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ANORD/0021/2025

Einrichtung eines Zebrastreifens auf der Westhoffstraße in Höhe der Moldrickx-Allee (A-N/0028/2025)

Anregung BV Nord an die Verwaltung 23.12.2025

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung Münster-Nord, Sitzung am 09.06.2026, TOP 9.1

Auszug aus der Niederschrift vom 09.06.2026

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2032 Zeichen

Frau Wittich 
66.31.0004 
 
 13.04.2026 
  
 
 
 
 
Bezirksverwaltung Münster-Nord  
über Herrn Stadtbaurat Denstorff 
 
 
 
 
 
Antrag A-N/0028/2025 der CDU-Fraktion in der Bezirksvertretung Münster-Nord vom 
20.11.2025 
 
„Einrichtung eines Zebrastreifens auf der Westhoffstraße in Höhe der Moldrickx-Allee“ 
 
 
Mit dem o. g. Antrag der CDU-Fraktion in der Bezirksvertretung Münster-Nord wurde die Ver-
waltung beauftragt zu prüfen, an welcher Stelle  auf der Straße Westhoffstraße in Höhe der 
Moldrickx-Allee ein Fußgängerüberweg (FGÜ) eingerichtet werden kann.  
 
In Sichtweite zur Einmündung der Moldricks -Allee sind bereits zwei Querungsmöglichkeiten 
vorhanden: In nordwestlicher Richtung befindet sich ca. 60 Meter entfernt eine Mittelinsel als 
Querungsmöglichkeit für Fußgänger in Höhe der Eisdiele. Auch in südöstlicher Richtung ist 
ca. 65 Meter entfernt eine Querungsmöglichkeit für Fußgänger in Höhe des Kreisverkehrs als 
Fußgängerüberweg vorhanden. Gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßen-
verkehrs-Ordnung (VwV-StVO) zu § 26 Rn. 4 müssen Fußgängerüberwege ausreichend weit 
voneinander entfernt sein. Ein weiterer Fußgängerüberweg darf daher nicht an dieser Stelle 
platziert werden.  
 
Zudem gibt die VwV-StVO vor, dass Fußgängerüberwege nur dort angelegt werden dürfen, 
wo ein Fahrstreifen je Fahrtrichtung überquert werden muss  (vgl. VwV-StVO § 26 Rn. 3). In 
Höhe der Moldrickx-Allee sind neben den beiden Fahrstreifen je Fahrtrichtung auch Abbiege-
fahrstreifen vorhanden. Diese Abbiegestreifen sind unverzichtbar, um sowohl das Baugebiet 
auf der westlichen Seite als auch den Parkplatz auf der westlichen Seite zu erschließen. Ge-
mäß VwV-StVO darf daher aufgrund der Abbiegestreifen im gesamten Bereich zwischen den 
beiden oben erwähnten Querungsmöglichkeiten kein Fußgängerüberweg errichtet werden.  
 
 
Aus diesen Gründen kann ein weiterer Fußgängerüberweg in dem zu prüfenden Straßenab-
schnitt der Westhoffstraße nicht realisiert werden.  
 
 
 
gez. 
Gerhard Rüller 
Amtsleiter

Beratungsverlauf (1)

09.06.2026 Bezirksvertretung Münster-Nord
TOP 9.1 Anregung
Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
ANORD/0021/2025
Typ
Anregung BV Nord an die Verwaltung
Datum
23.12.2025
Erstellt
23.12.2025 15:27