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1595/2024

Beantwortung einer Anfrage der AfD-Fraktion betreffend "Herausforderungen des Cannabisgesetzes in Köln" (AN/0746/2024)

Beantwortung einer Anfrage (Rat bzw. HA) 16.05.2024

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 16.05.2024

Beantwortung einer Anfrage (Rat bzw. HauptA)

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Beantwortung einer Anfrage (Rat bzw. HauptA)

5325 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
I/32/32/0 
 
Vorlagen-Nummer 
 1595/2024 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Rat 16.05.2024 
 
Beantwortung einer Anfrage der AfD-Fraktion betreffend "Herausforderungen des 
Cannabisgesetzes in Köln" (AN/0746/2024) 
Gemäß der Anfrage (AN/0746/2024) bittet die AfD-Fraktion im Rat der Stadt Köln um die Be-
antwortung folgender Fragestellungen: 
 
1. Wurden seit dem Inkrafttreten des Gesetzes schon Verstöße gegen §5CanG gemel-
det bzw. angezeigt? Bitte Zahl der Fälle und Grund des Verstoßes nennen. 
 
Antwort der Verwaltung: 
 
Erst seit dem 03.05.2024 hat die Landesregierung die Zuständigkeit für die Verfolgung von 
Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit Verstößen gegen das Cannabisgesetz 
(CanG) festgelegt. Seit der Festlegung der Zuständigkeit bis heute sind über die Leitstelle 
des Ordnungsdienstes größtenteils Fragen von Bürger*innen zum neuen Gesetz und den 
darin enthaltenen Regelungen eingegangen. Bisher konnte jedoch keine bedeutende An-
zahl an eingegangenen Meldungen von Verstößen festgestellt werden. 
 
Im Rahmen der Präsenzstreifen haben die Außendienstkräfte bislang ca. 50 präventive 
Ansprachen bei Verdachtsmomenten mit vermeintlichen Konsument*innen geführt und 
diese für die gesetzlichen Regelungen  sensibilisiert.  
 
Hinsichtlich der Kontrolle und Ahndung von Verstößen müssen weiterhin noch offene 
Rechtsfragen beleuchtet werden. 
 
 
2. Welche Maßnahmen ergreift die Stadt Köln, um zu gewährleisten, dass die Canna-
bis-Verbotszone in der Nähe von Spielplätzen und Sportstätten eingehalten wer-
den? 
3. Mit welchem erhöhten Personalbedarf plant die Stadt Köln um den Kinder- und Ju-
gendschutz nach §5CanG umzusetzen? 
 
Antwort der Verwaltung zu 2. und 3.: 
 
Um der neuen Landesverordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung 
von Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit dem Besitz und dem Konsum von Can-
nabis (Cannabisordnungswidrigkeitenverordnung – COwiVO) Rechnung zu tragen, kon-
trollieren die Mitarbeitenden des Ordnungsdienstes der Stadt Köln im Rahmen ihrer Prä-
senzstreifengänge die Einhaltung der neuen Regelungen. Dabei legen die Mitarbeitenden 
ein besonderes Augenmerk auf den Schutz von Unbeteiligten, insbesondere Kindern und

2 
 
Jugendlichen, und achten mit Priorität auf Verstöße gegen das Konsumverbot auf Spiel- 
und Bolzplätzen, im Umkreis oder in der Nähe von diesen, aber auch von Schulen, öffent-
lichen Sportplätzen oder in Fußgängerzonen. 
 
Mit der Überwachung der Einhaltung des § 5 Gesetzes zum Umgang mit Konsumcannabis 
(KCanG) ist eine neue, sehr umfangreiche Aufgabe zu den bisherigen bereits sehr umfas-
senden Aufgaben des Ordnungsdienstes der Stadt Köln dazu gekommen. 
 
 
4. Welche Maßnahmen im Sinne der Prävention sind geplant, um „kiffende“ Mütter, 
Väter und andere sorgeberechtigte Personen dafür zu sensibilisieren, dass der Kon-
sum von Cannabis auch in den eigenen vier Wänden in Anwesenheit von Minderjäh-
rigen verboten ist? 
 
Antwort der Verwaltung zu 4.: 
 
§ 8 KCanG beschreibt die Suchtprävention als Aufgabe der Bundeszentrale für gesund-
heitliche Aufklärung (BzgA).  
 
Innerhalb der Stadtverwaltung Köln beschäftigt sich eine ämter- und behördenübergrei-
fende Arbeitsgruppe in Federführung des Gesundheitsamtes mit den Auswirkungen der 
neuen Cannabis-Gesetzgebung auf die unterschiedlichsten Gruppierungen der Stadtge-
sellschaft.  Daneben bestehen verschiedene Gremien, in denen Ämter und Träger der 
Stadt Köln vertreten sind. Diese Gremien wie die Arbeitsgruppe Prävention/Beratung/Kin-
derschutz Cannabis, der Beirat Kinder psychisch kranker Eltern, der Beirat Kinder substi-
tuierter Eltern, der Beirat Suchthilfe befassen sich mit den Themen wie die Prävention und 
Beratung von Eltern und Familien, aktuell auch zum Konsumcannabisgesetz. 
 
Für die Arbeit des Allgemeinen Sozialen Dienstes des Amtes für Kinder, Jugend und Fa-
milie gelten bei Konsum von Cannabis durch Sorgeberechtigte „in den eigenen vier Wän-
den“ die gleichen Maßstäbe wie bei Alkohol- oder Nikotin-Konsum. Denn grundsätzlich 
gilt: der Konsum von Cannabis in privaten Räumen ist nicht verboten, es sollte jedoch der 
Jugendschutz gewahrt und im Beisein von Kindern Vorsicht geboten sein.  Das Bundesmi-
nisterium für Gesundheit (BMG) rät auf seiner Website zur Aufbewahrung von Cannabis-
Pflanzen „in abschließbaren Schränken oder Räumen“, so dass Kinder keinen Zugang zu 
ihnen haben. Die gleiche Sorgfaltspflicht haben Eltern und Sorgeberechtigte in Bezug auf 
Nikotinprodukte und Alkohol. 
 
 
5. Zählen Spielplätze auf privaten Grundstücken innerhalb von Wohnanlagen auch zu 
Spielplätzen im Sinne des §5CanG?  
 
Antwort der Verwaltung zu 5.: 
 
Der Cannabiskonsum auf Spielplätzen ist in § 5 KCanG durch zwei verschiedene Rege-
lungen untersagt:  
 
§ 5 Abs.1 KCanG regelt ein grundsätzliches Konsumverbot zum Zweck des Kinder- und 
Jugendschutzes und verbietet ausdrücklich den Konsum in unmittelbarer Gegenwart von 
Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, auch auf Spielplätzen.  
 
Darüber hinaus ist nach § 5 Abs. 2 Nr.2 KCanG der öffentliche Konsum auf Spielplätzen 
selbst dann verboten, wenn sich keine Kinder oder Jugendliche dort aufhalten. Dies um-
fasst zumindest öffentlich zugängliche Spielplätze.

Beratungsverlauf (1)

16.05.2024 Rat
Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1595/2024
Typ
Beantwortung einer Anfrage (Rat bzw. HA)
Datum
16.05.2024
Erstellt
14.05.2024 15:50