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2009/0434

Vorhabenbezogener Bebauungsplan K 15 - Am Lindgraben Ost - (Wechsel des Vorhabenträgers und 2. Offenlagebeschluss)

Magistratsvorlage 03.11.2009

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30
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38
Parkstraße
16H
16E
16
16F16G
16J
16D16C16B16A
11
12
141
18
17
19
61167
76
67
78
31
74
65
7577
66
56
138
137
136 133132
Am LindgrabenGraben
CPST IIIIIIII
IIII
14,00
3,00
8,50
123456
4,00
3,00GAGA
GAGAGAGAGA
15
58
79
139
135 134
12,00
22,00
1.11.21.3
7.      BAULICHE UND SONSTIGE TECHNISCHE VORKEHRUNGEN ZUR              
Alnus glutinosa   -   ErleFraxinus excelsoir   -   Gemeine EicheQuercus robur   -   StieleicheTilia cordata   -   Linde
6.1
Stellplätze sowie Abstellräume sind nur auf den gekennzeichneten Flächen zulässigPKW-Stellplätze nicht überdacht.Überdachte Stellplätze (Carports) oder Schuppen für Gartengeräte / Fahrräder.Garagen
Aufgrund des § 9 BauGB in der Fassung vom 23.09.2004 (BGBI. IS. 2414), in Verbindungmit der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 23.01.1990 (BGBI. I S. 132)  und der Planzeichenverordnung (PlanzV) in der Fassung vom 18.12.1990 (BGBI 1991 S. 58) werden festgesetzt:
I.      FESTSETZUNGEN NACH DEM BAUGESETZBUCH (BauGB)
051025 50 m
1.      GRENZEN DES RÄUMLICHEN GELTUNGSBEREICHES2.      ART DER BAULICHEN NUTZUNGReines Wohngebiet"Zulässig sind nur solche Vorhaben, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet" (§ 12 (3))3.      BAUWEISEoffene Bauweise4.      MASS DER BAULICHEN NUTZUNG UND ÜBERBAUBARE GRUNDSTÜCKSFLÄCHE         Zahl der Vollgeschosse als HöchsmaßGrundflächenzahlDie privaten Erschließungsflächen gem. Ziff. 6.1 sind bei der Ermittlung der zulässigen Grundfläche mit zu berücksichtigen.BaulinieEin Zurücktreten von Gebäudeteilen bis zu 2,0 m kann zugelassen werden.Höhe der baulichen AnlagenDie Oberkante Fertigfußboden Erdgeschoss darf für Haus 1 143.00 m ü. NN und Haus 6 143.50 m ü. NN nicht überschreiten. Für die Häuser 2 - 5 sind die Höhen entsprechend zu interpolieren.Die Höhenlage der privaten Erschließungsflächen darf maximal 0,4 m über dem natürlichen Gelände liegen.Die Oberkante Rohfußboden Erdgeschoß darf i.M. max. 0,50 m über dem Scheitel des Straßenbelages der privaten Erschließungsfläche liegen. Die Höhen gemäß Ziffer 4.4 dürfen jedoch nicht überschritten werden.Die Firsthöhe darf max. 10,00 m über Oberkante Fertigfußboden Erdgeschoß liegen.Überdachte Stellplätze (Carports) und Schuppen dürfen eine Höhe von 2,30 m über Oberkante Straßenbelag private Erschließungsflächen nicht überschreiten.
              4.14.2
4.3
4.4
4.4.1
4.4.2
4.4.34.4.4
5.      FLÄCHEN FÜR STELLPLÄTZE UND GARAGEN         5.15.25.3
private Erschließungsflächen.6.      VERKEHRSFLÄCHEN         
Aufgrund § 81 (1) und (4) Hess. Bauordnung (HBO) i.V.m. § 9 (4) Baugesetzbuch (BauGB) wird festgesetzt:II.      SATZUNG ÜBER DIE GESTALTUNG BAULICHER ANLAGEN
1.      DACHFORMEN         Alle Häuser sind mit geneigten Dächern auszubilden.Bei allen Häusern darf der giebel- und traufseitige Dachüberstand bis zu 30 cm betragen.Schuppen und überdachte Stellplätze (Carports) sind mit Flachdach auszuführen.2.      AUSSENANLAGEN         Einfriedungen zwischen den Privatgrundstücken sind bei Mittelhäusern auf derhausrückseitigen Gartenfläche zulässig. Es sind max. 1,00 m hohe Drahtzäune auf derGrenze mit beidseitig bepflanzten heimischen, standortgerechten, niedrigen Strauchwerken / Hecken zulässig, desgleichen bei Endhäusern bis zur Gebäudeflucht Hauseingangsseite.Im Bereich der gartenseitigen, unmittelbar an das Haus angrenzenden Freisitze oderTerrassen sind mit Ranken und Kletterpflanzen eingegrünte Sichtschutzwände in einerHöhe von max. 2,30 m und einer Tiefe von max. 2,40 m gemessen ab Erdgeschoß / Hausfassade auf der Grundstücksgrenze zulässig. Garagen und Schuppen sind an denAussenwänden mit Rank und Kletterpflanzen zu begrünen.Mülltonnen und -behälter sind durch geeignete bauliche Maßnahmen und standortgerechteBepflanzung gegen Einsicht und Sonnenbestrahlung abzuschirmen.
2.1
2.2
2.3
Aufgrund § 11 Hess. Naturschutzgesetz (HENatG) i. V. mit § 9 (1) Nr. 20 + 25 BauGB wird festgesetzt:
III.      LANDSCHAFTSPLANERISCHE UND GRÜNGESTALTERISCHE          FESTSETZUNGEN
Neu zu pflanzende heimische Bäume.Zu erhaltende Bäume.Neu zu pflanzende zusammenhängende Hecken.Neu zu pflanzende Fassadenbegrünung - Ranken und Kletterpflanzen, 2 St. je Giebel.Die Grundstücksfreiflächen sind, soweit sie nicht gemäß Ziff. III 6 befestigt sind, gärtnerisch, naturnah begrünt anzulegen und dauerhaft zu unterhalten. Auf je 100 m² Grundstücksfreifläche ist mindestens ein hochstämmiger Laub- oder Obstbaum neu zu pflanzen.
1.2.3.4.5.
WR
  o
GRZ 0,35II
STCP
Carports/Schuppen sind mit einer extensiven Dachbegrünung zu versehen.Vegetationsschicht mind. 7 cm, Wasseranstau mind. 3 cm.Private Erschließungsflächen, Zufahrten, Hauszugänge, Terrassen, Stellplätze und Standorte für Müllbehälter sind mit einem versickerungsfähigen Pflaster bzw. Streubelag herzustellen. Straßeneinläufe oder andersartige Oberflächenwassersammler mit Anschlüssen an das Mischwasserkanalnetz sind unzulässig desgleichen geschlossene Beton- oder Bitumenbefestigungen. Darüber hinaus sind befestigete Flächen nicht zulässig.Die Hecke entlang des Lindgraben ist in Fortsetzung des angrenzenden Bestandes alsHainbuchenhecke anzulegen. Die Hecke muß eine Höhe von 2,5 m erreichen.Die Vegetationsfläche ist in einer Breite von 1,5 - 2,0 m anzulegen.Die sonstigen festgesetzten Hecken sind als freiwachsende Hecken mit einer Mindesthöhevon 1,0 m anzulegen.Für den Baum- und Strauchaufwuchs sind die folgenden standortgerechten, heimischenGehölze zu verwenden:
6.
7.
8.
9.
10.
Bäume am Lindgraben
Acer campestre   -   FeldahornBetula pendula   -   SandbirkeObsthochstamm   -   Apfel-, BirnenbäumeSorbus domestica   -   SpeierlingSorbus aucuaria   -   Eberesche
Bäume sonstige Bereiche
Acer campestre   -   FeldahornCorpinus betulus   -   HainbucheCornus alba   -   Weißer HartriegelCornus mas   -   KornelkirscheCornus sanguinea   -   Roter HartriegelCorylus avellana   -   HaselnußCrataegus monogyna   -   Eingr. Weißdorn u. a. lokale SortenEuonymus europaeus   -   PfaffenhütchenLigustrum vulgare   -   Gemeiner LigusterLonicera percilymeum   -   Wald-GeißblattPrunus spinosa   -   SchleheRosa canina   -   HundsroseRubus ideaeus   -   HimbeereSambucus nigra   -   Schw. HolunderViburnum opulus   -   Gemeiner Schneeball
Heckensträucher
Clematis-Arten   -   WaldrebeLonicera-Arten   -   GeißblattParthenocissus quinquefolia   -   Wilder WeinVitis vinifera   -   Weinrebe
Fassadenbegrünung
Der extreme Standort "Dach" - Carport / Schuppen - erfordert eine spezielle Pflanzenauswahl. Die Art der Pflanzeinbringung hängt dabei vom jeweiligen Objekt und dessen Lage ab.Div. heimische Sedum-Arten für sonnige u. trockene LagenDiv. heimische Sukkulenten für sonnige u. trockene LagenDiv. heimische Stauden für sonnige u. trockene LagenDiv. heimische Gräser für sonnige u. trockene LagenDie festgelegten Pflanzungen sind artgerecht und dauerhaft zu unterhalten.
Dachbegrünung
aufgrund § 42 Ab. 3 Hess. Wassergesetz (HWG) i.V. m. § 9 (4) BauGB wird festgesetzt:Zur Schonung des natürlichen Wasserhaushaltes sind auf den Grundstücken Zisternen zu errichten. Sie sollen der Aufnahme von Niederschlagswasser dienen, das auf den Dachflächen anfällt. Das Fassungsvermögen der Zisterne muss mindestens 25 l/m² horizontal projizierter, unbegrünter Dachfläche betragen. Das Zisternenwasser sollte als Brauchwasser (z.B. Gartenbewässerung, WC-Spülung ect.) genutzt werden. Anstelle einer Zisterne können im Einzelfall örtlich betonierte Großbehälter für das Sammeln von Niederschlagswassser zugelassen werden.
IV.      SATZUNG ZUR SCHAFFUNG VON ANLAGEN ZUM SAMMELN ODER          VERWENDEN VON NIEDERSCHLAGSWASSER
BodendenkmaleWenn bei Erdarbeiten Bodendenkmale bekannt werden, so ist dies dem Landesamt für Denkmalpflege (Archäologische Denkmalpflege) oder der Unteren Denkmalschutzbehörde unverzüglich anzuzeigen.BodenveränderungenBei allen Maßnahmen, die einen Eingriff in den Boden erfordern, ist auf sensorische Auffälligkeiten zu achten. Werden solche Auffälligkeiten des Untergrundes festgestellt, die auf das Vorhandensein von schädlichen Bodenveränderungen hinweisen, ist umgehend das Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Umwelt Darmstadt, Dez. IV/DA 41.5, zu informieren.Altflächen/AltlastenBei Baugenehmigungsverfahren, die Altflächen, schädliche Bodenveränderungen und/oder Grundwasserschäden betreffen, ist das Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Umwelt Darmstadt, Dez. IV/DA 41.5 (zuständige Bodenschutzbehörde) zu beteiligen.Öffentliche VerkehrsflächenZukünftige ausführbare Grundstücksgrenzen (Vorschlag)ZufahrtHauseingänge
V.      HINWEISE1.
2.
3.
4.5.6.7.
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt                    StadtplanungsamtDarmstadt, den
gez. Dr.-Ing. Harald KisselLtd. Baudirektor
GA
Im Geltungsbereich sind bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauten aufgrund der Lärmimmissionen, hervorgerufen durch den Betrieb des Verkehrsflughafens Frankfurt/Main und den Schienenverkehr, gemäß § 9 BauGB für Wohnungen und sonstige Räume, die dem nicht nur vorübergehenden Aufenthalt dienen, bauliche Vorkehrungen zur Lärmminderung zu treffen. Zum Schutz von Aufenthaltsräumen gegen Außenlärm ist nachzuweisen, dass die Anforderungen an die Luftschalldämmung der Außenbauteile gemäß Ziffer 5 und Tabelle 8 und 9 der DIN 4109 ("Schallschutz im Hochbau- Anforderungen und Nachweise", Ausgabe 1989) erfüllt werden.In Räumen, die vorwiegend zum Schlafen genutzt werden, ist der Einbau von schallgedämmten Lüftungseinrichtungen vorzusehen. (vgl. Schalltechnische Stellungnahme, Fritz Beratende Ingenieure VBI vom 24.08.2009, Seite 12)
VERMEIDUNG ODER MINDERUNG VON SCHÄDLICHEN UMWELTEINWIRKUNGEN i. S. d. BUNDESIMMISSIONSSCHUTZGESETZ (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)         
Aufstellungsbeschluss:Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 22.03.2005.Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 (1) BauGB im "Darmstädter Echo" am 24.03.2005.
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit:Beschluss des Magistrats vom 29.06.2005.Bekanntmachung der öffentlichen Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke derPlanung und über die Gelegenheit zur Anhörung im "Darmstädter Echo" am 05.07.2005.
Öffentliche Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und Anhörunggem. § 3 (1) BauGB im Technischen Stadthaus, Block D, in der Zeitvom 05.07.2005 bis einschließlich 05.08.2005.
Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher BelangeUnterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung mit Aufforderung zurÄußerung bezüglich Umfang und Detaillierungsgrad des Umweltberichts gem. § 4 (1) BauGBmit Schreiben vom 18.07.2005 und Abstimmung mit den Nachbargemeinden gem. § 2 (2)BauGB mit Schreiben vom 18.07.2005.
1. Öffentliche Auslegung:Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 08.12.2005.Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung im "Darmstädter Echo" am 13.12.2005.
Öffentliche Auslegung des Entwurfs dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit Begründung und den wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen gem. § 3 (2) BauGB im Technischen Stadthaus, Block D, in der Zeit vom 21.12.2005 bis einschließlich 23.01.2006.
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belangegem. § 4 (2) BauGB in der Zeit vom 22.12.2005 bis einschließlich 23.01.2006 undAbstimmung mit den Nachbargemeinden gem. § 2 (2) BauGB mit Schreiben vom22.12.2005.
2. Öffentliche Auslegung:Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom ____________.Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung im "Darmstädter Echo" am ____________.
Öffentliche Auslegung des Entwurfs dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit Begründung und den wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen gem. § 3 (2) BauGB im Technischen Stadthaus, Block D, in der Zeit vom ____________ bis einschließlich ____________.
Erneute Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belangegem. § 4 (2) BauGB in der Zeit vom ____________ bis einschließlich ____________ und Abstimmung mit den Nachbargemeinden gem. § 2 (2) BauGB mit Schreiben vom ____________.
Satzungsbeschluss:Dieser vorhabenbezogener Bebauungsplan wurde mit den textlichen Festsetzungen, dem zeichnerischen Teil und der im Plan enthaltenen Satzung gem. § 10 (1) BauGB von der Stadtverordnetenversammung zur Satzung beschlossen am ____________.
Ausgefertigt: Darmstadt, den ____________
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt
            _____________________________                         Der Dezernent
M 1:500
Vorhabenträger: 
P.Karle / R.BuxbaumFreie ArchitektenAtelier PlanstattDieburger Straße 21864287 DarmstadtFon 06151-28805Fax 06151-28806kabux@kabux.dewww.kabux.de
GWH - Gemeinnützige Wohnungsgesellschaft mbH HessenWesterbachstraße 3360489 Frankfurt am Main
Planverfasser: 
DatumStand 03.11.2009 
vorhabenbezogener Bebauungsplan K 15-Am Lindgraben Ost- 
WissenschaftsstadtD  a  r  m  s  t  a d t
Rechtsgrundlagen:Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585)Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S.132), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.04.1993 (BGBl. I S. 466)Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58)Hess. Bauordnung (HBO) vom 18.06.2002 (GVBl. I S. 274), zuletzt geändert durch Art. 12 des Gesetzes vom 06.09.2007 (GVBl. I S. 548)Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches i.d.F. vom 17.04.2007 (GVBl. I S. 259), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28.10.2008 (GVBl. I S. 924)Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 15.11.2007 (GVBl. I S. 757)Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i.d.F. vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542)Hess. Naturschutzgesetz (HENatG) i.d.F. vom 04.12.2006 (GVBl. I S. 619), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 12.12.2007 (GVBl. I S. 851)Hess. Wassergesetz (HWG) i.d.F. vom 06.05.2005 (GVBl. I S. 305), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 19.11.2007 (GVBl. I S. 792)Hess. Denkmalschutzgesetz (DSchG) i.d.F. vom 05.09.1986 (GVBl. I S. 262, 270), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 06.09.2007 (GVBl. I S. 548)
Wissenschaftsstadt DarmstadtGemarkung ArheilgenFlur 20
Entwurf zumvorhabenbezogenen BebauungsplanK 15-Am Lindgraben Ost-:mit Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen und Satzung zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von Niederschlagswasser für das Gebiet im Stadtteil Kranichstein zwischen der Südgrenze des Lindgrabens und der Parkstraße im Bereich der Grundstücke Parkstraße 30 und 32 mit den Flurstücken Nr. 7/9, 13/5, 13/9, 15 und 58 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) i.d.F. vom 26.09.2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 11.08.2009 (BGBl. I S. 2723)Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i.d.F. vom 25.06.2005 (BGBl. I S. 1757, 2797), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 11.08.2009 (BGBl. I S. 2723)
In-Kraft-Treten:Bekanntmachungldesl Satzungsbeschlussesldesl vorhabenbezogenenlBebauungsplanslgem.l§l10lu3vlBauGBlimlnDarmstädterlEchonlaml____________.InäKraftäTretenldiesesl vorhabenbezogenenlBebauungsplanslaml____________.Darmstadt¨ldenl____________DerlMagistratlderl WissenschaftsstadtlDarmstadt
llllllllllll _____________________________lllllllllllllllllllllllllDerlDezernent
Parkstraße
Am Lindgraben

2009/0434

5232 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
12.11.2009 
an den Magistrat 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung: 
Dezernat VI Grünflächenamt an die Stadtverordnetenversammlung 
   OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss-        
fassung Fachausschuss 
 
Amt: Stadtplanungsamt  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung 
Ja 
 
Nein 
 
 OBW bei abschl. Beschluss-
fassung Magistrat 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
Internetfähig     
Verteiler: 
 
 
Vorlage-Nr. 2009/0434  
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
  
 
 
Betreff: Vorhabenbezogener Bebauungsplan K 15 - Am Lindgraben Ost - (Wechsel des Vorha-
benträgers und 2. Offenlagebeschluss) 
 
Vorlage vom: 03.11.2009 
 
Beschlussvorschlag: 
 
1. Dem Wechsel des Vorhabenträgers zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan K 15 – Am Lindgraben 
Ost – wird zugestimmt.  
 
2. Zum offen gelegten Entwurf (1. Offenlage) des vorhabenbezogenen Bebauungsplans K 15 – Am 
Lindgraben Ost – gingen im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher 
Belange gemäß § 4 (2) BauGB folgende Stellungnahmen ein: 
1.1 Regierungspräsidium Darmstadt, Wilhelminenstraße 1-3, 64283 Darmstadt vom 24.01.2006, 
1.2 Landesamt für Denkmalpflege Hessen, Schloss/Glockenbau, 64283 Darmstadt vom 06.01.2006, 
1.3 HEAG Südhessische Energie AG, Dornheimer Weg 24, 64293 Darmstadt vom 19.01.2006. 
Über die eingegangenen Stellungnahmen wird im Sinne der jeweiligen Prüfung (Anlage 1) entschie-
den. 
 
3. Dem vorliegenden, gegenüber der 1. Offenlage geänderten Entwurf zum vorhabenbezogenen Be-
bauungsplan K 15 und der Begründung mit Umweltbericht (Anlage 2), sowie der in den Bebauungs-
planentwurf aufgenommen Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen und der Satzung zur 
Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von Niederschlagswasser, wird zugestimmt. 
 
4. Der geänderte Entwurf und die Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan K 15 – Am

2 
 
... 
Lindgraben Ost – für das Gebiet im Stadtteil Kranichstein zwischen der Südgrenze des Lindgrabens 
und der Parkstraße im Bereich der Grundstücke Parkstraße 30 und 32, Gemarkung Arheilgen Flur 
20, mit den Flurstücken Nr. 7/9, 13/5, 13/9, 15 und 58 sind gemäß § 4a (3) BauGB erneut öffentlich 
auszulegen. 
 
 
Anlagen: Anlage 1: Prüfung der Stellungnahme zum 1. Entwurf K 15 
Anlage 2: Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan K 15 
Entwurf zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan K 15 (wird zu den Sitzungen aufge-
hängt) 
 
Datenschutzrelevante Anlage:  
 
Beschluss des Magistrats vom

3 
 
... 
Begründungsseite zur Magistratsvorlage 2009/0434 vom 03.11.2009: 
 
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan K 15 – Am Lindgraben Ost – soll die mit der westlich angren-
zenden Nachbarbauung begonnene Ausbildung eines baulichen Ortsrandes fortführen.  
Nach dem Offenlagebeschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 08.12.2005 erfolgte die Offen-
lage nach öffentlicher Bekanntmachung im Darmstädter Echo am 13.12.2005 in der Zeit vom 
21.12.2005 bis einschließlich 23.01.2006. Die Träger öffentlicher Belange wurden am 22.12.2005 
gemäß § 3 (2) BauGB über die Offenlage informiert und gemäß § 4 (2) BauGB um Stellungnahme 
gebeten. 
 
Zu 1.:
 
Nach der Offenlage ruhte das Verfahren, da der bisherige Vorhabenträger das Vorhaben nicht weiter 
betreiben wollte. Die GWH- Gemeinnützige Wohnungsbaugesellschaft mbH Hessen möchte als neuer 
Vorhabenträger nun ein geringfügig verändertes Bauvorhaben realisieren. Für die Durchführung des 
Vorhabens ist die GWH in der Lage und wird sich im Durchführungsvertrag zur Realisierung innerhalb 
einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten verpflichten. 
 
Zu 2.:
 
Die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange im Rahmen der Beteili-
gung (1. Offenlage) gemäß § 4 (2) BauGB zum 1. Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 
K 15 wurden in Anlage 1 zusammengefasst und entsprechend geprüft.  
 
Zu 3.: 
Der neue Vorhabenträger sieht die zukünftige Ortsrandbebauung geringfügig verändert vor. Statt 7 
Reihenhäuser sollen 4 Reihenhäuser und 1 Doppelhaus realisiert werden. Der Entwurf und die Be-
gründung mit Umweltbericht wurden überarbeitet. Darüber hinaus wurden die verschiedenen Gutach-
ten aufgrund des vergangenen Zeitraums aktualisiert, so dass eine 2. Offenlage erforderlich ist. 
 
Zu 4.:
 
Der geänderte Entwurf zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan K 15 und die Begründung mit Um-
weltbericht (Anlage 2) sind gemäß § 4 a (3) BauGB erneut offen zu legen und die Stellungnahmen 
erneut einzuholen (2. Offenlage). 
Das weitere Bebauungsplanverfahren richtet sich nach den Vorschriften des Baugesetzbuches 
(BauGB). Die erneute öffentliche Auslegung des Entwurfs und der zugehörigen Begründung erfolgt 
nach erneuter öffentlicher Bekanntmachung. 
 
Der Dezernent VI: 
 
 
 
 
 
Dipl.-Ing. Dieter Wenzel 
Stadtrat 
 
Zu den Sitzungen wird ausgelegt bzw. aufgehängt: 
• Entwurf des Bebauungsplans K 15 
Vorab werden übersandt: 
• 11 Exemplare des Bebauungsplanentwurfs für die Fraktionen der Stadtverordnetenversamm-
lung 
• Akten (z. Hd. des Berichterstatters) 
Darmstadt, den 03.11.2009 
VI/61.1 mi Nst. 2590 
VI/61.4 ha Nst. 2112

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Aus Sicht der RP-Abteilung Umwelt Darmstadt  hätten sich gegenüber der Stellungnahme zum Vorentwurf keine grundsätzlichen  Änderungen ergeben. Diese behalte weiterhin Gültigkeit:

Grundwasserschutz, Wasserversorgung
Für das Plangebiet seien Bemessungsgrundwasserstände ermittelt. Diese seien im Rahmen der Planung zu berücksichtigen, um Vernässungsschäden zu vermeiden. Die Wasserversorgung wird als gesichert angesehen.






Abwasser
Gegen die Abwasserableitung bestünden keine grundsätzlichen Bedenken. Inwieweit eine Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers über die Zisternenüberläufe in den Untergrund möglich sei, lasse sich ohne Kenntnis u. a. der Bodenkennwerte nicht beurteilen.

Der Bebauungsplan grenze an den Lindgraben. Es dürfen keine Veränderungen des Bachlaufes und keine Aufschüttungen im Uferbereich vorgenommen werden.

Bodenschutz
Folgende Hinweise seien aufzunehmen:
Bei allen Maßnahmen, die einen Eingriff in den Boden erfordern, ist auf sensorische Auffälligkeiten zu achten. Werden solche Auffälligkeiten des Untergrundes festgestellt, die auf das Vorhandensein von schädlichen Bodenveränderungen hinweisen, ist umgehend das Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Umwelt Darmstadt, Dez. IV/Da 41.5 zu informieren.
Bei Baugenehmigungsverfahren, die Altflächen, schädliche Bodenveränderungen und/oder Grundwasserschäden betreffen, ist das Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Umwelt Darmstadt, Dez. IV/Da 41.5 (zuständige Bodenschutzbehörde) zu beteiligen.

Im Rahmen der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB seien Aussagen zu vorhandenen Altflächen (Altstandorte, Altablagerungen), Altlasten, schädliche Bodenveränderungen und/oder Grundwasserschäden im Geltungsbereich aufzunehmen.

Folgende Punkte seien darzustellen:
Bewertung des Gefährdungspotenzials für die vorgesehene bauliche Nutzung bei Altflächen,
Erforderliche Untersuchungen vor der Bebauung der Grundstücke auf Grund der vorstehenden Bewertung,
Auswirkungen auf die vorgesehene bauliche Nutzung bei bereits festgestellten schädlichen Bodenveränderungen und/oder Grundwasserverunreinigungen,
Auswirkungen der geplanten baulichen Nutzung aus Sanierungsmaßnahmen der festgestellten schädlichen Bodenveränderungen und/oder Grundwasserverunreinigungen.

Auf folgende Altlastenstandorte im Geltungsbereich des Entwurfs wird hingewiesen:
Parkstraße 30 - 32
(Schlüsselnr. ALTIS:  411 000 060 001 316)
Art der Anlage: Transport von Bauschutt
Branche: Transport von Gütern (mit Wartung)
An/Abmeldung: 12.1987-12.1996






In Ziffer 2.3 des Umweltberichts ist angegeben, dass das Gebiet zwar starken Grundwasserschwankungen unterworfen sein kann, dass jedoch bei allen Sondierungsbohrungen bis 3,0 m Tiefe ab Oberkante Gelände kein Grundwasser erbohrt wurde. Die in Ziffer 5 der Begründung zitierten Flurabstände der ca. 200 m östlich des Plangebiets gelegenen Grundwassermessstelle des Landesgrundwasserdienstes Hessen liegen bei 15 – 17 m. Planerische Festsetzungen zur Vernässungsgefahr werden daher nicht für erforderlich gehalten. Eine weitere Berücksichtigung dieser Thematik ist Gegenstand des Baugenehmigungsverfahrens.

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.




Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.






Der Hinweis wurde in unter V. Hinweise aufgenommen.




Der Hinweis wurde in unter V. Hinweise aufgenommen.




Der Umweltbericht, der die genannten Punkte untersucht, wurde als Bestandteil in die Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufgenommen.
















Der Hinweis zu dem Altstandort wurde unter V. Hinweise aufgenommen mit der Ergänzung, dass das Bodengutachten (Ingenieurbüro Dr. Eichhorn) von 11/2004 für das Grundstück Parkstraße 30-32 keinerlei umweltrelevante Tatsachen ergab. Belastungen sind nach derzeitigem Kenntnisstand keine vorhanden. Es gehen von dem Grundstück keinerlei Umweltgefährdungen aus (siehe auch Umweltbericht).


1.2Landesamt für Denkmalpflege Hessen, Schloss/Glockenbau, 64283 Darmstadt (Schreiben vom 06.01.2006):
Es wird verwiesen auf das Schreiben zum Vorentwurf, wonach zur Sicherung von Bodendenkmälern ein Hinweis auf § 20 HDSchG aufzunehmen sei.
Folgender Hinweis wurde unter V. Hinweise aufgenommen:
"Wenn bei Erdarbeiten Bodendenkmäler bekannt werden, so ist dies dem Landesamt für Denkmalpflege (Archäologische Denkmalpflege) oder der Unteren Denkmalschutzbehörde unverzüglich anzuzeigen." 
1.3HEAG Südhessen Energie AG, Dornheimer Weg 24, 64293 Darmstadt (Schreiben vom 19.01.2006):
Bei Anpflanzungsmaßnahmen sei zu den Versorgungsleitungen ein Mindestabstand von 2,5 m einzuhalten. Werde dieser unterschritten, seien die Kabel gegen Wurzeleinwirkungen zu sichern oder die Standorte der Bäume dementsprechend zu verschieben.

Es wird beantragt, Leitungs- bzw. Baumschutzmaßnahmen in den planungsrechtlichen Festsetzungen aufzunehmen.

Sparte Strom:
Bei einer Entwidmung der Wegeparzellen seien die Betriebsmittel der HSE im Grundbuch dinglich zu sichern.

Sparte Wasser:
Für die Leitungsverlegungen in den Privatstraßen sei zu Gunsten der HSE ein entsprechendes Leitungsrecht einzutragen.

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.




Dies ist nicht Gegenstand der Bauleitplanung. 



Im Geltungsbereich des Bebauungsplans befinden sich keine öffentlichen Verkehrsflächen.


Dies ist nicht Gegenstand der Bauleitplanung.










Vorhabenbezogener Bebauungsplan K 15 – Am Lindgraben Ost –
03.11.2009	Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur 1. Offenlage	Seite  PAGE 1



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anlage 2

50422 Zeichen

Der Magistrat Darmstadt, 02.11.2009 
der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
 
 
 
Begründung  
 
gemäß § 9 (8) Baugesetzbuch (BauGB) 
 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan K 15  
" AM LINDGRABEN OST" 
 
für das Gebiet im Stadtteil Kranichstein zwischen der Südgrenze des Lindgrabens und 
der Parkstraße im Bereich der Grundstücke Parkstraß e 30 und 32, Gemarkung 
Arheilgen, Flur 20, mit den Flurstücken Nr.: 7/9, 13/5, 13/9, 15 und 58. 
 
 
Ausschnitt  aus  der Stadtkarte M. 1: 1000

2 
Teil A: Städtebauliche Begründung 
 
 
1. Rechtsgrundlagen  
 Dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan liegen die Vorschriften des BaugesetzN
buches (BauGB) und die hierzu ergangenen Rechtsverordnungen zugrunde. 
 Das gesamte Planungsgebiet ist im Regionalplan Süd hessen 2000 (neu genehN 
migt am 23.08.2004) als Siedlungsfläche Bestand und im Flächennutzungsplan 
2006 der Wissenschaftsstadt Darmstadt als Wohnbaufläche dargestellt. 
 Das Bebauungsplanverfahren wurde durch den Beschlu ss der StadtverordnetenN 
versammlung vom 22.03.2005, für das auf der Titelseite bezeichnete Gebiet eiN 
nen vorhabenbezogenen Bebauungsplan im Sinne des § 12 BauGB aufzustellen, 
eingeleitet. 
 Das Regierungspräsidium Darmstadt hat mit Schreibe n vom 24.01.2006 zur 1. 
Offenlage bestätigt, dass diese Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung anN 
gepasst ist.  
 
2. Erfordernis der Planungsaufstellung 
 Mit Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes K 15 (VorhabenN u. 
Erschließungsplan „Am Lindgraben Ost") N soll ein Beitrag zur Schaffung von kosN 
tengünstigem und energieeffizientem Wohnraum in Form von DoppelN und ReiN 
henhäusern für Familien mit Kindern realisiert werden.  
 Der Flächennutzungsplan ist am 1.4.2006 in Kraft g etreten. Dieser stellt die FläN 
che als Wohnbaufläche dar. Der Bebauungsplan K 15 ist folglich aus dem FläN 
chennutzungsplan entwickelt. 
 
3.  Planverfahren 
 Die Bauvorhaben sollen auf den Grundstücken des Vo rhabenträgers realisiert 
werden. Die Grundstücke sind derzeit noch nicht im Eigentum des VorhabenträN 
gers. Dieser beabsichtigt jedoch, die Grundstücke rechtzeitig zu erwerben. 
 Im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes K 15 wird die Stadt 
Darmstadt mit dem Vorhabenträger einen Durchführung svertrag abschließen, 
der neben anderem auch Fristen für die Durchführung des Vorhabens festlegt. 
In 2009 fand ein Wechsel des Vorhabenträgers statt. Nach der Offenlage Anfang 
2006 ruhte das Verfahren, da der bisherige Vorhabenträger das Vorhaben nicht 
weiter betreiben wollte.  
 Der neue Vorhabenträger ist: GWH – Gemeinnützige  
  Wohnungsbaugesellschaft mbH Hessen 
  Westerbachstraße 33  
  60489 Frankfurt am Main 
 Der Vorhabenträger ist an einer kurzfristigen, wir tschaftlichen Realisierung des 
Bauvorhabens interessiert.

3 
4.  Bestand und Aspekte der städtebaulichen Planung 
 Das Planungsgebiet liegt im Nordosten von Kranichs tein zwischen der vorhandeN 
nen Bebauung der Parkstraße Nr. 30 N 32 und dem Lindgraben. Das Gebiet umN 
fasst die Parzellen Flur 20, Flurstück Nr.: 7/9, 13/5, 13/9, 15 und 58 mit insgeN 
samt 2.057 m 2. 
 Das Gelände ist nahezu eben und verfügt über ein l eichtes, optisch kaum wahrN 
nehmbares Gefälle von Süd/Ost nach Nord/West. Die mittlere Geländehöhe liegt 
bei ca. 143,25 m ü. NN. 
 Die Flurstücke Nr. 15, 58, 7/9 mit 1.074 m 2 werden nicht genutzt und sind gärtN 
nerisch nicht angelegt. Wertvoller Baumbestand ist nicht vorhanden.  
 Das geplante kleine Baugebiet soll das angrenzende  vorhandene Wohngebiet an 
der Parkstraße ergänzen. Die mit den westlich angrenzenden Nachbarvorhaben 
begonnene Ausbildung eines baulichen Ortsrandes wird so fortgeführt. Aus städN 
tebaulicher Sicht verlangt diese Situation nach einem baulichen Abschluss zum 
angrenzenden Feld und anschließenden Waldrand. 
 
5. Geologie, Boden, Grundwasser 
 In Vorbereitung der Umsetzung des Bauvorhabens lie gt ein Bodengutachten vom 
4.11.2004 vor. Demnach wird der natürliche Untergrund von diluvialen FlugsanN 
den gebildet. Darüber befindet sich humoser Oberboden mit einer Mächtigkeit 
von 0,2 bis 0,3 m. Laut Hessischer Bodenkarte ist der Boden des Geländes als 
Sand bzw. sandiger Lehm einzuordnen. 
 Das Plangebiet ist mit Ausnahme der öffentlichen V erkehrsflächen nahezu vollN 
ständig unversiegelt. Nach Einschätzung des vorhandenen Bodens vor Ort hat 
keine Überprägung der natürlichen Bodenform in diesem Bereich stattgefunden. 
Demnach kann von einer guten Versickerungsfähigkeit des Bodens ausgegangen 
werden. 
 Im Verzeichnis der Grundwassermessstellen des Land esgrundwasserdienstes 
Hessen wird für die ca. 200 m östlich des Plangebietes gelegene GrundwasserN 
messstelle ein Flurabstand von 15 bis 17 m angegeben. 
 
6. Altlasten 
 Aus dem Bodengutachten vom 4.11.2004 geht hervor, dass von dem GrundN 
stück Parkstraße 30 – 32 (Altstandort: Transport vo n Bauschutt) keinerlei 
Umweltgefährdungen ausgehen. Belastungen sind nach derzeitigem KenntnisN 
stand – s. hierzu auch städtisches Altlastenkataste r (dort liegen keine InforN 
mationen über eventuelle Altlasten vor) N keine vorhanden. 
 
7.  Grundzüge der städtebaulichen Planung 
 Der Planung des VorhabenN und Erschließungsplanes liegt der Entwurf des 
Vorhabenträgers zugrunde. Geplant ist eine Bauzeile mit zwei Doppelhäusern 
und vier Reihenhäusern. Die Bebauung begradigt den „zerfaserten Stadtrand" 
und definiert deutlich die städtebauliche Begrenzung.

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 Die Erschließung erfolgt über eine private Erschli eßungsfläche, die in die ParkN 
straße einmündet. Der ruhende Verkehr wird ebenerdig überwiegend in besteN 
henden Garagen und auf offenen PKWNStellplätzen bzw. in Carports zusammenN 
gefasst. Die entlang dem Lindgraben zum Teil bestehende und teilweise neu zu 
pflanzende Hainbuchenhecke und die neu zu pflanzend en heimischen HochN 
stämme, bilden einen harmonischen Übergang zum Lind graben und den anN 
schließenden Grünflächen der Felder und zur offenen Landschaft. 
 Das Baugebiet wird als „Reines Wohngebiet" ausgewi esen. Es ist eine zweigeN 
schossige Bebauung mit geneigten Dächern vorgesehen. Die festgesetzte FirstN 
höhe orientiert sich an der realisierten Bebauung d es westlich angrenzenden 
K 13. Die Traufhöhe und die Dachneigung werden absc hließend nach AbstimN 
mung des konkreten Vorhabens vor Satzungsbeschluss festgelegt. 
 Die Grundflächenzahl wird mit 0,35 festgesetzt. Di es entspricht den städtebauliN 
chen Kennwerten des Baugebiets K 13. 
 
8. Verkehr 
 Die äußere Erschließung des Plangebietes für den m otorisierten IndividualverN 
kehr (MIV), den Fahrradverkehr sowie den öffentlich en Personennahverkehr 
(ÖPNV) ist gut. 
 Die im Süden des Stadtteils Kranichstein geführte Kranichsteiner Straße verbinN 
det als überörtliche Hauptverkehrsstraße Kranichstein mit der Innenstadt der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt sowie mit der Gemeinde Messel. 
 Über die Parkstraße und die Jägertorstraße ist das  Planungsgebiet mit dem 
Stadtteil Kranichstein und mit dem nördlich angrenz enden Stadtteil Arheilgen 
verbunden. Das Gebiet liegt in fußläufiger Entfernu ng zur Endhaltestelle der 
Straßenbahnlinie 5. Die Straßenbahnlinie wird durch einen Radweg begleitet, der 
Kranichstein mit der Darmstädter Innenstadt verbindet. 
 In unmittelbarer Nähe (fußläufige Entfernung ca. 2 50m) befindet sich zudem der 
Bahnhof Kranichstein der DB Bahnstrecke DarmstadtNAschaffenburg. 
 
9.  Emissionen 
Unfallrisiko durch Emissionen  
 
Es sind Unfallgefahren zu berücksichtigen, die auf das Gebiet einwirken könN 
nen. Hierbei sind die Richtlinien 2003/105/EG des E uropäischen Parlaments 
und des Rates vom 16. Dezember 2003 zur Beherrschun g der Gefahren bei 
schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (SevesoNIINRichtlinie) und ihre UmN 
setzung durch § 50 Bundesimmissionsschutzgesetz zu berücksichtigen, woN 
nach bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen di e Nutzungen einN 
ander so zuzuordnen sind, dass schädliche Umweltaus wirkungen und von 
schweren Unfällen in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirklungen auf die 
ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende n Gebiete sowie auf 
sonstige schutzbedürftige Gebiete soweit wie möglich vermieden werden.

5 
Die hier zu berücksichtigenden nächstgelegenen Stör fallanlagen nach dem 
Bundesimmissionsschutzgesetz und der 12. Verordnung  zum BundesimmisN 
sionsschutzgesetz (12. BlmSchV, Störfallverordnung)  befinden sich auf dem 
Betriebsgelände der Fa. Merck, welches westlich des  Plangebietes in einer 
Entfernung (Luftlinie) von mindestens ca. 2,1 km an der Frankfurter LandstraN 
ße gelegen ist. 
 
Das „Gutachten zur Verträglichkeit des Betriebsbere iches der Fa. Merck mit 
den Planungen in dessen Umfeld unter dem Gesichtspunkt des § 50 BImSchG 
bzw. des Artikel 12 der SevesoNIINRichtlinie“, erstellt im Juni 2006 vom TÜV 
Nord, berücksichtigt sämtliche Anlagen der Fa. Merc k und errechnet einen 
Achtungsabstand zur Fa. Merck für sensible Nutzungen.  
Planungen, die außerhalb der Achtungsgrenze liegen,  sind unter dem GeN 
sichtspunkt des § 50 BImSchG nicht betroffen. Der A chtungsabstand beträgt 
ca. 800 m vom Betriebsbereich der Fa. Merck.  
 
Insgesamt kann daher davon ausgegangen werden, dass  durch das Vorhaben 
weder die Rechte des Betriebes berührt werden, noch  mit besonderen UnfallN 
risiken oder einer zusätzlichen Gefährdung der Bevölkerung zu rechnen ist. 
 Geruchsimmission: 
 Nördlich des Planungsgebietes liegt eine Kompostie rungsanlage. Um evtl. BeN 
denken zum Immissionsschutz vollständig auszuräumen, wurde der TÜV SüdN 
deutschland, Bau und Betrieb, Umwelt Service, Zweigstelle Heppenheim im ZuN 
sammenhang mit dem Bebauungsplanverfahren K 13 beauftragt, das ImmissiN 
onsverhalten gemäß §§ 26, 28 Bundesimmissionsschutzgesetz (BlmSchG) als 
Geruchsimmissionsuntersuchung in gutachterlicher Form auszuarbeiten. 
 Das Gutachten kommt zu folgendem Ergebnis: 
 Analyse und Beurteilung der gutachterlichen Stellu ngnahme vom 28.06.2000: 
 Auf der nächstgelegenen Fläche mit Wohngebiet wurd en 0,2% Geruchshäufigkeit 
der Jahresstunden berechnet. Auf der nächstgelegenen Fläche mit geplantem 
Wohngebiet, im Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans K 13), wurden 
0,3% Geruchshäufigkeit der Jahresstunden berechnet. 
 Die Irrelevanzklausel von 2% der Jahresstunden wir d deutlich unterschritten. In 
der Betrachtung aller o. g. Immissionsquellen wird der Grenzwert für WohngebieN 
te gemäß GIRL (Geruchsimmissionsrichtlinie) von 10 % der Jahresstunden nicht 
überschritten.  
 Die vorgesehene Wohnbebauung (hier im Geltungsbere ich des vorhabenbezogeN 
nen Bebauungsplans K13) ist zulässig. Da das Plangebiet des vorhabenbezogeN 
nen Bebauungsplans K 15 noch weiter von der Kompost ierungsanlage entfernt 
ist, ist hier mit Problemen nicht zu rechnen. 
 Zur Fluglärmemission des Flughafens Frankfurt am Main: 
 Das Vorhaben liegt im Siedlungsbeschränkungsbereic h des Flughafens Frankfurt. 
Das beratende Ing.NBüro Fritz GmbH, hat, unter Zugrundelegung der vorgegebeN 
nen Planung und der Lärmkartierung gemäß Erlass des Hess. Ministeriums für 
Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung, eine konfliktangemessene AusfühN

6 
rung als Gutachten bereits zum direkt angrenzenden Bebauungsplan K 13, in 
Kraft getreten 8/2002, erarbeitet. 
 Die schalltechnische gutachterliche Untersuchung v om 19.05.2000 liegt schriftN 
lich vor.  Nach der detaillierten Berechnung werden für die Außenbauteile und 
Dachkonstruktion RW,R = 40 dB, für Fenster R W,P  ≥ 34 dB und für Außentüren R W,P  
≥ 37 dB gefordert. 
 Die schalltechnische Stellungnahme vom 24.8.2009 z um flugbetriebsbedingtem 
Lärm und aus Schienenverkehr kommt zu dem Ergebnis, dass der Ausweisung 
eines Reinen Wohngebietes keine relevanten Argumente entgegenstehen. 
 Die in den Gutachten festgesetzten Angaben sind be i der Umsetzung des VorhaN 
bens einzuhalten. Eine entsprechende Festsetzung ist im Bebauungsplan enthalN 
ten. 
 
10. Abfallerzeugung 
 Es ist mit keinen besonderen, über die normale Woh nnutzung hinausgehenden 
Abfallerzeugnissen zu rechnen. Die entstehenden Abfälle werden gemäß den geN 
setzlichen Bestimmungen behandelt. 
 
11. Umweltverschmutzung und Belästigungen 
 s. Umweltbericht 
 
12.  Aspekte der Landschaftsplanung 
 s. Umweltbericht 
 
13. Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung  
 s. Umweltbericht  
 
14.   Umgang mit dem Regenwasser 
 Im Rahmen dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplanes  K 15 ist gemäß § 42 
Abs. 3 des Hessischen Wassergesetzes die Schaffung von Anlagen zum Sammeln 
oder Verwenden von Niederschlagswasser festgelegt. Die Zisternen sollen minN 
destens 25 l/m 2 horizontal projizierter unbegrünter Dachflächen au fnehmen 
können. 
 Weitere Festlegungen, auch zum Umgang mit dem Nied erschlagswasser wird der 
Durchführungsvertrag enthalten:  
 N Das Dachflächenwasser wird in Zisternen je Haus gesammelt und wieder verN 
wendet. Das Zisternenwasser sollte zur Gartenbewässerung genutzt werden. 
 N Die Privatstraße, PKWNStellplätze und Befestigun gen auf Privatgrundstücken 
sind in  wasserdurchlässiger Ausführung herzustellen, das anfallende NiederN 
schlagswasser  ist auf dem Grundstück zu versickern.

7 
15.  Gesichtspunkte der Ver- und Entsorgung, Bodenordnung 
 Die Versorgung mit Gas, Wasser und Strom erfolgt ü ber die vorhandenen LeiN 
tungsnetze der Parkstraße und ist auf dem Planungsgebiet ca. 50 m lang unter 
der zukünftigen privaten Erschließungsfläche z.T. bereits vorhanden. 
 Das Schmutzwasser kann in die bestehende Mischkana lisation der Parkstraße 
eingeleitet werden. 
 Der geringen Größe wegen stellt das Baugebiet kein e neuen Anforderungen an 
die öffentlichen Infrastruktureinrichtungen. 
 Bodenordnende Maßnahmen sind nicht erforderlich, s ofern alle Grundstücke des 
Geltungsbereichs sich im Eigentum der Vorhabenträger befinden. Die Bildung der 
einzelnen Baugrundstücke kann dann durch Fortführungsvermessung und AufN 
stellung von Veränderungsnachweisen erfolgen. 
 
16. Realisierung 
 Mit dem Vorhabenträger ist gemäß § 12 (1) BauGB ei n Durchführungsvertrag 
abzuschließen, in dem alle Maßnahmen wie Fristen, Übernahme ErschließungsN 
kosten auf dem Baugebiet, naturschutzrechtlicher Au sgleich sowie besondere 
Maßnahmen verbindlich geregelt sind. 
 
 
 
Der Dezernent VI  
 
 
 
 
Dipl.NIng. D. Wenzel  
Stadtrat 
 
 
 
 
Vorhabenträger erstellt durch 
 
GWH N Gemeinnützige  P.Karle / R.Buxbaum 
Wohnungsgesellschaft mbH Hessen  Freie Architekten   
Westerbachstraße 33  Atelier Planstatt  
60489 Frankfurt am Main     Dieburger Straße 218  
 64287 Darmstadt 
 Fon 06151N28805 
Fax 06151N28806 
kabux@kabux.de 
www.kabux.de

Vorhabenbezogener Bebauungsplan K 15 – Am Lindgraben Ost, Darmstadt-Kranichstein  
Aufgestellt, 28.8.2009 
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info@planungsbuero-werneke.de 
Teil B: Umweltbericht gem. § 2 Abs. 4 und §§ 2a und 4c BauGB 
 
 
1. Einleitung 
 
1.1 Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Bebauungsplans 
Die geplante kleine Baufläche am Nordostrand des Stadtteils Kranichstein soll mit zwei 
Doppelhäusern und vier Reihenhäusern bebaut werden. Damit wird die westlich angrenzen- 
de bereits bestehende Bebauung in der zweiten Reihe fortgesetzt. 
Die Erschließung erfolgt über die an die Parkstraße angrenzende Hoffläche. Auf der Hofflä- 
che werden bestehende Garagen/ Gebäude als Unterstellmöglichkeiten für PKW genutzt und 
durch den Neubau von einem Stellplatz und einem Carport ergänzt. 
Ein (privater) Fußweg verbindet die Hoffläche mit dem nördlich der geplanten Bebauung 
gelegenen Wirtschaftsweg „Am Lindgraben“, schafft eine fußläufige Durchlässigkeit und lo- 
ckert damit auch die Bauformen auf. 
Die Baufläche wird als reines Wohngebiet (WR) mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,35 
festgesetzt. Mit der Unterschreitung der maximal zulässigen GRZ von 0,4 wird der Ortsrand- 
lage mit einem erhöhten Erfordernis an Randbegrünung entsprochen. Mit maximal zwei 
Vollgeschossen und der parallel zum Wirtschaftsweg verlaufende Firstrichtung entsteht zum 
Ortsrand ein einheitliches und ruhiges Erscheinungsbild. 
 
 
1.2 Darstellung der Ziele des Umweltschutzes 
 
1.2.1 Fachgesetze 
Für die Umweltprüfung des Vorhabens sind im Wesentlichen folgende Fachgesetze und Ver- 
ordnungen zu berücksichtigen: 
• Hessisches Naturschutzgesetz (HNatG) 
• Kompensationsverordnung (KV) 
• Bundesimmissionsschutzgesetz mit den entsprechenden Verordnungen (BImSchG) 
• Richtlinie 2003/105/EG zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit 
gefährlichen Stoffen (Seveso-II-Richtlinie) und ihre Umsetzung durch § 50 BImSchG 
 
1.2.2 Fachplanungen 
Regionalplan Südhessen 2000, in der Fassung vom 23.8.2004 
 
Das Plangebiet ist im Regionalplan Südhessen (2000) als Siedlungsfläche Bestand darge- 
stellt. 
Zum Schutz vor Fluglärm im Einzugsbereich des Flughafens Frankfurt/Main sollen im dar- 
gestellten „Siedlungsbeschränkungsbereich“ keine neuen Wohnbaugebiete ausgewiesen

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werden. 
Ziel der Regionalplanung ist darüber hinaus u.a, 
• Baulandreserven in den bebauten Ortslagen zu mobilisieren, 
• bei der weiteren Siedlungstätigkeit sparsam mit Grund und Boden umzugehen, 
• die Siedlungsentwicklung am Landschafts- und Naturschutz zu orientieren. 
 
Landschaftsplan, in der genehmigten Fassung vom Februar 2004 (Fachplan) 
 
In der Entwicklungskarte (Teilkarte Nord) wird die geplante Baufläche als Wohnbaufläche 
mit mittlerem Biotopwert eingestuft. Die derzeitigen landwirtschaftlichen Nutzflächen im 
nördlichen Anschluss sind zur Neuanlage von Dauergärten ausgewiesen (D 2). 
Der Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan wurde im April 2006 geneh- 
migt. Die Aussagen des Flächennutzungsplans zum Plangebiet entsprechen denen des 
Landschaftsplans. 
 
1.2.3 Methodik und Verfahren der Umweltprüfung 
Räumliche und inhaltliche Abgrenzung 
 
Die räumliche Abgrenzung ergibt sich aus dem Geltungsbereich der Planung. 
Die inhaltliche Abgrenzung umfasst ein weit größeres Areal, da inhaltliche Aussagen zur Be-
standssituation, Wirkfaktoren und Auswirkungen über das eigentliche Plangebiet hinausge- 
hen (z.B. Fragen des Lärmschutzes). 
 
Untersuchungsmethoden 
 
Die Umweltprüfung erfolgte nach dem Ablauf: 
• Scoping, Auswertung der vorliegenden Anregungen zum Umfang und zur Detaillie- 
rung der Umweltprüfung 
• Örtliche Bestandsaufnahme, Nachkartierung zu Amphibien und Vogelwelt 
• Einsichtnahme in vorliegende Unterlagen 
• Bewertung der Bestandssituation 
• Auswertung vorliegender Gutachten, u.a. 
- Schalltechnische Stellungnahme: Prüfung der Belange des Schallimmissionsschutzes 
im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens (Fritz beratende Ingenieure, Einhausen, 
24.8.2009) 
- Schalltechnische Stellungnahme zu Geräuscheinwirkungen aus Schienenverkehrslärm 
(Fritz beratende Ingenieure, Einhausen, 5.9.2001) 
- Schalltechnische Untersuchung zum Schallschutz gegen Außenlärm bei Fluglärm- 
einwirkungen (Fritz beratende Ingenieure, Einhausen, 19.5.2000)

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- Untersuchungen zum umwelthygienischen Zustand des Grundstücks Parkstraße 30-
32 (Dr. Eichhorn Ingenieurbüro für Umweltfragen, 4.11.2004) 
- Bericht über die Durchführung von Emissionsmessungen in der Abluft der Kompos- 
tierungsanlage Darmstadt … (TÜV Süddeutschland, 7.6.2000) 
- Frischluft Darmstadt-Kranichstein (TÜV Süddeutschland, 24.8.2001) 
• Ermittlung des Eingriffsumfangs, Beschreibung der Veränderungen 
• Ermittlung der geplanten Flächennutzungsanteile 
• Bewertung der damit verbundenen Veränderungen 
• Ergänzung der geplanten Flächennutzungen durch kompensatorische Maßnahmen 
• Bilanzierung der Veränderungen, Flächenbilanz 
• Vergleich der bestehenden mit der zu erwartenden Situation im Plangebiet (Progno- 
se) 
 
Hinweise auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der erforderlichen Informationen 
 
keine 
 
 
 
2. Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen 
2.1 Flora und Fauna 
Die bestehenden Lebensräume und Nutzungstypen im Plangebiet sind: 
• Garten mit Ziergehölzen und Bäumen 
Trotz des Gehölzbestandes ist der Gartenteil wegen der dominierenden Nadelgehölze relativ 
strukturarm. Der Rasen ist kurz geschoren und weist keinen hohen Kräuteranteil auf. Beet- 
anlagen vor den bestehenden Gebäuden werden von immergrünen Gehölzen dominiert. 
Der Garten wird an der nordöstlichen Grundstücksgrenze von einer Hecke eingefriedet. Die 
Hainbuchenhecke ist infolge fehlender Pflege in den vergangenen Jahren durchgewachsen 
(Höhe ca. 4 m) und beginnt in den unteren Teilen zu verkahlen. Sie macht dennoch einen vi- 
talen Eindruck. 
Die Gartenfreiflächen und die Hecke sind Lebensraum für Insekten, Vögel und Kleinsäuger. 
Sie bieten Nahrung, Deckung und Nistgelegenheiten. Ähnliche Strukturen befinden sich in 
der Umgebung. 
In einer Begehung am 30.7.2009 (Ergebnisse einer Ortsbegehung zur Ergänzung faunisti- 
scher Aspekte des Umweltberichtes“, Fachbüro für regionale Biologie, Naturschutz und 
Landschaftspflege, Gelnhausen) wurde kein „nennenswertes Individuenaufkommen an Vö- 
geln“ festgestellt. Es wurden „ausnahmslos häufige, im gesamten Darmstädter Stadtgebiet

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recht verbreitete Arten ohne Gefährdungsstatus festgestellt (Amsel, Buntspecht, Blaumeise, 
Star); bedingt durch die Feldrandlage ist – über das Jahr gesehen – mit dem Auftreten von 
Arten mit Besiedlungsschwerpunkt im Gemarkungsfreiraum zu rechnen“. 
Hinsichtlich der Avifauna bedeutet der Verlust von Gartengehölzen eine ornithologische 
Wertminderung, wenngleich mit den im nahen Gemarkungsfreiraum vorhandenem Gehölz- 
bestand mit reichlich Unterholz und weiten Ackerfreiflächen ausreichend Ausweichmöglich- 
keiten bestehen. 
• Hoffläche und Stellplätze. 
Stellplätze und Garagenzufahrten sind teilversiegelt. Die Zufahrt von der Parkstraße ist ver- 
siegelt. Diese Flächen haben keine nennenswerte Lebensraumfunktion. 
Die Verkehrsflächen bleiben im Wesentlichen erhalten. Der Flächenanteil verschiebt sich zu 
Gunsten teilversiegelter Flächen. Es treten keine erheblichen Veränderungen ein. 
• Lindgraben zwischen geplantem Baugrundstück und angrenzendem Wirtschaftsweg 
(bereits außerhalb des Plangebietes) 
Das Blütenangebot entlang des Lindbachgrabens wird auch von einer kleinen Population 
des in Hessen auf der Roten Liste geführten Rotbraunen Ochsenauges (Pyronia tithonus) 
genutzt. 
Das Blütenangebot erstreckt sich jedoch nicht ausschließlich auf den Bereich  unmittelbar 
am Planungsgebiet, sondern ist auch weiter oberhalb und unterhalb des Lindbachgrabens 
vorhanden. Eine negative Veränderung der Lebensraumsituation ist somit nicht zu befürch- 
ten. 
Anlässlich der Begehung am 30.7.2009 wurde der Lindgraben im Hinblick auf seine Eig- 
nung als Lebensraum für Amphibien begutachtet. „Hinweise darauf, dass er als Laichhabitat 
für Amphibien fungiert, oder gar Nachweise von Amphibien, ergaben sich nicht“. 
Es wird jedoch nicht ausgeschlossen, dass der Graben bei ausreichender Wasserführung im 
Frühjahr eine Larvalentwicklung bis hin zur Metamorphose ermöglicht. 
Zum potenziellen Lebensraum des Lindgrabens für Amphibien führt das Gutachten aus: 
„Die sehr steilen Böschungen schränken die Eignung als Laichhabitat erheblich ein, da sie 
das Abwandern der Tiere wesentlich erschweren. ...Unter diesem Gesichtspunkt und vor 
dem Hintergrund, dass schmale Gräben wie der Lindgraben im Spektrum der potenziell in 
Frage kommenden Laichhabitate eher eine untergeordnete Rolle spielen, dürfte die Wahr- 
scheinlichkeit, dass der Lindgraben diesbezüglich von Relevanz ist, eher gering sein ...“. 
 
Ausgewiesene Schutzgebiete gem. HNatG sind nicht betroffen und gesetzlich geschützte Le- 
bensräume gem. § 31 HNatG im Plangebiet nicht vorhanden.

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2.2 Boden 
Eine Erkundung des Areals ergab, dass in der 1. Hälfte des vorigen Jahrhunderts eine Sei- 
fenfabrik im Plangebiet ansässig war. Die Seifenfabrik wurde stillgelegt und abgerissen. Das 
Gelände wurde teilweise neu bebaut. 
Um mögliche Verunreinigungen und Belastungen  im Untergrund zu erkennen, wurde das 
Ingenieurbüro Dr. Eichhorn, Roßdorf, beauftragt, orientierende Untersuchungen durchzufüh- 
ren (Gutachten – Untersuchungen zum umwelthygienischen Zustand des Grundstücks Park- 
straße 30 – 32, Darmstadt Kranichstein, 4.11.2004). 
Die Untersuchung ergab: 
„In den Sondierungen selbst wurde eine gleichartige Schichtenfolge vorgefunden. Nach 
einer Schicht Mutterboden bzw. Oberflächenbefestigung folgte eine etwa 60 cm mächtige 
Auffüllung, die jedoch keine optischen oder geruchlichen Auffälligkeiten aufwies. Im 
Liegenden folgen dann zunächst stark feinsandige bis schwach schluffige Sande, die bis auf 
etwa 2,50 m mit tonigen Bestandteilen versetzt sind. Bis zur Endteufe folgt dann teils stark 
feinsandiger Sand.“ 
Die chemischen Untersuchungen durch die Fa. Chemlab GmbH, Bensheim, wurden auf die 
Parameter Mineralölkohlenwasserstoffe, lipophile Stoffe sowie pH-Wert und Schwermetalle 
beschränkt, da mit diesen Leitparametern die ehemalige Nutzung erfasst wird. 
„Die Ergebnisse ergaben keinerlei Hinweise auf umweltrelevante Tatsachen. Alle festgestell- 
ten Messwerte lagen unterhalb aller einschlägigen Grenzwerte. ... 
Es wurden in allen Sondierungen bereits in geringer Tiefe die natürlichen anstehenden San- 
de angetroffen. Hinweise auf anthropogene Einflüsse ergaben sich nicht.“ 
Das o.g. Bodengutachten ergab, dass von dem Grundstück Parkstraße 30 – 32 keinerlei 
Umweltgefährdungen ausgehen. Belastungen sind nach derzeitigem Kenntnisstand – s. 
hierzu auch städtisches Altlastenkataster (dort liegen keine Informationen über eventuelle 
Altlasten vor) - keine vorhanden. 
Der Umweltzustand wird sich daher durch die beabsichtigten Baumaßnahmen nicht verän- 
dern. 
Da die Sondierungen nicht die gesamte Fläche abdeckten, sind Boden- und Erdarbeiten mit 
Umsicht durchzuführen und organoleptische Auffälligkeiten bei Erdarbeiten unverzüglich 
den zuständigen Dienststellen der Stadt und des RP zu melden. 
 
 
2.3 Wasserhaushalt 
Außerhalb der nördlichen Grenze des Plangebiets verläuft der Lindgraben. Das Gewässer ist 
begradigt und seine Steilböschungen teilweise mit Mauersteinen verbaut. Der Graben ist

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nicht ständig Wasser führend. 
Im o.g. Gutachten wurden ebenfalls die hydrologischen Verhältnisse untersucht. Die Grund- 
wasser-Fließrichtung wird in nordwestlicher Richtung vermutet. 
Es wird angemerkt, dass das Gebiet, ähnlich wie im Hessischen Ried, starken Grundwasser-
schwankungen ausgesetzt ist. 
Grundwasser wurde jedoch in keiner der Sondierungen erbohrt (bis 3,0 m unter OK Gelän- 
de). 
Bei einem Grundwasserabstand von i.d.R. > 3,00 m wird das Bauvorhaben trotz möglicher 
jahreszeitlicher und witterungsabhängiger Grundwasserschwankungen kaum in einen ge- 
spannten Grundwasserkörper eingreifen. 
Der Wasserhaushalt wird sich durch die Neustrukturierung nicht wesentlich verändern, da 
es in der Summe zu keiner gegenüber dem Bestand vergrößerten Versiegelung kommen 
wird. 
 
 
2.4 Immissionsbelastungen für den Menschen 
2.4.1 Fluglärm 
Das Plangebiet liegt aufgrund der vom Flughafen Frankfurt und dem Verkehrslandeplatz E- 
gelsbach ausgehenden Lärmemissionen im Siedlungsbeschränkungsbereich (Regionalplan 
2000). In der Darstellung wurde für den Flughafen Frankfurt die 60 dB(A) Isophone unter 
Zugrundelegung von angenommenen 430.000 Flugbewegungen und des gegenwärtigen 
Bahnensystems herangezogen. Für den Verkehrslandeplatz Egelsbach wurde die 62 dB(A) 
Isophone aus dem RROPS 1995 übernommen. 
Im Siedlungsbeschränkungsbereich ist die Ausweisung neuer Wohnbaugebiete nicht zuläs- 
sig. 
Bauflächen in geltenden Bauleitplänen und Flächen innerhalb des Siedlungsbestandes blei- 
ben von dieser Regelung jedoch unberührt. 
Die geplante Baumaßnahme stellt darüber hinaus lediglich eine Neustrukturierung und 
Verdichtung innerhalb des Siedlungsbestands dar. Für diese Flächen gelten die aus dem 
Regionalplan Südhessen resultierenden Einschränkungen der Siedlungstätigkeit nicht. 
In Gutachten (Schalltechnische Untersuchung zum Schallschutz gegen Außenlärm bei Flug- 
lärmeinwirkungen beim Bauvorhaben Lindgraben, Fritz beratende Ingenieure, Einhausen, 
19.5.2000 und v. 24.8.2009) wurden die Auswirkungen des Fluglärms auf die geplante Be- 
bauung untersucht. Ergebnis dieser Gutachten sind Aussagen zu den einzuhaltenden 
Schalldämmmaßen der Gebäudekonstruktion in all seinen dem Lärm ausgesetzten Be- 
standteilen (Außenwand, Dach, Fenster). Die in den Gutachten festgesetzten Angaben sind 
bei der Umsetzung einzuhalten. 
 
2.4.2 Schienenverkehrslärm

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Die Auswirkungen möglicher Lärmbeeinträchtigungen durch den Schienenverkehr 
(Bahnstrecke Darmstadt – Dieburg – Aschaffenburg) wurden in einem weiteren Gutachten 
untersucht (Schalltechnische Stellungnahme zu Geräuscheinwirkungen aus 
Schienenverkehrslärm beim Bauvorhaben Lindgraben, Fritz beratende Ingenieure, 
Einhausen, 5.9.2001 und 25.8.2009). Im Ergebnis wurde festgestellt, dass sich „... durch 
Schienenverkehrslärmeinwirkungen … keine höheren Anforderungen an die 
Luftschalldämmung der Fassadenbauteile im Vergleich zu den Fluglärmeinwirkungen ...“ 
ergeben. „Dies ist gleichbedeutend mit dem Sachverhalt, dass keine weiteren 
Schallschutzmaßnahmen an den Gebäuden erfolgen müssen.“(Zitat aus Gutachten von 
2001). In der jüngsten Untersuchung (25.8.2009) wird trotz des bestehenden 
schalltechnischen Konfliktpotentials aus Flug- und Schienenverkehrslärm attestiert, dass 
der Ausweisung eines Reinen Wohngebiets keine relevanten Argumente entgegen stehen, 
wenn entsprechende Festsetzungen zum passiven Schallschutz getroffen werden, die „die 
Anforderungen an die Luftschalldämmung der Außenbauteile gem. Ziff. 5 und Tabelle 8 und 
9 der DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau – Anforderungen und Nachweise, Ausgabe 
1989)“ erfüllen. 
 
2.4.3 Lärm durch innere Erschließung 
Auch die mit dem Erschließungsverkehr verbundenen Immissionen im Plangebiet ändern 
sich gegenüber dem Bestand nicht grundsätzlich, da vorhandene Garagen und Gebäude für 
Parkierung genutzt werden und lediglich zwei neue Stellplätze – einer davon als Carport – 
geschaffen werden.  
 
2.4.4 Immissionen durch potentielle Störfallanlagen 
Es sind Unfallgefahren zu berücksichtigen, die auf das Gebiet einwirken können. Hierbei 
sind die Richtlinien 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. 
Dezember 2003 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen 
Stoffen (Seveso-II-Richtlinie) und ihre Umsetzung durch § 50 Bundesimmissions-
schutzgesetz zu berücksichtigen, wonach bei raumbedeutsamen Planungen und Maß-
nahmen die Nutzungen einander so zuzuordnen sind, dass schädliche Umweltauswirkungen 
und von schweren Unfällen in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirklungen auf die 
ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige 
schutzbedürftige Gebiete soweit wie möglich vermieden werden. 
 
Die hier zu berücksichtigenden nächstgelegenen Störfallanlagen nach dem Bundes-
immissionsschutzgesetz und der 12. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz (12. 
BlmSchV , Störfallverordnung) befinden sich auf dem Betriebsgelände der Fa. Merck, 
welches westlich des Plangebietes in einer Entfernung (Luftlinie) von mindestens ca. 2,1 km 
an der Frankfurter Landstraße gelegen ist. 
 
Das „Gutachten zur Verträglichkeit des Betriebsbereiches der Fa. Merck mit den Planungen 
in dessen Umfeld unter dem Gesichtspunkt des § 50 BImSchG bzw. des Artikel 12 der 
Seveso-II-Richtlinie“, erstellt im Juni 2006 vom TÜV Nord, berücksichtigt sämtliche Anlagen

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der Fa. Merck und errechnet einen Achtungsabstand zur Fa. Merck für sensible Nutzungen.  
Planungen, die außerhalb der Achtungsgrenze liegen, sind unter dem Gesichtspunkt des 
§ 50 BImSchG nicht betroffen. Der Achtungsabstand beträgt ca. 800 m vom 
Betriebsbereich der Fa. Merck.  
 
Insgesamt kann daher davon ausgegangen werden, dass durch das Vorhaben weder die 
Rechte des Betriebes berührt werden, noch mit besonderen Unfallrisiken oder einer 
zusätzlichen Gefährdung der Bevölkerung zu rechnen ist. 
 
2.4.5 Geruchsimmissionen 
Für das geplante Vorhaben  können auch Geruchsemissionen benachbarter Nutzer relevant 
sein. Relevant für die geplante Nutzung im Untersuchungsgebiet ist die Kompostierungsan- 
lage Darmstadt, ca. > 250 m nördlich der geplanten Bebauung. 
 
Aufgrund der Windrichtungshäufigkeit kommt ein Gutachten (Bericht über die Durchführung 
von Emissionsmessungen in der Abluft der Kompostierungsanlage Darmstadt bezüglich der 
Komponente Geruch mit anschließenden Ausbreitungsberechnungen zur Ermittlung der Ge- 
ruchs-Immissionen bei der ARGE Wiko GPS GmbH in 64289 Darmstadt-Kranichstein, TÜV 
Süddeutschland, 7.6.2000) zu folgendem Ergebnis: „... die Irrelevanzklausel von 2% der 
Jahresstunden wird deutlich unterschritten. In der Betrachtung aller o.g. Emissionsquellen 
wird der Grenzwert für das Wohngebiet gemäß GIRL von 10% der Jahresstunden nicht über- 
schritten. Aus der Sicht des Gutachters … sind keine erheblichen Geruchsbelästigungen zu 
erwarten.“ 
 
2.5 Klima 
Das Regionalklima der Rheinebene bestimmt im Wesentlichen die milde Temperatur- und 
vergleichsweise niedrige Niederschlagssituation vor Ort. 
Durch seine direkte Lage am Ortsrand kann das Plangebiet bei windschwachen Hochdruck- 
wetterlagen an Zirkulationen zwischen Siedlungsgebiet und offenem Landschaftsraum par- 
tizipieren. Vom TÜV Süddeutschland  wird eine Frischluftströmung aus nordöstlicher Rich- 
tung bestätigt. Die Häufigkeit dieser Strömungen beträgt ca. 3% (Frischluft Darmstadt-
Kranichstein, TÜV Süddeutschland, schriftliche Mitteilung v. 24.8.2001). 
Es ist jedoch bekannt, dass bauliche oder natürliche Barrieren diese Zirkulationen und 
Strömungen beeinträchtigen können. Der nach Nordosten hin lineare Ortsrand von Kranich- 
stein mit einer Mischung aus Gebäuden, Garten- und Grünanlagen hat eine Bodenrauhig- 
keit, die diese bodennahen Strömungen bremst. Neben den bestehenden Gebäuden auf 
dem Grundstück tragen die durchgewachsene Hainbuchenhecke an der Grundstücksgrenze 
sowie der Baumbestand zu diesem Effekt bei. 
Bei einer jährlichen Häufigkeit von nur ca. 3% werden die Frischluftströmungen gemäß der 
Aussage des TÜV durch bauliche Veränderungen auf den Grundstücken in ihrer Häufigkeit 
nicht wesentlich verändert.

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Da sich die „Riegelsituation“ am nordöstlichen Ortsrand Kranichstein durch die Neustruktu- 
rierung in ihrer Funktion nicht wesentlich ändert, sind keine negativen Veränderungen zu 
erwarten. 
 
2.6 Orts- und Landschaftsbild 
Die derzeitige Hofraum- und Gartensituation macht einen wenig genutzten Eindruck. Die 
Raumsituation ist verwinkelt und wenig überschaubar. Etwa drei Viertel des Areals werden 
von Gebäuden und Erschließungsflächen eingenommen. Die durchgewachsene Hainbuchen- 
hecke verwehrt einen freien Blick in die angrenzende Landschaft. 
Trotz des Rückbaus einiger Gebäude im Plangebiet schiebt sich die Bebauungskante weiter 
in Richtung Siedlungsrand und wird damit von außen sichtexponierter. Der Gehölzbestand 
der Gartenanlage (Fichten, Obst- und Ziergehölze), der bislang die bestehende Bebauung 
abschirmte, muss für die Maßnahme weitgehend gerodet werden. 
Die Hainbuchenhecke an der Grundstücksgrenze zur Landschaft, die erhalten bleibt, kann 
die Einbindung nur in untergeordneter Funktion übernehmen, da die Wuchshöhe hierfür 
nicht ausreicht. Eine ergänzende Baumpflanzung an den drei Grundstücksseiten sowie die 
vorgesehene Fassadenberankung (Giebelseiten) bindet die Bebauung jedoch grünordnerisch 
ausreichend ein. 
 
2.7. Prognose 
Durch die Neustrukturierung des Grundstücks ergibt sich eine neue Flächenaufteilung und -
nutzung. 
Dies wirkt sich wie folgt aus: 
• Freiflächen 
Der Gartenanteil bleibt in gleich – dafür verringert sich der Anteil der teilversiegelten Flä- 
chen. 12 neue Laubbäume werden gepflanzt, die die Gärten und den Freiraum mit einer 
neuen Großstruktur versehen. Die Unterschreitung der maximal zulässigen GRZ (0,4) auf 
0,35 zeigt das Bemühen, eine bessere Freiflächennutzung und -gestaltung am Ortsrand zu 
schaffen.  
Durch Nachpflanzungen wird die Gartenhecke verlängert und vergrößert. Ein Pflegeschnitt 
führt zu einer Verjüngung und neuem Austrieb in verkahlten Bereichen. 
Die Gartenhecke bleibt mit dieser Verjüngung damit als potenzielles Nistbiotop für Vögel 
erhalten und bietet darüber hinaus auch einen räumlichen Schutz des Lindgrabens (außer- 
halb Plangebiet). 
Die Dachflächen von Carports/ zulässigen Nebenanlagen werden extensiv begrünt und re- 
duzieren kleinräumig durch ihre Verdunstungsleistung damit die Wärmeausstrahlung. 
Die Begrünung geschlossener Fassadenabschnitte ergänzt die Gartengestaltung und ver- 
bessert die kleinklimatische Situation im o.g. Sinn.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan K 15 – Am Lindgraben Ost, Darmstadt-Kranichstein  
Aufgestellt, 28.8.2009 
Planungsbüro Ralf Werneke – Stadt- und Landschaftspl anung - * Friedrichstr. 35 * 63450 Hanau * 06181/93 4216 * 
info@planungsbuero-werneke.de 
• Erschließungsflächen 
Der Anteil versiegelter Flächen (Erschließung, Dächer) sowie teilversiegelter Flächen nimmt 
leicht ab. Es gibt keine große Veränderung. 
Die Durchlässigkeit der Neubebauung in Richtung freie Landschaft bleibt gewahrt durch ei- 
nen Fußweg zwischen Doppelhausbebauung und Reihenhäusern. 
• Bauflächen 
Die geplanten Bauflächen setzen eine bestehende Baustruktur, die sich nordwestlich des 
Plangebietes anschließt, fort. Zirkulationen zwischen Freiland und Ortsrand werden damit 
beeinträchtigt. Dies ist jedoch bereits jetzt durch die größere Bodenrauhigkeit gegeben 
(durchgewachsene Hainbuchenhecke, Nadel- und Laubbäume). Die Baudichte auf dem 
Grundstück insgesamt erhöht sich. Dies ist aber – auch im Sinne eines schonenden Um- 
gangs mit Grund und Boden (gem. § 1 Abs. 2 BauGB) – geboten. Eine Fläche, auf der ehe- 
dem eine Seifenfabrik stand, wird nunmehr wieder eine neuen baulichen Nutzung zugeführt. 
Die Eingriffs-Ausgleichsbilanz (s. Anlage zum Bebauungsplan) unterstreicht die im gesam- 
ten positive Situation der Um- und Neunutzung für die Biotop- und Nutzungstypen. 
 
Für die neuen Bewohner des geplanten Baugebiets sind folgende Umweltaspekte festzuhal- 
ten: 
• Landschaftsbild und -zugang 
Wohnen am „unverbaubaren“ Ortsrand, mit unmittelbarem Zugang zur freien Feldgemar- 
kung hat eine hohe Qualität. Trotz Heckeneinfriedung und Baumpflanzungen bleibt – zu- 
mindest aus den Obergeschossen - der Blick in die freie Landschaft und Natur. Umgekehrt 
wird der Blick von außen nach innen (vom Wirtschaftweg in Richtung Parkstraße) nur unwe- 
sentlich verändert, da im Bestand eine durchgewachsene Hainbuchenhecke – mit Ausnahme 
des rückwärtigen Zugangs - die Durchsicht ohnehin nicht ermöglichte. 
• Freiflächennutzung 
Mit einer mittigen Lage auf den Grundstücken bieten sich nahezu flächengleiche Nutzungen 
auf der Sonnen - und Schattenseite der Gebäude an, ohne dass sie durch eine übliche Er- 
schließungsstraße mit entsprechenden Dauerimmissionen auf der einen oder anderen Seite 
beeinträchtigt würden. 
Die Freiflächennutzung wird durch die allgemeine Lärmsituation (Fluglärmpegel des Frank- 
furter Flughafens und Schienenverkehr) jedoch beeinträchtigt. Diese Situation ist im  Stadt- 
teil Kranichstein und in vergleichbaren Lagen links und rechts der geplanten Bebauung mit 
gleichen Nutzungen jedoch ebenfalls bereits gegeben. 
Die Bodennutzung ist aufgrund der vormaligen Nutzung als Seifenfabrik (als potentielle Alt- 
lasten) nicht beeinträchtigt.

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Aufgestellt, 28.8.2009 
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• Gebäudenutzung 
Die Gebäudenutzung wird durch den Parameter Lärm wenig beeinträchtigt, da diesen Im- 
missionen baulich begegnet und insbesondere in den Nachtstunden die Einhaltung zulässi- 
ger Grenzwerte eingehalten werden kann. 
• Eingriffs-Ausgleichs-Bilanz 
Die rechnerische Flächenbilanz ist ein in Hessen seit 1995 bekanntes, mittlerweile leicht 
modifiziertes Werkzeug (gem. Kompensationsverordnung v. 1.9.2005), um die Größenord- 
nung entstandener Eingriffe und damit auch den erforderlichen Umfang von Ausgleichs- 
maßnahmen rechnerisch darzustellen. Für das Plangebiet wurde auf der Grundlage der Be- 
standsaufnahme eine Flächenbilanz aufgestellt. 
In der Gegenüberstellung von Bestand und Planung ergibt sich ein leichter Überschuss von 
273 Wertpunkten. Damit wird im Sinne der Kompensationsverordnung auch rechnerisch be- 
legt, dass das geplante Bauvorhaben mit seinen Ausgleichsmaßnahmen keine nachhaltige 
Beeinträchtigung für den Naturhaushalt darstellt. 
 
 
3. Geplante Festsetzungen im Bebauungsplan zur Vermeidung, Verringerung und zum 
Ausgleich nachteiliger Auswirkungen 
 
Die im Vorhaben- und Erschließungsplan festgesetzten umweltrelevanten Maßnahmen zie- 
len darauf ab, Auswirkungen anderer Nutzungen auf das geplante Wohngebiet (z.B. Flug- 
und Schienenverkehrslärm) für die zukünftigen Bewohner im Rahmen gesetzlicher Vorgaben 
erträglich zu gestalten sowie die sowie die Leistungsfähigkeit des Biotops-/ und Nutzungs- 
typs Siedlungsraum im Übergang zur Landschaft zu erhalten und zu stärken. 
Lärmschutz 
 
Bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sind aufgrund der Lärmvorbelastung durch den 
Flug- und Schienenverkehr bauliche Vorkehrungen zur Lärmminderung zu treffen. 
Nicht überbaubare Grundstücksflächen  
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan setzt ein konkretes Bauvorhaben (2 Doppelhäuser, 4 
Reihenhäuser) fest. Die Grundflächenzahl von 0,35 unterschreitet die maximal zulässige 
Zahl von 0,4 und sichert damit einen größeren Freiflächenanteil. 
Erschließungsflächen  
Gemäß den Festsetzungen des Vorhaben- und Erschließungsplans sind die Erschließungs- 
flächen in wasserdurchlässiger Bauweise herzurichten. Damit wird gewährleistet, dass ein 
über die Gartenflächen hinausgehender Anteil der Grundstücke offenporig bleibt und damit 
der mit der Herrichtung der Erschließungsflächen verbundene Eingriff minimiert wird. 
Dachbegrünung Carports  
Für die Carports ist eine extensive Dachbegrünung festgesetzt. Die Begrünung bindet die

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Anlagen besser in das bebaute Umfeld ein, wirkt sich klimatisch mäßigend aus und hält 
aufgrund eines zusätzlichen Speichervolumens Oberflächenwasser zurück. 
Rückhaltung von Oberflächenwasser (Dachflächen) in Zisternen  
Auf den Grundstücken ist die Errichtung von Zisternen festgesetzt. Neben der sinnvollen 
Nutzung für Brauch- oder Gartenwasser wird damit Oberflächenwasser (zeitversetzt) zu- 
rückgehalten und die Kanalisation entlastet. 
Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen 
 
Die Pflanzgebote werden festgesetzt, um sicherzustellen, dass die Einbindung in das Sied- 
lungsbild am Ortsrand vollzogen und eine Mindestqualität an Art der Gehölze und Baum- 
schulqualitäten gewährleistet wird. 
Darüber hinaus wird die bestehende Hainbuchenhecke an der Grundstücksgrenze erhalten, 
in der Lücke der ehemaligen Hofzufahrt sowie an den seitlichen Grundstücksseiten ergänzt; 
dafür erfolgen schmale private Durchgänge durch die Hecke auf den nördlich angrenzenden 
Wirtschaftsweg. 
Die äußeren Giebelseiten der geplanten Bebauung werden mit einer Fassadenbegrünung 
versehen. 
 
 
4. Anderweitige Planungsmöglichkeiten 
 
Bereits 2004 wurde an gleicher Stelle eine Bebaubarkeit des Grundstücks geprüft. Gegen- 
über der vormaligen Variante (7 Reihenhäuser als eine Blockeinheit) zeigt die nunmehr ver- 
folgte Planungsabsicht eine aufgelockertere Baustruktur (2 Doppelhäuser, 4 Reihenhäuser), 
die sowohl dem Ortsrandbild, als auch den kleinklimatischen Funktionen gut tut. 
 
 
 
5. Maßnahmen zur Überwachung bei der Durchführung des Bauleitplans (Monitoring) 
 
Bei allen Maßnahmen, die einen Eingriff in den Boden erfordern, ist auf sensorische Auffäl- 
ligkeiten zu achten. Werden solche Auffälligkeiten des Untergrundes festgestellt, die auf das 
Vorhandensein von schädlichen Bodenveränderungen hinweisen, ist umgehend das Regie- 
rungspräsidium Darmstadt, Abteilung Umwelt Darmstadt, Dez. IV/Da 41.5 zu informieren. 
Die Bauteilanforderungen hinsichtlich der erforderlichen Lärmschutzmaßnahmen sind ge- 
mäß der Auflagen aus den Gutachten bei der Ausführung einzuhalten.

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6. Zusammenfassung 
 
Das Plangebiet liegt an der Grenze zwischen Siedlungsbereich und offener Feldflur am 
nordöstlichen Siedlungsrand von Darmstadt, Stadtteil  Kranichstein. 
Die Fläche ist z.Zt. über eine private Zufahrt von der Parkstraße erschlossen und etwa zu 
drei Viertel mit Wohngebäuden, Garagen sowie den Erschließungsflächen (Zufahrt und 
Stellplätze) überbaut. Etwa ein Viertel der Fläche wird von einem Garten eingenommen. 
Im Zuge einer Neustrukturierung von Erschließung und Bebauung soll das Grundstück bes- 
ser ausgenutzt werden: 
Die geplante neue Bebauung rückt an die NO-Grenze, und die Erschließung bleibt im zur 
Parkstraße zugewandten Teil des Grundstücks (SW). 
Damit findet eine Beruhigung statt und die Wohnsituation unmittelbar am Ortsrand wird 
deutlich verbessert. 
Über einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan soll Planungsrecht für den Bau von zwei 
Doppelhäusern und vier Reihenhäusern hergestellt werden. 
Die Untersuchung des Altstandorts einer Seifenfabrik ergab, dass nach derzeitigem Kennt- 
nisstand von der Fläche keine Gefährdungen ausgehen. Alle relevanten Leitparameter lagen 
deutlich unter den zulässigen Grenzwerten. 
Zum Zeitpunkt der Sondierungen lag der Grundwasserstand unterhalb der Teufungen bis 
3,0 m unter OK Gelände. 
Flächenbeschränkungen der Regionalplanung sowie individuelle, auf den Standort bezogene 
Lärmschutzuntersuchungen ergaben, dass, bedingt durch den Großflughafen Frank- 
furt/Main, Lärmschutzmaßnahmen an den Gebäuden ergriffen werden müssen, um die ge- 
forderten Grenzwerte einzuhalten und Standards zu gewährleisten. 
Der Bahnverkehr auf der Strecke Darmstadt – Dieburg – Aschaffenburg ist in Bezug auf den 
Lärm nachrangig und erfordert keine zusätzlichen Schutzmaßnahmen. 
Frischluftströmungen aus der freien Feldflur und den Waldgebieten sind aufgrund ihrer ge- 
ringen Häufigkeit nicht relevant für die neue Bebauung bzw. den nördlichen Siedlungsrand 
von DA-Kranichstein. 
Aufgrund der Windhäufigkeitsverteilung sind auch Geruchsimmissionen der nördlich gele- 
genen Kompostierungsanlage Darmstadt-Kranichstein für die geplante Neubebauung nicht 
umwelt-relevant. 
Im Plangebiet wurden keine geschützten oder schützenswerten Tier- und Pflanzenarten 
festgestellt. 
Natürliche Lebensräume und Natura 2000-Gebiete – auch im direkten Umfeld - werden 
nicht nachhaltig beeinträchtigt, da der Eingriff sehr lokal und zeitlich begrenzt stattfindet. 
Die ökologische Bilanzierung nach der Kompensationsverordnung weist nach, dass die mit 
dem Vorhaben verbundenen Eingriffe ausgeglichen werden können.

Eingriffs-Ausgleichs-Bilanz:
NEUBAU VON 2 DOPPELHÄUSERN UND 4 REIHENHÄUSERN IN DER PARKSTRAßE, DA-KRANICHSTEIN
Typ-Nr. Fläche Bestand Wertigkeit
BESTAND
2.6xx Gartenhecke 20 33 660
10.520 Hoffläche versiegelt (gepflastert) 3 285 855
10.530 6 740 4440
10.710 Dachflächen 3 360 1080
11.221 18 597 10746
Summen 2015 17781
Fläche Planung Wertigkeit
PLANUNG
2.6xx Gartenhecke (Erhalt und Ergänzung) 20 46 920
4.110 31 36 1116
10.530 6 767 4602
10.710 3 170 510
10.715 Dachflächen mit Wasserrückhaltung (Zisternen) 6 408 2448
10.720 19 23 437
10.741 19 12 228
11.221 14 601 8414
Summen 2015 18675
ÜBERSCHUSS 894
Nutzungs-/Biotoptyp Wertpkt.
Hoffläche teilversiegelt (wassergebunden)
strukturarmer Garten (Aufwertung + 4 wg. Baumanteil)
Pflanzgebote (Hochstamm 16/18, 12 St. a 3 m² = 36 m²)
Erschließungsflächen teilversiegelt
Dachflächen nicht begrünt
Dachflächen extensiv begrünt
Fassadenbegrünung (2 x 0,50 m x 12,00 m = 12)
strukturarmer Garten
Die grünen/kursiven Zahlen stellen die Aufwertungen der mit Bäumen bestandenen Flächen und der Fassadenbegrünungen dar und erhöhen dadurch die Flächenbilanz

Beratungsverlauf (4)

TOP 612
TOP 18
TOP 7
TOP 31

Orte (9)

  • Parkstraße 30
  • Wilhelminenstraße 1
  • Kranichsteiner Straße
  • Jägertorstraße
  • Dieburger Straße 218
  • Friedrichstraße 35
  • Frankfurter Landstraße
  • Dornheimer Weg 24
  • Am Lindgraben

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Vorlagen-Nr.
2009/0434
Typ
Magistratsvorlage
Datum
03.11.2009
Erstellt
29.09.2026 00:00