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2009/0091

Bebauungsplan O 23 - Mozartweg/Richard-Wagner-Weg - (Offenlagebeschluss)

Magistratsvorlage 23.02.2009

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2009/0091

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Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
26.02.2009 
an den Magistrat 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung: 
Dezernat VI  an die Stadtverordnetenversammlung 
   OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss-        
fassung Fachausschuss 
 
Amt: Stadtplanungsamt  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung 
Ja 
 
Nein 
 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
Internetfähig     
Verteiler: 
 
 
Vorlage-Nr. 2009/0091 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
  
 
 
Betreff: Bebauungsplan  O 23  - Mozartweg/Richard-Wagner-Weg -  (Offenlagebeschluss) 
 
Vorlage vom: 23.02.2009 
 
Beschlussvorschlag: 
1. Der Bebauungsplan O 23 wird im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB aufgestellt. 
 
2. Zu den allgemeinen Zielen und Zwecke des Bebauungsplans O 23  - Mozartweg/Richard-Wagner-
Weg -  gingen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB und der 
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (1) BauGB folgende 
Stellungnahmen ein:  
 
2.1. Landesamt für Denkmalpflege Hessen, Schloss/Glockenbau, 64283 Darmstadt, vom 11.02.2008, 
2.2. Regierungspräsidium Darmstadt, Wilhelminenstraße 1-3, 64283 Darmstadt, vom 26.02.2008 
Über die eingegangenen Stellungnahmen wird im Sinne der jeweiligen Prüfung (Anlage 1) 
entschieden. 
3. Dem vorliegenden Entwurf zum Bebauungsplan O 23 und der zugehörigen Begründung ( Anlage 2) 
sowie den in den Bebauungsplanentwurf aufgenommenen Satzungen über die Gestaltung baulicher 
Anlagen und über die Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von 
Niederschlagswasser wird zugestimmt. 
 
4. Der Entwurf und die Begründung zum Bebauungsplan O 23 - Mozartweg/Richard-Wagner-Weg - für 
das Gebiet zwischen Mozartweg, Flotowstraße, Richard-Wagner-Weg und An der Fasaneriemauer 
sind gem. § 3 (2) BauGB öffentlich auszulegen.

2 
 
... 
Anlagen: Anlage 1: Prüfung der Stellungnahmen 
Anlage 2: Begründung zum Bebauungsplanentwurf O 23 
 
Datenschutzrelevante Anlage:  
 
Beschluss des Magistrats vom

3 
 
... 
Begründung zur Magistratsvorlage 2009/0091 vom 23.02.2009: 
 
Das Komponistenviertel ist ein Wohngebiet, das sich durch besonders hohe Wohnqualität 
auszeichnet. Durch nachträgliche Verdichtungen und bauliche Veränderungen besteht die Gefahr, 
dass der städtebauliche Charakter des Gebietes verloren geht. Ziel des Bebauungsplanes O 23 ist es, 
die städtebauliche Ordnung zu sichern und den planungsrechtlichen Rahmen für eine den 
Gebietscharakter erhaltende zukünftige Nachverdichtung zu schaffen. 
Für den hier vorliegenden Teilbereich O 23 des Komponistenviertels zwischen Mozartweg, 
Flotowstraße, Richard-Wagner-Weg und An der Fasaneriemauer hat die 
Stadtverordnetenversammlung am 21.07.2005 einen Aufstellungsbeschluss und einen Beschluss über 
eine Veränderungssperre gefasst. Die Veränderungssperre wurde durch Beschluss der 
Stadtverordnetenversammlung bis zum 30.07.2009 verlängert. 
 
Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung 
wurde nach Bekanntmachung des Magistratsbeschlusses vom 16.01.2008 im Darmstädter Echo vom 
21.01.2008 in der Zeit vom 21.01.2008 bis einschließlich 21.02.2008 durchgeführt. Die Träger 
öffentlicher Belange wurden am 25.01.2008 gem. § 4 (1) BauGB von der Aufstellung des 
Bebauungsplans unterrichtet. Zwecks Abstimmung mit den Nachbargemeinden gem. § 2 (2) BauGB 
wurden diese mit Schreiben vom 25.01.2008 über die Planung informiert. 
 
 
Zu 1.: 
 
Ein vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB enthält keine Umweltprüfung, keinen Umweltbericht 
und keine zusammenfassende Erklärung nach § 10 (4) BauGB.  
Es darf angewendet werden, wenn: 
 
• durch die Änderung oder Ergänzung eines Bebauungsplans die Grundzüge der Planung nicht 
berührt werden oder durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der 
Zulässigkeitsmaßstab, der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergibt, 
nicht wesentlich verändert wird, 
• die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer 
Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung 
oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird und 
• keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten 
Schutzgüter (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäische Vogelschutzgebiete) 
bestehen. 
 
Da die vorgenannten Voraussetzungen bei diesem Bebauungsplanverfahren erfüllt sind, kann das 
vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB angewendet werden. 
 
 
Zu 2: 
 
Die im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4  
(1) BauGB vorgebrachten Stellungnahmen wurden gemäß Anlage 1 geprüft. 
Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB gingen nicht 
ein. 
 
 
 
 
 
 
 
 
Zu 3. und 4.: 
 
Gemäß § 3 (2) BauGB wurden der Entwurf zum Bebauungsplan und die dazu gehörende Begründung 
erstellt. Die öffentliche Auslegung des Entwurfs und der zugehörigen Begründung erfolgt nach

4 
 
... 
vorheriger öffentlicher Bekanntmachung. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange 
werden im Rahmen der Offenlage gem. § 4 (2) BauGB beteiligt. 
 
 
 
Der Dezernent VI: 
 
 
 
 
 
 
Dipl.-Ing. Dieter Wenzel 
Stadtrat 
 
 
 
Anlagen: 
 
• Anlage 1: Prüfung der Stellungnahmen 
• Anlage 2: Begründung zum Bebauungsplanentwurf O 23 
 
 
Zu den Sitzungen wird ausgelegt bzw. aufgehängt: 
 
• Entwurf des Bebauungsplans O 23 
 
 
Vorab werden übersandt: 
 
• 11 Exemplare des Bebauungsplanentwurfs O 23 für die Fraktionen der 
Stadtverordnetenversammlung 
 
 
Darmstadt, den 23.02.2009 
VI/61.4 zim Nst. 2603

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Wissenschaftsstadt Darmstadt     Darmstadt, 23. Februar 2009 
Der Magistrat 
 
 
Begründung 
gemäß § 9 (8) Baugesetzbuch (BauGB) 
 
zum Bebauungsplan O 23 
- Mozartweg / Richard-Wagner-Weg - 
 
für das Gebiet 
zwischen Mozartweg, Flotowstraße, Richard-Wagner-Weg und An der Fasaneriemauer 
 
 
 Ausschnitt aus der Stadtkarte M.: 1:5000

Begründung zum Bebauungsplan „O 23 – Mozartweg / Richard-Wagner-Weg“  
der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
INHALTSÜBERSICHT Seite 
A      Städtebauliche Begründung  
1.0   Rahmenbedingungen 3 
        1.1  Rechtsgrundla
gen 3 
        1.2  Übergeordnete Planungen / sonstige Planungen  3 
1.3 Planungsrechtliche Ausgangslage / Vereinfachtes Verfahren nach 
       § 13 BauGB  
4 
2.0   Plangeltungsbereich 4 
3.0   Bestandssituation  4 
        3.1  St
ädtebauliche Situation 4 
        3.2  St
adtökologische Situation 5 
4.0   Planungsanlass und Planungsziele  6 
5.0   Nutzung und Bebauung  7 
        5.1  Planungsrecht
liche Festsetzungen 7 
5.2 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen (Satzung über die Gestal- 
       tung ba
ulicher Anlagen) 
8 
5.3  Hinweise 9 
6.0   Denkmalschutz 10 
        6.1  Ku
lturdenkmäler 10 
7.0   Verkehr 10 
        7.1  Erschließung
 und ruhender Verkehr 10 
        7.2  Öffentlicher Pe
rsonennahverkehr 11 
8.0   Technische Infrastruktur 11 
        8.1 Ver- und Entsorgung 11 
9.0   Regenwassernutzung / -versickerung 11 
10.0 Grünordnerische Belange 11 
11.0 Straßenverkehrslärm 12 
12.0 Altflächen 12 
13.0 Unfallrisiko durch Emissionen 12 
14.0 Planungsstatistik 13 
15.0 Anlagen 13 
Seite 2

Begründung zum Bebauungsplan „O 23 – Mozartweg / Richard-Wagner-Weg“  
der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Städtebauliche Begründung 
 
1.0 R AHMENBEDINGUNGEN 
1.1 RECHTSGRUNDLAGEN  
Dem Bebauungsplan liegen folgende Vorschriften zugrunde: 
- Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert 
durch Art. 4 des Gesetzes vom 24.12.2008 (BGBl. I S. 3018) 
- Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S.132), zuletzt ge-
ändert durch Gesetz vom 22.04.1993 (BGBl. I S. 466) 
- Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58) 
- Hess. Bauordnung (HBO) vom 18.06.2002 (GVBl. I S. 274), zuletzt geändert durch Art. 
12 des Gesetzes vom 06.09.2007 (GVBl. I S. 548) 
- Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches i.d.F. vom 17.04.2007 (GVBl.  
I S. 259), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28.10.2008 (GVBl. I S. 924) 
- Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geän-
dert durch Art. 2 des Gesetzes vom 15.11.2007 (GVBl. I S. 757) 
- Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i.d.F. vom 25.03.2002 (BGBl. I S. 1193), zuletzt 
geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 22.12.2008 (BGBl. I S. 2986) 
- Hess. Naturschutzgesetz (HENatG) i.d.F. vom 04.12.2006 (GVBl. I S. 619), zuletzt ge-
ändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 12.12.2007 (GVBl. I S. 851) 
- Hess. Wassergesetz  (HWG) i.d.F. vom 06.05.2005 (GVBl. I S. 305), zuletzt geändert 
durch Art. 1 des Gesetzes vom 19.11.2007 (GVBl. I S. 792) 
- Hess. Denkmalschutzgesetz (DSchG) i.d.F. vom 05.09.1986 (GVBl. I S. 262, 270), zu-
letzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 06.09.2007 (GVBl. I S. 548) 
1.2 Ü
BERGEORDNETE PLANUNGEN / SONSTIGE PLANUNGEN 
Im Regionalplan Südhessen 2000  ist das Plangebiet als Siedlungsbereich (Bestand) darge-
stellt. In der raumordnerischen Konzeption wird die Wissenschaftsstadt Darmstadt als Ober-
zentrum im Verdichtungsraum eingestuft. Sie liegt im Kreuzungspunkt der Regionalachsen 
Frankfurt – Darmstadt – Bensheim – Heppenheim sowie Groß-Gerau – Darmstadt – Dieburg. 
Im Flächennutzungsplan
 der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 01.04.2006 ist das Plange-
biet als „Wohnbaufläche“ dargestellt. Der Bebauungsplan ist damit aus dem Flächennut-
zungsplan entwickelt. 
Im Rahmen dieses Bebauungsplanverfahrens werden die folgenden Bebauungspläne, deren 
Geltungsbereiche als Reine Wohngebiete (WR) festgesetzt sind, aufgehoben: O 9.2, O 9.2.1, 
O 12.3 bzw. teilweise aufgehoben: O 12.1.  
Die Aufstellung des Bebauungsplanes ist dringlich, um weitere Fehlentwicklungen, die die 
städtebauliche Ordnung beeinträchtigen, zu verhindern. 
Im Landschaftsplan
 der Wissenschaftsstadt Darmstadt ist das Plangebiet als Siedlungsfläche / 
Wohnbaufläche - Bestand dargestellt. 
Seite 3

Begründung zum Bebauungsplan „O 23 – Mozartweg / Richard-Wagner-Weg“  
der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
1.3 P LANUNGSRECHTLICHE AUSGANGSLAGE / VEREINFACHTES VERFAHREN NACH § 13 
 B AUGB 
Das Komponistenviertel ist ein Wohngebiet, das sich durch besonders hohe Wohnqualität 
auszeichnet.  
Durch nachträgliche Verdichtungen besteht jedoch die Gefahr, dass der städtebauliche Cha-
rakter des Gebietes verloren geht. In Teilbereichen ist dies schon jetzt der Fall. Das bestehen-
de Planungsrecht – in großen Teilen des Gebietes muss bei der Beurteilung von Baugesu-
chen der § 34 BauGB angewandt werden – hat sich als wenig tauglich erwiesen, die bauliche 
Entwicklung so zu steuern, dass der derzeitige Gebietscharakter erhalten bleibt. 
Es soll daher nach und nach für das gesamte Gebiet Planungsrecht nach § 30 BauGB ge-
schaffen werden, mit dem Ziel, den Gebietscharakter zu erhalten und zukünftige Fehlentwick-
lungen zu vermeiden.  
Der Bebauungsplan wird im vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB aufgestellt. Im verein-
fachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbe-
richt nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umwelt-
bezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach 
§ 10 Abs. 4 BauGB abgesehen. 
Um auszuschließen, dass während der Planaufstellung Baugenehmigungen nach § 34 BauGB 
erteilt werden müssen, die den Gebietscharakter beeinträchtigen würden, ist seit dem 
31.07.2005 eine Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB in Kraft. 
2.0 P
LANGELTUNGSBEREICH 
Das Plangebiet - ein Teil des Komponistenviertels - liegt im Osten des Stadtgebietes von 
Darmstadt. Es grenzt im Süden an den Mozartweg, im Osten an die Fasaneriemauer, im Nor-
den an die nördliche Bebauung des Richard-Wagner-Weges und im Westen an die südwestli-
che Bebauung der Flotowstraße. 
Das Plangebiet hat eine Größe von insgesamt ca. 8,9 ha.  
3.0 B
ESTANDSSITUATION 
3.1 S TÄDTEBAULICHE SITUATION 
Das Komponistenviertel ist, auch wenn es in Teilbereichen inzwischen verdichtet wurde, in 
seiner Gesamtheit immer noch geprägt von der städtebaulichen Idee der Gartenstadt mit ein-
zelstehenden ein- bis zweigeschossigen Gebäuden mit wenigen Wohneinheiten und relativ 
niedriger Dichte. Es ist das einzige Wohngebiet Darmstadts, das jemals offiziell den Titel „Gar-
tenstadt“ führte. 
Das Gebiet zwischen Mozartweg, Flotowstraße, Richard-Wagner-Weg und der Straße „An der 
Fasaneriemauer“ ist geprägt durch eine Mischung von unterschiedlichen Bauformen, von ein-
zeln stehenden Einfamilienhäusern auf unterschiedlich großen Grundstücken, über Reihen-
häuser und Gartenhofhäuser / Bungalows bis hin zu mehrgeschossigem Geschosswohnungs-
bau, wobei die unterschiedlichen Bauformen klar voneinander abgegrenzt sind. Dies ist unter 
anderem auch dadurch begründet, dass große Teile der Bebauung in diesem Teilgebiet des 
Komponistenviertels erst seit Ende der sechziger Jahre auf Grundlage neuer Bebauungspläne 
entstanden sind. 
Seite 4

Begründung zum Bebauungsplan „O 23 – Mozartweg / Richard-Wagner-Weg“  
der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Die Bebauung des Mozartweges beginnt im Westen mit 4- bis 5-geschossigen Flachdach-
Hochhäusern und der dazugehörigen Tiefgarage mit Außenstellplätzen. Direkt anschließend 
beginnt ein kleines, mit kurzen Anliegerwegen durchzogenes Gebiet mit 1-geschossigen Bun-
galows, deren Parkplätze in zwei Garagenhöfen zusammengefasst am Mozartweg liegen. Öst-
lich des Briegelweges finden sich mehrere Reihen 1-geschossiger Reihenhäuser mit Satteldä-
chern, die vom Briegelweg aus eine interne Erschließung aufweisen. Die beiden Seiten des 
Mangoldweges sind unterschiedlich bebaut. Auf der Ostseite befinden sich 1- bis 1,5-
geschossige Flachdachgebäude, die im oberen Te il als Kettenhäuser ausgebildet sind, im un-
teren Teil als Doppelhäuser und Einzelhäuser. Auf der Westseite sind ausschließlich 1-
geschossige Gebäude mit Satteldächern und Walmdächern angeordnet.  
Auch die beiden Seiten des Briegelweges sind mit unterschiedlichen Gebäudetypen bebaut. 
Die Nordseite weist nur 2-geschossige Einzelhäuser auf unterschiedlich großen Grundstücken 
auf, während die Südseite mit ebenfalls 2-geschossigen Reihenhäusern bebaut ist, deren 
Stellplätze in 4 Garagenhöfen entlang der Straße angeordnet sind. Schmale Wege erschlie-
ßen die einzelnen Reihenhauszeilen.  
Entlang des Richard-Wagner-Weges finden sich zwischen Flotowstraße und Briegelweg aus-
schließlich Einzelhäuser mit unterschiedlichen Dachformen, wobei 2 Grundstücke ein Verdich-
tungspotential aufweisen. Zwischen Briegel weg und Mangoldweg sind 1-geschossige Flach-
dachhäuser in geschlossener Bauweise angeordnet, allerdings ist am östlichen Wendeham-
mer ein einzelnes freistehendes Wohnhaus zu finden. 
Zwischen den Hochhäusern und dem Richard-Wagner-Weg erschließt der Chopinweg noch 
einige Grundstücke, die mit 1- bis 2-geschossigen Doppel- und Einzelhäusern bebaut sind. 
An der Flotowstraße zwischen Richard-Wagner-Weg und Mozartweg findet sich ein kleines 
Ortsteilzentrum mit Gemeindehaus, Kindergarten und einigen Läden des täglichen Bedarfs, 
wie Bäcker, Metzger und Obstladen sowie einer Apotheke. 
Im Plangebiet befindet sich nur ein denkmalgeschütztes Gebäude (Briegelweg 1) sowie ein 
denkmalgeschütztes Mosaik an der Fassade des Gebäudes Flotowstraße 31. 
Zur topografischen Situation ist folgendes anzumerken: 
Der Mangoldweg steigt von Nordwesten nach Südosten um ca. 10 m an, was bei längeren 
Gebäuden talseits zu einem Heraustreten des Kellergeschosses führt. Eine Zweigeschossig-
keit ist aber in keinem Fall gegeben. 
Auch im südöstlichen Teil des Briegelweges macht sich ein Höhenunterschied von bis zu 5 m, 
von Westen nach Osten ansteigend, bemerkbar.  
Insgesamt liegt die GRZ im Plangebiet zwischen ca. 0,1 und ca. 0,6. Der Verdichtungsdruck 
besteht augenscheinlich nur bei einzelnen Grundstücken entlang des Richard-Wagner-Weges 
sowie bei 2 bis 3 Grundstücken im Briegelweg. Allerdings ist der Wunsch nach Aufstockung 
oder Anbau bei einigen Gebäuden vorhanden. 
3.2 S
TADTÖKOLOGISCHE SITUATION 
Das an der Grenze zwischen Stadt und Wald gelegene Plangebiet wird allseitig von versiegel-
ten Verkehrswegen umgrenzt, die - bis auf die Flotowstraße - etwa gleich stark befahren sind. 
Innerhalb des Gebietes befinden sich zusätzlich mit Pflaster befestigte Erschließungswege. 
Seite 5

Begründung zum Bebauungsplan „O 23 – Mozartweg / Richard-Wagner-Weg“  
der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Die Dichte der Bebauung und damit zusammenhängend die Größe der Grundstücksfreiflächen 
ist innerhalb des Plangebietes sehr unterschiedlich. Das Gebiet zeigt in dieser Hinsicht keine 
mosaikartige, sondern eher eine klar abgegrenzte, geordnete Struktur. 
Die nicht überbauten Grundstücksflächen sind vorwiegend als Ziergärten mit hoher Pflegein-
tensität angelegt. Diese sind durch häufig gemähte Scherrasen sowie durch Gehölzbestände 
aus heimischen und nicht-heimischen Arten bzw. Obstbäumen charakterisiert. Auf einzelnen 
Grundstücken ist ein hoher Anteil an landschaftsfremden Koniferen zu verzeichnen.  
Als Lebensraum für die heimische Flora zeigen die Hausgärten mit ihren häufig gemähten 
Scherrasen und regelmäßig gepflegten Beeten derzeit nur eine geringe Eignung, da hier kaum 
Möglichkeiten zur Ansiedlung einer krautigen Spontanvegetation bestehen. Dieser Mangel 
wirkt sich auch auf die Zusammensetzung der Kleintier- und Insektenfauna aus, die auf das 
Vorkommen einheimischer Blütenpflanzen als Nahrungsquelle angewiesen sind. Auch der re-
lativ hohe Anteil an nicht-heimischen Ziergehölzen bleibt nicht ohne Folgen auf die Tier-
Lebensgemeinschaften, für die standorttypische Bäume und Sträucher wichtige Teilbiotope 
darstellen. Mit seinem vergleichsweise hohen Strukturreichtum zeigt das Gebiet jedoch geeig-
nete Lebensbedingungen für weniger eng angepasste Vogelarten und andere Kulturfolger. 
4.0 P
LANUNGSANLASS UND PLANUNGSZIELE 
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt beabsichtigt, für das gesamte Komponistenviertel schritt-
weise Planungsrecht durch mehrere Bebauungspläne zu schaffen, um dem zunehmenden 
Nachverdichtungsdruck zu begegnen. Als erstes wurde der Bebauungsplan „O 20 Dieburger 
Straße / Mozartweg“ aufgestellt, da sich in diesem Gebiet die Beurteilung von Bauvorhaben 
nach der derzeit geltenden planungsrechtlichen Grundlage des § 34 BauGB wegen unter-
schiedlicher Dichten, Bauformen und Gebäudehöhen besonders schwierig gestaltete. Auch 
der hier vorliegende Bebauungsplan, als zweiter Bebauungsplan im Komponistenviertel, soll 
die städtebauliche Ordnung sichern, da sich dies ohne Bebauungsplan, nur auf der planungs-
rechtlichen Grundlage des § 34 BauGB als äußerst schwierig darstellt. Zwar befinden sich die 
Geltungsbereiche einiger kleiner Bebauungspläne im Plangebiet, wobei teilweise eine Überar-
beitung der Festsetzungen erforderlich ist; die Gesamtfläche ist aber nicht überplant.  
Der vorliegende Bebauungsplan soll den planungsrechtlichen Rahmen für eine, den Gebiets-
charakter erhaltende zukünftige Nachverdichtung schaffen. 
Das Planungskonzept beinhaltet die folgenden Ziele: 
- Begrenzung von Art und Maß der baulichen Nutzung unter Berücksichtigung der Lage im 
Stadtgefüge; 
- Grünordnerische Maßnahmen zur Minimierung der Eingriffe in den Naturhaushalt sowie 
zur Erhaltung des Gebietscharakters mit seinen z.T. stark durchgrünten Bereichen; 
- Gestalterische Einbindung der Gebäude durch entsprechende Eingrünungsmaßnahmen, 
Gestaltfestsetzungen sowie der Festsetzung maximaler Höhenwerte; 
- Festsetzung der höchstzulässigen Zahl von Wohnungen auf den Grundstücken; 
- Schutz der unter Denkmalschutz stehenden Gebäude. 
Seite 6

Begründung zum Bebauungsplan „O 23 – Mozartweg / Richard-Wagner-Weg“  
der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
5.0 N UTZUNG UND BEBAUUNG 
5.1 P LANUNGSRECHTLICHE  FESTSETZUNGEN 
Art und Maß der baulichen Nutzung 
Im Bebauungsplan werden die Nutzungsarten - Reines Wohngebiet (WR) gem. § 3 BauNVO 
sowie Allgemeines Wohngebiet (WA) gem. § 4 BauNVO - festgesetzt. 
Im Reinen Wohngebiet sind ausschließlich Wohngebäude zulässig. Ausnahmsweise werden 
Anlagen für soziale Zwecke zugelassen. Diese Nutzungsfestsetzung ist begründet durch die 
Lage der Gebäude an eher ruhigen Erschließungsstraßen, durch die bereits vorhandene Nut-
zung, die städtebaulichen Entwicklungsziele sowie die aktuelle Nutzungsabsicht. In diesen 
reinen Wohnbereichen ist eine Veränderung der jetzt vorhandenen Nutzung nicht erwünscht. 
Im Allgemeinen Wohngebiet, das ausschließlich für die Bebauung an der Flotowstraße festge-
setzt ist, sind Wohngebäude, der Versorgung des Gebiets dienende Läden sowie Anlagen für 
kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke zulässig. Um den ruhigen Wohncha-
rakter des Gebietes zu stärken sind Schank- und Speisewirtschaften, nicht störende Hand-
werksbetriebe sowie Anlagen für sportliche Zwecke nicht zulässig. Ausnahmsweise zulässig 
bleiben Betriebe des Beherbergungsgewerbes sowie Anlagen für Verwaltungen. Diese Nut-
zungsfestsetzung entspricht der vorhandenen Nutzung (z.B. Läden, Krankengymnastikpraxis, 
Gemeindezentrum, Kindergarten u.ä.) sowie den durch die Lage an einer Haupterschlie-
ßungsstraße städtebaulich vertretbaren Nutzungsmöglichkeiten.  
Das Maß der baulichen Nutzung
 wird bestimmt durch die in der Planzeichnung jeweils festge-
setzte GRZ (zwischen 0,2 und 0,5) und GFZ sowie die maximal zulässigen Gebäudehöhen.  
Da das Gebiet sehr heterogen ist (von 1-geschossigen Einzelhäusern bis zu 4-5-geschossigen 
Wohnhochhäusern) verbieten sich vereinheitlichende Festsetzungen zum Maß der baulichen 
Nutzung von vorneherein. 
Soweit Grundstücke bereits relativ dicht bebaut sind, orientieren sich die Festsetzungen zum 
Maß der Nutzung im Wesentlichen am Bestand. Dies trifft zum Beispiel für die zahlreich vor-
handenen Reihenhauszeilen am Briegelweg zu.  
Für die wenigen Grundstücke, die derzeit nur eine geringe Ausnutzung und oft erhaltenswerte 
Gehölzstrukturen aufweisen, orientiert sich die zulässige Bebauung an der jeweiligen Teilbe-
reichsstruktur. 
Dies gilt für die Grundstücke: 
- Richard-Wagner-Weg 67 bis 83, Mangoldweg 16 sowie Briegelweg 6 bis 10. Der überwie-
gende Teil der Grundstücke unterliegt einem Nachverdichtungsdruck, da sie im Bestand 
nur eine Ausnutzung (GRZ) von ca. 0,2 und darunter aufweisen. Um eine für das Kompo-
nistenviertel angemessene Ausnutzung zu erreichen, wird hier die GRZ auf 0,3 erhöht. 
Die zulässige Zahl der Vollgeschosse
 ist in einem Großteil des Plangebietes mit max. 2 fest-
gesetzt. Nur die Grundstücke mit 1-geschossigen Gebäuden am Mangoldweg, Mozartweg, Ri-
chard-Wagner-Weg sowie z.T. am Briegelweg sind aufgrund der zu erhaltenden Ensemblewir-
kung und der für eine 2-Geschossigkeit fehlenden zusätzlichen Stellplatzflächen als Bebauung 
mit maximal einem Geschoss festgesetzt. Die vorhandene 4- und 5-geschossige Bebauung 
am Mozartweg und an der Flotowstraße wird durch entsprechende Festsetzungen in ihrem 
Bestand gesichert. Zwar sind die Geschossigkeiten nicht typisch für das Komponistenviertel; 
eine dem übrigen Gebäudebestand angepasste 2-Geschossigkeit ist auf absehbare Zeit aber 
nicht realisierbar, so dass sich eine entsprechende Festsetzung verbietet. Zusätzlich ist das 
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Begründung zum Bebauungsplan „O 23 – Mozartweg / Richard-Wagner-Weg“  
der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Grundstück Mozartweg 3, 5, 8, 12, 16 mit mittlerweile großen Bäumen ansprechend einge-
grünt, was die vorhandene Gebäudehöhe etwas relativiert. 
Bei der festgesetzten Geschossigkeit bzw. der zulässigen Gebäudehöhe (Traufhöhe / Firsthö-
he) wird auf den Bestand und z.T. auch auf die Festsetzungen der alten Bebauungspläne Be-
zug genommen; darüber hinaus wurden die topografische Situation und die Lage der angren-
zenden Verkehrsflächen berücksichtigt. 
Bauweise 
Für die überwiegende Zahl der Grundstücke im Plangebiet wird die offene Bauweise - Einzel- 
und Doppelhäuser / offene Bauweise - Hausgruppen festgesetzt. Nur entlang des Mangold-
weges gilt überwiegend die geschlossene Bauweise. 
Da diese Grundstücke keinem Nachverdichtungsdruck unterliegen, werden sie durch diese 
Festsetzung in ihrem Bestand festgeschrieben. 
Erweiterte überbaubare Grundstücksfläche
 
Da die Grundflächen einiger Reihenhäuser am Briegelweg (Briegelweg 3 bis 41) nicht sehr 
groß sind, wird hier zur überbaubaren Fläche eine erweiterte überbaubare Fläche für 1-
geschossige Wintergärten zugelassen. Damit soll eine Erweiterungsmöglichkeit geschaffen 
werden, ohne die Gesamtstruktur der Reihenhausanlage zu beeinträchtigen. 
Flächen für Stellplätze, Carports, Garagen und Nebenanlagen
 
Die im Bestand vorhandenen Stellplätze und Garagen werden festgeschrieben soweit sie den 
anderen Festsetzungen dieses Bebauungsplanes nicht widersprechen und an dieser Stelle 
sinnvoll angeordnet sind. Zusätzlich zu den festgesetzten Stellplatzflächen und der ausgewie-
senen überbaubaren Fläche sind maximal 2 notwendige Stellplätze auf der nicht überbauba-
ren Grundstücksfläche im Vorgartenbereich zulässig. Damit wird der starken Motorisierung der 
Bevölkerung – meist 2-3 Autos pro Haushalt – Rechnung getragen, wobei durch die Ein-
schränkung der im Vorgarten zulässigen Stellplätze der Gebietscharakter des Komponisten-
viertels mit seiner starken Durchgrünung gesichert wird. 
Höchstzulässige Zahl der Wohnungen
 
Als weitere Festsetzungen, um den Gebietscharakter des Komponistenviertels beizubehalten 
und einer zu starken Nachverdichtung entgegenzuwirken, ist die Zahl der zulässigen Woh-
nungen je Gebäude beschränkt. Grundsätzlich ist in einem Wohngebäude nicht mehr als 1 
Wohnung zulässig. Ausnahmsweise sind 2 und mehr Wohneinheiten zulässig, wenn je Wohn-
einheit eine Grundstücksgröße von mind. 300 qm zur Verfügung steht. 
5.2 B
AUORDNUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN (SATZUNG ÜBER DIE GESTALTUNG BAULI-
CHER ANLAGEN) 
Dachgestaltung 
Da sich das Komponistenviertel auch jetzt schon bezüglich der Dachformen sehr vielfältig dar-
stellt, können bis auf die entsprechend gekennzeichneten Grundstücke, auf denen Flachdä-
cher festgesetzt sind, alle Dachformen zur Ausführung kommen, wobei die zulässige Dach-
neigung bis 35 ° festgesetzt ist. Allerdings dürfen Pultdächer nur eine Dachneigung bis 20 ° 
aufweisen. Hiermit soll einer zu starken Höhenentwicklung der Gebäude entgegengewirkt 
werden.  
Seite 8

Begründung zum Bebauungsplan „O 23 – Mozartweg / Richard-Wagner-Weg“  
der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Weiter werden Festsetzungen zu Dachaufbauten und Dacheindeckungen getroffen, die die 
bauliche Einbindung der Gebäude in das charakteristische Erscheinungsbild des Komponis-
tenviertels sicherstellen sollen.  
Fassadengestaltung
 
Aus stadtgestalterischen und baugestalterischen Gründen werden Festsetzungen zur Fassa-
dengestaltung getroffen. 
Einfriedigungen 
Die Festsetzungen zu Einfriedigungen sollen den vorherrschenden offenen und durchgrünten 
Charakter des Komponistenviertels in seinem  Bestand erhalten und für die zukünftige Bebau-
ung als Gestaltungselement festschreiben. Nur bei Doppel- und Reihenhäusern sind aus 
Sichtschutzgründen 2,0 m hohe und 3,0 m lange Sichtschutzanlagen auf den Grundstücks-
grenzen zulässig, die jedoch in ihrer Länge eingeschränkt werden.  
Gestaltung der Stellplätze und anderer befestigter Flächen
 
Um die Kanalisation zu entlasten und die Flächenversiegelung zu minimieren, werden Fest-
setzungen zur wasserdurchlässigen Ausführung befestigter Grundstücksflächen getroffen.  
5.3 H
INWEISE 
Dachbegrünung 
Aus ökologischen Gründen sowie aus Gründen der Stadtgestaltung wird empfohlen, Dächer 
mit einer Dachneigung von bis zu 15 ° mit einer Dachbegrünung zu versehen. Empfehlungen 
zur Ausführung einer Dachbegrünung sind in den Textlichen Festsetzungen unter „Hinweise“ 
ebenfalls enthalten. 
Schutz der Gebäude durch Baumsturz-Schäden
 
Der Ostteil des Plangebietes grenzt, nur getrennt durch die Straße „An der Fasaneriemauer“, 
an die Fasanerie mit ihrem alten Baumbestand. Die Hessische Bauordnung schreibt in Ihrer 
Fassung von 2002 einen Waldabstand nicht mehr vor. Trotzdem wurde die Empfehlung in den 
Bebauungsplan aufgenommen, bei allen Neubau- oder Umbaumaßnahmen innerhalb der mit 
Planzeichen gekennzeichneten Abstandszone von ca. 25 m zum Waldrand sicherzustellen, 
dass die Statik des Hauses ausreichend Schutz gegen einen möglichen Baumsturz bietet. 
Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
 
Zum Schutz gegen Außenlärm sind die Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außen-
bauteilen gemäß DIN 4109 („Schallschutz im Hochbau – Anforderungen und Nachweise“, 
Ausgabe November 1989) Ziffer 5 und Tabelle 8 und 9 einzuhalten.  
Aktive Lärmschutzmaßnahmen sind innerhalb bestehender Bebauung städtebaulich nicht ver-
tretbar. 
Seite 9

Begründung zum Bebauungsplan „O 23 – Mozartweg / Richard-Wagner-Weg“  
der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
6.0 D ENKMALSCHUTZ  
6.1  K ULTURDENKMÄLER  
Im Plangebiet findet sich nur ein denkmalgesch ütztes Gebäude (Briegelweg 1), das auch als 
solches in der Planzeichnung gekennzeichnet ist. Dabei handelt es sich um ein Landhaus aus 
den Jahren 1911/12, das nach Plänen des Architekten Karl Sief gebaut wurde. Zu den Beson-
derheiten des zweigeschossigen Hauses gehört das weit heruntergezogene Dach. Ungewöhn-
lich sind auch das runde Belvedere auf dem Ma nsarddach, die große zweigeschossige Gaube 
auf der Südseite über dem Eingang mit halbrundem Portalbogen und der als offener Halbkreis 
gestaltete Terrassenvorbau. 
Zusätzlich steht das Glasmosaik des Hauses Flotowstraße 31 unter Denkmalschutz. 
Das Wohnhaus des Darmstädter Malers Ernst Vogel entstand 1950/51 nach Plänen des Archi-
tekten Heinrich Berger. Zentraler Blickfang des im sparsamen Baustil der Nachkriegsjahre 
konsequent gestalteten Pultdachhauses ist das Glasmosaik an der Eingangsfassade. Es ge-
hört zu den charakteristischen Arbeiten Ernst Vogels aus der Nachkriegsepoche und zeigt ein 
abstraktes Bild von zwei Menschen, umgeben von Pflanzen. 
Insbesondere das Gebäude Briegelweg 1 ist Zeuge einer Entwicklung, die mit der Konzipie-
rung der „Gartenstadt Hohler Weg“, dem heutigen Komponistenviertel, um die Jahrhundert-
wende begann. 1914 standen bereits 25 der expressionistisch geprägten Häuser, wobei die 
meisten am Richard-Wagner-Weg und am Heinrich-Rinck-Weg angesiedelt waren. Erst nach 
dem Zweiten Weltkrieg genehmigte die Stadt die Bebauung bis an die ebenfalls unter Denk-
malschutz stehende „Gichtmauer“, die die Fasanerie von dem neuen Wohngebiet trennt. 
7.0 V
ERKEHR 
7.1 E RSCHLIESSUNG UND RUHENDER VERKEHR 
Die äußere Erschließung  des Plangebietes erfolgt über die Flotowstraße, die südlich auf die 
Dieburger Straße mündet. Über die Dieburger Straße ist die Darmstädter Innenstadt direkt er-
reichbar. Der die Dieburger Straße querende Rhönring bietet eine gute Verbindung zur Auto-
bahn (A5) sowie in die nahe gelegenen Orte des vorderen Odenwaldes. 
Über die Flotowstraße und den nördlich weiterführenden Schwarzen Weg ist das Plangebiet 
an die Kranichsteiner Straße angebunden, die ihrerseits eine weitere Verbindung in die Innen-
stadt aber auch nach Kranichstein darstellt. 
Die innere Erschließung
 erfolgt über die im Gebiet bereits vorhandenen Straßen Richard-
Wagner-Weg, Briegelweg, Mangoldweg, Mozartweg sowie über die internen Erschließungs-
wege, wobei der Chopinweg den Richard-Wagner-Weg mit dem Mozartweg verbindet. Dieser 
ist zusätzlich eingebunden in das fußläufige Verbindungsnetz innerhalb des Komponistenvier-
tels. 
Weitere Wege führen ausschließlich zu den hinteren Grundstücken. 
Ein Bedarf an neu auszuweisenden öffentlichen Verkehrsflächen ist nicht gegeben. 
Flächen für den ruhenden Verkehr
 sind auf den einzelnen Grundstücken nachzuweisen. Ga-
ragen, Carports und Stellplätze sind innerhalb der überbaubaren Flächen und/oder auf den 
dafür festgesetzten Flächen zulässig. Maximal 2 notwendige Stellplätze bzw. Carports sind im 
Vorgartenbereich zulässig. Durch diese Einschränkung wird verhindert, dass durch die Anord-
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Begründung zum Bebauungsplan „O 23 – Mozartweg / Richard-Wagner-Weg“  
der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
nung der Stellplätze entlang der gesamten st raßenseitigen Grundstücksgrenze der durchgrün-
te Charakter des Komponistenviertels zu stark verändert wird. 
Um keine weiteren Garagenhöfe entstehen zu lassen, sind zusammenhängende Garagenfron-
ten von mehr als 10 m Länge unzulässig. 
Die fußläufige Verbindung  zu den einzelnen Grundstücken verläuft über die jeweiligen Er-
schließungsstraßen, Anliegerstraßen sowie Anliegerwege. 
7.2 Ö FFENTLICHER PERSONENNAHVERKEHR 
Die Erschließung des Gebietes durch den öffentlichen Personennahverkehr erfolgt durch die 
innerstädtische Buslinie F. Sie verläuft entlang der Dieburger Straße bis zum Oberwaldhaus, 
wobei die Bushaltestellen am Regerweg sowie östlich der Fasaneriemauer angeordnet sind. 
8.0 T
ECHNISCHE INFRASTRUKTUR 
8.1 V ER- UND ENTSORGUNG 
Es sind alle notwendigen Ver- und Entsorgungsanlagen vorhanden.  
Auf die „Stellungnahme zu den wasserwirtschaftlichen Belangen“ kann verzichtet werden, da 
sich gegenüber der Bestandssituation keine nennenswerte Vergrößerung der Kapazität ergibt. 
9.0 R EGENWASSERNUTZUNG / -VERSICKERUNG 
Niederschlagswasser im Bereich der Stellplätze: 
Die Stellplätze sind mit wasserdurchlässigen Belägen auszuführen, um den Eingriff in den 
Wasserhaushalt des Gebietes soweit wie möglich zu minimieren. 
Niederschlagswasser von den Dachflächen: 
Zur Sammlung des Niederschlagswassers, das auf den Dachflächen neu zu errichtender Ge-
bäude anfällt, sollen Zisternen errichtet werden. Diese Maßnahme stellt einen wichtigen Bei-
trag zur Kompensation der Eingriffe in den Wasserhaushalt dar. 
10.0 G
RÜNORDNERISCHE BELANGE 
Durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes soll das Gebiet auch bei künftigen Baumaß-
nahmen seinen bisherigen Charakter im Wesentlichen beibehalten. Zusätzliche Bebauung soll 
daher auf ein Maß beschränkt werden, das sich mit dieser Zielsetzung verträgt. Dabei steht 
v.a. die Erhaltung vorhandener Gehölzbestände im Vordergrund, da diese ganz erheblich zur 
Prägung des Wohnumfeldes beitragen und darüber hi naus wichtige Strukturelemente für die 
innerstädtische Fauna darstellen. Letzteres gilt insbesondere für ältere einheimische Laub-
bäume sowie für Obst- und Nussbäume.  
Durch die im Bebauungsplan verbindlich verankerten Festsetzungen soll eine Minimierung 
bzw. Kompensation der absehbaren bzw. durchgeführten Eingriffe in den Naturhaushalt er-
reicht werden. Es handelt sich dabei vor allem um die 
- Erhaltung / Anpflanzung von heimischen Bäumen, Baumgruppen und flächenhaften Ge-
hölzbeständen, 
Seite 11

Begründung zum Bebauungsplan „O 23 – Mozartweg / Richard-Wagner-Weg“  
der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
- intensive Begrünung der nicht bebauten Grundstücksflächen, 
- Begrünung von Teilen der Wandflächen, Garagen, Carports und Nebenanlagen, 
- Begrünung der Tiefgaragen, 
- Begrenzung der Bodenversiegelung auf den privaten Grundstücken, dem Kinderspielplatz 
und im Bereich der Stellplätze, 
- Retention von Teilen des anfallenden Niederschlagswassers. 
11.0 S TRASSENVERKEHRSLÄRM 
Die durchgeführte Lärmkartierung der Wissenschaftsstadt Darmstadt stellt im Plangebiet nur 
für den Bereich an der Flotowstraße, welche die Hauptlärmquelle für die Belastung durch 
Straßenverkehrslärm darstellt, höhere Immissionswerte dar, wobei allerdings keine aktiven 
Lärmschutzmaßnahmen vertretbar sind. Alle anderen Grundstücke im Plangebiet weisen Im-
missionswerte auf, die sich unterhalb der Grenze von 50 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts be-
finden. 
Der Beurteilungspegel gibt einen aufgrund der 16. BImSchV „Verkehrslärmschutzverordnung“ 
berechneten Durchschnittswert für die Nachtzeit an. Im Einzelnen ergaben die Immissionsbe-
rechnungen für den Nacht
zeitraum direkt an den Gebäudefronten in der Flotowstraße Werte 
unterhalb von 50 dB(A). Nur an der Fassade des Gebäudes Flotowstraße 31 wird ein Immissi-
onswert von 50 dB(A) bis 55 dB(A) errechnet. Damit wird nachts der Orientierungswert der 
DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete von 45 dB(A) nur entlang der Flotowstraße überschrit-
ten. 
Im Tag
zeitraum verschieben sich die Immissionswerte, so dass direkt an der Gebäudefassade 
der Flotowstraße 31 ein Immissionswert von 60 – 65 dB(A) zu verzeichnen ist. Die weiteren 
Gebäude der Flotowstraße liegen im Bereich von 55 – 60 dB(A) und weniger. Der Orientie-
rungswert der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete von tags 55 dB(A) und nachts 45 dB(A) 
ist dabei für den überwiegenden Teil des Plangebietes eingehalten. 
Dort, wo Grenzwerte für den Lärmschutz überschritten werden, ist pPassiver Lärmschutz ent-
sprechend DIN 4109 ist erforderlich. 
12.0 A
LTSTANDORTE 
Im Bereich des Bebauungsplanes liegen folgende Altstandorte gemäß Altlasteninformations-
system (ALTIS), die in den Textlichen Festsetzungen unter ‚Hinweise’ aufgeführt sind: 
-  Flotowstraße 31 
-  Mozartweg 46 
-  Richard-Wagner-Weg 95 
Abschließende Erkenntnisse über die Altstandorte liegen nicht vor, jedoch ist derzeit nicht von 
einer konkreten Gefährdung auszugehen. Bei späterer Feststellung von Kontaminationen sind 
die einschlägigen umweltrechtlichen Vorschriften zu beachten. 
13.0 U
NFALLRISIKO DURCH EMISSIONEN 
Es sind Unfallgefahren zu berücksichtigen, die auf das Gebiet einwirken können. Hierbei sind 
die Richtlinien 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 
2003 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (Seveso-
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Begründung zum Bebauungsplan „O 23 – Mozartweg / Richard-Wagner-Weg“  
der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
II-Richtlinie) und ihre Umsetzung durch § 50 Bundesimmissionsschutzgesetz zu berücksichti-
gen, wonach bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen die Nutzungen einander so 
zuzuordnen sind, dass schädliche Umweltauswirkungen und von schweren Unfällen in Be-
triebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem 
Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete soweit wie möglich 
vermieden werden. 
Die hier zu berücksichtigenden nächstgelegenen Störfallanlagen nach dem Bundesimmissi-
onsschutzgesetz und der 12. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz (12. BlmSchV, 
Störfallverordnung) befinden sich auf dem Betri ebsgelände der Fa. Merck, welches westlich 
des Plangebietes in einer Entfernung (Luftlinie) von mindestens ca. 1,9 km an der Frankfurter 
Landstraße gelegen ist. 
Das „Gutachten zur Verträglichkeit des Betriebsbereiches der Fa. Merck mit den Planungen in 
dessen Umfeld unter dem Gesichtspunkt des § 50 BImSchG bzw. des Artikel 12 der Seveso-
II-Richtlinie“, erstellt im Juni 2006 vom TÜV Nord, berücksichtigt sämtliche Anlagen der Fa. 
Merck und errechnet einen Achtungsabstand zur Fa. Merck für sensible Nutzungen.  
Planungen, die außerhalb der Achtungsgrenze liegen, sind unter dem Gesichtspunkt des 
§ 50 BImSchG nicht betroffen. Der Achtungsabstand beträgt ca. 800 m vom Betriebsbereich 
der Fa. Merck.  
Insgesamt kann daher davon ausgegangen werden, dass durch das Vorhaben weder die 
Rechte des Betriebes berührt werden, noch mit besonderen Unfallrisiken oder einer zusätzli-
chen Gefährdung der Bevölkerung zu rechnen ist. 
14.0 P
LANUNGSSTATISTIK  
Plangeltungsbereich 8,89 ha 
Grundstücksflächen einschl. priv. Erschließung 6,40 ha 
Gemeinbedarfsfläche einschl. Kinderspielplatz 0,55 ha 
Öffentliche Verkehrsflächen 1,94 ha 
15.0 A NLAGEN 
- Bestand - Zustand Biotoptypen 
- Bestand – Bewertung Biotoptypen 
 
 Erstellt durch: 
 
PLANUNGSTEAM-HRS 
Darmstadt 
 
 
 
 
 
Der Dezernent VI: 
 
 
 
 
 Dipl.-Ing. Dieter Wenzel 
 Stadtrat 
Seite 13

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der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
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Begründung zum Bebauungsplan „O 23 – Mozartweg / Richard-Wagner-Weg“  
der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
 
 
 
Seite 15

anlage 1

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Bebauungsplan O 23 – Mozartweg/Richard-Wagner-Weg – Anlage 1 
Stand: 23.02.2009 th Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zum Vorentwurf Seite 1 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
2.1 Landesamt für Denkmalpflege Hessen, Schloss/Glockenbau, 64283 
Darmstadt (Schreiben vom11.02.2008): 
  
  
Zur Sicherung von Bodendenkmälern ist ein Hinweis auf § 20 HDSchG 
wie folgt aufzunehmen: 
Wenn bei Erdarbeiten Bodendenkmäler bekannt werden, so ist dies dem 
Landesamt für Denkmalpflege (Archäologische Denkmalpflege) oder der 
Unteren Denkmalschutzbehörde unverzüglich anzuzeigen. 
 
  
Ein entsprechender Hinweis war  unter Ziffer IV. 2 (Hinweise) be-
reits im Vorentwurf enthalten. Dieser wurde beibehalten. 
2.2 Regierungspräsidium Darmstadt, Wilhelminenstraße 1-3, 64283 Darm-
stadt (Schreiben vom 26.02.2008): 
  
  
Bodenschutz: 
Aus der Altflächendatei ALTIS des Hess. Landesamtes für Umwelt und 
Geologie ist ein Informationsblatt über Altflächen (Altstandorte, Altabla-
gerungen), schädliche Bodenveränderungen und/oder Grundwasser-
schäden, die vom Plangeltungsbereich betroffen sind, beigefügt. (Ge-
nannt wurden 3 Altstandorte ohne nä here Erläuterung: Flotowstraße 31, 
Mozartweg 46, Richard-Wagner-Weg 95) 
 
Als Nebenbestimmungen sind in die Begründung zum Bebauungsplan 
aufzunehmen: 
 
 Bei allen Maßnahmen, die einen Ei ngriff in den Boden erfordern, 
ist auf sensorische Auffälligkeiten zu achten. Werden solche Auf-
fälligkeiten des Untergrundes festgestellt, die auf das Vorhan-
densein von schädlichen Bodenveränderungen hinweisen, ist 
umgehend das Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Um-
welt Darmstadt, Dez. IV/Da 41.5 zu informieren. 
 Bei Baugenehmigungsverfahren, di e Altflächen, schädliche Bo-
denveränderungen und/oder Grundwasserschäden betreffen, ist 
das Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Darmstadt, Dez. 
IV/Da 41.5 (zuständige Bodenschutzbehörde) zu beteiligen. 
 
  
 
Die 3 genannten Altstandorte wurden als Hinweis in Ziffer IV. 7 des 
Bebauungsplanentwurfs aufgenommen und in der Begründung do-
kumentiert. 
 
 
 
 
 
 
 
Der Hinweis wurde unter Ziffer IV. 6 in den Bebauungsplanentwurf 
aufgenommen. 
 
 
 
 
Der Hinweis betrifft das Baugenehmigungsverfahren und ist nicht 
Gegenstand der Bauleitplanung.

Bebauungsplan O 23 – Mozartweg/Richard-Wagner-Weg – Anlage 1 
Stand: 23.02.2009 th Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zum Vorentwurf Seite 2 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
Im Rahmen der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB sind Aussagen 
zu vorhandenen Altflächen (Altstandorte, Altablagerungen), Altlasten, 
schädliche Bodenveränderungen und/oder Grundwasserschäden im 
Plangeltungsbereich aufzunehmen. 
 
Folgende Punkte sind darzustellen: 
 Bewertung des Gefährdungspotentials für die vorgesehene bau-
liche Nutzung bei Altflächen, 
 erforderliche Untersuchungen vo r der Bebauung der Grundstü-
cke aufgrund der vorstehenden Bewertung, 
 Auswirkungen auf die vorgesehene bauliche Nutzung bei bereits 
festgestellten schädlichen Bo denveränderungen und/oder 
Grundwasserverunreinigungen, 
 Auswirkungen der geplanten baulichen Nutzung auf Sanie-
rungsmaßnahmen der festgestellten schädlichen Bodenverände-
rungen und/oder Grundwasserverunreinigungen. 
 
Immissionsschutz: 
 
Auf Folgendes wird hingewiesen: 
Im Anschreiben der Stadt Darmstadt wird darauf hingewiesen, dass der 
Plan gemäß § 13 BauGB und damit ohne Umweltbericht, aufgestellt 
wird. 
In der Begründung des Büros Hösel-Richter-Siebert zur Planung wird am 
Ende unter Buchstabe B Umweltberich t erläutert: (wird zur Offenlage 
ergänzt). 
Dieser Widerspruch ist aufzulösen. 
Anhand der derzeit vorliegenden Un terlagen kann nicht abschließend 
Stellung genommen werden, da Aussagen zum Immissionsschutz fehlen. 
 
Nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB gilt: 
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne (auch bei Plänen der Innenstadt-
entwicklung) sind insbesondere zu berücksichtigen: 
Die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn-  und Arbeits verhält-
nisse ( und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung). 
Da das Verfahren, wie in der Begründung erläutert wird, nach § 13 
BauGB (vereinfachtes Verfahren) durchgeführt wird, entfällt die 
Umweltprüfung und der Umweltbericht. Nähere Angaben zu den 
genannten Altstandorten sind nicht bekannt. 
Das Gebiet ist bereits vollständig bebaut, der Bebauungsplan dient 
der Erhaltung des Gebietscharakters. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Bei Erstellung der Unterlagen für die Allgemeinen Ziele und Zwecke 
der Planung war die Wahl des Verfahrens zur Aufstellung des Be-
bauungsplans noch offen. Dahe r wurde vorsorglich ein Punkt 
„B. Umweltbericht“ in die Begründung aufgenommen. Da es sich 
hier um eine reine Erhaltungsplanung eines bereits vollständig be-
bauten Gebietes handelt und di e sonstigen Voraussetzungen des 
§ 13 BauGB vorliegen, wird der Bebauungsplan im vereinfachten 
Verfahren aufgestellt. Die Ziffer B wurde daher aus der Begründung 
entfernt. 
 
 
 
 
Es wurde das Kapitel 11 „Straßenverkehrslärm“ in die Begründung 
aufgenommen, in welchem die Inhalte abgehandelt sind.

Bebauungsplan O 23 – Mozartweg/Richard-Wagner-Weg – Anlage 1 
Stand: 23.02.2009 th Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zum Vorentwurf Seite 3 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
Sofern die Planung ohne Umweltberich t weitergeführt werden soll, wäre 
die Begründung in diesem Punkt zu ergänzen. 
Sollte, wie in der Begründung vorgesehen, ein Umweltbericht erstellt 
werden, ist nach Anlage 1 zu § 2 Abs. 4 BauGB hinsichtlich Immissions-
schutz Folgendes zu beachten: 
 
Es sind Angaben zu machen, ob die Planung Auswirkungen auf gewerbli-
che Anlagen oder entsprechend genu tzte bzw. geplan te Flächen haben 
kann oder ob die Planung selbst Au swirkungen von gewerblichen Anla-
gen oder entsprechend genutzten bz w. geplanten Flächen ausgesetzt 
sein kann. 
 
Weiterhin sind Angaben zu Lärm, insbesondere Verkehrslärm, Lufthygie-
ne (Staub, Geruch), Erschütterungen, Licht, Strahlung und Klima zu ma-
chen. 
 
Hinsichtlich Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung genügt 
eine angemessen allgemeine, zusa mmenfassende (qualitative) Form 
(Textform). Spezielle Untersuchungen , Gutachten oder Ähnliches sind 
nicht erforderlich. 
 
 
 
 
 
 
 
Das Kapitel 13 „Unfallrisiko durch Emissionen“ wurde in die Be-
gründung aufgenommen. Hierin sind die Auswirkungen auf/von 
gewerbliche/n Anlagen beschrieben. 
 
 
 
Es wurde das Kapitel 11 „Straßenverkehrslärm“ in die Begründung 
aufgenommen. 
 
 
Die Umweltprüfung entfällt, wie oben dargestellt wurde, aufgrund 
der Anwendung des vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB.

Beratungsverlauf (5)

TOP 108
TOP 8
TOP 14
TOP 12
TOP 24

Orte (14)

  • Wilhelminenstraße 1
  • Flotowstraße 31
  • Dieburger Straße
  • Kranichsteiner Straße
  • Mozartweg 46
  • Briegelweg 1
  • Mangoldweg 16
  • Chopinweg
  • Heinrich-Rinck-Weg
  • Rhönring
  • Regerweg
  • An der Fasaneriemauer
  • Frankfurter Landstraße
  • Hohler Weg

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Vorlagen-Nr.
2009/0091
Typ
Magistratsvorlage
Datum
23.02.2009
Erstellt
29.09.2026 00:00