3189/2019
Anfrage der CDU-Fraktion in der Bezirksvertretung Mülheim zur Situation der Wohnsiedlung an der Egonstrße in Köln-Stammheim (AN/1203/2019)
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Beantwortung einer Anfrage (BV)
3669 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle III/23/230 Vorlagen-Nummer 3189/2019 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 16.09.2019 Anfrage der CDU-Fraktion in der Bezirksvertretung Mülheim zur Situation der Wohnsiedlung an der Egonstraße in Köln-Stammheim (AN/1203/2019) Die CDU-Fraktion in der Bezirksvertretung Mülheim bat vor dem Hintergrund des Abrisses mehrerer Wohngebäude und Plakaten, wonach in Zukunft um das Großklärwerk Stammheim nicht mehr ge- wohnt werden dürfe, um die Beantwortung folgender Fragen: 1. Ist es richtig, dass zukünftig keinerlei Wohnen im Umkreis von 500 Metern rund um das Klär- werk mehr möglich sein soll? Dies würde eine große Anzahl von Bürgerinnen und Bürgern der beiden o.g. Stadtteile direkt betreffen. 2. Warum werden nach und nach Häuser in der betroffenen Siedlung abgerissen? 3. Wie soll die betroffene Fläche zukünftig genutzt werden? 4. Wie kann man den Bewohnern dieser Siedlung ein dauerhaftes kostengünstiges Wohnen dort ermöglichen, ohne dass der Betrieb des Großklärwerks Stammheim beeinträchtigt wird? 5. Wird der verloren gegangene kostengünstige Wohnraum durch Neubaumaßnahmen (öffent- lich geförderter Wohnungsbau) in der näheren Umgebung kompensiert? Antwort der Verwaltung: Zu Frage 1: Nein, die in den Flugblättern aufgestellten Behauptungen sind falsch. Der sog. Abstandserlass* enthält verbindliche Vorgaben für die Änderung des Flächennutzungsplans und den Erlass von Bebauungsplänen. Dies bedeutet konkret, dass im Abstand von 500 m um das Großklärwerk planungsrechtlich keine Wohngebiete ausgewiesen werden dürfen. Praktische Auswirkungen hat dies nur auf die Behelfsheimsiedlung Egonstraße: Dort setzt der Flächennutzungsplan Grün fest. Diese Festsetzung darf aufgrund des Abstand- serlasses nicht in Wohnen geändert werden. 2 Ein Bebauungsplan, der Wohnen erlauben würde, darf nicht erlassen werden. Zu Frage 2: Ein Abriss der Häuser erfolgt, wenn eine Instandsetzung – selbst für eine Nutzung zu deutlich redu- ziertem Standard als Obdachlosenunterkunft – nicht mehr möglich bzw. nicht wirtschaftlich ist. Zu Frage 3: Wie im Flächennutzungsplan vorgesehen, soll der Bereich als Grünfläche genutzt werden. Zu Frage 4: Der aufgrund der sehr schlechten Bausubstanz letztlich unvermeidliche Rückbau der Behelfsheim- siedlung erfolgt sozialverträglich. Dies bedeutet, die jetzigen Bewohnerinnen und Bewohner können grundsätzlich, d.h. solange der Gebäudezustand dies zulässt, bis zu ihrem Auszug in den Gebäuden verbleiben Dies entspricht der Empfehlung des Beschwerdeausschusses aus dem Jahr 2014. Zu Frage 5: Durch den sozialverträglichen Rückbau werden langfristig ca. 50 Wohneinheiten, die nicht dem Stan- dard für sozial geförderte Wohnungen genügen, entfallen. Dem stehen über 5.000 Wohneinheiten, davon mindestens 2.000 Sozialwohnungen gegenüber, die allein im Zeitraum bis 2026 auf städti- schen oder durch die Stadt vermarkteten Flächen (im gesamten Stadtgebiet) neu entstehen. Zusätzlich zu diesen städtischen Flächen finden auch in Stammheim Neuentwicklungen privater Flä- chen statt, die üblicherweise mit einem Zugewinn an Wohneinheiten einhergehen. * Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - V-3 - 8804.25.1 vom 06.06.2007 „ Abstände zwischen Industrie- bzw. Gewerbegebieten und Wohn- gebieten im Rahmen der Bauleitplanung und sonstige für den Immissionsschutz bedeutsame Abstän- de (Abstandserlass)“
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3189/2019
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (BV)
- Datum
- 13.09.2019
- Erstellt
- 10.09.2019 19:11