V/0979/2004
Erstausstattungen für die Wohnung und für Bekleidung nach dem SGB II und SGB XII
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Beschlussvorlage
10618 Zeichen
DER OBERBÜRGERMEISTER
Sozialamt
Betrifft
Erstausstattungen für die Wohnung und für Bekleidung nach dem SGB II und SGB XII
Beratungsfolge
19.01.2005 Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Arbeitsförderung Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Sachentscheidung:
Der Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Arbeitsförderung stimmt dem in der Begründung n ä-
her dargestellten Vorschlag der Verwaltung zur Festsetzung der Sonderleistungen für die Erstau s-
stattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte und für Bekleidung einschließlich bei
Schwangerschaft und Geburt nach § 23 Absatz 3 Nr. 1 und 2 SGB II, § 31 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB
XII zu.
Finanzierung/ Mittelbereitstellung:
Die erforderlichen Mittel für die einma ligen Leistungen stehen im Sozialetat 2005 und Folgejahre
zur Verfügung.
Begründung:
Am 01.01.2005 tritt das neue Sozialhilferecht (Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - SGB XII) in Kraft.
Gleichzeitig wird das Bundessozialhilfegesetz (BSHG) aufgehoben. Mit de m SGB XII hat der G e-
setzgeber das Sozialhilferecht modernisiert und teilweise weiterentwickelt. In diesem Zusamme n-
hang wurde auch die Struktur der Regelsätze verändert. Durch die Regelsätze wird nunmehr der
Bedarf des notwendigen Lebensunterhaltes außerha lb von Einrichtungen abgedeckt. Ausgeno m-
men sind lediglich Unterkunfts- und Heizkosten, Mehrbedarfe, Kranken- und Pflegeversicherungs-
beiträge, Sonderbedarfe für Erstausstattungen für die Wohnung und Bekleidung und mehrtägige
Klassenfahrten (§ 28 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 SGB XII).
Für den Personenkreis der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und deren im Haushalt lebende Ang e-
hörige hat der Gesetzgeber durch die Zusammenlegung von Arbeitslosen - und Sozialhilfe zur
Grundsicherung für Arbeitssuchende im S GB II festgelegt, dass zur Sicherung des Lebensunte r-
haltes eine Regelleistung gewährt wird. Inhalt und die Höhe der Regelleistung stimmen mit dem
Regelsatz nach dem SGB XII überein ( § 20 Abs. 1 i.V.m. § 23 Abs. 3 SGB II).
Für die Gewährung der Sonderleis tungen nach § 23 Abs. 3 SGB II ist der kommunale Träger z u-
ständig (§ 6 Satz 1 Nr. 2 SGB II).
Die Stadt Münster hat daher die Höhe der Sonderleistungen für die Erstausstattung für die Wo h-
nung und für Bekleidung festzulegen. Diese sind auf Antrag zu gewähren.
Vorlagen-Nr.:
V/0979/2004
Auskunft erteilt:
Frau Bußkamp
Ruf:
492 50 05
E-Mail:
BusskamG@stadt-muenster.de
Datum:
20.12.2004
Öffentliche Beschlussvorlage
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1. Begriff „Erstausstattung“
1.1 Erstausstattung für die Wohnung
Der laufende Bedarf für Möbel, Elektrogeräte und Hausrat ist durch den Regelsatz abgegolten.
Eine Sonderleistung für die Erstausstattung kommt daher nur bei der erstmaligen und vollständ i-
gen Ausstattung einer Wohnung in Betracht, d.h. bei
- erstmaligem Bezug einer eigenen Wohnung
- Bezug einer Wohnung nach Trennung vom/von der Partner/in
- Bezug einer Wohnung nach Verbüßung einer Haftstrafe
- vollständigem Verlust der Einrichtung (z.B. durch Wohnungsbrand)
1.2 Erstausstattung für Bekleidung
Der laufende Bedarf für Bekleidung ist ebenfalls durch den Regelsatz abgegolten. Bei fehlender
Grundausstattung ist eine einmalige Leistung für Bekleidung zu gewähren. Dies ist bei folgenden
Ereignissen denkbar:
- Gesamtverlust (z.B. durch Wohnungsbrand)
- vollständig neuer Bedarf, z.B. bei starken Gewichtsveränderungen innerhalb kurzer Zeit auf
Grund einer schweren Erkrankung
- Haftentlassung
Außerdem sind für notwendige Bekleidung anlässlich Schwangerschaft und Geburt Leistungen
über die Regelsätze hinaus zu erbringen.
2. Pauschalierung
Gem. §§ 23 Abs. 3 Satz 4 SGB II, 31 Abs. 3 Satz 1 SGB XII können die Sonderleistungen als Pau-
schale gewährt werden. Die Stadt Münster hat zum 01.07.1988 die Pauschalierung von Bekle i-
dungsbeihilfen nach § 21 Abs. 1a Nr. 1 BSHG eingeführt. Für die Ersteinrichtung der Wohnung
gem. § 21 Abs. 1a BSHG gewährt die Stadt Münster ebenfalls seit Jahren pauschalierte Beihilfen.
Dieses Verfahren hat sich bewährt, weil die Leistungsberechtigten die B eihilfe in eigener Veran t-
wortung einsetzen können, und es überdies mit einem erheblich geringeren Verwaltungsaufwand
verbunden ist. Für die Sonderleistungen nach dem SGB II und SGB XII werden daher ebenfalls
Pauschalen festgesetzt.
3. Höhe der Pauschale
3.1 Hausrat
Die Stadt Münster hat für die Ersteinrichtung von Wohnungen nach dem BSHG in der Vergange n-
heit bereits Pauschalen gewährt. In der Beschlussvorlage an den Haupt - und Finanzausschuss
264/96 wurde festgelegt, dass die Verwaltung die Angemessenheit der Hausratbeihilfen in einem
Rhythmus von zwei Jahren regelmäßig überprüft. Dies ist letztmalig im Juli 2004 geschehen. Die
von der Stadt Münster gewährten Beihilfen wurden mit den pauschalierten Einrichtungsbeihilfen
des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe (LWL) sowie mit den Angeboten eines ortsansässigen
Möbeldiscounters abgeglichen.
Es wird vorgeschlagen, künftig die Einrichtungspauschale des LWL für eine alleinstehende Person
in Höhe von zur Zeit 1.103,00 € als Eckpunkt für die Bemessung der Pauschalen nach dem SGB II
und SGB XII heranzuziehen, und für die Bemessung der Beihilfen für Mehr -Personen-Haushalte
die bisherigen Zuschläge beizubehalten.
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Die Höhe der Pauschalen ergibt sich aus der nachfolgenden Aufstellung.
Größe des Haushaltes Betrag nach SGB II/ SGB XII Betrag nach BSHG
Ein-Personen-Haushalt:
a) bei Bezug einer Wohnung:
b) bei Bezug eines Zimmers:
(z.B. in einer Wohngemeinschaft ca. 80 %):
1.103,00 €
882,00 €
1.048,00 €
843,50 €
Zwei-Personen-Haushalt:
(1.103,00 € zuzügl. 281,00 €)
1.384,00 €
1.329,50 €
Drei-Personen-Haushalt:
(1.384,00 € zuzügl. 268,50 €, gerundet
269,00 €)
1.653,00 €
1.598,00 €
Für jede weitere Person der Be darfsge-
meinschaft:
269,00 €
268,50 €
Ein Betrag für eine Waschmaschine ist in den Pauschalen nicht enthalten. Falls im Haus keine
Waschmöglichkeit besteht (z.B. Münzwaschmaschine), wird die Pauschale um einen Betrag für
eine Waschmaschine erhöht. Da der Kauf von Gebrauchtgeräten zumutbar ist, und diese inzw i-
schen auch mit Gewährleistung angeboten werden, erscheint ein Betrag von 166,50 € für einen
Haushalt ohne Kinder bzw. mit ein oder zwei Kindern und in Höhe von 204,50 € für einen Haushalt
mit drei oder mehr Kindern angemessen.
3.2 Bekleidung
Die Stadt Münster hat mit Einführung der Bekleidungspauschalen Jahresbeträge festgesetzt, die
zum 01.04. und 01.10. eines Jahres jeweils zur Hälfte ausgezahlt wurden.
Ein Bedarf an einer Bekleidungsbeihilfe wurde grundsätzlich erst nach 6 -monatigem Leistungsbe-
zug anerkannt, da ein ausreichender Bestand an Bekleidung angenommen wurde. Bei Fehlen e i-
ner Grundausstattung erhielt ein/e Leistungsberechtigte/r im Einzelfall auf Antrag bereits vor Ablauf
dieser 6 Monate eine Bekleidungsbeihilfe in Höhe einer Halbjahrespauschale.
In Anlehnung an diese Verfahrensweise wird künftig bei Fehlen einer Grundausstattung an Bekle i-
dung ein Bedarf im Umfang der bisherigen Halbjahrespauschale anerkannt. Dabei ist auch zu b e-
rücksichtigen, dass nur der saisonale und nicht der gesamte Jahresbedarf gedeckt werden muss,
und die Leistungsberechtigten darüber hinaus unmittelbar mit Einsetzen der Hilfe nach dem SGB II
und SGB XII monatlich Leistungen für Bekleidung im Rahmen der Regelsätze erhalten.
Die Bekleidungspauschalen wurden in der Vergangenheit jährlich auf der Grundlage der vom La n-
desamt für Datenverarbeitung und Statistik NW ermittelten durchschnittlichen Ausgaben ausg e-
wählter Haushaltstypen für Bekleidung und Schuhe angepass t. Die letzte Anpassung (Erhöhung)
fand im Jahre 2003 statt.
Die Erhebung nach Haushaltstypen und Verbrauchsgruppen gibt es seit 2003 in dieser differe n-
zierten Form nicht mehr. Daher wurde als Grundlage für die Prüfung der Angemessenheit der Be i-
hilfe nunmehr der Verbraucherpreisindex für Deutschland für die Ausgabenkategorie Bekleidung
und Schuhe herangezogen. Danach beträgt der Index für 2003 100,7 %. Basisjahr ist das Jahr
2000. Die im Jahre 2000 gewährten Bekleidungsbeihilfen sind auf 100,7 % hochzurechnen.
Bislang galten die Altersgruppen bis einschl. 6 Jahre, 7 bis 18 Jahre, ab 19 Jahre. Künftig wird die
mittlere Altergruppe aus den Leistungsberechtigten 7 bis 17 Jahre bestehen, denn es ist davon
auszugehen, dass ein höherer wachstumsbedingter Bedarf a b Vollendung des 18. Lebensjahres
nicht mehr besteht.
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3.2.1 Erstausstattung für Bekleidung
Die Pauschalen für die Erstausstattung mit Bekleidung gem. §§ 23 Abs. 3 Nr. 2 SGB II, 31 Abs. 1
Nr. 2 SGB XII werden ab 01.01.2005 wie folgt festgesetzt:
Altersgruppe Kinder bis
einschl. 6 Jahre
Kinder/Jugendliche von
7 bis einschl. 17 Jahre
Erwachsene
(ab 18 Jahre)
Halbjahrespauschale nach §
21 BSHG im Jahr 2000
134,47 €
163,87 €
149,04 €
Preisindex 100,7 %
135,42 €
165,02 €
150,09 €
gerundet
135,00 €
165,00 €
150,00 €
3.2.2 Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt
Die Erstausstattungspauschale bei Schwangerschaft und Geburt beträgt 191,00 € und wurde wie
folgt ermittelt:
Beihilfe nach § 21 BSHG im Jahr 2000: 102,50 € für Schwangerschaftsbekleidung
41,00 € für 2 Still-BH`s
48,00 € für einen Bademantel
189,50 €
Preisindex 100,7 % 190,83 €
gerundet: 191,00 €
3.2.3 Säuglingserstausstattung
Nach dem Wortlaut des SGII und SGB XII ist nur der Bedarf an Bekleidung zu decken. Für den
Bereich der Stadt Münster wurde jedoch bereits entschieden, dass die Erstausstattung wie bisher
auch die Kosten für Babywanne, Fieberthermometer, Fläschchen etc. enthalten soll. Die Leistung
wir daher in bisherigem Umfang gewährt, jedoch von 255,50 € auf 256,00 € aufgerundet.
Es ist davon auszugehen, dass durch das Verwaltungsvereinfachungsgesetz die §§ 23 SGB II, 31
SGB dahingehend ergänzt werden, dass Erstausstattun gen für Bekleidung auch die Säu g-
lingserstausstattung umfassen. Das Gesetz befindet sich zur Beratung im Vermittlungsausschuss.
3.2.4 Abweichende Regelungen
Von den unter Ziffer 3.2.1 und 3.2.2 genannten Beträgen kann abgewichen werden, wenn Beso n-
derheiten des Einzelfalles wie z.B. krankheitsbedingter Mehraufwand oder Übergröße dies erfo r-
dern.
Bei vollständigem Verlust der Bekleidung z. B. durch einen Wohnungsbrand ist im Einzellfall zu
entscheiden, ob eine höhere Leistung erforderlich ist.
In Vertretung
gez.
Dr. Klein
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Vorlagen-Nr.
- V/0979/2004
- Typ
- Vorlage
- Datum
- 20.12.2004
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37