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2982/2020

Bestellung von städtischen Vertretern in den Organen des Vereins Deutsches Sport & Olympia Museum e.V.

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 19.11.2020

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 10.12.2020, TOP 2.6.5

Beschlussvorlage Rat

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Anlage DSOM

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Ansehen

Beschlussvorlage Rat

3031 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
IV/52/520/1 
 
Vorlagen-Nummer 
 2982/2020 
Freigabedatum 19.11.2020 
  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Bestellung von städtischen Vertretern in den Organen des Vereins Deutsches Sport & Olympia 
Museum e.V. 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
 
I. Der Rat entsendet 
 
            
 
als Vertreterin bzw. als Vertreter der Stadt in die Mitgliederversammlung des Vereins Deut-
sches Sport & Olympia Museum e.V. sowie 
 
            
 
als Vertreterin bzw. als Vertreter der Stadt in den Vorstand des Vereins Deutsches Sport & 
Olympia Museum e.V. 
 
Die Entsendung gilt für die Wahlzeit des Rates, verlängert sich jedoch bis zu der Ratssitzung 
nach der Neuwahl, in der die Vertreterinnen bzw. Vertreter gewählt werden. Sie endet in je-
dem Fall mit dem Ausscheiden aus dem Rat der Stadt Köln oder in einem seiner Ausschüsse, 
sofern zum Zeitpunkt der Entsendung eine Mitgliedschaft in einem dieser Gremien bestanden 
hat. 
 
II. Der Rat weist die von ihm entsandten bzw. auf seine Veranlassung gewählten Vertreterinnen 
und Vertreter der Stadt Köln in Aufsichtsgremien an, den Public Corporate Kodex der Stadt 
Köln bzw. die Leitgedanken des Public Corporate Governance Kodex der Stadt Köln zu be-
achten und auf seine Einhaltung hinzuwirken. 
 
Rat 10.12.2020

2 
Begründung 
Der Verein Deutsches Sport & Olympia Museum e.V. hat seinen Sitz in Köln. Zweck des Vereins ist 
die Förderung des Sports und der Bildung. 
Nach der Satzung des Vereins Deutsches Sport & Olympia Museum e.V. entsendet die Stadt Köln, 
die mit Ratsbeschluss vom 20.12.1982 die Mitgliedschaft in dem Verein erworben hat, je eine Vertre-
terin bzw. einen Vertreter in die Mitgliederversammlung (§7) und in den Vorstand (§8). 
Gemäß Ratsbeschluss vom 30.09.2014 wurde Herr Peter Kron in die Mitgliederversammlung und den 
Vorstand des Vereins entsandt. 
Mit der Neukonstituierung des Rates sind die Vertreterinnen bzw. Vertreter der Stadt  in den Verein 
neu zu entsenden. 
 
Der Ältestenrat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom 10. Mai 2019 einstimmig angeregt, die Ver-
treterinnen und Vertreter der Stadt Köln in Aufsichtsgremien künftig bei ihrer Wahl anzuweisen, den 
Public Corporate Governance Kodex zu beachten und den Ehrenkodex der Mitglieder des Rates der 
Stadt Köln dahingehend zu ergänzen, dass die Vertreterinnen und Vertreter der Stadt Köln in anderen 
Vereinigungen oder Gremien sich ebenfalls im Sinne der Leitgedanken des Public Corporate Gover-
nance Kodex Köln verhalten sowie sich für die Aufnahme entsprechender Regelungen einsetzen. 
Dieser Empfehlung ist der Rat mit Beschluss vom 9. Juli 2019 einstimmig gefolgt (Vorlage 2136/2019, 
TOP 10.37). 
Hinweis:  
Bei Kandidaturen für Wahlgremien soll der Anteil der Frauen mindestens 40 Prozent betragen (§12 
Absatz 4 Landesgleichstellungsgesetz NRW/LGG). Im Übrigen sollen Gremien geschlechtsspezifisch 
besetzt werden (§12 Absatz 7 LGG). 
Anlage 
Auszug aus der Satzung des Vereins

Anlage DSOM

7148 Zeichen

I

Satzung

"Verein Deutsches Sportmuseum"

al
Name und Sitz

l. Der Verein trägt den Namen "Verein Deutsches Sportmuseum".
Er ist in das Vereinsregister eingetragen.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Köln.

$.2

Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der Bildung.
Der Verein verfolgt diesen gemeinnützigen Zweck ausschließlich
und unmittelbar im Sinne des Abschnitts "gemeinnützige Zwecke"
der Abgabenordnung vom 01.01.77. Der Verein ist selbstlos tätig;
er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwen-
det werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mit-
teln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den
Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.

$ 3

Aufgaben

Um seine Zwecke zu erreichen, wird der Verein das "Deutsche
Sportmuseum" betreiben und insbesondere

l. Kulturgut des Sports sichern;

2. den Sport der breiten Öffentlichkeit nahebringen;

3. mit Hilfe der Forschung die Entwicklung des Sports wissen-
schaftlich erfassen; :

4. den aktuelle Entwicklungsstand, die Probleme und Perspektiven
des Sports darstellen;

5. die Begegnung von Sport und Kunst fördern;

6. neben Dauerausstellungen auch Wechsel- und Wanderausstellun-
gen durchführen;

7. Veranstaltungen zu gesellschaftlich relevanten Problemen des
Sports durchführen und damit einen Beitrag zur Volksbildung
leisten.

8. Stiftungen und Sammlungen, die den oben in den Punkten 1-7
genannten Zwecken dienen, schaffen, betreiben und verwalten.

Ira

4
Mitgliedschaft

l. Dem Verein können als ordentliche Mitglieder angehören

der
des

das
die
das
die
die

Deutsche Sportbund (DSB) sowie Mitgliedsorganisationen
DSB,

Nationale Olympische Komitee für Deutschland (NOK),
Bundesrepublik Deutschland,

Land Nordrhein-Westfalen,

Stadt Köln,

Deutsche Sporthochschule Köln.

2. Dem Verein können Personen, Firmen, Institutionen und Ver-
eine, die den Sport, insbesondere die Zwecke des Vereins,
fördern wollen, als fördernde Mitglieder beitreten.

3. Die Mitgliedschaft wird schriftlich beantragt. Über die
Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

4. Die Mitgliedschaft endet durch

a) Auflösung der Mitgliedsorganisation,

b) förmlichen Ausschluß bei Vorliegen eines wichtigen Grundes
aurch Beschluß der Mitgliederversammlung,

€) Austritt,

4): Tod.

Der Austritt kann nur jeweils zum Ende eines Jahres mit halb-
jährlicher Kündigungsfrist erfolgen.

$>5

Finanzierung

Der Verein finanziert seine Aufgaben durch Mitgliedsbeiträge,
Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen. Über die Höhe der
Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

%6
Organe

Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.

$ 7

Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
Sie beschließt über alle grundsätzlichen Angelegenheiten. Sie
wählt oder beruft jeweils für vier Jahre die Mitglieder des
Vorstandes.

Die Mitgliederversammlung wählt für die Amtsdauer des Vor-
standes zwei Rechnungsprüfer.

Aufgabe der Mitgliederversammlung sind weiterhin Entlastung
des Vorstandes, Genehmigung des jährlichen Haushaltsplanes,
Ausschluß von Mitgliedern, Änderung der Satzung und Auflösung
des: Vereins.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einmal im Jahr
schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung spätestens
vier Wochen vor dem Sitzungstermin einberufen.

Der Vorstand hat eine Mitgliederversammlung einzuberufen,
wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich
verlangt.

Die Mitglieder des Vereins entsenden je einen Vertreter in
die Mitgliederversammlung. Jedes ordentliche Mitglied des
Vereins hat eine Stimme. Die fördernden Mitglieder haben ins-
gesamt drei Stimmen in der Mitgliederversammlung, die sie aus
ihrer Mitte in der jeweiligen Mitgliederversammlung wählen.

Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets
beschlußfähig. ;

Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der erschie-
nenen stimmberechtigten Mitglieder in offener, auf Antrag von
mindestens einem Mitglied in geheimer Abstimmung. Beschlüsse
über eine Änderung der Satzung, die Beiträge der Mitglieder
und die Auflösung des Vereins bedürfen einer 3/4-Mehrheit der
erschienenen Mitglieder. Vom Registergericht gewünschte
formelle Satzungsänderungen, die deren Sinn nicht verändern,
können vom Vorstand nach $ 8 beschlossen werden.

Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzu-
fertigen, in die insbesondere die gefaßten Beschlüsse aufzu-
nehmen sind. Sie wird vom Vorsitzenden und dem Protokollfüh-
rer unterzeichnet und allen Mitgliedern schriftlich zugelei-
tet. Die Niederschrift gilt als genehmigt, wenn nicht inner-
halb eines Monats nach Absendung von einem Mitglied schrift-
lich Widerspruch erhoben wird. In diesem Fall ist das Proto-
koll der nächsten Mitgliederversammlung zur Bestätigung vor-
zulegen.

35

% 8

Vorstand

Dem Vorstand gehören an
a) je zwei Vertreter von DSB und NOK für Deutschland,

b) vier weitere Vertreter des Sports, die von der
Mitgliederversammlung zu wählen sind,

c) ein Vertreter der Bundesrepublik Deutschland,

d) ein Vertreter des Landes Nordrhein-Westfalen,

e) ein Vertreter der Stadt Köln,

£) ein Vertreter der Deutschen Sporthochschule Köln.

Dies gilt für Punkt c) bis f) nur, wenn ihre Institutionen
die Mitgliedschaft erworben haben.

Zur Führung der laufenden Geschäfte von Verein und Sport-
museum wird ein Geschäftsführer vom Vorstand bestellt, der
dem Vorstand mit beratender Stimme angehört.

Die Amtszeit des Vorstandes dauert vier Jahre. Der Vorsitz
wechselt alle vier Jahre zwischen den Vertretern des DSB und
des NOK für Deutschland. Die entsendende Organisation benennt
den Vorsitzenden.

Die Mitglieder des Vorstandes wählen aus ihrer Mitte zwei
Stellvertreter und einen Schatzmeister.

Vorstand im Sinne von $ 26 BGB sind der Vorsitzende, die
Stellvertreter und der Schatzmeister, von denen je zwei
gemeinsam handeln.

Sie nehmen als geschäftsführender Vorstand die Aufgaben der
laufenden Verwaltung wahr und treffen notwendige Eilentschei-
dungen zwischen den Sitzungen des Vorstandes.

Der Vorstand ist zur Beschlußfassung über sämtliche Angele-
genheiten des Vereins befugt, sofern diese nicht der Mit-
gliederversammlung vorbehalten sind. Er ist der Mitglieder-
versammlung verantwortlich. Er beschließt mit einfacher .
Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, bei Stimmengleich-
heit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Sitzungen
des Vorstandes finden nach Bedarf statt.

Der Vorstand erstellt eine Geschäftsordnung, die der
Genehmigung durch die Mitgliederversammlung bedarf.

g9

Auflösung

Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines

bisherigen Zweckes ist das Vermögen und Museumsgut zu gleichen

N)
Pi

Hälften dem DSB und NOK für Deutschland zu gemeinnützigen Zwek-
ken, und zwar ausschließlich zur Förderung des Sports und der

Bildung,

Rechts, die die Mitgliedschaft erworben haben, zuzuleiten.

vorstehende

Satzung

wurde

am

16.12.1982

in

errichtet.

im Einvernehmen mit den Körperschaften des öffentlichen

Beratungsverlauf (1)

10.12.2020 Rat
TOP 2.6.5 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
2982/2020
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
19.11.2020
Erstellt
12.10.2020 15:27