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V/0263/2022

Geschäftsanweisung für die Betriebsleitung der Abfallwirtschaftsbetriebe Münster

Vorlagen 08.04.2022

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Nächste Beratung: Betriebsausschuss der Abfallwirtschaftsbetriebe, Sitzung am 04.05.2022, TOP 7

Anlage A

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Beschlussvorlage

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Anlage: Geschäftsanweisung

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Anlage A

917 Zeichen

Anlage A zur V/0263/2022
Kurzüberblick
Zustimmung des Betriebsausschusses zur Dienstanweisung gemäß § 2 Abs. 4
Eigenbetriebsverordnung NRW
Ziele/Teilziele/Zielerreichung
Rechtssichere Festlegung der Aufgabenverteilung und Verantwortlichkeiten innerhalb der
Betriebsleitung der AWM
Finanzierung
Produktgruppe: 11.02 Abfallwirtschaft (AWM)
Auswirkungen auf den Ergebnisplan Ja x Nein
Auswirkungen auf den Finanzplan Ja x Nein
Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? Ja x Nein
Pflichtigkeitsgrad
Die Maßnahme/Leistung ist x vollständig
pflichtig
überwiegend
pflichtig
überwiegend
freiwillig
vollständig
freiwillig
Zur Umsetzung des Grundsatzbeschlusses des Rates vom 06.04.2022 (Erweiterung der
Betriebsleitung der AWM auf zwei Personen) ist diese Dienstanweisung zwingend erforderlich.
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration)
Entfällt.

Beschlussvorlage

2245 Zeichen

V/0263/2022
V/0263/2022
Öffentliche Beschlussvorlage
Betrifft
Geschäftsanweisung für die Betriebsleitung der Abfallwirtschaftsbetriebe Münster
Beratungsfolge
04.05.2022 Betriebsausschuss der Abfallwirtschaftsbetriebe Entscheidung
Beschlussvorschlag:
I. Sachentscheidung:
Der ‚Geschäftsanweisung für die Betriebsleitung der Abfallwirtschaftsbetriebe Münster‘ (Anlage) wird
vorbehaltlich der entsprechenden Ergänzungen der Betriebssatzung zugestimmt.
II. Finanzielle Auswirkungen:
Die Verabschiedung der Geschäftsanweisung hat keine direkten finanziellen Auswirkungen.
Begründung:
Aufgrund des Ratsbeschlusses vom 06.04.2022 (V/0804/2021) werden die Abfallwirtschaftsbetriebe
zukünftig von einer Doppelspitze mit einer kaufmännischen und einer technischen Betriebsleitung
geleitet. Die Verwaltung wurde beauftragt, eine Satzung zur Änderung der Betriebssatzung und die
weiteren erforderlichen Schritte für die Umorganisation vorzubereiten. Hierzu zählt insbesondere die
Erarbeitung einer Dienstanweisung (Geschäftsanweisung) über die Aufgabenverteilung und
Vertretungsbefugnis. Diese Dienstanweisung (Geschäftsanweisung) muss gemäß § 2 Abs. 4 der
Eigenbetriebsverordnung NRW vor ihrem Inkrafttreten dem Betriebsausschuss der AWM zur
Beschlussfassung vorgelegt werden.
§ 2 Abs. 4 der Eigenbetriebsverordnung NRW lautet wie folgt:
„Die Geschäftsverteilung innerhalb einer Betriebsleitung, die aus mehreren Mitgliedern besteht, regeln
die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister mit Zustimmung des Betriebsausschusses durch
Dienstanweisung.“
Die als Anlage beigefügte Dienstanweisung (Geschäftsanweisung) regelt die Grundsätze der
Betriebsleitung, die gemeinsamen und die individuellen Zuständigkeiten der einzelne
Betriebsleiter/innen und die Vertretungsregelung.
Abfallwirtschaftsbetriebe
Münster
21.04.2022
Ihr/e Ansprechpartner/in:
Herr Hasenkamp
T elefon:6052-10
Hasenkamp@awm.stadt-
muenster.de

- 2 -
V/0263/2022
Die Änderung der Betriebssatzung erfolgt durch Ratsbeschluss (siehe Ratsvorlage V/0236/2022). Die
neue Dienstanweisung (Geschäftsanweisung) tritt zeitgleich mit Inkrafttreten der Satzungsänderungen
in Kraft.
I. V.
gez.
Peck
Stadtrat
Anlagen: Geschäftsanweisung für die Betriebsleitung der Abfallwirtschaftsbetriebe Münster
Anlage A

Anlage: Geschäftsanweisung

6317 Zeichen

Anlage 
zur Vorlage V/0263/2022 
Geschäftsanweisung für die
Betriebsleitung der Abfallwirtschaftsbetriebe 
Münster 
Gemäß § 3 der Betriebssatzung für die Abfallwirtschaftsbetriebe Münster hat der 
Oberbürgermeister der Stadt Münster mit Zustimmung des Betriebsausschusses der 
Abfallwirtschaftsbetriebe Münster in seiner Sitzung am 04.05.2022 nachfolgende 
Geschäftsanweisung für die Betriebsleitung der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung 
(Eigenbetrieb) Abfallwirtschaftsbetriebe Münster erlassen. 
§ 1 
Grundsätze der Betriebsleitung 
1. Die Betriebsleitung leitet den Eigenbetrieb im Rahmen der 
Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen EigVO NRW), der 
Betriebssatzung und den Regelungen dieser Geschäftsanweisung. 
2. Jede/r Betriebsleiter/-in trägt die Mitverantwortung für die gesamte 
Betriebsführung des Eigenbetriebes. Die Betriebsleiter/-innen sind verpflichtet, 
vertrauensvoll zusammen zu arbeiten und sich gegenseitig über wichtige 
Geschäftsvorgänge zu unterrichten. 
3. Die Betriebsleitung besteht aus einem/einer kaufmännischen Betriebsleiter/-in 
und einem/einer technischen Betriebsleiter/-in als weiterer/n Betriebsleiter/in. 
4. Dem/der technischen Betriebsleiter(in) obliegt die Vorbereitung, Leitung und 
Nachbereitung der Sitzungen der Betriebsleitung sowie Protokollführung oder 
deren Veranlassung, die Koordination aller Geschäftsbereiche der 
Betriebsleitung im Hinblick auf die durch die Beschlüsse der Betriebsleitung 
festgelegten Ziele und die Repräsentation der Betriebsleitung und des 
Eigenbetriebs gegenüber der Öffentlichkeit, sofern diese 
geschäftsbereichsübergreifend sind. 
5. Die Betriebsleitung tritt nach Bedarf, so oft es die Geschäfte erfordern, 
zusammen. Jedes einzelne Mitglied der Betriebsleitung kann die 
Einberaumung einer Sitzung verlangen. Zu den Sitzungen können auch andere 
im Eigenbetrieb tätige Personen zugezogen werden. Die Betriebsleitung trifft 
die anstehenden Entscheidungen gemeinsam. 
6. Der Betriebsleitung werden auch die Geschäfte außerhalb der laufenden 
Verwaltung sowie die Personalangelegenheiten übertragen, soweit die 
Betriebssatzung keine Regelungen hierzu trifft. 
§ 2 
Aufgaben der Betriebsleitung 
1. Gemeinsam ist die Betriebsleitung für folgende Aufgaben zuständig: 
a) Aufstellung des Wirtschaftsplanes und des Jahresabschlusses. 
b) Festlegung von Grundsätzen, Richtlinien und Anweisungen zur Planung und 
Gestaltung der innerbetrieblichen Organisation und Personalwirtschaft. 
c) Entscheidungen über Anschaffungen von Anlagegütern und über finanzielle 
Verpflichtungen des Eigenbetriebes, bis zu den Grenzen des § 4 Abs. 3 der 
Betriebssatzung.

d) Angelegenheiten, die die Geschäftsbereiche der beiden Betriebsleiter/-innen 
berühren. 
e) Geschäfte außerhalb der laufenden Verwaltung sowie die 
Personalangelegenheiten. § 8 der Betriebssatzung bleibt unberührt. 
2..  Der/die kaufmännische Betriebsleiter/-in ist für folgende Aufgaben einschl.  
der zugehörigen Disziplinarverantwortung zuständig: 
a) Wirtschaftsplanung, Controlling, Berichtswesen 
b) Finanz- und Rechnungswesen, Liquiditätsmanagement 
c) Gebührenkalkulationen, Kostenrechnung 
d) Satzungen (insbesondere Abfall- und Gebührensatzung und deren 
Umsetzung) 
e) Rechts- und Vertragsangelegenheiten, Versicherungen 
f) Betriebe gewerblicher Art 
g) Risikomanagementsysteme und Managementsysteme ISO 
9001/14001/45001, EfBV-Zertifikat 
h) Personal und Organisation (Personalverwaltung, -entwicklung, -recruiting, 
Geschäftsverteilung) 
i) Gesundheitsmanagement und Changemanagement 
j) Digitalisierungsmanagement  
k) Vergabeverfahren, Beschaffungswesen und Einkauf 
l) Kommunikation, Öffentlichkeitsarbeit 
m) Abfallwirtschaftsberatung und Nachhaltigkeitspädagogik 
n) Kunden- und Bürgerservice, Betreuung Großwohnanlagen, Standort 
Service Plus 
o) IT / Datenschutz 
p) Organisation und Betreuung des Betriebsausschusses der AWM 
q) Vertretung der AWM innerhalb der Stadtverwaltung und gegenüber den 
politischen Ausschüssen / gegenüber dem Betriebsausschuss in 
kaufmännischen Angelegenheiten 
4.  Der/die technische Betriebsleiter/-in ist für folgende Aufgaben einschl. der  
 zugehörigen Disziplinarverantwortung zuständig: 
a) Planung, Betrieb und Unterhaltung aller Betriebseinrichtungen der AWM 
incl. Wahrnehmung der Betreiberfunktion- und Verantwortung 
 Verwaltungsgebäude Rösnerstraße und EZM 
 Werkstätten, Tankstellen, Kfz.-Waschanlagen, Fuhrpark und 
Streumittellager 
 Zentraldeponien I. und II. incl. Nachsorge 
 Sickerwasserbehandlungsanlage 
 Biologische Abfallbehandlung (Vergärungs- und 
Kompostierungsanlage) 
 Mechanische Restabfallaufbereitungsanlage 
 Papierumschlaghalle 
 Energieerzeugungsanlagen (BHKW, PV-Anlagen, WKA) 
 Sonderabfallzwischenlager 
 Recyclinghöfe 
b) Logistik für Abfall- und Wertstoffabfuhr, Stadtsauberkeit und Winterdienst 
c) Grenzüberschreitende Abfall- und Wertstofftransporte (NL)

d) Container- u. Behälterverwaltung 
e) Fuhrparkmanagement und Technik 
f) Arbeitsschutz und Betriebssicherheit 
g) Containerdienst, Vertrieb Geschäfts- und Privatkunden 
h) Abfallwirtschaftskonzept und Stoffstrommanagement 
i) Abfallnachweisverfahren, Mengenbilanzen 
j) Immobilien- und Liegenschaftsmanagement für die AWM 
k) Vertretung der AWM gegenüber der Stadt und der politischen Ausschüsse/ 
Betriebsausschuss in technischen Angelegenheiten 
§ 3 
Vertretung 
1. Jede/r Betriebsleiter/-in erhält für seinen/ihren ihn/ihr allein zugewiesenen Bereich 
der laufenden Geschäftsführung alleinige Vertretungsvollmacht. In Angelegenheiten 
der gemeinsamen Betriebsführung besteht Gesamtvertretung. Bei Stimmengleichheit 
bzw. in Divergenzen entscheidet als letztes Mittel der / die technische Betriebsleiter/in. 
Von diesem Recht soll nur zurückhaltend und nach eingehender Erörterung mit 
dem/der weiteren Betriebsleiter/in Gebrauch gemacht werden. 
2. Bei Abwesenheit vertreten sich die Mitglieder der Betriebsleitung gegenseitig 
gemeinsam mit dem/der Stellvertreter/in des abwesenden Mitglieds. Für jedes Mitglied 
der Betriebsleitung wird ein/eine Stellvertreter/in benannt.  
§ 4 
Inkrafttreten 
Die Geschäftsanweisung tritt mit Inkrafttreten der Satzung zur Änderung der 
Betriebssatzung der Stadt Münster für die „Abfallwirtschaftsbetriebe Münster“ (Anlage 
1 der Ratsvorlage V/0236/2022) in Kraft.

Beratungsverlauf (1)

04.05.2022 Betriebsausschuss der Abfallwirtschaftsbetriebe
TOP 7 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (1)

  • Rösnerstraße

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Details

Aktenzeichen
V/0263/2022
Typ
Vorlagen
Datum
08.04.2022
Erstellt
08.04.2022 11:58