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Bebauungsplan S 23 - Heinrichstraße/Nieder-Ramstädter Straße/Mathildenstraße - (Satzungsbeschluss)
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Magistratsvorlage Eingang Magistrats- geschäftsstelle: 10.11.2010 an den Magistrat zur Kenntnis zur Beschlussfassung Beteiligt vor Magistratsbeschlussfassung: Dezernat VI an die Stadtverordnetenversammlung OBW zur Befassung zur Kenntnis zur Beschlussfassung zur abschließenden Beschluss- fassung Fachausschuss Amt: Stadtplanungsamt Behandlung in öffentl. Sitzung Ja Nein OBW bei abschl. Beschlussfassung Magistrat Ja Nein Internetfähig Verteiler: Vorlage-Nr. 2010/0499 Magistratsbeschluss-Nr. Betreff: Bebauungsplan S 23 - Heinrichstraße/Nieder-Ramstädter Straße/Mathildenstraße - (Satzungsbeschluss) Vorlage vom: 9.11.2010 Beschlussvorschlag: 1. Zum offen gelegten Entwurf des Bebauungsplans S 23 – Heinrichstraße/Nieder-Ramstädter Straße/Mathildenstraße – für das Gebiet zwischen der Heinrichstraße und der Mathildenstraße entlang der Nieder-Ramstädter Straße gingen im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB die in Anlage 1 zusammengefassten Stellungnahmen ein. Über die eingegangenen Stellungnahmen wird im Sinne der jewe iligen Prüfung (Anlage 1) entschieden. 2. Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB zu diesem Bebauungsplanentwurf gingen die in Anlage 2 zusammengefassten Stellungnahmen ein. Über die eingegangenen Stellungnahmen wird im Sinne der jewe iligen Prüfung (Anlage 2) entschieden. 3. Der vorliegende Bebauungsplan S 23 mit seiner Begründung ( Anlage 3) und der in den Bebauungsplan aufgenommenen Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen wird zur Satzung beschlossen. 2 ... Anlagen: Anlage 1: Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und TÖB Anlage 2: Prüfung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit Datenschutzrelevante Anlage Anlage 3: Begründung zum Bebauungsplan S 23 Bebauungsplan S 23 (wird zu den Sitzungen ausgehängt) Datenschutzrelevante Anlage: Beschluss des Magistrats vom 3 ... Begründung zur Magistratsvorlage Nr. 2010/0499 vom 09.11.2010: Ziel des Bebauungsplanes ist die Schließung des Blockrandes zur Ausbildung einer angemessenen Stadtkante, die den Stadteingang von Osten her markiert. Des Weiteren wird mit der Schaffung einer zusammenhängenden, geschlos senen Blockrandb ebauung eine Lä rmminderung für den Blockinnenbereich beabsichtigt, um die Wohnnutzung zu verbessern. Hierzu hat die Stadtverordnetenversammlung am 06.07.2006 einen Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan gefasst. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange über die Ziele und Zwecke der Planung erfolgte nach Beschluss des Magistrats vom 09.05.2007 in der Zeit vom 11.05.2007 bis einschließlich 11.06.2007. Die öffentliche Auslegung des Entwurfs mit der zugehörigen Begründung erfolgte nach Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 22.04.2010 in der Zeit vom 11.05.2010 bis einschließlich 11.06.2010. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, sowie die Abstimmung mit den Nachbargemeinden, wurde mit Schreiben vom 12.05.2010 durchgeführt. Zu 1: In Anlage 1 wurden die im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB eingegangenen Stellungnahmen zum Bebauungsplanentwurf S 23 zusammengefasst und entsprechend geprüft. Zu 2: Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB gingen die in Anlage 2 zusammengefassten und geprüften Stellungnahmen ein. Zu 3: Der Bebauungsplan S 23 ist mit seiner Begründung (Anlage 3) und der im Plan enthaltenen Satzung zur Gestaltung baulicher Anlagen gemäß § 10 BauGB als Satzung zu beschließen. Der Bebauungsplan wird anschließend durch öffentliche Bekanntmachung in Kraft gesetzt. Der Dezernent VI: Dipl.-Ing. Dieter Wenzel Stadtrat Zu den Sitzungen wird ausgelegt bzw. aufgehängt: • Bebauungsplan S 23 Vorab werden übersandt: • 11 Exemplare des Bebauungsplans S 23 für die Fraktionen der Stadtverordnetenversammlung • Akten z. Hd. des Berichterstatters Darmstadt, den 09.11.2010 VI/61.2 zim NSt. 2603
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Bebauungsplan S 23 – Heinrichstraße /Nieder-Ramstädter Straße / Mathildenstraße 9.11.2010 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und so nstigen Träger öffentlicher Belange zur Offenlage Seite 1 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: 1.1 Regierungspräsidium Darmstadt, Wilhelminenstraße 1-3, 64283 Darm- stadt (Schreiben vom 09.06.2010 und 13.10.2010): Bezüglich der zu vertre tenden naturschutzfachlichen Belange wird wei- terhin auf die Stellungnahme der zuständigen unteren Naturschutzbe- hörde verwiesen. Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt Bodenschutz: Wie aus der Begründung zu m Bebauungsplanentwurf ersichtlich, gibt es das Gutachten des Büros GEO-Service über Untersuchungen auf den Grundstücken/Altstandorten Nieder-Ramstädter Straße 75 (vom 07.01.2008) und Nieder-Ramstädter Straße 77 (vom 20.11.2007). Demnach ergeben sich für die Schu tzgüter Mensch, Boden und Grund- wasser keine Gefahr. Grundsätzlich bestehen deshalb keine Bedenken gegen den Entwurf. Dennoch kann der Sachverhalt ohne die Vorlage der Gutachten nicht abschließend geprüft werden. Daher sind die Gutachten dem RP vorzulegen. Immissionsschutz: In der textlichen Festsetzung Ziffer 3 „Lärmschutz“ sollte aufgenommen werden, dass zumindest die Schlafräume mit technischen Belüftungsein- richtungen zu versehen sind, um eine ungestörte Nachtruhe zu gewähr- leisten. Mit dieser Maßnahme soll verhindert werden, das trotz Schallschutz- fenster die Fenster im Sommer zur Raumkühlung geöffnet werden müs- sen, was aus Lärmschutzgründen gerade unterbleiben soll. Ergänzende Stellungnahme des Dez. IV/DA 41.5/Bodenschutz vom 13.10.2010 zur Vorlage der o.g. Gutachten: Den beiden Gutachten liegt offenbar keine zuvor durchgeführte Histori- sche Erkundung zugrunde. Es wird bei der Bewertung davon ausgegan- gen, dass alle auf den Grundstücken relevanten Bereiche – in denen mit umweltrelevanten Stoffen umgegangen wurde – bei den vorliegenden Untersuchungen berücksichtigt wurden. Seitens der unteren Naturschutzbehörde ging keine Stellungnahme ein. Die Gutachten wurden dem Regierungspräsidium mit Schreiben vom 07.09.2010 zur Stellungnahme vorgelegt. Der Hinweis wurde berücksichtigt. Unter Ziffer I.8 des Bebauungsplans wird für Schlafzimmer und Kinderzimmer der Einbau von schallgedämpften Lüftungselemen- ten festgesetzt. Anlage 1 Bebauungsplan S 23 – Heinrichstraße /Nieder-Ramstädter Straße / Mathildenstraße 9.11.2010 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und so nstigen Träger öffentlicher Belange zur Offenlage Seite 2 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: Weiterhin ist festzuhalten, dass die re levanten Beprobungstiefen für den Boden nach der BBodSchV nicht berücksichtigt wurden. Dennoch kommt das Regierungspräsidium zu dem Ergebnis, dass – nach derzeitigen Erkenntnissen – davon auszugehen ist, dass von den beiden Grundstücken für die Wirk ungspfade Boden-Mensch und Boden- Grundwasser keine Gefahr ausgeht. Als Nebenbestimmung ist in die Begründung aufzunehmen: Bei allen Baumaßnahmen, die einen Ei ngriff in den Bode n erfordern, ist auf sensorische Auffälligkeiten zu achten. Werden solche Auffälligkeiten des Untergrundes festgestellt, die auf das Vorhandensein von schädli- chen Bodenveränderungen hinweisen, ist umgehend das Regierungsprä- sidium Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt (Dez. IV/DA 41.5) zu informieren. Das Ergebnis der Prüfung wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wurde berücksichtigt. Ein entsprechender Hin- weis ist im Bebauungsplan vorhanden 1.2 Landesamt für Denkmalpflege Hessen, Schloss/Glockenbau, 64283 Darmstadt (Schreiben vom 01.06.2010): Zur Sicherung von Bodendenkmälern ist ein Hinweis auf § 20 HDSchG wie folgt aufzunehmen: „Wenn bei Erdarbeiten Bo dendenkmäler bekannt werden, so ist dies dem Landesamt für Denkmalpflege, Archäologische Denkmalpflege, oder der Unteren Denkmalschutzbehörde unverzüglich anzuzeigen.“ Die Stellungnahme wurde berücksichtigt. Ein entsprechender Hin- weis ist im Bebauungsplan vorhanden. 1.3 HSE Technik GmbH & Co. KG, Postfach 10 11 42, 64211 Darmstadt (Schreiben vom 10.06.2010): Es wird auf die Stellungnahme vom 12.06.2007 verwiesen. Die dort er- wähnten Sachverhalte sind unverändert zu berücksichtigen (siehe un- ten). Im Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 22.04.2010 zu der Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. Bebauungsplan S 23 – Heinrichstraße /Nieder-Ramstädter Straße / Mathildenstraße 9.11.2010 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und so nstigen Träger öffentlicher Belange zur Offenlage Seite 3 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: Stellungnahme vom 12.06.2007 heißt es u.a.: „Eine Verlagerung der Pumpstation ist nicht erforderlich, solange der Eigentümer (HSE) dies nicht selbst betreiben möchte.“ HEAG Südhessische Energie AG, Dornheimer Weg 24, 64293 Darm- stadt (Schreiben vom 12.06.2007): Es wird mitgeteilt, dass die HSE Eigentümer des zur Be- bzw. Überbau- ung vorgesehenen Grundstücks Flur 7, Nr. 699/2 ist. Innerhalb des Geltungsbereiches befinden sich HSE-Betriebsmittel (Transformatorenstation und Pumpstation mit entsprechenden Lei- tungszuführungen). Evtl. notwendige Verlagerungen der Anlagen bzw. Leitungsumlegungen gehen zu Lasten des Veranlassers und bedürfen rechtzeitiger Abstimmung. Sparte Strom: Der freie Zugang zur Trafostation und zur Pumpstation muss gewähr- leistet sein. Im Störungsfall ist Kranbetrieb kurzfristig möglich. Die Lüftung der Trafostation muss gemäß geltenden Brandschutzvor- schriften gewährleistet werden. Durch die Trafostation ist eine Geräuschbelästigung zu erwarten. Sparte Wasser: Es wird auf das Schreiben der Südhessischen Gas und Wasser AG vom 30.08.2001 an Architekt Knut Jahn sowie auf das Schreiben der HSE vom 16.12.2004 an Herrn Peter Winkler verwiesen (beim Stadtpla- nungsamt einzusehen). Inhaltlich wurde hier detailliert auf die zu klärenden Punkte eingegan- gen, die mit einer evtl. Verlegung der Pumpstation verbunden sind. Eine Verlagerung der Pumpstation ist nicht erforderlich, solange der Eigentümer (HSE) dies nicht selbst betreiben möchte. Die vor- liegende Planung ermöglicht auch eine Überbauung der Pumpsta- tion, falls der Eigentümer ein entsprechendes Vorhaben verfolgen möchte. Die Pumpstation hat Bestandsschutz. Eine Verlegung kann aus- schließlich in Abstimmung mit dem Grundstückseigentümer (HSE) erfolgen. Bebauungsplan S 23 – Heinrichstraße /Nieder-Ramstädter Straße / Mathildenstraße 9.11.2010 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und so nstigen Träger öffentlicher Belange zur Offenlage Seite 4 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: 1.4 5 Naturschutzverbände gemeinsam vertreten durch Herrn Konrad Leiß- ler, Wingertstraße 36, 64380 Roßdorf (Schreiben vom 14.06.2010 Die Planung enthält einen Widerspruch, der sich unter den gegebenen Umständen kaum ausräumen lassen wird. Normalerweise öffnet sich ein Wohngebiet zur Grünzone, hier geschähe diese Öffnung zunächst zur lärmenden Seite hin. Zu fragen ist nach dem Anteil versiegelter Flächen vor und nach Verwirk- lichung der Planung und danach, ob die hoch bewertete Blutbuche nicht doch erhalten werden kann statt sie wegen der Lichtverhältnisse in den Wohnungen zu fällen, was nicht zwingend ist angesichts ihres Standortes im Hof. Geneigte Dächer dürften sich mit der dortigen Umgebung weit besser vertragen als flache. Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans wurde umfassend geprüft, ob die Blutbuche erhalten werden kann. Auf Grund der Geometrie des Grundstückes und der Bindungen für die Erschlie- ßung und die Lage der Feuerwehrzufahrt für die Grundstücke im Blockinnenbereich lässt sich die erforderliche Tiefgarage nur reali- sieren, wenn die Blutbuche nicht berücksichtigt werden muss. Die erforderlichen Stellplätze für die geplante Bebauung und die durch Baulast gesicherten Stellplätze können ebenerdig nicht un- tergebracht werden, die Freifläche reicht bei Weitem nicht aus. Der Bau einer Tiefgarage ist zwingend erforderlich, die Blutbuche kann dabei nicht erhalten werden. Als Ausgleich sind auf der Fläche der festgesetzten Tiefgarage drei einheimische Bäume zu pflanzen. Der Bebauungsplan setzt fest, dass 20 % der Grundstücksfläche gärtnerisch anzulegen und dauerhaft zu unterhalten ist. Aus- nahmsweise darf maximal die Hälfte dieser Fläche als Tiefgaragen- begrünung nachgewiesen werden. Hierbei muss die Erdüberde- ckung mind. 80 cm betragen.
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Wissenschaftsstadt Darmstadt Da rmstadt, 09. November 2010 Der Magistrat Begründung gemäß § 9 (8) Baugesetzbuch (BauGB) zum Bebauungsplan S 23 – Heinrichstraße/Nieder-Ramstädter Straße/Mathildenstraße – Heinrichstraße Mathildenstraße Ndr.-Ramstädter Straße W iener straß e 699 2 127 809 236 139 659 2 1 Dkl. 338 664 4 669 4 77 54 667 58 81 53 660 661 808 129 697 669 5 52 79 663 1 73 75 50 668 86 85 51 337 4 89 320 341 3 340 4 778 87 676 1 343 47 45 28 43 42 49 680 2 680 658 672 26 678 664 2 18A 26 687 672 20 688 16C 16A 18B 44 672 30 684 1682 693 1 18E Weg 672 31 117 672 651 1 654 1 672 692 119 688 18D 18F 672 3 672 4 688 3 696 779 115 672 25 16E 16 18C 672 29 16D 46 (NG ) 664 655 121 16B 18 48 672 6672 28 T 672 27 98 100 86 90 94 2073 1456 3 2073 3 96 123 125 113 805 23 27 Am Alten Friedhof Grüner W eg K IV K K K K K K I II II III+D III+D III+D III+D IV III+D K K K K K III III III IV I II III+D III III III III III III IV IV I I I I I II II II II II II II II II III III III III III+D K III IV IVIV III III K KK K III III Heinrichstraße Mathildenstraße Ndr.-Ramstädter Straße W iener straß e 699 2 127 1 1 809 236 2 139 659 2 1 Dkl. 338 2 664 4 669 4 77 54 667 58 81 53 660 661 808 129 697 2 669 5 52 79 663 1 73 75 50 668 86 85 51 337 4 89 320 6 341 3 340 4 778 87 676 1 343 47 45 28 43 42 49 680 2 680 4 658 1 672 26 678 1 664 2 18A 26 687 1 672 20 688 2 16C 16A 18B 44 672 30 684 1682 693 1 18E Weg 672 31 117 672 2 651 1 654 1 672 5 692 2 119 688 4 18D 18F 672 3 672 4 688 3 696 1 779 1 115 672 25 16E 16 18C 672 29 16D 46 (NG ) 664 3 655 1 121 16B 18 48 672 6672 28 T 672 27 98 100 86 90 94 2073 4 1456 3 2073 3 96 123 125 113 805 23 27 Am Alten Friedhof Grüner W eg K IV II II I K K K K K KK K K A I I I II I I I I II II I III+D III+D III+D III+D I I I IV I III+D K K K K K III III III IV I I II III+D III III III III III III IV IV I I I I I II I I I I I I I I I I I II II IIII II II II II II II II II II I III III III III III+D I K III IV IVIV III III K K KK K K III III I Ausschnitt aus der Stadtkarte (ohne Maßstab) mit dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes S 23 Anlage 3 2 Inhaltsverzeichnis 1. Ausgangsbedingungen Seite: 3 1.1 Rechtsgrundlagen / Verfahren nach § 13a BauGB 1.2 Einordnung in die Ziele der Raumordnung und der Landesplanung, Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan 1.3 Planungsanlass 1.4 Räumlicher Geltungsbereich und Größe 2. Bestand Seite: 4 2.1 Lage im Stadtgebiet 2.2 Topographie 2.3 Baustruktur der Gebäude 2.4 Nutzung der Gebäude 2.5 Grün- und Freiflächen 2.6 Verkehr und Erschließung 3. Allgemeine Planungsziel Seite: 6 3.1 Ziele und Zwecke der Planung 4. Grundzüge der Planung, Begründung der Festsetzungen Seite: 6 4.1 Art der baulichen Nutzung 4.1.1 Allgemeines Wohngebiet 4.1.2 Nutzungsbeschränkungen 4.2 Erhalt der vorhandenen Baustruktur 4.2.1 Maß der baulichen Nutzung 4.2.2 Bauweise und Baugestaltung 4.3 Grün- und Freiflächen, Nebenanlagen und Stellplätze 4.3.1 Überbaubare Grundstücksflächen 4.3.2 Nicht überbaubare Grundstücksflächen 5. Immissionen – Emissionen Seite: 9 5.1 Schallschutz 5.2 Erschütterungsschutz 5.3 Unfallrisiko durch Emissionen 6. Wasserwirtschaftliche Belange Seite: 10 7. Altflächen Seite: 11 3 1. Ausgangsbedingungen 1.1 Rechtsgrundlagen / Verfahren nach § 13a BauGB Dem vorliegenden Bebauungsplan S 23 liegen die Vorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fass ung vom 23. September 2004, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31.07.2009 zugrunde. Der Bebauungsplan wird gemäß § 8 Abs. 2 BauGB aus den Darstellungen des rechtswirksamen Flächennutzungsplanes entwickelt. Der Bebauungsplan S 23 ist erforderlich, um die bauliche Entwicklung im Plangebiet im Sinne der erhaltenden Stadterneuerung zu steuern bzw. Fehlentwicklungen zu verhindern. Da es sich um eine weitgehende Bestandssicherung eines Gebietes im unbeplanten Innenbereich (nach § 34 BauGB) handelt und im Übrigen die entsprechenden gesetzlichen Vorausse tzungen vorliegen, wird hier das beschleunigte Verfahren nach § 13a Ba uGB angewendet. Gemäß § 13a Abs. 2 bzw. § 13 Abs. 3 BauGB wird daher von einer Umweltprüfung, vom Umweltbericht sowie von der zusammenfassenden Erklärung abgesehen. 1.2 Einordung in die Ziele der Raumord nung und der Landesplanung, Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan Der Regionalplan Südhessen 2000 defi niert das Planungsgebiet als „Siedlungs- bereich, Bestand“. Die vorgesehene Planung entspricht so mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung (§ 1 (4) BauGB). Im Flächennutzungsplan mit Landschaftsplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt, in Kraft getreten am 01.04.2006, is t das Planungsgebiet als Wohnbaufläche dargestellt. Der Bebauungsplan ist demnach aus dem Flächennutzungsplan entwickelt (§ 8 Abs. 2 BauGB). 1.3 Planungsanlass Das Plangebiet liegt südöstlich des In nenstadtkerns an der Kreuzung der Hauptverkehrsstraßen Heinrichstraße und Nieder-Ramstädter Straße und ist Teil der verdichteten Blockstruktur der Innens tadt. Der bauliche Bestand an dieser stark verkehrsbelasteten Stelle ist heterogen jeweils in Struktur, Nutzung und Gestalt und weist zur Nieder-Ramstädter Straße Lücken auf, der Blockrand ist hier nicht geschlossen. Im Blockinneren befinden sich außer Nebenanlagen und Garagen eine verdichtete Wohnbebauung vorwiegend mit ein- bis zweigeschossigen Einfamilienhäusern. Basierend auf einer vom Stadtplanungsa mt beauftragten Entwicklungsstudie („Städtebauliches En twicklungskonzept Heinrichstraße / Nieder-Ramstädter Straße“, Thomas Grüninger Architekten BDA, September 2005) ist das Ziel des Bebauungsplanes die Herstellung eine r zusammenhängenden, geschlossenen Blockrandbebauung mit einhergehender Minderung der Lärmimmissionen im Blockinneren. Des Weiteren führt die Schließung des Blockrandes zur Ausbildung einer angemessenen Stadtkante, die den Stadteingang von Osten her markiert. 4 1.4 Räumlicher Geltungsbereich und Größe Das Plangebiet liegt in günstiger Entfernung zur Innenstadt (Luftlinie ca. 1,0 km). Der Geltungsbereich beinhaltet die Grundstücke Heinrichstraße 127-129, Nieder- Ramstädter Straße 73-81 und Mathildenstraße 58 und wird räumlich begrenzt: im Norden durch die Heinrichstraße im Osten durch die Nieder-Ramstädter Straße, im Süden durch die Mathildenstraße und im Westen durch die westlichen Gr undstücksgrenzen der o.g. Grundstücke. Die Fläche des Plangebiets beträgt ca. 0,45 ha. 2. Bestand 2.1 Lage im Stadtgebiet Das Plangebiet liegt am südöstlichen Rand der verdichteten Blockstruktur der Innenstadt und bildet gegenüber dem grüng eprägten Vorfeld des Friedhofes eine Stadtkante. Das unmittelbar angrenzende Umfeld in nördlicher und westlicher Richtung wird bestimmt von ei ner geschlossenen Bauweise mit innenstadttypischer Nutzungsmischung vo n Wohnen und Gewerbe. In östlicher und südlicher Richtung grenzen Wohngebiete in offener Bauweise an. Der Geltungsbereich grenzt an der Heinrichstraße und an der Mathildenstraße an eine homogene und geschlossene drei- bis viergeschossige Blockrandbebauung. 2.2 Topographie Die topographische Höhe des Plangebiet s steigt von der Heinrichstraße zur Mathildenstraße um ca. 3,0 m an. Der Bl ockinnenbereich liegt straßenbegleitend um ca. 0,5 bis 1,0 m höher als der öffent liche Gehweg an der Nieder-Ramstädter Straße. Zwischen den Grundstücken Nieder-Ramstädter Straße 73 (Flurstück 699/2) und Nieder-Ramstädter Straße 75 (Flurstück 669/5) besteht eine Geländekante von ca. 2,00 m. 2.3 Baustruktur der Gebäude Der Bestand im Geltungsbereich weist eine sehr heterogene Struktur auf: Die Mathildenstraße 58 ist ein dreige schossiges Wohnhaus mit Satteldach und mit Gastronomiefläche im Erdgeschoss. Die Nieder-Ramstädter Straße 81 (Block rand) ist eine eing eschossige Bebauung mit gewerblicher Nutzung. Die Nieder-Ramstädter Straße 79 ist ein von der Straße zurückgesetztes, eingeschossiges Einfamilienhaus (B ungalow) mit stark eingegrüntem Gartenbereich. Die Nieder-Ramstädter Straße 77 ist ei n giebelständiges Wohnhaus mit zwei Geschossen, Satteldach und einem kleinen Gartenbereich. Das Gebäude weist erhebliche bauliche Mängel auf und ist z.Zt. unbewohnt. 5 Die Nieder-Ramstädter Straße 75 enthält am Blockrand einen zweigeschossigen Bau mit gewerblicher Nutzung und im Bl ockinnenbereich einen eingeschossigen Garagenbau sowie einen Hinterhof, der zurzeit als Stellplatzfläche genutzt wird. Die Nieder-Ramstädter Straße 73 und die Heinrichstraße 129 sind HSE-eigene, eingeschossige Nutzbauten (Pumpwerk und Trafostation) mit Andienungshof. Die Heinrichstraße 127 enthält am Blockrand ein viergeschossiges Wohnhaus mit Walmdach sowie eingeschossige Bauten im Hinterhof. Die bestehende Bebauung des Geltungsber eiches weist insbesondere in den Ecken des Blockrandes eine sehr hohe Dichte auf. So weist etwa das Grundstück Nieder-Ramstädter Straße 58 (Flurstück 663/1) eine GRZ von 0,8 und eine GFZ von 3,0 auf. 2.4 Nutzung der Gebäude Die Gebäude im Geltungsbereich dienen überwiegend dem Wohnen. In den Erdgeschossbereichen haben sich eini ge gewerbliche Nutzungen angesiedelt, darunter auch Ladengeschäf te und ein gastronomische r Betrieb. Einige dieser gewerblichen Flächen sind leerstehend. Das giebelständige Haus der Nieder- Ramstädter Straße 77 weist erhebliche bauliche Mängel auf und ist seit geraumer Zeit unbewohnt. Im Blockinnenbereich des Geltungsberei ches befinden sich darüber hinaus Garagenanlagen und sonstige Nebengebäude. 2.5 Grün- und Freiflächen Die Freiflächen sind ebenso wie die Beba uung sehr heterogen und sind auf den unterschiedlichen Grundstücken unterschied lich ausgebildet. Ein großer Teil der bestehenden Flächen ist im Bestand versiegelt bzw. als wassergebundene Granulatfläche ausgebildet und wird als Stellplatzfläche genutzt. Hier sind teilweise Stellplätze für die sich im Westen des Geltungsbereiches anschließende Hofbebauung nachgewiesen und per Baulast gesichert. In Teilbereichen finden sich Zier rasenflächen und Hausgärten mit Zierholzbestand. Im Hofbereich befindet sich eine Blut buche, die in der Bestandsaufnahme als Einzelgehölz aufgrund ihrer Ausprägung mit einem – im Vergleich mit anderen aufgenommenen Gehölzen – sehr hohen Biotopwert eingestuft wurde. 2.6 Verkehr und Erschließung Heinrichstraße und Nieder-Ramstädter St raße dienen als Haupterschließung für das Plangebiet und gewährleisten eine gute Anbindung an das übergeordnete Straßennetz. Die Heinrichstraße verbinde t die B 26 im Osten (Richtung Dieburg /Aschaffenburg) mit der Eschollbrücker Straße im Westen (Richtung Pfungstadt), bzw. über Heidelberger Straße und Donnersbergring, mit dem Anschluss an die Autobahnen A 5 / A 67 (Darmstädter Kreuz). Die Nieder-Ramstädter Straße verbindet die B 449 im Süden (Richt ung Odenwald) mit dem Rhönring im Norden, mit Anbindung an Innenstadt und City-Ring über die Landgraf-Georg- Straße. Das Plangebiet ist somit durch starken Durchgangsverkehr belastet. Im Umkreis von 200 m sind zwei ÖPNV-Haltestellen fußläufig erreichbar. Gen Norden verbindet die Haltestelle „Roßdörf er Platz“ das Plangebiet stadteinwärts 6 direkt mit den Verkehrsknotenpunkten „Luisenplatz“ und „Hauptbahnhof“ per Bus und Straßenbahn. Gen Süden besteht über die Haltestelle „Herdweg“ stadtauswärts per Straßenbahn eine direkte Anbindung an die Haltestelle „Böllenfalltor“ mit Umsteigebeziehungen ins Umland. 3. Allgemeine Planungsziele 3.1 Ziele und Zwecke der Planung Der Bebauungsplan soll die Rechtsgrundlage für die künftige gestalterische und städtebauliche Weiterentwicklung des Pl angebietes schaffen. Ziel ist es, den Blockrand entsprechend der gesc hlossenen Bebauung im Norden (Heinrichstraße) und Süden (Mathildenstraße) auch im Osten (Nieder- Ramstädter Straße) zu schließen und somit die Wohnqualität im Bereich der stark frequentierten Nieder-Ramstädter Straße zu verbessern. Hierdurch soll eine klare städtebaulic he Kante gegenüber der vorgelagerten Grünfläche des Hauptfriedhofes ausgebildet werden, und gleichzeitig die Schallbelastungen im Blockinnenbereich so gemindert werden, dass die Wohnqualität an der stark frequentiert en Nieder-Ramstädter Straße zumindest im Blockinnenbereich verbessert wird. Aus diesen Gründen ist die Aufstellung des Bebauungsplans städtebaulich erforderlich. 4. Grundzüge der Planung, Begründung der Festsetzungen 4.1 Art der baulichen Nutzung 4.1.1 Allgemeines Wohngebiet Der Bebauungsplan berücksichtigt die be stehende Nutzung des Blockes. Es ist überwiegend Wohnen vorgesehen. Das Planungsgebiet wird dementsprechend als Allgemeines Wohngebiet (WA) ausgewiesen. Nicht störende Handwerks- und sonsti ge Gewerbebetriebe können im Rahmen der Zulässigkeit des § 4 BauNVO (Allgemeine Wohngebiete) bestehen bleiben oder neu angesiedelt werden. Darüber hinaus genießen vorhandene Betriebe und Geschäfte, soweit rechtmäßig errichte t, Bestandsschutz und können an ihrem jetzigen Standort erhalten bleiben. 4.1.2 Nutzungsbeschränkungen Von den nach § 4 (3) BauNVO im Allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässigen Nutzungen werden Gartenbaubetriebe und Tankstellen ausgeschlossen. Diese Nutzungen würden sich weder in ihrer Struktur, noch wegen der von Ihnen ausgehenden Störungen (Verkehrs- und Lärmbelästigungen) in den dicht bebauten Wohnblock einfügen und dem Ziel einer Verminderung der Schallbelastungen im Inneren des Geltungsbereiches entgegen stehen. 7 4.2 Erhalt der vorhandenen Baustruktur 4.2.1 Maß der baulichen Nutzung Das Maß der baulichen Nutzung wird auf Basis der Ergebnisse der vom Stadtplanungsamt beauftragten En twicklungsstudie („Städtebauliches Entwicklungskonzept Heinrichstraße / Nieder-Ramstädter Straße“, Thomas Grüninger Architekten BDA, September 20 05) und aufgrund der Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behö rdenbeteiligung für die einzelnen Grundstücke festgesetzt. Die Überschreitung der nach § 17 (1) Ba uNVO festgesetzten Obergrenzen erfolgt aufgrund des Zieles, den Blockrand zu schließen und orientiert sich an der Dichte der umgebenden Blockrandbebauung, die drei bis vier Vollgeschosse plus Dach aufweist. Insbesondere für die Eckgrundstücke (WA 1 und WA 5) liegt die Überschreitung der Obergrenzen für GRZ und GFZ in dem Ziel der Schließung des Blockrandes begründet. Der hohen Dichte der Bloc krandbebauung entlang der Nieder-Ramstädter Straße stehen die großen, zusammenhängenden Grünflächen des Hauptfriedhofs und seines Vorfeldes sowie die starke Be grünung der stadtauswärts führenden Nieder-Ramstädter Straße gegenüber. So findet die Überschreitung der Obergrenzen von GRZ und GFZ im engen städtebaulichen Zusammenhang außerhalb des Geltungsbereiches einen Ausgleich. Das Ziel der geschlossenen Bauweise basiert zum einen auf den bereits ausgeführten stadtgestalterischen Absichten und führt zum anderen zu einer erheblichen Verbesserung des Lärmschu tzes im Blockinnenbereich. Hiervon profitieren sowohl die bestehende Ho fbebauung, die projektierte Hofbebauung sowie die Blockrandbebauung. Dieser positive Effekt wurde durch ei n schalltechnisches Gutachten untersucht und bestätigt. Die zugelassene Überschreitung der erweiterten GRZ bis max. 0,9 soll die Errichtung einer Tiefgarage ermögliche n. Auf Grundstücken im Geltungsbereich sind Stellplätze für die Bebauung des Blockinnenbereiches außerhalb des Geltungsbereiches nachgewiesen. Diese sind per Baulast gesichert. Eine Tiefgarage ist notwendig, um weiteren ruhenden Verkehr für die vorgesehene Wohnbebauung unterbringen zu können. Die Tiefgarage minimiert zudem den Verkehr und somit Lärmemissionen im Blockinnenbereich und ermöglicht die intensive Begrünung der Freiflächen. Somit trägt sie zu einer qualitätvollen Gestaltung des Bloc kinnenbereiches bei mit Auswirkung auch außerhalb des ei gentlichen Geltungsbereiches. Die hohe GRZ wird auch ausgeglichen durch eine intensive Begrünung der Tiefgarage. Die Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO werden somit auf Grundlage des § 17 Abs. 3 BauNVO aus städtebaulichen Gründen überschritten. Die allgemeinen Anforderungen an ge sunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse werden nicht beeinträchtigt. 8 4.2.2 Bauweise und Baugestaltung Um das Ziel der Schließung des Blockr andes zu erreichen, wird entlang der Nieder-Ramstädter Straße eine geschlossene Bauweise festgesetzt. Zur Einhaltung der Baufluchten des Blockes wird ebenso eine Baulinie festgesetzt. Um der Körnung und den Dimensionen der Grundstücke der übrigen Blockrandbebauung Rechnung zu tragen, und ungegliederte Großstrukturen zu vermeiden, wird die Bebauungslin ie in ähnlich große, auf die Grundstücksgrenzen abgestimmte Segmente unterteilt und zum Straßenverlauf versetzt. Für den Geltungsbereich sind Flachdächer vorgeschrieben. Dies ist in dem Ziel begründet, den neuen Teil der Blockran dbebauung als Ergänzung ablesbar zu gestalten. Die Ausbildung der Dächer als Flachd ach begründet sich zudem in den unterschiedlichen Anschlussbedingungen zu den bestehenden Blockrändern, insbesondere der Situation an der He inrichstrasse 127 (Zeltdach) und der Vermittlung der unterschiedlichen Geschossigkeiten. Vorhandene Gebäude, die baurechtlich nicht über Festsetzungen im Bebauungsplan gesichert werden, genießen Bestandsschutz. Alle zum Erhalt der Gebäude notwendigen Maßnahmen dürfen weiterhin durchgeführt werden. Wenn im Bestand Satteldächer vorhanden sind, kann bei Um- und Erweiterungsbauten ein Satteldach ausg eführt werden. Dies gilt nicht für Neubauten. Die Hofbebauung wird als Riegel ausg ebildet und folgt der Geometrie der Randbebauung, um einen städtebaulichen Abschluss der bestehenden Kettenhausbebauung zu bilden. Darüber hinaus wird so die Erstellung einer notwendigen Tiefgarage ermöglicht. 4.3 Grün- und Freiflächen, Nebenanlagen und Stellplätze 4.3.1 Überbaubare Grundstücksflächen Der Bau einer Tiefgarage ist aufgrund der hohen, resultierenden Dichte der Bebauung an eine intensive Begrünung ge koppelt, die auch die Pflanzung von Bäumen ermöglicht. Im Bebauungsplan ist das Anpflanzen von drei Bäumen festgesetzt. Ein Verzicht auf den Bau de r Tiefgarage und die Begrünung ist nicht möglich, da der entstehende Stellplatzbedarf anderweitig nicht nachgewiesen werden kann. Der Bebauungsp lan schließt oberirdische Stellplätze in diesem Bereich aus. Ebenso ist festgesetzt, dass die Flachdächer der Staffelgeschosse extensiv zu begrünen sind. 9 4.3.2 Nicht überbaubare Grundstücksflächen Im Bebauungsplan ist festgesetzt, dass 20 % der Grundstücksflächen gärtnerisch anzulegen sind. Stellplätze, Zuwege, Lager- und Abstellplä tze, die nicht überba ut sind, sind mit wasserdurchlässigen Materialien auszuführen. Die bestehende Blutbuche im Blockinnenbereich kann nicht erhalten werden. Der Erhalt würde einer Entwicklung des Planungsgebietes für Wohnzwecke entgegen stehen. Die Wohnungen der Be bauung entlang der Nieder-Ramstädter Straße sollen aufgrund der Lärmbelast ungen hofseitig orie ntiert werden. Die Blutbuche würde eine ausreichende Belichtung der Räume verhindern. Auch aufgrund der komplexen Ran dbedingungen für die Anordnung der Wohngebäude, der Tiefgarage und der erforderlichen Feuerwehrzufahrt für die bestehende Bebauung im Blockinneren kann die Blutbuche nicht erhalten werden. Die im Bebauungsplan festgesetzten gr ünplanerischen Maßnahmen sollen einen Ausgleich für die in Punkt 4.2.1 beschriebenen Überschreitungen gemäß § 17 (2) Abs. 2 BauNVO bilden und helfen so, na chteilige Auswirkungen auf die Umwelt zu vermeiden. 5. Immissionen – Emissionen 5.1 Schallschutz Durch die hohe Verkehrsbelastung der an grenzenden Straßen, insbesondere der Nieder-Ramstädter Straße, sind im Ge ltungsbereich des Bebauungsplanes an den Gebäuden Vorkehrungen für den Sc hallschutz zu treffen, um gesunde Wohnverhältnisse zu sichern. In einem separaten Gutachten sind die Auswirkungen auf das Gebiet untersucht worden. Es wurden zwei Fä lle bewertet. Es wurden zum einen die resultierenden Lärmpegelbereiche für den Fall einer geschlossenen Blockrandbebauung und zum anderen für den Fall einer fehlenden Blockrandbebauung ermittelt. Die Ergebnisse sind im Bebauungsplan eingetragen. Die Falluntersuchung und Bewertung erfolgte aufgrund der diversen Eigentumsverhältnisse der Grundstücke im Geltungsbereich. Die Reihenfolge der Bebauung kann durch den Bebauungsplan nicht festgelegt werden. Es wurden daher bewusst der günstigste und der ungünstigste Fall untersucht. Je nach Fall ergeben sich Anforder ungen an gebäudeseitigen Maßnahmen passiver und aktiver Art gemäß DIN 4109. Die Anforderungen der DIN 4109 sind einzuhalten. 5.2 Erschütterungsschutz In einem weiteren Gutachten wurden di e Erschütterungseinwirkungen infolge des vorhandenen Straßenbahnverkehrs in de r Nieder-Ramstädter Straße auf die Bebauung im Plangebiet untersucht. Di e Untersuchung zeigt, dass für die vorhandenen Gebäude die Anhaltswerte de r DIN 4150-2 unter Berücksichtigung des „ÖPNV-Faktors“ deutlich eingehalten werden. 10 Gemäß DIN 4150-2 ist bei städtebaulichen Planungen der „ÖPNV-Faktor“ nicht anzuwenden. In diesem Fall sind die Anhaltswerte nach Tabelle 1 der Beurteilung zugrunde zu legen. Die Anhaltsw erte werden bei den gegebenen Abstandsverhältnissen geringfügig überschritten. Da im vorliegenden Fall ein in wesentlichen Bereichen bereits bebautes Areal überplant wird, ist eine Änderung der Mindestabstände zwischen Bebauung und Gleisanlage aus städtebaulichen Gründen nicht möglich. Daher ist es sach gerecht, im vorliegenden Fall einer städtebaulichen Planung den „ÖPNV-Faktor“ anzuwenden. 5.3 Unfallrisiko durch Emissionen Es sind Unfallgefahren zu berücksichtigen, die auf das Gebiet einwirken können. Hierbei sind die Richtlinien 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2003 zur Beherr schung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (Seveso-II-Richtlinie) und ihre Umsetzung durch § 50 Bundesimmissionsschutzgesetz zu berücksichtigen, wonach bei raumbedeutsamen Planungen und Maßn ahmen die Nutzungen einander so zuzuordnen sind, dass schädliche Um weltauswirkungen und von schweren Unfällen in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete soweit wie möglich vermieden werden. Die hier zu berücksichtigenden näch stgelegenen Störfallanlagen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz und der 12. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz (12. BlmSchV, Störfallverordnung) befinden sich auf dem Betriebsgelände der Fa. Merck, welches nördlich des Plangebietes in einer Entfernung (Luftlinie) von mindes tens ca. 2,7 km an der Frankfurter Landstraße gelegen ist. Das „Gutachten zur Verträglichkeit des Betriebsbereiches der Fa. Merck mit den Planungen in dessen Umfeld unter dem Gesichtspunkt des § 50 BImSchG bzw. des Artikel 12 der Seveso-II-Richtlinie“, erstellt im Juni 2006 vom TÜV Nord, berücksichtigt sämtliche Anlagen der Fa. Merck und errechnet einen Achtungsabstand zur Fa. Merck für sensible Nutzungen. Planungen, die außerhalb der Achtungsgrenze liegen, sind unter dem Gesichtspunkt des § 50 BI mSchG nicht betroffen. Der Achtungsabstand beträgt ca. 800 m vom Betriebsbereich der Fa. Merck. Insgesamt kann daher davon ausgegangen werden, dass durch das Vorhaben weder die Rechte des Betriebes berü hrt werden, noch mit besonderen Unfallrisiken oder einer zusätzlichen Gefährdung der Bevölkerung zu rechnen ist. 6. Wasserwirtschaftliche Belange Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes S 23 umfasst ausschließlich ein bereits bebautes Gebiet. Nach Art und Maß der baulichen Nutzung ist keine erhebliche Veränderung der Abwassermenge zu erwarten. Auf den meist kleinen Grundstücksfreifläc hen sind durch die hohe Ausnutzung, insbesondere durch die Ermöglichung der Tiefga rage, nur unbedeutende Versickerungsmöglichkeiten für das anfallende Regenwasser gegeben. 11 Die Menge des anfallenden Regenwassers wird zusätzlich durch die Festsetzung von extensiv begrünten Dachflächen minimiert. Es ist deshalb nicht sinnvoll, im Gebiet Zisternen zu fordern, da der Aufwand in den meisten Fällen unangemessen und die Wirtschaftlichkeit nicht gegeben wäre. 7. Altflächen In der Altflächendatei (ALTIS) des Hess. Landesamtes für Umwelt und Geologie befindet sich folgender Altstandort. - Nieder-Ramstädter Straße 75 – 77 (Auto-Transporte, Handel mit gebr. KFZ) Laut Gutachten des Büros GEO-Service (Nieder-Ramstädter Staße 75 vom 7.1.2008 und Nieder-Ramstädter Straße. 77 v 20.11.2007) ergeben sich für die Schutzgüter Mensch, Boden und Grundwasser auf Grundlage der Bundesbodenschutzverordnung keine Gefahr. Unter Zuhilfenahme der LAGA (Länderarbeitsgemeinschaft Abfall) ergeben sich jedoch für einzelne Teilbereiche Z-Klassen der Klasse Z 1.1 und Z 1.2 Diese Bereiche sind im Rahmen des Bauant rages konkret auf den eingeschränkten offenen Einbau zu prüfen. Es wird empfohlen mit Hinsicht auf den vorbeugenden Gewässerschutz, diese Sektoren auszubauen, falls es nicht schon durch die geplante Baumaßnahme erfolgt. Im Bereich des Bebauungsplanes liegen gemäß Altstandortkataster der unteren Wasserschutzbehörde der Wissenscha ftsstadt Darmstadt darüber hinaus folgende Altstandorte: - Nieder-Ramstädter-Straße 81 (Verkauf von küchentechnischen Einrichtungen/ Kartoffelschäl- und Küchenmehrzweckmaschinen) - Heinrichstraße 127 (Verarbeitung von Innen- und Außenputz) Weitere Erkenntnisse über die Altstandorte liegen nicht vor, jedoch ist derzeit nicht von einer konkreten Gefährdung ausz ugehen. Bei späterer Feststellung von Kontaminationen sind die einschlägige n umweltrechtlichen Vorschriften zu beachten. Der Dezernent VI Dipl.-Ing. D. Wenzel Stadtrat
anlage 2
4151 Zeichen
Bebauungsplan S 23 – Heinrichstraße / Nieder-Ramstädter Straße / Mathildenstraße 9.11.2010 Prüfung der Stellungnahmen de r Öffentlichkeit zur Offenlage Seite 1 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: 2.1 Bürger 1 (Schreiben vom 01.06.2010): Der Entwurf für die Blockrandbebauu ng entlang der Nieder-Ramstädter Straße wird akzeptiert und die Anpassung der Gebäudehöhen an die gegebenen und zukünftigen Entwicklungsmöglichkeiten in diesem Ab- schnitt wird begrüßt. Der Verlust der Blutbuche wird weiterhin bedauert und es wird ein Hin- weis in den Festsetzungen gewünscht, dass die Zwangsläufigkeit ihrer Beseitigung in der weiterführenden Planung glaubwürdig nachgewiesen werden muss. Die Eigentümergemeinschaft ist nach wie vor nicht einverstanden mit der Höhenentwicklung des Riegels im Blockinnenbereich. Ein Schnitt entlang der Ebene der Häuser Grüner Weg 16-16b verdeutlicht den kriti- schen Punkt des Entwurfs: Ausgeh end von den maximal zulässigen Traufhöhen ergibt sich „top down“ zwischen EG und OK Decke der ge- planten Tiefgarage eine nicht nutzbare Höhe von ca. 1,50 Metern. Sie ist zwar um 0,4 m bis auf das Niveau der Erdüberdeckung reduzierbar, dennoch ist der Riegel In dieser Fo rm weder eine städtebaulich notwen- dige noch vom Grenzabstand im Westen (ca. 3,75 m !) eine überzeugen- de Lösung. Es wird vorgeschlagen, über OK Decke Tiefgarage ein echtes Kellerge- schoss und darüber einen eingeschossigen Riegel mit einseitig um 3 m zurückgesetztem Staffelgeschoss zuzulassen. Die Traufhöhen würden denen der Kettenhäuser deutlich ange passter sein. Im Abschnitt WA 2 könnten so 4 terrassierte Reihenhä user mit einer Wohnqualität entste- Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans wurde umfassend geprüft, ob die Blutbuche erhalten werden kann. Auf Grund der Geometrie des Grundstückes und der Bindungen für die Erschlie- ßung und die Lage der Feuerwehrzufahrt für die Grundstücke im Blockinnenbereich lässt sich die erforderliche Tiefgarage nur reali- sieren, wenn die Blutbuche nicht berücksichtigt werden muss. Die erforderlichen Stellplätze für die geplante Bebauung und die durch Baulast gesicherten Stellplätze können ebenerdig nicht un- tergebracht werden, die Freifläche reicht bei Weitem nicht aus. Der Bau einer Tiefgarage ist zwingend erforderlich, die Blutbuche kann dabei nicht erhalten werden. Als Ausgleich sind auf der Fläche der festgesetzten Tiefgarage drei einheimische Bäume zu pflanzen. Für den zweigeschossigen Riegel wurde eine maximale Traufhöhe von 7,70 m festgesetzt. Der Höhenbezugspunkt liegt 166 m ü. NN. Die Traufhöhe ist erforderlich, weil im Erdgeschossbereich eine Feuerwehrzufahrt zur Wohnbebauung im Blockinnenbereich durch- führen muss, die eine lichte Höhe von mindesten 3,50 m erfordert. Die unter dem Gebäude liegende Tiefgarage kann auf Grund der Zufahrtsrampenneigung und -länge nicht tiefer in das Erdreich ein- gegraben werden. Im Abstand von ca. 4 m von der westlichen Baugrenze des Riegels befindet sich außerhalb des Geltungsbereichs eine Gruppe von Wohngebäuden. Das Nächstliegende steht mit der Brandwand auf der Grundstücksgrenze (Grüner Weg Nr. 16 B). Dieses Gebäude hat eine Firsthöhe, die bei 173,25 m ü. NN liegt. Damit ist das Gebäu- de unwesentlich niedriger als die Höhe des zweigeschossigen Rie- gels, die bei maximal 173,70 m ü. NN liegt. Das zulässige Staffel- Anlage 2 Bebauungsplan S 23 – Heinrichstraße / Nieder-Ramstädter Straße / Mathildenstraße 9.11.2010 Prüfung der Stellungnahmen de r Öffentlichkeit zur Offenlage Seite 2 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: hen, die jener im Bereich der Ke ttenhausbebauung gleichkommt und dennoch der Intention des „städtebaulichen Abschlusses“ folgt. geschoss darf um 3 m höher sein und muss um mindestens 1,50 m von der Baugrenze zurückspringen, so dass es mindestens 5,50 m von der Nachbarbebauung entfernt ist. Die Höhenentwicklung des zweigeschossigen Riegels ist auch in Anbetracht der Abstände zur Nachbarbebauung städtebaulich ver- tretbar.
anlage 5
15851 Zeichen
IIHSE
HSE
I
I
I
79
II
16A
16
2
3
672
672
II
1
693
8,30
2,70
12,00
13,90
3,75
12,00
9,75
K
9
237
1
21
4A
6
4
(NG)
III
IV
II
II
I
III
III
I
I
I
I
III + D
III + D
III + D
III + D
I
II
III
I
IV
III + D
52
54
50
42
48
44
46
85
87
53
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49
16D16E
16C
16B
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18F
18D
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125
123
98
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96
Weg
129
W
ienerstraße
II
58I
I
II
II
1
25
2
1
2
1
1
1
2
235
2
30
338
27
1
667
661
660
659
337
1
1
29
2
664
7791
692
28
672
672
672
696
6
672
672
672
4
658
655
654
672
688
5
669
5
Mathildenstraße
Nieder-Ramstädter Straße
Heinrichstraße
2
697
4
663
1
N
M 1 : 500
Am Alten Friedhof
(LPB V)
(LPB V)
LPB III
LPB IV
LPB I
(L
PB IV)
LPB III
LPB I
LPB VI
LPB I
LPB VI
LPB VI
LPB VI
TGa
TGa
LPB I
5
1
I
664
4
3
669
4
668
9.1
Anzupflanzende Bäume
Es sind einheimische Baumarten (z.B. Hainbuche) anzupflanzen und dauerhaft zu unterhalten.
Grünplanerische Festsetzungen
Stellplätze, Zuwege, Lager- und Abstellplätze, die nicht überbaut sind, sind mit
wasserdurchlässigen Materialien auszuführen.
Die im Plan festgesetzte Tiefgarage ist mit einer Erdüberdeckung von mind. 80 cm zu versehen.
Die Erdüberdeckung ist gärtnerisch anzulegen und dauerhaft zu unterhalten.
9.3
9.4
Flachdächer der Staffelgeschosse sind extensiv zu begrünen.
9.2
9.5
Aufgrund § 81 (1) und (4) Hess. Bauordnung (HBO) in Verbindung mit § 9 (4) BauGB wird
festgesetzt:
Satzung über die Gestaltung baulicher AnlagenII.
Im Plangebiet sind mind. 20 % der Grundstück sflächen gärtnerisch anzulegen und dauerhaft zu
unterhalten. Ausnahmsweise darf maximal die Hälfte dieser Fläche als Tiefgaragenbegrünung
nachgewiesen werden. Hierbei muss die Erdüberdeckung mind. 80 cm betragen.
9.
1. Dächer
3.1
Mauerwerksimitationen, Fliesen, Kunststoffverkleidungen sowei alle glänzenden Materialien sind
- auch im Sockelbereich - unzulässig.
Einfriedungen
Die Höhe der Einfriedungen darf max. 1,2 m über natürlichem Gelände betragen. Es sind
geschlossene Mauern und offene, durchsichtige Einfriedungen zulässig. Einfriedungen sind aus
Holz, Stein, oder Metall und / oder als Hecken zulässig.
Bei allen Maßnahmen, die einen Eingriff in den Boden erfordern, ist auf sensorische
Auffälligkeiten zu achten. Werden solche Auffälligkeiten des Untergrundes festgestellt, die auf
das Vorhandensein von schädlichen Bodenveränderungen hinweisen, ist umgehend das
Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeitschutz und Umwelt Darmstadt, Dez. IV/DA
41.5 (Bodenschutz), zu informieren.
Lärmschutz
Bodenveränderungen
Fassaden
III. Hinweise
Bodendenkmäler
Wenn bei Erdarbeiten Bodendenkmäler bekannt werden, so ist dies dem Landesamt für
Denkmalpflege, Archäologische Denkmalpflege, oder der Unteren Denkmalschutzbehörde
unverzüglich anzuzeigen.
LPB VIz.B.
3.
3.
2.
2.
1.
(LPB VI)z.B.
Lärmpegelbereich
(LPB) nach DIN 4109
vom November
1989
"Maßgeblicher
Außenlärmpegel"
[dB(A)]
VI 76 bis 80
V
61 bis 65 35
40
45
50
71 bis 75
IV 66 bis 70
III
Erforderliches Gesamt-Schalldämm-Maß der jeweiligen
Außenbauteile nach DIN 4109 vom November 1989, Tab. 8
(erf.R´w in [dB])
Im Einwirkungsbereich der Nieder-Ramstädter Straße sowie der Heinrichstraße werden im
Plangebiet die Orientierungswerte der DIN 18005 durch Verkehrslärm überschritten.
Für das Plangebiet wurden nach DIN 4109 die im Plan gekennzeichneten Lärmpegelbereiche
(LPB) ermittelt. Es wurden die Werte für zwei unterschiedliche Fälle ermittelt und dargestellt:
Tabelle 8:
Lärmpegelbereich nach DIN 4109 vom November 1989 "Maßgeblicher
Außenlärmpegel".
Büroräume u.Ä.
Zulässig sind nur Flachdächer.
Wenn im Bestand Satteldächer vorhanden sind, kann bei Um- und Erweiterungsbauten ein
Satteldach ausgeführt werden. Dies gilt nicht für Neubauten.
Aufenthaltsräume von
Wohnungen,
Übernachtungsräume in
Beherbergungsstätten,
Unterrichtsräume u.Ä.
Bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sind aufgrund der Immissionen aus Verkehrslärm für
Wohnungen und Aufenthaltsräume bauliche Vorkehrungen zur Lärmminderung zu treffen. Nach
DIN 4109 sind zum Schutz von Aufenthaltsr äumen gegen Außenlärm die Anforderungen an die
Luftschalldämmung von Außenbauteilen gemäß Ziffer 5 und Tabelle 8 und 9 einzuhalten. Für
Räume, die dem dauerhaften Aufenthalt im Nachtzeitraum dienen (Schlafzimmer, Kinderzimmer)
und direkt zur Nieder-Ramstädter Straße orientiert sind, wird zusätzlich der Einbau
schallgedämpfter Lüftungselemente gefordert.
Die Anforderungen der DIN 4109 sind einzuhalten.
3.3.
3.4.
Grundflächenzahl (GRZ)
Es gilt die in der Nutzungsschablone festgeschriebene, maximale Grundflächenzahl.
Die festgesetzte GRZ darf durch die in § 19 (4) BauNVO 1990 genannten Anlagen bis zu einer
GRZ von max. 0,8 überschritten werden. Ab weichend davon ist eine Überschreitung der GRZ
bis max. 0,9 durch die im Plan festgesetzte Tiefgarage zulässig.
3.2.
Geschossflächenzahl (GFZ)
Es gilt die in der Nutzungsschablone festgeschriebene, maximale Geschossflächenzahl.
3.5.
4.1
Bauweise
geschlossene Bauweise g
5.2 Baulinien
Im gekennzeichneten Bereich ist das Erdgeschoss von Bebauung freizuhalten, um die
Feuerwehrzufahrt für den rückwärtigen Bereich sicher zu stellen.
5.3
Überbaubare Grundstücksflächen
5.1 Baugrenzen
Öffentliche Verkehrsflächen
6.1 Straßenverkehrsflächen
7.1
6.
4.
Höhe baulicher Anlagen
Es gilt die in der Nutzungsschablone festgeschriebene, maximal zulässige Traufhöhe (TH) in
Abhängigkeit von der Zahl der zulässigen Vollgeschosse und dem angegebenen
Höhenbezugspunkt.
Die Traufhöhe ist hierbei die Außenwandhöhe gem essen zwischen dem in der Planzeichnung
dargestellten Höhenbezugspunkt und dem Schnittpunkt der verlängerten Außenwand mit der
Dachhaut.
Bei Flachdächern wird die Traufhöhe vom jeweiligen Höhenbezugspunkt zum obersten
Abschluss der Außenwand des Vollgeschosses gemessen. Offene Stabgeländer bleiben hierbei
unberücksichtigt.
Die Oberkante der Staffelgeschosse darf die festgesetzte Traufhöhe um max. 3,0 m über-
schreiten.
Die Höhe der im Plan festgesetzten Tiefgarage darf die Höhe von 166,20 m ü. NN ohne
Erdüberdeckung nicht überschreiten. Mit Erdüberdeckung darf die Tiefgarage die Höhe von
167,20 m ü. NN nicht überschreiten.
Absturzsicherungen durch offene Stabgeländer bleiben unberücksichtigt.
z.B. H1Die Höhenbezugspunkte (H1, H2, H3) werden wie folgt festgelgt:
H1 = 165,10 m ü. NN
H2 = 166,00 m ü. NN
H3 = 167,10 m ü. NN
Wissenschaftsstadt Darmstadt
Gemarkung Darmstadt Flur 7 Maßstab 1:500
Festsetzung nach dem Baugesetzbuch (BauGB)I.
Aufgrund des § 9 BauGB in der Fassung vom 23.09.2004 (BGB. I S. 2414) in Verbindung mit der
Baunutzungsverordung (BauNVO) in der Fassung v. 23.01.1990 (BGB. I S. 132) und der
Planzeichenverordnung (PlanzVO) v. 18.12.1990 (BGB. I 1991 S. 58) werden festgesetzt:
Allgemeines Wohngebiet (§ 4 BauNVO)2.1
2.1.1
3.1
2.2 Abgrenzung unterschiedlichen Maßes der Nutzung
Maß der baulichen Nutzung
Art der baulichen Nutzung
Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs
Nutzungsschablone
Grundflächenzahl (GRZ)
z.B. 0,6
* Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse auch durch Planeintrag möglich.
Dachform
z.B. Flachdach (FD)
Bauweise
z.B. g
Geschossflächenzahl (GFZ)
z.B. 1,6
Art der baulichen Nutzung
z.B. WA 1
3.
1.
2.
Die in § 4 (3) Nr. 4 (Gartenbaubetriebe) und Nr. 5 (Tankstellen) BauNVO genannten
Ausnahmen sind nicht zulässig (§ 1 (6) Nr. 1 Bau NVO).
Zahl der Vollgeschosse
z.B. III
Zahl der Vollgeschosse
Es gilt die in der Nutzungsschablone festgeschriebene, maximale Zahl der Vollgeschosse in
Verbindung mit dem Planeintrag.
Staffelgeschosse sind straßenseitig mind. 1,50 m gegenüber den Vollgeschossen zurück zu
setzen.
In den Baugebieten WA 2 und WA 3 müssen die Staffelgeschosse mind. 1,50 m von der
westlichen Baugrenze zurückweichen.
5.
7.
FD
(LPB III)
Maximale Traufhöhe (TH) z.B. bei III zulässigen Vollgeschossen
10,50 m zum Höhenbezugspunkt H2
30
35
40
45
LPB V
(LPB VI)
LPB V H1
H2
H3
8. Bauliche und sonstige technische Vorkehrungen zur Vermeidung oder Minderung
von schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d. Bundesimmisionschutzgesetzes
(§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)
Für das Plangebiet wurden nach DIN 4109 ("Schallschutz im Hochbau - Anforderungen und
Nachweise", Ausgabe 1989) Lärmpegelbereiche ermittelt (siehe Hinweis Nr. 3).
z.B. IV
TGa
Bebauungsplan S 23
- Heinrichstraße / Nieder-Ramstädter Straße / Mathildenstraße -
LPB I
z.B. WA 1
Tiefgaragen
Im Bereich der festgesetzten Tiefgaragen sind oberirdische Stellplätze nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 4 des
Gesetzes vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585)
Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S.132), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 22.04.1993 (BGBl. I S. 466)
Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58)
Hess. Bauordnung (HBO) vom 18.06.2002 (GVBl. I S. 274), zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes
vom 15.12.2009 (GVBl. I S. 716)
Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches i.d.F. vom 17.04.2007 (GVBl.
I S. 259), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29.06.2010 (GVBl. I S. 233)
Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 3 des
Gesetzes vom 24.03.2010 (GVBl. I S. 119)
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i.d.F. vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542)
Hess. Naturschutzgesetz (HENatG) i.d.F. vom 04.12.2006 (GVBl. I S. 619), zuletzt geändert durch Art. 4
des Gesetzes vom 12.12.2007 (GVBl. I S. 851)
Hess. Wassergesetz (HWG) i.d.F. vom 06.05.2005 (GVBl. I S. 305), zuletzt geändert durch Gesetz vom
04.03.2010 (GVBl. I S. 85)
Hess. Denkmalschutzgesetz (DSchG) i.d.F. vom 05.09.1986 (GVBl. I S. 262, 270), zuletzt geändert durch
Art. 2 des Gesetzes vom 04.03.2010 (GVBl. I S. 72)
Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) i.d.F. vom 26.09.2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert
durch Art. 3 des Gesetzes vom 11.08.2010 (BGBl. I S. 1163)
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i.d.F. vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt
geändert durch Art. 11 des Gesetzes vom 11.08.2010 (BGBl. I S. 1163)
3.2
Flächen für Stellplätze, Garagen und sonstige Nebenanlagen
Lärmpegelbereiche / Fall A
Die im Plan bestimmten Lärmpegelbereiche gelten für den Fall, dass eine
geschlossene Bebauung entlang der Nieder-Ramstädter Straße besteht (Fall
A). Die Lärmpegel für den Fall A stehen NICHT in Klammern.
Lärmpegelbereiche / Fall B
Die im Plan bestimmten Lärmpegelbereiche für den Fall B stehen in
Klammern und gelten für den Fall, dass eine Bebauung entlang der Nieder-
Ramstädter Straße NICHT besteht.
Altflächen4.
Bei Baugenehmigungsverfahren, die Altflächen, schädliche Bodenveränderungen und/oder
Grundwasserschäden betreffen, ist das Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung
Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt, Dez. IV/DA 41.5 (zuständige Bodenschutzbehörde), zu
beteiligen.
Im Bereich des Bebauungsplanes liegen folgende Altstandorte gemäß
Altlasteninformationssystem (ALTIS):
- Nieder-Ramstädter Straße 75 - 77, (Auto-Transporte, Handel mit gebrauchten Kraftfahrzeugen)
Laut Gutachten des Büros GEO-Service (Nieder-Ramstädter Straße 75 v. 7.1.2008 und Nieder-
Ramstädter Straße. 77 v. 20.11.2007) ergeben sich für die Schutzgüter Mensch, Boden und
Grundwasser auf Grundlage der Bundesbodenschutzverordnung keine Gefahr.
Unter Zuhilfenahme der LAGA (Länderarbeitsgem einschaft Abfall) ergeben sich jedoch für
einzelne Teilbereiche Z-Klassen der Klasse Z 1.1 und Z 1.2. Diese Bereiche sind im Rahmen
des Bauantrages konkret auf den eingeschränkten offenen Einbau zu prüfen.
Es wird empfohlen in Hinsicht auf den vorbeugenden Gewässerschutz, diese Sektoren
auszubauen, falls es nicht schon durch die geplante Baumaßnahme erfolgt.
Im Bereich des Bebauungsplanes liegen gemäß Altstandortekataster der Unteren
Wasserschutzbehörde der Wissenschaftsstadt Darmstadt darüber hinaus folgende Altstandorte:
- Nieder-Ramstädter Straße 81 (Verkauf von küchentechnischen Einrichtungen / Kartoffelschäl-
und Küchenmehrzweckmaschinen)
- Heinrichstraße 127 (Verarbeitung von Innen- und Außenputz)
Weitere Erkenntnisse über die Altstandorte liegen nicht vor, jedoch ist derzeit nicht von einer
konkreten Gefährdung auszugehen. Bei späterer Feststellung von Kontaminationen sind die
einschlägigen umweltrechtlichen Vorschriften zu beachten.
Wissenschaftsstadt Darmstadt
Gemarkung Darmstadt Flur 7 Maßstab 1:500
für das Gebiet zwischen Heinrichstraße und Mathildenstraße und Nieder-Ramstädter
Straße.
mit Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen.
Bebauungsplan S 23
- Heinrichstraße / Nieder-Ramstädter Straße / Mathildenstraße -
für das Gebiet zwischen Heinrichstraße und Mathildenstraße und Nieder-Ramstädter
Straße.
Beschleunigtes Verfahren nach § 13a BauGB:
Aufstellungsbeschluss:
Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 06.07.2006.
Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 (1) und nach § 13a (39 BauGB im „Darmstädter Echo“
am 11.07.2006.
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit:
Beschluss des Magistrats vom 09.05.2007.
Bekanntmachung der öffentlichen Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und über
die Gelegenheit zur Anhörung im „Darmstädter Echo“ am 11.05.2007.
Öffentliche Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und Anhörung gem. § 3 (1)
BauGB im Technischen Stadthaus, Block D, in der Zeit vom 11.05.2007 bis einschließlich 11.06.2007.
Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung gem. § 4 (1) BauGB und Abstimmung mit
den Nachbargemeinden gem. § 2 (2) BauGB mit Schreiben vom 16.05.2007.
Öffentliche Auslegung:
Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 22.04.2010.
Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung im „Darmstädter Echo“ am 03.05.2010.
Öffentliche Auslegung des Entwurfs dieses mit Begründung gem. § 3 (2) BauGB im Technischen Stadthaus,
Block D, in der Zeit vom 11.05.2010 bis einschließlich 11.06.2010.
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
gem. § 4 (2) BauGB und Abstimmung mit den Nachbargemeinden gem. § 2 (2) BauGB mit Schreiben vom
12.05.2010.
Satzungsbeschluss:
Dieser Bebauungsplan wurde mit den textlichen Festsetzungen, dem zeichnerischen Teil und der im Plan
enthaltenen Satzung gem. § 10 (1) BauGB von der Stadtverordnetenversammlung zur Satzung beschlossen
am ________
Diese Ausfertigung stimmt mit dem zur Satzung beschlossenen Plan überein.
Ausgefertigt: Darmstadt, den ___________
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt
__________________________
Der Dezernent
Bekanntmachung:
Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses des Bebauungsplans gem. § 10 (3) BauGB und der öffentlichen
Auslegung im „Darmstädter Echo“ am ________.
Öffentliche Auslegung dieses Bebauungsplans mit Begründung gem. § 7 Hess. Gemeindeordnung (HGO) i. V.
m. § 7 (3) der Hauptsatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt im Technischen Stadthaus, Block D, in der Zeit
vom ______ bis einschließlich vom _______.
Inkrafttreten:
Inkrafttreten dieses Bebauungsplans am_______.
Darmstadt, den ___________
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt
__________________________
Der Dezernent
Die der Planung zugrunde liegenden Vorschriften können bei dem Bauaufsichtsamt der
Wissenschaftsstadt Darmstadt, 64295 Darmstadt, Bessunger Str. 125, eingesehen werden.
1,50
699
2
75
73
79
127
77
II
II
II
II
81
III
II
IV
III
IV
IV
IV
IV
IV
2,7
IV g
FD
WA 1
Maximale Traufhöhe (TH)
IV = 12,2 m (H1)
0,7
g
WA 2
II / III / IV
FD
0,65 1,5
g
WA 3
0,6
FD
II / IV
1,8
IV
1,6
WA 4
FD
g
0,40
FD
WA 5
g
0,8
III / IV
3,0
II
Maximale Traufhöhe (TH)
II = 7,70 m (H2)
III = 10,50 m (H2)
IV = 13,30 m (H2)
Maximale Traufhöhe (TH)
II = 7,70 m (H2)
IV = 13,30 m (H2)
Maximale Traufhöhe (TH)
IV = 13,00 m (H3)
Maximale Traufhöhe (TH)
III = 10,20 m (H3)
IV = 13,00 m (H3)
Beratungsverlauf (4)
Orte (15)
- Heinrichstraße 129
- Mathildenstraße 58
- Nieder-Ramstädter Straße 75
- Wilhelminenstraße 1
- Eschollbrücker Straße
- Heidelberger Straße
- Bessunger Straße 125
- Dornheimer Weg 24
- Rhönring
- Luisenplatz
- Herdweg
- Am Alten Friedhof
- Landgraf-Georg-Straße
- Frankfurter Landstraße
- Donnersbergring
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Details
- Vorlagen-Nr.
- 2010/0499
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 09.11.2010
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00