ANORD/0021/2025
Einrichtung eines Zebrastreifens auf der Westhoffstraße in Höhe der Moldrickx-Allee (A-N/0028/2025)
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
Auszug aus der Niederschrift vom 09.06.2026
866 Zeichen
Bezirksverwaltung Münster-Nord 16.07.2026 492-1654 Auszug, aus der Niederschrift über die 6. Sitzung (öffentlicher Sitzungsteil) der Bezirksvertretung Münster-Nord am 09.06.2026 Punkt 9 der Tagesordnung Punkt 9.1 der Tagesordnung ANORD/0021 /2025 Stellungnahmen der Verwaltung zu Anträgen und Anregungen der Bezirksvertretung Einrichtung eines Zebrastreifens auf der Westhoff straße in Höhe der Moldrickx-Allee (A-N/0028/2025) Anregung der BV-Nord an die Verwaltung vom 02.12.2025 Die Bezirksvertretung Münster-Nord nahm die Stellungnahme des Amtes für Mobilität und Tiefbau zur Kenntnis und wies darauf hin, dass die Stellungnahme sich nur auf eine Einzelmaßnahme be zieht und das bereits vor längerer Zeit für den gesamten Bereich geforderte Verkehrskonzept im mer noch nicht vorliege. gez. Ursula Blomberg Schriftführung Verteiler: 111 66
Originalstellungnahme
2032 Zeichen
Frau Wittich 66.31.0004 13.04.2026 Bezirksverwaltung Münster-Nord über Herrn Stadtbaurat Denstorff Antrag A-N/0028/2025 der CDU-Fraktion in der Bezirksvertretung Münster-Nord vom 20.11.2025 „Einrichtung eines Zebrastreifens auf der Westhoffstraße in Höhe der Moldrickx-Allee“ Mit dem o. g. Antrag der CDU-Fraktion in der Bezirksvertretung Münster-Nord wurde die Ver- waltung beauftragt zu prüfen, an welcher Stelle auf der Straße Westhoffstraße in Höhe der Moldrickx-Allee ein Fußgängerüberweg (FGÜ) eingerichtet werden kann. In Sichtweite zur Einmündung der Moldricks -Allee sind bereits zwei Querungsmöglichkeiten vorhanden: In nordwestlicher Richtung befindet sich ca. 60 Meter entfernt eine Mittelinsel als Querungsmöglichkeit für Fußgänger in Höhe der Eisdiele. Auch in südöstlicher Richtung ist ca. 65 Meter entfernt eine Querungsmöglichkeit für Fußgänger in Höhe des Kreisverkehrs als Fußgängerüberweg vorhanden. Gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßen- verkehrs-Ordnung (VwV-StVO) zu § 26 Rn. 4 müssen Fußgängerüberwege ausreichend weit voneinander entfernt sein. Ein weiterer Fußgängerüberweg darf daher nicht an dieser Stelle platziert werden. Zudem gibt die VwV-StVO vor, dass Fußgängerüberwege nur dort angelegt werden dürfen, wo ein Fahrstreifen je Fahrtrichtung überquert werden muss (vgl. VwV-StVO § 26 Rn. 3). In Höhe der Moldrickx-Allee sind neben den beiden Fahrstreifen je Fahrtrichtung auch Abbiege- fahrstreifen vorhanden. Diese Abbiegestreifen sind unverzichtbar, um sowohl das Baugebiet auf der westlichen Seite als auch den Parkplatz auf der westlichen Seite zu erschließen. Ge- mäß VwV-StVO darf daher aufgrund der Abbiegestreifen im gesamten Bereich zwischen den beiden oben erwähnten Querungsmöglichkeiten kein Fußgängerüberweg errichtet werden. Aus diesen Gründen kann ein weiterer Fußgängerüberweg in dem zu prüfenden Straßenab- schnitt der Westhoffstraße nicht realisiert werden. gez. Gerhard Rüller Amtsleiter
Beratungsverlauf (1)
Orte (2)
- Westhoffstraße
- Moldrickx-Allee
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Aktenzeichen
- ANORD/0021/2025
- Typ
- Anregung BV Nord an die Verwaltung
- Datum
- 23.12.2025
- Erstellt
- 23.12.2025 15:27