Flachbauten Wilhelm-Mauser-Str., Ecke Venloer Str., (stadtauswärts links)
Beantwortung einer mündl. Anfrage (BV) 1407/2022 vom 29.04.2022
Stand: Am 16.05.2022 in der Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.
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Beantwortung e. mündl. Anfrage (BV)
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/63/632/3 632-Koord. Vorlagen-Nummer 1407/2022 Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Sitzung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 16.05.2022 Flachbauten Wilhelm-Mauser-Str., Ecke Venloer Str., (stadtauswärts links) Es wurde durch Herrn Bezirksvertreter Berg in der Sitzung am 04.04.2022 unter TOP 13.2 eine mündliche Anfrage gestellt. Gemäß der örtlichen Lagebeschreibung in der Anfrage ist vorab festzuhalten, dass es katastermäßig um das unter der Adresse Venloer Str. 683 registrierte Grundstück geht. Frage 1: Gibt es eine Baugenehmigung zur Neubebauung für dieses Grundstück? Antwort der Verwaltung: Nein Frage 2: Was ist geplant dort zu errichten? Antwort der Verwaltung: Es liegt ein Bauantrag vor, der sich in laufender Bearbeitung befindet. Hiernach ist angestrebt, dass nach Beseitigung sämtlicher Bestandsaufbauten auf dem Grundstück dann ein Wohn- und Ge- schäftshaus mit 63 Wohneinheiten, 7 Büroeinheiten, 3 Ladenlokalen und einer Großtagespflege er- richtet werden soll. Dazu kommen 80 Fahrradstellplätze und 53 Pkw-Stellplätze. Frage 3: Mit welchen Zeitläufen ist zu rechnen? Antwort der Verwaltung: Es handelt sich bei dem laufenden Bauantragsverfahren um ein Vorhaben der Gebäudeklasse 5 ge- mäß der Einteilung in § 2 Abs. 3 BauO NRW. Das ist die höchste Gebäudeklassenstufe und löst ei- nen umfangreichen gesetzlichen Prüfaufwand aus. Bislang haben sich Unklarheiten bzw. Unvollstän- digkeiten zu einigen Angaben und Planunterlagen ergeben, welche auch im Detail den Antragstellen- den benannt worden sind. Diese Punkte sind noch nicht vollständig ausgeräumt, so dass die inhaltli- che Bearbeitung des Bauantrages dadurch derzeit gehemmt ist. 2 Da nicht absehbar ist, wann die noch offenen Punkte hier final geklärt sind, kann die Verwaltung kei- ne Prognose zu Zeitabläufen abgeben. Frage 4: Sind Zwischennutzungen bis zum Abriss geplant? Antwort der Verwaltung: Aus Art. 14 des Grundgesetzes (GG) ergibt sich die vom Staat unabhängige Dispositionsbefugnis von Grundstückseigentümern. Sie besitzen darüber u. a. das Privileg selbst zu bestimmen, ob und wie Nutzungsüberlassungen an dritte Personen im Rahmen der bestehen Baugenehmigungslage erfol- gen sollen oder nicht. Da der Verwaltung bislang kein anderer (als der oben geschilderte) Bauantrag vorliegt, ist keine in- haltliche Antwort möglich. Diese verbleibt damit letztlich wegen des Schutzbereiches aus Art. 14 GG im rein zivilrechtlichen Handlungsbereich der Eigentümerschaft.
Beratungsverlauf
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