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3390/2023

Mündliche Nachfrage RM Richter zu TOP 4.4 der AVR Sitzung vom 28.08.2023

Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.) 02.11.2023

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Nächste Beratung: Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales, Sitzung am 27.11.2023, TOP 3.2

Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss

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Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss

4557 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
V/56/561/3 
 
Vorlagen-Nummer 02.11.2023 
 3390/2023 
Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Sitzung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / In-
ternationales 27.11.2023 
 
Mündliche Nachfrage RM Richter zu TOP 4.4 der AVR Sitzung vom 28.08.2023 
Herr Richter hat gemäß Auszug aus der Niederschrift zu TOP 4.4 der AVR -Sitzung vom 
28.08.2023 zu dem dort behandelten 10. Halbjahresbericht über Zweckentfremdung von Wohn-
raum in Köln (Vorlage 2249/2023) folgende Nachfragen: 
 
Herr Richter bezieht sich auf Seite 4 zum Thema "Registrierung mit der Wohnraum-ID und dem 
Belegungskalender". Er fragt, was passiert, wenn der Eigentümer den Kalender nicht pflegt. 
Zudem erkundigt er sich, wie die Verwaltung wissen könne, ob wirklich die 90 Tage überschrit-
ten seien und wie die Kontrolle des Belegungskalenders abläuft. 
 
Die Verwaltung beantwortet diese mündlichen Nachfragen wie folgt: 
 
Was passiert, wenn der Eigentümer den Kalender nicht pflegt? 
 
Wer Wohnraum zur Kurzzeitvermietung überlassen will, muss dies gemäß § 17 Abs. 4 Wohn-
raumstärkungsgesetz NRW (WohnStG NRW) der Gemeinde vor der Überlassung des Wohn-
raums anzeigen. Dies geschieht in der Praxis durch die Anmeldung im Online-Verfahren und 
der Zuteilung einer Wohnraum-Identitätsnummer (Wohnraum-ID). 
 
Im Online-Verfahren wird auch die beabsichtigte Dauer der Kurzzeitvermietung (Tage / Kalen-
derjahr) abgefragt. Nur wer hier max. 90 Tage / Kalenderjahr angibt, erhält automatisiert eine 
genehmigungsfreie Wohnraum-ID im Online-Verfahren zugeteilt. Jeder solchen genehmigungs-
freien Wohnraum-ID ist im Online-Verfahren ein Belegungskalender zugeordnet. 
 
Nach § 17 Abs. 6 WohnStG NRW hat jeder, der Kurzzeitvermietungen anbietet, jede einzelne 
Überlassung von Wohnraum zum Zwecke der Kurzzeitvermietung der Gemeinde jeweils spä-
testens am zehnten Tag nach Beginn der Überlassung anzuzeigen. Dies geschieht in der Praxis 
durch Einträge in den der Wohnraum-ID im Online-Verfahren zugeordneten Belegungskalen-
der. 
 
Die Verwaltung überprüft in regelmäßigen Stichproben solche Fälle, in denen z.B. keinerlei Ein-
träge im Belegungskalender erfolgt sind. Eine lückenlose Prüfung aller auffälligen Fälle ist im 
Rahmen der gegebenen personellen Ressourcen nicht möglich, o hne die übrigen laufenden 
Aufgaben der Wohnungsaufsicht sowie zum Schutz von Wohnraum vor Zweckentfremdung er-
heblich zu beeinträchtigen. 
 
Wird bei der Überprüfung festgestellt, dass trotz valide recherchierbarer Belegungen keine Ein-
träge im Belegungskalender erfolgt sind, so liegt eine Ordnungswidrigkeit vor. § 21 Abs. 1 Nr. 
13 WohnStG NRW bestimmt: „Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 17 Absatz 6 Satz 1 die

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Überlassung von Wohnraum nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig angibt (…)“ 
 
Es wird dann ein Bußgeldverfahren eröffnet und in dessen Verlauf in der Regel ein Bußgeld 
festgesetzt. Daneben wird der betroffene Anbieter von Kurzzeitvermietung nochmals auf seine 
Pflichten aus § 17 Abs. 6 WohnStG NRW hingewiesen und aufgefordert, unterlassene Einträge 
im Belegungskalender umgehend nachzuholen. 
 
Die Daten des Belegungskalenders bieten die Grundlage zur Auswertung der Gesamtzahl der 
tatsächlichen Überlassungstage zur Kurzzeitvermietung im Kalenderjahr für die einzelne Woh-
nung. 
 
 
Wie kann die Verwaltung wissen, ob wirklich die 90 Tage überschritten seien? 
 
Basierend auf den Einträgen im Belegungskalender errechnet das Wohnraum-ID-Verfahren die 
Summe der Tage je Kalenderjahr für jede Wohnung und stellt diese Zahl in Auswertungen zur 
Verfügung. Unter anderem diese Daten werden von der Verwaltung regelmäßig ausgewertet. 
Hierbei fallen Fälle auf, in denen bei genehmigungsfreier (!) Wohnraum-ID mehr als 90 Bele-
gungstage / Kalenderjahr aufgelaufen sind. 
 
Diese Fälle (im einstelligen Bereich) werden dann überprüft. Es wird regelmäßig ein Bußgeld-
verfahren eröffnet. 
 
 
Wie läuft die Kontrolle des Belegungskalenders ab? 
 
Die Verwaltung überprüft in regelmäßigen Stichproben den Bestand an registrierten Wohn-
raum-ID auf Auffälligkeiten. Die Überprüfung erfolgt zunächst anhand valide recherchierbarer 
Kundenbewertungen in den Online-Portalen, die zur Vermittlung der Kurzzeitvermietungsan-
gebote genutzt werden. Wenn anhand solcher Rechercheergebnisse ein Bußgeldverfahren 
eröffnet wird, ergeben sich in der Regel weitere Anhaltspunkte für eine begangene Ordnungs-
widrigkeit aus Aussagen und vorgelegten Nachweisen. 
 
 
Gez. Dr. Rau

Beratungsverlauf (1)

27.11.2023 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales
TOP 3.2 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3390/2023
Typ
Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.)
Datum
02.11.2023
Erstellt
23.10.2023 12:54