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2010/0499

Bebauungsplan S 23 - Heinrichstraße/Nieder-Ramstädter Straße/Mathildenstraße - (Satzungsbeschluss)

Magistratsvorlage 09.11.2010

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2010/0499

4235 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
10.11.2010 
an den Magistrat 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung: 
Dezernat VI  an die Stadtverordnetenversammlung 
   OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss-        
fassung Fachausschuss 
 
Amt: Stadtplanungsamt 
Behandlung in  
öffentl. Sitzung 
Ja 
 
Nein 
 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
Internetfähig     
Verteiler: 
 
 
Vorlage-Nr. 2010/0499 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
  
 
 
Betreff: Bebauungsplan S 23  - Heinrichstraße/Nieder-Ramstädter Straße/Mathildenstraße -  
(Satzungsbeschluss) 
 
Vorlage vom:  9.11.2010 
 
Beschlussvorschlag: 
1. Zum offen gelegten Entwurf des Bebauungsplans S 23  – Heinrichstraße/Nieder-Ramstädter 
Straße/Mathildenstraße –  für das Gebiet zwischen der Heinrichstraße  und der Mathildenstraße 
entlang der Nieder-Ramstädter Straße gingen im Rahmen der Beteiligung der Behörden und 
sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB die in Anlage 1 zusammengefassten 
Stellungnahmen ein. 
Über die eingegangenen Stellungnahmen wird im Sinne der jewe iligen Prüfung (Anlage 1)  
entschieden. 
 
2. Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB zu diesem 
Bebauungsplanentwurf gingen die in Anlage 2 zusammengefassten Stellungnahmen ein. 
Über die eingegangenen Stellungnahmen wird im Sinne der jewe iligen Prüfung (Anlage 2)  
entschieden. 
 
3. Der vorliegende Bebauungsplan S 23 mit seiner Begründung ( Anlage 3) und der in den 
Bebauungsplan aufgenommenen Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen wird zur Satzung 
beschlossen.

2 
... 
 
Anlagen: Anlage 1: Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und TÖB 
Anlage 2: Prüfung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit 
Datenschutzrelevante  Anlage 
Anlage 3: Begründung zum Bebauungsplan S 23 
Bebauungsplan S 23 (wird zu den Sitzungen ausgehängt) 
 
Datenschutzrelevante Anlage:  
 
Beschluss des Magistrats vom

3 
... 
 
Begründung zur Magistratsvorlage Nr. 2010/0499 vom 09.11.2010:  
 
Ziel des Bebauungsplanes ist die Schließung des Blockrandes zur Ausbildung einer angemessenen 
Stadtkante, die den Stadteingang von Osten her markiert. Des Weiteren wird mit der Schaffung einer 
zusammenhängenden, geschlos senen Blockrandb ebauung eine Lä rmminderung für den 
Blockinnenbereich beabsichtigt, um die Wohnnutzung zu verbessern. Hierzu hat die 
Stadtverordnetenversammlung am 06.07.2006 einen Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan 
gefasst. 
 
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger 
öffentlicher Belange über die Ziele und Zwecke der Planung erfolgte nach Beschluss des Magistrats 
vom 09.05.2007 in der Zeit vom 11.05.2007 bis einschließlich 11.06.2007. 
Die öffentliche Auslegung des Entwurfs mit der zugehörigen Begründung erfolgte nach Beschluss der 
Stadtverordnetenversammlung vom 22.04.2010 in der Zeit vom 11.05.2010 bis einschließlich 
11.06.2010. 
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, sowie die Abstimmung mit 
den Nachbargemeinden, wurde mit Schreiben vom 12.05.2010 durchgeführt. 
 
Zu 1: 
In Anlage 1 wurden die im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher 
Belange gemäß § 4 (2) BauGB eingegangenen Stellungnahmen zum Bebauungsplanentwurf S 23 
zusammengefasst und entsprechend geprüft. 
 
Zu 2: 
Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB gingen die in Anlage 2  
zusammengefassten und geprüften Stellungnahmen ein. 
 
Zu 3: 
Der Bebauungsplan S 23 ist mit seiner Begründung (Anlage 3) und der im Plan enthaltenen Satzung 
zur Gestaltung baulicher Anlagen gemäß § 10 BauGB als Satzung zu beschließen. 
Der Bebauungsplan wird anschließend durch öffentliche Bekanntmachung in Kraft gesetzt. 
 
Der Dezernent VI: 
 
 
 
 
 
Dipl.-Ing. Dieter Wenzel 
Stadtrat 
 
 
Zu den Sitzungen wird ausgelegt bzw. aufgehängt: 
• Bebauungsplan S 23 
 
 
Vorab werden übersandt: 
• 11 Exemplare des Bebauungsplans S 23 für die Fraktionen der 
Stadtverordnetenversammlung 
• Akten z. Hd. des Berichterstatters 
 
Darmstadt, den   09.11.2010 
VI/61.2 zim NSt. 2603

anlage 1

8799 Zeichen

Bebauungsplan S 23 – Heinrichstraße /Nieder-Ramstädter Straße / Mathildenstraße 
9.11.2010 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und so nstigen Träger öffentlicher Belange zur Offenlage Seite 1 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
1.1 Regierungspräsidium Darmstadt, Wilhelminenstraße 1-3, 64283 Darm-
stadt (Schreiben vom 09.06.2010 und 13.10.2010): 
  
  
Bezüglich der zu vertre tenden naturschutzfachlichen Belange wird wei-
terhin auf die Stellungnahme der zuständigen unteren Naturschutzbe-
hörde verwiesen. 
 
Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt 
Bodenschutz: 
Wie aus der Begründung zu m Bebauungsplanentwurf ersichtlich, gibt es 
das Gutachten des Büros GEO-Service über Untersuchungen auf den 
Grundstücken/Altstandorten Nieder-Ramstädter Straße 75 (vom 
07.01.2008) und Nieder-Ramstädter Straße 77 (vom 20.11.2007). 
Demnach ergeben sich für die Schu tzgüter Mensch, Boden und Grund-
wasser keine Gefahr. Grundsätzlich bestehen deshalb keine Bedenken 
gegen den Entwurf. Dennoch kann der Sachverhalt ohne die Vorlage der 
Gutachten nicht abschließend geprüft werden. Daher sind die Gutachten 
dem RP vorzulegen. 
 
Immissionsschutz: 
In der textlichen Festsetzung Ziffer 3 „Lärmschutz“ sollte aufgenommen 
werden, dass zumindest die Schlafräume mit technischen Belüftungsein-
richtungen zu versehen sind, um eine ungestörte Nachtruhe zu gewähr-
leisten. 
Mit dieser Maßnahme soll verhindert werden, das trotz Schallschutz-
fenster die Fenster im Sommer zur Raumkühlung geöffnet werden müs-
sen, was aus Lärmschutzgründen gerade unterbleiben soll. 
 
 
Ergänzende Stellungnahme des Dez. IV/DA 41.5/Bodenschutz vom 
13.10.2010 zur Vorlage der o.g. Gutachten: 
Den beiden Gutachten liegt offenbar  keine zuvor durchgeführte Histori-
sche Erkundung zugrunde. Es wird bei der Bewertung davon ausgegan-
gen, dass alle auf den Grundstücken relevanten Bereiche – in denen mit 
umweltrelevanten Stoffen umgegangen wurde – bei den vorliegenden 
Untersuchungen berücksichtigt wurden. 
  
Seitens der unteren Naturschutzbehörde ging keine Stellungnahme 
ein. 
 
 
 
 
Die Gutachten wurden dem Regierungspräsidium mit Schreiben 
vom 07.09.2010 zur Stellungnahme vorgelegt. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Hinweis wurde berücksichtigt. 
Unter Ziffer I.8 des Bebauungsplans wird für Schlafzimmer und 
Kinderzimmer der Einbau von schallgedämpften Lüftungselemen-
ten festgesetzt. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Anlage 1

Bebauungsplan S 23 – Heinrichstraße /Nieder-Ramstädter Straße / Mathildenstraße 
9.11.2010 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und so nstigen Träger öffentlicher Belange zur Offenlage Seite 2 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
Weiterhin ist festzuhalten, dass die re levanten Beprobungstiefen für den 
Boden nach der BBodSchV nicht berücksichtigt wurden. 
 
Dennoch kommt das Regierungspräsidium zu dem Ergebnis, dass – 
nach derzeitigen Erkenntnissen – davon auszugehen ist, dass von den 
beiden Grundstücken für die Wirk ungspfade Boden-Mensch und Boden-
Grundwasser keine Gefahr ausgeht. 
 
Als Nebenbestimmung ist in die Begründung aufzunehmen: 
 
Bei allen Baumaßnahmen, die einen Ei ngriff in den Bode n erfordern, ist 
auf sensorische Auffälligkeiten zu achten. Werden solche Auffälligkeiten 
des Untergrundes festgestellt, die auf das Vorhandensein von schädli-
chen Bodenveränderungen hinweisen, ist umgehend das Regierungsprä-
sidium Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt (Dez. 
IV/DA 41.5) zu informieren. 
 
 
 
 
Das Ergebnis der Prüfung wird zur Kenntnis genommen. 
 
 
 
 
 
 
Die Stellungnahme wurde berücksichtigt. Ein entsprechender Hin-
weis ist im Bebauungsplan vorhanden 
 
1.2 Landesamt für Denkmalpflege Hessen, Schloss/Glockenbau, 64283 
Darmstadt (Schreiben vom 01.06.2010): 
  
  
Zur Sicherung von Bodendenkmälern ist ein Hinweis auf § 20 HDSchG 
wie folgt aufzunehmen: 
 
„Wenn bei Erdarbeiten Bo dendenkmäler bekannt werden, so ist dies 
dem Landesamt für Denkmalpflege, Archäologische Denkmalpflege, oder 
der Unteren Denkmalschutzbehörde unverzüglich anzuzeigen.“ 
 
  
Die Stellungnahme wurde berücksichtigt. Ein entsprechender Hin-
weis ist im Bebauungsplan vorhanden. 
1.3 HSE Technik GmbH & Co. KG,  Postfach 10 11 42, 64211 Darmstadt 
(Schreiben vom 10.06.2010): 
  
  
Es wird auf die Stellungnahme vom 12.06.2007 verwiesen. Die dort er-
wähnten Sachverhalte sind unverändert zu berücksichtigen (siehe un-
ten). 
 
Im Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 22.04.2010 zu der 
  
Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen.

Bebauungsplan S 23 – Heinrichstraße /Nieder-Ramstädter Straße / Mathildenstraße 
9.11.2010 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und so nstigen Träger öffentlicher Belange zur Offenlage Seite 3 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
Stellungnahme vom 12.06.2007 heißt es u.a.: „Eine Verlagerung der 
Pumpstation ist nicht erforderlich, solange der Eigentümer (HSE) dies 
nicht selbst betreiben möchte.“ 
 
HEAG Südhessische Energie AG, Dornheimer Weg 24, 64293 Darm-
stadt (Schreiben vom 12.06.2007): 
Es wird mitgeteilt, dass die HSE Eigentümer des zur Be- bzw. Überbau-
ung vorgesehenen Grundstücks Flur 7, Nr. 699/2 ist. 
Innerhalb des Geltungsbereiches befinden sich HSE-Betriebsmittel 
(Transformatorenstation und Pumpstation mit entsprechenden Lei-
tungszuführungen). Evtl. notwendige Verlagerungen der Anlagen bzw. 
Leitungsumlegungen gehen zu Lasten des Veranlassers und bedürfen 
rechtzeitiger Abstimmung. 
Sparte Strom: 
­ Der freie Zugang zur Trafostation und zur Pumpstation muss gewähr-
leistet sein. 
­ Im Störungsfall ist Kranbetrieb kurzfristig möglich. 
­ Die Lüftung der Trafostation muss gemäß geltenden Brandschutzvor-
schriften gewährleistet werden. 
­ Durch die Trafostation ist eine Geräuschbelästigung zu erwarten. 
 
Sparte Wasser: 
Es wird auf das Schreiben der Südhessischen Gas und Wasser AG vom 
30.08.2001 an Architekt Knut Jahn sowie auf das Schreiben der HSE 
vom 16.12.2004 an Herrn Peter Winkler verwiesen (beim Stadtpla-
nungsamt einzusehen). 
Inhaltlich wurde hier detailliert auf die zu klärenden Punkte eingegan-
gen, die mit einer evtl. Verlegung der Pumpstation verbunden sind. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Eine Verlagerung der Pumpstation ist nicht erforderlich, solange 
der Eigentümer (HSE) dies nicht selbst betreiben möchte. Die vor-
liegende Planung ermöglicht auch eine Überbauung der Pumpsta-
tion, falls der Eigentümer ein entsprechendes Vorhaben verfolgen 
möchte. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Pumpstation hat Bestandsschutz. Eine Verlegung kann aus-
schließlich in Abstimmung mit dem Grundstückseigentümer (HSE) 
erfolgen.

Bebauungsplan S 23 – Heinrichstraße /Nieder-Ramstädter Straße / Mathildenstraße 
9.11.2010 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und so nstigen Träger öffentlicher Belange zur Offenlage Seite 4 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
1.4 5 Naturschutzverbände gemeinsam vertreten durch Herrn Konrad Leiß-
ler, Wingertstraße 36, 64380 Roßdorf (Schreiben vom 14.06.2010 
  
  
Die Planung enthält einen Widerspruch, der sich unter den gegebenen 
Umständen kaum ausräumen lassen wird. Normalerweise öffnet sich ein 
Wohngebiet zur Grünzone, hier geschähe diese Öffnung zunächst zur 
lärmenden Seite hin. 
Zu fragen ist nach dem Anteil versiegelter Flächen vor und nach Verwirk-
lichung der Planung und danach, ob die hoch bewertete Blutbuche nicht 
doch erhalten werden kann statt sie wegen der Lichtverhältnisse in den 
Wohnungen zu fällen, was nicht zwingend ist angesichts ihres Standortes 
im Hof. 
Geneigte Dächer dürften sich mit der dortigen Umgebung weit besser 
vertragen als flache. 
  
Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. 
 
 
 
Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans wurde umfassend 
geprüft, ob die Blutbuche erhalten werden kann. Auf Grund der 
Geometrie des Grundstückes und der Bindungen für die Erschlie-
ßung und die Lage der Feuerwehrzufahrt für die Grundstücke im 
Blockinnenbereich lässt sich die erforderliche Tiefgarage nur reali-
sieren, wenn die Blutbuche nicht berücksichtigt werden muss. 
Die erforderlichen Stellplätze für die geplante Bebauung und die 
durch Baulast gesicherten Stellplätze können ebenerdig nicht un-
tergebracht werden, die Freifläche reicht bei Weitem nicht aus. Der 
Bau einer Tiefgarage ist zwingend erforderlich, die Blutbuche kann 
dabei nicht erhalten werden. Als Ausgleich sind auf der Fläche der 
festgesetzten Tiefgarage drei einheimische Bäume zu pflanzen. 
Der Bebauungsplan setzt fest, dass 20 % der Grundstücksfläche 
gärtnerisch anzulegen und dauerhaft zu unterhalten ist. Aus-
nahmsweise darf maximal die Hälfte dieser Fläche als Tiefgaragen-
begrünung nachgewiesen werden. Hierbei muss die Erdüberde-
ckung mind. 80 cm betragen.

anlage 4

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Wissenschaftsstadt Darmstadt Da rmstadt, 09. November 2010 
Der Magistrat 
 
 
 
 
Begründung 
gemäß § 9 (8) Baugesetzbuch (BauGB) 
zum Bebauungsplan S 23  
– Heinrichstraße/Nieder-Ramstädter Straße/Mathildenstraße – 
 
 
Heinrichstraße
Mathildenstraße
Ndr.-Ramstädter Straße
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K
III
III
I
 
 
Ausschnitt aus der Stadtkarte (ohne Maßstab) 
mit dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes S 23 
Anlage 3

2 
 
Inhaltsverzeichnis 
 
1.  Ausgangsbedingungen Seite: 3 
 
1.1 Rechtsgrundlagen / Verfahren nach § 13a BauGB 
1.2 Einordnung in die Ziele der Raumordnung und der Landesplanung, Entwicklung 
aus dem Flächennutzungsplan 
1.3 Planungsanlass 
1.4 Räumlicher Geltungsbereich und Größe 
 
 
2. Bestand Seite: 4 
 
2.1 Lage im Stadtgebiet 
2.2 Topographie 
2.3 Baustruktur der Gebäude 
2.4 Nutzung der Gebäude 
2.5 Grün- und Freiflächen 
2.6 Verkehr und Erschließung 
 
 
3.  Allgemeine Planungsziel Seite: 6 
 
3.1 Ziele und Zwecke der Planung 
 
 
4. Grundzüge der Planung, Begründung der Festsetzungen Seite: 6 
 
4.1 Art der baulichen Nutzung 
4.1.1 Allgemeines Wohngebiet 
4.1.2 Nutzungsbeschränkungen 
4.2 Erhalt der vorhandenen Baustruktur 
4.2.1 Maß der baulichen Nutzung 
4.2.2 Bauweise und Baugestaltung 
4.3 Grün- und Freiflächen, Nebenanlagen und Stellplätze 
4.3.1 Überbaubare Grundstücksflächen 
4.3.2 Nicht überbaubare Grundstücksflächen 
 
 
5. Immissionen – Emissionen  Seite: 9 
 
5.1 Schallschutz 
5.2 Erschütterungsschutz 
5.3 Unfallrisiko durch Emissionen 
 
 
6. Wasserwirtschaftliche Belange Seite: 10 
 
 
7. Altflächen Seite: 11

3 
1.  Ausgangsbedingungen        
 
1.1 Rechtsgrundlagen / Verfahren nach § 13a BauGB 
 
 Dem vorliegenden Bebauungsplan S 23 liegen die Vorschriften des 
Baugesetzbuches (BauGB) in der Fass ung vom 23. September 2004, zuletzt 
geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31.07.2009 zugrunde. 
 
Der Bebauungsplan wird gemäß § 8 Abs. 2 BauGB aus den Darstellungen des 
rechtswirksamen Flächennutzungsplanes entwickelt. Der Bebauungsplan S 23 ist 
erforderlich, um die bauliche Entwicklung im Plangebiet im Sinne der 
erhaltenden Stadterneuerung zu steuern bzw. Fehlentwicklungen zu verhindern. 
 
Da es sich um eine weitgehende Bestandssicherung eines Gebietes im 
unbeplanten Innenbereich (nach § 34 BauGB) handelt und im Übrigen die 
entsprechenden gesetzlichen Vorausse tzungen vorliegen, wird hier das 
beschleunigte Verfahren nach § 13a Ba uGB angewendet. Gemäß § 13a Abs. 2 
bzw. § 13 Abs. 3 BauGB wird daher von einer Umweltprüfung, vom 
Umweltbericht sowie von der zusammenfassenden Erklärung abgesehen. 
 
1.2 Einordung in die Ziele der Raumord nung und der Landesplanung, Entwicklung 
aus dem Flächennutzungsplan 
 
Der Regionalplan Südhessen 2000 defi niert das Planungsgebiet als „Siedlungs-
bereich, Bestand“. 
 
Die vorgesehene Planung entspricht so mit den Zielen der Raumordnung und 
Landesplanung (§ 1 (4) BauGB). 
 
Im Flächennutzungsplan mit Landschaftsplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt, 
in Kraft getreten am 01.04.2006, is t das Planungsgebiet als Wohnbaufläche 
dargestellt. Der Bebauungsplan ist demnach aus dem Flächennutzungsplan 
entwickelt (§ 8 Abs. 2 BauGB). 
 
1.3 Planungsanlass 
 
Das Plangebiet liegt südöstlich des In nenstadtkerns an der Kreuzung der 
Hauptverkehrsstraßen Heinrichstraße und Nieder-Ramstädter Straße und ist Teil 
der verdichteten Blockstruktur der Innens tadt. Der bauliche Bestand an dieser 
stark verkehrsbelasteten Stelle ist heterogen jeweils in Struktur, Nutzung und 
Gestalt und weist zur Nieder-Ramstädter Straße Lücken auf, der Blockrand ist 
hier nicht geschlossen. Im Blockinneren befinden sich außer Nebenanlagen und 
Garagen eine verdichtete Wohnbebauung vorwiegend mit ein- bis 
zweigeschossigen Einfamilienhäusern. 
 
Basierend auf einer vom Stadtplanungsa mt beauftragten Entwicklungsstudie 
(„Städtebauliches En twicklungskonzept Heinrichstraße / Nieder-Ramstädter 
Straße“, Thomas Grüninger Architekten BDA, September 2005) ist das Ziel des 
Bebauungsplanes die Herstellung eine r zusammenhängenden, geschlossenen 
Blockrandbebauung mit einhergehender Minderung der Lärmimmissionen im 
Blockinneren. 
Des Weiteren führt die Schließung des Blockrandes zur Ausbildung einer 
angemessenen Stadtkante, die den Stadteingang von Osten her markiert.

4 
 
1.4 Räumlicher Geltungsbereich und Größe 
 
Das Plangebiet liegt in günstiger Entfernung zur Innenstadt (Luftlinie ca. 1,0 km). 
Der Geltungsbereich beinhaltet die Grundstücke Heinrichstraße 127-129, Nieder-
Ramstädter Straße 73-81 und Mathildenstraße 58 und wird räumlich begrenzt: 
 
im Norden durch  die Heinrichstraße 
im Osten durch  die Nieder-Ramstädter Straße, 
im Süden durch  die Mathildenstraße und 
im Westen durch  die westlichen Gr undstücksgrenzen der o.g. Grundstücke. 
 
Die Fläche des Plangebiets beträgt ca. 0,45 ha. 
 
 
2. Bestand  
 
2.1 Lage im Stadtgebiet 
 
Das Plangebiet liegt am südöstlichen Rand der verdichteten Blockstruktur der 
Innenstadt und bildet gegenüber dem grüng eprägten Vorfeld des Friedhofes eine  
Stadtkante. Das unmittelbar angrenzende Umfeld in nördlicher und westlicher 
Richtung wird bestimmt von ei ner geschlossenen Bauweise mit 
innenstadttypischer Nutzungsmischung vo n Wohnen und Gewerbe. In östlicher 
und südlicher Richtung grenzen Wohngebiete in offener Bauweise an. 
 
Der Geltungsbereich grenzt an der Heinrichstraße und an der Mathildenstraße an 
eine homogene und geschlossene drei- bis viergeschossige Blockrandbebauung. 
 
2.2 Topographie 
 
Die topographische Höhe des Plangebiet s steigt von der Heinrichstraße zur 
Mathildenstraße um ca. 3,0 m an. Der Bl ockinnenbereich liegt straßenbegleitend 
um ca. 0,5 bis 1,0 m höher als der öffent liche Gehweg an der Nieder-Ramstädter 
Straße. 
Zwischen den Grundstücken Nieder-Ramstädter Straße 73 (Flurstück 699/2) und 
Nieder-Ramstädter Straße 75 (Flurstück 669/5) besteht eine  Geländekante von 
ca. 2,00 m. 
 
2.3 Baustruktur der Gebäude 
 
Der Bestand im Geltungsbereich weist eine sehr heterogene Struktur auf: 
 
 Die Mathildenstraße 58 ist ein dreige schossiges Wohnhaus mit Satteldach und 
mit Gastronomiefläche im Erdgeschoss. 
 Die Nieder-Ramstädter Straße 81 (Block rand) ist eine eing eschossige Bebauung 
mit gewerblicher Nutzung. 
 Die Nieder-Ramstädter Straße 79 ist ein von der Straße zurückgesetztes, 
eingeschossiges Einfamilienhaus (B ungalow) mit stark eingegrüntem 
Gartenbereich. 
 Die Nieder-Ramstädter Straße 77 ist ei n giebelständiges Wohnhaus mit zwei 
Geschossen, Satteldach und einem kleinen Gartenbereich. 
Das Gebäude weist erhebliche bauliche Mängel auf und ist z.Zt. unbewohnt.

5 
 Die Nieder-Ramstädter Straße 75 enthält am Blockrand einen zweigeschossigen 
Bau mit gewerblicher Nutzung und im Bl ockinnenbereich einen eingeschossigen 
Garagenbau sowie einen Hinterhof, der zurzeit als Stellplatzfläche genutzt wird. 
 Die Nieder-Ramstädter Straße 73 und die Heinrichstraße 129 sind HSE-eigene, 
eingeschossige Nutzbauten (Pumpwerk und Trafostation) mit Andienungshof. 
 Die Heinrichstraße 127 enthält am Blockrand ein viergeschossiges Wohnhaus mit 
Walmdach sowie eingeschossige Bauten im Hinterhof. 
 
Die bestehende Bebauung des Geltungsber eiches weist insbesondere in den 
Ecken des Blockrandes eine sehr hohe Dichte auf. So weist etwa das Grundstück 
Nieder-Ramstädter Straße 58 (Flurstück 663/1) eine GRZ von 0,8 und eine GFZ 
von 3,0 auf. 
 
2.4 Nutzung der Gebäude 
 
Die Gebäude im Geltungsbereich dienen überwiegend dem Wohnen. In den 
Erdgeschossbereichen  haben sich eini ge gewerbliche Nutzungen angesiedelt, 
darunter auch Ladengeschäf te und ein gastronomische r Betrieb. Einige dieser 
gewerblichen Flächen sind leerstehend.  Das giebelständige Haus der Nieder-
Ramstädter Straße 77 weist erhebliche bauliche Mängel auf und ist seit 
geraumer Zeit unbewohnt. 
 
Im Blockinnenbereich des Geltungsberei ches befinden sich darüber hinaus 
Garagenanlagen und sonstige Nebengebäude.
 
 
2.5 Grün- und Freiflächen 
 
Die Freiflächen sind ebenso wie die Beba uung sehr heterogen und sind auf den 
unterschiedlichen Grundstücken unterschied lich ausgebildet. Ein großer Teil der 
bestehenden Flächen ist im Bestand versiegelt bzw. als wassergebundene 
Granulatfläche ausgebildet und wird als Stellplatzfläche genutzt. 
Hier sind teilweise Stellplätze für die sich im Westen des Geltungsbereiches 
anschließende Hofbebauung nachgewiesen und per Baulast gesichert. 
In Teilbereichen finden sich Zier rasenflächen und Hausgärten mit 
Zierholzbestand.  
Im Hofbereich befindet sich eine Blut buche, die in der Bestandsaufnahme als 
Einzelgehölz aufgrund ihrer Ausprägung mit einem – im Vergleich mit anderen 
aufgenommenen Gehölzen – sehr hohen Biotopwert eingestuft wurde. 
 
2.6 Verkehr und Erschließung 
 
Heinrichstraße und Nieder-Ramstädter St raße dienen als Haupterschließung für 
das Plangebiet und gewährleisten eine gute Anbindung an das übergeordnete 
Straßennetz. Die Heinrichstraße verbinde t die B 26 im Osten (Richtung Dieburg 
/Aschaffenburg) mit der Eschollbrücker Straße im Westen (Richtung Pfungstadt), 
bzw. über Heidelberger Straße und Donnersbergring, mit dem Anschluss an die 
Autobahnen A 5 / A 67 (Darmstädter Kreuz). Die Nieder-Ramstädter Straße 
verbindet die B 449 im Süden (Richt ung Odenwald) mit dem Rhönring im 
Norden, mit Anbindung an Innenstadt und  City-Ring über die Landgraf-Georg-
Straße. Das Plangebiet ist somit durch starken Durchgangsverkehr belastet. 
 
Im Umkreis von 200 m sind zwei ÖPNV-Haltestellen fußläufig erreichbar. Gen 
Norden verbindet die Haltestelle „Roßdörf er Platz“ das Plangebiet stadteinwärts

6 
direkt mit den Verkehrsknotenpunkten „Luisenplatz“ und „Hauptbahnhof“ per 
Bus und Straßenbahn.  
Gen Süden besteht über die Haltestelle „Herdweg“ stadtauswärts per 
Straßenbahn eine direkte Anbindung an  die Haltestelle „Böllenfalltor“ mit 
Umsteigebeziehungen ins Umland. 
 
 
3.  Allgemeine Planungsziele 
 
3.1 Ziele und Zwecke der Planung 
 
Der Bebauungsplan soll die Rechtsgrundlage für die künftige gestalterische und 
städtebauliche Weiterentwicklung des Pl angebietes schaffen. Ziel ist es, den 
Blockrand entsprechend der gesc hlossenen Bebauung im Norden 
(Heinrichstraße) und Süden (Mathildenstraße) auch im Osten (Nieder-
Ramstädter Straße) zu schließen und somit die Wohnqualität im Bereich der 
stark frequentierten Nieder-Ramstädter Straße zu verbessern. 
Hierdurch soll eine klare städtebaulic he Kante gegenüber der vorgelagerten 
Grünfläche des Hauptfriedhofes ausgebildet werden, und gleichzeitig die 
Schallbelastungen im Blockinnenbereich so gemindert werden, dass die 
Wohnqualität an der stark frequentiert en Nieder-Ramstädter Straße zumindest 
im Blockinnenbereich verbessert wird.  
Aus diesen Gründen ist die Aufstellung  des Bebauungsplans städtebaulich 
erforderlich. 
 
 
4. Grundzüge der Planung, Begründung der Festsetzungen  
 
4.1 Art der baulichen Nutzung 
 
4.1.1 Allgemeines Wohngebiet 
 
Der Bebauungsplan berücksichtigt die be stehende Nutzung des Blockes. Es ist 
überwiegend Wohnen vorgesehen. Das Planungsgebiet wird dementsprechend als 
Allgemeines Wohngebiet (WA) ausgewiesen.  
 
Nicht störende Handwerks- und sonsti ge Gewerbebetriebe können im Rahmen 
der Zulässigkeit des § 4 BauNVO (Allgemeine Wohngebiete) bestehen bleiben 
oder neu angesiedelt werden. Darüber hinaus genießen vorhandene Betriebe und 
Geschäfte, soweit rechtmäßig errichte t, Bestandsschutz und können an ihrem 
jetzigen Standort erhalten bleiben. 
 
4.1.2 Nutzungsbeschränkungen 
 
Von den nach § 4 (3) BauNVO im Allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise 
zulässigen Nutzungen werden Gartenbaubetriebe und Tankstellen 
ausgeschlossen. Diese Nutzungen würden sich weder in ihrer Struktur, noch 
wegen der von Ihnen ausgehenden Störungen (Verkehrs- und Lärmbelästigungen) 
in den dicht bebauten Wohnblock einfügen  und dem Ziel einer Verminderung der 
Schallbelastungen im Inneren des Geltungsbereiches entgegen stehen.

7 
4.2 Erhalt der vorhandenen Baustruktur 
 
4.2.1 Maß der baulichen Nutzung 
 
Das Maß der baulichen Nutzung wird auf Basis der Ergebnisse der vom 
Stadtplanungsamt beauftragten En twicklungsstudie („Städtebauliches 
Entwicklungskonzept Heinrichstraße / Nieder-Ramstädter Straße“, Thomas 
Grüninger Architekten BDA, September 20 05) und aufgrund der Ergebnisse der 
Öffentlichkeits- und Behö rdenbeteiligung für die einzelnen Grundstücke 
festgesetzt. 
 
Die Überschreitung der nach § 17 (1) Ba uNVO festgesetzten Obergrenzen erfolgt 
aufgrund des Zieles, den Blockrand zu schließen und orientiert sich an der 
Dichte der umgebenden Blockrandbebauung, die drei bis vier Vollgeschosse plus 
Dach aufweist. 
Insbesondere für die Eckgrundstücke (WA 1 und WA 5) liegt die Überschreitung 
der Obergrenzen für GRZ und GFZ in dem Ziel der Schließung des Blockrandes 
begründet. 
 
Der hohen Dichte der Bloc krandbebauung entlang der Nieder-Ramstädter Straße 
stehen die großen, zusammenhängenden Grünflächen des Hauptfriedhofs und 
seines Vorfeldes sowie die starke Be grünung der stadtauswärts führenden 
Nieder-Ramstädter Straße gegenüber. So findet die Überschreitung der 
Obergrenzen von GRZ und GFZ im engen städtebaulichen Zusammenhang 
außerhalb des Geltungsbereiches einen Ausgleich. 
 
Das Ziel der geschlossenen Bauweise  basiert zum einen auf den bereits 
ausgeführten stadtgestalterischen Absichten und führt zum anderen zu einer 
erheblichen Verbesserung des Lärmschu tzes im Blockinnenbereich. Hiervon 
profitieren sowohl die bestehende Ho fbebauung, die projektierte Hofbebauung 
sowie die Blockrandbebauung. 
Dieser positive Effekt wurde durch ei n schalltechnisches Gutachten untersucht 
und bestätigt. 
 
Die zugelassene Überschreitung der erweiterten GRZ bis max. 0,9 soll die 
Errichtung einer Tiefgarage ermögliche n. Auf Grundstücken im Geltungsbereich 
sind Stellplätze für die Bebauung des Blockinnenbereiches außerhalb des 
Geltungsbereiches nachgewiesen. Diese sind per Baulast gesichert. Eine 
Tiefgarage ist notwendig, um weiteren ruhenden Verkehr für die vorgesehene 
Wohnbebauung unterbringen zu können. 
Die Tiefgarage minimiert zudem den Verkehr und somit Lärmemissionen im 
Blockinnenbereich und ermöglicht die intensive Begrünung der Freiflächen. 
Somit trägt sie zu einer qualitätvollen Gestaltung des Bloc kinnenbereiches bei 
mit Auswirkung auch außerhalb des ei gentlichen Geltungsbereiches. Die hohe 
GRZ wird auch ausgeglichen durch eine intensive Begrünung der Tiefgarage. 
 
Die Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO  werden somit auf Grundlage des § 17 
Abs. 3 BauNVO aus städtebaulichen Gründen überschritten. 
 
Die allgemeinen Anforderungen an ge sunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse 
werden nicht beeinträchtigt.

8 
4.2.2 Bauweise und Baugestaltung 
 
Um das Ziel der Schließung des Blockr andes zu erreichen, wird entlang der 
Nieder-Ramstädter Straße eine geschlossene Bauweise festgesetzt. Zur 
Einhaltung der Baufluchten des Blockes wird ebenso eine Baulinie festgesetzt. 
 
Um der Körnung und den Dimensionen der Grundstücke der übrigen 
Blockrandbebauung Rechnung zu tragen, und ungegliederte Großstrukturen zu 
vermeiden, wird die Bebauungslin ie in ähnlich große, auf die 
Grundstücksgrenzen abgestimmte Segmente  unterteilt und zum Straßenverlauf 
versetzt. 
 
Für den Geltungsbereich sind Flachdächer vorgeschrieben. Dies ist in dem Ziel 
begründet, den neuen Teil der Blockran dbebauung als Ergänzung ablesbar zu 
gestalten. 
 
Die Ausbildung der Dächer als Flachd ach begründet sich zudem in den 
unterschiedlichen Anschlussbedingungen  zu den bestehenden Blockrändern, 
insbesondere der Situation an der He inrichstrasse 127 (Zeltdach) und der 
Vermittlung der unterschiedlichen Geschossigkeiten. 
 
Vorhandene Gebäude, die baurechtlich nicht über Festsetzungen im 
Bebauungsplan gesichert werden, genießen Bestandsschutz. Alle zum Erhalt der 
Gebäude notwendigen Maßnahmen dürfen weiterhin durchgeführt werden. 
 
Wenn im Bestand Satteldächer vorhanden sind, kann bei Um- und 
Erweiterungsbauten ein Satteldach ausg eführt werden. Dies gilt nicht für 
Neubauten. 
 
Die Hofbebauung wird als Riegel ausg ebildet und folgt der Geometrie der 
Randbebauung, um einen städtebaulichen Abschluss der bestehenden 
Kettenhausbebauung zu bilden. 
Darüber hinaus wird so die Erstellung einer notwendigen Tiefgarage ermöglicht. 
 
 
4.3 Grün- und Freiflächen, Nebenanlagen und Stellplätze 
 
4.3.1 Überbaubare Grundstücksflächen 
 
Der Bau einer Tiefgarage ist aufgrund der hohen, resultierenden Dichte der 
Bebauung an eine intensive Begrünung ge koppelt, die auch die Pflanzung von 
Bäumen ermöglicht. Im Bebauungsplan ist das Anpflanzen von drei Bäumen 
festgesetzt. Ein Verzicht auf den Bau de r Tiefgarage und die Begrünung ist nicht 
möglich, da der entstehende Stellplatzbedarf anderweitig nicht nachgewiesen 
werden kann. Der Bebauungsp lan schließt oberirdische  Stellplätze in diesem 
Bereich aus. 
 
Ebenso ist festgesetzt, dass die Flachdächer der Staffelgeschosse extensiv zu 
begrünen sind.

9 
4.3.2 Nicht überbaubare Grundstücksflächen 
 
Im Bebauungsplan ist festgesetzt, dass 20 % der Grundstücksflächen 
gärtnerisch anzulegen sind. 
Stellplätze, Zuwege, Lager- und Abstellplä tze, die nicht überba ut sind, sind mit 
wasserdurchlässigen Materialien auszuführen. 
 
Die bestehende Blutbuche im Blockinnenbereich kann nicht erhalten werden. 
Der Erhalt würde einer Entwicklung des Planungsgebietes für Wohnzwecke 
entgegen stehen. Die Wohnungen der Be bauung entlang der Nieder-Ramstädter 
Straße sollen aufgrund der Lärmbelast ungen hofseitig orie ntiert werden. Die 
Blutbuche würde eine ausreichende Belichtung der Räume verhindern. 
Auch aufgrund der komplexen Ran dbedingungen für die Anordnung der 
Wohngebäude, der Tiefgarage und der erforderlichen Feuerwehrzufahrt für die 
bestehende Bebauung im Blockinneren kann die Blutbuche nicht erhalten 
werden. 
Die im Bebauungsplan festgesetzten gr ünplanerischen Maßnahmen sollen einen 
Ausgleich für die in Punkt 4.2.1 beschriebenen Überschreitungen gemäß § 17 (2) 
Abs. 2 BauNVO bilden und helfen so, na chteilige Auswirkungen auf die Umwelt 
zu vermeiden. 
 
 
5. Immissionen – Emissionen 
 
5.1 Schallschutz 
 
Durch die hohe Verkehrsbelastung der an grenzenden Straßen, insbesondere der 
Nieder-Ramstädter Straße, sind im Ge ltungsbereich des Bebauungsplanes an 
den Gebäuden Vorkehrungen für den Sc hallschutz zu treffen, um gesunde 
Wohnverhältnisse zu sichern.  
 
In einem separaten Gutachten sind die Auswirkungen auf das Gebiet untersucht 
worden. Es wurden zwei Fä lle bewertet. Es wurden zum einen die resultierenden 
Lärmpegelbereiche für den Fall einer geschlossenen Blockrandbebauung und 
zum anderen für den Fall einer fehlenden Blockrandbebauung ermittelt. Die 
Ergebnisse sind im Bebauungsplan eingetragen. 
 
Die Falluntersuchung und Bewertung erfolgte aufgrund der diversen 
Eigentumsverhältnisse der Grundstücke im  Geltungsbereich. Die Reihenfolge der 
Bebauung kann durch den Bebauungsplan nicht festgelegt werden. Es wurden 
daher bewusst der günstigste und der ungünstigste Fall untersucht. 
 
Je nach Fall ergeben sich Anforder ungen an gebäudeseitigen Maßnahmen 
passiver und aktiver Art gemäß DIN 4109. Die Anforderungen der DIN 4109 sind 
einzuhalten. 
 
5.2 Erschütterungsschutz 
 
In einem weiteren Gutachten wurden di e Erschütterungseinwirkungen infolge des 
vorhandenen Straßenbahnverkehrs in de r Nieder-Ramstädter Straße auf die 
Bebauung im Plangebiet untersucht. Di e Untersuchung zeigt, dass für die 
vorhandenen Gebäude die Anhaltswerte de r  DIN 4150-2 unter  Berücksichtigung 
des „ÖPNV-Faktors“ deutlich eingehalten werden.

10 
Gemäß DIN 4150-2 ist bei städtebaulichen Planungen der „ÖPNV-Faktor“ nicht 
anzuwenden. In diesem Fall sind die Anhaltswerte nach Tabelle 1 der Beurteilung 
zugrunde zu legen. Die Anhaltsw erte werden bei den gegebenen 
Abstandsverhältnissen geringfügig überschritten. Da im vorliegenden Fall ein in 
wesentlichen Bereichen bereits bebautes Areal überplant wird, ist eine Änderung 
der Mindestabstände zwischen Bebauung und Gleisanlage aus städtebaulichen 
Gründen nicht möglich. Daher ist es sach gerecht, im vorliegenden Fall einer 
städtebaulichen Planung den „ÖPNV-Faktor“ anzuwenden. 
 
5.3 Unfallrisiko durch Emissionen 
 
Es sind Unfallgefahren zu berücksichtigen, die auf das Gebiet einwirken können. 
Hierbei sind die Richtlinien 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des 
Rates vom 16. Dezember 2003 zur Beherr schung der Gefahren bei schweren 
Unfällen mit gefährlichen Stoffen (Seveso-II-Richtlinie) und ihre Umsetzung durch 
§ 50 Bundesimmissionsschutzgesetz zu  berücksichtigen, wonach bei 
raumbedeutsamen Planungen und Maßn ahmen die Nutzungen einander so 
zuzuordnen sind, dass schädliche Um weltauswirkungen und von schweren 
Unfällen in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die 
ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf 
sonstige schutzbedürftige Gebiete soweit wie möglich vermieden werden. 
 
Die hier zu berücksichtigenden näch stgelegenen Störfallanlagen nach dem 
Bundesimmissionsschutzgesetz und der 12. Verordnung zum 
Bundesimmissionsschutzgesetz (12. BlmSchV, Störfallverordnung) befinden sich 
auf dem Betriebsgelände der Fa. Merck, welches nördlich des Plangebietes in 
einer Entfernung (Luftlinie) von mindes tens ca. 2,7 km an der Frankfurter 
Landstraße gelegen ist. 
 
Das „Gutachten zur Verträglichkeit des Betriebsbereiches der Fa. Merck mit den 
Planungen in dessen Umfeld unter dem Gesichtspunkt des § 50 BImSchG bzw. 
des Artikel 12 der Seveso-II-Richtlinie“, erstellt im Juni 2006 vom TÜV Nord, 
berücksichtigt sämtliche Anlagen der Fa. Merck und errechnet einen 
Achtungsabstand zur Fa. Merck für sensible Nutzungen.  
 
Planungen, die außerhalb der Achtungsgrenze liegen, sind unter dem 
Gesichtspunkt des § 50 BI mSchG nicht betroffen. Der Achtungsabstand beträgt 
ca. 800 m vom Betriebsbereich der Fa. Merck.  
 
Insgesamt kann daher davon ausgegangen werden, dass durch das Vorhaben 
weder die Rechte des Betriebes berü hrt werden, noch mit besonderen 
Unfallrisiken oder einer zusätzlichen Gefährdung der Bevölkerung zu rechnen ist. 
 
 
6. Wasserwirtschaftliche Belange  
 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes S 23 umfasst ausschließlich ein 
bereits bebautes Gebiet. Nach Art und  Maß der baulichen Nutzung ist keine 
erhebliche Veränderung der Abwassermenge zu erwarten. 
 
Auf den meist kleinen Grundstücksfreifläc hen sind durch die hohe Ausnutzung, 
insbesondere durch die Ermöglichung der Tiefga rage, nur unbedeutende 
Versickerungsmöglichkeiten für das anfallende Regenwasser gegeben.

11 
 
Die Menge des anfallenden Regenwassers wird zusätzlich durch die Festsetzung 
von extensiv begrünten Dachflächen minimiert. 
 
Es ist deshalb nicht sinnvoll, im Gebiet Zisternen zu fordern, da der Aufwand in 
den meisten Fällen unangemessen und die Wirtschaftlichkeit nicht gegeben wäre. 
 
 
7.  Altflächen 
 
In der Altflächendatei (ALTIS) des Hess.  Landesamtes für Umwelt und Geologie 
befindet sich folgender Altstandort. 
- Nieder-Ramstädter Straße 75 – 77 (Auto-Transporte, Handel mit gebr. KFZ) 
Laut Gutachten des Büros GEO-Service (Nieder-Ramstädter Staße 75 vom 
7.1.2008 und Nieder-Ramstädter Straße. 77 v 20.11.2007) ergeben sich für die 
Schutzgüter Mensch, Boden und Grundwasser auf Grundlage der 
Bundesbodenschutzverordnung keine Gefahr. 
Unter Zuhilfenahme der LAGA (Länderarbeitsgemeinschaft Abfall) ergeben sich 
jedoch für einzelne Teilbereiche Z-Klassen der Klasse Z 1.1 und Z 1.2 Diese 
Bereiche sind im Rahmen des Bauant rages konkret auf den eingeschränkten 
offenen Einbau zu prüfen. 
Es wird empfohlen mit Hinsicht auf den vorbeugenden Gewässerschutz, diese 
Sektoren auszubauen, falls es nicht schon durch die geplante Baumaßnahme 
erfolgt. 
 
Im Bereich des Bebauungsplanes liegen gemäß Altstandortkataster der unteren 
Wasserschutzbehörde der Wissenscha ftsstadt Darmstadt darüber hinaus 
folgende Altstandorte: 
- Nieder-Ramstädter-Straße 81 (Verkauf von küchentechnischen Einrichtungen/   
Kartoffelschäl- und Küchenmehrzweckmaschinen) 
- Heinrichstraße 127 (Verarbeitung von Innen- und Außenputz) 
Weitere Erkenntnisse über die Altstandorte  liegen nicht vor, jedoch ist derzeit 
nicht von einer konkreten Gefährdung ausz ugehen. Bei späterer Feststellung von 
Kontaminationen sind die einschlägige n umweltrechtlichen Vorschriften zu 
beachten. 
 
 
 
Der Dezernent VI 
 
 
 
 
 
Dipl.-Ing. D. Wenzel 
Stadtrat

anlage 2

4151 Zeichen

Bebauungsplan S 23 – Heinrichstraße / Nieder-Ramstädter Straße / Mathildenstraße 
9.11.2010 Prüfung der Stellungnahmen de r Öffentlichkeit zur Offenlage  Seite 1 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
2.1 Bürger 1 (Schreiben vom 01.06.2010):   
  
Der Entwurf für die Blockrandbebauu ng entlang der Nieder-Ramstädter 
Straße wird akzeptiert und die Anpassung der Gebäudehöhen an die 
gegebenen und zukünftigen Entwicklungsmöglichkeiten in diesem Ab-
schnitt wird begrüßt. 
 
Der Verlust der Blutbuche wird weiterhin bedauert und es wird ein Hin-
weis in den Festsetzungen gewünscht, dass die Zwangsläufigkeit ihrer 
Beseitigung in der weiterführenden Planung glaubwürdig nachgewiesen 
werden muss. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Eigentümergemeinschaft ist nach  wie vor nicht einverstanden mit 
der Höhenentwicklung des Riegels im Blockinnenbereich. Ein Schnitt 
entlang der Ebene der Häuser Grüner Weg 16-16b verdeutlicht den kriti-
schen Punkt des Entwurfs: Ausgeh end von den maximal zulässigen 
Traufhöhen ergibt sich „top down“ zwischen EG und OK Decke der ge-
planten Tiefgarage eine nicht nutzbare Höhe von ca. 1,50 Metern. Sie ist 
zwar um 0,4 m bis auf das Niveau der Erdüberdeckung reduzierbar, 
dennoch ist der Riegel In dieser Fo rm weder eine städtebaulich notwen-
dige noch vom Grenzabstand im Westen (ca. 3,75 m !) eine überzeugen-
de Lösung. 
Es wird vorgeschlagen, über OK Decke Tiefgarage ein echtes Kellerge-
schoss und darüber einen eingeschossigen Riegel mit einseitig um 3 m 
zurückgesetztem Staffelgeschoss zuzulassen. Die Traufhöhen würden 
denen der Kettenhäuser deutlich ange passter sein. Im Abschnitt WA 2 
könnten so 4 terrassierte Reihenhä user mit einer Wohnqualität entste-
  
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
 
 
 
 
Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans wurde umfassend 
geprüft, ob die Blutbuche erhalten werden kann. Auf Grund der 
Geometrie des Grundstückes und der Bindungen für die Erschlie-
ßung und die Lage der Feuerwehrzufahrt für die Grundstücke im 
Blockinnenbereich lässt sich die erforderliche Tiefgarage nur reali-
sieren, wenn die Blutbuche nicht berücksichtigt werden muss. 
Die erforderlichen Stellplätze für die geplante Bebauung und die 
durch Baulast gesicherten Stellplätze können ebenerdig nicht un-
tergebracht werden, die Freifläche reicht bei Weitem nicht aus. Der 
Bau einer Tiefgarage ist zwingend erforderlich, die Blutbuche kann 
dabei nicht erhalten werden. Als Ausgleich sind auf der Fläche der 
festgesetzten Tiefgarage drei einheimische Bäume zu pflanzen. 
 
Für den zweigeschossigen Riegel wurde eine maximale Traufhöhe 
von 7,70 m festgesetzt. Der Höhenbezugspunkt liegt 166 m ü. NN. 
Die Traufhöhe ist erforderlich, weil im Erdgeschossbereich eine 
Feuerwehrzufahrt zur Wohnbebauung im Blockinnenbereich durch-
führen muss, die eine lichte Höhe von mindesten 3,50 m erfordert. 
Die unter dem Gebäude liegende Tiefgarage kann auf Grund der 
Zufahrtsrampenneigung und -länge nicht tiefer in das Erdreich ein-
gegraben werden. 
Im Abstand von ca. 4 m von der westlichen Baugrenze des Riegels 
befindet sich außerhalb des Geltungsbereichs eine Gruppe von 
Wohngebäuden. Das Nächstliegende steht mit der Brandwand auf 
der Grundstücksgrenze (Grüner Weg Nr. 16 B). Dieses Gebäude hat 
eine Firsthöhe, die bei 173,25 m ü. NN liegt. Damit ist das Gebäu-
de unwesentlich niedriger als die Höhe des zweigeschossigen Rie-
gels, die bei maximal 173,70 m ü. NN liegt. Das zulässige Staffel-
Anlage 2

Bebauungsplan S 23 – Heinrichstraße / Nieder-Ramstädter Straße / Mathildenstraße 
9.11.2010 Prüfung der Stellungnahmen de r Öffentlichkeit zur Offenlage  Seite 2 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
hen, die jener im Bereich der Ke ttenhausbebauung gleichkommt und 
dennoch der Intention des „städtebaulichen Abschlusses“ folgt. 
geschoss darf um 3 m höher sein und muss um mindestens 1,50 m 
von der Baugrenze zurückspringen, so dass es mindestens 5,50 m 
von der Nachbarbebauung entfernt ist. 
Die Höhenentwicklung des zweigeschossigen Riegels ist auch in 
Anbetracht der Abstände zur Nachbarbebauung städtebaulich ver-
tretbar.

anlage 5

15851 Zeichen

IIHSE
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I
I
I
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Mathildenstraße
Nieder-Ramstädter Straße
Heinrichstraße
2
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4
663
1
N
M 1 : 500
Am Alten Friedhof
(LPB V)
(LPB V)
LPB III
LPB IV
LPB I
(L
PB IV)
LPB III
LPB I
LPB VI
LPB I
LPB VI
LPB VI
LPB VI
TGa
TGa
LPB I
5
1
I
664
4
3
669
4
668
9.1
Anzupflanzende Bäume 
Es sind einheimische Baumarten (z.B. Hainbuche) anzupflanzen und dauerhaft zu unterhalten.
Grünplanerische Festsetzungen
Stellplätze, Zuwege, Lager- und Abstellplätze, die nicht überbaut sind,  sind mit
wasserdurchlässigen Materialien auszuführen.
Die im Plan festgesetzte Tiefgarage ist mit einer Erdüberdeckung von mind. 80 cm zu versehen.
Die Erdüberdeckung ist gärtnerisch anzulegen und dauerhaft zu unterhalten. 
9.3
9.4
Flachdächer der Staffelgeschosse sind extensiv zu begrünen.  
9.2
9.5
Aufgrund § 81 (1) und (4) Hess. Bauordnung (HBO) in Verbindung mit § 9 (4) BauGB wird
festgesetzt:
Satzung über die Gestaltung baulicher AnlagenII.
Im Plangebiet sind mind. 20 % der Grundstück sflächen gärtnerisch anzulegen und dauerhaft zu
unterhalten. Ausnahmsweise darf maximal die Hälfte dieser Fläche als Tiefgaragenbegrünung
nachgewiesen werden. Hierbei muss die Erdüberdeckung mind. 80 cm betragen.  
9.
1. Dächer
3.1
Mauerwerksimitationen, Fliesen, Kunststoffverkleidungen sowei alle glänzenden Materialien sind
- auch im Sockelbereich - unzulässig.
Einfriedungen
Die Höhe der Einfriedungen darf max. 1,2 m über  natürlichem Gelände betragen. Es sind
geschlossene Mauern und offene, durchsichtige Einfriedungen zulässig. Einfriedungen sind aus
Holz, Stein, oder Metall und / oder als Hecken zulässig.
Bei allen Maßnahmen, die einen Eingriff in den Boden erfordern, ist auf sensorische
Auffälligkeiten zu achten. Werden solche Auffälligkeiten des Untergrundes festgestellt, die auf
das Vorhandensein von schädlichen Bodenveränderungen hinweisen, ist umgehend das
Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeitschutz und Umwelt Darmstadt, Dez. IV/DA
41.5 (Bodenschutz), zu informieren.
Lärmschutz
Bodenveränderungen
Fassaden
III. Hinweise
Bodendenkmäler
Wenn bei Erdarbeiten Bodendenkmäler bekannt werden, so ist dies dem Landesamt für
Denkmalpflege, Archäologische Denkmalpflege, oder der Unteren Denkmalschutzbehörde
unverzüglich anzuzeigen.
LPB VIz.B.
3.
3.
2.
2.
1.
(LPB VI)z.B.
Lärmpegelbereich
(LPB) nach DIN 4109
vom November
1989
"Maßgeblicher
Außenlärmpegel"
[dB(A)]
VI 76 bis 80
V
61 bis 65 35
40
45
50
71 bis 75
IV 66 bis 70
III
Erforderliches Gesamt-Schalldämm-Maß der jeweiligen
Außenbauteile nach DIN 4109 vom November 1989, Tab. 8
(erf.R´w in [dB])
Im Einwirkungsbereich der Nieder-Ramstädter Straße sowie der Heinrichstraße werden im
Plangebiet die Orientierungswerte der DIN 18005 durch Verkehrslärm überschritten.
Für das Plangebiet wurden nach DIN 4109 die im Plan gekennzeichneten Lärmpegelbereiche
(LPB) ermittelt. Es wurden die Werte für zwei unterschiedliche Fälle ermittelt und dargestellt:
Tabelle 8:
Lärmpegelbereich nach DIN 4109 vom November 1989 "Maßgeblicher
Außenlärmpegel".
Büroräume u.Ä.
Zulässig sind nur Flachdächer.
Wenn im Bestand Satteldächer vorhanden sind, kann bei Um- und Erweiterungsbauten ein
Satteldach ausgeführt werden. Dies gilt nicht für Neubauten. 
Aufenthaltsräume von
Wohnungen,
Übernachtungsräume in
Beherbergungsstätten,
Unterrichtsräume u.Ä.
Bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sind aufgrund der Immissionen aus Verkehrslärm für
Wohnungen und Aufenthaltsräume bauliche Vorkehrungen zur Lärmminderung zu treffen. Nach
DIN 4109 sind zum Schutz von Aufenthaltsr äumen gegen Außenlärm die Anforderungen an die
Luftschalldämmung von Außenbauteilen gemäß Ziffer 5 und Tabelle 8 und 9 einzuhalten. Für
Räume, die dem dauerhaften Aufenthalt im Nachtzeitraum dienen (Schlafzimmer, Kinderzimmer)
und direkt zur Nieder-Ramstädter Straße orientiert sind, wird zusätzlich der Einbau
schallgedämpfter Lüftungselemente gefordert.
Die Anforderungen der DIN 4109 sind einzuhalten.
3.3.
3.4.
Grundflächenzahl (GRZ)
Es gilt die in der Nutzungsschablone festgeschriebene, maximale Grundflächenzahl.
Die festgesetzte GRZ darf durch die in § 19 (4) BauNVO 1990 genannten Anlagen bis zu einer
GRZ von max. 0,8 überschritten werden. Ab weichend davon ist eine Überschreitung der GRZ
bis max. 0,9 durch die im Plan festgesetzte Tiefgarage zulässig.
3.2.
Geschossflächenzahl (GFZ)
Es gilt die in der Nutzungsschablone festgeschriebene, maximale Geschossflächenzahl.
3.5.
4.1
Bauweise
geschlossene Bauweise                   g
5.2 Baulinien        
Im gekennzeichneten Bereich ist das Erdgeschoss von Bebauung freizuhalten, um die
Feuerwehrzufahrt für den rückwärtigen Bereich sicher zu stellen. 
5.3
Überbaubare Grundstücksflächen
5.1 Baugrenzen        
Öffentliche Verkehrsflächen
6.1 Straßenverkehrsflächen        
7.1
6.
4.
Höhe baulicher Anlagen
Es gilt die in der Nutzungsschablone festgeschriebene, maximal zulässige Traufhöhe (TH) in
Abhängigkeit von der Zahl der zulässigen Vollgeschosse und dem angegebenen
Höhenbezugspunkt.
Die Traufhöhe ist hierbei die Außenwandhöhe gem essen zwischen dem in der Planzeichnung
dargestellten Höhenbezugspunkt und dem Schnittpunkt der verlängerten Außenwand mit der
Dachhaut.
Bei Flachdächern wird die Traufhöhe vom jeweiligen Höhenbezugspunkt zum obersten
Abschluss der Außenwand des Vollgeschosses gemessen. Offene Stabgeländer bleiben hierbei
unberücksichtigt.
Die Oberkante der Staffelgeschosse darf die festgesetzte Traufhöhe um max. 3,0 m über-
schreiten.
Die Höhe der im Plan festgesetzten Tiefgarage darf die Höhe von 166,20 m ü. NN ohne
Erdüberdeckung  nicht überschreiten. Mit Erdüberdeckung darf die Tiefgarage die Höhe von
167,20 m ü. NN nicht überschreiten.
Absturzsicherungen durch offene Stabgeländer bleiben unberücksichtigt.
z.B. H1Die Höhenbezugspunkte (H1, H2, H3) werden wie folgt festgelgt:
H1 = 165,10 m ü. NN
H2 = 166,00 m ü. NN
H3 = 167,10 m ü. NN
Wissenschaftsstadt Darmstadt
Gemarkung Darmstadt   Flur 7     Maßstab 1:500
Festsetzung nach dem Baugesetzbuch (BauGB)I.
Aufgrund des § 9 BauGB in der Fassung vom 23.09.2004 (BGB. I S. 2414) in Verbindung mit der
Baunutzungsverordung (BauNVO) in der Fassung v. 23.01.1990 (BGB. I S. 132) und der
Planzeichenverordnung (PlanzVO) v. 18.12.1990 (BGB. I 1991 S. 58) werden festgesetzt:
Allgemeines Wohngebiet (§ 4 BauNVO)2.1
2.1.1
3.1
2.2 Abgrenzung unterschiedlichen Maßes der Nutzung
Maß der baulichen Nutzung
Art der baulichen Nutzung
Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs
Nutzungsschablone
Grundflächenzahl (GRZ)
z.B. 0,6
* Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse auch durch Planeintrag möglich.
Dachform
z.B. Flachdach (FD)
Bauweise
z.B. g
Geschossflächenzahl (GFZ)
z.B. 1,6
Art der baulichen Nutzung
z.B. WA 1
3.
1.
2.
Die in § 4 (3) Nr. 4 (Gartenbaubetriebe) und Nr. 5 (Tankstellen) BauNVO genannten
Ausnahmen sind nicht zulässig (§ 1 (6) Nr. 1 Bau NVO).
Zahl der Vollgeschosse
z.B. III
Zahl der Vollgeschosse
Es gilt die in der Nutzungsschablone festgeschriebene, maximale Zahl der Vollgeschosse in
Verbindung mit dem Planeintrag.
Staffelgeschosse sind straßenseitig mind. 1,50 m gegenüber den Vollgeschossen zurück zu
setzen.
In den Baugebieten WA 2 und WA 3 müssen die Staffelgeschosse mind. 1,50 m von der
westlichen Baugrenze zurückweichen.  
5.
7.
FD
(LPB III)
Maximale Traufhöhe (TH)  z.B. bei III zulässigen Vollgeschossen
10,50 m zum Höhenbezugspunkt H2
30
35
40
45
LPB V
(LPB VI)
LPB V H1
H2
H3
8. Bauliche und sonstige technische Vorkehrungen zur Vermeidung oder Minderung
von schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d. Bundesimmisionschutzgesetzes
(§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)
Für das Plangebiet wurden nach DIN 4109 ("Schallschutz im Hochbau - Anforderungen und
Nachweise", Ausgabe 1989) Lärmpegelbereiche ermittelt (siehe Hinweis Nr. 3).
z.B. IV
TGa
Bebauungsplan S 23
- Heinrichstraße / Nieder-Ramstädter Straße / Mathildenstraße -
LPB I
z.B. WA 1
Tiefgaragen
Im Bereich der festgesetzten Tiefgaragen sind oberirdische Stellplätze nicht zulässig.   
       
Rechtsgrundlagen:
Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 4 des
Gesetzes vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585)
Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S.132), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 22.04.1993 (BGBl. I S. 466)
Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58)
Hess. Bauordnung (HBO) vom 18.06.2002 (GVBl. I S. 274), zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes
vom 15.12.2009 (GVBl. I S. 716)
Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches i.d.F. vom 17.04.2007 (GVBl.
I S. 259), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29.06.2010 (GVBl. I S. 233)
Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 3 des
Gesetzes vom 24.03.2010 (GVBl. I S. 119)
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i.d.F. vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542)
Hess. Naturschutzgesetz (HENatG) i.d.F. vom 04.12.2006 (GVBl. I S. 619), zuletzt geändert durch Art. 4
des Gesetzes vom 12.12.2007 (GVBl. I S. 851)
Hess. Wassergesetz (HWG) i.d.F. vom 06.05.2005 (GVBl. I S. 305), zuletzt geändert durch Gesetz vom
04.03.2010 (GVBl. I S. 85)
Hess. Denkmalschutzgesetz (DSchG) i.d.F. vom 05.09.1986 (GVBl. I S. 262, 270), zuletzt geändert durch
Art. 2 des Gesetzes vom 04.03.2010 (GVBl. I S. 72)
Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) i.d.F. vom 26.09.2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert
durch Art. 3 des Gesetzes vom 11.08.2010 (BGBl. I S. 1163)
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i.d.F. vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt
geändert durch Art. 11 des Gesetzes vom 11.08.2010 (BGBl. I S. 1163)
 
3.2
Flächen für Stellplätze, Garagen und sonstige Nebenanlagen
Lärmpegelbereiche / Fall A
Die im Plan bestimmten Lärmpegelbereiche gelten für den Fall, dass eine
geschlossene Bebauung entlang der Nieder-Ramstädter Straße besteht (Fall
A). Die Lärmpegel für den Fall A stehen NICHT in Klammern. 
Lärmpegelbereiche / Fall B
Die im Plan bestimmten Lärmpegelbereiche für den Fall B stehen in
Klammern und gelten für den Fall, dass eine Bebauung entlang der Nieder-
Ramstädter Straße NICHT besteht.
Altflächen4.
Bei Baugenehmigungsverfahren, die Altflächen, schädliche Bodenveränderungen und/oder
Grundwasserschäden betreffen, ist das Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung
Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt, Dez. IV/DA 41.5 (zuständige Bodenschutzbehörde), zu
beteiligen.
Im Bereich des Bebauungsplanes liegen folgende Altstandorte gemäß
Altlasteninformationssystem (ALTIS):
- Nieder-Ramstädter Straße 75 - 77, (Auto-Transporte, Handel mit gebrauchten Kraftfahrzeugen)
Laut Gutachten des Büros GEO-Service (Nieder-Ramstädter Straße 75 v. 7.1.2008 und Nieder-
Ramstädter Straße. 77 v. 20.11.2007) ergeben sich für die Schutzgüter Mensch, Boden und
Grundwasser auf Grundlage der Bundesbodenschutzverordnung keine Gefahr.
Unter Zuhilfenahme der LAGA (Länderarbeitsgem einschaft Abfall) ergeben sich jedoch für
einzelne Teilbereiche Z-Klassen der Klasse Z 1.1 und Z 1.2. Diese Bereiche sind im Rahmen
des Bauantrages konkret auf den eingeschränkten offenen Einbau zu prüfen.
Es wird empfohlen in Hinsicht auf den vorbeugenden Gewässerschutz, diese Sektoren
auszubauen, falls es nicht schon durch die geplante Baumaßnahme erfolgt.
Im Bereich des Bebauungsplanes liegen gemäß Altstandortekataster der Unteren
Wasserschutzbehörde der Wissenschaftsstadt Darmstadt darüber hinaus folgende Altstandorte:
- Nieder-Ramstädter Straße 81 (Verkauf von küchentechnischen Einrichtungen / Kartoffelschäl-
  und   Küchenmehrzweckmaschinen)
- Heinrichstraße 127 (Verarbeitung von Innen- und Außenputz)
Weitere Erkenntnisse über die Altstandorte liegen nicht vor, jedoch ist derzeit nicht von einer
konkreten Gefährdung auszugehen. Bei späterer Feststellung von Kontaminationen sind die
einschlägigen umweltrechtlichen Vorschriften zu beachten.
Wissenschaftsstadt Darmstadt
Gemarkung Darmstadt   Flur 7     Maßstab 1:500
für das Gebiet zwischen Heinrichstraße und Mathildenstraße und Nieder-Ramstädter
Straße.
mit Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen.
Bebauungsplan S 23
- Heinrichstraße / Nieder-Ramstädter Straße / Mathildenstraße -
für das Gebiet zwischen Heinrichstraße und Mathildenstraße und Nieder-Ramstädter
Straße.
 Beschleunigtes Verfahren nach § 13a BauGB:
Aufstellungsbeschluss:
Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 06.07.2006.
Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 (1) und nach § 13a (39 BauGB im „Darmstädter Echo“
am 11.07.2006.
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit:
Beschluss des Magistrats vom 09.05.2007.
Bekanntmachung der öffentlichen Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und über
die Gelegenheit zur Anhörung im „Darmstädter Echo“ am 11.05.2007.
Öffentliche Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und Anhörung gem. § 3 (1)
BauGB im Technischen Stadthaus, Block D, in der Zeit vom 11.05.2007 bis einschließlich 11.06.2007.
Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung gem. § 4 (1) BauGB und Abstimmung mit
den Nachbargemeinden gem. § 2 (2) BauGB mit Schreiben vom 16.05.2007.
Öffentliche Auslegung:
Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 22.04.2010.
Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung im „Darmstädter Echo“ am 03.05.2010.
Öffentliche Auslegung des Entwurfs dieses  mit Begründung gem. § 3 (2) BauGB im Technischen Stadthaus,
Block D, in der Zeit vom 11.05.2010 bis einschließlich 11.06.2010.
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
gem. § 4 (2) BauGB und Abstimmung mit den Nachbargemeinden gem. § 2 (2) BauGB mit Schreiben vom
12.05.2010.
Satzungsbeschluss:
Dieser Bebauungsplan wurde mit den textlichen Festsetzungen, dem zeichnerischen Teil und der im Plan
enthaltenen Satzung gem. § 10 (1) BauGB von der Stadtverordnetenversammlung zur Satzung beschlossen
am ________
Diese Ausfertigung stimmt mit dem zur Satzung beschlossenen Plan überein.
Ausgefertigt: Darmstadt, den ___________
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt
                             __________________________
                                           Der Dezernent  
Bekanntmachung:
Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses des Bebauungsplans gem. § 10 (3) BauGB und der öffentlichen
Auslegung im „Darmstädter Echo“ am ________.
Öffentliche Auslegung dieses Bebauungsplans mit Begründung gem. § 7 Hess. Gemeindeordnung (HGO) i. V.
m. § 7 (3) der Hauptsatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt im Technischen Stadthaus, Block D, in der Zeit
vom ______ bis einschließlich vom _______.
Inkrafttreten:
Inkrafttreten dieses Bebauungsplans am_______.
Darmstadt, den ___________
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt
                             __________________________
                                           Der Dezernent
Die der Planung zugrunde liegenden Vorschriften können bei dem Bauaufsichtsamt der
Wissenschaftsstadt Darmstadt, 64295 Darmstadt, Bessunger Str. 125, eingesehen werden.
1,50
699
2
75
73
79
127
77
II
II
II
II
81
III
II
IV
III
IV
IV
IV
IV
IV
2,7
 IV g
FD
 WA 1
Maximale Traufhöhe (TH)
IV = 12,2 m (H1)
0,7
g
 WA 2
II / III / IV
FD
0,65 1,5
g
 WA 3
0,6
FD
II /  IV
1,8
IV
1,6
 WA 4
FD
g
0,40
FD
 WA 5
g
0,8
III / IV
3,0
II
Maximale Traufhöhe (TH)
II  =   7,70 m (H2)
III = 10,50 m (H2)
IV = 13,30 m (H2)
Maximale Traufhöhe (TH)
II  =   7,70 m (H2)
IV = 13,30 m (H2)
Maximale Traufhöhe (TH)
IV = 13,00 m (H3)
Maximale Traufhöhe (TH)
III = 10,20 m (H3)
IV = 13,00 m (H3)

Beratungsverlauf (4)

TOP 12
TOP 38
TOP 605
TOP 22

Orte (15)

  • Heinrichstraße 129
  • Mathildenstraße 58
  • Nieder-Ramstädter Straße 75
  • Wilhelminenstraße 1
  • Eschollbrücker Straße
  • Heidelberger Straße
  • Bessunger Straße 125
  • Dornheimer Weg 24
  • Rhönring
  • Luisenplatz
  • Herdweg
  • Am Alten Friedhof
  • Landgraf-Georg-Straße
  • Frankfurter Landstraße
  • Donnersbergring

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Details

Vorlagen-Nr.
2010/0499
Typ
Magistratsvorlage
Datum
09.11.2010
Erstellt
29.09.2026 00:00