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2006/0711

Änderung der Satzung über die Jugendhilfe in der Wissenschaftsstadt Darmstadt

Magistratsvorlage 06.11.2006

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Satzung zur Änderung der Satzung über die Jugendhilfe in der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 22.10.1993

Vom .....................


Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i. d. F. der Bekannt-machung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.10.2005 (GVBl. I S. 674), i. V. m. § 70 Sozialgesetzbuch 8. Buch – SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe (KJHG) i. d. F. v. 08.12.1998 (BGBl. I S. 3541), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.09.2005 (BGBl. I S. 2729) und §§ 4 und 6 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG-KJHG) i. d. F. v. 22.01.2001 (GVBl. I S. 106), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.11.2005 (GVBl. I S. 769) wird gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom ........... folgende Änderungssatzung erlassen:


Artikel 1

§ 1 Abs. 1 erhält statt des bisherigen folgenden neuen Wortlaut:

„Das Jugendamt nimmt die Aufgaben der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe, mit Ausnahme der in Satz 2 genannten Aufgaben wahr. Das Amt für Familie, Kinderbetreuung und Sport ist zuständig für: 

den Bereich Familienzentrum mit den Elementen Familienbildung und Erziehungsberatung, 

den Bereich Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege.

    Dem Jugendamt können zur Wahrung des gesetzlichen Schutzauftrages im  
    Einzelfall Aufgaben aus den in Satz 2 genannten Bereichen übertragen werden.   Gesetzliche Zuständigkeiten anderer öffentlicher Körperschaften oder Einrichtungen bleiben unberührt."

In § 1 Abs. 2 Satz 1 wird vor das Wort „Jugendamt“ das Wort „Das“ gestellt und das Wort „Schulamt“ durch die Folge „das Amt für Familie, Kinderbetreuung und Sport“ ersetzt.

In § 2 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Schulamt“ durch die Folge „das Amt für Familie, Kinderbetreuung und Sport“ ersetzt. Ferner wird als 1. Spiegelstrich eingefügt:

„Planung im Rahmen der Gesamtverantwortung i.S.d. §§ 79 ff. KJHG.“ 

In § 2 Abs. 2 wird das Wort „Schulamt“ durch die Folge „Amt für Familie, Kinderbetreuung und Sport“ ersetzt.

In § 3 wird die Folge „den Bereich der Kindertagesstätten“ durch die Folge „die in § 1 Abs. 1 S. 2 genannten Aufgaben“ und das Wort „Schulamt“ durch die Folge „Amt für Familie, Kinderbetreuung und Sport“ ersetzt.

In § 4 Abs. 3 Ziff. 1 wird nach dem Wort „Dezernent/in“ ein Komma eingefügt und danach die Folge: „für die in § 1 Abs. 1 S. 2 genannten Aufgaben der/die für das Amt für Familie, Kinderbetreuung und Sport zuständige Dezernent/in. Bei Überschneidung von Zuständigkeiten hat das Stimmrecht der/die für das Jugendamt zuständige Dezernent/in.“.

In § 4 Abs. 5 wird die Folge „den Bereich der Kindertagesstätten“ durch die Folge „die Aufgaben nach § 1 Abs. 1 Satz 2“ und das Wort „Schulamtes“ durch die Folge „Amtes für Familie, Kinderbetreuung und Sport“ ersetzt.


Artikel 2

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 15. November 2006 in Kraft.


Darmstadt, den .....................

Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt 



Jochen Partsch
Stadtrat
SEITE  


SEITE  2




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Magistrat der`\\CL1DATANR_SERVER\CL1DATANR\DATA1\WINDAT\RECHTS_A\POOL\SCHUMACH\Jugendhilfesatzung 08.11.06.docMagistrat der Stadt Darmstadt`\\CL1DATANR_SERVER\CL1DATANR\DATA1\WINDAT\RECHTS_A\POOL\SCHUMACH\Jugendhilfesatzung 08.11.06.docz¾ÿÿÿÿÿÿÿÿÿ«v¾KÙÆŽÿÿÿÿÿÿÿÿÿ„h„˜þÆho(.„„\þÆo(.z¾«v¾Kÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿ@€**X=**È€@G‡z€ÿTimes New Roman5€Symbol3&‡z€ÿArialE&News Gothic MT"qˆÄ©$C«fSJ«†°Ÿ	ô$¥À´´€0Ð3ÿÿ`Satzung zur Änderung der Satzung über die Jugendhilfe in der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 22Rechtsamt (WS30-ANDERSON)Magistrat der Stadt Darmstadtþÿà…ŸòùOh«‘+'³Ù0àˆü,8DX	€Œ¨
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2006/0711

1690 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
09.11.2006 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung: 
Dezernat I Dezernat II 
Sozialverwaltung 
 
Amt: Hauptamt 
an den Magistrat 
 
  zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
an die Stadtverordnetenversammlung 
   OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss-        
fassung Fachausschuss 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat 
   
Tagesordnung:  I  II 
Verteiler: 
 
 
Vorlage-Nr. 2006/0711 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
  
 
 
Betreff: Änderung der Sa tzung über die Jugendhilfe in der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
 
Vorlage vom: 09.11.2006 
 
Beschlussvorschlag: 
Der beiliegenden Satzung zur Änderung der Satzung über die Jugendhilfe in der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt vom 22.10.1993 wird zugestimmt. 
 
 
 
 
Anlagen: Änderungssatzung 
altes Satzungsrecht 
 
Beschluss des Magistrats vom

2 
... 
Begründung: 
 
Mit Wirkung vom 15.11.2006 werden im Zuge einer Dezernatsneugliederung und der 
Einrichtung des Amtes für Familie, Kinderbetreuung und Sport einige bisher dem Schulamt 
bzw. dem Jugendamt zugeordnete Aufgaben dem neuen Amt zugewiesen. 
 
Die in der Satzung über die Jugendhilfe in der Wissenschaftsstadt Darmstadt festgelegten 
Zuständigkeiten sind daher mit Wirkung ab 15.11.2006 zu ändern. Dem trägt die beiliegende 
Änderungssatzung Rechnung. Der Jugendhilfeausschuss wird damit in seiner Sitzung am 
14.11.2006 befasst, womit seinem gesetzlichen Beteiligungsrecht Genüge getan ist. 
 
Darmstadt, den 09.11.2006 
 
 
 
 
Walter Hoffmann    Wolfgang Glenz 
Oberbürgermeister    Bürgermeister 
 
Anlagen
 
Änderungssatzung 
altes Satzungsrecht

3 
...

anlage 1

8695 Zeichen

Jugendhilfesatzung  520
1
Satzung über die Jugendhilfe
in der Wissenschaftsstadt Darmstadt
Vom 22.10.19931
Aufgrund der §§ 5, 51 und 72 der Hess. Gemeindeordnung - HGO - i.d.F. vom 01. April 1993
(GVBl. I 92 S. 534) i.V.m. §§ 69, 70 und 72 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes - KJHG -
i.d.F. der Bekanntmachung vom 02.05.1993 (BGBl. I S. 637) und §§ 4 und 6 des Gesetzes zur
Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes und zur Änderung des
Finanzausgleichsgesetzes - HAG-KJHG - vom 18.12.1992 (GVBl. I S. 655) wird gemäß
Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 21.10.1993 für das Jugendamt der Stadt
Darmstadt folgende Satzung erlassen:
§ 1 Allgemeines
(1) Das Jugendamt nimmt die Aufgaben der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe, das
Schulamt die Aufgaben des Bereiches Kindertagesstätten nach § 2 KJHG wahr. Gesetzliche
Zuständigkeiten anderer öffentlicher Körperschaften oder Einrichtungen bleiben unberührt.
(2) Jugendamt und Schulamt sollen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nach Abs. 1 dazu
beitragen,
1. junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung zu fördern und
Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen,
2. Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung zu beraten und zu
unterstützen,
3. Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl zu schützen,
4. positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine
kinder-, jugend- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen.
§ 2 Aufgaben
(1) Jugendamt und Schulamt gewährleisten in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen
insbesondere:
- die Ausführung der Leistungen der Jugendhilfe nach den §§ 11 bis 41 des KJHG,
sofern diese Aufgaben nicht an freie Träger der Jugendhilfe gemäß § 76 KJHG
übertragen sind,
- die Erfüllung anderer Aufgaben der Jugendhilfe nach den §§ 42 bis 60 KJHG, soweit
nicht der überörtliche Träger der Jugendhilfe sachlich zuständig ist oder ein
anerkannter Träger freier Jugendhilfen damit beauftragt wird.
(2) Dem Jugendamt und dem Schulamt obliegen in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen
außerdem
- Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe, für die es aufgrund anderer Gesetze zuständig
ist,
                                                          
1 Veröffentlicht im Darmstädter Echo am 27.10.1993; in Kraft getreten am 28.10.1993, zuletzt geändert durch
Satzung vom 11.02.2004. Veröffentlicht im Darmstädter Echo und in der Südhessenwoche am 19.02.2004, in
Kraft getreten am 20.02.2004.

2
- sonstige Aufgaben, die ihm übertragen werden.
§ 3 Struktur
Die Aufgaben der Jugendhilfe werden durch den Jugendhilfeausschuss und durch die
Verwaltung des Jugendamtes, für den Bereich der Kindertagesstätten durch den
Jugendhilfeausschuss und das Schulamt wahrgenommen.
§ 4 Zusammensetzung des Jugendhilfeausschusses
(1) Dem Jugendhilfeausschuss gehören stimmberechtigte und beratende Mitglieder an. Für
jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied vorzusehen. Die Mitglieder und
stellvertretenden Mitglieder müssen das 18. Lebensjahr vollendet und ihren Wohnsitz im
Gebiet der Stadt Darmstadt haben.
(2) Die Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder beträgt 15 Personen. Davon sollen
mindestens 7 Frauen sein.
(3) Als stimmberechtigte Mitglieder gehören dem Jugendhilfeausschuss an:
1. Der/die Oberbürgermeister/in oder der/die für das Jugendamt zuständige Dezernent/in
2. 8 Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung oder von dieser gewählte Frauen und
Männer, die in der Jugendhilfe erfahren sind
3. 6 Personen, die auf Vorschlag der im Bezirk des Jugendamtes wirkenden und
anerkannten Träger der freien Jugendhilfe durch die Stadtverordnetenversammlung zu
wählen sind.
(4) Die stimmberechtigten Mitglieder nach Abs. 3 Ziff. 2 und 3 werden von der
Stadtverordnetenversammlung gewählt. Die stimmberechtigten Mitglieder wählen aus ihrer
Mitte das vorsitzende Mitglied sowie eine/n Stellvertreter/in.
(5) Als beratende Mitglieder der Verwaltung gehören dem Jugendhilfeausschuss der/die
Leiter/in der Verwaltung des Jugendamtes, für den Bereich der Kindertagesstätten der/die
Leiter/in des Schulamtes an. Sie können sich durch den oder die jeweilige/n Stellvertreter/in
vertreten lassen.
(6) Als beratende Mitglieder entsenden folgende Institutionen jeweils ein Mitglied:
1. Vormundschaftsgericht oder Jugendgericht
2. Arbeitsverwaltung (Berufsberatung)
3. Deutscher Gewerkschaftsbund Starkenburg
4. Handwerkskammer
5. Industrie- und Handelskammer
6. Staatliches Schulamt (Schulen)
7. Polizei (Jugendkoordinator/in)
8. Örtliche Religionsgemeinschaften
8.1 evangelische Kirche,
8.2 katholische Kirche,
8.3 jüdische Kultusgemeinde,
8.4 muslimischer Glaubensbereich

Jugendhilfesatzung  520
3
9. Kinderbeauftragte/r
10. Ausländerbeirat
11. Stadtschülerrat
12. Stadtelternbeirat
13. die Fachausschüsse des Jugendhilfeausschusses jeweils die Vorsitzenden.
(7) Der Jugendhilfeausschuss kann weitere Beschäftigte der Stadt zur Beratung von
Sachthemen einladen, sofern deren Anwesenheit für notwendig erachtet wird.
§ 5 Aufgaben des Jugendhilfeausschusses
(1) Der Jugendhilfeausschuss berät frühzeitig in allen, die Lebensbedingungen junger
Menschen und ihrer Familien betreffende Planungs- und Entwicklungsvorhaben der
Gebietskörperschaft.
(2) Der Jugendhilfeausschuss befasst sich mit allen Angelegenheiten der Jugendhilfe,
insbesondere mit
1. der Erörterung aktueller Problemlagen junger Menschen und ihrer Familien sowie mit
Anregungen und Vorschlägen für die Weiterentwicklung der Jugendhilfe,
2. der Jugendhilfeplanung,
3. der Förderung der freien Jugendhilfe,
4. der Anerkennung der Träger der freien Jugendhilfe auf kommunaler Ebene.
(3) Er hat Beschlussrecht in Angelegenheiten der Jugendhilfe im Rahmen dieser Satzung
sowie der von der Stadtverordnetenversammlung bereitgestellten Mittel und der von ihr
gefassten Beschlüsse. Der Jugendhilfeausschuss hat gemäß § 71 Abs. 3 KJHG das Recht, an
die Vertretungskörperschaft Anträge zu stellen.
§ 6 Beschlussfähigkeit
Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der stimmberechtigten
Mitglieder erforderlich. Im übrigen gelten für die Beschlussfassung und die
Beschlussfähigkeit die §§ 67, 68 HGO.
§ 7 Sitzungen des Jugendhilfeausschusses
Der Jugendhilfeausschuss tritt nach Bedarf, mindestens sechsmal im Jahr, zusammen. Er wird
durch die/den Vorsitzende/n einberufen. Der Jugendhilfeausschuss ist auf Antrag von
mindestens einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder einzuberufen.
§ 8 Fachausschüsse
(1) Der Jugendhilfeausschuss kann zur Vorbereitung seiner Beschlüsse Fachausschüsse
einsetzen. Die Fachausschüsse orientieren sich an der Aufteilung des KJHG mit seinen
vielfältigen Aufgaben. Die Verteilung der Aufgaben im einzelnen ist vom
Jugendhilfeausschuss festzulegen. Die Fachausschüsse beraten, arbeiten dem
Jugendhilfeausschuss zu und kooperieren untereinander.
(2) Es sind mindestens folgende Fachausschüsse zu bilden:

4
1. Kinderbetreuung und erzieherische Hilfen
(Aufgaben: §§ 22 bis 44 und §§ 50, 51 KJHG, Kindertagesstätten, Tagespflege und
Hilfe zur Erziehung)
2. Jugendhilfeplanung
(Aufgaben: § 80 KJHG, Koordination und Vernetzung).
§ 9 Zahl und Wahl der Mitglieder der Fachausschüsse,
Vorsitz und Beschlussfähigkeit
(1) Die Zahl der Mitglieder der Fachausschüsse wird vom Jugendhilfeausschuss festgelegt.
Sie soll aus Gründen der Arbeitsfähigkeit und Kosten die Zahl 13 nicht übersteigen. Frauen
und Männer sollen - soweit möglich - zu gleichen Teilen berücksichtigt werden.
(2) Die Mitglieder der Fachausschüsse werden vom Jugendhilfeausschuss gewählt. Sie
müssen nicht Mitglieder des Jugendhilfeausschusses sein und sollen die unterschiedlichen
Arbeitsfelder der Jugendhilfe vertreten.
(3) Für jedes Mitglied ist ein/e Stellvertreter/in zu wählen.
(4) Die Fachausschüsse wählen ihre Vorsitzenden sowie die Stellvertreter selbst.
(5) Für die Fachausschüsse gilt § 6 mit der Maßgabe, dass alle Mitglieder der Fachausschüsse
stimmberechtigt sind.
§ 10 Öffentlichkeit
Der Jugendhilfeausschuss und seine Fachausschüsse beraten und beschließen in öffentlicher
Sitzung, soweit nicht das Wohl der Allgemeinheit, berechtigte Interessen einzelner Personen
oder schutzbedürftiger Gruppen entgegenstehen. § 52 HGO gilt entsprechend.
§ 11 Ehrenamtlichkeit
Die Mitglieder des Jugendhilfeausschusses und der Fachausschüsse üben eine ehrenamtliche
Tätigkeit im Sinne des § 21 HGO aus. Sie erhalten nach der Satzung über die Entschädigung
führ ehrenamtlich Tätige in der jeweils gültigen Fassung eine entsprechende Entschädigung.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Satzung für das Jugendamt der Stadt Darmstadt vom 25.02.1955 außer Kraft.
Darmstadt, den 22.10.1993
Grünewaldt
Stadtrat

Beratungsverlauf (4)

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Details

Vorlagen-Nr.
2006/0711
Typ
Magistratsvorlage
Datum
06.11.2006
Erstellt
29.09.2026 00:00