4028/2017
Errichtung temporärer Flüchtlingsunterkunfte in Holzbauweise am Erbacher Weg in Köln-Lindweiler, LSG L2, EZ 3, Bezirk 6
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Lageplan 23-11-17
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Kundenstation Rheinenergie 9,6 15,6 33,2 15,6 9,6 83,5 45,2 37,5 9,5 37,4 46,8 2,2 33,1 2,2 9,5 15,6 20,3 23,0 37,5 23,0 Bank Bank Müll Müll Wiese Wiese Wiese Wiese Wiese Wiese Weg Weg Weg Weg Stein Stein Ferngas 47.66 47.61 47.48 47.36 47.32 47.38 47.3247.45 47.5047.44 47.3847.27 47.24 47.31 47.4147.54 47.60 47.39 47.17 47.15 47.24 47.2047.31 47.4147.33 47.25 47.30 47.1947.09 47.24 47.1547.03 47.0346.98 47.25 47.22 47.09 47.14 47.0447.1647.26 47.1247.24 47.46 47.12 47.28 46.90 46.88 46.9047.20 47.1947.0247.1047.08 47.33 47.3347.2447.43 47.52 47.5347.46 47.57 47.5847.50 Pflaster Platten PlattenAsphalt Asphalt Platten 47.30 47.30 47.4547.38 47.44 47.29 46.9446.95 47.16 47.13 Wiese Wiese Sportplatz Feld(Mais) 47.01 Bäume undSträucher Bäume undSträucher Bäume undSträucher Schwebebalken 46.60 46.50 46.56 46.67 46.73 47.01 47.31 47.46 47.45 47.04 47.07 47.08 46.90 46.58 46.44 46.34 46.66 46.63 46.19 46.14 46.37 46.53 46.43 46.70 46.99 46.87 46.94 46.90 46.90 46.92 46.93 46.87 46.93 46.95 46.96 46.99 47.03 47.0147.39 47.39 47.30 47.19 47.23 47.27 47.13 47.08 47.05 46.97 46.94 46.94 46.82 46.97 47.03 47.18 47.4247.48 47.61 47.70 47.53 47.49 47.42 47.34 47.49 47.54 47.56 47.6447.70 47.65 47.41 47.28 47.56 47.61 47.57 47.35 47.24 47.30 47.31 47.35 47.47 47.5247.50 47.46 47.5147.45 47.3647.4247.39 47.31 47.24 47.12 46.82 46.65 0,4/82x0,2/80,3/80,4/90,5/110,5/130,4/10 0,5/12 0,4/10 0,2/6 0,4/90,2/6 Wiese Erbacher Weg Gehweg Gehweg 272 274 172 300 275 301 273 817 299 Straßenbegrenzungslinie Straßenbegrenzungslinie Fläche für dieLandwirtschaft ÖffentlicheGrünfläche ÖffentlicheGrünfläche Stadt KölnGrdb.Bl. 122 Stadt KölnGrdb.Bl. 122 Stadt KölnGrdb.Bl. 122 Stadt KölnGrdb.Bl. 122 Stadt KölnGrdb.Bl. 122 Stadt KölnGrdb.Bl. 122 Stadt KölnGrdb.Bl. 122 Stadt KölnGrdb.Bl. 122 Stadt KölnGrdb.Bl. 122 Stadt KölnGrdb.Bl. 122 Stadt KölnGrdb.Bl. 122 Stadt KölnGrdb.Bl. 122-Sportplatz- -Parkanlage- (Erwerbsgartenbau) B-Plan-Grenze B-Plan-Grenze Freileitungsschutzstreifen B-Plan 61529/02-04
LP Erbacherweg
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E 32352183 N 5653670 E 32350908N 5651870 Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster Die Geoinformationen sind gesetzlich geschützt und nur für den Dienstgebrauch zu verwenden. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit sind die jeweiligen Herausgeber verantwortlich. Diese sind auch für die Genehmigung weitergehender Nutzung zuständig. Auszug aus: Entwicklungsziele, EZ6, Schutzgebiete u.a. Maßstab 1:7500 Datum: 03.3.2016 KölnGIS 100 m
Beschlussvorlage Bezirksvertretung
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle V/57/571 Vorlagen-Nummer 4028/2017 Freigabedatum Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Errichtung temporärer Flüchtlingsunterkunfte in Holzbauweise am Erbacher Weg in Köln- Lindweiler, LSG L2, EZ 3, Bezirk 6 hier: Erteilung einer Befreiung von den Ge- und Verbotsvorschriften des Landschaftsplan gemäß § 67 (1) Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) Beschlussorgan Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde Gremium Datum Beschluss: Der Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde ist mit der Errichtung einer 2- geschossigen temporären Flüchtlingsunterkunft für 150 Personen im Landschaftsschutzgebiet auf dem Grundstück Erbacher Weg, 50767 Köln-Lindweiler, Gemarkung Longerich, Flur 22, Flurstück 300, 299 in Holzbauweise einverstanden. Insoweit hält der Beirat an seinem Beschluss vom 29.08.2016 (2754/2016) fest, einer Befreiung gem. § 67 (1) Nr. 1 BNatSchG von den Verbotsvor- schriften des Landschaftsplanes für das o.g. Grundstück zuzustimmen. Der Beirat stimmt ferner der von der Verwaltung beabsichtigten Änderung des Bebauungsplans Nr. 6053/03 mit dem Ziel zu, die soziale Nutzung o.g. Flächen für einen befristeten Zeitraum von max. 15 Jahren hierin festzusetzen. Alternative: Der Beirat bei der Unteren Naturschutzbehörde lehnt die Verlängerung auf max. 15 Jahre für die Be- freiung von den Verbotsbestimmungen des Landschaftsplans nach § 67 (1) Nr. 1 BNatSchG ab. Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde 29.01.2018 2 Begründung: Ausgangslage: Der Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde hat in seiner Sitzung am 29.08.2016 mit der Vorlage 2754/2016 einer Befreiung gem. § 67 (1) Nr. 1 BNatSchG i. V. m. § 69 LG NW von den Verbotsvorschriften des Landschaftsplanes für das Areal Erbacher Weg zugestimmt. Eine Konkreti- sierung der „temporären“ Standzeit bzw. Nutzungsdauer ist hierdurch jedoch nicht erfolgt. In seinem Beschluss vom 05.12.2016 hat der Hauptausschuss (4008/2016) der erstmaligen Errich- tung eines Systembaus in Holzbauweise zur Unterbringung Geflüchteter am Standort Erbacher Weg als Pilotprojekt zugestimmt. Nach derzeitiger Rechtslage ist die Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge und Asylsuchende gem. § 246 Abs. 12 BauGB – bei Genehmigung des Vorhabens bis zum 31. Dezember 2019 - auf längstens drei Jahre befristet. Allein aus Wirtschaftlichkeitsgründen ist bei einer Investitionssumme i.H.v. voraussichtlich rund 5,6 Mio. € eine Standzeit, die über die gesetzliche Standzeit von 3 Jahren hinausgeht, notwendig. Die von der Verwaltung ermittelte Amortisationszeit für die Investition beträgt rd. 15 Jahre. Um das Vorhaben wie geplant und auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten adäquat umsetzen zu können, ist aus Sicht der Verwaltung eine Änderung des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 6053/03 notwendig. Gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 BauGB ist in besonderen Fällen – wie hier vorliegend – planungsrechtlich auch die Festsetzung von Nutzungsarten zulässig, die einer zeitlichen Befristung unterliegen. Die Verwaltung strebt daher in einem förmlichen Bebauungsplanverfahren die auf einen Zeitraum von 15 Jahren befristete Festsetzung einer sozialen Nutzung im benötigten Umfang an. Unmittelbar mit Ablauf der befristeten Nutzung endet planungsrechtlich auch die Zulässigkeit des Vorhabens. Hierauf ist der Rückbau des Standortes entsprechend abzustimmen. Planvorhaben und Verfahren: Auf der städtischen Ackerfläche Erbacher Weg soll voraussichtlich im 2. Quartal 2018 mit der Errich- tung einer Flüchtlingsunterkunft in Holz-Systembauweise begonnen werden. Für das Bauvorhaben wird eine Fläche von ca. 1 ha aus dem Flurstück 300 in Anspruch genommen. Im Zuge des Bauge- nehmigungsverfahrens wird von der Verwaltung ein landschaftspflegerischer Begleitplan und eine Artenschutzprüfung beauftragt und erstellt. Der landschaftspflegerische Begleitplan wird insbesondere die notwendigen Eingriffe dokumentieren und ggf. minimieren, sowie entsprechende Schutz-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen festsetzen, die im Rahmen der Umsetzung des Vorhabens beachtet werden müssen. Ebenfalls waren Bestand- teil des Beschlusses vom 29.08.2016 die Erstellung einer artenschutzrechtlichen Prüfung im Bauge- nehmigungsverfahren, die mit der UNB abzustimmen ist, sowie eine ökologische Baubegleitung, die in der Baugenehmigung festzusetzen ist. Vorteile der Holzbauweise: Sowohl aus ökologischen als auch wirtschaftlichen Gesichtspunkten, ist eine Errichtung in Holzbau- weise - im Vergleich zur klassischen Errichtung in Stahlsystembauweise - vorteilhafter und innovati- ver. Durch das verhältnismäßig geringe Gewicht der Bauteile beschränken sich die Eingriffe in den Baugrund auf ein Mindestmaß. Durch die geringe Masse, vor allem aber durch die in der Hauptsache verwendeten Materialien wird wesentlich weniger Energie für die Herstellung der Gebäude gebraucht. Anders als bei Zie- geln, Beton und Metallen als Baustoffen ist der Energieeinsatz für die Erzeugung von Holzproduk- ten äußerst gering. Bei der Dämmung wird auf Schaumstoffe mit energieintensiver Herstellung verzichtet. Die energe- tische Amortisationszeit der Dämmung ist dadurch wesentlich kürzer. 3 Weil das Tragwerk im Holzrahmenbau in einzelne Stäbe aufgelöst wird und die entstehenden Hohl- räume mit Dämmung gefüllt werden, ist der Heizbedarf gegenüber einem massiven Gebäude mit gleicher Konstruktionsfläche erheblich geringer. Ein guter Dämmstandard ist kostengünstiger zu er- reichen. Gegenüber Stahl- oder Betonkonstruktionen ist die viel geringere Wärmeleitfähigkeit von Holz besonders vorteilhaft. Probleme mit Wärmebrücken werden dadurch vermieden. Holz ist ein nachwachsender Baustoff. Seine Verwendung spart nicht nur bei der Herstellung und beim Betrieb CO2-Emmissionen ein, sondern wirkt über die gesamte Lebensdauer der Konstrukti- on als CO2-Senke, da Holz während des Wachstums CO2 aufnimmt und speichert. Durch Fortschritte in den Sortierverfahren von Hölzern werden hohe Holzqualitäten auch höher honoriert. Das fördert eine Forstwirtschaft, die nicht nur Masse produziert, sondern in altersge- mischten Beständen differenzierte Qualitäten erzeugt. Auf Dauer führt diese Arbeitsweise zu na- turnäheren und robusteren Wäldern. Die Bauwirtschaft verursacht in erster Linie ein hohes Müllaufkommen. Die Holzbauweise kann hierbei auch zu einer Verringerung beitragen, da am Ende der Nutzungsdauer deutlich weniger Masse zur Entsorgung ansteht. Durch den hohen Standard beim konstruktiven Holzschutz werden keine chemischen Holzschutzmittel mehr verwendet, die Entsorgung ist daher unproblematisch. Teilweise kann durch Recycling oder thermische Verwertung von Holz noch weiterer Nutzen gene- riert werden. Befreiungsvoraussetzungen: Die grundsätzlichen Befreiungsvoraussetzungen waren Bestandteil des Beschlusses vom 29.08.2016 (Vorlage 2754/2016), so dass mit diesem Beschluss auf Grund der gewünschten Erprobung und Um- setzung der Gebäude in Holzbauweise, die Nutzung der Gebäude in Holzbauweise auf max. 15 Jahre befristet verlängert werden soll. Der Hauptausschuss hat die Errichtung in Holzbauweise für diesen Standort am 05.12.2016 mitbeschlossen, so dass im öffentlichen Interesse aus Sicht der Unteren Naturschutzbehörde für einen wirtschaftlichen Betrieb die Nutzung von 15 Jahren für diesen Standort die Belange von Natur und Landschaft überwiegt. Aus diesem Grund stellt die Untere Naturschutzbe- hörde eine Befreiung nach § 67 (1) Nr. 1 BNatSchG für eine verlängerten Nutzung in Aussicht. Die Verwaltung bittet aus den vorstehenden Gründen um Zustimmung des Beirates bei der Unteren Naturschutzbehörde zum geplanten Vorhaben. Anlagen
LuftbildErbacherweg
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E 32351727 N 5653040 E 32351387N 5652560 Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster Die Geoinformationen sind gesetzlich geschützt und nur für den Dienstgebrauch zu verwenden. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit sind die jeweiligen Herausgeber verantwortlich. Diese sind auch für die Genehmigung weitergehender Nutzung zuständig. Auszug aus: Luftbild 2014, Digitale Grundkarte, Abfrageebene Maßstab 1:2000 Datum: 03.3.2016 KölnGIS 100 m
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: geändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 4028/2017
- Typ
- Beschlussvorlage Bezirksvertretung
- Datum
- 12.01.2018
- Erstellt
- 21.12.2017 10:30