Mandari Insight

4028/2017

Errichtung temporärer Flüchtlingsunterkunfte in Holzbauweise am Erbacher Weg in Köln-Lindweiler, LSG L2, EZ 3, Bezirk 6

Beschlussvorlage Bezirksvertretung 12.01.2018

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Nächste Beratung: Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde, Sitzung am 29.01.2018, TOP 3.2

Lageplan 23-11-17

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Ansehen

LP Erbacherweg

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Beschlussvorlage Bezirksvertretung

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Ansehen

LuftbildErbacherweg

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Ansehen

Lageplan 23-11-17

1994 Zeichen

Kundenstation
Rheinenergie
9,6 15,6 33,2 15,6 9,6
83,5
45,2 37,5 9,5 37,4
46,8 2,2 33,1 2,2 9,5 15,6
20,3
23,0 37,5 23,0
Bank
Bank
Müll
Müll
Wiese
Wiese
Wiese
Wiese
Wiese Wiese
Weg
Weg
Weg Weg
Stein
Stein
Ferngas
47.66
47.61
47.48
47.36
47.32
47.38
47.3247.45
47.5047.44
47.3847.27
47.24
47.31
47.4147.54
47.60
47.39
47.17
47.15
47.24
47.2047.31
47.4147.33
47.25
47.30
47.1947.09
47.24
47.1547.03
47.0346.98
47.25 47.22
47.09
47.14
47.0447.1647.26
47.1247.24
47.46
47.12 47.28
46.90 46.88 46.9047.20
47.1947.0247.1047.08
47.33 47.3347.2447.43
47.52 47.5347.46
47.57 47.5847.50
Pflaster
Platten
PlattenAsphalt
Asphalt
Platten
47.30
47.30
47.4547.38
47.44
47.29
46.9446.95
47.16
47.13
Wiese
Wiese
Sportplatz
Feld(Mais)
47.01
Bäume undSträucher
Bäume undSträucher
Bäume undSträucher
Schwebebalken
46.60 46.50 46.56 46.67 46.73
47.01
47.31
47.46
47.45
47.04
47.07
47.08
46.90
46.58
46.44
46.34
46.66
46.63
46.19
46.14
46.37
46.53
46.43
46.70
46.99
46.87
46.94
46.90 46.90
46.92
46.93
46.87
46.93
46.95
46.96 46.99
47.03
47.0147.39
47.39
47.30 47.19
47.23
47.27 47.13
47.08
47.05 46.97
46.94
46.94
46.82
46.97
47.03
47.18
47.4247.48
47.61
47.70
47.53
47.49
47.42
47.34
47.49
47.54
47.56
47.6447.70
47.65
47.41 47.28
47.56
47.61
47.57 47.35
47.24
47.30
47.31
47.35
47.47
47.5247.50
47.46 47.5147.45
47.3647.4247.39
47.31
47.24
47.12
46.82
46.65
0,4/82x0,2/80,3/80,4/90,5/110,5/130,4/10 0,5/12 0,4/10 0,2/6 0,4/90,2/6
Wiese
Erbacher Weg
Gehweg
Gehweg
272
274
172
300
275
301
273
817
299
Straßenbegrenzungslinie
Straßenbegrenzungslinie
Fläche für dieLandwirtschaft
ÖffentlicheGrünfläche
ÖffentlicheGrünfläche
Stadt KölnGrdb.Bl. 122 Stadt KölnGrdb.Bl. 122
Stadt KölnGrdb.Bl. 122
Stadt KölnGrdb.Bl. 122
Stadt KölnGrdb.Bl. 122
Stadt KölnGrdb.Bl. 122
Stadt KölnGrdb.Bl. 122
Stadt KölnGrdb.Bl. 122 Stadt KölnGrdb.Bl. 122
Stadt KölnGrdb.Bl. 122
Stadt KölnGrdb.Bl. 122
Stadt KölnGrdb.Bl. 122-Sportplatz-
-Parkanlage-
(Erwerbsgartenbau)
B-Plan-Grenze
B-Plan-Grenze
Freileitungsschutzstreifen
B-Plan 61529/02-04

LP Erbacherweg

441 Zeichen

E 32352183
N 5653670
E 32350908N 5651870
Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster
Die Geoinformationen sind gesetzlich geschützt und nur für den Dienstgebrauch zu verwenden. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit sind die jeweiligen Herausgeber verantwortlich.
Diese sind auch für die Genehmigung weitergehender Nutzung zuständig.
Auszug aus: Entwicklungsziele, EZ6, Schutzgebiete u.a.
Maßstab 1:7500   Datum: 03.3.2016
KölnGIS
100 m

Beschlussvorlage Bezirksvertretung

7816 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
V/57/571 
 
Vorlagen-Nummer 
 4028/2017 
Freigabedatum 
  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Errichtung temporärer Flüchtlingsunterkunfte in Holzbauweise am Erbacher Weg in Köln-
Lindweiler, LSG L2, EZ 3, Bezirk 6 
hier: Erteilung einer Befreiung  von den Ge- und Verbotsvorschriften des Landschaftsplan 
gemäß § 67 (1) Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) 
Beschlussorgan 
Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde ist mit der Errichtung einer 2-
geschossigen temporären Flüchtlingsunterkunft für 150 Personen im Landschaftsschutzgebiet auf 
dem Grundstück Erbacher Weg, 50767 Köln-Lindweiler, Gemarkung Longerich, Flur 22, Flurstück 
300, 299 in Holzbauweise einverstanden. Insoweit hält der Beirat an seinem Beschluss vom 
29.08.2016 (2754/2016) fest, einer Befreiung gem. § 67 (1) Nr. 1 BNatSchG von den Verbotsvor-
schriften des Landschaftsplanes für das o.g. Grundstück zuzustimmen. 
 
Der Beirat stimmt ferner der von der Verwaltung beabsichtigten Änderung des Bebauungsplans Nr. 
6053/03 mit dem Ziel zu, die soziale Nutzung o.g. Flächen für einen befristeten Zeitraum von max. 15 
Jahren hierin festzusetzen.  
 
Alternative: 
 
Der Beirat bei der Unteren Naturschutzbehörde lehnt die Verlängerung auf max. 15 Jahre für die Be-
freiung von den Verbotsbestimmungen des Landschaftsplans nach § 67 (1) Nr. 1 BNatSchG ab. 
 
 
Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde 29.01.2018

2 
Begründung: 
 
Ausgangslage: 
Der Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde hat in seiner Sitzung am 29.08.2016 mit 
der Vorlage 2754/2016 einer Befreiung gem. § 67 (1) Nr. 1 BNatSchG i. V. m. § 69 LG NW von den 
Verbotsvorschriften des Landschaftsplanes für das Areal Erbacher Weg zugestimmt. Eine Konkreti-
sierung der „temporären“ Standzeit bzw. Nutzungsdauer ist hierdurch jedoch nicht erfolgt. 
 
In seinem Beschluss vom 05.12.2016 hat der Hauptausschuss (4008/2016) der erstmaligen Errich-
tung eines Systembaus in Holzbauweise zur Unterbringung Geflüchteter am Standort Erbacher Weg 
als Pilotprojekt zugestimmt. 
 
Nach derzeitiger Rechtslage ist die Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge und Asylsuchende 
gem. § 246 Abs. 12 BauGB – bei Genehmigung des Vorhabens bis zum 31. Dezember 2019 - auf 
längstens drei Jahre befristet. Allein aus Wirtschaftlichkeitsgründen ist bei einer Investitionssumme 
i.H.v. voraussichtlich rund 5,6 Mio. € eine Standzeit, die über die gesetzliche Standzeit von 3 Jahren 
hinausgeht, notwendig. Die von der Verwaltung ermittelte Amortisationszeit für die Investition beträgt 
rd. 15 Jahre. 
Um das Vorhaben wie geplant und auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten adäquat umsetzen zu 
können, ist aus Sicht der Verwaltung eine Änderung des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 
6053/03 notwendig. Gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 BauGB ist in besonderen Fällen – wie hier vorliegend – 
planungsrechtlich auch die Festsetzung von Nutzungsarten zulässig, die einer zeitlichen Befristung 
unterliegen. Die Verwaltung strebt daher in einem förmlichen Bebauungsplanverfahren die auf einen 
Zeitraum von 15 Jahren befristete Festsetzung einer sozialen Nutzung im benötigten Umfang an. 
Unmittelbar mit Ablauf der befristeten Nutzung endet planungsrechtlich auch die Zulässigkeit des 
Vorhabens. Hierauf ist der Rückbau des Standortes entsprechend abzustimmen. 
 
Planvorhaben und Verfahren: 
Auf der städtischen Ackerfläche Erbacher Weg soll voraussichtlich im 2. Quartal 2018 mit der Errich-
tung einer Flüchtlingsunterkunft in Holz-Systembauweise begonnen werden. Für das Bauvorhaben 
wird eine Fläche von ca. 1 ha aus dem Flurstück 300 in Anspruch genommen. Im Zuge des Bauge-
nehmigungsverfahrens wird von der Verwaltung ein landschaftspflegerischer Begleitplan und eine 
Artenschutzprüfung beauftragt und erstellt.  
Der landschaftspflegerische Begleitplan wird insbesondere die notwendigen Eingriffe dokumentieren 
und ggf. minimieren, sowie entsprechende Schutz-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen festsetzen, 
die im Rahmen der Umsetzung des Vorhabens beachtet werden müssen. Ebenfalls waren Bestand-
teil des Beschlusses vom 29.08.2016 die Erstellung einer artenschutzrechtlichen Prüfung im Bauge-
nehmigungsverfahren, die mit der UNB abzustimmen ist, sowie  eine ökologische Baubegleitung, die 
in der Baugenehmigung festzusetzen ist.  
 
Vorteile der Holzbauweise: 
 
Sowohl aus ökologischen als auch wirtschaftlichen Gesichtspunkten, ist eine Errichtung in Holzbau-
weise - im Vergleich zur klassischen Errichtung in Stahlsystembauweise - vorteilhafter und innovati-
ver. 
 Durch das verhältnismäßig geringe Gewicht der Bauteile beschränken sich die Eingriffe in den 
Baugrund auf ein Mindestmaß. 
 Durch die geringe Masse, vor allem aber durch die in der Hauptsache verwendeten Materialien 
wird wesentlich weniger Energie für die Herstellung der Gebäude gebraucht. Anders als bei Zie-
geln, Beton und Metallen als Baustoffen ist der Energieeinsatz für die Erzeugung von Holzproduk-
ten äußerst gering. 
 Bei der Dämmung wird auf Schaumstoffe mit energieintensiver Herstellung verzichtet. Die energe-
tische Amortisationszeit der Dämmung ist dadurch wesentlich kürzer.

3 
 Weil das Tragwerk im Holzrahmenbau in einzelne Stäbe aufgelöst wird und die entstehenden Hohl-
räume mit Dämmung gefüllt werden, ist der Heizbedarf gegenüber einem massiven Gebäude mit 
gleicher Konstruktionsfläche erheblich geringer. Ein guter Dämmstandard ist kostengünstiger zu er-
reichen. Gegenüber Stahl- oder Betonkonstruktionen ist die viel geringere Wärmeleitfähigkeit von 
Holz besonders vorteilhaft. Probleme mit Wärmebrücken werden dadurch vermieden. 
 Holz ist ein nachwachsender Baustoff. Seine Verwendung spart nicht nur bei der Herstellung und 
beim Betrieb CO2-Emmissionen ein, sondern wirkt über die gesamte Lebensdauer der Konstrukti-
on als CO2-Senke, da Holz während des Wachstums CO2 aufnimmt und speichert. 
 Durch Fortschritte in den Sortierverfahren von Hölzern werden hohe Holzqualitäten auch höher 
honoriert. Das fördert eine Forstwirtschaft, die nicht nur Masse produziert, sondern in altersge-
mischten Beständen differenzierte Qualitäten erzeugt. Auf Dauer führt diese Arbeitsweise zu na-
turnäheren und robusteren Wäldern. 
 Die Bauwirtschaft verursacht in erster Linie ein hohes Müllaufkommen. Die Holzbauweise kann 
hierbei auch zu einer Verringerung beitragen, da am Ende der Nutzungsdauer deutlich weniger 
Masse zur Entsorgung ansteht. Durch den hohen Standard beim konstruktiven Holzschutz werden 
keine chemischen Holzschutzmittel mehr verwendet, die Entsorgung ist daher unproblematisch. 
Teilweise kann durch Recycling oder thermische Verwertung von Holz noch weiterer Nutzen gene-
riert werden. 
 
Befreiungsvoraussetzungen: 
 
Die grundsätzlichen Befreiungsvoraussetzungen waren Bestandteil des Beschlusses vom 29.08.2016 
(Vorlage 2754/2016), so dass mit diesem Beschluss auf Grund der gewünschten Erprobung und Um-
setzung der Gebäude in Holzbauweise, die Nutzung der Gebäude in Holzbauweise auf max. 15 Jahre 
befristet verlängert werden soll. Der Hauptausschuss hat die Errichtung in Holzbauweise für diesen 
Standort am 05.12.2016 mitbeschlossen, so dass im öffentlichen Interesse aus Sicht der Unteren 
Naturschutzbehörde für einen wirtschaftlichen Betrieb die Nutzung von 15 Jahren für diesen Standort 
die Belange von Natur und Landschaft überwiegt. Aus diesem Grund stellt die Untere Naturschutzbe-
hörde eine Befreiung nach § 67 (1) Nr. 1 BNatSchG für eine verlängerten Nutzung in Aussicht. 
 
Die Verwaltung bittet aus den vorstehenden Gründen um Zustimmung des Beirates bei der Unteren 
Naturschutzbehörde zum geplanten Vorhaben. 
 
 
Anlagen

LuftbildErbacherweg

447 Zeichen

E 32351727
N 5653040
E 32351387N 5652560
Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster
Die Geoinformationen sind gesetzlich geschützt und nur für den Dienstgebrauch zu verwenden. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit sind die jeweiligen Herausgeber verantwortlich.
Diese sind auch für die Genehmigung weitergehender Nutzung zuständig.
Auszug aus: Luftbild 2014, Digitale Grundkarte, Abfrageebene
Maßstab 1:2000   Datum: 03.3.2016
KölnGIS
100 m

Beratungsverlauf (1)

29.01.2018 Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde
TOP 3.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
4028/2017
Typ
Beschlussvorlage Bezirksvertretung
Datum
12.01.2018
Erstellt
21.12.2017 10:30