AN/0148/2022
Bußgeldbescheide gegen Obdachlose
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
SPD Anfrage nach § 4
4530 Zeichen
An den Vorsitzenden des AVR Herrn Bernd Petelkau Frau Oberbürgermeisterin Henriette Reker SPD-Fraktion im Rat der Stadt Köln Rathaus, Spanischer Bau 50667 Köln fon 0221. 221 259 50 fax 0221. 221 246 57 mail fraktion@koelnspd.de web www.koelnspd.de Eingang beim Amt der Oberbürgermeisterin: 19.01.2022 AN/0148/2022 Anfrage gem. § 4 der Geschäftsordnung des Rates Gremium Datum der Sitzung Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 24.01.2022 Bußgeldbescheide gegen Obdachlose Sehr geehrter Herr Vorsitzender, sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin, die SPD-Fraktion bittet Sie, folgende Anfrage auf die Tagesordnung des AVR am 24.01.2022 zu setzen. Verstöße gegen die Kölner Stadtordnung, wie z. B. sogenanntes „Wildpinkeln“, bestimmte Formen des Bettelns oder das Aufstellen von Zelten, werden mit Bußgeldern belegt. Dies ist auch der Fall, wenn entgegen der Corona-Schutzverordnung gehandelt wird. Bußgelder werden auch gegen Menschen verhängt, die auf der Straße leben und die aufgrund ihrer Lebensumstände öfter gegen Verordnungen im öffentlichen Raum verstoßen. Mitte Dezem- ber erregte z. B. eine Bußgeldandrohung Aufsehen, als an einem Zelt eines obdachlosen Menschen im Stadtgarten in Köln-Mülheim Mitarbeitende des Ordnungsamtes eine Forde- rung von 1.000 Euro angebracht wurde – für den Fall, dass der Mann seinen winterlichen Schlafplatz nicht räumt. Darüber berichtete unter anderem der Express am 12.12.2021. Vermeintlich ginge von dem Schlafplatz des Mannes „eine gegenwärtige Gefahr für die öf- fentliche Sicherheit“ aus. Dieses Beispiel aus dem Stadtgarten ist nur ein öffentlich geworde- ner Fall. Befürchtet werden muss, dass auch andere obdachlose Menschen in Köln wegen Ordnungswidrigkeiten Bußgelder auferlegt bekommen. Auch wenn es sich bei dem in der Presse geschilderten Fall um die Androhung eines Zwangsgelds handeln sollte, ist die Ver- hältnismäßigkeit der Androhung zu bezweifeln. An dieser fehlt es u.a. dann, wenn angesichts der Höhe des Zwangsgelds und der Solvenz des Pflichtigen von vornherein feststeht, dass das Zwangsgeld ohnehin nicht beigetrieben werden kann. - 2 - In Dortmund hat sich vor kurzem das Amtsgericht mit dem Fall eines obdachlosen Mannes beschäftigt, der mehr als 7.300 Euro Bußgeld wegen Verstößen gegen die Coronaschutz- verordnung und wegen Bettelns zahlen sollte. Das Gericht lehnte den Antrag der Stadt Dortmund auf Erzwingungshaft mit dem Argument ab, dass dieses Mittel dazu diene, auf die Zahlungsmoral von Zahlungsunwilligen einzuwirken. Bei dem Betroffenen sei nach Ansicht des Gerichts aber vielmehr von einer Zahlungsunfähigkeit auszugehen. Er besitze kein ver- wertbares Einkommen und kein Vermögen, beziehe kein Hartz IV und habe auch keine Chance, einem Job nachzugehen. Auch seien die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betreffenden offensichtlich nicht berücksich- tigt worden. Schon bei Festsetzung der Bußgelder habe die Behörde darauf zu achten, dass der Sanktionscharakter unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Ver- hältnisse des Betroffenen angemessen sei. Angesichts der o.a. Berichterstattung stellt sich die Frage, ob Fälle dieser Art auch in Köln vorgekommen sind. Wir möchten deshalb von der Verwaltung wissen: 1.) Wie viele Bußgeldbescheide wegen Verstößen gegen die Coronaschutzverordnung und die KSO wurden in den Jahren 2019 bis aktuell an wohnungslose Menschen ausge- stellt? (Bitte nach Verstößen aufschlüsseln.) 2.) Wie oft hat die Stadt Köln die Anordnung der Erzwingungshaft wegen der vorstehend abgefragten Bußgeldbescheide beantragt? 3.) Sollte es sich bei dem in der Presse geschilderten Falls (s.o.) nicht um die Festsetzung eines Bußgelds, sondern um eine Zwangsgeldandrohung handeln: Hält die Verwaltung die Androhung eines Zwangsgelds in der in der Presse geschilderten Höhe angesichts des konkreten Verstoßes und der zu erwartenden Mittellosigkeit einer obdachlosen Per- son für verhältnismäßig? 4.) Wie stellt die Stadt sicher, dass der Sanktionscharakter der Bußgelder unter Berücksich- tigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen – insbesonde- re bei Personen, die in prekären Verhältnissen leben – angemessen bleibt? 5.) Welche Vorgaben gibt es beim Ordnungsamt bezüglich des Umgangs bei Verstößen wohnungsloser Menschen gegen die Corona-Schutzverordnung und die KSO? Mit freundlichen Grüßen gez. Mike Homann SPD-Fraktionsgeschäftsführer
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- AN/0148/2022
- Typ
- SPD Anfrage nach § 4
- Datum
- 19.01.2022
- Erstellt
- 19.01.2022 10:05