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AN/0238/2026

Heizkosten in Wohnungen der GAG

Die Linke. Anfrage nach § 4 04.02.2026

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Nächste Beratung: Ausschuss für Bauen und Wohnen, Sitzung am 23.06.2026, TOP 3.1

Linke Anfrage nach § 4

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Linke Anfrage nach § 4

3027 Zeichen

Die Linke.-Fraktion · Postfach 103564 · 50475 Köln  
 
An den Oberbürgermeister 
Herrn Torsten Burmester  
 
An die Vorsitzende des Ausschusses für 
Bauen und Wohnen  
Frau Berit Blümel 
 
 
Rathaus, Spanischer Bau  
 50667 Köln 
Postanschrift:  
Postfach 103564 · 50475 Köln 
Tel: 0221/221 -27840 · Fax: 0221/221-27841  
E-Mail: DieLinke@stadt -koeln.de 
Fraktionsvorstand  
 
 
Eingang beim Amt des Oberbürgermeisters: 04.02.2026 
AN/0238/2026 
Anfrage gem. § 4 der Geschäftsordnung des Rates 
Gremium Datum der Sitzung 
Ausschuss für Bauen und Wohnen 10.03.2026 
 
Heizkosten in Wohnungen der GAG 
Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,  
sehr geehrter Frau Ausschussvorsitzende,  
 
die Fraktion Die Linke bittet Sie folgende Anfrage auf die Tagesordnung der kommenden Sitzung 
des Ausschusses für Bauen und Wohnen zu setzen.  
 
In der Heizkostenverordnung ist festgelegt, dass Mieter*innen das Recht haben ihre 
Heizkostenabrechnung um 15 % zu kürzen, wenn ihre Verbräuche von Heiz- und heißem 
Brauchwasser nicht separat abgerechnet werden. Hierzu zitieren wir im Folgenden aus der 
Heizkostenverordnung:  
 
Zitat:  
§ 12 Abs. 1 Satz 1 HeizkostenVO lautet: „Soweit die Kosten der Versorgung mit Wärme oder 
Warmwasser entgegen den Vorschriften dieser Verordnung nicht verbrauchsabhängig 
abgerechnet werden, hat der Nutzer das Recht, bei der nicht verbrauchsabhängigen 
Abrechnung der Kosten den auf ihn entfallenden Anteil um 15 vom Hundert zu kürzen.“

Dieses Kürzungsrecht der Mieter nach § 12 HeizkostenVO ist zwingendes Recht, kann also 
mietvertraglich nicht ausgeschlossen werden.  
Das Kürzungsrecht besteht z.B., wenn  
 Räume nicht mit Erfassungsgeräten ausgerüstet werden; zum Beispiel auch, wenn die 
Wohnung bei Erstbezug noch nicht mit Heizkostenverteilern ausgerüstet wurde (LG Berlin 
v. 7.11.1996 – 62 S 170/96 -);  
 
GAG Mieter*innen aus Köln-Vogelsang ist dieser Umstand bekannt und sie haben festgestellt, 
dass der im Zitat dargelegte Umstand für ihre Wohnungen zutrifft. Ein Teil der Mieter*innen hat die 
GAG aufgefordert die 15 Prozent Abschlag zu gewähren. Nach Informationen der Mieter*innen 
erstattet die GAG, wenn auch zögerlich, den 15-prozentigen Abschlag, wenn die Mieter*innen ihr 
Recht in Anspruch nehmen. Aus Sicht der Linken wäre es für das überwiegend städtische und 
soziale Unternehmen GAG angezeigt, aus sozialer Verantwortung heraus, proaktiv den o.g. 
Abschlag zu gewähren. 
 
Dazu hat Die Linke folgende Fragen:  
1. Ist es zutreffend, dass die GAG nur dann den Abschlag erstattet, wenn die Mieter*innen 
ihren Anspruch geltend machen?  
1. Für wie viele Mietparteien hat die GAG diesen Abschlag gewährt? Wie viele offene 
Forderungen von Seiten der Mieter*innen gibt es?  
2. In wie vielen GAG-Wohnungen kann keine separate Abrechnung, wie in §12, Abs1. 
Heizkostenverordnung dargelegt, vorgenommen werden? Für wie viele Jahre haben Mieter*innen 
das Recht den Abschlag einzufordern?  
 
Mit freundlichen Grüßen, 
gez.  
Hans Günter Bell 
Fraktionsgeschäftsführer Die Linke

Beratungsverlauf (1)

23.06.2026 Ausschuss für Bauen und Wohnen
TOP 3.1 Antrag / Anfrage Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
AN/0238/2026
Typ
Die Linke. Anfrage nach § 4
Datum
04.02.2026
Erstellt
04.02.2026 12:52