0507/2024
Integriertes Stadtentwicklungskonzept Porz-Mitte
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Beschlussvorlage Ausschuss
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Dezernat, Dienststelle IX/15/152 152/1 Vorlagen-Nummer 0507/2024 Freigabedatum Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Integriertes Stadtentwicklungskonzept Porz-Mitte Hier: Richtlinien zur Gewährung von Zuwendungen aus dem Zentren- und Bürgerorientierten Verfügungsfonds im Rahmen des Städtebauförderprogramms „Lebendige Zentren„ für das Soziale-Stadt-Gebiet „Porz-Mitte“ Beschlussorgan StadtentwicklungsausschussBezirksvertretung 7 (Porz) Gremium Datum Beschluss: I. Die Bezirksvertretung Porz beschließt 1. die Fassung der Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen aus dem Zen- tren-Verfügungsfonds mit einem Gesamtvolumen von 300.000 € als Teilmaß- nahme der Maßnahme „Büro für Vernetzung und Aktivierung“ (Anlage 1). 2. die Fassung der Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen aus dem Bürger- orientierten Verfügungsfonds mit einem Gesamtvolumen von 84.000 € als Teil- maßnahme der Maßnahme „Büro für Vernetzung und Aktivierung“ (Anlage 2). II. Der Stadtentwicklungsausschuss beschließt gem. § 13 (1) der Haushaltssatzung der Stadt Köln für 2023/2024 im Haushaltsjahr 2024 eine abweichende Verwendung von Zuschussmitteln im Teilergebnisplan des Amtes für Stadtentwicklung und Statistik, Produktgruppe 0902 – Stadtentwicklung, Teilplanzeile 15 – Transferaufwendungen i.H.v. 21.000 €, um entsprechende Zuwendungen aus dem Bürgerorientierten Verfü- gungsfonds gewähren zu können. Als Deckung stehen im selben Teilergebnisplan ent- sprechende Wenigeraufwendungen in der Teilplanzeile 13 – Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen zur Verfügung. Stadtentwicklungsausschuss 02.05.2024 Bezirksvertretung 7 (Porz) 07.05.2024 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Ja, investiv Investitionsauszahlungen 150.000 € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja 105.000 € 70 % Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme 84.000 € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja 58.800 € 70 % Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: 2024 a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. bis 2034: 37.500 € c) bilanzielle Abschreibungen € Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Erträge € b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten € Einsparungen: ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € Beginn, Dauer Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: 1. Ausgangslage Der Rat der Stadt Köln hat am 08.09.2022 mit Vorlage 0953/2022 die Aufnahme der vorberei- tenden Planungen durch Dritte für das fortgeschriebene Maßnahmenpaket aus dem Integrier- ten Stadtentwicklungskonzept Porz-Mitte vorbehaltlich der Bewilligung aus den geplanten För- derzugängen beschlossen. Für die flankierenden Maßnahmen des ISEK (Büro für Vernetzung und Aktivierung einschließ- lich zwei Verfügungsfonds, das Haus-, Hof- und Fassadenprogramm sowie die Evaluation) wurden durch die Bezirksregierung Köln am 07.09.2023 Städtebaufördermittel in Höhe von 1.068.470 € bewilligt. Damit kann die Umsetzung befristet bis 31.12.2027 erfolgen. Die Ausschreibung für das Büro für Vernetzung und Aktivierung wurde bereits gestartet. Der Abschluss des Vergabeverfahrens verbunden mit einem schnellstmöglichen Startzeitpunkt des Büros wird für das Frühjahr 2024 erwartet. 3 Aufgabe des Büros ist die Vernetzung, Aktivierung und frühzeitige Einbindung der Gewerbe- treibenden, der Eigentümer*innen, der Bewohnerschaft und der zentralen Akteur*innen im Programmgebiet. Ziel ist es, begleitend zu den baulichen Maßnahmen der Attraktivierung und Verbesserung des öffentlichen Raums durch Vernetzung, Beratung und Aktivierung der Ge- werbetreibenden, Eigentümer*innen und Bewohner*innen das Profil des Porzer Bezirkszent- rums zu schärfen und dieses sowie die angrenzenden Wohnquartiere zu stärken. Das „Büro für Vernetzung und Aktivierung“ umfasst die drei Module „Zentrenmanagement für die Innen- stadt Porz“, „Immobilieneigentümerberatung“ und „Aktivierung der Bewohnerschaft (Quartiers- management)“. Als Teil dieser Maßnahme werden nun zeitgleich der Zentren- und Bürgerorientierte Verfü- gungsfonds für quartiers- und zentrumsstärkende Projekte sowie vernetzende Maßnahmen im Porzer Bezirkszentrum eingerichtet. Alle im Programmgebiet tätigen Einrichtungen, Vereine, Bewohnergruppen sowie einzelne engagierte Bewohner*innen und sonstige Institutionen ha- ben die Möglichkeit, mit ihren Ideen, Aktionen und Projekten an der Verbesserung im Stadtteil bzw. an der Umsetzung des Integrierten Handlungskonzepts aktiv mitzuwirken und Fördermit- tel aus den beiden Verfügungsfonds zu beantragen. 2. Förderung aus dem Zentren-Verfügungsfonds Für das Soziale-Stadt-Gebiet „Porz-Mitte“ stehen im geplanten Durchführungszeitraum bis zum 31.12.2027 öffentliche Zuwendungen aus dem Zentren-Verfügungsfonds mit einem Ge- samtfördervolumen von 150.000 € zur Verfügung. Diese werden finanziert aus Städtebauför- dermitteln des Bundes, des Landes NRW und der Stadt Köln. Für die Maßnahmenumsetzung ist ein zusätzlicher Eigenanteil von mindestens 50 % der Gesamtkosten der Maßnahme durch die Antragsstellenden zu erbringen. Unter Einbeziehung dieses privaten Eigenanteils sind da- mit über den Zentren-Verfügungsfonds Projekte mit einem Gesamtvolumen von 300.000 € umsetzbar. Aus diesem Fonds können Zuwendungen für investive und investitionsvorbereitende Maßnah- men zur Belebung der Handelslagen und Steigerung der Passanten- und Kundenfrequenz, zur Vernetzung der Handelslagen, zur temporären oder dauerhaften Nutzung von Leerstän- den, die positiv auf den Straßenraum ausstrahlen sowie zur Klimawandelanpassung in den Handelslagen beantragt werden. Voraussetzung dafür ist, dass die beantragten Maßnahmen nachhaltig zur Aufwertung sowie zur Stärkung des Images des Porzer Zentrums beitragen. Die maximale Zuwendungshöhe des öffentlichen Anteils pro Projektantrag wird im Zentren- Verfügungsfonds auf 5.000 € brutto begrenzt. Die Zuwendung wird als Zuschuss gewährt und zweckgebunden für die im Antrag dargestell- ten Kosten bewilligt. Dieser Fonds wird vom Zentrenmanagement des Büros für Vernetzung und Aktivierung in Porz-Mitte begleitet und im Stadtteil beworben werden. 3. Förderung aus dem Bürgerorientierten Verfügungsfonds Für das Soziale-Stadt-Gebiet „Porz-Mitte“ stehen im geplanten Durchführungszeitraum bis zum 31.12.2027 Zuwendungen aus dem Bürgerorientieren Verfügungsfonds mit einem Ge- samtvolumen von 84.000 € zur Verfügung. Aus diesem Fonds können Zuwendungen zur Durchführung von Workshops zu Aufgabenstel- lungen im Stadtteil, Mitmachaktionen im Stadtteil, Wettbewerbe zu Themenstellungen im Stadtteil, Imagekampagnen und andere geeignete Maßnahmen zur Aktivierung der Beteiligten im Stadtteil beantragt werden. Voraussetzung dafür ist, dass die beantragte Maßnahme zur Aktivierung des Bewohnerengagements, der Stärkung der Gemeinschaft oder der Eigenver- antwortung der Bürgerschaft, der Vernetzung mit der Akteurlandschaft oder der Stärkung der Identifikation der Bürgerschaft beiträgt. 4 Die maximale Zuwendungshöhe pro Projektantrag wird im Bürgerorientierten Verfügungs- fonds auf 3.000 € brutto begrenzt und zu 100 % gefördert. Dieser Fonds wird vom Quartiersmanagement des Büros für Vernetzung und Aktivierung in Porz-Mitte begleitet und im Stadtteil beworben werden. 4. Antrags- und Bewilligungsverfahren Über die Vergabe der Fördermittel aus den Verfügungsfonds ist aufgrund der Förderrichtlinien Stadterneuerung 2008 auf der Grundlage einer kommunalen Richtlinie zu entscheiden. Über die Gewährung einer Zuwendung entscheidet die Bezirksvertretung Porz nach einer Vor- beratung der Anträge durch ein Gremium, das sich zusammensetzt aus: Einer/einem Vertreter*in des Quartiersmanagements des Büros für Vernetzung und Aktivierung Einer/einem Vertreter*in des Zentrenmanagements des Büros für Vernetzung und Akti- vierung Vier Vertreter*innen der Stadtverwaltung Köln bzw. von der Stadtverwaltung Köln be- auftragter Dienste Vier Vertreter*innen der Bürgerschaft Die Auswahl und Besetzung der Gremienmitglieder erfolgt durch die Verwaltung unter Berück- sichtigung eines Querschnitts der Zielgruppen der Verfügungsfonds (die Gewerbetreibenden, die Eigentümerschaft, die Akteur*innen und Bewohner*innen). Das in den Richtlinien beschriebene Antragsverfahren wird unmittelbar nach Beschlussfas- sung der Richtlinien gestartet. Die zur Verfügung stehenden Budgets werden gleichmäßig auf die in der Richtlinie unter Ziffer 9 genannten einzelnen Jahre des Durchführungszeitraums aufgeteilt. Eine Förderung durch die Verfügungsfonds erfolgt nur vorbehaltlich der bewilligten Fördermittel und der zur Verfü- gung stehenden Haushaltsmittel. Die Prüfung der Förderfähigkeit erfolgt durch das Amt für Stadtentwicklung und Statistik. 5. Finanzierung Bei Einrichtung der Verfügungsfonds ergeben sich für die Zeit vom 01.01.2024 bis 31.12.2027 folgende finanzielle Auswirkungen: Verfügungsfonds Gesamtkos- ten (brutto) Förderfähige Gesamtkosten (brutto) Erwartete Finanz- rückflüsse (70% Städte- bauförderung) Eigenanteil Stadt Köln (30%) Zentren-Verfügungs- fonds 300.000 € 150.000 € 105.000 € 45.000 € Bürgerorientierter Ver- fügungsfonds 84.000 € 84.000 € 58.800 € 25.200 € Für die 2024 im Teilergebnisplan des Amtes für Stadtentwicklung und Statistik, Produktgruppe 0902 - Stadtentwicklung in der Teilplanzeile 15 – Transferaufwendungen vorzunehmende Um- veranschlagung von zusätzlichen Aufwandsermächtigungen i.H.v. 21.000 € stehen im selben Teilergebnisplan entsprechende Wenigeraufwendungen in der Teilplanzeile 13 – Aufwendun- gen für Sach- und Dienstleistungen zur Verfügung. Die im Haushaltsjahr 2024 korrespondie- renden Erträge i.H.v. 14.700 € wurden im Teilergebnisplan des Amtes für Stadtentwicklung und Statistik in der Produktgruppe 0902 – Stadtentwicklung, Teilplanzeile 02 – Zuwendungen und allgemeine Umlagen geplant. Für die in 2024 zur Maßnahmenfinanzierung benötigten investiven Finanzmittel i.H.v. 37.500 € stehen im Haushaltsplan 2023/2024 im Teilfinanzplan des Amtes für Stadtentwicklung und Statistik in der Produktgruppe 0902 – Stadtentwicklung bei der Finanzstelle 1502-0902-7- 5 AZ03 ISEK Porz-Mitte Verfügungsfonds Zentren entsprechende Auszahlungsermächtigungen zur Verfügung. Ausgehend von einer Förderquote in Höhe von 70% entstehen im Haushalts- jahr 2024 korrespondierende Mehreinzahlungen in Höhe von bis zu 26.250 € Die zur Maßnahmenfinanzierung ab dem Haushalt 2025 benötigten Aufwandsermächtigungen i.H.v. 63.000 € werden vom Dezernat für Stadtentwicklung, Wirtschaft, Digitalisierung und Re- gionales im Zuge des Haushaltsplanaufstellungsprozesses 2025/2026 ff. innerhalb des dann zugewiesenen Budgets, im Teilergebnisplan des Amtes für Stadtentwicklung und Statistik in der Produktgruppe 0902 - Stadtentwicklung, in der Teilplanzeile 15 – Transferaufwendungen, ggfs. durch Umschichtungen, vorgesehen. Ebenso werden die in den Haushaltsjahren 2025- 2027 korrespondierenden Erträge i.H.v. insgesamt 44.100,00 € im Zuge des Haushalts- planaufstellungsprozesses 2025/2026 ff. vom Dezernat für Stadtentwicklung, Wirtschaft, Digi- talisierung und Regionales berücksichtigt. Die zur Maßnahmenfinanzierung ab dem Haushalt 2025 benötigten Auszahlungsermächtigun- gen i.H.v. 112.500 € werden vom Dezernat für Stadtentwicklung, Wirtschaft, Digitalisierung und Regionales im Zuge des Haushaltsplanaufstellungsprozesses 2025 ff. innerhalb des dann zugewiesenen Budgets, im Teilfinanzplan des Amtes für Stadtentwicklung und Statistik in der Produktgruppe 0902 – Stadtentwicklung bei der Finanzstelle 1502-0902-7-AZ03, ggfs. durch Umschichtungen, vorgesehen. Gleichzeitig werden die in den Haushaltsjahren 2025-2027 kor- respondierenden Einzahlungen i.H.v. insgesamt 78.750,00 € im Zuge des Haushaltsplanauf- stellungsprozesses 2025/2026 ff. vom Dezernat für Stadtentwicklung, Wirtschaft, Digitalisie- rung und Regionales vorgesehen. Die Gewährung von Zuwendungen aus dem Zentren-Verfügungsfonds von 37.500 € p.a. (2024 – 2027) ist mit einer mehrjährigen Gegenleistungsverpflichtung verbunden, für die ent- sprechend der Erfüllung der Gegenleistungsverpflichtung (10 Jahre) 3.750 € p.a kumuliert auf- zulösen sind (Zuschüsse der Kernverwaltung an Dritte, denen damit eine mehrjährige zeitbe- zogene Gegenleistungsverpflichtung auferlegt wird; §44 Abs. 2 Satz 2 KomHVO). Die jährli- chen Folgeaufwendungen aus der Auflösung aRAP summieren sich über die Jahre je nach Zeitpunkt der Inbetriebnahme der geförderten Maßnahme auf bis zu 15.000 € und belasten den Haushalt bis 2034. Die Finanzierung im Haushaltsjahr 2024 erfolgt im Teilergebnisplan des Amtes für Stadtentwicklung und Statistik in der Produktgruppe 0902 – Stadtentwicklung, Teilplanzeile 16 – Sonstige ordentliche Aufwendungen. Die ab dem Haushaltsjahr 2025ff. zur Auflösung des Rechnungsabgrenzungspostens erforderlichen Aufwandsermächtigungen wird das Dezernat für Stadtentwicklung, Wirtschaft, Digitalisierung und Regionales im Rahmen des Haushaltsplanaufstellungsverfahrens 2025/2026 ff innerhalb des dann zugewiesenen Bud- gets, ggfs. durch Umschichtungen, vorsehen. 6. Auswirkungen auf den Klimaschutz In den Beratungen zu den Verfügungsfondsanträgen soll das zu beauftragende Zentren- und Quartiersmanagement auch auf die klimatischen Auswirkungen der geplanten Maßnahmen hinweisen und nach Möglichkeit unter Berücksichtigung eines angemessenen Kosten-Nutzen- Verhältnisses auf eine Reduzierung hinwirken. Die Aktivierung und Förderung der Bürger- schaft und Akteure in Porz-Mitte soll damit gleichzeitig auch zu einer Aktivierung und Förde- rung eines klimabewussten Handelns beitragen. Anlagen: Anlage 1: Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen aus dem Zentren-Verfügungs- fonds für das Soziale-Stadt-Gebiet „Porz-Mitte“ Anlage 2: Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen aus dem Bürgerorientierten Verfügungsfonds für das Soziale-Stadt-Gebiet „Porz-Mitte“ 6
Anlage 2 Richtlinie Bürgerorientierter Verfügungsfonds
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1 Richtlinie der Stadt Köln zur Gewährung von Zuwendungen aus dem Bürgerorientierten Verfügungsfonds im Rahmen des Städte- bauförderprogramms „Lebendige Zentren“ für das Soziale-Stadt- Gebiet „Porz-Mitte“ 1. Allgemeines Der Rat hat am 8. September 2022 die Fortschreibung des Integrierten Stadtentwicklungs- konzeptes für das Soziale-Stadt-Gebiet „Porz-Mitte“ beschlossen. Der Bürgerorientierte Verfügungsfonds ist Teil des Konzeptes mit dem die Entwicklung und Umsetzung kleinteiliger Projekte und Aktivitäten gefördert werden können. Alle in dem Sozi- ale-Stadt-Gebiet „Porz-Mitte“ tätigen Einrichtungen, Vereine, Bewohnergruppen, einzelne en- gagierte Bewohner*innen sowie sonstige Institutionen haben die Möglichkeit, mit ihren Ideen, Aktionen und Projekten an der Aufwertung ihres Stadtteils bzw. der Umsetzung des Integrier- ten Stadtentwicklungskonzeptes aktiv mitzuwirken und Fördermittel aus diesem Verfügungs- fonds zu beantragen. Über die Vergabe der Fördermittel aus dem Verfügungsfonds wird auf Basis der Förderricht- linie Stadterneuerung 2008, Teil IV - Förderbestimmungen für die Soziale Stadt, Ziffer 17 „Aktive Mitwirkung der Beteiligten“ in Verbindung mit dieser kommunalen Richtlinie entschie- den. Die Umsetzung erfolgt mit finanzieller Unterstützung des Landes NRW, der Bundesrepublik Deutschland und der Stadt Köln. 2. Fördergegenstand und -zeitraum Gefördert werden Maßnahmen und Projekte im Geltungsbereich des Soziale-Stadt-Gebietes „Porz-Mitte“, für das auf der Grundlage der Förderrichtlinie Stadterneuerung 2008 des Lan- des Nordrhein-Westfalen Fördermittel des Bundes und des Landes Nordrhein-Westfalen be- willigt wurden und die den unter Ziffer 3 genannten Zielsetzungen entsprechen. Die Abgren- zung des Soziale-Stadt-Gebietes „Porz-Mitte“ ist unter Punkt 18 dargestellt und Teil dieser Richtlinie. Der Förderzeitraum und die Inanspruchnahme von Fördermitteln beginnt mit Beschlussfas- sung durch die Bezirksvertretung Porz und endet am 31. Dezember 2027. 3. Zielsetzungen und Fördervoraussetzungen der Maßnahmen a) Allgemeine Voraussetzungen zur Förderung von Maßnahmen aus dem Bürgerorientierten Verfügungsfonds: die Maßnahme kommt der Bewohnerschaft im Fördergebiet zu Gute die Maßnahme wird im Fördergebiet umgesetzt für die Maßnahme liegen alle eventuell erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmi- gungen vor, beziehungsweise sind in Aussicht gestellt die Maßnahme ist zeitlich umgrenzt die Maßnahme wird frei von Diskriminierungen durchgeführt Anlage 2 2 b) Zusätzlich zu den unter Buchstabe a) enthaltenen Voraussetzungen leistet die beantragte Maßnahme einen begründeten Beitrag zu folgenden Zielen: Aktivierung von Bewohnerengagement Stärkung der Gemeinschaft beziehungsweise der Nachbarschaft Stärkung von Eigenverantwortung und Selbsthilfe der im Soziale-Stadt-Gebiet „Porz- Mitte“ lebenden Bürger*innen Stärkung der Identifikation der Bürgerschaft mit dem Soziale-Stadt-Gebiet „Porz- Mitte“ 4. Förderfähige Kosten Förderfähig sind entstehende Sach- und Honorarkosten zur Durchführung von Workshops zu Aufgabenstellungen im Stadtteil, Mitmachaktionen im Stadtteil, Wettbewerbe zu Themenstel- lungen im Stadtteil, Imagekampagnen und andere geeignete Maßnahmen zur Aktivierung der Beteiligten im Stadtteil. Gegebenenfalls ist ein Honorarvertrag für selbstständige Tätig- keiten abzuschließen. Für die Antragstellenden kann maximal eine Aufwandsentschädigung für die eigentliche Pro- jektdurchführung in Höhe von 15 Euro pro Stunde anerkannt werden. Im Rahmen des Ver- wendungsnachweises ist ein entsprechender Stunden-Tätigkeitsnachweis vorzulegen. 5. Förderausschluss Folgende Maßnahmen beziehungsweise Kosten können nicht gefördert werden: Maßnahmen, für die Fördermittel anderer Finanzierungsträger vorrangig einzusetzen sind, Maßnahmen, deren Durchführung auch ohne Förderung nach dieser Richtlinie sicher- gestellt ist, Maßnahmen, die der Gewinnerzielung dienen, reguläre Personalkosten sowie laufende Betriebs- und Sachkosten der/des Antrag- stellenden, Aufwandsentschädigungen für Tätigkeiten, die zum regulären Aufgabengebiet der/des Antragstellenden gehören, Kostenanteile in der Höhe, in der die Antragstellenden die Möglichkeit zum Vorsteuer- abzug nach § 15 Umsatzsteuergesetz haben. In diesem Fall dürfen nur die Entgelte (Preise) ohne Umsatzsteuer gefördert werden, Maßnahmen, mit deren Durchführung vor der Bewilligung bereits begonnen wurde, jegliche Kosten, die nicht in direktem Zusammenhang mit der Maßnahme stehen, unbefristete Maßnahmen, Maßnahmen, die nur den Antragstellenden zu Gute kommen oder Einzelinteressen fördern 6. Art und Umfang der Fördermittel Die Finanzierung des Bürgerorientierten Verfügungsfonds erfolgt aus den von Bund und Land Nordrhein-Westfalen (NRW) bewilligten Fördermitteln und aus Mitteln der Stadt Köln. 3 Die förderfähigen Kosten können zu 100 % gefördert werden, wobei die maximale Zuwendungshöhe pro Projektantrag aus dem Bürgerorientierten Verfügungsfonds auf 3.000 Euro (brutto) begrenzt ist. Die Zuwendung wird zweckgebunden für die im Antrag dargestellten Kosten bewilligt. Der/Dem Antragstellenden wird gestattet, innerhalb der geförderten Maßnahme Mehrausgaben einzelner Kostenpositionen durch Minderausgaben bei anderen Kos- tenpositionen bis zu einer Höhe von 20 Prozent ohne Zustimmung der Stadt Köln auszugleichen. Bei einer Abweichung von über 20 Prozent ist vorher die Zustimmung der Stadt Köln einzuholen. Die Fördermittel sind wirtschaftlich und sparsam zu verwenden. 7. Antragberechtigte und Zuwendungsempfangende Antragstellende und Zuwendungsempfangende können juristische und natürliche Personen sein. 8. Rechtsanspruch Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die zur Verfügung ste- henden Mittel sind freiwillige Leistungen des Bundes, des Landes NRW und der Stadt Köln. Eine Förderung durch den Bürgerorientierten Verfügungsfonds erfolgt nur vorbehaltlich der bewilligten Fördermittel und der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. 9. Antragstellung Die Vorberatung und Unterstützung der Antragsstellenden beim Antragsverfahren kann durch das Büro für Vernetzung und Aktivierung erfolgen. Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung aus dem Verfügungsfonds „Porz-Mitte“ ist schriftlich an das Amt für Stadtentwicklung und Statistik zu richten. Das Antragsformular ist im Internet abrufbar unter www.stadt-koeln.de/porz-mitte. Für die Jahre 2024 bis 2027 sind insgesamt 12 bis 14 Antragsdurchläufe geplant. Die jeweili- gen Abgabefristen werden auf der Internetseite www.stadt-koeln.de/porz-mitte veröffentlicht und über die Akteurslandschaft im Programmgebiet kommuniziert. Der Antrag muss Angaben zum Antragstellenden sowie eine Maßnahmenbeschreibung ein- schließlich des Zeitpunktes oder Zeitraums der Maßnahme enthalten sowie Nutzen und Aus- wirkungen auf die Bewohnerschaft definieren/beschreiben. Er ist mit Datum zu versehen und rechtsverbindlich zu unterschreiben. Die Einnahmen und Ausgaben der Maßnahme sind in einem Finanzierungsplan detailliert darzustellen. Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden gesicherten Einnahmen (insbesondere Zuwendungen, Leistungen Dritter) sind als Deckungsmittel für alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben einzusetzen. Sollten sich nach Bewilli- gung weitere Einnahmen ergeben, sind diese vorrangig für die Maßnahme einzusetzen und im Rahmen der Abrechnung der Maßnahme in Abzug zu bringen. (siehe Punkt 14) 4 Die/Der Antragstellende versichert im Antrag, dass die Angaben vollständig und richtig sind und dass die beantragte Maßnahme bedarfsgerecht und sinnvoll ist und keine Finanzie- rungsmöglichkeiten aus anderen Quellen (zum Beispiel bezirks- oder sozialräumliche Mittel beziehungsweise Mittel anderer Fördermittelgeber) herangezogen werden. 10. Entscheidungs- und Bewilligungsverfahren Die Anträge werden vom Amt für Stadtentwicklung und Statistik der Stadt Köln auf ihre grundsätzliche Förderfähigkeit geprüft. Eine Nichteinhaltung der Förderbedingungen gemäß dieser Richtlinie führt zum Ausschluss. Die/Der Antragstellende erhält hierüber eine schriftli- che Mitteilung. Die förderfähigen Anträge werden durch ein Gremium bewertet, das sich aus folgenden stimmberechtigten Vertretungen zusammensetzt: - Einer/Einem Vertreter*in des Quartiersmanagements des Büros für Vernetzung und Aktivierung - Einer/Einem Vertreter*in des Zentrenmanagements des Büros für Vernetzung und Aktivierung - Vier Vertreter*innen der Stadtverwaltung Köln bzw. von der Stadtverwaltung Köln be- auftragter Dienste - Vier Vertreter*innen der Bürgerschaft Über die Gewährung einer Zuwendung im Rahmen des Fördermittelbudgets entscheidet die Bezirksvertretung Porz. Die Stellungnahmen des Gremiums zu den einzelnen Maßnahmen werden den Mitgliedern der Bezirksvertretung Porz vor Entscheidung zur Verfügung gestellt. Das im jeweiligen Jahr zur Verfügung stehende Budget wird gleichmäßig auf die Antragszeit- räume aufgeteilt. Mittel, die nach der letzten Antragsrunde nicht ausgezahlt werden, verfal- len. Die für den Verfügungsfonds bewilligten Fördermittel in Höhe von 84.000 € werden anteilig auf die Jahre 2024 bis 2027 verteilt. Die/Der Antragstellende wird schriftlich über die Entscheidung der Bezirksvertretung infor- miert. Bei positiver Entscheidung über den Antrag erhält sie/er einen schriftlichen Bewilli- gungsbescheid durch die Stadt Köln. Die „Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen aus dem Verfügungsfonds für das Programmgebiet Porz-Mitte“, die allgemeinen Nebenbestim- mungen für Zuwendungen zur Projektförderung (AN Best-P) des Landes NRW sowie der eingereichte Projektantrag sind Bestandteil der Bewilligung. Die Richtlinie sowie die allge- meinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (AN Best-P) sind von den Zuwendungsempfangenden zwingend zu beachten und werden mit dem Bewilligungsbe- scheid zur Verfügung gestellt. Im Falle einer Antragsablehnung durch die Bezirksvertretung Porz erhält die/der Antragstel- lende eine schriftliche Mitteilung mit einer Begründung der Entscheidung. Unter Berücksichti- gung der Ablehnungsgründe können die Anträge in einem späteren Antragszeitraum erneut gestellt werden. 5 11. Vergabebestimmungen Die/Der Antragstellende ist dazu verpflichtet, folgende Vergabebestimmungen einzuhalten und nachzuweisen: Aufträge bis zu einem Höchstwert von 499,00 € (ohne Umsatzsteuer) können nach Erhalt des Bewilligungsbescheides durch die/den Antragstellenden im Wege eines Direktauftrages vergeben werden. Aufträge mit einem geschätzten Auftragswert ab 500,00 € (ohne Umsatzsteuer) kön- nen nach Erhalt des Bewilligungsbescheides durch die/den Antragstellenden in ei- nem formlosen Verfahren vergeben werden. Das formlose Verfahren umfasst einen Preisvergleich (z.B. online, telefonisch oder per E-Mail) zwischen mindestens drei Anbieter*innen, bei denen ein Angebot eingeholt wird. Die/Der Antragstellende ist dazu verpflichtet, den Auftrag an die/den Anbieter*in mit dem wirtschaftlichsten Ange- bot zu vergeben. Dies ist durch entsprechende Nachweise (z.B. Ausdruck einer An- frage per E-Mail; Telefonnotiz) zu dokumentieren. Die Angebote sind den Antragsun- terlagen beizufügen bzw. spätestens mit den Abrechnungsunterlagen (siehe Punkt 14) bei der Stadt Köln einzureichen. 12. Zweckbindungsfrist Für Ersteinrichtungen und bewegliche Gegenstände, die im Rahmen der Maßnahme be- schafft werden, ist eine Zweckbindungsfrist von mindestens fünf Jahren ab dem Anschaf- fungsdatum von der/dem Zuwendungsempfangenden einzuhalten und sicherzustellen. Erst nach Ablauf der zeitlichen Bindung kann über die erworbenen oder hergestellten Gegen- stände frei verfügt werden. Sofern diese Frist unterschritten wird, muss von der/dem Zuwen- dungsempfangenden der Zuschuss anteilig für die nicht erfüllte Zweckbindungsfrist erstattet werden. Sofern der Anschaffungs- oder Herstellungswert der Gegenstände 800,00 € netto übersteigt, sind diese zu inventarisieren. 13. Mitteilungspflichten der zuwendungsempfangenden Person Die/Der Zuwendungsempfangende ist verpflichtet, alle inhaltlichen und abrechnungsrelevan- ten Änderungen der Projekte unverzüglich dem Amt für Stadtentwicklung und Statistik schriftlich mitzuteilen. 14. Nachweis der Verwendung und Auszahlungsmodalitäten Für die Auszahlung der Zuwendung gilt das Erstattungsprinzip, d.h. die/der Zuwendungs- empfangende tritt finanziell in Vorleistung. Die Zuwendung wird nachträglich auf Vorlage des Verwendungsnachweises ausgezahlt. Auf begründeten Antrag kann vor Projektstart ein Ab- schlag in Höhe von 30% der Antragssumme, maximal 900 €, ausgezahlt werden. Grundsätzlich ist der Verwendungsnachweis spätestens vier Wochen nach Beendigung der Maßnahme an das Quartiersmanagement in schriftlicher und digitaler Form zu senden. Mit dem Nachweis müssen alle Vergabe-, Vertrags-, Auftrags-, Rechnungs- und Einnahme- unterlagen sowie Zahlungsnachweise (Kontoauszüge, Quittungen) im Original zur Archivie- rung bei der Stadt Köln, Amt für Stadtentwicklung und Statistik eingereicht werden. 6 Sofern die/der Zuwendungsempfangende aufgrund handels- oder steuerrechtlicher Vor- schriften verpflichtet ist, die Unterlagen im Original aufzubewahren, werden diese nach Prü- fung der Verwendung zurückgegeben. Die Unterlagen sind im Original durch die/den Zuwen- dungsempfangenden nach Ablauf der handels- oder steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen der Stadt Köln zur weiteren Aufbewahrung zur Verfügung zu stellen. Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nach- weis. Sofern die/der Antragstellende eine Aufwandsentschädigung beantragt hat, ist für die geleistete Projektarbeitszeit ein Stunden-Tätigkeitsbericht vorzulegen. Weiterhin ist die Ein- haltung der Publizitätsvorschriften gem. Ziffer 17 durch entsprechende Vorlage der Veröf- fentlichungen beziehungsweise durch Fotos nachzuweisen. In dem Sachbericht sind die Verwendung der Zuwendung sowie das erzielte Ergebnis im Einzelnen darzustellen und zwei bis drei aussagekräftige Fotos des Projektes beizufügen. Die Nutzungsrechte an den Fotos werden damit unbeschränkt an die Stadt Köln übertragen. Bei der Aufnahme der Fotos sind die Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zu beachten. In dem zahlenmäßigen Nachweis sind die Einnahmen und Ausgaben in zeitlicher Folge und voneinander getrennt entsprechend der Gliederung des Finanzplanes aus dem Bewilligungs- bescheid auszuweisen. Der Nachweis muss alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhän- genden Einnahmen und Ausgaben enthalten. Aus dem Nachweis müssen Tag, Empfän- ger*in, Einzahler*in, Grund und Einzelbetrag jeder Zahlung ersichtlich sein. Soweit die Mög- lichkeit zum Vorsteuerabzug nach §15 Umsatzsteuergesetz besteht, dürfen nur die Entgelte (Nettopreise zzgl. Umsatzsteuer abzgl. Vorsteuer) berücksichtigt werden. Die zu verwendenden Formulare sind im Internet abrufbar unter www.stadt-koeln.de/porz- mitte. Sofern im Rahmen des Projektes Aufträge mit einem geschätzten Auftragswert ab 500,00 € (ohne Umsatzsteuer) vergeben wurden, ist zudem spätestens im Zuge des Verwendungs- nachweises zu belegen, dass in einem formlosen Verfahren bei mindestens drei Anbieter*in- nen ein Angebot eingeholt wurde (siehe Punkt 11). Sind die nachgewiesenen Kosten geringer als die mit dem Bewilligungsbescheid anerkann- ten Kosten oder erhöhen sich die Deckungsmittel oder treten neue Deckungsmittel hinzu, re- duziert sich die Zuwendung entsprechend. Eine nachträgliche Erhöhung der Zuwendung bei Überschreitung der veranschlagten Kosten oder eine nachträgliche Anerkennung nicht bewil- ligter Kosten ist ausgeschlossen. Im Verwendungsnachweis ist zu bestätigen, dass die in den Belegen enthaltenen Angaben richtig sind, die Ausgaben notwendig waren und wirtschaftlich und sparsam verfahren wor- den ist. Nach Überprüfung der Kosten- und Einnahmebelege und der zweckentsprechenden Ver- wendung der Mittel des Verfügungsfonds wird der sich daraus ergebende Zuschuss ausge- zahlt. 15. Aktenprüfung der Verwendung Übergeordnete Prüfinstanzen, wie bspw. die Bewilligungsbehörde des Landes NRW, der Landesrechnungshof oder der Europäische Rechnungshof, sind berechtigt, die Verwendung der Zuwendung durch Einsicht in die Bücher, Belege und sonstigen Geschäftsunterlagen ört- lich zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. In diesem Fall muss durch die/den 7 Zuwendungsempfangenden Akteneinsicht gewährt werden und die Erteilung von Auskünften sichergestellt werden. 16. Erstattung der Zuwendung und Verzinsung Die Zuwendung ist unverzüglich zu erstatten, soweit ein Zuwendungsbescheid nach Verwal- tungsverfahrensrecht (insbesondere §§ 48, 49 VwVfG NRW) oder anderen Rechtsvorschrif- ten mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen oder sonst unwirk- sam wird. Der Erstattungsanspruch wird insbesondere festgestellt und geltend gemacht, wenn eine auflösende Bedingung eingetreten ist (z.B. nachträgliche Ermäßigung der Aus- gaben oder Änderung der Finanzierung), die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist, die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wird, Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt, insbesondere den vor- geschriebenen Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig vorlegt sowie Mitteilungs- pflichten nach Ziffer 13 nicht rechtzeitig nachkommt. Zurückgeforderte Beträge sind vom Zeitpunkt der Auszahlung an bis zum Zeitpunkt der Er- stattung mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen (§ 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG NRW). 17. Publizitätsvorschriften Bei der Erstellung von Medien zur Publizität (Internet, Broschüren, Faltblätter, Postkarten, Postern, Plakaten, Präsentationen, Hinweisschildern und ähnliches) im Rahmen von Maß- nahmen, die mit Mitteln des Verfügungsfonds im Geltungsbereich des Gebietes „Porz-Mitte“ gefördert werden, ist auf die finanzielle Unterstützung durch den Bürgerorientierten Verfü- gungsfonds hinzuweisen und es sind die Logos des Bundesministeriums für Wohnen, Stadt- entwicklung und Bauwesen, des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisie- rung des Landes Nordrhein-Westfalen sowie der Stadt Köln auf den öffentlichkeitswirksamen Materialien zu platzieren. Die Vorlagen für die zu verwendenden Logos werden von der Stadt Köln als Muster zur Verfügung gestellt. 8 18. Programmgebiet „Porz-Mitte“ 19. Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt mit Beschlussfassung durch die Bezirksvertretung Porz in Kraft und am 31.12.2027 außer Kraft.
Anlage 3 Ergänzung des Beschlussvorschlages
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Anlage 3 zur Beschlussvorlage 0507/2024 Integriertes Stadtentwicklungskonzept Porz-Mitte Hier: Richtlinien zur Gewährung von Zuwendungen aus dem Zentren- und Bürgerorientierten Verfügungsfonds im Rahmen des Städtebauförderprogramms „Lebendige Zentren“ für das Soziale-Stadt-Gebiet „Porz-Mitte“ Stellungnahme der Verwaltung zur Empfehlung des Beirates Porz Mitte und Vorschlag einer Ergänzung des Beschussvorschlages In der Sitzung des Beirates Porz Mitte am 18.04.2024 wurde dem Beirat der Prozess sowie das Ergebnis der Auswahl der Bürgervertretungen des Beratungsgremiums für die Verfügungsfonds auf Basis des durchgeführten Interessenbekundungsverfahrens sowie der Positionierung des Beirates vom 23.05.2023 vorgestellt. Das Ergebnis der Auswahl wurde von den Beiratsmitgliedern als repräsentativ bewertet. Jedoch wurde diskutiert, inwieweit die Zahl der stimmberechtigten Bürgervertretungen von vier auf acht ausgeweitet werden könnte. Folgende Beschlussempfehlung ist durch den Beirat Porz Mitte mehrheitlich bei vier Zustimmungen und einer Gegenstimme gefasst worden: „Der Beirat empfiehlt der Bezirksvertretung, dass alle personenbezogenen Bürgervertreter*innen mit Stimmrecht ausgestattet werden, um das bürgerschaftliche Engagement zu würdigen und zu stärken.“ Um die zukünftige Akzeptanz und Umsetzungskraft der Verfügungsfonds zu stärken sowie das erforderliche bürgerschaftliche Engagement weiter zu fördern, empfiehlt die Verwaltung der Bezirksvertretung Porz, sich dem Beschluss des Beirates Porz Mitte anzuschließen und den Beschlussvorschlag wie folgt zu ergänzen (Ergänzung kursiv): Vorgeschlagene Änderung des Beschlussvorschlags: I. Die Bezirksvertretung Porz beschließt 1. die Fassung der Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen aus dem Zentren-Verfügungsfonds mit einem Gesamtvolumen von 300.000 € als Teilmaßnahme der Maßnahme „Büro für Vernetzung und Aktivierung“ (Anlage 1). 2. die Fassung der Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen aus dem Bürgerorientierten Verfügungsfonds mit einem Gesamtvolumen von 84.000 € als Teilmaßnahme der Maßnahme „Büro für Vernetzung und Aktivierung“ (Anlage 2). 3. in Abänderung der Ziffer 10 der Anlagen 1 und 2 acht Vertreter*innen der Bürgerschaft im Vorberatungsgremium vorzusehen. II. Der Stadtentwicklungsausschuss beschließt gem. § 13 (1) der Haushaltssatzung der Stadt Köln für 2023/2024 im Haushaltsjahr 2024 eine abweichende Verwendung von Zuschussmitteln im Teilergebnisplan des Amtes für Stadtentwicklung und Statistik, Produktgruppe 0902 – Stadtentwicklung, Teilplanzeile 15 – Transferaufwendungen i.H.v. 21.000 €, um entsprechende Zuwendungen aus dem Bürgerorientierten Verfügungsfonds gewähren zu können. Als Deckung stehen im selben Teilergebnisplan entsprechende Wenigeraufwendungen in der Teilplanzeile 13 – Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen zur Verfügung.
Sachstandsbericht Rat /Ausschuss
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Dezernat, Dienststelle
IX/15/152
152/1
Vorlagen-Nummer
0507/2024
Stand: 04.09.2025
Sachstandsbericht
Integriertes Stadtentwicklungskonzept Porz-Mitte
Hier: Richtlinien zur Gewährung von Zuwendungen aus dem Zentren- und
Bürgerorientierten Verfügungsfonds im Rahmen des Städtebauförderprogramms
„Lebendige Zentren„ für das Soziale-Stadt-Gebiet „Porz-Mitte“
Beschluss:
I. Die Bezirksvertretung Porz beschließt
1. die Fassung der Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen aus dem Zentren-Ver-
fügungsfonds mit einem Gesamtvolumen von 300.000 € als Teilmaßnahme der Maß-
nahme „Büro für Vernetzung und Aktivierung“ (Anlage 1).
2. die Fassung der Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen aus dem Bürgerorien-
tierten Verfügungsfonds mit einem Gesamtvolumen von 84.000 € als Teilmaßnahme
der Maßnahme „Büro für Vernetzung und Aktivierung“ (Anlage 2).
II. Der Stadtentwicklungsausschuss beschließt gem. § 13 (1) der Haushaltssatzung der Stadt
Köln für 2023/2024 im Haushaltsjahr 2024 eine abweichende Verwendung von Zuschussmit-
teln im Teilergebnisplan des Amtes für Stadtentwicklung und Statistik, Produktgruppe 0902 –
Stadtentwicklung, Teilplanzeile 15 – Transferaufwendungen i.H.v. 21.000 €, um entspre-
chende Zuwendungen aus dem Bürgerorientierten Verfügungsfonds gewähren zu können. Als
Deckung stehen im selben Teilergebnisplan entsprechende Wenigeraufwendungen in der
Teilplanzeile 13 – Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen zur Verfügung.
Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt.
Hinweis: Es wurde über Absatz II im Stadtentwicklungsausschuss abgestimmt.
Status in Bearbeitung
erledigt
Aktueller Bearbeitungsstand:
Der Beschluss wurde umgesetzt und die Sache ist erledigt.
Anlage 1 Richtlinie Zentren-Verfügungsfonds
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Richtlinie der Stadt Köln zur Gewährung von Zuwendungen aus dem Zentren-Verfügungsfonds im Rahmen des Städtebauförderprogramms „Lebendige Zentren“ für das Soziale- Stadt-Gebiet „Porz-Mitte“ 1. Allgemeines Der Rat hat am 08. September 2022 die Fortschreibung des Integrierten Stadtentwicklungskonzeptes für das Soziale-Stadt-Gebiet „Porz-Mitte“ beschlossen. Der Zentren-Verfügungsfonds ist Teil des Konzeptes mit dem die Umsetzung kleinteiliger Projekte und Aktivitäten zur Aufwertung des Einzelhandelszentrums Porz-Mitte gefördert werden kann. Alle in dem Soziale-Stadt-Gebiet „Porz-Mitte“ tätigen Gewerbetreibenden, Einrichtungen, Vereine, Bewohnergruppen, einzelne engagierte Bewohner*innen sowie sonstige Institutionen haben die Möglichkeit, mit ihren Ideen, Aktionen und Projekten an der Aufwertung ihres Stadtteils bzw. der Umsetzung des Integrierten Stadtentwicklungskonzeptes aktiv mitzuwirken und Fördermittel aus diesem Verfügungsfonds zu beantragen. Über die Vergabe der Fördermittel aus dem Verfügungsfonds wird auf Basis der Förderricht- linie Stadterneuerung 2008, Teil IV - Förderbestimmungen für die Soziale Stadt, Ziffer 14 „Verfügungsfonds“ in Verbindung mit dieser kommunalen Richtlinie entschieden. Die Umsetzung erfolgt mit finanzieller Unterstützung des Landes NRW, der Bundesrepublik Deutschland und der Stadt Köln. 2. Fördergegenstand und -zeitraum Gefördert werden investive und damit verbundene investitionsvorbereitende Maßnahmen und Projekte im Geltungsbereich des Soziale-Stadt-Gebietes „Porz-Mitte“, für das auf der Grundlage der Förderrichtlinie Stadterneuerung 2008 des Landes Nordrhein-Westfalen Fördermittel des Bundes und des Landes Nordrhein-Westfalen bewilligt wurden. Die Abgrenzung des Programmgebiets „Porz-Mitte“ ist unter Punkt 18 dargestellt und Teil dieser Richtlinie. Im Falle der Förderung von investitionsvorbereitenden Maßnahmen muss zwingend die Umsetzung der entsprechenden investiven Maßnahme sichergestellt sein. Der Förder- und Abrechnungszeitraum sowie die Inanspruchnahme von Fördermitteln beginnt mit Beschlussfassung durch die Bezirksvertretung Porz und endet am 31. Dezember 2027. 3. Zielsetzungen und Fördervoraussetzungen der Maßnahme a) Allgemeine Fördervoraussetzungen zur Förderung von Maßnahmen aus dem Zentren- Verfügungsfonds: die Maßnahme kommt der Bewohner- und Besucherschaft des Programmgebiets Porz-Mitte zu Gute die Maßnahme wird im Fördergebiet umgesetzt die Maßnahme entspricht den Zielen des Integrierten Stadtentwicklungskonzeptes Porz-Mitte Anlage 1 für die Maßnahme liegen alle eventuell erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen vor, beziehungsweise sind in Aussicht gestellt die Gesamtfinanzierung der Maßnahme ist sichergestellt die Maßnahme wird frei von Diskriminierungen durchgeführt b) Zusätzlich zu den unter Buchstabe a) enthaltenen Voraussetzungen muss die beantragte Maßnahme dem Zweck dienen, das Porzer Zentrum aufzuwerten und dessen Image zu stärken und dabei einen nachhaltig begründeten Beitrag zu folgenden Zielen zu leisten: Belebung der Handelslagen und Steigerung der Passanten- und Kundenfrequenz Vernetzung der Handelslagen Temporäre oder dauerhafte Nutzung von Leerständen, die positiv auf den Straßenraum ausstrahlen Klimawandelanpassung in den Handelslagen 4. Förderfähige Kosten Förderfähig sind die für diese Maßnahmen entstehenden Investitions-, Sach- und Honorarkosten. Gegebenenfalls ist ein Honorarvertrag für selbständige Tätigkeiten abzuschließen. Für die Antragstellenden kann maximal eine Aufwandsentschädigung für die eigentliche Projektdurchführung in Höhe von 15 Euro pro Stunde anerkannt werden. Im Rahmen des Verwendungsnachweises ist ein entsprechender Stunden-Tätigkeitsnachweis vorzulegen. 5. Förderausschluss Folgende Maßnahmen beziehungsweise Kosten können nicht gefördert werden: Maßnahmen, die bereits durch andere Richtlinien oder Förderprogramme gefördert werden (Verbot der Doppelförderung), Maßnahmen, für die Fördermittel anderer Finanzierungsträger vorrangig einzusetzen sind, Maßnahmen, deren Durchführung auch ohne Förderung nach dieser Richtlinie sichergestellt ist, Maßnahmen, die der Gewinnerzielung dienen, Gewerbliche Maßnahmen, reguläre Personalkosten sowie laufende Betriebs- und Sachkosten der Antragstellenden, Aufwandsentschädigungen für Tätigkeiten, die zum regulären Aufgabengebiet der Antragstellenden gehören Kostenanteile in der Höhe, in der die Antragstellenden die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug nach § 15 Umsatzsteuergesetz hat. In diesem Fall dürfen nur die Entgelte (Preise) ohne Umsatzsteuer gefördert werden, Maßnahmen, mit deren Durchführung vor der Bewilligung bereits begonnen wurde, jegliche Kosten, die nicht in direktem Zusammenhang mit der Maßnahme stehen, unbefristete Maßnahmen, Maßnahmen, die nur den Antragstellenden zu Gute kommen oder Einzelinteressen fördern Maßnahmen, die unter die Wahrnehmung eigentumsseitiger und/oder kommunaler Pflichtaufgaben fallen. 6. Art und Umfang der Fördermittel Die Finanzierung des Zentren-Verfügungsfonds erfolgt mindestens zu 50% aus privaten Mitteln und höchstens zu 50% aus öffentlichen Mitteln des Bundes, des Landes NRW und der Stadt Köln. Die maximale Zuwendungshöhe des öffentlichen Anteils pro Projektantrag aus dem Zentren-Verfügungsfonds ist auf 5.000 Euro (brutto) begrenzt. Die Zuwendung wird als Zuschuss gewährt und zweckgebunden für die im Antrag dargestellten Kosten bewilligt. Für die Maßnahmenumsetzung ist ein Eigenanteil von mindestens 50 Prozent der Gesamtkosten der Maßnahme durch die Antragsstellenden zu erbringen. Den Antragstellenden wird gestattet, innerhalb der geförderten Maßnahme Mehrausgaben einzelner Kostenpositionen durch Minderausgaben bei anderen Kostenpositionen bis zu einer Höhe von 20 Prozent ohne Zustimmung der Stadt Köln auszugleichen. Bei einer Abweichung von über 20 Prozent ist vorher die Zustimmung der Stadt Köln einzuholen. Die Fördermittel sind sparsam und wirtschaftlich zu verwenden. 7. Antragsberechtigte und Zuwendungsempfangende Antragstellende und Zuwendungsempfangende können juristische und natürliche Personen sein. 8. Rechtsanspruch Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die zur Verfügung stehenden Mittel sind freiwillige Leistungen des Bundes, des Landes NRW und der Stadt Köln. Eine Förderung durch den Zentren-Verfügungsfonds erfolgt nur vorbehaltlich der bewilligten Fördermittel und der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. 9. Antragstellung Die Vorberatung und Unterstützung der Antragsstellenden beim Antragsverfahren kann durch das Büro für Vernetzung und Aktivierung erfolgen. Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung aus dem Zentren-Verfügungsfonds „Porz-Mitte“ ist schriftlich an das Amt für Stadtentwicklung und Statistik zu richten. Das Antragsformular ist im Internet abrufbar unter www.stadt-koeln.de/porz-mitte. Für die Jahre 2024 bis 2027 sind insgesamt 12 bis 14 Antragsdurchläufe geplant. Die jeweiligen Abgabefristen werden auf der Internetseite www.stadt-koeln.de/porz-mitte veröffentlicht und über die Akteurslandschaft im Programmgebiet kommuniziert. Der Antrag muss Angaben zur/zum Antragstellenden sowie eine Maßnahmenbeschreibung einschließlich des Zeitpunktes oder Zeitraums der Maßnahme enthalten sowie Nutzen und Auswirkungen auf die Stärkung des Fördergebietes beschreiben. Die Sicherstellung der Finanzierung des Eigenanteils ist zu bestätigen. Der Antrag ist mit Datum zu versehen und rechtsverbindlich zu unterschreiben. Die Einnahmen und Ausgaben der Maßnahme sowie der Eigenanteil sind in einem Finanzierungsplan detailliert darzustellen. Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden gesicherten Einnahmen (insbesondere Zuwendungen, Leistungen Dritter) sind als Deckungsmittel für alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben einzusetzen. Sollten sich nach Bewilligung weitere Einnahmen ergeben, sind diese vorrangig für die Maßnahme einzusetzen und im Rahmen der Abrechnung der Maßnahme in Abzug zu bringen. (siehe Punkt 14) Die/Der Antragstellende versichert im Antrag, dass die Angaben vollständig und richtig sind und dass die beantragte Maßnahme bedarfsgerecht und sinnvoll ist und keine Finanzierungsmöglichkeiten aus anderen Quellen (zum Beispiel bezirks- oder sozialräumliche Mittel beziehungsweise Mittel anderer Fördermittelgeber) herangezogen werden. 10. Entscheidungs- und Bewilligungsverfahren Die Anträge werden vom Amt für Stadtentwicklung und Statistik der Stadt Köln auf ihre grundsätzliche Förderfähigkeit geprüft. Eine Nichteinhaltung der Förderbedingungen gemäß dieser Richtlinie führt zum Ausschluss. Die/Der Antragstellende erhält hierüber eine schriftliche Mitteilung. Die förderfähigen Anträge werden durch ein Gremium bewertet, das sich aus folgenden stimmberechtigten Vertretungen zusammensetzt: - Einer/Einem Vertreter*in des Quartiersmanagements des Büros für Vernetzung und Aktivierung - Einer/Einem Vertreter*in des Zentrenmanagements des Büros für Vernetzung und Aktivierung - Vier Vertreter*innen der Stadtverwaltung Köln bzw. von der Stadtverwaltung Köln beauftragter Dienste - Vier Vertreter*innen der Bürgerschaft Über die Gewährung einer Zuwendung im Rahmen des Fördermittelbudgets entscheidet die Bezirksvertretung Porz. Die Stellungnahmen des Gremiums zu den einzelnen Maßnahmen werden den Mitgliedern der Bezirksvertretung Porz vor Entscheidung zur Verfügung gestellt. Das im jeweiligen Jahr zur Verfügung stehende Budget wird gleichmäßig auf die Antragszeiträume aufgeteilt. Mittel, die nach der letzten Antragsrunde nicht ausgezahlt werden, verfallen. Die für den Verfügungsfonds bewilligten Fördermittel in Höhe von 150.000 € werden anteilig auf die Jahre 2024 bis 2027 verteilt. Die/Der Antragstellende wird schriftlich über die Entscheidung der Bezirksvertretung informiert. Bei positiver Entscheidung über den Antrag erhält sie/er einen schriftlichen Bewilligungsbescheid durch die Stadt Köln. Die „Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen aus dem Zentren-Verfügungsfonds für das Programmgebiet Porz-Mitte“, die allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (AN Best-P) des Landes NRW sowie der eingereichte Projektantrag sind Bestandteil der Bewilligung. Die Richtlinie sowie die allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (AN Best-P) sind von der/dem Zuwendungsempfangenden zwingend zu beachten. Im Falle einer Antragsablehnung durch die Bezirksvertretung Porz erhält die/der Antragstellende eine schriftliche Mitteilung mit einer Begründung der Entscheidung. Unter Berücksichtigung der Ablehnungsgründe können die Anträge in einem späteren Antragszeitraum erneut gestellt werden. 11. Vergabebestimmungen Die/der Antragstellende ist dazu verpflichtet, folgende Vergabebestimmungen einzuhalten und nachzuweisen: Aufträge bis zu einem Höchstwert von 499,00 € (ohne Umsatzsteuer) können nach Erhalt des Bewilligungsbescheides durch die/ den Antragstellenden im Wege eines Direktauftrages vergeben werden. Aufträge mit einem geschätzten Auftragswert ab 500,00 € (ohne Umsatzsteuer) können nach Erhalt des Bewilligungsbescheides durch die/den Antragstellenden in einem formlosen Verfahren vergeben werden. Das formlose Verfahren umfasst einen Preisvergleich (z.B. online, telefonisch oder per E-Mail) zwischen mindestens drei Anbieterinnen / Anbietern, bei denen ein Angebot eingeholt wird. Die/der Antragstellende ist dazu verpflichtet, den Auftrag an den/die Anbieter*in mit dem wirtschaftlichsten Angebot zu vergeben. Dies ist durch entsprechende Nachweise (z.B. Ausdruck einer Anfrage per E-Mail; Telefonnotiz) zu dokumentieren. Die Angebote sind den Antragsunterlagen beizufügen bzw. spätestens mit den Abrechnungsunterlagen (siehe Punkt 14) bei der Stadt Köln einzureichen. 12. Gegenleistungsverpflichtung der zuwendungsempfangenden Person Für Ersteinrichtungen und bewegliche Gegenstände, die im Rahmen der Maßnahme beschafft werden, ist eine Zweckbindungsfrist von mindestens fünf Jahren ab dem Anschaffungsdatum von der/dem Zuwendungsempfangenden einzuhalten und sicherzustellen. Die Zweckbindungsfrist bei investiven Maßnahmen an baulichen Anlagen, wie dauerhafte Veränderungen an Gebäuden, Gebäudeteilen oder Grundstücken beträgt zehn Jahre. Die/Der Zuwendungsempfangende verpflichtet sich, die geförderten Gegenstände und baulichen Anlagen über den gesamten Zeitraum der Zweckbindungsfrist zweckbestimmungsgemäß zu verwenden und instand zu halten. Erst nach Ablauf der zeitlichen Bindung kann über die erworbenen oder hergestellten Gegenstände sowie baulichen Anlagen frei verfügt werden. Sofern die jeweils anzuwendenden Zweckbindungsfristen unterschritten werden, muss von der/dem Zuwendungsempfangenden der Zuschuss anteilig für die nicht erfüllte Zweckbindungszeit erstattet werden. Die Stadt Köln behält sich vor, die Rückzahlung der Fördermittel bei Nichteinhaltung der Gegenleistungsverpflichtung gerichtlich durchzusetzen. Sofern der Anschaffungs- oder Herstellungswert der Gegenstände 800,00 € netto übersteigt, sind diese zu inventarisieren. 13. Mitteilungspflichten der zuwendungsempfangenden Personen Die/der Zuwendungsempfangende ist verpflichtet, alle inhaltlichen und abrechnungsrelevanten Änderungen der Projekte unverzüglich dem Amt für Stadtentwicklung und Statistik schriftlich mitzuteilen. 14. Nachweis der Verwendung und Auszahlungsmodalitäten Für die Auszahlung der Zuwendung gilt das Erstattungsprinzip, d.h. die/der Zuwendungsempfangenden tritt finanziell in Vorleistung. Die Zuwendung wird nachträglich auf Vorlage des Verwendungsnachweises ausgezahlt. Auf begründeten Antrag kann vor Projektstart ein Abschlag in Höhe von 30% der Antragssumme, maximal 1.500 €, ausgezahlt werden. Grundsätzlich ist der Verwendungsnachweis spätestens vier Wochen nach Beendigung der Maßnahme an das Amt für Stadtentwicklung und Statistik in schriftlicher und digitaler Form zu senden. Mit dem Nachweis müssen alle Vergabe-, Vertrags-, Auftrags-, Rechnungs- und Einnahmeunterlagen sowie Zahlungsnachweise (Kontoauszüge, Quittungen) im Original zur Archivierung bei der Stadt Köln, Amt für Stadtentwicklung und Statistik eingereicht werden. Sofern die/der Zuwendungsempfangende aufgrund handels- oder steuerrechtlicher Vorschriften verpflichtet ist, die Unterlagen im Original aufzubewahren, werden diese nach Prüfung der Verwendung zurückgegeben. Die Unterlagen sind im Original durch die/den Zuwendungsempfangenden nach Ablauf der handels- oder steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen der Stadt Köln zur weiteren Aufbewahrung zur Verfügung zu stellen. Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis. Sofern die/der Antragstellende eine Aufwandsentschädigung beantragt hat, ist für die geleistete Projektarbeitszeit ein Stunden-Tätigkeitsbericht vorzulegen. Weiterhin ist die Einhaltung der Publizitätsvorschriften gem. Ziffer 17.1 durch entsprechende Vorlage der Veröffentlichungen beziehungsweise durch Fotos nachzuweisen. In dem Sachbericht sind die Verwendung der Zuwendung sowie das erzielte Ergebnis im Einzelnen darzustellen und zwei bis drei aussagekräftige Fotos des Projektes beizufügen. Die Nutzungsrechte an den Fotos werden damit unbeschränkt an die Stadt Köln übertragen. Bei der Aufnahme der Fotos sind die Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zu beachten. In dem zahlenmäßigen Nachweis sind die Einnahmen und Ausgaben in zeitlicher Folge und voneinander getrennt entsprechend der Gliederung des Finanzplanes aus dem Bewilligungsbescheid auszuweisen. Der Nachweis muss alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen und Ausgaben enthalten. Aus dem Nachweis müssen Tag, Empfänger*in, Einzahler*in, Grund und Einzelbetrag jeder Zahlung ersichtlich sein. Soweit die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug nach §15 Umsatzsteuergesetz besteht, dürfen nur die Entgelte (Nettopreise zzgl. Umsatzsteuer abzgl. Vorsteuer) berücksichtigt werden. Die zu verwendenden Formulare sind im Internet abrufbar unter www.stadt-koeln.de/porz- mitte. Sofern im Rahmen des Projektes Aufträge mit einem geschätzten Auftragswert ab 500,00 € (ohne Umsatzsteuer) vergeben wurden, ist zudem spätestens im Zuge des Verwendungsnachweises zu belegen, dass in einem formlosen Verfahren bei mindestens drei Anbieter*innen ein Angebot eingeholt wurde (siehe Punkt 11). Sind die nachgewiesenen Kosten geringer als die mit dem Bewilligungsbescheid anerkannten Kosten oder erhöhen sich die Deckungsmittel oder treten neue Deckungsmittel hinzu, reduziert sich die Zuwendung entsprechend. Eine nachträgliche Erhöhung der Zuwendung bei Überschreitung der veranschlagten Kosten oder eine Verausgabung für nicht bewilligte Kosten ist ausgeschlossen. Im Verwendungsnachweis ist zu bestätigen, dass die in den Belegen enthaltenen Angaben richtig sind, die Ausgaben notwendig waren und wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist. Nach Überprüfung der Kosten- und Einnahmebelege und der zweckentsprechenden Verwendung der Mittel des Verfügungsfonds wird der sich daraus ergebende Zuschuss ausgezahlt. 15. Prüfung der Verwendung Übergeordnete Prüfinstanzen, wie bspw. die Bewilligungsbehörde des Landes NRW, der Landesrechnungshof oder der Europäische Rechnungshof, sind berechtigt, die Verwendung der Zuwendung durch Einsicht in die Bücher, Belege und sonstigen Geschäftsunterlagen örtlich zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. In diesem Fall muss durch die/den Zuwendungsempfangenden Akteneinsicht gewährt werden und die Erteilung von Auskünften sichergestellt werden. 16. Erstattung der Zuwendung und Verzinsung Die Zuwendung ist unverzüglich zu erstatten, soweit ein Zuwendungsbescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht (insbesondere §§ 48, 49 VwVfG NRW) oder anderen Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen oder sonst unwirksam wird. Der Erstattungsanspruch wird insbesondere festgestellt und geltend gemacht, wenn eine auflösende Bedingung eingetreten ist (z.B. nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung), die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist, die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wird, Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt, insbesondere den vorgeschriebenen Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig vorlegt sowie Mitteilungs- pflichten nach Ziffer 13 nicht rechtzeitig nachkommt. Zurückgeforderte Beträge sind vom Zeitpunkt der Auszahlung an bis zum Zeitpunkt der Erstattung mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen (§ 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG NRW). 17. Publizitätsvorschriften Bei der Erstellung von Medien zur Publizität (Internet, Broschüren, Faltblätter, Postkarten, Postern, Plakaten, Präsentationen, Hinweisschildern und ähnliches) im Rahmen von Maßnahmen, die mit Mitteln des Zentren-Verfügungsfonds im Geltungsbereich des Gebietes „Porz-Mitte“ gefördert werden, ist auf die finanzielle Unterstützung durch den Zentren- Verfügungsfonds hinzuweisen und es sind die Logos des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen, des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen sowie der Stadt Köln auf den öffentlichkeitswirksamen Materialien zu platzieren. Die Vorlagen für die zu verwendenden Logos werden von der Stadt Köln als Muster zur Verfügung gestellt. 18. Programmgebiet „Porz-Mitte“ 19. Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt mit Beschlussfassung durch die Bezirksvertretung Porz in Kraft und am 31.12.2027 außer Kraft
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: geändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0507/2024
- Typ
- Beschlussvorlage Ausschuss
- Datum
- 04.04.2024
- Erstellt
- 02.02.2024 10:10