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Barierrefreies Nippes
Antrag nach § 3 BV5 (Klima) AN/0113/2021 vom 14.01.2021
Stand: Am 18.03.2021 in der Bezirksvertretung 5 (Nippes) ungeändert beschlossen.
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Antrag nach § 3 (Klima BV5)
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Bezirksvertretung Nippes Inga Feuser Am Alten Stellwerk 51 50733 Köln Fon 01774024614 Mail: nippes@klimafreunde.koeln Eingang bei der Bezirksbürgermeisterin: 13.01.2021 AN/0113/2021 Antrag gem. § 3 der Geschäftsordnung des Rates Gremium Datum der Sitzung Bezirksvertretung 5 (Nippes) Barierrefreies Nippes - Antrag der Klima Freunde - Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin, sehr geehrte Frau Bezirksbürgermeisterin, die Einzelmandatsträgerin von KLIMA FREUNDE stellt folgenden Antrag für die Sitzung der Bezirksvertretung Nippes am 28.01.2021 und bittet Sie, diesen auf die T agesordnung zu setzen: Beschluss Im gesamten Bezirk soll auf den Gehwegen eine überfällige barrierefreie Mobilität hergestellt werden, indem eine Gehwegbreite von 1,50 Metern (zzgl. Sicherheitsabständen 0,2 m zum Haus + 0,3 m zum PKW) sichergestellt wird. Eine Unterschreitung ist nur dann möglich, wenn der Gehweg eine bauliche Breite von 2,00 Metern nicht aufweist. Dazu sollen folgende Schritte unternommen werden: 1. Überall dort, wo Gehwegparken im Sinne der StV o nicht gestattet ist, aber dennoch praktiziert wird, möge das Amt für öffentliche Ordnung (32) den Kontrolldruck erhöhen und Gehwegparken konsequent ahnden. 2. Wo die unter 1 genannte Maßnahme nicht ausreicht oder nicht möglich ist, möge das Amt 66 eine eindeutige Beschilderung und Markierung anbringen und ggf. zudem bauliche Maßnahmen (Poller) einleiten. 3. Überall dort, wo das Gehwegparken offiziell gestattet ist, möge das Amt für Straßen- und V erkehrsentwicklung (66) sicherstellen, dass die o.g. Breite eingehalten wird, und Frau Bezirksbürgermeisterin Frau Oberbürgermeisterin Dr. Diana Siebert Henriette Reker Neusser Str.450 Hist. Rathaus 50733 Köln 50667 Köln entsprechende Kennzeichnungen ggf. verändern oder anbringen. Zudem möge es nach jeweils 15-20m Begegnungszonen von 1,80 m x 1,80 m einrichten. Begründung Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden, heißt es im Artikel 3 GG für die Bundesrepublik Deutschland. Nahmobilität ist die Schlüssel-Voraussetzung für die Aufrechterhaltung eines sozialen Netz- werkes. Insbesondere bei älteren Menschen oder Menschen mit Beeinträchtigungen beein- flusst die physische Umgebung maßgeblich die soziale Teilhabe. Darauf weist eine Vielzahl an Studien hin.1 Inklusion der Menschen mit Behinderungen und von Senioren gelingt nur durch Schaffung einer integrativen Umgebung und einer barrierefreien Mobilität. Laut Aktion Mensch leben in Deutschland derzeit (2016) 14% Menschen mit Behinderungen. Senioren sind die Bevölkerungsgruppe mit dem größten Zuwachs. Im Auftrag der Aktion Mensch befragte das Marktforschungsinstitut Innofact im April 2016 1.295 Teilnehmer: Bei der Bewertung der Barrierefreiheit ist Köln Schlusslicht - nach München, Frankfurt, Hamburg und Berlin. Auch in Nippes werden aktuell Menschen von der sozialen Teilhabe ausgeschlossen, weil sie in ihrer Bewegung eingeschränkt werden. Zudem stellen die bestehenden Verhältnisse eine Gefährdung für Schulkinder und ein massives Hindernis für Familien mit kleinen Kindern dar. Eine Duldungsbreite von 1,20 m auf Gehwegen diskriminiert Senioren oder Menschen mit Einschränkungen und grenzt sie aus. Abzüglich der Sicherheitsabstände zum Haus (wg. Stromkasten, Treppenstufen) und zum Auto (wg. Außenspiegel,..) resultiert daraus eine Restbreite von 0,70 m. Abbildung 1: Aktueller Zustand Nippes Die DIN 18040 für Verkehrsflächen bemisst folgende Bewegungsflächen für Menschen (zu- 1(Vgl. Shin, 2014, Living independently; Raymond, Grenier & Hanley, 2014, Participation of older Adults with Disabilities). sätzlich sind zur Fahrbahn 50/30 cm und zur Hauswand 20 cm Sicherheitsabstand einzu- halten): Abbildung 2: Bewegungsflächen lt. DIN 18040 Ergänzt werden die Vorgaben für Bewegungsflächen durch die „Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen RASt 06“ der FGSV2, Ausgabe 2006: • blinde Person mit Langstock 1,20 m • blinde Person mit Führhund 1,20 m • blinde Person mit Begleitperson 1,30 m • Person mit Stock 0,85 m • Person mit Armstützen 1,00 m • Person mit Kinderwagen 0,80 m bis 2,00 m • Rollstuhl mit Begleitperson 1,00 m bis 2,50 m Folglich liegt die Grundanforderung an eine Breite für Gehwege in Gebieten mit geschlosse- ner Bebauung (mittlere Dichte 3 bis 5 Geschosse) bei 3,00 Metern (EFA 2002). Die Mindest- Duldungsbreite von 2 Metern unterschreitet die Anforderungen an die Gehweg-Verordnung um 1/3 und trägt der Nippesser Dichte und der umgehenden Aktivierung Rechnung. Mittel- fristig soll jedoch die geltende Verordnung umgesetzt werden. Abbildung 3: Mindest-Duldungsbreite Die Mindest-Duldungsbreite von 2 Metern orientiert sich dabei an der Sondernutzungssat- zung für öffentliche Straßen der Stadt Köln. Sie sieht vor, dass Werbeanlagen ohne feste 2https://www.fgsv-verlag.de/rast bauliche Bindung eine Restgehwegbreite von mindestens 1,50 m zuzüglich eines Sicher- heitsabstandes zur Fahrbahn bis 0,50 m gewährleisten müssen. Auf der Merheimer Straße bleibt nur wenig Platz für Fußgänger:innen. gez. Feuser
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