurfes über den Jahresabschluss zum 31. Dezember 2023. 
 
 Im Antragsverfahren ist daher der Stand der Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung 
abzüglich der Höhe des Bestandes aus liquiden Mitteln sowie von Forderungen aus einem 
kommunalseitig geführten Cash-Pool zum Stichtag zum 31. Dezember 2023 anzugeben. 
§ 4 Absatz 1 Satz 5 sieht für den Fall etwaiger notwendiger Bereinigungen aus der pflichtig 
vorzunehmenden Überprüfung vor, dass sodann die bereinigten Beträge anzugeben sind.  
 
 § 4 Absatz 1 Satz 6 regelt klarstellend, dass für das Antragsverfahren auch der von der 
Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten bestätigte Entwurf des 
Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2023 herangezogen werden kann, falls der Jah-
resabschluss zum 31. Dezember 2023 noch nicht festgestellt wurde. Ein Nachreichen des 
sodann festgestellten Jahresabschlusses zu einem späteren Zeitpunkt ist indes nicht er-
forderlich, da die Richtigkeit von Ansatz und Ausweis der in die Betrachtung einzubezie-
henden Verbindlichkeiten einer gesonderten Prüfung zu unterziehen ist.   
 
 § 4 Absatz 2 beinhaltet die Vorschriften darüber, welche Dokumente dem Antrag beizufü-
gen sind. Nach Nummer 1 ist dem Antrag der Beschluss des Rates und/oder des Kreista-
ges über das Ausüben der Antragsberechtigung einer Kommune und die damit verbun-
dene Beauftragung der Hauptverwaltungsbeamtin oder des -beamten zur Stellung des 
Antrages nach Absatz 1 beizufügen. Die Entscheidung über die freiwillige Teilnahme an 
der Altschuldenentlastung obliegt der kommunalen Vertretungskörperschaft.  
 
 Nach Nummer 2 ist der festgestellte Jahresabschluss zum 31. Dezember 2023, hilfsweise 
der bestätigte Entwurf desselben, dem Antrag beizufügen. Damit wird eine einfache Über-
prüfungsmöglichkeit im Hinblick auf die in dem elektronischen Antrag getätigten Eingaben 
ermöglicht.  
 
 Nummer 3 sieht des Weiteren das Beifügen des Prüfungsberichtes nach Absatz 3 vor, auf 
den im Folgenden eingegangen wird.  
 
 Im Zuge der Beratungen über eine (anteilige) Landeslösung zur Entschuldung der Kom-
munen im Land Nordrhein-Westfalen von übermäßigen Verbindlichkeiten zur Liquiditäts-
sicherung wurde seitens verschiedener Kommunen dargelegt, dass in der entsprechen-
den Bilanzzeile auch Geschäftsvorfälle angesetzt und ausgewiesen wurden, die nicht der 
Sphäre von Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung zuzurechnen sind. Das Land Nord-
rhein-Westfalen kann im Wege der Schuldübernahme aber nur solche Kredite überneh-
men, die dem in diesem Gesetz definierten Schuldcharakter erfüllen. Daher sieht § 4 Ab-
satz 3 Satz 1 Nummer 1 vor, dass eine antragsberechtigte Kommune auf eigene Rech-
nung eine Wirtschaftsprüferin, einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsge-
sellschaft mit einer Prüfung des Ansatzes und des Ausweises von Verbindlichkeiten zur

LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 18. Wahlperiode Drucksache 18/13835 
 
 
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Liquiditätssicherung zu beauftragen hat. Die Durchführung dieser Ansatz - und Ausweis-
prüfung durch die örtliche Rechnungsprüfung oder anderer Berufsgruppen scheidet aus.  
 
 Eine Übernahmefähigkeit von Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung besteht nur, so-
fern es sich bei diesen um zulässige Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung im Rah-
men der Vorschriften der Gemeindeordnung gehandelt hat. Demnach sind Kredite und 
Wertpapiere, die entgegen den Vorschriften der Gemeindeordnung tatsächlich nicht zur 
Sicherstellung der rechtzeitigen Zahlungsfähigkeit der Kommune erforderlich waren, son-
dern zu anderen Zwecken aufgenommen oder begeben und verwendet wurden, keine 
kommunalen Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung im Sinne dieses Gesetzes und 
kommen für eine Entschuldung nicht in Betracht (vergleiche die entsprechenden Ausfüh-
rungen zu § 3 Absatz 3).  
 
 Hierunter fallen nach § 1 Satz 2 beispielsweise Kredite, die tatsächlich zur Finanzierung 
von investiven Zwecken aufgenommen wurden. Im Rahmen des Antragsverfahrens ist 
zudem zu beachten, dass die gemeldeten Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung keine 
Verbindlichkeiten umfassen, deren Tilgung durch einen Dritten unterstützt oder ganz über-
nommen wird (zum Beispiel: Landesprogramm „Gute Schule 2020“). Ebenso wenig sind 
nicht verausgabte Investitionspauschalen nach dem Gemeindefinanzierungsgesetz 
(GFG) aus Vorjahren, die fälschlicherweise als Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung 
ausgewiesen wurden, Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung im Sinne dieses Geset-
zes. Die Vereinbarkeit entstandener Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung mit den 
Vorschriften der Gemeindeordnung ist daher im Rahmen des Antragsverfahrens von der 
Kommune darzulegen; hierzu bedient sie sich der in Satz 1 genannten Berufsträgerinnen 
oder Berufsträger oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.  
 
 § 4 Absatz 3 Satz 2 regelt klarstellend, dass den in dem festgestellten Jahresabschluss 
ausgewiesenen Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung Drittbestätigungen der jeweili-
gen kapitalgebenden Stelle zugrunde zu liegen haben. Satz 3 sieht in der Folge für solche 
Buchungsvorfälle, die nicht durch eine Drittbestätigung unterlegt werden können vor, dass 
diese in dem zu erstellenden Prüfungsbericht aufzuführen und von der im Jahresab-
schluss festgestellten Bilanzposition abzuziehen sind (bereinigte Verbindlichkeiten zur Li-
quiditätssicherung). 
 
 Sofern es zu einem fehlerhaften Ansatz und Ausweis eines Geschäftsvorfalles als Ver-
bindlichkeit zur Liquiditätssicherung gekommen ist, wird der Kommune insofern – unter 
Beachtung der jeweiligen Wesentlichkeitsschwellen – eine Bilanzkorrektur empfohlen. 
 
 § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 sieht im Rahmen der vorzunehmenden Beauftragung auch 
eine Prüfung des Abzugsbetrages nach § 3 Absatz 2 auf Vollständigkeit und Richtigkeit 
vor. Diese Prüfungshandlung richtet sich – anders als die Prüfungshandlung nach § 4 
Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 – auf die korrekte Wertermittlung des Abzugsbetrages. Hier-
über soll sichergestellt werden, dass die Ermittlung über die Höhe der in Abzug zu brin-
genden liquiden Mittel – und ggf. bestehender Forderungen aus einem kommunalseitig 
geführten Cash-Pool – willkürfrei durch die mögliche Antragstellerin erfolgt. 
 
 Die verpflichtend durchzuführende Prüfung ist rechtzeitig innerhalb der Antragsfrist durch-
zuführen; dies hat die antragsberechtigte Kommune sicherzustellen (Satz 3). Um eine 
Konformität und Vergleichbarkeit der Prüfungen sicherzustellen, kann das für Kommunale 
zuständige Ministerium in Abstimmung mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium 
Vorgaben im Hinblick auf Darstellung und Umfang vornehmen. Die mit der Prüfung beauf-
tragten haben diese Vorgaben verbindlich nach § 4 Absatz 3 Satz 5 anzuwenden.

LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 18. Wahlperiode Drucksache 18/13835 
 
 
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 Bemessungsgrundlage für die Höhe der anteiligen Entschuldung ist der vollständige Be-
stand an Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung einer Kommune abzüglich des gegen-
zurechnenden Bestandes an liquiden Mitteln (siehe § 3 Absatz 2) zum Stichtag 31. De-
zember 2023. Die konkrete Entschuldung durch das Land kann aus technischen Gründen 
aber nur anhand des zum Zeitpunkt der Übernahme tatsächlich im Portfolio der Kommune 
vorhandenen Darlehensbestandes erfolgen. Dieser Bestand dürfte auf vertraglicher 
Ebene insbesondere aufgrund zwischenzeitlich ausgelaufener Finanzierungen, Tilgungen 
und Umschuldungen von dem Bestand des in der Vergangenheit liegenden Stichtags zum 
31. Dezember 2023 abweichen. Entsprechend ist nach formeller Antragstellung und Ab-
lauf der Antragsfrist nach § 4 Absatz 1 Satz 2 die elektronische Meldung des Volumens 
an Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung, welches sich bislang noch auf den Stichtag 
31. Dezember 2023 bezog, bereits im Hinblick auf eine spätere Ablösung von Verbind-
lichkeiten aufgrund von § 4 Absatz 4 Satz 1 an den gegenwärtigen Ist-Zustand anzupas-
sen. Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass eine Historie des Kreditverlaufs ab dem 
31. Dezember 2023 nicht abzubilden ist. 
 
 Die Anpassung durch die Kommune im System muss unverzüglich, spätestens jedoch bis 
zu einem Monat nach Ablauf der Antragsfrist nach § 4 Absatz 1 Satz 2, erfolgen. 
 
 Nach § 4 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 ist dazu der vollständige aktuelle Darlehensbestand 
in Form einer Aufzählung sämtlicher im Bestand der antragstellenden Kommune vorhan-
denen Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung zu erfassen. Für die Erfassung der ak-
tuellen Darlehensbestände gelten damit dieselben Grundsätze und Abgrenzungskriterien 
wie für den bereits im Rahmen der Antragstellung ermittelten, geprüften, gegebenenfalls 
bereinigten und in Summe erfassten Bestand zum Stichtag 31. Dezember 2023. 
 
 Die Aufzählung nach § 4 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 erfolgt auf Ebene einzelner Verträge, 
welche den zu übernehmenden Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung zugrunde lie-
gen, hierunter auch Anschlussverträge zu ausgelaufenen Darlehensverträgen. Zu den 
einzelnen Verträgen sind im Rahmen der elektronischen Antragstellung bei der landesei-
genen Förderbank detaillierte Angaben zu machen. Kredite, deren Restlaufzeit bei Ablauf 
der Frist für die Meldung des aktualisierten Darlehensbestandes nach § 4 Absatz 4 Satz  
1 weniger als drei Monate beträgt, können als konsolidierter Sammelposten unter Angabe 
des Gesamtbetrages und des durchschnittlichen Zinssatzes angemeldet werden. Alle wei-
teren Voraussetzungen zur Herstellung der Übernahmefähigkeit der einzelnen Kredite 
bleiben unverändert bestehen. 
 
 Gemäß § 4 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 sind neben der Aufzählung des vollständigen 
Darlehensbestandes auch die zugehörigen darlehensbegründenden Unterlagen nebst 
Zins- und Tilgungsplänen vollständig in elektronischer Form beizufügen. Für Kredite, die 
aufgrund ihrer kurzen Restlaufzeit zunächst als Sammelposten unter Angabe des Ge-
samtbetrages und des durchschnittlichen Zinssatzes angemeldet wurden (siehe Nummer 
1), müssen im Einzelnen keine darlehensbegründenden Unterlagen nebst Zins - und Til-
gungsplänen beigefügt werden. 
  
 Der aktualisierte Darlehensbestand und die beizufügenden Unterlagen sind gemäß § 4 
Absatz 4 Satz 3 durch die Kommune im elektronischen Verfahren so zu pflegen, dass 
nach Aufforderung des für Finanzen zuständigen Ministeriums innerhalb von fünf Werkta-
gen die Übernahmefähigkeit gewährleistet werden kann. 
 
 § 4 Absatz 4 Satz 4 verpflichtet antragstellende Kommunen dazu, für ihren aktuellen Dar-
lehensbestand zu erklären, welche Gläubigerin oder welcher Gläubiger zu einer Über-
nahme der Schuld durch das Land Nordrhein -Westfalen bereit ist. Die Erklärung der

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Kommune ist für jeden einzelnen der vorgeschlagenen Kreditverträge im elektronischen 
Antragsverfahren einzuholen. 
 
 Sollte eine grundsätzlich antragsberechtigte Kommune auf die Stellung eines Antrages 
innerhalb der Antragsfrist verzichten, so regelt § 4 Absatz 5 klarstellend, dass sich damit 
das übernahmefähige Schuldenpotential der Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung für 
die übrigen antragsberechtigten Kommunen erhöht. 
 
5. zu § 5 „Umfang der anteiligen Entschuldung“ 
 Die Vorschrift bestimmt auf Grundlage des ermittelten und geprüften sowie gegebenen-
falls bereinigten Bestandes übermäßiger kommunaler Verbindlichkeiten zur Liquiditätssi-
cherung den Umfang der Schuldübernahme durch das Land Nordrhein-Westfalen. 
 
 Allen teilnehmenden Kommunen wird im Rahmen einer Mindestentschuldung ein einheit-
licher Anteilswert ihrer übermäßigen Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung abgenom-
men. Die Quote wird nach Eingang und Anspruchsprüfung sämtlicher Anträge anhand 
des Gesamtschuldenvolumens im Auftrag des für Kommunales zuständigen Ministeriums 
errechnet. 
  
 Hoch verschuldete Kommunen werden im Rahmen einer Spitzenentschuldungsregelung 
besonders entlastet: Sollte eine teilnehmende Kommune nach der Mindestentschuldung 
weiterhin übermäßige Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung von mehr als 1 500 Euro 
je Einwohnerin und Einwohner aufweisen, werden die übermäßigen Verbindlichkeiten zur 
Liquiditätssicherung oberhalb dieses Betrags im Rahmen einer Spitzenentschuldung ab-
genommen. Nach Teilnahme wird im Ergebnis keine Kommune eine höhere Pro -Kopf-
Verschuldung bezüglich der als übermäßig geltenden Verbindlichkeiten zur Liquiditätssi-
cherung als 1  500 Euro aufweisen. Dadurch wird jede von übermäßiger Verschuldung 
betroffene Kommune in Nordrhein-Westfalen eine deutliche Entlastung erfahren. 
 
 § 5 Absatz 2 enthält die wesentlichen Regelungen zur Ermittlung des Umfangs der antei-
ligen Entschuldung anhand des gemeldeten und geprüften Bestandes an Verbindlichkei-
ten zur Liquiditätssicherung. Diesem lässt sich der Mechanismus der vorgesehenen Ent-
lastung der nordrhein-westfälischen Kommunen entnehmen.  
 
 Die Ermittlung des Mindestentschuldungstarifs erfolgt auf der Grundlage eines iterativen 
Rechenverfahrens, in das die maßgebenden Einwohner- und Verschuldungszahlen aller 
teilnehmenden Kommunen einbezogen werden. Hierdurch wird sichergestellt, dass ku-
mulativ alle gesetzlichen Kriterien der anteiligen Entschuldung, bestehend aus Gesamt-
volumen, Mindestentschuldung und Spitzenbelastungsregelung, erfüllt werden. 
 
 Die Entlastung erfolgt nach den drei Kriterien, dass insgesamt 50 Prozent des gemeldeten 
und geprüften Gesamtvolumens der übermäßigen kommunalen Verbindlichkeiten zur Li-
quiditätssicherung in die Schuld des Landes Nordrhein -Westfalen übergehen, alle Kom-
munen hinsichtlich ihrer Betroffenheit von übermäßigen Verbindlichkeiten zur Liquiditäts-
sicherung mindestens den einheitlichen Mindestentschuldungstarif erhalten und nach 
Teilnahme keine Kommune einen höheren Bestand an berücksichtigungsfähigen übermä-
ßigen Verbindlichkeiten als 1 500 Euro je Einwohnerin und Einwohner verzeichnet. Nach 
§ 5 Absatz 2 müssen alle drei Kriterien gleichzeitig erfüllt sein. Hierdurch wird sicherge-
stellt, dass es im Rahmen der anteiligen Entschuldung nicht zu einer Änderung der inter-
kommunalen Reihenfolge des Pro -Kopf-Betrags der übermäßigen Verbindlichkeiten zur 
Liquiditätssicherung kommen kann. Die Pro-Kopf-Reihenfolge der übermäßigen Verbind-
lichkeiten zur Liquiditätssicherung wird durch die im Rahmen dieses Gesetzes erfolgende 
anteilige Entschuldung demzufolge nicht verändert.

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 Die Berechnung des einheitlichen Mindestentschuldungstarifes erfolgt nach Eingang und 
Überprüfung sämtlicher Anträge auf anteilige Entschuldung, da erst zu diesem Zeitpunkt 
der tatsächliche Umfang übermäßiger Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung je Kom-
mune und der potenzielle Entlastungsbedarf festgestellt werden kann. Verantwortlich für 
die Berechnung des Mindestentschuldungstarifs ist das für Kommunales zuständige Mi-
nisterium.  
 
6. zu § 6 „Bewilligungsverfahren“ 
 Nach Abschluss des Antragsverfahrens schließt sich unmittelbar das Bewilligungsverfah-
ren an. § 6 regelt den Ablauf sowie die Inhalte des Bewilligungsverfahrens. 
 
 § 6 Absatz 1 Satz 1 bestimmt, dass das für Kommunales zuständige Ministerium und das 
für Finanzen zuständige Ministerium durch die landeseigene Förderbank unverzüglich 
nach Ablauf der Antragsfrist über die eingegangenen Anträge unterrichtet werden und die 
im Rahmen des Antragsverfahrens elektronisch erhaltenen Daten zur Verfügung gestellt 
bekommen. Die landeseigene Förderbank verwaltet das elektronische Verfahren, über 
das die Kommunen Anträge auf anteilige Entschuldung von ihren Verbindlichkeiten zur 
Liquiditätssicherung stellen können. Eine eigene Kreditprüfung durch die NRW.BANK fin-
det nicht statt.  
 
 Sollten die Angaben der Kommune im elektronischen Antragsverfahren für die Bewertung 
der zu übernehmenden Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung nicht ausreichend sein, 
können die für die anteilige Entschuldung verantwortlichen Ministerien sowie die la ndes-
eigene Förderbank nach § 6 Absatz 1 Satz 2 über die bereits übermittelten Daten hinaus 
jederzeit weitere, die beantragte Übernahme von Verbindlichkeiten betreffenden Informa-
tionen und Unterlagen bei den teilnehmenden Kommunen anfordern. 
 
 Auf Grundlage der übermittelten Daten erfolgt nach § 6 Absatz 2 die Berechnung des 
Gesamtvolumens zur anteiligen Ablösung übermäßiger kommunaler Verbindlichkeiten zur 
Liquiditätssicherung und die auf die einzelnen Kommunen entfallenden konkreten Entlas-
tungsbeträge in Verantwortung des für Kommunales zuständigen Ministeriums. Die auf 
die einzelnen Kommunen entfallenden Übernahmebeträge werden durch das für Kommu-
nales zuständige Ministerium veröffentlicht. 
 
 Nach abschließender Berechnung des Gesamtvolumens zur anteiligen Ablösung übermä-
ßiger kommunaler Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung und der auf die einzelnen 
Kommunen entfallenden konkreten Übernahmebeträge anhand der übermittelten An-
tragsdaten wird gegenüber jeder teilnehmenden Kommune der individuelle Umfang des 
Übernahmeanspruchs nach § 6 Absatz 3 Satz 1 durch Bewilligungsbescheid festgesetzt. 
Es handelt sich um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 Verwaltungsverfah-
rensgesetz für das La nd Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW). Die Bescheiderteilung er-
folgt grundsätzlich durch die örtlich zuständige Bezirksregierung im Auftrag des Landes 
Nordrhein-Westfalen. Hierbei ist sicherzustellen, dass die Bescheiderteilung so frühzeitig 
erfolgt, dass zwischen der Bestandskraft der jeweiligen Bewilligungsbescheide und dem 
normierten Enddatum „31. Dezember 2026“ zur Ablösung der kommunalen Verbindlich-
keiten zur Liquiditätssicherung (§ 7 Absatz 1) ein ausreichend langer Zeitraum besteht. 
Die teilnehmende Kommune erfährt durch den Bewilligungsbescheid die Höhe des über-
nahmefähigen Betrages, der im Wege der Schuldübernahme durch das Land Nordrhein-
Westfalen übernommen werden kann.

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 § 6 Absatz 3 Satz 3 bestimmt im Sinne von § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Verwaltungs-
gerichtsordnung (VwGO), dass ein Rechtsbehelf gegen den Bewilligungsbescheid keine 
aufschiebende Wirkung entfaltet. Die Regelung ist nur dann einschlägig, wenn gegen den 
Bewilligungsbescheid nicht allein im Wege einer Verpflichtungsklage mit dem Ziel einer 
höheren Bewilligung vorgegangen wird, sondern sich gegen belastende (Teil -)Elemente 
des Bescheides richtet. In dieser Konstellation kann die Bestimmung aufgrund der an-
sonsten geltenden aufschiebenden Wirkung von Anfechtungsklagen gegen den Verwal-
tungsakt nach § 80 Absatz 1 Satz 1 VwGO erforderlich sein, da der Übernahmebetrag 
einer einzelnen Kommune nicht isoliert berechnet werden kann, sondern dieser wesent-
lich von dem Ges amtvolumen und dem Übernahmebetrag aller anderen teilnehmenden 
Kommunen abhängt. Die Regelung dient somit dem Zweck, dass die aufschiebende Wir-
kung eines einzigen Rechtsbehelfs nicht die anteilige Entschuldung im Rahmen des Lan-
desprogrammes zu Ungunsten aller anderen teilnehmenden Kommunen für einen länge-
ren Zeitraum verzögert. 
 
 § 6 Absatz 4 eröffnet die verfahrenstechnische Möglichkeit, dass die Bescheide an die 
teilnehmenden Kommunen unmittelbar durch den Landesbetrieb Information und Technik 
Nordrhein-Westfalen als elektronische Verwaltungsakte nach § 3a Absatz 3 Nummer 2 
Buchstabe b VwVfG NRW zugeleitet werden können. Die Verfahrensentscheidung obliegt 
dem für Kommunales zuständigen Ministerium. Als sicherer Übermittlungsweg für die 
elektronische Kommunikation wird in diesem Fall das besondere elektronische Behörden-
postfach (beBPo) verwendet. Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksregierung für den Er-
lass des Bewilligungsbescheides bleibt durch die Form der elektronischen Übermittlung 
unter Einbezug der Leistungen des Landesbetriebes unberührt. 
 
 § 6 Absatz 5 enthält eine spezialgesetzliche Ermächtigung zur Rücknahme und zum Wi-
derruf des Bewilligungsbescheides für den Fall, dass die teilnehmende Kommune im Rah-
men des Antragsverfahrens unzutreffende Angaben macht oder sonstige Pflichten nach 
diesem Gesetz oder solche, die sich aus dem Bewilligungsbescheid ergeben, verletzt wer-
den. Rücknahme und Widerruf können bei entsprechenden Pflichtverletzungen auch nach 
Unanfechtbarkeit des Bescheides erfolgen. Neben der vollständigen Aufhebung ist auch 
die teilweise Rücknahme und der teilweise Widerruf von Leistungen möglich. Von der 
Rücknahme und dem Widerruf betroffene (Teil-)Leistungen sind rückabzuwickeln. Sollten 
von einer Rücknahme oder einem Widerruf bereits vom Land Nordrhein-Westfalen über-
nommene Verbindlichkeiten betroffen sein, so erfolgt keine Rückübertragung der Verbind-
lichkeit an die Kommune. In diesen Fällen erwirbt das Land Nordrhein -Westfalen einen 
Anspruch auf einen Barausgleich in Höhe aller im Zusammenhang mit dieser Verbindlich-
keit bereits geleisteten oder in Zukunft noch zu leistenden Zins- und Tilgungsbeträgen. Es 
wird klargestellt, dass über die spezialgesetzliche Ermächtigung hinaus die §§ 48 und 49 
VwVfG NRW für die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten Anwendung 
finden. 
 
 § 6 Absatz 6 legt fest, dass das für Finanzen zuständige Ministerium einen Monat nach 
Ablauf der Antragsfrist von der landeseigenen Förderbank den aktuellen Darlehensbe-
stand übermittelt bekommt. Die technischen Details des Übertragungsverfahrens sowie 
die Zeitpunkte für die Übertragung von aktualisierten Daten werden zwischen dem für Fi-
nanzen zuständigen Ministerium und der landeseigenen Förderbank abgestimmt.

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7. zu § 7 „Verfahren der Schuldübernahme durch das Land Nordrhein-Westfalen“ 
 Die Vorschrift regelt, nach Beantragung und Bewilligung der anteiligen Entschuldung 
durch das Land Nordrhein-Westfalen, das technische Verfahren der Ablösung übermäßi-
ger kommunaler Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung. 
 
 § 7 Absatz 1 Satz 1 stellt klar, dass Grundlage für die anteilige Entschuldung durch das 
Land Nordrhein-Westfalen die Höhe der in den jeweiligen Bewilligungsbescheiden festge-
setzten Übernahmebeträge ist. Die übermäßigen kommunalen Verbindlichkeiten zur Li-
quiditätssicherung werden durch das für Finanzen zuständige Ministerium bei den bishe-
rigen Gläubigerinnen und Gläubigern der teilnehmenden Kommunen abgelöst. Die Ablö-
sung erfolgt nach § 7 Absatz 1 Satz 1 ab der Bestandskraft des jeweiligen Bewilligungs-
bescheides und hat bis spätestens zum 31. Dezember 2026 zu erfolgen. Hintergrund ist, 
dass das Ministerium der Finanzen für den rechtlichen und technischen Vorgang der 
Übernahme kommunaler Verbindlichkeiten in die Schuld des Landes einen zeitlichen Kor-
ridor benötigt. 
 
 Ab Bestandskraft der Bewilligungsbescheide übernimmt das Land sukzessive die Zins - 
und Tilgungsleistung für die abgelösten, ehemals kommunalen Verbindlichkeiten. Bis zu 
diesem Zeitpunkt verbleiben nach § 7 Absatz 1 Satz 2 die Zins- und Tilgungspflichten bei 
der Kommune. Das bedeutet, dass das Land Nordrhein-Westfalen von allen bis zum tat-
sächlichen Übernahmezeitpunkt wirtschaftlich entstandenen, aber noch nicht geleisteten 
Zinsen (Stückzinsen) frei zu stellen ist. Die Freistellung erfolgt im Wege eines Barausglei-
ches. Die Höhe des zu leistenden Betrages sowie die Fälligkeit desselbigen wird der je-
weiligen Kommune durch das für Finanzen zuständige Ministerium mitgeteilt. 
 
 § 7 Absatz 1 Satz 3 stellt klar, wie bilanziell mit den durch das Land Nordrhein-Westfalen 
übernommenen Verbindlichkeiten zu verfahren ist: Im Zeitpunkt der Schuldübernahme 
erfolgt in der Kommunalbilanz ein Passivtausch zugunsten der allgemeinen Rücklage (Ei-
genkapitalerhöhung). Hierdurch wird eine landeseinheitliche Handhabung sichergestellt. 
 
 Während für die Festsetzung der Höhe des zu übernehmenden Schuldenvolumens im 
Bewilligungsbescheid der Bestand zum 31. Dezember 2023 maßgeblich ist, erfolgt die 
anteilige Entschuldung selbst bis zu der beschiedenen Höhe anhand der zum individuellen 
Übernahmezeitpunkt tatsächlich bestehenden, gemeldeten Verbindlichkeiten zur Liquidi-
tätssicherung der Kommune. Näheres hierzu regeln die Absätze 2 bis 6. 
 
 § 7 Absatz 2 bestimmt, dass die Entschuldung in Form der Schuldübernahme nach § 415 
Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) erfolgt. Sie wird dadurch bewirkt, 
dass das Land Nordrhein -Westfalen im Wege des Schuldnerwechsels in den bestehen-
den Kreditvertrag mit der Gläubigerin oder dem Gläubiger eintritt und die Kommune voll-
ständig aus den Verpflichtungen dieses Vertrags entlassen wird. 
 
 Voraussetzung für eine Ablösung von Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung der teil-
nehmenden Kommunen durch das Land Nordrhein-Westfalen ist nach § 7 Absatz 3, dass 
diese in Höhe des durch Bewilligungsbescheid festgesetzten Betrages aus tatsächlichen 
und rechtlichen Gesichtspunkten zum Zeitpunkt der Übernahme ablösbar sind. Nach § 7 
Absatz 3 Satz 2 sind grundsätzlich nur vollständige, ungeteilte Verträge über Kredite zur 
Liquiditätssicherung übernahmefähig. Eine teilweise Schuldübernahme bei Aufteilung des 
Kreditvertrags kommt nicht in Betracht. Die teilnehmenden Kommunen haben in ihrer Ver-
antwortung nach § 7 Absatz 3 Satz 3 sicherzustellen, dass eine Ablösung zum Übernah-
mezeitpunkt in Höhe des im Bewilligungsbescheid festgesetzten Betrages rechtlich un d 
tatsächlich möglich ist. Dies wäre etwa dann nicht der Fall, sofern die bisherige Gläubige-
rin oder der bisherige Gläubiger, insbesondere im Falle von (Inhaber)Wertpapieren, nicht

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bekannt ist oder wenn das der Kommune bewilligte Entschuldungsvolumen die Rest-
schuld des jeweiligen Kreditvertrags übersteigt. 
 
 Eine Ablösung wäre ebenfalls rechtlich und tatsächlich nicht möglich, sofern die bisherige 
Gläubigerin oder der bisherige Gläubiger einer Ablösung der Verbindlichkeit durch das 
Land Nordrhein-Westfalen die Genehmigung versagt hat. Nach § 415 Absatz 1 Satz 1 
BGB gilt, dass die Wirksamkeit der von dem Dritten mit dem Schuldner vereinbarten 
Schuldübernahme von der Genehmigung der Gläubigerin oder des Gläubigers abhängt. 
 
 Die Kommune muss nach § 7 Absatz 3 Satz 4 die für die Ablösung erforderliche Geneh-
migung der Gläubigerin oder des Gläubigers zu dem Schuldnerwechsel in eigener Ver-
antwortung einholen und die hierfür eventuell anfallenden Gebühren und Kosten tragen. 
Die Regelung korrespondiert mit der für die anteilige Entschuldung erforderlichen Erklä-
rung nach § 4 Absatz 4 Satz 4, wonach die Kommune verbindlich mitteilen muss, welche 
Gläubigerin oder welcher Gläubiger zu einer Übernahme der Schuld durch das Land bereit 
ist. 
 
 Die Entscheidung über die Auswahl der den abzulösenden Verbindlichkeiten zugrunde-
liegenden Verträge liegt, insbesondere sofern der tatsächliche Bestand das im Bewilli-
gungsbescheid festgesetzte Volumen übersteigt, nach § 7 Absatz 3 Satz 5 bei dem für 
Finanzen zuständigen Ministerium. Die Auswahl erfolgt unter Berücksichtigung des Volu-
mens, der durchschnittlichen Laufzeit, der Verzinsung sowie der strategischen Anforde-
rungen der Kommunen mit Blick auf angestrebte Gläubiger- und Limitpositionen. Ein An-
spruch der Kommune auf Auswahl eines bestimmten Kreditvertrages besteht nach § 7 
Absatz 3 Satz 6 nicht. 
 
 Sollten Verbindlichkeiten tatsächlich oder rechtlich nicht ablösbar sein, scheidet eine 
Übernahme dieser Anteile durch das Land im konkreten Einzelfall aus. Die entsprechen-
den Rechtsfolgen ergeben sich aus den Absätzen 4 bis 6. 
 
 § 7 Absatz 4 trägt dem Umstand Rechnung, dass für die Ermittlung des zu bewilligenden 
Entlastungsvolumens der kommunale Bestand an übermäßigen Verbindlichkeiten zur Li-
quiditätssicherung zum 31. Dezember 2023 maßgebend ist, während die tatsächliche 
Schuldübernahme nach § 7 Absatz 1 Satz 1 frühestens nach Bestandskraft des jeweiligen 
Bewilligungsbescheides erfolgt. Das Land Nordrhein -Westfalen löst bei der jeweiligen 
Kommune nur Verbindlichkeiten bis zur Höhe des im Bewilligungsbescheid festgesetzten 
Volumens ab, welches anhand des Bestandes zum Stichtag 31. Dezember 2023 ermittelt 
wurde. 
 
 Sofern der durch Bewilligungsbescheid festgesetzte Betrag den zum Zeitpunkt der Über-
nahme tatsächlich bei der Kommune noch vorhandenen Bestand an Verbindlichkeiten zur 
Liquiditätssicherung übersteigt (zum Beispiel aufgrund zwischenzeitlicher Tilgung), erfolgt 
nur eine Ablösung des tatsächlich noch vorhandenen Bestandes. Sofern umgekehrt der 
zum Zeitpunkt der Übernahme tatsächlich vorhandene Bestand an Verbindlichkeiten zur 
Liquiditätssicherung den durch Bewilligungsbescheid festgesetzten Betrag (beispiels-
weise aufgrund zwischenzeitlicher Aufnahme weiterer Liquiditätskredite) übersteigt, er-
folgt die Ablösung nur bis zur Höhe des im Bewilligungsbescheid festgesetzten Betrages. 
In allen genannten Fällen der Übernahme müssen die zu übernehmenden Verbindlichkei-
ten weiterhin den Voraussetzungen entsprechen. 
 
 Im Hinblick auf die Voraussetzung des § 7 Absatz 3 Satz 2, wonach nur vollständige, 
ungeteilte Verträge über Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung übernahmefähig im 
Sinne dieses Gesetzes sind, regelt § 7 Absatz 5, dass in diesem Ausnahmefall die Frist

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nach § 7 Absatz 1 Satz 1 für diesen Teil nicht maßgeblich ist. Die betroffene Kommune 
erhält dann die Möglichkeit, noch nachträglich, auch über den 31. Dezember 2026 hinaus, 
eine Übernahmefähigkeit im Sinne des § 7 Absatz 3 Satz 2 herzustellen und gegenübe r 
dem für Finanzen zuständigen Ministerium anzuzeigen. Das Verfahren für eine Rest-
schuldübernahme zu einem späteren, nächstmöglichen Zeitpunkt ist für Ausnahmefälle 
notwendig, da im Rahmen der Schuldübernahme die jeweiligen Kreditverträge der Kom-
munen nicht aufgeteilt werden. Dadurch kann zwischen dem Betrag der übernommenen 
Kreditschuld und dem der Kommune bewilligten Entschuldungsvolumen eine Differenz 
bestehen bleiben. 
  
 Die nachträgliche Herstellung einer Übernahmefähigkeit durch die Kommune erfolgt in 
erster Linie durch Umschuldung von Kreditverträgen, um den im Bewilligungsbescheid 
festgesetzten Betrag, der sich noch auf den Bestand zum 31. Dezember 2023 bezog, mit 
dem aktuellen Darlehensbestand möglichst passgenau erreichen zu können. Der Kom-
mune wird für die erforderlichen Maßnahmen eine Frist bis zum 31. Dezember 2028 ge-
währt. 
 
 Soweit die Kommune innerhalb dieses Zeitraums sowohl die Übernahmefähigkeit herstellt 
als auch Erledigung anzeigt, hat das für Finanzen zuständige Ministerium zum nächst-
möglichen Zeitpunkt im Rahmen einer Kreditablösung eine Restschuldübernahme durch-
zuführen. Sollten nach Ablauf des 31. Dezember 2028 die Voraussetzungen, bestehend 
aus Übernahmefähigkeit und Anzeige, nicht erfüllt sein, kommt eine Restschuldüber-
nahme nicht mehr in Betracht. Bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Ablösung verbleiben 
die Zins- und Tilgungspflichten bei der Kommune. 
 
 § 7 Absatz 6 bestimmt, dass zur Liquiditätssicherung begebene Wertpapiere (hier: Inha-
berwertpapiere) nicht unmittelbar in die Schuld des Landes übernommen werden können, 
sondern erst nach vollständiger Rückzahlung und anschließender Refinanzierung in einer 
nicht als Inhaberwertpapier verbrieften Form. Grund hierfür ist, dass im Falle von Inhaber-
wertpapieren die einzelnen Gläubigerinnen und Gläubiger regelmäßig nicht bekannt sind 
und eine Ablösung durch das Land damit nicht in Betracht kommt. Die teilnehmen den 
Kommunen haben entsprechende Inhaberwertpapiere in ihrem Portfolio rechtzeitig vor 
der anteiligen Entschuldung durch das Land Nordrhein-Westfalen auf eigene Kosten ab-
zulösen oder in eine nicht als Inhaberwertpapier verbrieften Form umzuwandeln, um die 
notwendigen Voraussetzungen für eine Übernahme nach § 7 Absatz 6 Satz 1 zu schaffen. 
 
 Die gleichen Voraussetzungen gelten nach § 7 Absatz 6 Satz 3 für Kredite, die auf eine 
andere als Euro lautende Währung abgeschlossen wurden, sowie für Kredite, die durch 
ein konnexes Zinsderivat abgesichert sind.  
 
 Sofern im Falle entsprechender Kredite und Wertpapiere wegen des Ausschlusses nach 
§ 7 Absatz 6 Satz 1 bis 3 eine vollständige Übernahme bis zur Höhe des im Bewilligungs-
bescheid festgesetzten Übernahmebetrages noch nicht möglich ist, ist auch in diesen 
Ausnahmefällen die Frist nach § 7 Absatz 1 Satz 1 für diesen Teil nicht maßgeblich. Auch 
dann kommt hilfsweise das Verfahren nach § 7 Absatz 5 Satz 2 bis 4 entsprechend zur 
Anwendung. 
 
 Die Kommune erhält die Möglichkeit, noch nachträglich eine Übernahmefähigkeit der be-
troffenen Volumina in Form einer Refinanzierung in einer nicht als Inhaberwertpapier ver-
brieften Form herzustellen. Entsprechendes gilt für eine Refinanzierung in einen auf Euro 
lautenden Kredit beziehungsweise unter Verzicht auf Absicherung durch ein konnexes 
Zinsderivat.

LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 18. Wahlperiode Drucksache 18/13835 
 
 
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 Die durchgeführten Maßnahmen sind gegenüber dem für Finanzen zuständigen Ministe-
rium anzuzeigen. Der Kommune wird für die erforderlichen Maßnahmen eine Frist bis zum 
31. Dezember 2028 gewährt. Soweit die Kommune innerhalb dieses Zeitraums sowohl 
die Übernahmefähigkeit herstellt als auch Erledigung anzeigt, hat das für Finanzen zu-
ständige Ministerium zum nächstmöglichen Zeitpunkt im Rahmen einer Kreditablösung 
eine Restschuldübernahme durchzuführen. Sollten nach Ablauf des 31. Dezember 2028 
die Voraussetzungen, bestehend aus Übernahmefähigkeit und Anzeige, nicht erfüllt sein, 
kommt eine Restschuldübernahme nicht mehr in Betracht. Bis zum Zeitpunkt der tatsäch-
lichen Ablösung verbleiben die Zins- und Tilgungspflichten bei der Kommune. 
 
8. zu § 8 „Ausführung des Gesetzes“ 
 Die Vorschrift ermöglicht dem für Kommunales zuständigen Ministerium durch Rechtsver-
ordnung oder Verwaltungsvorschrift nähere Bestimmungen zur Durchführung dieses Ge-
setzes zu erlassen. Vorschriften über die Ausführung dieses Gesetzes sind im Einverneh-
men mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium zu treffen.  
 
9. zu § 9 „Inkrafttreten“ 
 § 9 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes am Tag nach der Verkündung.

Beschlussvorlage Rat

9782 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
II/20 
 
Vorlagen-Nummer 
 2386/2025 
Freigabedatum 
 26.08.2025 
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Antrag zur Teilnahme am Entschuldungsprogramm des Landes NRW – 
Altschuldenentlastungsgesetz NRW (ASEG NRW)  
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
1. Der Rat stellt fest, dass die Stadt Köln antragsberechtigte Kommune im Sinne des Alt-
schuldenentlastungsgesetzes NRW ist und beschließt die Teilnahme der Stadt Köln 
am Landesprogramm zur anteiligen Entschuldung durch das Land Nordrhein-Westfa-
len gemäß Altschuldenentlastungsgesetz NRW. 
 
2. Der Rat der Stadt Köln beauftragt den*die Oberbürgermeister*in mit der Stellung des 
Antrages nach § 4 Absatz 1 Satz 1 ASEG NRW zur anteiligen Entschuldung durch das 
Land Nordrhein-Westfalen. 
 
3. Der*Die Oberbürgermeister*in informiert den Rat über alle weiteren wesentlichen Ver-
fahrensschritte in der Folge. 
 
Finanzausschuss 01.09.2025 
Rat 04.09.2025

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Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 Ja, investiv Investitionsauszahlungen         € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  
Ja            % 
 Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme  ca. 25.000    € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  
Ja            % 
Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
c) bilanzielle Abschreibungen         € 
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Erträge          € 
b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten         € 
Einsparungen: ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
Beginn, Dauer        
 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
 
Der Landtag hat das Altschuldenentlastungsgesetz NRW (ASEG NRW) in zweiter Lesung ver-
abschiedet. Dieses wurde am 10.07.2025 im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet und ist 
inzwischen in Kraft getreten.  
 
Die Verwaltung hatte den Finanzausschuss schon frühzeitig über entsprechende Vorüberle-
gungen des Landesgesetzgebers und das Gesetzgebungsverfahren selbst informiert. Insoweit 
wird insbesondere auf die Mitteilungsvorlagen Nr. 0857/2025 und Nr. 2027/2025 verwiesen.  
 
Die Maßnahmen nach diesem Gesetz dienen der anteiligen Entschuldung von Kommunen, 
die in ihren Kernhaushalten über übermäßige Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung verfü-
gen. Die Teilnahme an dem Landesprogramm ist freiwillig und erfolgt nur auf Antrag der an-
tragsberechtigten Kommunen.  
 
Antragsberechtigung: 
 
Antragsberechtigt sind Kommunen, deren Pro-Kopf-Verschuldung einen Betrag von 100 € je 
Einwohner*in übersteigt. Sofern sie sich zur Teilnahme entscheiden, soll "ein einheitlicher An-

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teilswert ihrer übermäßigen Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung durch das Land Nord-
rhein-Westfalen abgenommen" werden, sog. Mindestentschuldung. Sofern eine teilnehmende 
Kommune nach der Mindestentschuldung übermäßige Verbindlichkeiten zur Liquiditätssiche-
rung von mehr als 1.500 Euro je Einwohner*in aufweist, werden die übermäßigen Verbindlich-
keiten zur Liquiditätssicherung oberhalb dieses Betrages vollständig von dem Land Nordrhein-
Westfalen übernommen, sog. Spitzenentschuldung. Stichtag für die Ermittlung der Verschul-
dungshöhe ist der 31.12.2023.  
 
Die Stadt Köln ist gemäß den Voraussetzungen des ASEG NRW (§ 3 Absatz 4 ASEG NRW) 
antragsberechtigt für die sog. Mindestentschuldung, da ihre Pro-Kopf-Verschuldung aus Liqui-
ditätskrediten über 100 Euro liegt.  
 
Nach einer ersten – vorläufigen – Ermittlung ist für die Stadt Köln zum o.g. Stichtag von einer 
Pro-Kopf-Verschuldung im Bereich der Liquiditätskreditverschuldung von rd. 790 € je Einwoh-
ner*in (darin enthalten, der Abzug der Verschuldung aus dem Landesprogramm "Gute Schule 
2020" nach § 3 Absatz 2 ASEG NRW) auszugehen. Selbst wenn weitere Bereinigungsschritte 
um liquide Mittel sowie Forderungen aus dem kommunalseitig geführten Cash-Pool noch zu 
erfolgen haben und von einem Wirtschaftsprüfer noch nachzuvollziehen sind, weshalb sich die 
Zahlen noch verändern können, ist damit der Schwellenwert des § 3 Abs. 4 ASEG deutlich 
überschritten.  
 
Höhe der Teilentschuldung und finanzielle Folgen: 
 
Die konkrete Höhe der zu erwartenden anteiligen Entschuldung steht noch nicht final fest. Ge-
naue Entlastungsdaten werden erst nach Abschluss der Prüfung durch den beauftragten Wirt-
schaftsprüfer sowie der Berechnung des Mindestentschuldungssatzes durch das MHKBG und 
damit final erst bei endgültiger Festsetzung feststehen. Die genaue Höhe hängt von der aner-
kannten Liquiditätskreditverschuldung der Stadt Köln, der anderen Kommunen sowie dem tat-
sächlichen Mindestentschuldungssatz ab, welcher wiederum von der Anzahl der gestellten 
Anträge abhängt. 
 
Die im Zusammenhang mit der Höhe der Liquiditätskreditverschuldung mehrfach thematisierte 
Sonderproblematik, dass die Höhe der Liquiditätskredite der Stadt Köln durch die im Zuge des 
Vergleichs zum Waidmarkt zugeflossenen Liquiditätsmittel temporär zum Bewertungsstichtag 
in relevantem Umfang abgesenkt wurde (s. dazu ausführlich Mitteilungsvorlage 0857/2025), 
wurde entgegen der Bitten der Stadt Köln und trotz intensiver Gespräche bisher weder im Ge-
setzentwurf noch in den Umsetzungshinweisen einer gesicherten Lösung zugeführt. Die o.g. 
finanziellen Abschätzungen stellen daher ausschließlich auf den temporären Stand der Liqui-
ditätssicherungskredite zum 31.12.2023 ab. Die Verwaltung wird sich gleichwohl weiter für 
eine Berücksichtigung dieses Sondereffektes einsetzen.   
 
Für die Beantragung der Teilnahme an der Altschuldenlösung ist neben dem Beschluss des 
Rates "über das Ausüben der Antragsberechtigung" und die damit verbundene "Beauftragung 
zur Stellung des entsprechenden Antrages" erforderlich, dass ein Wirtschaftsprüfer die Höhe 
der Liquiditätskredite zum 31.12.2023 sowie die notwendigen Bereinigungsschritte bestätigt. 
Ein Wirtschaftsprüfer wurde seitens der Verwaltung schon frühzeitig beauftragt. Mit diesem 
wird derzeit auch besprochen, ob und inwiefern die Sonderproblematik Waidmarkt noch im 
Antrag berücksichtigt werden kann.  
 
Auf Basis der derzeit vorliegenden Informationen und unter nochmaligem ausdrücklichen Ver-
weis auf die derzeit noch unsichere Datenbasis (s.o.) erscheint für die Stadt Köln auf Basis 
des ASEG eine bilanzielle Entlastung von bis zu rd. 300 Mio. Euro möglich, sofern eine Ver-
schuldung in dieser Höhe durch das Land übernommen würde.  
 
Eine derartige Teilentschuldung wäre nicht unmittelbar ergebnisrelevant, sondern verändert 
einmalig die Allgemeine Rücklage und damit die Höhe des Eigenkapitals der Stadt. Letzteres 
hat sowohl gegenüber Banken, als auch haushaltsrechtlich eine hohe Steuerungsrelevanz. 
Weiter wird eine Teilentschuldung im laufenden Haushalt eine gewisse Abmilderung beim 
Zinsaufwand bewirken. Dieser ist zuletzt massiv gestiegen und wird auch in den kommenden 
Jahren voraussichtlich weiter steigen. Hintergrund sind die erwarteten jährlichen Defizite im

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laufenden und in kommenden Haushalten, die zu einer permanent steigenden Liquiditätskre-
ditverschuldung führen werden. Schon Ende 2024 lag die Höhe der Liquiditätskreditverschul-
dung bei insgesamt rund 1,1 Mrd. Euro und für Ende 2025 wird ein Verschuldungsvolumen 
von rund 1,9 Mrd. Euro prognostiziert.  
 
Vor diesem Hintergrund spricht sich die Verwaltung für die Teilnahme der Stadt Köln am Teil-
entschuldungsprogramm des Landes aus.  
 
Weitere Verfahrensschritte: 
 
Nach den Bestimmungen des Gesetzes ist die Teilnahme am Entschuldungsprogramm freiwil-
lig und erfolgt auf Basis eines formalen Ratsbeschlusses mit anschließender Antragstellung 
über das Kommunenportal der NRW.Bank. Der Antrag ist bis zum 30.11.2025 (§ 4 Absatz 1 
ASEG NRW) zu stellen.  
 
Dem Antrag zur Teilnahme am Entschuldungsprogramm sind die nachfolgenden Unterlagen 
beizufügen:  
 
- der positive Beschluss des Rates zur Teilnahme am Entschuldungsprogramm des 
Landes NRW einhergehend mit der Beauftragung der Verwaltung, das Antragsverfah-
ren durchzuführen, 
- der festgestellte Jahresabschluss 2023 oder hilfsweise der bestätigte Entwurf des Jah-
resabschlusses 2023 und 
- der Prüfbericht der beauftragten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. 
 
Der Jahresabschluss 2023 wurde von der Verwaltung aufgestellt und der Oberbürgermeisterin 
bestätigt. Die Feststellung des Jahresabschlusses 2023 ist für die Sitzung des Rates am 
04.09.2025 vorgesehen. 
 
Sofern sich der Rat für die Teilnahme am Teilentschuldungsprogramm ausspricht, wird die 
Verwaltung alle weiteren Schritte für den Antrag auf Teilnahme am Entschuldungsprogramm 
in die Wege leiten.   
 
Aufgrund der im Gesetz vorgesehenen Notwendigkeit eines Ratsbeschlusses wird die Ent-
scheidung hiermit dem Rat - und vorberatend dem Finanzausschuss - vorgelegt, damit die 
Verwaltung die formale Beantragung über das Kommunenportal der NRW.Bank noch fristge-
recht vornehmen kann. Der Beschlusstext orientiert sich dabei aus formalen Gründen an den 
vom MHKBG herausgegebenen Umsetzungshinweisen.   
 
Begründung der Dringlichkeit:  
Wie ausgeführt, muss der Antrag spätestens am 30.11.2025 durch die Stadt Köln gestellt wer-
den. Diesem Antrag geht ein komplexes Verfahren inkl. der beschriebenen Einholung von Be-
stätigungen eines Wirtschaftsprüfers voraus. Ein Ratsbeschluss ist nach ASEG NRW zwin-
gend vorgesehen und aufgrund der Komplexität der erforderlichen Schritte in der kommenden 
Sitzung einzuholen. 
 
 
Anlage 
Gesetz zur anteiligen Entschuldung von Kommunen im Land Nordrhein-Westfalen (Altschul-
denentlastungsgesetz Nordrhein-Westfalen – ASEG NRW).

Beratungsverlauf (2)

01.09.2025 Finanzausschuss
TOP 10.10 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
04.09.2025 Rat
TOP 10.25 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
2386/2025
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
26.08.2025
Erstellt
28.07.2025 14:03