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Aufstockung Notfalltopf Corono-Krise

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 3505/2020 vom 09.12.2020

Stand: Am 10.12.2020 im Rat ungeändert beschlossen.

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    Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle IV/52/520/3 Vorlagen-Nummer 3505/2020 Freigabedatum 09.12.2020 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Aufstockung des Hilfsprogramms für durch die Corona-Pandemie betroffene Kölner Sportvereine Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat der Stadt Köln beschließt die Aufstockung des Hilfsprogramms für durch die Corona- Pandemie betroffene Kölner Sportvereine (s. Anlage 1) auf nunmehr insgesamt bis zu 600.000 €. Zur Erhöhung des bereits gestarteten Hilfsprogramms über den bisher bereits eingesetzten Betrag von 300.000,- € hinaus sind weitere Haushaltsmittel in Höhe von 300.000,- € erforderlich. Die Verwaltung wird ermächtigt für die Auszahlung der vorgesehenen Zuschüsse den Stadtsportbund mit der Abwicklung der Zuschussverfahren zu beauftragen. Gleichzeitig wird die Verwaltung ermäch- tigt, die Mittel zur sofortigen Auszahlung der Zuschüsse an den Stadtsportbund Köln zu überweisen. Die erforderlichen konsumtiven Auszahlungsermächtigungen stehen im Haushaltsplan 2020/2021 im Jahr 2020 zur Verfügung. Die Aufwendungen im städtischen Haushalt entstehen in dem Jahr, in dem der Stadtsportbund die Hilfe an einen Verein gewährt. Für das Jahr 2020 stehen Aufwandsermächtigungen in Höhe von 300.000 € im Teilergebnisplan 0801 – Sportförderung in Teilplanzeile 15 – Transferaufwendungen, Haushaltsjahr 2020, zur Verfügung. Die Belastungen für das Jahr 2021 werden im Rahmen der Bewirtschaftung innerhalb des Budgets des Dezernates IV finanziert. Rat 10.12.2020 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Ja, investiv Investitionsauszahlungen € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme 400.000 € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: nur 2021: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. 200.000 € c) bilanzielle Abschreibungen € Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Erträge € b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten € Einsparungen: ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € Beginn, Dauer Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung Der Kölner Vereinssport ist von der Corona-Pandemie erheblich betroffen. Die mit dem Virus verbun- denen Einschränkungen für den Sport- und Vereinsbetrieb führen zu zahlreichen Problemen mit er- heblichen finanziellen Auswirkungen auf die Sportvereine, die absehbar existenzbedrohend werden können. Auch von Seiten des Deutschen Olympischen Sportbundes wird auf Notwendigkeit zum Er- halt der Vereinslandschaft und deren Funktion für das Zusammenleben, die psychische und physi- sche Gesundheit, Inklusion, Integration und die Lebensqualität hingewiesen. Aus diesem Grunde hatte die Stadt Köln schon im Frühjahr 2020 gemeinsam mit dem Stadtsportbund Köln und in Zusammenarbeit mit dem RheinAhrCampus Remagen der Hochschule Koblenz, Herrn Prof. Dr. Lutz Thieme, ein Notfallprogramm entwickelt, das die Verluste der Kölner Sportvereine in Ergänzung zu Regelungen auf Bundes– und Landesebene abmildern soll. Kern des Notfallprogramms ist ein Hilfsprogramm, das - mit Wirkung vom 23.04.2020 - mit einem Budget von 300.000 € ausgestattet war. Nachdem die Corona-Krise weiterhin anhält und daher der Sport bzw. die Sportvereine unter den Einschränkungen leiden, sieht die Verwaltung die Notwendig- keit, den Notfalltopf um weitere 300.000 € aufzustocken und die maximal zu gewährenden Summen von 5.000,- € auf 10.000,- € anzupassen. 3 Neben den bisher bereits geltenden Gründen für die Beantragung einer Hilfe aus dem Hilfsprogramm beabsichtigt die Verwaltung, die Vereine in die Lage zu versetzen, eine Unterstützung aus dem Hilfs- programm auch in den Fällen zu beantragen, bei denen Einnahmeverluste durch den Wegfall von Sponsorenleistungen entstehen, wenn der Sponsor die zugesagten Leistungen aufgrund einer dro- henden oder eingetretenen eigenen Insolvenz nicht mehr zahlen kann. Hier ist eine maximale Kom- pensation von 75.000,- € möglich Verwaltet und ausgezahlt wird dieses Hilfsprogramm vom Stadtsportbund, bei dem die Vereine An- träge auf Hilfe stellen können. In den Fällen des § 3 Abs. (5) erfolgt die Prüfung der Voraussetzungen der Auszahlung durch die Stadt Köln. Die erforderlichen konsumtiven Auszahlungsermächtigungen stehen im Haushaltsplan 2020/2021 im Jahr 2020 zur Verfügung. Die Aufwendungen im städtischen Haushalt entstehen in dem Jahr, in dem der Stadtsportbund die Hilfe an einen Verein gewährt. Die Beiträge für die Jahre 2020 (400.000 €) und 2021 (200.000 €) wurden auf Basis aktueller Erkenntnisse geschätzt. Für die Aufstockung stehen im Bedarfsfall im Jahr 2020 Aufwandsermächtigungen bis zu einer Höhe von 300.000,- € im Teilergebnisplan 0801 – Sportförderung in Teilplanzeile 15 -- Transferaufwendungen, Haushaltsjahr 2020, zur Verfügung. Die Mittel können durch die geringere Inanspruchnahme der städtischen Baubeihilfen bereitgestellt werden. Die Mittel der Baubeihilfe wer- den vor allem durch das gleichzeitige Förderprogramm des Landes „Moderne Sportstätte 2022“ in geringerem Umfang nachgefragt. Die Belastungen für das Jahr 2021 werden im Rahmen der Bewirtschaftung innerhalb des Budgets des Dezernats IV finanziert. Dringlichkeitsbegründung Die Vereine sind aufgrund des erneuten Lockdowns und der damit einhergehenden nochmaligen Verschärfung der Situation für den Sport auf eine ganz kurzfristige Mittelaufstockung dringend ange- wiesen. Hier sollen noch in 2020 Auszahlungen erfolgen. Dadurch sollen die Sportstrukturen auf- rechterhalten und die Funktionsfähigkeit der Vereine zum Zeitpunkt einer Lockerung und Wiederauf- nahme des Sportbetriebes ermöglicht werden. Die Kurzfristigkeit der Vorlage resultiert aus komplexen verwaltungsinternen Abstimmungen sowie aus solchen mit dem externen Partner, dem Stadtsport- bund. Anlagen Hilfsprogramm
  • Anlage 1

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    -2- Hilfsprogramm zur Struktursicherung bei durch die Corona-Pandemie betroffenen Kölner Sportvereinen Präambel Von der Corona-Pandemie sind auch die Kölner Sportvereine massiv und in dieser Form auf bislang nicht gekannte Weise betroffen. Dadurch können sie ihren mannigfaltigen Aufgaben und Leistungen in und für die Stadtgesellschaft nicht mehr oder nur noch in sehr einge- schränkten Funktion nachkommen. Diese Situation hat sich durch die zweite Teil-Lockdown- Phase weiter zugespitzt. Damit einhergehend sind erhebliche finanzielle Auswirkungen bei den Kölner Sportvereinen zu erwarten, die teilweise existenzbedrohend werden können. Um die Kölner Sportvereine in dieser schwierigen Situation im Zuge der Corona-Pandemie zu un- terstützen, sie für die Kölner Sportlandschaft zu erhalten (Struktursicherung) und um ihre An- erkennung und ihren Respekt für das Ehrenamt auszudrücken, haben die Stadt Köln und der Stadtsportbund Köln in Abstimmung mit der Hochschule Koblenz, Herrn Prof. Dr. Lutz Thieme, gemeinsam ein Hilfsprogramm entwickelt. Kern des Hilfsprogramms ist ein Notfall- fonds, den die Stadt Köln mit 600.000 Euro ausstattet. § 1 Erbbaurechts- und Mietzinsen und sonstige Entgelte Sofern die Vereine für die Nutzung oder Überlassung von Sportanlagen oder sonstiger Sport - Infrastruktur durch die Stadt Köln zur Zahlung eines Erbbaurechts- oder Mietzinses oder eines sonstigen Entgelts verpflichtet sind und die Sportanlage oder sonstige Sportinfrastruktur auf- grund der Corona-Pandemie länger als einen Monat nicht nutzbar ist, kann diese Zahlungsver- pflichtung bis zum 30.06.2021 auf Antrag bei der Stadt Köln für die Dauer der Nichtnutzbarkeit zinslos gestundet werden. Dazu hat der Sportverein in einem vom vertretungsberechtigten Vor- stand unterzeichneten Schreiben darzustellen, dass die zinslose Stundung notwendig ist, um Liquiditätsengpässe zu vermeiden, die sich aus der Corona-Pandemie ergeben. § 2 Pflege- und Unterhaltungsbeihilfe Die Vereine, die von der Stadt Köln mit einer Pflege- und Unterhaltungsbeihilfe unterstützt wer- den, erhalten diese für das Jahr 2021 bereits bis spätestens zum 28.02.2021 vollumfänglich ausgezahlt. Hierfür ist kein gesonderter Antrag notwendig. § 3 Notfallfonds (1) Über die Leistungen nach den vorstehenden §§ 1 und 2 hinaus richtet die Stadt Köln einen Notfallfonds bis zum mit einem Budget von 600.000 Euro für die Kölner Sportvereine zu ihrer Strukturerhaltung ein, der vom Stadtsportbund Köln verwaltet und ausgezahlt wird. In den Fällen des § 3 Abs. (5) erfolgt die Prüfung der Voraussetzungen der Auszahlung durch die Stadt Köln. Das in diesem Notfallfonds vorgesehene Budget kann von Drittinstitutionen erhöht werden. Die Mittel des Notfallfonds sollen dazu dienen, die für die Kölner Sportver- eine durch die Corona-Pandemie verursachten Einnahmeausfälle und Kostensteigerungen abzumildern und die Existenz der Sportvereine in der Krise zu sichern. Grundvorausset- zung ist, dass der Verein aufgrund der Corona-Pandemie in eine existenzbedrohliche wirt- schaftliche Schieflage und in Liquiditätsengpässe geraten ist, die er nicht anderweitig auf- lösen kann. (2) Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Notfallfonds sind daher grundsätzlich: a) Der Verein hat einen unverschuldeten Verlust an Einnahmen (mindestens 15 Prozent der Einnahmen des Vergleichszeitraums 2019) durch die Corona-Pandemie und kann diesen Verlust auf der Kostenseite nicht auffangen. Dies wird von der genehmigenden Stelle geprüft. b) Der Verein hat eine Steigerung (mindestens 15 Prozent) von entstandenen oder ent- stehenden nicht vermeidbaren Kosten (Personalkosten, Werbekosten, Veranstaltungs- mieten) durch die Corona -Pandemie, die auf der Einnahmeseite nicht aufgefangen werden kann. Dies wird von der genehmigenden Stelle geprüft. c) Der Fortbestand des Vereins ist jenseits der Corona-Pandemie beabsichtigt und plau- sibel. d) Der Fortbestand des Vereins ist ohne die beantragten Hilfen infolge der Auswirkungen der Corona-Krise gefährdet. (3) Bei vorgenannten Voraussetzungen können ein oder mehrere, i nsbesondere folgende Sachverhalte, die in der Corona-Pandemie ihre Ursache haben müssen, Gegenstand einer Unterstützung sein: a) Ausfall von Mitgliedsbeiträgen des Vereins aufgrund vertraglich berechtigter Nichtzah- lung oder Rückforderung von Mitgliedern b) Ausfall von Mitgliedsbeiträgen des Vereins durch berechtigte Kündigung der Vereins- mitgliedschaft c) Berechtigte Honorarforderungen gegen den Verein von Übungsleiter*innen und Trai- ner*innen aufgrund ausgefallener Kurse und Angebote d) Einnahmeverluste des Vereins wegen ausgefallener Kurse und Angebote, insbeson- dere im Kinder-, Jugend- und Reha-Sport, soweit nicht bereits ein Ausgleich nach lit. c) erfolgt ist. e) Angemessene Kosten des Vereins durch Anmietung von Räumlichkeiten bei Drittan- bietern (etwa für Vereinsjubiläen, Feste oder Saisoneröffnungsfeiern), sofern zugrund- liegende Verträge nicht kündbar sind oder eine Zahlungsverpflichtung nicht entfällt. f) Notwendige Kosten der Rechts- oder Steuerberatung für die Vereine durch Rechtsan- wälte, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer im Anschluss an eine VIBSS -Beratung durch den Landessportbund NRW g) Ausfall Zuschauereinnahmen des Vereins f ür den Regelsportbetrieb und Sonderver- anstaltungen wie Turniere, Camps etc. h) Berechtigte Entgelt-Forderungen von Spieler*innen gegen den Verein i) Ausfall von Einnahmen im Vereinsheim durch die Bewirtschaftung der Mitglieder j) Schnell- und Intensivschulung für den Aufbau digitaler Strukturen für beispielsweise Telefonkonferenzen, Online-Sportangebote, dauerhafte Sozialkontakte mit den Mitglie- dern (4) Die Kostenübernahme in den Fällen der vorstehenden Absätze (1) bis (3) erfolgt ab einem Betrag von 250 Euro bis zu 100 %, insgesamt bis maximal 10.000 Euro pro Verein. Der Betrag kann in mehreren Teilbeträgen beantragt werden. (5) Bei einer den Fortbestand des Vereins gefährdenden wirtschaftlichen Notlage, die durch den Ausfall verbindlich zugesagter Geldzahlungen Dritter verursacht wird, kann der maxi- male Zuschuss nach Abs. (4) auf bis zu 75.000 Euro erhöht werden. Voraussetzung hierfür ist, dass der zur Leistung verpflichtete Dritte nachweist, durch die Erfüllung seiner vertrag- lichen Verpflichtungen zum Zeitpunkt der Antragstellung selbst in Insolvenzgefahr zu gera- ten oder bereits zu sein. (6) In den Fällen des Absatzes (5) wird der Dritte durch den städtischen Zuschuss nicht von seiner Verbindlichkeit befreit. Sofern Geldzahlungen durch den Dritten erfolgen , ist der städtische Zuschuss in Höhe der erfolgten Zahlung zurück zu erstatten. Gleiches gilt, wenn der Zuschussnehmer seinen Anspruch gegenüber dem Dritten nicht oder nicht in voller Höhe geltend macht. (7) Die Förderung in den Fällen des Absatzes (5) erfolgt auf der Grundlage der Bundesrege- lung Kleinbeihilfen in der jeweils geltenden Fassung. Die Bundesregelung ist vom Z u- schussnehmer zu beachten. § 4 Antragstellung Notfallfonds (1) Die Unterstützungsleistungen nach § 3 Abs. (1) bis (4) sind beim Stadtsportbund Köln zu beantragen. Die Beantragung kann nur von Kölner körperschaftssteuerbefreiten Sportver- einen in schriftlicher Form durch den vertretungsberechtigten Vorstand mit einer Erklärung nach Anlage 1 erfolgen. Über die Anträge wird nach dem Datum ihres Eingangs entschie- den. (2) Darüber hinaus sind für Anträge nach § 3 Abs. (2) lit. a) – j) durch den vertretungsberech- tigten Vorstand nachzuweisen: a) Auflistung der Mitglieder, die eine Zahlung der Mitgliedsbeiträge verweigern oder zurückfordern inkl. des Mitgliedsbeitrages ab dem Stichtag 1.3.2020 b) Auflistung der Mitglieder, die die Vereinsmitg liedschaft gekündigt haben inkl. des Mitgliedsbeitrages ab dem Stichtag 1.3.2020 c) Auflistung der Honorarforderungen pro Monat ab dem Stichtag 1.3.2020 , wo- bei die Berechtigung der Honorarforderung bis zwei Monaten nach Antragstel- lung nachgereicht werden kann d) Auflistung der ausgefallenen Kurse und Angebote pro Monat ab dem Stichtag 1.3.2020 inkl. der Teilnehmerzahl/Anmeldungen e) Auflistung der Kosten mit Datum inkl. des Nachweises der Nichtkündbarkeit oder bestehende r Zahlungsverpflichtung durch Vertrag ab dem Stichtag 1.3.2020 f) VIBBS-Beratung durch den Landessportbund NRW oder Honorar-Rechnung Rechtsanwalt, Steuerberatung oder Wirtschaftsprüfung ab dem Stichtag 1.3.2020 g) Aufstellung Zuschauereinnahmen 2019 aufgeteilt nach Spieltag und Sonder- veranstaltung sowie ausgefallene Spiele und Sonderveranstaltungen in 2020 ab dem Stichtag 1.3.2020 h) Auflistung der Entgelt-Forderungen pro Monat ab dem Stichtag 1.3.2020 inkl. Nachweis der Berechtigung der Entgelte durch Vertrag i) Aufstellung der Einnahmen durch Mitgliederbewirtschaftung pro Monat in 2019 und Datum der Beendigung der Bewirtschaftung in 2020 j) Aufstellung der Kosten der Schulungen ab dem Stichtag 1.3.2020 (3) Alle, einschließlich der vorgenannten, zusätzlichen nicht vermeidbaren Kosten sowie aus- gefallene Einnahmen sind zu einer Aufstellung zusammenzufassen. Die wirtschaftliche Gesamtsituation des Vereins ist durch geeignete Nachweise darzulegen, etwa durch ei- nen aktuellen Jahresabschluss, einen aktuellen Wirtschaftsplan oder eine Aufstellung der jahresbezogenen Einnahmen und Ausgaben (z.B. Einnahmen- und Überschussrech- nung) mit Angabe von möglichen Rücklagen oder Kontoauszügen. (4) Sofern der Antragsteller notwendige Unterlagen bei der Antragstellung noch nicht einrei- chen kann, hat er dies bis zwei Monate nach Antragstellung nachzuholen. Ansonsten hat er die gewährten Mittel an den Stadtsportbund zurückzuerstatten. (5) Über die Nachweise nach vorstehenden Absätzen hinaus sind für Anträge nach § 3 Abs. (5) durch den vertretungsberechtigten Vorstand nachzuweisen: a) Testierter Jahresabschluss der letzten beiden Geschäftsjahre sowie der Wirtschafts- plan des laufenden Geschäftsjahres, sofern eine Bilanzierungspflicht besteht b) Nachweis durch einen Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Rechtsanwalt, dass zum 31.12.2019 keine Insolvenzantrags-Pflicht nach §§ 17 ff. InsO ff. und keine wirtschaft- liche Schieflage im Sinne der Allgemeinen GruppenfreistellungsVO (AGVO) bestan- den hat c) Positive Fortbestehungsprognose für den Rest des Jahres 2020 sowie für 2021 auf Basis einer plausiblen Liquiditätsplanung durch einen Wirtschaftsprüfer, Steuerbera- ter oder Rechtsanwalt, in der die Erforderlichkeit des städtischen Zuschusses darge- legt wird. d) Darstellung aller in Anspruch genommener öffentlicher Zuschüsse (Bund/Land/Stadt) in den letzten drei Jahren (maximal 800.000 Euro). e) Nachweis durch einen Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Rechtsanwalt, dass zum Zeitpunkt der Auszahlung des Zuschusses keine Insolvenzantrags-Pflicht nach §§ 17 ff. InsO ff. besteht f) Schriftliche Vereinbarung über die Unterstützungsleistung mit Dritten, die spätestens bis zum 31.10.2020 und mindestens sechs Monate vor Antragstellung getroffen wor- den ist. g) Nachweis durch einen Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Rechtsanwalt, dass Drit- ter durch die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen zum Zeitpunkt der Antrag- stellung selbst in Insolvenzgefahr nach §§ 17 ff. InsO kommen würde oder unabhän- gig davon bereits ist (h) Die fällige Forderung gegen den Dritten war trotz Mahnung uneinbringlich. (i) Nachweis darüber, dass die Forderung gegenüber dem Dritten weiter verfolgt wird oder Nachweis darüber, dass im Falle eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Dritten die Forderung zur Insolvenztabelle angemeldet wurde. Diese Unterstützungsleistungen sind bei der Stadt Köln zu beantragen. Die Beantragung kann nur von Kölner körperschaftssteuerbefreiten Sportvereinen in schriftlicher Form durch den vertretungsberechtigten Vorstand mit einer Erklärung nach Anlage 2 erfolgen. Über die Anträge wird nach dem Datum ihres Eingangs entschieden. § 5 Antragsgewährung Die Unterstützungsleistungen nach § 1 und 2 sowie § 3 Abs. (5) dieses Hilfsprogramms erfolgen durch schriftlichen Bescheid der Stadt Köln, sonstige nach § 3 durch ein Schreiben des Stadtsport- bundes. Der Stadtsportbund wird zur Sicherstellung einer schnellstmöglich unbürokratischen Hilfege- währung die Vergabe der Mittel aus dem Notfallfonds in einem beschleunigten Verfahren vornehmen. In den Fällen des § 4 Abs. (4) wird der Stadtsportbund auf die bis zwei Monate nach Antragstellung noch einzureichenden Unterlagen und eine mögliche Zurückerstattung hinweisen. § 6 Subsidiarität Alle Leistungen nach diesem Hilfsprogramm sind subsidiär zu Leistungen anderer Institutionen, ins- besondere des Bundes, des Landes NRW, des DOSB und des Landessportbundes NRW sowie zu Versicherungen des Vereins. Dazu hat der Antragsteller eine Aufstellung, welche Hilfsleistungen an- derer Institutionen beantragt und ggf. schon gewährt wurden, insbesondere des Bundes, des Landes NRW, des DOSB und des Landessportbundes NRW sowie von Versicherungen, seinem Antrag bei- zulegen. § 7 Verwendungsnachweis Der Stadtsportbund wird der Stadt Köln erstmals zum 31.01.2021, dann zum 30.06.2021 und danach halbjährlich die Verwendung der Mittel schriftlich nachweisen. Die finale Prüfung der Verwendungs- nachweise übernimmt die Stadt Köln auf Basis des Nachweises des Stadtsportbundes. Im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung muss der Stadtsportbund Mittel bei den Antragstellern zurückfor- dern, wenn sich ergibt, dass die Voraussetzungen für eine Unterstützungsleistung nach § 3 nicht ge- geben waren. Diese muss er dann nach Erhalt vom Antragsteller an die Stadt Köln bzw. an die Drittin- stitutionen gemäß § 3 Abs. (1) Satz 2 zurückerstatten. Eine Zurückforderung ist insbesondere dann geboten, wenn sich die Unterstützungsleistung als nicht notwendig zum Fortbestehen des Antragstel- lers erweist (z.B. durch Förderung Dritter) und somit eine Überkompensation besteht. Außerdem in den Fällen von § 4 Abs. 2 lit. a) und b), wenn die Berechtigung zur Verweigerung oder Rückforderung des Mitgliedsbeitrages nachweislich nicht gegeben war oder die Kündigung unberechtigterweise er- folgt ist. Eine Zurückerstattung der Mittel vom Stadtsportbund an die Stadt Köln ist dann nicht erfor- derlich, wenn der Stadtsportbund vergeblich alle Möglichkeiten ausgeschöpft hat, die Mittel vom An- tragsteller zurückzufordern. Sofern Mittel des Notfallfonds nicht abgerufen werden, hat der Stadtsport- bund diese an die Stadt Köln bzw. an die Drittinstitutionen gemäß § 3 Abs. (1) Satz 2 zurückzuerstat- ten. Im Falle eines unvollständigen Abflusses von Mitteln von Drittinstitutionen oder bei einer Rücker- stattung von derartigen Mitteln wird der Stadtsportbund im Benehmen mit der Drittinstitution und nach vorheriger Abstimmung mit der Stadt Köln über eine mögliche alternative Verwendung der Mittel im Sinne des Sports entscheiden. § 8 Datenschutz Die Stadt Köln und der Stadtsportbund Köln verpflichten sich, die datenschutzrechtlichen Bestimmun- gen bei der Umsetzung dieses Hilfsprogramms einzuhalten. Gleichermaßen haben die Antragsteller diese zu beachten. Köln, im Dezember 2020

Beratungsverlauf

  1. 10.12.2020

    Rat

    TOP 4.1.18, Entscheidung. Ergebnis: ungeändert beschlossen

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