0151/2019
Beantwortung einer mündlichen Anfrage zum Thema: Zuzug Drittstaatsangehöriger zur Arbeitsaufnahme aus EU-Staaten nach Deutschland
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Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss
3585 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle I/33/330 Vorlagen-Nummer 18.01.2019 0151/2019 Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Si tzung öffentlicher Teil Gremium Datum Integrationsrat 21.01.2019 Beantwortung einer mündlichen Anfrage zum Thema: Zuzug Drittstaatsangehöriger zur Arbeitsaufnahme aus EU-Staaten nach Deutschland Auf die mündliche Anfrage des Integrationsratsmitgliedes Eli Abeke zu den Möglichkeiten des Zuzugs zur Arbeitsaufnahme für Drittstaatsangehörige aus anderen EU Ländern antwortet die Verwaltung wie folgt: Grundsätzlich ist für Einreisen zur Erwerbstätigkeit das Visumsverfahren vorgeschrieben. Das bedeu- tet, dass sich der Drittstaatsangehörige, in dem Land, in dem er sich tatsächlich aufhält an die deut- sche Auslandsvertretung wenden und ein Visum zur Einreise nach Deutschland zur Arbeitsaufnahme beantragen kann. Eine Aufenthaltserlaubnis kann für Tätigkeiten, die keine qualifizierte Berufsausbil- dung voraussetzen genauso beantragt werden, wie für Tätigkeiten wel che eine qualifizierte Berufs- ausbildung voraussetzen. Die Unterscheidung und die Prüfung übernimmt die Bundesagentur für Ar- beit. Aus diesem Grund wird das zu betreibende Visumsverfahren in der Regel ohne Beteiligung der Ausländerbehörde (ABH) durchgeführt. Eine Beteiligung der ABH durch die zuständige Auslandsver- tretung erfolgt nur, wenn der Antragsteller bereits Voraufenthalte in Deutschland hatte, um eventuelle Einreisebedenken zu überprüfen. Auf die Erteilung besteht kein Anspruch, sie steht im Ermessen der zuständigen Auslandsvertretung. Das Gesetz sieht auch Ausnahmen vor, nach denen drittstaatsangehörige Personen, die sich bereits legal in einem anderen EU-Land aufhalten, auch direkt –ohne Visum – nach Deutschland einreisen und hier einen Aufenthaltstitel zur Arbeitsaufnahme beantragen können. Staatsangehörige der Staaten USA, Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea und Neu- seeland können grundsätzlich jeden Titel direkt in Deutschland in der ABH ihres gewöhnlichen Au f- enthalts ohne vorheriges Visumsverfahren beantragen. Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit für Inhaber einer Daueraufenthaltserlaubnis EU, einen inländi- schen Aufenthaltstitel nach § 38 a AufenthG zu beantragen. Auch hier ist kein vorheriges Visumsver- fahren notwendig. Notwendig ist hingegen, dass bereits eine Daueraufenthaltserlaubnis EU in dem anderen EU-Land erteilt wurde. Ebenfalls muss der Antragsteller im Besitz eines Passes sein, eine gültige Krankenversicherung haben, ausreichenden Wohnraum in Deutschland nachweisen u nd durch die in Deutschland aufgenommene Beschäftigung seinen Lebensunterhalt für sich und ggfs. seine Familienangehörigen sicherstellen können. Eine weitere Ausnahme zur Einreise ohne vorheriges Visumsverfahren besteht für Inhaber einer blauen Karte EU. Zum einen können Personen, welche mit einem Besuchsvisum einreisen und alle Erteilungsvoraussetzungen für die blaue Karte erfüllen, die blaue Karte im Inland beantragen. V o- raussetzung dafür ist jedoch, dass der Arbeitsvertrag erst während des Besuchsaufe nthaltes ge- schlossen wurde. Wenn der Arbeitsvertrag bereits vor Einreise im Ausland geschlossen wurde, ist eine Einreise ohne Visum zur Arbeitsaufnahme nicht möglich. 2 Die Visumspflicht gilt jedoch in jedem Falle dann nicht mehr, wenn jemand bereits seit 18 Monaten im Besitze einer blauen Karte EU ist und nun ebenfalls eine blaue Karte in Deutschland beantragen möchte. Dies ist ohne vorheriges Visumsverfahren möglich. Gez. Dr.Keller
Beratungsverlauf (1)
Details
- Aktenzeichen
- 0151/2019
- Typ
- Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.)
- Datum
- 18.01.2019
- Erstellt
- 14.01.2019 14:21