3238/2020
Kölner Gesellschaft für Arbeits- und Berufsförderung mbH (KGAB):
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Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle II/II/2 Vorlagen-Nummer 3238/2020 Freigabedatum 19.11.2020 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Kölner Gesellschaft für Arbeits- und Berufsförderung mbH (KGAB): Bestellung von Arbeitnehmervertreterinnen bzw. Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: I. Der Rat der Stadt Köln entsendet gemäß § 108a - Arbeitnehmermitbestimmung in fakultativen Aufsichtsräten - GO NRW Frau Ursula Klawitter Herrn Alexander Ronkholz Herrn Jakob Schröder als Arbeitnehmervertreterin bzw. Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat der Kölner Gesell- schaft für Arbeits-und Berufsförderung mbH (KGAB). II. Die Bestellung gilt für die Wahlzeit des Rates der Stadt Köln, verlängert sich jedoch bis zu der Ratssitzung nach der Neuwahl, in der die Vertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh- mer im Aufsichtsrat durch den Rat gewählt wird. Die Bestellung endet mit dem Wegfall der Beschäftigteneigenschaft. III. Der Rat weist die von ihm bestellten Arbeitnehmervertreterinnen und Arbeitnehmervertreter an, den Public Corporate Governance Kodex der Stadt Köln zu beachten und auf seine Ein- haltung hinzuwirken. Alternativer Beschlussvorschlag: I. Der Rat der Stadt Köln entsendet gemäß § 108a - Arbeitnehmermitbestimmung in fakultativen Aufsichtsräten - GO NRW __________________________ ___________________________ ___________________________ (zu entnehmen aus Vorschlagsliste lt. Begründung) als Arbeitnehmervertreterin bzw. Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat der Kölner Gesell- schaft für Arbeits- und Berufsförderung mbH (KGAB). II. Die Bestellung gilt für die Wahlzeit des Rates der Stadt Köln, verlängert sich jedoch bis zu der Ratssitzung nach der Neuwahl, in der die Vertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh- Rat 10.12.2020 2 mer im Aufsichtsrat durch den Rat gewählt wird. Die Bestellung endet mit dem Wegfall der Beschäftigteneigenschaft. III. Der Rat weist die von ihm bestellten Arbeitnehmervertreterinnen und Arbeitnehmervertreter an, den Public Corporate Governance Kodex der Stadt Köln zu beachten und auf seine Ein- haltung hinzuwirken. 3 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung Die Stadt Köln ist alleinige Gesellschafterin der Kölner Gesellschaft für Arbeits- und Berufsförderung mbH (KGAB). Die KGAB verfügt über einen fakultativen (= freiwilligen) Aufsichtsrat. § 108a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) regelt die freiwillige Ar- beitnehmermitbestimmung in fakultativen Aufsichtsräten kommunaler Beteiligungsgesellschaften. Ziel der Vorschrift ist es, für gemeindliche Unternehmen und Einrichtungen in Privatrechtsform unter Be- achtung bestimmter Vorgaben die Möglichkeit einer Arbeitnehmermitbestimmung zu eröffnen, soweit im Gesellschaftsvertrag ein fakultativer Aufsichtsrat vorgesehen ist. Die Bestellung der Arbeitnehmer- vertreter und Arbeitnehmervertreterinnen erfolgt durch den Rat. § 108a GO NRW setzt die notwendi- ge demokratische Legitimation der Arbeitnehmervertreter in fakultativen Aufsichtsräten von kommunal beherrschten Gesellschaften um. In § 9 des Gesellschaftsvertrages der KGAB ist die Zusammensetzung des Aufsichtsrates wie folgt geregelt: „(1) Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat. Dieser besteht aus 12 Mitgliedern. Ihm gehören der bzw. die für Soziales zuständige Beigeordnete der Stadt Köln kraft Amtes, die Oberbürger- meisterin bzw. der Oberbürgermeister oder eine von ihr bzw. ihm vorgeschlagene, vom Rat der Stadt Köln zu entsendende Dienstkraft der Stadt Köln, weitere 7 vom Rat der Stadt Köln entsandte Mitglieder und 3 Arbeitnehmervertreter/innen an. Die Arbeitnehmervertreter/innen werden nach Maßgabe der Bestimmungen des § 108 a GO NRW vom Rat der Stadt Köln aus einer von den Beschäftigten der Gesellschaft gemäß der Wahlverordnung für Arbeitnehmer- vertreterinnen und Arbeitnehmervertreter in fakultativen Aufsichtsräten (AvArWahlVO) gewähl- ten Vorschlagsliste bestellt. Die für Arbeitnehmer bestimmten Aufsichtsratsmandate müssen mit Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern besetzt werden, die bei der Gesellschaft beschäf- tigt sind. (2) Die vom Rat der Stadt Köln entsandten Aufsichtsratsmitglieder einschließlich der Arbeitneh- mervertreter/innen sind an die Weisungen des Rates der Stadt Köln gebunden." Gemäß § 108a Abs. 3 GO NRW bestellt der Rat der Gemeinde aus einer von den Beschäftigten des Unternehmens gewählten Vorschlagsliste den in den fakultativen Aufsichtsrat der Kölner Gesellschaft für Arbeits- und Berufsförderung mbH zu entsendenden Arbeitnehmervertreter bzw. die zu entsen- dende Arbeitnehmervertreterin. Die Bestellung bedarf eines Beschlusses der Mehrheit der gesetzli- chen Zahl der Mitglieder des Rates. Die Vorschlagsliste muss mindestens die doppelte Zahl der zu entsendenden Arbeitnehmervertreter enthalten. Der Rat hat das Recht, mit der Mehrheit der gesetzli- chen Zahl seiner Mitglieder sämtliche Vorschläge der Liste zurückzuweisen und eine Neuwahl zu verlangen. In diesem Fall können die Beschäftigten eine neue Vorschlagsliste wählen. Im Falle einer erneuten Zurückweisung der Vorschläge durch den Rat bleiben die für die Arbeitnehmervertreter bzw. Arbeitnehmervertreterin vorgesehenen Aufsichtsratsmandate unbesetzt. Der Betriebswahlvorstand der Kölner Gesellschaft für Arbeits- und Berufsförderung hat mit Schreiben 4 vom 12.10.2020 das Ergebnis der Wahl der Vorschlagsliste der Beschäftigten für die Bestellung von Arbeitnehmervertreterinnen und Arbeitnehmervertretern für den Aufsichtsrat der Kölner Gesellschaft für Arbeits- und Berufsförderung mbH mitgeteilt (vgl. Anlage). Die Wahl der Vorschlagsliste erfolgte auf der Grundlage des § 108a GO NRW i. V. m. § 7 der Verordnung über das Verfahren für die Wahl einer Vorschlagsliste der Beschäftigten für die Bestellung von Arbeitnehmervertretern/-innen in fakul- tativen Aufsichtsräten (AvArWahlVO) aufgrund von Wahlvorschlägen des Betriebsrats und der Be- schäftigten. Vorgeschlagen werden: Ursula Klawitter (96 Stimmen) Alexander Ronkholz (48 Stimmen) Jakob Schröder (46 Stimmen) Wilma Hacker (44 Stimmen) Norbert Bittner (43 Stimmen) Karlheinz Zimmermann (40 Stimmen) Der Gesellschaftsvertrag der Kölner Gesellschaft für Arbeits- und Berufsförderung mbH sieht keine Entsendung einer Stellvertreterin bzw. eines Stellvertreters für die Arbeitnehmervertreterin bzw. den Arbeitnehmervertreter vor. Werden mehr als zwei Aufsichtsratsmandate mit Arbeitnehmervertretern besetzt, so müssen gemäß § 108a Abs. 2 S. 2 GO NRW mindestens zwei Aufsichtsratsmandate mit Arbeitnehmern besetzt wer- den, die im Unternehmen oder in der Einrichtung beschäftigt sind. Laut Gesellschaftsvertrag der KGAB müssen alle drei Aufsichtsratsmandate mit Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern besetz werden, die bei der KGAB beschäftigt sind. Die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder entspricht der jeweiligen Wahlzeit des Rates der Stadt Köln, mit der Maßgabe, dass sie mit dem Beschluss des Rates der Stadt Köln über die Entsendung in den Aufsichtsrat beginnt und sich bis zur Entsendung der Aufsichtsratsmitglieder durch den nach Ablauf der Wahlzeit neu gewählten Rat der Stadt Köln verlängert. Nach Beendigung einer Amtszeit führen die Aufsichtsratsmitglieder ihr Amt bis zur Entsendung eines Nachfolgers bzw. einer Nachfolgerin weiter. Dies gilt auch für die Arbeitnehmervertreterin bzw. den Arbeitnehmervertreter. Ein Aufsichtsratsmitglied (auch der Arbeitnehmervertreter bzw. die Arbeitnehmervertreterin) kann von dem Entsendungsberechtigten jederzeit abberufen werden. Verliert ein vom Rat bestellter Arbeitneh- mervertreter oder -vertreterin, der/die als Arbeitnehmer/in im Unternehmen beschäftigt ist, die Be- schäftigteneigenschaft in dem Unternehmen, muss der Rat ihn bzw. sie entsprechend § 113 Absatz 1 Satz 3 GO NRW aus seinem Amt im fakultativen Aufsichtsrat abberufen (vgl. § 108a Abs. 4 S. 2 GO NRW). Der Ältestenrat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom 10. Mai 2019 einstimmig angeregt, die Ver- treterinnen und Vertreter der Stadt Köln in Aufsichtsgremien künftig bei ihrer Wahl anzuweisen, den Public Corporate Governance Kodex zu beachten und auf seine Einhaltung hinzuwirken. Dieser Emp- fehlung ist der Rat mit Beschluss vom 9. Juli 2019 gefolgt (Vorlage 2136/2019, TOP 10.37). Sofern sich das Beteiligungsunternehmen andere, vergleichbare Regelwerke guter Unternehmensführung gegeben hat, bezieht sich die Weisung auf dieses Regelwerk. Anlage: Vorschlagsliste für die Bestellung der Arbeitnehmervertreterinnen bzw. Arbeitnehmervertreter (Schreiben des Betriebswahlvorstandes der KGAB vom 12.10.2020).
Bekanntmachung Wahlergebniss AN-Vertreter KGAB 2020
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Der Betriebsrat der ausgehängt am 12.10.2020 Kölner Gesellschaft für abgenommen am !.............- Arbeits- und Berufsförderung mbH Bekanntmachung des Wahlergebnisses Am 09.10.2020 hat in der Kölner Gesellschaft für Arbeits- und Berufsför- derung mbH die Wahl der Mitglieder für den Aufsichtsrat stattgefunden. Es wurden 128 gültige Stimmen abgegeben. 21 Stimmen waren ungültig. Es erhielten: Lft. Art der Beschäftigung in Zahl der erhal- Nr: Name, Vorname Unternehmen Geschlecht | tenen Stimmen 1. Klawitter, Ursula Personalverwaltung w 96 2. Ronkholz, Alexander Meister GaLabau M 48 3, Schröder, Jakob KS Grossmarkt M 46 4. Hacker, Wilma Zentrale Aufgaben Ww 44 5. Bittner, Norbert Projekt Sachbearbeitung M 43 6. Zimmermann, Karlheinz | Köln Service M 40
Beratungsverlauf (1)
Details
- Aktenzeichen
- 3238/2020
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 19.11.2020
- Erstellt
- 04.11.2020 19:47