2009/0091
Bebauungsplan O 23 - Mozartweg/Richard-Wagner-Weg - (Offenlagebeschluss)
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2009/0091
5816 Zeichen
Magistratsvorlage Eingang Magistrats- geschäftsstelle: 26.02.2009 an den Magistrat zur Kenntnis zur Beschlussfassung Beteiligt vor Magistratsbeschlussfassung: Dezernat VI an die Stadtverordnetenversammlung OBW zur Befassung zur Kenntnis zur Beschlussfassung zur abschließenden Beschluss- fassung Fachausschuss Amt: Stadtplanungsamt Behandlung in öffentl. Sitzung Ja Nein OBW bei abschl. Beschlussfassung Magistrat Ja Nein Internetfähig Verteiler: Vorlage-Nr. 2009/0091 Magistratsbeschluss-Nr. Betreff: Bebauungsplan O 23 - Mozartweg/Richard-Wagner-Weg - (Offenlagebeschluss) Vorlage vom: 23.02.2009 Beschlussvorschlag: 1. Der Bebauungsplan O 23 wird im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB aufgestellt. 2. Zu den allgemeinen Zielen und Zwecke des Bebauungsplans O 23 - Mozartweg/Richard-Wagner- Weg - gingen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (1) BauGB folgende Stellungnahmen ein: 2.1. Landesamt für Denkmalpflege Hessen, Schloss/Glockenbau, 64283 Darmstadt, vom 11.02.2008, 2.2. Regierungspräsidium Darmstadt, Wilhelminenstraße 1-3, 64283 Darmstadt, vom 26.02.2008 Über die eingegangenen Stellungnahmen wird im Sinne der jeweiligen Prüfung (Anlage 1) entschieden. 3. Dem vorliegenden Entwurf zum Bebauungsplan O 23 und der zugehörigen Begründung ( Anlage 2) sowie den in den Bebauungsplanentwurf aufgenommenen Satzungen über die Gestaltung baulicher Anlagen und über die Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von Niederschlagswasser wird zugestimmt. 4. Der Entwurf und die Begründung zum Bebauungsplan O 23 - Mozartweg/Richard-Wagner-Weg - für das Gebiet zwischen Mozartweg, Flotowstraße, Richard-Wagner-Weg und An der Fasaneriemauer sind gem. § 3 (2) BauGB öffentlich auszulegen. 2 ... Anlagen: Anlage 1: Prüfung der Stellungnahmen Anlage 2: Begründung zum Bebauungsplanentwurf O 23 Datenschutzrelevante Anlage: Beschluss des Magistrats vom 3 ... Begründung zur Magistratsvorlage 2009/0091 vom 23.02.2009: Das Komponistenviertel ist ein Wohngebiet, das sich durch besonders hohe Wohnqualität auszeichnet. Durch nachträgliche Verdichtungen und bauliche Veränderungen besteht die Gefahr, dass der städtebauliche Charakter des Gebietes verloren geht. Ziel des Bebauungsplanes O 23 ist es, die städtebauliche Ordnung zu sichern und den planungsrechtlichen Rahmen für eine den Gebietscharakter erhaltende zukünftige Nachverdichtung zu schaffen. Für den hier vorliegenden Teilbereich O 23 des Komponistenviertels zwischen Mozartweg, Flotowstraße, Richard-Wagner-Weg und An der Fasaneriemauer hat die Stadtverordnetenversammlung am 21.07.2005 einen Aufstellungsbeschluss und einen Beschluss über eine Veränderungssperre gefasst. Die Veränderungssperre wurde durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung bis zum 30.07.2009 verlängert. Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung wurde nach Bekanntmachung des Magistratsbeschlusses vom 16.01.2008 im Darmstädter Echo vom 21.01.2008 in der Zeit vom 21.01.2008 bis einschließlich 21.02.2008 durchgeführt. Die Träger öffentlicher Belange wurden am 25.01.2008 gem. § 4 (1) BauGB von der Aufstellung des Bebauungsplans unterrichtet. Zwecks Abstimmung mit den Nachbargemeinden gem. § 2 (2) BauGB wurden diese mit Schreiben vom 25.01.2008 über die Planung informiert. Zu 1.: Ein vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB enthält keine Umweltprüfung, keinen Umweltbericht und keine zusammenfassende Erklärung nach § 10 (4) BauGB. Es darf angewendet werden, wenn: • durch die Änderung oder Ergänzung eines Bebauungsplans die Grundzüge der Planung nicht berührt werden oder durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der Zulässigkeitsmaßstab, der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergibt, nicht wesentlich verändert wird, • die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird und • keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäische Vogelschutzgebiete) bestehen. Da die vorgenannten Voraussetzungen bei diesem Bebauungsplanverfahren erfüllt sind, kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB angewendet werden. Zu 2: Die im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (1) BauGB vorgebrachten Stellungnahmen wurden gemäß Anlage 1 geprüft. Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB gingen nicht ein. Zu 3. und 4.: Gemäß § 3 (2) BauGB wurden der Entwurf zum Bebauungsplan und die dazu gehörende Begründung erstellt. Die öffentliche Auslegung des Entwurfs und der zugehörigen Begründung erfolgt nach 4 ... vorheriger öffentlicher Bekanntmachung. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden im Rahmen der Offenlage gem. § 4 (2) BauGB beteiligt. Der Dezernent VI: Dipl.-Ing. Dieter Wenzel Stadtrat Anlagen: • Anlage 1: Prüfung der Stellungnahmen • Anlage 2: Begründung zum Bebauungsplanentwurf O 23 Zu den Sitzungen wird ausgelegt bzw. aufgehängt: • Entwurf des Bebauungsplans O 23 Vorab werden übersandt: • 11 Exemplare des Bebauungsplanentwurfs O 23 für die Fraktionen der Stadtverordnetenversammlung Darmstadt, den 23.02.2009 VI/61.4 zim Nst. 2603
anlage 2
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Wissenschaftsstadt Darmstadt Darmstadt, 23. Februar 2009
Der Magistrat
Begründung
gemäß § 9 (8) Baugesetzbuch (BauGB)
zum Bebauungsplan O 23
- Mozartweg / Richard-Wagner-Weg -
für das Gebiet
zwischen Mozartweg, Flotowstraße, Richard-Wagner-Weg und An der Fasaneriemauer
Ausschnitt aus der Stadtkarte M.: 1:5000
Begründung zum Bebauungsplan „O 23 – Mozartweg / Richard-Wagner-Weg“
der Wissenschaftsstadt Darmstadt
INHALTSÜBERSICHT Seite
A Städtebauliche Begründung
1.0 Rahmenbedingungen 3
1.1 Rechtsgrundla
gen 3
1.2 Übergeordnete Planungen / sonstige Planungen 3
1.3 Planungsrechtliche Ausgangslage / Vereinfachtes Verfahren nach
§ 13 BauGB
4
2.0 Plangeltungsbereich 4
3.0 Bestandssituation 4
3.1 St
ädtebauliche Situation 4
3.2 St
adtökologische Situation 5
4.0 Planungsanlass und Planungsziele 6
5.0 Nutzung und Bebauung 7
5.1 Planungsrecht
liche Festsetzungen 7
5.2 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen (Satzung über die Gestal-
tung ba
ulicher Anlagen)
8
5.3 Hinweise 9
6.0 Denkmalschutz 10
6.1 Ku
lturdenkmäler 10
7.0 Verkehr 10
7.1 Erschließung
und ruhender Verkehr 10
7.2 Öffentlicher Pe
rsonennahverkehr 11
8.0 Technische Infrastruktur 11
8.1 Ver- und Entsorgung 11
9.0 Regenwassernutzung / -versickerung 11
10.0 Grünordnerische Belange 11
11.0 Straßenverkehrslärm 12
12.0 Altflächen 12
13.0 Unfallrisiko durch Emissionen 12
14.0 Planungsstatistik 13
15.0 Anlagen 13
Seite 2
Begründung zum Bebauungsplan „O 23 – Mozartweg / Richard-Wagner-Weg“
der Wissenschaftsstadt Darmstadt
Städtebauliche Begründung
1.0 R AHMENBEDINGUNGEN
1.1 RECHTSGRUNDLAGEN
Dem Bebauungsplan liegen folgende Vorschriften zugrunde:
- Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert
durch Art. 4 des Gesetzes vom 24.12.2008 (BGBl. I S. 3018)
- Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S.132), zuletzt ge-
ändert durch Gesetz vom 22.04.1993 (BGBl. I S. 466)
- Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58)
- Hess. Bauordnung (HBO) vom 18.06.2002 (GVBl. I S. 274), zuletzt geändert durch Art.
12 des Gesetzes vom 06.09.2007 (GVBl. I S. 548)
- Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches i.d.F. vom 17.04.2007 (GVBl.
I S. 259), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28.10.2008 (GVBl. I S. 924)
- Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geän-
dert durch Art. 2 des Gesetzes vom 15.11.2007 (GVBl. I S. 757)
- Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i.d.F. vom 25.03.2002 (BGBl. I S. 1193), zuletzt
geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 22.12.2008 (BGBl. I S. 2986)
- Hess. Naturschutzgesetz (HENatG) i.d.F. vom 04.12.2006 (GVBl. I S. 619), zuletzt ge-
ändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 12.12.2007 (GVBl. I S. 851)
- Hess. Wassergesetz (HWG) i.d.F. vom 06.05.2005 (GVBl. I S. 305), zuletzt geändert
durch Art. 1 des Gesetzes vom 19.11.2007 (GVBl. I S. 792)
- Hess. Denkmalschutzgesetz (DSchG) i.d.F. vom 05.09.1986 (GVBl. I S. 262, 270), zu-
letzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 06.09.2007 (GVBl. I S. 548)
1.2 Ü
BERGEORDNETE PLANUNGEN / SONSTIGE PLANUNGEN
Im Regionalplan Südhessen 2000 ist das Plangebiet als Siedlungsbereich (Bestand) darge-
stellt. In der raumordnerischen Konzeption wird die Wissenschaftsstadt Darmstadt als Ober-
zentrum im Verdichtungsraum eingestuft. Sie liegt im Kreuzungspunkt der Regionalachsen
Frankfurt – Darmstadt – Bensheim – Heppenheim sowie Groß-Gerau – Darmstadt – Dieburg.
Im Flächennutzungsplan
der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 01.04.2006 ist das Plange-
biet als „Wohnbaufläche“ dargestellt. Der Bebauungsplan ist damit aus dem Flächennut-
zungsplan entwickelt.
Im Rahmen dieses Bebauungsplanverfahrens werden die folgenden Bebauungspläne, deren
Geltungsbereiche als Reine Wohngebiete (WR) festgesetzt sind, aufgehoben: O 9.2, O 9.2.1,
O 12.3 bzw. teilweise aufgehoben: O 12.1.
Die Aufstellung des Bebauungsplanes ist dringlich, um weitere Fehlentwicklungen, die die
städtebauliche Ordnung beeinträchtigen, zu verhindern.
Im Landschaftsplan
der Wissenschaftsstadt Darmstadt ist das Plangebiet als Siedlungsfläche /
Wohnbaufläche - Bestand dargestellt.
Seite 3
Begründung zum Bebauungsplan „O 23 – Mozartweg / Richard-Wagner-Weg“
der Wissenschaftsstadt Darmstadt
1.3 P LANUNGSRECHTLICHE AUSGANGSLAGE / VEREINFACHTES VERFAHREN NACH § 13
B AUGB
Das Komponistenviertel ist ein Wohngebiet, das sich durch besonders hohe Wohnqualität
auszeichnet.
Durch nachträgliche Verdichtungen besteht jedoch die Gefahr, dass der städtebauliche Cha-
rakter des Gebietes verloren geht. In Teilbereichen ist dies schon jetzt der Fall. Das bestehen-
de Planungsrecht – in großen Teilen des Gebietes muss bei der Beurteilung von Baugesu-
chen der § 34 BauGB angewandt werden – hat sich als wenig tauglich erwiesen, die bauliche
Entwicklung so zu steuern, dass der derzeitige Gebietscharakter erhalten bleibt.
Es soll daher nach und nach für das gesamte Gebiet Planungsrecht nach § 30 BauGB ge-
schaffen werden, mit dem Ziel, den Gebietscharakter zu erhalten und zukünftige Fehlentwick-
lungen zu vermeiden.
Der Bebauungsplan wird im vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB aufgestellt. Im verein-
fachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbe-
richt nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umwelt-
bezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach
§ 10 Abs. 4 BauGB abgesehen.
Um auszuschließen, dass während der Planaufstellung Baugenehmigungen nach § 34 BauGB
erteilt werden müssen, die den Gebietscharakter beeinträchtigen würden, ist seit dem
31.07.2005 eine Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB in Kraft.
2.0 P
LANGELTUNGSBEREICH
Das Plangebiet - ein Teil des Komponistenviertels - liegt im Osten des Stadtgebietes von
Darmstadt. Es grenzt im Süden an den Mozartweg, im Osten an die Fasaneriemauer, im Nor-
den an die nördliche Bebauung des Richard-Wagner-Weges und im Westen an die südwestli-
che Bebauung der Flotowstraße.
Das Plangebiet hat eine Größe von insgesamt ca. 8,9 ha.
3.0 B
ESTANDSSITUATION
3.1 S TÄDTEBAULICHE SITUATION
Das Komponistenviertel ist, auch wenn es in Teilbereichen inzwischen verdichtet wurde, in
seiner Gesamtheit immer noch geprägt von der städtebaulichen Idee der Gartenstadt mit ein-
zelstehenden ein- bis zweigeschossigen Gebäuden mit wenigen Wohneinheiten und relativ
niedriger Dichte. Es ist das einzige Wohngebiet Darmstadts, das jemals offiziell den Titel „Gar-
tenstadt“ führte.
Das Gebiet zwischen Mozartweg, Flotowstraße, Richard-Wagner-Weg und der Straße „An der
Fasaneriemauer“ ist geprägt durch eine Mischung von unterschiedlichen Bauformen, von ein-
zeln stehenden Einfamilienhäusern auf unterschiedlich großen Grundstücken, über Reihen-
häuser und Gartenhofhäuser / Bungalows bis hin zu mehrgeschossigem Geschosswohnungs-
bau, wobei die unterschiedlichen Bauformen klar voneinander abgegrenzt sind. Dies ist unter
anderem auch dadurch begründet, dass große Teile der Bebauung in diesem Teilgebiet des
Komponistenviertels erst seit Ende der sechziger Jahre auf Grundlage neuer Bebauungspläne
entstanden sind.
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Begründung zum Bebauungsplan „O 23 – Mozartweg / Richard-Wagner-Weg“
der Wissenschaftsstadt Darmstadt
Die Bebauung des Mozartweges beginnt im Westen mit 4- bis 5-geschossigen Flachdach-
Hochhäusern und der dazugehörigen Tiefgarage mit Außenstellplätzen. Direkt anschließend
beginnt ein kleines, mit kurzen Anliegerwegen durchzogenes Gebiet mit 1-geschossigen Bun-
galows, deren Parkplätze in zwei Garagenhöfen zusammengefasst am Mozartweg liegen. Öst-
lich des Briegelweges finden sich mehrere Reihen 1-geschossiger Reihenhäuser mit Satteldä-
chern, die vom Briegelweg aus eine interne Erschließung aufweisen. Die beiden Seiten des
Mangoldweges sind unterschiedlich bebaut. Auf der Ostseite befinden sich 1- bis 1,5-
geschossige Flachdachgebäude, die im oberen Te il als Kettenhäuser ausgebildet sind, im un-
teren Teil als Doppelhäuser und Einzelhäuser. Auf der Westseite sind ausschließlich 1-
geschossige Gebäude mit Satteldächern und Walmdächern angeordnet.
Auch die beiden Seiten des Briegelweges sind mit unterschiedlichen Gebäudetypen bebaut.
Die Nordseite weist nur 2-geschossige Einzelhäuser auf unterschiedlich großen Grundstücken
auf, während die Südseite mit ebenfalls 2-geschossigen Reihenhäusern bebaut ist, deren
Stellplätze in 4 Garagenhöfen entlang der Straße angeordnet sind. Schmale Wege erschlie-
ßen die einzelnen Reihenhauszeilen.
Entlang des Richard-Wagner-Weges finden sich zwischen Flotowstraße und Briegelweg aus-
schließlich Einzelhäuser mit unterschiedlichen Dachformen, wobei 2 Grundstücke ein Verdich-
tungspotential aufweisen. Zwischen Briegel weg und Mangoldweg sind 1-geschossige Flach-
dachhäuser in geschlossener Bauweise angeordnet, allerdings ist am östlichen Wendeham-
mer ein einzelnes freistehendes Wohnhaus zu finden.
Zwischen den Hochhäusern und dem Richard-Wagner-Weg erschließt der Chopinweg noch
einige Grundstücke, die mit 1- bis 2-geschossigen Doppel- und Einzelhäusern bebaut sind.
An der Flotowstraße zwischen Richard-Wagner-Weg und Mozartweg findet sich ein kleines
Ortsteilzentrum mit Gemeindehaus, Kindergarten und einigen Läden des täglichen Bedarfs,
wie Bäcker, Metzger und Obstladen sowie einer Apotheke.
Im Plangebiet befindet sich nur ein denkmalgeschütztes Gebäude (Briegelweg 1) sowie ein
denkmalgeschütztes Mosaik an der Fassade des Gebäudes Flotowstraße 31.
Zur topografischen Situation ist folgendes anzumerken:
Der Mangoldweg steigt von Nordwesten nach Südosten um ca. 10 m an, was bei längeren
Gebäuden talseits zu einem Heraustreten des Kellergeschosses führt. Eine Zweigeschossig-
keit ist aber in keinem Fall gegeben.
Auch im südöstlichen Teil des Briegelweges macht sich ein Höhenunterschied von bis zu 5 m,
von Westen nach Osten ansteigend, bemerkbar.
Insgesamt liegt die GRZ im Plangebiet zwischen ca. 0,1 und ca. 0,6. Der Verdichtungsdruck
besteht augenscheinlich nur bei einzelnen Grundstücken entlang des Richard-Wagner-Weges
sowie bei 2 bis 3 Grundstücken im Briegelweg. Allerdings ist der Wunsch nach Aufstockung
oder Anbau bei einigen Gebäuden vorhanden.
3.2 S
TADTÖKOLOGISCHE SITUATION
Das an der Grenze zwischen Stadt und Wald gelegene Plangebiet wird allseitig von versiegel-
ten Verkehrswegen umgrenzt, die - bis auf die Flotowstraße - etwa gleich stark befahren sind.
Innerhalb des Gebietes befinden sich zusätzlich mit Pflaster befestigte Erschließungswege.
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Begründung zum Bebauungsplan „O 23 – Mozartweg / Richard-Wagner-Weg“
der Wissenschaftsstadt Darmstadt
Die Dichte der Bebauung und damit zusammenhängend die Größe der Grundstücksfreiflächen
ist innerhalb des Plangebietes sehr unterschiedlich. Das Gebiet zeigt in dieser Hinsicht keine
mosaikartige, sondern eher eine klar abgegrenzte, geordnete Struktur.
Die nicht überbauten Grundstücksflächen sind vorwiegend als Ziergärten mit hoher Pflegein-
tensität angelegt. Diese sind durch häufig gemähte Scherrasen sowie durch Gehölzbestände
aus heimischen und nicht-heimischen Arten bzw. Obstbäumen charakterisiert. Auf einzelnen
Grundstücken ist ein hoher Anteil an landschaftsfremden Koniferen zu verzeichnen.
Als Lebensraum für die heimische Flora zeigen die Hausgärten mit ihren häufig gemähten
Scherrasen und regelmäßig gepflegten Beeten derzeit nur eine geringe Eignung, da hier kaum
Möglichkeiten zur Ansiedlung einer krautigen Spontanvegetation bestehen. Dieser Mangel
wirkt sich auch auf die Zusammensetzung der Kleintier- und Insektenfauna aus, die auf das
Vorkommen einheimischer Blütenpflanzen als Nahrungsquelle angewiesen sind. Auch der re-
lativ hohe Anteil an nicht-heimischen Ziergehölzen bleibt nicht ohne Folgen auf die Tier-
Lebensgemeinschaften, für die standorttypische Bäume und Sträucher wichtige Teilbiotope
darstellen. Mit seinem vergleichsweise hohen Strukturreichtum zeigt das Gebiet jedoch geeig-
nete Lebensbedingungen für weniger eng angepasste Vogelarten und andere Kulturfolger.
4.0 P
LANUNGSANLASS UND PLANUNGSZIELE
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt beabsichtigt, für das gesamte Komponistenviertel schritt-
weise Planungsrecht durch mehrere Bebauungspläne zu schaffen, um dem zunehmenden
Nachverdichtungsdruck zu begegnen. Als erstes wurde der Bebauungsplan „O 20 Dieburger
Straße / Mozartweg“ aufgestellt, da sich in diesem Gebiet die Beurteilung von Bauvorhaben
nach der derzeit geltenden planungsrechtlichen Grundlage des § 34 BauGB wegen unter-
schiedlicher Dichten, Bauformen und Gebäudehöhen besonders schwierig gestaltete. Auch
der hier vorliegende Bebauungsplan, als zweiter Bebauungsplan im Komponistenviertel, soll
die städtebauliche Ordnung sichern, da sich dies ohne Bebauungsplan, nur auf der planungs-
rechtlichen Grundlage des § 34 BauGB als äußerst schwierig darstellt. Zwar befinden sich die
Geltungsbereiche einiger kleiner Bebauungspläne im Plangebiet, wobei teilweise eine Überar-
beitung der Festsetzungen erforderlich ist; die Gesamtfläche ist aber nicht überplant.
Der vorliegende Bebauungsplan soll den planungsrechtlichen Rahmen für eine, den Gebiets-
charakter erhaltende zukünftige Nachverdichtung schaffen.
Das Planungskonzept beinhaltet die folgenden Ziele:
- Begrenzung von Art und Maß der baulichen Nutzung unter Berücksichtigung der Lage im
Stadtgefüge;
- Grünordnerische Maßnahmen zur Minimierung der Eingriffe in den Naturhaushalt sowie
zur Erhaltung des Gebietscharakters mit seinen z.T. stark durchgrünten Bereichen;
- Gestalterische Einbindung der Gebäude durch entsprechende Eingrünungsmaßnahmen,
Gestaltfestsetzungen sowie der Festsetzung maximaler Höhenwerte;
- Festsetzung der höchstzulässigen Zahl von Wohnungen auf den Grundstücken;
- Schutz der unter Denkmalschutz stehenden Gebäude.
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Begründung zum Bebauungsplan „O 23 – Mozartweg / Richard-Wagner-Weg“
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5.0 N UTZUNG UND BEBAUUNG
5.1 P LANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN
Art und Maß der baulichen Nutzung
Im Bebauungsplan werden die Nutzungsarten - Reines Wohngebiet (WR) gem. § 3 BauNVO
sowie Allgemeines Wohngebiet (WA) gem. § 4 BauNVO - festgesetzt.
Im Reinen Wohngebiet sind ausschließlich Wohngebäude zulässig. Ausnahmsweise werden
Anlagen für soziale Zwecke zugelassen. Diese Nutzungsfestsetzung ist begründet durch die
Lage der Gebäude an eher ruhigen Erschließungsstraßen, durch die bereits vorhandene Nut-
zung, die städtebaulichen Entwicklungsziele sowie die aktuelle Nutzungsabsicht. In diesen
reinen Wohnbereichen ist eine Veränderung der jetzt vorhandenen Nutzung nicht erwünscht.
Im Allgemeinen Wohngebiet, das ausschließlich für die Bebauung an der Flotowstraße festge-
setzt ist, sind Wohngebäude, der Versorgung des Gebiets dienende Läden sowie Anlagen für
kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke zulässig. Um den ruhigen Wohncha-
rakter des Gebietes zu stärken sind Schank- und Speisewirtschaften, nicht störende Hand-
werksbetriebe sowie Anlagen für sportliche Zwecke nicht zulässig. Ausnahmsweise zulässig
bleiben Betriebe des Beherbergungsgewerbes sowie Anlagen für Verwaltungen. Diese Nut-
zungsfestsetzung entspricht der vorhandenen Nutzung (z.B. Läden, Krankengymnastikpraxis,
Gemeindezentrum, Kindergarten u.ä.) sowie den durch die Lage an einer Haupterschlie-
ßungsstraße städtebaulich vertretbaren Nutzungsmöglichkeiten.
Das Maß der baulichen Nutzung
wird bestimmt durch die in der Planzeichnung jeweils festge-
setzte GRZ (zwischen 0,2 und 0,5) und GFZ sowie die maximal zulässigen Gebäudehöhen.
Da das Gebiet sehr heterogen ist (von 1-geschossigen Einzelhäusern bis zu 4-5-geschossigen
Wohnhochhäusern) verbieten sich vereinheitlichende Festsetzungen zum Maß der baulichen
Nutzung von vorneherein.
Soweit Grundstücke bereits relativ dicht bebaut sind, orientieren sich die Festsetzungen zum
Maß der Nutzung im Wesentlichen am Bestand. Dies trifft zum Beispiel für die zahlreich vor-
handenen Reihenhauszeilen am Briegelweg zu.
Für die wenigen Grundstücke, die derzeit nur eine geringe Ausnutzung und oft erhaltenswerte
Gehölzstrukturen aufweisen, orientiert sich die zulässige Bebauung an der jeweiligen Teilbe-
reichsstruktur.
Dies gilt für die Grundstücke:
- Richard-Wagner-Weg 67 bis 83, Mangoldweg 16 sowie Briegelweg 6 bis 10. Der überwie-
gende Teil der Grundstücke unterliegt einem Nachverdichtungsdruck, da sie im Bestand
nur eine Ausnutzung (GRZ) von ca. 0,2 und darunter aufweisen. Um eine für das Kompo-
nistenviertel angemessene Ausnutzung zu erreichen, wird hier die GRZ auf 0,3 erhöht.
Die zulässige Zahl der Vollgeschosse
ist in einem Großteil des Plangebietes mit max. 2 fest-
gesetzt. Nur die Grundstücke mit 1-geschossigen Gebäuden am Mangoldweg, Mozartweg, Ri-
chard-Wagner-Weg sowie z.T. am Briegelweg sind aufgrund der zu erhaltenden Ensemblewir-
kung und der für eine 2-Geschossigkeit fehlenden zusätzlichen Stellplatzflächen als Bebauung
mit maximal einem Geschoss festgesetzt. Die vorhandene 4- und 5-geschossige Bebauung
am Mozartweg und an der Flotowstraße wird durch entsprechende Festsetzungen in ihrem
Bestand gesichert. Zwar sind die Geschossigkeiten nicht typisch für das Komponistenviertel;
eine dem übrigen Gebäudebestand angepasste 2-Geschossigkeit ist auf absehbare Zeit aber
nicht realisierbar, so dass sich eine entsprechende Festsetzung verbietet. Zusätzlich ist das
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Begründung zum Bebauungsplan „O 23 – Mozartweg / Richard-Wagner-Weg“
der Wissenschaftsstadt Darmstadt
Grundstück Mozartweg 3, 5, 8, 12, 16 mit mittlerweile großen Bäumen ansprechend einge-
grünt, was die vorhandene Gebäudehöhe etwas relativiert.
Bei der festgesetzten Geschossigkeit bzw. der zulässigen Gebäudehöhe (Traufhöhe / Firsthö-
he) wird auf den Bestand und z.T. auch auf die Festsetzungen der alten Bebauungspläne Be-
zug genommen; darüber hinaus wurden die topografische Situation und die Lage der angren-
zenden Verkehrsflächen berücksichtigt.
Bauweise
Für die überwiegende Zahl der Grundstücke im Plangebiet wird die offene Bauweise - Einzel-
und Doppelhäuser / offene Bauweise - Hausgruppen festgesetzt. Nur entlang des Mangold-
weges gilt überwiegend die geschlossene Bauweise.
Da diese Grundstücke keinem Nachverdichtungsdruck unterliegen, werden sie durch diese
Festsetzung in ihrem Bestand festgeschrieben.
Erweiterte überbaubare Grundstücksfläche
Da die Grundflächen einiger Reihenhäuser am Briegelweg (Briegelweg 3 bis 41) nicht sehr
groß sind, wird hier zur überbaubaren Fläche eine erweiterte überbaubare Fläche für 1-
geschossige Wintergärten zugelassen. Damit soll eine Erweiterungsmöglichkeit geschaffen
werden, ohne die Gesamtstruktur der Reihenhausanlage zu beeinträchtigen.
Flächen für Stellplätze, Carports, Garagen und Nebenanlagen
Die im Bestand vorhandenen Stellplätze und Garagen werden festgeschrieben soweit sie den
anderen Festsetzungen dieses Bebauungsplanes nicht widersprechen und an dieser Stelle
sinnvoll angeordnet sind. Zusätzlich zu den festgesetzten Stellplatzflächen und der ausgewie-
senen überbaubaren Fläche sind maximal 2 notwendige Stellplätze auf der nicht überbauba-
ren Grundstücksfläche im Vorgartenbereich zulässig. Damit wird der starken Motorisierung der
Bevölkerung – meist 2-3 Autos pro Haushalt – Rechnung getragen, wobei durch die Ein-
schränkung der im Vorgarten zulässigen Stellplätze der Gebietscharakter des Komponisten-
viertels mit seiner starken Durchgrünung gesichert wird.
Höchstzulässige Zahl der Wohnungen
Als weitere Festsetzungen, um den Gebietscharakter des Komponistenviertels beizubehalten
und einer zu starken Nachverdichtung entgegenzuwirken, ist die Zahl der zulässigen Woh-
nungen je Gebäude beschränkt. Grundsätzlich ist in einem Wohngebäude nicht mehr als 1
Wohnung zulässig. Ausnahmsweise sind 2 und mehr Wohneinheiten zulässig, wenn je Wohn-
einheit eine Grundstücksgröße von mind. 300 qm zur Verfügung steht.
5.2 B
AUORDNUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN (SATZUNG ÜBER DIE GESTALTUNG BAULI-
CHER ANLAGEN)
Dachgestaltung
Da sich das Komponistenviertel auch jetzt schon bezüglich der Dachformen sehr vielfältig dar-
stellt, können bis auf die entsprechend gekennzeichneten Grundstücke, auf denen Flachdä-
cher festgesetzt sind, alle Dachformen zur Ausführung kommen, wobei die zulässige Dach-
neigung bis 35 ° festgesetzt ist. Allerdings dürfen Pultdächer nur eine Dachneigung bis 20 °
aufweisen. Hiermit soll einer zu starken Höhenentwicklung der Gebäude entgegengewirkt
werden.
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Begründung zum Bebauungsplan „O 23 – Mozartweg / Richard-Wagner-Weg“
der Wissenschaftsstadt Darmstadt
Weiter werden Festsetzungen zu Dachaufbauten und Dacheindeckungen getroffen, die die
bauliche Einbindung der Gebäude in das charakteristische Erscheinungsbild des Komponis-
tenviertels sicherstellen sollen.
Fassadengestaltung
Aus stadtgestalterischen und baugestalterischen Gründen werden Festsetzungen zur Fassa-
dengestaltung getroffen.
Einfriedigungen
Die Festsetzungen zu Einfriedigungen sollen den vorherrschenden offenen und durchgrünten
Charakter des Komponistenviertels in seinem Bestand erhalten und für die zukünftige Bebau-
ung als Gestaltungselement festschreiben. Nur bei Doppel- und Reihenhäusern sind aus
Sichtschutzgründen 2,0 m hohe und 3,0 m lange Sichtschutzanlagen auf den Grundstücks-
grenzen zulässig, die jedoch in ihrer Länge eingeschränkt werden.
Gestaltung der Stellplätze und anderer befestigter Flächen
Um die Kanalisation zu entlasten und die Flächenversiegelung zu minimieren, werden Fest-
setzungen zur wasserdurchlässigen Ausführung befestigter Grundstücksflächen getroffen.
5.3 H
INWEISE
Dachbegrünung
Aus ökologischen Gründen sowie aus Gründen der Stadtgestaltung wird empfohlen, Dächer
mit einer Dachneigung von bis zu 15 ° mit einer Dachbegrünung zu versehen. Empfehlungen
zur Ausführung einer Dachbegrünung sind in den Textlichen Festsetzungen unter „Hinweise“
ebenfalls enthalten.
Schutz der Gebäude durch Baumsturz-Schäden
Der Ostteil des Plangebietes grenzt, nur getrennt durch die Straße „An der Fasaneriemauer“,
an die Fasanerie mit ihrem alten Baumbestand. Die Hessische Bauordnung schreibt in Ihrer
Fassung von 2002 einen Waldabstand nicht mehr vor. Trotzdem wurde die Empfehlung in den
Bebauungsplan aufgenommen, bei allen Neubau- oder Umbaumaßnahmen innerhalb der mit
Planzeichen gekennzeichneten Abstandszone von ca. 25 m zum Waldrand sicherzustellen,
dass die Statik des Hauses ausreichend Schutz gegen einen möglichen Baumsturz bietet.
Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
Zum Schutz gegen Außenlärm sind die Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außen-
bauteilen gemäß DIN 4109 („Schallschutz im Hochbau – Anforderungen und Nachweise“,
Ausgabe November 1989) Ziffer 5 und Tabelle 8 und 9 einzuhalten.
Aktive Lärmschutzmaßnahmen sind innerhalb bestehender Bebauung städtebaulich nicht ver-
tretbar.
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Begründung zum Bebauungsplan „O 23 – Mozartweg / Richard-Wagner-Weg“
der Wissenschaftsstadt Darmstadt
6.0 D ENKMALSCHUTZ
6.1 K ULTURDENKMÄLER
Im Plangebiet findet sich nur ein denkmalgesch ütztes Gebäude (Briegelweg 1), das auch als
solches in der Planzeichnung gekennzeichnet ist. Dabei handelt es sich um ein Landhaus aus
den Jahren 1911/12, das nach Plänen des Architekten Karl Sief gebaut wurde. Zu den Beson-
derheiten des zweigeschossigen Hauses gehört das weit heruntergezogene Dach. Ungewöhn-
lich sind auch das runde Belvedere auf dem Ma nsarddach, die große zweigeschossige Gaube
auf der Südseite über dem Eingang mit halbrundem Portalbogen und der als offener Halbkreis
gestaltete Terrassenvorbau.
Zusätzlich steht das Glasmosaik des Hauses Flotowstraße 31 unter Denkmalschutz.
Das Wohnhaus des Darmstädter Malers Ernst Vogel entstand 1950/51 nach Plänen des Archi-
tekten Heinrich Berger. Zentraler Blickfang des im sparsamen Baustil der Nachkriegsjahre
konsequent gestalteten Pultdachhauses ist das Glasmosaik an der Eingangsfassade. Es ge-
hört zu den charakteristischen Arbeiten Ernst Vogels aus der Nachkriegsepoche und zeigt ein
abstraktes Bild von zwei Menschen, umgeben von Pflanzen.
Insbesondere das Gebäude Briegelweg 1 ist Zeuge einer Entwicklung, die mit der Konzipie-
rung der „Gartenstadt Hohler Weg“, dem heutigen Komponistenviertel, um die Jahrhundert-
wende begann. 1914 standen bereits 25 der expressionistisch geprägten Häuser, wobei die
meisten am Richard-Wagner-Weg und am Heinrich-Rinck-Weg angesiedelt waren. Erst nach
dem Zweiten Weltkrieg genehmigte die Stadt die Bebauung bis an die ebenfalls unter Denk-
malschutz stehende „Gichtmauer“, die die Fasanerie von dem neuen Wohngebiet trennt.
7.0 V
ERKEHR
7.1 E RSCHLIESSUNG UND RUHENDER VERKEHR
Die äußere Erschließung des Plangebietes erfolgt über die Flotowstraße, die südlich auf die
Dieburger Straße mündet. Über die Dieburger Straße ist die Darmstädter Innenstadt direkt er-
reichbar. Der die Dieburger Straße querende Rhönring bietet eine gute Verbindung zur Auto-
bahn (A5) sowie in die nahe gelegenen Orte des vorderen Odenwaldes.
Über die Flotowstraße und den nördlich weiterführenden Schwarzen Weg ist das Plangebiet
an die Kranichsteiner Straße angebunden, die ihrerseits eine weitere Verbindung in die Innen-
stadt aber auch nach Kranichstein darstellt.
Die innere Erschließung
erfolgt über die im Gebiet bereits vorhandenen Straßen Richard-
Wagner-Weg, Briegelweg, Mangoldweg, Mozartweg sowie über die internen Erschließungs-
wege, wobei der Chopinweg den Richard-Wagner-Weg mit dem Mozartweg verbindet. Dieser
ist zusätzlich eingebunden in das fußläufige Verbindungsnetz innerhalb des Komponistenvier-
tels.
Weitere Wege führen ausschließlich zu den hinteren Grundstücken.
Ein Bedarf an neu auszuweisenden öffentlichen Verkehrsflächen ist nicht gegeben.
Flächen für den ruhenden Verkehr
sind auf den einzelnen Grundstücken nachzuweisen. Ga-
ragen, Carports und Stellplätze sind innerhalb der überbaubaren Flächen und/oder auf den
dafür festgesetzten Flächen zulässig. Maximal 2 notwendige Stellplätze bzw. Carports sind im
Vorgartenbereich zulässig. Durch diese Einschränkung wird verhindert, dass durch die Anord-
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nung der Stellplätze entlang der gesamten st raßenseitigen Grundstücksgrenze der durchgrün-
te Charakter des Komponistenviertels zu stark verändert wird.
Um keine weiteren Garagenhöfe entstehen zu lassen, sind zusammenhängende Garagenfron-
ten von mehr als 10 m Länge unzulässig.
Die fußläufige Verbindung zu den einzelnen Grundstücken verläuft über die jeweiligen Er-
schließungsstraßen, Anliegerstraßen sowie Anliegerwege.
7.2 Ö FFENTLICHER PERSONENNAHVERKEHR
Die Erschließung des Gebietes durch den öffentlichen Personennahverkehr erfolgt durch die
innerstädtische Buslinie F. Sie verläuft entlang der Dieburger Straße bis zum Oberwaldhaus,
wobei die Bushaltestellen am Regerweg sowie östlich der Fasaneriemauer angeordnet sind.
8.0 T
ECHNISCHE INFRASTRUKTUR
8.1 V ER- UND ENTSORGUNG
Es sind alle notwendigen Ver- und Entsorgungsanlagen vorhanden.
Auf die „Stellungnahme zu den wasserwirtschaftlichen Belangen“ kann verzichtet werden, da
sich gegenüber der Bestandssituation keine nennenswerte Vergrößerung der Kapazität ergibt.
9.0 R EGENWASSERNUTZUNG / -VERSICKERUNG
Niederschlagswasser im Bereich der Stellplätze:
Die Stellplätze sind mit wasserdurchlässigen Belägen auszuführen, um den Eingriff in den
Wasserhaushalt des Gebietes soweit wie möglich zu minimieren.
Niederschlagswasser von den Dachflächen:
Zur Sammlung des Niederschlagswassers, das auf den Dachflächen neu zu errichtender Ge-
bäude anfällt, sollen Zisternen errichtet werden. Diese Maßnahme stellt einen wichtigen Bei-
trag zur Kompensation der Eingriffe in den Wasserhaushalt dar.
10.0 G
RÜNORDNERISCHE BELANGE
Durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes soll das Gebiet auch bei künftigen Baumaß-
nahmen seinen bisherigen Charakter im Wesentlichen beibehalten. Zusätzliche Bebauung soll
daher auf ein Maß beschränkt werden, das sich mit dieser Zielsetzung verträgt. Dabei steht
v.a. die Erhaltung vorhandener Gehölzbestände im Vordergrund, da diese ganz erheblich zur
Prägung des Wohnumfeldes beitragen und darüber hi naus wichtige Strukturelemente für die
innerstädtische Fauna darstellen. Letzteres gilt insbesondere für ältere einheimische Laub-
bäume sowie für Obst- und Nussbäume.
Durch die im Bebauungsplan verbindlich verankerten Festsetzungen soll eine Minimierung
bzw. Kompensation der absehbaren bzw. durchgeführten Eingriffe in den Naturhaushalt er-
reicht werden. Es handelt sich dabei vor allem um die
- Erhaltung / Anpflanzung von heimischen Bäumen, Baumgruppen und flächenhaften Ge-
hölzbeständen,
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- intensive Begrünung der nicht bebauten Grundstücksflächen,
- Begrünung von Teilen der Wandflächen, Garagen, Carports und Nebenanlagen,
- Begrünung der Tiefgaragen,
- Begrenzung der Bodenversiegelung auf den privaten Grundstücken, dem Kinderspielplatz
und im Bereich der Stellplätze,
- Retention von Teilen des anfallenden Niederschlagswassers.
11.0 S TRASSENVERKEHRSLÄRM
Die durchgeführte Lärmkartierung der Wissenschaftsstadt Darmstadt stellt im Plangebiet nur
für den Bereich an der Flotowstraße, welche die Hauptlärmquelle für die Belastung durch
Straßenverkehrslärm darstellt, höhere Immissionswerte dar, wobei allerdings keine aktiven
Lärmschutzmaßnahmen vertretbar sind. Alle anderen Grundstücke im Plangebiet weisen Im-
missionswerte auf, die sich unterhalb der Grenze von 50 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts be-
finden.
Der Beurteilungspegel gibt einen aufgrund der 16. BImSchV „Verkehrslärmschutzverordnung“
berechneten Durchschnittswert für die Nachtzeit an. Im Einzelnen ergaben die Immissionsbe-
rechnungen für den Nacht
zeitraum direkt an den Gebäudefronten in der Flotowstraße Werte
unterhalb von 50 dB(A). Nur an der Fassade des Gebäudes Flotowstraße 31 wird ein Immissi-
onswert von 50 dB(A) bis 55 dB(A) errechnet. Damit wird nachts der Orientierungswert der
DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete von 45 dB(A) nur entlang der Flotowstraße überschrit-
ten.
Im Tag
zeitraum verschieben sich die Immissionswerte, so dass direkt an der Gebäudefassade
der Flotowstraße 31 ein Immissionswert von 60 – 65 dB(A) zu verzeichnen ist. Die weiteren
Gebäude der Flotowstraße liegen im Bereich von 55 – 60 dB(A) und weniger. Der Orientie-
rungswert der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete von tags 55 dB(A) und nachts 45 dB(A)
ist dabei für den überwiegenden Teil des Plangebietes eingehalten.
Dort, wo Grenzwerte für den Lärmschutz überschritten werden, ist pPassiver Lärmschutz ent-
sprechend DIN 4109 ist erforderlich.
12.0 A
LTSTANDORTE
Im Bereich des Bebauungsplanes liegen folgende Altstandorte gemäß Altlasteninformations-
system (ALTIS), die in den Textlichen Festsetzungen unter ‚Hinweise’ aufgeführt sind:
- Flotowstraße 31
- Mozartweg 46
- Richard-Wagner-Weg 95
Abschließende Erkenntnisse über die Altstandorte liegen nicht vor, jedoch ist derzeit nicht von
einer konkreten Gefährdung auszugehen. Bei späterer Feststellung von Kontaminationen sind
die einschlägigen umweltrechtlichen Vorschriften zu beachten.
13.0 U
NFALLRISIKO DURCH EMISSIONEN
Es sind Unfallgefahren zu berücksichtigen, die auf das Gebiet einwirken können. Hierbei sind
die Richtlinien 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember
2003 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (Seveso-
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II-Richtlinie) und ihre Umsetzung durch § 50 Bundesimmissionsschutzgesetz zu berücksichti-
gen, wonach bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen die Nutzungen einander so
zuzuordnen sind, dass schädliche Umweltauswirkungen und von schweren Unfällen in Be-
triebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem
Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete soweit wie möglich
vermieden werden.
Die hier zu berücksichtigenden nächstgelegenen Störfallanlagen nach dem Bundesimmissi-
onsschutzgesetz und der 12. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz (12. BlmSchV,
Störfallverordnung) befinden sich auf dem Betri ebsgelände der Fa. Merck, welches westlich
des Plangebietes in einer Entfernung (Luftlinie) von mindestens ca. 1,9 km an der Frankfurter
Landstraße gelegen ist.
Das „Gutachten zur Verträglichkeit des Betriebsbereiches der Fa. Merck mit den Planungen in
dessen Umfeld unter dem Gesichtspunkt des § 50 BImSchG bzw. des Artikel 12 der Seveso-
II-Richtlinie“, erstellt im Juni 2006 vom TÜV Nord, berücksichtigt sämtliche Anlagen der Fa.
Merck und errechnet einen Achtungsabstand zur Fa. Merck für sensible Nutzungen.
Planungen, die außerhalb der Achtungsgrenze liegen, sind unter dem Gesichtspunkt des
§ 50 BImSchG nicht betroffen. Der Achtungsabstand beträgt ca. 800 m vom Betriebsbereich
der Fa. Merck.
Insgesamt kann daher davon ausgegangen werden, dass durch das Vorhaben weder die
Rechte des Betriebes berührt werden, noch mit besonderen Unfallrisiken oder einer zusätzli-
chen Gefährdung der Bevölkerung zu rechnen ist.
14.0 P
LANUNGSSTATISTIK
Plangeltungsbereich 8,89 ha
Grundstücksflächen einschl. priv. Erschließung 6,40 ha
Gemeinbedarfsfläche einschl. Kinderspielplatz 0,55 ha
Öffentliche Verkehrsflächen 1,94 ha
15.0 A NLAGEN
- Bestand - Zustand Biotoptypen
- Bestand – Bewertung Biotoptypen
Erstellt durch:
PLANUNGSTEAM-HRS
Darmstadt
Der Dezernent VI:
Dipl.-Ing. Dieter Wenzel
Stadtrat
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anlage 1
6807 Zeichen
Bebauungsplan O 23 – Mozartweg/Richard-Wagner-Weg – Anlage 1 Stand: 23.02.2009 th Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zum Vorentwurf Seite 1 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: 2.1 Landesamt für Denkmalpflege Hessen, Schloss/Glockenbau, 64283 Darmstadt (Schreiben vom11.02.2008): Zur Sicherung von Bodendenkmälern ist ein Hinweis auf § 20 HDSchG wie folgt aufzunehmen: Wenn bei Erdarbeiten Bodendenkmäler bekannt werden, so ist dies dem Landesamt für Denkmalpflege (Archäologische Denkmalpflege) oder der Unteren Denkmalschutzbehörde unverzüglich anzuzeigen. Ein entsprechender Hinweis war unter Ziffer IV. 2 (Hinweise) be- reits im Vorentwurf enthalten. Dieser wurde beibehalten. 2.2 Regierungspräsidium Darmstadt, Wilhelminenstraße 1-3, 64283 Darm- stadt (Schreiben vom 26.02.2008): Bodenschutz: Aus der Altflächendatei ALTIS des Hess. Landesamtes für Umwelt und Geologie ist ein Informationsblatt über Altflächen (Altstandorte, Altabla- gerungen), schädliche Bodenveränderungen und/oder Grundwasser- schäden, die vom Plangeltungsbereich betroffen sind, beigefügt. (Ge- nannt wurden 3 Altstandorte ohne nä here Erläuterung: Flotowstraße 31, Mozartweg 46, Richard-Wagner-Weg 95) Als Nebenbestimmungen sind in die Begründung zum Bebauungsplan aufzunehmen: Bei allen Maßnahmen, die einen Ei ngriff in den Boden erfordern, ist auf sensorische Auffälligkeiten zu achten. Werden solche Auf- fälligkeiten des Untergrundes festgestellt, die auf das Vorhan- densein von schädlichen Bodenveränderungen hinweisen, ist umgehend das Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Um- welt Darmstadt, Dez. IV/Da 41.5 zu informieren. Bei Baugenehmigungsverfahren, di e Altflächen, schädliche Bo- denveränderungen und/oder Grundwasserschäden betreffen, ist das Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Darmstadt, Dez. IV/Da 41.5 (zuständige Bodenschutzbehörde) zu beteiligen. Die 3 genannten Altstandorte wurden als Hinweis in Ziffer IV. 7 des Bebauungsplanentwurfs aufgenommen und in der Begründung do- kumentiert. Der Hinweis wurde unter Ziffer IV. 6 in den Bebauungsplanentwurf aufgenommen. Der Hinweis betrifft das Baugenehmigungsverfahren und ist nicht Gegenstand der Bauleitplanung. Bebauungsplan O 23 – Mozartweg/Richard-Wagner-Weg – Anlage 1 Stand: 23.02.2009 th Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zum Vorentwurf Seite 2 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: Im Rahmen der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB sind Aussagen zu vorhandenen Altflächen (Altstandorte, Altablagerungen), Altlasten, schädliche Bodenveränderungen und/oder Grundwasserschäden im Plangeltungsbereich aufzunehmen. Folgende Punkte sind darzustellen: Bewertung des Gefährdungspotentials für die vorgesehene bau- liche Nutzung bei Altflächen, erforderliche Untersuchungen vo r der Bebauung der Grundstü- cke aufgrund der vorstehenden Bewertung, Auswirkungen auf die vorgesehene bauliche Nutzung bei bereits festgestellten schädlichen Bo denveränderungen und/oder Grundwasserverunreinigungen, Auswirkungen der geplanten baulichen Nutzung auf Sanie- rungsmaßnahmen der festgestellten schädlichen Bodenverände- rungen und/oder Grundwasserverunreinigungen. Immissionsschutz: Auf Folgendes wird hingewiesen: Im Anschreiben der Stadt Darmstadt wird darauf hingewiesen, dass der Plan gemäß § 13 BauGB und damit ohne Umweltbericht, aufgestellt wird. In der Begründung des Büros Hösel-Richter-Siebert zur Planung wird am Ende unter Buchstabe B Umweltberich t erläutert: (wird zur Offenlage ergänzt). Dieser Widerspruch ist aufzulösen. Anhand der derzeit vorliegenden Un terlagen kann nicht abschließend Stellung genommen werden, da Aussagen zum Immissionsschutz fehlen. Nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB gilt: Bei der Aufstellung der Bauleitpläne (auch bei Plänen der Innenstadt- entwicklung) sind insbesondere zu berücksichtigen: Die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeits verhält- nisse ( und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung). Da das Verfahren, wie in der Begründung erläutert wird, nach § 13 BauGB (vereinfachtes Verfahren) durchgeführt wird, entfällt die Umweltprüfung und der Umweltbericht. Nähere Angaben zu den genannten Altstandorten sind nicht bekannt. Das Gebiet ist bereits vollständig bebaut, der Bebauungsplan dient der Erhaltung des Gebietscharakters. Bei Erstellung der Unterlagen für die Allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung war die Wahl des Verfahrens zur Aufstellung des Be- bauungsplans noch offen. Dahe r wurde vorsorglich ein Punkt „B. Umweltbericht“ in die Begründung aufgenommen. Da es sich hier um eine reine Erhaltungsplanung eines bereits vollständig be- bauten Gebietes handelt und di e sonstigen Voraussetzungen des § 13 BauGB vorliegen, wird der Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren aufgestellt. Die Ziffer B wurde daher aus der Begründung entfernt. Es wurde das Kapitel 11 „Straßenverkehrslärm“ in die Begründung aufgenommen, in welchem die Inhalte abgehandelt sind. Bebauungsplan O 23 – Mozartweg/Richard-Wagner-Weg – Anlage 1 Stand: 23.02.2009 th Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zum Vorentwurf Seite 3 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: Sofern die Planung ohne Umweltberich t weitergeführt werden soll, wäre die Begründung in diesem Punkt zu ergänzen. Sollte, wie in der Begründung vorgesehen, ein Umweltbericht erstellt werden, ist nach Anlage 1 zu § 2 Abs. 4 BauGB hinsichtlich Immissions- schutz Folgendes zu beachten: Es sind Angaben zu machen, ob die Planung Auswirkungen auf gewerbli- che Anlagen oder entsprechend genu tzte bzw. geplan te Flächen haben kann oder ob die Planung selbst Au swirkungen von gewerblichen Anla- gen oder entsprechend genutzten bz w. geplanten Flächen ausgesetzt sein kann. Weiterhin sind Angaben zu Lärm, insbesondere Verkehrslärm, Lufthygie- ne (Staub, Geruch), Erschütterungen, Licht, Strahlung und Klima zu ma- chen. Hinsichtlich Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung genügt eine angemessen allgemeine, zusa mmenfassende (qualitative) Form (Textform). Spezielle Untersuchungen , Gutachten oder Ähnliches sind nicht erforderlich. Das Kapitel 13 „Unfallrisiko durch Emissionen“ wurde in die Be- gründung aufgenommen. Hierin sind die Auswirkungen auf/von gewerbliche/n Anlagen beschrieben. Es wurde das Kapitel 11 „Straßenverkehrslärm“ in die Begründung aufgenommen. Die Umweltprüfung entfällt, wie oben dargestellt wurde, aufgrund der Anwendung des vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB.
Beratungsverlauf (5)
Orte (14)
- Wilhelminenstraße 1
- Flotowstraße 31
- Dieburger Straße
- Kranichsteiner Straße
- Mozartweg 46
- Briegelweg 1
- Mangoldweg 16
- Chopinweg
- Heinrich-Rinck-Weg
- Rhönring
- Regerweg
- An der Fasaneriemauer
- Frankfurter Landstraße
- Hohler Weg
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2009/0091
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 23.02.2009
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00