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0507/2024

Integriertes Stadtentwicklungskonzept Porz-Mitte

Beschlussvorlage Ausschuss 04.04.2024

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 7 (Porz), Sitzung am 07.05.2024, TOP 6.2

Beschlussvorlage Ausschuss

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Ansehen

Anlage 2 Richtlinie Bürgerorientierter Verfügungsfonds

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Ansehen

Anlage 3 Ergänzung des Beschlussvorschlages

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Ansehen

Sachstandsbericht Rat /Ausschuss

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Ansehen

Anlage 1 Richtlinie Zentren-Verfügungsfonds

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Ansehen

Beschlussvorlage Ausschuss

14264 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
IX/15/152 
152/1 
Vorlagen-Nummer 
 0507/2024 
Freigabedatum 
  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Integriertes Stadtentwicklungskonzept Porz-Mitte  
Hier: Richtlinien zur Gewährung von Zuwendungen aus dem Zentren- und 
Bürgerorientierten Verfügungsfonds im Rahmen des Städtebauförderprogramms 
„Lebendige Zentren„ für das Soziale-Stadt-Gebiet „Porz-Mitte“  
Beschlussorgan 
StadtentwicklungsausschussBezirksvertretung 7 (Porz) 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
I. Die Bezirksvertretung Porz beschließt  
 
1. die Fassung der Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen aus dem Zen-
tren-Verfügungsfonds mit einem Gesamtvolumen von 300.000 € als Teilmaß-
nahme der Maßnahme „Büro für Vernetzung und Aktivierung“ (Anlage 1). 
2. die Fassung der Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen aus dem Bürger-
orientierten Verfügungsfonds mit einem Gesamtvolumen von 84.000 € als Teil-
maßnahme der Maßnahme „Büro für Vernetzung und Aktivierung“ (Anlage 2). 
 
II. Der Stadtentwicklungsausschuss beschließt gem. § 13 (1) der Haushaltssatzung der 
Stadt Köln für 2023/2024 im Haushaltsjahr 2024 eine abweichende Verwendung von 
Zuschussmitteln im Teilergebnisplan des Amtes für Stadtentwicklung und Statistik, 
Produktgruppe 0902 – Stadtentwicklung, Teilplanzeile 15 – Transferaufwendungen 
i.H.v. 21.000 €, um entsprechende Zuwendungen aus dem Bürgerorientierten Verfü-
gungsfonds gewähren zu können. Als Deckung stehen im selben Teilergebnisplan ent-
sprechende Wenigeraufwendungen in der Teilplanzeile 13 – Aufwendungen für Sach- 
und Dienstleistungen zur Verfügung. 
 
 
Stadtentwicklungsausschuss 02.05.2024 
Bezirksvertretung 7 (Porz) 07.05.2024

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 Ja, investiv Investitionsauszahlungen    150.000 € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja  105.000 €  70 
% 
 Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme     84.000 € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja    58.800 €  70 
% 
Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: 2024 
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.    bis 2034: 
37.500 € 
c) bilanzielle Abschreibungen         € 
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Erträge          € 
b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten         € 
Einsparungen: ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
Beginn, Dauer        
 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
 
1. Ausgangslage  
 
Der Rat der Stadt Köln hat am 08.09.2022 mit Vorlage 0953/2022 die Aufnahme der vorberei-
tenden Planungen durch Dritte für das fortgeschriebene Maßnahmenpaket aus dem Integrier-
ten Stadtentwicklungskonzept Porz-Mitte vorbehaltlich der Bewilligung aus den geplanten För-
derzugängen beschlossen.  
 
Für die flankierenden Maßnahmen des ISEK (Büro für Vernetzung und Aktivierung einschließ-
lich zwei Verfügungsfonds, das Haus-, Hof- und Fassadenprogramm sowie die Evaluation) 
wurden durch die Bezirksregierung Köln am 07.09.2023 Städtebaufördermittel in Höhe von 
1.068.470 € bewilligt. Damit kann die Umsetzung befristet bis 31.12.2027 erfolgen. 
 
Die Ausschreibung für das Büro für Vernetzung und Aktivierung wurde bereits gestartet. Der 
Abschluss des Vergabeverfahrens verbunden mit einem schnellstmöglichen Startzeitpunkt 
des Büros wird für das Frühjahr 2024 erwartet.

3 
Aufgabe des Büros ist die Vernetzung, Aktivierung und frühzeitige Einbindung der Gewerbe-
treibenden, der Eigentümer*innen, der Bewohnerschaft und der zentralen Akteur*innen im 
Programmgebiet. Ziel ist es, begleitend zu den baulichen Maßnahmen der Attraktivierung und 
Verbesserung des öffentlichen Raums durch Vernetzung, Beratung und Aktivierung der Ge-
werbetreibenden, Eigentümer*innen und Bewohner*innen das Profil des Porzer Bezirkszent-
rums zu schärfen und dieses sowie die angrenzenden Wohnquartiere zu stärken. Das „Büro 
für Vernetzung und Aktivierung“ umfasst die drei Module „Zentrenmanagement für die Innen-
stadt Porz“, „Immobilieneigentümerberatung“ und „Aktivierung der Bewohnerschaft (Quartiers-
management)“. 
 
Als Teil dieser Maßnahme werden nun zeitgleich der Zentren- und Bürgerorientierte Verfü-
gungsfonds für quartiers- und zentrumsstärkende Projekte sowie vernetzende Maßnahmen im 
Porzer Bezirkszentrum eingerichtet. Alle im Programmgebiet tätigen Einrichtungen, Vereine, 
Bewohnergruppen sowie einzelne engagierte Bewohner*innen und sonstige Institutionen ha-
ben die Möglichkeit, mit ihren Ideen, Aktionen und Projekten an der Verbesserung im Stadtteil 
bzw. an der Umsetzung des Integrierten Handlungskonzepts aktiv mitzuwirken und Fördermit-
tel aus den beiden Verfügungsfonds zu beantragen. 
 
 
2. Förderung aus dem Zentren-Verfügungsfonds 
Für das Soziale-Stadt-Gebiet „Porz-Mitte“ stehen im geplanten Durchführungszeitraum bis 
zum 31.12.2027 öffentliche Zuwendungen aus dem Zentren-Verfügungsfonds mit einem Ge-
samtfördervolumen von 150.000 € zur Verfügung. Diese werden finanziert aus Städtebauför-
dermitteln des Bundes, des Landes NRW und der Stadt Köln. Für die Maßnahmenumsetzung 
ist ein zusätzlicher Eigenanteil von mindestens 50 % der Gesamtkosten der Maßnahme durch 
die Antragsstellenden zu erbringen. Unter Einbeziehung dieses privaten Eigenanteils sind da-
mit über den Zentren-Verfügungsfonds Projekte mit einem Gesamtvolumen von 300.000 € 
umsetzbar. 
 
Aus diesem Fonds können Zuwendungen für investive und investitionsvorbereitende Maßnah-
men zur Belebung der Handelslagen und Steigerung der Passanten- und Kundenfrequenz, 
zur Vernetzung der Handelslagen, zur temporären oder dauerhaften Nutzung von Leerstän-
den, die positiv auf den Straßenraum ausstrahlen sowie zur Klimawandelanpassung in den 
Handelslagen beantragt werden. Voraussetzung dafür ist, dass die beantragten Maßnahmen 
nachhaltig zur Aufwertung sowie zur Stärkung des Images des Porzer Zentrums beitragen.  
 
Die maximale Zuwendungshöhe des öffentlichen Anteils pro Projektantrag wird im Zentren-
Verfügungsfonds auf 5.000 € brutto begrenzt.  
Die Zuwendung wird als Zuschuss gewährt und zweckgebunden für die im Antrag dargestell-
ten Kosten bewilligt.  
 
Dieser Fonds wird vom Zentrenmanagement des Büros für Vernetzung und Aktivierung in 
Porz-Mitte begleitet und im Stadtteil beworben werden. 
 
 
3. Förderung aus dem Bürgerorientierten Verfügungsfonds 
Für das Soziale-Stadt-Gebiet „Porz-Mitte“ stehen im geplanten Durchführungszeitraum bis 
zum 31.12.2027 Zuwendungen aus dem Bürgerorientieren Verfügungsfonds mit einem Ge-
samtvolumen von 84.000 € zur Verfügung.  
 
Aus diesem Fonds können Zuwendungen zur Durchführung von Workshops zu Aufgabenstel-
lungen im Stadtteil, Mitmachaktionen im Stadtteil, Wettbewerbe zu Themenstellungen im 
Stadtteil, Imagekampagnen und andere geeignete Maßnahmen zur Aktivierung der Beteiligten 
im Stadtteil beantragt werden. Voraussetzung dafür ist, dass die beantragte Maßnahme zur 
Aktivierung des Bewohnerengagements, der Stärkung der Gemeinschaft oder der Eigenver-
antwortung der Bürgerschaft, der Vernetzung mit der Akteurlandschaft oder der Stärkung der 
Identifikation der Bürgerschaft beiträgt.

4 
Die maximale Zuwendungshöhe pro Projektantrag wird im Bürgerorientierten Verfügungs-
fonds auf 3.000 € brutto begrenzt und zu 100 % gefördert. 
 
Dieser Fonds wird vom Quartiersmanagement des Büros für Vernetzung und Aktivierung in 
Porz-Mitte begleitet und im Stadtteil beworben werden. 
 
4. Antrags- und Bewilligungsverfahren 
Über die Vergabe der Fördermittel aus den Verfügungsfonds ist aufgrund der Förderrichtlinien 
Stadterneuerung 2008 auf der Grundlage einer kommunalen Richtlinie zu entscheiden.  
 
Über die Gewährung einer Zuwendung entscheidet die Bezirksvertretung Porz nach einer Vor-
beratung der Anträge durch ein Gremium, das sich zusammensetzt aus: 
 Einer/einem Vertreter*in des Quartiersmanagements des Büros für Vernetzung und 
Aktivierung 
 Einer/einem Vertreter*in des Zentrenmanagements des Büros für Vernetzung und Akti-
vierung 
 Vier Vertreter*innen der Stadtverwaltung Köln bzw. von der Stadtverwaltung Köln be-
auftragter Dienste 
 Vier Vertreter*innen der Bürgerschaft 
 
Die Auswahl und Besetzung der Gremienmitglieder erfolgt durch die Verwaltung unter Berück-
sichtigung eines Querschnitts der Zielgruppen der Verfügungsfonds (die Gewerbetreibenden, 
die Eigentümerschaft, die Akteur*innen und Bewohner*innen).  
 
Das in den Richtlinien beschriebene Antragsverfahren wird unmittelbar nach Beschlussfas-
sung der Richtlinien gestartet. 
 
Die zur Verfügung stehenden Budgets werden gleichmäßig auf die in der Richtlinie unter Ziffer 
9 genannten einzelnen Jahre des Durchführungszeitraums aufgeteilt. Eine Förderung durch 
die Verfügungsfonds erfolgt nur vorbehaltlich der bewilligten Fördermittel und der zur Verfü-
gung stehenden Haushaltsmittel. Die Prüfung der Förderfähigkeit erfolgt durch das Amt für 
Stadtentwicklung und Statistik. 
 
5. Finanzierung 
 
Bei Einrichtung der Verfügungsfonds ergeben sich für die Zeit vom 01.01.2024 bis 31.12.2027 
folgende finanzielle Auswirkungen: 
 
Verfügungsfonds Gesamtkos-
ten (brutto) 
Förderfähige 
Gesamtkosten 
(brutto) 
Erwartete Finanz-
rückflüsse  
(70% Städte-
bauförderung) 
Eigenanteil  
Stadt Köln 
(30%) 
Zentren-Verfügungs-
fonds 
300.000 € 150.000 € 105.000 € 
 
45.000 € 
Bürgerorientierter Ver-
fügungsfonds 
84.000 € 84.000 € 58.800 € 25.200 € 
 
Für die 2024 im Teilergebnisplan des Amtes für Stadtentwicklung und Statistik, Produktgruppe 
0902 - Stadtentwicklung in der Teilplanzeile 15 – Transferaufwendungen vorzunehmende Um-
veranschlagung von zusätzlichen Aufwandsermächtigungen i.H.v. 21.000 € stehen im selben 
Teilergebnisplan entsprechende Wenigeraufwendungen in der Teilplanzeile 13 – Aufwendun-
gen für Sach- und Dienstleistungen zur Verfügung. Die im Haushaltsjahr 2024 korrespondie-
renden Erträge i.H.v. 14.700 € wurden im Teilergebnisplan des Amtes für Stadtentwicklung 
und Statistik in der Produktgruppe 0902 – Stadtentwicklung, Teilplanzeile 02 – Zuwendungen 
und allgemeine Umlagen geplant.  
 
Für die in 2024 zur Maßnahmenfinanzierung benötigten investiven Finanzmittel i.H.v. 37.500 € 
stehen im Haushaltsplan 2023/2024 im Teilfinanzplan des Amtes für Stadtentwicklung und 
Statistik in der Produktgruppe 0902 – Stadtentwicklung bei der Finanzstelle 1502-0902-7-

5 
AZ03 ISEK Porz-Mitte Verfügungsfonds Zentren entsprechende Auszahlungsermächtigungen 
zur Verfügung. Ausgehend von einer Förderquote in Höhe von 70% entstehen im Haushalts-
jahr 2024 korrespondierende Mehreinzahlungen in Höhe von bis zu 26.250 € 
 
Die zur Maßnahmenfinanzierung ab dem Haushalt 2025 benötigten Aufwandsermächtigungen 
i.H.v. 63.000 € werden vom Dezernat für Stadtentwicklung, Wirtschaft, Digitalisierung und Re-
gionales im Zuge des Haushaltsplanaufstellungsprozesses 2025/2026 ff. innerhalb des dann 
zugewiesenen Budgets, im Teilergebnisplan des Amtes für Stadtentwicklung und Statistik in 
der Produktgruppe 0902 - Stadtentwicklung, in der Teilplanzeile 15 – Transferaufwendungen, 
ggfs. durch Umschichtungen, vorgesehen. Ebenso werden die in den Haushaltsjahren 2025-
2027 korrespondierenden Erträge i.H.v. insgesamt 44.100,00 € im Zuge des Haushalts-
planaufstellungsprozesses 2025/2026 ff. vom Dezernat für Stadtentwicklung, Wirtschaft, Digi-
talisierung und Regionales berücksichtigt. 
 
Die zur Maßnahmenfinanzierung ab dem Haushalt 2025 benötigten Auszahlungsermächtigun-
gen i.H.v. 112.500 € werden vom Dezernat für Stadtentwicklung, Wirtschaft, Digitalisierung 
und Regionales im Zuge des Haushaltsplanaufstellungsprozesses 2025 ff. innerhalb des dann 
zugewiesenen Budgets, im Teilfinanzplan des Amtes für Stadtentwicklung und Statistik in der 
Produktgruppe 0902 – Stadtentwicklung bei der Finanzstelle 1502-0902-7-AZ03, ggfs. durch 
Umschichtungen, vorgesehen. Gleichzeitig werden die in den Haushaltsjahren 2025-2027 kor-
respondierenden Einzahlungen i.H.v. insgesamt 78.750,00 € im Zuge des Haushaltsplanauf-
stellungsprozesses 2025/2026 ff. vom Dezernat für Stadtentwicklung, Wirtschaft, Digitalisie-
rung und Regionales vorgesehen. 
 
Die Gewährung von Zuwendungen aus dem Zentren-Verfügungsfonds von 37.500 € p.a. 
(2024 – 2027) ist mit einer mehrjährigen Gegenleistungsverpflichtung verbunden, für die ent-
sprechend der Erfüllung der Gegenleistungsverpflichtung (10 Jahre) 3.750 € p.a kumuliert auf-
zulösen sind (Zuschüsse der Kernverwaltung an Dritte, denen damit eine mehrjährige zeitbe-
zogene Gegenleistungsverpflichtung auferlegt wird; §44 Abs. 2 Satz 2 KomHVO). Die jährli-
chen Folgeaufwendungen aus der Auflösung aRAP summieren sich über die Jahre je nach 
Zeitpunkt der Inbetriebnahme der geförderten Maßnahme auf bis zu 15.000 € und belasten 
den Haushalt bis 2034. Die Finanzierung im Haushaltsjahr 2024 erfolgt im Teilergebnisplan 
des Amtes für Stadtentwicklung und Statistik in der Produktgruppe 0902 – Stadtentwicklung, 
Teilplanzeile 16 – Sonstige ordentliche Aufwendungen. Die ab dem Haushaltsjahr 2025ff. zur 
Auflösung des Rechnungsabgrenzungspostens erforderlichen Aufwandsermächtigungen wird 
das Dezernat für Stadtentwicklung, Wirtschaft, Digitalisierung und Regionales im Rahmen des 
Haushaltsplanaufstellungsverfahrens 2025/2026 ff innerhalb des dann zugewiesenen Bud-
gets, ggfs. durch Umschichtungen, vorsehen.   
 
6. Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
In den Beratungen zu den Verfügungsfondsanträgen soll das zu beauftragende Zentren- und 
Quartiersmanagement auch auf die klimatischen Auswirkungen der geplanten Maßnahmen 
hinweisen und nach Möglichkeit unter Berücksichtigung eines angemessenen Kosten-Nutzen-
Verhältnisses auf eine Reduzierung hinwirken. Die Aktivierung und Förderung der Bürger-
schaft und Akteure in Porz-Mitte soll damit gleichzeitig auch zu einer Aktivierung und Förde-
rung eines klimabewussten Handelns beitragen. 
 
 
 
Anlagen: 
 
 Anlage 1: Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen aus dem Zentren-Verfügungs-
fonds für das Soziale-Stadt-Gebiet „Porz-Mitte“ 
 Anlage 2: Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen aus dem Bürgerorientierten 
Verfügungsfonds für das Soziale-Stadt-Gebiet „Porz-Mitte“

6

Anlage 2 Richtlinie Bürgerorientierter Verfügungsfonds

18854 Zeichen

1 
Richtlinie der Stadt Köln zur Gewährung von Zuwendungen aus 
dem Bürgerorientierten Verfügungsfonds im Rahmen des Städte-
bauförderprogramms „Lebendige Zentren“ für das Soziale-Stadt-
Gebiet „Porz-Mitte“ 
1. Allgemeines
Der Rat hat am 8. September 2022 die Fortschreibung des Integrierten Stadtentwicklungs-
konzeptes für das Soziale-Stadt-Gebiet „Porz-Mitte“ beschlossen.  
Der Bürgerorientierte Verfügungsfonds ist Teil des Konzeptes mit dem die Entwicklung und 
Umsetzung kleinteiliger Projekte und Aktivitäten gefördert werden können. Alle in dem Sozi-
ale-Stadt-Gebiet „Porz-Mitte“ tätigen Einrichtungen, Vereine, Bewohnergruppen, einzelne en-
gagierte Bewohner*innen sowie sonstige Institutionen haben die Möglichkeit, mit ihren Ideen, 
Aktionen und Projekten an der Aufwertung ihres Stadtteils bzw. der Umsetzung des Integrier-
ten Stadtentwicklungskonzeptes aktiv mitzuwirken und Fördermittel aus diesem Verfügungs-
fonds zu beantragen.  
Über die Vergabe der Fördermittel aus dem Verfügungsfonds wird auf Basis der Förderricht-
linie Stadterneuerung 2008, Teil IV - Förderbestimmungen für die Soziale Stadt, Ziffer 17 
„Aktive Mitwirkung der Beteiligten“ in Verbindung mit dieser kommunalen Richtlinie entschie-
den.  
Die Umsetzung erfolgt mit finanzieller Unterstützung des Landes NRW, der Bundesrepublik 
Deutschland und der Stadt Köln. 
2. Fördergegenstand und -zeitraum
Gefördert werden Maßnahmen und Projekte im Geltungsbereich des Soziale-Stadt-Gebietes 
„Porz-Mitte“, für das auf der Grundlage der Förderrichtlinie Stadterneuerung 2008 des Lan-
des Nordrhein-Westfalen Fördermittel des Bundes und des Landes Nordrhein-Westfalen be-
willigt wurden und die den unter Ziffer 3 genannten Zielsetzungen entsprechen. Die Abgren-
zung des Soziale-Stadt-Gebietes „Porz-Mitte“ ist unter Punkt 18 dargestellt und Teil dieser 
Richtlinie. 
Der Förderzeitraum und die Inanspruchnahme von Fördermitteln beginnt mit Beschlussfas-
sung durch die Bezirksvertretung Porz und endet am 31. Dezember 2027. 
3. Zielsetzungen und Fördervoraussetzungen der Maßnahmen
a) Allgemeine Voraussetzungen zur Förderung von Maßnahmen aus dem Bürgerorientierten
Verfügungsfonds:
 die Maßnahme kommt der Bewohnerschaft im Fördergebiet zu Gute
 die Maßnahme wird im Fördergebiet umgesetzt
 für die Maßnahme liegen alle eventuell erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmi-
gungen vor, beziehungsweise sind in Aussicht gestellt
 die Maßnahme ist zeitlich umgrenzt
 die Maßnahme wird frei von Diskriminierungen durchgeführt
Anlage 2

2 
 
b) Zusätzlich zu den unter Buchstabe a) enthaltenen Voraussetzungen leistet die beantragte 
Maßnahme einen begründeten Beitrag zu folgenden Zielen:  
 Aktivierung von Bewohnerengagement  
 Stärkung der Gemeinschaft beziehungsweise der Nachbarschaft  
 Stärkung von Eigenverantwortung und Selbsthilfe der im Soziale-Stadt-Gebiet „Porz-
Mitte“ lebenden Bürger*innen 
 Stärkung der Identifikation der Bürgerschaft mit dem Soziale-Stadt-Gebiet „Porz-
Mitte“ 
 
4. Förderfähige Kosten 
Förderfähig sind entstehende Sach- und Honorarkosten zur Durchführung von Workshops zu 
Aufgabenstellungen im Stadtteil, Mitmachaktionen im Stadtteil, Wettbewerbe zu Themenstel-
lungen im Stadtteil, Imagekampagnen und andere geeignete Maßnahmen zur Aktivierung 
der Beteiligten im Stadtteil. Gegebenenfalls ist ein Honorarvertrag für selbstständige Tätig-
keiten abzuschließen.  
Für die Antragstellenden kann maximal eine Aufwandsentschädigung für die eigentliche Pro-
jektdurchführung in Höhe von 15 Euro pro Stunde anerkannt werden. Im Rahmen des Ver-
wendungsnachweises ist ein entsprechender Stunden-Tätigkeitsnachweis vorzulegen. 
 
5. Förderausschluss  
Folgende Maßnahmen beziehungsweise Kosten können nicht gefördert werden:  
 Maßnahmen, für die Fördermittel anderer Finanzierungsträger vorrangig einzusetzen 
sind,  
 Maßnahmen, deren Durchführung auch ohne Förderung nach dieser Richtlinie sicher-
gestellt ist,  
 Maßnahmen, die der Gewinnerzielung dienen,  
 reguläre Personalkosten sowie laufende Betriebs- und Sachkosten der/des Antrag-
stellenden,  
 Aufwandsentschädigungen für Tätigkeiten, die zum regulären Aufgabengebiet 
der/des Antragstellenden gehören, 
 Kostenanteile in der Höhe, in der die Antragstellenden die Möglichkeit zum Vorsteuer-
abzug nach § 15 Umsatzsteuergesetz haben. In diesem Fall dürfen nur die Entgelte 
(Preise) ohne Umsatzsteuer gefördert werden,  
 Maßnahmen, mit deren Durchführung vor der Bewilligung bereits begonnen wurde, 
 jegliche Kosten, die nicht in direktem Zusammenhang mit der Maßnahme stehen, 
 unbefristete Maßnahmen, 
 Maßnahmen, die nur den Antragstellenden zu Gute kommen oder Einzelinteressen 
fördern 
 
6. Art und Umfang der Fördermittel  
 Die Finanzierung des Bürgerorientierten Verfügungsfonds erfolgt aus den von Bund 
und Land Nordrhein-Westfalen (NRW) bewilligten Fördermitteln und aus Mitteln der 
Stadt Köln.

3 
 
 Die förderfähigen Kosten können zu 100 % gefördert werden, wobei die maximale 
Zuwendungshöhe pro Projektantrag aus dem Bürgerorientierten Verfügungsfonds auf 
3.000 Euro (brutto) begrenzt ist.  
 Die Zuwendung wird zweckgebunden für die im Antrag dargestellten Kosten bewilligt.  
 Der/Dem Antragstellenden wird gestattet, innerhalb der geförderten Maßnahme 
Mehrausgaben einzelner Kostenpositionen durch Minderausgaben bei anderen Kos-
tenpositionen bis zu einer Höhe von 20 Prozent ohne Zustimmung der Stadt Köln 
auszugleichen. Bei einer Abweichung von über 20 Prozent ist vorher die Zustimmung 
der Stadt Köln einzuholen. 
 Die Fördermittel sind wirtschaftlich und sparsam zu verwenden.  
 
7. Antragberechtigte und Zuwendungsempfangende 
Antragstellende und Zuwendungsempfangende können juristische und natürliche Personen 
sein.  
 
8. Rechtsanspruch  
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die zur Verfügung ste-
henden Mittel sind freiwillige Leistungen des Bundes, des Landes NRW und der Stadt Köln. 
Eine Förderung durch den Bürgerorientierten Verfügungsfonds erfolgt nur vorbehaltlich der 
bewilligten Fördermittel und der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.  
 
9. Antragstellung  
Die Vorberatung und Unterstützung der Antragsstellenden beim Antragsverfahren kann 
durch das Büro für Vernetzung und Aktivierung erfolgen.  
Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung aus dem Verfügungsfonds „Porz-Mitte“ ist 
schriftlich an das Amt für Stadtentwicklung und Statistik zu richten. Das Antragsformular ist 
im Internet abrufbar unter www.stadt-koeln.de/porz-mitte. 
Für die Jahre 2024 bis 2027 sind insgesamt 12 bis 14 Antragsdurchläufe geplant. Die jeweili-
gen Abgabefristen werden auf der Internetseite www.stadt-koeln.de/porz-mitte veröffentlicht 
und über die Akteurslandschaft im Programmgebiet kommuniziert. 
Der Antrag muss Angaben zum Antragstellenden sowie eine Maßnahmenbeschreibung ein-
schließlich des Zeitpunktes oder Zeitraums der Maßnahme enthalten sowie Nutzen und Aus-
wirkungen auf die Bewohnerschaft definieren/beschreiben. Er ist mit Datum zu versehen und 
rechtsverbindlich zu unterschreiben.  
Die Einnahmen und Ausgaben der Maßnahme sind in einem Finanzierungsplan detailliert 
darzustellen. Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden gesicherten Einnahmen 
(insbesondere Zuwendungen, Leistungen Dritter) sind als Deckungsmittel für alle mit dem 
Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben einzusetzen. Sollten sich nach Bewilli-
gung weitere Einnahmen ergeben, sind diese vorrangig für die Maßnahme einzusetzen und 
im Rahmen der Abrechnung der Maßnahme in Abzug zu bringen. (siehe Punkt 14)

4 
 
Die/Der Antragstellende versichert im Antrag, dass die Angaben vollständig und richtig sind 
und dass die beantragte Maßnahme bedarfsgerecht und sinnvoll ist und keine Finanzie-
rungsmöglichkeiten aus anderen Quellen (zum Beispiel bezirks- oder sozialräumliche Mittel 
beziehungsweise Mittel anderer Fördermittelgeber) herangezogen werden.  
 
10. Entscheidungs- und Bewilligungsverfahren  
Die Anträge werden vom Amt für Stadtentwicklung und Statistik der Stadt Köln auf ihre 
grundsätzliche Förderfähigkeit geprüft. Eine Nichteinhaltung der Förderbedingungen gemäß 
dieser Richtlinie führt zum Ausschluss. Die/Der Antragstellende erhält hierüber eine schriftli-
che Mitteilung. Die förderfähigen Anträge werden durch ein Gremium bewertet, das sich aus 
folgenden stimmberechtigten Vertretungen zusammensetzt: 
- Einer/Einem Vertreter*in des Quartiersmanagements des Büros für Vernetzung und 
Aktivierung 
- Einer/Einem Vertreter*in des Zentrenmanagements des Büros für Vernetzung und 
Aktivierung 
- Vier Vertreter*innen der Stadtverwaltung Köln bzw. von der Stadtverwaltung Köln be-
auftragter Dienste 
- Vier Vertreter*innen der Bürgerschaft 
 
Über die Gewährung einer Zuwendung im Rahmen des Fördermittelbudgets entscheidet die 
Bezirksvertretung Porz.  
Die Stellungnahmen des Gremiums zu den einzelnen Maßnahmen werden den Mitgliedern 
der Bezirksvertretung Porz vor Entscheidung zur Verfügung gestellt.  
Das im jeweiligen Jahr zur Verfügung stehende Budget wird gleichmäßig auf die Antragszeit-
räume aufgeteilt. Mittel, die nach der letzten Antragsrunde nicht ausgezahlt werden, verfal-
len.  
Die für den Verfügungsfonds bewilligten Fördermittel in Höhe von 84.000 € werden anteilig 
auf die Jahre 2024 bis 2027 verteilt.  
Die/Der Antragstellende wird schriftlich über die Entscheidung der Bezirksvertretung infor-
miert. Bei positiver Entscheidung über den Antrag erhält sie/er einen schriftlichen Bewilli-
gungsbescheid durch die Stadt Köln. Die „Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen aus 
dem Verfügungsfonds für das Programmgebiet Porz-Mitte“, die allgemeinen Nebenbestim-
mungen für Zuwendungen zur Projektförderung (AN Best-P) des Landes NRW sowie der 
eingereichte Projektantrag sind Bestandteil der Bewilligung. Die Richtlinie sowie die allge-
meinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (AN Best-P) sind von 
den Zuwendungsempfangenden zwingend zu beachten und werden mit dem Bewilligungsbe-
scheid zur Verfügung gestellt. 
Im Falle einer Antragsablehnung durch die Bezirksvertretung Porz erhält die/der Antragstel-
lende eine schriftliche Mitteilung mit einer Begründung der Entscheidung. Unter Berücksichti-
gung der Ablehnungsgründe können die Anträge in einem späteren Antragszeitraum erneut 
gestellt werden.

5 
 
11. Vergabebestimmungen  
Die/Der Antragstellende ist dazu verpflichtet, folgende Vergabebestimmungen einzuhalten 
und nachzuweisen: 
 Aufträge bis zu einem Höchstwert von 499,00 € (ohne Umsatzsteuer) können nach 
Erhalt des Bewilligungsbescheides durch die/den Antragstellenden im Wege eines 
Direktauftrages vergeben werden. 
 Aufträge mit einem geschätzten Auftragswert ab 500,00 € (ohne Umsatzsteuer) kön-
nen nach Erhalt des Bewilligungsbescheides durch die/den Antragstellenden in ei-
nem formlosen Verfahren vergeben werden. Das formlose Verfahren umfasst einen 
Preisvergleich (z.B. online, telefonisch oder per E-Mail) zwischen mindestens drei 
Anbieter*innen, bei denen ein Angebot eingeholt wird. Die/Der Antragstellende ist 
dazu verpflichtet, den Auftrag an die/den Anbieter*in mit dem wirtschaftlichsten Ange-
bot zu vergeben. Dies ist durch entsprechende Nachweise (z.B. Ausdruck einer An-
frage per E-Mail; Telefonnotiz) zu dokumentieren. Die Angebote sind den Antragsun-
terlagen beizufügen bzw. spätestens mit den Abrechnungsunterlagen (siehe Punkt 
14) bei der Stadt Köln einzureichen.  
 
12. Zweckbindungsfrist  
Für Ersteinrichtungen und bewegliche Gegenstände, die im Rahmen der Maßnahme be-
schafft werden, ist eine Zweckbindungsfrist von mindestens fünf Jahren ab dem Anschaf-
fungsdatum von der/dem Zuwendungsempfangenden einzuhalten und sicherzustellen. Erst 
nach Ablauf der zeitlichen Bindung kann über die erworbenen oder hergestellten Gegen-
stände frei verfügt werden. Sofern diese Frist unterschritten wird, muss von der/dem Zuwen-
dungsempfangenden der Zuschuss anteilig für die nicht erfüllte Zweckbindungsfrist erstattet 
werden. Sofern der Anschaffungs- oder Herstellungswert der Gegenstände 800,00 € netto 
übersteigt, sind diese zu inventarisieren.  
 
13. Mitteilungspflichten der zuwendungsempfangenden Person  
Die/Der Zuwendungsempfangende ist verpflichtet, alle inhaltlichen und abrechnungsrelevan-
ten Änderungen der Projekte unverzüglich dem Amt für Stadtentwicklung und Statistik 
schriftlich mitzuteilen.  
 
14. Nachweis der Verwendung und Auszahlungsmodalitäten  
Für die Auszahlung der Zuwendung gilt das Erstattungsprinzip, d.h. die/der Zuwendungs-
empfangende tritt finanziell in Vorleistung. Die Zuwendung wird nachträglich auf Vorlage des 
Verwendungsnachweises ausgezahlt. Auf begründeten Antrag kann vor Projektstart ein Ab-
schlag in Höhe von 30% der Antragssumme, maximal 900 €, ausgezahlt werden.  
Grundsätzlich ist der Verwendungsnachweis spätestens vier Wochen nach Beendigung der 
Maßnahme an das Quartiersmanagement in schriftlicher und digitaler Form zu senden.  
Mit dem Nachweis müssen alle Vergabe-, Vertrags-, Auftrags-, Rechnungs- und Einnahme-
unterlagen sowie Zahlungsnachweise (Kontoauszüge, Quittungen) im Original zur Archivie-
rung bei der Stadt Köln, Amt für Stadtentwicklung und Statistik eingereicht werden.

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Sofern die/der Zuwendungsempfangende aufgrund handels- oder steuerrechtlicher Vor-
schriften verpflichtet ist, die Unterlagen im Original aufzubewahren, werden diese nach Prü-
fung der Verwendung zurückgegeben. Die Unterlagen sind im Original durch die/den Zuwen-
dungsempfangenden nach Ablauf der handels- oder steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen 
der Stadt Köln zur weiteren Aufbewahrung zur Verfügung zu stellen. 
Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nach-
weis. Sofern die/der Antragstellende eine Aufwandsentschädigung beantragt hat, ist für die 
geleistete Projektarbeitszeit ein Stunden-Tätigkeitsbericht vorzulegen. Weiterhin ist die Ein-
haltung der Publizitätsvorschriften gem. Ziffer 17 durch entsprechende Vorlage der Veröf-
fentlichungen beziehungsweise durch Fotos nachzuweisen.  
In dem Sachbericht sind die Verwendung der Zuwendung sowie das erzielte Ergebnis im 
Einzelnen darzustellen und zwei bis drei aussagekräftige Fotos des Projektes beizufügen. 
Die Nutzungsrechte an den Fotos werden damit unbeschränkt an die Stadt Köln übertragen. 
Bei der Aufnahme der Fotos sind die Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung 
(DSGVO) zu beachten. 
In dem zahlenmäßigen Nachweis sind die Einnahmen und Ausgaben in zeitlicher Folge und 
voneinander getrennt entsprechend der Gliederung des Finanzplanes aus dem Bewilligungs-
bescheid auszuweisen. Der Nachweis muss alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhän-
genden Einnahmen und Ausgaben enthalten. Aus dem Nachweis müssen Tag, Empfän-
ger*in, Einzahler*in, Grund und Einzelbetrag jeder Zahlung ersichtlich sein. Soweit die Mög-
lichkeit zum Vorsteuerabzug nach §15 Umsatzsteuergesetz besteht, dürfen nur die Entgelte 
(Nettopreise zzgl. Umsatzsteuer abzgl. Vorsteuer) berücksichtigt werden.  
Die zu verwendenden Formulare sind im Internet abrufbar unter www.stadt-koeln.de/porz-
mitte. 
Sofern im Rahmen des Projektes Aufträge mit einem geschätzten Auftragswert ab 500,00 € 
(ohne Umsatzsteuer) vergeben wurden, ist zudem spätestens im Zuge des Verwendungs-
nachweises zu belegen, dass in einem formlosen Verfahren bei mindestens drei Anbieter*in-
nen ein Angebot eingeholt wurde (siehe Punkt 11). 
Sind die nachgewiesenen Kosten geringer als die mit dem Bewilligungsbescheid anerkann-
ten Kosten oder erhöhen sich die Deckungsmittel oder treten neue Deckungsmittel hinzu, re-
duziert sich die Zuwendung entsprechend. Eine nachträgliche Erhöhung der Zuwendung bei 
Überschreitung der veranschlagten Kosten oder eine nachträgliche Anerkennung nicht bewil-
ligter Kosten ist ausgeschlossen.  
Im Verwendungsnachweis ist zu bestätigen, dass die in den Belegen enthaltenen Angaben 
richtig sind, die Ausgaben notwendig waren und wirtschaftlich und sparsam verfahren wor-
den ist.  
Nach Überprüfung der Kosten- und Einnahmebelege und der zweckentsprechenden Ver-
wendung der Mittel des Verfügungsfonds wird der sich daraus ergebende Zuschuss ausge-
zahlt.  
 
15. Aktenprüfung der Verwendung  
Übergeordnete Prüfinstanzen, wie bspw. die Bewilligungsbehörde des Landes NRW, der 
Landesrechnungshof oder der Europäische Rechnungshof, sind berechtigt, die Verwendung 
der Zuwendung durch Einsicht in die Bücher, Belege und sonstigen Geschäftsunterlagen ört-
lich zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. In diesem Fall muss durch die/den

7 
 
Zuwendungsempfangenden Akteneinsicht gewährt werden und die Erteilung von Auskünften 
sichergestellt werden.  
 
16. Erstattung der Zuwendung und Verzinsung  
Die Zuwendung ist unverzüglich zu erstatten, soweit ein Zuwendungsbescheid nach Verwal-
tungsverfahrensrecht (insbesondere §§ 48, 49 VwVfG NRW) oder anderen Rechtsvorschrif-
ten mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen oder sonst unwirk-
sam wird.  
Der Erstattungsanspruch wird insbesondere festgestellt und geltend gemacht, wenn  
 eine auflösende Bedingung eingetreten ist (z.B. nachträgliche Ermäßigung der Aus-
gaben oder Änderung der Finanzierung),  
 die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist,  
 die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wird,  
 Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt, insbesondere den vor-
geschriebenen Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig vorlegt sowie Mitteilungs-
pflichten nach Ziffer 13 nicht rechtzeitig nachkommt.  
Zurückgeforderte Beträge sind vom Zeitpunkt der Auszahlung an bis zum Zeitpunkt der Er-
stattung mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen (§ 49a Abs. 3 
Satz 1 VwVfG NRW).  
 
17. Publizitätsvorschriften  
Bei der Erstellung von Medien zur Publizität (Internet, Broschüren, Faltblätter, Postkarten, 
Postern, Plakaten, Präsentationen, Hinweisschildern und ähnliches) im Rahmen von Maß-
nahmen, die mit Mitteln des Verfügungsfonds im Geltungsbereich des Gebietes „Porz-Mitte“ 
gefördert werden, ist auf die finanzielle Unterstützung durch den Bürgerorientierten Verfü-
gungsfonds hinzuweisen und es sind die Logos des Bundesministeriums für Wohnen, Stadt-
entwicklung und Bauwesen, des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisie-
rung des Landes Nordrhein-Westfalen sowie der Stadt Köln auf den öffentlichkeitswirksamen 
Materialien zu platzieren. Die Vorlagen für die zu verwendenden Logos werden von der Stadt 
Köln als Muster zur Verfügung gestellt.

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18. Programmgebiet „Porz-Mitte“  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
19. Inkrafttreten  
Diese Richtlinie tritt mit Beschlussfassung durch die Bezirksvertretung Porz in Kraft und am 
31.12.2027 außer Kraft.

Anlage 3 Ergänzung des Beschlussvorschlages

2918 Zeichen

Anlage 3 zur Beschlussvorlage 0507/2024 
 
 
Integriertes Stadtentwicklungskonzept Porz-Mitte  
Hier: Richtlinien zur Gewährung von Zuwendungen aus dem Zentren- und 
Bürgerorientierten Verfügungsfonds im Rahmen des Städtebauförderprogramms 
„Lebendige Zentren“ für das Soziale-Stadt-Gebiet „Porz-Mitte“  
 
Stellungnahme der Verwaltung zur Empfehlung des Beirates Porz Mitte und 
Vorschlag einer Ergänzung des Beschussvorschlages  
 
 
In der Sitzung des Beirates Porz Mitte am 18.04.2024 wurde dem Beirat der Prozess 
sowie das Ergebnis der Auswahl der Bürgervertretungen des Beratungsgremiums für 
die Verfügungsfonds auf Basis des durchgeführten Interessenbekundungsverfahrens 
sowie der Positionierung des Beirates vom 23.05.2023 vorgestellt. 
 
Das Ergebnis der Auswahl wurde von den Beiratsmitgliedern als repräsentativ 
bewertet. Jedoch wurde diskutiert, inwieweit die Zahl der stimmberechtigten 
Bürgervertretungen von vier auf acht ausgeweitet werden könnte. 
 
Folgende Beschlussempfehlung ist durch den Beirat Porz Mitte mehrheitlich bei vier 
Zustimmungen und einer Gegenstimme gefasst worden: 
 
„Der Beirat empfiehlt der Bezirksvertretung, dass alle personenbezogenen 
Bürgervertreter*innen mit Stimmrecht ausgestattet werden, um das bürgerschaftliche 
Engagement zu würdigen und zu stärken.“ 
 
Um die zukünftige Akzeptanz und Umsetzungskraft der Verfügungsfonds zu stärken 
sowie das erforderliche bürgerschaftliche Engagement weiter zu fördern, empfiehlt 
die Verwaltung der Bezirksvertretung Porz, sich dem Beschluss des Beirates Porz 
Mitte anzuschließen und den Beschlussvorschlag wie folgt zu ergänzen (Ergänzung 
kursiv): 
 
 
Vorgeschlagene Änderung des Beschlussvorschlags:  
 
I. Die Bezirksvertretung Porz beschließt  
 
1. die Fassung der Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen aus dem 
Zentren-Verfügungsfonds mit einem Gesamtvolumen von 300.000 € als 
Teilmaßnahme der Maßnahme „Büro für Vernetzung und Aktivierung“ (Anlage 
1). 
2. die Fassung der Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen aus dem 
Bürgerorientierten Verfügungsfonds mit einem Gesamtvolumen von 84.000 € 
als Teilmaßnahme der Maßnahme „Büro für Vernetzung und Aktivierung“ 
(Anlage 2). 
 
3. in Abänderung der Ziffer 10 der Anlagen 1 und 2 acht Vertreter*innen der 
Bürgerschaft im Vorberatungsgremium vorzusehen.

II. Der Stadtentwicklungsausschuss beschließt gem. § 13 (1) der Haushaltssatzung der 
Stadt Köln für 2023/2024 im Haushaltsjahr 2024 eine abweichende Verwendung von 
Zuschussmitteln im Teilergebnisplan des Amtes für Stadtentwicklung und Statistik, 
Produktgruppe 0902 – Stadtentwicklung, Teilplanzeile 15 – Transferaufwendungen 
i.H.v. 21.000 €, um entsprechende Zuwendungen aus dem Bürgerorientierten 
Verfügungsfonds gewähren zu können. Als Deckung stehen im selben 
Teilergebnisplan entsprechende Wenigeraufwendungen in der Teilplanzeile 13 – 
Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen zur Verfügung.

Sachstandsbericht Rat /Ausschuss

1749 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
IX/15/152 
152/1 
 
Vorlagen-Nummer 
0507/2024
Stand: 04.09.2025 
Sachstandsbericht  
Integriertes Stadtentwicklungskonzept Porz-Mitte  
Hier: Richtlinien zur Gewährung von Zuwendungen aus dem Zentren- und 
Bürgerorientierten Verfügungsfonds im Rahmen des Städtebauförderprogramms 
„Lebendige Zentren„ für das Soziale-Stadt-Gebiet „Porz-Mitte“ 
Beschluss:  
 
I. Die Bezirksvertretung Porz beschließt  
 
1.  die Fassung der Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen aus dem Zentren-Ver-
fügungsfonds mit einem Gesamtvolumen von 300.000 € als Teilmaßnahme der Maß-
nahme „Büro für Vernetzung und Aktivierung“ (Anlage 1). 
 
2.  die Fassung der Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen aus dem Bürgerorien-
tierten Verfügungsfonds mit einem Gesamtvolumen von 84.000 € als Teilmaßnahme 
der Maßnahme „Büro für Vernetzung und Aktivierung“ (Anlage 2).  
 
II. Der Stadtentwicklungsausschuss beschließt gem. § 13 (1) der Haushaltssatzung der Stadt 
Köln für 2023/2024 im Haushaltsjahr 2024 eine abweichende Verwendung von Zuschussmit-
teln im Teilergebnisplan des Amtes für Stadtentwicklung und Statistik, Produktgruppe 0902 – 
Stadtentwicklung, Teilplanzeile 15 – Transferaufwendungen i.H.v. 21.000 €, um entspre-
chende Zuwendungen aus dem Bürgerorientierten Verfügungsfonds gewähren zu können. Als 
Deckung stehen im selben Teilergebnisplan entsprechende Wenigeraufwendungen in der 
Teilplanzeile 13 – Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen zur Verfügung.  
 
Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt.  
 
Hinweis: Es wurde über Absatz II im Stadtentwicklungsausschuss abgestimmt. 
 
Status    in Bearbeitung 
 
    erledigt 
 
 
 
Aktueller Bearbeitungsstand:  
Der Beschluss wurde umgesetzt und die Sache ist erledigt.

Anlage 1 Richtlinie Zentren-Verfügungsfonds

19901 Zeichen

Richtlinie der Stadt Köln zur Gewährung von Zuwendungen aus 
dem Zentren-Verfügungsfonds im Rahmen des 
Städtebauförderprogramms „Lebendige Zentren“ für das Soziale-
Stadt-Gebiet „Porz-Mitte“ 
1. Allgemeines
Der Rat hat am 08. September 2022 die Fortschreibung des Integrierten 
Stadtentwicklungskonzeptes für das Soziale-Stadt-Gebiet „Porz-Mitte“ beschlossen.  
Der Zentren-Verfügungsfonds ist Teil des Konzeptes mit dem die Umsetzung kleinteiliger 
Projekte und Aktivitäten zur Aufwertung des Einzelhandelszentrums Porz-Mitte gefördert 
werden kann. Alle in dem Soziale-Stadt-Gebiet „Porz-Mitte“ tätigen Gewerbetreibenden, 
Einrichtungen, Vereine, Bewohnergruppen, einzelne engagierte Bewohner*innen sowie 
sonstige Institutionen haben die Möglichkeit, mit ihren Ideen, Aktionen und Projekten an der 
Aufwertung ihres Stadtteils bzw. der Umsetzung des Integrierten 
Stadtentwicklungskonzeptes aktiv mitzuwirken und Fördermittel aus diesem 
Verfügungsfonds zu beantragen.  
Über die Vergabe der Fördermittel aus dem Verfügungsfonds wird auf Basis der Förderricht-
linie Stadterneuerung 2008, Teil IV - Förderbestimmungen für die Soziale Stadt, Ziffer 14 
„Verfügungsfonds“ in Verbindung mit dieser kommunalen Richtlinie entschieden. 
Die Umsetzung erfolgt mit finanzieller Unterstützung des Landes NRW, der Bundesrepublik 
Deutschland und der Stadt Köln. 
2. Fördergegenstand und -zeitraum
Gefördert werden investive und damit verbundene investitionsvorbereitende Maßnahmen 
und Projekte im Geltungsbereich des Soziale-Stadt-Gebietes „Porz-Mitte“, für das auf der 
Grundlage der Förderrichtlinie Stadterneuerung 2008 des Landes Nordrhein-Westfalen 
Fördermittel des Bundes und des Landes Nordrhein-Westfalen bewilligt wurden. Die 
Abgrenzung des Programmgebiets „Porz-Mitte“ ist unter Punkt 18 dargestellt und Teil dieser 
Richtlinie. 
Im Falle der Förderung von investitionsvorbereitenden Maßnahmen muss zwingend die 
Umsetzung der entsprechenden investiven Maßnahme sichergestellt sein. 
Der Förder- und Abrechnungszeitraum sowie die Inanspruchnahme von Fördermitteln 
beginnt mit Beschlussfassung durch die Bezirksvertretung Porz und endet am 31. Dezember 
2027. 
3. Zielsetzungen und Fördervoraussetzungen der Maßnahme
a) Allgemeine Fördervoraussetzungen zur Förderung von Maßnahmen aus dem Zentren-
Verfügungsfonds:
 die Maßnahme kommt der Bewohner- und Besucherschaft des Programmgebiets
Porz-Mitte zu Gute
 die Maßnahme wird im Fördergebiet umgesetzt
 die Maßnahme entspricht den Zielen des Integrierten Stadtentwicklungskonzeptes
Porz-Mitte
Anlage 1

 für die Maßnahme liegen alle eventuell erforderlichen öffentlich-rechtlichen 
Genehmigungen vor, beziehungsweise sind in Aussicht gestellt 
 die Gesamtfinanzierung der Maßnahme ist sichergestellt 
 die Maßnahme wird frei von Diskriminierungen durchgeführt 
 
b) Zusätzlich zu den unter Buchstabe a) enthaltenen Voraussetzungen muss die 
beantragte Maßnahme dem Zweck dienen, das Porzer Zentrum aufzuwerten und 
dessen Image zu stärken und dabei einen nachhaltig begründeten Beitrag zu folgenden 
Zielen zu leisten: 
 Belebung der Handelslagen und Steigerung der Passanten- und Kundenfrequenz  
 Vernetzung der Handelslagen 
 Temporäre oder dauerhafte Nutzung von Leerständen, die positiv auf den 
Straßenraum ausstrahlen 
 Klimawandelanpassung in den Handelslagen 
 
4. Förderfähige Kosten 
Förderfähig sind die für diese Maßnahmen entstehenden Investitions-, Sach- und 
Honorarkosten. Gegebenenfalls ist ein Honorarvertrag für selbständige Tätigkeiten 
abzuschließen. Für die Antragstellenden kann maximal eine Aufwandsentschädigung für die 
eigentliche Projektdurchführung in Höhe von 15 Euro pro Stunde anerkannt werden. Im 
Rahmen des Verwendungsnachweises ist ein entsprechender Stunden-Tätigkeitsnachweis 
vorzulegen. 
 
5. Förderausschluss 
Folgende Maßnahmen beziehungsweise Kosten können nicht gefördert werden: 
 Maßnahmen, die bereits durch andere Richtlinien oder Förderprogramme gefördert 
werden (Verbot der Doppelförderung), 
 Maßnahmen, für die Fördermittel anderer Finanzierungsträger vorrangig 
einzusetzen sind, 
 Maßnahmen, deren Durchführung auch ohne Förderung nach dieser Richtlinie 
sichergestellt ist, 
 Maßnahmen, die der Gewinnerzielung dienen, 
 Gewerbliche Maßnahmen, 
 reguläre Personalkosten sowie laufende Betriebs- und Sachkosten der 
Antragstellenden, 
 Aufwandsentschädigungen für Tätigkeiten, die zum regulären Aufgabengebiet der 
Antragstellenden gehören  
 Kostenanteile in der Höhe, in der die Antragstellenden die Möglichkeit zum 
Vorsteuerabzug nach § 15 Umsatzsteuergesetz hat. In diesem Fall dürfen nur die 
Entgelte (Preise) ohne Umsatzsteuer gefördert werden, 
 Maßnahmen, mit deren Durchführung vor der Bewilligung bereits begonnen wurde, 
 jegliche Kosten, die nicht in direktem Zusammenhang mit der Maßnahme stehen, 
 unbefristete Maßnahmen, 
 Maßnahmen, die nur den Antragstellenden zu Gute kommen oder Einzelinteressen 
fördern 
 Maßnahmen, die unter die Wahrnehmung eigentumsseitiger und/oder kommunaler 
Pflichtaufgaben fallen.

6. Art und Umfang der Fördermittel 
 Die Finanzierung des Zentren-Verfügungsfonds erfolgt mindestens zu 50% aus 
privaten Mitteln und höchstens zu 50% aus öffentlichen Mitteln des Bundes, des 
Landes NRW und der Stadt Köln.  
 Die maximale Zuwendungshöhe des öffentlichen Anteils pro Projektantrag aus dem 
Zentren-Verfügungsfonds ist auf 5.000 Euro (brutto) begrenzt. 
 Die Zuwendung wird als Zuschuss gewährt und zweckgebunden für die im Antrag 
dargestellten Kosten bewilligt. Für die Maßnahmenumsetzung ist ein Eigenanteil 
von mindestens 50 Prozent der Gesamtkosten der Maßnahme durch die 
Antragsstellenden zu erbringen. 
 Den Antragstellenden wird gestattet, innerhalb der geförderten Maßnahme 
Mehrausgaben einzelner Kostenpositionen durch Minderausgaben bei anderen 
Kostenpositionen bis zu einer Höhe von 20 Prozent ohne Zustimmung der Stadt 
Köln auszugleichen. Bei einer Abweichung von über 20 Prozent ist vorher die 
Zustimmung der Stadt Köln einzuholen. 
 Die Fördermittel sind sparsam und wirtschaftlich zu verwenden. 
 
7. Antragsberechtigte und Zuwendungsempfangende 
Antragstellende und Zuwendungsempfangende können juristische und natürliche Personen 
sein.  
 
8. Rechtsanspruch  
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die zur Verfügung 
stehenden Mittel sind freiwillige Leistungen des Bundes, des Landes NRW und der Stadt 
Köln. Eine Förderung durch den Zentren-Verfügungsfonds erfolgt nur vorbehaltlich der 
bewilligten Fördermittel und der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.  
 
9. Antragstellung  
Die Vorberatung und Unterstützung der Antragsstellenden beim Antragsverfahren kann 
durch das Büro für Vernetzung und Aktivierung erfolgen. Der Antrag auf Gewährung einer 
Zuwendung aus dem Zentren-Verfügungsfonds „Porz-Mitte“ ist schriftlich an das Amt für 
Stadtentwicklung und Statistik zu richten. Das Antragsformular ist im Internet abrufbar unter 
www.stadt-koeln.de/porz-mitte. 
Für die Jahre 2024 bis 2027 sind insgesamt 12 bis 14 Antragsdurchläufe geplant. Die 
jeweiligen Abgabefristen werden auf der Internetseite www.stadt-koeln.de/porz-mitte 
veröffentlicht und über die Akteurslandschaft im Programmgebiet kommuniziert. 
Der Antrag muss Angaben zur/zum Antragstellenden sowie eine Maßnahmenbeschreibung 
einschließlich des Zeitpunktes oder Zeitraums der Maßnahme enthalten sowie Nutzen und 
Auswirkungen auf die Stärkung des Fördergebietes beschreiben. Die Sicherstellung der 
Finanzierung des Eigenanteils ist zu bestätigen. Der Antrag ist mit Datum zu versehen und 
rechtsverbindlich zu unterschreiben.  
Die Einnahmen und Ausgaben der Maßnahme sowie der Eigenanteil sind in einem 
Finanzierungsplan detailliert darzustellen. Alle mit dem Zuwendungszweck 
zusammenhängenden gesicherten Einnahmen (insbesondere Zuwendungen, Leistungen 
Dritter) sind als Deckungsmittel für alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden

Ausgaben einzusetzen. Sollten sich nach Bewilligung weitere Einnahmen ergeben, sind 
diese vorrangig für die Maßnahme einzusetzen und im Rahmen der Abrechnung der 
Maßnahme in Abzug zu bringen. (siehe Punkt 14) 
Die/Der Antragstellende versichert im Antrag, dass die Angaben vollständig und richtig sind 
und dass die beantragte Maßnahme bedarfsgerecht und sinnvoll ist und keine 
Finanzierungsmöglichkeiten aus anderen Quellen (zum Beispiel bezirks- oder 
sozialräumliche Mittel beziehungsweise Mittel anderer Fördermittelgeber) herangezogen 
werden.  
 
10. Entscheidungs- und Bewilligungsverfahren 
Die Anträge werden vom Amt für Stadtentwicklung und Statistik der Stadt Köln auf ihre 
grundsätzliche Förderfähigkeit geprüft. Eine Nichteinhaltung der Förderbedingungen gemäß 
dieser Richtlinie führt zum Ausschluss. Die/Der Antragstellende erhält hierüber eine 
schriftliche Mitteilung. Die förderfähigen Anträge werden durch ein Gremium bewertet, das 
sich aus folgenden stimmberechtigten Vertretungen zusammensetzt: 
- Einer/Einem Vertreter*in des Quartiersmanagements des Büros für Vernetzung und 
Aktivierung 
- Einer/Einem Vertreter*in des Zentrenmanagements des Büros für Vernetzung und 
Aktivierung 
- Vier Vertreter*innen der Stadtverwaltung Köln bzw. von der Stadtverwaltung Köln 
beauftragter Dienste 
- Vier Vertreter*innen der Bürgerschaft 
Über die Gewährung einer Zuwendung im Rahmen des Fördermittelbudgets entscheidet die 
Bezirksvertretung Porz.  
Die Stellungnahmen des Gremiums zu den einzelnen Maßnahmen werden den Mitgliedern 
der Bezirksvertretung Porz vor Entscheidung zur Verfügung gestellt.  
Das im jeweiligen Jahr zur Verfügung stehende Budget wird gleichmäßig auf die 
Antragszeiträume aufgeteilt. Mittel, die nach der letzten Antragsrunde nicht ausgezahlt 
werden, verfallen. 
Die für den Verfügungsfonds bewilligten Fördermittel in Höhe von 150.000 € werden anteilig 
auf die Jahre 2024 bis 2027 verteilt. 
Die/Der Antragstellende wird schriftlich über die Entscheidung der Bezirksvertretung 
informiert. Bei positiver Entscheidung über den Antrag erhält sie/er einen schriftlichen 
Bewilligungsbescheid durch die Stadt Köln. Die „Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen 
aus dem Zentren-Verfügungsfonds für das Programmgebiet Porz-Mitte“, die allgemeinen 
Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (AN Best-P) des Landes NRW 
sowie der eingereichte Projektantrag sind Bestandteil der Bewilligung. Die Richtlinie sowie 
die allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (AN Best-P) 
sind von der/dem Zuwendungsempfangenden zwingend zu beachten. 
Im Falle einer Antragsablehnung durch die Bezirksvertretung Porz erhält die/der 
Antragstellende eine schriftliche Mitteilung mit einer Begründung der Entscheidung. Unter 
Berücksichtigung der Ablehnungsgründe können die Anträge in einem späteren 
Antragszeitraum erneut gestellt werden.

11. Vergabebestimmungen  
Die/der Antragstellende ist dazu verpflichtet, folgende Vergabebestimmungen einzuhalten 
und nachzuweisen: 
 Aufträge bis zu einem Höchstwert von 499,00 € (ohne Umsatzsteuer) können nach 
Erhalt des Bewilligungsbescheides durch die/ den Antragstellenden im Wege eines 
Direktauftrages vergeben werden. 
 Aufträge mit einem geschätzten Auftragswert ab 500,00 € (ohne Umsatzsteuer) 
können nach Erhalt des Bewilligungsbescheides durch die/den Antragstellenden in 
einem formlosen Verfahren vergeben werden. Das formlose Verfahren umfasst einen 
Preisvergleich (z.B. online, telefonisch oder per E-Mail) zwischen mindestens drei 
Anbieterinnen / Anbietern, bei denen ein Angebot eingeholt wird. Die/der 
Antragstellende ist dazu verpflichtet, den Auftrag an den/die Anbieter*in mit dem 
wirtschaftlichsten Angebot zu vergeben. Dies ist durch entsprechende Nachweise 
(z.B. Ausdruck einer Anfrage per E-Mail; Telefonnotiz) zu dokumentieren. Die 
Angebote sind den Antragsunterlagen beizufügen bzw. spätestens mit den 
Abrechnungsunterlagen (siehe Punkt 14) bei der Stadt Köln einzureichen. 
 
12. Gegenleistungsverpflichtung der zuwendungsempfangenden Person 
Für Ersteinrichtungen und bewegliche Gegenstände, die im Rahmen der Maßnahme 
beschafft werden, ist eine Zweckbindungsfrist von mindestens fünf Jahren ab dem 
Anschaffungsdatum von der/dem Zuwendungsempfangenden einzuhalten und 
sicherzustellen.  
Die Zweckbindungsfrist bei investiven Maßnahmen an baulichen Anlagen, wie dauerhafte 
Veränderungen an Gebäuden, Gebäudeteilen oder Grundstücken beträgt zehn Jahre. 
Die/Der Zuwendungsempfangende verpflichtet sich, die geförderten Gegenstände und 
baulichen Anlagen über den gesamten Zeitraum der Zweckbindungsfrist 
zweckbestimmungsgemäß zu verwenden und instand zu halten. 
Erst nach Ablauf der zeitlichen Bindung kann über die erworbenen oder hergestellten 
Gegenstände sowie baulichen Anlagen frei verfügt werden.  
Sofern die jeweils anzuwendenden Zweckbindungsfristen unterschritten werden, muss von 
der/dem Zuwendungsempfangenden der Zuschuss anteilig für die nicht erfüllte 
Zweckbindungszeit erstattet werden. Die Stadt Köln behält sich vor, die Rückzahlung der 
Fördermittel bei Nichteinhaltung der Gegenleistungsverpflichtung gerichtlich durchzusetzen. 
Sofern der Anschaffungs- oder Herstellungswert der Gegenstände 800,00 € netto übersteigt, 
sind diese zu inventarisieren.  
 
13. Mitteilungspflichten der zuwendungsempfangenden Personen 
Die/der Zuwendungsempfangende ist verpflichtet, alle inhaltlichen und 
abrechnungsrelevanten Änderungen der Projekte unverzüglich dem Amt für 
Stadtentwicklung und Statistik schriftlich mitzuteilen.

14. Nachweis der Verwendung und Auszahlungsmodalitäten  
Für die Auszahlung der Zuwendung gilt das Erstattungsprinzip, d.h. die/der 
Zuwendungsempfangenden tritt finanziell in Vorleistung. Die Zuwendung wird nachträglich 
auf Vorlage des Verwendungsnachweises ausgezahlt. Auf begründeten Antrag kann vor 
Projektstart ein Abschlag in Höhe von 30% der Antragssumme, maximal 1.500 €, ausgezahlt 
werden. 
Grundsätzlich ist der Verwendungsnachweis spätestens vier Wochen nach Beendigung der 
Maßnahme an das Amt für Stadtentwicklung und Statistik in schriftlicher und digitaler Form 
zu senden. 
Mit dem Nachweis müssen alle Vergabe-, Vertrags-, Auftrags-, Rechnungs- und 
Einnahmeunterlagen sowie Zahlungsnachweise (Kontoauszüge, Quittungen) im Original zur 
Archivierung bei der Stadt Köln, Amt für Stadtentwicklung und Statistik eingereicht werden.  
Sofern die/der Zuwendungsempfangende aufgrund handels- oder steuerrechtlicher 
Vorschriften verpflichtet ist, die Unterlagen im Original aufzubewahren, werden diese nach 
Prüfung der Verwendung zurückgegeben. Die Unterlagen sind im Original durch die/den 
Zuwendungsempfangenden nach Ablauf der handels- oder steuerrechtlichen 
Aufbewahrungsfristen der Stadt Köln zur weiteren Aufbewahrung zur Verfügung zu stellen. 
Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen 
Nachweis. Sofern die/der Antragstellende eine Aufwandsentschädigung beantragt hat, ist für 
die geleistete Projektarbeitszeit ein Stunden-Tätigkeitsbericht vorzulegen. Weiterhin ist die 
Einhaltung der Publizitätsvorschriften gem. Ziffer 17.1 durch entsprechende Vorlage der 
Veröffentlichungen beziehungsweise durch Fotos nachzuweisen.  
In dem Sachbericht sind die Verwendung der Zuwendung sowie das erzielte Ergebnis im 
Einzelnen darzustellen und zwei bis drei aussagekräftige Fotos des Projektes beizufügen. 
Die Nutzungsrechte an den Fotos werden damit unbeschränkt an die Stadt Köln übertragen. 
Bei der Aufnahme der Fotos sind die Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung 
(DSGVO) zu beachten. 
In dem zahlenmäßigen Nachweis sind die Einnahmen und Ausgaben in zeitlicher Folge und 
voneinander getrennt entsprechend der Gliederung des Finanzplanes aus dem 
Bewilligungsbescheid auszuweisen. Der Nachweis muss alle mit dem Zuwendungszweck 
zusammenhängenden Einnahmen und Ausgaben enthalten. Aus dem Nachweis müssen 
Tag, Empfänger*in, Einzahler*in, Grund und Einzelbetrag jeder Zahlung ersichtlich sein. 
Soweit die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug nach §15 Umsatzsteuergesetz besteht, dürfen 
nur die Entgelte (Nettopreise zzgl. Umsatzsteuer abzgl. Vorsteuer) berücksichtigt werden.  
Die zu verwendenden Formulare sind im Internet abrufbar unter www.stadt-koeln.de/porz-
mitte.  
Sofern im Rahmen des Projektes Aufträge mit einem geschätzten Auftragswert ab 500,00 € 
(ohne Umsatzsteuer) vergeben wurden, ist zudem spätestens im Zuge des 
Verwendungsnachweises zu belegen, dass in einem formlosen Verfahren bei mindestens 
drei Anbieter*innen ein Angebot eingeholt wurde (siehe Punkt 11). 
Sind die nachgewiesenen Kosten geringer als die mit dem Bewilligungsbescheid 
anerkannten Kosten oder erhöhen sich die Deckungsmittel oder treten neue Deckungsmittel 
hinzu, reduziert sich die Zuwendung entsprechend. Eine nachträgliche Erhöhung der 
Zuwendung bei Überschreitung der veranschlagten Kosten oder eine Verausgabung für nicht 
bewilligte Kosten ist ausgeschlossen.

Im Verwendungsnachweis ist zu bestätigen, dass die in den Belegen enthaltenen Angaben 
richtig sind, die Ausgaben notwendig waren und wirtschaftlich und sparsam verfahren 
worden ist.  
Nach Überprüfung der Kosten- und Einnahmebelege und der zweckentsprechenden 
Verwendung der Mittel des Verfügungsfonds wird der sich daraus ergebende Zuschuss 
ausgezahlt.  
 
15. Prüfung der Verwendung  
Übergeordnete Prüfinstanzen, wie bspw. die Bewilligungsbehörde des Landes NRW, der 
Landesrechnungshof oder der Europäische Rechnungshof, sind berechtigt, die Verwendung 
der Zuwendung durch Einsicht in die Bücher, Belege und sonstigen Geschäftsunterlagen 
örtlich zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. In diesem Fall muss durch die/den 
Zuwendungsempfangenden Akteneinsicht gewährt werden und die Erteilung von Auskünften 
sichergestellt werden.  
 
16. Erstattung der Zuwendung und Verzinsung  
Die Zuwendung ist unverzüglich zu erstatten, soweit ein Zuwendungsbescheid nach 
Verwaltungsverfahrensrecht (insbesondere §§ 48, 49 VwVfG NRW) oder anderen 
Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen 
oder sonst unwirksam wird.  
Der Erstattungsanspruch wird insbesondere festgestellt und geltend gemacht, wenn  
 eine auflösende Bedingung eingetreten ist (z.B. nachträgliche Ermäßigung der 
Ausgaben oder Änderung der Finanzierung),  
 die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist,  
 die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wird,  
 Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt, insbesondere den 
vorgeschriebenen Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig vorlegt sowie Mitteilungs-
pflichten nach Ziffer 13 nicht rechtzeitig nachkommt.  
Zurückgeforderte Beträge sind vom Zeitpunkt der Auszahlung an bis zum Zeitpunkt der 
Erstattung mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen (§ 49a Abs. 3 
Satz 1 VwVfG NRW).  
 
17. Publizitätsvorschriften  
Bei der Erstellung von Medien zur Publizität (Internet, Broschüren, Faltblätter, Postkarten, 
Postern, Plakaten, Präsentationen, Hinweisschildern und ähnliches) im Rahmen von 
Maßnahmen, die mit Mitteln des Zentren-Verfügungsfonds im Geltungsbereich des Gebietes 
„Porz-Mitte“ gefördert werden, ist auf die finanzielle Unterstützung durch den Zentren-
Verfügungsfonds hinzuweisen und es sind die Logos des Bundesministeriums für Wohnen, 
Stadtentwicklung und Bauwesen, des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und 
Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen sowie der Stadt Köln auf den 
öffentlichkeitswirksamen Materialien zu platzieren. Die Vorlagen für die zu verwendenden 
Logos werden von der Stadt Köln als Muster zur Verfügung gestellt.

18. Programmgebiet „Porz-Mitte“ 
 
19. Inkrafttreten  
Diese Richtlinie tritt mit Beschlussfassung durch die Bezirksvertretung Porz in Kraft und am 
31.12.2027 außer Kraft

Beratungsverlauf (2)

02.05.2024 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 5.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
07.05.2024 Bezirksvertretung 7 (Porz)
TOP 6.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0507/2024
Typ
Beschlussvorlage Ausschuss
Datum
04.04.2024
Erstellt
02.02.2024 10:10