3688/2022
Ausweitung der Umsatzsteuerpflicht der juristischen Personen des öffentlichen Rechts durch den neuen § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG), Umsetzung in den Gebührensatzungen und Entgeltordnungen der Stadt Köln
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Anlage 2 Änderung Benutzungs- und Entgelt
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Anlage 2 Änderung von Benutzungs- und Entgeltordnungen der Stadt Köln zur Anpassung städtischer Entgeltordnungen an das ab 1. Januar 2023 geltende Umsatzsteuergesetz vom Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am aufgrund der §§ 41 Abs. 1 Satz 2 lit. i) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (SGV NW 2023) beschlossen: I. Artikel 1 Änderung der Entgeltordnung Historisches Archiv Die Entgeltordnung des Historischen Archivs der Stadt Köln für Auskünfte und Benutzung von Beständen des Archivs sowie für die Anfertigung von Reproduktionen vom 27.03.2012 wird wie folgt geändert: Als neuer § 4a wird eingefügt: „§ 4a Mehrwertsteuer Die gesetzlichen Bestimmungen über die Erhebung von Mehrwertsteuer bleiben unberührt. Soweit danach eine Verpflichtung zur Zahlung von Mehrwertsteuer besteht, ist diese von den Nutzerinnen und Nutzern zusätzlich in der jeweils geltenden Höhe zu zahlen.“ Artikel 2 Änderung Entgeltordnung NS-Dokumentationszentrum Die Entgeltordnung für das NS Dokumentationszentrum der Stadt Köln vom 18.03.2003 wird wie folgt geändert: Unter II. wird als neue Ziffer 3.11 eingefügt: „3.11 Mehrwertsteuer Die gesetzlichen Bestimmungen über die Erhebung von Mehrwertsteuer bleiben unberührt. Soweit danach eine Verpflichtung zur Zahlung von Mehrwertsteuer besteht, ist diese von den Nutzerinnen und Nutzern zusätzlich in der jeweils geltenden Höhe zu zahlen.“ Artikel 3 Änderung Entgelt- und Benutzungsordnung VHS Die Entgelt- und Benutzungsordnung der Volkshochschule Köln vom 27.03.2012 wird wie folgt geändert: Als neuer § 8a wird eingefügt: „§ 8a Mehrwertsteuer Die gesetzlichen Bestimmungen über die Erhebung von Mehrwertsteuer bleiben unberührt. Soweit danach eine Verpflichtung zur Zahlung von Mehrwertsteuer besteht, ist diese von den Nutzerinnen und Nutzern zusätzlich in der jeweils geltenden Höhe zu zahlen.“ Anlage 2 Artikel 4 Änderung Benutzungs- und Entgeltordnung Vermietung Schulräume Die Benutzungs- und Entgeltordnung für die Vermietung von Schulräumen zu nichtschuli- schen Zwecken vom 18.06.1996 wird wie folgt geändert: Als neuer § 13a wird eingefügt: „§ 13 a Mehrwertsteuer Die gesetzlichen Bestimmungen über die Erhebung von Mehrwertsteuer bleiben unberührt. Soweit danach eine Verpflichtung zur Zahlung von Mehrwertsteuer besteht, ist diese von den Nutzerinnen und Nutzern zusätzlich in der jeweils geltenden Höhe zu zahlen.“ Artikel 5 Änderung Entgeltordnung Lehranstalt für Desinfektoren Die Entgeltordnung für die Lehranstalt für Desinfektoren der Stadt Köln vom 03.02.1998 wird wie folgt geändert: Als neue Ziffer 5 wird eingefügt: „5. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Erhebung von Mehrwertsteuer bleiben unberührt. Soweit danach eine Verpflichtung zur Zahlung von Mehrwertsteuer besteht, ist diese von den Nutzerinnen und Nutzern zusätzlich in der jeweils geltenden Höhe zu zahlen.“ II. Diese Änderungen gelten ab dem 1. Januar 2023.
Beschlussvorlage Rat
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Dezernat, Dienststelle II/30/301/3 Vorlagen-Nummer 3688/2022 Freigabedatum 28.11.2022 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Ausweitung der Umsatzsteuerpflicht der juristischen Personen des öffentlichen Rechts durch den neuen § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG), Umsetzung in den Gebührensatzungen und Entgeltordnungen der Stadt Köln Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Beschluss: Der Rat beschließt 1. die Satzung der Stadt Köln zur Anpassung städtischer Satzungen an § 2b Umsatzsteuergesetz gemäß Anlage 1; 2. die Änderung von Benutzungs- und Entgeltordnungen der Stadt Köln zur Anpassung städtischer Entgeltordnungen an § 2b Umsatzsteuergesetz gemäß Anlage 2. Alternative: Der Rat verzichtet auf die Anpassung städtischer Satzungen und Entgeltordnungen an das zukünftig geltende Umsatzsteuerrecht, mit der Folge, dass eine mögliche Umsatzsteuerbelastung nicht an die Gebühren- und Entgeltschuldner*innen weitergegeben werden kann, sondern vom städtischen Haushalt zu tragen ist. Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 28.11.2022 Finanzausschuss 05.12.2022 Rat 08.12.2022 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: 1. Allgemeines Aufgrund der Novellierung des Umsatzsteuergesetzes und der damit einhergehenden Einführung des § 2b Umsatzsteuergesetz zum 01.01.2016 sind nach aktuell geltender Gesetzeslage ab dem 01.01.2023 die dort festgelegten Regelungen zur Umsatzbesteuerung und Unternehmereigenschaft der Stadt Köln zwingend zu beachten. Die Umsatzsteuerpflicht beschränkt sich nunmehr nicht mehr auf die nach dem Körperschaftsteuergesetz einzurichtenden Betriebe gewerblicher Art, sondern erfasst auch Leistungen, die eine juristische Person des öffentlichen Rechts (jPöR) auf privat-rechtlicher Grundlage erbringt. Auf weitere Voraussetzungen kommt es für die Steuerbarkeit der Umsätze nicht mehr an. Leistungen, die eine juristische Person öffentlichen Rechts auf öffentlich-rechtlicher Grundlage erbringt, jedoch nur dann, wenn vergleichbare entgeltliche Tätigkeiten auch von privaten Wettbe- werbern angeboten werden können. Leistungen, die innerhalb der interkommunalen Kooperationen erbracht werden (sogenannte Beistandsleistungen). Leistungen, die bisher innerhalb des nicht steuerbaren Bereichs der Vermögensverwaltung (z.B. Vermietungen, Rechtevergabe) erbracht wurden. Der Finanzausschuss wurde informiert (Mitteilung 3691/2016). Unter intensiver Mitwirkung der gesamten Verwaltung wurden die Arbeiten zur Umsetzung der Umsatz- steuerreform in einem systematischen und intensiven Prozess vorangetrieben. Die Arbeiten sind nahezu abgeschlossen. Ein wesentliches noch verbliebenes Thema ist die Anpassung der öffentlich-rechtlichen Gebührensat- zungen und privatrechtlichen Entgeltordnungen der Stadt Köln. Die darin definierten Gebührensätze und Entgelte, denen umsatzsteuerpflichtige Tatbestände zugrunde liegen, sind an die neuen Regelungen des Umsatzsteuergesetzes anzupassen. Vorgesehen ist, entsprechend der bisherigen Handhabung allgemeine Umsatzsteuerklauseln aufzuneh- men ohne feste Zuordnung zu einer bestimmten Gebühren- oder Entgelttarifstelle. Die Ausweitung der Umsatzsteuer ist dann eine Frage der Steuerrechtsanwendung im konkreten Fall. Somit bleibt gewähr- leistet, dass einerseits die Stadt Köln ggf. anfallende Umsatzsteuer für ihre erbrachten Leistungen be- rechnen und weitergeben kann, andererseits aber die Satzungen und Entgeltordnungen nicht angepasst werden müssen, wenn sich das Umsatzsteuerrecht ändert (z.B. wegen Änderung des Umsatzsteuersat- zes, § 12 UStG, oder Änderung bei den Steuerbefreiungen, § 4 UStG). Die Formulierung der jeweiligen Umsatzsteuerklausel ist den Anlagen 1 und 2 zu entnehmen. Sollte eine solche Klausel nicht eingefügt werden, gilt der allgemeine Auslegungsgrundsatz der Recht- sprechung, dass bei den aufgeführten Beträgen von Bruttobeträgen auszugehen ist (vgl. z. B. BGHZ 115, 47/50). Damit müssen Beträge, die bisher als Nettobeträge verbucht werden konnten, zukünftig als 3 Bruttobeträge vereinnahmt werden, d. h. die Umsatzsteuer wäre aus diesem Betrag abzuführen. Der Stadt Köln verblieben damit entsprechend reduzierte Erträge. Die Erträge aus den Gebührensatzungen / Entgeltordnungen sind in der Haushaltsplanung 2023/2024 als Nettobeträge veranschlagt. Eine Reduktion durch die Abführung von Umsatzsteuer ist daher zu ver- meiden. Sollte ein Dezernat / Dienststelle auf die zuzügliche Erhebung von Umsatzsteuern verzichten, sind die Mindererträge aus dem Budget der Dienststelle / Dezernat zu kompensieren. Gebührensatzungen / Entgeltordnungen, die aufgrund weitergehender Änderungen von der Verwaltung separat in den Rat eingebracht werden, sind unter 3. gelistet. Gebührensatzungen / Entgeltordnungen, die bereits Umsatzsteuerklauseln enthalten mit dem Inhalt, dass die Umsatzsteuer zuzüglich zu den Gebührensätzen / Entgelten zu leisten ist, sind ebenfalls unter 3. gelistet. Diese Gebührensatzungen / Entgeltordnungen müssen in Hinblick auf die geplante Neurege- lung des § 2b UStG nicht neu gefasst werden. 2. Gebührensatzungen und Entgeltordnungen im Einzelnen: Bei der Feuerwehrgebührensatzung werden die Dienstleistungen Brandsicherheitswachdienst (§ 3) und weitere Hilfeleistungen (§ 4) zukünftig der Umsatzbesteuerung unterliegen. Bei der Friedhofsgebührensatzung werden Gebühren für den Erwerb und Wiedererwerb von anony- men Urnengrabstätten sowie die Bestattungsgebühren inkl. Nebenleistungen für anonyme Urnengrab- stätte auf einheitlicher Urnenflur ohne Terminabsprache und ohne Beteiligung von Trauergästen zukünf- tig umsatzbesteuert (Tarifstellen 1.4 und 2.2.4). In der Entgelt- und Benutzungsordnung VHS werden die dort angebotenen Kurse mit Freizeitcharak- ter (§ 3) umsatzsteuerpflichtig; in der Entgeltordnung NS Dokumentationszentrum Kopien (Ziffer II.3.7) sowie Stundensatz Filmaufnahmen Mitarbeiterbetreuung (II. 3.8) und in der Benutzungs- und Entgeltordnung für die Vermietung von Schulräumen zu nichtschulischen Zwecken Motivgelder (für Foto- oder Filmaufnahmen, § 10). Für einige Gebührentarife ist die Umsatzsteuerpflicht mit den Finanzbehörden noch nicht abschließend geklärt. Vorsorglich werden auch hier jeweils Umsatzsteuerklauseln aufgenommen, die dann greifen, wenn ein Umsatzsteuertatbestand von den Finanzbehörden angenommen wird. Betroffen sind folgende Satzungen: - Gebührensatzung für die Rheinische Musikschule: Gebühr für Instrumentenverleih (§§ 1, 4) - Gebührensatzung für Leistungen der Stadt Köln als untere Gesundheitsbehörde: Tarife 1 (Schriftliche Auskunft, Bescheinigung), 2 und 3 (Formbogengutachten), 4 (ausführliches Gutach- ten), 5 (Hausbesuch), 9 (Beratung einschließlich Teilnahme an Ortsterminen) und 10 (Konzessi- onierung von Privatkliniken). - Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen auf dem Gebiet der Fleischhygiene: Tarife für Schlachttier- und Fleischuntersuchung bei Schlachtun- gen in Großbetrieben, in Kleinbetrieben und bei Hausschlachtungen (§ 3 Abs. 1 und 2 der Sat- zung). - Sondernutzungssatzung: Tarife unter 4 (Automaten 4.1 und 4.2) unter 8 (Werbeanalagen, 8.1 – 8.4), 17 (öffentliche Fernsprechgeräte), 18.2 (Wertzeichengeber) sowie 21 (Gewerbliche Nutzung zu Mobilitätszwecken, 21.1-21.3). Bei den Regelungen Entgeltordnung Historisches Archiv und Entgeltordnung Lehranstalt für Des- infektoren gibt es aktuell keine umsatzsteuerrelevanten Leistungen. Die Verwaltung empfiehlt, auch in diese Regelungen die Umsatzsteuerklausel aufzunehmen, um auch in diesem Bereich das neue Um- satzsteuerrecht für anwendbar zu erklären. 3. Anpassungsbedarf in weiteren Satzungen und Entgeltordnungen Die Leistungen gemäß Straßenreinigungssatzung und Abfall- bzw. Abfallgebührensatzung unterlie- gen nicht der Umsatzbesteuerung, so dass es hier keinen Anpassungsbedarf gibt. Die Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührensatzung erfolgt mit gesonderter Vorlage, da hier weiterer Änderungsbedarf besteht. In diesem Rahmen wird die schon bestehende Umsatzsteuerklausel 4 aktualisiert. Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Übergangswohn- heimen für Aussiedler und ausländische geflüchtete Personen, die Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Einrichtungen für obdachlose Perso- nen sowie die Satzung über die Erhebung von Gebühren auf den Wochenmärkten der Stadt Köln enthalten bereits Umsatzsteuerklauseln, die aktuell nicht angepasst werden müssen. Die Anpassung der Parkgebührenordnung erfolgt mit gesonderter Vorlage. Benutzungs- und Entgeltordnung Stadtbibliothek, Entgeltordnung Museen und Entgeltordnung Muse- umsdienst wurden bzw. werden als separate Beschlussvorlagen in den Rat eingebracht. Die Entgeltordnung für das Erheben von Parkentgelten am Fühlinger See, die Entgeltordnung für das Erheben von Tauchentgelten am Fühlinger See, die Entgeltordnungen Bürgerhäuser (Kalk, Stollwerck, Chorweiler und Deutz), die Entgeltordnung Sportstätten Schulbäder, die Entgeltordnung freiwillige Inanspruchnahme Leistungen Desinfektionsstelle und die Entgeltordnung Rheinisches Bildarchiv enthalten bereits Regelungen zur Umsatzsteuer und müssen nicht geändert werden. In den Anlagen 1 und 2 sind die geplanten Änderungen in den Satzungen (Anlage 1) bzw. Entgeltord- nungen aufgeführt. Zur Information sind als Anlagen 3-13 die bisherigen Fassungen der Satzungen bzw. Entgeltordnungen beigefügt. Begründung der Dringlichkeit: Die Änderungen des Umsatzsteuerrechts sollen zum 01.01.2023 in Kraft treten. Damit Umsatzsteuern an die Kundinnen und Kunden städtischer Dienstleistungen weitergegeben werden kann und um ent- sprechende Belastungen des Haushalts zu verhindern, ist eine Beschlussfassung noch in diesem Jahr notwendig. Aktuell hat das Bundesfinanzministerium den Deutschen Städtetag darüber informiert, an einer Vorlage zu arbeiten, die dem Bundestag im Zusammenhang mit dem Gesetzgebungsverfahren zum Jahressteu- ergesetz 2022 eine Verlängerung der bestehenden Übergangsregelung um weitere zwei Jahre vor- schlägt. Die Einführung der Umsatzsteuer für die Körperschaften des öffentlichen Rechts nach § 2b UStG würde dann also auf den 01.01.2025 verschoben. Der Ausgang des Gesetzgebungsverfahrens ist derzeit noch offen und nach der aktuellen Gesetzeslage besteht jedenfalls weiterhin Handlungsbedarf. Sollte der Gesetzgeber die seit langem vorbereitete Einführung der Steuerpflicht für die öffentliche Hand tatsächlich noch einmal um zwei Jahre verschieben, so kann die Vorlage dennoch beschlossen werden, da sie textlich bereits berücksichtigt, dass die Erhöhungen der Gebühren nur/erst dann erfolgt, wenn das aktuelle Umsatzsteuerrecht eine Erhebung der Umsatzsteuer vorsieht. Anlagen Anlage 1: Satzung der Stadt Köln zur Anpassung städtischer Satzungen an § 2b Umsatzsteuergesetz Anlage 2: Änderung von Benutzungs- und Entgeltordnungen der Stadt Köln zur Anpassung städti- scher Entgeltordnungen an § 2b Umsatzsteuergesetz Anlage 3: Feuerwehrgebührensatzung Anlage 4: Gebührensatzung für die Rheinische Musikschule Anlage 5: Sondernutzungssatzung Anlage 6: Gebührensatzung für Leistungen der Stadt Köln als untere Gesundheitsbehörde Anlage 7: Satzung über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen auf dem Gebiet der Fleischhygiene 5 Anlage 8: Friedhofsgebührensatzung Anlage 9: Entgeltordnung Historisches Archiv Anlage 10: Entgeltordnung NS-Dokumentationszentrum Anlage 11: Entgelt- und Benutzungsordnung VHS Anlage 12: Benutzungs- und Entgeltordnung Vermietung Schulräume Anlage 13: Entgeltordnung Lehranstalt für Desinfektoren
Anlage 10 Entgeltordnung NS-Dok
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Entgelt- und Benutzungsordnung für das NS-Dokumentationszentrum der Stadt Köln vom 18. März 2003 Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 19.12.2002 aufgrund der §§ 41 Abs.1 Satz 2 lit. i, 76 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (SGV NW 2023) die folgende Ent- gelt- und Benutzungsordnung beschlossen: I. Allgemeines Das NS-Dokumentationszentrum ist eine im öffentlichen Interesse unterhaltene Ein- richtung der Stadt Köln mit der Aufgabe, die Geschichte Kölns im Nationalsozialis- mus zu erforschen. Es ist zudem Gedenkstätte und Bildungseinrichtung. Hierbei er- füllt das NS-Dokumentationszentrum ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und dient der Wissenschaft, der Volksbildung, der Förderung internationaler kultureller Beziehungen und Verständigung. Das NS-Dokumentationszentrum unterhält die Gedenkstätte Gestapogefängnis so- wie eine Dauerausstellung, eine Bibliothek und einen Dokumentationsbereich zur Thematik des Nationalsozialismus. Es führt Sonderveranstaltungen (Besichtigungen, Vorträge, Diskussionsveranstaltungen) und Einzel- bzw. Sonderausstellungen durch. II. Einzelbestimmungen 1. Besucherkreis / Nutzungsberechtigte Zutritt haben alle Erwachsenen und Jugendlichen, Kinder unter 12 Jahren je- doch nur in Begleitung erwachsener Personen. 2. Öffnungszeiten 2.1 Ausstellung und Gedenkstätte sind geöffnet: Dienstag bis Freitag von 10.00 bis 16.00 Uhr, Samstag sowie an Sonn- und Feiertagen von 11.00 bis 16.00 Uhr. 2.2 Die Bibliothek ist geöffnet: Dienstag bis Freitag von 10.00 bis 16.00 Uhr. 2.3 Es können aus besonderem An lass abweichende Öffnungszeiten festge- setzt werden. 2.4 Sonstige Benutzungsregelungen • In die den Besuchern zugänglichen Räume des NS- Dokumentationszentrums dürfen keine größeren Taschen und Schir- me mitgenommnen werden. • Tiere dürfen nicht mitgebracht werden. • Das Rauchen ist in den den Besuchern zugänglichen Räumen nicht gestattet. Der Verzehr von Nahrungsmitteln und Getränken ist in die- sen Räumen ebenfalls nicht erlaubt. Seite 1 von 4 Anlage 10 • Filmaufnahmen innerhalb der Räumlichkeiten des NS- Dokumentationszentrums sind nur nach besonderer Vereinbarung mit dem NS-Dokumentationszentrum zulässig. 2.5 Haftung • Die Stadt Köln haftet für Schäden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit der Besucher nur, wenn diese auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines Mitarbei- ters der Stadt Köln oder eines sonstigen Erfüllungsgehilfen der Stadt Köln beruhen. • Für sonstige Schäden der Besucher haftet die Stadt Köln nur, wenn sie auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung ei- nes Mitarbeiters oder eines sonstigen Erfüllungsgehilfen der Stadt Köln beruhen. 3. Entgelte 3.1 Eintrittsgeld Der Eintritt für den Besuch der Gedenkstätte einschließlich der Ausstellung beträgt 3,60 €. Für Inhaber des Familienpasses mit KVB-Benutzungsvermerk, Schwerbehinderte, Arbeitslose, Auszubildende, Zivil- und Wehrdienst- leistende, Schüler und Studenten ist der Eintritt ermäßigt, soweit die entsprechende amtliche Bescheinigung vorgelegt wird. Der ermäßigte Eintritt beträgt. 1,50 €. Der ermäßigte Eintritt für Kölner Schüler im Klassenverband beträgt. 1,00 €. Bei Sonderausstellungen können abweichende Entgelte erhoben werden. Der Eintritt für Verfolgte des NS-Regimes ist frei. Die Benutzung der Bibliothek ist unentgeltlich. 3.2 Führungsentgelte • Für die Erhebung von Führungsentgel ten wird die Honorarordnung für die freien Mitarbeiter des Museumsdienstes der Stadt Köln zu Grunde gelegt. Für die Teilnahme an Führungen in der Gedenkstätte und der Ausstel- lung werden neben dem Eintrittsgeld nach Abs. 1 folgende Entgelte erhoben: - Führungsentgelte (pro Führung) - Normalentgelt pro Teilnehmer 2,60 €; - Mindestentgelt Führung (erste Stunde) 26,00 €; - Verlängerung je angefangene halbe Stunde 13,00 €; - pro Besucher mit ermäßigtem Eintritt 1,50 €; - Mindestentgelt je Führ ung (erste Stunde) 22,50 €; Seite 2 von 4 - Verlängerung je angefangene halbe Stunde 11,25 €; - pro Schüler Kölner Schulklassen 0,80 €; - Mindestentgelt je Führ ung (erste Stunde) 16,00 €; - Verlängerung je angefangene halbe Stunde 8,00 €; • Zuschläge (pro Führung) - bei Fremdsprachen 8,00 €; - in Sonderausstellungen 8,00 €; - an Wochenenden und an Feiertagen 8,00 €; - außerhalb der regulär en Öffnungszeiten 8,00 €. 3.3 Benutzung der Bibliothek Die Benutzung der Bibliothek ist unentgeltlich. 3.4 Entgelte für Auskünfte und Nachforschungen - Für Auskünfte, die Nachforschungen in den Dokumentations- und Bibliotheks-beständen durch Mitarbeiter des NS- Dokumentationszentrums erforderlich machen, wird ein Entgelt nach Zeitaufwand erhoben. Dieses beträgt - je angefangene halbe Stunde Zeitaufwand 20,00 €. - Ehemalige Verfolgte und Angehörige von Opfern und Verfolgten des NS-Regimes sind von der Zahlung dieses Entgeltes befreit. 3.5 Entgelte für die Einr äumung von Nutzungsrechten - Für die Einräumung von Nutz ungsrechten werden folgende Entgelte erhoben: (a) an Fotos, Dokumenten, Akten, Plänen, Plakaten, Flugblättern oder sonstigen Druckschriften für die Veröffentlichung in Büchern, Zei- tungen und Zeitschriften sowie in anderen Medien jeweils 40,-- €; (b) an Filmen und Tondokumenten für Fernseh-, Film-, Video- und Ra- dioproduktionen - je Sendeminute 100,-- € Von der Zahlung der Entgelte wird abgesehen, wenn die Einräu- mung von Nutzungsrechten im Rahmen eines wissenschaftlichen Austausches erfolgt und/oder die Entgeltbefreiung auf Gegensei- tigkeit beruht. 3.6 Entgelte für Reproduktionen - Für die Anfertigung von Reproduktionen werden die jeweiligen Herstellungskosten durch Fremdfirmen und die anfallenden Ver- sandkosten berechnet. Darüber hinaus werden Entgelte gemäß Ziffer 4 erhoben, falls für die Ermittlung des zu reproduzierenden Materials Nachforschungen notwendig sind. 3.7 Entgelte für die Anfertigung von Fotokopien (Xerokopien) Seite 3 von 4 Seite 4 von 4 - je Kopie DIN A 4 0,30 € - je Kopie DIN A 3 0,40 € Entgelte für die Spezialanfertigung von Kopien aus Mikrofilm/Microfiche vom Reader-Printer inklusive personeller Betreuung/Einweisung: die 1. Kopie 5,00 € jede weitere Kopie 1,00 € - Im Projektrahmen wird Schülern ei n Nachlass von 50 % auf diese Entgelte gewährt. 3.8 Filmaufnahmen Filmaufnahmen innerhalb der Räumlichkeiten sind nur nach besonderer Vereinbarung mit dem NS–Dokumentationszentrum zulässig. Für die Betreuung der Filmaufnahmen durch Mitarbeiter des NS– Dokumentationszentrums wird ein Entgelt nach Zeitaufwand erhoben. Dieses beträgt: je für die Betreuung eingesetzten Mitarbeiter und je angefangene halbe Stunde 20,00 €. 3.9 Nutzungsentgelte für Räume Für die Nutzung von Räumlichkeiten im NS-Dokumentationszentrum kön- nen je nach Aufwand und Größe der genutzten Fläche Nutzungsentgelte erhoben werden. 3.10 Auslagen Auslagen wie z. B. Porto-, Verpackungs- und Telefonkosten werden in der entstehenden Höhe erhoben. III. In-Kraft-Treten Diese Benutzungs- und Entgeltordnung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Be- kanntmachung im Amtsblatt der Stadt Köln in Kraft. Vorstehende Entgelt- und Benutzungsordnung für das NS-Dokumentationszentrum der Stadt Köln wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Köln, den 18.03.2003 Der Oberbürgermeister gez.: Schramma ABl StK 2003, S. 205
Anlage 4 Gebührensatzung Rheinische Musikschule
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Gebührensatzung für die Rheinische Musikschule der Stadt Köln
vom 29.08.2003
(in der ab 1. August 2017 geltenden Fassung der 6. Satzung zur Änderung der
Gebührensatzung für die Rheinische Musikschule der Stadt Köln
vom 16. März 2017)
- ABl StK 2003, S. 507, 2013, S. 755, 2016, S. 193, 2017, S. 117 -
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom 29.07.2003 aufgrund der §§ 7 und
76 Abs. 1 der Gemeindeordung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (SGV. NRW 2023) und der §§ 4, 5 und 6 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.
Oktober 1969 (SGV. NRW 610) in Verbindung mit der Satzung für die Rheinische
Musikschule der Stadt Köln vom 22. März 1983 (Amtsblatt der Stadt Köln 1983 S. 85)
- jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung - folgende
Gebührensatzung beschlossen:
§ 1 Gebühren
(1) Die Rheinische Musikschule erhebt Gebühren für die Teilnahme am Unterricht
und für die zeitlich begrenzte Überlassung und Benutzung von Musikinstrumenten in
Verbindung mit dem Unterricht.
(2) Die Höhe der monatlichen Gebühren ergibt sich aus dem anliegenden
Gebührentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist.
(3) Zu Projekten und Kursen werden Teilnehmerbeiträge außerhalb dieser Satzung
erhoben.
(4) Der Auftritt von Ensembles unterliegt nicht dieser Gebührensatzung, sondern
bedarf der Vereinbarung im Einzelfall.
§ 2 Gebührenpflichtige
Gebührenschuldnerin oder Gebührenschuldner ist die Schülerin oder der Schüler der
Musikschule bzw. deren gesetzliche Vertreter.
§ 3 Gebührenpflicht
(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Zuteilung zum Unterricht. Die Gebühren
werden, wenn im Bescheid kein späterer Zeitpunkt genannt ist, mit Zugang des
Gebührenbescheides fällig.
(2) Die Gebührenpflicht für den folgenden Unterrichtsabschnitt entsteht, sofern nicht
bis zum 30.04. mit Wirkung zum 31.07. (Ende des Unterrichtsabschnitts) oder bis
zum 30.09. mit Wirkung zum 31.12. (Ende des Unterrichtsabschnitts) eine
Abmeldung in Textform erfolgt ist. Maßgeblich für den fristgerechten Zugang der
Abmeldung ist der Eingang bei der Musikschule.
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Anlage 4
(3) Die Musikalische Früherziehung sowie die Musikalische Grundausbildung enden
nach Ablauf von 2 Jahren, das Instrumentalpraktikum und die Beginner-Workshops
nach Ablauf des vorher festgelegten Zeitraumes, ohne dass es einer Abmeldung
bedarf.
(4) Während eines Unterrichtsabschnittes ist eine Abmeldung der Schülerin oder des
Schülers nur aus folgenden Gründen zulässig:
1. nachgewiesene mehr als zweimonatige ununterbrochene Erkrankung der
Schülerin oder des Schülers,
2. Wegzug aus dem Stadtgebiet Köln,
3. Aufnahme eines Hochschulstudiums an einer Hochschule außerhalb von Köln;
Aufnahme eines Musikhochschulstudiums,
4. Einberufung zum Grundwehrdienst bzw. Zivildienst außerhalb von Köln.
5. Beginn eines Ausbildungsverhältnisses.
Abmeldungen nach Nr. 1 bis 5 sind durch Vorlage geeigneter Unterlagen
nachzuweisen und müssen der Musikschule schriftlich zugehen. Die Gebührenpflicht
entfällt ab dem der Abmeldung folgenden Kalendermonat des Unterrichtsabschnitts.
(5)Schülerinnen und Schüler, die länger als 6 Wochen mit der zu zahlenden Gebühr
im Rückstand sind, können von der weiteren Teilnahme am Unterricht
ausgeschlossen werden. Im Falle eines Ausschlusses vom Unterricht sind die
Gebühren bis zum Ende des Unterrichtsabschnittes zu entrichten, in dem der
Ausschluss erfolgt.
(6) Verändert sich während des Unterrichtsabschnitts die Teilnehmerzahl beim
Gruppen- oder Kombiunterricht, so dass die Gebührenhöhe berührt wird und kann
die ursprüngliche Anzahl von Schülerinnen und Schüler nicht gewährleistet werden,
so ist ab Beginn des nächsten Unterrichtsabschnittes die Gebühr zu zahlen, die sich
aus der tatsächlichen Teilnehmerzahl ergibt, falls das Unterrichtsverhältnis nicht
ohnehin per Ummeldung geändert oder per Abmeldung beendet wird.
§ 4 Überlassungs- und Nutzungsgebühr
(1) Auf Antrag können Schülerinnen und Schülern der Rheinischen Musikschule im
Rahmen des jeweiligen Instrumentenbestandes Musikinstrumente überlassen
werden. Die Überlassungsdauer erfolgt grundsätzlich für die Dauer des
Unterrichtsverhältnisses, maximal jedoch für vier Jahre. Sie kann in begründeten
Fällen verlängert werden. Spätestens mit Beendigung des Unterrichtsverhältnisses
ist das überlassene Instrument zurückzugeben.
(2) Wird ein Instrument vor Ablauf eines Unterrichtsabschnittes zurückgegeben,
reduziert sich die Gebühr entsprechend. Bei Überschreitung der Rückgabefrist setzt
sich die Gebührenpflicht fort.
(3)Verspätete Rückgabe verpflichtet den Benutzer entsprechend § 557 BGB zur
Fortentrichtung der Gebühr. Verlust, Beschädigung oder sonstige Veränderungen
des Instruments sind sofort anzuzeigen; sie verpflichten, ebenso wie die verspätete
Rückgabe, die Benutzerin/ den Benutzer zum Schadenersatz nach den
schuldrechtlichen Haftungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(4) Für die Nutzung der städtischen Instrumente im Unterricht gilt entsprechendes.
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§ 5 Gebührenermäßigung
(1) Für Geschwister ohne eigenes Einkommen, die gleichzeitig an der Rheinischen
Musikschule gebührenpflichtigen Unterricht erhalten und im gleichen Haushalt leben,
wird eine Gebührenermäßigung gewährt, und zwar
a) bei zwei Geschwistern 10%
b) bei drei Geschwistern 25%
c) ab vier Geschwistern 40%
der Gesamtgebühr für Einzel-, Gruppen-, Kombi-, Grundstufenunterricht und Ballett,
sofern nicht bereits eine Ermäßigung gemäß Ziff. (3) gewährt wird. Eine
Geschwisterermäßigung wird nicht gewährt für die Aufnahmegebühr,
Ergänzungsunterricht, Beginner-Workshops, Instrumentalpraktikum, Musikzweig in
Zusammenarbeit mit dem Humboldt-Gymnasium sowie die Überlassungs- und
Nutzungsgebühren.
(2) Erwachsene, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und die vor Beginn des
Unterrichtsabschnittes nachweisen, dass sie schwerbehindert, Auszubildende, Zivil-
oder Wehrdienstleistende, Kindergeldberechtigte, Schüler oder Studenten sind,
haben nur die für Jugendliche maßgebliche Gebühr zu entrichten, sofern ihnen nicht
bereits eine Ermäßigung gemäß Abs. (3) gewährt wird.
(3) Eine Ermäßigung der Unterrichts- und Instrumentengebühr in Höhe von 50% wird
Personen sowie deren im Haushalt lebenden minderjährigen Kinder gewährt, die
Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII oder Leistungen nach SGB II
(Arbeitslosengeld II) erhalten. Die Ermäßigung erhalten auch Köln-PassInhaber. Der
Nachweis muss bei der Anmeldung bzw. eine Woche vor Beginn eines neuen
Unterrichtsabschnittes der Rheinischen Musikschule vorliegen. Verspätet übersandte
Nachweise werden ab dem Monat des Posteinganges bei der Gebührenberechnung
berücksichtigt.
(4) Bei einem von der Rheinischen Musikschule zu verantwortenden
ununterbrochenen Unterrichtsausfall von mehr als vier Wochen wird die Gebühr auf
Antrag anteilig zurückerstattet.
§ 6 Gebührenbefreiung
Schülerinnen und Schüler in der Studienvorbereitenden Ausbildung sind von den
Gebühren des instrumentalen Nebenfaches (30 Minuten wöchentlicher Unterricht)
befreit.
§ 7 Stundung und Erlass der Gebühren
Die Stundung und der Erlass von Gebühren richten sich nach der Geschäftsordnung
für das Finanzwesen der Stadt Köln und den gesetzlichen Bestimmungen.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung
für die Rheinische Musikschule (ABl. Stadt Köln 2001 S. 148) vom 06. April 2001
außer Kraft.
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1.
Einmalige Aufnahmegebühr zum Gruppen-,
Kombi-,
Einzel-, Grundstufenunterricht und Ballett 21,00 -
2. Gruppenunterricht/ Kombiunterricht mtl. jährlich
2.1 Unterricht zu 2 Schülern
2.1.1 Kinder/ Jugendliche, 30 Minuten pro Woche* 36,00 432,00
2.1.2 Kinder/ Jugendliche, 45 Minuten pro Woche 54,00 648,00
2.1.3 Kinder/ Jugendliche, 60 Minuten pro Woche 72,00 864,00
2.1.4 Erwachsene, 30 Minuten pro Woche* 55,00 660,00
2.1.5 Erwachsene, 45 Minuten pro Woche 82,50 990,00
2.1.6 Erwachsene, 60 Minuten pro Woche 110,00 1320,00
(* Kombiunterricht erst ab 45 Minuten belegbar)
2.2 Unterricht zu 3 Schülern
2.2.1 Kinder/ Jugendliche, 45 Minuten pro Woche 37,00 444,00
2.2.2 Kinder/ Jugendliche, 60 Minuten pro Woche 52,00 624,00
2.2.3 Erwachsene, 45 Minuten pro Woche 55,00 660,00
2.2.4 Erwachsene, 60 Minuten pro Woche 75,00 900,00
2.3 Unterricht ab 4 Schülern
2.3.1 Kinder/ Jugendliche, 45 Minuten pro Woche 31,50 378,00
2.3.2 Kinder/ Jugendliche, 60 Minuten pro Woche 42,00 504,00
2.3.3 Kinder/ Jugendliche, 75 Minuten pro Woche 52,50 630,00
2.3.4 Kinder/ Jugendliche, 90 Minuten pro Woche 63,00 756,00
2.3.5 Erwachsene, 45 Minuten pro Woche 40,50 486,00
2.3.6 Erwachsene, 60 Minuten pro Woche 54,00 648,00
2.3.7 Erwachsene, 75 Minuten pro Woche 67,50 810,00
2.3.8 Erwachsene, 90 Minuten pro Woche 81,00 972,00
3. Einzelunterricht je Monat
3.1 Kinder/ Jugendliche, 30 Minuten pro Woche 63,00 756,00
3.2 Kinder/ Jugendliche, 45 Minuten pro Woche 94,50 1134,00
3.3 Kinder/ Jugendliche, 60 Minuten pro Woche 126,00 1512,00
3.4 Erwachsene, 30 Minuten pro Woche 84,00 1008,00
3.5 Erwachsene, 45 Minuten pro Woche 126,00 1512,00
3.6 Erwachsene, 60 Minuten pro Woche 168,00 2016,00
3.7 Fünfer- / Zehnerkarte für Erwachsene
5-er Karte, 5 Unterrichte zu je 30 Minuten
innerhalb eines Unterrichtsabschnittes 130,00 €
10-er Karte, 10 Unterrichte zu je 30 Minuten
innerhalb eines Unterrichtsabschnittes 260,00 €
4. Grundstufenunterricht 25,00 300,00
Zum Grundstufenunterricht gehören
Musikzwerge,
Musikalische Früherziehung, Musikalische
Grundausbildung,
Lied & Spiel und Klangwerkstatt
bis 9 Schüler: 45 Minuten je Woche
ab 10 Schüler: 60 Minuten je Woche
5. Tanz- und Ballettunterricht
5.1 Tanzklassen, 60 Minuten pro Woche 38,00 456,00
5.2 Studienvorbereitende Ausbildung Tanz,
360 Minuten pro Woche 100,00 1200,00
Seite 4 von 6
6. Ensemble- / Ergänzungsunterricht
6.1 Ensembleuntericht ab 8 Schülern
Zum Ensembleunterricht gehören u.a. Orchester,
Klassenmusizieren, Rhythmik, Bands, Chöre,
Instrumentalensembles, Musiktheater.
Die Gebühr beträgt, sofern nicht die pauschale
Musikzweiggebühr gemäß Ziff. 8 entrichtet wird,
je Fachbelegung
6.1.1 45 Minuten pro Woche 12,50 150,00
6.1.2 60 Minuten pro Woche 16,75 201,00
6.1.3 ab 90 Minuten pro Woche 25,00 300,00
Beim Klassenmusizieren der Bläserklassen wird
auf die vorstehenden Gebühren ein Zuschlag von
50% erhoben.
6.2 Ergänzungsunterricht ab 6 Schülern
Zum Ergänzungsunterricht gehört u.a.
Musiktheorie. Die Gebühr beträgt, sofern nicht
die pauschale Musikzweiggebühr gemäß Ziff. 8
entrichtet wird, je Fachbelegung
6.2.1 45 Minuten pro Woche 12,50 150,00
6.2.2 60 Minuten pro Woche 16,75 201,00
6.2.3 ab 90 Minuten pro Woche 25,00 300,00
6.3
Bei Teilnahme am Gruppen-, Kombi- oder
Einzelunterricht und in der Studienvorbereitenden
Ausbildung zahlen Kinder und Jugendliche, sofern
sie nicht die pauschale Musikzweiggebühr gemäß
Ziff. 8 entrichten, für den Ensemble- und
Ergänzungsunterricht je Fachbelegung 5,50 66,00
7. Instrumentalpraktikum je Monat
bis zu 6 Kindern, 45 Minuten pro Woche 31,50 -
Instrumentalpraktikum als Kompaktkurs
an Wochenenden oder in den Ferien
4 Unterrichtstage, jeweils 180 Minuten 126,00 -
4 Unterrichtstage, jeweils 150 Minuten 105,00 -
8. Musikzweig in Zusammenarbeit mit dem
Humboldt-Gymnasium bzw. Stadtgymnasium
Porz
Teilnahmegebühr als Pauschale für das
Unterrichtsangebot der RMS im Ensemblebereich
des jeweiligen Musikzweiges je Monat 12,50 150,00
9. Überlassungs- u. Nutzungsgebühren je Monat
Überlassung eines Instruments im 1. Jahr 11,00 132,00
ab dem 2. Jahr 13,00 156,00
ab dem 4. Jahr 15,00 180,00
Nutzungsgebühr für die Benutzung eines
Instrumentes im Unterricht (Harfe, Schlagwerk,
Klavier, Orgel, Cembalo, elektronische
Tasteninstrumente und Kontrabaß) 5,50 66,00
10. Beginner-Workshops
Die Gebühren werden analog zu den Gebühren
Seite 5 von 6
des Gruppenunterrichtes erhoben.
11. JeKits im 2. Jahr mtl. Schuljahr
11.1 Schwerpunkt Instrumente 23,00 276,00
11.2 Schwerpunkt Tanzen 17,00 204,00
11.3 Schwerpunkt Singen 12,00 144,00
Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
(Hinweis auf § 7 GO NW nicht ins Kölner Stadtrecht übernommen.)
Köln, den 29. August 2003 Der Oberbürgermeister
In Vertretung
Soénius
Stadtkämmerer
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Anlage 9 Entgeltordnung Historisches Archiv
3481 Zeichen
Entgeltordnung des Historischen Archivs der Stadt Köln für Auskünfte und
Benutzung von Beständen des Archivs sowie für die Anfertigung von
Reproduktionen vom 27.03.2012
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom 27.03.2012 aufgrund des § 41 Abs.
1 Buchstabe i der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (SGV NW 2023) diese
Entgeltordnung beschlossen:
I. Entgelte
Für die Benutzung des Historischen Archivs der Stadt Köln werden folgende Entgelte
erhoben:
§ 1
Entgelt für Auskünfte und Benutzungen des Archivs
(1a) Auskünfte und Beratungen sowie Vorbereitung von Archivalien zur
Einsichtnahme und Benutzung im Historischen Archiv,
(1b) Gutachten, Recherchen und Abwicklung von Ausleihen von Archivalien für
Ausstellungen
erste halbe Stunde frei
jede weitere angefangene halbe Stunde 30,00 €.
(2) Für Inhaberinnen und Inhaber des Köln-Passes sowie Schülerinnen/Schüler und
Studentinnen/Studenten wird das Entgelt um 50 % ermäßigt.
(3) Für Zwecke der Schulausbildung bzw. des Studiums entfällt für
Schülerinnen/Schüler und Studentinnen/Studenten das Entgelt nach (1a).
§ 2
Entgelte für die Anfertigung von Reproduktionen
(1) Einzelentgelte für Ausdrucke, Kopien und digitale Reproduktionen bei Leistung
im Historischen Archiv oder für den Versand:
Seite 1 von 3
Anlage 9
1. DIN A 4, s/w 0,30 €
2. DIN A 3, s/w 0,50 €
3. DIN A 4, Farbe 2,20 €
4. DIN A 3, Farbe 3,50 €
5. Anfertigung einer digitalen Reproduktion je Scan 0,30 €
zzgl. Datenträger
6. Zusammenstellung vorhandener Reproduktionen 2,00 €
zzgl. Datenträger
7. Anfertigung digitaler Reproduktionen von AV-Archivgut (Film, Video, Ton)
Nach tatsächlichem Aufwand, jedoch mindestens 3,00 € je angefangener
10 MB, zzgl. Datenträger
8 . C D 2 , 0 0 €
9 . D V D 4 , 0 0 €
10. Bereitstellung eines Downloads 1,00 €
(2) Vorbereitung der Archivalien für eine Reproduktion
je angefangene halbe Stunde 30,00 €
zzgl. Materialkosten
(3) Beglaubigungen von Kopien und R eproduktionen je Seite 1,70 €
zzgl. Materialkosten
(4) Alle digitalen Nutzungskopien wer den ausschließlich auf vom Historischen
Archiv Köln gelieferten Datenträgern zur Verfügung gestellt. Die Speicherung
der Daten auf Datenträgern der Benutzerinnen und Benutzer sowie ein
Mailversand sind nicht möglich.
§ 3
Zusätzliches Entgelt für Porto, Verpackung, Telefon,
Versicherungsschutz sowie Dritt- und Sonderleistungen
Das nach § 1 oder § 2 zu zahlende Entgelt erhöht sich, soweit für Porto und
Verpackung bei Versendung der angefertigten Reproduktionen, Telefonate,
Versicherungsschutz, die Ausführung von Arbeiten durch Dritte oder
Sonderleistungen (konservatorische Vorbereitung von Reproduktionsarbeiten)
Kosten anfallen.
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Seite 3 von 3
§ 4
Mindestentgelt, Entgeltbefreiung
(1) Für Anfertigung und Versand von Reproduktionen auf Rechnung wird ein
Mindestentgelt von 10,00 € erhoben.
(2) Von der Zahlung der Entgelte nach §§ 1, 2 und 3 sind Dienststellen und
Einrichtungen der Stadtverwaltung Köln befreit, sofern die Entgeltfreiheit auf
Gegenseitigkeit beruht.
II.
Inkrafttreten
Die Entgeltordnung tritt mit Beschlussfassung des Rates der Stadt Köln in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Entgeltordnung des Historischen Archivs der Stadt Köln vom 29.
Juli 2003 außer Kraft.
Köln, den 27.03.2012 Der Oberbürgermeister
g e z . R o t e r s
Anlage 5 Sondernutzungssatzung
15159 Zeichen
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Satzung der Stadt Köln über Erlaubnisse und Gebühren
für Sondernutzungen an öffentlichen Straße
-Sondernutzungssatzung-
vom 13. Februar 1998
i
n der Fassung der 6. Satzung zur Änderung der Sondernutzungssatzung
vom 14. Juni 2022
- Öffentliche Bekanntmachung vom 27. Juni 2022
Der Rat hat in seiner Sitzung am 29.01.1998 aufgrund der §§ 18, 19 und 19a des
Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV. NW. 1995 S. 1028,
1996 S. 141 und 1996 S. 216), des § 8 Abs. 1 und 3 des Bundesfernstraßengesetzes
(FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1994 (BGBl. I S. 854) in
Verbindung mit §§ 7 und 76 Absatz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-
Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S.
666/SGV. NW. 2023) - jeweils in der bei Erlass dieser Satzung gültigen Fassung -
diese Satzung beschlossen:
§ 1 Sachlicher Geltungsbereich
(1) Diese Satzung gilt für alle Gemeinde-, Kreisstraßen und sonstigen öffentlichen
Straßen im Sinne des § 3 Abs. 5 StrWG NW sowie für die Ortsdurchfahrten im
Zuge der Bundes- und Landesstraßen im Gebiet der Stadt Köln.
(2) Zu den Straßen des Abs. 1 gehören die in § 2 Abs. 2 StrWG NW sowie die in §
1 Abs. 4 FStrG genannten Bestandteile des Straßenkörpers, der Luftraum über
dem Straßenkörper, das Zubehör und die Nebenanlagen.
§ 2 Erlaubnisbedürftigkeit der Sondernutzungen
(1) Eine Sondernutzung im Sinne dieser Satzung liegt vor, wenn der Straßenraum
innerhalb des Lichtraumprofils, d. h.
a) bis zu einer Höhe von 4,50 m auf und über mit Kraftfahrzeugen befahrba-
ren Flächen und Fahrbahnen einschließlich 0,70 m seit licher Begrenzung
vom Fahrbahnrand,
b) bis zu einer Höhe von 2,50 m auf und über Gehwegen oder Radwegen
ausschließlich 0,70 m seitlicher Begrenzung vom Fahrbahnrand über den
Gemeingebrauch hinaus benutzt wird.
E
ine Sondernutzung liegt auch dann vor, wenn außerhalb der geschlosse-
nen Ortslage die Zufahrt zu einer Kreisstraße angelegt oder geändert wird.
Anlage 5
Seite 2 von 9
(2) Vorbehaltlich der §§ 3 und 4 dieser Satzung bedarf die Sondernutzung der Er-
laubnis der Stadt Köln. Die Benutzung ist erst zulässig, wenn die Erlaubnis er -
teilt wurde.
(3) Bei einer nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts erforderlichen Er-
laubnis oder Ausnahmegenehmigung wird eine zusätzliche Sondernutzungser-
laubnis nicht erteilt. Die anfallenden Sondernutzungsgebühren werden mit der
verkehrsrechtlichen Genehmigung festgesetzt.
§ 3 Straßenanliegergebrauch
Die Benutzung einer Straße über den Gemeingebrauch hinaus bedarf innerhalb der
geschlossenen Ortslage keiner Erlaubnis, soweit sie für Zwecke des Grundstücks
erforderlich ist und den Gemeingebrauch nicht dauernd ausschließt oder erheblich
beeinträchtigt oder in den Straßenkörper eingreift (Straßenanliegergebrauch).
§ 4 Erlaubnisfreie Sondernutzungen
Keiner Erlaubnis bedürfen:
1. bauaufsichtlich genehmigte Bauteile, z. B. Gebäudesockel, Gesimse, Fens-
terbänke, Schächte ohne gewerbliche Nutzung, Vordächer oder Stützen;
2. Werbeanlagen an der Stätte der Leistung sowie Schaukästen und Vitrinen,
die nicht mehr als 0,30 m in den Straßenraum hineinragen;
3. Werbeanlagen und Warenauslagen, die nur vorübergehend (tage- und
stundenweise) an der Stätte der Leistung ohne feste Bindung mit einer bau-
lichen Anlage oder dem Boden angebracht oder aufgestellt werden und
nicht mehr als 0,50 m in den Straßenraum hineinragen, wenn eine Rest-
gehwegbreite von mindestens 1,50 m zuzüglich eines Sicherheitsabstan-
des zur Fahrbahn bis 0,50 m - je nach Straßensituation – gesichert ist;
4. Warenautomaten, die nicht mehr als 0,20 m in den Straßenraum hineinra-
gen und nicht breiter als 0,75 m sind;
5. der Verkauf von Zeitungen und Extrablättern im Umhergehen;
6. die Ausschmückung von Straßen und Häuserfronten für Feiern, Feste, Um-
züge und ähnliche Veranstaltungen zur Pflege des Brauchtums sowie für
kirchliche Prozessionen in ortsüblichem Rahmen.
§ 5 Einschränkung erlaubnisfreier Sondernutzungen
Nach § 4 erlaubnisfreie Sondernutzungen können eingeschränkt oder untersagt wer -
den, wenn Belange des Straßenbaus, Belange der Sicherheit oder Ordnung des Ver-
kehrs oder stadtgestalterische Gründe dies erfordern.
Seite 3 von 9
§ 6 Sonstige Benutzung
Die Einräumung von Rechten zur Benutzung des Eigentums der Straßen richtet sich
nach bürgerlichem Recht, wenn sie den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt, wobei
eine vorübergehende Beeinträchtigung für Zwecke der öffentlichen Versorgung oder
der Entsorgung außer Betracht bleibt.
§ 7 Erlaubnisantrag
(1) Die Sondernutzungserlaubnis wird nur auf Antrag erteilt. Dieser ist in der Regel
schriftlich rechtzeitig vor der beabsichtigten Ausübung der Sondernutzung mit
Angaben über Ort, Umfang und Dauer der Sondernutzung bei der Stadt Köln zu
stellen.
(2) Ist mit der Sondernutzung eine Behinderung oder Gefährdung des Verkehrs
oder eine Beschädigung der Straße oder die Gefahr einer solchen Beschädi-
gung verbunden, so muss der Antrag Angaben darüber enthalten, in welcher
Weise den Erfordernissen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs sowie des
Schutzes der Straße Rechnung getragen wird.
§ 8 Erlaubnis
Die Erlaubnis wird auf Zeit - längstens für drei Jahre - oder auf Widerruf erteilt. Sie
kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden.
§ 9 Gebühren
(1) Der Gebührentarif ist Bestandteil dieser Satzung.
(2) Soweit im Gebührentarif nichts anderes bestimmt ist, gilt die jeweilige Gebühr je
angefangener Quadratmeter der beanspruchten Verkehrsfläche.
(3) Der im Gebührentarif genannte Zeitraum für die jeweilige Gebühr wird voll be-
rechnet, auch wenn die Erlaubnis bzw. Nutzung diesen Zeitraum nur teilweise
umfasst.
(4) Für andere Nutzungen öffentlicher Verkehrsflächen, die nicht ausdrücklich im
Gebührentarif aufgeführt sind, wird die Gebühr in analoger Anwendung und
Auslegung nach der Tarifstelle berechnet, die dieser Nutzung am nächsten
kommt.
(5) Sondernutzungsgebühren werden nicht erhoben für Sondernutzungen, die ü-
berwiegend gemeinnützigen, mildtätigen, religiösen, kirchlichen, wissenschaftli-
chen, politischen oder ideellen Zwecken dienen bzw. überwiegend im öffentli-
Seite 4 von 9
chen Interesse liegen. Im Einzelfall kann auf die Erhebung von Sondernut-
zungsgebühren teilweise verzichtet werden, wenn ein Teil der Sondernutzung
im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt.
(6) Das Recht der Stadt Köln, nach § 18 Abs. 3 StrWG NW bzw. § 8 Abs. 2a FStrG
Kostenersatz sowie Vorschüsse und Sicherheiten zu verlangen, wird durch die
nach dem Tarif bestehende Gebührenpflicht oder Gebührenfreiheit für Sonder-
nutzungen nicht berührt.
(7) Neben den Sondernutzungsgebühren werden Verwaltungsgebühren nach der
Allgemeinen Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Köln erhoben.
§ 10 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner sind:
a) der Antragsteller,
b) der Erlaubnisnehmer,
c) derjenige, der die Sondernutzung ausübt,
d) derjenige, der durch die Sondernutzung unmittelbar begünstigt wird.
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 11 Entstehung der Gebührenpflicht und Fälligkeit
(1) Die Gebührenpflicht entsteht:
a) mit der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis,
b) bei nicht genehmigter Sondernutzung mit dem Beginn der Nutzung.
(2) Die Gebühren für die erteilte Sondernutzungserlaubnis werden mit der Be-
kanntgabe des Gebührenbescheids an den Gebührenschuldner fällig. Der Ge-
bührenbescheid kann einen späteren Zeitpunkt für die Fälligkeit bestimmen.
(3) Nicht genehmigte Sondernutzungen unterliegen der Gebührenpflicht vom Tage
der Ausübung an und ohne Rücksicht darauf, ob für die Sondernutzung nach-
träglich eine Erlaubnis nach dieser Satzung erteilt wird. Die Gebühr wird durch
Gebührenbescheid erhoben.
(4) Die Gebühren können in geeigneten Fällen gleichzeitig mit der Erteilung der
Sondernutzungserlaubnis durch Postnachnahme eingezogen werden. Das gilt
insbesondere in den Fällen nach Absatz 2 für die einmalige bzw. erstmalige
Gebühr.
Seite 5 von 9
§ 12 Stundung und Erlass
Stundung und Erlass der Gebühren richten sich nach den Vorschriften des Kommu-
nalabgabengesetzes NW.
§ 13 Gebührenerstattung
Wird die Sondernutzung aufgegeben oder die Erlaubnis widerrufen, so werden auf
Antrag die im Voraus entrichteten Sondernutzungsgebühren anteilig erstattet. § 9
Abs. 3 gilt entsprechend. Der Antrag ist innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung
der Sondernutzung zu stellen. Beträge unter 12,50 Euro werden nicht erstattet.
§ 14 Genehmigungen, Erlaubnisse, Einwilligungen, Abgaben nach anderen
Vorschriften
(1) Nach anderen Vorschriften, insbesondere nach der Straßenverkehrsordnung,
der Bauordnung oder der Gewerbeordnung erforderliche Genehmigungen, Er-
laubnisse oder Einwilligungen sowie dafür vorgesehene Abgaben werden durch
diese Satzung nicht berührt.
(2) Diese Satzung findet keine Anwendung auf Sondernutzungen aufgrund von
Verträgen, die zwischen der Stadt Köln und Unternehmen über die alleinige In-
anspruchnahme der öffentlichen Verkehrsflächen zum Zwecke der Werbung
geschlossen wurden.
§ 15 Sharingangebote
Sharingangebote aus dem Mobilitätssektor (wie zum Beispiel E-Scooter, E-Roller und
Leihfahrräder), die im öffentlichen Straßenraum bereitgestellt werden, können,
insbesondere um die Beeinträchtigung des öffentlichen Straßenraums zu begrenzen,
durch Kontingente und durch die Begrenzung der Anzahl der Anbietenden beschränkt
werden. Die Kontingente können sich auch auf einen in der Sondernutzungserlaubnis
definierten räumlichen Bereich der Stadt Köln beziehen.
§ 16 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Köln in Kraft.
Seite 6 von 9
Gebührentarif
zur Satzung der Stadt Köln über Erlaubnisse und Gebühren
für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen
Tarif-
Nr.
Art der Sondernutzung
Bemessungs-
grundlage
Gebühr
(Euro)
1
Verkaufseinrichtungen mit festem Standort
1.1 Kioske m2/Monat 20,60 – 88,00
1.2 Verkaufsstände, Verkaufswagen u. Ä. m2/Monat 20,60 – 88,00
1.3 Verkauf von Weihnachtsbäumen m2/einmalig 6,70
1.4 sonstige kurzfristige Verkaufseinrichtungen m2/Tag 8,40
2
Verkauf ohne festen Standort
2.1 mit Verkaufswagen m2/Monat 12,80
2.2 ohne Verkaufswagen, z.B. Bauchladen je Tag 16,70
3
Warenauslagen vor Verkaufsstätten,
die mehr als 0,50 m in den Straßenraum hineinragen m2/Monat 7,00
4
Automaten (ausgenommen öffentliche Fernsprecheinrichtungen
nach Tarif-Nr. 17 -)
4.1
Automaten, die mehr als 0,20 m in den Straßenraum
hineinragen oder breiter als 0,75 m sind
Stück/Monat
5,20
4.2 stumme Zeitungsverkäufer m2/Monat 6,30
5
Außengastronomie
5.1 Erlaubnis bis zu 5 Monaten
5.1.1
ohne Versorgungseinrichtung
m2/Monat
1,55 – 6,90
5.1.2
mit Versorgungseinrichtung (Theken, Kühlgeräte u. Ä.)
m2/Monat
2,55 – 7,90
Seite 7 von 9
Tarif-
Nr. Art der Sondernutzung
Bemessungs-
grundlage
Gebühr
(Euro)
5.2 Gesamterlaubnis für 6 bis 8 Monate (März-Oktober)
5.2.1 ohne Versorgungseinrichtung m2/einmalig 9,30 – 41,40
5.2.2 mit Versorgungseinrichtung (Theken, Kühlgeräte u. Ä.) m2/einmalig 15,30 – 47,40
5.3 Jahreserlaubnis
5.3.1 ohne Versorgungseinrichtung m2/Jahr 14,00 – 62,10
5.3.2 mit Versorgungseinrichtung (Theken, Kühlgeräte u. Ä.) m2/Jahr 23,00 – 71,10
6
Kommerzielle Werbe- und Informationsstände
m2/Tag
9,40
7
Kommerzielle Passantenbefragungen und Verteilung von Wer-
bemitteln
Person/Tag
9,40
8
Werbeanlagen
8.1 großflächige Werbetafeln ohne Beleuchtung je Werbefläche/
Monat
14,30
8.2 großflächige Werbetafeln mit Beleuchtung je Werbefläche/
Monat
18,70
8.3 abgestellte Fahrzeuge, die ausschließlich oder über-
wiegend der Werbung dienen
Stück/Tag 33,00
8.4 mobile Werbeanlagen m2 Werbe
fläche/ Monat
1,70
9
Einlass-, Lüftungs-, Aufzugs- und sonstige Schächte bei zumin-
dest teilweiser gewerblicher Nutzung, soweit sie nicht Zwecken
der öffentlichen Ent- und Versorgung oder des öffentlichen Ver-
kehrs dienen
m2/Monat
9,40
10
Maste, sofern sie nicht der öffentlichen Versorgung oder dem
öffentlichen Nahverkehr dienen
Stück/Monat
4,00
11
Tribünen und ähnlich genutzte Aufbauten
m2/Monat
1,65
12
Aufstellen von LKW für Zuschauer am Rosenmontag
Seite 8 von 9
Tarif-
Nr. Art der Sondernutzung
Bemessungs-
grundlage
Gebühr
(Euro)
12.1 bis 10 m Straßenfront je Tag 133,00
12.2 über 10 m Straßenfront je Tag 266,00
13
Abstellen von nicht zum Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeu-
gen sowie das Parken von Kraftfahrzeuganhängern ohne Zug-
fahrzeug über 2 Wochen
m2/Monat
12,80
14
Baustelleneinrichtungsflächen (Bauzäune, Baubuden, Arbeits-
wagen, Gerüste, Materiallagerungen jeglicher Art, Baugruben)
m2/Monat
3,10 – 8,00
15
Container für Bauschutt u.ä.
15.1 Einzelgenehmigung Stück/Woche 6,70 – 33,00
15.2 Jahresgenehmigung Stück/Jahr 169,00 – 866,00
16
Kranwagen, hydraulische Hebe- und Arbeitsbühnen
16.1 bei Einzelgenehmigung m2/Tag 4,40
16.2 bei Sammelgenehmigungen nach besonderer Verein-
barung
Fahrzeug/Tag 83,60
17
Öffentliche Fernsprecheinrichtungen (Standgeräte)
Stück/Monat
12,90
18
Postablagekästen und Wertzeichengeber
18.1 Postablagekästen Stück/Monat 9,40
18.2 Wertzeichengeber Stück/Monat 6,30
19
Veranstaltungen
19.1 Marktveranstaltungen, Spezial- und Jahrmärkte
bis zu 1 Woche m2/Tag 1,20 - 1,45
ab der 2. Woche m2/Tag 0,60 - 0,75
19.2 Volksfeste, Kirmessen, Zirkusgastspiele m2/ Woche 0,15 - 1,20
Seite 9 von 9
Tarif-
Nr. Art der Sondernutzung
Bemessungs-
grundlage
Gebühr
(Euro)
19.3 Informations-, Kultur-, Sport- u. Musikveranstaltungen,
Straßenfeste und sonstige Veranstaltungen mit ge-
werblichem Charakter
bis zu 1 Woche m2/Tag 1,20 – 1,45
ab der 2. Woche m2/Tag 0,60 – 0,75
19.4 Weihnachtsmärkte m²/Woche 1,65 – 3,10
19.519.5
private Wochenmärkte
analog § 1 der
jeweils gültigen
Fassung der
Satzung über
die Erhebung
von Gebühren
auf den Wo-
chenmärkten
der Stadt Köln
20 Altkleidercontainer Stück/Monat 18,70
21 Gewerbliche Nutzung zu Mobilitätszwecken
21.1 Verleihsysteme für Elektrokleinstfahrzeuge (z. B.
E-Scooter) und E-Roller
21.2 Verleihsysteme für Leihfahrräder, Leih-Lastenräder
und Ähnliches
Fahrzeug/Jahr 85,00 bis 130,00
Fahrzeug/Jahr 10,00
21.3 Carsharing stationsbasiert (ausgenommen Stellplätze
für Elektroautos) Stellplatz/Monat 30,00 bis 120,00
Anlage 7 Gebührensatzung Fleischhygiene
10565 Zeichen
Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen auf dem Gebiet der Fleischhygiene vom 15.12.2010 Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 25.11.2010 aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.April 2004 (ABl. Nr. L 165 vom 30.04.2004), der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.Mai 2001 (ABl. Nr. L 147 vom 31.05.2001), der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.April 2004 (ABl. L 226 vom 25.06.2004), der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 der Kommission vom 05. Dezember 2005 (ABl. L 338 vom 22.12.2005), des § 2 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (SGV NRW 2011), der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) vom 03. Juli 2001 (SGV NRW 2011), des § 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf Gebieten des Verbraucherschutzes vom 11. Dezember 2007 (SGV NRW 788) und der §§ 7 und 77 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.Juli 1994 (SGV NRW 2023) - in der jeweils geltenden Fassung - folgende Satzung beschlossen: § 1 Gebührengrundlagen (1) Für die in Anhang IV Abschnitt A und Anhang V Abschnitt A der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz genannten Tätigkeiten (Amtshandlungen) und für die in der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (Abl. Nr. L 147 vom 31.05.2001) genannten Untersuchungen auf TSE, amtlichen und veterinärärztlichen Tätigkeiten in Zusammenhang mit Hausschlachtungen, Trichinenuntersuchungen bei Tieren, die keiner Schlachttier- und Fleischuntersuchung unterliegen und Fleischuntersuchungen bei Wildwiederkäuern werden grundsätzlich Gebühren nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW erhoben. (2 )Aufgrund des § 2 Abs. 3 Satz 1 des GebG NRW in der jeweils geltenden Fassung werden von folgenden Tarifstellen des Allgemeinen Gebührentarifs der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes NRW in der jeweils geltenden Fassung abweichende Gebührensätze nach dieser Satzung unter Berücksichtigung der Kriterien nach Artikel 27 Abs. 4 und 5 sowie Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 und des § 3 GebG NRW bestimmt: 23.8.4.1.1 Rindfleisch 23.8.4.1.2 Einhufer-Equidenfleisch Seite 1 von 6 Anlage 7 23.8.4.1.3 Schweinefleisch 23.8.4.1.4 Schaf- und Ziegenfleisch 23.8.4.2 Mindestgebühren bzw. Kostenbeiträge im Zusammenhang mit der Kontrolle von Zerlegungsbetrieben (Anhang IV Abschnitt B Kapitel II der Verordnung) 23.8.4.9 Amtliche und veterinärärztliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit Hausschlachtungen 23.8.4.10 Amtliche und veterinärärztliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der BSE-Untersuchung an geschlachteten Rindern einschließlich Untersuchungskosten (Probenahme, Probenversand, Durchführung der Untersuchung, Beurteilung) 23.8.4.11 Amtliche und veterinärärztliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Trichinenuntersuchung von Tieren, die keiner Schlachttier- und Fleischuntersuchung nach EG-Recht unterliegen auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 vom 05.12.2005 in der jeweils geltenden Fassung. § 2 Begriffsbestimmungen (1) Großbetriebe im Sinne dieser Satzung sind gewerbliche Schlachtbetriebe, in denen im Durchschnitt des vorangegangenen Kalenderjahres mehr als 20 Großvieheinheiten wöchentlich geschlachtet worden sind. Dabei entsprechen 20 Großvieheinheiten: ● 20 Pferden oder ander en Einhufern, ● 20 Rindern mit einem Lebendgewic ht von mehr als 300 kg, ● 40 Rindern mit einem Lebendgewicht bis zu 300 kg, ● 100 Schweinen mit einem Lebendgewicht von über 100 kg, ● 133 Schweinen mit einem Lebendgewicht von bis zu 100 kg, ● 200 Schafen oder Ziegen mit einem Lebendgewicht von über 15 kg, ● 400 Schaf- oder Ziegenlämmern oder Ferkeln mit einem Lebendgewicht von jeweils bis zu 15 kg, ● 40 Stück Rotwild, ● 100 ausgewachsenen Wildschweinen, ● 133 Stück Dam-, Sikawild oder ni cht ausgewachsenen Wildschweinen, ● 200 Stück Reh- oder Muffelwild. (2) Kleinbetriebe im Sinne dieser Satzung sind alle übrigen gewerblichen Schlachtbetriebe. Seite 2 von 6 (3) Nimmt ein gewerblicher Schlachtbetrieb seine Tätigkeit neu auf, erfolgt die Einstufung als Klein- oder Großbetrieb im laufenden Kalenderjahr nach den tatsächlichen wöchentlichen Schlachtzahlen. (4) Hausschlachtungen sind Schlachtungen außerhalb gewerblicher Schlachtbetriebe, bei denen das Schlachtfleisch ausschließlich zum privaten Verzehr bestimmt ist. § 3 Gebühr für die Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung (1) Die Gebühr für die Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung bei Schlachtungen in Großbetrieben beträgt je Tier für Rinder über 6 Wochen und Einhufer 12,09 € Rinder unter 6 Wochen 9,90 € Schweine bis 25 kg Schlachtgewicht 4,56 € Schweine mit mindestens 25 kg Schlachtgewicht 4,56 € Schafe und Ziegen bis 12 kg Schlachtgewicht 3,60 € Schafe und Ziegen mit mindestens 12 kg Schlachtgewicht 3,60 €. (2) Die Gebühr für die Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung bei Schlachtungen in Kleinbetrieben sowie bei Hausschlachtungen beträgt je Tier für Rinder über 6 Wochen und Einhufer 53,32 € Rinder unter 6 Wochen 53,32 € Schweine bis 25 kg Schlachtgewicht 29,71 € Schweine mit mindestens 25 kg Schlachtgewicht 29,71 € Schafe und Ziegen bis 12 kg Schlachtgewicht 13,33 € Schafe und Ziegen mit mindestens 12 kg Schlachtgewicht 13,33 €. (3) Werden bei begründetem Verdacht weitere Untersuchungen erforderlich, so sind die dadurch entstehenden Kosten zusätzlich zu den Gebühren nach Abs. 1 und 2 zu tragen. Seite 3 von 6 § 4 Gebühr für Amtshandlungen in zugelassenen Zerlegebetrieben (1) Für Kontrollen in zugelassenen Zerlegebetrieben werden Gebühren gemäß der Tarifstelle 23.8.4.2 des Allgemeinen Gebührentarifs zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes NRW erhoben. (2) Liegen die Aufwendungen für die Kontrollen nach Abs. 1 über den Gebühren der genannten Tarifstelle der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes NRW, so wird eine Gebühr in Höhe der tatsächlichen Kontrollkosten erhoben. § 5 Gebühr für Amtshandlungen in sonstigen Betrieben Für Kontrollen und Untersuchungen in sonstigen Betrieben im Zusammenhang mit Frischfleischhygiene oder eingelagertem Fleisch wird eine Gebühr in Höhe der tatsächlichen Kosten der Amtshandlung gemäß der Tarifstelle 23.8.4.6 des Allgemeinen Gebührentarifs zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes NRW erhoben. § 6 Gebühr der Trichinenuntersuchung sonstiger Tiere, die nicht der Schlachttier- und Fleischuntersuchung unterliegen (1) Die Gebühr für die Trichinenuntersuchung bei Wildschweinen, Bären, Sumpfbibern, Dachsen oder anderen Tieren, die Träger von Trichinen sein können, beträgt bei der Probenahme durch berechtigte Jägerinnen/Jäger oder sonstige berechtigte Personen und Anlieferung der Probe im Veterinäramt je Trichinenprobe 11,94 €. (2) Erfolgt die Probenahme durch dazu befugtes Personal der Stadt Köln, so wird zusätzlich zur Untersuchungsgebühr nach Abs. 1 eine Gebühr für die Probenahme erhoben. Diese wird nach Zeitaufwand berechnet und beträgt je angefangene ¼ Stunde 13,27 €. § 7 Gebühr für die Entnahme und Untersuchung von Proben auf TSE (1) Für die Entnahme von Proben zur Untersuchung auf das Vorliegen einer transmissiblen spongiformen Encephalopathie (TSE), den Probenversand, die Untersuchung und die Beurteilung der Probe werden neben der Gebühr der Schlachttier- und Fleischuntersuchung nach § 3 zusätzlich Gebühren nach Abs. 2 und 3 erhoben. (2) Die Gebühr für die Entnahme der Probe und den Probenversand zum zuständigen Untersuchungsamt beträgt je Probe 42,26 €. Seite 4 von 6 (3) Die Gebühr für die Untersuchung und Beurteilung einer TSE-Probe bemisst sich nach den Tarifen der Tarifstelle 23.9.4.2 des Allgemeinen Gebührentarifs zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes NRW in der zum Untersuchungszeitpunkt geltenden Fassung. § 8 Gebühr bei Nichtausführung eines Teils der Untersuchung oder der gesamten Untersuchung (1) Die Gebühren sind in voller Höhe auch dann zu entrichten, wenn aufgrund eines von dem Gebührenschuldner zu vertretenden Umstandes nur ein Teil der Untersuchung ausgeführt worden ist. (2) Unterbleibt eine angemeldete Untersuchung, weil sie aufgrund eines dem Gebührenschuldner zurechenbaren Umstandes nicht zu der angemeldeten Zeit ausgeführt werden konnte, so werden die dadurch entstandenen Kosten erhoben. § 9 Gebühr für Untersuchungen zu besonderen Zeiten Wird die Untersuchung auf Verlangen zwischen 18.00 Uhr und 7.00 Uhr, an Samstagen nach 15.00 Uhr oder an Sonntagen oder an gesetzlichen Feiertagen durchgeführt, wird ein Zuschlag auf die Gebühren erhoben, soweit dies zur Kostendeckung erforderlich ist. § 10 Gebührenschuldner (1) Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet, 1. wer die gebührenpflichtige Handlung selbst oder durch Dritte, deren Handeln ihm zuzurechnen ist, veranlasst hat und derjenige, zu dessen Gunsten sie vorgenommen wird, 2. wer durch eine vor der zuständigen Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung die Zahlungspflicht übernommen hat, 3. wer für die Zahlungspflicht ei nes anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Mehrere hinsichtlich einer Handlung gebührenpflichtige Personen haften als Gesamtschuldner. § 11 Fälligkeit Die Gebühren und Kosten werden mit der Bekanntgabe an den Schuldner fällig. Seite 5 von 6 Sei te 6 von 6 § 12 Satzungsaufhebung Die Gebührensatzung der Stadt Köln für die Schlachttier-, Fleisch- und Trichinenuntersuchung sowie für Amtshandlungen aufgrund des Fleischhygienegesetzes und der Fleischhygiene-Verordnung vom 22. September 1994 (ABl. Stadt Köln 1994, S. 389) wird aufgehoben. § 13 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Köln in Kraft. Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. (Hinweis auf § 7 GO NW nicht ins Kölner Stadtrecht übernommen.) Köln, den 15.12.2010 Der Oberbürgermeister gez. Roters - ABl StK 2010, S. 1271 -
Anlage 1 Artikelsatzung-Gebührensatzung
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Anlage 1 Satzung der Stadt Köln zur Anpassung städtischer Satzungen an § 2b Umsatzsteuergesetz vom _____________ Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom _______ aufgrund der §§ 7, 41 Abs. 1 lit. f), 77 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (SGV NW 2023) in Verbindung mit §§ 2,4,5, 6 und 20 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (SGV 610) und den in den Präambeln der geänderten Satzungen im Einzelnen genannten Bestimmungen - jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung – diese Satzung beschlossen: I. Art. 1 Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Leistungen der Berufsfeuerwehr und der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Köln (Feuerwehrgebührensatzung) vom 2. Oktober 2021 Die Feuerwehrgebührensatzung vom 02.10.2021 (öffentliche Bekanntmachung vom 11.10.2021) wird wie folgt geändert: § 10 wird um folgenden Absatz 4 ergänzt: „(4) Bei den im Gebührentarif aufgeführten Beträgen handelt es sich um Nettobeträge (ohne Umsatzsteuer). Soweit Leistungen von der Stadt Köln als Unternehmerin erbracht werden, erhöhen sich die Gebühren um den Betrag, der nach dem Umsatzsteuergesetz in der jeweils geltenden Fassung als Umsatzsteuer zu entrichten ist. Die Erhöhung ist Teil der Gebühr.“ Art. 2 Änderung der Gebührensatzung für die Rheinische Musikschule der Stadt Köln vom 29. August 2003 Die Gebührensatzung für die Rheinische Musikschule vom 29.08.2003 (ABl. Stadt Köln 2003, S. 507), zuletzt geändert durch die 6. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Rheinische Musikschule der Stadt Köln vom 16.03.2017 (ABl. Stadt Köln 2017 S. 117), wird wie folgt geändert: § 1 wird um folgenden Absatz 5 ergänzt: „(5) Bei den im Gebührentarif aufgeführten Beträgen handelt es sich um Nettobeträge (ohne Umsatzsteuer). Soweit Leistungen von der Stadt Köln als Unternehmerin erbracht werden, erhöhen sich die Gebühren um den Betrag, der nach dem Umsatzsteuergesetz in der jeweils geltenden Fassung als Umsatzsteuer zu entrichten ist. Die Erhöhung ist Teil der Gebühr.“ Art. 3 Änderung der Satzung der Stadt Köln über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen -Sondernutzungssatzung - vom 13. Februar 1998 Die Satzung der Stadt Köln über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen -Sondernutzungssatzung - vom 13. Februar 1998 in der Fassung der 6. Satzung zur Änderung der Sondernutzungssatzung vom 14. Juni 2022 (öffentliche Bekanntmachung vom 27. Juni 2022) wird wie folgt geändert: § 9 wird um folgenden Absatz 8 ergänzt: Anlage 1 „(8) Bei den im Gebührentarif aufgeführten Beträgen handelt es sich um Nettobeträge (ohne Umsatzsteuer). Soweit Leistungen von der Stadt Köln als Unternehmerin erbracht werden, erhöhen sich die Gebühren um den Betrag, der nach dem Umsatzsteuergesetz in der jeweils geltenden Fassung als Umsatzsteuer zu entrichten ist. Die Erhöhung ist Teil der Gebühr.“ Art. 4 Änderung der Gebührensatzung für Leistungen der Stadt Köln als untere Gesundheitsbehörde vom 12. August 1998 Die Gebührensatzung für Leistungen der Stadt Köln als untere Gesundheitsbehörde vom 12. August 1998 (ABl. Stadt Köln 1998, S. 288), zuletzt geändert durch Satzung vom 21.Oktober 2002 (ABl. Stadt Köln 2002, S. 471), wird wie folgt geändert: § 1 wird um folgende Sätze 3, 4 und 5 ergänzt: „Bei den im Gebührentarif aufgeführten Beträgen handelt es sich um Nettobeträge (ohne Umsatzsteuer). Soweit Leistungen von der Stadt Köln als Unternehmerin erbracht werden, erhöhen sich die Gebühren um den Betrag, der nach dem Umsatzsteuergesetz in der jeweils geltenden Fassung als Umsatzsteuer zu entrichten ist. Die Erhöhung ist Teil der Gebühr.“ Art. 5 Änderung der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen auf dem Gebiet der Fleischhygiene vom 15. Dezember 2010 Die Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen auf dem Gebiet der Fleischhygiene vom 15. Dezember 2010 (ABl. Stadt Köln 2010, S. 1271) wird wie folgt geändert: Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt: „ § 9a Umsatzsteuer Bei den in den §§ 3 bis 6 aufgeführten Beträgen handelt es sich um Nettobeträge (ohne Umsatzsteuer). Soweit Leistungen von der Stadt Köln als Unternehmerin erbracht werden, erhöhen sich die Gebühren um den Betrag, der nach dem Umsatzsteuergesetz in der jeweils geltenden Fassung als Umsatzsteuer zu entrichten ist. Die Erhöhung ist Teil der Gebühr.“ Art. 6 Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Köln vom 14. Februar 2013 Die Friedhofsgebührensatzung der Stadt Köln vom 14. Februar 2013 (ABl. Stadt Köln 2013, S. 125) wird wie folgt geändert: § 1 wird um folgenden Absatz 3 ergänzt: „(3) Bei den im Gebührentarif aufgeführten Beträgen handelt es sich um Nettobeträge (ohne Umsatzsteuer). Soweit Leistungen von der Stadt Köln als Unternehmerin erbracht werden, erhöhen sich die Gebühren um den Betrag, der nach dem Umsatzsteuergesetz in der jeweils geltenden Fassung als Umsatzsteuer zu entrichten ist. Die Erhöhung ist Teil der Gebühr.“ II. Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 1.1.2023 in Kraft.
Anlage 3 Feuerwehrgebuehrensatzung
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Seite 1 Öffentliche Bekanntmachung vom 11.10.2021 Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Leistungen der Berufsfeuerwehr und der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Köln (Feuerwehrgebührensatzung) vom 2. Oktober 2021 Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 16.09.2021 aufgrund der §§ 1, 3, 6, 8 und 52 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) vom 17.12.2015 (SGV. NRW. 213), der §§ 7 und 77 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (SGV. NRW. 2023) und der §§ 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (SGV. NRW. 610) – jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung – folgende Satzung beschlossen: I. Aufgaben § 1 Abwehrender Brandschutz (1) Die Stadt Köln unterhält eine Feuerwehr als öffentliche Einrichtung. (2) Aufgabe der Feuerwehr ist die Brandbekämpfung (Brandschutz) sowie die Hilfeleistung bei Unglücksfällen oder solchen öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse, Explosionen oder ähnliche Vorkommnisse verursacht werden (Pflichtaufgaben nach § 1 Abs. 1 BHKG). § 2 Brandverhütungsschau (1) Die Brandverhütungsschau ist eine Aufgabe der Gemeinde und wird gemäß § 26 BHKG durchgeführt. Gebäude, Betriebe und Einrichtungen, die in erhöhtem Maße brand- oder explosionsgefährdet sind oder in denen bei Ausbruch eines Brandes oder bei einer Explosion eine große Anzahl von Personen oder bedeutende Sachwerte gefährdet werden können, sind im Hinblick auf die Belange des Brandschutzes zu überprüfen. (2) Die Brandverhütungsschau dient der Feststellung brandschutztechnischer Mängel und Gefahrenquellen sowie der Veranlassung von Maßnahmen, die der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorbeugen und bei einem Brand oder Unglücksfall die Rettung von Menschen und Tieren, den Schutz von Sachwerten sowie wirksame Löscharbeiten ermöglichen. (3) Die Regelungen aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt. (4) Die Brandverhütungsschau ist beginnend mit der Nutzung oder Inbetriebnahme je nach Gefährdungsgrad in Zeitabständen von längstens sechs Jahren durchzuführen. Anlage 3 Seite 2 Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Köln vom 11.10.2021 (5) Die Brandverhütungsschau wird von Personen durchgeführt, die mindestens über eine Gruppenführerausbildung und die Qualifikation zur Brandschutztechnikerin oder zum Brandschutztechniker verfügen. Die Qualifikation ist durch eine erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang für Brandschutztechnikerinnen oder Brandschutztechniker an der zentralen Aus- und Fortbildungsstätte des Landes oder einer vergleichbaren Einrichtung eines anderen Landes nachzuweisen. § 3 Brandsicherheitswachdienst (1) Der Brandsicherheitswachdienst hat gemäß § 27 BHKG die Aufgabe, bei Veranstaltungen, bei denen eine erhöhte Brandgefahr besteht und bei Ausbruch eines Brandes eine große Anzahl von Personen gefährdet ist, für eine sichere Durchführung der Veranstaltung zu sorgen. Der Brandsicherheitswachdienst kann Kontrollen vornehmen und Anordnungen treffen zur Verhütung und zur Bekämpfung von Bränden, zur Sicherung der Rettungs- und Angriffswege sowie zur Räumung der Veranstaltungsstätte. (2) Die Entscheidung, ob und ggf. in welcher Stärke ein Brandsicherheitswach- dienst erforderlich ist, trifft die Feuerwehr. Die Feuerwehr kann bei Bedarf Auflagen erteilen. Zur Prüfung und Entscheidung, ob bei einer Veranstaltung ein Brandsicherheitswachdienst erforderlich ist, ist deren rechtzeitige Anzeige durch die Veranstalterin oder den Veranstalter gemäß § 27 Abs. 1 BHKG vorgeschrieben. Eine Anzeige gilt dann als rechtzeitig, wenn sie mindestens 10 Werktage vor dem Veranstaltungstag der Feuerwehr vorliegt. Baurechtliche Vorschriften bleiben unberührt. (3) Sofern der Brandsicherheitswachdienst nicht unter der Voraussetzung des § 27 Abs. 2 BHKG von der Veranstalterin oder dem Veranstalter gestellt wird, nimmt die Feuerwehr die Aufgaben des Brandsicherheitswachdienstes wahr. (4) Wenn eine Veranstalterin oder ein Veranstalter eine den Anforderungen genügende Brandsicherheitswache gemäß § 27 Abs. 2 BHKG durch eigene Kräfte stellen will, muss die Feuerwehr die fachliche Eignung des für diese Aufgabe vorgesehenen Personals vor der Veranstaltung prüfen. (5) Unbeschadet der Bußgeldvorschrift des § 49 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BHKG kann die Feuerwehr bei Verstößen gegen die Anzeigepflicht gemäß § 27 Abs. 1 BHKG die Gestellung des Brandsicherheitswachdienstes ablehnen oder von der Übernahme der durch die verspätete Anzeige zusätzlich entstehenden Kosten abhängig machen. Die Ablehnung des Brandsicherheitswachdienstes kann zur Folge haben, dass die angezeigte Veranstaltung nicht durchgeführt werden kann. Seite 3 Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Köln vom 11.10.2021 § 4 W eitere Leistungen aufgrund anderer Rechtsvorschriften Auf Antrag kann die Feuerwehr weitere (Hilfe-)Leistungen erbringen. Ein Rechtsanspruch auf solche Leistungen besteht nicht. Zu diesen Leistungen gehören unter anderem: - die Prüfung und Inbetriebnahme von Feuerwehrschlüsselkästen, - die Unterstützung / Beteiligung bei Stör- und Mängelbeseitigung sowie Reparatur- und Wartungsarbeiten an Feuerwehrschlüsseldepots (FSD) und Brandmeldeanlagen (BMA), - die Erstabnahme sowie weitere Überprüfungen von Brandmeldeanlagen gem. Punkt 11 der Anschlussbedingungen für die Anschaltung von Brandmeldeanlagen AÜA der Stadt Köln sowie DIN 14675 und VDE 0833, - brandschutztechnische Überprüfungen (Objektbesichtigungen), - Beratungen zu Brandschutzgutachten oder Brandschutzkonzepten auch außerhalb des Baugenehmigungsverfahrens, - Prüfung und Freigabe von Feuerwehrplänen nach DIN 14095 - Überprüfung bei Erstinbetriebnahme von Feuerwehraufzügen, Löschwasserbrunnen und sonstigen feuerwehrtechnischen Einrichtungen, - Funkausleuchtung, Abnahme und Überprüfung von Gebäudefunkanlagen. II. Gebühren für die Brandverhütungsschau § 5 Gebührenpflichtige Amtshandlungen (1) Gebührenpflichtig sind die Leistungen a) zur Durchführung der Brandverhütungsschau gemäß § 2 einschließlich deren Vor- und Nachbereitung sowie der erforderlichen Wegezeiten. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die für die Brandverhütungsschau zuständige Dienststelle an Prüfungen der Bauaufsichtsbehörde beteiligt ist, und dabei zugleich eine Brandverhütungsschau vornimmt, b) infolge erforderlicher Nachbesichtigungen (Nachschau). (2) Unberührt bleibt das Recht anderer Behörden, insbesondere der Bauaufsichtsbehörde, zur Erhebung von Gebühren aufgrund besonderer Vorschriften, wenn sie in eigener Zuständigkeit an der Durchführung der Brandverhütungsschau teilgenommen haben oder nach Durchführung der Brandverhütungsschau tätig geworden sind. § 6 Gebührenmaßstab (1) Die Gebühren werden nach der Dauer der Amtshandlung (inkl. Vor- und Nachbereitung sowie Fahrzeiten) und nach der Zahl der notwendig eingesetzten Kräfte bemessen. Zur Gebühr gehören auch Fahrtkosten sowie Kosten für in Anspruch genommene Fremdleistungen. Seite 4 Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Köln vom 11.10.2021 Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem anliegenden Gebührentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist. (2) Für jede angefangene Viertelstunde der Amtshandlung wird ein Viertel des in dem Gebührentarif aufgeführten Stundensatzes berechnet. § 7 Gebührenschuldner*in Gebührenschuldner ist der/die Eigentümer/in, Besitzer/in oder sonstige Nutzungsberechtigte des der Brandverhütungsschau unterworfenen Objektes. Mehrere Personen im Sinne des Satzes 1 haften als Gesamtschuldner*in. § 8 Entstehung und Fälligkeit der Gebühr, Gebührenbefreiung (1) Die Gebühr nach § 5 Abs. 1 entsteht mit Abschluss der Amtshandlung. Die Gebühr wird durch Bescheid festgesetzt. Sie wird mit dem Zugang des Bescheides fällig und ist innerhalb von einem Monat zu entrichten. (2) Gebührenfreiheit besteht unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung. (3) Für die Brandverhütungsschau gemäß § 5 Abs. 1 in brandschaupflichtigen Gebäuden und sozialen Einrichtungen, die vorrangig einen gemeinnützigen Zweck erfüllen (wie Kindergärten, Schulen, etc.) und deren Betrieb ausweislich einer Bescheinigung des sachlich zuständigen Fachamtes der Stadtverwaltung Köln in städtischem Interesse liegt, werden keine Gebühren erhoben. III. Gebühren für Brandsicherheitswachen und weitere Leistungen § 9 Gebührenpflichtige Leistungen (1) Für die Gestellung eines Brandsicherheitswachdienstes durch die Feuerwehr im Sinne des § 3 sowie für weitere (Hilfe-)Leistungen der Feuerwehr im Sinne des § 4 werden Gebühren erhoben. (2) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Gebührenmaßstab des § 10. (3) Die gebührenpflichtige Leistung der Feuerwehr kann von der Vorausentrichtung der Gebühr oder von einer vorherigen angemessenen Sicherheitsleistung für die Gebühr abhängig gemacht werden. (4) Eine Pflicht zur Zahlung der Gebühr gemäß Abs. 1 besteht auch dann, wenn es zur Durchführung des Auftrages am Einsatzort nicht kommt und der/die Gebührenschuldner/in dies zu vertreten hat. Seite 5 Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Köln vom 11.10.2021 § 10 G ebührenmaßstab (1) Für die Berechnung der Gebühr für weitere (Hilfe-)Leistungen gemäß § 4 ist die Zeit vom Ausrücken der Einsatzkräfte, Fahrzeuge und Geräte von der Feuerwache bis zu ihrem Wiedereintreffen maßgebend (Einsatzzeit). Bei Einsätzen, die eine besondere Reinigung der Fahrzeuge und Geräte erforderlich machen, wird die Zeit bis zur Wiederherstellung der Einsatzfähigkeit hinzugerechnet. Wird vor der Ankunft in der Feuerwache ein neuer Einsatzbefehl erteilt, so endet für den bisherigen und beginnt für den folgenden Einsatz – abweichend von Satz 1 – die Einsatzzeit mit Erteilung des neuen Einsatzbefehls. (2) Berechnungsgrundlage der Gebühren für die Brandsicherheitswachdienste ist die Dauer des Brandsicherheitswachdienstes. Der Brandsicherheitswachdienst beginnt eine halbe Stunde vor Einlass der Besucher*innen. Er endet grundsätzlich, wenn alle Besucher*innen die Veranstaltung verlassen haben. Die Entscheidung, wann der Brandsicherheitswachdienst beendet wird, trifft in Zweifelsfällen die Leitung der Brandsicherheitswache. (3) Für jede angefangene Viertelstunde einer weiteren (Hilfe-)Leistung oder eines Brandsicherheitswachdienstes wird ein Viertel des in dem Gebührentarif aufgeführten Stundensatzes berechnet. Für Wegezeiten wird pauschal pro Beamten*in des Brandsicherheitswachdienstes eine Stunde zusätzlich berechnet. § 11 Gebührenschuldner*in Zur Zahlung der Gebühr für die Gestellung von Brandsicherheitswachen und weitere (Hilfe-)Leistungen der Feuerwehr ist diejenige/derjenige verpflichtet, die/der die Leistung in Anspruch nimmt, bestellt oder bestellen lässt. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner*in. § 12 Entstehung und Fälligkeit der Gebühr Die Gebühr nach § 9 Abs. 1 entsteht mit Beendigung der gebührenpflichtigen Leistung der Feuerwehr. Sie entsteht auch dann, wenn es zu einer tatsächlichen Durchführung des Auftrages am Einsatzort nicht kommt, es sei denn die Feuerwehr hat dies zu vertreten. Die Gebühr wird durch Bescheid festgesetzt. Sie wird mit dem Zugang des Bescheides fällig und ist innerhalb von einem Monat zu entrichten. IV. Schlussvorschriften § 13 Auslagenersatz Besondere bare Auslagen, die im Zusammenhang mit einer gebührenpflichtigen Leistung entstehen, sind zu ersetzen, auch wenn eine Befreiung von der Gebühr besteht. Seite 6 Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Köln vom 11.10.2021 § 14 H aftung (1) Für Schäden, die bei der Ausführung einer beantragten Leistung nach § 4 entstehen, haftet die Stadt Köln gegenüber den Gebührenpflichtigen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. (2) Bei Schäden Dritter hat der nach § 11 Gebührenpflichtige die Stadt Köln von Ersatzansprüchen freizustellen, sofern diese Schäden nicht von der Feuerwehr vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind. § 15 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2021 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Leistungen der Berufsfeuerwehr und der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Köln (Feuerwehrgebührensatzung) vom 25.07.2016 (ABl. Stadt Köln 2016, S. 315) außer Kraft. Seite 7 Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Köln vom 11.10.2021 Gebührentarif zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Leistungen der Berufsfeuerwehr und der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Köln (Feuerwehrgebührensatzung) vom 2. Oktober 2021 I. Gebühren für weitere Leistungen gemäß § 4 je Stunde 1. Stundensätze Personal 1.1 Beamte des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes 46,00 € 1.2 Beamte des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes 62,00 € 1.3 Beamte des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes 87,00 € 2. Stundensätze Fahrzeuge 2.1 Einsatzleitwagen, Mannschaftstransportfahrzeuge 2.1.1 Kommandowagen (KDOW) Einsatzleitwagen (ELW) 205,00 € 2.1.2 Mannschaftstransportbus (M-BUS) 185,00 € 2.2 Lösch- und Hubrettungsfahrzeuge 2.2.1 Löschgruppenfahrzeug (LF) Hilfeleistungslöschfahrzeug (HLF) 192,00 € 2.2.2 Tanklöschfahrzeug (TLF) Trockentanklöschfahrzeug (TRO) Pulvertanklöschfahrzeug (PTLF) 197,00 € 2.2.3 Drehleiter (DL) 269,00 € 2.3 Sonstige Fahrzeuge 2.3.1 Personenkraftwagen (PKW) 205,00 € 2.3.2 Rettungsbus (R-BUS) 185,00 € 2.3.3 Kranwagen (FWK) 401,00 € 2.3.4 Rüstwagen (RW) 194,00 € 2.3.5 Gerätewagen (GW) Lastkraftwagen (LKW) inkl. Feuerwehranhänger (FWA) 207,00 € 2.3.6 Wechselladerfahrzeug (WLF) inkl. Abrollbehälter (AB) 1.190,00 € 2.4 Wasserfahrzeuge 2.4.1 Löschboot (LB) 392,00 € 2.4.2 Rettungsboot (RTB) 444,00 € Seite 8 Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Köln vom 11.10.2021 3. Einsatzbestätigungen je Bestätigung Schriftliche Bestätigung über einen Einsatz der Feuerwehr 35,00 € II. Brandschaugebühren je Stunde Brandschau / Nachschau Durchführung einer Brandverhütungsschau oder einer Nachschau am Objekt einschließlich der Vorbereitung und Nachbereitung gemäß § 5 Abs. 1 Buchstabe a) und b) 65,00 € III. Gebühren für Brandsicherheitswachdienste Stundensätze Personal 1.1 Beamte des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes 49,00 € 1.2 Beamte des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes 69,00 € IV. Sonstige Leistungen Für sonstige Leistungen, die in diesem Gebührentarif nicht aufgeführt sind, werden die dadurch entstandenen Kosten (z.B. Verbrauchsmaterial) berechnet. Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Es wird auf die Rechtsfolgen nach § 7 Abs. 6 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen hingewiesen. § 7 Abs. 6 Satz 1 der Gemeindeordnung lautet: "Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes kann gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt." Köln, den 02.10.2021 Die Oberbürgermeisterin gez. Henriette Reker
Anlage 6 Gebührensatzung Gesundheitsamt
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Anlage 6 Gebührensatzung für Leistungen der Stadt Köln als untere Gesundheitsbehörde vom 12.August 1998 Aufgrund der §§ 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabegesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen vom 21.10.1969 (SGV NW 610) und der §§ 7 und 76 Abs. I der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (SGV NW 2023) – jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung – haben wir durch Dringlichkeitsentscheidung diese Satzung beschlossen: § 1 Gebührenpflicht Für die Inanspruchnahme von Leistungen der unteren Gesundheitsbehörde (Gesundheitsamt) der Stadt Köln nach dem Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGDG) vom 25.11.1997 (GV NW S. 431) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung des anliegenden Gebührentarifes erhoben. Der Gebührentarif ist Bestandteil dieser Satzung. § 2 Gebührenpflichtige Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet, wer selbst oder durch Dritte, deren Handeln ihm zuzurechnen ist, Leistungen der unteren Gesundheitsbehörde der Stadt Köln beantragt oder in Anspruch nimmt. § 3 Fälligkeit der Gebühren Die Gebühren werden mit der Bekanntmachung des Gebührenbescheides fällig. § 4 Inkrafttreten Die Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Köln in Kraft. Anlage 6 Gebührentarif zur Gebührensatzung für Leistungen der Stadt Köln als untere Gesundheitsbehörde vom 12. August 1998 Tarif - stelle Leistungsbezeichnung Gebührenhöhe in Euro 1 Schriftliche Auskunft, Bescheinigung 15 - 60 2 Bescheinigung über ärztlichen Befund (Formbogengutachten) 50 - 115 3 Wie Nr. 2 jedoch mit ausführlicher Begründung 115 - 245 4 Ausführliches Gutachten 205 - 445 Zu den Gebühren nach den Tarifstellen 1-4 sind ggf . zusätzlich Gebühren der Tarifstellen 5-8 zu erheben. 5 Hausbesuch oder Besuch im Krankenhaus, Altenheim oder sonstiger Einrichtungen 65 - 140 6 Leistungen ärztlicher Natur, die nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) vom 12.11.1982 in der jeweils geltenden Fassung gebührenpflichtig sind 1 bis 1,8facher Satz für Leistungen gem. den Abschnitten M und O des Gebührenverzeichniss es. 1 bis 2,3facher Satz für Leistungen gem. den übrigen Abschnitten des Gebührenverzeichniss es zur GOÄ (mit Ausnahme der Abschnitte A und B) 7 Leistungen zahnärztlicher Natur, die nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) vom 22.10 1987 in der jeweils geltenden Fassung gebührenpflichtig sind 1 bis 2,3facher Satz für Leistungen nach der GOZ 8 Leistungen ärztlicher oder zahnärztlicher Natur, die nach den Gebührenordnungen (GOÄ und GOZ) gebührenpflichtig sind und bei denen ein Leistungsträger im Sinne des Paragraphen 12 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches oder ein sonstiger öffentlich rechtlicher Kostenträger die Zahlung leistet (§11GOÄ/§3GOZ) Einfache Sätze für Leistungen nach den Gebührenordnungen 9 Beratung einschließlich Teilnahme an Ortsterminen und Besprechungen zur Vorbereitung von Anträgen privater Unternehmen oder öffentlich rechtlicher Anstalten je Mitarbeiter*in und je angefangene Viertelstunde 27,50 10 Konzessionierung von Privatkliniken gemäß § 30 Gewerbeordnung 435 - 4125 Anlage 6 11 Überwachung der Einhaltung der Hygienevorschrift en nach § 17 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGDG) bei: 11.1 Krankenhäusern 265 - 11245 11.2 Geburtshäusern 34 - 395 11.3 Pflegediensten 34 - 395 11.4 nichtärztlichen Praxen 34 - 395 11.5 ärztlichen sowie zahnärztlichen Praxen und son stigen ärztlichen Einrichtungen (Operationszentren) 34 - 695 11.6 Altenheimen 34 - 1065 11.7 Rettungswachen 34 - 455 11.8 Justizvollzugsanstalten 215 - 625 11.9 Schulen 110 - 390 11.10 Kindergärten/Kindertagesstätten 35 - 190 11.11 Schullandheimen/Jugendherbergen 55 - 140 11.12 Gemeinschaftsunterkünften 75 - 420 11.13 Sport- und Freizeitanlagen 35 - 285 11.14 Bahnhöfen 30 - 250 11.15 Schwimm- und Badeanstalten sowie Einzelbecken 50 - 260 11.16 Einrichtungen des Leichen- und Bestattungswes ens 30 - 190 11.17 Badeseen 105 - 280 11.18 Betrieben i.S. des § 1 der Hygieneverordnung 20-190 12 Kontrolle der Einhaltung der Hygienevorschriften bei Räumlichkeiten i.S. des § 49 Infektionsschutz 70 - 150 13 Wasseruntersuchung im Flug- und Hafenärztlichen Dienst gemäß § 20 Trinkwasserverordnung (TVO) 105 - 305 14 Überwachung von Wasserversorgungsanlagen gemäß § 18 TVO 110 - 520 15 Überwachung der Betriebsstättenhygiene 35 - 215
Anlage 8 Friedhofsgebuehrensatzung
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Friedhofsgebührensatzung der Stadt Köln vom 14. Februar 2013 Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 5. Februar 2013 aufgrund des § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz NRW) vom 17. Juni 2003 (GV. NRW. S. 313) sowie der §§ 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712) in Verbindung mit §§ 7 und 77 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666) – jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung – diese Satzung beschlossen. § 1 Gebührenpflicht (1) Für die Inanspruchnahme der im Gebiet der Stadt Köln gelegenen, in ihrem Eigentum und auch unter ihrer Verwaltung stehenden Friedhöfe sowie für damit zusammenhängende besondere Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach dieser Satzung in Verbindung mit dem anliegenden Gebührentarif erhoben. (2) Der Gebührentarif ist Bestandteil dieser Satzung. § 2 Gebührenpflichtiger (1) Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet, wer selbst oder durch Dritte, deren Handeln ihm zuzurechnen ist, a) die in § 1 genannten Einrichtungen in Anspruch nimmt oder b) eine besondere Leistung der Friedhofsverwaltung beantragt hat oder durch sie unmittelbar begünstigt wird. § 3 Fälligkeit der Gebühren Die Gebühren werden mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. § 4 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am 1. März 2013 in Kraft. Seite 1 von 7 Anlage 8 (2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung der Stadt Köln vom 23. Februar 2012 (ABl. StK 2012, S. 253) außer Kraft. Seite 2 von 7 Gebührentarif zu § 1 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Köln vom 14. Februar 2013 1 Gebühren für den Erwerb und Wied ererwerb von Nutzungsrechten (je Grabstelle) 1.1 Sondergrabstätte für Tot- oder Fehlgeborene 52,00 € Mit der Gebühr nach Ziffer 1.1 wird der Erwerb des Nutzungsrechts abgegolten 1.2 Kindergrabstätte für Ve rstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 736,00 € Mit der Gebühr nach Ziffer 1.2 wird der Erwerb des Nutzungsrechts für die Dauer von 10 Jahren abgegolten. 1.3 Grabstätten ohne Pflegeverpflichtung 1.3.1 Grabkammer ohne Pflegeverpflichtung 1.765,00 € Wiedererwerb Grabkammer für 1 Jahr – 1/12 147,08 € 1.3.2 Urnengrabstätte ohne Pfl egeverpflichtung 1.899,00 € Mit den Gebühren nach Ziffer 1.3.1 und 1.3.2 werden die Grabnutzung und Grabpflege für den Zeitraum der Ruhefrist abgegolten 1.4 Anonyme Urnengrabstätte 1.536,00 € 1.5 Baumgrabstätte 1.536,00 € Wiedererwerb Baumgrabstätte für 1 Jahr – 1/20 76,80 € Mit der Gebühr nach Ziffer 1.4 und 1.5 werden Grabnutzung und Grabpflege für den Zeitraum der Nutzung abgegolten. 1.6 Sarg-, Urnen- und Gemeinschaftsgrabstätten 1.6.1 Wahlgrabstätte für 25 bzw. 30 Jahre 1.945,00 € 1.6.1.1 Wiedererwerbsgebühr für 1 Jahr – 1/25 77,80 € 1.6.1.2 Wiedererwerbsgebühr für 1 Jahr – 1/30 64,83 € 1.6.2 Urnenwahlgrabstätte für 25 Jahre 1.905,00 € 1.6.2.1 Wiedererwerbsgebühr für 1 Jahr – 1/25 76,20 € 1.6.3 Gemeinschaftsgrabstätte fü r 25 bzw. 30 Jahre 1.923,00 € Seite 3 von 7 1.6.3.1 Wiedererwerbsgebühr für 1 Jahr – 1/25 76,92 € 1.6.3.2 Wiedererwerbsgebühr für 1 Jahr – 1/30 64,10 € Mit den Gebühren nach Ziffer 1.6.1 und 1.6.3 wird der Erwerb des Nutzungsrechts für 25 Jahre bzw. für 30 Jahre (für Grabstätten auf den in § 11 Abs. 2 der Friedhofssatzung aufgeführten Friedhöfen bzw. Friedhofsteilen sowie für Grüfte gem. § 11 Abs. 3) abgegolten. Für den Wiedererwerb der Nutzungsrechte an Grabstätten gem. § 16 Abs. 10 bzw. 11 der Friedhofssatzung werden je Jahr 1/25 bzw. 1/30 der Gebühren nach Ziffer 1.6.1.1, 1.6.1.2, 1.6.2.1, 1.6.3.1 und 1.6.3.2 für jede zur Grabstätte gehörenden Grabstelle erhoben. 2 Bestattungsgebühren und Nebenleistungen 2.1 Gebühr für Sargbestattung 2.1.1 Sondergrabstätte für To t- oder Fehlgeborene 194,00 € 2.1.2 Kinder bis zum volle ndeten 5. Lebensjahr 388,00 € 2.1.3 Grabkammer ohne Pflegeverpflichtung 432,00 € 2.1.4 Wahlgrabstätte 775,00 € 2.1.5 Wahlgrabstätte (unter e Bestattung) 995,00 € Mit den Gebühren nach Ziffer 2.1.1 – 2.1.5 werden abgegolten: Graböffnen, Standardgrabausschmückung, Befördern innerhalb des Friedhofes zur Grabstätte, Absenken des Sarges und Grabschließen. 2.1.6 Wahlgrabstätte (obere Bestatt ung in Verbindung mit einer 278,00 € Bestattung nach Ziffer 2.1.5) Mit der Gebühr nach Ziffer 2.1.6 werden abgegolten: Befördern innerhalb des Friedhofes zur Grabstätte, Absenken des Sarges. 2.1.7 Erstattung bei Nic htinanspruchnahme des städtischen 145,00 € Trägerdienstes 2.2 Gebühr für Urnenbestattung 2.2.1 Urnengrabstätte ohne Pf legeverpflichtung 337,00 € 2.2.2 Urnenwahlgrabstätte 349,00 € 2.2.3 Urnenwahlgrabstätte (unt ere Bestattung) 356,00 € Mit den Gebühren nach Ziffer 2.2.1 – 2.2.3 werden abgegolten: ggf. Aufbewahren der Urne bis zu einem Monat, Graböffnen, Seite 4 von 7 2.2.4 Anonyme Urnengrabstätte auf einheitlicher Urnenflur ohne Terminabsprache und ohne Beteiligung von Trauergästen 176,00 € 2.2.5 Baumgrabstätte 344,00 € 2.2.6 Naturwaldbestattung (ohne Trauergäste) 226,00 € 2.2.7 Naturwaldbestattung (m it Trauergästen) 374,00 € 2.3 Gebühr für Nebenleistungen 2.3.1 Benutzen der Trauerhalle 198,00 € 2.3.2 Benutzen einer Leichen- oder Kühlzelle 42,00 € 3 Gebühren für Ausgraben und Wiederbeisetzen 3.1 Ausgraben und Wiederbeisetzen 3.1.1 Leiche/Gebeine 1.094,00 € 3.1.2 Leiche/Gebeine in Tieflage 1.139,00 € 3.1.3 Leiche/Gebeine in Verbindung mit einer Bestattung nach 2.1.5 729,00 € 3.1.4 Urne 380,00 € Mit den Gebühren nach Ziffer 3.1.1, 3.1.2 und 3.1.4 werden abgegolten: Öffnen des bisherigen Grabes und Heben der Leiche/Gebeine/Urne, Befördern innerhalb des Friedhofes, Öffnen des neuen Grabes, Senken der Leiche/Gebeine/Urne und Schließen der Gräber. 3.2 Ausgraben (ohne Wiederbeisetzen) 3.2.1 Leiche/Gebeine 594,00 € 3.2.2 Urne 247,00 € Mit den Gebühren nach Ziffer. 3.2.1 – 3.2.2 werden abgegolten: Öffnen des Grabes und Heben der Leiche/Gebeine/Urne, Befördern innerhalb des Friedhofes, Schließen des Grabes. 3.3 Wiederbeisetzen 3.3.1 Leiche/Gebeine 642,00 € 3.3.2 Leiche/Gebeine in Tieflage 688,00 € Seite 5 von 7 3.3.3 Leiche/Gebeine in Verbindung mit einer Bestattung nach 2.1.5 278,00 € 3.3.4 Urne 276,00 € Mit den Gebühren nach Ziffer 3.3.1, 3.3.2 und 3.3.4 werden abgegolten: Öffnen des Grabes, Befördern innerhalb des Friedhofes, Senken der Leiche/Gebeine/Urne, Schließen des Grabes. 4 Gebühren für sonstige Leistungen 4.1 Genehmigung zum Aufstellen eines Gr abmals und/oder einer sonstigen baulichen Anlage. Überwachung der Standfestigkeit und Abräumen nach Ablauf des Nutzungsrechts. 4.1.1 Stehender Grabstein, Einfa ssung, Abdeckplatte 346,00 € Entfernt der Nutzungsberechtigte nach Ablauf der Nutzungszeit das Grabmal und/oder eine bauliche Anlage selbst, kann er eine angemessene Gebührenerstattung verlangen. 4.1.2 Liegender Grabstein, Einfa ssung, Abdeckplatte 97,00 € Entfernt der Nutzungsberechtigte nach Ablauf der Nutzungszeit das Grabmal und/oder eine bauliche Anlage selbst, kann er eine angemessene Gebührenerstattung verlangen. 4.1.2.5 Holzdenkmal 279,00 € 4.1.3 Keramikplatte der Friedhofsverw altung für Baumgrabstätte 106,00 € 4.1.4 Grabmalgenehmigung (zusätzlic her Verwaltungsaufwand) 27,00 € 4.1.5 zusätzlich zu liegendem St ein einen stehenden Stein 249,00 € 4.2 Ausstellung einer Bescheinigung (Ersatzurkunde, Urnenanforderung, Vignette zum Befahren der Friedhöfe) 24,00 € 4.3 Erteilung einer Zulassung zur Aus übung gewerblicher Tätigkeiten 42,00 € 4.4 Nicht im Gebührentar if aufgeführte Bestattungsleistungen werden entsprechend dem Aufwand (Stundendurchschnittswert) berechnet. 4.5 Eine darüber hinausgehende Ge bührenerhebung nach Maßgabe der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Köln in deren jeweils gültiger Form bleibt unberührt. 5 Kremierungsgebühren mit Nebenleistungen Seite 6 von 7 Seite 7 von 7 5.1 Einäscherung 298,50 € Mit der Gebühr nach Ziffer 5.1 werden abgegolten: Aufbewahren in der Leichen/Kühlzelle bis zur Einäscherung, Einäscherung, Gestellung des Aschenbehälters, ggf. Aufbewahren der Urne bis zu einer Woche. 5.2 Aufbewahren einer Aschenurne nach Ablauf einer Woche, je begonnene Woche 10,00 € 5.3 Aushändigung/Postve rsand einer Urne 23,80 € Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. (Hinweis auf § 7 GO NW nicht ins Kölner Stadtrecht übernommen.) Köln, den 14.02.2013 Der Oberbürgermeister gez. Roters - ABl StK 2013, S. 125 -
Anlage 11 Entgeltordnung VHS
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Entgelt- und Benutzungsordnung der Volkshochschule Köln
vom 27.03.2012
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom 27.03.2012 aufgrund des § 41 Abs.
1 Satz 2 lit. i Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (SGV. NRW. 2023) diese Entgelt- und
Benutzungsordnung der Volkshochschule Köln beschlossen:
§ 1
Allgemeines
(1) Die Volkshochschule Köln ist eine nichtrechtsfähige öffentliche Einrichtung der
Stadt Köln im Sinne des § 8 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen und der §§
2, 10 ff. Weiterbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen.
(2) Sie dient der Weiterbildung von Erwachsenen und Jugendlichen und nimmt in
diesem Rahmen eine Pflichtaufgabe der kommunalen Selbstverwaltung wahr.
(3) Die Regelungen dieser Benutzungsordnung gelten ausschließlich für Leistungen,
die die Volkshochschule im Rahmen privat-rechtlicher Rechtsverhältnisse mit
ihren Kundinnen und Kunden erbringt. Für Leistungen im Rahmen öffentlich-
rechtlicher Rechtsverhältnisse findet sie keine Anwendung.
§ 2
Veranstaltungsformen
Die Volkshochschule Köln führt Kurse, Lehrgänge, Beschäftigungs- und
Qualifizierungsprojekte, bedarfsorientierte Sonderschulungen, Vortrags- und
Diskussionsveranstaltungen und andere Veranstaltungen wie zum Beispiel
Studienfahrten, Bildungsurlaube und Ausstellungen durch.
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Anlage 11
§ 3
Teilnahmeentgelt
(1)
Die Leitung der Volkshochschule Köln setzt die Entgelte unter Berücksichtigung
von Zielsetzung und gebotener Leistung der betreffenden Veranstaltungen in
folgendem Rahmen fest:
1. Für Kurse, die aufgrund ih res Inhaltes oder der Zielgruppe
gesellschaftspolitisch besonders relevant sind, wird ein Entgelt ab 2,00 € je
Unterrichtsstunde (45 Minuten) erhoben.
2. Für Kurse, die der sprachlichen oder beruflichen Qualifizierung der
Teilnehmenden dienen, wird ein Entgelt ab 2,80 € je Unterrichtsstunde (45
Minuten) erhoben.
3. Für Kurse, die der persönlichkeits bildenden Qualifizierung dienen, wird ein
Entgelt ab 3,20 € je Unterrichtsstunde (45 Minuten) erhoben.
4. Bei Einzelveranstaltungen beträgt das Ent gelt mindestes 5,00 € je
Veranstaltung.
5. Für alle übrigen Veranstaltungen hat das Teilnahmeentgelt die durch die
Veranstaltung entstehenden direkt zurechenbaren Kosten sowie einen
angemessenen Teil der Gemeinkosten zu decken.
6. Besonders förderungswürdige Ve ranstaltungen können im Rahmen der
verfügbaren Haushaltsmittel mit reduziertem Entgelt oder unentgeltlich
durchgeführt werden.
7. Die Volkshochschule Köln kalkuliert alle Entgelte grundsätzlich so, dass die
sich daraus ergebenden Erlöse die der jeweiligen Veranstaltung
zurechenbaren Kosten nicht überschreiten. Abweichungen hiervon sind bei
Veranstaltungen mit stark frei-zeitorientiertem Charakter und Veranstaltungen
aufgrund individueller Bestellung zulässig.
(2) Die Teilnahmeentgelte werden auf volle Euro-Beträge aufgerundet.
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§ 4
Entgeltbefreiungen, Ermäßigungen, Entgeltnachlässe
(1)
Entgeltbefreiungen
1. Bei Veranstaltungen im Bereich Alph abetisierung ist der Besuch des ersten
Kurses entgeltfrei.
2. Die Mitglieder eines eingetragenen Vereins, dessen ausschließlicher
satzungsgemäßer Zweck in der Förderung und Unterstützung der Arbeit der
Volkshochschule Köln besteht (Förderverein), haben gegen Vorlage ihres
Mitgliedsausweises freien Eintritt bei Vortrags- und
Diskussionsveranstaltungen.
3. Teilnehmende, die Leis tungen im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt
für behinderte Menschen im Sinne des § 41 Sozialgesetzbuch IX erhalten,
werden auf Antrag von den Teilnahmeentgelten befreit.
(2) Ermäßigungen
1. Eine Ermäßigung des Teilnahmeentgelts in Höhe von 45 % für Kurse erhalten
Kursteilnehmer, die zum Zeitpunkt der Anmeldung
a) laufende Leistungen nach dem Sozial gesetzbuch II oder vergleichbare
Leistungen nach anderen gesetzlichen Regelungen beziehen oder
b) im Besitz eines gültigen Köln-Passes oder eines sonstigen Sozialpasses
sind, der zur kostenlosen oder ermäßigten Nutzung kommunaler
Leistungen berechtigt.
2. Eine Ermäßigung des Teilnahmeentgel ts in Höhe von 25 % erhalten
Kursteilnehmende, die zum Zeitpunkt der Anmeldung
a) Auszubildende sind,
b) Schülerinnen/Schüler oder Studentinnen/Studenten sind,
c) einen Dienst im Sinne des B undesfreiwilligendienstgesetzes oder
Jugendfreiwilligendienstgesetzes absolvieren oder
d) einer Au-pair-Beschäftigung inner halb der Bundesrepublik Deutschland
nachgehen.
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3. Die Ermäßigung entfällt, wenn der Kursteilnehmende gegen einen Dritten
einen Anspruch auf Übernahme des Teilnahmeentgelts aus dem
Sozialgesetzbuch II oder aus vergleichbaren Normen hat.
(3) Entgeltnachlässe Über Entgeltnachlässe im Zusammenhang mit Sonderaktionen
zur Kundengewinnung entscheidet die Leitung der Volkshochschule.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Materialumlagen, Modellgelder,
Prüfungsgebühren, Kosten für Lehrwerke und ähnliche Kosten, die im
Teilnahmeentgelt enthalten sind.
§ 5
Anmeldung/Vertragsabschluss
(1) Anmeldungen können telefonisch, schriftlich (auch per Fax), online oder durch
persönliche Vorsprache erfolgen. Bei allen Formen der Anmeldung sind Vor- und
Nachname, Adresse und Geburtsdatum anzugeben.
(2) Der Nachweis für die Berechtigung des Kursteilnehmenden auf Ermäßigung ist
bei der persönlichen Anmeldung vorzulegen. Bei telefonischen, schriftlichen und
Online-Anmeldungen ist der Nachweis spätestens am siebten Kalendertag nach
der Anmeldung vorzulegen.
(3) Für Vortrags- und Diskussionsveranstaltungen und organisatorisch vergleichbare
Einzelveranstaltungen ist eine Anmeldung im Sinne von Absatz 1 nicht
erforderlich.
(4) Die Anmeldung für eine Veranstaltung ist verbindlich und verpflichtet zur Zahlung
des Teilnahmeentgelts.
(5) Nach der Anmeldung erhält die Kundin/der Kunde von der Volkshochschule Köln
eine Buchungsbestätigung. Mit dieser kommt der Vertrag zwischen der
Volkshochschule Köln und der Kundin/dem Kunden zustande. Der
Vertragsschluss steht unter dem Vorbehalt des Erreichens einer
Mindestteilnehmerzahl oder einer zu erwirtschaftenden Mindesteinnahme für die
jeweilige Veranstaltung.
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§ 6
Umbuchung auf Kundenwunsch
(1)
Umbuchungen auf Kundenwunsch müssen schriftlich per Brief oder Fax, per E-
Mail oder online gegenüber der Volkshochschule Köln erfolgen. Der Angabe von
Gründen bedarf es nicht.
(2) Die Umbuchung auf Kundenwunsch kann bis spätestens zum Beginn des dritten
Veranstaltungstermins vorgenommen werden. Bei Veranstaltungen mit nicht mehr
als drei Terminen (z. B. Führungen, Exkursionen) kann die Umbuchung bis
sieben Tage vor dem Veranstaltungsbeginn vorgenommen werden.
(3) Umbuchungen auf Kundenwunsch sind nicht möglich, wenn das Entgelt für die
neue Veranstaltung um mehr als 50,00 € geringer ist als das für die bisher
gebuchte Veranstaltung.
(4) Für die Umbuchung auf Kundenwunsch berechnet die Volkshochschule Köln 5,00
€. Darüber hinaus erstattet die Kundin/der Kunde der Volkshochschule Köln den
Betrag, den die Volkshochschule Köln für die Kundin/den Kunden bereits
gegenüber Dritten aufgewandt oder zu dessen Zahlung sie sich gegenüber
Dritten bereits verbindlich verpflichtet hat.
(5) Bei Vortrags- und Diskussionsveranstaltungen sowie Veranstaltungen, die
ausschließlich an unmittelbar aufeinander folgenden Tagen stattfinden (z. B.
Bildungsurlaube und Wochenendseminare) sind Umbuchungen auf
Kundenwunsch nicht möglich.
§ 7
Zahlung
(1) Die Zahlung des Teilnahmeentgelts erfolgt spätestens nach Beginn der
Veranstaltung durch Lastschrifteinzug. Dazu teilt die Kundin/der Kunde der
Volkshochschule bei der Anmeldung ihre/seine Kontoverbindungsdaten mit. Bei
persönlichen Anmeldungen kann die Zahlung auch bar erfolgen.
(2) Die Volkshochschule Köln kann abweichend von Absatz 1 auch andere
Zahlungsweisen (z. B. Zahlung durch Überweisung) und -termine festlegen.
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(3) Das Entgelt für als Einzelveranstaltung gekennzeichnete Vortrags- und
Diskussionsveranstaltungen und organisatorisch vergleichbare Veranstaltungen
ist unmittelbar vor der Veranstaltung bar zu zahlen.
(4) Beträgt das Teilnahmeentgelt mindestens 200,00 € und die Dauer der
Veranstaltung mindestens acht Wochen, kann die Kundin/der Kunde
Ratenzahlung beantragen. Der Antrag auf Ratenzahlung kann nur im
Zusammenhang mit einer persönlichen Anmeldung erfolgen. Die erste Rate in
Höhe von mindestens 150,00 € ist bei der Anmeldung, die zweite Rate in Höhe
des Restbetrages binnen vier Wochen nach Veranstaltungsbeginn, spätestens
jedoch vor dem Ende der Veranstaltung zu zahlen. Sätze 1-3 gelten nicht für
Empfänger von laufenden Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II oder
vergleichbaren anderen Regelungen, wenn sich eine Behörde (z. B. Sozialamt;
Jobcenter oder Agentur für Arbeit) zur Zahlung des Entgelts unmittelbar an die
Volkshochschule Köln verpflichtet.
(5) Beträgt das Teilnahmeentgelt mehr als 200,00 €, kann die Volkshochschule eine
Anzahlung in Höhe von bis zur Hälfte des Gesamtpreises verlangen. Die
Anzahlung ist binnen einer Woche nach Zugang des Verlangens der
Volkshochschule bei der Kundin/beim Kunden zahlbar. Absatz 4 findet in diesen
Fällen keine Anwendung.
§ 8
Abmeldung
(1) Mündliche Abmeldungen, insbesondere gegenüber dem jeweiligen Kursleiter und
Abmeldungen durch bloßes Fernbleiben von der Veranstaltung sind unwirksam.
Abmeldungen müssen in jedem Fall durch die Kundin/den Kunden und schriftlich
per Brief oder Fax, per E-Mail oder online gegenüber der Volkshochschule Köln
erfolgen.
(2) Bei Abmeldungen erhebt die Volkshochschule Köln folgende
Stornierungsentgelte:
1. bis 15 Tage vor Ver anstaltungsbeginn 5,00 €,
2. 14 - 8 Tage vor Veranstaltungsbeginn 20 % des Teilnahmeentgelts,
mindestens 5,00 €,
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3. 7 - 1 Tag(e) vor Veranstaltungsbeginn
a) bei Veranstaltungen mit maximal fünf zeitlich unmittelbar aufeinanderfolgen
den Unterrichtstagen, z. B. Bildungsurlaube, 50 % des Teilnahmeentgelts,
mindestens 5,00 €,
b) bei allen übrigen Veranstalt ungen 20 % des Teilnahmeentgelts,
mindestens jedoch 5,00 €. Bei Nachweis eines wichtigen Grundes
(Wegzug, geänderte Arbeitszeiten, Erkrankung des Kursteilnehmers) wird
ein Stornierungsentgelt in Höhe von 5,00 € erhoben.
(3) Nach Beginn der Veranstaltung ist eine Abmeldung nur bei Nachweis eines
wichtigen Grundes (siehe Abs. 2) möglich. In diesen Fällen erstattet die
Volkshochschule Köln der Kundin/dem Kunden das Teilnahmeentgelt anteilig,
maximal bis zu 50 %, und abzüglich eines Stornierungsentgelts in Höhe von 5,00 €.
§ 9
Absagen von Veranstaltungen durch die Volkshochschule Köln
(1) Bei einer Absage einer Veranstaltung durch die Volkshochschule Köln erstattet
sie der Kundin/dem Kunden das Teilnahmeentgelt in voller Höhe.
(2) Bei Absagen von Teilen einer Veranstaltung (z. B. Ausfall einzelner
Unterrichtsstunden) aus Gründen, die die Volkshochschule zu vertreten hat,
erstattet die Volkshochschule Köln der Kundin/dem Kunden das Teilnahmeentgelt
anteilig. Wenn mehr als ein Drittel der Unterrichtsstunden ausgefallen ist, erstattet
die Volkshochschule Köln das volle Teilnehmerentgelt.
§ 10
Haftung
Die Volkshochschule Köln haftet nur für Schäden, die sie vorsätzlich oder grob
fahrlässig verursacht hat. Die gesetzliche Haftung wegen Schäden an Leben, Körper
und Gesundheit bleibt unberührt.
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§ 11
Sonstiges
(1)
Es besteht kein Anspruch darauf, dass eine Veranstaltung durch einen
bestimmten Kursleiter oder eine bestimmte Kursleiterin durchgeführt wird.
Entsprechendes gilt für den Ort der Veranstaltung.
(2) Die Volkshochschule Köln ist berechtigt, in ihren Veranstaltungen
Anwesenheitslisten zu führen.
(3) Die vorstehenden Regelungen gelten für alle Veranstaltungen, die die
Volkshochschule Köln in ihrem Programm anbietet. Sie gelten nicht für
bedarfsorientierte Sonderveranstaltungen, die die Volkshochschule Köln auf
besondere Nachfrage durchführt (z. B. Firmenschulungen).
(4) Soweit sich aus dem VHS-Programm besondere Regelungen zu An- und
Abmelde- sowie Zahlungsmodalitäten für einzelne Veranstaltungen ergeben,
gehen diese den hier formulierten Regelungen vor.
(5) Die Volkshochschule kann beim Nachweis eines sozialen Härtefalls von den
Regelungen dieser Entgelt- und Benutzungsordnung (Allgemeine
Geschäftsbedingungen) abweichen.
§ 12
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Die §§ 4 - 11 sind Allgemeine Geschäftsbedingungen der Volkshochschule Köln.
§ 13
Inkrafttreten
Diese Entgelt- und Benutzungsordnung tritt für die Veranstaltungen ab dem 2.
Halbjahr 2012 in Kraft. Die Benutzungsordnung für die Volkshochschule Köln vom
25.09.2008 tritt gleichzeitig außer Kraft.
Köln, den 27.03.2012 Der Oberbürgermeister
g e z . R o t e r s
Anlage 13 Entgeltordnung Desinfektoren
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Anlage 13 Entgeltordnung für die Lehranstalt für Desinfektoren der Stadt Köln vom 03. Februar 1998 (zuletzt geändert durch Ratsbeschluss vom ……) An der bei dem Gesundheitsamt der Stadt Köln angegliederten Lehranstalt für Desinfektoren werden folgende Lehrgänge durchgeführt: Kenn -Nr. Art des Lehrgangs Lehrgangsdauer Entgelt pro Teilnehmer 1. Ausbildungslehrgang für Desin- fektoren / Desinfektorinnen ge- mäß der bei Erlaß dieser Ent- geltordnung geltenden Ausbil- dungs- und Prüfungsordnung für Desinfektoren 4 Wochen, einschließlich Prü- fung und Zertifikation 540,00 € 2. Fortbildungslehrgang für Desin- fektoren / Desinfektorinnen ge- mäß der bei Erlaß dieser Ent- geltordnung geltenden Ausbil- dungs- und Prüfungsordnung für Desinfektoren 3 Tage 90,00 € 3. Sachkundelehrgang „TRGS 522-Raumdesinektion“ 3 Tage, einschließlich Prüfung und praktischer Übungen 243,00 € 4. Teilsachkundelehrgang „TRGS 523-Schädlingsbekämpfer/in im Gesundheits- und Vorrats- schutz“ 3 x 2 Wochen, einschließlich Prüfung und Zertifikation 2.173,00 €
Anlage 12 Entgeltordnung Schulraumvermietung
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Benutzungs- und Entgeltordnung für die Vermietung von Schulräumen zu nichtschulischen Zwecken vom 18.06.1996 Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 14.05.1996 aufgrund der §§ 41 Abs.1h und 76 Abs. 2 Nr.1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2023) diese Benutzungs- und Entgeltordnung beschlossen § 1 Zweck (1) Die Stadt Köln stellt Schulräume und deren Einrichtungsgegenstände sowie Schulhöfe zur Benutzung an Schulfremde zur Verfügung, soweit dadurch nicht Belange der Schule oder sonstige öffentliche Interessen beeinträchtigt werden. Schulfremd im Sinne dieser Benutzungs- und Entgeltordnung sind nicht die nach den Schulgesetzen zur Mitwirkung an der Gestaltung des Schulwesens bestimmten Institutionen (z. B. Elternpflegschaft, Schülervertretung etc.) im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeit. (2) Fachräume (z. B. Musikräume, Zeichensäle, Mehrzweckräume) werden nur vermietet, wenn sichergestellt ist, dass eine fachlich vorgebildete Person die Leitung der Veranstaltung übernimmt; naturwissenschaftliche Räume, Sprachlabore, Räume für Information, Technik und Werken, Werkstätten und Labore sowie Lehrküchen sind von der Vergabe ausgeschlossen. (3) Die Vermietung von Schulräumen und Schulhöfen erfolgt, wenn diese bildungsfördernden, kulturellen, parteipolitischen, gemeinnützigen Zwecken oder sonstigen öffentlichen Interessen dient. (4) Schulräume, die während der Dauer von mindestens einem Schuljahr und aufgrund der langfristigen Schülerprognose (Schulentwicklungsplan) nicht für den Schulbetrieb benutzt werden, können bei Vorliegen der in Absatz 3 genannten Voraussetzungen auch zu langfristiger Nutzung vergeben werden. Die Überlassung dieser Räume richtet sich nicht nach den Vorschriften dieser Benutzungsordnung, sondern bedarf der Vereinbarung im Einzelfall. (5) Ein Rechtsanspruch auf Vermietung besteht nicht. § 2 Geltungsbereich (1) Diese Benutzungs- und Entgeltordnung gilt für alle städtischen Schulen. (2) Von der Geltung ausgenommen sind Schulsport- und Schulturnhallen, Schulgymnastikräume und Schullehrschwimmbecken, als Sportanlagen der Stadt Köln gekennzeichnete Einrichtungen sowie solche Sport- und Turnhallen, für die der Rat der Stadt Köln durch ausdrücklichen Beschluss neben der sportlichen Nutzung auch sonstige Nutzungen festgelegt hat (Mehrzweckhallen). Auf diese Einrichtungen finden allein die Sportstättensatzung und die Sportstätten- Gebührensatzung der Stadt Köln in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung. Anlage 12 § 3 Vermietung (1) Die Überlassung erfolgt nur auf schriftlichen Antrag, der folgende Angaben enthalten muss: 1. Name und Adresse des Mietbewerbers: 2. Name des verantwortlichen Leiters der geplanten Veranstaltung; 3. Zweck der Veranstaltung; 4. vorgesehener Ort, Termin und Nutzungszeit zzgl. Auf-, Abbau- und Reinigungszeit; 5. erwartete Teilnehmerzahl 6. Höhe des Eintrittgeldes, sofern vorgesehen Der Antrag ist mindestens drei Wochen vor dem geplanten Benutzungstermin bzw. drei Wochen vor Ferienbeginn, schriftl ich bei dem zuständigen Bezirksamt oder – soweit es sich um eine Gesamtschule handelt – beim Schulverwaltungsamt einzureichen. Er kann nur von volljährigen Personen gestellt werden, die entweder das Recht besitzen, die Vereinigung in deren Namen sie handeln, rechtsgeschäftlich zu vertreten oder die verantwortliche Leiter der Veranstaltung sind. (2) Über den Antrag entscheidet im Einvernehmen mit der Schulleitung das Bezirksamt, bei einer Gesamtschule das deren Verwaltungsleiter; die Schule erhält eine Durchschrift In den Stadtbezirken Porz und Nippes entscheiden im Einvernehmen mit dem Bezirksamt/dem Verwaltungsleiter der Gesamtschule grundsätzlich die Schulleitungen über den Antrag. Verzichten die Schulleitungen auf diese Entscheidungsmöglichkeit, bleibt e s bei den in § 3 Abs.2 S.1 festgestellten Zuständigkeiten. (3) Bei Veranstaltungen die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, gilt die Vereinba - rung zur Benutzung jeweils nur bis zum Ende des Schuljahres, in dem der Antrag gestellt wird. (4) Auf V erlangen hat der Veranstalter eine ausreichende Haftpflicht - bzw. Schlüsselversi- cherung abzuschließen und den Versicherungsschein vor Beginn der Veranstaltung vorzu - legen und/oder eine Kaution zu stellen. (5) Der Abschluss des Mietvertrages macht anders notwe ndige Genehmigungen oder Anmeldungen nicht entbehrlich. (6) Eine Vermietung von Räumen kann auch durch Schlüsselvergabe an den Mieter erfolgen. Eine Vermietung durch Schlüsselvergabe ist insbesondere ausgeschlossen - bei Veranstaltungen mit einem erheblichen Personenkreis, - bei gewerblichen Veranstaltungen oder solchen, bei denen ein Eintrittsgeld oder Teilneh - mergebühren erhoben werden, - bei Schulen mit komplizierter Haustechnik, - in sonstigen Fällen, die eine Beeinträchtigung schulischer oder städtischer Interessen be- sorgen lassen. § 4 Nutzungszeitraum (1) Die Überlassung von Schulräumen und Schulhöfen erfolgt in der Regel während des ganzen Schuljahres montags bis freitags ab 18.00 Uhr bis 22.00 Uhr. (2) Soweit schulische Belange nicht entgegenstehen, k ann eine Benutzung auch vor 18.00 Uhr erlaubt werden. Samstags, sonn - und feiertags sowie nach 22.00 Uhr werden Schulräume und Schulhöfe nur überlassen, wenn die notwendigen Dienstkräfte zur Verfügung stehen. Überlassungen während der Schulferien können nu r erfolgen, wenn die betrieblichen und personellen Verhältnisse dies zulassen. (3) Bei längerfristigen Mietverhältnissen ist die Benutzung während der Ferienzeiten grundsätzlich ausgeschlossen. (4) Zur reibungslosen Abwicklung der Veranstaltungen werden die Schulhöfe sowie die Schulgebäude bei Benutzung von Aulen und Pädagogischen Zentren in der Regel eine halbe Stunde, bei anderen Räumen eine Viertelstunde vor Beginn der Veranstaltung geöffnet, wenn von dem Veranstalter das notwendige Aufsichtspersonal g estellt wird und ein verantwortlicher Leiter anwesend ist. Veranstaltungen sind so rechtzeitig zu beenden, da ss die Räume bzw. die Schulhöfe mit Ablauf der Benutzungszeit geräumt, gesäubert und besenrein verlassen sind. Werden die benutzten Räume bzw. Schu lhöfe nicht sauber verlassen, sind die dadurch entstandenen Reinigungskosten zu ersetzen. (5) Kann eine Veranstaltung aus Gründen, die in der Person oder Sphäre des Benutzers liegen zu dem angegebenen Zeitpunkt nicht durchgeführt werden, so ist das zustän dige Bezirksamt, bei Gesamtschulen der Verwaltungsleiter, unverzüglich, spätestens jedoch bis 12.00 Uhr des Veranstaltungstages zu benachrichtigen. Bei Veranstaltungen am Samstag, an Sonn - und Feiertagen muss die Unterrichtung bis spätestens 12.00 Uhr des vorhergehenden Werktages erfolgen. § 5 Nutzung durch den Mieter (1) Die Veranstaltungen müssen von Beginn bis Ende unter der Aufsicht eines verantwortli - chen Leiters - nötigenfalls unter Hinzuziehung weiteren Aufsichtspersonals - stehen. Verantwortlicher Leiter kann nur sein, wer geschäftsfähig ist. Vor Beginn hat sich der verantwortliche Leiter bei dem Schulhausmeister anzumelden, den Mietvertrag vorzulegen und am Ende der Veranstaltung wieder abzumelden. (2) Der Mieter und der verantwortliche Leiter h aben die Vorschriften der Versammlungs - stätten Verordnung vom 01.07.1969 (GV. NW. S. 548) zu beachten. (3) Die überlassenen Räume und Schulhöfe dürfen nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmung und Eignung auf eigene Verantwortung benutzt werden. Sie dürfen Drit ten nicht weitervermietet oder sonst überlassen werden. Der Auf-, Ab- und Umbau ist vom Benutzer durchzuführen bzw. auf seine Kosten durchfüh - ren zu lassen. Jeder Benutzer hat sich so zu verhalten, da ss Personen oder Sachen weder gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt werden. Die Einrichtungsgegenstände sind schonend und sachgemäß zu behandeln. Vorhandene Unterrichtsvorbereitungen (z. B. Aufzeichnungen an Wandtafeln) dürfen nicht verändert werden. Schäden an Schulräumen, deren Einrichtungsgegenständen, den Schulhöfen und den Außenanlagen sind dem Schulhausmeister durch den verantwortlichen Leiter sofort, spätestens bei Veranstaltungsende mitzuteilen. Die benutzten Räume und Schulhöfe müssen in dem gleichen Zustand verlassen werden, in dem sie sich beim Betreten befanden. (4) Außer den überlassenen Schulräumen und Räumen mit Inventar, dürfen die dazugehö - renden Nebenräume (z. B. Toiletten, Garderoben) sowie die unmittelbar zu diesen Räumen führenden Wege benutzt werden. (5) Der Genuss von alkoholischen Getränken sowie Rauchen in allen Räumen und auf den Schulhöfen kann auf Antrag gestattet werden. Der Genu ss von Rauschmitteln ist in allen Schulräumen und auf Schulhöfen untersagt. Bei länger dauernden Veranstaltungen in Aulen, Pädagogischen Zentren und auf Schulhöfen kann die Erlaubnis zum Verkauf von Speisen und Getränken – vorbehaltlich der erforderlichen Gestaltung nach dem Gaststättenrecht – auf Antrag erteilt werden. In diesem Falle ist der Veranstalter zur Durchführung einer besonderen Reinigung verpflichtet. (6) Grundsätzlich dürfen keine Einweggeschirre, -gläser und -bestecke verwendet werden. Auf überflüssige Verpackungen wie Getränkeeinwegverpackungen und Miniportionsverpackungen ist zu verzichten. Sonstige Auflagen der Stadt im Rahmen des Umweltschutzes sind zu beachten. (7) Kraftfahrzeuge, Fahrräder und sonstige Fahrzeuge dürfen nur an den dafür bestimmten Plätzen auf eigene Gefahr abgestellt werden. (8) Wildes Plakatieren ist untersagt. § 6 Haftung des Mieters (1) Der Mieter haftet für alle der Stadt anlä sslich der Benutzung entstehenden Schäden an den Schulräumen, deren Einrichtungsgegenständen, den Schulhöfen und den Außenanla - gen, ohne Rücksicht darauf, ob die Beschädigung durch ihn, seine Mitglieder oder Beauftragten oder durch Teilnehmer an der Veranstaltung verursacht worden sind. Die danach zu vertretenden Schäden werden von der Stadt Köln auf seine Kosten behoben. (2) Im Falle der Schlüsselvergabe haftet der Mieter nicht nur für einen eventuellen Verlust des Schlüssels, sondern für alle damit zusammenhängende Folgeschäden (Austausch der Schließanlage, Ausgleich für Vermögensdelikte, die mit dem verlorenen Schlüssel begangen wurden, etc.) (3) Der Mieter hat die Stadt von allen Ansprüche n freizustellen, die anlässlich der genehmigten Veranstaltung von Dritten geltend gemacht werden. § 7 Haftung der Stadt Köln (1) Sowohl die Stadt als auch ihre einzelnen Bediensteten haften für eventuelle bei der Benutzung des Schulgrundstückes, der Sch ulräume und ihrer Einrichtungsgegenstände eintretenden Schäden lediglich im Rahmen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für den Fall der Beschädigung oder des Abhandenkommens von Garderobe und sonstiger eingebrachter Sachen. § 8 Hausrecht (1) Die Stadt Köln übt als Schulträger das Hausrecht aus. Sie wird dabei durch den Schulleiter bzw. Hauspfleger, an Gesamtschulen durch den Verwaltungsleiter, vertreten. In deren Abwesenheit nimmt der Schulhausmeister das Hausrecht wahr. (2) Der Inhaber des Hausrechts ist während der Veranstaltung für die Sicherheit und Ordnung auf dem Schulgrundstück, unbeschadet der in § 5 Abs. 1 getroffenen Regelung verantwortlich; deshalb darf er jederzeit die benutzten Räume betreten. Der Veranstalter und die Teiln ehmer an der Veranstaltung sind verpflichtet, den Anordnun - gen des Inhabers des Hausrechtes Folge zu leisten. § 9 Entgelt (1) Für die Benutzung von Schulräumen und deren Einrichtungsgegenständen sowie Schul - höfen zu nichtschulischen Zwecken und für dami t zusammenhängende Leistungen der Ver - waltung werden privatrechtliche Entgelte nach der vom Rat beschlossenen Entgeltordnung in der zur Zeit der Veranstaltung gültigen Fassung erhoben. Die Höhe des Entgeltes wird dem Mieter unter Angabe einer Zahlungsfrist mitgeteilt. (2) Überzieht der Mieter den vereinbarten Nutzungszeitraum, so wird das entsprechende Entgelt nacherhoben. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen. (3) Im Falle der Vermietung durch Schlüsselvergabe we rden für den Mieter nur Entgelte nach Ziffer 6-7.1 der Entgeltordnung erhoben. § 10 Motiventgelt Ein privatrechtliches Entgelt wird ebenso erhoben für das Zurverfügungstellen von Schul - gebäuden und –flächen, bzw. Teilen davon für die Durchführung von Fi lm-, Fernseh- oder sonstigen Medienarbeiten, soweit es sich nicht um aktuelle Berichterstattung handelt. Das Motiventgelt wird unabhängig von sonstigen privatrechtlichen Entgelten nach der Entgeltord - nung erhoben. § 11 Vorausleistung, Ratenzahlung (1) Die Stadt kann verlangen, da ss eine Vorausleistung bis zur Höhe des voraussichtlichen Entgeltes spätestens 3 Tage vor der Veranstaltung an die Stadtkasse zu überweisen ist. (2) Im Falle eines Mietverhältnisses während des gesamten Schul/halb/jahres kann eine mo- natliche Mietzahlung vereinbart werden. § 12 Rücktritt vom Vertrag (1) Führt der Veranstalter die Veranstaltung nicht durch, so ist er von der Zahlung des Ent - geltes befreit, wenn der Rücktritt dem Bezirksamt/Verwaltungsleiter der Gesamtschule gegenüber spätestens drei Tage vor der Veranstaltung schriftlich erklärt wird. Andernfalls ist das volle Entgelt nach der Entgeltordnung zu zahlen. Führt der Veranstalter bei länger dauernder Benutzung einzelne Veranstaltungen nicht durch, so bleibt er eben falls zur Zahlung des vereinbarten vollen Entgelts nach der Entgelt - ordnung verpflichtet. (2) Wird eine von mehreren Schuleinrichtungen innerhalb der Veranstaltung nicht genutzt, so gilt § 12 Abs. 1 entsprechend. (3) Die Stadt Köln ist berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn - durch die Veranstaltung eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder eine Schädigung des Ansehens der Stadt zu befürchten ist, - an der vorzeitigen Rückgabe ein schulisches Interesse besteht, - der Veranstalter t rotz Mahnung mit der Zahlung des Entge ltes für eine frühere Veranstaltung länger als ein Monat in Verzug ist, - das Programm in wesentlichen Teilen von den Programmvorstellungen abweicht, die bei Vertragsschluss vorgetragen wurden, - der Veranstalter eine Überfüllung der Veranstaltungsräume zulässt, - der Veranstalter die Schuleinrichtungen trotz Abmahnung vertragswidrig nutzt, Auflagen nicht beachtet oder wiederholt in anderer Weise gröblich gegen seine Verpflichtungen verstößt, - der Veransta lter den geforderten Abschlu ss einer Haftpflicht - bzw. Schlüsselversicherung nicht nachgewiesen hat oder die geforderte Kaution nicht stellt. (4) Dem Veranstalter stehen im Falle des Rücktritts keine Ansprüche gegen die Stadt zu. (5) Bei groben oder mehrm aligen Verstößen gegen die Benutzungsordnung kann der Veranstalter von künftigen Benutzungen ausgeschlossen werden. § 13 Befreiung von der Entgeltordnung, Ermäßigung und Erhöhung des Entgelts (1) Ein Entgelt nach der Entgeltordnung wird nicht erhoben für 1. die sozialen und kulturellen Einrichtungen der Stadt Köln, soweit sie nicht kostenrechnende Einrichtungen sind, 2. das Land Nordrhein-Westfalen, 3. die nach § 75 des Kinder - und Jugendhilfegesetzes anerkannten Jugendverbände und - gemeinschaften sowie die im Stadtgebiet anerkannten Jugend- und Sozialhilfeträger, 4. die Vertretungen der Parteien (Fraktionen des Rates und der Bezirksvertretung), 5. die örtlichen kulturellen, sportlichen und bürgerschaftlichen Vereinigungen (incl. Karnevalsvereine), die als gemeinnützig anerkannten örtlichen Organisationen sowie die Parteien und deren Jugendorganisationen, sofern die Veranstaltung in einer Schule ihres Stadtteils oder – sofern die Vereinigung über diesen hinausgeht oder der Stadtteil geeignete Schulräume nicht besitzt – ihren Stadtbezirk abgehalten wird und soweit nicht Festräume oder Schulhöfe in Anspruch genommen werden, 6. die Bezirksschülervertretung, insoweit sie satzungsgemäße Veranstaltungen durchführt, 7. Institutionen und Vereinigungen, die im Rahmen der ihnen obliegenden Aufgaben für den Bereich der Schulen arbeiten, insbesondere Maßnahmen zur Integration von Ausländerkindern durchführen, sofern das Schulverwaltungsamt der Stadt Köln hierzu seine Zustimmung erteilt hat. (2) Für die örtlichen kulturellen, sp ortlichen und bürgerschaftlichen Vereinigungen (incl. Karnevalsvereine), die als gemeinnützig anerkannten örtlichen Organisationen sowie Parteien und deren Jugendorganisationen ermäßigt sich bei der Nutzung von Festräumen und Schulhöfen das zu zahlende Ent gelt auf die in Ziffer 3 der Entgeltordnung festgelegten pauschalen Beträge. (3) Führen Benutzer eine Veranstaltung durch, für die ein Eintrittsgeld erhoben wird oder mit der sie gewerbliche oder sonstige Erwerbszwecke verfolgen, kann das in der Entgeltordnung festgelegte Entgelt bis zur vierfachen Höhe erhoben werden. Bei der Festsetzung dieses Entgelts im Einzelfall sind der mit der Veranstaltung verbundene Verwaltungsaufwand sowie die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert und der sonstige Nutzen der Veran staltung für den Mieter zu berücksichtigen. § 14 Inkrafttreten Diese Benutzungs- und Entgeltordnung tritt am 1.9.1996 in Kraft. Schulraumvergaben nach der bisherigen Regelung gelten bis zum Ablauf des bereits verfügten Nutzungszeitraums Entgelttarif zur Benutzungs- und Entgeltordnung für die Vermietung von Schulräumen zu nichtschulischen Zwecken vom 18. Juni 1996 Das Entgelt beträgt für 1. Klassenräume 1.1 bei Veranstaltungen bis 18.00 Uhr 1.11 je Benutzungstag bis zu 2 Stunden 13,30 EUR je angefangene weitere Stunde 3,30 EUR 1.12 längerdauernde Nutzung 1.121 für Veranstaltungen, die mindestens 8mal in Folge stattfinden, ermäßigt sich das Entgelt gem. Ziff. 1.11 auf 10,20 EUR bzw. je angefangene weitere Stunde auf 2,55 EUR 1.2 bei Veranstaltungen nach 18.00 Uhr 1.21 je Benutzungstag bis zu 2 Stunden 23,00 EUR je angefangene weitere Stunde 8,20 EUR 1.22 längerdauernde Nutzung 1.221 für Veranstaltungen, die mindestens 8mal in Folge stattfinden, ermäßigt sich das Entgelt gem. Ziff. 1.21 auf 20,45 EUR bzw. je angefangene weitere Stunde auf 7,15 EUR 1.3 Für Fachräume wird – je nach der Ausstattung dem Energieverbrauch etc. – ein Zuschlag von 50 – 100 % des anzusetzenden Entgelts berechnet. Für Kellerräume ist die Hälfte des Entgelts für die Benutzung nach Ziff. 1.1 oder 1.2 zu entrichten 2. Festräume (Feier- und Gemeinschaftsräume, Aulen, Pädagogische Zentren) Maßstab ist das objektive Fassungsvermögen bei Anordnung der Stühle in Reihen. 2.1 bis zu 100 Personen/2 Stunden 51,15 EUR je angefangene weitere Stunde 23,00 EUR 2.2 bis zu 250 Personen/2 Stunden 66,50 EUR je angefangene weitere Stunde 29,65 EUR 2.3 bis zu 500 Personen/2 Stunden 82,85 EUR je angefangene weitere Stunde 36,30 EUR 2.4 bis zu 750 Personen/2 Stunden 99,70 EUR je angefangene weitere Stunde 43,45 EUR 2.5 über 750 Personen/2 Stunden 116,55 EUR je angefangene weitere Stunde 51,15 EUR 3. Ermäßigte Entgelte 3.1 Festräume bei einer Nutzung im Sinne von § 13 Abs. 2 der Benutzungs- und Entgelt- ordnung pauschal pro Tag 51,15 EUR 3.2 Schulhöfe bei einer Nutzung im Sinne von § 13 Abs. 2 der Benutzungs- und Entgelt- ordnung pauschal pro Tag 178,95 EUR Zuzüglich wird sowohl bei Festräumen als auch bei Schulhöfen eine Kaution von 255,65 EUR pro Tag erhoben. 4. Schulhöfe 4.1 Vermietungen vor und nach 18.00 Uhr/ 2 Stunden 383,50 EUR 4.11 je angefangene weitere Stunde 255,65 EUR 5. Auf-, Ab- und Umbauten 5.1 Für die Inanspruchnahme der vorgenannten Räume für Auf-, Ab- und Umbauten, Proben und Reinigung ab 24 Stunden vor Beginn der erlaubten Veranstaltung und bis 24 Stunden nach Ender der Veranstaltung wird kein Entgelt erhoben. 5.2 Für weitere 24 Stunden vor Beginn und nach Ende der Veranstaltung werden 50 % des Entgelts, darüber hinaus wird der volle Betrag erhoben. 5.3 Der Auf-, Ab- und Umbau ist vom Benutzer durchzuführen bzw. auf seine Kosten durchführen zu lassen. 6. Benutzung besonderer Einrichtungen 6.1 Klavier 19,95 EUR 6.2 Orgel 39,90 EUR 6.3 Optische und akustische Einrichtungen, Bühneneinrichtung 6.31 wenn selbstständige Bedienung durch vom Veranstalter gestelltes qualifiziertes Personal erfolgen kann 19,95 EUR 6.32 Bedienung durch Haupersonal (Medienwart) pro Stunde 33,20 EUR 7. Heizung 7.1 Soweit bei den in Ziff. 1 und 2 genannten Klassen- und Gemeinschafträumen eine Beheizung gewünscht wird, möglich und wirtschaftlich vertretbar ist, werden die dadurch entstehenden Kosten durch eine von der Abteilung für Energiewirtschaft zu errechnende Pauschale abgegolten. 8. Sonderzuschläge Auf das nach den Ziffern 1-4 zu berechnende Entgelt wird samstags, sonntags und feiertags ein Zuschlag von 30 v. H. erhoben. 9. Motivgeld Das Motivgeld beträgt pro Dreh-/Aufnahmetag 255,65 EUR
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3688/2022
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 28.11.2022
- Erstellt
- 03.11.2022 08:32