V/0263/2022
Geschäftsanweisung für die Betriebsleitung der Abfallwirtschaftsbetriebe Münster
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Anlage A
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Anlage A zur V/0263/2022 Kurzüberblick Zustimmung des Betriebsausschusses zur Dienstanweisung gemäß § 2 Abs. 4 Eigenbetriebsverordnung NRW Ziele/Teilziele/Zielerreichung Rechtssichere Festlegung der Aufgabenverteilung und Verantwortlichkeiten innerhalb der Betriebsleitung der AWM Finanzierung Produktgruppe: 11.02 Abfallwirtschaft (AWM) Auswirkungen auf den Ergebnisplan Ja x Nein Auswirkungen auf den Finanzplan Ja x Nein Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? Ja x Nein Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist x vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig freiwillig Zur Umsetzung des Grundsatzbeschlusses des Rates vom 06.04.2022 (Erweiterung der Betriebsleitung der AWM auf zwei Personen) ist diese Dienstanweisung zwingend erforderlich. Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) Entfällt.
Beschlussvorlage
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V/0263/2022 V/0263/2022 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Geschäftsanweisung für die Betriebsleitung der Abfallwirtschaftsbetriebe Münster Beratungsfolge 04.05.2022 Betriebsausschuss der Abfallwirtschaftsbetriebe Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Der ‚Geschäftsanweisung für die Betriebsleitung der Abfallwirtschaftsbetriebe Münster‘ (Anlage) wird vorbehaltlich der entsprechenden Ergänzungen der Betriebssatzung zugestimmt. II. Finanzielle Auswirkungen: Die Verabschiedung der Geschäftsanweisung hat keine direkten finanziellen Auswirkungen. Begründung: Aufgrund des Ratsbeschlusses vom 06.04.2022 (V/0804/2021) werden die Abfallwirtschaftsbetriebe zukünftig von einer Doppelspitze mit einer kaufmännischen und einer technischen Betriebsleitung geleitet. Die Verwaltung wurde beauftragt, eine Satzung zur Änderung der Betriebssatzung und die weiteren erforderlichen Schritte für die Umorganisation vorzubereiten. Hierzu zählt insbesondere die Erarbeitung einer Dienstanweisung (Geschäftsanweisung) über die Aufgabenverteilung und Vertretungsbefugnis. Diese Dienstanweisung (Geschäftsanweisung) muss gemäß § 2 Abs. 4 der Eigenbetriebsverordnung NRW vor ihrem Inkrafttreten dem Betriebsausschuss der AWM zur Beschlussfassung vorgelegt werden. § 2 Abs. 4 der Eigenbetriebsverordnung NRW lautet wie folgt: „Die Geschäftsverteilung innerhalb einer Betriebsleitung, die aus mehreren Mitgliedern besteht, regeln die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister mit Zustimmung des Betriebsausschusses durch Dienstanweisung.“ Die als Anlage beigefügte Dienstanweisung (Geschäftsanweisung) regelt die Grundsätze der Betriebsleitung, die gemeinsamen und die individuellen Zuständigkeiten der einzelne Betriebsleiter/innen und die Vertretungsregelung. Abfallwirtschaftsbetriebe Münster 21.04.2022 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Hasenkamp T elefon:6052-10 Hasenkamp@awm.stadt- muenster.de - 2 - V/0263/2022 Die Änderung der Betriebssatzung erfolgt durch Ratsbeschluss (siehe Ratsvorlage V/0236/2022). Die neue Dienstanweisung (Geschäftsanweisung) tritt zeitgleich mit Inkrafttreten der Satzungsänderungen in Kraft. I. V. gez. Peck Stadtrat Anlagen: Geschäftsanweisung für die Betriebsleitung der Abfallwirtschaftsbetriebe Münster Anlage A
Anlage: Geschäftsanweisung
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Anlage zur Vorlage V/0263/2022 Geschäftsanweisung für die Betriebsleitung der Abfallwirtschaftsbetriebe Münster Gemäß § 3 der Betriebssatzung für die Abfallwirtschaftsbetriebe Münster hat der Oberbürgermeister der Stadt Münster mit Zustimmung des Betriebsausschusses der Abfallwirtschaftsbetriebe Münster in seiner Sitzung am 04.05.2022 nachfolgende Geschäftsanweisung für die Betriebsleitung der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung (Eigenbetrieb) Abfallwirtschaftsbetriebe Münster erlassen. § 1 Grundsätze der Betriebsleitung 1. Die Betriebsleitung leitet den Eigenbetrieb im Rahmen der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen EigVO NRW), der Betriebssatzung und den Regelungen dieser Geschäftsanweisung. 2. Jede/r Betriebsleiter/-in trägt die Mitverantwortung für die gesamte Betriebsführung des Eigenbetriebes. Die Betriebsleiter/-innen sind verpflichtet, vertrauensvoll zusammen zu arbeiten und sich gegenseitig über wichtige Geschäftsvorgänge zu unterrichten. 3. Die Betriebsleitung besteht aus einem/einer kaufmännischen Betriebsleiter/-in und einem/einer technischen Betriebsleiter/-in als weiterer/n Betriebsleiter/in. 4. Dem/der technischen Betriebsleiter(in) obliegt die Vorbereitung, Leitung und Nachbereitung der Sitzungen der Betriebsleitung sowie Protokollführung oder deren Veranlassung, die Koordination aller Geschäftsbereiche der Betriebsleitung im Hinblick auf die durch die Beschlüsse der Betriebsleitung festgelegten Ziele und die Repräsentation der Betriebsleitung und des Eigenbetriebs gegenüber der Öffentlichkeit, sofern diese geschäftsbereichsübergreifend sind. 5. Die Betriebsleitung tritt nach Bedarf, so oft es die Geschäfte erfordern, zusammen. Jedes einzelne Mitglied der Betriebsleitung kann die Einberaumung einer Sitzung verlangen. Zu den Sitzungen können auch andere im Eigenbetrieb tätige Personen zugezogen werden. Die Betriebsleitung trifft die anstehenden Entscheidungen gemeinsam. 6. Der Betriebsleitung werden auch die Geschäfte außerhalb der laufenden Verwaltung sowie die Personalangelegenheiten übertragen, soweit die Betriebssatzung keine Regelungen hierzu trifft. § 2 Aufgaben der Betriebsleitung 1. Gemeinsam ist die Betriebsleitung für folgende Aufgaben zuständig: a) Aufstellung des Wirtschaftsplanes und des Jahresabschlusses. b) Festlegung von Grundsätzen, Richtlinien und Anweisungen zur Planung und Gestaltung der innerbetrieblichen Organisation und Personalwirtschaft. c) Entscheidungen über Anschaffungen von Anlagegütern und über finanzielle Verpflichtungen des Eigenbetriebes, bis zu den Grenzen des § 4 Abs. 3 der Betriebssatzung. d) Angelegenheiten, die die Geschäftsbereiche der beiden Betriebsleiter/-innen berühren. e) Geschäfte außerhalb der laufenden Verwaltung sowie die Personalangelegenheiten. § 8 der Betriebssatzung bleibt unberührt. 2.. Der/die kaufmännische Betriebsleiter/-in ist für folgende Aufgaben einschl. der zugehörigen Disziplinarverantwortung zuständig: a) Wirtschaftsplanung, Controlling, Berichtswesen b) Finanz- und Rechnungswesen, Liquiditätsmanagement c) Gebührenkalkulationen, Kostenrechnung d) Satzungen (insbesondere Abfall- und Gebührensatzung und deren Umsetzung) e) Rechts- und Vertragsangelegenheiten, Versicherungen f) Betriebe gewerblicher Art g) Risikomanagementsysteme und Managementsysteme ISO 9001/14001/45001, EfBV-Zertifikat h) Personal und Organisation (Personalverwaltung, -entwicklung, -recruiting, Geschäftsverteilung) i) Gesundheitsmanagement und Changemanagement j) Digitalisierungsmanagement k) Vergabeverfahren, Beschaffungswesen und Einkauf l) Kommunikation, Öffentlichkeitsarbeit m) Abfallwirtschaftsberatung und Nachhaltigkeitspädagogik n) Kunden- und Bürgerservice, Betreuung Großwohnanlagen, Standort Service Plus o) IT / Datenschutz p) Organisation und Betreuung des Betriebsausschusses der AWM q) Vertretung der AWM innerhalb der Stadtverwaltung und gegenüber den politischen Ausschüssen / gegenüber dem Betriebsausschuss in kaufmännischen Angelegenheiten 4. Der/die technische Betriebsleiter/-in ist für folgende Aufgaben einschl. der zugehörigen Disziplinarverantwortung zuständig: a) Planung, Betrieb und Unterhaltung aller Betriebseinrichtungen der AWM incl. Wahrnehmung der Betreiberfunktion- und Verantwortung Verwaltungsgebäude Rösnerstraße und EZM Werkstätten, Tankstellen, Kfz.-Waschanlagen, Fuhrpark und Streumittellager Zentraldeponien I. und II. incl. Nachsorge Sickerwasserbehandlungsanlage Biologische Abfallbehandlung (Vergärungs- und Kompostierungsanlage) Mechanische Restabfallaufbereitungsanlage Papierumschlaghalle Energieerzeugungsanlagen (BHKW, PV-Anlagen, WKA) Sonderabfallzwischenlager Recyclinghöfe b) Logistik für Abfall- und Wertstoffabfuhr, Stadtsauberkeit und Winterdienst c) Grenzüberschreitende Abfall- und Wertstofftransporte (NL) d) Container- u. Behälterverwaltung e) Fuhrparkmanagement und Technik f) Arbeitsschutz und Betriebssicherheit g) Containerdienst, Vertrieb Geschäfts- und Privatkunden h) Abfallwirtschaftskonzept und Stoffstrommanagement i) Abfallnachweisverfahren, Mengenbilanzen j) Immobilien- und Liegenschaftsmanagement für die AWM k) Vertretung der AWM gegenüber der Stadt und der politischen Ausschüsse/ Betriebsausschuss in technischen Angelegenheiten § 3 Vertretung 1. Jede/r Betriebsleiter/-in erhält für seinen/ihren ihn/ihr allein zugewiesenen Bereich der laufenden Geschäftsführung alleinige Vertretungsvollmacht. In Angelegenheiten der gemeinsamen Betriebsführung besteht Gesamtvertretung. Bei Stimmengleichheit bzw. in Divergenzen entscheidet als letztes Mittel der / die technische Betriebsleiter/in. Von diesem Recht soll nur zurückhaltend und nach eingehender Erörterung mit dem/der weiteren Betriebsleiter/in Gebrauch gemacht werden. 2. Bei Abwesenheit vertreten sich die Mitglieder der Betriebsleitung gegenseitig gemeinsam mit dem/der Stellvertreter/in des abwesenden Mitglieds. Für jedes Mitglied der Betriebsleitung wird ein/eine Stellvertreter/in benannt. § 4 Inkrafttreten Die Geschäftsanweisung tritt mit Inkrafttreten der Satzung zur Änderung der Betriebssatzung der Stadt Münster für die „Abfallwirtschaftsbetriebe Münster“ (Anlage 1 der Ratsvorlage V/0236/2022) in Kraft.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (1)
- Rösnerstraße
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Details
- Aktenzeichen
- V/0263/2022
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 08.04.2022
- Erstellt
- 08.04.2022 11:58