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1834/2023

Neubau eines Regenrückhaltebeckens als Stauraumkanal am Vingster Ring in Köln Vingst durch die Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR

Beschlussvorlage Bezirksvertretung 31.05.2023

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Anlage 3: Artenschutzprüfung

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Ansehen

Anlage 2: Landschaftspflegerischer Begleitplan

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Anlage 5: Maßnahmenplan

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Ansehen

Beschlussvorlage Bezirksvertretung

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Ansehen

Anlage 1: Luftbild

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Ansehen

Anlage 4: Bestandsplan

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Ansehen

Anlage 3: Artenschutzprüfung

143776 Zeichen

Rietmann Beratende Ingenieure  
Partnerschaftsgesellschaft mbB            
Freiraum + Landschaftsplanung 
Siegburger Str. 243 A 
53 639 Königswinter 
Tel. 02244 / 91 26 26   Fax 91 26 27 
E-Mail: info@buero-rietmann.de 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Artenschutzrechtliche Prüfung (ASP – Stufe I - II) 
 
Bau eines Regenrückhaltebeckens (RRB) mit Pumpwerk 
Am Vingster Ring, Köln 
 
 
 
 
 
Vorabzug 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Aufgestellt: April 2023 
K-STEB-RRB-VR_ASP_Vorabzug.docx 
Stand: 24.04.2023

Neubau RRB, Vingster Ring, ASP 
Vorabzug Stand 24.04.2023 
 
Rietmann Beratende Ingenieure PartGmbB, 53639 Königswinter-Uthweiler   2 
INHALTSVERZEICHNIS 
1. EINLEITUNG ........................................................................................................................................................ 4 
1.1. ANLASS DES FACHBEITRAGS ...................................................................................................................................... 4 
1.2. LAGE UND STRUKTUR DES VORHABENBEREICHES ........................................................................................................... 4 
2. RECHTSGRUNDLAGEN ........................................................................................................................................ 6 
2.1. GRUNDLAGEN DES ARTENSCHUTZRECHTS .................................................................................................................... 6 
2.2. EINSCHRÄNKUNGEN UND AUSNAHMEREGELUNGEN ....................................................................................................... 7 
2.3. AUSNAHMEVORAUSSETZUNGEN ................................................................................................................................ 8 
2.4. EUROPÄISCHE RECHTSGRUNDLAGEN ........................................................................................................................... 9 
2.4.1. FFH-Richtlinie ............................................................................................................................................. 9 
2.4.2. Vogelschutz-Richtlinie ................................................................................................................................ 9 
2.5. BEGRIFFSDEFINITIONEN ............................................................................................................................................ 9 
2.5.1. Störung ....................................................................................................................................................... 9 
2.5.2. Fortpflanzungs-, Ruhestätten, Nahrungs- u. Jagdhabitate, Flugrouten, Wanderkorridore ..................... 10 
2.5.3. Beschädigung ........................................................................................................................................... 10 
2.5.4. Geschützte Arten nach Rechts-VO und Arten nationaler Verantwortlichkeit .......................................... 10 
2.6. UMWELTSCHADENSRECHT ...................................................................................................................................... 11 
2.7. FAZIT.................................................................................................................................................................. 11 
3. DATENGRUNDLAGE, VORGEHENSWEISE UND METHODIK  ................................................................................ 12 
3.1. DATENGRUNDLAGE ............................................................................................................................................... 12 
3.2. VORGEHENSWEISE UND METHODIK .......................................................................................................................... 12 
4. AUSWAHL ARTENSCHUTZRECHTLICH RELEVANTER ARTEN ............................................................................... 13 
5. BESCHREIBUNG DES VORHABENS UND RELEVANTE WIRKFAKTOREN ............................................................... 14 
5.1. BESCHREIBUNG DES VORHABENS MIT FOTODOKUMENTATION ....................................................................................... 14 
5.2. RELEVANTE WIRKFAKTOREN IM PLAN- UND WIRKGEBIET ............................................................................................. 21 
6. VORKOMMEN UND BETROFFENHEIT ARTENSCHUTZRECHTLICH RELEVANTER ARTEN  ...................................... 22 
6.1. POTENTIELL VORKOMMENDE ARTEN UND IHRE MÖGLICHEN BETROFFENHEITEN ................................................................ 22 
6.1.1 Säugetiere ................................................................................................................................................. 22 
6.1.2 Vögel ......................................................................................................................................................... 25 
6.1.3 Amphibien und Makrozoobenthos als Beifang ......................................................................................... 29 
6.1.4 Makrozoobenthos mit besonders geschützten Arten als Nebenbefund zur Amphibienkartierung ........... 30 
6.1.5 Reptilien .................................................................................................................................................... 30 
6.2. NACH § 44 ABS. 1 BNATSCHG NICHT BETROFFENE ARTEN ........................................................................................... 31 
7. BEWERTUNG FÜR DIE NOTWENDIGKEIT DER STUFE II UND EINER VERTIEFENDEN ANALYSE DER BETROFFENEN 
PLANUNGSRELEVANTEN ARTEN ........................................................................................................................... 31 
7.1. PLANUNGSRELEVANTE ARTEN, FÜR DIE DURCH DEN EINGRIFF ARTENSCHUTZRECHTLICHE KONFLIKTE ENTSTEHEN KÖNNEN: ........ 31 
7.2. MAßNAHMEN ZUR VERMEIDUNG UND MINDERUNG SOWIE AUSGLEICH ARTENSCHUTZRECHTLICHER BETROFFENHEITEN ........... 31 
7.3 KONFLIKTPROGNOSE, ARTENSCHUTZRECHTLICHE PRÜFUNG UND ZULÄSSIGKEIT DES VORHABENS........................................... 33 
7.3.1 Säugetiere ................................................................................................................................................. 34 
7.3.2 Vogelarten................................................................................................................................................. 34 
7.4. ZULÄSSIGKEIT DES VORHABENS - FAZIT ..................................................................................................................... 34 
8. ZUSAMMENFASSUNG....................................................................................................................................... 35 
9. LITERATUR UND SONSTIGE QUELLEN ............................................................................................................... 36 
10. VERFASSER UND URHEBERRECHT ................................................................................................................... 41 
11. ANHANG ......................................................................................................................................................... 42

Neubau RRB, Vingster Ring, ASP 
Vorabzug Stand 24.04.2023 
 
Rietmann Beratende Ingenieure PartGmbB, 53639 Königswinter-Uthweiler   3 
Tabellen und Abbildungen  
 
Abbildung 1: Lage des Plangebietes im Stadtgebiet Köln, topographische Karte, ohne Maßstab (geoportal.nrw.de, 
Abrufdadtum 24.01.2023) ............................................................................................................................ 5 
Abbildung 2: Baufeld für das Regenrückhaltebecken  (rote Markierung), des bestehenden 
Regenversickerungsbeckens sowie des Landschaftsschutzgebiet (dunkle Schraffur) im Luftbild. Kartenquelle: 
TIM-ONLINE, GEOBASIS.NRW 2023 Luftbild: „Datenlizenz Deutschland - Zero“ Land NRW 
https://www.govdata.de/dl-de/zero-2-0. Schutzgebiete: Land NRW“ Datenlizenz Deutschland Land NRW 
2.0 (https://www.govdata.de/dl-de/by-2-0). ............................................................................................... 6 
Abbildung 3: Lageplan Neubau Regenrückhaltebecken mit  Baustelleneinrichtungsflächen (Quelle: Fischer 
Teamplan 08.02.23) ..................................................................................................................................... 15 
Abbildung 4: Oberflächenplan und dauerhafte Betriebsflächen nach Bau des RRB (Quelle: Fischer Teamplan Stand 
08.02.23) ..................................................................................................................................................... 16 
Abbildung 5: Baufeld an dem Vingster Ring (Januar 2023): Für den Bau ist ein Eingriff in die Böschung und den 
Baumbestand notwendig. ........................................................................................................................... 17 
Abbildung 6: Bestehendes Regenversickerungsbecken und umgebender Baumbestand aus östlicher Richtung. 
(März 2018) ................................................................................................................................................. 17 
Abbildung 7: Blick auf das bestehendes Regenversickerungsbecken aus Süden (März 2018)  ............................... 18 
Abbildung 8: Gehölzbestandene Böschung (Juni 2018) ........................................................................................ 18 
Abbildung 9 a + b: Gehölzbestand südlich oberhalb des Beckens aus einem Laub -Mischwald mit Linden, Ahorn, 
Eichen (März 2018) ...................................................................................................................................... 19 
Abbildung 10: Blick aus nordwestlicher Richtung auf den Gehölzbestand mit Bäumen 1. Ordnung (Kreuzung 
Kuthstraße Abzweig Zu- und Abfahrten zum Vingster Ring, März 2018). ..................................................... 19 
Abbildung 11: Blick längs des Radweges in Richtung Vingster Ring nördlich des Vorhabensgebiet, geplante BE -
Fläche .......................................................................................................................................................... 20 
Abbildung 12: Gehölzbestand aus Laubbäumen mit geringem Baumholz nördlich auf der Insel zwischen Auffahrt 
Vingster Ring und Radweg ........................................................................................................................... 20 
Abbildung 13: Blick in nordwestliche Richtung entlang der Bebauung an der Kuthstraße  .................................... 21 
Abbildung 14: Süß -Kirschenbaum mit Stamms palten als potentielles Fledermausquartier im Gehölzbestand 
nördlich des Regenversickerungsbecken. Weitere potentielle Fledermausquartiere können in Spechthöhlen 
sein (s.u., Kap. 6.1.2 Vögel).......................................................................................................................... 23 
Abbildung 15: Eingang eines Baus mit Grabespuren (bspw. von Fuchs oder Kaninchen)  ...................................... 23 
Abbildung 16: Biotopbäume mit Spechthöhlen, potentiellen Fledermausquartieren sowie Nestern (Begehung 
2018 und 2023). ........................................................................................................................................... 24 
Abbildung 17: Spechthöhlenbäume, Bäume mit Rindenspalten sowie nachgewi esenen Nestern 2018 und 
25.01.2023 (Hintergrundkarte TIM -ONLINE, GEOBASIS.NRW 2023 „Datenlizenz Deutschland - Zero“ 
Abrufdatum 01.02.2023 Land NRW https://www.govdata.de/dl-de/zero-2-0) ........................................... 26 
Abbildung 18 a+b: Spechthöhle südlich, nahe Kuthstraße (im Hintergrund Schallschutzwände zu den Bahngleisen)
 .................................................................................................................................................................... 27 
Abbildung 19 a+b: Spech thöhle und Spechtnahrungsbaum südlich, nahe der Einzäunung des Beckens Foto 2018)
 .................................................................................................................................................................... 28 
Abbildung 20: Nest in der Gehölzfläche nördlich des Radweges (Foto aus 2018, im Jahr 2023 Nest nicht mehr 
vorhanden sowie auch keine anderen größeren Nester oder Horste) .......................................................... 28 
 
Tabelle 1: Methodik der Amphibienkartierungen ................................................................................................. 12 
Tabelle 1: Konfliktpotential betroffener Arten im Untersuchungsgebiet (UG)  ...................................................... 31 
Tabelle 3: Lebensraumansprüche, mögliches Vorkommen und Konfliktpotential der planungsrelevanten Arten der 
Quadranten 1 u. 3 des MTB 5008 Köln -Mülheim und der Qu. 4 des MTB 5007 (Köln) (Abfrage zuletzt am 
19.01.2023). ................................................................................................................................................ 42

Neubau RRB, Vingster Ring, ASP 
Vorabzug Stand 24.04.2023 
 
Rietmann Beratende Ingenieure PartGmbB, 53639 Königswinter-Uthweiler   4 
1. Einleitung 
1.1. Anlass des Fachbeitrags  
Die Stadtentwässerungsbetriebe (StEB) der Stadt Köln planen den Neubau eines Regenrückhaltebeckens 
(RRB) für die Straßenentwässerung neben einem bereits vorhanden, nicht mehr  voll funktionstüchtigen 
Regenversickerungsbecken am Vingster Ring in Köln -Vingst. Das klärpflichtige Niederschlagswasser wird 
derzeit über das bestehende Versickerungsbecken in das Grundwasser geleitet. Der Betrieb dieser Anlage 
ist jedoch aus Sicht der Unteren Wasserbehörde nicht mehr genehmigungsfähig und daher durch eine 
neue Anlage ersetzt werden. Das Büro Rietmann Beratende Ingenieure wurde seitens der StEB beauftragt 
für das geplante Vorhaben einen Landschaftspflegerischen Begleitplan sowie eine Artenschutzprüfung zu 
erstellen. 
Der Neubau des RRB ist  als ein unterirdischer Stauraum bestehend aus einem Bet onbecken und einem 
Stauraumkanal am westlichen Rand des Vingster Ring im Bereich des straßenbegleitenden Radweges und 
der westlichen angrenzenden Gehölzbestandenen Böschungen  vorgesehen, die das bestehende 
Regenversickerungsbecken umgeben. Die Entwässerung soll in den Abwasserkanal/ Mischwasserkanal 
Ostheimer Straße erfolgen. 
Der jetzt vorgesehe n Standort sowie die geplante  technische Bauweise sind bereits das Ergebnis einer 
längeren Variantenprüfung, um eine unter Landschafts- und Artenschutzaspekten möglichst eingriffsmi-
nimierende Umsetzung zu erhalten . Durch den Neubau entsteht nur ein g eringer Eingriff in das beste-
hende Regenversickerungsbecken, welches auf Grund des Dauerstaus eine Entwicklung als Biotop für be-
sonders geschützte Gewässerorganismen erfahren hat. Wie mit dem bestehenden Versickerungsbecken 
verfahren wird, wird im Nachgang in einem weiteren Schritt geklärt und ist nicht Teil des hier betrachteten 
Vorhabens.  
Für das Plangebiet liegen Ausweisungen des rechtsgültigen Landschaftsplanes vor. Für die Bau -maß-
nahme muss ein Befreiungsantrag von den Auflagen des Landschaftsschutzes gestellt werden, da es sich  
im Landschaftsschutzgebiet (LSG-5007-0010) „Freiraum um das Gremberger Wäldchen von Poll bis Heu-
mar“ befindet. 
Durch den Neubau des Regenrückhaltebeckens kann es zu Habitatveränderungen geschützter Arten oder 
zu Störungen gem. §44 (1) BNatSchG kommen. 
Im Rahmen der Genehmigungsverfahren für die Baumaßnahme ist gemäß der VV-Artenschutz (MKULNV 
2016) und der Handlungsempfehlung ‚Artenschutz in der Bauleitplanung‘ (MUNLV 2010)  eine arten-
schutzrechtliche Prüfung (ASP) durchzuführen. Die Ergebnisse dieser artenschutzrechtlichen Prüfung wer-
den im Folgenden erläutert . Das weitere Vorgehen für das bestehende Regenversickerungsbecken wird 
hier nicht mitbetrachtet. Das Regenversickerungsbecken mit der Zuwegung wird nur insoweit mitbetrach-
tet, wie es durch den Bau des RRB und der Pumpe beeinträchtigt werden könnte. 
Lage im Grundwasserbereich, Bau mit Unterwasserbeton Wasserrechtliche Genehmigung notwendig  
 
1.2. Lage und Struktur des Vorhabenbereiches  
Das Vorhabensgebiet befindet sich im rechtsrheinischen Stadtgebiet, in der Gemarkung Vingst, Flur 30, 
Flurstück 1199. Das Baufeld für das neue Regenrückhaltebecken ist zwischen dem 4 -spurig ausgebauten 
Vingster Ring, der Eisenbahnlinie im Süden, einer Gehölzinsel um das bestehende Regenversickerungsbe-
cken und dem Radweg im Norden gelegen. Der östliche Teil des Baufelds wird derzeit als Radweg genutzt. 
Im westlichen Teil  des Baufelds befindet sich eine ca. 2 -6 m hohe ansteigende Gehölzbestandene Bö-
schung, welche auf das kleine Plateau führt und das bestehende Regenversickerungsbecken umgibt. Da-
neben beginnt im südwestlichen Bereich die schwach abfallende Zufahrt zum bestehende Regenversicke-
rungsbecken. Unter der Zufahrt wurden die Zuleitungen und Pumpenanlage für das Regenversickerungs-
becken verlegt. Das Regenversickerungsbecken hat sich auf Grund von Kolmationseffekten in den letzten

Neubau RRB, Vingster Ring, ASP 
Vorabzug Stand 24.04.2023 
 
Rietmann Beratende Ingenieure PartGmbB, 53639 Königswinter-Uthweiler   5 
Jahrzehnten zu einem dauerhaft eingestauten mehr oder weniger naturnahen Teich mit einer naturnahen 
Gewässerfauna entwickelt. 
 
 
Abbildung 1: Lage des Plangebietes im Stadtgebiet Köln, topographische Karte, ohne Maßstab (geoportal.nrw.de, Abrufdad-
tum 24.01.2023)  
 
 
Baustelleneinrichtung  
Regenversickerungsbecken  
Geplantes Baufeld

Neubau RRB, Vingster Ring, ASP 
Vorabzug Stand 24.04.2023 
 
Rietmann Beratende Ingenieure PartGmbB, 53639 Königswinter-Uthweiler   6 
Abbildung 2: Baufeld für das Regenrückhaltebecken (rote Markierung), des bestehenden Regen versickerungsbeckens sowie 
des Landschaftsschutzgebiet (dunkle Schraffur) im Luftbild. Kartenquelle: TIM-ONLINE, GEOBASIS.NRW 2023 Luftbild: „Da-
tenlizenz Deutschland - Zero“ Land NRW https://www.govdata.de/dl-de/zero-2-0. Schutzgebiete: Land NRW“ Datenlizenz 
Deutschland Land NRW 2.0 (https://www.govdata.de/dl-de/by-2-0). 
Die Gehölzinsel wird von einem teilweise unterholzreichen Laubbaumbestand aus  überwiegend einhei-
mischen Bäumen von schwachem bis starkem Baumholz aus u.a. Linden, Eichen, Rotbuchen, Hainbuchen 
und Robinien bewachsen. Der nördlich angrenzende asphaltierte Radweg soll zusammen mit der unmit-
telbar südlich gelegenen Gehölzbestandenen Böschung als Baustelleneinrichtungsfläche (BE -Fläche) ge-
nutzt werden. 
Angrenzend an die Gehölzinsel beginnt jenseits der Kuthstraße im Nordwesten die Wohnbebauung der 
Siedlung Vingst. 
 
Jenseits des nördlich angrenzenden Radwegs stockt ein jüngerer Baumbestand auf einer weiteren Gehöl-
zinsel, welche von der Zufahrtsstraße zum Vingster Ring gebildet wird. Östlich des Vingster Ring setzt sich 
der Laubwaldbereich noch ca. 300 m for t, nach Nordwesten schließen sich der Vingster See sowie eine 
Kleingartenanlage an. 
Südlich der Bahnlinie befinden sich weitere Waldflächen welche durch stark ausgebaute Verkehrsstraßen 
wie den Östlichen Zubringer und Autobahnabfahrten zerschnitten werden. 
 
Schutzgebiete im Vorhabensgebiet und der Umgebung  
Auf dem betreffenden Grundstück und in unmittelbarer Nähe zum Vorhabengebiet befinden sich gemäß 
dem Fachinformationssystem LINFOS NRW folgende Schutzgebietsausweisungen: 
• Die Flächen befinden sich innerhalb des Landschaftsschutzgebiets (LSG) 23 „Freiraum um das 
Gremberger Wäldchen von Poll bis Heumar“, mit dem Entwicklungsziel 2 “Erhalt und 
Weiterentwicklung vorhandener Grünanlagen“. Schutzzwecke des LSG sind unter anderem die 
Erhaltung und Wiederhe rstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts durch Sicherung 
naturnaher Waldbereiche und stadtklimatisch wertvoller Laubwaldflächen zwischen den 
Siedlungsbereichen. 
• Die Waldflächen südlich der Bahnlinien und um den Östlichen Zubringer sind teilweise  als 
Biotopkatasterflächen in das Kataster schutzwürdiger Biotope aufgenommen: BK -K-00013 
„Gremberger Wäldchen“. Schutzziel Erhaltung und Entwicklung naturnaher Buchen- und Eichen-
Hainbuchenwäldern mit Althölzern, insb. Erhaltung des Maiglöckchen-Perlgras-Buchenwaldes als 
regional bedeutsames Biotpverbundelement.  
 
 
2. Rechtsgrundlagen 
Im Zuge der Umwandlung des Bundesnaturschutzgesetztes (BNatSchG) von der Rahmen - in die konkur-
rierende Gesetzgebung gilt seit dem 01. März 2010 eine bundesrechtliche Vollregelung im Naturschutz-
recht. Das Artenschutzrecht gilt seither unmittelbar, die Länder können diesbezüglich keine abweichen-
den Regelungen treffen. Bei allen Bauleitplanverfahren und baurechtlichen Genehmigungsverfahren  so-
wie bei genehmigungsfreien Abrissverfahren müssen somit die Artenschutzbelange in Form einer Arten-
schutzprüfung (ASP) berücksichtigt werden. Ein naturschutzrechtlich fest umrissenes Artenspektrum ist 
hierfür einem besonderen dreistufigen Prüfverfahren zu unterziehen: 
 
Stufe I: Vorprüfung (Artenspektrum, Wirkfaktoren) 
Stufe II: Vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände 
Stufe III: Ausnahmeverfahren 
 
2.1. Grundlagen des Artenschutzrechts 
Voraussetzung für die naturschutzrechtliche Zulassung eines Vorhabens ist die Berücksichtigung der in §§ 
44 und 45 des BNatSchG verankerten gesetzlichen Vorgaben zum Schutz wild lebender Tier - und Pflan-
zenarten.

Neubau RRB, Vingster Ring, ASP 
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Rietmann Beratende Ingenieure PartGmbB, 53639 Königswinter-Uthweiler   7 
Die §§ 44 und 45 des BNatSchG stellen somit die Grundlagen der Artenschutzrechtlichen Prüfung dar. 
 
In § 44 werden die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote genannt: 
1. Tötungsverbot 
„Es ist verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, 
zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädi-
gen oder zu zerstören“ 
2. Störungsverbot 
„Es ist verboten, wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten 
während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheb-
lich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand 
der lokalen Population einer Art verschlechtert“ 
3. Zerstörungs-/Beschädigungsverbot Fortpflanzungs- und Ruhestätten 
„Es ist verboten, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschütz-
ten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören“ 
4. Zerstörungs-/Beschädigungsverbot Pflanzen 
„Es ist verboten, wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsfor-
men aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören“ 
 
Begriffsdefinition „streng geschützte“ bzw. „besonders geschützte Art“ 
Nach § 7 Absatz 2 Nr. 13 BNatSchG gelten als „besonders geschützte Arten“: 
• Tier- und Pflanzenarten, des Anhangs A und B der EG-Artenschutzverordnung 
• Tier- und Pflanzenarten des Anhang IV der FFH-Richtlinie 
• europäische Vogelarten der Vogelschutzrichtlinie gemäß Art. 1 
• Arten der Anlage 1 Spalte 2 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) sowie 
• Arten nach Rechtsverordnung gemäß§ 54 Absatz 1 (s. Kap. 2.5.4.). 
Einige der „besonders geschützten Arten“ gelten darüber hinaus gemäß § 7 Absatz 2 Nr. 14 BNatSchG als 
„streng geschützte Arten“: 
• Arten des Anhangs A der EU-Artenschutzverordnung (EUArtSchV) 
• Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie 
• Arten der Anlage 1 Spalte 3 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) sowie 
• Arten nach Rechtsverordnung gemäß§ 54 Absatz 2 (s. Kap. 2.5.4.). 
 
2.2. Einschränkungen und Ausnahmeregelungen 
§ 44 Absatz 5 Nr. 3 BNatSchG schränkt die Verbote des § 44 Absatz 1-4 für nach § 15 BNatSchG zulässige 
Eingriffe und nach § 18 Absatz 2 Satz 1 zulässige Vorschriften ein:  
 
„(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, 
die nach §17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für 
Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs -, Besitz- und Vermarktungsverbote nach 
Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, 
europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz  1 
Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen 
1. das Tötungs - und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn di e Beeinträchtigung 
durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffe-
nen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich 
anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,  
2. das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder 
Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre 
Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tö-
tung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung

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und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zu-
sammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind, 
3. das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff 
oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zu sammenhang weiter-
hin erfüllt wird. 
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte 
wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten 
die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen 
zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs -, Besitz- und Vermark-
tungsverbote vor.“ (§ 44 Absatz 5 BNatSchG, novelliert 2017). 
 
Das Vorhandensein und mögliche Beeinträchtigungen geeigneter Fortpflanzungs- und Ruhestätten im Pla-
nungsraum sind hierfür artspezifisch zu prüfen. In diesem Zusammenhang sollten gegebenenfalls auch 
vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen in Betracht gezogen werden. 
 
Mit der Novelle des BNatSchG in 2017 wurde das Gesetz durch §44 (5) Nr. 1 insbesondere im Hinblick auf 
die Tötung von Arten nach Anhang IV an die Rechtsprechung angepasst („Freiberg -Urteil“), da die FFH -
Richtlinie keine „Legalausnahme“ von der Tötung kennt. In einem neueren Urteil ist dieser Grundsatz et-
was relativiert worden (BVerwG, Urteil vom 08.01.2014 - 9 A 4.13). 
Danach ist das artenschutzrechtliche Tötungsverbot nicht erfüllt, wenn das vorhabenbedingte Tötungsri-
siko unter Berücksichtigung von Schadensvermeidungsmaßnahmen nicht höher ist als das Risiko, dem 
einzelne Exemplare der jeweiligen Art im Rahmen des allgemeinen Naturgeschehens stets ausgesetzt 
sind. Das gilt nicht nur für das betriebsbedingte Risiko von Kollisionen im Straßenverkehr (stRspr; verglei-
che Urteil vom 9. Juli 2008 - BVerwG 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 91), sondern auch für bau - und 
anlagebezogene Risiken (im Anschluss an Urteil vom 14. Juli 2011 - BVerwG 9 A 12.10 - Buchholz 406.400 
§ 61 BNatSchG 2002 Nr. 13 Rn. 123, 127 zur Baufeldfreimachung). 
 
Weitere Ausnahmen von den Verboten des § 44 können im Einzelfall nach Vorgaben des § 45 Absatz 7 
BNatSchG von der zuständigen Behörde genehmigt werden: 
1. zur Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-, wasser- oder sonstiger erheblicher wirtschaft-
licher Schäden, 
2. zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt, 
3. für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wiederansiedlung oder diesen Zwecken dienende 
Maßnahmen der Aufzucht oder künstlichen Vermehrung, 
4. im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Vertei-
digung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf 
die Umwelt oder 
5. aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich sol-
cher sozialer oder wirtschaftlicher Art. 
 
2.3. Ausnahmevoraussetzungen 
Für die Zulassung einer Ausnahme nach § 45 Absatz 7 BNatSchG ist die Erfüllung folgender Voraussetzun-
gen zwingend erforderlich: 
1. es bestehen zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses und 
2. es gibt keine zumutbaren Alternativen und 
3. der Erhaltungszustand der Population der betroffenen Art verschlechtert sich nicht (bei Arten des 
Anhang IV der FFH-RL muss er mindestens günstig sein und bleiben) 
 
Falls die Voraussetzungen erfüllt sind kann eine Ausnahme erteilt werden. Es gelten weitere Anforderun-
gen nach Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG.

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Eine Befreiung von den Verboten des § 44 Absatz 1 BNatSchG durch die Untere Naturschutzbehörde kann 
gemäß § 67 Absatz 2 und 3 BNatSchG nur im Einzelfall und nur im Falle einer unzumutbaren Belastung 
erteilt werden. Eine unzumutbare Belastung liegt vor, wenn sie nicht mehr in den Bereich der Sozialbin-
dung des Eigentums fällt oder bei objektiver unverhältnismäßiger Beeinträchtigung der körperlichen Un-
versehrtheit. 
 
2.4. Europäische Rechtsgrundlagen 
Die o.g. § des BNatSchG sind fest verankert mit den europarechtlichen Vorgaben der Flora-Fauna-Habitat-
Richtlinie (FFH -RL) und der EU -Vogelschutz-Richtlinie (VS -RL). Einige wichtige artenschutzrechtliche 
Grundlagen der FFH-RL und der VS-RL werden im Folgenden aufgeführt. 
 
2.4.1. FFH-Richtlinie 
In Anhang IV der FFH-RL sind Arten aufgelistet, die selten und schützenswert sind. Diese Arten sind direkt 
geschützt, auch außerhalb der ausgewiesenen FFH-Gebiete in ganz Europa. Dies gilt für alle Lebensstadien 
dieser Arten. 
Verbote gemäß Art. 12 FFH-RL sind: 
• alle absichtlichen Formen des Fangs oder der Tötung von aus der Natur entnommenen Exemplaren 
dieser Arten; 
• jede absichtliche Störung dieser Arten, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht, Über-
winterungs- und Wanderungszeiten; 
• jede absichtliche Zerstörung oder Entnahme von Eiern aus der Natur; jede Beschädigung oder Ver-
nichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten; 
• Besitz, Transport, Handel oder Austausch und Angebot zum Verkauf oder Austausch von aus der Na-
tur entnommenen Exemplaren. 
2.4.2. Vogelschutz-Richtlinie 
Die EU-Vogelschutzrichtlinie dient dem Schutz aller im Gebiet der EU -Staaten natürlicherweise vorkom-
menden Vogelarten (s. Artikel 1 VS-RL). Laut Art. 5 VS-RL gilt das Verbot: 
• des absichtlichen Tötens oder Fangens, ungeachtet der angewandten Methode; 
• der absichtlichen Zerstörung oder Beschädigung von Nestern und Eiern und der Entfernung von Nes-
tern; 
• des Sammelns der Eier in der Natur und des Besitzes dieser Eier, auch in leerem Zustand; 
• ihres absichtlichen Störens, insbesondere während der Brut- und Aufzuchtzeit, sofern sich diese Stö-
rung auf die Zielsetzung dieser Richtlinie erheblich auswirkt; 
• des Haltens von Vögeln der Arten, die nicht bejagt oder gefangen werden dürfen. 
 
2.5. Begriffsdefinitionen 
2.5.1. Störung 
Der Störungsbegriff im Sinne der Zugriffsverbote (§ 44 Absatz 1 BNatSchG) bezieht sich auf den Erhal-
tungszustand einer Population. Verbote n sind Störungen streng geschützter Arten sowie europäischer 
Vogelarten während der Fortpflanzungs -, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderzeit, die zu 
erhebliche Störung der lokalen Population führen können. Eine erhebliche Störung der lokalen Population 
liegt vor, wenn die Störung zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population 
führt (vergleiche § 44 Absatz 1 Satz 2 BNatSchG). 
Um den Einfluss von Störungen auf geschützte Arten einzuschätzen sind vor Allem die Intensität, d ie 
Dauer und die Wiederholungsfrequenz der Störung entscheidend. Störungen sind dann als schädlich zu 
betrachten, wenn sie beispielsweise die Überlebenschancen, den Fortpflanzungserfolg oder die Repro-
duktions-fähigkeit vermindern. 
Grundsätzlich ist ein artspezifischer Ansatz zu wählen, da verschiedene Arten unterschiedlich auf poten-
tiell störende Aktivitäten reagieren.

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2.5.2. Fortpflanzungs-, Ruhestätten, Nahrungs- u. Jagdhabitate, Flugrouten, Wanderkorridore 
Fortpflanzungsstätten können Bereiche umfassen, die erforderlich sind 
• für die Balz/ Paarung/ den Nestbau,  
• für die Wahl des Ortes der Eiablage oder der Niederkunft,  
• als Ort der Niederkunft, Eiablage oder Produktion von Nachkommen im Falle der ungeschlechtli-
chen Fortpflanzung 
• als Ort der Eientwicklung und des Schlüpfens 
• als Nest bzw. Ort der Niederkunft, wenn sie für die Nachwuchspflege benötigt werden. 
 
Ruhestätten können eine oder mehrere Strukturen oder Habitatelemente umfassen, die zur Wärmeregu-
lierung, zur Rast, zum Schlafen, zur Erholung, als Versteck, zum Schutz, als Unterschlupf oder für die Über-
winterung erforderlich sind. 
Laut EU-Kommission (2007) ist die kontinuierliche ökologische Funktionalität der Fortpflanzungs- und Ru-
hestätten artspezifisch so zu schützen, dass der Fortpflanzungserfolg und die ungestörte Rast der betref-
fenden Art gewährleistet sind. Dies kann bei Arten, die diese Stätten regelmäßig besuchen auch das ganze 
Jahr hindurch gelten. 
 
Nahrungs- und Jagdbereiche sowie Flugrouten und Wanderkorridore unterliegen zunächst nicht den Ar-
tenschutzbestimmungen. Ein Verbotstatbestand kann aber eintreten, sobald es sich um einen sogenann-
ten ‚essenziellen Habitatbestandteil‘ handelt. Das bedeutet, dass z.B. eine Fortpflanzungs - oder Ruhe-
stätte in ihrer Funktion auf den Erhalt eines konkreten Nahrungs- bzw. Jagdhabitats, bestimmter Flugrou-
ten oder Wanderkorridore angewiesen ist. Wenn eine Fortpflanzungs- oder Ruhestätte durch den Wegfall 
von o.g. Habitatelementen funktionsunfähig wird und dies somit zu einer Beeinträchtigung der Population 
führt, ist der Verlust des jeweiligen Habitatelements also durchaus artenschutzrechtlich zu berücksichti-
gen (vergleiche LANA 2006). 
 
2.5.3. Beschädigung 
Eine Beschädigung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten liegt vor im Falle einer materiellen Verschlech-
terung dieser Stätten. Im Gegensatz zur Vernichtung kann dies auch schleichend erfolgen und zur gradu-
ellen Verschlechterung der Funktionalität der betreffenden Stätte führen.  
Sobald ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einer oder mehreren menschlichen Aktivitäten und der 
Beschädigung einer Fortpflanzungs- oder Ruhestätte klar besteht, tritt Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d) 
ein. 
 
2.5.4. Geschützte Arten nach Rechts-VO und Arten nationaler Verantwortlichkeit 
Geschützte Arten durch Rechtsverordnungen gemäß § 54 BNatSchG 
§ 54 Absatz 1 Nr. 2 BNatSchG ermöglicht dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und 
Reaktorsicherheit (BMUB) durch den Erlass von Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesra-
tes Tier- und Pflanzenarten oder Populationen solcher Arten unter besonderen bzw. strengen Schutz 
zu stellen, die nicht unter § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe a oder b fallen. 
a) Unter besonderen Schutz gestellt werden können Arten, die 
• im Inland durch menschlichen Zugriff gefährdet sind oder mit solchen gefährdeten Arten 
oder Arten nach § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b verwechselt werden können 
• in ihrem Bestand gefährdet sind und für die die BRD in hohem Maße Verantwortlich ist 
b) Unter strengen Schutz gestellt werden können 
• natürlich vorkommende Arten und Arten, die im Inland vor dem Aussterben bedroht sind 
• Arten, für die Deutschland in besonders hohem Maße verantwortlich ist 
 
"Arten nationaler Verantwortlichkeit Deutschlands" sind Arten, die in ihrem Bestand gefährdet sind 
und nur in Deutschland vorkommen bzw. von denen ein hoher Anteil der Weltpopulation in Deutsch-
land vorkommt. Für diese Arten fällt Deutschland somit eine besondere Verantwortung zu (BNatSchG

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§ 54, Absatz 1, Nr. 2). Als Parameter der Verantwortlichkeit werden neben dem Anteil an der Welt-
population die Bedeutung der Population für den Genfluss zwischen Populationen und die weltweite 
Gefährdung des Taxons geprüft (BfN 2013). 
§ 54 Absatz 1 Nr. 2 BNatSchG ermöglicht dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und 
Reaktorsicherheit (BMUB) durch Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates Tier - und 
Pflanzenarten mit o.g. Kriterien die Unterschutzstellung von Arten nationaler Verantwortung 
Deutschlands. Diese Arten sind dann unter Umständen bei Artenschutzprüfun gen im Rahmen von 
Planungsverfahren oder bei der Zulassung von Vorhaben mit zu prüfen. 
 
2.6. Umweltschadensrecht 
Darüber hinaus sind grundsätzlich die Vorgaben des Umweltschadensgesetz (USchadG) zu berücksichti-
gen um Umweltschäden zu vermeiden. Umweltschäden sind alle Schäden, die erhebliche nachteilige Aus-
wirkungen auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustandes natürlicher Lebens-
räume oder Arten (FFH -Arten der Anhänge II und IV FFH -RL, Vogelarten des Anhangs I und nach Art. 4 
Absatz 2 V-RL sowie FFH-Lebensräume des Anhangs I FFH-RL) haben. Wenn die nachteiligen Auswirkungen 
zuvor ermittelt und von den zuständigen Behörden genehmigt wurden bzw. nach § 19 Absatz 1 Satz 2 
BNatSchG zulässig sind, liegt keine Schädigung vor. 
Da im Schaden sfall auf den Verantwortlichen bestimmte Informations -, Gefahrenabwehr - und Sanie-
rungspflichten zukommen können, kann es sinnvoll sein über den Anwendungsbereich des Artenschutz-
rechts hinaus mögliche Auswirkungen auf die entsprechenden Arten und Lebensräum e im Sinne des 
USchadG zu prüfen. 
 
2.7. Fazit 
Unter folgenden Gesichtspunkten gilt ein Vorhaben somit aus artenschutzrechtlicher Sicht als zulässig: 
• Durch das Vorhaben entstehen keine Konflikte mit artenschutzrechtlich relevanten Arten 
oder 
• die durch das V orhaben entstehenden Konflikte können mit Hilfe geeigneter Maßnahmen 
vermieden oder soweit gemindert werden, dass die artenschutzrechtlichen Verbotstatbe-
stände nicht eintreten oder 
• durch das Vorhaben entstehende Konflikte können nicht durch geeignete Maßna hmen ver-
mieden oder gemindert werden und es verbleiben Beeinträchtigungen; das Vorhaben erfüllt 
aber die Voraussetzungen der artenschutzrechtlichen Ausnahmeregelungen im Sinne des § 
45 Absatz 7 BNatSchG (letzterer in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 1 FFH -Richtlinie unter 
Beachtung der Artikel 16 Absatz 3 FFH-Richtlinie und Artikel 9 Absatz 2 Vogelschutzrichtlinie). 
Alle Vorhaben, die nicht die o.g. Vorgaben erfüllen, sind aus artenschutzrechtlicher Sicht unzulässig.

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3. Datengrundlage, Vorgehensweise und Methodik 
3.1. Datengrundlage 
Zur Abschätzung der möglichen Artenschutzrechtlichen Betroffenheit wurde 2018 eine Amphibienkartie-
rung sowie für die anderen Artengruppen  eine Worst-Case Betrachtung der potentiell vorkommenden 
planungsrelevanten Arten durchgeführt. 
Die Daten zu den potentiell vorkommenden planungsrelevanten Arten in den Quadranten (Qu.) 1 u. 3 des 
Messtischblattes (MTB) 5008 (Köln-Mülheim) sowie dem Qu. 4 des MTB 55007 (Köln, s. Tab. 3 im Anhang) 
stammen aus den Fachinformationssystemen ‚Geschützte Arten des Landesamtes für Natur, Umwelt und 
Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen‘ (LANUV, Abfrage zuletzt 20.01.2023) und wurden bezüglich der 
in Kap. 4 erläuterten Kriterien ergänzt. Des Weiteren wurden mit dem Fachinformationssystem @LINFOS 
des LANUV weitere Informationen z.B. zu Schutzgebieten in Untersuchungsgebietsnähe oder dem Fund-
ortekataster planungsrelevanter Arten (FOK) ermittelt. 
Angaben östlich jenseits des stark ausgebauten Vingster Ring oder der Bahnlinie südlich werden nicht mit 
einbezogen, da auf Grund der Zerschneidung durch die Verkehrsachsen eine Wirkung ausgeschlossen 
wird. 
 
Fundortekataster: Nachweise der Zauneidechse im Umfeld der Kuthstraße (FT-5008-0141-2014).  
 
 
3.2. Vorgehensweise und Methodik 
Im Rahmen der Potentialabschätzung wurden die in Kap. 3.1 genannten Daten in Hinblick auf potentielle 
Vorkommen planungsrelevanter Arten im Plangebiet untersucht und ausgewertet. 
Zusätzlich wurde am 12.03.2018 und 25.01.2023 Begehungen des Vorhabensgebiet und der Umgebung 
durchgeführt, in deren Rahmen  das Vorhabengebiet und dessen näheres Umfeld  auf die im Vorhinein 
ermittelten potentiell vorkommenden planungsrelevanten Arten hin überprüft wurde. Dies geschah unter 
Berücksichtigung der Lebensra umansprüche der einzelnen Arten  und erfolgte im Hinblick auf direkte 
Nachweise der Art (z.B. durch zufällige Sichtbeobachtung oder akustische Nachweismethoden) und auch 
auf Nachweise von Spuren (z.B. in Form von Nahrungsresten, Kot, Nestern). 
Des Weiteren wurde das Potential des Plangebiets als Lebensraum planungsrelevanter Arten aus den Tier-
gruppen der Vögel, Säugetiere und Reptilien eingeschätzt. Hierzu wurde nach geeigneten Habitatstruktu-
ren wie Höhlen, Nistmöglichkeiten, Nahrungshabitaten, Überwinterungshabitaten, Versteckplätzen, Fort-
pflanzungs- und Ruhestätten, etc. gesucht. 
 
Für die Amphibien wurde auf Grund der Entwicklung des inzwischen dauerhaft eingestauten Regenversi-
ckerungsbecken zu einem naturnahem Waldteich eine Kartierung durchgeführt. Die Kartierung hatte fol-
genden Umfang: 
 
Tabelle 1: Methodik der Amphibienkartierungen 
Artengruppe Methodik, Anzahl und Zeitraum der Begehungen 
Amphibien 
 
 
 
4 Begehungen zur Erfassung der frühen und späten Arten im Bereich des Gewässers und im Umfeld, 
jeweils unter Einsatz von 8 Molchreusen im Regenversickerungsbecken über eine Nacht mit mor-
gendlichem Einholen und Leeren, Laichsuche, Keschern, Suche in Landhabitaten.  
 
17./18.05.2018 06./07.06.2018 26./27.07.2018 14./15.08.2018 
  
(Heißwetter- und Tro-
ckenheitsphase mit 
Temp. bis 37°C)

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Die tatsächliche Nutzung des Untersuchungsgebietes als Lebensraum durch eine Art kann bei einer Po-
tentialanalyse für die nicht-kartierten Tiergruppen oft nicht bestätigt, aber ohne vertiefende Kartierungen 
während der Hauptaktivitätszeit auch nicht ausgeschlossen werden. Kann das Vorkommen einer Art im 
Untersuchungsgebiet nicht sicher aufgrund fehlender Lebensraumbedingungen ausgeschlossen werden, 
so m uss, weil das Gegenteil ohne entsprechende Untersuchungen nicht bewiesen werden kann, vom 
„schlechtesten Fall“ und somit vom Vorkommen der Art ausgegangen werden (→ „worst -case“-An-
nahme). 
So müssen u.U. im Rahmen von Eingriffen für nicht kartierte Artengruppen Vermeidungs-, Minderungs-, 
oder Ausgleichsmaß-nahmen durchgeführt werden (siehe Kapitel 7), um das Eintreten von Verbotstatbe-
ständen des § 44 Absatz1 BNatSchG (siehe Kapitel 2) auszuschließen, obwohl tatsächlich gar kein Vorkom-
men mancher Arten vorliegt. 
 
Der Untersuchungsraum wird je nach Schutzobjekt bzw. geschützter Art und dem Wirkpfad des Eingriffs 
unterschiedlich gewählt und deshalb auch als Wirkraum des Eingriffes bezeichnet. Als Orientierungswert 
wird im Methodenhandbuch (MKULNV NRW 2021) hierfür ein Radius von bis zu 300 m um den Vorha-
bensbereich genannt. Im vorliegenden Fall kann der Untersuchungsraum auf Grund der stark zerschnei-
denden Wirkung durch die Verkehrsachsen im Umfeld für viele Arten auf das engere Umfeld begrenzt 
werden. 
Die Begriffe Untersuchungsgebiet, Untersuchungsfläche und Untersuchungsraum werden im Folgenden 
synonym verwendet. Die Begriffe Eingriffsbereich, Eingriffsfläche bzw. Vorhabenbereich sind enger ge-
fasst und beschreiben die Fläche oder Flächen, die unmittelbar durch d as Vorhaben betroffen sind, z.B. 
durch Baustellenaktivitäten. Der Begriff Plangebiet (z.B. B -Plangebiet) bezeichnet den Geltungsbereich 
des jeweiligen Plans bei einem Planverfahren. 
 
4. Auswahl artenschutzrechtlich relevanter Arten 
Das prüfrelevante Artenspektrum bei zulässigen Eingriffen in Natur und Landschaft (im Sinne von § 15 und 
§ 18 Absatz 2 Satz 1 BNatSchG) beschränkt sich auf Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie, alle europäi-
schen Vogelarten, ‚Arten nationaler Verantwortlichkeit Deutschlands‘ (§ 44 Abs. 5), sowie auf Arten des 
Anhangs II der FFH-Richtlinie (§ 19 BNatSchG). 
Um die Beurteilung des Eingriffs in einem methodisch, arbeitsökonomisch und finanziell zumutbaren bzw. 
angemessenen Rahmen zu halten und somit das Genehmigungsverfahren sachger echt zu vereinfachen, 
werden nach Kiel (2005) nur solche europäischen Vogelarten vertiefend geprüft, die: 
• streng geschützt sind oder 
• zum Anhang I der VS-RL oder Artikel 4 (2) der VS-RL gehören oder 
• auf der landesweiten und regionalen1 Roten Liste mindestens als gefährdet (Kategorie 0, 1, R, 2, 
3 oder I) gelten, oder 
• Koloniebrüter sind. 
 
Bei ubiquitären Arten wie z.B. Kohlmeise, Rotkehlchen und Amsel wird angenommen, dass sie in der Lage 
sind im Falle eines Eingriffs in ihr Habitat auf Fortpflanzung s- und Ruhestätten im unmittelbaren Umfeld 
zurückzugreifen. Da die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusam-
menhang nach § 44 Abs. 5 BNatSchG somit erhalten bliebe, wird nicht von einem Eintreten des Ver-
botstatbestands nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ausgegangen. Diese sogenannten „Allerweltsarten“ wer-
den deshalb zwar insgesamt formal mitbetrachtet, aber nicht einzeln vertiefend geprüft und auch nicht 
artspezifisch in den Tabellen und im Text aufgeführt. 
 
Die in diesem Gut achten berücksichtigten Arten sind in Tab.  3 (siehe Anhang) einzusehen. Für die rele-
vante Messtischblätter MTB 5008 Qu. 1 u. 3 (Köln-Mülheim) und 5007, Qu. 4 (Köln) sind dies 4 Fleder-
mausarten, 37 Vogelarten, 1 Amphibienart und 1 Reptilienart. Insgesamt beinhaltet die Liste also 43 po-
tentiell vorkommende planungsrelevante Arten. 
 
1 Region Niederrheinische Bucht

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5. Beschreibung des Vorhabens und relevante Wirkfaktoren 
5.1. Beschreibung des Vorhabens mit Fotodokumentation 
Gemäß Angaben des Büros Fischer Ingenieure GmbH sind insgesamt 1.210 m³ Stauraum durch ein unter-
irdisches Regenrückhaltebecken (RRB) mit Pumpwerk zur Verfügung zu stellen , wobei ca. 100 m³ Stau-
raum in den vorgelagerten Kanälen angesetzt werden kann. Um die bestehenden Regenentwässerungs-
leitungen optimal nutzen zu können soll das geplante Rückhaltevolumen möglichst nah an der bestehen-
den Rückhaltemulde realisiert werden. Die Bemessung des Rückhaltevolumens erfolgte für ein 5-jähriges 
Hochwasser- bzw. Regenereignis.  Das Becken soll an die bestehende Mischwasserkanalisation ange-
schlossen werden. 
Das Regenrückhaltebecken ist als unterirdisches Betonbecken geplant. Die Tiefe des Becken bauwerks 
wird sich auf ca. 7 m unter Geländeoberkanne erstrecken  
Die Sohle des Beckens befindest sich damit im Grundwasserbereich . Es kann nur mit V erwendung von 
Unterwasserbeton gebaut werden. Hierfür ist eine Wasserrechtliche Genehmigung einzuholen.  
 
Die Notentlastung bei über -5 jährigen Starkregenereignissen soll langfristig wieder in das bestehendes 
Regenversickerungsbecken erfolgen (voraussichtlich nach dessen Sanierung/ Ertüchtigung).  
Für die Baugrube sind Eingriffe in die Gehölzbestandene Böschung auf der oberhalb gelegenen Fläche 
nördlich des geplanten Beckenstandortes notwendig (orangene Fläche in Abbildung 3). Bauzeitlich ist eine 
Böschungssicherung durch Spritzbetonverbau , einer Gabionenwand oder ähnlichem geplant. Während 
der Errichtung des Beckens wird daneben durch eine provisorische Regenwasserumleitung um das Bau-
feld das anfallende Regenwasser  in die bestehenden Schächte eingeleitet, bevor es dem bestehenden 
Regenversickerungsbecken zugeführt wird. 
Die Baustelleneinrichtungsfläche (BE-Fläche) mit Container-Anlage, Lagerflächen und Kranstellfläche wird 
teilweise auf dem vorhandenen Radweg und teilweise auf den Gehölzbestandenen Flächen südlich des 
Radweges angelegt. Hierfür ist in diesem Bereich die Rodung der dort befindlichen Gehölze erforderlich. 
Die Kranstellfläche ist zwischen den Lagerflächen/ Containerfläche und dem Regenrückhaltebecken ge-
plant (mit grauer Strichellinie umrandete Fläche auf Abbildung 3). Der Schwenkbereich/ Arbeitsbereich 
des Krans wird tlw. über den Baumkronen im Bereich des Regenversickerungsbecken verlaufen. 
Nach Bau des Regenrückhaltebeckens soll der Radweg wiederhergestellt werden. Ein Teil der Gehölz-Bö-
schungsflächen im Baufeld werden nach dem Bau als Betriebsflächen für das RRB dauerhaft benötigt. Der 
Anschluss an die Gehölzflächen oberhalb soll über Gabionenwänden oder ähnliche Böschungssicherungen 
sowie zu begrünende Böschungsflächen erfolgen. 
 
Die Umsetzung ist sobald wie möglich nach Erteilung der Baugenehmigung vorgesehen.

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Abbildung 3: Lageplan Neubau Regenrückhaltebecken mit Baustelleneinrichtungsflächen (Quelle: Fischer Teamplan 08.02.23)

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Abbildung 4: Oberflächenplan und dauerhafte Betriebsflächen nach Bau des RRB (Quelle: Fischer Teamplan Stand 08.02.23)

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Fotodokumentation 
 
Abbildung 5: Baufeld an dem Vingster Ring (Januar 2023): Für den Bau ist ein Eingriff in die Böschung und den Baumb estand 
notwendig. 
 
 
 
Abbildung 6: Bestehendes Regenversickerungsbecken und umgebender Baumbestand aus östlicher Richtung. (März 2018)  
Unter der Zufahrt vom Vingster Ring sind die Zuleitungen und Pumpstationen verbaut.

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Abbildung 7: Blick auf das bestehendes Regenversickerungsbecken aus Süden (März 2018)  
 
 
 
Abbildung 8: Gehölzbestandene Böschung (Juni 2018)

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Abbildung 9 a + b: Gehölzbestand südlich oberhalb des Beckens aus einem Laub -Mischwald mit Linden, Ahorn, Eichen (März 
2018) 
 
 
Abbildung 10: Blick aus nordwestlicher Richtung auf den Gehölzbestand mit Bäumen 1. Ordnung (Kreuzung Kuthstraße Ab-
zweig Zu- und Abfahrten zum Vingster Ring, März 2018).

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Abbildung 11: Blick längs des Radweges in Richtung Vingster Ring nördlich des Vorhabensgebiet, geplante BE-Fläche  
Gehölzbestand nördlich des Radweges (hier links im Bild) im Stangenholz- bzw. Gebüschstadium (März 2018) 
 
Fotos von der Umgebung  
 
Abbildung 12: Gehölzbestand aus Laubbäumen mit geringem Baumholz nördlich auf der Insel zwischen Auffahrt Vingster Ring 
und Radweg

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Abbildung 13: Blick in nordwestliche Richtung entlang der Bebauung an der Kuthstraße  
 
 
 
5.2. Relevante Wirkfaktoren im Plan- und Wirkgebiet 
Da mögliche vorhabensbedingte Auswirkungen sowohl kurz- als auch langfristig entstehen und auch wir-
ken können, sind diese im Vorhinein einzuschätzen und die einzelnen Wirkfaktoren bezüglich ihrer Wir-
kung auf planungsrelevante Tier- und Pflanzenarten zu bewerten: 
• Baubedingte Wirkfaktoren (d.h. temporär)2 
• Anlagebedingte Wirkfaktoren 
• Betriebsbedingte Wirkfaktoren 
 
Durch den geplanten Bau des Regenrückhaltebeckens werden folgende Wirkpfade ausgelöst: 
 
Baubedingte Wirkfaktoren: 
Bei baubedingten Auswirkungen handelt es sich um Wirkfaktoren die zeitlich auf die Bauphase beschränkt 
auftreten, d.h. sie sind ausschließlich temporärer Art. Bei den baubedingten Wirkfaktoren sind prinzipiell 
auch die vorhandenen Vorbelastungen durch den stark befahrene Vingster Ring, die Schadstoffeintragun-
gen, die südliche Bahnlinie und die nordwestliche Siedlungsnutzung von Vingst zu berücksichtigen (Bewe-
gungsunruhe, Lärm, Lichtemissionen). 
• Bauzeitliche Eingriffe in den Baum- und Gehölzbestand auf der Böschung westlich angrenzend an 
das Baufeld durch die benötigten Abböschungen zur 7 m tiefen Baugrube sowie den Böschungen 
längs des Radweges angrenzend an die geplanten BE -Flächen auf einer Länge von je ca. 80 lau-
fende Meter, dadurch ggf. Beeinträchtigung von Niststätten und Lebensräum en dort brütender 
Vogelarten. 
• Störwirkungen durch die Bauarbeiten: Lärm, punktuelle Schadstoffemissionen und Bewegungs-
unruhe durch die Baufahrzeuge, den überschenkenden Kran und die Bauarbeiten, damit potenti-
ell Störung im Sinne des §44 (1) Nr. 2 BNatSchG von angrenzenden Nahrungshabitaten, Niststät-
ten und Ruhestätten für Vögel, Fledermäuse und anderer Arten. 
 
 
2 Betrachtet werden nur Wirkungen auf angrenzenden Flächen; Wirkfaktoren auf den anlagebedingt in Anspruch 
genommenen Flächen während der Baufeldfreimachung werden bei den anlagebedingten Wirkfaktoren aufgeführt.

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Anlagenbedingte Wirkfaktoren: 
Bei anlagebedingten Auswirkungen handelt es sich um dauerhaft und unveränderlich auftretende Wirk-
faktoren, die spezifisch durch die Anlage selbst, hier durch das Bauvorhaben, bedingt sind.  
• Dauerhafter Verlust von Baum - und Gebüschbeständen auf der Böschung zum Regenversicke-
rungsbecken für das Betriebsgelände des RRB (Neuversieglung) im Umfang von ca. 700 m², 
dadurch potentieller Verlust aktuell genutzter Niststandorte (Fortpflanzungsstätten) für Baum- 
und Gebüsch-brütende V ogelarten oder von deren Ruhestätten. Da die Bereiche bereits stark 
durch den angrenzenden Verkehr auf dem Vingster Ring beeinträchtigt sind, ist hier nur von einer 
untergeordneten Bedeutung als Brut- oder Ruhestandort auszugehen, welcher höchstens von all-
gemein häufigen, störungstoleranten Arten genutzt wird. Daneben Verlust von potentiellen Nah-
rungshabitaten für diese Arten sowie Verlust der Pufferwirkung der Gehölze in dem Bereich für 
die Lebensräume möglicher planungsrelevanter Arten in den dahinter liegenden Gehölzbestän-
den. 
•  
 
Betriebsbedingte Wirkfaktoren: 
Bei betriebsbedingten Auswirkungen handelt es sich um dauerhafte oder unregelmäßig auftretende Wirk-
faktoren, die spezifisch durch den Betrieb der Anlagen selbst  und deren Unterhaltung (hier gelegentliche 
Wartungsarbeiten für das RRB, d.h. gelegentliche Bewegungsunruhe o.ä.) bedingt sind. 
 
• Gelegentliche Störwirkungen durch die Wartung des RRB  und der Schachtleitungen Richtung 
Regenversickerungsbecken: Lärm, Bewegungsunruhe (damit potentiell Störung im Sinne des §44 
(1) Nr. 2 BNatSchG von angrenzenden Nahrungshabitaten, Niststätten und Ruhestätten für Vögel, 
Fledermäuse und anderer Arten).  Eine erhöhte Störwirkung durch Lärm und Bewegungsunruhe 
sind nicht zu erwarten, da de r Verkehr auf dem unmittelbar angrenzenden Vi ngster Ring eine 
starke überlagernde Vorbelastung darstellt. 
 
 
6. Vorkommen und Betroffenheit artenschutzrechtlich relevanter Arten 
6.1. Potentiell vorkommende Arten und ihre möglichen Betroffenheiten  
Tab. 3 (siehe Anhang) zeigt, welche der in den Quadranten 1 u. 3 des MTB 5008 Köln -Mülheim und des 
Qu. 4 des MTB 5007 (Köln)  vorkommenden Arten im Wirkraum des Vorhabens  potentiell vorkommen 
können und bei welchen dieser Arten in Bezug auf die geplante Abriss- und Umbaumaßnahmen Konflikt-
potential im Untersuchungsraum besteht. In Tab. 3 sind die Betroffenen Arten und die Konflikte kurz zu-
sammengefasst. 
 
6.1.1 Säugetiere 
Ergebnis der Begehungen 
Potentiell geeignete Strukturen (Bäume) wurden bei den Begehungen am 12.03.2018 und 25.01.2023 auf 
Hinweise für potentielle Fledermaushabitate untersucht (geeignete Baumhöhlen, Baum- und Rindenspal-
ten etc.). 
• Es wurden insgesamt 8 Bäume mit Spechthöhlen, Fäulnishöhlen oder Stammspalten im Baumbe-
stand um das Regenversickerung sbecken nachgewiesen (s. u. Fotos und Abbildungen 14 u. 16 - 
20). Ob tatsächlich eine Eignung als Fledermausquartier vorhanden ist, kann von unten nicht fest-
gestellt werden. Ein Höhlenbaum mit 2 Höhlen (und zusätzlich mit einer Stammfäulnishöhle) be-
findet sich am westlichen Rand des erforderlichen Eingriffs bereich in die Böschung für den Bau 
des RRB, so dass gemäß der worst -case-Betrachtung von einem Verlust von 2 potentiellen Höh-
lenquartieren auszugehen ist. Die Entfernung der übrigen Höhlenbäumen zu den Eingriffsberei-
chen beträgt mindestens 20 m. 
Auf Grund der geringen Mächtigkeit der Höhlenstammbereiche und der eher geringen Frostsi-
cherheit ist eine Winterquartierseignung der potentiellen Baumhöhlen in Frostphasen

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auszuschließen. Da auf Grund des Klimawandels aber auch im Winter milde Witterungsphasen 
mit 2-stelligen Temperaturwerten auftreten können, kann allerdings ein Besatz der Baumhöhlen 
im Winter nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden.  
• Der Gehölzbestand und das Regenversickerungsbecken sind ein potentielles Jagdhabitat von Fle-
dermäusen, bspw. von der häufigen Zwergfledermaus, welche in dem Siedlungsbereich nord-
westlich potentielle Quartiere an Gebäuden nutzen kann. 
• Im Jahr 2023 wurden in der Böschung des Versickerungsbecken 3 Eingänge von Bauen festgestellt, 
mit frischen Grabespuren (möglicherweise von Fuchs oder Kaninchen.) 
 
   
Abbildung 14: Süß-Kirschenbaum mit Stammspalten als 
potentielles Fledermausquartier im Gehölzbestand 
nördlich des Regenversickerungsbecken. Weitere poten-
tielle Fledermausquartiere können in Spechthöhlen sein 
(s.u., Kap. 6.1.2 Vögel) 
Abbildung 15: Eingang eines Baus mit Grabespuren (bspw. von 
Fuchs oder Kaninchen) 
 
Zu weiteren Fotos von Höhlenbäume s. Kap. 6.1.2 Vögel

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Abbildung 16: Biotopbäume mit Spechthöhlen, potentiellen Fledermausquartieren sowie Nestern (Begehung 2018 und 2023). 
Kartenhintergrund Vermesserkarte, zur Verfügung gestellt über Fischer Teamplan)  
 
 
 
Bewertung hinsichtlich der planungsrelevanten Arten: Von den in Tab. 3 (s. Anhang) aufgeführten pla-
nungsrelevanten Säugetierarten des relevanten MTB können nach gutachterlicher Potentialabschätzung 
(s.o.) folgende Arten im Wirkraum vorkommen:  
• Zwergfledermaus, Teichfledermaus (Jagdhabitate im Gehölzbestand, potentielle gelegentlich ge-
nutzte Einzelquartiere in Baumhöhlen, weiteres Quartierspotential im Umfeld) 
• Zweifarbfledermaus (Jagdhabitate) 
 
Die Datengrundlage zu den MTB-Listen beruht vorwiegend auf dem Fundortkataster NRW sowie auf er-
gänzenden Rasterkartierungen aus publizierten Daten. Dem Fundortkataster NRW liegen keine vollstän-
digen und flächendeckenden Erhebungen zu Grunde.  Es können deshalb noch weitere Fledermausarten 
      Bäume mit Baumh öhle, Spechthöhlen, 
Spechtnahrungshöhlen, Rindenspalten,  
        (Zuordnung der eingemessenen Bäume 
       vor Ort schwierig)  
       Eingang Bau in der Böschung (Fuchs, Ka-
ninchen?, 2023) 
       Singvogelnest (2023)

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bspw. zu Zugzeiten vorkommen, die in den Baumhöhlen potentiell Quartiere haben können (bspw. Großer 
Abendsegler). 
 
In den Baumhöhlen  im Gehölzbestand können Einzel -Sommer- und Zwischen -Quartiere nicht ausge-
schlossen werden, so dass durch die Rodung des Höhlenbaums im Baufeld zwei potentielle Quartiere ver-
loren gehen werden . Der Verlust ist entsprechend auszugleichen.  Auf Grund de r hohen Vorbelastung 
durch lärmintensive Störungen der angrenzenden Straßen und Bahnlinien dürften Fledermausindividuen, 
die diese und die übrigen Baumhöhlen nutzen, grundsätzlich an Störungen gewöhnt sein. 
Auf Grund der höchstens geringen bis mittleren Stammdurchmesser werden frostsichere Winterquartiere 
in den Bäumen ausgeschlossen. Teilisolierte Quartiere, die in milden Winterphasen besetzt werden kön-
nen, können allerdings nicht ausgeschlossen werden. 
Es können ggf. durch eine nächtliche Baustellenbeleuchtung baubedingte Störungen für angrenzende  
Quartiere und Jagdgebiete in de m Gehölzbestand  und um das Regenversickerungsbecken  auftreten. 
Diese sind unter der Voraussetzung einer Tagbaustelle auszuschließen. 
Für die o.g. Arten sind artenschutzrechtliche Konflikte nicht sicher auszuschließen und entsprechende 
Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen vorzusehen (Stufe 2 der Artenschutzrechtlichen Prüfung). 
 
6.1.2 Vögel 
Ergebnis der Begehung:  
Es wurden bei der Begehungen am 12.03.2018 und 25.01.2023 geeignete Strukturen auf ihr Potential als 
Niststandort oder sonstige Lebensstätten für die Avifauna untersucht ( Baumbestand, Regenversicke-
rungsbecken/-teich), mit folgenden Ergebnisse:  
• 1 Spechthöhlenbaum nordöstlich des Teichs im zukünftigen Baufeld 
• 3 Spechtbäume südlich des Teichs (jüngere Lindenbäume tlw. mit stehendem Totholz an Seiten-
ästen, Lage s.o. und u. Fotos und Abbildungen 22 – 26). 
• 4 weitere Specht- und Höhlenbäume nördlich und westlich des Teiches/ Regenversickerungsbe-
cken, u.a. ein Kirschbaum mit zusätzlichen Rindenspalten, des weiteren eine Hainbuche und Ro-
binien. Bestehende Spechthöhlen bieten u.a. Nistmöglichkeiten für Nachnutzer wir den Star. 
• Ein Singvogelnest in einem Holunderstrauch im Eingriffbereichs für den Baustelleneinrichtung am 
Radweg 
• 2018 ein Krähennest/ Elsternnest in dem Waldbestand nördlich des Radwegs und südlich der Auf-
fahrt auf den Vingster Ring. 
• Das teichartige Regenversickerungsbecken bietet potentielles Bruthabitat für das Teichhuhn, so-
wie Rasthabitate für wassergebundene Vogelarten auf dem Durchzug. Während der Amphibien-
kartierung im Sommer 2018 wurden allerdings außer Stockenten als Nahrungsgäste keine Was-
servögel festgestellt. 
• Der Gehölzbestand ist in Verbindung mit großflächigeren Waldbeständen östlich und südlich um 
das Gremberger Kreuz ein potentielles Jagdhabitat von Greifvögel- und Eulenarten (keine Nach-
weise von Horsten oder großen Baumhöhlen für den Waldkauz im Untersuchungsgebiet).  
• Der Gehölzbestand bietet desweiteren Brut- und Nahrungshabitate für planungsrelevante sowie 
weit verbreitete Singvögel. Auf Grund der umgebenden lärmintensiven Verkehrsachsen dürften 
Vögel, die das Gehölz als Brut- oder Nahrungshabitat nutzen, allerdings an Störungen durch Lärm 
und Bewegungsunruhe gewöhnt sein.

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Abbildung 17: Spechthöhlenbäume, Bäume mit Rindenspalten sowie nachgewiesenen Nestern 2018 und 25.01.2023  (Hinter-
grundkarte TIM-ONLINE, GEOBASIS.NRW 2023 „Datenlizenz Deutschland - Zero“ Abrufdatum 01.02.2023 Land NRW  
https://www.govdata.de/dl-de/zero-2-0)

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Abbildung 18 a+b: 2 Spechthöhlen in einem Baum in ca. 3 m und 8 m Höhe am Baufeldrand für das RRB nordwestlich des Teichs 
 
    
Abbildung 19 a+b: Spechthöhle südlich, nahe Kuthstraße (im Hintergrund Schallschutzwände zu den Bahngleisen)

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Abbildung 20 a+b: Spechthöhle und Spechtnahrungsbaum südlich, nahe der Einzäunung des Beckens Foto 2018) 
 
 
Abbildung 21: Nest in der Gehölzfläche nördlich des Radweges (Foto aus 2018, im Jahr 2023 Nest nicht mehr vorhanden sowie 
auch keine anderen größeren Nester oder Horste) 
 
Zufallsnachsweise während der Begehungen (keine vollständige Liste):  
Sperber (im Sommer 2018 am Versickerungsbecken trinkend), Stockenten (Nahrungsgäste, keine Brut), 
Kohlmeise, Amsel, Ringeltaube  
 
Bewertung hinsichtlich der planungsrelevanten Arten:  
Von den in Tab. 2 (s. Anhang) aufgeführten potentiellen Arten des relevanten MTB können demnach fol-
gende Arten (s.o.) im UG vorkommen: 
 
• Greifvögel und Eulenarten der Siedlungen und der Kultur- und Waldlandschaft (Jagdhabitate von Ha-
bicht, Sperber, Waldohreule, Mäusebussard, Wanderfalke, Turmfalke, Baumfalke Schleiereule, 
Waldkauz), keine Horst- oder Höhlenbäume im Wirkraum, im Jahr 2023 keine Krähennester, welche 
von Turmfalke oder Waldohreule als Nachfolgenutzer genutzt werden könnten ); hinsichtlich der 
Jagdhabitate ist nur von einer geringen Bedeutung des UG auszugehen.

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• Kuckuck (potentielle Bruthabitate von Wirtsarten sind im Wirkraum vorhanden). 
• Kleinspecht, Pirol, Star (Brut- u. Nahrungshabitate im UG außerhalb und für Höhlenbrüter innerhalb 
des Eingriffsbereichs)  
• Teichhuhn (Bruthabitat am Regenversickerungsbecken) 
• Gelbspötter, Grauschnäpper, Weidenmeise, Fitis, Gimpel (Brut- u. Nahrungshabitate im UG, regional 
gefährdete Arten) 
• Waldwasserläufer (Rasthabitat am Regenversickerungsbecken)  
 
Durch die geplanten Gehölzeingriffe für die Baumaßnahmen können potentielle Fortpflanzungs- und Ru-
hestätten planungsrelevanter und häufiger Singvogelarten beeinträchtigt werden, d.h. die potentiellen 
Brutgehölze und Bruthöhlen im Rodungsbereich könnten entnommen werden sowie Bruten in tiefer lie-
genden Gehölzen gestört werden könnten. Der Verlust der potentiellen Bruthöhlen ist auszugleichen (ins-
besondere für den relativ störungstoleranten Star). 
Auf Grund der Lage der Eingriffsflächen an den Gehölzrändern angrenzend an die Straße oder den Radweg 
ist davon auszugehen, dass unter den Frei- und Gebüschbrütern höchstens sehr störungstolerante, i.d.R. 
weit verbreitete Arten die Eingriffsbereiche als Fortpflanzungsstätte nutzen. Diese Arten sind hinsichtlich 
der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im Sinne des §44 (1) Nr. 3 als brutplatzflexibel einzuordnen und kön-
nen in angrenzende Gehölzbereiche um das Versickerungsbecken oder im weiteren Umfeld ausweichen. 
Der Verbotstatbestand des §44 (1) Nr. 3 (Verbot der Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten) für 
störungssensible Vogelarten kann demnach für Höhlenbrüter nicht ausgeschlossen werden, für Gebüsch- 
und Freibrüter jedoch schon. 
Im Falle einer besetzten Niststätte bei einem Eingriff können Individuen oder deren Fortpflanzungsstadien 
getötet werden (Verbot der Tötung gem. §44 (1) Nr. 1 BNatSchG) . Erhebliche Störungen gemäß §44 (1) 
Nr. 2 BNatSchG können daneben für Bruten in weiter innen liegenden Gehölzen nicht  ausgeschlossen 
werden. Ebenso können die o.g. Wasservögel potenziell während der Brut- oder der Rastzeit gestört wer-
den.  
Die weiteren o.g. Arten mit potentiellem Vorkommen im Wirkraum können Nahrungshabitate im Wirk-
raum nutzen. Nahrungshabitate planungsrelevanter Arten sind nur dann zu betrachten, wenn die entste-
henden Beeinträchtigungen populationsrelevante Auswirkungen haben können. Auf Grund der Vorbelas-
tungen durch die umgebenden Verkehrsachsen ist nicht von einer großen oder sogar essentiellen Bedeu-
tung der Nahrungshabitate auszugehen. Da im östlichen und südlichen Umfeld weitere vergleichbare Nah-
rungshabitate vorhanden sind, ist nicht davon auszugehen, dass Nahrungshabitate in populationsrelevan-
tem Maße betroffen sind. 
Hinsichtlich des Tötungs- und Störungsverbots sowie des Verbots der Zerstörung von Fortpflanzungsstät-
ten können demnach artenschutzrechtliche Konflikte nicht ausgeschlossen werden. Es sind deshalb ent-
sprechende Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen vorzusehen (S tufe 2 der Artenschutzrechtlichen 
Prüfung). 
 
6.1.3 Amphibien und Makrozoobenthos als Beifang 
Ergebnis der Amphibienkartierung 2018 und Bewertung für planungsrelevante Arten 
Die Amphibienkartierung erbrachte folgende Ergebnisse:  
• Es wurden keine planungsrelevanten Amphibienarten (hier Wechselkröte) nachgewiesen. 
• Es wurden die im Folgenden genannten besonders geschützten Amphibienarten nachgewiesen. 
o Teichmolch: 2-maliger Nachweis im Mai und Juni mit max. 2 Individuen in den Molchreusen, Re-
produktion ist zu vermuten (kein expliziter Reproduktionsnachweis über Larven) 
o Grasfrosch mit Nachweis der Reproduktion : Nachweis von Kaulquappen und mind. 4 Jungfrö-
schen (Metamorphlingen) bei 3 Reusen-Terminen 
 
In das Regenversickerungsbecken wird im Rahmen des Baus der Regenrückhalteanlage nicht eingegriffen. 
Es wurden keine planungsrelevanten Amphibienarten festgestellt.

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Das Eintreten der Verbotstatbestände gemäß § 44 BNatSchG Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 kann für die streng 
geschützten Amphibienarten ausgeschlossen werden. Diese Tiergruppe wird deshalb im Folgenden nicht 
weiter behandelt. 
 
Besonders geschützte Amphibienarten : Durch die Flächeninanspruchnahme können besonders ge-
schützte Amphibienarten auf ihren Wanderungen zwischen Fortpflanzungsgewässern und Sommer- und 
Überwinterungslebensräumen beeinträchtigt werden. Die Eingriffsbereiche befinden sich an den Rändern 
des Gehölzes angrenzend an bestehende Straßen Vingster Ring oder Radwege. Der Vingster Ring ist als 
nahezu unüberwindbare Barriere anzusehen, so dass traditionelle Wanderbewegungen in diese Richtun-
gen auszuschließen sind. Dem Gehölzbestand nördlich des Radweges ist ebenfalls eine eher untergeord-
nete Funktion zuzuordnen. Die Sommer- und Überwinterungslebensräume sind stattdessen vor allem di-
rekt in dem Gehölzbestand um das Regenversickerungsbecken zu vermuten. 
Es wird empfohlen, im Rahmen des LBP Vermeidungsmaßnahmen vorzusehen, um Gefährdungen beson-
ders geschützter Amphibienarten im Bereich der BE-Fläche auszuschließen (Amphibienzaun). Bauzeitlich 
wird durch eine provisorische Wasserumleitung um das Baufeld die Wassereinleitung in die bestehenden 
Schächte geleitet, bevor es in das bestehende Regenversickerungsbecken geleitet wird. Spezielle Schutz-
maßnahmen gegen den Eintrag von Sedimenten während der Baumaßnahmen werden deshalb nicht als 
erforderlich angesehen. 
 
6.1.4 Makrozoobenthos mit besonders geschützten Arten als Nebenbefund zur Amphibienkartierung 
Im Rahmen der Amphibienkartierung wurde in dem Regenversickerungsbecken im Dauerstau eine um-
fangreiche Gewässerf auna nachgewiesen, die tlw. besonders geschützte Arten beinhaltet. Es erfolgte 
keine explizite Artbestimmung: 
• Libellenlarven-Nachweise teilweise mit sehr hohe n Populationen: Großlibellenlarven vermutlich 
Blaugrüne Mosaikjungfer (Aeshna cyanea c.f.), daneben noch Kleinlibellenlarven  (keine Artbestim-
mung); Alle Libellenarten sind besonders geschützt. 
• Es ist ein umfangreiches Makrozoobenthos vorhanden (tlw. sehr individuenreich,  keine Artbestim-
mung); 
o Nachweis einer hohen Schwimmkäfer-Population (Käfer-Familie Dytiscidae), nicht planungsrele-
vant; 
o Daneben Nachweis verschiedener Wasserwanzenarten und Wasserschneckenarten 
 
In das Regenversickerungsbecken wird im Rahmen des Baus der R egenrückhalteanlage nicht eingegrif-
fen3. 
Die verschiedenen Tiergruppen der Gewässerfauna werden deshalb im Folgenden nicht weiter behandelt. 
 
6.1.5 Reptilien  
Ergebnis der Begehung und Bewertung für planungsrelevante Arten: 
Im Eingriffsbereich sowie dem umgebenden Gehölzbestand befinden sich für planungsrelevante Reptilien 
keine geeigneten Lebensräume. Insbesondere fehlen extensiv genutzte, besonnte, vegetationsarme, ma-
gere Flächen mit grabbaren Böden zur Thermoregulation und al s Eiablageplatz. Daneben sind auch im 
Umfeld und um das Regenversickerungsbecken keine geeigneten ungestörten Habitate für Reptilien vor-
handen. Ein Vorkommen planungsrelevanter Reptilienarten (hier  Zauneidechse) oder auch nicht pla-
nungsrelevanter Reptilien (wie Blindschleiche, Waldeidechse) kann somit ausgeschlossen werden. 
Das Eintreten der Verbotstatbestände gemäß § 44 BNatSchG Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 kann für die Reptilien-
fauna ausgeschlossen werden.  
 
3 Da die bauzeitliche Wasserumleitung für die Einleitung in das bestehende Regenversickerungsbecken in die aktuell 
bereits vorhandenen Schächte vor dem Regenversickerungsbecken erfolgt, wird davon ausgegangenen, dass gegen-
über dem Ist-Zustand keine erhöhte Einleitung von baubedingten Sedimenten in d as Regenversickerungsbecken zu 
erwarten ist.

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Diese Tiergruppe wird deshalb im Folgenden nicht weiter behandelt. 
 
6.2. Nach § 44 Abs. 1 BNatSchG nicht betroffene Arten 
Bei den meisten potentiell in den Quadranten 1 u. 3 des MTB 5008 Köln-Mülheim und der Qu. 4 des MTB 
5007 (Köln) vorkommenden planungsrelevanten Arten wird eine Beeinträchtigung durch das Vo rhaben 
auf Grund fehlender Wirkpfade  ausgeschlossen, auch wenn sie potentiell im Vorhabensgebiet und im 
Umfeld vorkommen könnten. Hierzu gehören u.a. Vogelarten der offenen Agrar- und Kulturlandschaften, 
der Heidelandschaften und der geschlossenen Wälder, Greifvögel und Eulen, weitere Vogelarten mit spe-
ziellen Habitatansprüchen sowie die Amphibien- und Reptilienarten. 
 
Tabelle 2: Konfliktpotential betroffener Arten im Untersuchungsgebiet (UG) 
Deutscher Name Mögliche 
Konflikte?         Konfliktbeschreibung 
FFH- Arten nach Anhang IV  Tlw. • Keine Konflikte für Amphibien, Reptilien 
• Potentielle Störungen für bestimmte Fledermausarten  
Planungsrelevante Vogelarten Tlw. • Potentielle Konflikte/ Störungen für bestimmte Gehölzbrüter und Wasser-
vogelarten 
Arten nationaler Verantwortung  Nein  
Sonstige Arten:   
Ubiquitäre Vogelarten Ja • Potentielle Beeinträchtigung von Gehölz- und Nischenbrütern 
Besonders geschützte Amphibien-
arten Ja • Potentielle Beeinträchtigung für Grasfrosch und Teichmolch 
   
 
 
 
7. Bewertung für die Notwendigkeit der Stufe II und einer vertiefenden Analyse der be-
troffenen planungsrelevanten Arten 
7.1. Planungsrelevante Arten, für die durch den Eingriff artenschutzrechtliche Konflikte entstehen kön-
nen: 
Das Eintreten von Verbotstatbeständen im Sinne des § 44 BNatSchG kann für folgende Arten bzw. Arten 
der Artengruppen nicht ausgeschlossen werden:  Baumquartier-nutzende Fledermäus e, planungsrele-
vante und ubiquitäre Brutvögel der Gehölze und Baumhöhlen. 
Im folgenden Kapitel werden deshalb Vermeidungs- bzw. Minimierungsmaßnahmen und gegebenenfalls 
vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen definiert. 
Im anschließenden Kapitel werden die Arten dann unter Berücksichtigung der Maßnahmen einer vertie-
fenden artenschutzrechtlichen Analyse unterzogen (Stufe II). 
Die Prüfprotokolle zum Vorhaben und der betroffenen Artengruppe sind im Anhang einzusehen. 
 
7.2. Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung sowie Ausgleich artenschutzrechtlicher Betroffenhei-
ten 
Folgende Vermeidungs - und Minderungsmaßnahmen (V) sollen im Rahmen der Vorhabenumsetzung 
durchgeführt werden, um das Auslösen von Verbotstatbeständen gemäß §44 (1) BNatschG zu verhindern, 
bzw. Beeinträchtigungen zu verringern:

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ASP V1 Erforderliche Rodungen der Bäume und Sträucher im Baufeld und den BE-Flächen zwischen 01. 
Oktober und 28./29. Februar, Minimierung von Gehölzeingriffen  auf das erforderliche Maß; bau-
zeitlicher Schutz angrenzender Gehölze.  
Notwendige Fällung/Rodung der Gehölze zwischen Anfang Oktober und Ende Februar; Beschränkung 
der Gehölzeingriffe auf die unbedingt notwendigen Arbeitsbereiche. 
Schutz der umliegenden Bäume und Gehölze gemäß DIN 18 920 (Vegetationstechnik im Landschafts-
bau - Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen), ZTV -
Baumpflege (Richtlinien zum Ausbau von Straßen), RAS -LP 4 (Richtlinie für die Anlage von Straßen, 
Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen). 
Falls nachträglich während des Baus Gehölzeingriffe zwischen März und September notwendig wer-
den, sind die Bereiche und angrenzenden Gebüsche im Vorhinein durch eine ornithologisch geschulte 
Fachkraft auf Vogelbruten zu kontrollieren. Falls Vogelbruten festgestellt werden, ist das Ende der 
Brut abzuwarten. 
Ziel: Brut- und Niststättenschutz sowie Schutz und Erhalt von Ruhestätten und Nahrungshabitaten 
für die Vogelfauna. 
 
ASP V2   Baubeginn außerhalb der Vogelbrutzeit  
Der Baubeginn hat außerhalb der Vogelbrutzeit zu erfolgen, d.h. Baubeginn innerhalb des Zeitraums 
von September – März. Dies gilt insbesondere für die störungsintensiven Bauphasen, in der der Kran 
aufgestellt und verwendet wird, sowie die Phase der Tiefbauarbeiten für die Baugrube. 
Ziel: Vermeidung von erheblichen Störungen für die lokal brütenden Vögel in dem Gehölzbestand um 
das Regenversickerungsbecken während der Brutzeit (insbesondere vor Störungen durch den über-
schwenkenden Kran und den lärm- und erschütterungsintensiven Tiefbauarbeiten für die Baugrube). 
Vergrämung der Brutvögel in weniger gestörte Bereiche. 
 
ASP V3 Durchführung der Bauarbeiten als Tagesbaustelle zur Vermeidung unnötiger Lichtemissionen  
Die Bauarbeiten sind als Tagesbaustelle ohne künstliche Beleuchtung durch zu führen. 
Ziel: Verringerung der Störungen  für die Brut - und Rastvögel sowie  für die Fledermausfauna bzw. 
deren potentieller Sommer- und Zwischenquartiere im angrenzenden Bereich 
 
ASP V4 Kontrolle der zwei Baumhöhlen in dem zu fällenden Höhlenbaum auf einen eventuellen Besatz 
durch Fledermäuse mittels Hubsteiger oder Baumkletterer vor der Fällung 
Die Kontrolle hat vor der Fällung durch eine fledermauskundliche Fachperson zu erfolgen. Im Falle 
eines Besatznachweises ist der Ausflug der Fledermaus abzuwarten (ggf. unter Verhängung mit ei-
nem nach unten offenen Lappen, so dass ein Ausflug möglich ist, aber kein erneuter Einflug). Dane-
ben kann eine nicht besetzte Höhle verschlossen werden, um einen Einflug zu verhindern, wenn die 
Fällung nicht sofort erfolgt. 
 
Ziel: Verhinderung der Tötung von Fledermaus-Individuen 
 
Es wird daneben empfohlen, im Rahmen des LBP Vermeidungsmaßnahmen für besonders geschützte Am-
phibienarten vorzusehen, um Gefährdungen besonders geschü tzter Amphibienarten im Bereich der BE -
Fläche auszuschließen: Aufstellung eines Amphibienzaun entlang der westlichen Grenze des Baufelds und 
der südlichen Grenze der BE -Fläche am Radweg in Abgrenzung zu den Gehölzen bis spätestens Anfang 
Februar, mit Einrichtung von 4 Überstiegshilfen aus Nord- und Ost-Richtung. 
Während der Errichtung des Beckens wird daneben durch eine provisorische Regenwasserumleitung um 
das Baufeld das anfallende Regenwasser in die bestehenden Schächte eingeleitet, bevor es dem beste-
henden Regenversickerungsbecken zugeführt wird. Spezielle Schutzmaßnahmen gegen den Eintrag von 
Sedimenten während der Baumaßnahmen werden deshalb nicht als erforderlich angesehen.

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Ausgleichsmaßnahmen (A, gleichzeitig CEF-Maßnahmen) 
CEF-Maßnahmen (continuous ecological function; vgl. § 44 Abs. 5 BNatSchG) sind Maßnahmen zum Erhalt 
der ökologischen Funktion von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten bei vorhabenbezogenen Konflikten. Sie 
sind mit entsprechendem zeitlichem Vorlauf zum Eingriff herzustellen und sollen dazu beitragen, dass 
Verbotstatbestände gemäß §§ 44 (1) BNatSchG nicht eintreten und entsprechend keine Ausnahme nach 
§ 45 Abs. 7 BNatSchG erforderlich ist. 
 
CEF-A1   Aufhängung von 6 Starennisthilfen  
Die Nisthilfen sind an Bäumen in mind. 4 m Höhe aufzuhängen; geeignete Nisthilfen sind beispiels-
weise der „Starenkasten STH“ des Herstellers Hasselfeldt , die „Starenhöhle 3S“des Hersteller Sch-
wegler oder der Starenkasten „STA1“ des Anbieters Nistkastenshop.com (GbR Kreutz/ Hönig). Die 
Kästen sind mit einem Alunagel zu befestigen und jährlich zu reinigen (bei der Bestellung mitbestel-
len). 
 
CEF-A2   Aufhängung von 10 Fledermaus-Spalten- und -höhlenkästen  
Es sind gemäß MULNV (2021) vor der Fällung Ersatzquartiere für nachgewiesene Quartiere aufzu-
hängen4. Es ist eine Mischung von verschiedenen Kastentypen für Klein - und Großfledermäuse, 
Höhlenquartiere und Flachkästen für die Aufhängung an Bäumen vorzusehen: 
- Fledermaus-Flachkästen für Groß- und Kleinfledermäuse (d.h. je 2) an Bäume: beispielsweise Her-
steller Schwegler Fledermausflachkasten 1FF; Hersteller Hasselfeldt „Spalten -kasten FSK-TB-KF“ 
und „FSK-TB-AS“; Hersteller Nistkastenshop GbR Kreutz/ Hönig „FFK1 Fledermaus-Flachkasten“ 
Daneben 
- 6 Fledermaus-Höhlenkästen, Aufhängung an Bäume (und an Gebäudefassaden) 
Davon 3 Stück für Kleinfledermäuse: z. Bsp. Hersteller Schwegler „Fledermaushöhle 1 FD“, „2 F“, 
„Großraum-höhle 2 FS“ oder „3FS“, Hersteller Hasselfeldt „Fledermaushöhle 14 mm Einflug FLH 
14“, „Fledermausgroßraumhöhle FGR“, Hersteller Nistkastenshop GbR K reutz/ Hönig „FLE1 Fle-
dermaus-Standardkasten“ 
sowie  
3 Stück für Großfledermäuse: z. Bsp. Hersteller Schwegler „Fledermaushöhle 2 FN speziell“, 
„Großraumhöhle 1FS,“ Hersteller Hasselfeldt „Fledermausganzjahresquartier f. Abendsegler 
FGJQ-AS-K“, „Fledermaushöhle 18 mm Einflug FLH18“, „Fledermaus-Großraumhöhle FGRH“.  
 
Umsetzungshinweise: Aufhängung an Bäumen in der Umgebung. Die Kästen sind mit einem Aluna-
gel zu befestigen und jährlich zu reinigen (bei der Bestellung mitbestellen). 
Bestellung/ Lieferung über den Hersteller oder auch über internet-shops wie „vogetreff24.de“, He-
begro GbR, www.futter-spatz.de“; ein weiterer Hersteller ist Naturschutzbedarf Strobel mit gleich-
wertigen Kästen. 
Aufhängung der Kästen jeweils in mind. 3 m Höhe in dunklen, nicht von Lampen angestrahlten Be-
reichen überwiegend in Ost - und Südrichtung, mit freier Ei nflugmöglichkeit (keine Zweige oder 
Rankpflanzen vor dem Einflug) in ruhigen Bereichen.  
 
 
7.3 Konfliktprognose, Artenschutzrechtliche Prüfung und Zulässigkeit des Vorhabens  
Im Folgenden erfolgt eine Abschätzung der möglichen verbleibenden Beeinträchtigungen durch die Wirk-
faktoren unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen für die potentiell vorkommenden pla-
nungsrelevanten Arten (vgl. Kap. 6.1). 
 
4 In Anlehnung an MUNLV (2021), wonach eine 5-fache Kompensation bei Verlust eines Quartieres vorzusehen ist.

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Vorabzug Stand 24.04.2023 
 
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7.3.1 Säugetiere 
Fledermäuse 
Im Falle der Fällung des Höhlenbaumes mit besetzten Baumhöhlen können Fledermaus-Individuen getö-
tet werden (Verbot der Tötung gem. § 44(1) Nr. 1 BNatSchG). Dies wird durch die vorherige Kontrolle auf 
einen Besatz vermieden (Vermeidungsmaßnahme ASP V4). Der Verlust der potentiellen Quartiere wird 
daneben durch die Ausgleichsmaßnahme CEF-A2 vermieden (Vermeidung des Verbotstatbestands gem. 
§ 44 (1) Nr. 3 BNatSchG in Verbindung mit §44(5) Nr. 3). Durch die Erhaltung eines Verbundes von poten-
tiellen Fledermausquartieren wird die ökologische Funktionalität des Gebietes aufrecht erhalten. 
Im Falle einer Baustellenbeleuchtung bei einer Nachtbaustelle könnten Fledermausarten in potentiellen 
angrenzenden Quartieren in Baumhöhlen erheblich gestört werden. Ausflüge aus den Quartieren könnten 
im Falle einer Beleuchtung des normalerweise unbeleuchteten Quartierseingang unterbleiben sowie mor-
gendliche Einflüge potentiell unterbunden werden, wodurch das Quartier bauzeitlich unbrauchbar würde.  
Die Baustelle ist deshalb als Tagbaustelle ohne künstliche Beleuchtung einzurichten ( Vermeidungsmaß-
nahme V3).  
Durch eine künstliche Beleuchtung insbesondere in Richtung des Regenversickerungsbecken könnte da-
neben die Nutzung als Jagdhabitat beeinträchtigt werden. Beeinträchtigungen des Nahrungshabitats sind 
allerdings artenschutzrechtlich weniger relevant, wenn es wie im vorliegenden Fall, kein essentielles Jagd-
habitat ist. 
Unter Beachtung der o.g. Vermeidungsmaßnahme ist insgesamt von keinen artenschutzrechtlichen Kon-
flikten für die Fledermausarten auszugehen. 
 
7.3.2 Vogelarten 
Durch Gehölzeingriffe können (genutzte) Fortpflanzungsstätten und Bruthöhlen planungsrelevanter, re-
gional gefährdeter und ubiquitärer Vogelarten zerstört oder randlich beeinträchtigt werden (Verbot der 
Tötung gemäß §44 (1) Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), Verbot der Zerstörung von (genutzten) 
Fortpflanzungsstätten gemäß §44 (1) Nr. 3 BNatSchG). Durch zeitliche Vorgaben für die Durchführung der 
Gehölzeingriffe (ASP V1) wird eine mögliche Tötung von Vögeln oder deren Fortpflanzungsstadien verhin-
dert. Daneben könnten Bruten in benachbarten Gehölzen erheblich gestört werden, so dass der Fortpflan-
zungserfolg beeinträchtigt werden könnte . Dies könnte die lokale Population negativ beeinträchtig en 
(Verbot der Störung gemäß § 44 (1) N. 2 BNatSchG). Dies wird durch zeitliche Vorgaben für den Bauzeiten-
beginn verhindert (ASP V2). Dadurch werden die betroffenen Individuen der Vogelarten in weniger ge-
störte Bereiche vergrämt. Geeignete Bereiche sind in der Umgebung ausreichend vorhanden. Der Verlust 
der potentiellen Bruthöhlen für planungsrelevante Arten wie den Star werden durch die Aufhängung von 
Ersatzhöhlenkästen ausgeglichen (CEF-A1, Vermeidung des Verbotstatbestands § 44 (1) Nr. 3). 
Die Bedeutung des Gewässers als Rastplatz für den Waldwasserläufer ist auf Grund der Lage in einer von 
Verkehrsachsen umgebenen Inseln eher als Rastplatz von höchstens mittlerer Bedeutung anzunehmen. 
Ein für die Zugzeit essentieller Rastplatz ist auszuschließen.  
 
Das Eintreten des Verbotstatbestandes gemäß § 44 BNatSchG Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 kann somit für die 
Avifauna unter Voraussetzung der Vermeidungsmaßnahmen ausgeschlossen werden. 
 
7.4. Zulässigkeit des Vorhabens - Fazit 
Ein Auslösen der Verbotstatbestände des § 44 Abs.1 Nr. 1 -3 BNatSchG für die Flederm aus- und die 
Avifauna durch die geplanten Vorhaben kann unter Voraussetzung der Einhaltung der Vermeidungs- und 
Ausgleichsmaßnahmen ASP V1 bis V3 sowie CEF-A1-A2 (Vermeidung der Tötung, der Zerstörung von Fort-
pflanzungs- und Ruhestätten und der Störung) ausgeschlossen werden. Eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 
BNatSchG ist als Voraussetzung zur Genehmigung des geplanten Vorhabens nicht erforderlich.

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Vorabzug Stand 24.04.2023 
 
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Die Umsetzung des o.g. Vorhabens wird somit aus artenschutzrechtlicher Sicht unter Berücksichtigung 
und Einhaltung der o.g. Vermeidungsmaßnahmen als zulässig betrachtet. 
 
 
8. Zusammenfassung 
Die Stadtentwässerungsbetriebe (STEB) der Stadt Köln planen den Neubau eines Regenrückhaltebeckens 
für die Straßenentwässerung neben einem bereits vorhanden, nicht mehr voll funktio nstüchtigen 
Regenversickerungsbecken am Vingster Ring in Köln -Vingst. Das klärpflichtige Niederschlagswasser wird 
derzeit über das bestehende Versickerungsbecken in das Grundwasser geleitet. Der Betrieb dieser Anlage 
ist jedoch aus Sicht der Unteren Wasser behörde nicht mehr genehmigungsfähig und daher durch eine 
neue Anlage ersetzt werden. Der Neubau des RRB ist als  ist als ein unterirdischer Stauraum bestehend 
aus einem Betonbecken und einem Stauraumkanal am westlichen Rand des Vingster Ring im Bereich des 
straßenbegleitenden Radweges und der westlichen angrenzenden G ehölzbestandenen Böschungen vor-
gesehen, die das bestehende Regenversickerungsbecken umgeben. Der jetzt vorgesehen Standort sowie 
die geplante technische Bauweise sind bereits das Ergebnis einer längeren Variantenprüfung, um eine 
unter Landschafts- und Artenschutzaspekten möglichst eingriffsminimierende Umsetzung zu erhalten so-
wie weitergehende Eingriffe in das bestehende Regenversickerungsbecken zu vermeiden. 
Durch den Neubau des Regenrückhaltebeckens kann es zu Habitatveränderungen geschützter Arten oder 
zu Störungen gem. §44 (1) BNatSchG kommen. 
Im Rahmen der Genehmigungsverfahren ist gemäß der VV -Artenschutz (MKULNV 2016) und der Hand-
lungsempfehlung ‚Artenschutz in der Bauleitplanung‘ (MUNLV 2010) e ine artenschutzrechtliche Prüfung 
(ASP) durchzuführen. Die Ergebnisse dieser artenschutzrechtlichen Prüfung werden im Folgenden erläu-
tert. 
Das Vorhabensgebiet befindet sich im rechtsrheinischen Stadtgebiet, in der Gemarkung Vingst, Flur 30, 
Flurstück 1199. Das Baufeld für das neue Regenrückhaltebecken ist zwischen dem 4 -spurig ausgebauten 
Vingster Ring, der Eisenbahnlinie im Süden, einer Gehölzinsel um das bestehende Regenversickerungsbe-
cken und dem Radweg im Norden gelegen. Der östliche Teil des Baufelds wird derzeit als Radweg genutzt. 
Im westlichen Teil des Baufelds befindet sich eine ca. 2 -6 m hohe ansteigende Gehölzbestandene Bö-
schung, welche auf das kleine Plateau führt und das bestehende Regenversickerungsbecken umgibt. Da-
neben beginnt im südwestlichen Bereich die schwach abfallende Zufahrt zum bestehende Regenversicke-
rungsbecken. Unter der Zufahrt wurden die Zuleitungen und Pumpenanlage für das Regenversickerungs-
becken verlegt. Das Regenversickerungsbecken hat sich auf Grund von Kolmationseffekten in den letzten 
Jahrzehnten zu einem dauerhaft eingestauten mehr oder weniger naturnahen Teich mit einer naturnahen 
Gewässerfauna entwickelt. Die Gehölzinsel wird von einem teilweise unterholzreichen Laubbaumbestand 
aus einheimischen Bäumen von schwachem bis s tarkem Baumholz aus u.a. Linden, Eichen, Rotbuchen, 
Hainbuchen und Robinien bewachsen. 
Die Flächen befinden sich innerhalb des Landschaftsschutzgebiets (LSG) 23 „Freiraum um das Gremberger 
Wäldchen von Poll bis Heumar“, 
Zur Abschätzung der möglichen Artenschutzrechtlichen Betroffenheit wurde eine Abschätzung der poten-
tiell vorkommenden planungsrelevanten Arten der relevanten Messtischblatt-Quadranten (MTB-Qu.) 1 u. 
3 5008 (Köln-Mülheim) sowie dem Qu. 4 des MTB 55007 (Köln als worst-case-Szenario durchgeführt. Es 
wurden insgesamt 43 planungsrelevante Arten geprüft: 4 Fledermausarten, 37 Vogelarten, 1 Amphibien-
art und 1 Reptilienart. Zur Abschätzung der möglichen Artenschutzrechtlichen Betroffenheit für die Am-
phibienfauna wurde 2018 eine Amphibienkartierung mit Molchreusen durchgeführt. 
Zusätzlich wurde am 12.03.2018 und 25.01.2023 Geländebegehungen durchgeführt, bei de nen das Un-
tersuchungsgebiet auf die im Vorhinein ermittelten potentiell vorkommenden planungsrelevanten Arten 
hin überprüft wurde. Des Weiteren wurde das Potential des Plangebiets als Lebensraum planungsrele-
vanter Arten eingeschätzt. 
In dem umgebenden Gehölzbestand um das Baufeld wurden insgesamt 8 Bäume mit Spechthöhlen, Fäul-
nishöhlen oder Stammspalten im Baumbestand um das Regenversickerungsbecken nachgewiesen,

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welche potentielle Fledermausquartiere oder Nisthöhlen für Höhlenbrüter darstellen können. Ein Höh-
lenbaum mit 2 Spechthöhlen befindet sich am Westrand des Baufeldes, wodurch die 2 Höhlen als poten-
tielle Brutstätten für Vögel und Quartiere für Fledermäuse verloren gehen werden. Die übrigen Höhlen- 
und Quartiersbäume haben eine Entfernung von mind. 20 m zu dem Baufeld. Der Gehölzbestand im und 
um das Baufeld bietet desweiteren Brut- und Nahrungshabitate für planungsrelevante sowie weit verbrei-
tete Singvögel. Auf Grund der umgebenden lärmintensiven Verkehrsachsen dürften Vögel, die das Gehölz 
im Baufeld als Brut- oder Nahrungshabitat nutzen, allerdings an Störungen durch Lärm und Bewegungs-
unruhe gewöhnt sein. 
Im Rahmen der Amphibienkartierung wurden keine planungsrelevanten Amphibienarten wohl aber die 
besonders geschützten Amphibienarten Teichmolch und Grasfrosch mit vermuteter sowie nachgewiese-
ner Reproduktion nachgewiesen. Daneben ergab die Amphibienkartierung eine umfangreiche Gewässer-
fauna in dem Regenversickerungsbecken, die tlw. besonders geschützte Arten beinhaltet (Libellen mit 
hohen Populationen sowie Wasserkäfer, -wanzen und -schnecken). In das Regenversickerungsbecken 
wird im Rahmen des Baus der Regenrückhalteanlage nicht eingegriffen.  
Im Eingriffsbereich sowie dem umgebenden Gehölzbestand befinden sich für planungsrelevante oder be-
sonders geschützte Reptilien keine geeigneten Lebensräume, weshalb deren Vorkommen ausgeschlossen 
werden kann.  
Zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Konflikte für die Fledermaus- und Avifauna werden folgende 
Vermeidungs- bzw. Minimierungsmaßnahmen formuliert: 
 
ASP V1 Erforderliche Rodungen der Bäume und Strä ucher im Baufeld und den BE -Flächen zwischen 01. 
Oktober und 28./29. Februar, Minimierung von Gehölzeingriffen auf das erforderliche Maß; bauzeit-
licher Schutz angrenzender Gehölze.  
ASP V2   Baubeginn außerhalb der Vogelbrutzeit  
ASP V3 Durchführung der Bauarbeiten als Tagesbaustelle zur Vermeidung unnötiger Lichtemissionen  
ASP V4 Kontrolle der zwei Baumhöhlen in dem zu fällenden Höhlenbaum auf einen eventuellen Besatz 
durch Fledermäuse mittels Hubsteiger oder Baumkletterer vor der Fällung 
 
Als Ausgleich f ür den Verlust der 2 Baumhöhlen werden folgende vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen 
vorgesehen:  
CEF-A1   Aufhängung von 6 Starennisthilfen  
CEF-A2   Aufhängung von 10 Fledermaus-Spalten- und -höhlenkästen  
 
Es wird daneben empfohlen, im Rahmen des LBP Vermeidungsmaßnahmen für besonders geschützte Am-
phibienarten vorzusehen, um Gefährdungen besonders geschützter Amphibienarten im Bereich der BE -
Fläche auszuschließen (Amphibienzaun). 
 
Unter Beachtung der zwingend einzuhaltenden  Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen wird die Um-
setzung des o.g. Vorhabens aus artenschutzrechtlicher Sicht als zulässig betrachtet. 
 
 
 
9. Literatur und sonstige Quellen  
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Vorabzug Stand 24.04.2023 
 
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ten, In Kraft getreten am 1. Januar 1987, Anpassung der Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und 
Pflanzenarten (Bundesartenschutzverordnung - BArtSchV) vom 21. Januar 2013 BGBl. I S. 95, Änderung 
des Artikel 10 des Gesetzes 
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) - Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege vom 29.Juli 2009, 
In Kraft getreten am 1.März 2010 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.07.2022 (BGBl. 
I S. 1362, ber. S. 1436) m.W.v. 29.07.2022 
EU-Artenschutzverordnung vom 1. Juni 1997 - Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 
1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier - und Pflanzenarten durch Überwachung des 
Handels (ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1, L 100 vom 17.4.1997, S. 72, L 298 vom 1.11.1997, S. 70, L 113 vom 
27.4.2006, S. 26), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 318/2008 (ABl. L 95 vom 8.4.2008, S. 3). 
Gesetz zum Schutz der Natur in Nordrhein -Westfalen (Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG NRW) vom 
21. Juli 2000, neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934), in Kraft 
getreten am 25. November 2016 und am 1. Januar 2018. 
MKULNV - Ministeriums für Klimaschutz Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz 
NRW (2016): Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richt-
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fahren (VV-Artenschutz) - Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, N atur-
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schutz.naturschutzinformationen.nrw.de/artnschutz/de/downloads. 
Richtlinie 2009/147/EG vom 30.11.2009 (ehem. 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979) über die Erhal-
tung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutz-Richtlinie) 
Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der 
wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206/7 vom 22.7.1992) zuletzt geände rt durch Richtlinie 
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der EU L 158, S. 193 ff. (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie)

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Umweltschadensgesetz (USchadG) - Gesetz über die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden, In 
Kraft getreten am 14. November 2007, letzte Änderung am 24. August 2012 (Art. 9 G vom 17. August 
2012)

Neubau RRB, Vingster Ring, ASP 
Vorabzug Stand 24.04.2023 
 
Rietmann Beratende Ingenieure PartGmbB, 53639 Königswinter-Uthweiler   41 
 
10. Verfasser und Urheberrecht 
Diese Artenschutzrechtliche Prüfung ist durch das 
Büro Rietmann Beratende Ingenieure PartG mbB 
Freiraum + Landschaftsplanung 
Siegburger Str. 243a 
53639 Königswinter - Uthweiler 
als Verfasser erarbeitet worden. 
 
Bei Zitaten von Textteilen oder Inhalten ist die jeweilige Quelle vollständig anzugeben: 
Rietmann Beratende Ingenieure PartG mbB 
Artenschutzrechtliche Prüfung 
Bau eines Regenrückhaltebeckens (RBB) mit Pumpwerk Am Vingster Ring, Köln 
 
Bearbeitet: Dr. rer. nat. Ulrich Rehberg (Dipl. Biol.) 
   
 
 
Aufgestellt:  Königswinter-Uthweiler, April 2023

Neubau RRB, Vingster Ring, ASP 
Vorabzug Stand 24.04.2023 
 
Rietmann Beratende Ingenieure PartGmbB, 53639 Königswinter-Uthweiler   42 
11. Anhang 
Tabelle 3: Lebensraumansprüche, mögliches Vorkommen und Konfliktpotential der planungsrelevanten Arten der Quadranten 
1 u. 3 des MTB 5008 Köln-Mülheim und der Qu. 4 des MTB 5007 (Köln) (Abfrage zuletzt am 19.01.2023). 
Die potentiell betroffenen Arten sind schwarz umrahmt dargestellt. Die  ubiquitären Vogelarten (wie Amsel, Rotkehlchen, Zaun-
könig etc.) sind nicht gesondert dargestellt. 
deutscher Name/ wis-
sensch. Name 
Lebensraumansprüche 1  
und potentielle Lebensräume im UG 
RL NW 
2 
Sta-
tus 
im 
MTB 
3 
Erhaltungs-
zustand in 
NRW 4 ATL / 
mögliche 
Vorkommen 
Wirkraum/  
mögliche 
Konflikte? 
Säugetiere 
Teichfledermaus  
Myotis dasycneme 
Besiedelt gewässerreiche, halboffene Landschaften im 
Tiefland; Jagdgebiete: große stehende o. langsam flie-
ßende Gewässer, gelegentlich auch flache Uferpartien, 
Waldränder, Wiesen o. Äcker; Nutzen traditionelle Flug-
routen zu ihren Jagdgebieten: entlang v. Hecken o. kleine-
ren Fließgewässern; Wochenstuben (bislang nur außer-
halb NRWs): alte Gebäude (Dachböden, Mauerspalten o. 
Hohlräume hinter Verschalungen); Männchenquartiere: 
Gebäudequartiere (Männchenkolonien m. 30 -40 Tieren) 
o. als Einzeltiere auch Baumhöhle n, Fledermauskästen o. 
Brücken); Winterquartiere: spaltenreiche, unterirdische 
Verstecke wie Höhlen, Stollen, Brunnen o. Eiskeller; als 
Mittelstreckenwanderer vor allem regelmäßig zur Zugzeit 
im Frühjahr u. Herbst u. als Überwinterer in NRW. 
Potentielle Jagdgebiete und Flugrouten im direkten Um-
feld; Im Eingriffsbereich Quartiere auszuschließen. Zwi-
schenquartiere in angrenzenden Brücken mit Spaltenpo-
tential während der Zugzeit nicht auszuschließen. 
G Art 
voh. 
G Ja/ 
Nein 
Großes Mausohr/ 
Myotis myotis 
Gebäudefledermaus strukturreicher Landschaften m. ho-
hem Wald- u. Gewässeranteil; Jagdgebiete: geschlossene 
Waldgebiete (bevorzugt Altersklassen-Laubwälder m. ge-
ringer Kraut - u. Strauchschicht u. hindernisfreiem Luft-
raum bis in 2 m Höhe, z.B. Buchenhallenwä lder). Seltener 
andere Waldtypen o. kurzrasige Grünlandbereiche; Wo-
chenstuben: warme, zugluftfreie geräumige Dachböden v. 
Kirchen, Schlössern u. anderen großen Gebäuden; Männ-
chenquartiere: im Sommer einzeln o. in kl. Gruppen in 
Dachböden, Gebäudespalten, B aumhöhlen o. Fleder-
mauskästen; Winterquartiere: unterirdische Verstecke in 
Höhlen, Stollen, Eiskellern etc. (2 -10 °C u. mit hoher Luft-
feuchte). 
Im UG keine geeigneten Jagdhabitate oder Quartierspo-
tentiale, höchstens Flugkorridore möglich (bis zu 20 km 
Entfernung zwischen Quartier u. Jagdhabitat); 
U Art 
vorh.  
U Nein/  
Nein 
Zwergfledermaus/ 
Pipistrellus pipistrellus 
typische Gebäudefledermaus; strukturreiche Land -schaf-
ten, v. a. Siedlungen; Hauptjagdgebiete: Gewässer, Klein-
gehölze, aufgelockerte Laub- u. Mischwälder, Parks, Stra-
ßenlaternen; Sommerquartiere u. Wochen -stuben: Spal-
tenverstecke an u. in Gebäuden (Hohlräume unter Dach-
pfannen, Flachdächern, hinter Wandver -kleidungen, in 
Mauerspalten o. auf Dachböden), auch: Baumquartiere u. 
Nistkästen; Winterquartiere: ober-irdische Spaltenverste-
cke in u. an Gebäuden, natürl. Felsspalten, unterirdische 
Quartiere (Keller, Stollen); quartiertreu. 
Potentielles Nahrungshabitat im Vor habensgebiet und 
Umfeld; potent. Einzel -Sommer- oder Zwischenquartiere  
im Gehölzbestand außerhalb des Eingriffbereichs sowei im 
weiteren Umfeld (Brücken, Siedlungsfläche). 
 
 
* Art 
vorh. 
G Ja/  
Nein

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Vorabzug Stand 24.04.2023 
 
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deutscher Name/ wis-
sensch. Name 
Lebensraumansprüche 1  
und potentielle Lebensräume im UG 
RL NW 
2 
Sta-
tus 
im 
MTB 
3 
Erhaltungs-
zustand in 
NRW 4 ATL / 
mögliche 
Vorkommen 
Wirkraum/  
mögliche 
Konflikte? 
Zweifarbfledermaus/ 
Vespertilio murinus 
besiedelt ursprünglich felsreiche Waldgebiete; Sekundär-
lebensräume auch Gebäude; Jagdgebiete: strukturreiche 
Landschaften mit Grünlandflächen u. hohem Wald- u. Ge-
wässeranteil (Siedlungs- u. siedlungsnaher Bereich); Re-
produktionsquartiere: vor allem Spaltenverstecke an u. in 
niedrigeren Gebäuden außerhalb von NRW ; Winterquar-
tiere: Gebäudequartiere, Felsspalten, Steinbrüche, unter-
irdische Verstecke; Männchenquartiere: Oft sehr hohe 
Gebäude (z.B. Hochhäuser in Innenstädten) als Balz - und 
Winterquartiere; Fern streckenwanderer; tritt in NRW 
derzeit nur sporadisch, vor allem als Durchzügler auf. 
Vorhabengebiet potenziell Teil des Nahrungshabitats. 
R Art 
vorh. 
G Ja/ 
Nein 
Vögel  
Habicht/ 
Accipiter gentilis 
Kulturlandschaften mit Wechsel v. geschlossenen Waldge-
bieten, Waldinseln, Feldgehölzen; Bruthabitate: Waldin-
seln (> 1-2 ha), alter Baumbestand, vorzugsweise mit freier 
Anflugmöglichkeit (Schneisen), hohe Bäume (z.B. Lärche, 
Fichte, Kiefer oder Rotbuche). 
UG kann Teil des großflächigen Jagd habitats sein. Im Ein-
griffsbereich und UG keine geeigneten Bruthabitate vor-
handen. Kein Nachweis von Horsten 
V B G- Ja/  
Nein 
Sperber/  
Accipiter nisus 
abwechslungsreiche, gehölzreiche  Kulturlandschaften m. 
ausreichendem Nahrungsangebot (Kleinvögel), halb -of-
fene Parklandschaften m. kl. Waldinseln, Feldgehölzen u. 
Gebüschen, im Siedlungsbereich auch in m. Fichten be-
standenen Parkanlagen u. Friedhöfen; Brut -plätze: z.B. in 
Nadelbaumbeständen (v.a. dichte Fichtenparzellen), reine 
Laubwälder werden kaum besiedelt. 
UG kann Teil des großflächigen Jagdhabitats sein. Im Ein-
griffsbereich und Umfeld keine geeigneten Brut habitate 
vorhanden, Nachweis am Regenversickerungsbecken im 
Sommer 2018 (Wasser Trinken) 
* B G Ja/  
Nein 
Sumpfrohrsänger 
Acrocephalus palustris 
Charaktervogel von Brennnesselbeständen in Weichholz-
auen, Röhrichten, Teichgebieten, Rieselfeldern, Kläranla-
gen, verwilderten Gärten und Brachflächen. Daneben in 
Hochstaudenfluren entlang von Fließgewässern, Gräben 
und Stillgewässern, teilweise auch hoch w achsende Ex-
tensivwiesen im Feuchtgrünland oder stickstoffreiche Ru-
deralfluren in der Nähe von Bauernhöfen sowie in Acker-
brachen, Randstreifen, teilweise auch in Rapsfeldern, so-
wie auf Industriebrachen, Bahn- und Straßendämmen mit 
Hochstaudenfluren. 
Im UG keine geeigneten Brut- und Nahrungshabitate. 
* Reg. 3 B  Nein/ 
Nein 
Teichrohrsänger 
Acrocephalus scirpaceus 
Gebunden an Schilfröhrichtbestände an Fluss- u. Seeufern, 
Altwässern o. Sümpfen, in d. Kulturlandschaft auch an 
schilfgesäumten Gräben, Teichen u. renaturierten Abgra-
bungsgewässern; Besiedeln Schilfbestände ≥ 20 m² 
Im UG keine geeigneten Brut- oder Nahrungshabitate 
* B G Nein/  
Nein 
Feldlerche  
Alauda arvensis 
Charakterart d. offenen Feldflur; reich strukturiertes 
Ackerland, extensiv genutzte Grünländer u. Brachen, grö-
ßere Heidegebiete; Neststandort: Bodenmulde in kurzer, 
lückiger Vegetation.  
Im UG keine geeigneten Brut- oder Nahrungshabitate 
 
 
3S B U- Nein/ 
Nein

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deutscher Name/ wis-
sensch. Name 
Lebensraumansprüche 1  
und potentielle Lebensräume im UG 
RL NW 
2 
Sta-
tus 
im 
MTB 
3 
Erhaltungs-
zustand in 
NRW 4 ATL / 
mögliche 
Vorkommen 
Wirkraum/  
mögliche 
Konflikte? 
Löffelente 
Anas clypeata 
Als Durchzügler in NRW im Herbst und Frühjahr; Bevor-
zugte Rastgebiete: Teiche, Seen, ruhige Flussbuchten, grö-
ßere Bagger- u. Stauseen v. a. in d. Westfälischen Bucht, 
am Niederrhein u. in d. Kölner Bucht. 
Keine geeigneten Rastgebiete im UG. 
2S R/ W S Nein/ 
Nein 
Wiesenpieper  
Anthus pratensis 
Offene, baum- u. straucharme feuchte Flächen m. höhe-
ren Singwarten (z.B. Weidezäune, Sträucher), Bodenvege-
tation (ausreichend Deckung, aber nicht zu dicht u. zu 
hoch), extensiv genutzte, frische bis feuchte Dauergrün-
länder, Heideflächen u. Moore, Kahlschläge, Windwurfflä-
chen, Brachen; Neststandort: am Boden oft an Graben- u. 
Wegrändern. 
Im UG keine geeigneten Brut- und Nahrungshabitate. 
2 B S Nein/ 
Nein 
Baumpieper 
Anthus trivialis 
Bewohnt offenes bis halboffenes Gelände m. höheren Ge-
hölzen (Singwarten) u. einer strukturreichen Krautschicht; 
sonnige Waldränder, Lichtungen, Kahlschläge, junge Auf-
forstungen u. lichte Wälder, auch Heide - u. Moorgebiete 
sowie Grünländer u. Brachen m. Einzelbäumen, Hecken u. 
Feldgehölzen; Dichte Wälder u. sehr schattige Standorte 
werden dagegen gemieden; Neststandort: unter Grasbul-
ten o. Büschen;  
Im UG keine geeigneten Brut- oder Nahrungshabitate vor-
handen. 
3 B U- Nein/ 
Nein 
Waldohreule/ 
Asio otus 
halboffene Parklandschaften m. kleinen Feldgehölzen, 
Baumgruppen u. Waldrändern, auch im Siedlungsbereich, 
Parks, Grünanlagen, an Siedlungsrändern; Jagdgebiete: 
strukturreiche Offenlandbereiche u. größere Waldlichtun-
gen; Nistplatz: alte Nester anderer Vogelarten (v.a. Raben-
krähe, Elster, Mäusebussard, Ringeltaube); kaum in grün-
landarmen Bördelandschaften u. größeren geschlossenen 
Waldgebieten. 
UG kann Teil des großräumigen Nahrungshabitats sein. 
Kein aktueller Nachweis von Krähennestern im UG, des-
halb Bruthabitate auszuschließen. 
3 B U Nein/ 
Nein 
Steinkauz 
Athene noctua 
Besiedelt offene u. grünlandreiche Kulturlandschaften m. 
gutem Höhlenangebot; Jagdgebiete: kurzrasige Viehwei-
den, Streuobstgärten; Wichtig: niedrige Vegetation m. 
ausreichendem Nahrungsangebot für die Bodenjagd; 
Brutplatz: Baumhöhlen (v.a. in Obstbäumen, Kopfwei-
den), Höhlen u. Nischen in Gebäuden u. Viehställen, auch 
Nistkästen; ausgesprochen reviertreu 
Keine geeigneten Brut- und Nahrungshabitate im UG 
3S B G- Nein/ 
Nein 
Tafelente/ 
Aythya ferina 
Eutrophe, flache Stillgewässer im Binnenland und an d. 
Küste (Wassertiefe 1 -2 m); z.B. Flachseen, Weiher, Alt-
wasser m. ausgeprägter Ufervegetation; an größeren Ge-
wässer (ab 5 ha), aber auch an kleinflächigen Teichen mit 
dichtem Ufe rbewuchs; heute meist an künstlichen Ge-
wässern, Z.B. Fischteiche, Klärteiche, Spülflächen; Boden-
brüter, Nest auf trockenem, feuchten, sowie nassen 
Standorten im Uferbereich u. auf kleinen Inseln, auch 
Schwimmnest; Brutzeit ca. April bis Ende Juli. 
Keine ge eigneten Rast - und Überwinterungsgebiete im 
UG. 
3 R W G Nein/ 
Nein

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deutscher Name/ wis-
sensch. Name 
Lebensraumansprüche 1  
und potentielle Lebensräume im UG 
RL NW 
2 
Sta-
tus 
im 
MTB 
3 
Erhaltungs-
zustand in 
NRW 4 ATL / 
mögliche 
Vorkommen 
Wirkraum/  
mögliche 
Konflikte? 
Mäusebussard/ 
Buteo buteo 
nahezu alle Lebensräume d. Kulturlandschaft m. geeigne-
ten Baumbeständen (Brutplatz), Randbereiche v. Waldge-
bieten, Feldgehölze, Baumgruppen u. Einzelbäume; Jagd-
gebiet: Offenlandbereiche. 
UG potentiell Teil des großräumigen Jagdhabitats. Keine 
geeigneten Bruthabitate im UG, Kein Nachweis von Hors-
ten 
* B G Ja/ 
nein 
Bluthänfling 
Carduelis cannabina 
Offene bis halboffene Landschaften mit Gebüschen, He-
cken oder Einzelbäumen; Agrarlandschaften mit Hecken 
(Ackerbau und Grünland), Heiden, verbuschte Halbtro-
ckenrasen; auch Brachen, Kahlschläge, Baumschulen, 
dringt in Dörfer und Stadtbereiche vor (Gartenstadt, Park-
anlagen, Industriegebiete und –brachen); von Bedeutung 
sind Hochstaudenfluren und andere Samenstrukturen 
(Nahrungshabitate) sowie strukturreiche Gebüsche oder 
junge Nadelbäume (Nisthabitate). Gern in Weihnachts-
baumkulturen und Weinbergen. 
Im UG keine geeigneten Brut- und Nahrungshabitate. 
3 
Reg. RL 
2 
B U Nein/ 
Nein 
Birkenzeisig 
Carduelis flammea 
In höheren Mittelgebirgen und urbanen Lebensräumen. 
Brut in überwiegend 2 -5 m hohe Fichtenkulturen, beson-
ders gern in Ortschaften und auf Friedhöfen, daneben in 
Gärten, Parks und Friedhöfen mit jungen Sukzessionssta-
dien, bis hinunter ins Tiefland. auch junge Wohnviertel mit 
niedriger Vegetation werden genutzt, und gelegentlich 
kommt es zu Bruten außerhalb von Ortschaften. Das Nest 
befindet sich bevorzugt in Fichten, Lärchen und anderen 
Koniferen, meist in 3-5 m Höhe. 
Keine geeigneten Brut - und Nahrungshabitate im UG 
(bspw. keine Nadelbaumkulturen) 
* 
Reg. 1 
B  Nein/ 
Nein 
Flussregenpfeifer  
Charadrius dubius 
sandige o. kiesige Ufer größerer Flüsse, Überschwem-
mungsflächen, heute meist: Sand - u. Kiesabgrabungen, 
Klärteiche; Bodenbrüter, Neststandort auf kahler, über-
sichtlicher Fläche m. kiesigem bzw. schottrigem Unter-
grund, auf Sandflächen Stellen m. Kies o. Mus cheln; Brut-
zeit ca. April bis Ende Juni (Juli) 
Keine geeigneten Brut- und Nahrungshabitate im UG 
3 B U Nein/ 
Nein 
Wachtel  
Coturnix coturnix 
offene, gehölzarme Kulturlandschaften m. ausgedehnten 
Ackerflächen, Ackerbrachen, Getreidefelder (v.a. Winter-
getreide, Luzerne, Klee), Grünland m. hoher Krautschicht, 
(Deckung); Bevorzugt Standorte auf tiefgründigen Böden; 
wichtige Habitatbestandteile: Weg - u. Ackerraine, u nbe-
festigte Wege; Neststandort: am Boden in flachen Mul-
den zw. hoher Kraut- u. Grasvegetation; Zugvogel (Nord-
afrika bis arabische Halbinsel) 
Keine geeigneten Habitate im UG. 
2S B U Nein/ 
Nein 
Wasseramsel 
Cinclus cinclus 
Überwiegend Oberläufe von Bächen und Flüssen der Mit-
telgebirge, bevorzugt Gewässerabschnitte mit stärkerer 
Strömung, natürlichen Stromschnellen oder eingebauten 
Schwellen, steinig-kiesigem Gewässergrund, großen Stei-
nen im Flussbett, Kiesufer und Pestwurzbe ständen am 
Ufer; seltener an Mittel - und Unterläufen in der Ebene; 
Siedlungsbereiche bzw. angrenzende belebte Straßen 
werden oft toleriert; am Oberlauf endet Besiedlung bei 
ca. 1 m Bachbreite, am Unterlauf bei zunehmend ruhige-
ren und daher versandeten Fließstrecken. 
Im UG keine geeigneten Brut- oder Nahrungshabitate vor-
handen. 
* 
Reg. 1S 
B G Nein/ 
Nein

Neubau RRB, Vingster Ring, ASP 
Vorabzug Stand 24.04.2023 
 
Rietmann Beratende Ingenieure PartGmbB, 53639 Königswinter-Uthweiler   46 
deutscher Name/ wis-
sensch. Name 
Lebensraumansprüche 1  
und potentielle Lebensräume im UG 
RL NW 
2 
Sta-
tus 
im 
MTB 
3 
Erhaltungs-
zustand in 
NRW 4 ATL / 
mögliche 
Vorkommen 
Wirkraum/  
mögliche 
Konflikte? 
Kuckuck  
Cuculus canorus 
Kommt in fast allen Lebensräumen vor, bevorzugt Park-
landschaften, Heide- u. Moorgebiete, lichte Wälder, Sied-
lungsränder u. Industriebrachen; Brutschmarotzer (Eiab-
lage in fremdes Nest bestimmter Singvogelarten), Bevor-
zugte Wirte: Teich - u. Sumpfrohsänger, Bachstelze, 
Neuntöter, Heckenbraunelle, Rotkehlchen, Grasmücken, 
Pieper, Rotschwänze; Zugvogel; Brutzeit:  Ende April bis 
Juli, Spätestens im September sind die letzten Jungen 
flügge; Nahrungsspezialisten, fressen vor allem behaarte 
Schmetterlingsraupen u. größere Insekten. 
Potentielle Bruthabitate von Wirtsarten UG vorhanden 
3 B U- Ja/ 
Ja 
Mehlschwalbe/  
Delichon urbica 
Kulturfolger in menschlichen Siedlungsbereichen; Kolonie-
brüter; frei stehende, große u. mehrstöckige Einzelge-
bäude in Dörfern u. Städten; Nester an Gebäudeaußen-
wänden (Dachunterkante), Giebel -, Balkon- u. Fensterni-
schen o. un ter Mauervorsprüngen; Nahrungsflächen: in-
sektenreiche Gewässer u. offene Agrarlandschaften nahe 
der Brutplätze. 
Keine geeigneten Brut- und Nahrungshabitate im UG. 
3S BK U Nein/ 
Nein 
Mittelspecht/ 
Dendrocopos medius 
Charakterart eichenreicher Laubwälder (> 30 ha v.a. Ei-
chen-Hainbuchenwälder, Buchen -Eichenwälder), Erlen-
wälder u. Hartholzauen an Flüssen. Auf alte, grobborkige 
Baumbestände u. Totholz angewiesen. 
Im UG keine geeigneten Brut - und Nahrungshabitate vor-
handen. 
V B G Nein/  
Nein 
Kleinspecht/ 
Dryobates minor 
besiedelt parkartige o. lichte Laub- u. Mischwälder, Weich- 
u. Hartholzauen, feuchte Erlen - u. Hainbuchenwälder mit 
hohem Anteil an Alt - u. Totholz, im Siedlungsbereich, 
strukturreiche Parkanlagen, alte Villen - u. Hausgärten so-
wie in Obstgärten mit altem Baumbestand; in dichten, ge-
schlossenen Wäldern höchstens in Randbereichen. Nist-
höhle wird in totem oder morschem Holz, bevorzugt in 
Weichhölzern (v.a. Pappeln, Weiden), angelegt. 
Im UG potentiell geeignete Brut - und Nahrungshabi tate 
vorhanden, Ein Höhlenbaum im Eingriffsbereich. 
3 B U Ja/  
Ja 
Schwarzspecht/  
Dryocopus martius 
ausgedehnte Waldgebiete (v.a. alte Buchenwälder m. 
Fichten- bzw. Kiefernbeständen), auch in Feldgehölzen; 
wichtig: hoher Totholzanteil, vermodernde Baum -
stümpfe,  glattrindige, astfreie Brut- u. Schlafbäume mit 
freiem Anflug.  
Im UG keine geeigneten Brut- oder Nahrungshabitate vor-
handen. 
*S B G Nein/  
Nein 
Rohrammer 
Emberiza schoenicus 
Stark verlandete, nasse Vegetationszonen mit dichter 
Krautschicht aus Schilf, Großseggen, hohen Gräsern, 
Rohrkolben sowie einzelnen, die Krautschicht überragen-
den Büschen; landseitiges Röhricht von Fluss - und See-
ufern, verbuschte Schilfbestände, Niedermoor , schilfbe-
standene Bruchwaldränder, Besenginsterheiden; bei ent-
sprechender Struktur auch Bereiche mit dicht bewachse-
nen, wasserführenden Gräben in Grünland und Acker-
baugebieten, Extensivwiesen, Spülfelder, Staupolder, 
Klär- und Fischteichgebiete, Absetzbec ken, Ton -, Sand - 
und Kiesgruben; auch trockene Ackerbrachen weitab von 
Gewässern; seltener auch in Raps- bzw. Getreidefeldern. 
Im UG keine geeigneten Brut - oder Nahrungshabitate 
vorhanden. 
V 
Reg 3 
B G Nein/ 
Nein

Neubau RRB, Vingster Ring, ASP 
Vorabzug Stand 24.04.2023 
 
Rietmann Beratende Ingenieure PartGmbB, 53639 Königswinter-Uthweiler   47 
deutscher Name/ wis-
sensch. Name 
Lebensraumansprüche 1  
und potentielle Lebensräume im UG 
RL NW 
2 
Sta-
tus 
im 
MTB 
3 
Erhaltungs-
zustand in 
NRW 4 ATL / 
mögliche 
Vorkommen 
Wirkraum/  
mögliche 
Konflikte? 
Wanderfalke  
Falco peregrinus 
Ursprünglich in NRW Bewohner von Felslandschaften 
der Mittelgebirge (aktuell nur noch vereinzelt); heute vor 
allem Besiedlung der Industrielandschaft entlang des 
Rheins u. im Ruhrgebiet; typische Fels- u. Nischenbrüter, 
Nistplatz: Felswände u. hohe Gebäude  (z.B. Kühltürme, 
Schornsteine, Kirchen); 
UG kann Teil des großräumigen Jagdhabitats sein. Keine 
geeigneten Bruthabitate im UG. 
*S B G Ja /  
Nein 
Baumfalke/ 
Falco subbuteo 
halboffene, strukturreiche Kulturlandschaften m. Feucht-
wiesen, Mooren, Heiden, Gewässern; lichte Altholzbe-
stände (z.B. alte Kiefernwälder), Feldgehölze, Baumreihen, 
Waldränder; Horste: alte Krähennester; großflächige, ge-
schlossene Waldgebiete werden gemieden. 
UG kann Teil des großräumigen Nahrungshabitats sein. 
Kein Nachweis von Krähennestern, deshalb Bruthabitate 
im UG auszuschließen. 
3 B U 
 
Ja/ 
Nein 
Turmfalke/  
Falco tinnunculus 
offene, strukturreiche Kulturlandschaften, oft nahe 
menschlicher Siedlungen, auch in großen Städten; Nah-
rungsgebiete: Flächen m. niedriger Vegetation (Dauer-
grünland, Äcker, Brachen); Brutplätze: Felsnischen, Halb-
höhlen an natürlichen Felswänden, Steinbrüch en o. Ge-
bäuden (z.B. an Hochhäusern, Scheunen, Ruinen, Brü-
cken), auch: alte Krähennester in Bäumen, Nistkästen; 
meidet geschlossene Waldgebiete. 
Potentielle Bruthabitate an Bauwerken und Bäumen der 
Umgebung. UG kann Teil des großräumigen Nahrungsha-
bitats sein. 
VS B G Ja/  
Nein 
Teichhuhn 
Gallinula chloropus 
An verschiedensten Gewässern, wie Verlandungszonen 
und Vegetationsgürteln von Seen, Teichen, Rieselfel-
dern, Lehm- und Torfstichen, Altarme, langsam fließen-
den Gewässern und Gräben mit Ufervegetation sowie 
Kleingewässern (Tümpel, Kolke, Regenrückhaltebecken  
usw.) bis zu einer Mindestgröße von 50 m². Außerdem 
auch Bruchwälder und Teiche inmitten von Waldgebie-
ten. Nest meist unter überhängenden Zwe igen oder Grä-
sern verborgen, bei Stadtbrütern auch offene, Deckungs-
arme Nester. 
Geeignete Brut- und Nahrungshabit ate am Regenversi-
ckerungsbecken im UG vorhanden, im Eingriffsbereich 
auszuschließen. 
* 
Reg. 3 
  Ja / 
 Ja  
Gelbspötter 
Hippolais icterina 
Mehrschichtige Waldlandschaften mit hohen Gebüschen 
und stark aufgelockertem durchsonnten Baumbestand, 
bevorzugt im Bereich reicher Böden wie z.B. in Weiden -
Auwäldern und feuchten Eichen -Hainbuchen-Mischwäl-
dern, außerdem in Laubholz-Aufforstungen mittleren Al-
ters; fehlt in Wirtschaftswäldern weitgehend, in Nadel-
forsten ganz; insbesondere von Hecken gegliede rten 
Feuchtgrünlandgebieten, Rieselfeldlandschaften, selte-
ner werden auch in der Feldflur Hecken, Buschsäume 
entlang von Wegen und Gräben, Feldgehölze und Pap-
pelpflanzungen besiedelt; Siedlungen mit Grünanlagen, 
Friedhöfe, Parklandschaften, v.a. die Garten stadtzone, 
aber auch die Innenstadt, Hofgehölze mit Eichenbestand 
und verwilderter Obstgärten; i.d.R. < 300 m ü NN, selten 
höher im Gefolge von Ortschaften. 
Im UG geeignete Brut - oder Nahrungshabitate vorhan-
den, 
V 
Reg. 3 
B  Ja/ 
Ja

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deutscher Name/ wis-
sensch. Name 
Lebensraumansprüche 1  
und potentielle Lebensräume im UG 
RL NW 
2 
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Erhaltungs-
zustand in 
NRW 4 ATL / 
mögliche 
Vorkommen 
Wirkraum/  
mögliche 
Konflikte? 
Rauchschwalbe/ 
Hirundo rustica 
Charakterart für eine extensiv genutzte, bäuerliche Kultur-
landschaft; Nester: in Gebäuden m. Einflug-möglichkeiten 
(z.B. Viehställe, Scheunen, Hofgebäude) 
Keine geeigneten Brut- und Nahrungshabitate im UG. 
3S B U Nein/ 
Nein 
Feldschwirl/  
Locustella naevia 
gebüschreiche, feuchte Extensivgrünländer , größere 
Waldlichtungen, grasreiche Heidegebiete, Verlandungs -
zonen v. Gewässern, seltener: Getreidefelder Neststand-
ort: in Bodennähe o. unmittelbar am Boden in Pflanzen-
horsten  (z.B. Heidekraut, Pfeifengras, Rasenschmiele).  
Keine geeigneten Brut- und Nahrungshabitate im UG. 
3 B G Nein/  
Nein 
Nachtigall 
Luscinia megarhynchos 
gebüschreiche Ränder v. Laub - u. Mischwäldern, Feldge-
hölze, Gebüsche, Hecken, naturnahe Parkanlagen u. 
Dämme; Nähe zu Gewässern, Feuchtgebieten o. Auen; 
ausgeprägte Krautschicht zur Nestanlage, Nahrungssuche 
u. für die Jungenaufzucht wichtig 
Im UG keine geeignete Brut - und Nahrungshabitate vor-
handen. Kein Nachweis bei Amphibienkartierung, . 
3 B U Nein/ 
Nein 
Grauschnäpper 
Muscicapa striata 
In Habitaten mit einem reichen Angebot an horizontalen 
und vertikalen Strukturen, zahlreichen Sitzwarten und ei-
ner großen Menge Fluginsekten. Im Siedlungsbereich in 
locker bebauten Wohnvierteln, Villenvierteln, Parkanla-
gen, Friedhöfe und Gärten, aber seltener in Innenstädten. 
Daneben in lichten Wäldern sowie Feldgehölzen und 
Randlagen oder Lichtungen reiner Nadelwaldforste. Im 
Mittelgebirgsbereich in Bachtälern. Auch in Streuobstwie-
sen und Kopfbaumreihen. Nest in Nischen und Halbhöh-
len (Rankpflanzen, Stammausschläge, Astabbrüche, Astlö-
chern, Nistkästen, an Gebäuden). 
Im UG geeignete Brut- und Nahrungshabitate vorhanden. 
* 
Reg. 3 
B k.A. Ja/ 
Ja 
Pirol  
Oriolus oriolus 
lichte, feuchte u. sonnige Laubwälder, Auwälder u. Feucht-
wälder in Gewässernähe (oft Pappelwälder), auch kleinere 
Feldgehölze, Parkanlagen u. Gärten m. hohem Baumbe-
stand; Nahrungssuche: vorwiegend im Kronenbereich d. 
Bäume durch Aufstöbern u. Ablesen; Nest standort: auf 
Laubbäumen (z.B. Eichen, Pappeln, Erlen) in bis zu 20 m 
Höhe; Zugvogel, Langstreckenzieher (Afrika) 
im UG potentiell geeignete Brut - und Nahrungshabitate 
vorhanden. Bruthabitate im Eingriffsbereich auszuschlie-
ßen. 
1 B U- Ja/ 
Nein  
Weidenmeise 
Parus montanus 
Ursprünglicher in Wäldern und Gehölzen der Niederun-
gen und der Sandböden: Eichen -Birkenbestände, ferner 
Buchen-Eichen-Mischbestände, Erlen- und Birkenbrüche 
und Moore mit Birkenaufwuchs. Wichtig: (stehendes) 
morsches Holz. Danebe n in allen Laub - und Nadelwäl-
dern, auch in schmalen Gehölzstreifen und kleinen Feld-
gehölzen, bevorzugt auf feuchten Standorten. Nestan-
lage in Höhlen in morschen Stämmen (bevorzugt Birke), 
Nistkästen nur ausnahmsweise.  
Geeignete Brut- und Nahrungshabitate im UG vorhanden 
* Reg. 1 B k.A. Ja/ 
Ja 
Feldsperling/ 
Passer montanus 
halboffene Agrarlandschaften m. hohem Grünlandanteil, 
Obstwiesen, Feldgehölzen u. Waldrändern; auch Obst - u. 
Gemüsegärten o. Parkanlagen in Randbereichen ländli-
cher Siedlungen; meidet das Innere von Städten; sehr 
brutplatztreu; nistet auch in kolonieartige n Ansammlun-
gen; Höhlenbrüter (Specht - o. Faulhöhlen, Gebäudeni-
schen, auch Nistkästen); Nahrung: Sämereien, Getreide-
körner u. kleinere Insekten. 
3 B U Nein/ 
Nein

Neubau RRB, Vingster Ring, ASP 
Vorabzug Stand 24.04.2023 
 
Rietmann Beratende Ingenieure PartGmbB, 53639 Königswinter-Uthweiler   49 
deutscher Name/ wis-
sensch. Name 
Lebensraumansprüche 1  
und potentielle Lebensräume im UG 
RL NW 
2 
Sta-
tus 
im 
MTB 
3 
Erhaltungs-
zustand in 
NRW 4 ATL / 
mögliche 
Vorkommen 
Wirkraum/  
mögliche 
Konflikte? 
Im UG keine geeigneten Brut- und Nahrungshabitate vor-
handen 
Waldlaubsänger/ 
Phylloscopus sibilatrix 
ältere Hoch- o. Niederwälder m. geschlossenem Kronen-
dach u. wenig Krautvegetation, tief sitzende Äste (Sing-
warten), Naturwälder o. naturnahe Wirtschaftswälder m. 
Stiel- u. Traubeneiche, Rot - u. Hainbuche, auch Nadel-
waldbestände, auc h parkartige Habitate in Siedlungen; 
Neststandort: Boden, unter altem Gras, Wurzeln, Laub-
streu, Zwergsträuchern, Rankenpflanzen;  Brutzeit: Ende 
April bis Anfang Juni, 1-2 Jahresbruten.  
Im UG keine geeigneten Brut- oder Nahrungshabitate vor-
handen. 
3 B U Nein/  
Nein 
Fitis 
Phyloscopus trochilus 
Von trockenen Wäldern bis zu feuchten oder regelrecht 
nassen Standorten mit ausgeprägter, flächendeckender 
Krautschicht, gut ausgebildeter Strauchschicht und lich-
tem, weitgehend einschichtigen Baumbestand; Nieder-
wälder, Weich- und Hartholzauen, Bruchwälder, lichte Bir-
ken-Kiefernwälder im Stangenholzalter, wirtschaftlich un-
genutzte Weichholzbestände, Vorwälder, alte Sukzessi-
onsbrachen mit Laubholzaufwuchs, Gebüschregionen, 
nicht im geschlossenen Hochwald, fast gar nicht in Sied-
lungsbereichen. Das Nahrungshab itat umfasst Altgras - 
und (Hoch-)Staudenbereiche.  
Im UG geeignete Bruthabitate, aber keine Nahrungshabi-
tate vorhanden. 
V 
Reg 3 
B  Ja/ 
Ja 
Gimpel 
Pyrrhula pyrrhula 
Nadel- und Mischwälder mit stufigem Aufbau, vor allem 
Fichtenaufforstungen; bevorzugt die Bestandsränder mit 
angrenzenden Kahlschlägen, Lichtungen, Pflanzgärten 
oder Heckenflächen, vereinzelt in reinen Laubwäldern; in-
nerhalb der Städte meist in koniferen - und gebüsch-
reichen Parks, Gärten, Villenvierteln und auf Friedhöfen. 
Im UG geeignete Brut- oder Nahrungshabitate vorhanden. 
V 
Reg 3 
B  Ja/ 
Ja 
Wasserralle 
Rallus aquaticus 
dichte Ufer- u. Verlandungszonen m. Röhricht- u. Seggen-
beständen an Seen u. Teichen (Wassertiefe bis 20 cm), 
auch kleinere Schilfstreifen an langsam fließenden Gewäs-
sern u. Gräben; Neststandort: gut versteckt in Röhricht- o. 
dichten Seggenbeständen, im Win ter auch an weniger 
dicht bewachsenen Gewässern (Gewässer/Uferzonen 
müssen aber zumindest partiell eisfrei bleiben).  
Im UG keine geeigneten Brut- oder Nahrungshabitate vor-
handen (keine Röhrichte oder Seggen) 
3 B U Nein/ 
Nein 
Waldschnepfe/ 
Scolopax rusticola 
ausgedehnte, reich gegliederte Waldbestände in Niede -
rungen u. bis in Hochlagen d. Mittelgebirge, Auwälder, Ei-
chenhainbuchenwälder, teilentwässerte Hochmoore m. 
Birkenaufwuchs,  Laubmischwälder, feuchte Fichten -wäl-
der, Erlenbrüche; bevorzugt mehrstufige Wald -bestände 
m. lückigem Kronenschluss u. strukturrei chen Strauch- u 
Krautschichten, Waldlichtungen (Wiesen, Moore, Bäche, 
Waldwege, etc.), Neststandort: Boden m. freier Anflug-
möglichkeit, z.B. Waldlichtungen, Wegränder; 1 -2 Jahres-
bruten ab Mitte Mär bis Mitte Aug; dämmerungs - u. 
nachtaktiv; Kurzstreckenzieher. 
Im UG keine geeignete Brut - und Nahrungshabitate vor-
handen. 
 
3 B G Nein/  
Nein

Neubau RRB, Vingster Ring, ASP 
Vorabzug Stand 24.04.2023 
 
Rietmann Beratende Ingenieure PartGmbB, 53639 Königswinter-Uthweiler   50 
deutscher Name/ wis-
sensch. Name 
Lebensraumansprüche 1  
und potentielle Lebensräume im UG 
RL NW 
2 
Sta-
tus 
im 
MTB 
3 
Erhaltungs-
zustand in 
NRW 4 ATL / 
mögliche 
Vorkommen 
Wirkraum/  
mögliche 
Konflikte? 
Girlitz/ 
Serinus serinus 
Trockenheit und Wärme liebende Art. Fast nur innerhalb 
geschlossener Ortschaften, in Gartenstädten, auf Friedhö-
fen, in Parks, größeren Gärten, Kleingartengebieten und in 
städtischen Alleen. Gelegentlich auch in ausgedehnten 
Obstgärten, Baumschulen, an Einz elgehöften, in Fichten-
schonungen und Fichten - und Kiefernhochwäldern. Opti-
mal: dichtes Nebeneinander von Gebäuden, Obstbäumen, 
Fichten, Sträuchern aller Art, Rasenflächen, Schrebergär-
ten, Lager - und Ruderalflächen. Nester vorzugsweise in 
Nadelbäumen, ferner in Kastanien und Obstbäumen. 
Im UG keine geeignete Brut - und Nahrungshabitate vor-
handen. 
2016: 2 B U Nein/  
Nein 
Türkentaube 
Streptopelia decaocto 
als Brutvogel ausschließlich im Siedlungsbereich, sowohl 
in Dörfern u. Einzelgehöften wie auch in den Großstädten. 
In Innenstädten mit Baumbestand (auch in gehölzarmen 
Innenstädten, Gebäudebruten selten). Bevorzugt Nadel-
bäume, aber auch andere Baumarten un d Efeu zur Nest-
anlage. Geschlossene Wälder werden gemieden. 
Im UG keine geeigneten Nahrungshabitate und Bruthabi-
tate vorhanden. 
* 
Reg. 2 
B  Nein/ 
Nein 
Waldkauz/  
Strix aluco 
reich strukturierte Kulturlandschaften m. gutem Nah -
rungsangebot; lichte u. lückige Altholzbestände in Laub- u. 
Mischwäldern, Parkanlagen, Gärten o. Friedhöfen, m. gu-
tem Höhlenangebot; Nistplatz: Baumhöhlen, auch Nisthil-
fen, Dachböden u. Kirchtürme; sehr reviertreu. 
Keine geeigneten Bruthabitate (ausreichend große Baum-
höhlen) im UG. UG kann Teil des großräumigen Nahrungs-
habitats sein. 
* B G Ja/  
Nein 
Star 
Sturnus vulgaris 
Besiedelt bevorzugt Auenwälder, lockere Weidenbe-
stände in Röhrichten, Randlagen von Wäldern, z.T. auch in 
Wäldern in höhlenreichen Altholzinseln, Streuobstwiesen, 
Feldgehölze, Allen an Feld- u. Grünlandflächen, Parks, Gär-
ten, baumreiche Stadtbereiche; Höhlenbrüter (Astlöcher, 
Spechthöhlen, Nistkästen, Mauerspalten, Gebäudeni-
schen, unter Dachziegeln), mitunter Koloniebrüter. Brut-
zeit (März-) April bis Ende Mai (Juni) bzw. August ( Zweit-
bruten). 
Im UG und Eingriffsbereich geeignete Brut habitate und 
Nahrungshabitate vorhanden. 
3 B  Ja/ 
Ja 
Zwergtaucher  
Tachybaptus ruficollis 
stehende Gewässer m. dichter Verlandungs - bzw. 
Schwimmblattvegetation, kleine Teiche, Heideweiher, 
Moor- u. Feuchtwiesentümpel, Abgrabungs - u. Bergsen-
kungsgewässer, Klärteiche, Fließgewässer m. geringer 
Fließgeschwindigkeit. 
Keine geeigneten Brut- und Nahrungshabitate im UG.  
* B G Nein/  
Nein 
Waldwasserläufer/ 
Tringa ochropus 
in Nordrhein-Westfalen regelmäßiger Durchzügler sowie 
unregelmäßiger Wintergast in allen Naturräumen, mit ei-
nem Schwerpunkt im Einzugsbereich von Ems, Lippe und 
Rhein; an nahrungsreichen Flachwasserzonen und 
Schlammflächen von Still - und Fließgewässern unt er-
schiedlicher Größe. An Flüssen, Seen, Kläranlagen, aber 
auch Wiesengräben, Bächen, kleineren Teichen und Pfüt-
zen. Herbstdurchzug in der Zeit von Ende Juni bis Anfang 
November, mit Bestandsspitzen im Juli/August. Frühjahrs-
durchzug von Anfang März bis Anfang Juni, mit einem Ma-
ximum im April. 
Potentiell geeignetes Rasthabitat am 
 R/W G Ja/ 
Ja

Neubau RRB, Vingster Ring, ASP 
Vorabzug Stand 24.04.2023 
 
Rietmann Beratende Ingenieure PartGmbB, 53639 Königswinter-Uthweiler   51 
deutscher Name/ wis-
sensch. Name 
Lebensraumansprüche 1  
und potentielle Lebensräume im UG 
RL NW 
2 
Sta-
tus 
im 
MTB 
3 
Erhaltungs-
zustand in 
NRW 4 ATL / 
mögliche 
Vorkommen 
Wirkraum/  
mögliche 
Konflikte? 
Regenversickerungsbecken zur Rastzeit, kein Rastgebiet 
im Eingriffsbereich vorhanden. 
Wacholderdrossel 
Turdus pilaris 
unstete Brutvogelart mit zeitlich fluktuierenden Vorkom-
men. In halboffenen Kulturlandschaft wie auch in urbanen 
Lebensräumen. Häufig an Flüssen und baumbestandenen 
Ufern von Abgrabungen und Parkteichen, in Stadtparks 
und städtischen Grünzügen, auf Friedhöf en und in Obst-
gärten mit altem Baumbestand. Brut gerne konzentriert in 
lockeren Verbänden und Kleinkolonien. Zur Nahrungsauf-
nahme auf gepflegten, kurzrasigen Grünflächen wie städ-
tischen Parkflächen, großen Gartenanlagen, Sportplätzen 
usw., in ländlichen Be reichen auf Wiesen und Weiden in 
Bachtälern und an Waldrändern. Große geschlossene 
Waldgebiete werden gemieden. Brut vorzugsweise in al-
ten Hybridpappeln, Eschen, Eichen, Weiden, Erlen und 
Fichten in > 7m Höhe. 
Im UG keine geeigneten Nahrungshabitate, deshalb Brut-
habitate auszuschließen. 
* Reg. 2 B  Nein/ 
Nein 
Schleiereule/ 
Tyto alba 
Kulturfolger in halboffenen Landschaften, mit Kontakt zu 
menschlichen Siedlungsbereichen; bewohnt Gebäude in 
Einzellagen, Dörfern u. Kleinstädten; Jagdgebiete: Vieh-
weiden, Wiesen, Äcker, Randbereiche v. Wegen, Straßen, 
Gräben u. Brachen; Nistplatz/ Tagesru hesitz: störungs-
arme, dunkle, geräumige Nischen in Gebäuden, m. freiem 
An- u. Abflug (z.B. Dachböden, Scheunen, Taubenschläge, 
Kirchtürme).  
Im Wirkaum keine geeigneten Bruthabitate vorhanden , 
UG kann Teil des großflächigen Jagdhabitats sein. 
*S B G Ja/  
Nein 
Kiebitz/  
Vanellus vanellus 
Charaktervogel offener Grünlandgebiete; bevorzugt 
feuchte, extensiv genutzte Wiesen u. Weiden, Acker-land; 
Neststandorte: offene u. kurze Vegetations-strukturen  
Im UG keine geeignete Brut - und Nahrungshabitate vor-
handen. 
3S R/B S Nein/  
Nein 
Amphibien  
Wechselkröte 
Bufo viridis 
Ursprünglich Art der Steppen (vergleichsweise unempfind-
lich gegenüber Trockenheit, Wärme o. Kälte); in NRW als 
Pionier auf großen Abgrabungsflächen (v.a. Braunkohleta-
gebaue, auch Locker - u. Festgesteinabgrabungen); selte-
ner in Heide- u. Bördelandschaften, Truppenübungsplätze; 
Laichgewässer: größere Tümpel, kleinere Abgrabungsge-
wässer m. sonnenexponierten Flachwasserzonen; es wer-
den sowohl temporäre als auch dauerhafte, meist vegeta-
tionsarme u. fischfreie Gewässer genutzt; Sommerlebens-
raum: offene, sonnenexponierte, trockenwarme Habitate 
m. grabfähigen Böden (z.B. Ruderal - u. Brachflächen frü-
her Sukzessionsstadien); Winterruhe: in selbst gegrabenen 
Erdhöhlen o. Kleinsäugerbauten an Böschungen, Steinhau-
fen, in Blockschutt- u. Bergehalden. 
In UG und Umgebung keine geeigneten Laichgewässer und 
Landlebensräume. 
2 Art vorh. U Nein/ 
Nein 
Reptilien 
Zauneidechse/  
Lacerta agilis 
reich strukturierte, offene Lebensräume (kleinräumiges 
Mosaik vegetationsfreier u. grasiger Flächen, Gehölze, ver-
buschte Bereiche u. krautige Hochstaudenfluren), ausge-
dehnte Binnendünen- u. Uferbereiche entlang v. Flüssen, 
Heidegebiete, Halbtrocken - u. Tro ckenrasen, 
2 G G Nein/  
Nein

Neubau RRB, Vingster Ring, ASP 
Vorabzug Stand 24.04.2023 
 
Rietmann Beratende Ingenieure PartGmbB, 53639 Königswinter-Uthweiler   52 
deutscher Name/ wis-
sensch. Name 
Lebensraumansprüche 1  
und potentielle Lebensräume im UG 
RL NW 
2 
Sta-
tus 
im 
MTB 
3 
Erhaltungs-
zustand in 
NRW 4 ATL / 
mögliche 
Vorkommen 
Wirkraum/  
mögliche 
Konflikte? 
sonnenexponierte Waldränder, Feldraine u. Böschungen, 
Eisenbahndämme, Straßenböschungen, Steinbrüche, 
Sand- u. Kiesgruben o. Industriebrachen; Brutplatz: Stand-
orte m. lockeren, sandigen Substraten u. ausreichender 
Bodenfeuchte. 
Im UG keine geeig neten Fortpflanzungsstätten (grabbare 
sandige Böden) und extensiv genutzte Ganzjahreslebens-
räume vorhanden. 
 
Legende: 
Rote Liste NRW 
(Grüneberg et al. 2016):  0= ausgestorben; 1= vom Aussterben bedroht; 2= stark gefährdet; 3= gefährdet; R= durch extreme Sel-
tenheit gefährdet; I= gefährdete wandernde Art; D= Daten unzureichend; V= Vorwarnliste; G = Gefährdung unbe-
kannten Ausmaßes, * = nicht gefährdet; ♦= nicht bewertet; S= Einstufung dank Naturschutzmaßnahmen; X= Dis-
persalart (Reproduktionsgebiete normalerweise außerhalb NWs, mitunter Einwanderung u. in Einzelfällen auch 
Vermehrung, ohne heimisch zu werden); M= Migrant, Irrgast oder verschleppt; k.A.= keine Angabe, Reg. = Regio-
nalisierte RL f. Niederrh. Bucht (2008) 
 
Status in NRW:  S=Sommervorkommen; W=Wintervorkommen; R= Rastvorkommen; D= Durchzügler; B = Brutvorkommen; BK= 
Brutvorkommen Koloniebrüter; NG= Nahrungsgast; G= Ganzjahresvorkommen; ?= aktuell unbekannt, evtl. aus-
gestorben 
 
Erhaltungs- 
zustand in NRW: G= günstig; U= unzureichend; S= schlecht; unbek.= unbekannt 
 
UG  Untersuchungsgebiet 
 
Quellen: 
1 WINK et al. (2005), SÜDBECK et al. (2005), DIETZ et al. (2007), Juškaitis (2010), AK AMPHIBIEN UND REPTILIEN NRW (2011),  
  LANUV  (2015), GRÜNEBERG et al. (2013), LBM (2008) 
2 LANUV (2011b), LANUV  (2014) 
3 LANUV  (akt. Abfrage), WINK et al. (2005), GRÜNEBERG et al. (2013) 
4 KAISER (2014)  
 
*aufgrund fehlender arttypischer Lebensraumstrukturen

Anlage 2: Landschaftspflegerischer Begleitplan

77477 Zeichen

Rietmann Beratende Ingenieure  
Partnerschaftsgesellschaft mbB     
      
Freiraum + Landschaftsplanung 
Siegburger Str. 243 A 
53 639 Königswinter 
Tel. 02244 / 91 26 26   Fax 91 26 27 
E-Mail: info@buero-rietmann.de 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Landschaftspflegerischer Begleitplan 
 
 
 Erläuterungsbericht 
Neubau eines Regenwasserrückhaltebeckens  
am Vingster Ring, in Köln-Vingst 
 
 
 VORABZUG 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Aufgestellt März-April 2023 
K-STEB-RRB_VingsterRing_LBP_2 
Stand: 04.04.2023

LBP: Neubau RRB am Vingster Ring, Köln-Vingst 
 VORABZUG  Stand: 04.04.2023  
 
Rietmann Beratende Ingenieure PartG mbB, 53639 Königswinter-Uthweiler 2
INHALTSVERZEICHNIS  
1 EINLEITUNG ..................................................................................................................................................... 4 
1.1  AUFGABENSTELLUNG  ............................................................................................................................................ 4 
1.2  BESCHREIBUNG DER MAßNAHMEN  ......................................................................................................................... 4 
1.3  LAGE DES PLANGEBIETES  ....................................................................................................................................... 5 
1.4  METHODE  .......................................................................................................................................................... 5 
2 DARSTELLUNG VON NATUR UND LANDSCHAFT IM PLANUNGSRAUM (BESTANDSAUFNAHME) ...................... 6 
2.1  ÜBERGEORDNETE PLANUNGSVORGABEN , SCHUTZGEBIETSAUSWEISUNGEN  ..................................................................... 6 
2.2  LANDSCHAFTLICHE UND ABIOTISCHE FAKTOREN  ......................................................................................................... 6 
2.2.1  Naturräumliche Einordnung ....................................................................................................................... 6 
2.2.2  Morphologie ............................................................................................................................................... 6 
2.2.3  Geologie und Boden ................................................................................................................................... 6 
2.2.4  Oberflächen- und Grundwasser.................................................................................................................. 7 
2.2.5  Klima und Luft ............................................................................................................................................ 7 
2.3  BIOTISCHE FAKTOREN  ........................................................................................................................................... 7 
2.3.1  Potentielle natürliche Vegetation ............................................................................................................... 7 
2.3.2  Reale Vegetation ........................................................................................................................................ 7 
2.3.3  Fauna / Artenschutzrechtliche Belange .................................................................................................... 10  
3 DARSTELLUNG UND BEWERTUNG DES EINGRIFFS (KONFLIKTANALYSE) ........................................................ 12  
3.1  BODEN  ............................................................................................................................................................ 12  
3.2  WASSER  .......................................................................................................................................................... 13  
3.3  KLIMA UND LUFT  ............................................................................................................................................... 13  
3.4  FLORA  ............................................................................................................................................................. 13  
3.5  FAUNA / ARTENSCHUTZRECHTLICHE BELANGE  ......................................................................................................... 14  
3.6  LANDSCHAFTSBILD  ............................................................................................................................................. 15  
3.7  MENSCH (E RHOLUNG UND WOHNEN ) ................................................................................................................... 16  
3.8  BEWERTUNG DES EINGRIFFS IN DIE LANDSCHAFTSFAKTOREN (A BIOTIK ) ........................................................................ 16  
4 DARSTELLUNG DER VERMEIDUNGS-, MINDERUNGS- UND KOMPE NSATIONSMAßNAHMEN ......................... 16  
4.1  VERMEIDUNGS - UND MINDERUNGSMAßNAHMEN  .................................................................................................... 16  
4.2  MAßNAHMEN ZUR VERMEIDUNG UND MINIMIERUNG ARTENSCHUTZRELEVANTER BEEINTRÄCHTIGUNGEN  .......................... 18  
4.3  CEF-MAßNAHMEN  ............................................................................................................................................ 19  
4.4  WIEDERHERSTELLUNGSMAßNAHMEN IM PLANGEBIET  ............................................................................................... 20  
4.5  ZEITLICHER ABLAUF DER MAßNAHMEN / BAUZEITENBESCHRÄNKUNG  .......................................................................... 22  
5 EINGRIFFS- AUSGLEICHSBILANZIERUNG ........................................................................................................ 22  
5.1  ÖKOLOGISCHER WERT - IST -ZUSTAND  ................................................................................................................... 22  
5.1.1  Wertpunktermittlung Biotoptypen Ist-Zustand ........................................................................................ 22  
5.1.2  Biotopwertermittlung Ist-Zustand ............................................................................................................ 23  
5.2  ÖKOLOGISCHER WERT - SOLL -ZUSTAND  ................................................................................................................. 23  
5.2.1  Wertpunktermittlung Biotoptypen Soll-Zustand ...................................................................................... 23  
5.2.2  Biotopwertermittlung Soll-Zustand .......................................................................................................... 24  
5.3  ERMITTLUNG DER AUSGLEICHBARKEIT (G EGENÜBERSTELLUNG IST - UND SOLL -ZUSTAND ) ................................................ 24  
5.4  KOMPENSATION (E RSATZ ) ................................................................................................................................... 24  
6 ABSCHLUSSBETRACHTUNG ............................................................................................................................ 26

LBP: Neubau RRB am Vingster Ring, Köln-Vingst 
 VORABZUG  Stand: 04.04.2023  
 
Rietmann Beratende Ingenieure PartG mbB, 53639 Königswinter-Uthweiler 3
7 VERFASSER UND URHEBERRECHT .................................................................................................................. 27  
8 LITERATURVERZEICHNIS ................................................................................................................................ 28  
 
TABELLEN UND ABBILDUNGEN  
Abb. 1: Lage des Plangebietes im Stadtgebiet Köln, topographische Karte, ohne Maßstab (geoportal.nrw.d e) ....... 5 
Abb. 2: Bestehendes Versickerungsbecken mit umgeben dem Wall, von der Zufahrt aus fotografiert ...................... 8 
Abb. 3: Eingriffsbereich entlang der Straße Vingster Ring (geplanter Beckenstandort). Hinter dem Wall befindet sich 
das bestehende Versickerungsbecken ............................................................................................................. 9 
Abb. 4: Östliche Ecke des Eingriffsbereichs ............................................................................................................... 9 
Abb. 5: links (südlich) des zu sehenden Fuß- und Ra dweges ist die Baustelleneinrichtungs- und Lagerflä che geplant 
 ...................................................................................................................................................................... 10  
 
Tab. 1: Biotopwertpunktermittlung Ist-Zustand ..................................................................................................... 22  
Tab. 2: Biotopwertermittlung Ist-Zustand .............................................................................................................. 23  
Tab. 3: Biotopwertpunktermittlung Soll-Zustand ................................................................................................... 23  
Tab. 4: Biotopwertermittlung Soll-Zustand ............................................................................................................ 24 
 
ANHANG  
Plan-Nr. 1:  Bestands- und Konfliktplan M 1:250 
Plan-Nr. 2:  Maßnahmenplan, M 1:250

LBP: Neubau RRB am Vingster Ring, Köln-Vingst 
 VORABZUG  Stand: 04.04.2023  
 
Rietmann Beratende Ingenieure PartG mbB, 53639 Königswinter-Uthweiler 4
1 Einleitung 
1.1  Aufgabenstellung  
Die Stadtentwässerungsbetriebe Köln (StEB) AöR plan en die Errichtung eines neuen 
Regenwasserrückhaltebeckens (RRB) in Köln-Vingst. D as klärpflichtige Niederschlagswasser wird im 
Bereich Vingster Ring derzeit über ein bestehendes Versickerungsbecken in das Grundwasser geleitet. 
Der Betrieb dieser Anlage ist jedoch aus Sicht der Unteren Wasserbehörde nicht mehr 
genehmigungsfähig und soll daher durch eine neue An lage ersetzt werden. Die Regenwasserabflüsse 
im Planungsraum sollen zukünftig nicht mehr in das Versickerungsbecken geleitet werden, sondern 
über ein vorhandenes Mischwassersystem abgeleitet w erden. Das Büro Rietmann Beratende 
Ingenieure wurde seitens der StEB beauftragt für da s geplante Vorhaben einen 
Landschaftspflegerischen Begleitplan sowie eine Artenschutzprüfung zu erstellen.  
Da sich das Vorhaben im Landschaftsschutzgebiet bef indet, gilt es gemäß § 14 Abs. 1 
Bundesnaturschutzgesetz als Eingriff in Natur und L andschaft, welcher durch einen 
Landschaftspflegerischen Begleitplan zu bewerten ist. Durch die geplanten Arbeiten verändert sich die 
Gestalt des Plangebietes. Nach Abschluss der Bautät igkeit werden die temporär in Anspruch 
genommen Oberflächenstrukturen wiederhergestellt un d weitestgehend begrünt. Im Bereich der 
neuen Betriebsflächen verändert sich die Gestalt de s Plangebietes dauerhaft. Dadurch werden auch 
die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes der betr offenen Flächen sowie die weiteren 
Landschaftsfaktoren verändert. Gemäß § 13 BNatSchG sind erhebliche Beeinträchtigungen von Natur 
und Landschaft vorrangig zu vermeiden. Unvermeidbar e Eingriffe sind primär durch 
landschaftspflegerische Maßnahmen vor Ort auszugleichen. Wenn dies nicht möglich ist, ist der Eingriff 
durch Maßnahmen an anderer Stelle zu ersetzen.  
1.2  Beschreibung der Maßnahmen   
Mit der vorliegenden Sanierungsplanung zur Regenwas serbehandlung im Untersuchungsraum sollen 
die Regenwasserabflüsse nicht mehr in das Versickerungsbecken zur Versickerung eingeleitet werden, 
sondern über das Mischsystem in der Kuthstraße abge führt werden. Die mögliche Einleitungsmenge 
in das bestehende Mischwassersystem ist begrenzt, w odurch eine vorherige Retention der 
Wassermengen notwendig ist. Gemäß Angaben des Büros  Fischer Ingenieure GmbH sind insgesamt 
1.210 m³ Stauraum zur Verfügung zu stellen, wobei ca. 100 m³ Stauraum für die vorgelagerten Kanäle 
angesetzt werden kann. Um die bestehenden Regenentw ässerungsleitungen optimal nutzen zu 
können, soll das geplante Rückhaltevolumen möglichs t nah an der bestehenden Rückhaltemulde 
realisiert werden. 
Der Neubau des RRB ist als unterirdischer Stauraumk anal am westlichen Rand des Vingster Ring im 
Bereich des straßenbegleitenden Radweges und den we stlich angrenzenden, mit Gehölzen 
bestandenen Böschungen vorgesehen, die das bestehende Regenversickerungsbecken umgeben. Von 
dem Rückhaltebecken wird im Bereich der bestehenden  Verkehrsflächen eine Druckleitung bis zur 
Anschlussstelle in der Kuthstraße, nordwestlich des Beckens, geführt. 
Die vorhandene Böschung muss für die Errichtung des  Beckens in Richtung Westen versetzt werden. 
Die neue Böschung wird mit einer maximal 3,1 m hohe n Gabionenwand abgefangen, die zur 
Einbindung in das Gelände mit Rankpflanzen begrünt wird. 
Eine Notentlastung des Beckens wird über die besteh ende Zufahrt in das vorhandene 
Versickerungsbecken geführt. Die bestehenden Kanäle und Schächte im Bereich dieser Zufahrt werden 
mit dem geplanten Neubau des RRB hinfällig und werden im Rahmen der Baumaßnahmen entfernt. 
Die Bauzeit zur Herstellung des neuen Regenwasserrü ckhaltebeckens wird mit 18 Monaten 
veranschlagt .

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1.3  Lage des Plangebietes 
Das Plangebiet liegt im rechtsrheinischen Stadtgebi et, in der Gemarkung Vingst, Flur 30, Flurstück 
1199.  
 
Abb. 1: Lage des Plangebietes im Stadtgebiet Köln, topographische Karte, ohne Maßstab (geoportal.nrw.d e) 
1.4  Methode 
Das gewählte Bewertungsverfahren lehnt sich an die Methode zur ökologischen Bewertung der 
Biotopfunktion von Biotoptypen nach D. Ludwig an (F ROELICH + SPORBECK  1991). Es beruht auf einem 
fünfstufigen Punktebewertungssystem, in dem folgend e Einzelbewertungskriterien betrachtet 
werden: 
 Natürlichkeit (N)   bezogen auf die Dauer und die I ntensität anthropogener 
      Veränderungen 
 Wiederherstellbarkeit (W)  Entwicklungsdauer von Ök osystemen 
 Gefährdungsgrad (G)  Gefährdung eines Ökosystems (I ndikatoren,  
     z.B. Rote-Liste-Arten) 
 Maturität (M)   Reifegrad eines Ökosystems 
 Struktur und Artenvielfalt (SAV) Diversität eines B iotoptypes 
 Häufigkeit (H)   Häufigkeit dieses Biotoptypes im N aturraum 
 Vollkommenheit (V)   berücksichtigt die Vorbelastun gen eines Biotoptypes 
Die Kriterien werden additiv verknüpft. Ein Biotoptyp kann damit maximal einen Biotopwert (BW) von 
35 erreichen.

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2 Darstellung von Natur und Landschaft im Planungsraum (Bestandsaufnahme) 
2.1  Übergeordnete Planungsvorgaben, Schutzgebietsausweisungen 
- Gebietsentwicklungsplan stellt das Plangebiet – Tei labschnitt Köln- als „Allgemeinen 
Siedlungsbereich“ (ASB) dar. 
- Der Flächennutzungsplan der Stadt Köln stellt das P langebiet als „Grünfläche mit teilweise 
landwirtschaftlicher Nutzung“ dar. 
- Das Plangebiet befindet sich im Geltungsbereich des Landschaftsplanes der Stadt Köln. Die Flächen 
befinden sich innerhalb des Landschaftsschutzgebiet s (LSG) 23 „Freiraum um das Gremberger 
Wäldchen von Poll bis Heumar“, mit dem Entwicklungs ziel 2 “Erhalt und Weiterentwicklung 
vorhandener Grünanlagen“. Schutzzwecke des LSG sind  unter anderem die Erhaltung und 
Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturh aushalts durch Sicherung naturnaher 
Waldbereiche und stadtklimatisch wertvoller Laubwaldflächen zwischen den Siedlungsbereichen.  
- Für das Plangebiet liegen keine weiteren Schutzgebi etsausweisungen (NSG, VSG, FFH oder §62-
Biotope) vor. 
2.2  Landschaftliche und abiotische Faktoren 
2.2.1  Naturräumliche Einordnung  
Das Plangebiet zählt zur naturräumlichen Haupteinhe it der Köln-Bonner Rheinebene und liegt in der 
Untereinheit der ‚Mülheim-Porzer Niederterrasse‘ (551.10). Die Mülheim-Porzer Niederterrasse stellt 
sich aufgrund der Rheinstromwindungen unterschiedli ch breit dar und wird von heute trockenen 
Stromrinnen von 2,5 bis 5 m Tiefe durchzogen. Auf d en Braunerdeböden mit relativ hohem 
Nährstoffgehalt wird im noch nicht verstädterten ös tlichen und südlichen Teil der Niederterrasse 
Ackerbau betrieben (Weizen, Gerste und Zuckerrüben) (GLÄSSER  1978). 
2.2.2  Morphologie 
Innerhalb des Untersuchungsraums befindet sich ein Versicherungsbecken, welches von einer Art Wall 
umgeben ist. Von der Sohle des Beckens bis zur Ober kante der Böschung liegt ein Höhenunterschied 
von bis zu 11 m, bei einer sehr steilen Böschung, m it Böschungswinkeln von annähernd 45°. Die 
planmäßige Einstauhöhe des Versickerungsteichs beträgt rund 2,1 m.  
Die Oberkante des umliegenden Geländes liegt bei etwa 49,8 – 50,4 m NHN. Von Osten her führt eine 
Zufahrt zu dem tiefer liegenden Versickerungsteich, die bis auf eine Tiefe von 41,8 m NHN reicht.   
2.2.3  Geologie und Boden 
Gemäß der Bodenkarte von NRW 1:50.000 ist im gesamt en Plangebiet ist eine tonig-lehmige 
Parabraunerde anzutreffen mit einer hohen Wertzahl der Bodenschätzung (65-75).  
Im Plangebiet stehen keine schutzwürdigen Böden an (GEOLOGISCHER DIENST NRW 2004).  
Zur Erkundung des örtlichen Bodenaufbaus wurden dur ch die GEOBAU GmbH (2020) insgesamt 13 
Rammkernsondierungen (RKS) im Untersuchungsraum niedergebracht.  
Im Bereich des vorhandenen Beckens und den angrenze nden Böschungen wurde unter dem 
anstehenden Mutterboden anthropogene Auffüllungen bis in 4 bzw. 6 m Tiefe erbohrt. Darunter lagert 
bis zur Endteufe Niederterrassensedimente aus überw iegend fein-/mittelkiesigem, grobsandigem 
Fein- bis Mittelsand.

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2.2.4  Oberflächen- und Grundwasser  
Oberflächengewässer 
Im Plangebiet selbst und in der direkten Umgebung s ind keine Oberflächengewässer vorhanden. Im 
Untersuchungsraum befindet sich ein altes Versicker ungsbecken. Das Niederschlagswasser der 
angeschlossenen Straßen wird über Kanäle dem Becken zugeführt. Die Anlage ist in ihrer Funktion stark 
eingeschränkt und sanierungsbedürftig. Es ist davon  auszugehen, dass eine Versickerung über die 
Beckensohle nicht mehr möglich ist, da das Becken a uch nach längeren Trockenperioden nicht 
trockenfällt und dauerhaft Wasser führt.   
Grundwasser 
Das Plangebiet liegt im Poren-Grundwasserleiter des  Rheingrabens und hier vollständig im Grund-
wasserkörper 27_25 ‚Niederung des Rheins‘. Die chemische Bewertung des Grundwasserkörpers wird 
mit „schlecht“ angegeben. (ELWAS-WEB 2023) 
In der Umgebung des Plangebiets befinden sich mehre re Grundwassermessstellen. Die mittleren 
Grundwasserstände liegen demnach bei ca. 38,5 m NHN. 
2.2.5  Klima und Luft  
Bedingt durch das subatlantisch – atlantisch gepräg te Klima sind die Winter relativ mild. Infolge der 
Leelage zum linksrheinischen Schiefergebirge erfähr t die Köln-Bonner Rheinebene eine klimatische 
Begünstigung. Die mittlere Niederschlagsmenge liegt  bei 850 mm im Jahr. Die mittlere 
Jahrestemperatur beträgt ca. 10,0 – 10,5 °C.  
2.3  Biotische Faktoren 
2.3.1  Potentielle natürliche Vegetation 
Die potentielle natürliche Vegetation (PNV) beschre ibt diejenige Vegetation (hypothetisch), die bei 
abrupter Aufgabe der anthropogenen Beeinflussung aufgrund der abiotischen Standorteigenschaften 
auf der betrachteten Fläche vorhanden wäre. Überleg ungen zur PNV helfen bei der Einschätzung des 
aktuellen Standortpotentials und schließen spätere Veränderungen durch Sukzessionsprozesse aus. 
Das Wissen über diese Vegetation ermöglicht es, bei  künftigen Bepflanzungsmaßnahmen auf 
weitgehend standortgerechtes Pflanzenmaterial zurückzugreifen (W
ILLMANNS  1998). 
Unter den vorgenannten Bedingungen wären im Plangeb iet Waldmeister-Buchenwälder ( Galio 
odorati-Fagetum ) sowie örtlich Flattergras-Buchenwälder ( Milio-Fagetum ) vorhanden (BfN 2010). Die 
Baumschicht wird durch Rot-Buche ( Fagus sylvatica ) dominiert (POTT  1995).  
2.3.2  Reale Vegetation 
Die Beschreibung der vorhandenen Biotoptypen erfolg t in Anlehnung an die „Methode zur 
ökologischen Bewertung der Biotopfunktion von Bioto ptypen” nach D. Ludwig (F ROELICH + SPORBECK  
1991). Die Kartierung erfolgte am 25.01.2023. 
Das geplante Rückhaltebecken befindet sich teilweise im Straßenbereich bzw. im Bereich des Fuß- und 
Radwegs des Vingster Rings ( HY1 ). Der Eingriffsbereich orientiert sich entlang des  Vingster Rings und 
des nach Osten abzweigenden Fuß- und Radweges ( HY1 ), entlang dessen die Baustelleneinrichtungs- 
und Lagerfläche vorgesehen ist.  
Der westliche Teil des geplanten Beckens und des Ei ngriffsbereichs befindet sich im, mit Gehölzen 
bewachsenen, unbefestigten Böschungsbereich des vor handenen Rückhalteteichs, der annähernd 
ganzjährig Wasser führt ( FX1 ). Die Vegetation setzt sich unter anderem aus folg enden Gehölzarten 
zusammen: Stiel-Eiche (Quercus robur ), Hainbuche ( Carpinus betulus ), Esche ( Fraxinus excelsior) , Birke 
(Betula pendula ), Linde (Tilia  spec.), Robinie ( Robinia pseudoacacia ) und vereinzelten Kirschen (Prunus  
spec.). Der Unterwuchs und die Randbereiche sind mit teilweise dichten Brombeerbeständen bestockt,

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ergänzt durch Arten wie Efeu ( Hedera helix ), Roter Hartriegel ( Cornus sanguinea ), Liguster ( Ligustrum 
vulgare ) und Hasel ( Corylus avellana ). Krautige Arten sind typische Arten wie Nelkenwur z ( Geum 
urbanum ), Buschwindröschen ( Anemone nemorosa ), Lungenkraut ( Pulmonaria officinalis ), Wald-
Veilchen ( Viola reichenbachiana ), Goldnessel ( Lamium galeobdolon ), u. a.. Der Biotoptyp wird als 
‚Baumheckenartiger Gehölzstreifen an Straßen, mit ü berwiegend standorttypischen Gehölzen, 
mittleres Baumholz‘ (BD72 ) eingestuft. Im Bereich der Zufahrt zu dem bestehenden Rückhalteteich ist 
der Rückschnitt der Vegetation seit längerem ausgeb lieben und die umstehenden Arten haben einen 
dichten Vegetationsbestand gebildet, welcher, in An lehnung an den umgebenden Biotoptyp, als 
‚Baumheckenartiger Gehölzstreifen an Straßen, mit ü berwiegend standorttypischen Gehölzen, 
geringes Baumholz‘ ( BD71) eingestuft wird. 
Der nördliche Randbereich, angrenzend zu dem hier v erlaufenden Fuß- und Radweg ( HY1 ) wird von 
den zuvor genannten Sträuchern dominiert, insbesondere von Brombeeren. Hochgewachsene Gehölze 
finden sich hier nur vereinzelt und daher wird  die ser Bereich als ausdauernde Ruderalflur ( HP7.2 ) 
kartiert.  
Die nördlich an den Fuß- und Radweg angrenzende Veg etationsfläche (nördlich, außerhalb des 
Eingriffsbereichs) stellt sich als etwa 3.800 m² gr oße Gehölzfläche mit geringem Baumholz dar. Die 
Artenzusammensetzung ist ähnlich zu der südlich gel egenen Fläche. Die Baumschicht setzt sich auch 
hier überwiegend aus den Arten Esche, Stieleiche, Robinie und Hainbuche zusammen. 
Die Vitalität des im Untersuchungsraum vorhandenen Baumbestands ist stark eingeschränkt. Dies 
zeigen die zahlreich vorhandenen abgestorbenen Bäum e und Bäume mit erheblichem Anteil toter 
Äste. 
 
 
Abb. 2: Bestehendes Versickerungsbecken mit umgeben dem Wall, von der Zufahrt aus fotografiert

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Abb. 3: Eingriffsbereich entlang der Straße Vingster Ring (geplanter Beckenstandort). Hinter dem Wall befindet sich 
das bestehende Versickerungsbecken 
 
Abb. 4: Östliche Ecke des Eingriffsbereichs

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Abb. 5: links (südlich) des zu sehenden Fuß- und Radweges ist die Baustelleneinrichtungs- und Lagerfläche geplant 
2.3.3  Fauna / Artenschutzrechtliche Belange  
Im Rahmen der Planung wurde eine Artenschutzrechtli che Prüfung erstellt, deren Ergebnisse im 
Folgenden zusammenfassend dargestellt werden. Zur A bschätzung der möglichen 
artenschutzrechtlichen Betroffenheiten wurde hierfü r im Sommer 2018 eine Amphibienkartierung 
durchgeführt. Des Weiteren wurde das Potential des Plangebiets als Lebensraum planungsrelevanter 
Arten aus den Tiergruppen der Vögel, Säugetiere und  Reptilien eingeschätzt. Für die relevanten 
Messtischblätter MTB 5008 Qu. 1 u. 3 (Köln-Mülheim)  und 5007, Qu. 4 (Köln) sind dies 4 
Fledermausarten,  37 Vogelarten, 1 Amphibienart und 1 Reptilienart . Insgesamt beinhaltet die Liste 
also 43 potentiell vorkommende planungsrelevante Arten . Es wurde nach geeigneten 
Habitatstrukturen wie Höhlen, Nistmöglichkeiten, Na hrungshabitaten, Überwinterungshabitaten, 
Versteckplätzen, Fortpflanzungs- und Ruhestätten, etc. gesucht. 
Ergänzend werden im Folgenden auch die Lebensraumpo tentiale für nichtplanungsrelevante Arten 
berücksichtigt.  
Säugetiere 
Im Untersuchungsraum befinden sich mehrere Biotopst rukturen (Baumhöhlen und Spalten), die 
Fledermäuse als Lebensstätten dienen könnten. Auf dem Böschungskamm befindet sich innerhalb des 
Vorhabenbereichs ein entsprechender Höhlenbaum, mit mehreren geeigneten Biotopstrukturen. 
Der Gehölzbestand und das vorhandene Regenversicker ungsbecken sind ein potentielles Jagdhabitat 
von Fledermäusen, bspw. von der häufigen Zwergflede rmaus, welche in dem nahegelegenen 
Siedlungsbereich potentielle Quartiere an Gebäuden nutzen kann.  
In den vorhandenen Baumhöhlen im Gehölzbestand können Einzel-Sommer- und Zwischen-Quartiere 
verschiedener Fledermausarten (z. B. Zwergfledermau s, Teichfledermaus, Großer Abendsegler) nicht 
ausgeschlossen werden. Auf Grund der hohen Vorbelas tung durch lärmintensive Störungen der

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angrenzenden Straßen und Bahnlinien dürften Flederm ausindividuen, die diese nutzen, allerdings an 
Störungen gewöhnt sein. 
Auf Grund der höchstens geringen bis mittleren Stam mdurchmesser werden frostsichere 
Winterquartiere in den Bäumen ausgeschlossen. Teili solierte Quartiere, die in milden Winterphasen 
besetzt werden können, können allerdings nicht ausgeschlossen werden. 
Die vorhandenen Biotopstrukturen können zudem poten tiell Lebensraum nicht planungsrelevanter 
Kleinsäuger  (wie Igel, Fuchs, Spitzmaus) sein. In den westlich en und südlichen Böschungsbereichen 
wurden außerhalb des Eingriffsbereichs drei Eingänge zu Bauten erfasst, mit frischen Grabespuren, die 
auf das Vorkommen von Füchsen (ggf. auch Kaninchen) hinweisen.  
Avifauna 
Während der Geländebegehung wurde das Potenzial des  Plangebiets anhand der vorhandenen 
Biotopausstattung als Lebensraum für (solche) Arten  eingeschätzt. Hierzu wurde nach geeigneten 
Habitatstrukturen wie Höhlen, Nistmöglichkeiten, Na hrungshabitaten, Überwinterungshabitaten, 
Versteckplätzen, Fortpflanzungs- und Ruhestätten, e tc. gesucht. Weiterhin wurde das 
Untersuchungsgebiet auch im Hinblick auf direkte (z .B. durch Sichtbeobachtung oder akustische 
Nachweismethoden) und indirekte Nachweise (z.B. in Form von Nahrungsresten, Kot, Nestern) hin 
kontrolliert.  
Von den aufgelisteten planungsrelevanten Vogelarten  können gemäß erfolgter Potentialabschätzung 
folgende Arten im Untersuchungsraum vorkommen:  
• Greifvögel und Eulenarten der Siedlungen und der Ku ltur- und Waldlandschaft (Jagdhabitate 
von Habicht, Sperber, Waldohreule, Mäusebussard, Wa nderfalke, Turmfalke, Baumfalke 
Schleiereule, Waldkauz), keine Horst- oder Höhlenbä ume im Wirkraum, im Jahr 2023 keine 
Krähennester, welche von Turmfalke oder Waldohreule  als Nachfolgenutzer genutzt werden 
könnten; hinsichtlich der Jagdhabitate ist nur von einer geringen Bedeutung des 
Untersuchungsgebiets auszugehen. 
• Kuckuck (potentielle Bruthabitate von Wirtsarten sind im Wirkraum vorhanden) 
• Kleinspecht, Pirol, Star (Brut- u. Nahrungshabitate  im Untersuchungsgebiet innerhalb und 
außerhalb des Eingriffsbereichs)  
• Teichhuhn (Bruthabitat am Regenversickerungsbecken, außerhalb des Eingriffsbereichs) 
• Gelbspötter, Grauschnäpper, Weidenmeise, Fitis, Gim pel (Brut- u. Nahrungshabitate im 
Untersuchungsgebiet, regional gefährdete Arten) 
• Waldwasserläufer (Rasthabitat am Regenversickerungsbecken) 
 
Zudem bieten die Gehölzbestände im Untersuchungsrau m häufigen, nichtplanungsrelevanten 
Singvögeln potentielle Fortpflanzungs- und Ruhestäten.  
Amphibien 
Im Rahmen der Amphibienkartierung wurden keine plan ungsrelevanten Amphibien (hier 
Wechselkröte) nachgewiesen.  
Innerhalb des bestehenden Versickerungsteichs wurde n mit Teichmolch und Grasfrosch besonders 
geschützte Amphibienarten kartiert. Der Versickerungsteich liegt zwar außerhalb des Eingriffsbereichs, 
es ist jedoch davon auszugehen, dass die Arten Bere iche des Eingriffsbereichs zwischen 
Fortpflanzungsgewässer und Sommer- und Überwinterun gslebensraum durchwandern. Die 
Gehölzbestände innerhalb des Plangebiets und die da ran anschließenden Bereiche sind als Sommer- 
und Überwinterungslebensraum für Amphibien anzunehmen.

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Eine Wanderung in Richtung Osten (Vingster Ring) und Norden (Radweg) wird als eher untergeordnet 
eingestuft.  
Reptilien 
Im Eingriffsbereich sowie dem umgebenden Gehölzbest and befinden sich für planungsrelevante 
Reptilien (hier Zauneidechse) keine geeigneten Lebensräume. Insbesondere fehlen extensiv genutzte, 
besonnte, vegetationsarme, magere Flächen mit grabb aren Böden zur Thermoregulation und als 
Eiablageplatz. Daneben sind auch im Umfeld keine ge eigneten ungestörten Habitate für Reptilien 
vorhanden. Ein Vorkommen planungsrelevanter oder au ch nicht planungsrelevanter Reptilienarten 
(wie Blindschleiche, Waldeidechse) kann ausgeschlossen werden. 
Sonstige 
Im Rahmen der Amphibienkartierung wurde in dem Rege nversickerungsbecken im Dauerstau eine 
umfangreiche Gewässerfauna nachgewiesen: 
• Libellenlarven-Nachweise teilweise mit sehr hohen Populationen:  Großlibellenlarven vermutlich 
Blaugrüne Mosaikjungfer ( Aeshna cyanea  c.f.), daneben noch Kleinlibellenlarven (keine 
Artbestimmung); Alle Libellenarten sind besonders geschützt . 
• Es ist ein umfangreiches Makrozoobenthos vorhanden (tlw. sehr individuenreich, keine 
Artbestimmung); 
o Nachweis einer hohen Schwimmkäfer-Population (Käfer -Familie Dytiscidae ), nicht 
planungsrelevant; 
o Daneben Nachweis verschiedener Wasserwanzenarten und Wasserschneckenarten 
 
3 Darstellung und Bewertung des Eingriffs (Konfliktanalyse) 
Durch die geplanten Baumaßnahmen treten während der  bzw. durch die Bautätigkeit (baubedingte) 
Beeinträchtigungen der Landschaftsfaktoren auf. Auch anlage- sowie betriebsbedingte Auswirkungen 
auf die Landschaftsfaktoren Boden, Wasser, Klima, Luft, Flora, Fauna, Landschaftsbild und Mensch sind 
durch die Baumaßnahme zu erwarten. 
Die im Zuge Baumaßnahmen erforderlichen Lager- und Baustelleneinrichtungsflächen (BE) sind zum 
einen südlich des geplanten Beckens, entlang des Vingster Rings und zum anderen entlang des nördlich 
verlaufenden Fuß- und Radweges vorgesehen. Der Fuß-  und Radweg wird dabei für die Dauer der 
Baumaßnahmen gesperrt und kann somit, neben den angrenzenden Vegetationsflächen vollständig als 
BE-Fläche in Anspruch genommen werden. Der Vingster Ring kann für die Baumaßnahme nur zum Teil 
genutzt werden, da eine vollständige Sperrung der S traße aus verkehrstechnischen Gründen nicht 
erfolgen soll.  
3.1  Boden  
Das geplante Becken wird unterirdisch auf einer Grundfläche von ca. 350 m² errichtet. Die Beckensohle 
liegt bei etwa 6,5 m unter Geländeoberkante. Durch die Baumaßnahme kommt es bau- und 
anlagebedingt vornehmlich zu Bodenaushub innerhalb des Straßenkörpers (Fuß- und Radweg Vingster 
Ring) und im Bereich der Zuwegung zum bestehenden Rückhalteteich. Der Bodenaushub ist nicht zum 
Wiedereinbau geeignet und wird daher abgefahren und neues Material zum Verfüllen der Baugruben 
eingebaut 
.  
Der Einbau des Beckens, inklusive der erforderliche n Leitungen und Schächte, ist mit umfangreichem 
Bodenaushub und einem Verlust an gewachsenen Bodens trukturen verbunden. Betroffen sind 
Flächen, die bis in eine Tiefe von 6 m aus anthropogenen Auffüllungen bestehen und stark anthropogen 
beeinträchtigt sind. Der Einbau des unterirdischen Beckens ist zudem mit umfangreichem Einbringen 
von Fremdkörpern und nicht autochthonen Materialien verbunden.

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Die Oberfläche des Beckenstandorts sowie die erford erlichen Betriebsflächen werden als befestigte 
und mit Schotterrasen oder sonstigen Ausführungen b egrünte Fläche hergestellt. Insgesamt umfasst 
dies etwa 530 m².  
Die benötigten temporären Baustelleneinrichtungsflä chen auf bisher unbefestigten Flächen werden 
bodenschonend und rückbaubar eingerichtet. Ggf. ent stehende Bodenverdichtungen werden nach 
Beendigung der Baumaßnahmen behoben. Dauerhafte zus ätzliche Beeinträchtigungen der 
Bodenfunktionen sind unter Berücksichtigung der gen annten Vermeidungsmaßnahmen (Kap. 4.1) 
durch die Errichtung der temporären Einrichtungsflä chen nicht zu erwarten. Betroffen durch die 
temporäre Inanspruchnahme sind überwiegend bereits vorbelastete Bodenstrukturen. 
Generell ist eine Neuversiegelung von Fläche und de r Aushub von Boden für das Schutzgut immer 
negativ zu bewerten und führt zu einer Belastung des Naturhaushaltes, da Boden vielfältige Funktionen 
übernimmt, zu den Lebensgrundlagen des Menschen geh ört und sich nur sehr langsam erneuert. 
Betroffen von der Baumaßnahme sind ausschließlich d urch den Straßenbau bzw. den Bau des 
vorhandenen Versickerungsbeckens stark beeinträchtigte Böden.  
3.2  Wasser 
Das geplante Rückhaltebecken, mit einer Grundfläche  von ca. 38 m x 9 m (342 m²) und einem 
Rückhaltevolumen von etwa 1.110 m³, wird im Bereich des anstehenden Grundwassers gegründet. Es 
finden damit sowohl temporäre Eingriffe in das Grundwasser während der Bauzeit als auch dauerhafte 
Eingriffe durch das Bauwerk selbst statt. Die Baugr ube wird mit Unterwasserbeton abgedichtet. Eine 
gesonderte Grundwasserabsenkung für den Bau oder den Betrieb des Beckens ist nicht erforderlich. 
Durch die zusätzliche Befestigung der Betriebsflächen geht auf etwa 530 m² grundsätzlich potentielle 
Versickerungsfläche innerhalb des Plangebiets verlo ren. Die in Anspruch genommenen Flächen sind 
kleinflächig und durch die bestehende Nutzung in ih rer Eignung als Versickerungsfläche stark 
eingeschränkt. 
Durch die unterirdischen Schacht- und Kanalbauwerke  werden aufgrund der Kleinflächigkeit keine 
nennenswerten Veränderungen der Grundwasserströme erwartet. 
Oberflächengewässer werden durch die Baumaßnahmen nicht tangiert.  
3.3  Klima und Luft  
Die Beeinträchtigungen des Klimas treten kurzzeitig  während der Bauphase auf (Abwärme, Abgase). 
Die Baumaßnahmen selbst haben keine Auswirkungen auf das Klima oder die Luftqualität. Der Verlust 
an Kaltluftbildungsflächen ist durch die geringe Gr öße von versiegelter Fläche im Plangebiet zu 
vernachlässigen. 
3.4  Flora 
Mit der Baumaßnahme kommt es baubedingt kleinflächi g zu einem Verlust von ruderalen 
Vegetationsbeständen mit einzelnen Robinien und Straßenbegleitgrün. Bei den temporär in Anspruch 
genommenen Vegetationsflächen handelt es sich überw iegend um schnell wiederherstellbare, wenig 
naturnahe Flächen. Nach Abschluss der Bauarbeiten w erden die Flächen wieder begrünt und mit 
standorttypischen Sträuchern bepflanzt (ca. 875 m²) . Eine dauerhafte Beeinträchtigung von 
Vegetationsflächen in diesen Bereichen ist nicht zu erwarten. 
Die dicht mit Gehölzen bestandenen Böschungsflächen des bestehenden Versickerungsteichs werden 
randlich in Anspruch genommen und dauerhaft durch d as neue Rückhaltebecken überprägt. Die neu 
entstehenden Böschungsflächen werden nach Abschluss  der Bauarbeiten mit Strauchpflanzungen 
begrünt. Die zur Absicherung der Böschung erforderl iche Gabionenwand wird mit Rankpflanzen 
begrünt.

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Im Bereich der bestehenden Zuwegung zum Versickerun gsbecken wird eine Notentlastung aus dem 
geplanten Rückhaltebecken in das vorhandene Versick erungsbecken eingerichtet. Im Zuge der 
Erdarbeiten wird die Oberfläche der vorhandenen Zuwegung auch neu gestaltet, so dass die durch die 
ausbleibende Pflege aufgelaufene Vegetation in dies en Bereichen entfernt wird. Die Zufahrt bleibt 
semiversiegelt und wird mit einer Schotterrasenmischung begrünt. 
Die sonstigen Kanalbaumaßnahmen finden überwiegend in bereits versiegelten Flächen 
(Verkehrsfläche mit Straßenbegleitgrün) statt.  
Durch die teilweise Lage des Rückhaltebeckens im Be reich bestehender Verkehrsflächen können die 
Auswirkungen auf das Schutzgut Flora deutlich reduziert werden. 
3.5  Fauna / Artenschutzrechtliche Belange 
Bau- und anlagebedingt erfolgt die Inanspruchnahme von Vegetationsfläche, inklusive der 
Überplanung von Gehölzflächen. Zusätzliche betriebs bedingte Störungen treten durch das 
Bauvorhaben nicht auf. 
Säugetiere  
Durch die Umsetzung der Planung wird ein Höhlenbaum  mit zwei potentiellen Fledermausquartieren 
überplant. Auf Grund der höchstens geringen bis mit tleren Stammdurchmesser werden frostsichere 
Winterquartiere in den Bäumen ausgeschlossen. Teili solierte Quartiere, die in milden Winterphasen 
besetzt werden können, können allerdings nicht ausgeschlossen werden. 
Das Vorkommen nicht planungsrelevanter Kleinsäuger  ist im Baufeld nicht auszuschließen. Da die 
Baumaßnahmen jedoch nur in den Randbereichen der Vegetationsflächen stattfinden, sind genügend 
Ausweichräume für die Tiere im Umfeld vorhanden. 
In Kap. 4.2 und 4.3 werden Vermeidungs- und Minderu ngsmaßnahmen aufgeführt 
(Bauzeitenbeschränkung, vorherige Kontrolle potenti eller Quartiere, Tagesbaustelle) sowie 
Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen, um eine Beeinträchtigung von Fledermäusen während der Bauzeit 
zu vermeiden.  
Vögel 
Durch die erforderlichen Gehölzeingriffe für die Ba umaßnahmen können potentielle Fortpflanzungs- 
und Ruhestätten planungsrelevanter und häufiger Sin gvogelarten beeinträchtigt werden und 
potentielle Brutgehölze und Bruthöhlen entnommen werden.  
Auf Grund der Lage der Eingriffsflächen an den Gehö lzrändern angrenzend an die Straße oder den 
Radweg ist davon auszugehen, dass unter den Gebüsch brütern höchstens sehr störungstolerante, 
i.d.R. weit verbreitete Arten die Eingriffsbereiche  als Fortpflanzungsstätte nutzen. Diese Arten sind 
hinsichtlich der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im  Sinne des §44 (1) Nr. 3 als brutplatzflexibel 
einzuordnen und können in angrenzende Gehölzbereich e um das Versickerungsbecken oder im 
weiteren Umfeld ausweichen.  
Der Verbotstatbestand des §44 (1) Nr. 3 (Verbot der Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten) 
für störungssensible Vogelarten kann für Höhlenbrüt er nicht ausgeschlossen werden. Erhebliche 
Störungen gemäß §44 (1) Nr. 2 BNatSchG können für Bruten in weiter innen liegenden Gehölzen nicht 
ausgeschlossen werden. Ebenso können die o.g. Wasse rvögel potenziell während der Brut- oder der 
Rastzeit gestört werden.  
Hinsichtlich des Tötungsverbots und des Verbots der  Störung können artenschutzrechtliche Konflikte 
durch entsprechende Vermeidungsmaßnahmen ausgeschlossen werden. 
Auf Grund der Vorbelastungen durch die umgebenden Verkehrsachsen ist nicht von einer großen oder 
sogar essentiellen Bedeutung der Nahrungshabitate a uszugehen. Da im östlichen und südlichen

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Umfeld weitere vergleichbare Nahrungshabitate vorha nden sind, ist nicht davon auszugehen, dass 
Nahrungshabitate in populationsrelevantem Maße betroffen sind. 
Während der Bauarbeiten treten temporär lokal akust ische und optische Störwirkungen auf, die sich 
negativ auf die in der Umgebung vorkommenden Tierar ten auswirken können.  
Aufgrund der enormen Vorbelastungen durch den Vings ter Ring und den Radweg sind zusätzliche 
relevante Wirkfaktoren nicht abzusehen.  
Amphibien 
Durch die Flächeninanspruchnahme können besonders g eschützte Amphibienarten auf ihren 
Wanderungen zwischen Fortpflanzungsgewässer (vorhan denes Versickerungsbecken) und Sommer- 
und Überwinterungslebensräumen zumindest teilweise beeinträchtigt werden. In Kap. 4.1 werden 
Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen aufgeführt (Sc hutzzaun), um eine Beeinträchtigung von 
Amphibien während der Bauzeit zu vermeiden.  
Dauerhafte Beeinträchtigungen durch die Flächeninanspruchnahme ergeben sich in nur sehr geringem 
Umfang und beschränken sich auf die Randbereiche vo n potentiell geeigneten Landhabitaten. 
Erhebliche Beeinträchtigungen ergeben sich dadurch nicht. 
Eine Beeinträchtigung planungsrelevanter Amphibienarten wird nicht ausgelöst. 
Reptilien 
Für Eidechsenarten und Schlangen fehlen essentielle  Kleinstrukturen, wie Plätze zur Thermo-
regulation, Tages- und Überwinterungsverstecke sowi e Nahrungshabitate im räumlichen Zusammen-
hang. Dies gilt ebenfalls für besonders geschützte Reptilienarten (z.B. Blindschleiche). Eine 
Beeinträchtigung von Reptilienarten in dem Bereich ist nicht zu erwarten.  
Insekten 
Es sind keine Vorkommen planungsrelevanter Insektenarten zu erwarten. 
Fazit 
Das Eintreten von Verbotstatbeständen im Sinne des § 44 Abs. 1 BNatSchG durch die Umsetzung des 
Vorhabens kann aufgrund der durchzuführenden Vermei dungs- und Minderungsmaßnahmen, in 
Kombination mit den zeitlich vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen für alle planungsrelevanten Arten 
ausgeschlossen werden.  
Die artenschutzrechtlichen Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen sind in Kapitel 4.2 aufgeführt. 
Die zeitlich vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen sind in Kap. 4.3 aufgeführt.  
3.6  Landschaftsbild 
Nach Fertigstellung der Baumaßnahmen im Plangebiet wird das Landschaftsbild weitestgehend 
wiederhergestellt. Das bedeutet, Rückbau aller temp orär in Anspruch genommenen Flächen, wie 
Lager- und Arbeitsflächen. Die randlichen Gehölzflä chen werden durch Neupflanzungen 
weitestgehend wieder hergestellt. Die für die Dauer  der Baumaßnahmen erforderliche 
Böschungssicherung mittels bewehrter Spritzbetonsch ale wird nach Fertigstellung des Beckens 
zurückgebaut und die Böschungsfläche mit Sträuchern begrünt. 
Zum Abfangen der neuen Böschung wird im unteren Tei l eine etwa 0,8 – 3,1 m hohe Gabionenwand 
(mehrere Stufen à 1 m) errichtet. Zur besseren Einf ügung in das örtliche Landschaftsbild wird die 
Gabionenwand mit Rankpflanzen begrünt. 
 
Die Betriebsflächen des neuen Rückhaltebeckens werd en nach Fertigstellung mit einer Raseneinsaat 
begrünt.

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Dauerhafte Auswirkungen auf das örtliche Landschaft sbild beschränken sich auf die kleinflächige 
Inanspruchnahme von Gehölzflächen. Auswirkungen, die über den Planungsraum hinaus wirksam oder 
wahrnehmbar sind werden nicht verursacht. 
3.7  Mensch (Erholung und Wohnen) 
Während der Bauarbeiten kommt es zu Einschränkung i n der Nutzbarkeit der betroffenen Straßen- 
und Wegeflächen und durch den anfallenden Baustelle nverkehr zu geringfügig erhöhtem 
Verkehrsaufkommen der umliegenden Straßen. Dauerhaf te Beeinträchtigungen des Schutzguts 
Mensch werden nicht verursacht. 
Der Verkehr auf dem Vingster Ring wird während der Bauphase mittels einer Lichtsignalanlage 
einstreifig geregelt. Der Fuß- und Radverkehr wird für die Dauer der Baumaßnahme umgeleitet.  
Nach Beendigung der Baumaßnahme werden die temporär  beanspruchten Flächen (Wege-, Bau- und 
Lagerflächen) wieder zurückgebaut. Die Baumaßnahme hat keine dauerhafte Auswirkung auf 
bestehende Wegebeziehungen. 
3.8  Bewertung des Eingriffs in die Landschaftsfaktoren (Abiotik)  
Von einer wesentlichen zusätzlichen Belastung der L andschaftsfaktoren Wasser, Boden, Klima, Luft, 
Biotoppotential, Landschaftsbild, Erholung und Wohn en durch die geplanten Baumaßnahmen im 
Plangebiet ist nicht auszugehen. Zwar ist die Umset zung des Vorhabens mit umfangreichen 
Bodenumlagerungen und dem einbringen voluminöser Ba ukörper verbunden. Es sind jedoch 
ausschließlich stark anthropogen beeinträchtigte un d überformte Flächen von der Baumaßnahme 
betroffen. Auf die Bilanzierung der Landschaftsfaktoren für den Eingriffsbereich wird daher verzichtet.  
4 Darstellung der Vermeidungs-, Minderungs- und Kompensationsmaßnahmen 
4.1  Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen  
Die Eingriffswirkungen treten anlage- und baubeding t auf. Folgende Sicherungs-, Schutz- und 
Vermeidungsmaßnahmen zur Reduzierung der Eingriffswirkungen sind vorzusehen: 
Schutzgut Boden / Wasser:  
1.  Bei den Baumaßnahmen sind die Bestimmungen des Bund es-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) 
und der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung  (BBodSchV) sowie des Landesboden-
schutzgesetzes (LBodSchG NW) zu beachten. Insbesond ere ist § 12 Abs. 8 und 9 BBodSchV zu 
beachten.  
2.  Das Aufbringen von Bodenmaterialien oder sonstigen Materialien zur Flächenauffüllung oder 
Geländemodellierung außerhalb der erforderlichen Ba uflächen (Wege, Baustraße, Arbeitsflächen 
etc.) ist gemäß §12 Abs. 8 Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) untersagt.  
3.  Ein Oberbodenauftrag auf den vorhandenen verbleiben den Oberboden („Mutterboden“) der 
Bauantragsflächen ist auf Mächtigkeiten < 0,20 m zu  begrenzen und die DIN - Vorschriften 19731 
und 18915 sowie die Vorschriften des § 12 BBodSchV sind anzuwenden.  
4.  Ein Oberbodenauftrag in Mächtigkeiten > 0,20 m auf den vorhanden verbleibenden Oberboden 
(„Mutterboden“) ist zu unterlassen, da diese Maßnahme mit umfangreichen Bodenumlagerungen 
verbunden ist und hierbei physikalische schädliche Bodenveränderungen (§1 LBodSchG, NW) nicht 
vermieden werden können.  
5.  Die Flächeninanspruchnahme ist bei der geplanten Ba umaßnahme auf die im Plan (Nr.1) 
dargestellten Bereiche zu beschränken.  
6.  Der anfallende Aushub ist aufgrund der beengten ört lichen Verhältnisse ohne Zwischenlagerung 
ordnungsgemäß abzutransportieren und fachgerecht zu  entsorgen. Neue Baumaterialien sind 
unmittelbar vor Einbau anzuliefern.

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7.  Festschreibung des sorgsamen Umganges mit wassergef ährdenden Stoffen in der Ausschreibung 
(Schmier-, Treibstoffe, Reinigungsmittel, Farben, L ösungsmittel, Dichtungsmaterialien etc.) und 
besondere Vorsichtsmaßnahmen anordnen.  
8.  Betankung und Wartung der Baufahrzeuge nur auf befestigtem / versiegeltem Untergrund. 
9.  Einsatz an die Situation und den örtlichen Gegebenheiten angepasster kleinerer Baufahrzeuge. 
Schutzgut Flora / Fauna / Landschaftsbild:  
10.  Die im Zusammenhang mit der Baumaßnahme notwendigen  Pflege- und Rückschnittarbeiten an 
Gehölzen sind auf ein baulich unbedingt notwendiges  Maß zu reduzieren und sind aufgrund des 
Brut- und Niststättenschutzes in der Zeit vom 1.10. bis 28.2. durchzuführen (vgl. auch ASP V1).  
11.  Der im Bestands- und Konfliktplan dargestellte Eingriffsbereich ist durch Bauzäune zu sichern.  
12.  Die westliche Seite des Eingriffsbereichs (vgl. Dar stellung Bestands- und Konfliktplan) ist durch 
einen Amphibienzaun , inklusive mindestens 4 Überstiegshilfen, abzugrenzen. Der Amphibienzaun 
muss bis spätestens Anfang Februar, vor Beginn der Amphibienwanderung, errichtet werden. 
13.  Schutz vorhandener angrenzender Gehölzbestände nach  DIN 18 920 (Vegetationstechnik im 
Landschaftsbau - Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständ en und Vegetationsflächen bei 
Baumaßnahmen), ZTV-Baumpflege (Richtlinien zum Ausb au von Straßen), RAS-LP 4 (Richtlinie für 
die Anlage von Straßen, Schutz von Bäumen, Vegetati onsbeständen und Tieren bei 
Baumaßnahmen) (vgl. auch ASP V1).  
14.  Besonders hervorzuheben aus der DIN 18 920 sind folgende Vorgaben: 
• Zum Schutz gegen mechanische Schäden (z.B. Quetschu ngen und Aufreißen der Rinde, des 
Holzes und der Wurzeln, Beschädigung der Krone) dur ch Baufahrzeuge, Baumaschinen und 
sonstige Bauvorgänge, sind Bäume im Baubereich durch einen 2,00 m hohen, ortsfesten Zaun 
zu schützen. Er soll den gesamten Wurzelbereich ums chließen. Als Wurzelbereich gilt die 
Bodenfläche unter der Krone von Bäumen (Kronentrauf e) zuzüglich 1,50 m, bei Säulenform 
zuzüglich 5,00 m nach allen Seiten. Kann aus Platzg ründen nicht der gesamte Wurzelbereich 
geschützt werden, soll der zu schützende Bereich mö glichst groß sein und insbesondere die 
offene Bodenfläche umfassen. 
• Ist das Aufstellen eines Zaunes im Ausnahmefall nic ht möglich, ist der Stamm mit einer gegen 
den Stamm abgepolsterten, mindestens 2,00 m hohen B ohlenummantelung zu versehen. Die 
Schutzvorrichtung ist ohne Beschädigung der Bäume a nzubringen. Sie darf nicht unmittelbar 
auf die Wurzelanläufe aufgesetzt werden. Die Krone ist vor Beschädigung durch Geräte und 
Fahrzeuge zu schützen, gegebenenfalls sind gefährde te Äste hochzubinden. Die Bindestellen 
sind ebenfalls abzupolstern.  
• Im Wurzelbereich soll kein Auftrag von Böden oder a nderem Material erfolgen. Ist dies im 
Einzelfall nicht zu vermeiden, müssen bei der Auftr agsdicke und dem Einbauverfahren die 
artspezifische Verträglichkeit, das Alter, die Vitalität und die Ausbildung des Wurzelsystems der 
Pflanzen, die Bodenverhältnisse sowie die Art des M aterials berücksichtigt werden. Der 
Bodenauftrag soll sektoral erfolgen, die Belüftungs sektoren sollen mindestens ein Drittel des 
Wurzelbereiches umfassen.  
• Gräben, Mulden und Baugruben dürfen im Wurzelbereich nicht hergestellt werden. Ist dies im 
Einzelfall nicht zu vermeiden, darf die Herstellung  nur in Handarbeit oder Absaugtechnik 
erfolgen. Der Mindestabstand vom Stammfuß soll das Vierfache des Stammumfanges in 1,00 
m Höhe betragen, mindestens jedoch 2,50 m.  
• Der Wurzelbereich darf durch ständiges Begehen, dur ch Befahren, Abstellen von Maschinen 
und Fahrzeugen, Baustelleneinrichtungen und Materiallagerung nicht belastet werden. Ist eine 
befristete Inanspruchnahme des Wurzelbereichs nicht zu vermeiden, muss die belastete Fläche

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möglichst klein gehalten werden. Sie ist mit einem druckverteilenden Vlies und mit einer 
mindestens 20 cm dicken Schicht aus dränschichtgeei gnetem Material abzudecken, auf die 
eine feste Auflage aus Bohlen oder Ähnlichem zu legen ist. 
15.  Der Kran ist so aufzustellen, dass die Gehölze im S chwenkbereich (außerhalb des 
Eingriffsbereichs) durch die Kranarbeiten NICHT beeinträchtigt werden . Sofern der Kran über die 
an den Eingriffsbereich angrenzenden Gehölzfläche s chwenken muss, hat dies oberhalb der 
Baumkronen, ohne eine Schädigung dieser zu erfolgen. 
16.  Nach Beendigung der Bautätigkeiten sich die temporä r beanspruchten Bereiche entlang des 
Fahrradwegs im Norden des Eingriffsbereichs zu lockern und zu begrünen (vgl. Kap. 4.4) 
17.  Beachtung der Auflagen der DIN 18 915 (Bodenarbeite n für vegetationstechnische Zwecke) 
hinsichtlich des Bodens als Pflanzenstandort.  
18.  Die Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung artens chutzrelevanter Beeinträchtigungen 
werden in Abschnitt 4.2. bzw. 4.3 aufgeführt. 
19.  Die Baumaßnahmen sind ggf. begleitend im Rahmen der  ökologischen Bauleitung und ggf. durch 
Begleitung einer faunistischen Fachperson zu realis ieren. Dies gilt insbesondere in Bereichen, in 
denen Bäume von den Bauarbeiten tangiert sind. 
Schutzgut Mensch und Klima/Luft:  
20.  Lärmgedämpfte Baumaschinen und Geräte sollten bevorzugt eingesetzt werden. 
 
Die vorgenannten aufgeführten Sicherungs-, Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen sind als 
verbindliche Bestandteile in die Ausführungsplanung  und die zu erstellenden Ausschreibungen 
aufzunehmen.  
4.2  Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung artenschutzrelevanter Beeinträchtigungen  
Folgende Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen sind im Zuge des Vorhabens durchzuführen, um 
das Auslösen von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen zu verhindern bzw. Beeinträchtigungen 
zu verringern: 
ASP V1 Erforderliche Rodungen der Bäume und Sträuche r im Baufeld und den BE-Flächen zwischen 
01. Oktober und 28./29. Februar, Minimierung von Gehölzeingriffen auf das erforderliche Maß; 
bauzeitlicher Schutz angrenzender Gehölze. 
 
Notwendige Fällung/Rodung der Gehölze zwischen Anfa ng Oktober und Ende Februar; 
Beschränkung der Gehölzeingriffe auf die unbedingt notwendigen Arbeitsbereiche. 
Schutz der umliegenden Bäume und Gehölze gemäß DIN 18 920 (Vegetationstechnik im 
Landschaftsbau - Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständ en und Vegetationsflächen bei 
Baumaßnahmen), ZTV-Baumpflege (Richtlinien zum Ausbau von Straßen), RAS-LP 4 (Richtlinie für 
die Anlage von Straßen, Schutz von Bäumen, Vegetati onsbeständen und Tieren bei 
Baumaßnahmen). 
Falls nachträglich während des Baus Gehölzeingriffe  zwischen März und September notwendig 
werden, sind die Bereiche und angrenzenden Gebüsche  im Vorhinein durch eine ornithologisch 
geschulte Fachkraft auf Vogelbruten zu kontrolliere n. Falls Vogelbruten festgestellt werden, ist 
das Ende der Brut abzuwarten. 
Ziel: Brut- und Niststättenschutz sowie Schutz und Erhalt von Ruhestätten und Nahrungshabitaten 
für die Vogelfauna. 
ASP V2   Baubeginn außerhalb der Vogelbrutzeit

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Der Baubeginn hat außerhalb der Vogelbrutzeit (März  – September) zu erfolgen. Dies gilt 
insbesondere für die störungsintensiven Bauphasen, in der der Kran aufgestellt und verwendet 
wird, sowie die Phase der Tiefbauarbeiten für die Baugrube. 
Ziel: Vermeidung von erheblichen Störungen für die lokal brütenden Vögel in dem Gehölzbestand 
um das Regenversickerungsbecken während der Brutzeit (insbesondere vor Störungen durch den 
überschwenkenden Kran und den lärm- und erschütteru ngsintensiven Tiefbauarbeiten für die 
Baugrube). Vergrämung der Brutvögel in weniger gestörte Bereiche. 
ASP V3 Durchführung der Bauarbeiten als Tagesbaustelle zur  Vermeidung unnötiger Lichtemissionen   
Die Bauarbeiten sind als Tagesbaustelle ohne künstliche Beleuchtung durch zu führen. 
Ziel: Verringerung der Störungen für die Brut- und Rastvögel sowie für die Fledermausfauna bzw. 
deren potentieller Sommer- und Zwischenquartiere im angrenzenden Bereich 
ASP V4 Kontrolle der zwei Baumhöhlen in dem zu fälle nden Höhlenbaum auf einen eventuellen 
Besatz durch Fledermäuse mittels Hubsteiger oder Baumkletterer vor der Fällung 
Die Kontrolle hat vor der Fällung durch eine fleder mauskundliche Fachperson zu erfolgen. Im 
Falle eines Besatznachweises ist der Ausflug der Fledermaus abzuwarten (ggf. unter Verhängung 
mit einem nach unten offenen Lappen, so dass ein Au sflug möglich ist, aber kein erneuter 
Einflug). Daneben kann eine nicht besetzte Höhle ve rschlossen werden, um einen Einflug zu 
verhindern, wenn die Fällung nicht sofort erfolgt. 
Ziel: Verhinderung der Tötung von Fledermaus-Individuen 
4.3  CEF-Maßnahmen 
CEF-Maßnahmen (continuous ecological function) sind  Maßnahmen zum Erhalt der ökologischen 
Funktion von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten bei v orhabenbezogenen Konflikten. Sie sind mit 
entsprechendem zeitlichem Vorlauf zum Eingriff herz ustellen und sollen dazu beitragen, dass 
Verbotstatbestände gemäß §§ 44 (1) BNatSchG nicht e intreten und entsprechend keine Ausnahme 
nach § 45 Abs. 7 BNatSchG erforderlich ist. Gemäß a rtenschutzrechtlicher Prüfung sind folgende CEF-
Maßnahmen zeitlich vorgezogen umzusetzen: 
CEF-A1   Aufhängung von 6 Starennisthilfen  
Die Nisthilfen sind an Bäumen in mind. 4 m Höhe auf zuhängen; geeignete Nisthilfen sind 
beispielsweise der „Starenkasten STH“ des Herstelle rs Hasselfeldt, die „Starenhöhle 3S“des 
Hersteller Schwegler oder der Starenkasten „STA1“ d es Anbieters Nistkastenshop.com (GbR 
Kreutz/ Hönig). Die Kästen sind mit einem Alunagel zu befestigen und jährlich zu reinigen (bei 
der Bestellung mitbestellen). 
CEF-A2   Aufhängung von 10 Fledermaus-Spalten- und -höhlenkästen  
Es sind gemäß MULNV (2021) vor der Fällung Ersatzqu artiere für nachgewiesene Quartiere 
aufzuhängen. Es ist eine Mischung von verschiedenen  Kastentypen für Klein- und 
Großfledermäuse, Höhlenquartiere und Flachkästen für die Aufhängung an Bäumen vorzusehen: 
o 4 Fledermaus-Flachkästen für Groß- und Kleinflederm äuse (d.h. je 2) an Bäume: 
beispielsweise Hersteller Schwegler Fledermausflach kasten 1FF; Hersteller Hasselfeldt 
„Spalten-kasten FSK-TB-KF“ und „FSK-TB-AS“; Hersteller Nistkastenshop GbR Kreutz/ Hönig 
„FFK1 Fledermaus-Flachkasten“ 
o 6 Fledermaus-Höhlenkästen, Aufhängung an Bäume (und/oder an Gebäudefassaden) 
 3 Stück für Kleinfledermäuse: z. Bsp. Hersteller Schwegler „Fledermaushöhle 1 FD“, 
„2 F“, „Großraum-höhle 2 FS“ oder „3FS“, Hersteller Hasselfeldt „Fledermaushöhle 
14 mm Einflug FLH 14“, „Fledermausgroßraumhöhle FGR “, Hersteller 
Nistkastenshop GbR Kreutz/ Hönig „FLE1 Fledermaus-Standardkasten“

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 3 Stück für Großfledermäuse: z. Bsp. Hersteller Sch wegler „Fledermaushöhle 2 FN 
speziell“, „Großraumhöhle 1FS,“ Hersteller Hasselfe ldt 
„Fledermausganzjahresquartier f. Abendsegler FGJQ-A S-K“, „Fledermaushöhle 18 
mm Einflug FLH18“, „Fledermaus-Großraumhöhle FGRH“.  
Umsetzungshinweise: Aufhängung an Bäumen in der Umg ebung. Die Kästen sind mit einem 
Alunagel zu befestigen und jährlich zu reinigen (be i der Bestellung mitbestellen). Aufhängung 
der Kästen jeweils in mind. 3 m Höhe in dunklen, ni cht von Lampen angestrahlten Bereichen 
überwiegend in Ost- und Südrichtung, mit freier Ein flugmöglichkeit (keine Zweige oder 
Rankpflanzen vor dem Einflug) in ruhigen Bereichen.  
 
4.4  Wiederherstellungsmaßnahmen im Plangebiet 
Nach Abschluss der Bauarbeiten werden die temporär in Anspruch genommenen Biotoptypen 
wiederhergestellt.  
1.  Neuanlage gebietseigener Gebüschflächen (BB1) 
2.  Wege- und Platzflächen, semiversiegelt/ Begrünung Gabionenwand (HY2) 
3.  Wiederherstellung von Gehölzstrukturen (BD72) 
4.  Wiederherstellung sonstiger Grünflächen (HH7) 
 
zu 1) Neuanlage von Gebüschflächen (BB1) 
• Rückbau der Lager- und Arbeitsflächen (Baustelleneinrichtungsflächen) 
• Fachgerechte Beseitigung von Bodenverdichtungen, we lche durch die Baumaßnahme verursacht 
wurden (Tiefenlockerung). 
• Rückbau der Spritzbetonverschalung im Bereich der neuen Böschungsflächen 
Für die Begrünung und die Sicherung der Böschungsflächen ist die Pflanzung standorttypischer Gehölze 
vorgesehen. Gebüsche dienen insbesondere den Vögeln  und Insekten als Nahrungsquelle und 
Lebensraum. Zudem bereichern Gehölze die Strukturvielfalt der Landschaft.  
Die Pflanzung ist mehrreihig und stufig aufzubauen.  Die Randbereiche sind lückig anzulegen, um so 
standorttypischen Kräutern einen Lebensraum zu bieten. 
Es sind Gehölze aus regionaler Herkunft (gebietseigene Herkünfte) zu verwenden. Für den Aufbau der 
Gehölzstrukturen ist pro 1,5-2 m² Fläche eine der n achfolgenden Pflanzen zu setzen. Die genaue 
Artenverteilung obliegt dabei der Objektplanung. 
 
Pflanzliste: 
Artnahme:       Pflanzenqualität: 
Cornus sanguinea   Hartriegel   vStr. 5 TR, 100-150, o.B. 
Cornus mas Kornelkirsche  vStr. 3 TR, 100-150, o.B. 
Corylus avellana  Hasel   vStr. 5 TR, 100-150, o.B. 
Crataegus monogyna  Eingriffliger Weißdorn vStr. 3 TR, 100-150, o.B. 
Euonymus europaea  Pfaffenhütchen  vStr. 3 TR, 100-150, o.B. 
Ilex aquifolium Stechpalme   Bu. 2xv., 80-100, m.B. 
Prunus spinosa  Schlehe   vStr. 3 TR, 100-150, o.B. 
Rhamnus frangula   Faulbaum   vStr. 4 TR, 100-150, o.B. 
Ribes uva-crispa   Wilde Stachelbeere  Str. 2xv., 8-12 TR, o.B. 
Rosa canina   Hundsrose   vStr. 4 TR, 100-150, o.B. 
Salix aurita   Ohrweide   vStr. 4 TR, 100-150, o.B.

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Salix caprea   Salweide   vStr. 4 TR, 100-150, o.B. 
Sambucus nigra   Schwarzer Holunder  vStr. 3 TR, 100-150, o.B. 
Viburnum opulus   Gemeiner Schneeball vStr. 5 TR, 100-150, o.B. 
 
Pflege: 
 
Das optimale Gedeihen des Gebüsches ist durch eine entsprechende Entwicklungspflege sowie einen 
dauerhaften Bestandsschutz zu gewährleisten. Die Br utzeiten der Vögel sind bei der Pflege zu 
berücksichtigen. 
• Bestände in Abständen von 10-25 Jahren abschnittswe ise auf den Stock setzen, um ein 
Durchwachsen zu verhindern, 
• Schnittgut entfernen und/oder geschreddert in den Bestand einbringen. 
 
Hinweis zur Pflanzung von gebietseigenen Gehölzen 
Um die Verwendung einheimischer Gehölze aus regiona ler Herkunft (gebietseigene Herkünfte) zu 
fördern, hat der Gesetzgeber durch die Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG, § 40) im 
Jahr 2009 die Rechtsgrundlage verbessert. Bereits v orher war nach § 41 Absatz 2 BNatSchG alter 
Fassung rahmenrechtlich sinngemäß vorgeschrieben, d ass in der freien Natur kein Pflanzmaterial 
verwendet werden soll, welches seinen genetischen U rsprung nicht in der jeweiligen Region hat. Mit 
der Novelle wurde die bundesunmittelbar geltende Vorschrift des § 40 Absatz 4 BNatSchG geschaffen. 
Diese muss nun in den Bundesländern vollzogen werde n, ohne dass Abweichungsmöglichkeiten 
bestehen. Zur Erleichterung wurde eine 10-jährige Ü bergangsregelung bis zum 1. März 2020 
geschaffen, in der gebietseigene Gehölze vorzugswei se verwendet werden sollen. Seit dem 1. März 
2020 gilt die neu gestaltete Genehmigungspflicht uneingeschränkt. 
 
zu 2) Wege- und Platzflächen, semiversiegelt (HY2) 
Die Betriebsflächen für das bestehende Sickerbecken  (Wiederherstellung der Zufahrt) und das neue 
Rückhaltecken werden in semiversiegelter (begrünter) Form angelegt (Schotterrasen, Rasengitter).  
Die Gabionenwand ist zur besseren Einbindung in das Landschaftsbild mit Rankpflanzen zu begrünen. 
Die Arten hierfür sind folgender Liste zu entnehmen: 
Pflanzliste: 
Clematis vitalba  Gemeine Waldrebe 
Hedera helix Efeu 
Humulus lupulus  Hopfen 
Lonicera periclymenum Wald-Geißblatt 
Parthenocissus quinquefolia Wilder Wein 
Rosa, kletternde Sorten Kletterrosen 
  
zu 3) Wiederherstellung von Gehölzstrukturen (BD72) 
• Sollte es trotz der vor und während der Baumaßnahme getroffenen Schutzmaßnahmen zu Schäden 
an vorhandenen Gehölzen bzw. Bäumen gekommen sein, sind diese fachgerecht zu versorgen.  
• Rückschnitte sind auf ein unbedingt erforderliches Maß zu beschränken und von einer 
fachkundigen Person außerhalb der Brutzeit (zwische n Oktober und Februar, vgl. ASP V1) 
durchzuführen. 
zu 4) Wiederherstellung sonstiger Grünflächen (HH7) 
• Nach Beendigung der Baumaßnahmen werden die Grasfluren (HH7) wieder hergestellt.

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• Wo möglich, die Flächen mit zuvor seitlich gelagerten Grassoden wieder andecken. 
 
4.5  Zeitlicher Ablauf der Maßnahmen / Bauzeitenbeschränkung 
Die Wiederherstellung und Neuanlage der in Anspruch  genommenen Flächen im Eingriffsbereich ist 
unmittelbar nach Abschluss bzw. parallel zu der Baumaßnahme vorzunehmen.  
 
5 Eingriffs- Ausgleichsbilanzierung 
Im Zuge der geplanten Baumaßnahmen im Plangebiet kommt es zu Eingriffen in Natur und Landschaft. 
Die unvermeidbaren Eingriffe in den Naturhaushalt d urch die Arbeiten sind durch 
Ausgleichsmaßnahmen zu kompensieren. Diese sind so zu wählen, dass nach ihrer Beendigung keine 
erheblichen und nachhaltigen Beeinträchtigungen des  Naturhaushaltes zurückbleiben und das 
Landschaftsbild wieder hergestellt oder neu gestaltet ist. 
5.1  Ökologischer Wert - Ist-Zustand  
5.1.1  Wertpunktermittlung Biotoptypen Ist-Zustand  
Für das Plangebiet gilt der Naturraum 3 (Lössbörden) (FROELICH + SPORBECK  1991). 
Tab. 1: Biotopwertpunktermittlung Ist-Zustand 
 N W G M SAV H V  Biotopwert BW 
BD 71 Baumheckenartiger Gehölzstreifen an Straßen,  
überwiegend standorttypische Gehölze,   
geringes Baumholz 3 2 1 3 2 1 1  13  
BD 72 Baumheckenartiger Gehölzstreifen an Straßen,  
überwiegend standorttypische Gehölze,   
mittleres Baumholz 4 3 3 3 3 3 2  17 N 
BF 42 Einzelbaum, Baumgruppe, standortfremd,  
 mittleres Baumholz 1 3 3 3 2 1 2 15  
HH 7 Grasflur an Böschungen, Straßen- und 3 2 1 3 2  1 2 14 
 Wegrändern 
HP 7-2 Ruderalflur, Brombeergebüsch 3 1 2 3 3 1 3 1 6 
HY 1 Straßen-, Wege-, Platz- und Gebäudeflächen, 
 versiegelt 0 0 0 0 0 0 0 0 
N Wertzahl des Natürlichkeitsgrades H Wertzahl der Häufigkeit 
W Wertzahl der Wiederherstellbarkeit V Wertzahl der  Vollkommenheit  
G Wertzahl des Gefährdungsgrades BW Biotopwert gesa mt 
M Wertzahl der Maturität N nicht ausgleichbarer Biotoptyp in diesem Landschaf tsraum 
SAV Wertzahl der Struktur und Artenvielfalt x Biotop gemäß § 30 BNatSchG

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 VORABZUG  Stand: 04.04.2023  
 
Rietmann Beratende Ingenieure PartG mbB, 53639 Königswinter-Uthweiler 23 
5.1.2  Biotopwertermittlung Ist-Zustand  
Tab. 2: Biotopwertermittlung Ist-Zustand 
Biotoptyp-Beschreibung   Biotoptyp-   Biotopwert  Fläche Produkt BW 
   Code    [1]  m² [2] [1] x [2]  
Baumheckenartiger Gehölzstreifen an 
Straßen, überwiegend standorttypische 
Gehölze, geringes Baumholz 
 
BD71  13  235  3.055  
Baumheckenartiger Gehölzstreifen an 
Straßen, überwiegend standorttypische 
Gehölze, mittleres Baumholz 
 
BD72  17  935  15.895  
Einzelbaum, standortfremd, mittleres 
Baumholz 
 BF42  15  200*  3.000  
Grasflur an Straßen- und Wegrändern  HH7 14 115 1.610 
Ruderalflur, Brombeergebüsch  HP7-2 16  495  7.920  
Straßen-, Wege- und Platzflächen, versiegelt  HY1  0 1310  0 
 Summe   3.090  28.425  
 *Bäume werden überständig berechnet . Flächenansatz Baum : BF 42 gemäß überhängender Fläche   
Der Biotopwert im Eingriffsbereich beläuft sich im Ist-Zustand auf insgesamt 28.425 iBW -Punkte.  
 
5.2  Ökologischer Wert - Soll-Zustand  
5.2.1  Wertpunktermittlung Biotoptypen Soll-Zustand  
Die durch die Bauarbeiten beanspruchten, wiederherz ustellenden Biotope werden zum Teil in Ihrer 
Funktionsfähigkeit für wenige Jahre beeinträchtigt.  Daher wird die lokalspezifische Vollkommenheit 
dieser Lebensräume um 1 BW herabgesetzt. In der fol genden Tabelle werden die einzelnen 
Biotoptypen mit ihren Bewertungspunkten im Detail aufgeführt. 
Tab. 3: Biotopwertpunktermittlung Soll-Zustand 
 N W G M SAV H V  Biotopwert BW 
BB1 Standortheimisches Gebüsch 3 2 3 3 3 2 1 18 
BD 72 Baumheckenartiger Gehölzstreifen an Straßen,  
überwiegend standorttypische Gehölze,   
mittleres Baumholz 4     3 3 3 3 3 1  16 N 
HH 7 Grasflur an Böschungen, Straßen- und 3 2 1 3 2  1 1 13 
 Wegrändern 
HY 1 Straßen-, Wege- und Platzflächen, 
 versiegelt 0 0 0 0 0 0 0 0 
HY 2 Wege-, Platz- und Gebäudeflächen, 
 unbefestigt oder semiversiegelt 1 0 0 0 1 1 0 3 
N Wertzahl des Natürlichkeitsgrades H Wertzahl der Häufigkeit 
W Wertzahl der Wiederherstellbarkeit V Wertzahl der  Vollkommenheit  
G Wertzahl des Gefährdungsgrades BW Biotopwert gesa mt 
M Wertzahl der Maturität N nicht ausgleichbarer Biotoptyp in diesem Landschaf tsraum 
SAV Wertzahl der Struktur und Artenvielfalt x Biotop gemäß § 30 BNatSchG

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 VORABZUG  Stand: 04.04.2023  
 
Rietmann Beratende Ingenieure PartG mbB, 53639 Königswinter-Uthweiler 24 
5.2.2  Biotopwertermittlung Soll-Zustand  
Tab. 4: Biotopwertermittlung Soll-Zustand 
Biotoptyp-Beschreibung   Biotoptyp-   Biotopwert  Fläche Produkt BW 
   Code    [1]  m² [2] [1] x [2]  
Standortheimisches Gebüsch  BB1  18  875  15.750  
Baumheckenartiger Gehölzstreifen an 
Straßen, überwiegend standorttypische 
Gehölze, mittleres Baumholz 
 
BD72  16  224  3.584  
Grasflur an Straßen- und Wegrändern  HH7  13  115  1.495  
Betriebsfläche und Zufahrt, semiversiegelt, 
begrünt 
 HY2  3 530  1.590  
Gabionenwand  HY2  3 36  108  
Straßen-, Wege- und Platzflächen, versiegelt  HY1  0 1310  0 
 Summe     3.090  22.527  
Der Biotopwert im Eingriffsbereich im Soll-Zustand beläuft sich auf insgesamt 22.527 BW -Punkte.  
 
5.3  Ermittlung der Ausgleichbarkeit (Gegenüberstellung Ist- und Soll-Zustand) 
Aus der Gegenüberstellung des Ist-Zustands mit dem Soll-Zustand, nach Umsetzung der 
Baumaßnahme, wird ersichtlich, dass der Eingriff in Natur und Landschaft durch die Wiederherstellung 
und Neuanlage der Biotoptypen zu ca. 79 % vor Ort a usgeglichen werden kann. Es verbleibt ein 
Kompensationsbedarf von 5.898 BW -Punkten, der anderweitig auszugleichen ist. 
 
Biotopwert Ist-Zustand    28.425  BW  100 %  
Biotopwert Soll-Zustand     22.527  BW  79 %  
Differenz    - 5.898  BW  21 %  
 
5.4  Kompensation (Ersatz)  
Der verbleibende Kompensationsbedarf von 
5.898.BW -Punkten kann nicht ortsnah zum Plangebiet 
ausgeglichen werden, da unter anderem seitens des Vorhabenträgers StEB keine Eigentumsflächen vor 
Ort zur Verfügung stehen.  
Der verbleibende Kompensationsbedarf von 
5.898  BW-Punkten soll daher über Maßnahmen der StEB 
an verschiedenen Gewässern stattfinden. Hierzu ist es vorgesehen, Bäche im Stadtgebiet von Köln (u.a. 
Flehbach, Faulbach oder Strunde) durch unterschiedl iche Maßnahmen ökologisch aufzuwerten. Eine 
entsprechende Vereinbarung bezüglich der Anrechenba rkeit des Kompensationsüberschusses durch 
eine Ausgleichsmaßnahme an den Gewässern wird im Genehmigungsbescheid verankert. 
Das Verfahren zum Ausgleich von Eingriffen mittels Maßnahmen an den Kölner Bächen 
(Ausgleichskonto) ist mit der Stadt Köln abgestimmt . Die ersten Gewässervorhaben sind im 
Genehmigungsprozess. Sollte innerhalb von 2 Jahren nach Erteilung der Genehmigung nicht mit der 
Umsetzung der Maßnahmen begonnen worden sein, ist e in Ersatzgeld zu leisten (Vorgehensweise 
abgestimmt mit der UNB der Stadt Köln).  
Um die Kosten für eine eventuelle Ersatzgeldzahlung  zu ermitteln, wird hypothetisch folgendes 
angenommen: Die nachfolgend aufgeführten Kosten wür den entstehen, wenn als potentielle

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 VORABZUG  Stand: 04.04.2023  
 
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Ersatzmaßnahme eine intensive Grünlandfläche extens iviert würde. Die dafür ermittelten Kosten 
dienen als Grundlage für die Berechnung eines adäquaten Ersatzgeldes. 
Zur Ablösung des Kompensationsdefizits von 5.898 BW-Punkten ist es erforderlich 737 m² intensives 
Grünland (EA 31/ EB 31, BW 12) durch eine Extensivi erung in eine Glatthaferwiese (EA 1, BW 20) zu 
entwickeln. Aufgrund der Differenz von 8 BW-Punkten lässt sich bei 5.898 BWP Kompensationsdefizit 
die Fläche von 0,0737 ha ermitteln. 
 
0,0737ha Entwicklung von extensiver Wiesenfläche (E A 1) 
 Pflegevertrag mit Landwirt 
, pro ha und Jahr  685,00 €* 1 [50,48 €]  
 
 Pflegevertrag über 30 Jahre [50,48 €]  1.514,40 € 
 19% MwSt.  287,74 € 
Summe Kosten Brutto Extensivierung   1.802,14 € 
*1 Kosten in Anlehnung an KULAP  
 
0,0737 ha Ankauf von Grünlandfläche 150.000,00 €* 2 11.055,00 € 
*2 entspricht den durchschnittlichen Kosten für den E rwerb von Ausgleichsflächen im Stadtgebiet Köln  
 
Summe Kosten für Extensivierung und Ankauf von Fläche  12.857,14 € 
 
Das Ersatzgeld in Höhe von 
12.857,14 € soll für die Realisierung anderer Maßnahmen der S tadt Köln 
zur Verfügung stehen, falls der externe Kompensationsbedarf nicht über das Ausgleichskonto der StEB 
realisiert werden kann.

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 VORABZUG  Stand: 04.04.2023  
 
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6 Abschlussbetrachtung  
Die Stadtentwässerungsbetriebe Köln (StEB) AöR plan en die Errichtung eines neuen 
Regenwasserrückhaltebeckens (RRB) in Köln-Vingst, mit einer Grundfläche von ca. 350 m² und einem 
Rückhaltevolumen von etwa 1.110 m³. Das klärpflichtige Niederschlagswasser wird im Bereich Vingster 
Ring derzeit über ein bestehendes Versickerungsbecken in das Grundwasser geleitet, was aus Sicht der 
Unteren Wasserbehörde nicht mehr genehmigungsfähig ist. Die Regenwasserabflüsse im 
Planungsraum sollen zukünftig nichtmehr in das Vers ickerungsbecken geleitet werden, sondern in 
einem unterirdischen Regenrückhaltebecken gespeiche rt und über das vorhandene 
Mischwassersystem abgeleitet werden. Das Büro Rietm ann Beratende Ingenieure wurde seitens der 
StEB beauftragt für das geplante Vorhaben einen Lan dschaftspflegerischen Begleitplan sowie eine 
Artenschutzprüfung zu erstellen.  
Das Plangebiet befindet sich im rechtsrheinischen S tadtgebiet Köln, entlang des Vingster Rings und 
liegt innerhalb eines Landschaftsschutzgebiets. Der  Eingriffsbereich, insgesamt 3.090 m², stellt sich 
überwiegend als Straßenraum und mit Gehölzen bewach sene Böschungsfläche dar. Kleinflächig sind 
auch Straßenbegleitgrün und ruderal geprägte Vegetationsflächen von der Baumaßnahme betroffen. 
 
Das vorgelegte Gutachten untersucht und bewertet di e Eingriffe in Natur und Landschaft, im 
Zusammenhang mit der gültigen Natur- und Landschaft sgesetzgebung, welche durch das geplante 
Vorhaben entstehen. Zur Minimierung und Vermeidung der verursachten Eingriffe werden 
verschiedene Maßnahmen im Eingriffsbereich aufgezei gt. Im Zuge der Baumaßnahme werden die 
baubedingt beanspruchten Flächen wiederhergestellt und durch die Verwendung ausschließlich 
standorttypischer Gehölze geringfügig in ihrer Wert igkeit erhöht. Der ökologische Ausgleich kann 
jedoch lediglich zu 79 % im Plangebiet erbracht wer den. Das bestehende Kompensationsdefizit von 
5.898  BW-Punkten wird über das Ausgleichskonto StEB ausg eglichen. Sollte nicht innerhalb von zwei 
Jahren nach Genehmigung mit der Umsetzung der Ausgl eichsmaßnahmen begonnen worden sein, ist 
ein entsprechendes Ersatzgeld an die Stadt Köln zu entrichten. 
Bei Einhaltung der genannten Vermeidungs- und Minde rungsmaßnahmen sowie Umsetzung der 
vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen kommt es im Zuge der Baumaßnahme nicht zu einem Eintreten 
artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände. 
Insgesamt lässt sich feststellen, dass unter Einbez iehung der aufgezeigten Sicherungs-, Schutz- und 
Vermeidungsmaßnahmen die Eingriffe in Natur und Landschaft auf ein Mindestmaß reduziert werden 
können. Die zu erwartenden vornehmlich baubedingten  Eingriffe führen zu keinen erheblichen und 
nachhaltigen Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes.

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 VORABZUG  Stand: 04.04.2023  
 
Rietmann Beratende Ingenieure PartG mbB, 53639 Königswinter-Uthweiler 27 
7 Verfasser und Urheberrecht 
 
Dieser Landschaftspflegerische Begleitplan ist durch  
Rietmann Beratende Ingenieure PartG mbB 
Freiraum + Landschaftsplanung 
Siegburger Str. 243a 
53639 Königswinter - Uthweiler 
als Verfasserin erarbeitet worden. 
Bei Zitaten von Textteilen oder Inhalten ist die jeweilige Quelle vollständig anzugeben: 
Rietmann Beratende Ingenieure PartG mbB  
Landschaftspflegerischer Begleitplan  
Neubau eines Regenrückhaltebecken am Vingster Ring  
in Köln-Vingst  
 
Bearbeitet: M. Sc. Landschaftsökologie G. Hörsch 
 Dipl.-Ing. (FH) Landschaftsarchitektur A. Homann 
 
Aufgestellt:  Königswinter-Uthweiler, April 2023

LBP: Neubau RRB am Vingster Ring, Köln-Vingst 
 VORABZUG  Stand: 04.04.2023  
 
Rietmann Beratende Ingenieure PartG mbB, 53639 Königswinter-Uthweiler 28 
8 Literaturverzeichnis  
BFN (B UNDESAMT FÜR NATURSCHUTZ ) (2010):  Karte der Potentiellen Natürlichen Vegetation Deuts chlands, 
Karten und Legende, Bonn-Bad Godesberg, 24 S.  
FROELICH + SPORBECK  (Hrsg.) (1991): Methode zur ökologischen Bewertung  der Biotopfunktion von 
Biotoptypen, nach D. Ludwig, Bochum, 48 S. 
GLÄSSER , E. (1978): Die naturräumlichen Einheiten auf Blatt 122/123 Köln-Aachen, Bundesamt für 
Landeskunde und Raumforschung, Bonn-Bad Godesberg, 52 S. 
LUDWIG , D. (1991): Verfahren zur Überprüfung des Mindestumfanges von Ausgleichs- bzw. Ersatzflächen bei 
Eingriffen in die Biotopfunktion, Bochum 
OBERDORFER , E.  (1994): Pflanzensoziologische Exkursionsflora, 7. Auflage, Ulmer Verlag, Stuttgart, 1050 S.  
POTT , R., (1995): Die Pflanzengesellschaften Deutschlands, 2. Auflage, Verlag Ulmer, Stuttgart, 622 S. 
ROTHMALER , W. (1995): Exkursionsflora von Deutschland, Bd. 3, Atlas der Gefäßpflanzen, 9. Auflage, 1053 S. 
ROTHMALER , W., (2002): Exkursionsflora von Deutschland, Bd. 4,  Kritischer Band, 9. Auflage, Spektrum 
Akademischer Verlag Heidelberg Berlin, 948 S. 
WIßKIRCHEN , R.,  HAEUPLER , H. (1998): Standardliste der Farn- und Blütenpflanzen Deutschlands, Ulmer Verlag, 
Stuttgart, 765 S.  
diverse Kartenausschnitte und Unterlagen, von den S tadtentwässerungsbetrieben (STEB) sowie der Stadt 
Köln zur Verfügung gestellt, sowie Internet-Recherche.

Anlage 5: Maßnahmenplan

1704 Zeichen

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Beschlussvorlage Bezirksvertretung

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Dezernat, Dienststelle  
57/571 
 
Vorlagen-Nummer 
 1834/2023 
Freigabedatum  31.05.2023 
  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Neubau eines Regenrückhaltebeckens als Stauraumkanal am Vingster Ring in Köln 
Vingst durch die Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR 
Befreiung von den Verboten des Landschaftsplans Köln nach § 67 Abs. 1 
Bundesnaturschutzgesetz  
Beschlussorgan 
Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde stimmt – im Hinblick auf die ge-
plante Errichtung des Stauraumkanals am Vingster Ring – der Befreiung von den Verboten 
des Landschaftsplans Köln zum Schutz des Landschaftsschutzgebietes „Freiraum um das 
Gremberger Wäldchen von Poll bis Heumar – L 23“ gemäß § 67 Abs. 1 Ziff. 1 Bundesnatur-
schutzgesetz zu. 
 
 
 
Alternative:  
Der Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde widerspricht der für die Errichtung 
des Stauraumkanals erforderlichen Befreiung von den Verboten des Landschaftsplans Köln 
zum Schutz des Landschaftsschutzgebietes „Freiraum um das Gremberger Wäldchen von 
Poll bis Heumar – L 23“ gemäß § 67 Abs. 1 Ziff. 1 Bundesnaturschutzgesetz. 
 
 
Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde 12.06.2023

2 
Begründung: 
 
Beschreibung der Maßnahme 
 
Die Stadtentwässerungsbetriebe Köln (StEB) planen die Errichtung eines neuen Regenwas-
serrückhaltebeckens (RRB) in Köln-Vingst. Bisher wird das Niederschlagswasser der Ver-
kehrsflächen des Vingster Rings über ein Erdbecken im Bereich Kuthstraße / Vingster Ring 
zur Versickerung gebracht und damit dem Grundwasser zugeführt. Nach Aussage der Unte-
ren Wasserbehörde der Stadt Köln entspricht der Betrieb dieser Anlage nicht mehr den aktuel-
len rechtlichen Anforderungen und muss daher durch eine neue Anlage ersetzt werden.  
Dazu ist nunmehr die Errichtung eines Stauraumkanals direkt unterhalb des westlich an den 
Vingster Ring angrenzenden Fahrradweges geplant, das Abwasser wird hierdurch gedrosselt 
in den Mischwasserkanal in der Kuthstraße abgeschlagen. Lediglich der Notüberlauf des 
Stauraumkanals wird dann noch Wasser dem alten Versickerungsbecken zuführen.  
 
Sonstige wasserrechtliche Genehmigungen sind nicht erforderlich. Der geplante Stauraumka-
nal und die damit verbundene Abführung des Wassers über das Mischwasserkanalsystem 
sind von den StEB im Rahmen der regelmäßigen Netzanzeigen dem Dezernat 54 der Bezirks-
regierung Köln (Höhere Wasserbehörde) bereits bekannt gegeben.  
 
Zur Abarbeitung der Eingriffsregelung nach §§ 13 bis 18 Bundesnaturschutzgesetz 
(BNatSchG) haben die StEB das Büro Rietmann Beratende Ingenieure mit der Erstellung ei-
nes Landschaftspflegerischen Begleitplanes beauftragt. Ebenso beauftrag wurde eine Arten-
schutzprüfung zur Einstellung der artenschutzrechtlichen Verbote nach § 44 BNatSchG. Beide 
Werke liegen der UNB vor.  
 
Der geplante Stauraumkanal westlich der Verkehrsflächen des Vingster Rings wird ein Volu-
men von rd. 1.200 m³ umfassen. Der vorhandene im Bereich des Radweges verlaufende Ka-
nal wird im Rahmen der Errichtung des Stauraumbeckens angepasst und an dieses ange-
schlossen. Von dort wird das Abwaaser über einen neu zu errichtenden Strang im Bereich des 
nach Westen führenden Radweges dem Mischwasserkanal in der Kuthstraße zugeleitet. Le-
diglich über den Notüberlauf des Stauraumkanals wird dann noch Wasser in der Folge beson-
derer Niederschlagsereignisse dem alten Versickerungsbecken zugeführt. 
 
Die Erschließung der Baustelle erfolgt von Westen über den bestehenden Radweg, der wäh-
rend der Bauzeit (rd. 18 Monate) gesperrt ist. Lagerflächen sind südlich des Stauraumbeckens 
auf versiegelten Flächen vorgesehen. Der Standort des erforderlichen Baukrans befindet sich 
an der Schnittstelle der Baustellenerschließung zum Stauraumbecken im Bereich der Bö-
schung. Hierfür wie auch für die Grundfläche zur Errichtung des Beckens wird vegetationsbe-
standene Flächen beansprucht.  
 
 
Bestand  
Der Standort des vorhandenen Versickerungsbeckens westlich des Vingster Rings wird von 
den Verkehrsflächen der zuvor genannten Straße im Osten, der Kuthstraße im Süden und 
Westen sowie eines Radwages im Norden eingefasst. Der Blick von oben vermittelt den Ein-
druck eines Anschlussohres einer Autobahn. Das Becken selber und die bis zu 15 m langen 
Böschungen sowie auch die Erdbauwerke der genannten Verkehrslinien sind allesamt techni-
sche Bauwerke, so dass vor Ort keine unbeeinflussten Böden anstehen. Nach Errichtung der 
Versickerungsanlage hat sich im gesamten Ohr ein Gehölzbestand entwickelt, der aus über-
wiegend standorttypischen Gehölzarten aufgebaut ist und bis zu mittlerem Baumholz erreicht 
hat (BD 72, Biotoptypencode nach Ludwig 1991). Die Beckensohle ist – vermutlich durch den 
Eintrag von Material mit geringer Korngröße (Abrieb, Feinstaub) – inzwischen weitgehend ab-
gedichtet, so dass im Becken (FX 1) annähernd ganzjährig Wasser vorhanden ist. Hier hat 
sich eine entsprechend angepasste Fauna eingefunden (beispielsweise Teichhuhn, Teich-
molch, Grasfrosch).  
 
 
Regelungen des Landschaftsplans 
Die Flächen für die Errichtung des neuen Stauraumkanals, erforderliche Arbeitsstreifen, die

3 
Flächen für Baustelleneinrichtung und der Standort des alten Versickerungsbeckens befinden 
sich innerhalb des Landschaftsschutzgebietes L 23 (s. o.) gemäß Festsetzung des Land-
schaftsplans Köln. 
 
Innerhalb dieser Schutzgebiete ist es gemäß LP insbesondere verboten: 
 Bäume, Sträucher oder sonstige Pflanzen zu entfernen, 
 Flächen und Wege zu versiegeln, 
 bauliche Anlagen im Sinne der Landesbauordnung, als auch Straßen und Wege zu er-
richten, 
 ober- und unterirdische Leitungen aller Art zu verlegen, 
 Aufschüttungen und Abgrabungen sowie Verfestigungen des Bodens vorzunehmen, 
 Flächen abseits der gekennzeichneten Wege zu betreten und zu befahren. 
 
Von diesen Verboten kann auf der Grundlage des § 67 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) 
eine Befreiung erteilt werden, wenn 
1. dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher 
sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder 
2. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung füh-
ren würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschafts-
pflege vereinbar ist.  
 
 
Eingriffsregelung: 
In Bezug auf die Abarbeitung der Eingriffsregelung nach §§ 13-18 Bundesnaturschutzgesetz 
(BNatSchG) wurde durch das Büro Rietmann Beratende Ingenieure im Auftrag der StEB ein 
Landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP) erarbeitet. Dieser liegt der UNB als Vorabzug zur 
Abstimmung vor.  
 
Erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind vom Verursacher vorrangig zu 
vermeiden. Die nicht vermeidbaren Beeinträchtigungen stellen einen Eingriff dar und sind 
durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen zu kompensieren.  
 
Die Flächeninanspruchnahme erfolgt in der Folge der Errichtung des Stauraumkanals und der 
Bereitstellung von den erforderlichen Flächen für die Baustelleinrichtung und den Arbeitsraum. 
Davon betroffen ist nahezu ausnahmslos das Gehölz am Rande der Straßen. Weiterhin wer-
den sich Änderungen auf das Versickerungsbecken und seine biotische Funktion ergeben, da 
Wasser aus der Straßenentwässerung als Lebensraum bestimmender Faktor in Zukunft nur 
noch auf Zeiten der Notüberläufe beschränken wird. Die während der Bauzeit genutzten Flä-
chen werden geräumt und als Bäschung wiederhergestellt sowie mit heimischen Gehölzen 
bepflanzt werden (s. dazu den LBP). Das verbleibende Kompensationsdefizit wird durch Maß-
nahmen im Ökokonto der StEB abgeglichen werden. Da es sich hierbei um Maßnahmen an 
Gewässern handelt, ist auch ein funktionaler Bezug auf das entfallende Versickerungsbecken 
gegeben.  
 
 
Artenschutz: 
Zusammen mit dem LBP wurde durch das Büro Rietmann auch eine Artenschutzprüfung 
(ASP) erstellt, die der UNB ebenfalls als Vorabzug vorliegt.  
Grundsätzlich ist zu erwarten, dass der Eintritt artenschutzrechtlicher Zugriffsverbote (siehe 
§ 44 (1) Bundesnaturschutzgesetz) durch die Festlegung spezifischer Vermeidungsmaßnah-
men (inklusive CEF-Maßnahmen) abgewandt werden kann. In Bezug auf die im Rahmen ei-
ner Worst-Case Betrachtung untersuchten Artengruppen sind noch in Abstimmung mit der 
UNB CEF-Maßnahmen zu definieren und über die Eingriffsgenehmigung in das Verfahren ein-
zustellen.  
 
 
Befreiung 
Die Untere Wasserbehörde der Stadt Köln hat das vorhandene Versickerungsbecken in der 
Vergangenheit den Anlagenbetreibern (StEB) gegenüber bereits bemängelt und Im Sinne des

4 
heutigen Wasserrechts als nicht mehr genehmigungsfähig eingestuft. Der nunmehr ange-
strebte Umbau dient dazu diesen Zustand zu beseitigen und die Anlage zu sanieren. Der 
neue Stauraumkanal westlich des Vingster Rings ist erforderlich um anfallende Niederschlage 
zurück zu halten und dann gedrosselt in den Mischwasserkanal einzuleiten. Hierüber wird das 
Straßenwasser einer Behandlung und Klärung zugeführt. Vor Ort werden Belastungen des 
Bodens und das Grundwassers reduziert. In Zukunft – außerhalb dieses Verfahrens – ist von 
den StEB eine Sanierung des alten Versickerungsbeckens geplant.  
Auslöser für die dem gegenüber stehenden Verbote des Landschaftsplans zum betreffenden 
Landschaftsschutzgebiet ist der relativ kleinflächige Verlust an Gehölzbeständen im Seiten-
raum der Verkehrsflächen. Diese Bestände wurde seinerzeit auf den Erdbauwerken der Stra-
ßen und der Beckenanlage angelegt. Nach Ende der Bauzeit und Räumung der Baustelle 
werden die offenen Flächen wiederum bepflanzt, so dass deren Funktionen vor Ort weitge-
hend wiederhergestellt werden können.  
 
Das öffentliche Interesse an der Durchführung der Baumaßnahme zur Errichtung des Stau-
raumkanals überwiegt damit gegenüber dem Interesse, die Verbote des Landschaftsplans im 
betreffenden Landschaftsschutzgebiet einzuhalten. Dabei ist auch von Bedeutung, dass Be-
einträchtigungen der Funktionen von Natur und Landschaft soweit wie möglich vermieden 
werden und die unvermeidbaren Wirkungen ausgeglichen sowie Verbote nach Artenschutz-
recht durch Vermeidung und CEF-Maßnahmen aufgefangen werden.   
 
 
 
Anlagen 
 
Anlage 1: Luftbild 
Anlage 2: Landschaftspflegerischer Begleitplan 
Anlage 3: Artenschutzprüfung 
Anlage 4: Bestandsplan  
Anlage 5: Maßnahmenplan

Anlage 1: Luftbild

131 Zeichen

Luftbild
Mittelpunkt: 361100, 5643270
1:2000
 
Herausgeber:
Stadt Köln - Die Oberbürgermeisterin
Erstellt am: 30.05.2023Seite 1 / 1

Anlage 4: Bestandsplan

12794 Zeichen

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Schwenkbereich Baukran: RETTET N 91 N \ LANDSCHAFTSPFLEG HER BEGLEITPLAN
Vegetationsflächen außerhalb I RER.

des Eingriffsbereichs dürfen
durch die Baumaßnahme
nicht beeinträchtigt werden!

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SIEGBURGER STR. 243 A, 53639 KÖNIGSWINTER - UTHWEILER
TEL. 02244/912626, FAX. 912627
info@buero-rietmann.de www.buero-rietmann.de

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Plangrundlage: FISCHER TEAMPLAN Ingenieurbüro GmbH

Diese Zeichnung und die darin enthaltenen Daten sind Eigentum der Rietmann Beratende Ingenieure PartG
mbßB. Kein Teil dieser Zeichnung darf in irgendeiner Form (Druck, Fotokopie, Mikrofilm oder einem anderen
Verfahren) ohne schriftliche Genehmigung der o. g. PartG mbB reproduziert, an Dritte weitergegeben oder

unter Verwendung elektronischer Systeme verarbeitet, vervielfältigt oder verbreitet werden.

Copyright 2023 (©)

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Blattgrösse: 297 x 420 4 Apr 2023

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Beratungsverlauf (1)

12.06.2023 Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde
TOP 3.1 Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1834/2023
Typ
Beschlussvorlage Bezirksvertretung
Datum
31.05.2023
Erstellt
30.05.2023 15:45