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3688/2022

Ausweitung der Umsatzsteuerpflicht der juristischen Personen des öffentlichen Rechts durch den neuen § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG), Umsetzung in den Gebührensatzungen und Entgeltordnungen der Stadt Köln

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 28.11.2022

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 08.12.2022, TOP 10.31

Anlage 2 Änderung Benutzungs- und Entgelt

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Beschlussvorlage Rat

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Anlage 10 Entgeltordnung NS-Dok

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Anlage 4 Gebührensatzung Rheinische Musikschule

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Anlage 9 Entgeltordnung Historisches Archiv

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Anlage 5 Sondernutzungssatzung

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Anlage 7 Gebührensatzung Fleischhygiene

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Anlage 1 Artikelsatzung-Gebührensatzung

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Anlage 3 Feuerwehrgebuehrensatzung

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Anlage 6 Gebührensatzung Gesundheitsamt

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Anlage 8 Friedhofsgebuehrensatzung

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Anlage 11 Entgeltordnung VHS

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Anlage 13 Entgeltordnung Desinfektoren

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Anlage 12 Entgeltordnung Schulraumvermietung

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Anlage 2 Änderung Benutzungs- und Entgelt

3003 Zeichen

Anlage 2 
Änderung von Benutzungs- und Entgeltordnungen der Stadt Köln zur Anpassung 
städtischer Entgeltordnungen an das ab 1. Januar 2023 geltende Umsatzsteuergesetz 
vom 
 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am             aufgrund der §§ 41 Abs. 1 Satz 2 lit. 
i) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (SGV NW 
2023) beschlossen: 
 
I. 
 
Artikel 1 
Änderung der Entgeltordnung Historisches Archiv 
Die Entgeltordnung des Historischen Archivs der Stadt Köln für Auskünfte und Benutzung 
von Beständen des Archivs sowie für die Anfertigung von Reproduktionen vom 27.03.2012 
wird wie folgt geändert: 
Als neuer § 4a wird eingefügt: 
„§ 4a Mehrwertsteuer 
Die gesetzlichen Bestimmungen über die Erhebung von Mehrwertsteuer bleiben unberührt. 
Soweit danach eine Verpflichtung zur Zahlung von Mehrwertsteuer besteht, ist diese von den 
Nutzerinnen und Nutzern zusätzlich in der jeweils geltenden Höhe zu zahlen.“ 
 
Artikel 2 
Änderung Entgeltordnung NS-Dokumentationszentrum 
Die Entgeltordnung für das NS Dokumentationszentrum der Stadt Köln vom 18.03.2003 wird 
wie folgt geändert: 
Unter II. wird als neue Ziffer 3.11 eingefügt: 
„3.11 Mehrwertsteuer 
Die gesetzlichen Bestimmungen über die Erhebung von Mehrwertsteuer bleiben unberührt. 
Soweit danach eine Verpflichtung zur Zahlung von Mehrwertsteuer besteht, ist diese von den 
Nutzerinnen und Nutzern zusätzlich in der jeweils geltenden Höhe zu zahlen.“ 
 
Artikel 3 
Änderung Entgelt- und Benutzungsordnung VHS 
Die Entgelt- und Benutzungsordnung der Volkshochschule Köln vom 27.03.2012 wird wie 
folgt geändert: 
Als neuer § 8a wird eingefügt: 
„§ 8a Mehrwertsteuer 
Die gesetzlichen Bestimmungen über die Erhebung von Mehrwertsteuer bleiben unberührt. 
Soweit danach eine Verpflichtung zur Zahlung von Mehrwertsteuer besteht, ist diese von den 
Nutzerinnen und Nutzern zusätzlich in der jeweils geltenden Höhe zu zahlen.“

Anlage 2 
 
Artikel 4 
Änderung Benutzungs- und Entgeltordnung Vermietung Schulräume 
Die Benutzungs- und Entgeltordnung für die Vermietung von Schulräumen zu nichtschuli-
schen Zwecken vom 18.06.1996 wird wie folgt geändert: 
Als neuer § 13a wird eingefügt: 
„§ 13 a Mehrwertsteuer 
Die gesetzlichen Bestimmungen über die Erhebung von Mehrwertsteuer bleiben unberührt. 
Soweit danach eine Verpflichtung zur Zahlung von Mehrwertsteuer besteht, ist diese von den 
Nutzerinnen und Nutzern zusätzlich in der jeweils geltenden Höhe zu zahlen.“ 
 
Artikel 5 
Änderung Entgeltordnung Lehranstalt für Desinfektoren 
Die Entgeltordnung für die Lehranstalt für Desinfektoren der Stadt Köln vom 03.02.1998 wird 
wie folgt geändert: 
Als neue Ziffer 5 wird eingefügt: 
„5. 
Die gesetzlichen Bestimmungen über die Erhebung von Mehrwertsteuer bleiben unberührt. 
Soweit danach eine Verpflichtung zur Zahlung von Mehrwertsteuer besteht, ist diese von den 
Nutzerinnen und Nutzern zusätzlich in der jeweils geltenden Höhe zu zahlen.“ 
 
II. 
 
Diese Änderungen gelten ab dem 1. Januar 2023.

Beschlussvorlage Rat

11929 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
II/30/301/3 
 
Vorlagen-Nummer 
 3688/2022 
Freigabedatum 
 28.11.2022 
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Ausweitung der Umsatzsteuerpflicht der juristischen Personen des öffentlichen Rechts durch 
den neuen § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG), Umsetzung in den Gebührensatzungen und 
Entgeltordnungen der Stadt Köln  
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Beschluss: 
Der Rat beschließt 
1. die Satzung der Stadt Köln zur Anpassung städtischer Satzungen an § 2b Umsatzsteuergesetz 
gemäß Anlage 1; 
 
2. die Änderung von Benutzungs- und Entgeltordnungen der Stadt Köln zur Anpassung städtischer 
Entgeltordnungen an § 2b Umsatzsteuergesetz gemäß Anlage 2. 
 
 
Alternative: 
Der Rat verzichtet auf die Anpassung städtischer Satzungen und Entgeltordnungen an das zukünftig 
geltende Umsatzsteuerrecht, mit der Folge, dass eine mögliche Umsatzsteuerbelastung nicht an die 
Gebühren- und Entgeltschuldner*innen weitergegeben werden kann, sondern vom städtischen Haushalt 
zu tragen ist. 
 
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 28.11.2022 
Finanzausschuss 05.12.2022 
Rat 08.12.2022

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
1. Allgemeines 
 
Aufgrund der Novellierung des Umsatzsteuergesetzes und der damit einhergehenden Einführung des § 
2b Umsatzsteuergesetz zum 01.01.2016 sind nach aktuell geltender Gesetzeslage ab dem 01.01.2023 
die dort festgelegten Regelungen zur Umsatzbesteuerung und Unternehmereigenschaft der Stadt Köln 
zwingend zu beachten. Die Umsatzsteuerpflicht beschränkt sich nunmehr nicht mehr auf die nach dem 
Körperschaftsteuergesetz einzurichtenden Betriebe gewerblicher Art, sondern erfasst auch 
 
 Leistungen, die eine juristische Person des öffentlichen Rechts (jPöR) auf privat-rechtlicher 
Grundlage erbringt. Auf weitere Voraussetzungen kommt es für die Steuerbarkeit der Umsätze 
nicht mehr an. 
 Leistungen, die eine juristische Person öffentlichen Rechts auf öffentlich-rechtlicher Grundlage 
erbringt, jedoch nur dann, wenn vergleichbare entgeltliche Tätigkeiten auch von privaten Wettbe-
werbern angeboten werden können. 
 Leistungen, die innerhalb der interkommunalen Kooperationen erbracht werden (sogenannte 
Beistandsleistungen).  
 Leistungen, die bisher innerhalb des nicht steuerbaren Bereichs der Vermögensverwaltung (z.B. 
Vermietungen, Rechtevergabe) erbracht wurden.  
 
Der Finanzausschuss wurde informiert (Mitteilung 3691/2016).  
 
Unter intensiver Mitwirkung der gesamten Verwaltung wurden die Arbeiten zur Umsetzung der Umsatz-
steuerreform in einem systematischen und intensiven Prozess vorangetrieben. Die Arbeiten sind nahezu 
abgeschlossen. 
 
Ein wesentliches noch verbliebenes Thema ist die Anpassung der öffentlich-rechtlichen Gebührensat-
zungen und privatrechtlichen Entgeltordnungen der Stadt Köln. Die darin definierten Gebührensätze und 
Entgelte, denen umsatzsteuerpflichtige Tatbestände zugrunde liegen, sind an die neuen Regelungen 
des Umsatzsteuergesetzes anzupassen. 
 
Vorgesehen ist, entsprechend der bisherigen Handhabung allgemeine Umsatzsteuerklauseln aufzuneh-
men ohne feste Zuordnung zu einer bestimmten Gebühren- oder Entgelttarifstelle. Die Ausweitung der 
Umsatzsteuer ist dann eine Frage der Steuerrechtsanwendung im konkreten Fall. Somit bleibt gewähr-
leistet, dass einerseits die Stadt Köln ggf. anfallende Umsatzsteuer für ihre erbrachten Leistungen be-
rechnen und weitergeben kann, andererseits aber die Satzungen und Entgeltordnungen nicht angepasst 
werden müssen, wenn sich das Umsatzsteuerrecht ändert (z.B. wegen Änderung des Umsatzsteuersat-
zes, § 12 UStG, oder Änderung bei den Steuerbefreiungen, § 4 UStG). 
 
Die Formulierung der jeweiligen Umsatzsteuerklausel ist den Anlagen 1 und 2 zu entnehmen. 
 
Sollte eine solche Klausel nicht eingefügt werden, gilt der allgemeine Auslegungsgrundsatz der Recht-
sprechung, dass bei den aufgeführten Beträgen von Bruttobeträgen auszugehen ist (vgl. z. B. BGHZ 
115, 47/50). Damit müssen Beträge, die bisher als Nettobeträge verbucht werden konnten, zukünftig als

3 
Bruttobeträge vereinnahmt werden, d. h. die Umsatzsteuer wäre aus diesem Betrag abzuführen. Der 
Stadt Köln verblieben damit entsprechend reduzierte Erträge.  
 
Die Erträge aus den Gebührensatzungen / Entgeltordnungen sind in der Haushaltsplanung 2023/2024 
als Nettobeträge veranschlagt. Eine Reduktion durch die Abführung von Umsatzsteuer ist daher zu ver-
meiden. Sollte ein Dezernat / Dienststelle auf die zuzügliche Erhebung von Umsatzsteuern verzichten, 
sind die Mindererträge aus dem Budget der Dienststelle / Dezernat zu kompensieren.  
 
Gebührensatzungen / Entgeltordnungen, die aufgrund weitergehender Änderungen von der Verwaltung 
separat in den Rat eingebracht werden, sind unter 3. gelistet.  
 
Gebührensatzungen / Entgeltordnungen, die bereits Umsatzsteuerklauseln enthalten mit dem Inhalt, 
dass die Umsatzsteuer zuzüglich zu den Gebührensätzen / Entgelten zu leisten ist, sind ebenfalls unter 
3. gelistet. Diese Gebührensatzungen / Entgeltordnungen müssen in Hinblick auf die geplante Neurege-
lung des § 2b UStG nicht neu gefasst werden. 
 
2. Gebührensatzungen und Entgeltordnungen im Einzelnen: 
Bei der Feuerwehrgebührensatzung werden die Dienstleistungen Brandsicherheitswachdienst (§ 3) 
und weitere Hilfeleistungen (§ 4) zukünftig der Umsatzbesteuerung unterliegen. 
Bei der Friedhofsgebührensatzung werden Gebühren für den Erwerb und Wiedererwerb von anony-
men Urnengrabstätten sowie die Bestattungsgebühren inkl. Nebenleistungen für anonyme Urnengrab-
stätte auf einheitlicher Urnenflur ohne Terminabsprache und ohne Beteiligung von Trauergästen zukünf-
tig umsatzbesteuert (Tarifstellen 1.4 und 2.2.4). 
In der Entgelt- und Benutzungsordnung VHS werden die dort angebotenen Kurse mit Freizeitcharak-
ter (§ 3) umsatzsteuerpflichtig; in der Entgeltordnung NS Dokumentationszentrum Kopien (Ziffer 
II.3.7) sowie Stundensatz Filmaufnahmen Mitarbeiterbetreuung (II. 3.8) und in der Benutzungs- und 
Entgeltordnung für die Vermietung von Schulräumen zu nichtschulischen Zwecken Motivgelder 
(für Foto- oder Filmaufnahmen, § 10). 
Für einige Gebührentarife ist die Umsatzsteuerpflicht mit den Finanzbehörden noch nicht abschließend 
geklärt. Vorsorglich werden auch hier jeweils Umsatzsteuerklauseln aufgenommen, die dann greifen, 
wenn ein Umsatzsteuertatbestand von den Finanzbehörden angenommen wird. 
Betroffen sind folgende Satzungen: 
- Gebührensatzung für die Rheinische Musikschule: Gebühr für Instrumentenverleih (§§ 1, 4) 
- Gebührensatzung für Leistungen der Stadt Köln als untere Gesundheitsbehörde: Tarife 1 
(Schriftliche Auskunft, Bescheinigung), 2 und 3 (Formbogengutachten), 4 (ausführliches Gutach-
ten), 5 (Hausbesuch), 9 (Beratung einschließlich Teilnahme an Ortsterminen) und 10 (Konzessi-
onierung von Privatkliniken).  
- Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen auf dem 
Gebiet der Fleischhygiene:  Tarife für Schlachttier- und Fleischuntersuchung bei Schlachtun-
gen in Großbetrieben, in Kleinbetrieben und bei Hausschlachtungen (§ 3 Abs. 1 und 2 der Sat-
zung). 
- Sondernutzungssatzung: Tarife unter 4 (Automaten 4.1 und 4.2) unter 8 (Werbeanalagen, 8.1 – 
8.4), 17 (öffentliche Fernsprechgeräte), 18.2 (Wertzeichengeber) sowie 21 (Gewerbliche Nutzung 
zu Mobilitätszwecken, 21.1-21.3). 
 
Bei den Regelungen Entgeltordnung Historisches Archiv und Entgeltordnung Lehranstalt für Des-
infektoren gibt es aktuell keine umsatzsteuerrelevanten Leistungen. Die Verwaltung empfiehlt, auch in 
diese Regelungen die Umsatzsteuerklausel aufzunehmen, um auch in diesem Bereich das neue Um-
satzsteuerrecht für anwendbar zu erklären. 
3. Anpassungsbedarf in weiteren Satzungen und Entgeltordnungen 
Die Leistungen gemäß Straßenreinigungssatzung und Abfall- bzw. Abfallgebührensatzung unterlie-
gen nicht der Umsatzbesteuerung, so dass es hier keinen Anpassungsbedarf gibt. 
Die Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührensatzung erfolgt mit gesonderter Vorlage, da hier 
weiterer Änderungsbedarf besteht. In diesem Rahmen wird die schon bestehende Umsatzsteuerklausel

4 
aktualisiert. 
Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Übergangswohn-
heimen für Aussiedler und ausländische geflüchtete Personen, die Satzung der Stadt Köln über 
die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Einrichtungen für obdachlose Perso-
nen sowie die Satzung über die Erhebung von Gebühren auf den Wochenmärkten der Stadt Köln 
enthalten bereits Umsatzsteuerklauseln, die aktuell nicht angepasst werden müssen. 
Die Anpassung der Parkgebührenordnung erfolgt mit gesonderter Vorlage. 
Benutzungs- und Entgeltordnung Stadtbibliothek, Entgeltordnung Museen und Entgeltordnung Muse-
umsdienst wurden bzw. werden als separate Beschlussvorlagen in den Rat eingebracht. 
Die Entgeltordnung für das Erheben von Parkentgelten am Fühlinger See, 
die Entgeltordnung für das Erheben von Tauchentgelten am Fühlinger See, 
die Entgeltordnungen Bürgerhäuser (Kalk, Stollwerck, Chorweiler und Deutz), 
die Entgeltordnung Sportstätten Schulbäder, 
die Entgeltordnung freiwillige Inanspruchnahme Leistungen Desinfektionsstelle und  
die Entgeltordnung Rheinisches Bildarchiv  
enthalten bereits Regelungen zur Umsatzsteuer und müssen nicht geändert werden.  
 
In den Anlagen 1 und 2 sind die geplanten Änderungen in den Satzungen (Anlage 1) bzw. Entgeltord-
nungen aufgeführt. Zur Information sind als Anlagen 3-13 die bisherigen Fassungen der Satzungen bzw. 
Entgeltordnungen beigefügt. 
 
Begründung der Dringlichkeit: 
Die Änderungen des Umsatzsteuerrechts sollen zum 01.01.2023 in Kraft treten. Damit Umsatzsteuern 
an die Kundinnen und Kunden städtischer Dienstleistungen weitergegeben werden kann und um ent-
sprechende Belastungen des Haushalts zu verhindern, ist eine Beschlussfassung noch in diesem Jahr 
notwendig. 
Aktuell hat das Bundesfinanzministerium den Deutschen Städtetag darüber informiert, an einer Vorlage 
zu arbeiten, die dem Bundestag im Zusammenhang mit dem Gesetzgebungsverfahren zum Jahressteu-
ergesetz 2022 eine Verlängerung der bestehenden Übergangsregelung um weitere zwei Jahre vor-
schlägt. Die Einführung der Umsatzsteuer für die Körperschaften des öffentlichen Rechts nach § 2b 
UStG würde dann also auf den 01.01.2025 verschoben. Der Ausgang des Gesetzgebungsverfahrens ist 
derzeit noch offen und nach der aktuellen Gesetzeslage besteht jedenfalls weiterhin Handlungsbedarf. 
Sollte der Gesetzgeber die seit langem vorbereitete Einführung der Steuerpflicht für die öffentliche Hand 
tatsächlich noch einmal um zwei Jahre verschieben, so kann die Vorlage dennoch beschlossen werden, 
da sie textlich bereits berücksichtigt, dass die Erhöhungen der Gebühren nur/erst dann erfolgt, wenn das 
aktuelle Umsatzsteuerrecht eine Erhebung der Umsatzsteuer vorsieht.  
 
Anlagen 
Anlage 1:  Satzung der Stadt Köln zur Anpassung städtischer Satzungen an § 2b Umsatzsteuergesetz 
Anlage 2:  Änderung von Benutzungs- und Entgeltordnungen der Stadt Köln zur Anpassung städti-
scher Entgeltordnungen an § 2b Umsatzsteuergesetz 
Anlage 3:  Feuerwehrgebührensatzung 
Anlage 4:  Gebührensatzung für die Rheinische Musikschule 
Anlage 5:  Sondernutzungssatzung 
Anlage 6:  Gebührensatzung für Leistungen der Stadt Köln als untere Gesundheitsbehörde 
Anlage 7:  Satzung über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen auf dem Gebiet der 
Fleischhygiene

5 
Anlage 8:  Friedhofsgebührensatzung 
Anlage 9: Entgeltordnung Historisches Archiv 
Anlage 10: Entgeltordnung NS-Dokumentationszentrum 
Anlage 11: Entgelt- und Benutzungsordnung VHS 
Anlage 12: Benutzungs- und Entgeltordnung Vermietung Schulräume 
Anlage 13: Entgeltordnung Lehranstalt für Desinfektoren

Anlage 10 Entgeltordnung NS-Dok

7540 Zeichen

Entgelt- und Benutzungsordnung für das  
NS-Dokumentationszentrum der Stadt Köln  
vom 18. März 2003 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 19.12.2002 aufgrund der §§ 41 
Abs.1 Satz 2 lit. i, 76 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der 
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (SGV NW 2023) die folgende Ent-
gelt- und Benutzungsordnung beschlossen: 
I. Allgemeines
Das NS-Dokumentationszentrum ist eine im öffentlichen Interesse unterhaltene Ein-
richtung der Stadt Köln mit der Aufgabe, die Geschichte Kölns im Nationalsozialis-
mus zu erforschen. Es ist zudem Gedenkstätte und Bildungseinrichtung. Hierbei er-
füllt das NS-Dokumentationszentrum ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige 
Zwecke und dient der Wissenschaft, der Volksbildung, der Förderung internationaler 
kultureller Beziehungen und Verständigung. 
Das NS-Dokumentationszentrum unterhält die Gedenkstätte Gestapogefängnis so-
wie eine Dauerausstellung, eine Bibliothek und einen Dokumentationsbereich zur 
Thematik des Nationalsozialismus. Es führt Sonderveranstaltungen (Besichtigungen, 
Vorträge, Diskussionsveranstaltungen) und Einzel- bzw. Sonderausstellungen durch. 
II. Einzelbestimmungen
1. Besucherkreis / Nutzungsberechtigte
Zutritt haben alle Erwachsenen und Jugendlichen, Kinder unter 12 Jahren je-
doch nur in Begleitung erwachsener Personen.
2. Öffnungszeiten
2.1 Ausstellung und Gedenkstätte sind geöffnet: 
Dienstag bis Freitag von 10.00 bis 16.00 Uhr, 
Samstag sowie an Sonn- und Feiertagen von 11.00 bis 16.00 Uhr.  
2.2 Die Bibliothek ist geöffnet: 
Dienstag bis Freitag von 10.00 bis 16.00 Uhr.  
2.3 Es können aus besonderem An lass abweichende Öffnungszeiten festge-
setzt werden.  
2.4 Sonstige Benutzungsregelungen 
• In die den Besuchern zugänglichen Räume des NS-
Dokumentationszentrums dürfen keine größeren Taschen und Schir-
me mitgenommnen werden.
• Tiere dürfen nicht mitgebracht werden.
• Das Rauchen ist in den den Besuchern zugänglichen Räumen nicht
gestattet. Der Verzehr von Nahrungsmitteln und Getränken ist in die-
sen Räumen ebenfalls nicht erlaubt.
Seite 1 von 4 
Anlage 10

• Filmaufnahmen innerhalb der  Räumlichkeiten des NS-
Dokumentationszentrums sind nur nach besonderer Vereinbarung mit 
dem NS-Dokumentationszentrum zulässig. 
2.5 Haftung  
• Die Stadt Köln haftet für Schäden aus einer Verletzung des Lebens, 
des Körpers oder der Gesundheit der Besucher nur, wenn diese auf 
einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines Mitarbei-
ters der Stadt Köln oder eines sonstigen Erfüllungsgehilfen der Stadt 
Köln beruhen.  
• Für sonstige Schäden der Besucher haftet die Stadt Köln nur, wenn 
sie auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung ei-
nes Mitarbeiters oder eines sonstigen Erfüllungsgehilfen der Stadt 
Köln beruhen. 
3. Entgelte  
3.1 Eintrittsgeld  
 
Der Eintritt für den Besuch der Gedenkstätte einschließlich  
der Ausstellung beträgt       3,60 €.  
 
Für Inhaber des Familienpasses mit KVB-Benutzungsvermerk, 
Schwerbehinderte, Arbeitslose, Auszubildende, Zivil- und Wehrdienst-
leistende, Schüler und Studenten ist der Eintritt ermäßigt, soweit die 
entsprechende amtliche Bescheinigung vorgelegt wird.  
 
Der ermäßigte Eintritt beträgt.     1,50 €.  
 
Der ermäßigte Eintritt für Kölner Schüler im Klassenverband  
beträgt.        1,00 €.  
 
Bei Sonderausstellungen können abweichende Entgelte erhoben 
werden.  
Der Eintritt für Verfolgte des NS-Regimes ist frei.   
Die Benutzung der Bibliothek ist unentgeltlich. 
3.2 Führungsentgelte 
• Für die Erhebung von Führungsentgel ten wird die Honorarordnung für 
die freien Mitarbeiter des Museumsdienstes der Stadt Köln zu Grunde 
gelegt.  
Für die Teilnahme an Führungen in der Gedenkstätte und der Ausstel-
lung werden neben dem Eintrittsgeld nach Abs. 1 folgende Entgelte 
erhoben: 
-  Führungsentgelte (pro Führung) 
-  Normalentgelt pro Teilnehmer 2,60 €; 
-  Mindestentgelt Führung (erste Stunde) 26,00 €; 
-  Verlängerung je angefangene halbe Stunde 13,00 €; 
-  pro Besucher mit ermäßigtem Eintritt 1,50 €; 
-  Mindestentgelt je Führ ung (erste Stunde) 22,50 €; 
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-  Verlängerung je angefangene halbe Stunde 11,25 €; 
-  pro Schüler Kölner Schulklassen 0,80 €; 
-  Mindestentgelt je Führ ung (erste Stunde) 16,00 €; 
-  Verlängerung je angefangene halbe Stunde 8,00 €; 
• Zuschläge (pro Führung)  
-  bei Fremdsprachen 8,00 €; 
-  in Sonderausstellungen 8,00 €; 
-  an Wochenenden und an Feiertagen 8,00 €; 
-  außerhalb der regulär en Öffnungszeiten 8,00 €. 
3.3 Benutzung der Bibliothek 
 
Die Benutzung der Bibliothek ist unentgeltlich. 
3.4 Entgelte für Auskünfte und Nachforschungen 
- Für Auskünfte, die Nachforschungen in den Dokumentations- und 
Bibliotheks-beständen durch Mitarbeiter des NS-
Dokumentationszentrums erforderlich machen, wird ein Entgelt 
nach Zeitaufwand erhoben. Dieses beträgt 
- je angefangene halbe Stunde Zeitaufwand  20,00 €. 
- Ehemalige Verfolgte und Angehörige von Opfern und Verfolgten 
des NS-Regimes sind von der Zahlung dieses Entgeltes befreit. 
3.5 Entgelte für die Einr äumung von Nutzungsrechten 
- Für die Einräumung von Nutz ungsrechten werden folgende  
Entgelte erhoben: 
(a) an Fotos, Dokumenten, Akten, Plänen, Plakaten, Flugblättern oder 
sonstigen Druckschriften für die Veröffentlichung in Büchern, Zei-
tungen und Zeitschriften sowie in anderen Medien  
jeweils  40,-- €; 
(b) an Filmen und Tondokumenten für Fernseh-, Film-, Video- und Ra-
dioproduktionen  
 
- je Sendeminute 100,-- €  
 
Von der Zahlung der Entgelte wird abgesehen, wenn die Einräu-
mung von Nutzungsrechten im Rahmen eines wissenschaftlichen 
Austausches erfolgt und/oder die Entgeltbefreiung auf Gegensei-
tigkeit beruht. 
3.6 Entgelte für Reproduktionen 
- Für die Anfertigung von Reproduktionen werden die jeweiligen 
Herstellungskosten durch Fremdfirmen und die anfallenden Ver-
sandkosten berechnet. Darüber hinaus werden Entgelte gemäß 
Ziffer 4 erhoben, falls für die Ermittlung des zu reproduzierenden 
Materials Nachforschungen notwendig sind. 
3.7 Entgelte für die Anfertigung von Fotokopien (Xerokopien) 
Seite 3 von 4

Seite 4 von 4 
- je Kopie DIN A 4 0,30 € 
- je Kopie DIN A 3 0,40 € 
 
Entgelte für die Spezialanfertigung von Kopien aus  
Mikrofilm/Microfiche vom Reader-Printer inklusive personeller 
Betreuung/Einweisung: 
die 1. Kopie  5,00 € 
jede weitere Kopie 1,00 € 
- Im Projektrahmen wird Schülern ei n Nachlass von 50 % auf diese 
Entgelte gewährt. 
3.8 Filmaufnahmen  
 
Filmaufnahmen innerhalb der Räumlichkeiten sind nur nach besonderer 
Vereinbarung mit dem NS–Dokumentationszentrum zulässig. Für die 
Betreuung der Filmaufnahmen durch Mitarbeiter des NS–
Dokumentationszentrums wird ein Entgelt nach Zeitaufwand erhoben. 
Dieses beträgt:  
 
je für die Betreuung eingesetzten Mitarbeiter und  
je angefangene halbe Stunde      20,00 €. 
3.9 Nutzungsentgelte für Räume 
 
Für die Nutzung von Räumlichkeiten im NS-Dokumentationszentrum kön-
nen je nach Aufwand und Größe der genutzten Fläche Nutzungsentgelte 
erhoben werden. 
3.10 Auslagen 
 
Auslagen wie z. B. Porto-, Verpackungs- und Telefonkosten werden in der 
entstehenden Höhe erhoben. 
III. In-Kraft-Treten 
Diese Benutzungs- und Entgeltordnung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Be-
kanntmachung im Amtsblatt der Stadt Köln in Kraft. 
Vorstehende Entgelt- und Benutzungsordnung für das NS-Dokumentationszentrum 
der Stadt Köln wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. 
Köln, den 18.03.2003 Der Oberbürgermeister 
 gez.: Schramma 
ABl StK 2003, S. 205

Anlage 4 Gebührensatzung Rheinische Musikschule

12672 Zeichen

Gebührensatzung für die Rheinische Musikschule der Stadt Köln 
vom 29.08.2003 
(in der ab 1. August 2017 geltenden Fassung der 6. Satzung zur Änderung der 
Gebührensatzung für die Rheinische Musikschule der Stadt Köln  
vom 16. März 2017) 
- ABl StK 2003, S. 507, 2013, S. 755, 2016, S. 193, 2017, S. 117 -
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom 29.07.2003 aufgrund der §§ 7 und 
76 Abs. 1 der Gemeindeordung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung 
der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (SGV. NRW 2023) und der §§ 4, 5 und 6 des 
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. 
Oktober 1969 (SGV. NRW 610) in Verbindung mit der Satzung für die Rheinische 
Musikschule der Stadt Köln vom 22. März 1983 (Amtsblatt der Stadt Köln 1983 S. 85) 
- jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung - folgende
Gebührensatzung beschlossen:
§ 1 Gebühren
(1) Die Rheinische Musikschule erhebt Gebühren für die Teilnahme am Unterricht
und für die zeitlich begrenzte Überlassung und Benutzung von Musikinstrumenten in
Verbindung mit dem Unterricht.
(2) Die Höhe der monatlichen Gebühren ergibt sich aus dem anliegenden
Gebührentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist.
(3) Zu Projekten und Kursen werden Teilnehmerbeiträge außerhalb dieser Satzung
erhoben.
(4) Der Auftritt von Ensembles unterliegt nicht dieser Gebührensatzung, sondern
bedarf der Vereinbarung im Einzelfall.
§ 2 Gebührenpflichtige
Gebührenschuldnerin oder Gebührenschuldner ist die Schülerin oder der Schüler der 
Musikschule bzw. deren gesetzliche Vertreter.   
§ 3 Gebührenpflicht
(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Zuteilung zum Unterricht. Die Gebühren
werden, wenn im Bescheid kein späterer Zeitpunkt genannt ist, mit Zugang des
Gebührenbescheides fällig.
(2) Die Gebührenpflicht für den folgenden Unterrichtsabschnitt entsteht, sofern nicht
bis zum 30.04. mit Wirkung zum 31.07. (Ende des Unterrichtsabschnitts) oder bis
zum 30.09. mit Wirkung zum 31.12. (Ende des Unterrichtsabschnitts) eine
Abmeldung in Textform erfolgt ist. Maßgeblich für den fristgerechten Zugang der
Abmeldung ist der Eingang bei der Musikschule.
Seite 1 von 6 
Anlage 4

(3) Die Musikalische Früherziehung  sowie die Musikalische Grundausbildung enden 
nach Ablauf von 2 Jahren, das Instrumentalpraktikum und die Beginner-Workshops 
nach Ablauf des vorher festgelegten Zeitraumes, ohne dass es einer Abmeldung 
bedarf. 
(4) Während eines Unterrichtsabschnittes ist eine Abmeldung der Schülerin oder des 
Schülers nur aus folgenden Gründen zulässig: 
1. nachgewiesene mehr als zweimonatige ununterbrochene Erkrankung der 
Schülerin oder des Schülers, 
2. Wegzug aus dem Stadtgebiet Köln, 
3. Aufnahme eines Hochschulstudiums an einer Hochschule außerhalb von Köln; 
Aufnahme eines Musikhochschulstudiums, 
4. Einberufung zum Grundwehrdienst bzw. Zivildienst außerhalb von Köln. 
5. Beginn eines Ausbildungsverhältnisses. 
Abmeldungen nach Nr. 1 bis 5 sind durch Vorlage geeigneter Unterlagen 
nachzuweisen und müssen der Musikschule schriftlich zugehen. Die Gebührenpflicht 
entfällt ab dem der Abmeldung folgenden Kalendermonat des Unterrichtsabschnitts. 
(5)Schülerinnen und Schüler, die länger als 6 Wochen mit der zu zahlenden Gebühr 
im Rückstand sind, können von der weiteren Teilnahme am Unterricht 
ausgeschlossen werden. Im Falle eines Ausschlusses vom Unterricht sind die 
Gebühren bis zum Ende des Unterrichtsabschnittes zu entrichten, in dem der 
Ausschluss erfolgt. 
(6) Verändert sich während des Unterrichtsabschnitts die  Teilnehmerzahl beim 
Gruppen- oder Kombiunterricht, so dass die Gebührenhöhe berührt wird und kann 
die ursprüngliche Anzahl von Schülerinnen und Schüler nicht gewährleistet werden, 
so ist ab Beginn des nächsten Unterrichtsabschnittes die Gebühr zu zahlen, die sich 
aus der tatsächlichen Teilnehmerzahl ergibt, falls das Unterrichtsverhältnis nicht 
ohnehin per Ummeldung geändert oder per Abmeldung beendet wird.  
§ 4 Überlassungs- und Nutzungsgebühr 
(1) Auf Antrag können Schülerinnen und Schülern der Rheinischen Musikschule im 
Rahmen des jeweiligen Instrumentenbestandes Musikinstrumente überlassen 
werden. Die Überlassungsdauer erfolgt grundsätzlich für die Dauer des 
Unterrichtsverhältnisses, maximal jedoch für vier Jahre. Sie kann in begründeten 
Fällen verlängert werden. Spätestens mit Beendigung des Unterrichtsverhältnisses 
ist das überlassene Instrument zurückzugeben. 
(2) Wird ein Instrument  vor Ablauf eines Unterrichtsabschnittes zurückgegeben, 
reduziert sich die Gebühr  entsprechend. Bei Überschreitung der Rückgabefrist setzt 
sich die Gebührenpflicht fort. 
(3)Verspätete Rückgabe verpflichtet den Benutzer entsprechend § 557 BGB zur 
Fortentrichtung der Gebühr.  Verlust, Beschädigung oder sonstige Veränderungen 
des Instruments sind sofort anzuzeigen; sie verpflichten, ebenso wie die verspätete 
Rückgabe, die Benutzerin/ den Benutzer zum Schadenersatz nach den 
schuldrechtlichen Haftungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. 
(4) Für die Nutzung der städtischen Instrumente im Unterricht gilt entsprechendes. 
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§ 5 Gebührenermäßigung 
(1) Für Geschwister ohne eigenes Einkommen, die gleichzeitig an der Rheinischen 
Musikschule gebührenpflichtigen Unterricht erhalten und im gleichen Haushalt leben, 
wird eine Gebührenermäßigung gewährt, und zwar 
a) bei zwei Geschwistern 10% 
b) bei drei Geschwistern 25% 
c) ab vier Geschwistern 40% 
der Gesamtgebühr für Einzel-, Gruppen-, Kombi-, Grundstufenunterricht und Ballett, 
sofern nicht bereits eine Ermäßigung gemäß Ziff. (3) gewährt wird. Eine 
Geschwisterermäßigung wird nicht gewährt für die Aufnahmegebühr, 
Ergänzungsunterricht, Beginner-Workshops, Instrumentalpraktikum, Musikzweig in 
Zusammenarbeit mit dem Humboldt-Gymnasium sowie die Überlassungs- und 
Nutzungsgebühren. 
(2) Erwachsene, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und die vor Beginn des 
Unterrichtsabschnittes nachweisen, dass sie schwerbehindert, Auszubildende, Zivil- 
oder Wehrdienstleistende, Kindergeldberechtigte, Schüler oder Studenten sind, 
haben nur die für Jugendliche maßgebliche Gebühr zu entrichten, sofern ihnen nicht 
bereits eine Ermäßigung gemäß Abs. (3) gewährt wird.  
(3) Eine Ermäßigung der Unterrichts- und Instrumentengebühr in Höhe von 50% wird 
Personen sowie deren im Haushalt lebenden minderjährigen Kinder gewährt, die 
Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII oder Leistungen nach SGB II 
(Arbeitslosengeld II) erhalten. Die Ermäßigung erhalten auch Köln-PassInhaber. Der 
Nachweis muss bei der Anmeldung bzw. eine Woche vor Beginn eines neuen 
Unterrichtsabschnittes der Rheinischen Musikschule vorliegen. Verspätet übersandte 
Nachweise werden ab dem Monat des Posteinganges bei der Gebührenberechnung 
berücksichtigt. 
(4) Bei einem von der Rheinischen Musikschule  zu verantwortenden 
ununterbrochenen Unterrichtsausfall von mehr als vier Wochen wird die Gebühr auf 
Antrag anteilig zurückerstattet. 
§ 6 Gebührenbefreiung 
Schülerinnen und Schüler in der Studienvorbereitenden Ausbildung sind von den 
Gebühren des instrumentalen Nebenfaches (30 Minuten wöchentlicher Unterricht) 
befreit. 
§ 7 Stundung und Erlass der Gebühren 
Die Stundung und der Erlass von Gebühren richten sich nach der Geschäftsordnung 
für das Finanzwesen der Stadt Köln und den gesetzlichen Bestimmungen. 
§ 8 Inkrafttreten 
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung 
für die Rheinische Musikschule (ABl. Stadt Köln 2001 S. 148) vom 06. April 2001 
außer Kraft. 
Seite 3 von 6

1. 
Einmalige Aufnahmegebühr zum Gruppen-, 
Kombi-,  
    Einzel-, Grundstufenunterricht und Ballett  21,00 - 
    2. Gruppenunterricht/ Kombiunterricht mtl. jährlich 
2.1 Unterricht zu 2 Schülern 
  2.1.1 Kinder/ Jugendliche, 30 Minuten pro Woche* 36,00 432,00 
2.1.2 Kinder/ Jugendliche, 45 Minuten pro Woche 54,00 648,00 
2.1.3 Kinder/ Jugendliche, 60 Minuten pro Woche 72,00 864,00 
2.1.4 Erwachsene, 30 Minuten pro Woche* 55,00 660,00 
2.1.5 Erwachsene, 45 Minuten pro Woche 82,50 990,00 
2.1.6 Erwachsene, 60 Minuten pro Woche 110,00 1320,00 
 
(* Kombiunterricht erst ab 45 Minuten belegbar) 
  
    2.2 Unterricht zu 3 Schülern 
  2.2.1 Kinder/ Jugendliche, 45 Minuten pro Woche 37,00 444,00 
2.2.2 Kinder/ Jugendliche, 60 Minuten pro Woche 52,00 624,00 
2.2.3 Erwachsene, 45 Minuten pro Woche 55,00 660,00 
2.2.4 Erwachsene, 60 Minuten pro Woche 75,00 900,00 
    2.3 Unterricht ab 4 Schülern 
  2.3.1 Kinder/ Jugendliche, 45 Minuten pro Woche 31,50 378,00 
2.3.2 Kinder/ Jugendliche, 60 Minuten pro Woche 42,00 504,00 
2.3.3 Kinder/ Jugendliche, 75 Minuten pro Woche 52,50 630,00 
2.3.4 Kinder/ Jugendliche, 90 Minuten pro Woche 63,00 756,00 
2.3.5 Erwachsene, 45 Minuten pro Woche 40,50 486,00 
2.3.6 Erwachsene, 60 Minuten pro Woche 54,00 648,00 
2.3.7 Erwachsene, 75 Minuten pro Woche 67,50 810,00 
2.3.8 Erwachsene, 90 Minuten pro Woche 81,00 972,00 
    3. Einzelunterricht je Monat 
  3.1 Kinder/ Jugendliche, 30 Minuten pro Woche 63,00 756,00 
3.2 Kinder/ Jugendliche, 45 Minuten pro Woche 94,50 1134,00 
3.3 Kinder/ Jugendliche, 60 Minuten pro Woche 126,00 1512,00 
3.4 Erwachsene, 30 Minuten pro Woche 84,00 1008,00 
3.5 Erwachsene, 45 Minuten pro Woche 126,00 1512,00 
3.6 Erwachsene, 60 Minuten pro Woche 168,00 2016,00 
    3.7 Fünfer- / Zehnerkarte für Erwachsene 
  
 
5-er Karte, 5 Unterrichte zu je 30 Minuten 
  
 
innerhalb eines Unterrichtsabschnittes 130,00  € 
  
 
10-er Karte, 10 Unterrichte zu je 30 Minuten 
  
 
innerhalb eines Unterrichtsabschnittes 260,00 € 
  
    4. Grundstufenunterricht  25,00 300,00 
 
Zum Grundstufenunterricht gehören 
Musikzwerge, 
  
 
Musikalische Früherziehung, Musikalische 
Grundausbildung,  
  
 
Lied & Spiel und Klangwerkstatt 
  
 
bis 9 Schüler: 45 Minuten je Woche 
  
 
ab 10 Schüler: 60 Minuten je Woche 
  
    5. Tanz- und Ballettunterricht  
  5.1 Tanzklassen, 60 Minuten pro Woche 38,00 456,00 
5.2 Studienvorbereitende Ausbildung Tanz, 
  
 
360 Minuten pro Woche 100,00 1200,00 
Seite 4 von 6

6. Ensemble- / Ergänzungsunterricht  
  6.1 Ensembleuntericht ab 8 Schülern 
  
 
Zum Ensembleunterricht gehören u.a. Orchester, 
Klassenmusizieren, Rhythmik, Bands, Chöre, 
 
 
Instrumentalensembles, Musiktheater. 
  
 
Die Gebühr beträgt, sofern nicht die pauschale 
Musikzweiggebühr gemäß Ziff. 8 entrichtet wird,  
  
 
je Fachbelegung 
  6.1.1 45 Minuten pro Woche 12,50 150,00 
6.1.2 60 Minuten pro Woche 16,75 201,00 
6.1.3 ab 90 Minuten pro Woche 25,00 300,00 
 
Beim Klassenmusizieren der Bläserklassen wird 
auf die vorstehenden Gebühren ein Zuschlag von 
  
 
50% erhoben. 
  
    6.2 Ergänzungsunterricht ab 6 Schülern 
  
 
Zum Ergänzungsunterricht gehört u.a. 
Musiktheorie. Die Gebühr beträgt, sofern nicht 
  
 
die pauschale Musikzweiggebühr gemäß Ziff. 8 
  
 
entrichtet wird, je Fachbelegung 
  6.2.1 45 Minuten pro Woche 12,50 150,00 
6.2.2 60 Minuten pro Woche 16,75 201,00 
6.2.3 ab 90 Minuten pro Woche 25,00 300,00 
    
6.3 
Bei Teilnahme am Gruppen-, Kombi- oder 
Einzelunterricht und in der Studienvorbereitenden 
  
 
Ausbildung zahlen Kinder und Jugendliche, sofern 
  
 
sie nicht die pauschale Musikzweiggebühr gemäß 
Ziff. 8 entrichten, für den Ensemble- und 
  
 
Ergänzungsunterricht je Fachbelegung 5,50 66,00 
    7. Instrumentalpraktikum je Monat 
  
 
bis zu 6 Kindern, 45 Minuten pro Woche 31,50 - 
 
Instrumentalpraktikum als Kompaktkurs 
  
 
an Wochenenden oder in den Ferien 
  
 
4 Unterrichtstage, jeweils 180 Minuten 126,00 - 
 
4 Unterrichtstage, jeweils 150 Minuten 105,00 - 
    8. Musikzweig in Zusammenarbeit mit dem 
  
 
Humboldt-Gymnasium bzw. Stadtgymnasium 
Porz 
  
 
Teilnahmegebühr als Pauschale für das 
Unterrichtsangebot der RMS im Ensemblebereich 
  
 
des jeweiligen Musikzweiges je Monat 12,50 150,00 
    9. Überlassungs- u. Nutzungsgebühren je Monat 
  
 
Überlassung eines Instruments im 1. Jahr 11,00 132,00 
 
ab dem 2. Jahr 13,00 156,00 
 
ab dem 4. Jahr 15,00 180,00 
    
 
Nutzungsgebühr für die Benutzung eines 
Instrumentes im Unterricht (Harfe, Schlagwerk, 
  
 
Klavier, Orgel, Cembalo, elektronische 
  
 
Tasteninstrumente und Kontrabaß) 5,50 66,00 
    10. Beginner-Workshops 
  
 
Die Gebühren werden analog zu den Gebühren 
  
Seite 5 von 6

des Gruppenunterrichtes erhoben. 
    11.  JeKits im 2. Jahr mtl. Schuljahr 
11.1 Schwerpunkt Instrumente 23,00 276,00 
11.2 Schwerpunkt Tanzen 17,00 204,00 
11.3 Schwerpunkt Singen 12,00 144,00 
Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. 
(Hinweis auf § 7 GO NW nicht ins Kölner Stadtrecht übernommen.) 
Köln, den 29. August 2003 Der Oberbürgermeister 
 In Vertretung 
 Soénius 
 Stadtkämmerer 
 
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Anlage 9 Entgeltordnung Historisches Archiv

3481 Zeichen

Entgeltordnung des Historischen Archivs der Stadt Köln für Auskünfte und 
Benutzung von Beständen des Archivs sowie für die Anfertigung von 
Reproduktionen vom 27.03.2012 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom 27.03.2012 aufgrund des § 41 Abs. 
1 Buchstabe i der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der 
Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (SGV NW 2023) diese 
Entgeltordnung beschlossen: 
I. Entgelte
Für die Benutzung des Historischen Archivs der Stadt Köln werden folgende Entgelte 
erhoben: 
§ 1
Entgelt für Auskünfte und Benutzungen des Archivs 
(1a) Auskünfte und Beratungen sowie Vorbereitung von Archivalien zur 
Einsichtnahme und Benutzung im Historischen Archiv, 
(1b) Gutachten, Recherchen und Abwicklung von Ausleihen von Archivalien für 
Ausstellungen 
erste halbe Stunde       frei 
jede weitere angefangene halbe Stunde 30,00 €. 
(2) Für Inhaberinnen und Inhaber des Köln-Passes sowie Schülerinnen/Schüler und
Studentinnen/Studenten wird das Entgelt um 50 % ermäßigt.
(3) Für Zwecke der Schulausbildung bzw. des Studiums entfällt für
Schülerinnen/Schüler und Studentinnen/Studenten das Entgelt nach (1a).
§ 2
Entgelte für die Anfertigung von Reproduktionen 
(1) Einzelentgelte für Ausdrucke, Kopien und digitale Reproduktionen bei Leistung
im Historischen Archiv oder für den Versand:
Seite 1 von 3 
Anlage 9

1. DIN A 4, s/w        0,30 € 
2. DIN A 3, s/w        0,50 € 
3. DIN A 4, Farbe        2,20 € 
4. DIN A 3, Farbe        3,50 € 
5. Anfertigung einer digitalen Reproduktion je Scan   0,30 € 
zzgl. Datenträger 
6. Zusammenstellung vorhandener Reproduktionen   2,00 € 
zzgl. Datenträger 
7. Anfertigung digitaler Reproduktionen von AV-Archivgut (Film, Video, Ton) 
Nach tatsächlichem Aufwand, jedoch mindestens 3,00 € je angefangener 
10 MB, zzgl. Datenträger 
8 . C D           2 , 0 0  €  
9 . D V D          4 , 0 0  €  
10. Bereitstellung eines Downloads     1,00 € 
(2) Vorbereitung der Archivalien für eine Reproduktion 
je angefangene halbe Stunde              30,00 € 
zzgl. Materialkosten 
(3) Beglaubigungen von Kopien und R eproduktionen je Seite  1,70 € 
zzgl. Materialkosten 
(4) Alle digitalen Nutzungskopien wer den ausschließlich auf vom Historischen 
Archiv Köln gelieferten Datenträgern zur Verfügung gestellt. Die Speicherung 
der Daten auf Datenträgern der Benutzerinnen und Benutzer sowie ein 
Mailversand sind nicht möglich. 
§ 3 
Zusätzliches Entgelt für Porto, Verpackung, Telefon, 
Versicherungsschutz sowie Dritt- und Sonderleistungen 
Das nach § 1 oder § 2 zu zahlende Entgelt erhöht sich, soweit für Porto und 
Verpackung bei Versendung der angefertigten Reproduktionen, Telefonate, 
Versicherungsschutz, die Ausführung von Arbeiten durch Dritte oder 
Sonderleistungen (konservatorische Vorbereitung von Reproduktionsarbeiten) 
Kosten anfallen. 
Seite 2 von 3

Seite 3 von 3 
§ 4 
Mindestentgelt, Entgeltbefreiung 
(1) Für Anfertigung und Versand von Reproduktionen auf Rechnung wird ein 
Mindestentgelt von 10,00 € erhoben. 
(2) Von der Zahlung der Entgelte nach §§ 1, 2 und 3 sind Dienststellen und 
Einrichtungen der Stadtverwaltung Köln befreit, sofern die Entgeltfreiheit auf 
Gegenseitigkeit beruht. 
II. 
Inkrafttreten 
Die Entgeltordnung tritt mit Beschlussfassung des Rates der Stadt Köln in Kraft. 
Gleichzeitig tritt die Entgeltordnung des Historischen Archivs der Stadt Köln vom 29. 
Juli 2003 außer Kraft. 
Köln, den 27.03.2012      Der Oberbürgermeister 
         g e z .  R o t e r s

Anlage 5 Sondernutzungssatzung

15159 Zeichen

Seite 1 von 9 
Satzung der Stadt Köln über Erlaubnisse und Gebühren 
für Sondernutzungen an öffentlichen Straße 
-Sondernutzungssatzung- 
 
vom 13. Februar 1998 
i
n der Fassung der 6. Satzung zur Änderung der Sondernutzungssatzung 
vom 14. Juni 2022 
- Öffentliche Bekanntmachung vom 27. Juni 2022
Der Rat hat in seiner Sitzung am 29.01.1998 aufgrund der §§ 18, 19 und 19a des 
Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der 
Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV. NW. 1995 S. 1028, 
1996 S. 141 und 1996 S. 216), des § 8 Abs. 1 und 3 des Bundesfernstraßengesetzes 
(FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1994 (BGBl. I S. 854) in 
Verbindung mit §§ 7 und 76 Absatz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- 
Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 
666/SGV. NW. 2023) - jeweils in der bei Erlass dieser Satzung gültigen Fassung - 
diese Satzung beschlossen: 
§ 1 Sachlicher Geltungsbereich
(1) Diese Satzung gilt für alle Gemeinde-, Kreisstraßen und sonstigen öffentlichen
Straßen im Sinne des § 3 Abs. 5 StrWG NW sowie für die Ortsdurchfahrten im
Zuge der Bundes- und Landesstraßen im Gebiet der Stadt Köln.
(2) Zu den Straßen des Abs. 1 gehören die in § 2 Abs. 2 StrWG NW sowie die in §
1 Abs. 4 FStrG genannten Bestandteile des Straßenkörpers, der Luftraum über
dem Straßenkörper, das Zubehör und die Nebenanlagen.
§ 2 Erlaubnisbedürftigkeit der Sondernutzungen
(1) Eine Sondernutzung im Sinne dieser Satzung liegt vor, wenn der Straßenraum
innerhalb des Lichtraumprofils, d. h.
a) bis zu einer Höhe von 4,50 m auf und über mit Kraftfahrzeugen befahrba- 
ren Flächen und Fahrbahnen einschließlich 0,70 m seit licher Begrenzung
vom Fahrbahnrand,
b) bis zu einer Höhe von 2,50 m auf und über Gehwegen oder Radwegen
ausschließlich 0,70 m seitlicher Begrenzung vom Fahrbahnrand über den
Gemeingebrauch hinaus benutzt wird.
E
ine Sondernutzung liegt auch dann vor, wenn außerhalb der geschlosse- 
nen Ortslage die Zufahrt zu einer Kreisstraße angelegt oder geändert wird.
Anlage 5

Seite 2 von 9 
               
 
(2) Vorbehaltlich der §§ 3 und 4 dieser Satzung bedarf die Sondernutzung der Er- 
laubnis der Stadt Köln. Die Benutzung ist erst zulässig, wenn die Erlaubnis er - 
teilt wurde. 
 
(3) Bei einer nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts erforderlichen Er- 
laubnis oder Ausnahmegenehmigung wird eine zusätzliche Sondernutzungser- 
laubnis nicht erteilt. Die anfallenden Sondernutzungsgebühren werden mit der 
verkehrsrechtlichen Genehmigung festgesetzt. 
 
§ 3 Straßenanliegergebrauch 
 
Die Benutzung einer Straße über den Gemeingebrauch hinaus bedarf innerhalb der 
geschlossenen Ortslage keiner Erlaubnis, soweit sie für Zwecke des Grundstücks 
erforderlich ist und den Gemeingebrauch nicht dauernd ausschließt oder erheblich 
beeinträchtigt oder in den Straßenkörper eingreift (Straßenanliegergebrauch). 
 
§ 4 Erlaubnisfreie Sondernutzungen 
 
Keiner Erlaubnis bedürfen: 
 
1. bauaufsichtlich genehmigte Bauteile, z. B. Gebäudesockel, Gesimse, Fens- 
terbänke, Schächte ohne gewerbliche Nutzung, Vordächer oder Stützen; 
2. Werbeanlagen an der Stätte der Leistung sowie Schaukästen und Vitrinen, 
die nicht mehr als 0,30 m in den Straßenraum hineinragen; 
3. Werbeanlagen und Warenauslagen, die nur vorübergehend (tage- und 
stundenweise) an der Stätte der Leistung ohne feste Bindung mit einer bau- 
lichen Anlage oder dem Boden angebracht oder aufgestellt werden und 
nicht mehr als 0,50 m in den Straßenraum hineinragen, wenn eine Rest- 
gehwegbreite von mindestens 1,50 m zuzüglich eines Sicherheitsabstan- 
des zur Fahrbahn bis 0,50 m - je nach Straßensituation – gesichert ist; 
4. Warenautomaten, die nicht mehr als 0,20 m in den Straßenraum hineinra- 
gen und nicht breiter als 0,75 m sind; 
5. der Verkauf von Zeitungen und Extrablättern im Umhergehen; 
6. die Ausschmückung von Straßen und Häuserfronten für Feiern, Feste, Um- 
züge und ähnliche Veranstaltungen zur Pflege des Brauchtums sowie für 
kirchliche Prozessionen in ortsüblichem Rahmen. 
 
 
§ 5 Einschränkung erlaubnisfreier Sondernutzungen 
 
Nach § 4 erlaubnisfreie Sondernutzungen können eingeschränkt oder untersagt wer - 
den, wenn Belange des Straßenbaus, Belange der Sicherheit oder Ordnung des Ver- 
kehrs oder stadtgestalterische Gründe dies erfordern.

Seite 3 von 9 
               
 
§ 6 Sonstige Benutzung 
 
Die Einräumung von Rechten zur Benutzung des Eigentums der Straßen richtet sich 
nach bürgerlichem Recht, wenn sie den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt, wobei 
eine vorübergehende Beeinträchtigung für Zwecke der öffentlichen Versorgung oder  
der Entsorgung außer Betracht bleibt. 
 
§ 7 Erlaubnisantrag 
 
(1) Die Sondernutzungserlaubnis wird nur auf Antrag erteilt. Dieser ist in der Regel 
schriftlich rechtzeitig vor der beabsichtigten Ausübung der Sondernutzung mit 
Angaben über Ort, Umfang und Dauer der Sondernutzung bei der Stadt Köln zu 
stellen. 
 
(2) Ist mit der Sondernutzung eine Behinderung oder Gefährdung des Verkehrs 
oder eine Beschädigung der Straße oder die Gefahr einer solchen Beschädi- 
gung verbunden, so muss der Antrag Angaben darüber enthalten, in welcher 
Weise den Erfordernissen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs sowie des 
Schutzes der Straße Rechnung getragen wird. 
 
§ 8 Erlaubnis 
 
Die Erlaubnis wird auf Zeit - längstens für drei Jahre - oder auf Widerruf erteilt. Sie 
kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. 
 
§ 9 Gebühren 
 
(1) Der Gebührentarif ist Bestandteil dieser Satzung. 
 
(2) Soweit im Gebührentarif nichts anderes bestimmt ist, gilt die jeweilige Gebühr je 
angefangener Quadratmeter der beanspruchten Verkehrsfläche. 
 
(3) Der im Gebührentarif genannte Zeitraum für die jeweilige Gebühr wird voll be- 
rechnet, auch wenn die Erlaubnis bzw. Nutzung diesen Zeitraum nur teilweise 
umfasst. 
 
(4) Für andere Nutzungen öffentlicher Verkehrsflächen, die nicht ausdrücklich im 
Gebührentarif aufgeführt sind, wird die Gebühr in analoger Anwendung und 
Auslegung nach der Tarifstelle berechnet, die dieser Nutzung am nächsten 
kommt. 
 
(5) Sondernutzungsgebühren werden nicht erhoben für Sondernutzungen, die ü- 
berwiegend gemeinnützigen, mildtätigen, religiösen, kirchlichen, wissenschaftli- 
chen, politischen oder ideellen Zwecken dienen bzw. überwiegend im öffentli-

Seite 4 von 9 
               
 
chen Interesse liegen. Im Einzelfall kann auf die Erhebung von Sondernut- 
zungsgebühren teilweise verzichtet werden, wenn ein Teil der Sondernutzung 
im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt. 
 
(6) Das Recht der Stadt Köln, nach § 18 Abs. 3 StrWG NW bzw. § 8 Abs. 2a FStrG 
Kostenersatz sowie Vorschüsse und Sicherheiten zu verlangen, wird durch die 
nach dem Tarif bestehende Gebührenpflicht oder Gebührenfreiheit für Sonder- 
nutzungen nicht berührt. 
 
(7) Neben den Sondernutzungsgebühren werden Verwaltungsgebühren nach der 
Allgemeinen Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Köln erhoben. 
 
§ 10 Gebührenschuldner 
 
(1) Gebührenschuldner sind: 
 
a) der Antragsteller, 
b) der Erlaubnisnehmer, 
c) derjenige, der die Sondernutzung ausübt, 
d) derjenige, der durch die Sondernutzung unmittelbar begünstigt wird. 
 
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. 
 
§ 11 Entstehung der Gebührenpflicht und Fälligkeit 
 
(1) Die Gebührenpflicht entsteht: 
 
a) mit der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis, 
b) bei nicht genehmigter Sondernutzung mit dem Beginn der Nutzung. 
 
(2) Die Gebühren für die erteilte Sondernutzungserlaubnis werden mit der Be- 
kanntgabe des Gebührenbescheids an den Gebührenschuldner fällig. Der Ge- 
bührenbescheid kann einen späteren Zeitpunkt für die Fälligkeit bestimmen. 
 
(3) Nicht genehmigte Sondernutzungen unterliegen der Gebührenpflicht vom Tage 
der Ausübung an und ohne Rücksicht darauf, ob für die Sondernutzung nach- 
träglich eine Erlaubnis nach dieser Satzung erteilt wird. Die Gebühr wird durch 
Gebührenbescheid erhoben. 
 
(4) Die Gebühren können in geeigneten Fällen gleichzeitig mit der Erteilung der 
Sondernutzungserlaubnis durch Postnachnahme eingezogen werden. Das gilt 
insbesondere in den Fällen nach Absatz 2 für die einmalige bzw. erstmalige 
Gebühr.

Seite 5 von 9 
               
 
§ 12 Stundung und Erlass 
 
Stundung und Erlass der Gebühren richten sich nach den Vorschriften des Kommu- 
nalabgabengesetzes NW. 
 
§ 13 Gebührenerstattung 
 
Wird die Sondernutzung aufgegeben oder die Erlaubnis widerrufen, so werden auf 
Antrag die im Voraus entrichteten Sondernutzungsgebühren anteilig erstattet. § 9 
Abs. 3 gilt entsprechend. Der Antrag ist innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung 
der Sondernutzung zu stellen. Beträge unter 12,50 Euro werden nicht erstattet. 
 
§ 14 Genehmigungen, Erlaubnisse, Einwilligungen, Abgaben nach anderen 
Vorschriften 
 
(1) Nach anderen Vorschriften, insbesondere nach der Straßenverkehrsordnung, 
der Bauordnung oder der Gewerbeordnung erforderliche Genehmigungen, Er- 
laubnisse oder Einwilligungen sowie dafür vorgesehene Abgaben werden durch 
diese Satzung nicht berührt. 
 
(2) Diese Satzung findet keine Anwendung auf Sondernutzungen aufgrund von 
Verträgen, die zwischen der Stadt Köln und Unternehmen über die alleinige In- 
anspruchnahme der öffentlichen Verkehrsflächen zum Zwecke der Werbung 
geschlossen wurden. 
§ 15 Sharingangebote 
 
Sharingangebote aus dem Mobilitätssektor (wie zum Beispiel E-Scooter, E-Roller und 
Leihfahrräder), die im öffentlichen Straßenraum bereitgestellt werden, können, 
insbesondere um die Beeinträchtigung des öffentlichen Straßenraums zu begrenzen, 
durch Kontingente und durch die Begrenzung der Anzahl der Anbietenden beschränkt 
werden. Die Kontingente können sich auch auf einen in der Sondernutzungserlaubnis 
definierten räumlichen Bereich der Stadt Köln beziehen. 
 
§ 16 Inkrafttreten 
 
Diese Satzung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Köln in Kraft.

Seite 6 von 9 
               
 
Gebührentarif 
zur Satzung der Stadt Köln über Erlaubnisse und Gebühren 
für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen 
 
 
Tarif- 
Nr. 
 
Art der Sondernutzung 
Bemessungs- 
grundlage 
Gebühr 
(Euro) 
 
1 
 
Verkaufseinrichtungen mit festem Standort 
  
 1.1 Kioske m2/Monat 20,60 – 88,00 
 1.2 Verkaufsstände, Verkaufswagen u. Ä. m2/Monat 20,60 – 88,00 
 1.3 Verkauf von Weihnachtsbäumen m2/einmalig 6,70 
 1.4 sonstige kurzfristige Verkaufseinrichtungen m2/Tag 8,40 
 
2 
 
Verkauf ohne festen Standort 
  
 2.1 mit Verkaufswagen m2/Monat 12,80 
 2.2 ohne Verkaufswagen, z.B. Bauchladen je Tag 16,70 
 
3 
 
Warenauslagen vor Verkaufsstätten, 
  
 die mehr als 0,50 m in den Straßenraum hineinragen m2/Monat 7,00 
 
 
4 
 
Automaten (ausgenommen öffentliche Fernsprecheinrichtungen 
nach Tarif-Nr. 17 -) 
  
  
 
4.1 
 
Automaten, die mehr als 0,20 m in den Straßenraum 
hineinragen oder breiter als 0,75 m sind 
 
 
Stück/Monat 
 
 
5,20 
 4.2 stumme Zeitungsverkäufer m2/Monat 6,30 
 
 
5 
 
 
Außengastronomie 
  
 5.1 Erlaubnis bis zu 5 Monaten   
  
5.1.1 
 
ohne Versorgungseinrichtung 
 
m2/Monat 
 
1,55 – 6,90 
  
5.1.2 
 
mit Versorgungseinrichtung (Theken, Kühlgeräte u. Ä.) 
 
m2/Monat 
 
2,55 – 7,90

Seite 7 von 9 
               
 
 
Tarif- 
Nr. Art der Sondernutzung 
Bemessungs- 
grundlage 
Gebühr 
(Euro) 
 
 
 
 
 
 5.2 Gesamterlaubnis für 6 bis 8 Monate (März-Oktober)   
 5.2.1 ohne Versorgungseinrichtung m2/einmalig 9,30 – 41,40 
 5.2.2 mit Versorgungseinrichtung (Theken, Kühlgeräte u. Ä.) m2/einmalig 15,30 – 47,40 
 5.3 Jahreserlaubnis   
 5.3.1 ohne Versorgungseinrichtung m2/Jahr 14,00 – 62,10 
 5.3.2 mit Versorgungseinrichtung (Theken, Kühlgeräte u. Ä.) m2/Jahr 23,00 – 71,10 
 
6 
 
Kommerzielle Werbe- und Informationsstände 
 
m2/Tag 
 
9,40 
 
 
7 
 
Kommerzielle Passantenbefragungen und Verteilung von Wer- 
bemitteln 
 
 
Person/Tag 
 
 
9,40 
 
8 
 
Werbeanlagen 
  
 8.1 großflächige Werbetafeln ohne Beleuchtung je Werbefläche/ 
Monat 
14,30 
 
8.2 großflächige Werbetafeln mit Beleuchtung je Werbefläche/ 
Monat 
18,70 
 
8.3 abgestellte Fahrzeuge, die ausschließlich oder über- 
wiegend der Werbung dienen 
Stück/Tag 33,00 
 8.4 mobile Werbeanlagen m2 Werbe 
fläche/ Monat 
1,70 
 
 
 
 
 
9 
 
 
Einlass-, Lüftungs-, Aufzugs- und sonstige Schächte bei zumin- 
dest teilweiser gewerblicher Nutzung, soweit sie nicht Zwecken 
der öffentlichen Ent- und Versorgung oder des öffentlichen Ver- 
kehrs dienen 
 
 
 
 
 
m2/Monat 
 
 
 
 
 
9,40 
 
 
10 
 
Maste, sofern sie nicht der öffentlichen Versorgung oder dem 
öffentlichen Nahverkehr dienen 
 
 
Stück/Monat 
 
 
4,00 
 
11 
 
Tribünen und ähnlich genutzte Aufbauten 
 
m2/Monat 
 
1,65 
 
12 
 
Aufstellen von LKW für Zuschauer am Rosenmontag

Seite 8 von 9 
               
 
 
Tarif- 
Nr. Art der Sondernutzung 
Bemessungs- 
grundlage 
Gebühr 
(Euro) 
 
 12.1 bis 10 m Straßenfront je Tag 133,00 
 12.2 über 10 m Straßenfront je Tag 266,00 
 
 
 
13 
 
 
Abstellen von nicht zum Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeu- 
gen sowie das Parken von Kraftfahrzeuganhängern ohne Zug- 
fahrzeug über 2 Wochen 
 
 
 
m2/Monat 
 
 
 
12,80 
 
 
 
14 
 
 
Baustelleneinrichtungsflächen (Bauzäune, Baubuden, Arbeits- 
wagen, Gerüste, Materiallagerungen jeglicher Art, Baugruben) 
 
 
 
m2/Monat 
 
 
 
3,10 – 8,00 
 
15 
 
Container für Bauschutt u.ä. 
  
 15.1 Einzelgenehmigung Stück/Woche 6,70 – 33,00 
 15.2 Jahresgenehmigung Stück/Jahr 169,00 – 866,00 
 
16 
 
Kranwagen, hydraulische Hebe- und Arbeitsbühnen 
  
 16.1 bei Einzelgenehmigung m2/Tag 4,40 
 16.2 bei Sammelgenehmigungen nach besonderer Verein- 
barung 
Fahrzeug/Tag 83,60 
 
17 
 
Öffentliche Fernsprecheinrichtungen (Standgeräte) 
 
Stück/Monat 
 
12,90 
 
18 
 
Postablagekästen und Wertzeichengeber 
  
 18.1 Postablagekästen Stück/Monat 9,40 
 18.2 Wertzeichengeber Stück/Monat 6,30 
 
19 
 
Veranstaltungen 
  
 19.1 Marktveranstaltungen, Spezial- und Jahrmärkte   
  bis zu 1 Woche m2/Tag 1,20 - 1,45 
  ab der 2. Woche m2/Tag 0,60 - 0,75 
 19.2 Volksfeste, Kirmessen, Zirkusgastspiele m2/ Woche 0,15 - 1,20

Seite 9 von 9 
               
 
 
Tarif- 
Nr. Art der Sondernutzung 
Bemessungs- 
grundlage 
Gebühr 
(Euro) 
 
 
19.3 Informations-, Kultur-, Sport- u. Musikveranstaltungen, 
Straßenfeste und sonstige Veranstaltungen mit ge- 
werblichem Charakter 
 
bis zu 1 Woche m2/Tag 1,20 – 1,45 
 
ab der 2. Woche m2/Tag 0,60 – 0,75 
 
19.4 Weihnachtsmärkte m²/Woche 1,65 – 3,10 
 
19.519.5  
 
 
 
 
 
 
private Wochenmärkte 
analog § 1 der 
jeweils gültigen 
Fassung der 
Satzung über 
die Erhebung 
von Gebühren 
auf den Wo- 
chenmärkten 
der Stadt Köln 
 
 
20 Altkleidercontainer Stück/Monat 18,70 
                                                                                                                                                 
21 Gewerbliche Nutzung zu Mobilitätszwecken 
 
21.1 Verleihsysteme für Elektrokleinstfahrzeuge (z. B. 
E-Scooter) und E-Roller 
 
21.2 Verleihsysteme für Leihfahrräder, Leih-Lastenräder 
und Ähnliches 
 
 
Fahrzeug/Jahr 85,00 bis 130,00 
 
 
Fahrzeug/Jahr 10,00 
 
21.3 Carsharing stationsbasiert (ausgenommen Stellplätze 
für Elektroautos) Stellplatz/Monat 30,00 bis 120,00

Anlage 7 Gebührensatzung Fleischhygiene

10565 Zeichen

Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen 
auf dem Gebiet der Fleischhygiene  
vom 15.12.2010 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 25.11.2010 aufgrund der 
Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 
29.April 2004 (ABl. Nr. L 165 vom 30.04.2004), der Verordnung (EG) Nr. 999/2001
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.Mai 2001 (ABl. Nr. L 147 vom
31.05.2001), der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 29.April 2004 (ABl. L 226 vom 25.06.2004), der Verordnung (EG) Nr.
2075/2005 der Kommission vom 05. Dezember 2005 (ABl. L 338 vom 22.12.2005),
des § 2 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (SGV NRW 2011), der
Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) vom 03. Juli 2001
(SGV NRW 2011), des § 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf
Gebieten des Verbraucherschutzes vom 11. Dezember 2007 (SGV NRW 788) und
der §§ 7 und 77 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in
der Fassung der Bekanntmachung vom 14.Juli 1994 (SGV NRW 2023) - in der
jeweils geltenden Fassung - folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Gebührengrundlagen 
(1) Für die in Anhang IV Abschnitt A und Anhang V Abschnitt A der Verordnung (EG)
Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über
amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und
Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz
genannten Tätigkeiten (Amtshandlungen) und für die in der Verordnung (EG) Nr.
999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit
Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler
spongiformer Enzephalopathien (Abl. Nr. L 147 vom 31.05.2001) genannten
Untersuchungen auf TSE, amtlichen und veterinärärztlichen Tätigkeiten in
Zusammenhang mit Hausschlachtungen, Trichinenuntersuchungen bei Tieren, die
keiner Schlachttier- und Fleischuntersuchung unterliegen und
Fleischuntersuchungen bei Wildwiederkäuern werden grundsätzlich Gebühren nach
der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW erhoben.
(2 )Aufgrund des § 2 Abs. 3 Satz 1 des GebG NRW in der jeweils geltenden Fassung 
werden von folgenden Tarifstellen des Allgemeinen Gebührentarifs der Allgemeinen 
Verwaltungsgebührenordnung des Landes NRW in der jeweils geltenden Fassung 
abweichende Gebührensätze nach dieser Satzung unter Berücksichtigung der 
Kriterien nach Artikel 27 Abs. 4 und 5 sowie Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 
882/2004 und des § 3 GebG NRW bestimmt: 
23.8.4.1.1 Rindfleisch 
23.8.4.1.2 Einhufer-Equidenfleisch 
Seite 1 von 6 
Anlage 7

23.8.4.1.3 Schweinefleisch 
23.8.4.1.4 Schaf- und Ziegenfleisch 
23.8.4.2 Mindestgebühren bzw. Kostenbeiträge im Zusammenhang mit der Kontrolle 
von Zerlegungsbetrieben (Anhang IV Abschnitt B Kapitel II der Verordnung) 
23.8.4.9 Amtliche und veterinärärztliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit 
Hausschlachtungen 
23.8.4.10 Amtliche und veterinärärztliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der 
BSE-Untersuchung an geschlachteten Rindern einschließlich Untersuchungskosten 
(Probenahme, Probenversand, Durchführung der Untersuchung, Beurteilung)  
23.8.4.11 Amtliche und veterinärärztliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der 
Trichinenuntersuchung von Tieren, die keiner Schlachttier- und Fleischuntersuchung 
nach EG-Recht unterliegen auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 
vom 05.12.2005 in der jeweils geltenden Fassung. 
§ 2  
Begriffsbestimmungen 
(1) Großbetriebe im Sinne dieser Satzung sind gewerbliche Schlachtbetriebe, in 
denen im Durchschnitt des vorangegangenen Kalenderjahres mehr als 20 
Großvieheinheiten wöchentlich geschlachtet worden sind. Dabei entsprechen 20 
Großvieheinheiten: 
● 20 Pferden oder ander en Einhufern,  
● 20 Rindern mit einem Lebendgewic ht von mehr als 300 kg,  
● 40 Rindern mit einem Lebendgewicht bis zu 300 kg, 
● 100 Schweinen mit einem Lebendgewicht von über 100 kg, 
● 133 Schweinen mit einem Lebendgewicht von bis zu 100 kg,  
● 200 Schafen oder Ziegen mit einem Lebendgewicht von über 15 kg,  
● 400 Schaf- oder Ziegenlämmern oder Ferkeln mit einem Lebendgewicht von 
jeweils bis zu 15 kg,  
● 40 Stück Rotwild,  
● 100 ausgewachsenen Wildschweinen,  
● 133 Stück Dam-, Sikawild oder ni cht ausgewachsenen Wildschweinen, 
● 200 Stück Reh- oder Muffelwild. 
(2) Kleinbetriebe im Sinne dieser Satzung sind alle übrigen gewerblichen 
Schlachtbetriebe. 
Seite 2 von 6

(3) Nimmt ein gewerblicher Schlachtbetrieb seine Tätigkeit neu auf, erfolgt die 
Einstufung als Klein- oder Großbetrieb im laufenden Kalenderjahr nach den 
tatsächlichen wöchentlichen Schlachtzahlen. 
(4) Hausschlachtungen sind Schlachtungen außerhalb gewerblicher 
Schlachtbetriebe, bei denen das Schlachtfleisch ausschließlich zum privaten Verzehr 
bestimmt ist. 
§ 3  
Gebühr für die Durchführung der  
Schlachttier- und Fleischuntersuchung 
(1) Die Gebühr für die Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung bei 
Schlachtungen in Großbetrieben beträgt je Tier für 
Rinder über 6 Wochen und Einhufer 12,09 € 
Rinder unter 6 Wochen 9,90 € 
Schweine bis 25 kg Schlachtgewicht 4,56 € 
Schweine mit mindestens 25 kg Schlachtgewicht 4,56 € 
Schafe und Ziegen bis 12 kg Schlachtgewicht 3,60 € 
Schafe und Ziegen mit mindestens 12 kg Schlachtgewicht  3,60 €. 
(2) Die Gebühr für die Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung bei 
Schlachtungen in Kleinbetrieben sowie bei Hausschlachtungen beträgt je Tier für 
Rinder über 6 Wochen und Einhufer 53,32 € 
Rinder unter 6 Wochen 53,32 € 
Schweine bis 25 kg Schlachtgewicht 29,71 € 
Schweine mit mindestens 25 kg Schlachtgewicht 29,71 € 
Schafe und Ziegen bis 12 kg Schlachtgewicht 13,33 € 
Schafe und Ziegen mit mindestens 12 kg Schlachtgewicht 13,33 €. 
(3) Werden bei begründetem Verdacht weitere Untersuchungen erforderlich, so sind 
die dadurch entstehenden Kosten zusätzlich zu den Gebühren nach Abs. 1 und 2 zu 
tragen. 
Seite 3 von 6

§ 4  
Gebühr für Amtshandlungen in zugelassenen Zerlegebetrieben 
(1) Für Kontrollen in zugelassenen Zerlegebetrieben werden Gebühren gemäß der 
Tarifstelle 23.8.4.2 des Allgemeinen Gebührentarifs zur Allgemeinen 
Verwaltungsgebührenordnung des Landes NRW erhoben. 
(2) Liegen die Aufwendungen für die Kontrollen nach Abs. 1 über den Gebühren der 
genannten Tarifstelle der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes 
NRW, so wird eine Gebühr in Höhe der tatsächlichen Kontrollkosten erhoben. 
§ 5  
Gebühr für Amtshandlungen in sonstigen Betrieben 
Für Kontrollen und Untersuchungen in sonstigen Betrieben im Zusammenhang mit 
Frischfleischhygiene oder eingelagertem Fleisch wird eine Gebühr in Höhe der 
tatsächlichen Kosten der Amtshandlung gemäß der Tarifstelle 23.8.4.6 des 
Allgemeinen Gebührentarifs zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des 
Landes NRW erhoben. 
§ 6  
Gebühr der Trichinenuntersuchung sonstiger Tiere, die nicht  
der Schlachttier- und Fleischuntersuchung unterliegen 
(1) Die Gebühr für die Trichinenuntersuchung bei Wildschweinen, Bären, 
Sumpfbibern, Dachsen oder anderen Tieren, die Träger von Trichinen sein können, 
beträgt bei der Probenahme durch berechtigte Jägerinnen/Jäger oder sonstige 
berechtigte Personen und Anlieferung der Probe im Veterinäramt je Trichinenprobe 
 11,94 €. 
(2) Erfolgt die Probenahme durch dazu befugtes Personal der Stadt Köln, so wird 
zusätzlich zur Untersuchungsgebühr nach Abs. 1 eine Gebühr für die Probenahme 
erhoben. Diese wird nach Zeitaufwand berechnet und beträgt  
je angefangene ¼ Stunde 13,27 €. 
§ 7  
Gebühr für die Entnahme und Untersuchung von Proben auf TSE 
(1) Für die Entnahme von Proben zur Untersuchung auf das Vorliegen einer 
transmissiblen spongiformen Encephalopathie (TSE), den Probenversand, die 
Untersuchung und die Beurteilung der Probe werden neben der Gebühr der 
Schlachttier- und Fleischuntersuchung nach § 3 zusätzlich Gebühren nach Abs. 2 
und 3 erhoben. 
(2) Die Gebühr für die Entnahme der Probe und den Probenversand zum 
zuständigen Untersuchungsamt beträgt je Probe  
 42,26 €. 
Seite 4 von 6

(3) Die Gebühr für die Untersuchung und Beurteilung einer TSE-Probe bemisst sich 
nach den Tarifen der Tarifstelle 23.9.4.2 des Allgemeinen Gebührentarifs zur 
Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes NRW in der zum 
Untersuchungszeitpunkt geltenden Fassung. 
§ 8  
Gebühr bei Nichtausführung eines Teils der Untersuchung 
oder der gesamten Untersuchung 
(1) Die Gebühren sind in voller Höhe auch dann zu entrichten, wenn aufgrund eines 
von dem Gebührenschuldner zu vertretenden Umstandes nur ein Teil der 
Untersuchung ausgeführt worden ist. 
(2) Unterbleibt eine angemeldete Untersuchung, weil sie aufgrund eines dem 
Gebührenschuldner zurechenbaren Umstandes nicht zu der angemeldeten Zeit 
ausgeführt werden konnte, so werden die dadurch entstandenen Kosten erhoben. 
§ 9  
Gebühr für Untersuchungen zu besonderen Zeiten 
Wird die Untersuchung auf Verlangen zwischen 18.00 Uhr und 7.00 Uhr, an 
Samstagen nach 15.00 Uhr oder an Sonntagen oder an gesetzlichen Feiertagen 
durchgeführt, wird ein Zuschlag auf die Gebühren erhoben, soweit dies zur 
Kostendeckung erforderlich ist. 
§ 10  
Gebührenschuldner 
(1) Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet, 
1. wer die gebührenpflichtige Handlung selbst oder durch Dritte, deren Handeln 
ihm zuzurechnen ist, veranlasst hat und derjenige, zu dessen Gunsten sie 
vorgenommen wird,  
2. wer durch eine vor der zuständigen Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte 
Erklärung die Zahlungspflicht übernommen hat, 
3. wer für die Zahlungspflicht ei nes anderen kraft Gesetzes haftet. 
(2) Mehrere hinsichtlich einer Handlung gebührenpflichtige Personen haften als 
Gesamtschuldner. 
§ 11  
Fälligkeit 
Die Gebühren und Kosten werden mit der Bekanntgabe an den Schuldner fällig. 
Seite 5 von 6

Sei
te 6 von 6 
§ 12  
Satzungsaufhebung 
Die Gebührensatzung der Stadt Köln für die Schlachttier-, Fleisch- und 
Trichinenuntersuchung sowie für Amtshandlungen aufgrund des 
Fleischhygienegesetzes und der Fleischhygiene-Verordnung vom 22. September 
1994 (ABl. Stadt Köln 1994, S. 389) wird aufgehoben.  
§ 13  
Inkrafttreten 
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Köln 
in Kraft. 
Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. 
(Hinweis auf § 7 GO NW nicht ins Kölner Stadtrecht übernommen.) 
Köln, den 15.12.2010 Der Oberbürgermeister 
 gez. Roters 
- ABl StK 2010, S. 1271 -

Anlage 1 Artikelsatzung-Gebührensatzung

5228 Zeichen

Anlage 1 
 
Satzung der Stadt Köln zur Anpassung städtischer Satzungen an § 2b 
Umsatzsteuergesetz 
vom _____________ 
 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom _______ aufgrund der §§ 7, 41 Abs. 1 lit. f), 
77 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (SGV 
NW 2023) in Verbindung mit §§ 2,4,5, 6 und 20 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für 
das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (SGV 610) und den in den Präambeln der 
geänderten Satzungen im Einzelnen genannten Bestimmungen - jeweils in der bei Erlass 
dieser Satzung geltenden Fassung – diese Satzung beschlossen: 
I. 
Art. 1 
Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Leistungen der 
Berufsfeuerwehr und der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Köln 
(Feuerwehrgebührensatzung) vom 2. Oktober 2021 
Die Feuerwehrgebührensatzung vom 02.10.2021 (öffentliche Bekanntmachung vom 
11.10.2021) wird wie folgt geändert: 
§ 10 wird um folgenden Absatz 4 ergänzt: 
„(4) Bei den im Gebührentarif aufgeführten Beträgen handelt es sich um Nettobeträge (ohne 
Umsatzsteuer). Soweit Leistungen von der Stadt Köln als Unternehmerin erbracht werden, 
erhöhen sich die Gebühren um den Betrag, der nach dem Umsatzsteuergesetz in der jeweils 
geltenden Fassung als Umsatzsteuer zu entrichten ist. Die Erhöhung ist Teil der Gebühr.“ 
 
Art. 2 
Änderung der Gebührensatzung für die Rheinische Musikschule der Stadt Köln vom 
29. August 2003 
Die Gebührensatzung für die Rheinische Musikschule vom 29.08.2003 (ABl. Stadt Köln 
2003, S. 507), zuletzt geändert durch die 6. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für 
die Rheinische Musikschule der Stadt Köln vom 16.03.2017 (ABl. Stadt Köln 2017 S. 117), 
wird wie folgt geändert: 
§ 1 wird um folgenden Absatz 5 ergänzt: 
„(5) Bei den im Gebührentarif aufgeführten Beträgen handelt es sich um Nettobeträge (ohne 
Umsatzsteuer). Soweit Leistungen von der Stadt Köln als Unternehmerin erbracht werden, 
erhöhen sich die Gebühren um den Betrag, der nach dem Umsatzsteuergesetz in der jeweils 
geltenden Fassung als Umsatzsteuer zu entrichten ist. Die Erhöhung ist Teil der Gebühr.“ 
 
 
Art. 3 
Änderung der Satzung der Stadt Köln über Erlaubnisse und Gebühren für 
Sondernutzungen an öffentlichen Straßen -Sondernutzungssatzung - vom 13. Februar 
1998 
Die Satzung der Stadt Köln über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an 
öffentlichen Straßen -Sondernutzungssatzung - vom 13. Februar 1998 in der Fassung der 6. 
Satzung zur Änderung der Sondernutzungssatzung vom 14. Juni 2022 (öffentliche 
Bekanntmachung vom 27. Juni 2022) wird wie folgt geändert: 
§ 9 wird um folgenden Absatz 8 ergänzt:

Anlage 1 
 
„(8) Bei den im Gebührentarif aufgeführten Beträgen handelt es sich um Nettobeträge (ohne 
Umsatzsteuer). Soweit Leistungen von der Stadt Köln als Unternehmerin erbracht werden, 
erhöhen sich die Gebühren um den Betrag, der nach dem Umsatzsteuergesetz in der jeweils 
geltenden Fassung als Umsatzsteuer zu entrichten ist. Die Erhöhung ist Teil der Gebühr.“ 
 
Art. 4 
Änderung der Gebührensatzung für Leistungen der Stadt Köln als untere 
Gesundheitsbehörde vom 12. August 1998 
Die Gebührensatzung für Leistungen der Stadt Köln als untere Gesundheitsbehörde vom 12. 
August 1998 (ABl. Stadt Köln 1998, S. 288), zuletzt geändert durch Satzung vom 21.Oktober 
2002 (ABl. Stadt Köln 2002, S. 471), wird wie folgt geändert: 
§ 1 wird um folgende Sätze 3, 4 und 5 ergänzt: 
„Bei den im Gebührentarif aufgeführten Beträgen handelt es sich um Nettobeträge (ohne 
Umsatzsteuer). Soweit Leistungen von der Stadt Köln als Unternehmerin erbracht werden, 
erhöhen sich die Gebühren um den Betrag, der nach dem Umsatzsteuergesetz in der jeweils 
geltenden Fassung als Umsatzsteuer zu entrichten ist. Die Erhöhung ist Teil der Gebühr.“ 
 
Art. 5 
Änderung der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Gebühren für 
Amtshandlungen auf dem Gebiet der Fleischhygiene vom 15. Dezember 2010 
Die Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen auf dem 
Gebiet der Fleischhygiene vom 15. Dezember 2010 (ABl. Stadt Köln 2010, S. 1271) wird wie 
folgt geändert: 
Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt: 
„ § 9a 
 Umsatzsteuer 
 
Bei den in den §§ 3 bis 6 aufgeführten Beträgen handelt es sich um Nettobeträge (ohne 
Umsatzsteuer). Soweit Leistungen von der Stadt Köln als Unternehmerin erbracht werden, 
erhöhen sich die Gebühren um den Betrag, der nach dem Umsatzsteuergesetz in der jeweils 
geltenden Fassung als Umsatzsteuer zu entrichten ist. Die Erhöhung ist Teil der Gebühr.“ 
 
Art. 6 
Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Köln vom 14. Februar 2013 
Die Friedhofsgebührensatzung der Stadt Köln vom 14. Februar 2013 (ABl. Stadt Köln 2013, 
S. 125) wird wie folgt geändert: 
 
§ 1 wird um folgenden Absatz 3 ergänzt: 
„(3) Bei den im Gebührentarif aufgeführten Beträgen handelt es sich um Nettobeträge (ohne 
Umsatzsteuer). Soweit Leistungen von der Stadt Köln als Unternehmerin erbracht werden, 
erhöhen sich die Gebühren um den Betrag, der nach dem Umsatzsteuergesetz in der jeweils 
geltenden Fassung als Umsatzsteuer zu entrichten ist. Die Erhöhung ist Teil der Gebühr.“ 
II. 
Inkrafttreten 
Diese Satzung tritt am 1.1.2023 in Kraft.

Anlage 3 Feuerwehrgebuehrensatzung

15513 Zeichen

Seite 1 
Öffentliche Bekanntmachung vom 11.10.2021 
Satzung 
über die Erhebung von Gebühren für die Leistungen der Berufsfeuerwehr und 
der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Köln (Feuerwehrgebührensatzung) 
vom 2. Oktober 2021 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 16.09.2021 aufgrund der §§ 1, 3, 6, 8 
und 52 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz 
(BHKG) vom 17.12.2015 (SGV. NRW. 213), der §§ 7 und 77 der Gemeindeordnung für 
das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 
(SGV. NRW. 2023) und der §§ 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land 
Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (SGV. NRW. 610) – jeweils in der bei Erlass dieser 
Satzung geltenden Fassung – folgende Satzung beschlossen: 
I. Aufgaben
§ 1 Abwehrender Brandschutz
(1) Die Stadt Köln unterhält eine Feuerwehr als öffentliche Einrichtung.
(2) Aufgabe der Feuerwehr ist die Brandbekämpfung (Brandschutz) sowie die
Hilfeleistung bei Unglücksfällen oder solchen öffentlichen Notständen, die
durch Naturereignisse, Explosionen oder ähnliche Vorkommnisse
verursacht werden (Pflichtaufgaben nach § 1 Abs. 1 BHKG).
§ 2 Brandverhütungsschau
(1) Die Brandverhütungsschau ist eine Aufgabe der Gemeinde und wird gemäß
§ 26 BHKG durchgeführt. Gebäude, Betriebe und Einrichtungen, die in
erhöhtem Maße brand- oder explosionsgefährdet sind oder in denen bei
Ausbruch eines Brandes oder bei einer Explosion eine große Anzahl von
Personen oder bedeutende Sachwerte gefährdet werden können, sind im
Hinblick auf die Belange des Brandschutzes zu überprüfen.
(2) Die Brandverhütungsschau dient der Feststellung brandschutztechnischer
Mängel und Gefahrenquellen sowie der Veranlassung von Maßnahmen, die
der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch
vorbeugen und bei einem Brand oder Unglücksfall die Rettung von
Menschen und Tieren, den Schutz von Sachwerten sowie wirksame
Löscharbeiten ermöglichen.
(3) Die Regelungen aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(4) Die Brandverhütungsschau ist beginnend mit der Nutzung oder
Inbetriebnahme je nach Gefährdungsgrad in Zeitabständen von längstens
sechs Jahren durchzuführen.
Anlage 3

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Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Köln vom 11.10.2021 
(5) Die Brandverhütungsschau wird von Personen durchgeführt, die
mindestens über eine Gruppenführerausbildung und die Qualifikation zur
Brandschutztechnikerin oder zum Brandschutztechniker verfügen. Die
Qualifikation ist durch eine erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang für
Brandschutztechnikerinnen oder Brandschutztechniker an der zentralen
Aus- und Fortbildungsstätte des Landes oder einer vergleichbaren
Einrichtung eines anderen Landes nachzuweisen.
§ 3 Brandsicherheitswachdienst
(1) Der Brandsicherheitswachdienst hat gemäß § 27 BHKG die Aufgabe, bei
Veranstaltungen, bei denen eine erhöhte Brandgefahr besteht und bei
Ausbruch eines Brandes eine große Anzahl von Personen gefährdet ist, für
eine sichere Durchführung der Veranstaltung zu sorgen.
Der Brandsicherheitswachdienst kann Kontrollen vornehmen und
Anordnungen treffen zur Verhütung und zur Bekämpfung von Bränden, zur
Sicherung der Rettungs- und Angriffswege sowie zur Räumung der
Veranstaltungsstätte.
(2) Die Entscheidung, ob und ggf. in welcher Stärke ein Brandsicherheitswach-
dienst erforderlich ist, trifft die Feuerwehr. Die Feuerwehr kann bei Bedarf
Auflagen erteilen. Zur Prüfung und Entscheidung, ob bei einer
Veranstaltung ein Brandsicherheitswachdienst erforderlich ist, ist deren
rechtzeitige Anzeige durch die Veranstalterin oder den Veranstalter gemäß
§ 27 Abs. 1 BHKG vorgeschrieben. Eine Anzeige gilt dann als rechtzeitig,
wenn sie mindestens 10 Werktage vor dem Veranstaltungstag der
Feuerwehr vorliegt. Baurechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
(3) Sofern der Brandsicherheitswachdienst nicht unter der Voraussetzung des
§ 27 Abs. 2 BHKG von der Veranstalterin oder dem Veranstalter gestellt
wird, nimmt die Feuerwehr die Aufgaben des Brandsicherheitswachdienstes
wahr.
(4) Wenn eine Veranstalterin oder ein Veranstalter eine den Anforderungen
genügende Brandsicherheitswache gemäß § 27 Abs. 2 BHKG durch eigene
Kräfte stellen will, muss die Feuerwehr die fachliche Eignung des für diese
Aufgabe vorgesehenen Personals vor der Veranstaltung prüfen.
(5) Unbeschadet der Bußgeldvorschrift des § 49 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BHKG
kann die Feuerwehr bei Verstößen gegen die Anzeigepflicht gemäß § 27
Abs. 1 BHKG die Gestellung des Brandsicherheitswachdienstes ablehnen
oder von der Übernahme der durch die verspätete Anzeige zusätzlich
entstehenden Kosten abhängig machen. Die Ablehnung des
Brandsicherheitswachdienstes kann zur Folge haben, dass die angezeigte
Veranstaltung nicht durchgeführt werden kann.

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Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Köln vom 11.10.2021 
§ 4 W eitere Leistungen aufgrund anderer Rechtsvorschriften
Auf Antrag kann die Feuerwehr weitere (Hilfe-)Leistungen erbringen. Ein 
Rechtsanspruch auf solche Leistungen besteht nicht. Zu diesen Leistungen 
gehören unter anderem: 
- die Prüfung und Inbetriebnahme von Feuerwehrschlüsselkästen,
- die Unterstützung / Beteiligung bei Stör- und Mängelbeseitigung sowie
Reparatur- und Wartungsarbeiten an Feuerwehrschlüsseldepots (FSD) und
Brandmeldeanlagen (BMA),
- die Erstabnahme sowie weitere Überprüfungen von Brandmeldeanlagen
gem. Punkt 11 der Anschlussbedingungen für die Anschaltung von
Brandmeldeanlagen AÜA der Stadt Köln sowie DIN 14675 und VDE 0833,
- brandschutztechnische Überprüfungen (Objektbesichtigungen),
- Beratungen zu Brandschutzgutachten oder Brandschutzkonzepten auch
außerhalb des Baugenehmigungsverfahrens,
- Prüfung und Freigabe von Feuerwehrplänen nach DIN 14095
- Überprüfung bei Erstinbetriebnahme von Feuerwehraufzügen,
Löschwasserbrunnen und sonstigen feuerwehrtechnischen Einrichtungen,
- Funkausleuchtung, Abnahme und Überprüfung von Gebäudefunkanlagen.
II. Gebühren für die Brandverhütungsschau
§ 5 Gebührenpflichtige Amtshandlungen
(1) Gebührenpflichtig sind die Leistungen
a) zur Durchführung der Brandverhütungsschau gemäß § 2 einschließlich
deren Vor- und Nachbereitung sowie der erforderlichen Wegezeiten.
Dies gilt auch in den Fällen, in denen die für die Brandverhütungsschau
zuständige Dienststelle an Prüfungen der Bauaufsichtsbehörde beteiligt
ist, und dabei zugleich eine Brandverhütungsschau vornimmt,
b) infolge erforderlicher Nachbesichtigungen (Nachschau).
(2) Unberührt bleibt das Recht anderer Behörden, insbesondere der
Bauaufsichtsbehörde, zur Erhebung von Gebühren aufgrund besonderer
Vorschriften, wenn sie in eigener Zuständigkeit an der Durchführung der
Brandverhütungsschau teilgenommen haben oder nach Durchführung der
Brandverhütungsschau tätig geworden sind.
§ 6 Gebührenmaßstab
(1) Die Gebühren werden nach der Dauer der Amtshandlung (inkl. Vor- und
Nachbereitung sowie Fahrzeiten) und nach der Zahl der notwendig
eingesetzten Kräfte bemessen. Zur Gebühr gehören auch Fahrtkosten
sowie Kosten für in Anspruch genommene Fremdleistungen.

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Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem anliegenden Gebührentarif, 
der Bestandteil dieser Satzung ist. 
(2) Für jede angefangene Viertelstunde der Amtshandlung wird ein Viertel des
in dem Gebührentarif aufgeführten Stundensatzes berechnet.
§ 7 Gebührenschuldner*in
Gebührenschuldner ist der/die Eigentümer/in, Besitzer/in oder sonstige 
Nutzungsberechtigte des der Brandverhütungsschau unterworfenen Objektes. 
Mehrere Personen im Sinne des Satzes 1 haften als Gesamtschuldner*in. 
§ 8 Entstehung und Fälligkeit der Gebühr, Gebührenbefreiung
(1) Die Gebühr nach § 5 Abs. 1 entsteht mit Abschluss der Amtshandlung.
Die Gebühr wird durch Bescheid festgesetzt. Sie wird mit dem Zugang des
Bescheides fällig und ist innerhalb von einem Monat zu entrichten.
(2) Gebührenfreiheit besteht unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 6 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der
jeweils geltenden Fassung.
(3) Für die Brandverhütungsschau gemäß § 5 Abs. 1 in brandschaupflichtigen
Gebäuden und sozialen Einrichtungen, die vorrangig einen gemeinnützigen
Zweck erfüllen (wie Kindergärten, Schulen, etc.) und deren Betrieb
ausweislich einer Bescheinigung des sachlich zuständigen Fachamtes der
Stadtverwaltung Köln in städtischem Interesse liegt, werden keine
Gebühren erhoben.
III. Gebühren für Brandsicherheitswachen und weitere Leistungen
§ 9 Gebührenpflichtige Leistungen
(1) Für die Gestellung eines Brandsicherheitswachdienstes durch die
Feuerwehr im Sinne des § 3 sowie für weitere (Hilfe-)Leistungen der
Feuerwehr im Sinne des § 4 werden Gebühren erhoben.
(2) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Gebührenmaßstab des § 10.
(3) Die gebührenpflichtige Leistung der Feuerwehr kann von der
Vorausentrichtung der Gebühr oder von einer vorherigen angemessenen
Sicherheitsleistung für die Gebühr abhängig gemacht werden.
(4) Eine Pflicht zur Zahlung der Gebühr gemäß Abs. 1 besteht auch dann,
wenn es zur Durchführung des Auftrages am Einsatzort nicht kommt und
der/die Gebührenschuldner/in dies zu vertreten hat.

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§ 10 G ebührenmaßstab
(1) Für die Berechnung der Gebühr für weitere (Hilfe-)Leistungen gemäß § 4 ist
die Zeit vom Ausrücken der Einsatzkräfte, Fahrzeuge und Geräte von der
Feuerwache bis zu ihrem Wiedereintreffen maßgebend (Einsatzzeit). Bei
Einsätzen, die eine besondere Reinigung der Fahrzeuge und Geräte
erforderlich machen, wird die Zeit bis zur Wiederherstellung der
Einsatzfähigkeit hinzugerechnet. Wird vor der Ankunft in der Feuerwache
ein neuer Einsatzbefehl erteilt, so endet für den bisherigen und beginnt für
den folgenden Einsatz – abweichend von Satz 1 – die Einsatzzeit mit
Erteilung des neuen Einsatzbefehls.
(2) Berechnungsgrundlage der Gebühren für die Brandsicherheitswachdienste
ist die Dauer des Brandsicherheitswachdienstes.
Der Brandsicherheitswachdienst beginnt eine halbe Stunde vor Einlass der
Besucher*innen. Er endet grundsätzlich, wenn alle Besucher*innen die
Veranstaltung verlassen haben. Die Entscheidung, wann der
Brandsicherheitswachdienst beendet wird, trifft in Zweifelsfällen die Leitung
der Brandsicherheitswache.
(3) Für jede angefangene Viertelstunde einer weiteren (Hilfe-)Leistung oder
eines Brandsicherheitswachdienstes wird ein Viertel des in dem
Gebührentarif aufgeführten Stundensatzes berechnet. Für Wegezeiten wird
pauschal pro Beamten*in des Brandsicherheitswachdienstes eine Stunde
zusätzlich berechnet.
§ 11 Gebührenschuldner*in
Zur Zahlung der Gebühr für die Gestellung von Brandsicherheitswachen und weitere 
(Hilfe-)Leistungen der Feuerwehr ist diejenige/derjenige verpflichtet, die/der die 
Leistung in Anspruch nimmt, bestellt oder bestellen lässt. Mehrere Gebührenpflichtige 
haften als Gesamtschuldner*in. 
§ 12 Entstehung und Fälligkeit der Gebühr
Die Gebühr nach § 9 Abs. 1 entsteht mit Beendigung der gebührenpflichtigen Leistung 
der Feuerwehr. Sie entsteht auch dann, wenn es zu einer tatsächlichen Durchführung 
des Auftrages am Einsatzort nicht kommt, es sei denn die Feuerwehr hat dies zu 
vertreten. 
Die Gebühr wird durch Bescheid festgesetzt. Sie wird mit dem Zugang des 
Bescheides fällig und ist innerhalb von einem Monat zu entrichten. 
IV. Schlussvorschriften
§ 13 Auslagenersatz
Besondere bare Auslagen, die im Zusammenhang mit einer gebührenpflichtigen 
Leistung entstehen, sind zu ersetzen, auch wenn eine Befreiung von der Gebühr 
besteht.

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§ 14 H aftung
(1) Für Schäden, die bei der Ausführung einer beantragten Leistung nach § 4
entstehen, haftet die Stadt Köln gegenüber den Gebührenpflichtigen nur bei
Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
(2) Bei Schäden Dritter hat der nach § 11 Gebührenpflichtige die Stadt Köln
von Ersatzansprüchen freizustellen, sofern diese Schäden nicht von der
Feuerwehr vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind.
§ 15 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2021 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die
Leistungen der Berufsfeuerwehr und der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt
Köln (Feuerwehrgebührensatzung) vom 25.07.2016 (ABl. Stadt Köln 2016,
S. 315) außer Kraft.

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Gebührentarif 
zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Leistungen der 
Berufsfeuerwehr und der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Köln 
(Feuerwehrgebührensatzung) vom 2. Oktober 2021 
I. Gebühren für weitere Leistungen gemäß § 4
je Stunde 
1. Stundensätze Personal
1.1 Beamte des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes 46,00 € 
1.2 Beamte des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes 62,00 € 
1.3 Beamte des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes 87,00 € 
2. Stundensätze Fahrzeuge
2.1 Einsatzleitwagen, Mannschaftstransportfahrzeuge 
2.1.1 Kommandowagen (KDOW) 
Einsatzleitwagen (ELW) 205,00 € 
2.1.2 Mannschaftstransportbus (M-BUS) 185,00 € 
2.2 Lösch- und Hubrettungsfahrzeuge 
2.2.1 Löschgruppenfahrzeug (LF) 
Hilfeleistungslöschfahrzeug (HLF) 192,00 € 
2.2.2 Tanklöschfahrzeug (TLF) 
Trockentanklöschfahrzeug (TRO) 
Pulvertanklöschfahrzeug (PTLF) 197,00 € 
2.2.3 Drehleiter (DL) 269,00 € 
2.3 Sonstige Fahrzeuge 
2.3.1 Personenkraftwagen (PKW) 205,00 € 
2.3.2 Rettungsbus (R-BUS) 185,00 € 
2.3.3 Kranwagen (FWK) 401,00 € 
2.3.4 Rüstwagen (RW) 194,00 € 
2.3.5 Gerätewagen (GW) 
Lastkraftwagen (LKW) 
inkl. Feuerwehranhänger (FWA) 207,00 € 
2.3.6 Wechselladerfahrzeug (WLF) 
inkl. Abrollbehälter (AB) 1.190,00 € 
2.4 Wasserfahrzeuge 
2.4.1 Löschboot (LB) 392,00 € 
2.4.2 Rettungsboot (RTB) 444,00 €

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Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Köln vom 11.10.2021 
3. Einsatzbestätigungen je Bestätigung 
Schriftliche Bestätigung über einen Einsatz der Feuerwehr 35,00 €  
II. Brandschaugebühren
je Stunde 
Brandschau / Nachschau
Durchführung einer Brandverhütungsschau oder einer Nachschau
am Objekt einschließlich der Vorbereitung und Nachbereitung gemäß
§ 5 Abs. 1 Buchstabe a) und b) 65,00 € 
III. Gebühren für Brandsicherheitswachdienste
Stundensätze Personal
1.1 Beamte des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes 49,00 € 
1.2 Beamte des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes 69,00 € 
IV. Sonstige Leistungen
Für sonstige Leistungen, die in diesem Gebührentarif nicht aufgeführt sind, werden die
dadurch entstandenen Kosten (z.B. Verbrauchsmaterial) berechnet.
Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. 
Es wird auf die Rechtsfolgen nach § 7 Abs. 6 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land 
Nordrhein-Westfalen hingewiesen. 
§ 7 Abs. 6 Satz 1 der Gemeindeordnung lautet:
"Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes kann gegen
Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf
eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes
Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan
ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet
oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und
dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den
Mangel ergibt."
Köln, den 02.10.2021 Die Oberbürgermeisterin 
gez. Henriette Reker

Anlage 6 Gebührensatzung Gesundheitsamt

4512 Zeichen

Anlage 6 
Gebührensatzung für Leistungen der Stadt Köln  
als untere Gesundheitsbehörde vom 12.August 1998 
Aufgrund der §§ 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabegesetzes für das Land Nordrhein-
Westfalen vom 21.10.1969 
(SGV NW 610) und der §§ 7 und 76 Abs. I der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-
Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (SGV NW 2023) – jeweils 
in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung – haben wir durch 
Dringlichkeitsentscheidung diese Satzung beschlossen: 
 
§ 1 
Gebührenpflicht 
Für die Inanspruchnahme von Leistungen der unteren Gesundheitsbehörde 
(Gesundheitsamt) der Stadt Köln nach dem Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst 
(ÖGDG) vom 25.11.1997 (GV NW S. 431) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung 
des anliegenden Gebührentarifes erhoben. Der Gebührentarif ist Bestandteil dieser Satzung.  
 
§ 2 
Gebührenpflichtige 
Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet, wer selbst oder durch Dritte, deren Handeln ihm 
zuzurechnen ist, Leistungen der unteren Gesundheitsbehörde der Stadt Köln beantragt oder 
in Anspruch nimmt. 
 
§ 3 
Fälligkeit der Gebühren 
Die Gebühren werden mit der Bekanntmachung des Gebührenbescheides fällig. 
 
§ 4 
Inkrafttreten 
Die Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt 
Köln in Kraft.

Anlage 6 
 
Gebührentarif zur Gebührensatzung für Leistungen der Stadt Köln 
als untere Gesundheitsbehörde vom 12. August 1998 
 
Tarif - 
stelle 
Leistungsbezeichnung  Gebührenhöhe in 
Euro 
1 Schriftliche Auskunft, Bescheinigung 15 - 60 
2 Bescheinigung über ärztlichen Befund 
(Formbogengutachten) 
50 - 115 
3 Wie Nr. 2 jedoch mit ausführlicher Begründung 115  - 245 
4 Ausführliches Gutachten 205 - 445 
 Zu den Gebühren nach den Tarifstellen 1-4 sind ggf . 
zusätzlich Gebühren der Tarifstellen 5-8 zu erheben. 
 
5 Hausbesuch oder Besuch im Krankenhaus, Altenheim 
oder sonstiger Einrichtungen 
65 - 140 
6 Leistungen ärztlicher Natur, die nach der 
Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) vom 12.11.1982 in 
der jeweils geltenden Fassung gebührenpflichtig sind 
1 bis 1,8facher Satz 
für Leistungen gem. 
den Abschnitten M 
und O des 
Gebührenverzeichniss 
es.  
1 bis 2,3facher Satz 
für Leistungen gem. 
den übrigen 
Abschnitten des 
Gebührenverzeichniss 
es zur GOÄ (mit 
Ausnahme der 
Abschnitte A und B) 
7 Leistungen zahnärztlicher Natur, die nach der 
Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) vom 22.10 1987 
in der jeweils geltenden Fassung gebührenpflichtig sind 
1 bis 2,3facher Satz 
für Leistungen nach 
der GOZ 
8 Leistungen ärztlicher oder zahnärztlicher Natur, die nach 
den Gebührenordnungen (GOÄ und GOZ) 
gebührenpflichtig sind und bei denen ein Leistungsträger 
im Sinne des Paragraphen 12 des Ersten Buches des 
Sozialgesetzbuches oder ein sonstiger öffentlich 
rechtlicher Kostenträger die Zahlung leistet 
(§11GOÄ/§3GOZ) 
Einfache Sätze für 
Leistungen nach den 
Gebührenordnungen 
9 Beratung einschließlich Teilnahme an Ortsterminen  und 
Besprechungen zur Vorbereitung von Anträgen privater 
Unternehmen oder öffentlich rechtlicher Anstalten je 
Mitarbeiter*in und je angefangene Viertelstunde 
27,50 
10 Konzessionierung von Privatkliniken gemäß § 30 
Gewerbeordnung 
435 - 4125

Anlage 6 
11 Überwachung der Einhaltung der Hygienevorschrift en 
nach § 17 des Gesetzes über den öffentlichen 
Gesundheitsdienst (ÖGDG) bei: 
 
11.1 Krankenhäusern 265 - 11245 
11.2 Geburtshäusern 34 - 395 
11.3 Pflegediensten 34 - 395 
11.4 nichtärztlichen Praxen 34 - 395 
11.5 ärztlichen sowie zahnärztlichen Praxen und son stigen 
ärztlichen Einrichtungen (Operationszentren) 
34 - 695 
11.6 Altenheimen 34 - 1065 
11.7 Rettungswachen 34 - 455 
11.8 Justizvollzugsanstalten 215 - 625 
11.9 Schulen 110 - 390 
11.10 Kindergärten/Kindertagesstätten 35 - 190 
11.11 Schullandheimen/Jugendherbergen 55 - 140 
11.12 Gemeinschaftsunterkünften 75 - 420 
11.13 Sport- und Freizeitanlagen 35 - 285 
11.14 Bahnhöfen 30 - 250 
11.15 Schwimm- und Badeanstalten sowie Einzelbecken  50 - 260 
11.16 Einrichtungen des Leichen- und Bestattungswes ens 30 - 190 
11.17 Badeseen 105 - 280 
11.18 Betrieben i.S. des § 1 der Hygieneverordnung 20-190 
12 Kontrolle der Einhaltung der Hygienevorschriften  bei 
Räumlichkeiten i.S. des § 49 Infektionsschutz 
70 - 150 
13 Wasseruntersuchung im Flug- und Hafenärztlichen 
Dienst gemäß § 20 Trinkwasserverordnung (TVO) 
105 - 305 
14 Überwachung von Wasserversorgungsanlagen gemäß §  
18 TVO 
110 - 520 
15 Überwachung der Betriebsstättenhygiene 35 - 215

Anlage 8 Friedhofsgebuehrensatzung

8634 Zeichen

Friedhofsgebührensatzung der Stadt Köln  
vom 14. Februar 2013 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 5. Februar 2013 aufgrund des § 4 
des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz NRW) 
vom 17. Juni 2003 (GV. NRW. S. 313) sowie der §§ 2, 4, 5 und 6 des 
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 
1969 (GV. NW. S. 712) in Verbindung mit §§ 7 und 77 der Gemeindeordnung für das 
Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 
(GV. NW. S. 666) – jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung – 
diese Satzung beschlossen. 
§ 1
Gebührenpflicht 
(1) Für die Inanspruchnahme der im Gebiet der Stadt Köln gelegenen, in ihrem
Eigentum und auch unter ihrer Verwaltung stehenden Friedhöfe sowie für damit
zusammenhängende besondere Leistungen der Friedhofsverwaltung werden
Gebühren nach dieser Satzung in Verbindung mit dem anliegenden Gebührentarif
erhoben.
(2) Der Gebührentarif ist Bestandteil dieser Satzung.
§ 2
Gebührenpflichtiger 
(1) Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet, wer selbst oder durch Dritte, deren
Handeln ihm zuzurechnen ist,
a) die in § 1 genannten Einrichtungen in Anspruch nimmt oder
b) eine besondere Leistung der Friedhofsverwaltung beantragt hat oder durch sie
unmittelbar begünstigt wird.
§ 3
Fälligkeit der Gebühren 
Die Gebühren werden mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. 
§ 4
Inkrafttreten 
(1) Diese Satzung tritt am 1. März 2013 in Kraft.
Seite 1 von 7 
Anlage 8

(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung der Stadt Köln vom 23. Februar 
2012 (ABl. StK 2012, S. 253) außer Kraft. 
Seite 2 von 7

Gebührentarif zu § 1 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Köln vom 
14. Februar 2013 
1 Gebühren für den Erwerb und Wied ererwerb von Nutzungsrechten  
(je Grabstelle) 
1.1 Sondergrabstätte für Tot-  oder Fehlgeborene 52,00 € 
 
Mit der Gebühr nach Ziffer 1.1 wird der Erwerb des Nutzungsrechts  
abgegolten 
1.2 Kindergrabstätte für Ve rstorbene bis zum vollendeten  
5. Lebensjahr 736,00 € 
 
Mit der Gebühr nach Ziffer 1.2 wird der Erwerb des 
Nutzungsrechts für die Dauer von 10 Jahren abgegolten. 
1.3 Grabstätten ohne Pflegeverpflichtung 
1.3.1 Grabkammer ohne Pflegeverpflichtung 1.765,00 € 
Wiedererwerb Grabkammer für 1 Jahr – 1/12 147,08 € 
1.3.2 Urnengrabstätte ohne Pfl egeverpflichtung 1.899,00 € 
 
Mit den Gebühren nach Ziffer 1.3.1 und 1.3.2 werden die Grabnutzung  
und Grabpflege für den Zeitraum der Ruhefrist abgegolten 
1.4 Anonyme Urnengrabstätte 1.536,00 € 
1.5 Baumgrabstätte 1.536,00 € 
Wiedererwerb Baumgrabstätte für 1 Jahr – 1/20 76,80 €  
 
Mit der Gebühr nach Ziffer 1.4 und 1.5 werden Grabnutzung und  
Grabpflege für den Zeitraum der Nutzung abgegolten. 
1.6 Sarg-, Urnen- und Gemeinschaftsgrabstätten 
1.6.1 Wahlgrabstätte für 25 bzw. 30 Jahre 1.945,00 € 
1.6.1.1 Wiedererwerbsgebühr für 1 Jahr – 1/25 77,80 € 
1.6.1.2 Wiedererwerbsgebühr für 1 Jahr – 1/30 64,83 € 
1.6.2 Urnenwahlgrabstätte für 25 Jahre 1.905,00 € 
1.6.2.1 Wiedererwerbsgebühr für 1 Jahr – 1/25 76,20 € 
1.6.3 Gemeinschaftsgrabstätte fü r 25 bzw. 30 Jahre 1.923,00 € 
Seite 3 von 7

1.6.3.1 Wiedererwerbsgebühr für 1 Jahr – 1/25 76,92 € 
1.6.3.2 Wiedererwerbsgebühr für 1 Jahr – 1/30 64,10 € 
 
Mit den Gebühren nach Ziffer 1.6.1 und 1.6.3 wird der Erwerb  
des Nutzungsrechts für 25 Jahre bzw. für 30 Jahre (für Grabstätten  
auf den in § 11 Abs. 2 der Friedhofssatzung aufgeführten Friedhöfen 
bzw. Friedhofsteilen sowie für Grüfte gem. § 11 Abs. 3) abgegolten.  
Für den Wiedererwerb der Nutzungsrechte an Grabstätten gem.  
§ 16 Abs. 10 bzw. 11 der Friedhofssatzung werden je Jahr 1/25 bzw. 
1/30 der Gebühren nach Ziffer 1.6.1.1, 1.6.1.2, 1.6.2.1, 1.6.3.1 und 
1.6.3.2 für jede zur Grabstätte gehörenden Grabstelle erhoben. 
2 Bestattungsgebühren und Nebenleistungen 
2.1 Gebühr für Sargbestattung 
2.1.1 Sondergrabstätte für To t- oder Fehlgeborene 194,00 € 
2.1.2 Kinder bis zum volle ndeten 5. Lebensjahr 388,00 € 
2.1.3 Grabkammer ohne Pflegeverpflichtung 432,00 € 
2.1.4 Wahlgrabstätte 775,00 € 
2.1.5 Wahlgrabstätte (unter e Bestattung) 995,00 €  
 
Mit den Gebühren nach Ziffer 2.1.1 – 2.1.5 werden abgegolten:  
Graböffnen, Standardgrabausschmückung, Befördern innerhalb  
des Friedhofes zur Grabstätte, Absenken des Sarges und  
Grabschließen. 
2.1.6 Wahlgrabstätte (obere Bestatt ung in Verbindung mit einer 278,00 € 
Bestattung nach Ziffer 2.1.5) 
 
Mit der Gebühr nach Ziffer 2.1.6 werden abgegolten:  
Befördern innerhalb des Friedhofes zur Grabstätte, Absenken des  
Sarges. 
2.1.7 Erstattung bei Nic htinanspruchnahme des städtischen 145,00 € 
Trägerdienstes 
2.2 Gebühr für Urnenbestattung 
2.2.1 Urnengrabstätte ohne Pf legeverpflichtung 337,00 € 
2.2.2 Urnenwahlgrabstätte 349,00 € 
2.2.3 Urnenwahlgrabstätte (unt ere Bestattung) 356,00 €  
 
Mit den Gebühren nach Ziffer 2.2.1 – 2.2.3 werden abgegolten:  
ggf. Aufbewahren der Urne bis zu einem Monat, Graböffnen,  
Seite 4 von 7

2.2.4 Anonyme Urnengrabstätte auf einheitlicher Urnenflur ohne  
Terminabsprache und ohne Beteiligung von Trauergästen 176,00 € 
2.2.5 Baumgrabstätte 344,00 € 
2.2.6 Naturwaldbestattung (ohne Trauergäste) 226,00 € 
2.2.7 Naturwaldbestattung (m it Trauergästen) 374,00 € 
2.3 Gebühr für Nebenleistungen 
2.3.1 Benutzen der Trauerhalle 198,00 € 
2.3.2 Benutzen einer Leichen- oder Kühlzelle 42,00 € 
3 Gebühren für Ausgraben und Wiederbeisetzen  
3.1 Ausgraben und Wiederbeisetzen 
3.1.1 Leiche/Gebeine 1.094,00 € 
3.1.2 Leiche/Gebeine in  Tieflage 1.139,00 € 
3.1.3 Leiche/Gebeine in Verbindung mit einer Bestattung nach 2.1.5 729,00 € 
3.1.4 Urne 380,00 €  
 
Mit den Gebühren nach Ziffer 3.1.1, 3.1.2 und 3.1.4 werden  
abgegolten:  
Öffnen des bisherigen Grabes und Heben der Leiche/Gebeine/Urne,  
Befördern innerhalb des Friedhofes, Öffnen des neuen Grabes,  
Senken der Leiche/Gebeine/Urne und Schließen der Gräber. 
3.2 Ausgraben (ohne Wiederbeisetzen) 
3.2.1 Leiche/Gebeine 594,00 € 
3.2.2 Urne 247,00 €  
 
Mit den Gebühren nach Ziffer. 3.2.1 – 3.2.2 werden abgegolten:  
Öffnen des Grabes und Heben der Leiche/Gebeine/Urne, Befördern  
innerhalb des Friedhofes, Schließen des Grabes. 
3.3 Wiederbeisetzen 
3.3.1 Leiche/Gebeine 642,00 € 
3.3.2 Leiche/Gebeine in Tieflage 688,00 € 
Seite 5 von 7

3.3.3 Leiche/Gebeine in Verbindung mit einer Bestattung nach 2.1.5 278,00 € 
3.3.4 Urne 276,00 €  
 
Mit den Gebühren nach Ziffer 3.3.1, 3.3.2 und 3.3.4 werden  
abgegolten:  
Öffnen des Grabes, Befördern innerhalb des Friedhofes, Senken  
der Leiche/Gebeine/Urne, Schließen des Grabes. 
4 Gebühren für sonstige Leistungen 
4.1 Genehmigung zum Aufstellen eines Gr abmals und/oder einer sonstigen  
baulichen Anlage. Überwachung der Standfestigkeit und Abräumen  
nach Ablauf des Nutzungsrechts. 
4.1.1 Stehender Grabstein, Einfa ssung, Abdeckplatte 346,00 €  
 
Entfernt der Nutzungsberechtigte nach Ablauf der Nutzungszeit  
das Grabmal und/oder eine bauliche Anlage selbst, kann er eine  
angemessene Gebührenerstattung verlangen. 
4.1.2 Liegender Grabstein, Einfa ssung, Abdeckplatte 97,00 €  
 
Entfernt der Nutzungsberechtigte nach Ablauf der Nutzungszeit  
das Grabmal und/oder eine bauliche Anlage selbst, kann er eine  
angemessene Gebührenerstattung verlangen. 
4.1.2.5 Holzdenkmal 279,00 € 
4.1.3 Keramikplatte der Friedhofsverw altung für Baumgrabstätte  106,00 € 
4.1.4 Grabmalgenehmigung (zusätzlic her Verwaltungsaufwand) 27,00 € 
4.1.5 zusätzlich zu liegendem St ein einen stehenden Stein 249,00 € 
4.2 Ausstellung einer Bescheinigung (Ersatzurkunde, Urnenanforderung,  
Vignette zum Befahren der Friedhöfe) 24,00 € 
4.3 Erteilung einer Zulassung zur Aus übung gewerblicher Tätigkeiten 42,00 € 
4.4 Nicht im Gebührentar if aufgeführte Bestattungsleistungen werden  
entsprechend dem Aufwand (Stundendurchschnittswert) berechnet. 
4.5 Eine darüber hinausgehende Ge bührenerhebung nach Maßgabe der  
Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Köln in deren jeweils gültiger  
Form bleibt unberührt. 
5 Kremierungsgebühren mit Nebenleistungen 
Seite 6 von 7

Seite 7 von 7 
5.1 Einäscherung 298,50 € 
 
Mit der Gebühr nach Ziffer 5.1 werden abgegolten: Aufbewahren in der  
Leichen/Kühlzelle bis zur Einäscherung, Einäscherung, Gestellung des  
Aschenbehälters, ggf. Aufbewahren der Urne bis zu einer Woche. 
5.2 Aufbewahren einer Aschenurne nach Ablauf einer Woche,  
je begonnene Woche 10,00 € 
5.3 Aushändigung/Postve rsand einer Urne 23,80 € 
Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.  
(Hinweis auf § 7 GO NW nicht ins Kölner Stadtrecht übernommen.) 
Köln, den 14.02.2013 Der Oberbürgermeister 
 gez. Roters 
- ABl StK 2013, S. 125 -

Anlage 11 Entgeltordnung VHS

12809 Zeichen

Entgelt- und Benutzungsordnung der Volkshochschule Köln 
vom 27.03.2012 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom 27.03.2012 aufgrund des § 41 Abs. 
1 Satz 2 lit. i Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung 
der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (SGV. NRW. 2023) diese Entgelt- und 
Benutzungsordnung der Volkshochschule Köln beschlossen: 
§ 1
Allgemeines 
(1) Die Volkshochschule Köln ist eine nichtrechtsfähige öffentliche Einrichtung der
Stadt Köln im Sinne des § 8 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen und der §§ 
2, 10 ff. Weiterbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen.
(2) Sie dient der Weiterbildung von Erwachsenen und Jugendlichen und nimmt in
diesem Rahmen eine Pflichtaufgabe der kommunalen Selbstverwaltung wahr.
(3) Die Regelungen dieser Benutzungsordnung gelten ausschließlich für Leistungen,
die die Volkshochschule im Rahmen privat-rechtlicher Rechtsverhältnisse mit
ihren Kundinnen und Kunden erbringt. Für Leistungen im Rahmen öffentlich-
rechtlicher Rechtsverhältnisse findet sie keine Anwendung.
§ 2
Veranstaltungsformen 
Die Volkshochschule Köln führt Kurse, Lehrgänge, Beschäftigungs- und 
Qualifizierungsprojekte, bedarfsorientierte Sonderschulungen, Vortrags- und 
Diskussionsveranstaltungen und andere Veranstaltungen wie zum Beispiel 
Studienfahrten, Bildungsurlaube und Ausstellungen durch. 
Seite 1 von 8 
Anlage 11

§ 3 
Teilnahmeentgelt 
(1)
 Die Leitung der Volkshochschule Köln setzt die Entgelte unter Berücksichtigung 
von Zielsetzung und gebotener Leistung der betreffenden Veranstaltungen in 
folgendem Rahmen fest: 
1. Für Kurse, die aufgrund ih res Inhaltes oder der Zielgruppe 
gesellschaftspolitisch besonders relevant sind, wird ein Entgelt ab 2,00 € je 
Unterrichtsstunde (45 Minuten) erhoben. 
2. Für Kurse, die der sprachlichen oder beruflichen Qualifizierung der 
Teilnehmenden dienen, wird ein Entgelt ab 2,80 € je Unterrichtsstunde (45 
Minuten) erhoben. 
3. Für Kurse, die der persönlichkeits bildenden Qualifizierung dienen, wird ein 
Entgelt ab 3,20 € je Unterrichtsstunde (45 Minuten) erhoben. 
4. Bei Einzelveranstaltungen beträgt das Ent gelt mindestes 5,00 € je 
Veranstaltung. 
5. Für alle übrigen Veranstaltungen hat das Teilnahmeentgelt die durch die 
Veranstaltung entstehenden direkt zurechenbaren Kosten sowie einen 
angemessenen Teil der Gemeinkosten zu decken. 
6. Besonders förderungswürdige Ve ranstaltungen können im Rahmen der 
verfügbaren Haushaltsmittel mit reduziertem Entgelt oder unentgeltlich 
durchgeführt werden. 
7. Die Volkshochschule Köln kalkuliert alle Entgelte grundsätzlich so, dass die 
sich daraus ergebenden Erlöse die der jeweiligen Veranstaltung 
zurechenbaren Kosten nicht überschreiten. Abweichungen hiervon sind bei 
Veranstaltungen mit stark frei-zeitorientiertem Charakter und Veranstaltungen 
aufgrund individueller Bestellung zulässig. 
(2) Die Teilnahmeentgelte werden auf volle Euro-Beträge aufgerundet. 
Seite 2 von 8

§ 4 
Entgeltbefreiungen, Ermäßigungen, Entgeltnachlässe 
(1)
 Entgeltbefreiungen 
1. Bei Veranstaltungen im Bereich Alph abetisierung ist der Besuch des ersten 
Kurses entgeltfrei. 
2. Die Mitglieder eines eingetragenen Vereins, dessen ausschließlicher 
satzungsgemäßer Zweck in der Förderung und Unterstützung der Arbeit der 
Volkshochschule Köln besteht (Förderverein), haben gegen Vorlage ihres 
Mitgliedsausweises freien Eintritt bei Vortrags- und 
Diskussionsveranstaltungen. 
3. Teilnehmende, die Leis tungen im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt 
für behinderte Menschen im Sinne des § 41 Sozialgesetzbuch IX erhalten, 
werden auf Antrag von den Teilnahmeentgelten befreit. 
(2) Ermäßigungen 
1. Eine Ermäßigung des Teilnahmeentgelts in Höhe von 45 % für Kurse erhalten 
Kursteilnehmer, die zum Zeitpunkt der Anmeldung 
a) laufende Leistungen nach dem Sozial gesetzbuch II oder vergleichbare 
Leistungen nach anderen gesetzlichen Regelungen beziehen oder 
b) im Besitz eines gültigen Köln-Passes oder eines sonstigen Sozialpasses 
sind, der zur kostenlosen oder ermäßigten Nutzung kommunaler 
Leistungen berechtigt. 
2. Eine Ermäßigung des Teilnahmeentgel ts in Höhe von 25 % erhalten 
Kursteilnehmende, die zum Zeitpunkt der Anmeldung 
a) Auszubildende sind, 
b) Schülerinnen/Schüler oder  Studentinnen/Studenten sind, 
c) einen Dienst im Sinne des B undesfreiwilligendienstgesetzes oder 
Jugendfreiwilligendienstgesetzes absolvieren oder 
d) einer Au-pair-Beschäftigung inner halb der Bundesrepublik Deutschland 
nachgehen. 
Seite 3 von 8

3. Die Ermäßigung entfällt, wenn der Kursteilnehmende gegen einen Dritten 
einen Anspruch auf Übernahme des Teilnahmeentgelts aus dem 
Sozialgesetzbuch II oder aus vergleichbaren Normen hat. 
(3) Entgeltnachlässe Über Entgeltnachlässe im Zusammenhang mit Sonderaktionen 
zur Kundengewinnung entscheidet die Leitung der Volkshochschule. 
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Materialumlagen, Modellgelder, 
Prüfungsgebühren, Kosten für Lehrwerke und ähnliche Kosten, die im 
Teilnahmeentgelt enthalten sind. 
§ 5 
Anmeldung/Vertragsabschluss 
(1) Anmeldungen können telefonisch, schriftlich (auch per Fax), online oder durch 
persönliche Vorsprache erfolgen. Bei allen Formen der Anmeldung sind Vor- und 
Nachname, Adresse und Geburtsdatum anzugeben. 
(2) Der Nachweis für die Berechtigung des Kursteilnehmenden auf Ermäßigung ist 
bei der persönlichen Anmeldung vorzulegen. Bei telefonischen, schriftlichen und 
Online-Anmeldungen ist der Nachweis spätestens am siebten Kalendertag nach 
der Anmeldung vorzulegen. 
(3) Für Vortrags- und Diskussionsveranstaltungen und organisatorisch vergleichbare 
Einzelveranstaltungen ist eine Anmeldung im Sinne von Absatz 1 nicht 
erforderlich. 
(4) Die Anmeldung für eine Veranstaltung ist verbindlich und verpflichtet zur Zahlung 
des Teilnahmeentgelts. 
(5) Nach der Anmeldung erhält die Kundin/der Kunde von der Volkshochschule Köln 
eine Buchungsbestätigung. Mit dieser kommt der Vertrag zwischen der 
Volkshochschule Köln und der Kundin/dem Kunden zustande. Der 
Vertragsschluss steht unter dem Vorbehalt des Erreichens einer 
Mindestteilnehmerzahl oder einer zu erwirtschaftenden Mindesteinnahme für die 
jeweilige Veranstaltung. 
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§ 6 
Umbuchung auf Kundenwunsch 
(1)
 Umbuchungen auf Kundenwunsch müssen schriftlich per Brief oder Fax, per E-
Mail oder online gegenüber der Volkshochschule Köln erfolgen. Der Angabe von 
Gründen bedarf es nicht. 
(2) Die Umbuchung auf Kundenwunsch kann bis spätestens zum Beginn des dritten 
Veranstaltungstermins vorgenommen werden. Bei Veranstaltungen mit nicht mehr 
als drei Terminen (z. B. Führungen, Exkursionen) kann die Umbuchung bis 
sieben Tage vor dem Veranstaltungsbeginn vorgenommen werden. 
(3) Umbuchungen auf Kundenwunsch sind nicht möglich, wenn das Entgelt für die 
neue Veranstaltung um mehr als 50,00 € geringer ist als das für die bisher 
gebuchte Veranstaltung. 
(4) Für die Umbuchung auf Kundenwunsch berechnet die Volkshochschule Köln 5,00 
€. Darüber hinaus erstattet die Kundin/der Kunde der Volkshochschule Köln den 
Betrag, den die Volkshochschule Köln für die Kundin/den Kunden bereits 
gegenüber Dritten aufgewandt oder zu dessen Zahlung sie sich gegenüber 
Dritten bereits verbindlich verpflichtet hat. 
(5) Bei Vortrags- und Diskussionsveranstaltungen sowie Veranstaltungen, die 
ausschließlich an unmittelbar aufeinander folgenden Tagen stattfinden (z. B. 
Bildungsurlaube und Wochenendseminare) sind Umbuchungen auf 
Kundenwunsch nicht möglich. 
§ 7 
Zahlung 
(1) Die Zahlung des Teilnahmeentgelts erfolgt spätestens nach Beginn der 
Veranstaltung durch Lastschrifteinzug. Dazu teilt die Kundin/der Kunde der 
Volkshochschule bei der Anmeldung ihre/seine Kontoverbindungsdaten mit. Bei 
persönlichen Anmeldungen kann die Zahlung auch bar erfolgen. 
(2) Die Volkshochschule Köln kann abweichend von Absatz 1 auch andere 
Zahlungsweisen (z. B. Zahlung durch Überweisung) und -termine festlegen. 
Seite 5 von 8

(3) Das Entgelt für als Einzelveranstaltung gekennzeichnete Vortrags- und 
Diskussionsveranstaltungen und organisatorisch vergleichbare Veranstaltungen 
ist unmittelbar vor der Veranstaltung bar zu zahlen. 
(4) Beträgt das Teilnahmeentgelt mindestens 200,00 € und die Dauer der 
Veranstaltung mindestens acht Wochen, kann die Kundin/der Kunde 
Ratenzahlung beantragen. Der Antrag auf Ratenzahlung kann nur im 
Zusammenhang mit einer persönlichen Anmeldung erfolgen. Die erste Rate in 
Höhe von mindestens 150,00 € ist bei der Anmeldung, die zweite Rate in Höhe 
des Restbetrages binnen vier Wochen nach Veranstaltungsbeginn, spätestens 
jedoch vor dem Ende der Veranstaltung zu zahlen. Sätze 1-3 gelten nicht für 
Empfänger von laufenden Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II oder 
vergleichbaren anderen Regelungen, wenn sich eine Behörde (z. B. Sozialamt; 
Jobcenter oder Agentur für Arbeit) zur Zahlung des Entgelts unmittelbar an die 
Volkshochschule Köln verpflichtet. 
(5) Beträgt das Teilnahmeentgelt mehr als 200,00 €, kann die Volkshochschule eine 
Anzahlung in Höhe von bis zur Hälfte des Gesamtpreises verlangen. Die 
Anzahlung ist binnen einer Woche nach Zugang des Verlangens der 
Volkshochschule bei der Kundin/beim Kunden zahlbar. Absatz 4 findet in diesen 
Fällen keine Anwendung. 
§ 8 
Abmeldung 
(1) Mündliche Abmeldungen, insbesondere gegenüber dem jeweiligen Kursleiter und 
Abmeldungen durch bloßes Fernbleiben von der Veranstaltung sind unwirksam. 
Abmeldungen müssen in jedem Fall durch die Kundin/den Kunden und schriftlich 
per Brief oder Fax, per E-Mail oder online gegenüber der Volkshochschule Köln 
erfolgen. 
(2) Bei Abmeldungen erhebt die Volkshochschule Köln folgende 
Stornierungsentgelte: 
1. bis 15 Tage vor Ver anstaltungsbeginn 5,00 €, 
2. 14 - 8 Tage vor Veranstaltungsbeginn 20 % des Teilnahmeentgelts, 
mindestens 5,00 €, 
Seite 6 von 8

3. 7 - 1 Tag(e) vor Veranstaltungsbeginn 
a) bei Veranstaltungen mit maximal fünf zeitlich unmittelbar aufeinanderfolgen 
den Unterrichtstagen, z. B. Bildungsurlaube, 50 % des Teilnahmeentgelts, 
mindestens 5,00 €, 
b) bei allen übrigen Veranstalt ungen 20 % des Teilnahmeentgelts, 
mindestens jedoch 5,00 €. Bei Nachweis eines wichtigen Grundes 
(Wegzug, geänderte Arbeitszeiten, Erkrankung des Kursteilnehmers) wird 
ein Stornierungsentgelt in Höhe von 5,00 € erhoben. 
(3) Nach Beginn der Veranstaltung ist eine Abmeldung nur bei Nachweis eines 
wichtigen Grundes (siehe Abs. 2) möglich. In diesen Fällen erstattet die 
Volkshochschule Köln der Kundin/dem Kunden das Teilnahmeentgelt anteilig, 
maximal bis zu 50 %, und abzüglich eines Stornierungsentgelts in Höhe von 5,00 €. 
§ 9 
Absagen von Veranstaltungen durch die Volkshochschule Köln 
(1) Bei einer Absage einer Veranstaltung durch die Volkshochschule Köln erstattet 
sie der Kundin/dem Kunden das Teilnahmeentgelt in voller Höhe. 
(2) Bei Absagen von Teilen einer Veranstaltung (z. B. Ausfall einzelner 
Unterrichtsstunden) aus Gründen, die die Volkshochschule zu vertreten hat, 
erstattet die Volkshochschule Köln der Kundin/dem Kunden das Teilnahmeentgelt 
anteilig. Wenn mehr als ein Drittel der Unterrichtsstunden ausgefallen ist, erstattet 
die Volkshochschule Köln das volle Teilnehmerentgelt. 
§ 10 
Haftung 
Die Volkshochschule Köln haftet nur für Schäden, die sie vorsätzlich oder grob 
fahrlässig verursacht hat. Die gesetzliche Haftung wegen Schäden an Leben, Körper 
und Gesundheit bleibt unberührt. 
Seite 7 von 8

Seite 8 von 8 
§ 11 
Sonstiges 
(1)
 Es besteht kein Anspruch darauf, dass eine Veranstaltung durch einen 
bestimmten Kursleiter oder eine bestimmte Kursleiterin durchgeführt wird. 
Entsprechendes gilt für den Ort der Veranstaltung. 
(2) Die Volkshochschule Köln ist berechtigt, in ihren Veranstaltungen 
Anwesenheitslisten zu führen. 
(3) Die vorstehenden Regelungen gelten für alle Veranstaltungen, die die 
Volkshochschule Köln in ihrem Programm anbietet. Sie gelten nicht für 
bedarfsorientierte Sonderveranstaltungen, die die Volkshochschule Köln auf 
besondere Nachfrage durchführt (z. B. Firmenschulungen). 
(4) Soweit sich aus dem VHS-Programm besondere Regelungen zu An- und 
Abmelde- sowie Zahlungsmodalitäten für einzelne Veranstaltungen ergeben, 
gehen diese den hier formulierten Regelungen vor. 
(5) Die Volkshochschule kann beim Nachweis eines sozialen Härtefalls von den 
Regelungen dieser Entgelt- und Benutzungsordnung (Allgemeine 
Geschäftsbedingungen) abweichen. 
§ 12 
Allgemeine Geschäftsbedingungen 
Die §§ 4 - 11 sind Allgemeine Geschäftsbedingungen der Volkshochschule Köln. 
§ 13 
Inkrafttreten 
Diese Entgelt- und Benutzungsordnung tritt für die Veranstaltungen ab dem 2. 
Halbjahr 2012 in Kraft. Die Benutzungsordnung für die Volkshochschule Köln vom 
25.09.2008 tritt gleichzeitig außer Kraft. 
Köln, den 27.03.2012      Der Oberbürgermeister 
         g e z .  R o t e r s

Anlage 13 Entgeltordnung Desinfektoren

1085 Zeichen

Anlage 13 
 
Entgeltordnung für die Lehranstalt für Desinfektoren der Stadt Köln 
vom 03. Februar 1998 
(zuletzt geändert durch Ratsbeschluss vom ……) 
 
 
An der bei dem Gesundheitsamt der Stadt Köln angegliederten Lehranstalt für Desinfektoren 
werden folgende Lehrgänge durchgeführt: 
 
Kenn -Nr.  Art des Lehrgangs  Lehrgangsdauer  Entgelt pro 
Teilnehmer  
1. Ausbildungslehrgang für Desin- 
fektoren / Desinfektorinnen ge- 
mäß der bei Erlaß dieser Ent- 
geltordnung geltenden Ausbil- 
dungs- und Prüfungsordnung für 
Desinfektoren 
4  Wochen, einschließlich Prü- 
fung und Zertifikation 
540,00 €
 
2. Fortbildungslehrgang für Desin- 
fektoren / Desinfektorinnen ge- 
mäß der bei Erlaß dieser Ent- 
geltordnung geltenden Ausbil- 
dungs- und Prüfungsordnung für 
Desinfektoren 
3 Tage 90,00 €
 
3. Sachkundelehrgang „TRGS 
522-Raumdesinektion“ 
3 Tage, einschließlich Prüfung 
und praktischer Übungen  
243,00 €
 
4. Teilsachkundelehrgang „TRGS 
523-Schädlingsbekämpfer/in im 
Gesundheits- und Vorrats- 
schutz“ 
3 x 2 Wochen, einschließlich 
Prüfung und Zertifikation 
2.173,00 €

Anlage 12 Entgeltordnung Schulraumvermietung

21339 Zeichen

Benutzungs- und Entgeltordnung für die Vermietung von 
Schulräumen zu nichtschulischen Zwecken vom 18.06.1996 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 14.05.1996 aufgrund der §§ 41 
Abs.1h und 76 Abs. 2 Nr.1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen 
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994  (GV NW S. 666/SGV NW 
2023) diese Benutzungs- und Entgeltordnung beschlossen 
§ 1 Zweck
(1) Die Stadt Köln stellt Schulräume und deren Einrichtungsgegenstände sowie Schulhöfe
zur Benutzung an Schulfremde zur Verfügung, soweit dadurch nicht Belange der Schule
oder sonstige öffentliche Interessen beeinträchtigt werden. Schulfremd im Sinne dieser
Benutzungs- und Entgeltordnung sind nicht die nach den Schulgesetzen zur Mitwirkung an
der Gestaltung des Schulwesens bestimmten Institutionen (z. B.  Elternpflegschaft,
Schülervertretung etc.) im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeit.
(2) Fachräume (z. B. Musikräume, Zeichensäle, Mehrzweckräume) werden nur vermietet,
wenn sichergestellt ist, dass eine fachlich vorgebildete Person die Leitung der Veranstaltung
übernimmt; naturwissenschaftliche Räume, Sprachlabore, Räume für Information, Technik
und Werken, Werkstätten und Labore sowie Lehrküchen sind von der Vergabe
ausgeschlossen.
(3) Die Vermietung von Schulräumen und Schulhöfen erfolgt, wenn diese
bildungsfördernden, kulturellen, parteipolitischen, gemeinnützigen Zwecken oder sonstigen
öffentlichen Interessen dient.
(4) Schulräume, die während der Dauer von mindestens einem Schuljahr und aufgrund der
langfristigen Schülerprognose (Schulentwicklungsplan) nicht für den Schulbetrieb benutzt
werden, können bei Vorliegen der in Absatz 3 genannten Voraussetzungen auch zu
langfristiger Nutzung  vergeben werden. Die Überlassung dieser Räume richtet sich nicht
nach den Vorschriften dieser Benutzungsordnung, sondern bedarf der Vereinbarung im
Einzelfall.
(5) Ein Rechtsanspruch auf Vermietung besteht nicht.
§ 2 Geltungsbereich
(1) Diese Benutzungs- und Entgeltordnung gilt für alle städtischen Schulen.
(2) Von der Geltung ausgenommen sind Schulsport- und Schulturnhallen,
Schulgymnastikräume und Schullehrschwimmbecken, als Sportanlagen der Stadt Köln
gekennzeichnete Einrichtungen sowie solche Sport- und Turnhallen, für die der Rat der Stadt
Köln durch ausdrücklichen Beschluss neben der sportlichen Nutzung auch sonstige
Nutzungen festgelegt hat (Mehrzweckhallen).
Auf diese Einrichtungen finden allein die Sportstättensatzung und die Sportstätten-
Gebührensatzung der Stadt Köln in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung. 
Anlage 12

§ 3 Vermietung 
 
(1) Die Überlassung erfolgt nur auf schriftlichen Antrag, der folgende Angaben enthalten 
muss: 
 
1. Name und Adresse des Mietbewerbers: 
2. Name des verantwortlichen Leiters der geplanten Veranstaltung; 
3. Zweck der Veranstaltung; 
4. vorgesehener Ort, Termin und Nutzungszeit zzgl. Auf-, Abbau- und Reinigungszeit; 
5. erwartete Teilnehmerzahl 
6. Höhe des Eintrittgeldes, sofern vorgesehen 
 
Der Antrag ist mindestens drei Wochen vor dem geplanten Benutzungstermin bzw. drei 
Wochen vor Ferienbeginn, schriftl ich bei dem zuständigen Bezirksamt oder – soweit es sich 
um eine Gesamtschule handelt – beim Schulverwaltungsamt einzureichen. Er kann nur von 
volljährigen Personen gestellt werden, die entweder das Recht besitzen, die Vereinigung in 
deren Namen sie handeln, rechtsgeschäftlich zu vertreten oder die verantwortliche Leiter der 
Veranstaltung sind. 
 
(2) Über den Antrag entscheidet im Einvernehmen mit der Schulleitung das Bezirksamt, bei 
einer Gesamtschule das deren Verwaltungsleiter; die Schule erhält eine Durchschrift 
In den Stadtbezirken Porz und Nippes entscheiden im Einvernehmen mit dem 
Bezirksamt/dem Verwaltungsleiter der Gesamtschule grundsätzlich die Schulleitungen über 
den Antrag. Verzichten die Schulleitungen auf diese Entscheidungsmöglichkeit, bleibt e s bei 
den in § 3 Abs.2 S.1 festgestellten Zuständigkeiten. 
 
(3) Bei Veranstaltungen die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, gilt die Vereinba -
rung zur Benutzung jeweils nur bis zum Ende des Schuljahres, in dem der Antrag gestellt 
wird. 
 
(4) Auf V erlangen hat der Veranstalter eine ausreichende Haftpflicht - bzw. Schlüsselversi-
cherung abzuschließen  und den Versicherungsschein vor Beginn der Veranstaltung vorzu -
legen und/oder eine Kaution zu stellen. 
 
(5) Der Abschluss des Mietvertrages macht anders notwe ndige Genehmigungen oder 
Anmeldungen nicht entbehrlich. 
 
(6) Eine Vermietung von Räumen kann auch durch Schlüsselvergabe an den Mieter 
erfolgen. 
 
Eine Vermietung durch Schlüsselvergabe ist insbesondere ausgeschlossen 
 
- bei Veranstaltungen mit einem erheblichen Personenkreis, 
- bei gewerblichen Veranstaltungen oder solchen, bei denen ein Eintrittsgeld oder Teilneh -
mergebühren erhoben werden, 
- bei Schulen mit komplizierter Haustechnik, 
- in sonstigen Fällen, die eine Beeinträchtigung schulischer oder städtischer Interessen be-
sorgen lassen.

§ 4 Nutzungszeitraum 
 
(1) Die Überlassung von Schulräumen und Schulhöfen erfolgt in der Regel während des 
ganzen Schuljahres montags bis freitags ab 18.00 Uhr bis 22.00 Uhr. 
 
(2) Soweit schulische Belange nicht entgegenstehen, k ann eine Benutzung auch vor 18.00 
Uhr erlaubt werden. Samstags, sonn - und feiertags sowie nach 22.00 Uhr werden 
Schulräume und Schulhöfe nur überlassen, wenn die notwendigen Dienstkräfte  zur 
Verfügung stehen. 
Überlassungen während der Schulferien können nu r erfolgen, wenn die betrieblichen und 
personellen Verhältnisse dies zulassen. 
 
(3) Bei längerfristigen Mietverhältnissen ist die Benutzung während der Ferienzeiten 
grundsätzlich ausgeschlossen. 
 
(4) Zur reibungslosen Abwicklung der Veranstaltungen werden die Schulhöfe sowie die 
Schulgebäude bei Benutzung von Aulen und Pädagogischen Zentren in der Regel eine halbe 
Stunde, bei anderen Räumen eine Viertelstunde vor Beginn der Veranstaltung geöffnet, 
wenn von dem Veranstalter das notwendige Aufsichtspersonal g estellt wird und ein 
verantwortlicher Leiter anwesend ist. 
 
Veranstaltungen sind so rechtzeitig zu beenden, da ss die Räume bzw. die Schulhöfe mit 
Ablauf der Benutzungszeit geräumt, gesäubert und besenrein verlassen sind. Werden die 
benutzten Räume bzw. Schu lhöfe nicht sauber verlassen, sind die dadurch entstandenen 
Reinigungskosten zu ersetzen. 
 
(5) Kann eine Veranstaltung aus Gründen, die in der Person oder Sphäre des Benutzers 
liegen zu dem angegebenen Zeitpunkt nicht durchgeführt werden, so ist das zustän dige 
Bezirksamt, bei Gesamtschulen der Verwaltungsleiter, unverzüglich, spätestens jedoch bis 
12.00 Uhr des Veranstaltungstages zu benachrichtigen. Bei Veranstaltungen am Samstag, 
an Sonn - und Feiertagen muss die Unterrichtung bis spätestens 12.00 Uhr des 
vorhergehenden Werktages erfolgen. 
 
 
§ 5 Nutzung durch den Mieter 
 
(1) Die Veranstaltungen müssen von Beginn bis Ende unter der Aufsicht eines verantwortli -
chen Leiters - nötigenfalls unter Hinzuziehung weiteren Aufsichtspersonals - stehen. 
Verantwortlicher Leiter kann nur sein, wer geschäftsfähig ist. 
Vor Beginn hat sich der verantwortliche Leiter bei dem Schulhausmeister anzumelden, den 
Mietvertrag vorzulegen und am Ende der Veranstaltung wieder abzumelden. 
 
(2) Der Mieter und der verantwortliche Leiter h aben die Vorschriften der Versammlungs -
stätten Verordnung vom 01.07.1969 (GV. NW. S. 548) zu beachten. 
 
(3) Die überlassenen Räume und Schulhöfe dürfen nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmung 
und Eignung auf eigene Verantwortung benutzt werden. Sie dürfen Drit ten nicht 
weitervermietet oder sonst überlassen werden. 
 
Der Auf-, Ab- und Umbau ist vom Benutzer durchzuführen bzw. auf seine Kosten durchfüh -
ren zu lassen. Jeder Benutzer hat sich so zu verhalten, da ss Personen oder Sachen weder 
gefährdet, geschädigt oder  mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder 
belästigt werden.

Die Einrichtungsgegenstände sind schonend und sachgemäß zu behandeln. 
Vorhandene Unterrichtsvorbereitungen (z. B. Aufzeichnungen an Wandtafeln) dürfen nicht 
verändert werden. 
 
Schäden an Schulräumen, deren Einrichtungsgegenständen, den Schulhöfen und den 
Außenanlagen sind dem Schulhausmeister durch den verantwortlichen Leiter sofort, 
spätestens bei Veranstaltungsende mitzuteilen. Die benutzten Räume und Schulhöfe 
müssen in dem gleichen Zustand verlassen werden, in dem sie sich beim Betreten befanden. 
 
(4) Außer den überlassenen Schulräumen und Räumen mit Inventar, dürfen die dazugehö -
renden Nebenräume (z. B. Toiletten, Garderoben) sowie die unmittelbar zu diesen Räumen 
führenden Wege benutzt werden. 
 
(5) Der Genuss von alkoholischen Getränken sowie Rauchen in allen Räumen und auf den 
Schulhöfen kann auf Antrag gestattet werden. Der Genu ss von Rauschmitteln ist in allen 
Schulräumen und auf Schulhöfen untersagt. Bei länger dauernden Veranstaltungen in Aulen, 
Pädagogischen Zentren und auf Schulhöfen kann die Erlaubnis zum Verkauf von Speisen 
und Getränken – vorbehaltlich der erforderlichen Gestaltung nach dem Gaststättenrecht – 
auf Antrag erteilt werden. In diesem Falle ist der Veranstalter zur Durchführung einer 
besonderen Reinigung verpflichtet. 
 
(6) Grundsätzlich dürfen keine Einweggeschirre, -gläser und -bestecke verwendet werden.  
Auf überflüssige Verpackungen wie Getränkeeinwegverpackungen und 
Miniportionsverpackungen ist zu verzichten.  Sonstige Auflagen der Stadt im Rahmen des 
Umweltschutzes sind zu beachten. 
 
(7) Kraftfahrzeuge, Fahrräder und sonstige Fahrzeuge dürfen nur an den dafür bestimmten 
Plätzen auf eigene Gefahr abgestellt werden. 
 
(8) Wildes Plakatieren ist untersagt. 
 
 
§ 6 Haftung des Mieters 
 
(1) Der Mieter haftet für alle der Stadt anlä sslich der Benutzung entstehenden Schäden an 
den Schulräumen, deren Einrichtungsgegenständen, den Schulhöfen und den Außenanla -
gen, ohne Rücksicht darauf, ob die Beschädigung durch ihn, seine Mitglieder oder 
Beauftragten oder durch Teilnehmer an der Veranstaltung verursacht worden sind. 
Die danach zu vertretenden Schäden werden von der Stadt Köln auf seine Kosten behoben. 
 
(2) Im Falle der Schlüsselvergabe haftet der Mieter nicht nur für einen eventuellen Verlust 
des Schlüssels, sondern für alle damit zusammenhängende Folgeschäden (Austausch der 
Schließanlage, Ausgleich für Vermögensdelikte, die mit dem verlorenen Schlüssel begangen 
wurden, etc.) 
 
(3) Der Mieter hat die Stadt von allen Ansprüche n freizustellen, die anlässlich der 
genehmigten Veranstaltung von Dritten geltend gemacht werden. 
 
 
§ 7 Haftung der Stadt Köln 
 
(1) Sowohl die Stadt als auch ihre einzelnen Bediensteten haften für eventuelle bei der 
Benutzung des Schulgrundstückes, der Sch ulräume und ihrer Einrichtungsgegenstände 
eintretenden Schäden lediglich im Rahmen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

Dies gilt auch für den Fall der Beschädigung oder des Abhandenkommens von Garderobe 
und sonstiger eingebrachter Sachen. 
 
 
§ 8 Hausrecht 
 
(1) Die Stadt Köln übt als Schulträger das Hausrecht aus. Sie wird dabei durch den 
Schulleiter bzw. Hauspfleger, an Gesamtschulen durch den Verwaltungsleiter, vertreten. In 
deren Abwesenheit nimmt der Schulhausmeister das Hausrecht wahr. 
 
(2) Der Inhaber  des Hausrechts ist während der Veranstaltung für die Sicherheit und 
Ordnung auf dem Schulgrundstück, unbeschadet der in § 5 Abs. 1 getroffenen Regelung 
verantwortlich; deshalb darf er jederzeit die benutzten Räume betreten.  
 
Der Veranstalter und die Teiln ehmer an der Veranstaltung sind verpflichtet, den Anordnun -
gen des Inhabers des Hausrechtes Folge zu leisten. 
 
 
§ 9 Entgelt 
 
(1) Für die Benutzung von Schulräumen und deren Einrichtungsgegenständen sowie Schul -
höfen zu nichtschulischen Zwecken und für dami t zusammenhängende Leistungen der Ver -
waltung werden privatrechtliche Entgelte nach der vom Rat beschlossenen Entgeltordnung in 
der zur Zeit der Veranstaltung gültigen Fassung erhoben. Die Höhe des Entgeltes wird dem 
Mieter unter Angabe einer Zahlungsfrist mitgeteilt. 
 
(2) Überzieht der Mieter den vereinbarten Nutzungszeitraum, so wird das entsprechende 
Entgelt nacherhoben. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens wird hierdurch nicht 
ausgeschlossen. 
 
(3) Im Falle der Vermietung durch Schlüsselvergabe we rden für den Mieter nur Entgelte 
nach Ziffer 6-7.1 der Entgeltordnung erhoben. 
 
 
§ 10 Motiventgelt 
 
Ein privatrechtliches Entgelt wird ebenso erhoben für das Zurverfügungstellen von Schul -
gebäuden und –flächen, bzw. Teilen davon für die Durchführung von Fi lm-, Fernseh- oder 
sonstigen Medienarbeiten, soweit es sich nicht um aktuelle Berichterstattung handelt. Das 
Motiventgelt wird unabhängig von sonstigen privatrechtlichen Entgelten nach der Entgeltord -
nung erhoben. 
 
 
§ 11 Vorausleistung, Ratenzahlung 
 
(1) Die Stadt kann verlangen, da ss eine Vorausleistung bis zur Höhe des voraussichtlichen 
Entgeltes spätestens 3 Tage vor der Veranstaltung an die Stadtkasse zu überweisen ist. 
 
(2) Im Falle eines Mietverhältnisses während des gesamten Schul/halb/jahres kann eine mo-
natliche Mietzahlung vereinbart werden.

§ 12 Rücktritt vom Vertrag 
 
(1) Führt der Veranstalter die Veranstaltung nicht durch, so ist er von der Zahlung des Ent -
geltes befreit, wenn der Rücktritt dem Bezirksamt/Verwaltungsleiter der Gesamtschule 
gegenüber spätestens drei Tage vor der Veranstaltung schriftlich erklärt wird.  
 
Andernfalls ist das volle Entgelt nach der Entgeltordnung zu zahlen. 
 
Führt der Veranstalter bei länger dauernder Benutzung einzelne Veranstaltungen nicht 
durch, so bleibt er eben falls zur Zahlung des vereinbarten vollen Entgelts nach der Entgelt -
ordnung verpflichtet. 
 
(2) Wird eine von mehreren Schuleinrichtungen innerhalb der Veranstaltung nicht genutzt, so 
gilt § 12 Abs. 1 entsprechend. 
 
(3) Die Stadt Köln ist berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn 
 
- durch die Veranstaltung eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder 
eine Schädigung des Ansehens der Stadt zu befürchten ist, 
- an der vorzeitigen Rückgabe ein schulisches Interesse besteht, 
- der Veranstalter t rotz Mahnung mit der Zahlung des Entge ltes für eine frühere 
Veranstaltung länger als ein Monat in Verzug ist,  
- das Programm in wesentlichen Teilen von den Programmvorstellungen abweicht, die 
bei Vertragsschluss vorgetragen wurden, 
- der Veranstalter eine Überfüllung der Veranstaltungsräume zulässt, 
- der Veranstalter die Schuleinrichtungen trotz Abmahnung vertragswidrig nutzt, 
Auflagen nicht beachtet oder wiederholt in anderer Weise gröblich gegen seine 
Verpflichtungen verstößt, 
- der Veransta lter den geforderten Abschlu ss einer Haftpflicht - bzw. 
Schlüsselversicherung nicht nachgewiesen hat oder die geforderte Kaution nicht 
stellt. 
 
(4) Dem Veranstalter stehen im Falle des Rücktritts keine Ansprüche gegen die Stadt zu. 
 
(5) Bei groben oder mehrm aligen Verstößen gegen die Benutzungsordnung kann der 
Veranstalter von künftigen Benutzungen ausgeschlossen werden. 
 
 
§ 13 Befreiung von der Entgeltordnung, Ermäßigung und Erhöhung 
des Entgelts 
 
(1) Ein Entgelt nach der Entgeltordnung wird nicht erhoben für 
 
1. die sozialen und kulturellen Einrichtungen der Stadt Köln, soweit sie nicht 
kostenrechnende Einrichtungen sind, 
 
2. das Land Nordrhein-Westfalen, 
 
3. die nach § 75 des Kinder - und Jugendhilfegesetzes anerkannten Jugendverbände und  -
gemeinschaften sowie die im Stadtgebiet anerkannten Jugend- und Sozialhilfeträger, 
 
4. die Vertretungen der Parteien (Fraktionen des Rates und der Bezirksvertretung),

5. die örtlichen kulturellen, sportlichen und bürgerschaftlichen Vereinigungen (incl. 
Karnevalsvereine), die als gemeinnützig anerkannten örtlichen Organisationen sowie die 
Parteien und deren Jugendorganisationen, sofern die Veranstaltung in einer Schule ihres 
Stadtteils oder – sofern die Vereinigung über diesen hinausgeht oder der Stadtteil 
geeignete Schulräume nicht besitzt – ihren Stadtbezirk abgehalten wird und soweit nicht 
Festräume oder Schulhöfe in Anspruch genommen werden, 
 
6. die Bezirksschülervertretung, insoweit sie satzungsgemäße Veranstaltungen durchführt, 
 
7. Institutionen und Vereinigungen, die im Rahmen der ihnen obliegenden Aufgaben für den 
Bereich der Schulen arbeiten, insbesondere Maßnahmen zur Integration von 
Ausländerkindern durchführen, sofern das Schulverwaltungsamt der Stadt Köln hierzu 
seine Zustimmung erteilt hat. 
 
(2) Für die örtlichen kulturellen, sp ortlichen und bürgerschaftlichen Vereinigungen (incl. 
Karnevalsvereine), die als gemeinnützig anerkannten örtlichen Organisationen sowie 
Parteien und deren Jugendorganisationen ermäßigt sich bei der Nutzung von Festräumen 
und Schulhöfen das zu zahlende Ent gelt auf die in Ziffer 3 der Entgeltordnung festgelegten 
pauschalen Beträge. 
 
(3) Führen Benutzer eine Veranstaltung durch, für die ein Eintrittsgeld erhoben wird oder mit 
der sie gewerbliche oder sonstige Erwerbszwecke verfolgen, kann das in der Entgeltordnung 
festgelegte Entgelt bis zur vierfachen Höhe erhoben werden. Bei der Festsetzung dieses 
Entgelts im Einzelfall sind der mit der Veranstaltung verbundene Verwaltungsaufwand sowie 
die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert und der sonstige Nutzen der Veran staltung für den 
Mieter zu berücksichtigen. 
 
 
§ 14 Inkrafttreten 
 
Diese Benutzungs- und Entgeltordnung tritt am 1.9.1996 in Kraft. Schulraumvergaben nach 
der bisherigen Regelung gelten bis zum Ablauf des bereits verfügten Nutzungszeitraums

Entgelttarif zur Benutzungs- und Entgeltordnung für die 
Vermietung von Schulräumen zu nichtschulischen 
Zwecken vom 18. Juni 1996 
 
Das Entgelt beträgt für 
 
1. Klassenräume 
1.1 bei Veranstaltungen bis 18.00 Uhr 
1.11 je Benutzungstag bis zu 2 Stunden        13,30 EUR
 je angefangene weitere Stunde          3,30 EUR 
1.12 längerdauernde Nutzung 
1.121 für Veranstaltungen, die mindestens 8mal in  
 Folge stattfinden, ermäßigt sich das Entgelt  
  gem. Ziff. 1.11 auf          10,20 EUR 
  bzw. je angefangene weitere Stunde auf         2,55 EUR 
1.2  bei Veranstaltungen nach 18.00 Uhr 
1.21 je Benutzungstag bis zu 2 Stunden        23,00 EUR
 je angefangene weitere Stunde          8,20 EUR 
1.22 längerdauernde Nutzung 
1.221 für Veranstaltungen, die mindestens 8mal in  
 Folge stattfinden, ermäßigt sich das Entgelt  
  gem. Ziff. 1.21 auf          20,45 EUR 
  bzw. je angefangene weitere Stunde auf         7,15 EUR 
1.3  Für Fachräume wird – je nach der Ausstattung 
  dem Energieverbrauch etc. – ein Zuschlag von  
  50 – 100 % des anzusetzenden Entgelts berechnet. 
 Für Kellerräume ist die Hälfte des Entgelts für die  
 Benutzung nach Ziff. 1.1 oder 1.2 zu entrichten 
2. Festräume (Feier- und Gemeinschaftsräume, Aulen, Pädagogische 
Zentren) 
Maßstab ist das objektive Fassungsvermögen bei Anordnung der Stühle in Reihen. 
2.1 bis zu 100 Personen/2 Stunden        51,15 EUR 
 je angefangene weitere Stunde        23,00 EUR 
2.2 bis zu 250 Personen/2 Stunden        66,50 EUR 
 je angefangene weitere Stunde        29,65 EUR 
2.3 bis zu 500 Personen/2 Stunden        82,85 EUR 
 je angefangene weitere Stunde        36,30 EUR 
2.4 bis zu 750 Personen/2 Stunden        99,70 EUR 
 je angefangene weitere Stunde        43,45 EUR 
2.5  über 750 Personen/2 Stunden      116,55 EUR 
 je angefangene weitere Stunde        51,15 EUR 
3. Ermäßigte Entgelte 
3.1 Festräume bei einer Nutzung im Sinne von  
  § 13 Abs. 2 der Benutzungs- und Entgelt- 
  ordnung pauschal pro Tag         51,15 EUR 
3.2 Schulhöfe bei einer Nutzung im Sinne von  
  § 13 Abs. 2 der Benutzungs- und Entgelt- 
  ordnung pauschal pro Tag       178,95 EUR

Zuzüglich wird sowohl bei Festräumen als  
auch bei Schulhöfen eine Kaution von      255,65 EUR 
pro Tag erhoben. 
4. Schulhöfe 
4.1 Vermietungen vor und nach 18.00 Uhr/ 
2 Stunden         383,50 EUR 
4.11 je angefangene weitere Stunde      255,65 EUR 
5. Auf-, Ab- und Umbauten 
5.1 Für die Inanspruchnahme der vorgenannten 
Räume für Auf-, Ab- und Umbauten, Proben  
und Reinigung ab 24 Stunden vor Beginn der 
erlaubten Veranstaltung und bis 24 Stunden 
nach Ender der Veranstaltung wird kein Entgelt 
erhoben. 
5.2 Für weitere 24 Stunden vor Beginn und nach  
Ende der Veranstaltung werden 50 % des 
Entgelts, darüber hinaus wird der volle Betrag  
erhoben. 
5.3 Der Auf-, Ab- und Umbau ist vom Benutzer durchzuführen  
bzw. auf seine Kosten durchführen zu lassen. 
6. Benutzung besonderer Einrichtungen 
6.1 Klavier            19,95 EUR 
6.2 Orgel            39,90 EUR 
6.3 Optische und akustische Einrichtungen, 
 Bühneneinrichtung 
6.31 wenn selbstständige Bedienung durch vom 
 Veranstalter gestelltes qualifiziertes Personal 
 erfolgen kann           19,95 EUR 
6.32 Bedienung durch Haupersonal (Medienwart) 
 pro Stunde           33,20 EUR 
7. Heizung 
7.1 Soweit bei den in Ziff. 1 und 2 genannten  
Klassen- und Gemeinschafträumen eine 
Beheizung gewünscht wird, möglich und  
 wirtschaftlich vertretbar ist, werden die  
 dadurch entstehenden Kosten durch eine  
von der Abteilung für Energiewirtschaft zu 
errechnende Pauschale abgegolten. 
8. Sonderzuschläge 
Auf das nach den Ziffern 1-4 zu berechnende Entgelt  
wird samstags, sonntags und feiertags ein Zuschlag von 
30 v. H. erhoben. 
9. Motivgeld 
Das Motivgeld beträgt pro Dreh-/Aufnahmetag    255,65 EUR

Beratungsverlauf (3)

28.11.2022 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales
TOP 10.19 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien

Zur Sitzung
05.12.2022 Finanzausschuss
TOP 10.34 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
08.12.2022 Rat
TOP 10.31 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3688/2022
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
28.11.2022
Erstellt
03.11.2022 08:32