1595/2024
Beantwortung einer Anfrage der AfD-Fraktion betreffend "Herausforderungen des Cannabisgesetzes in Köln" (AN/0746/2024)
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Beantwortung einer Anfrage (Rat bzw. HauptA)
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Dezernat, Dienststelle I/32/32/0 Vorlagen-Nummer 1595/2024 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Rat 16.05.2024 Beantwortung einer Anfrage der AfD-Fraktion betreffend "Herausforderungen des Cannabisgesetzes in Köln" (AN/0746/2024) Gemäß der Anfrage (AN/0746/2024) bittet die AfD-Fraktion im Rat der Stadt Köln um die Be- antwortung folgender Fragestellungen: 1. Wurden seit dem Inkrafttreten des Gesetzes schon Verstöße gegen §5CanG gemel- det bzw. angezeigt? Bitte Zahl der Fälle und Grund des Verstoßes nennen. Antwort der Verwaltung: Erst seit dem 03.05.2024 hat die Landesregierung die Zuständigkeit für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit Verstößen gegen das Cannabisgesetz (CanG) festgelegt. Seit der Festlegung der Zuständigkeit bis heute sind über die Leitstelle des Ordnungsdienstes größtenteils Fragen von Bürger*innen zum neuen Gesetz und den darin enthaltenen Regelungen eingegangen. Bisher konnte jedoch keine bedeutende An- zahl an eingegangenen Meldungen von Verstößen festgestellt werden. Im Rahmen der Präsenzstreifen haben die Außendienstkräfte bislang ca. 50 präventive Ansprachen bei Verdachtsmomenten mit vermeintlichen Konsument*innen geführt und diese für die gesetzlichen Regelungen sensibilisiert. Hinsichtlich der Kontrolle und Ahndung von Verstößen müssen weiterhin noch offene Rechtsfragen beleuchtet werden. 2. Welche Maßnahmen ergreift die Stadt Köln, um zu gewährleisten, dass die Canna- bis-Verbotszone in der Nähe von Spielplätzen und Sportstätten eingehalten wer- den? 3. Mit welchem erhöhten Personalbedarf plant die Stadt Köln um den Kinder- und Ju- gendschutz nach §5CanG umzusetzen? Antwort der Verwaltung zu 2. und 3.: Um der neuen Landesverordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit dem Besitz und dem Konsum von Can- nabis (Cannabisordnungswidrigkeitenverordnung – COwiVO) Rechnung zu tragen, kon- trollieren die Mitarbeitenden des Ordnungsdienstes der Stadt Köln im Rahmen ihrer Prä- senzstreifengänge die Einhaltung der neuen Regelungen. Dabei legen die Mitarbeitenden ein besonderes Augenmerk auf den Schutz von Unbeteiligten, insbesondere Kindern und 2 Jugendlichen, und achten mit Priorität auf Verstöße gegen das Konsumverbot auf Spiel- und Bolzplätzen, im Umkreis oder in der Nähe von diesen, aber auch von Schulen, öffent- lichen Sportplätzen oder in Fußgängerzonen. Mit der Überwachung der Einhaltung des § 5 Gesetzes zum Umgang mit Konsumcannabis (KCanG) ist eine neue, sehr umfangreiche Aufgabe zu den bisherigen bereits sehr umfas- senden Aufgaben des Ordnungsdienstes der Stadt Köln dazu gekommen. 4. Welche Maßnahmen im Sinne der Prävention sind geplant, um „kiffende“ Mütter, Väter und andere sorgeberechtigte Personen dafür zu sensibilisieren, dass der Kon- sum von Cannabis auch in den eigenen vier Wänden in Anwesenheit von Minderjäh- rigen verboten ist? Antwort der Verwaltung zu 4.: § 8 KCanG beschreibt die Suchtprävention als Aufgabe der Bundeszentrale für gesund- heitliche Aufklärung (BzgA). Innerhalb der Stadtverwaltung Köln beschäftigt sich eine ämter- und behördenübergrei- fende Arbeitsgruppe in Federführung des Gesundheitsamtes mit den Auswirkungen der neuen Cannabis-Gesetzgebung auf die unterschiedlichsten Gruppierungen der Stadtge- sellschaft. Daneben bestehen verschiedene Gremien, in denen Ämter und Träger der Stadt Köln vertreten sind. Diese Gremien wie die Arbeitsgruppe Prävention/Beratung/Kin- derschutz Cannabis, der Beirat Kinder psychisch kranker Eltern, der Beirat Kinder substi- tuierter Eltern, der Beirat Suchthilfe befassen sich mit den Themen wie die Prävention und Beratung von Eltern und Familien, aktuell auch zum Konsumcannabisgesetz. Für die Arbeit des Allgemeinen Sozialen Dienstes des Amtes für Kinder, Jugend und Fa- milie gelten bei Konsum von Cannabis durch Sorgeberechtigte „in den eigenen vier Wän- den“ die gleichen Maßstäbe wie bei Alkohol- oder Nikotin-Konsum. Denn grundsätzlich gilt: der Konsum von Cannabis in privaten Räumen ist nicht verboten, es sollte jedoch der Jugendschutz gewahrt und im Beisein von Kindern Vorsicht geboten sein. Das Bundesmi- nisterium für Gesundheit (BMG) rät auf seiner Website zur Aufbewahrung von Cannabis- Pflanzen „in abschließbaren Schränken oder Räumen“, so dass Kinder keinen Zugang zu ihnen haben. Die gleiche Sorgfaltspflicht haben Eltern und Sorgeberechtigte in Bezug auf Nikotinprodukte und Alkohol. 5. Zählen Spielplätze auf privaten Grundstücken innerhalb von Wohnanlagen auch zu Spielplätzen im Sinne des §5CanG? Antwort der Verwaltung zu 5.: Der Cannabiskonsum auf Spielplätzen ist in § 5 KCanG durch zwei verschiedene Rege- lungen untersagt: § 5 Abs.1 KCanG regelt ein grundsätzliches Konsumverbot zum Zweck des Kinder- und Jugendschutzes und verbietet ausdrücklich den Konsum in unmittelbarer Gegenwart von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, auch auf Spielplätzen. Darüber hinaus ist nach § 5 Abs. 2 Nr.2 KCanG der öffentliche Konsum auf Spielplätzen selbst dann verboten, wenn sich keine Kinder oder Jugendliche dort aufhalten. Dies um- fasst zumindest öffentlich zugängliche Spielplätze.
Beratungsverlauf (1)
Details
- Aktenzeichen
- 1595/2024
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (Rat bzw. HA)
- Datum
- 16.05.2024
- Erstellt
- 14.05.2024 15:50