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0151/2019

Beantwortung einer mündlichen Anfrage zum Thema: Zuzug Drittstaatsangehöriger zur Arbeitsaufnahme aus EU-Staaten nach Deutschland

Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.) 18.01.2019

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Nächste Beratung: Integrationsrat, Sitzung am 21.01.2019, TOP 3.4

Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss

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Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss

3585 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
I/33/330 
 
Vorlagen-Nummer  18.01.2019 
 0151/2019 
Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Si tzung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Integrationsrat 21.01.2019 
 
Beantwortung einer mündlichen Anfrage zum Thema: Zuzug Drittstaatsangehöriger zur 
Arbeitsaufnahme aus  EU-Staaten nach Deutschland 
Auf die mündliche Anfrage des Integrationsratsmitgliedes Eli Abeke zu den Möglichkeiten des Zuzugs 
zur Arbeitsaufnahme für Drittstaatsangehörige aus anderen EU Ländern antwortet die Verwaltung wie 
folgt: 
 
Grundsätzlich ist für Einreisen zur Erwerbstätigkeit das Visumsverfahren vorgeschrieben. Das bedeu-
tet, dass sich der Drittstaatsangehörige, in dem Land, in dem er sich tatsächlich aufhält an die deut-
sche Auslandsvertretung wenden und ein Visum zur Einreise nach Deutschland zur Arbeitsaufnahme 
beantragen kann. Eine Aufenthaltserlaubnis kann für Tätigkeiten, die keine qualifizierte Berufsausbil-
dung voraussetzen genauso beantragt werden, wie für Tätigkeiten wel che eine qualifizierte Berufs-
ausbildung voraussetzen. Die Unterscheidung und die Prüfung übernimmt die Bundesagentur für Ar-
beit. Aus diesem Grund wird das zu betreibende Visumsverfahren in der Regel ohne Beteiligung der 
Ausländerbehörde (ABH) durchgeführt. Eine Beteiligung der ABH durch die zuständige Auslandsver-
tretung erfolgt nur, wenn der Antragsteller bereits Voraufenthalte in Deutschland hatte, um eventuelle 
Einreisebedenken zu überprüfen. Auf die Erteilung besteht kein Anspruch, sie steht im Ermessen der 
zuständigen Auslandsvertretung. 
 
Das Gesetz sieht auch Ausnahmen vor, nach denen drittstaatsangehörige Personen, die sich bereits 
legal in einem anderen EU-Land aufhalten, auch direkt –ohne Visum – nach Deutschland einreisen 
und hier einen Aufenthaltstitel zur Arbeitsaufnahme beantragen können. 
 
Staatsangehörige der Staaten USA, Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea und Neu-
seeland können grundsätzlich jeden Titel direkt in Deutschland in der ABH ihres gewöhnlichen Au f-
enthalts ohne vorheriges Visumsverfahren beantragen.  
 
Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit für Inhaber einer Daueraufenthaltserlaubnis EU, einen inländi-
schen Aufenthaltstitel nach § 38 a AufenthG zu beantragen. Auch hier ist kein vorheriges Visumsver-
fahren notwendig. Notwendig ist hingegen, dass bereits eine Daueraufenthaltserlaubnis EU in dem 
anderen EU-Land erteilt wurde. Ebenfalls muss der Antragsteller im Besitz eines Passes sein, eine 
gültige Krankenversicherung haben, ausreichenden Wohnraum in Deutschland nachweisen u nd 
durch die in Deutschland aufgenommene Beschäftigung seinen Lebensunterhalt für sich und ggfs. 
seine Familienangehörigen sicherstellen können.  
  
Eine weitere Ausnahme zur Einreise ohne vorheriges Visumsverfahren besteht für Inhaber einer  
blauen Karte EU. Zum einen können Personen, welche mit einem Besuchsvisum einreisen und alle 
Erteilungsvoraussetzungen für die blaue Karte erfüllen, die blaue Karte im Inland beantragen. V o-
raussetzung dafür ist jedoch, dass der Arbeitsvertrag erst während des Besuchsaufe nthaltes ge-
schlossen wurde. Wenn der Arbeitsvertrag bereits vor Einreise im Ausland geschlossen wurde, ist 
eine Einreise ohne Visum zur Arbeitsaufnahme nicht möglich.

2 
 
Die Visumspflicht gilt jedoch in jedem Falle dann nicht mehr, wenn jemand bereits seit 18 Monaten im 
Besitze einer blauen Karte EU ist und nun ebenfalls eine blaue Karte in Deutschland beantragen 
möchte. Dies ist ohne vorheriges Visumsverfahren möglich. 
 
 
Gez. Dr.Keller

Beratungsverlauf (1)

21.01.2019 Integrationsrat
TOP 3.4 Kenntnisnahme (Mitteilung)
Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0151/2019
Typ
Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.)
Datum
18.01.2019
Erstellt
14.01.2019 14:21