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V/0206/2007

Vorhabenbzogener Bebauungsplan Nr. 504: Hiltrup - Am Hagen / Brucknerstraße

Vorlagen 09.03.2007

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Stadtplanung 
Verkehrsplanung 
Stadtentwicklung Amt für 
 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 504 
Stand: Offenlegung 
     
Seite 1 
 
Anlage 2 zur  
Vorlage Nr. 206/2007 
 
 
 
BEGRÜNDUNG 
 
zum Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 504:  
Hiltrup – Am Hagen / Brucknerstraße  
 
Inhalt   
 
1. Planungsanlass  
2. Geltungsbereich 
 
3. Planungsrechtliche Situation  
3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan (FNP) 
 
3.2 bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen,  Verordnungen 
4. Räumliche und strukturelle Situation 
5. Planungsziele 
 
6 Inhalte des Bebauungsplans 
6.1 Grundzüge der Planung 
6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung 
6.2.1 Nutzungsart(en), Nutzungsdichte 
6.2.2 bebaubare Flächen, Bauhöhe 
6.2.3 Bauweise und Bauform 
6.2.4 Firstrichtung, Dachform 
6.2.5 Material, Farbgebung 
6.2.6 Stellplätze, Nebenanlagen 
6.2.7 Freiflächen, Begrünung 
6.2.8 Werbeanlagen 
6.3 Verkehrsflächen / Erschließung 
6.4 Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur 
6.5 Gemeinbedarf / soziale Infrastruktur 
6.6 Grünflächen / Begrünung 
6.6.1 öffentliche Grünflächen 
6.6.2 private Grünflächen 
6.6.3 Wald / Flächen für die Landwirtschaft  
6.6.4 Anpflanz- und Erhaltungsgebote  
6.6.5 Ausgleichsflächen 
  
6.7 Immissionsschutz  
6.8 Altlasten / Altstandorte  
6.9 Denkmalschutz / Archäologie  
6.10 Wasserschutz  
7. Flächenbilanz  
8. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht  
8.1 Rahmen der Umweltprüfung  
8.2 Kurzdarstellung der Planung  
8.3 Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschu tzes  
8.4 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkun gsprognose 
8.4.1 Menschen  
8.4.2 Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt  
8.4.3 Boden  
8.4.4 Wasser  
8.4.5 Klima / Luft  
8.4.6 Landschaft

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Seite 2 
8.4.7 Kulturgüter und sonstige Sachgüter  
8.4.8 Wechselwirkungen der Schutzgüter  
8.4.9 Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen U mweltauswirkungen 
8.5 Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Va riante)  
8.6 Anderweitige Planungsmöglichkeiten  
8.7 Überwachung (Monitoring)  
8.8 Zusammenfassung  
9. Gesamtabwägung  
10. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahme n ..........

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1. Planungsanlass  
 
Eine ehemalige landwirtschaftliche Hofstelle mit ei ner Gesamtfläche von ca. 7000 qm soll ei- 
ner Wohnbebauung zugeführt werden. Zu diesem Zweck wu rde von der Fa. Rohde + Lütke- 
fels GmbH & Co KG (Schreiben vom 24.10.2005) ein An trag auf Aufstellung eines vorhaben- 
bezogenen Bebauungsplanes gestellt.  
 
2. Geltungsbereich 
 
Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungs planes erstreckt sich im Stadtteil 
Hiltrup auf den Bereich zwischen den Straßen Am Hagen / Brucknerstraße.  
Innerhalb des Geltungsbereiches des vorhabenbezogen en Bebauungsplanes liegen die fol- 
genden Grundstücke:  
Gemarkung Hiltrup, Flur 28, Flurstücke 2055 – 2057, 2444 - 2446 
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan beinhaltet den V orhaben und Erschließungsplan 
und überplant zusätzlich zwei Bereich die außerhalb des Vorhaben und Erschließungspla- 
nes liegen. Die Grenzen des räumlichen Geltungsbere iches des vorhabenbezogenen Be- 
bauungsplanes und des Vorhaben und Erschließungsplanes sind im Plan gekennzeichnet. 
 
3.  Planungsrechtliche Situation 
 
 
3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan (FNP) 
Im wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Münster ist das Plangebiet im Wesentlichen 
als Wohngebiet dargestellt. Der südöstliche Bereich des Plangebietes ist Teil der im FNP 
dargestellten Grünfläche. Die Inhalte und Festsetzungen des künftigen Bebauungsplanes 
stehen in Übereinstimmung mit den Darstellungen des Flächennutzungsplanes. Der FNP 
bedarf somit keiner Änderung.  
 
3.2  bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen 
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan überplant teilweise den seit 1965 rechtskräftigen 
Bebauungsplan HI 1 – Hiltrup – Bodelschwinghstraße, der diesen Bereich als private Grün- 
fläche festsetzt. 
 
In dem überlagerten Bereich tritt der neue Bebauung splan an die Stelle des alten Rechts 
und wird zur neuen planungsrechtlichen Beurteilungs grundlage. Die Festsetzungen in den 
übrigen Bereichen des Bebauungsplanes HI 1 bleiben hiervon unberührt.  
Außerdem liegt das Plangebiet in der Schutzzone III des WSG „Münster – Geist“.  
 
4.   räumliche und strukturelle Situation 
 
 
-  Nutzungsstruktur und Prägung  - 
Der Planbereich umfasst überwiegend eine private Gr ünfläche mit punktuellem, teilweise 
dichtem Baumbestand sowie vier Bestandsgebäude eine r früheren landwirtschaftlichen Hof- 
anlage in eineinhalbgeschossiger bis zweigeschossig er Bauweise. Die landwirtschaftlichen 
Bestandsgebäude besitzen keinen Denkmalwert.   
Die bestehenden Gebäude werden von der Straße Am Hag en aus erschlossen. Das Ge- 
bäude Am Hagen Nr. 38 wird überplant. Die Gebäude A m Hagen Nr. 36 und 40 bleiben 
erhalten bzw. werden in ihrem Bestand und ihrer Lag e erfasst und planungsrechtlich gesi- 
chert.

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Im Südosten des Plangebietes sowie auf der Südseite  der Straße Am Hagen befindet sich 
ein zusammenhängender, prägender Baumbestand .  
-  Nutzungsstruktur im näheren Umfeld  - 
Außerhalb des Plangebietes ist auf der Grundlage des  Bebauungsplanes HI 1: Hiltrup – Bo- 
delschwinghstraße seit den 60er Jahren ein reines Einfamilienhausgebiet entstanden.   
 
5.   Planungsziele 
 
 
Der Bebauungsplan soll die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung von ca. 
10 Einfamilienhäusern als Einzel- und Doppelhäuser schaffen.  
  
Mit der Erstellung von Einfamilienhäusern soll der städtebaulichen Entwicklung im nordöstli- 
chen Bereich des Stadtteils Hiltrup Rechnung getragen werden. Die geplante Bebauung ent- 
spricht der Eigenart der näheren Umgebung. Außerdem soll der vorhandene Baumbestand 
soweit wie möglich gesichert werden.  
 
6.   Inhalte des Bebauungsplans 
 
 
6.1   Grundzüge der Planung  
Zur Gewährleistung der beabsichtigten städtebauliche n Ordnung für den Planungsbereich 
sind die Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen N utzung sowie der Durchführungsver- 
trag zwischen der Stadt und dem Vorhabenträger von besonderer Bedeutung.  
 
6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung 
 
6.2.1 Nutzungsart(en), Nutzungsdichte  
-  Art der baulichen Nutzung  - 
Als zulässige Nutzungen innerhalb des VEP sind „Wohngebäude / Freie Berufe“ festgesetzt. 
In analoger Anwendung des § 3 BauNVO ist die Zulässi gkeit von freien Berufen gegenüber 
der Wohnnutzung eingeschränkt (vgl. textl. Festsetzung Nr. 1.1).  
Die Grundstücke Am Hagen Nr. 36 und Nr. 40 sind als  „Reines Wohngebiet“ festgesetzt. Sie 
sind nicht Gegenstand des Vorhaben- und Erschließung splans und im Bebauungsplan ent- 
sprechend gekennzeichnet.   
 
-  Maß der baulichen Nutzung  - 
Um eine effiziente Ausnutzung des Grund und Bodens zu ermöglichen, sind für die max. 
zweigeschossige Bebauung (zweites Geschoss im ausge bauten Dachgeschoss) eine 
Grundflächenzahl von 0,3 und eine Geschossflächenza hl von 0,5 festgesetzt. Die Gebäude- 
höhe wird entsprechend der Umgebungsstruktur auf max. 9,00 m begrenzt.  
 
Die festgesetzte Begrenzung der Wohneinheiten pro H auseinheit auf eine Wohneinheit je 
Einzelhaus sowie Doppelhaushälfte dient einer zusät zlichen Absicherung der gewollten 
städtebaulichen Dichte (vgl. textl. Festsetzung Nr. 1.2).  
 
6.2.2 bebaubare Flächen, Bauhöhe  
-  überbaubare Grundstücksflächen  - 
Die überbaubaren Grundstücksflächen sind im Plan du rch Baugrenzen definiert. Die Bautie- 
fen von 14 m bei den Neubauten berücksichtigen die herkömmliche Bautiefe für Einfamilien- 
häuser, wobei zusätzlicher Raum für Anbauten, wie E rker und oder Wintergärten Berück- 
sichtigung findet.  
  
-  Zahl der Vollgeschosse  - 
Die Geschosszahl wird auf maximal 2 Vollgeschosse b egrenzt. Das zweite Vollgeschoss 
wird jedoch als Dachgeschoss definiert, um einerseits eine klassische Zweigeschossigkeit in

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der räumlichen Wirkung zu vermeiden, andererseits d em Dachausbau mehr Spielraum zu 
verleihen (vgl. textl. Festsetzung Nr. 1.3). Dem wie derum wird in seiner räumlichen Ausdeh- 
nung Einhalt geboten, indem durch Gebäudehöhenbesch ränkung und Festsetzung der 
Dachneigung die Ausdehnung des Dachgeschosses eingeschränkt wird.  
 
-  Bauhöhen  - 
Die Gebäudehöhen dürfen im Rahmen der üblichen Höhe n für „eineinhalbgeschossige“ Ein- 
familienhäuser bei den Neubauten und bei den Bestan dsgebäuden 9,00 m nicht überschrei- 
ten. Bezugspunkt für die Höhenfestsetzung ist die j eweils zugeordnete Verkehrsfläche (sie- 
he auch textl. Festsetzung Nr. 1.4).  
 
-  Trauf- und Firsthöhen, Sockelhöhen  - 
Die Festsetzungen der maximalen Gebäudehöhen sowie d er Dachneigungen in Verbindung 
mit der maximalen Geschosszahl definieren die beabs ichtigten Kubaturen. Die Festsetzung 
der Mindesthöhe für den Ergeschossfertigfußboden sol l die Häuser vor möglichem Eindrin- 
gen von Stauwasser nach besonders hohen Niederschla gsmengen schützen. Sonstige Hö- 
henfestsetzungen sind städtebaulich nicht erforderlich.  
 
6.2.3 Bauweise und Bauform 
Für die im Plangebiet gelegenen Bauflächen gilt die offene Bauweise. Es sind ausschließlich 
Einzel- bzw. Doppelhäuser zulässig. Zur Sicherung au sreichend harmonischer Baustruktu- 
ren wird festgesetzt, dass Doppelhäuser in Material ien und Kubaturen einheitlich zu gestal- 
ten sind (vergl. textl. Festsetzungen Nr. 2.1 und 2.2). 
 
Durch die Beschränkung der Höhenentwicklung von An-  oder Aufbauten des Gebäudes so- 
wie Einschnitten im Dach wird dem Hauptbaukörper di e ihm zustehende städtebauliche Gel- 
tung verschafft (s. textl. Festsetzung Nr. 2.3).  
 
Ergänzend zur festgelegten Form der Gebäude werden M ansard- und Krüppelwalmdächer 
in ihrer neuzeitlichen, baulichen Umsetzung als der  Region wesensfremde Stilelemente 
ausgeschlossen (s. textl. Festsetzung Nr. 2.4).  
 
6.2.4 Firstrichtung, Dachform 
Es sind in Ost-West-Richtung verlaufende Firstrichtu ngen festgesetzt.  Im Zusammenhang 
mit der Festsetzung SD –Satteldach entstehen für die  Neubauten traufenständige Häuser 
mit nach Norden und Süden geneigten Dachflächen.  D ie nach Süden geneigten Dachflä- 
chen sind gut geeignet, Anlagen für aktive Solarenergie aufzunehmen. Die Neubebauung ist 
mit einer Dachneigung von 35°  +/- 3°  festgesetzt, d ie Bestandsgebäude erhalten Dachnei- 
gungsfestsetzungen entsprechend der vorhandenen Situation.  
 
6.2.5 Material, Farbgebung 
-  Dach / Fassade  - 
Als wesentlicher Bestandteil der Planung wird die E inheitlichkeit der Gebäude bei Doppel- 
häusern in Material, Form und Farbe festgesetzt. Dies e Festsetzung soll eine Verunstaltung 
durch direkt angrenzende, unterschiedliche Baukörpe r verhindern (s. textl. Festsetzung Nr. 
2.1 und 2.2).  
 
6.2.6 Stellplätze, Nebenanlagen 
Stellplätze und Garagen sowie Nebenanlagen sind außerhalb der überbaubaren Flächen zu- 
lässig. Um einen Abstand zu der öffentlichen Verkeh rsfläche „Am Hagen“ zu erreichen, ist 
hier festgesetzt, dass die „Vorgartenzone“ frei von Nebenanlagen sein soll (s. textl. Festset- 
zung Nr. 1.5).  
 
6.2.7 Freiflächen, Begrünung, Einfriedigung 
Die Festsetzung der Grundstückseinfriedigungen regel t den stadtgestalterisch wichtigen 
Übergang von privaten zu öffentlichen Grundstücksfl ächen. Den öffentlichen Raum gestalte- 
risch beeinträchtigende Einzellösungen sollen durch  die geforderte Eingrünung in ihrer visu-

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ellen Wirkung gemildert werden. Die Höhenbeschränkung auf 1,20 m soll visuell unattraktive 
Straßenräume vermeiden (s. textl. Festsetzung Nr. 2.5).  
 
6.2.8 Werbeanlagen 
Es werden keine Festsetzungen getroffen, weil hier k ein städtebaulicher Regelungsbedarf 
besteht.  
 
6.3 Verkehrsflächen / Erschließung 
 
-  Äußere - / Innere Erschließung  - 
Das Baugebiet wird über die Straße Am Hagen an das ö ffentliche Straßennetz angebunden. 
Die Erschließung der 7 Neubauten im hinteren Bereich  des Plangebietes ist über eine priva- 
te Verkehrsfläche (Stichstraße) vorgesehen, welche n ach Norden an die Straße Am Hagen 
angebunden ist. In einer Breite von 5,50 m erschlie ßt sie die Häuser in dem rückwärtigen 
Bereich über sich in ihrer Breite verjüngende Wohnw ege, die als GFL/AE-Flächen festge- 
setzt sind.  
 
-  ÖPNV - 
Das Plangebiet ist über die Linie 1 in ca. 300 m En tfernung zur Haltestelle „Von Flotow Stra- 
ße“ in der Hülsebrockstraße an das städtische Busliniennetz angebunden.  
 
6.4 Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur 
 
Eine Regenwassereinleitung von den Baugrundstücken in die Kanalisation ist notwendig. 
Das vorliegende Bodengutachten schließt die Regenwas serversickerung im Plangebiet auf- 
grund hoher Grundwasserstände und der unzureichende n Durchlässigkeit des Untergrun- 
des aus. Die Regen- und Schmutzwasserkanalisation k ann unproblematisch an die vorh. 
Leitungsnetze in der Straße „Am Hagen“ angeschlossen werden. 
Ebenso ist ein Anschluss an die übrigen, bestehende n Versorgungsnetze problemlos mög- 
lich.  
 
6.5 Gemeinbedarf / soziale Infrastruktur 
 
In zumutbarer Wegeentfernung (bis ca. 1000 m) sind die vorhandenen Einrichtungen der 
Grundversorgung, z.B. Kirche, Schule, Kindergarten zu erreichen. Die Errichtung eines Kin- 
derspielplatzes ist nicht erforderlich.  
Der bestehende Bedarf wird durch den vorhandenen Sp ielplatz (A-Bereich) an der Verdi- 
straße in ca. 100 m Entfernung abgedeckt.  
 
6.6 Grünflächen / Begrünung 
 
6.6.1 öffentliche Grünflächen 
Im Plangebiet sind keine öffentlichen Grünflächen festgesetzt.  
 
6.6.2 private Grünflächen 
Zur Erhaltung von Bestandsgrün und in Übereinstimmun g mit den Darstellungen des Flä- 
chennutzungsplans wird im südöstlichen Bereich des Plangebietes eine private Grünfläche 
festgesetzt. Sie ist Teil einer wichtigen Grünverbindung in diesem Stadtteil.  
 
6.6.3 Wald / Flächen für die Landwirtschaft 
Im Plangebiet sind weder Flächen für Wald noch Flächen für die Landwirtschaft festgesetzt.  
 
6.6.4 Anpflanz- und Erhaltungsgebote 
Anpflanzgebote sind im Planbereich nicht vorgesehen . Die privaten Gärten des geplanten 
Wohngebietes bieten im Zusammenhang mit dem Quartier  ausreichend Begrünung. In der 
privaten Grünfläche sowie westlich der Wallhecke an  der Straße „Am Hagen“ sind die prä- 
genden Bäume als zu erhalten festgesetzt. Die hier bestehende Wallhecke kann planerisch

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nicht abgesichert werden, da die hier geplante Beba uung nur unter Verzicht auf den vorhan- 
denen Baumbestand realisiert werden kann.  
 
6.6.5 Ausgleichsflächen 
Durch die geplante Bebauung ergeben sich gegenüber der bisherigen planungsrechtlichen 
Situation (Umwandlung von privater Grünfläche in Wo hnbaufläche) Eingriffe in Natur und 
Landschaft.  
Art und Umfang der erforderlichen Ausgleichsmaßnahme n werden im Umweltbericht be- 
schrieben.  
 
6.7   Immissionsschutz 
 
Das Plangebiet ist keiner nennenswerten Immissionsbelastung ausgesetzt.  
 
6.8 Altlasten / Altstandorte 
 
Für das Plangebiet sind keine Altlastverdachtsflächen bekannt.  
Es bestehen Hinweise auf die Verfüllung eines ehem.  Teiches, die laut Bodengutachten je- 
doch keine Altlast erkennen lässt.  
 
6.9 Denkmalschutz / Archäologie 
 
-  Baudenkmale  - 
Belange der Baudenkmalpflege sind nicht berührt.  
 
-  Bodendenkmale 
Das Verhalten bis zur Entdeckung von Bodendenkmalen  regelt das Denkmalschutzgesetz. 
Der Bebauungsplan enthält einen entsprechenden Hinweis (s. Hinweis Nr. 3.1).  
 
6.10 Wasserschutz 
 
Das Plangebiet liegt in der Schutzzone III des Wass erschutzgebietes (WSG) „Münster–
Geist“ (s. Hinweis Nr. 3.3).  
 
7.  Flächenbilanz 
 
Plangebietsgröße: 
davon:  
= 0,73 ha              = 100 % 
(vorhabenbezogen: 
 
= 0,45 ha              =   62 %) 
Baugebiet insgesamt: 
 
= 0,66 ha              =   91 % 
Verkehrsfläche (privat): 
 
= 0.04 ha              =     5 % 
Grünfläche (privat): 
 
= 0,03 ha              =     4 % 
 
8 Auswirkungen auf die Umwelt  / Umweltbericht gem.  § 2a BauGB 
 
 
8.1     Rahmen der Umweltprüfung 
 
Die in der Umweltprüfung nach § 2 Abs.4 BauGB ermit telten und bewerteten Belange des 
Umweltschutzes werden im nachfolgenden Umweltberich t dargelegt. Der Umweltbericht er- 
streckt sich zugleich auf die Teilaufhebung des Beba uungsplanes Nr. Hiltrup 1, da für die 
Aufhebung eines Bebauungsplanes die gleichen Vorschriften gelten wie für eine Neuaufstel- 
lung. Maßstab für die Bewertung der Umweltauswirkung en sind die im Baugesetzbuch so-

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wie in den einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele des Umwelt- 
schutzes. 
Hinsichtlich der Untergrundverhältnisse liegt mit Blick auf die Versickerungseignung und den 
Bodenschutz ein Gutachten vor, das in den Umweltbericht eingeht (OWS Ingenieurgeologen 
GmbH & Co. KG, 2007). Die Ermittlung des Eingriffs in Natur und Landschaft basiert auf 
dem Landschaftspflegerischen Fachbeitrag des Amtes für Grünflächen und Umweltschutz. 
 
8.2 Kurzdarstellung der Planung 
 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 504 – Hi ltrup, Am Hagen/Brucknerstraße um- 
fasst eine insgesamt ca. 0,7 ha große Fläche im Stadt teil Hiltrup-Mitte. Die für die Wohnbe- 
bauung vorgesehenen Flächen befinden sich im Bereich  einer alten Hiltruper Hoflage. Ne- 
ben den zur Straße „Am Hagen“ orientierten und zurze it unbewohnten Hofgebäuden befin- 
det sich im rückwärtigen Teil des Areals eine größere  brachliegende Wiese. Im Osten des 
Gebietes steht zudem ein freistehendes Wohnhaus. Da s Gelände weist im Osten und Nor- 
den einen markanten Baumbestand auf. 
Das Plangebiet ist allseitig von Reinen Wohngebiete n umgeben. Im Süden und Nordosten 
grenzen zudem öffentliche Grünflächen (kleiner Park , Wäldchen) an das geplante Bauge- 
biet.  
Mit dem Bebauungsplan ist beabsichtigt die planungsrechtlichen Voraussetzungen für ca. 10 
Wohneinheiten zu schaffen. Geplant sind überwiegend  Einzelhäuser sowie zwei Doppel- 
häuser in 2 geschossiger Bauweise. Die Wohnbaufläch en werden im Geltungsbereich des 
Vorhaben- und Erschließungsplans als „Wohngebäude/fr eie Berufe“ festgesetzt. Für die 
vom Bebauungsplan erfassten Wohngebäude außerhalb de s VEP erfolgt die Festsetzung 
als Reines Wohngebiet. Die vorhandenen Gebäude der Hofstelle werden nur mit dem westli- 
chen Gebäude in das Plankonzept integriert. Die Grundflächenzahl wird auf 0,3 beschränkt. 
Das Baugebiet soll über eine private Stichstraße von  Norden erschlossen werden. Der mar- 
kante Baumbestand im Osten wird als private Grünflächen ausgewiesen und gesichert. 
Mit den vorgenommenen Festsetzungen ist  eine Gesamt versiegelung (Bau- und Verkehrs- 
flächen) von ca. 0,3-0,4 ha verbunden.  
 
8.3 Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes 
 
Für die Beurteilung der voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen sind neben den 
sich unmittelbar aus dem Baugesetzbuch ergebenden Umweltschutzzielen insbesondere fol- 
gende fachgesetzlichen Ziele und Vorgabe des Umweltschutzes  zu berücksichtigen:  
 
Schutzgut Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes 
Menschen / Gesund- 
heit 
- Bundesimmissionsschutzgesetz (§ 50 BImSchG) 
  
Pflanzen und Tiere / 
biologische Vielfalt 
- Bundesnaturschutzgesetz i.V.m. FFH-Richtlinie (Richtlinie 
92/43/EWG) im Hinblick auf streng geschützte Arten 
- Bundesnaturschutzgesetz (Eingriffsregelung i.V.m. den Regelungen 
des BauGB) 
- Landschaftsgesetz Nordrhein-Westfalen (geschützte Wallhecke) 
Boden - Bundes-/Landesbodenschutzgesetz  
Wasser - Wasserhaushaltsgesetz i.V.m. Wasserschutzgebietsverordnung 
Münster Geist vom 18.06.1990 
- Landeswassergesetz (§ 51a LWG) 
Landschaft - Bundesnaturschutzgesetz (Eingriffsregelung i.V.m. den Regelungen 
des BauGB) 
- Landschaftsgesetz Nordrhein-Westfalen (gesetzlich geschützte 
Landschaftsbestandteile) 
Kulturelles Erbe - Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen 
 
Der Flächennutzungsplan stellt das geplante Wohngebi et bereits als Wohnbauflächen dar. 
Der Gehölzbestand im Osten des Gebietes ist als Grü nfläche dargestellt. Eine Änderung

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des FNP ist daher nicht erforderlich. Im bislang gel tenden Bebauungsplan ist das gesamte 
Gebiet als private Grünfläche festgesetzt worden. 
Die Art und Weise, wie die fachgesetzlichen Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes im 
Rahmen des Verfahrens berücksichtigt werden, wird jeweils bei den einzelnen Schutzgütern 
dargelegt. 
 
8.4 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose 
Für die zu prüfenden Schutzgüter erfolgt entsprechen d der jeweiligen Relevanz für den Be- 
bauungsplan eine Darstellung und Bewertung der Best andsituation, eine Prognose der zu 
erwartenden Auswirkungen der Planung sowie die Vors tellung der vorgesehenen Maßnah- 
men zur Vermeidung, zur Verringerung und zum Ausgleich von nachteiligen Auswirkungen. 
 
8.4.1 Mensch 
Der Stadtteil Hiltrup-Mitte liegt im Süden der Stad t Münster und hat zurzeit ca. 9750 Ein- 
wohner (Stand 31.12.2005). Die aktuelle Nutzung des  Plangebietes wird durch eine 
brachliegende Hoflage inmitten eines Reinen Wohngeb ietes gekennzeichnet. Gegenwärtig 
befindet sich ein bewohntes Wohnhaus innerhalb des Geltungsbereiches des Plans. Eine 
nennenswerte Immissionsbelastung des Raumes ist nic ht gegeben. Insgesamt handelt es 
sich um ein ruhiges Wohnquartier. 
 
Der östliche Teil des Plangebietes mit seinem markan ten Baumbestand ist Teil einer im Flä- 
chennutzungsplan dargestellten Grünverbindung. Die Erholungsnutzung im Raum wird 
durch eine im Süden angrenzende öffentliche Grünflä che (kleiner Park) und einen im Osten 
des Gebietes an der Plangrenze entlang führenden Fuß-/Radweg tangiert.  
 
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung 
Mit der Planung sind keine relevanten Belastungen des Schutzgutes Mensch verbunden.  
 
8.4.2 Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt 
Für die Tier- und Pflanzenwelt sind die alten Hofstru kturen, insbesondere der Altbaumbe- 
stand aus Eichen und Hainbuchen sowie die leicht ve rwilderten und brachliegenden Garten- 
bereiche bedeutsam. Die Strukturen bieten einen Leb ensraum für das typische Artenspekt- 
rum größerer Gärten im Siedlungsraum und haben insge samt betrachtet eine mittlere Be- 
deutung für den Biotop- und Artenschutz. 
 
Der Baumbestand im Osten des Gebietes wird als Teil eines schutzwürdigen Biotops im Bio- 
topkatasters NRW (Stadtbiotopkartierung Münster) ge führt. Der Komplex besitzt eine wichti- 
ge Vernetzungsfunktion im Wohnsiedlungsbereich. Sch utzziel gemäß Kataster ist der Erhalt 
des waldartigen Gehölzes u.a. für Höhlenbrüter und als Vernetzungsbiotop. 
 
Der Baumbestand entlang der Straße „Am Hagen“ ist te ilweise (östlich der Hofzufahrt) als 
Wallhecke im Sinne des Landschaftsgesetzes Nordrhei n-Westfalen zu bewerten, deren Be- 
seitigung oder Beschädigung grundsätzlich untersagt ist (§ 47 Landschaftsgesetz NRW).  
 
Die vorkommenden Biotopstrukturen sowie das durch W ohnsiedlungen geprägte Umfeld 
lassen das dauerhafte Vorkommen schutzwürdiger Arte n nicht erwarten. Das gelegentliche 
Auftreten streng geschützter Tierarten (z.B. Fledermä use, Grünspecht) ist jedoch nicht aus- 
zuschließen. 
 
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung 
Mit der Realisierung der Wohnbebauung wird in die L ebensräume von Tieren und Pflanzen 
eingegriffen. Durch die Festsetzung von erhaltenswer ten Bäumen und einer privaten Grün- 
fläche kann ein Großteil der bedeutsamen Strukturen des Gebietes erhalten bleiben. Das 
Plankonzept sieht jedoch vor, die geschützte Wallhe cke im Norden des Gebietes zu beseiti- 
gen. Zur Beseitigung der Wallhecke ist eine Befreiung durch die Untere Landschaftsbehörde 
(uLB) der Stadt Münster erforderlich. Unter Beteili gung des Landschaftsbeirates hat die uLB 
mit Blick auf die geringe Länge der Hecke, die Lage  unmittelbar am Gehweg der Straße Am

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Hagen sowie die isolierte Lage innerhalb der geplan ten Bebauung vom Verbot der Beseiti- 
gung abgesehen und eine Befreiung erteilt. Ein ents prechender Ausgleich bzw. Ersatz für 
die Beseitigung ist zwingend sicherzustellen (§ 69 Landschaftsgesetz NRW).  
 
Durch die weitgehende Sicherung des Altbaumbestandes wird dem Vermeidungsgrundsatz 
in erheblichem Maße Rechnung getragen. Zugleich ist eine nachhaltige Gefährdung von be- 
sonders bzw. streng geschützten Arten („FFH-Arten“ und „europäischen Vogelarten“ gemäß 
§ 10 Abs. 2 Nr.7 und 9 BNatSchG) nicht zu erwarten. Selbst im Falle einer temporären Auf- 
suchung der Flächen durch geschützte Arten, z.B. zur Nahrungsaufnahme durch Fleder- 
mäuse, besteht die Möglichkeit, dass die Tiere auf Flächen in der Nachbarschaft auswei- 
chen. Für den Grünspecht stellt die verbrachte Wiese im Süden des Gebietes kein geeigne- 
tes Nahrungsbiotop mehr dar. Eine Gefährdung von örtlichen Populationen gefährdeter Ar- 
ten ist somit sicher auszuschließen.  
Gebiete von gemeinschaftlicher europäischer Bedeutung (FFH-Gebiete) oder Europäische 
Vogelschutzgebiete werden nicht tangiert.  
 
Eingriffe in Natur und Landschaft 
Im Rahmen der Eingriffsregelung ist hinsichtlich des Maßnahmenbezugs zwischen dem Teil- 
bereich „Vorhaben und Erschließungsplan“ und dem Teilbereich „sonstiger Bebauungsplan“ 
zu unterscheiden. Darüber hinaus sind für die natur schutzrechtliche Beurteilung der land- 
schaftsökologischen Qualitäten des Bestandes, unabh ängig von den Biotopstrukturen vor 
Ort, die planerischen Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplans Hi 1 zu Grunde zu 
legen. 
Das Ergebnis der vergleichenden landschaftsökologischen Bewertung zwischen Bestandssi- 
tuation und der des VBP-Planentwurfes auf der Basis  des Bewertungsverfahrens zur Ermitt- 
lung von Eingriffen im Stadtgebiet von Münster ergi bt ein Kompensationsdefizit, das weder 
innerhalb des Plangebiets noch im angrenzenden, dicht bebauten Umfeld ausgeglichen wer- 
den kann. Deshalb ist seitens des Vorhabenträgers v orgesehen, die Kompensation der Ein- 
griffe auf einer 1.350 m² großen privaten Grundstück sfläche, im Stadtteil Handorf (Gemar- 
kung Handorf, Flur 9, Flurstück 280) unmittelbar an d er Werse durchzuführen. Hier soll 
durch landschaftspflegerische Maßnahmen der Kompensa tionsbedarf nahezu vollständig 
abgedeckt werden. Für den Bereich des privaten Wohng rundstücks innerhalb des „Sonsti- 
gen Geltungsbereichs“ des VBP ergibt sich kein Defizit. 
Der vorgesehene Ausgleich im Bereich der Werse umfasst auch die erforderlichen Kompen- 
sationsmaßnahmen im Zuge der Befreiung der geschützten Wallhecke. Da sich die Kom- 
pensationsfläche im Überschwemmungsgebiet der Werse befindet, wird auf die Anlage einer 
Feld- oder Wallhecke als Abfluss behindernde Struktur verzichtet. Stattdessen erfolgt inner- 
halb einer neu angelegten Grünlandfläche eine ersatzweise Pflanzung von drei hochstäm- 
migen Eschen sowie die Anlage eines Kleingewässers. 
 
8.4.2.1 Boden  
Natürliche Bodenverhältnisse 
 
Der Untergrund des Baugebietes wird gemäß den Ergebn issen des Bodengutachtens durch 
Geschiebelehme/-mergel und Sande des Münsterländer Kiessandzuges bestimmt, die in 
sehr inhomogenen Wechsellagerungen auftreten. Als B odenarten sind überwiegend Sande, 
im südlichen Bereich z.T. Schluffe vorherrschend. Al s Bodentypen sind Braunerde-Podsole 
und Gley-Podsole verbreitet. Im südlichen Teil trete n auch Braunerde-Pseudogleye und 
Pseudogleye in Erscheinung. Die Bodenzahlen liegen zwischen 34 und 52. 
Im Hinblick auf die Bodenfunktionen des Bundesboden schutzgesetzes stellt sich eine hete- 
rogene Bewertung ein. Während die Filterfunktion der  Sande als hoch zu bewerten ist, sind 
die Pufferfunktionen sowie die Speicher- bzw. Regle rfunktionen des Bodens im Nährstoff- 
und Wasserhaushalt gering bis sehr gering ausgepräg t. Entsprechend empfindlich sind die- 
se Böden ggü. Verunreinigungen. 
 
Altlasten 
 
Im Bereich des Bebauungsplanes befindet sich keine im städtischen Kataster geführte Alt-

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lasten/-verdachtsfläche. Bei den Bodenuntersuchungen wurde auch Hinweisen auf einen 
verfüllten ehemaligen Teich im Nordosten des Plangebietes nachgegangen. Auffällige Be- 
funde wurden dabei nicht festgestellt. 
 
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung 
Durch die Überbauung/Versiegelung der natürlich ans tehenden Böden wird der Boden in 
seinen Funktionen für den Naturhaushalt nachhaltig b eeinträchtigt. Der verbleibende Eingriff 
in den Boden wird im Rahmen der Eingriffsregelung kompensiert. 
 
Die Planung führt zu einer Nachverdichtung im Stadt teil Hiltrup-Mitte und berücksichtigt da- 
mit den Planungsgrundsatz des § 1a BauGB mit Grund und Boden sparsam und schonend 
umzugehen. 
 
8.4.4 Wasser 
Das Plangebiet befindet sich innerhalb der Zone 3 de s Wasserschutzgebietes Münster 
Geist. Die Zone III (weitere Schutzzone) bildet den Außenbereich des Wasserschutzgebie- 
tes, das so genannte Einzugsgebiet. In diesem Berei ch wird das Grundwasser neu gebildet, 
das in der Fassungsanlage gefördert wird. Die Zone II I soll den Schutz vor weit reichenden 
Beeinträchtigungen gewährleisten. 
Bei der Bebauung sind die Genehmigungspflichten und Verbote der ordnungsbehördlichen 
Verordnung zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für das Wassergewinnungsgebiet 
Münster-Geist der Stadtwerke Münster GmbH (Wasserschutzgebietsverordnung "Münster-
Geist") vom 18.6.1990 zu beachten (vgl. Hinweis Nr. 3.3). 
 
Bei den Baugrunduntersuchungen wurde Grundwasser zw ischen 1,4 m und 2,4 m unter Ge- 
ländeoberkante festgestellt. Die gemessenen Grundwa sserstände repräsentieren nicht bzw. 
nur teilweise die obere Grenze eines geschlossenen Grundwasserkörpers. Teilweise sind 
die Wasserstände durch Sicker- und Schichtwasser in  und oberhalb des Geschiebemergels 
beeinflusst. Da für das Gebiet keine langjährigen M essdaten vorliegen, wird der maximale 
Grundwasserstand auf ca. 59,8 mNN geschätzt. Laut G utachten sind örtlich nach anhaltend 
starken Niederschlägen Vernässungen bis zur Geländeoberfläche möglich. 
Innerhalb des Plangebietes befindet sich kein Oberflächengewässer.  
 
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung 
Mit der Bebauung und Erschließung des Baugebietes is t eine zunehmende Versiegelung 
unvermeidbar. Um als Folge der Versiegelung die Verm inderung der Grundwasserneubil- 
dung in Grenzen zu halten, wurde eine Versickerung der Niederschläge von Dachflächen 
und Terrassen geprüft. (vgl. § 51 a Landeswassergese tz). Bedingt durch die örtlichen Bo- 
den- und Grundwasserverhältnisse ist eine Festsetzun g der Versickerung von Nieder- 
schlagswasser im Plangebiet nicht möglich, so dass das anfallende Niederschlagswasser im 
Regelfall über die Kanalisation abzuleiten ist. Der Eingriff in den Wasserhaushalt beschränkt 
sich jedoch auf ein relativ kleines Areal, so dass die Beeinträchtigung der Grundwasserneu- 
bildung innerhalb des Wasserschutzgebietes durch da s lokale Bauvorhaben nur als bedingt 
erheblich zu werten ist. Der Verlust von wasserwirt schaftlich relevanten Freiflächen inner- 
halb des Wasserschutzgebietes ist allerdings auch i n der Gesamtschau zu betrachten, da 
entsprechende Flächen nicht vermehrbar sind und ihr Schwinden in der Summe vieler klei- 
nerer Belastungen mit einem schleichenden Qualitätsverlust einhergeht. 
 
Unvermeidliche Eingriffe in das Grundwasser werden im Rahmen der Eingriffsregelung be- 
rücksichtigt und fließen in die Ermittlung des Ausgleichs mit ein. 
 
8.4.5 Klima/Luft 
Die Klimafunktionskarte der Stadtklimaanalyse stellt das Plangebiet als Klimatop der locker 
bebauten Siedlungsbereiche dar. Diese Gebiete sind charakterisiert durch eine Übergangs- 
stellung von Freiland- zu Stadtklima.

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Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung 
Die vorgesehene Wohnbebauung führt zu einer Verdich tung der Bebauung hin zu einem 
Klima der locker bebauten Bereiche. Nennenswerte üb er das Plangebiet hinaus wirkende 
lokalklimatische Veränderungen sind durch die Bebau ung in Verbindung mit den geplanten 
Grünflächen nicht zu erwarten.  
Die geringfügige klimatische Beeinträchtigung wird im Rahmen der Eingriffsregelung be- 
rücksichtigt und fließt in die Ermittlung des Ausgleichs mit ein. 
Für das Wohngebiet ist ein Anschluss an das Gasnetz vorgesehen. Durch die Südausrich- 
tung der Gebäude ist die Nutzung regenerativer Energien, z.B. der Solarenergie möglich.  
 
8.4.6 Landschaft/Ortsbild 
Das Umfeld des Plangebietes besitzt einen stark durchgrünten Charakter, wozu insbesonde- 
re die inselartig in die Bebauung eingestreuten Wäl dchen und Gehölze und die großen Gar- 
tengrundstücke beitragen. Auch innerhalb des Baugeb ietes finden sich am Nord- und Ost- 
rand prägende Bäume. Als Relikt der bäuerlichen Kul turlandschaft ist auch die überplante 
Hoflage mit Fachwerkhaus und Nebengebäuden raumwirks am. Das Wohnquartier wird ge- 
prägt durch Wohnbebauung der 60er und 70er Jahre. 
 
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung 
Die Planung bindet den bestehenden prägenden Baumbestand nach Möglichkeit in das 
Plankonzept ein. Nicht erhalten bleibt die rund 25m lange Wallhecke an der Straße „Am Ha- 
gen“. Die erforderliche Befreiung wurde durch die Untere Landschaftsbehörde in Abstim- 
mung mit dem Landschaftsbeirat erteilt (vgl. Ausführungen unter 8.4.2).   
Die Eingriffe in das Landschaftsbild werden im Zuge der Eingriffskompensation ausgegli- 
chen. 
 
8.4.7 Kulturgüter und sonstige Sachgüter 
Das Plangebiet erstreckt sich auf die Flächen der eh emaligen Hoflage Hülsmann (Hage- 
hülsmann), deren Ursprung bis zum Ende des 14. Jahrhunderts zurückverfolgt werden kann. 
Der Hof entstand damals auf Markengrund in der Hüls heide. Die erste urkundliche Erwäh- 
nung des Kottens datiert vom 20. Dezember 1514. Die  Hoflage stellt somit ein Relikt der frü- 
hen Besiedlung Hiltrups dar. 
1  
Das Fachwerkhaus wurde im Januar 2006 von der Unteren Denkmalbehörde hinsichtlich der 
Denkmalwürdigkeit einer Prüfung unterzogen. Aufgrun d der Vielzahl von Veränderungen 
des in mindestens drei Bauphasen erstellten Fachwerk hauses wurde im Benehmen mit dem 
Westfälischen Amt für Denkmalpflege festgestellt, d ass es sich bei dem Gebäude um kein  
Denkmal im Sinne des nordrheinwestfälischen Denkmalschutzgesetzes handelt. 
 
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung 
Mit der Überplanung des Geländes geht die historisc he Substanz der Hoflage Hülsmann 
(Gebäude und zugehörige Freiflächen) vor Ort verlore n. Lediglich ein Nebengebäude jünge- 
ren Datums im Westen des Areals bleibt nach Modernisierung und Umbau erhalten. 
Da bei Eingriffen in eine über Jahrhundert hinweg b esiedelte Kulturlandschaft jederzeit ar- 
chäologische Funde und Befunde auftreten sowie Bodendenkmale entdeckt werden können, 
erhält der Bebauungsplan einen entsprechenden Hinwe is zur Anzeige und Erhaltung einer 
Fundstelle (vgl. Hinweis 3.1 und §§ 15 und 16 DSchG NRW).  
 
8.4.8 Wechselwirkungen der Schutzgüter  
Wechselwirkungen von erheblicher Relevanz sind nich t erkennbar. Wechselseitige Auswir- 
kungen werden ansonsten unter den einzelnen betrach teten Schutzgütern beschrieben und 
bewertet. 
 
8.4.9 Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen  
                                                      
1 Jarren, Volker (1999): Hiltruper Höfe und Familien im Mittelalter und in der Frühen Neuzeit, 
Verlag für Regionalgeschichte, Reihe "Studien zur Regionalgeschichte", Band 12,  Bielefeld

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Als erheblich nachteilige Umweltauswirkungen sind s olche Wirkungen zu verstehen, die 
auch unter Berücksichtigung von vorgesehenen Maßnahm en zur Vermeidung, zur Minde- 
rung und zum Ausgleich die Umwelt beeinträchtigen. 
Die Erheblichkeit der Auswirkungen auf die einzelne n Schutzgüter ist in der nachstellenden 
Tabelle zusammengefasst worden. Im Rahmen der Gesamt abwägung sind insbesondere 
verbleibende erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu begründen. 
 
Schutzgut Umweltauswirkung Erheblich- 
keit 
Menschen 
 
keine relevanten Auswirkungen - 
Eingriff in Natur und Landschaft (brachliegendes, i nnerörtli- 
ches Hofgelände) 
 Pflanzen und 
Tiere 
Beseitigung einer geschützten Wallhecke (Befreiung und Aus- 
gleich erforderlich) 
 
Boden Versiegelung, Maßnahme der Innenentwicklung  
Wasser Verminderte Grundwasserneubildung im Wassers chutzgebiet 
(Versickerung nicht möglich) 
/ 
Klima / Luft Keine relevanten Auswirkungen - 
Landschaft Beseitigung ortsbildprägender Bäume (Wal lhecke)  
Kultur- und 
Sachgüter 
Bebauung einer kulturhistorisch bedeutsamen Hofsitu ation 
(kein Denkmalstatus) 
 
Wechsel- 
wirkungen 
Keine signifikanten Wechselwirkungen - 
 sehr erheblich /  erheblich /  wenig erheblich / - nicht erheblich 
 
8.5 Nichtdurchführung der Planung  (Prognose Null-Variante) 
Bei Nichtdurchführung der Planung verbleibt das Plangebiet als private Grünfläche. Bauliche 
Nutzungen, sofern mit Dispens zulässig, müssten sic h in diesem Fall an der heutigen Be- 
standsituation ausrichten. Eine vollständige baulic he Ausnutzung des Geländes wäre nicht 
möglich. Eine konkrete Nutzung des Areals ist gegenwärtig nicht prognostizierbar. 
 
8.6 Anderweitige Planungsmöglichkeiten 
Auf der Ebene des Bebauungsplanes kommen keine grun dsätzlichen anderweitigen Pla- 
nungsmöglichkeiten in Betracht. Der Bebauungsplanen twurf ist lediglich im Laufe der Pla- 
nung iterativ fortgeschrieben und optimiert worden.  
Hinsichtlich der Wahl des Standortes steht die Plan ung im Einklang mit dem Flächennut- 
zungsplan, der die Flächen als Wohnbauflächen darstellt.  
 
8.7 Überwachung  (Monitoring) 
Die Gemeinden sind verpflichtet, die erheblichen Um weltauswirkungen, die auf Grund der 
Durchführung der Bauleitpläne entstehen, zu überwac hen. Sie werden damit in die Lage 
versetzt, nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu er mitteln und ggf. geeignete Maßnahmen 
zur Abhilfe zu ergreifen. 
Im Rahmen der kontinuierlich vom Amt für Grünfläche n und Umweltschutz durchgeführten 
Kontrollen der Ausgleichsflächen erfolgt ein Monito ring der vorgesehenen Ausgleichsflä- 
chen.  
Sofern im Zuge der Bauarbeiten auf dem kulturhistori sch bedeutsamen Gelände archäologi- 
sche Funde oder Bodendenkmale entdeckt werden, ist d ies unverzüglich der Stadt (Untere 
Denkmalbehörde oder dem Westfälischen Amt für Archä ologie/Amt für Bodendenkmalpfle- 
ge) anzuzeigen. 
 
8.8 Zusammenfassung 
Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 504: Hi ltrup – Am Hagen  /Brucknerstraße 
sollen im Stadtteil Hiltrup - Mitte die planungsrec htlichen Voraussetzungen für ca. 10 Wohn- 
einheiten geschaffen werden. Die geplante Bebauung erstreckt sich auf eine ca. 0,7 ha gro- 
ße Fläche im Bereich einer alten Hoflage. Das Gelände  weist im Norden und Osten einen 
markanten Baumbestand auf.

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Der Umweltbericht fasst die geprüften Umweltauswirk ungen der Planung zusammen und 
bewertet diese umweltfachlich. Nachteilige Umweltau swirkungen auf den Menschen, z.B. 
durch Immissionen, sind mit der Planung nicht verbu nden. Der mit der Planung einherge- 
hende unvermeidliche Eingriff in Natur und Landscha ft wird durch Ausgleichsmaßnahmen 
im Auenbereich der Werse  (ca. 1.350 m²) außerhalb d es Geltungsbereiches des Bebau- 
ungsplanes kompensiert. Ebenso ist dort eine Ersatz maßnahme für die vorgesehene Besei- 
tigung einer geschützten Wallhecke zu leisten. Die erforderliche Befreiung wurde von der 
Unteren Landschaftsbehörde bereits erteilt.  
Mit den vorgenommenen Festsetzungen ist eine Gesamtv ersiegelung von ca. 0,3-0,4 ha 
verbunden. Mit der baulichen Nutzung des Gebietes k ommt es zugleich zu einer verminder- 
ten Grundwasserneubildung. Der Eingriff in den Wass erhaushalt beschränkt sich dabei al- 
lerdings auf ein relativ kleines Areal innerhalb de r Wasserschutzgebietszone 3. Als 
Maßnahme der Innenverdichtung dient die Planung jedo ch insgesamt dem Ziel der 
Schonung des unbebauten Außenbereichs. 
Durch die Planung kommt es zur Überbauung einer kul turhistorisch bedeutsamen Hoflage, 
deren Ursprung bis ins 14. Jahrhundert zurückreicht . Eine Denkmalwürdigkeit der Gebäude 
ist aber nicht gegeben. 
 
Die mit der Realisierung des Bebauungsplans Nr. 504  einhergehenden Beeinträchtigungen 
der Umwelt können insgesamt betrachtet wirksam gemindert oder ausgeglichen werden. Die 
Beseitigung einer geschützten Wallhecke sowie die Überbauung des bedeutsamen Kulturre- 
liktes der Hoflage „Hülsmann“ sind als erhebliche Beeinträchtigungen zu werten.  
 
9.  Gesamtabwägung 
 
 
Die infolge der Planung zu erwartenden Umweltauswir kungen werden durch die im Umwelt- 
bericht beschriebenen Maßnahmen innerhalb und außerha lb des Plangebietes gemildert, 
bzw. ausgeglichen. Als verbleibende Umweltauswirkun g ist die Überplanung einer kulturhis- 
torisch bedeutsamen Hoflage zu benennen. Der Erhalt  dieser Hoflage ist unabhängig von 
der abgängigen Bausubstanz nicht sinnvoll in ein st ädtebauliches Gesamtkonzept integrier- 
bar.  
Vor dem Hintergrund einer ökologisch, wie stadtwirt schaftlich sinnvollen Nachverdichtung ist 
v.g. Auswirkung im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung hinnehmbar.  
 
10.  Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnah men 
 
 
Zur Beurteilung der Auswirkungen der Planung auf die  unterschiedlichen Bedürfnisse der 
Bevölkerung, - insbesondere auf die sozialen, wirts chaftlichen und kulturellen Bedürfnisse, 
die Belange der Familien, der jungen, alten und behi nderten Menschen sowie die unter- 
schiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer werden die zuständigen Ämter, Behörden 
und sonstigen Träger öffentlicher Belange beteiligt.  Es sind zurzeit keine weiteren Anhalts- 
punkte ersichtlich die eine nicht berücksichtigte B etroffenheit der verschiedenen Bevölke- 
rungsgruppen erkennen lassen. 
 
Die Verwirklichung des geänderten Bebauungsplanes w ird sich auf die persönlichen Le- 
bensumstände der im Plangebiet lebenden und arbeite nden Menschen zwar auswirken, 
nachteilige Auswirkungen in wirtschaftlicher und so zialer Hinsicht sind jedoch nicht ersicht- 
lich. Ein Sozialplan ist daher nicht erforderlich. 
 
Gemäß § 12 Abs. 1 BauGB wird mit dem Vorhabenträger ein Durchführungsvertrag ge- 
schlossen, der insbesondere Regelungen zur Übernahm e der vorhabenbedingten Kosten 
durch den Vorhabenträger enthält und die 
zügige  Realisierung des Gesamtprojektes inner- 
halb bestimmter Fristen sicherstellt.

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Stand: Offenlegung 
     
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Diese Begründung dient gemäß § 9 (8) BauGB als Anla ge zum Ent- 
wurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 504: Hiltrup – Am 
Hagen / Brucknerstraße 
 
Münster,  
Der Oberbürgermeister 
I.V. 
 
 
 
Schultheiß 
Stadtdirektor

V-0206-2007-Anlage-1-Bürgeranhörung.pdf

6596 Zeichen

AMT FÜR STADTENTWICKLUNG , STADTPLANUNG UND VERKEHRSPLANUNG  
ABTEILUNG : VERBINDLICHE BAULEITPLANUNG  
1 
 Anlage 1 zur 
Vorlage Nr. 206/2007 
NIEDERSCHRIFT  
über eine  
Bürgeranhörung  nach § 3 (1) BauGB  
zum Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans  Nr. 504  
– Hiltrup – Am  Hagen / Brucknerstraße 
 
Anlass:      Bürgeranhörung zum Entwurf des  
vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 504 - 
Hiltrup – Am Hagen / Brucknerstraße 
Stadtbezirk:      Münster – Hiltrup 
Zeit:      13.02.2007, 18:00 Uhr -19:50 Uhr 
Ort:       Stadthalle Hiltrup, 
      Westfalenstraße 197, 48165 Münster 
Teilnehmer:      ca. 70 Bürgerinnen und Bürger 
Leitung der Bürgeranhörung:   Bezirksvorsteher Herr Dr. Christian Tölle 
Vertreter des Amtes     
für Stadtentwicklung, Stadtplanung   Herr Ulrich Winter  
und Verkehrsplanung:    Herr Eberhard Wilsmann 
Vorhabenträger und Entwurfsverfasser: Herr Ludger Rohde 
 
Zu Beginn der Veranstaltung begrüßt der Bezirksvorsteher Herr Dr. Tölle die anwesenden Bürgerinnen und 
Bürger und stellt die Vertreter der Verwaltung und den Vorhabenträger vor. Er erläutert den Zweck der Bür-
geranhörung und informiert die Anwesenden über den Ablauf der Veranstaltung. 
 
Im Anschluss erläutert Herr Winter den Anlass und den Zeithorizont der Planung. Insbesondere verweist er 
auf den weiteren Ablauf des Bebauungsplanverfahrens. Nach dieser Bürgeranhörung haben die Bürger 
zum Zeitpunkt der Offenlegung des Bebauungsplanentwurfes nochmals die Möglichkeit, schriftlich Anre- 
gungen vorzubringen. 
Das Plangebiet begrenzt sich auf das Grundstück einer ehemaligen Hofstelle südlich der Straße Am Ha- 
gen, nördlich der Brucknerstraße, westlich des vorhandenen Fußweges, zwischen der Von Flotow Straße 
und der Straße Am Hagen und umfasst ca. 7.300 m². 
Im Flächennutzungsplan ist der Bereich bereits als Wohnbaufläche ausgewiesen. Der bisher rechtsverbind- 
liche B-Plan Nr. Hi 1 setzt überwiegend „private Grünflächen“ fest.  
Es sollen freistehende Einfamilien- und Doppelhäuser in eineinhalb geschossiger Bauweise auf Grundstü- 
cken von 250-800 m² entstehen. 
Sodann wird anhand einer Bildpräsentation das Plangebiet und seine nähere Umgebung vorgestellt. In 
diesem Zusammenhang stellt Herr Winter den Inhalt und die Grundzüge des Planentwurfes dar. Auch wer- 
den zwei Musterhäuser (Einzelhaus/Doppelhaus) präsentiert, deren Dimension und Gestaltung durch ver- 
tragliche Vereinbarung mit dem Vorhabenträger fixiert werden sollen.  
 
Herr Dr. Tölle bittet anschließend die Bürgerinnen und Bürger, sich zu der vorliegenden Planung zu äußern. 
 
• Mehrere Bürgerinnen und Bürger bemängeln den Plane ntwurf hinsichtlich der kleinteiligen Parzel- 
lierung der neuen Grundstücke. Grundstücke dieser Größenordnung passen nach ihrer Ansicht nicht in 
diese Wohngegend, bzw. nicht in ihr Viertel. Das „Musikerviertel“ sei karakterisiert durch größere Grundstü- 
cke mit größeren, bebauten Flächen, jedoch geringeren Gebäudehöhen. Die geplante Bebauung sei insbe- 
sondere für die angrenzenden Nachbarn ein großer Nachteil, eine Beeinträchtigung des Wohnwertes werde 
entstehen. Der Marktwert ihrer Grundstücke würde sich durch diese Planung verschlechtern. Diese Wert- 
minderung sei nicht hinzunehmen.  
Insgesamt sei die Planung – auch hinsichtlich der zulässigen Wohneinheiten zu dicht.

AMT FÜR STADTENTWICKLUNG , STADTPLANUNG UND VERKEHRSPLANUNG  
ABTEILUNG : VERBINDLICHE BAULEITPLANUNG  
2 
Des weiteren wird die festgesetzte Gebäudehöhe von 9,50 m, verbunden mit einer zweigeschossigen Bau- 
weise als zu hoch bemängelt.  
Um Einfamilienhäuser zu tragbaren Preisen anbieten zu können, sind heute, angesichts des bestehenden 
Bodenpreisniveaus, kleinere Grundstücksgrößen unvermeidbar. Die vorgesehenen Grundstücksgrößen 
(mind. 250 qm für Doppelhaushälften, bzw. max. 800 qm für ein freistehendes Einfamilienhaus) bewegen 
sich im heute üblichen Rahmen. Die Gefahr einer Wertminderung für die Nachbargrundstücke wird nicht 
gesehen.  
Die ausgewiesene Zweigeschossigkeit ist um den Zusatz ergänzt, dass das zweite Vollgeschoss nur im 
ausgebauten Dachraum zulässig ist. Optisch handelt es sich somit um eine  
1 ½ -geschossige Bebauung.  
Die Verwaltung sagt eine Überprüfung der max. Gebäudehöhe sowie der Zahl der zulässigen Wohneinhei- 
ten pro Einzelhaus zu.  
 
• Eine Bürgerin bemängelt die „Gleichförmigkeit“ der B ebauung.  
Eine gewisse „Gleichstellung“ in der Architektursprache ist stadtplanerisch gewünscht. Der Vorhabenträger 
führt aus, dass innerhalb dieses Rahmens individuell auf die Erwerberwünsche reagiert werden kann.  
 
• Mehrere Bürger befürchten aufgrund der Zulässigkeit vo n „freien Berufen“ reine Bürogebäude.  
„Freie Berufe“ sind gemäß textlicher Festsetzung gegenüber der Wohnnutzung im Gebäude nur unterge- 
ordnet zulässig. 
Auf Nachfrage erläutert der Vorhabenträger, dass die Bebauung im Niedrigenergiehausstandart ausgeführt 
wird.  
In Beantwortung einer entsprechenden Frage erklärt die Verwaltung, dass mit der Bebauung kein zusätzli- 
cher Spielflächenbedarf entsteht.  Der Bedarf kann auf dem vorhandenen Spielplatz in der Nachbarschaft 
abgedeckt werden.  
 
• Ein Bürger befürchtet, dass Probleme mit der Schmutzwa sserentsorgung entstehen könnten, da die 
vorhandenen Querschnitte nicht ausreichend dimensioniert seien.  
Eine ordnungsgemäße Schmutzwasserentsorgung ist gemäß Prüfung durch das städtische Tiefbauamt 
gewährleistet.  
 
• Mehrere Bürger befürchten zusätzliche Verkehrsprobleme. D ie Anliegerstraße „Am Hagen“ verkrafte 
nicht das durch ca. 16 Wohneinheiten hervorgerufene, zusätzliche Verkehrsaufkommen. Weiterhin 
seien in der Planung keine weiteren Flächen für Besucherstellplätze vorgesehen und schließlich läge 
der Anknüpfungspunkt der geplanten Stichstraße unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit 
falsch.  
Die vorgetragenen Bedenken werden von der Verwaltung nicht geteilt. Die Straße „Am Hagen“ ist ausrei- 
chend leistungsfähig, die zusätzlichen Verkehre aufzunehmen. Im Bereich der vorhandenen Fahrbahnver- 
schwenkung bestehen ausreichend Abstellmöglichkeiten für Besucherfahrzeuge. Der gewählte Anknüp- 
fungspunkt der Stichstraße ist unter allen geprüften und möglichen Varianten die sinnvollste Lösung. Das 
Problem erhöhter Fahrgeschwindigkeiten auf Anliegerstraßen ist mit Mitteln der Bauleitplanung nicht lösbar.  
 
Nachdem keine weiteren Wortmeldungen vorliegen beendet Herr Dr. Tölle die Veranstaltung mit Dank an 
alle Anwesenden gegen 19:50 Uhr.  
__________________       _______________ 
Bezirksvorsteher        Protokollführer 
Dr. Christian Tölle       Eberhard Wilsmann

V-0206-2007-Anlage-4-Planverkleinerung.pdf

1055 Zeichen

AE 
GFL 
Recycl. 
o
AE 
GFL 
2342 
1930 
I
2
9
958 
Von-Flotow-Straße 
G
Grünanlage 
I 1288 
1287 
I2
1289 
2422 
9
1598 I
8
1554 
6
3
2022 
I
I
47 
45 
2235 
1599 2236 
I
43 
1453 
2234 
I
1362 
1454 
Am Hagen 
I
I
41 
39 
2233 
I
37 
1343 
1363 
I
42 
959 
II 
40 
2057 
960 
961 
2444 
38 
2056 
36 
I
I2446 
879 
880 
1342 
I16 
1290 
I
8
I
6
1286 
4
3
I
2055 
I14 
881 
10 
1285 
IBrucknerstraße 
I
12 
11 
1284 
I
1
1281 
1282 I
5
I
1280 
1279 
I
I
7
9
2424 
1276 
I
16 
1277 
I
13 
I
1269 
1270 
1573 
1378 
1379 
I
1
I4
I
2
II
35 
33 
1256 
1344 
2445 
I
34 
1345 
1365 
2418 
1303 
I
18 
1297 
1296 
I
271 
I5 1275 
0,3 0,5 
GH max. 9,00 m 
SD 48° ±3° 
WR II ED 
Wohngebäude/ 
freie Berufe 
0,3 0,5 
II 
GH max. 9,00 m 
o
SD 35° ±3° 
E
Wohngebäude/ 
freie Berufe 
0,3 0,5 
II 
GH max. 9,00 m 
o
SD 35° ±3° 
ED 
WR 
0,3 0,5 
o
GH max. 9,00 m 
II 
SD 30° ±3° 
ED 
*
*
Anlage 4 
zur Vorlage Nr. 206/2007 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 504 Stadtplanung 
Verkehrsplanung 
Stadtentwicklung Amt für 
VERKLEINERUNG / Maßstab 1:1000 ST ADT M TÜNS ER

Berichtsvorlage

2488 Zeichen

V/0206/2007 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Vorhabenbzogener Bebauungsplan Nr. 504: Hiltrup - Am Hagen / Brucknerstraße 
Kenntnisnahme des Entwurfes 
 
Beratungsfolge 
 
 
19.04.2007 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup Bericht 
03.05.2007 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Bericht 
 
Bericht: 
Die Verwaltung beabsichtigt, den Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 
504: Hiltrup – Am Hagen / Brucknerstraße öffentlich auszulegen. 
 
Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 504 sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur 
Umnutzung einer ehemaligen landwirtschaftlichen Hofstelle in ein Wohngebiet (für ca. 10 Einzel – und 
Doppelhäuser) geschaffen werden. 
 
Die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange wurde vom 12.12.06 bis 12.01.07 durchge-
führt.  
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit fand am 13.02.2007 statt. Anlässlich der während und nach 
der Bürgeranhörung vorgetragenen Kritikpunkte wurde die Planung gemeinsam mit dem Vorhabenträger 
grundlegend überarbeitet. Den Bedenken der Bürger wurde dabei inhaltlich weitgehend entsprochen. So 
wurde die max. Gebäudehöhe auf 9,00 m verringert, die Zahl der max. möglichen Wohneinheiten von 16 
auf 10 reduziert und die Einmündung der privaten Stichstraße um ca. 25 m nach Westen verschoben. 
 
Weitere Einzelheiten zur Planung können den beigefügten Anlagen entnommen werden. 
 
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan überplant teilweise den seit 1965 rechtskräftigen Bebauungsplan 
HI 1 – Hiltrup – Bodelschwinghstraße, der diesen Bereich als private Grünfläche festsetzt. In dem überla-
gerten Bereich tritt der neue Bebauungsplan an die Stelle des alten Rechts und wird zur neuen planungs-
rechtlichen Beurteilungsgrundlage. Die Festsetzungen in den übrigen Bereichen des Bebauungsplanes HI 
1 bleiben hiervon unberührt.  
 
Der Vorhabenträger ist Träger des sich aus dem Bebauungsplan ergebenden Erschließungsaufwandes. 
Der Stadt Münster entstehen somit keine Kosten. 
Die Offenlegung des Planentwurfes soll vom 29.05 bis 29.06.2007 erfolgen. 
 
I.V.         A n l a g e n :  
1. Bürgeranhörung 
2. Begründung 
3. Textliche Festsetzungen 
4. Plan (verkleinert) 
gez. 
Schultheiß 
Stadtdirektor 
  
Vorlagen-Nr.: 
V/0206/2007 
Auskunft erteilt: 
Herr Winter / Herr Hülk 
Ruf: 
492 6130 / 6190 
E-Mail: 
Huelk@stadt-muenster.de 
Datum: 
14.03.2007 
Öffentliche Berichtsvorlage

V-0206-2007-Anlage-3-Textliche-Festsetzungen.pdf

3112 Zeichen

Anlage 3 
zur Vorlage Nr. 206/2007 
 
VORHABENBEZOGENER BEBAUUNGSPLAN NR. 504 
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN ZUR OFFENLEGUNG 
1. Textliche Festsetzungen gemäß §§ 
9 und 12 BauGB 
 
1.1 Freie Berufe i. S. d. § 13 BauNVO sind 
nur zulässig, wenn sie gegenüber der 
Wohnnutzung auf dem jeweiligen Grund-
stück in der Geschossfläche untergeord-
net sind. 
 
1.2 Je Hauseinheit (Einzelhaus, Doppelhaus-
hälfte) ist nur 1 Wohneinheit zulässig (§ 9 
(1) 6 BauGB). 
 
1.3 Das zweite Vollgeschoss ist nur im aus- 
gebauten Dachgeschoss zulässig (§ 16 
(6) BauNVO). 
 
1.4 Bezugspunkt für die Höhenangaben ist 
die öffentliche, bzw. private Verkehrsflä-
che, die zur Erschließung des Bauwerkes 
dient (§ 16 (2) 4 i. V. m. § 18 (1) BauN- 
VO). 
 
Die Oberkante des Erdgeschossfertig-
fußbodens der Wohngebäude muss min-
destens 0,30 m über der Oberkante der 
jeweils der Erschließung dienenden Ver-
kehrsfläche liegen (§ 9 (3) BauGB i. V. m. 
§ 18 (1) BauNVO). 
 
1.5 Garagen, Carports und Nebenanlagen 
dürfen die vordere Bauflucht (nördliche 
Baugrenze) zur Straße „Am Hagen“ nicht 
überschreiten (§ 12 (6) und § 14 (1) Bau-
NVO). 
 
 
2. Textliche Festsetzungen gemäß § 
86 BauO NW 
 
2.1 Bei Doppelhäusern sind für Fassade und  
Dach (einschließlich Gaube) einheitliche  
Materialien hinsichtlich Art, Format und 
Farbton zu verwenden. Ausnahmen für 
Solaranlagen sind zulässig. 
 
2.2 Doppelhäuser sind in gleicher  Dachnei-
gung und Dachform  zu errichten. 
 
2.3 Dachaufbauten und -einschnitte ebenso 
wie Vor- oder Anbauten sind nur bis zu 
einer Höhe von 1,0 m unterhalb der First-
höhe des Hauptbaukörpers zulässig. 
 
2.4 Mansard- und Krüppelwalmdächer sind 
als Dachform unzulässig. 
 
2.5 Grundstückseinfriedigungen sind im Be-
reich des Vorgartens, zur Straße „Am 
Hagen“ hin, nur in Verbindung mit einer 
der Grundstücksgrenze zugewandten 
Eingrünung von min. 0,30 m Tiefe zuläs-
sig. Hinter dieser Eingrünung befindliche 
Zäune und Mauern dürfen eine Höhe von 
1,20 m nicht überschreiten. 
 
 
3. Hinweise 
 
3.1 Die Entdeckung von Bodendenkmalen ist 
unverzüglich der Stadt Münster / Städti-
sche Denkmalbehörde oder dem Land-
schaftsverband Westfalen-Lippe, Westfä-
lisches Museum für Archäologie / Lan-
desmuseum und Amt für Bodendenkmal-
pflege, Münster anzuzeigen (§ 15 
DSchG). Die Fundstelle ist unverändert 
zu erhalten (§ 16 DSchG). 
 
3.2 Die „Ortssatzung über die Entwässerung 
der Grundstücke und den Anschluss an 
die gemeindliche Abwasseranlage in der 
Stadt Münster“ (Entwässerungssatzung) 
vom 16.12 1999 ist zu beachten. 
 
Besonders hingewiesen wird auf das Ein- 
leitungsverbot für Drainage- und Grund- 
wasser. 
 
3.3 Die Genehmigungspflichten und Verbote 
der ordnungsbehördlichen Verordnung 
zur Festsetzung eines Wasserschutzge-
bietes für das Wassergewinnungsgebiet 
Münster-Geist der Stadtwerke Münster 
GmbH (Wasserschutzgebietsverordnung 
"Münster-Geist") vom 18.6.1990 sind zu 
beachten. 
 
3.4 Zur Realisierung dieses Bebauungspla-
nes werden ergänzende, öffentlich-recht-
liche Vereinbarungen zwischen der Stadt 
Münster und dem Vorhabenträger abge-
schlossen (Durchführungsvertrag).

Beratungsverlauf (2)

19.04.2007 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup
TOP 4.2 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung
03.05.2007 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft
TOP 7.6 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (7)

  • Bebauungsplan Nr. 504 (amtlicher Umring) amtlich
  • Brucknerstraße
  • Westfalenstraße 197
  • Von-Flotow-Straße
  • Bodelschwinghstraße
  • Am Hagen
  • Werse

Bebauungsplan Nr. 504

Amtlicher Umring, Rechtskräftig – Hiltrup - Am Hagen / Brucknerstraße

Planseite der Kommune

Quelle: Land NRW (Bauleitplanung), Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – 2.0 (Lizenz)

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Vorlagen-Nr.
V/0206/2007
Typ
Vorlagen
Datum
09.03.2007
Erstellt
06.10.2020 14:37