V/0206/2007
Vorhabenbzogener Bebauungsplan Nr. 504: Hiltrup - Am Hagen / Brucknerstraße
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Stadtplanung
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 504
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Anlage 2 zur
Vorlage Nr. 206/2007
BEGRÜNDUNG
zum Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 504:
Hiltrup – Am Hagen / Brucknerstraße
Inhalt
1. Planungsanlass
2. Geltungsbereich
3. Planungsrechtliche Situation
3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan (FNP)
3.2 bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen
4. Räumliche und strukturelle Situation
5. Planungsziele
6 Inhalte des Bebauungsplans
6.1 Grundzüge der Planung
6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung
6.2.1 Nutzungsart(en), Nutzungsdichte
6.2.2 bebaubare Flächen, Bauhöhe
6.2.3 Bauweise und Bauform
6.2.4 Firstrichtung, Dachform
6.2.5 Material, Farbgebung
6.2.6 Stellplätze, Nebenanlagen
6.2.7 Freiflächen, Begrünung
6.2.8 Werbeanlagen
6.3 Verkehrsflächen / Erschließung
6.4 Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur
6.5 Gemeinbedarf / soziale Infrastruktur
6.6 Grünflächen / Begrünung
6.6.1 öffentliche Grünflächen
6.6.2 private Grünflächen
6.6.3 Wald / Flächen für die Landwirtschaft
6.6.4 Anpflanz- und Erhaltungsgebote
6.6.5 Ausgleichsflächen
6.7 Immissionsschutz
6.8 Altlasten / Altstandorte
6.9 Denkmalschutz / Archäologie
6.10 Wasserschutz
7. Flächenbilanz
8. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht
8.1 Rahmen der Umweltprüfung
8.2 Kurzdarstellung der Planung
8.3 Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschu tzes
8.4 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkun gsprognose
8.4.1 Menschen
8.4.2 Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt
8.4.3 Boden
8.4.4 Wasser
8.4.5 Klima / Luft
8.4.6 Landschaft
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8.4.7 Kulturgüter und sonstige Sachgüter
8.4.8 Wechselwirkungen der Schutzgüter
8.4.9 Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen U mweltauswirkungen
8.5 Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Va riante)
8.6 Anderweitige Planungsmöglichkeiten
8.7 Überwachung (Monitoring)
8.8 Zusammenfassung
9. Gesamtabwägung
10. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahme n ..........
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1. Planungsanlass
Eine ehemalige landwirtschaftliche Hofstelle mit ei ner Gesamtfläche von ca. 7000 qm soll ei-
ner Wohnbebauung zugeführt werden. Zu diesem Zweck wu rde von der Fa. Rohde + Lütke-
fels GmbH & Co KG (Schreiben vom 24.10.2005) ein An trag auf Aufstellung eines vorhaben-
bezogenen Bebauungsplanes gestellt.
2. Geltungsbereich
Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungs planes erstreckt sich im Stadtteil
Hiltrup auf den Bereich zwischen den Straßen Am Hagen / Brucknerstraße.
Innerhalb des Geltungsbereiches des vorhabenbezogen en Bebauungsplanes liegen die fol-
genden Grundstücke:
Gemarkung Hiltrup, Flur 28, Flurstücke 2055 – 2057, 2444 - 2446
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan beinhaltet den V orhaben und Erschließungsplan
und überplant zusätzlich zwei Bereich die außerhalb des Vorhaben und Erschließungspla-
nes liegen. Die Grenzen des räumlichen Geltungsbere iches des vorhabenbezogenen Be-
bauungsplanes und des Vorhaben und Erschließungsplanes sind im Plan gekennzeichnet.
3. Planungsrechtliche Situation
3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan (FNP)
Im wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Münster ist das Plangebiet im Wesentlichen
als Wohngebiet dargestellt. Der südöstliche Bereich des Plangebietes ist Teil der im FNP
dargestellten Grünfläche. Die Inhalte und Festsetzungen des künftigen Bebauungsplanes
stehen in Übereinstimmung mit den Darstellungen des Flächennutzungsplanes. Der FNP
bedarf somit keiner Änderung.
3.2 bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan überplant teilweise den seit 1965 rechtskräftigen
Bebauungsplan HI 1 – Hiltrup – Bodelschwinghstraße, der diesen Bereich als private Grün-
fläche festsetzt.
In dem überlagerten Bereich tritt der neue Bebauung splan an die Stelle des alten Rechts
und wird zur neuen planungsrechtlichen Beurteilungs grundlage. Die Festsetzungen in den
übrigen Bereichen des Bebauungsplanes HI 1 bleiben hiervon unberührt.
Außerdem liegt das Plangebiet in der Schutzzone III des WSG „Münster – Geist“.
4. räumliche und strukturelle Situation
- Nutzungsstruktur und Prägung -
Der Planbereich umfasst überwiegend eine private Gr ünfläche mit punktuellem, teilweise
dichtem Baumbestand sowie vier Bestandsgebäude eine r früheren landwirtschaftlichen Hof-
anlage in eineinhalbgeschossiger bis zweigeschossig er Bauweise. Die landwirtschaftlichen
Bestandsgebäude besitzen keinen Denkmalwert.
Die bestehenden Gebäude werden von der Straße Am Hag en aus erschlossen. Das Ge-
bäude Am Hagen Nr. 38 wird überplant. Die Gebäude A m Hagen Nr. 36 und 40 bleiben
erhalten bzw. werden in ihrem Bestand und ihrer Lag e erfasst und planungsrechtlich gesi-
chert.
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Im Südosten des Plangebietes sowie auf der Südseite der Straße Am Hagen befindet sich
ein zusammenhängender, prägender Baumbestand .
- Nutzungsstruktur im näheren Umfeld -
Außerhalb des Plangebietes ist auf der Grundlage des Bebauungsplanes HI 1: Hiltrup – Bo-
delschwinghstraße seit den 60er Jahren ein reines Einfamilienhausgebiet entstanden.
5. Planungsziele
Der Bebauungsplan soll die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung von ca.
10 Einfamilienhäusern als Einzel- und Doppelhäuser schaffen.
Mit der Erstellung von Einfamilienhäusern soll der städtebaulichen Entwicklung im nordöstli-
chen Bereich des Stadtteils Hiltrup Rechnung getragen werden. Die geplante Bebauung ent-
spricht der Eigenart der näheren Umgebung. Außerdem soll der vorhandene Baumbestand
soweit wie möglich gesichert werden.
6. Inhalte des Bebauungsplans
6.1 Grundzüge der Planung
Zur Gewährleistung der beabsichtigten städtebauliche n Ordnung für den Planungsbereich
sind die Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen N utzung sowie der Durchführungsver-
trag zwischen der Stadt und dem Vorhabenträger von besonderer Bedeutung.
6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung
6.2.1 Nutzungsart(en), Nutzungsdichte
- Art der baulichen Nutzung -
Als zulässige Nutzungen innerhalb des VEP sind „Wohngebäude / Freie Berufe“ festgesetzt.
In analoger Anwendung des § 3 BauNVO ist die Zulässi gkeit von freien Berufen gegenüber
der Wohnnutzung eingeschränkt (vgl. textl. Festsetzung Nr. 1.1).
Die Grundstücke Am Hagen Nr. 36 und Nr. 40 sind als „Reines Wohngebiet“ festgesetzt. Sie
sind nicht Gegenstand des Vorhaben- und Erschließung splans und im Bebauungsplan ent-
sprechend gekennzeichnet.
- Maß der baulichen Nutzung -
Um eine effiziente Ausnutzung des Grund und Bodens zu ermöglichen, sind für die max.
zweigeschossige Bebauung (zweites Geschoss im ausge bauten Dachgeschoss) eine
Grundflächenzahl von 0,3 und eine Geschossflächenza hl von 0,5 festgesetzt. Die Gebäude-
höhe wird entsprechend der Umgebungsstruktur auf max. 9,00 m begrenzt.
Die festgesetzte Begrenzung der Wohneinheiten pro H auseinheit auf eine Wohneinheit je
Einzelhaus sowie Doppelhaushälfte dient einer zusät zlichen Absicherung der gewollten
städtebaulichen Dichte (vgl. textl. Festsetzung Nr. 1.2).
6.2.2 bebaubare Flächen, Bauhöhe
- überbaubare Grundstücksflächen -
Die überbaubaren Grundstücksflächen sind im Plan du rch Baugrenzen definiert. Die Bautie-
fen von 14 m bei den Neubauten berücksichtigen die herkömmliche Bautiefe für Einfamilien-
häuser, wobei zusätzlicher Raum für Anbauten, wie E rker und oder Wintergärten Berück-
sichtigung findet.
- Zahl der Vollgeschosse -
Die Geschosszahl wird auf maximal 2 Vollgeschosse b egrenzt. Das zweite Vollgeschoss
wird jedoch als Dachgeschoss definiert, um einerseits eine klassische Zweigeschossigkeit in
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der räumlichen Wirkung zu vermeiden, andererseits d em Dachausbau mehr Spielraum zu
verleihen (vgl. textl. Festsetzung Nr. 1.3). Dem wie derum wird in seiner räumlichen Ausdeh-
nung Einhalt geboten, indem durch Gebäudehöhenbesch ränkung und Festsetzung der
Dachneigung die Ausdehnung des Dachgeschosses eingeschränkt wird.
- Bauhöhen -
Die Gebäudehöhen dürfen im Rahmen der üblichen Höhe n für „eineinhalbgeschossige“ Ein-
familienhäuser bei den Neubauten und bei den Bestan dsgebäuden 9,00 m nicht überschrei-
ten. Bezugspunkt für die Höhenfestsetzung ist die j eweils zugeordnete Verkehrsfläche (sie-
he auch textl. Festsetzung Nr. 1.4).
- Trauf- und Firsthöhen, Sockelhöhen -
Die Festsetzungen der maximalen Gebäudehöhen sowie d er Dachneigungen in Verbindung
mit der maximalen Geschosszahl definieren die beabs ichtigten Kubaturen. Die Festsetzung
der Mindesthöhe für den Ergeschossfertigfußboden sol l die Häuser vor möglichem Eindrin-
gen von Stauwasser nach besonders hohen Niederschla gsmengen schützen. Sonstige Hö-
henfestsetzungen sind städtebaulich nicht erforderlich.
6.2.3 Bauweise und Bauform
Für die im Plangebiet gelegenen Bauflächen gilt die offene Bauweise. Es sind ausschließlich
Einzel- bzw. Doppelhäuser zulässig. Zur Sicherung au sreichend harmonischer Baustruktu-
ren wird festgesetzt, dass Doppelhäuser in Material ien und Kubaturen einheitlich zu gestal-
ten sind (vergl. textl. Festsetzungen Nr. 2.1 und 2.2).
Durch die Beschränkung der Höhenentwicklung von An- oder Aufbauten des Gebäudes so-
wie Einschnitten im Dach wird dem Hauptbaukörper di e ihm zustehende städtebauliche Gel-
tung verschafft (s. textl. Festsetzung Nr. 2.3).
Ergänzend zur festgelegten Form der Gebäude werden M ansard- und Krüppelwalmdächer
in ihrer neuzeitlichen, baulichen Umsetzung als der Region wesensfremde Stilelemente
ausgeschlossen (s. textl. Festsetzung Nr. 2.4).
6.2.4 Firstrichtung, Dachform
Es sind in Ost-West-Richtung verlaufende Firstrichtu ngen festgesetzt. Im Zusammenhang
mit der Festsetzung SD –Satteldach entstehen für die Neubauten traufenständige Häuser
mit nach Norden und Süden geneigten Dachflächen. D ie nach Süden geneigten Dachflä-
chen sind gut geeignet, Anlagen für aktive Solarenergie aufzunehmen. Die Neubebauung ist
mit einer Dachneigung von 35° +/- 3° festgesetzt, d ie Bestandsgebäude erhalten Dachnei-
gungsfestsetzungen entsprechend der vorhandenen Situation.
6.2.5 Material, Farbgebung
- Dach / Fassade -
Als wesentlicher Bestandteil der Planung wird die E inheitlichkeit der Gebäude bei Doppel-
häusern in Material, Form und Farbe festgesetzt. Dies e Festsetzung soll eine Verunstaltung
durch direkt angrenzende, unterschiedliche Baukörpe r verhindern (s. textl. Festsetzung Nr.
2.1 und 2.2).
6.2.6 Stellplätze, Nebenanlagen
Stellplätze und Garagen sowie Nebenanlagen sind außerhalb der überbaubaren Flächen zu-
lässig. Um einen Abstand zu der öffentlichen Verkeh rsfläche „Am Hagen“ zu erreichen, ist
hier festgesetzt, dass die „Vorgartenzone“ frei von Nebenanlagen sein soll (s. textl. Festset-
zung Nr. 1.5).
6.2.7 Freiflächen, Begrünung, Einfriedigung
Die Festsetzung der Grundstückseinfriedigungen regel t den stadtgestalterisch wichtigen
Übergang von privaten zu öffentlichen Grundstücksfl ächen. Den öffentlichen Raum gestalte-
risch beeinträchtigende Einzellösungen sollen durch die geforderte Eingrünung in ihrer visu-
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ellen Wirkung gemildert werden. Die Höhenbeschränkung auf 1,20 m soll visuell unattraktive
Straßenräume vermeiden (s. textl. Festsetzung Nr. 2.5).
6.2.8 Werbeanlagen
Es werden keine Festsetzungen getroffen, weil hier k ein städtebaulicher Regelungsbedarf
besteht.
6.3 Verkehrsflächen / Erschließung
- Äußere - / Innere Erschließung -
Das Baugebiet wird über die Straße Am Hagen an das ö ffentliche Straßennetz angebunden.
Die Erschließung der 7 Neubauten im hinteren Bereich des Plangebietes ist über eine priva-
te Verkehrsfläche (Stichstraße) vorgesehen, welche n ach Norden an die Straße Am Hagen
angebunden ist. In einer Breite von 5,50 m erschlie ßt sie die Häuser in dem rückwärtigen
Bereich über sich in ihrer Breite verjüngende Wohnw ege, die als GFL/AE-Flächen festge-
setzt sind.
- ÖPNV -
Das Plangebiet ist über die Linie 1 in ca. 300 m En tfernung zur Haltestelle „Von Flotow Stra-
ße“ in der Hülsebrockstraße an das städtische Busliniennetz angebunden.
6.4 Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur
Eine Regenwassereinleitung von den Baugrundstücken in die Kanalisation ist notwendig.
Das vorliegende Bodengutachten schließt die Regenwas serversickerung im Plangebiet auf-
grund hoher Grundwasserstände und der unzureichende n Durchlässigkeit des Untergrun-
des aus. Die Regen- und Schmutzwasserkanalisation k ann unproblematisch an die vorh.
Leitungsnetze in der Straße „Am Hagen“ angeschlossen werden.
Ebenso ist ein Anschluss an die übrigen, bestehende n Versorgungsnetze problemlos mög-
lich.
6.5 Gemeinbedarf / soziale Infrastruktur
In zumutbarer Wegeentfernung (bis ca. 1000 m) sind die vorhandenen Einrichtungen der
Grundversorgung, z.B. Kirche, Schule, Kindergarten zu erreichen. Die Errichtung eines Kin-
derspielplatzes ist nicht erforderlich.
Der bestehende Bedarf wird durch den vorhandenen Sp ielplatz (A-Bereich) an der Verdi-
straße in ca. 100 m Entfernung abgedeckt.
6.6 Grünflächen / Begrünung
6.6.1 öffentliche Grünflächen
Im Plangebiet sind keine öffentlichen Grünflächen festgesetzt.
6.6.2 private Grünflächen
Zur Erhaltung von Bestandsgrün und in Übereinstimmun g mit den Darstellungen des Flä-
chennutzungsplans wird im südöstlichen Bereich des Plangebietes eine private Grünfläche
festgesetzt. Sie ist Teil einer wichtigen Grünverbindung in diesem Stadtteil.
6.6.3 Wald / Flächen für die Landwirtschaft
Im Plangebiet sind weder Flächen für Wald noch Flächen für die Landwirtschaft festgesetzt.
6.6.4 Anpflanz- und Erhaltungsgebote
Anpflanzgebote sind im Planbereich nicht vorgesehen . Die privaten Gärten des geplanten
Wohngebietes bieten im Zusammenhang mit dem Quartier ausreichend Begrünung. In der
privaten Grünfläche sowie westlich der Wallhecke an der Straße „Am Hagen“ sind die prä-
genden Bäume als zu erhalten festgesetzt. Die hier bestehende Wallhecke kann planerisch
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nicht abgesichert werden, da die hier geplante Beba uung nur unter Verzicht auf den vorhan-
denen Baumbestand realisiert werden kann.
6.6.5 Ausgleichsflächen
Durch die geplante Bebauung ergeben sich gegenüber der bisherigen planungsrechtlichen
Situation (Umwandlung von privater Grünfläche in Wo hnbaufläche) Eingriffe in Natur und
Landschaft.
Art und Umfang der erforderlichen Ausgleichsmaßnahme n werden im Umweltbericht be-
schrieben.
6.7 Immissionsschutz
Das Plangebiet ist keiner nennenswerten Immissionsbelastung ausgesetzt.
6.8 Altlasten / Altstandorte
Für das Plangebiet sind keine Altlastverdachtsflächen bekannt.
Es bestehen Hinweise auf die Verfüllung eines ehem. Teiches, die laut Bodengutachten je-
doch keine Altlast erkennen lässt.
6.9 Denkmalschutz / Archäologie
- Baudenkmale -
Belange der Baudenkmalpflege sind nicht berührt.
- Bodendenkmale
Das Verhalten bis zur Entdeckung von Bodendenkmalen regelt das Denkmalschutzgesetz.
Der Bebauungsplan enthält einen entsprechenden Hinweis (s. Hinweis Nr. 3.1).
6.10 Wasserschutz
Das Plangebiet liegt in der Schutzzone III des Wass erschutzgebietes (WSG) „Münster–
Geist“ (s. Hinweis Nr. 3.3).
7. Flächenbilanz
Plangebietsgröße:
davon:
= 0,73 ha = 100 %
(vorhabenbezogen:
= 0,45 ha = 62 %)
Baugebiet insgesamt:
= 0,66 ha = 91 %
Verkehrsfläche (privat):
= 0.04 ha = 5 %
Grünfläche (privat):
= 0,03 ha = 4 %
8 Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gem. § 2a BauGB
8.1 Rahmen der Umweltprüfung
Die in der Umweltprüfung nach § 2 Abs.4 BauGB ermit telten und bewerteten Belange des
Umweltschutzes werden im nachfolgenden Umweltberich t dargelegt. Der Umweltbericht er-
streckt sich zugleich auf die Teilaufhebung des Beba uungsplanes Nr. Hiltrup 1, da für die
Aufhebung eines Bebauungsplanes die gleichen Vorschriften gelten wie für eine Neuaufstel-
lung. Maßstab für die Bewertung der Umweltauswirkung en sind die im Baugesetzbuch so-
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wie in den einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele des Umwelt-
schutzes.
Hinsichtlich der Untergrundverhältnisse liegt mit Blick auf die Versickerungseignung und den
Bodenschutz ein Gutachten vor, das in den Umweltbericht eingeht (OWS Ingenieurgeologen
GmbH & Co. KG, 2007). Die Ermittlung des Eingriffs in Natur und Landschaft basiert auf
dem Landschaftspflegerischen Fachbeitrag des Amtes für Grünflächen und Umweltschutz.
8.2 Kurzdarstellung der Planung
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 504 – Hi ltrup, Am Hagen/Brucknerstraße um-
fasst eine insgesamt ca. 0,7 ha große Fläche im Stadt teil Hiltrup-Mitte. Die für die Wohnbe-
bauung vorgesehenen Flächen befinden sich im Bereich einer alten Hiltruper Hoflage. Ne-
ben den zur Straße „Am Hagen“ orientierten und zurze it unbewohnten Hofgebäuden befin-
det sich im rückwärtigen Teil des Areals eine größere brachliegende Wiese. Im Osten des
Gebietes steht zudem ein freistehendes Wohnhaus. Da s Gelände weist im Osten und Nor-
den einen markanten Baumbestand auf.
Das Plangebiet ist allseitig von Reinen Wohngebiete n umgeben. Im Süden und Nordosten
grenzen zudem öffentliche Grünflächen (kleiner Park , Wäldchen) an das geplante Bauge-
biet.
Mit dem Bebauungsplan ist beabsichtigt die planungsrechtlichen Voraussetzungen für ca. 10
Wohneinheiten zu schaffen. Geplant sind überwiegend Einzelhäuser sowie zwei Doppel-
häuser in 2 geschossiger Bauweise. Die Wohnbaufläch en werden im Geltungsbereich des
Vorhaben- und Erschließungsplans als „Wohngebäude/fr eie Berufe“ festgesetzt. Für die
vom Bebauungsplan erfassten Wohngebäude außerhalb de s VEP erfolgt die Festsetzung
als Reines Wohngebiet. Die vorhandenen Gebäude der Hofstelle werden nur mit dem westli-
chen Gebäude in das Plankonzept integriert. Die Grundflächenzahl wird auf 0,3 beschränkt.
Das Baugebiet soll über eine private Stichstraße von Norden erschlossen werden. Der mar-
kante Baumbestand im Osten wird als private Grünflächen ausgewiesen und gesichert.
Mit den vorgenommenen Festsetzungen ist eine Gesamt versiegelung (Bau- und Verkehrs-
flächen) von ca. 0,3-0,4 ha verbunden.
8.3 Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes
Für die Beurteilung der voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen sind neben den
sich unmittelbar aus dem Baugesetzbuch ergebenden Umweltschutzzielen insbesondere fol-
gende fachgesetzlichen Ziele und Vorgabe des Umweltschutzes zu berücksichtigen:
Schutzgut Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes
Menschen / Gesund-
heit
- Bundesimmissionsschutzgesetz (§ 50 BImSchG)
Pflanzen und Tiere /
biologische Vielfalt
- Bundesnaturschutzgesetz i.V.m. FFH-Richtlinie (Richtlinie
92/43/EWG) im Hinblick auf streng geschützte Arten
- Bundesnaturschutzgesetz (Eingriffsregelung i.V.m. den Regelungen
des BauGB)
- Landschaftsgesetz Nordrhein-Westfalen (geschützte Wallhecke)
Boden - Bundes-/Landesbodenschutzgesetz
Wasser - Wasserhaushaltsgesetz i.V.m. Wasserschutzgebietsverordnung
Münster Geist vom 18.06.1990
- Landeswassergesetz (§ 51a LWG)
Landschaft - Bundesnaturschutzgesetz (Eingriffsregelung i.V.m. den Regelungen
des BauGB)
- Landschaftsgesetz Nordrhein-Westfalen (gesetzlich geschützte
Landschaftsbestandteile)
Kulturelles Erbe - Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen
Der Flächennutzungsplan stellt das geplante Wohngebi et bereits als Wohnbauflächen dar.
Der Gehölzbestand im Osten des Gebietes ist als Grü nfläche dargestellt. Eine Änderung
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des FNP ist daher nicht erforderlich. Im bislang gel tenden Bebauungsplan ist das gesamte
Gebiet als private Grünfläche festgesetzt worden.
Die Art und Weise, wie die fachgesetzlichen Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes im
Rahmen des Verfahrens berücksichtigt werden, wird jeweils bei den einzelnen Schutzgütern
dargelegt.
8.4 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose
Für die zu prüfenden Schutzgüter erfolgt entsprechen d der jeweiligen Relevanz für den Be-
bauungsplan eine Darstellung und Bewertung der Best andsituation, eine Prognose der zu
erwartenden Auswirkungen der Planung sowie die Vors tellung der vorgesehenen Maßnah-
men zur Vermeidung, zur Verringerung und zum Ausgleich von nachteiligen Auswirkungen.
8.4.1 Mensch
Der Stadtteil Hiltrup-Mitte liegt im Süden der Stad t Münster und hat zurzeit ca. 9750 Ein-
wohner (Stand 31.12.2005). Die aktuelle Nutzung des Plangebietes wird durch eine
brachliegende Hoflage inmitten eines Reinen Wohngeb ietes gekennzeichnet. Gegenwärtig
befindet sich ein bewohntes Wohnhaus innerhalb des Geltungsbereiches des Plans. Eine
nennenswerte Immissionsbelastung des Raumes ist nic ht gegeben. Insgesamt handelt es
sich um ein ruhiges Wohnquartier.
Der östliche Teil des Plangebietes mit seinem markan ten Baumbestand ist Teil einer im Flä-
chennutzungsplan dargestellten Grünverbindung. Die Erholungsnutzung im Raum wird
durch eine im Süden angrenzende öffentliche Grünflä che (kleiner Park) und einen im Osten
des Gebietes an der Plangrenze entlang führenden Fuß-/Radweg tangiert.
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung
Mit der Planung sind keine relevanten Belastungen des Schutzgutes Mensch verbunden.
8.4.2 Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt
Für die Tier- und Pflanzenwelt sind die alten Hofstru kturen, insbesondere der Altbaumbe-
stand aus Eichen und Hainbuchen sowie die leicht ve rwilderten und brachliegenden Garten-
bereiche bedeutsam. Die Strukturen bieten einen Leb ensraum für das typische Artenspekt-
rum größerer Gärten im Siedlungsraum und haben insge samt betrachtet eine mittlere Be-
deutung für den Biotop- und Artenschutz.
Der Baumbestand im Osten des Gebietes wird als Teil eines schutzwürdigen Biotops im Bio-
topkatasters NRW (Stadtbiotopkartierung Münster) ge führt. Der Komplex besitzt eine wichti-
ge Vernetzungsfunktion im Wohnsiedlungsbereich. Sch utzziel gemäß Kataster ist der Erhalt
des waldartigen Gehölzes u.a. für Höhlenbrüter und als Vernetzungsbiotop.
Der Baumbestand entlang der Straße „Am Hagen“ ist te ilweise (östlich der Hofzufahrt) als
Wallhecke im Sinne des Landschaftsgesetzes Nordrhei n-Westfalen zu bewerten, deren Be-
seitigung oder Beschädigung grundsätzlich untersagt ist (§ 47 Landschaftsgesetz NRW).
Die vorkommenden Biotopstrukturen sowie das durch W ohnsiedlungen geprägte Umfeld
lassen das dauerhafte Vorkommen schutzwürdiger Arte n nicht erwarten. Das gelegentliche
Auftreten streng geschützter Tierarten (z.B. Fledermä use, Grünspecht) ist jedoch nicht aus-
zuschließen.
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung
Mit der Realisierung der Wohnbebauung wird in die L ebensräume von Tieren und Pflanzen
eingegriffen. Durch die Festsetzung von erhaltenswer ten Bäumen und einer privaten Grün-
fläche kann ein Großteil der bedeutsamen Strukturen des Gebietes erhalten bleiben. Das
Plankonzept sieht jedoch vor, die geschützte Wallhe cke im Norden des Gebietes zu beseiti-
gen. Zur Beseitigung der Wallhecke ist eine Befreiung durch die Untere Landschaftsbehörde
(uLB) der Stadt Münster erforderlich. Unter Beteili gung des Landschaftsbeirates hat die uLB
mit Blick auf die geringe Länge der Hecke, die Lage unmittelbar am Gehweg der Straße Am
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Hagen sowie die isolierte Lage innerhalb der geplan ten Bebauung vom Verbot der Beseiti-
gung abgesehen und eine Befreiung erteilt. Ein ents prechender Ausgleich bzw. Ersatz für
die Beseitigung ist zwingend sicherzustellen (§ 69 Landschaftsgesetz NRW).
Durch die weitgehende Sicherung des Altbaumbestandes wird dem Vermeidungsgrundsatz
in erheblichem Maße Rechnung getragen. Zugleich ist eine nachhaltige Gefährdung von be-
sonders bzw. streng geschützten Arten („FFH-Arten“ und „europäischen Vogelarten“ gemäß
§ 10 Abs. 2 Nr.7 und 9 BNatSchG) nicht zu erwarten. Selbst im Falle einer temporären Auf-
suchung der Flächen durch geschützte Arten, z.B. zur Nahrungsaufnahme durch Fleder-
mäuse, besteht die Möglichkeit, dass die Tiere auf Flächen in der Nachbarschaft auswei-
chen. Für den Grünspecht stellt die verbrachte Wiese im Süden des Gebietes kein geeigne-
tes Nahrungsbiotop mehr dar. Eine Gefährdung von örtlichen Populationen gefährdeter Ar-
ten ist somit sicher auszuschließen.
Gebiete von gemeinschaftlicher europäischer Bedeutung (FFH-Gebiete) oder Europäische
Vogelschutzgebiete werden nicht tangiert.
Eingriffe in Natur und Landschaft
Im Rahmen der Eingriffsregelung ist hinsichtlich des Maßnahmenbezugs zwischen dem Teil-
bereich „Vorhaben und Erschließungsplan“ und dem Teilbereich „sonstiger Bebauungsplan“
zu unterscheiden. Darüber hinaus sind für die natur schutzrechtliche Beurteilung der land-
schaftsökologischen Qualitäten des Bestandes, unabh ängig von den Biotopstrukturen vor
Ort, die planerischen Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplans Hi 1 zu Grunde zu
legen.
Das Ergebnis der vergleichenden landschaftsökologischen Bewertung zwischen Bestandssi-
tuation und der des VBP-Planentwurfes auf der Basis des Bewertungsverfahrens zur Ermitt-
lung von Eingriffen im Stadtgebiet von Münster ergi bt ein Kompensationsdefizit, das weder
innerhalb des Plangebiets noch im angrenzenden, dicht bebauten Umfeld ausgeglichen wer-
den kann. Deshalb ist seitens des Vorhabenträgers v orgesehen, die Kompensation der Ein-
griffe auf einer 1.350 m² großen privaten Grundstück sfläche, im Stadtteil Handorf (Gemar-
kung Handorf, Flur 9, Flurstück 280) unmittelbar an d er Werse durchzuführen. Hier soll
durch landschaftspflegerische Maßnahmen der Kompensa tionsbedarf nahezu vollständig
abgedeckt werden. Für den Bereich des privaten Wohng rundstücks innerhalb des „Sonsti-
gen Geltungsbereichs“ des VBP ergibt sich kein Defizit.
Der vorgesehene Ausgleich im Bereich der Werse umfasst auch die erforderlichen Kompen-
sationsmaßnahmen im Zuge der Befreiung der geschützten Wallhecke. Da sich die Kom-
pensationsfläche im Überschwemmungsgebiet der Werse befindet, wird auf die Anlage einer
Feld- oder Wallhecke als Abfluss behindernde Struktur verzichtet. Stattdessen erfolgt inner-
halb einer neu angelegten Grünlandfläche eine ersatzweise Pflanzung von drei hochstäm-
migen Eschen sowie die Anlage eines Kleingewässers.
8.4.2.1 Boden
Natürliche Bodenverhältnisse
Der Untergrund des Baugebietes wird gemäß den Ergebn issen des Bodengutachtens durch
Geschiebelehme/-mergel und Sande des Münsterländer Kiessandzuges bestimmt, die in
sehr inhomogenen Wechsellagerungen auftreten. Als B odenarten sind überwiegend Sande,
im südlichen Bereich z.T. Schluffe vorherrschend. Al s Bodentypen sind Braunerde-Podsole
und Gley-Podsole verbreitet. Im südlichen Teil trete n auch Braunerde-Pseudogleye und
Pseudogleye in Erscheinung. Die Bodenzahlen liegen zwischen 34 und 52.
Im Hinblick auf die Bodenfunktionen des Bundesboden schutzgesetzes stellt sich eine hete-
rogene Bewertung ein. Während die Filterfunktion der Sande als hoch zu bewerten ist, sind
die Pufferfunktionen sowie die Speicher- bzw. Regle rfunktionen des Bodens im Nährstoff-
und Wasserhaushalt gering bis sehr gering ausgepräg t. Entsprechend empfindlich sind die-
se Böden ggü. Verunreinigungen.
Altlasten
Im Bereich des Bebauungsplanes befindet sich keine im städtischen Kataster geführte Alt-
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lasten/-verdachtsfläche. Bei den Bodenuntersuchungen wurde auch Hinweisen auf einen
verfüllten ehemaligen Teich im Nordosten des Plangebietes nachgegangen. Auffällige Be-
funde wurden dabei nicht festgestellt.
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung
Durch die Überbauung/Versiegelung der natürlich ans tehenden Böden wird der Boden in
seinen Funktionen für den Naturhaushalt nachhaltig b eeinträchtigt. Der verbleibende Eingriff
in den Boden wird im Rahmen der Eingriffsregelung kompensiert.
Die Planung führt zu einer Nachverdichtung im Stadt teil Hiltrup-Mitte und berücksichtigt da-
mit den Planungsgrundsatz des § 1a BauGB mit Grund und Boden sparsam und schonend
umzugehen.
8.4.4 Wasser
Das Plangebiet befindet sich innerhalb der Zone 3 de s Wasserschutzgebietes Münster
Geist. Die Zone III (weitere Schutzzone) bildet den Außenbereich des Wasserschutzgebie-
tes, das so genannte Einzugsgebiet. In diesem Berei ch wird das Grundwasser neu gebildet,
das in der Fassungsanlage gefördert wird. Die Zone II I soll den Schutz vor weit reichenden
Beeinträchtigungen gewährleisten.
Bei der Bebauung sind die Genehmigungspflichten und Verbote der ordnungsbehördlichen
Verordnung zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für das Wassergewinnungsgebiet
Münster-Geist der Stadtwerke Münster GmbH (Wasserschutzgebietsverordnung "Münster-
Geist") vom 18.6.1990 zu beachten (vgl. Hinweis Nr. 3.3).
Bei den Baugrunduntersuchungen wurde Grundwasser zw ischen 1,4 m und 2,4 m unter Ge-
ländeoberkante festgestellt. Die gemessenen Grundwa sserstände repräsentieren nicht bzw.
nur teilweise die obere Grenze eines geschlossenen Grundwasserkörpers. Teilweise sind
die Wasserstände durch Sicker- und Schichtwasser in und oberhalb des Geschiebemergels
beeinflusst. Da für das Gebiet keine langjährigen M essdaten vorliegen, wird der maximale
Grundwasserstand auf ca. 59,8 mNN geschätzt. Laut G utachten sind örtlich nach anhaltend
starken Niederschlägen Vernässungen bis zur Geländeoberfläche möglich.
Innerhalb des Plangebietes befindet sich kein Oberflächengewässer.
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung
Mit der Bebauung und Erschließung des Baugebietes is t eine zunehmende Versiegelung
unvermeidbar. Um als Folge der Versiegelung die Verm inderung der Grundwasserneubil-
dung in Grenzen zu halten, wurde eine Versickerung der Niederschläge von Dachflächen
und Terrassen geprüft. (vgl. § 51 a Landeswassergese tz). Bedingt durch die örtlichen Bo-
den- und Grundwasserverhältnisse ist eine Festsetzun g der Versickerung von Nieder-
schlagswasser im Plangebiet nicht möglich, so dass das anfallende Niederschlagswasser im
Regelfall über die Kanalisation abzuleiten ist. Der Eingriff in den Wasserhaushalt beschränkt
sich jedoch auf ein relativ kleines Areal, so dass die Beeinträchtigung der Grundwasserneu-
bildung innerhalb des Wasserschutzgebietes durch da s lokale Bauvorhaben nur als bedingt
erheblich zu werten ist. Der Verlust von wasserwirt schaftlich relevanten Freiflächen inner-
halb des Wasserschutzgebietes ist allerdings auch i n der Gesamtschau zu betrachten, da
entsprechende Flächen nicht vermehrbar sind und ihr Schwinden in der Summe vieler klei-
nerer Belastungen mit einem schleichenden Qualitätsverlust einhergeht.
Unvermeidliche Eingriffe in das Grundwasser werden im Rahmen der Eingriffsregelung be-
rücksichtigt und fließen in die Ermittlung des Ausgleichs mit ein.
8.4.5 Klima/Luft
Die Klimafunktionskarte der Stadtklimaanalyse stellt das Plangebiet als Klimatop der locker
bebauten Siedlungsbereiche dar. Diese Gebiete sind charakterisiert durch eine Übergangs-
stellung von Freiland- zu Stadtklima.
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Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung
Die vorgesehene Wohnbebauung führt zu einer Verdich tung der Bebauung hin zu einem
Klima der locker bebauten Bereiche. Nennenswerte üb er das Plangebiet hinaus wirkende
lokalklimatische Veränderungen sind durch die Bebau ung in Verbindung mit den geplanten
Grünflächen nicht zu erwarten.
Die geringfügige klimatische Beeinträchtigung wird im Rahmen der Eingriffsregelung be-
rücksichtigt und fließt in die Ermittlung des Ausgleichs mit ein.
Für das Wohngebiet ist ein Anschluss an das Gasnetz vorgesehen. Durch die Südausrich-
tung der Gebäude ist die Nutzung regenerativer Energien, z.B. der Solarenergie möglich.
8.4.6 Landschaft/Ortsbild
Das Umfeld des Plangebietes besitzt einen stark durchgrünten Charakter, wozu insbesonde-
re die inselartig in die Bebauung eingestreuten Wäl dchen und Gehölze und die großen Gar-
tengrundstücke beitragen. Auch innerhalb des Baugeb ietes finden sich am Nord- und Ost-
rand prägende Bäume. Als Relikt der bäuerlichen Kul turlandschaft ist auch die überplante
Hoflage mit Fachwerkhaus und Nebengebäuden raumwirks am. Das Wohnquartier wird ge-
prägt durch Wohnbebauung der 60er und 70er Jahre.
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung
Die Planung bindet den bestehenden prägenden Baumbestand nach Möglichkeit in das
Plankonzept ein. Nicht erhalten bleibt die rund 25m lange Wallhecke an der Straße „Am Ha-
gen“. Die erforderliche Befreiung wurde durch die Untere Landschaftsbehörde in Abstim-
mung mit dem Landschaftsbeirat erteilt (vgl. Ausführungen unter 8.4.2).
Die Eingriffe in das Landschaftsbild werden im Zuge der Eingriffskompensation ausgegli-
chen.
8.4.7 Kulturgüter und sonstige Sachgüter
Das Plangebiet erstreckt sich auf die Flächen der eh emaligen Hoflage Hülsmann (Hage-
hülsmann), deren Ursprung bis zum Ende des 14. Jahrhunderts zurückverfolgt werden kann.
Der Hof entstand damals auf Markengrund in der Hüls heide. Die erste urkundliche Erwäh-
nung des Kottens datiert vom 20. Dezember 1514. Die Hoflage stellt somit ein Relikt der frü-
hen Besiedlung Hiltrups dar.
1
Das Fachwerkhaus wurde im Januar 2006 von der Unteren Denkmalbehörde hinsichtlich der
Denkmalwürdigkeit einer Prüfung unterzogen. Aufgrun d der Vielzahl von Veränderungen
des in mindestens drei Bauphasen erstellten Fachwerk hauses wurde im Benehmen mit dem
Westfälischen Amt für Denkmalpflege festgestellt, d ass es sich bei dem Gebäude um kein
Denkmal im Sinne des nordrheinwestfälischen Denkmalschutzgesetzes handelt.
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung
Mit der Überplanung des Geländes geht die historisc he Substanz der Hoflage Hülsmann
(Gebäude und zugehörige Freiflächen) vor Ort verlore n. Lediglich ein Nebengebäude jünge-
ren Datums im Westen des Areals bleibt nach Modernisierung und Umbau erhalten.
Da bei Eingriffen in eine über Jahrhundert hinweg b esiedelte Kulturlandschaft jederzeit ar-
chäologische Funde und Befunde auftreten sowie Bodendenkmale entdeckt werden können,
erhält der Bebauungsplan einen entsprechenden Hinwe is zur Anzeige und Erhaltung einer
Fundstelle (vgl. Hinweis 3.1 und §§ 15 und 16 DSchG NRW).
8.4.8 Wechselwirkungen der Schutzgüter
Wechselwirkungen von erheblicher Relevanz sind nich t erkennbar. Wechselseitige Auswir-
kungen werden ansonsten unter den einzelnen betrach teten Schutzgütern beschrieben und
bewertet.
8.4.9 Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen
1 Jarren, Volker (1999): Hiltruper Höfe und Familien im Mittelalter und in der Frühen Neuzeit,
Verlag für Regionalgeschichte, Reihe "Studien zur Regionalgeschichte", Band 12, Bielefeld
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Als erheblich nachteilige Umweltauswirkungen sind s olche Wirkungen zu verstehen, die
auch unter Berücksichtigung von vorgesehenen Maßnahm en zur Vermeidung, zur Minde-
rung und zum Ausgleich die Umwelt beeinträchtigen.
Die Erheblichkeit der Auswirkungen auf die einzelne n Schutzgüter ist in der nachstellenden
Tabelle zusammengefasst worden. Im Rahmen der Gesamt abwägung sind insbesondere
verbleibende erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu begründen.
Schutzgut Umweltauswirkung Erheblich-
keit
Menschen
keine relevanten Auswirkungen -
Eingriff in Natur und Landschaft (brachliegendes, i nnerörtli-
ches Hofgelände)
Pflanzen und
Tiere
Beseitigung einer geschützten Wallhecke (Befreiung und Aus-
gleich erforderlich)
Boden Versiegelung, Maßnahme der Innenentwicklung
Wasser Verminderte Grundwasserneubildung im Wassers chutzgebiet
(Versickerung nicht möglich)
/
Klima / Luft Keine relevanten Auswirkungen -
Landschaft Beseitigung ortsbildprägender Bäume (Wal lhecke)
Kultur- und
Sachgüter
Bebauung einer kulturhistorisch bedeutsamen Hofsitu ation
(kein Denkmalstatus)
Wechsel-
wirkungen
Keine signifikanten Wechselwirkungen -
sehr erheblich / erheblich / wenig erheblich / - nicht erheblich
8.5 Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Variante)
Bei Nichtdurchführung der Planung verbleibt das Plangebiet als private Grünfläche. Bauliche
Nutzungen, sofern mit Dispens zulässig, müssten sic h in diesem Fall an der heutigen Be-
standsituation ausrichten. Eine vollständige baulic he Ausnutzung des Geländes wäre nicht
möglich. Eine konkrete Nutzung des Areals ist gegenwärtig nicht prognostizierbar.
8.6 Anderweitige Planungsmöglichkeiten
Auf der Ebene des Bebauungsplanes kommen keine grun dsätzlichen anderweitigen Pla-
nungsmöglichkeiten in Betracht. Der Bebauungsplanen twurf ist lediglich im Laufe der Pla-
nung iterativ fortgeschrieben und optimiert worden.
Hinsichtlich der Wahl des Standortes steht die Plan ung im Einklang mit dem Flächennut-
zungsplan, der die Flächen als Wohnbauflächen darstellt.
8.7 Überwachung (Monitoring)
Die Gemeinden sind verpflichtet, die erheblichen Um weltauswirkungen, die auf Grund der
Durchführung der Bauleitpläne entstehen, zu überwac hen. Sie werden damit in die Lage
versetzt, nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu er mitteln und ggf. geeignete Maßnahmen
zur Abhilfe zu ergreifen.
Im Rahmen der kontinuierlich vom Amt für Grünfläche n und Umweltschutz durchgeführten
Kontrollen der Ausgleichsflächen erfolgt ein Monito ring der vorgesehenen Ausgleichsflä-
chen.
Sofern im Zuge der Bauarbeiten auf dem kulturhistori sch bedeutsamen Gelände archäologi-
sche Funde oder Bodendenkmale entdeckt werden, ist d ies unverzüglich der Stadt (Untere
Denkmalbehörde oder dem Westfälischen Amt für Archä ologie/Amt für Bodendenkmalpfle-
ge) anzuzeigen.
8.8 Zusammenfassung
Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 504: Hi ltrup – Am Hagen /Brucknerstraße
sollen im Stadtteil Hiltrup - Mitte die planungsrec htlichen Voraussetzungen für ca. 10 Wohn-
einheiten geschaffen werden. Die geplante Bebauung erstreckt sich auf eine ca. 0,7 ha gro-
ße Fläche im Bereich einer alten Hoflage. Das Gelände weist im Norden und Osten einen
markanten Baumbestand auf.
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Der Umweltbericht fasst die geprüften Umweltauswirk ungen der Planung zusammen und
bewertet diese umweltfachlich. Nachteilige Umweltau swirkungen auf den Menschen, z.B.
durch Immissionen, sind mit der Planung nicht verbu nden. Der mit der Planung einherge-
hende unvermeidliche Eingriff in Natur und Landscha ft wird durch Ausgleichsmaßnahmen
im Auenbereich der Werse (ca. 1.350 m²) außerhalb d es Geltungsbereiches des Bebau-
ungsplanes kompensiert. Ebenso ist dort eine Ersatz maßnahme für die vorgesehene Besei-
tigung einer geschützten Wallhecke zu leisten. Die erforderliche Befreiung wurde von der
Unteren Landschaftsbehörde bereits erteilt.
Mit den vorgenommenen Festsetzungen ist eine Gesamtv ersiegelung von ca. 0,3-0,4 ha
verbunden. Mit der baulichen Nutzung des Gebietes k ommt es zugleich zu einer verminder-
ten Grundwasserneubildung. Der Eingriff in den Wass erhaushalt beschränkt sich dabei al-
lerdings auf ein relativ kleines Areal innerhalb de r Wasserschutzgebietszone 3. Als
Maßnahme der Innenverdichtung dient die Planung jedo ch insgesamt dem Ziel der
Schonung des unbebauten Außenbereichs.
Durch die Planung kommt es zur Überbauung einer kul turhistorisch bedeutsamen Hoflage,
deren Ursprung bis ins 14. Jahrhundert zurückreicht . Eine Denkmalwürdigkeit der Gebäude
ist aber nicht gegeben.
Die mit der Realisierung des Bebauungsplans Nr. 504 einhergehenden Beeinträchtigungen
der Umwelt können insgesamt betrachtet wirksam gemindert oder ausgeglichen werden. Die
Beseitigung einer geschützten Wallhecke sowie die Überbauung des bedeutsamen Kulturre-
liktes der Hoflage „Hülsmann“ sind als erhebliche Beeinträchtigungen zu werten.
9. Gesamtabwägung
Die infolge der Planung zu erwartenden Umweltauswir kungen werden durch die im Umwelt-
bericht beschriebenen Maßnahmen innerhalb und außerha lb des Plangebietes gemildert,
bzw. ausgeglichen. Als verbleibende Umweltauswirkun g ist die Überplanung einer kulturhis-
torisch bedeutsamen Hoflage zu benennen. Der Erhalt dieser Hoflage ist unabhängig von
der abgängigen Bausubstanz nicht sinnvoll in ein st ädtebauliches Gesamtkonzept integrier-
bar.
Vor dem Hintergrund einer ökologisch, wie stadtwirt schaftlich sinnvollen Nachverdichtung ist
v.g. Auswirkung im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung hinnehmbar.
10. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnah men
Zur Beurteilung der Auswirkungen der Planung auf die unterschiedlichen Bedürfnisse der
Bevölkerung, - insbesondere auf die sozialen, wirts chaftlichen und kulturellen Bedürfnisse,
die Belange der Familien, der jungen, alten und behi nderten Menschen sowie die unter-
schiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer werden die zuständigen Ämter, Behörden
und sonstigen Träger öffentlicher Belange beteiligt. Es sind zurzeit keine weiteren Anhalts-
punkte ersichtlich die eine nicht berücksichtigte B etroffenheit der verschiedenen Bevölke-
rungsgruppen erkennen lassen.
Die Verwirklichung des geänderten Bebauungsplanes w ird sich auf die persönlichen Le-
bensumstände der im Plangebiet lebenden und arbeite nden Menschen zwar auswirken,
nachteilige Auswirkungen in wirtschaftlicher und so zialer Hinsicht sind jedoch nicht ersicht-
lich. Ein Sozialplan ist daher nicht erforderlich.
Gemäß § 12 Abs. 1 BauGB wird mit dem Vorhabenträger ein Durchführungsvertrag ge-
schlossen, der insbesondere Regelungen zur Übernahm e der vorhabenbedingten Kosten
durch den Vorhabenträger enthält und die
zügige Realisierung des Gesamtprojektes inner-
halb bestimmter Fristen sicherstellt.
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Diese Begründung dient gemäß § 9 (8) BauGB als Anla ge zum Ent-
wurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 504: Hiltrup – Am
Hagen / Brucknerstraße
Münster,
Der Oberbürgermeister
I.V.
Schultheiß
Stadtdirektor
V-0206-2007-Anlage-1-Bürgeranhörung.pdf
6596 Zeichen
AMT FÜR STADTENTWICKLUNG , STADTPLANUNG UND VERKEHRSPLANUNG
ABTEILUNG : VERBINDLICHE BAULEITPLANUNG
1
Anlage 1 zur
Vorlage Nr. 206/2007
NIEDERSCHRIFT
über eine
Bürgeranhörung nach § 3 (1) BauGB
zum Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 504
– Hiltrup – Am Hagen / Brucknerstraße
Anlass: Bürgeranhörung zum Entwurf des
vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 504 -
Hiltrup – Am Hagen / Brucknerstraße
Stadtbezirk: Münster – Hiltrup
Zeit: 13.02.2007, 18:00 Uhr -19:50 Uhr
Ort: Stadthalle Hiltrup,
Westfalenstraße 197, 48165 Münster
Teilnehmer: ca. 70 Bürgerinnen und Bürger
Leitung der Bürgeranhörung: Bezirksvorsteher Herr Dr. Christian Tölle
Vertreter des Amtes
für Stadtentwicklung, Stadtplanung Herr Ulrich Winter
und Verkehrsplanung: Herr Eberhard Wilsmann
Vorhabenträger und Entwurfsverfasser: Herr Ludger Rohde
Zu Beginn der Veranstaltung begrüßt der Bezirksvorsteher Herr Dr. Tölle die anwesenden Bürgerinnen und
Bürger und stellt die Vertreter der Verwaltung und den Vorhabenträger vor. Er erläutert den Zweck der Bür-
geranhörung und informiert die Anwesenden über den Ablauf der Veranstaltung.
Im Anschluss erläutert Herr Winter den Anlass und den Zeithorizont der Planung. Insbesondere verweist er
auf den weiteren Ablauf des Bebauungsplanverfahrens. Nach dieser Bürgeranhörung haben die Bürger
zum Zeitpunkt der Offenlegung des Bebauungsplanentwurfes nochmals die Möglichkeit, schriftlich Anre-
gungen vorzubringen.
Das Plangebiet begrenzt sich auf das Grundstück einer ehemaligen Hofstelle südlich der Straße Am Ha-
gen, nördlich der Brucknerstraße, westlich des vorhandenen Fußweges, zwischen der Von Flotow Straße
und der Straße Am Hagen und umfasst ca. 7.300 m².
Im Flächennutzungsplan ist der Bereich bereits als Wohnbaufläche ausgewiesen. Der bisher rechtsverbind-
liche B-Plan Nr. Hi 1 setzt überwiegend „private Grünflächen“ fest.
Es sollen freistehende Einfamilien- und Doppelhäuser in eineinhalb geschossiger Bauweise auf Grundstü-
cken von 250-800 m² entstehen.
Sodann wird anhand einer Bildpräsentation das Plangebiet und seine nähere Umgebung vorgestellt. In
diesem Zusammenhang stellt Herr Winter den Inhalt und die Grundzüge des Planentwurfes dar. Auch wer-
den zwei Musterhäuser (Einzelhaus/Doppelhaus) präsentiert, deren Dimension und Gestaltung durch ver-
tragliche Vereinbarung mit dem Vorhabenträger fixiert werden sollen.
Herr Dr. Tölle bittet anschließend die Bürgerinnen und Bürger, sich zu der vorliegenden Planung zu äußern.
• Mehrere Bürgerinnen und Bürger bemängeln den Plane ntwurf hinsichtlich der kleinteiligen Parzel-
lierung der neuen Grundstücke. Grundstücke dieser Größenordnung passen nach ihrer Ansicht nicht in
diese Wohngegend, bzw. nicht in ihr Viertel. Das „Musikerviertel“ sei karakterisiert durch größere Grundstü-
cke mit größeren, bebauten Flächen, jedoch geringeren Gebäudehöhen. Die geplante Bebauung sei insbe-
sondere für die angrenzenden Nachbarn ein großer Nachteil, eine Beeinträchtigung des Wohnwertes werde
entstehen. Der Marktwert ihrer Grundstücke würde sich durch diese Planung verschlechtern. Diese Wert-
minderung sei nicht hinzunehmen.
Insgesamt sei die Planung – auch hinsichtlich der zulässigen Wohneinheiten zu dicht.
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ABTEILUNG : VERBINDLICHE BAULEITPLANUNG
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Des weiteren wird die festgesetzte Gebäudehöhe von 9,50 m, verbunden mit einer zweigeschossigen Bau-
weise als zu hoch bemängelt.
Um Einfamilienhäuser zu tragbaren Preisen anbieten zu können, sind heute, angesichts des bestehenden
Bodenpreisniveaus, kleinere Grundstücksgrößen unvermeidbar. Die vorgesehenen Grundstücksgrößen
(mind. 250 qm für Doppelhaushälften, bzw. max. 800 qm für ein freistehendes Einfamilienhaus) bewegen
sich im heute üblichen Rahmen. Die Gefahr einer Wertminderung für die Nachbargrundstücke wird nicht
gesehen.
Die ausgewiesene Zweigeschossigkeit ist um den Zusatz ergänzt, dass das zweite Vollgeschoss nur im
ausgebauten Dachraum zulässig ist. Optisch handelt es sich somit um eine
1 ½ -geschossige Bebauung.
Die Verwaltung sagt eine Überprüfung der max. Gebäudehöhe sowie der Zahl der zulässigen Wohneinhei-
ten pro Einzelhaus zu.
• Eine Bürgerin bemängelt die „Gleichförmigkeit“ der B ebauung.
Eine gewisse „Gleichstellung“ in der Architektursprache ist stadtplanerisch gewünscht. Der Vorhabenträger
führt aus, dass innerhalb dieses Rahmens individuell auf die Erwerberwünsche reagiert werden kann.
• Mehrere Bürger befürchten aufgrund der Zulässigkeit vo n „freien Berufen“ reine Bürogebäude.
„Freie Berufe“ sind gemäß textlicher Festsetzung gegenüber der Wohnnutzung im Gebäude nur unterge-
ordnet zulässig.
Auf Nachfrage erläutert der Vorhabenträger, dass die Bebauung im Niedrigenergiehausstandart ausgeführt
wird.
In Beantwortung einer entsprechenden Frage erklärt die Verwaltung, dass mit der Bebauung kein zusätzli-
cher Spielflächenbedarf entsteht. Der Bedarf kann auf dem vorhandenen Spielplatz in der Nachbarschaft
abgedeckt werden.
• Ein Bürger befürchtet, dass Probleme mit der Schmutzwa sserentsorgung entstehen könnten, da die
vorhandenen Querschnitte nicht ausreichend dimensioniert seien.
Eine ordnungsgemäße Schmutzwasserentsorgung ist gemäß Prüfung durch das städtische Tiefbauamt
gewährleistet.
• Mehrere Bürger befürchten zusätzliche Verkehrsprobleme. D ie Anliegerstraße „Am Hagen“ verkrafte
nicht das durch ca. 16 Wohneinheiten hervorgerufene, zusätzliche Verkehrsaufkommen. Weiterhin
seien in der Planung keine weiteren Flächen für Besucherstellplätze vorgesehen und schließlich läge
der Anknüpfungspunkt der geplanten Stichstraße unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit
falsch.
Die vorgetragenen Bedenken werden von der Verwaltung nicht geteilt. Die Straße „Am Hagen“ ist ausrei-
chend leistungsfähig, die zusätzlichen Verkehre aufzunehmen. Im Bereich der vorhandenen Fahrbahnver-
schwenkung bestehen ausreichend Abstellmöglichkeiten für Besucherfahrzeuge. Der gewählte Anknüp-
fungspunkt der Stichstraße ist unter allen geprüften und möglichen Varianten die sinnvollste Lösung. Das
Problem erhöhter Fahrgeschwindigkeiten auf Anliegerstraßen ist mit Mitteln der Bauleitplanung nicht lösbar.
Nachdem keine weiteren Wortmeldungen vorliegen beendet Herr Dr. Tölle die Veranstaltung mit Dank an
alle Anwesenden gegen 19:50 Uhr.
__________________ _______________
Bezirksvorsteher Protokollführer
Dr. Christian Tölle Eberhard Wilsmann
V-0206-2007-Anlage-4-Planverkleinerung.pdf
1055 Zeichen
AE GFL Recycl. o AE GFL 2342 1930 I 2 9 958 Von-Flotow-Straße G Grünanlage I 1288 1287 I2 1289 2422 9 1598 I 8 1554 6 3 2022 I I 47 45 2235 1599 2236 I 43 1453 2234 I 1362 1454 Am Hagen I I 41 39 2233 I 37 1343 1363 I 42 959 II 40 2057 960 961 2444 38 2056 36 I I2446 879 880 1342 I16 1290 I 8 I 6 1286 4 3 I 2055 I14 881 10 1285 IBrucknerstraße I 12 11 1284 I 1 1281 1282 I 5 I 1280 1279 I I 7 9 2424 1276 I 16 1277 I 13 I 1269 1270 1573 1378 1379 I 1 I4 I 2 II 35 33 1256 1344 2445 I 34 1345 1365 2418 1303 I 18 1297 1296 I 271 I5 1275 0,3 0,5 GH max. 9,00 m SD 48° ±3° WR II ED Wohngebäude/ freie Berufe 0,3 0,5 II GH max. 9,00 m o SD 35° ±3° E Wohngebäude/ freie Berufe 0,3 0,5 II GH max. 9,00 m o SD 35° ±3° ED WR 0,3 0,5 o GH max. 9,00 m II SD 30° ±3° ED * * Anlage 4 zur Vorlage Nr. 206/2007 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 504 Stadtplanung Verkehrsplanung Stadtentwicklung Amt für VERKLEINERUNG / Maßstab 1:1000 ST ADT M TÜNS ER
Berichtsvorlage
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V/0206/2007 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung Betrifft Vorhabenbzogener Bebauungsplan Nr. 504: Hiltrup - Am Hagen / Brucknerstraße Kenntnisnahme des Entwurfes Beratungsfolge 19.04.2007 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup Bericht 03.05.2007 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Bericht Bericht: Die Verwaltung beabsichtigt, den Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 504: Hiltrup – Am Hagen / Brucknerstraße öffentlich auszulegen. Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 504 sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Umnutzung einer ehemaligen landwirtschaftlichen Hofstelle in ein Wohngebiet (für ca. 10 Einzel – und Doppelhäuser) geschaffen werden. Die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange wurde vom 12.12.06 bis 12.01.07 durchge- führt. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit fand am 13.02.2007 statt. Anlässlich der während und nach der Bürgeranhörung vorgetragenen Kritikpunkte wurde die Planung gemeinsam mit dem Vorhabenträger grundlegend überarbeitet. Den Bedenken der Bürger wurde dabei inhaltlich weitgehend entsprochen. So wurde die max. Gebäudehöhe auf 9,00 m verringert, die Zahl der max. möglichen Wohneinheiten von 16 auf 10 reduziert und die Einmündung der privaten Stichstraße um ca. 25 m nach Westen verschoben. Weitere Einzelheiten zur Planung können den beigefügten Anlagen entnommen werden. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan überplant teilweise den seit 1965 rechtskräftigen Bebauungsplan HI 1 – Hiltrup – Bodelschwinghstraße, der diesen Bereich als private Grünfläche festsetzt. In dem überla- gerten Bereich tritt der neue Bebauungsplan an die Stelle des alten Rechts und wird zur neuen planungs- rechtlichen Beurteilungsgrundlage. Die Festsetzungen in den übrigen Bereichen des Bebauungsplanes HI 1 bleiben hiervon unberührt. Der Vorhabenträger ist Träger des sich aus dem Bebauungsplan ergebenden Erschließungsaufwandes. Der Stadt Münster entstehen somit keine Kosten. Die Offenlegung des Planentwurfes soll vom 29.05 bis 29.06.2007 erfolgen. I.V. A n l a g e n : 1. Bürgeranhörung 2. Begründung 3. Textliche Festsetzungen 4. Plan (verkleinert) gez. Schultheiß Stadtdirektor Vorlagen-Nr.: V/0206/2007 Auskunft erteilt: Herr Winter / Herr Hülk Ruf: 492 6130 / 6190 E-Mail: Huelk@stadt-muenster.de Datum: 14.03.2007 Öffentliche Berichtsvorlage
V-0206-2007-Anlage-3-Textliche-Festsetzungen.pdf
3112 Zeichen
Anlage 3 zur Vorlage Nr. 206/2007 VORHABENBEZOGENER BEBAUUNGSPLAN NR. 504 TEXTLICHE FESTSETZUNGEN ZUR OFFENLEGUNG 1. Textliche Festsetzungen gemäß §§ 9 und 12 BauGB 1.1 Freie Berufe i. S. d. § 13 BauNVO sind nur zulässig, wenn sie gegenüber der Wohnnutzung auf dem jeweiligen Grund- stück in der Geschossfläche untergeord- net sind. 1.2 Je Hauseinheit (Einzelhaus, Doppelhaus- hälfte) ist nur 1 Wohneinheit zulässig (§ 9 (1) 6 BauGB). 1.3 Das zweite Vollgeschoss ist nur im aus- gebauten Dachgeschoss zulässig (§ 16 (6) BauNVO). 1.4 Bezugspunkt für die Höhenangaben ist die öffentliche, bzw. private Verkehrsflä- che, die zur Erschließung des Bauwerkes dient (§ 16 (2) 4 i. V. m. § 18 (1) BauN- VO). Die Oberkante des Erdgeschossfertig- fußbodens der Wohngebäude muss min- destens 0,30 m über der Oberkante der jeweils der Erschließung dienenden Ver- kehrsfläche liegen (§ 9 (3) BauGB i. V. m. § 18 (1) BauNVO). 1.5 Garagen, Carports und Nebenanlagen dürfen die vordere Bauflucht (nördliche Baugrenze) zur Straße „Am Hagen“ nicht überschreiten (§ 12 (6) und § 14 (1) Bau- NVO). 2. Textliche Festsetzungen gemäß § 86 BauO NW 2.1 Bei Doppelhäusern sind für Fassade und Dach (einschließlich Gaube) einheitliche Materialien hinsichtlich Art, Format und Farbton zu verwenden. Ausnahmen für Solaranlagen sind zulässig. 2.2 Doppelhäuser sind in gleicher Dachnei- gung und Dachform zu errichten. 2.3 Dachaufbauten und -einschnitte ebenso wie Vor- oder Anbauten sind nur bis zu einer Höhe von 1,0 m unterhalb der First- höhe des Hauptbaukörpers zulässig. 2.4 Mansard- und Krüppelwalmdächer sind als Dachform unzulässig. 2.5 Grundstückseinfriedigungen sind im Be- reich des Vorgartens, zur Straße „Am Hagen“ hin, nur in Verbindung mit einer der Grundstücksgrenze zugewandten Eingrünung von min. 0,30 m Tiefe zuläs- sig. Hinter dieser Eingrünung befindliche Zäune und Mauern dürfen eine Höhe von 1,20 m nicht überschreiten. 3. Hinweise 3.1 Die Entdeckung von Bodendenkmalen ist unverzüglich der Stadt Münster / Städti- sche Denkmalbehörde oder dem Land- schaftsverband Westfalen-Lippe, Westfä- lisches Museum für Archäologie / Lan- desmuseum und Amt für Bodendenkmal- pflege, Münster anzuzeigen (§ 15 DSchG). Die Fundstelle ist unverändert zu erhalten (§ 16 DSchG). 3.2 Die „Ortssatzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die gemeindliche Abwasseranlage in der Stadt Münster“ (Entwässerungssatzung) vom 16.12 1999 ist zu beachten. Besonders hingewiesen wird auf das Ein- leitungsverbot für Drainage- und Grund- wasser. 3.3 Die Genehmigungspflichten und Verbote der ordnungsbehördlichen Verordnung zur Festsetzung eines Wasserschutzge- bietes für das Wassergewinnungsgebiet Münster-Geist der Stadtwerke Münster GmbH (Wasserschutzgebietsverordnung "Münster-Geist") vom 18.6.1990 sind zu beachten. 3.4 Zur Realisierung dieses Bebauungspla- nes werden ergänzende, öffentlich-recht- liche Vereinbarungen zwischen der Stadt Münster und dem Vorhabenträger abge- schlossen (Durchführungsvertrag).
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (7)
- Bebauungsplan Nr. 504 (amtlicher Umring) amtlich
- Brucknerstraße
- Westfalenstraße 197
- Von-Flotow-Straße
- Bodelschwinghstraße
- Am Hagen
- Werse
Bebauungsplan Nr. 504
Amtlicher Umring, Rechtskräftig – Hiltrup - Am Hagen / Brucknerstraße
Planseite der KommuneQuelle: Land NRW (Bauleitplanung), Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – 2.0 (Lizenz)
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Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0206/2007
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 09.03.2007
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37