3390/2023
Mündliche Nachfrage RM Richter zu TOP 4.4 der AVR Sitzung vom 28.08.2023
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss
4557 Zeichen
Dezernat, Dienststelle V/56/561/3 Vorlagen-Nummer 02.11.2023 3390/2023 Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Sitzung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / In- ternationales 27.11.2023 Mündliche Nachfrage RM Richter zu TOP 4.4 der AVR Sitzung vom 28.08.2023 Herr Richter hat gemäß Auszug aus der Niederschrift zu TOP 4.4 der AVR -Sitzung vom 28.08.2023 zu dem dort behandelten 10. Halbjahresbericht über Zweckentfremdung von Wohn- raum in Köln (Vorlage 2249/2023) folgende Nachfragen: Herr Richter bezieht sich auf Seite 4 zum Thema "Registrierung mit der Wohnraum-ID und dem Belegungskalender". Er fragt, was passiert, wenn der Eigentümer den Kalender nicht pflegt. Zudem erkundigt er sich, wie die Verwaltung wissen könne, ob wirklich die 90 Tage überschrit- ten seien und wie die Kontrolle des Belegungskalenders abläuft. Die Verwaltung beantwortet diese mündlichen Nachfragen wie folgt: Was passiert, wenn der Eigentümer den Kalender nicht pflegt? Wer Wohnraum zur Kurzzeitvermietung überlassen will, muss dies gemäß § 17 Abs. 4 Wohn- raumstärkungsgesetz NRW (WohnStG NRW) der Gemeinde vor der Überlassung des Wohn- raums anzeigen. Dies geschieht in der Praxis durch die Anmeldung im Online-Verfahren und der Zuteilung einer Wohnraum-Identitätsnummer (Wohnraum-ID). Im Online-Verfahren wird auch die beabsichtigte Dauer der Kurzzeitvermietung (Tage / Kalen- derjahr) abgefragt. Nur wer hier max. 90 Tage / Kalenderjahr angibt, erhält automatisiert eine genehmigungsfreie Wohnraum-ID im Online-Verfahren zugeteilt. Jeder solchen genehmigungs- freien Wohnraum-ID ist im Online-Verfahren ein Belegungskalender zugeordnet. Nach § 17 Abs. 6 WohnStG NRW hat jeder, der Kurzzeitvermietungen anbietet, jede einzelne Überlassung von Wohnraum zum Zwecke der Kurzzeitvermietung der Gemeinde jeweils spä- testens am zehnten Tag nach Beginn der Überlassung anzuzeigen. Dies geschieht in der Praxis durch Einträge in den der Wohnraum-ID im Online-Verfahren zugeordneten Belegungskalen- der. Die Verwaltung überprüft in regelmäßigen Stichproben solche Fälle, in denen z.B. keinerlei Ein- träge im Belegungskalender erfolgt sind. Eine lückenlose Prüfung aller auffälligen Fälle ist im Rahmen der gegebenen personellen Ressourcen nicht möglich, o hne die übrigen laufenden Aufgaben der Wohnungsaufsicht sowie zum Schutz von Wohnraum vor Zweckentfremdung er- heblich zu beeinträchtigen. Wird bei der Überprüfung festgestellt, dass trotz valide recherchierbarer Belegungen keine Ein- träge im Belegungskalender erfolgt sind, so liegt eine Ordnungswidrigkeit vor. § 21 Abs. 1 Nr. 13 WohnStG NRW bestimmt: „Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 17 Absatz 6 Satz 1 die 2 Überlassung von Wohnraum nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig angibt (…)“ Es wird dann ein Bußgeldverfahren eröffnet und in dessen Verlauf in der Regel ein Bußgeld festgesetzt. Daneben wird der betroffene Anbieter von Kurzzeitvermietung nochmals auf seine Pflichten aus § 17 Abs. 6 WohnStG NRW hingewiesen und aufgefordert, unterlassene Einträge im Belegungskalender umgehend nachzuholen. Die Daten des Belegungskalenders bieten die Grundlage zur Auswertung der Gesamtzahl der tatsächlichen Überlassungstage zur Kurzzeitvermietung im Kalenderjahr für die einzelne Woh- nung. Wie kann die Verwaltung wissen, ob wirklich die 90 Tage überschritten seien? Basierend auf den Einträgen im Belegungskalender errechnet das Wohnraum-ID-Verfahren die Summe der Tage je Kalenderjahr für jede Wohnung und stellt diese Zahl in Auswertungen zur Verfügung. Unter anderem diese Daten werden von der Verwaltung regelmäßig ausgewertet. Hierbei fallen Fälle auf, in denen bei genehmigungsfreier (!) Wohnraum-ID mehr als 90 Bele- gungstage / Kalenderjahr aufgelaufen sind. Diese Fälle (im einstelligen Bereich) werden dann überprüft. Es wird regelmäßig ein Bußgeld- verfahren eröffnet. Wie läuft die Kontrolle des Belegungskalenders ab? Die Verwaltung überprüft in regelmäßigen Stichproben den Bestand an registrierten Wohn- raum-ID auf Auffälligkeiten. Die Überprüfung erfolgt zunächst anhand valide recherchierbarer Kundenbewertungen in den Online-Portalen, die zur Vermittlung der Kurzzeitvermietungsan- gebote genutzt werden. Wenn anhand solcher Rechercheergebnisse ein Bußgeldverfahren eröffnet wird, ergeben sich in der Regel weitere Anhaltspunkte für eine begangene Ordnungs- widrigkeit aus Aussagen und vorgelegten Nachweisen. Gez. Dr. Rau
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3390/2023
- Typ
- Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.)
- Datum
- 02.11.2023
- Erstellt
- 23.10.2023 12:54