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AN/0148/2022

Bußgeldbescheide gegen Obdachlose

SPD Anfrage nach § 4 19.01.2022

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Nächste Beratung: Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales, Sitzung am 24.01.2022, TOP 6.2.1

SPD Anfrage nach § 4

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SPD Anfrage nach § 4

4530 Zeichen

An den Vorsitzenden des AVR 
Herrn Bernd Petelkau 
 
Frau Oberbürgermeisterin 
Henriette Reker 
 
 
 
SPD-Fraktion 
im Rat der Stadt Köln  
Rathaus, Spanischer Bau  
50667 Köln 
fon 0221. 221 259 50  
fax 0221. 221 246 57  
mail fraktion@koelnspd.de  
web  www.koelnspd.de  
 
Eingang beim Amt der Oberbürgermeisterin: 19.01.2022 
 
AN/0148/2022 
Anfrage gem. § 4 der Geschäftsordnung des Rates 
Gremium Datum der Sitzung 
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / 
Internationales 24.01.2022 
 
Bußgeldbescheide gegen Obdachlose 
Sehr geehrter Herr Vorsitzender, 
sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin,  
 
die SPD-Fraktion bittet Sie, folgende Anfrage auf die Tagesordnung des AVR am 24.01.2022 
zu setzen.  
 
Verstöße gegen die Kölner Stadtordnung, wie z. B. sogenanntes „Wildpinkeln“, bestimmte 
Formen des Bettelns oder das Aufstellen von Zelten, werden mit Bußgeldern belegt. Dies ist 
auch der Fall, wenn entgegen der Corona-Schutzverordnung gehandelt wird. Bußgelder 
werden auch gegen Menschen verhängt, die auf der Straße leben und die aufgrund ihrer 
Lebensumstände öfter gegen Verordnungen im öffentlichen Raum verstoßen. Mitte Dezem-
ber erregte z. B. eine Bußgeldandrohung Aufsehen, als an einem Zelt eines obdachlosen 
Menschen im Stadtgarten in Köln-Mülheim Mitarbeitende des Ordnungsamtes eine Forde-
rung von 1.000 Euro angebracht wurde – für den Fall, dass der Mann seinen winterlichen 
Schlafplatz nicht räumt. Darüber berichtete unter anderem der Express am 12.12.2021. 
Vermeintlich ginge von dem Schlafplatz des Mannes „eine gegenwärtige Gefahr für die öf-
fentliche Sicherheit“ aus. Dieses Beispiel aus dem Stadtgarten ist nur ein öffentlich geworde-
ner Fall. Befürchtet werden muss, dass auch andere obdachlose Menschen in Köln wegen 
Ordnungswidrigkeiten Bußgelder auferlegt bekommen. Auch wenn es sich bei dem in der 
Presse geschilderten Fall um die Androhung eines Zwangsgelds handeln sollte, ist die Ver-
hältnismäßigkeit der Androhung zu bezweifeln. An dieser fehlt es u.a. dann, wenn angesichts 
der Höhe des Zwangsgelds und der Solvenz des Pflichtigen von vornherein feststeht, dass 
das Zwangsgeld ohnehin nicht beigetrieben werden kann.

- 2 - 
 
In Dortmund hat sich vor kurzem das Amtsgericht mit dem Fall eines obdachlosen Mannes 
beschäftigt, der mehr als 7.300 Euro Bußgeld wegen Verstößen gegen die Coronaschutz-
verordnung und wegen Bettelns zahlen sollte. Das Gericht lehnte den Antrag der Stadt 
Dortmund auf Erzwingungshaft mit dem Argument ab, dass dieses Mittel dazu diene, auf die 
Zahlungsmoral von Zahlungsunwilligen einzuwirken. Bei dem Betroffenen sei nach Ansicht 
des Gerichts aber vielmehr von einer Zahlungsunfähigkeit auszugehen. Er besitze kein ver-
wertbares Einkommen und kein Vermögen, beziehe kein Hartz IV und habe auch keine 
Chance, einem Job nachzugehen.  
 
Auch seien die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betreffenden offensichtlich nicht berücksich-
tigt worden. Schon bei Festsetzung der Bußgelder habe die Behörde darauf zu achten, dass 
der Sanktionscharakter unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Ver-
hältnisse des Betroffenen angemessen sei.  
 
Angesichts der o.a. Berichterstattung stellt sich die Frage, ob Fälle dieser Art auch in Köln 
vorgekommen sind. 
 
Wir möchten deshalb von der Verwaltung wissen: 
 
1.) Wie viele Bußgeldbescheide wegen Verstößen gegen die Coronaschutzverordnung und 
die KSO wurden in den Jahren 2019 bis aktuell an wohnungslose Menschen ausge-
stellt? (Bitte nach Verstößen aufschlüsseln.) 
2.) Wie oft hat die Stadt Köln die Anordnung der Erzwingungshaft wegen der vorstehend 
abgefragten Bußgeldbescheide beantragt? 
3.) Sollte es sich bei dem in der Presse geschilderten Falls (s.o.) nicht um die Festsetzung 
eines Bußgelds, sondern um eine Zwangsgeldandrohung handeln: Hält die Verwaltung 
die Androhung eines Zwangsgelds in der in der Presse geschilderten Höhe angesichts 
des konkreten Verstoßes und der zu erwartenden Mittellosigkeit einer obdachlosen Per-
son für verhältnismäßig? 
4.) Wie stellt die Stadt sicher, dass der Sanktionscharakter der Bußgelder unter Berücksich-
tigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen – insbesonde-
re bei Personen, die in prekären Verhältnissen leben – angemessen bleibt? 
5.) Welche Vorgaben gibt es beim Ordnungsamt bezüglich des Umgangs bei Verstößen 
wohnungsloser Menschen gegen die Corona-Schutzverordnung und die KSO?  
 
 
Mit freundlichen Grüßen 
 
gez. Mike Homann  
SPD-Fraktionsgeschäftsführer

Beratungsverlauf (1)

24.01.2022 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales
TOP 6.2.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

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Details

Aktenzeichen
AN/0148/2022
Typ
SPD Anfrage nach § 4
Datum
19.01.2022
Erstellt
19.01.2022 10:05